BT-Drucksache 17/13532

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 17/13032 - Entwurf eines Schiffsunfalldatenbankgesetzes (SchUnfDatG)

Vom 15. Mai 2013


Deutscher Bundestag Drucksache 17/13532
17. Wahlperiode 15. 05. 2013

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (15. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 17/13032 –

Entwurf eines Schiffsunfalldatenbankgesetzes (SchUnfDatG)

A. Problem

Seit 1958 werden Unfälle in der Binnenschifffahrt im Wesentlichen durch die
Wasserschutzpolizeien der Länder, allerdings nicht nach einheitlichen Maßstä-
ben, aufgenommen. Die Auswertung erfolgt uneinheitlich, so dass keine bun-
desweite Auswertung der Unfallzahlen und -ursachen möglich ist.

B. Lösung

Schaffung einer gesetzlichen Grundlage zur Errichtung eines elektronischen Da-
tenbanksystems für Schiffsunfälle unter Berücksichtigung der Anforderungen
des Datenschutzes; durchgängige Erfassung sämtlicher Unfälle auf deutschen
See- und Binnenwasserstraßen, einschließlich Unfällen mit Beteiligung von
Sportfahrzeugen; Nutzbarmachung der erfassten Daten für statistische Zwecke,
für die Unfallforschung sowie die Erteilung von Auskünften, z. B. bei Ord-
nungswidrigkeitenverfahren; systematische Auswertung von Unfallgeschehen
im Hinblick auf Gefahrenpotentiale, Unfallschwerpunkte und Mängel an Ver-
kehrswegen, Schiffen und am Regelwerk als Grundlage für verkehrspolitische
Entscheidungen.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion der
SPD.

C. Alternativen

Ablehnung des Gesetzentwurfs.

D. Kosten

Wurden nicht erörtert.

Drucksache 17/13532 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/13032 mit folgenden Maßgaben, im Üb-
rigen unverändert anzunehmen:

1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt gefasst:

„Gesetz zur Errichtung einer Schiffsunfalldatenbank und zur Änderung des
Seefischereigesetzes“.

2. Die §§ 1 bis 8 werden Artikel 1.

3. Der neue Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Artikel 1 erhält folgende Bezeichnung:

„Artikel 1

Schiffsunfalldatenbankgesetz (SchUnfDatG)“.

b) In § 1 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „Behörden des Bundes“
durch die Wörter „Behörden des Bundes und der Länder“ ersetzt.

c) § 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) Das Wort „Ereignis“ wird durch die Wörter „unvorhersehbares Ereig-
nis“ ersetzt.

bb) Die Wörter „Personen-, Sach- oder Umweltschaden“ werden durch
die Wörter „Personenschaden oder einen nicht nur unerheblichen
Sach- oder Umweltschaden“ ersetzt.

d) § 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 1 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektion
Süd“ durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-
fahrt“ ersetzt.

bb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

„3. Feststellung von Regelungs- und Handlungsbedarf an Was-
serstraßen und Kreuzungsbauwerken,“.

bbb) Die bisherigen Nummern 3 bis 8 werden die Nummern 4 bis 9.

ccc) In der neuen Nummer 9 wird das Komma am Ende durch einen
Punkt ersetzt.

ddd) Die bisherige Nummer 9 wird aufgehoben.

e) § 4 Absatz 1wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 Buchstabe a und b und Nummer 3 Buchstabe a werden
jeweils die Wörter „Adressen für elektronische Post,“ gestrichen.

bb) Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aaa) Das Wort „Beteiligte“ wird durch die Wörter „sonstige Betei-
ligte“ ersetzt.

bbb) Die Wörter „, Adressen für elektronische Post“ werden ge-
strichen.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/13532

f) § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Wörter „§ 3 Absatz 2 Nummer 5 bis 8“ werden durch die
Wörter „§ 3 Absatz 2 Nummer 6 bis 9“ ersetzt.

bbb) Nach dem Wort „Zugriff“ wird das Wort „erhoben,“ eingefügt.

bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Wörter „§ 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 4“ werden durch die
Wörter „§ 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 5“ ersetzt.

bbb) Nach dem Wort „nur“ wird das Wort „erhoben,“ eingefügt.

g) § 6 wird wie folgt geändert:

aa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die datenbankführende Stelle ist befugt, die Daten nach § 4
Absatz 1 Satz 1, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten han-
delt, zu den in § 3 Absatz 2 Nummer 1, 2, 4 und 5 genannten Zwecken
an das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, an
die Bundesanstalt für Wasserbau, an das Bundesamt für Seeschifffahrt
und Hydrographie und zu den in § 3 Absatz 2 Nummer 1 und 3 ge-
nannten Zwecken an die für Wasserstraßen überführende Kreuzungs-
bauwerke nach Landesrecht zuständigen Behörden zu übermitteln,
soweit dies für deren jeweilige Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
Die nach Satz 1 übermittelten Daten dürfen zu den dort genannten
Zwecken vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent-
wicklung, von der Bundesanstalt für Wasserbau, vom Bundesamt für
Seeschifffahrt und Hydrographie und von den für Wasserstraßen über-
führende Kreuzungsbauwerke nach Landesrecht zuständigen Behör-
den gespeichert und genutzt werden, soweit dies für deren jeweilige
Aufgabenerfüllung erforderlich ist.“

bb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 1

aaaa) wird in Buchstabe b das Wort „unter“ durch das Wort „in“
ersetzt und

bbbb) werden die Wörter „die Dienststellen der Bundespolizei
oder des Zolls,“ gestrichen.

bbb) Nummer 2 wird aufgehoben.

ccc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.

ddd) In dem Satzteil nach Nummer 2 werden die Wörter „der in Num-
mer 1 bis 3 genannten Aufgaben jeweils erforderlich ist; im Falle
der Nummer 2 jedoch nur, soweit konkrete Anhaltspunkte für
eine Zuwiderhandlung vorliegen“ durch die Wörter „einer Auf-
gabe der ersuchenden Stelle nach den Nummern 1 bis 2 erforder-
lich ist“ ersetzt.

cc) Absatz 5 wird aufgehoben.

Drucksache 17/13532 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

h) § 7 wird wie folgt gefasst:

㤠7

Löschung

(1) Personenbezogene Daten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 sind im Einzelfall
unverzüglich zu löschen, soweit sie für die Erfüllung der Zwecke nach § 3
Absatz 1 und 2 nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch automati-
siert nach zehn Jahren ab dem Tag des Unfalls.

(2) Nichtpersonenbezogene Daten sind nach Ablauf von 30 Jahren
automatisiert zu löschen.

(3) Im Falle Minderjähriger sind die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe
anzuwenden, dass die Löschungsfrist fünf Jahre beträgt.“

i) In § 8 werden die Wörter „ohne Zustimmung des Bundesrates“ gestrichen.

j) § 9 wird aufgehoben.

4. Nach Artikel 1 wird folgender Artikel 2 eingefügt:

,Artikel 2

Änderung des Seefischereigesetzes

Das Seefischereigesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli
1998 (BGBl. I S. 1791), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. De-
zember 2011 (BGBl. I S. 3069) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:

„(4) Hat der Kapitän eines Fischereifahrzeugs

1. erstmalig 18 Punkte oder mehr erreicht, gilt er für einen Zeitraum
von zwei Monaten,

2. zum zweiten Mal 18 Punkte oder mehr erreicht, gilt er für einen
Zeitraum von vier Monaten,

3. zum dritten Mal 18 Punkte oder mehr erreicht, gilt er für einen Zeit-
raum von acht Monaten,

4. zum vierten Mal 18 Punkte oder mehr erreicht, gilt er für einen Zeit-
raum von einem Jahr

als unzuverlässig im Sinne der seeschifffahrtsrechtlichen Vorschriften
über den Erwerb der Befähigungszeugnisse für nautische Schiffsoffi-
ziere. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ordnet für
den jeweiligen Zeitraum das Ruhen des Befähigungszeugnisses an. Der
Kapitän hat das Befähigungszeugnis dem Bundesamt für Seeschifffahrt
und Hydrographie unverzüglich zu übergeben. Die Erteilung oder Wie-
dererteilung eines Befähigungszeugnisses niedrigerer oder gleicher
Ordnung für den nautischen Schiffsdienst auf Fischereifahrzeugen ist
für die Dauer des Ruhens nicht zulässig; die Erteilung oder Wieder-
erteilung eines Befähigungszeugnisses für den nautischen oder techni-
schen Schiffsdienst auf anderen Kauffahrteischiffen als Fischereifahr-
zeugen ist zulässig. Ein Befähigungszeugnis für den nautischen oder
technischen Schiffsdienst auf anderen Kauffahrteischiffen als Fische-
reifahrzeugen ist auf Antrag zu erteilen oder wiederzuerteilen, soweit
die Voraussetzungen für die Erteilung oder Wiedererteilung vorliegen.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/13532

Nach dem Ablauf der sich aus Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 7,
ergebenden Frist werden alle Punkte unverzüglich gelöscht, wenn in-
nerhalb der Frist keine weiteren Punkte gegen ihn festgesetzt worden
sind. Anderenfalls verlängern sich die Frist und das Ruhen des Befähi-
gungszeugnisses je Punkt um einen weiteren Monat.

(5) Abweichend von Absatz 4 und über das Vorliegen der persön-
lichen Unzuverlässigkeit nach den seeschifffahrtsrechtlichen Vor-
schriften über den Erwerb der Befähigungszeugnisse für nautische
Schiffsoffiziere hinaus gilt der Kapitän eines Fischereifahrzeugs, der
zum fünften Mal 18 Punkte oder mehr erreicht hat, als persönlich un-
geeignet für den Erwerb oder den Besitz eines Befähigungszeugnisses
für den nautischen Schiffsdienst auf Fischereifahrzeugen. Das Bundes-
amt für Seeschifffahrt und Hydrographie hat das Befähigungszeugnis
zu entziehen; im Übrigen sind die seeschifffahrtsrechtlichen Vorschrif-
ten über den Erwerb der Befähigungszeugnisse für nautische Schiffsof-
fiziere hinsichtlich des Erlöschens und der Übergabe des erloschenen
Befähigungszeugnisses und des Eintrages in das Seeleute-Befähigungs-
Verzeichnis anzuwenden. Ist die Entziehung des Befähigungszeugnis-
ses infolge der Unzuverlässigkeit bestandskräftig angeordnet worden,
werden alle Punkte unverzüglich gelöscht. Ein Befähigungszeugnis
darf, unbeschadet der seeschifffahrtsrechtlichen Vorschriften über den
Erwerb der Befähigungszeugnisse für nautische Schiffsoffiziere, frü-
hestens ein Jahr nach Wirksamkeit der Entziehung wiedererteilt wer-
den. Die Frist beginnt mit der Übergabe des Befähigungszeugnisses
nach den seeschifffahrtsrechtlichen Vorschriften über den Erwerb der
Befähigungszeugnisse für nautische Schiffsoffiziere an das Bundesamt
für Seeschifffahrt und Hydrographie. Die Erteilung oder Wiederertei-
lung eines Befähigungszeugnisses für den nautischen oder technischen
Schiffsdienst auf anderen Kauffahrteischiffen als Fischereifahrzeugen
ist ungeachtet der Regelungen nach den Sätzen 1 bis 5 zulässig. Ein Be-
fähigungszeugnis für den nautischen oder technischen Schiffsdienst
auf anderen Kauffahrteischiffen als Fischereifahrzeugen ist auf Antrag
zu erteilen oder wiederzuerteilen, soweit die Voraussetzungen für die
Erteilung oder Wiedererteilung vorliegen.“

b) In Absatz 8 Satz 1 werden jeweils die Wörter „nach § 21 Absatz 2 der
Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung“ durch die Wörter „nach den
seeschifffahrtsrechtlichen Vorschriften über den Erwerb der Befähi-
gungszeugnisse für nautische Schiffsoffiziere“ ersetzt.

2. § 14 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird das Wort „Dienst“ durch das Wort „Schiffsdienst“
ersetzt.

b) In Nummer 12

aa) wird das Wort „Dienst“ durch das Wort „Schiffsdienst“ und

bb) werden die Wörter „nach § 21 Absatz 2 der Schiffsoffizier-Ausbil-
dungsverordnung“ durch die Wörter „nach den seeschifffahrts-
rechtlichen Vorschriften über den Erwerb der Befähigungszeugnis-
se für nautische Schiffsoffiziere“ ersetzt.‘

Drucksache 17/13532 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

5. Nach Artikel 2 wird folgender Artikel 3 angefügt:

„Artikel 3

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung
in Kraft. Artikel 1 tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.“

Berlin, den 15. Mai 2013

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Dr. Anton Hofreiter
Vorsitzender

Dr. Valerie Wilms
Berichterstatterin

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/13532

104. Sitzung am 15. Mai 2013 beraten. Die Fraktionen der
CDU/CSU und FDP haben dazu einen Änderungsantrag ein-

Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion der
SPD die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/
gebracht (Ausschussdrucksache 17(15)572 neu), dessen
Inhalt sich aus der Beschlussempfehlung und Teil V dieses

13032 in der Fassung des Änderungsantrags der Fraktionen
der CDU/CSU und FDP auf Ausschussdrucksache 17(15)572
Bericht der Abgeordneten Dr. Valerie Wilms

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 17/13032 in seiner 234. Sitzung am 18. April 2013
beraten und an den Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung zur federführenden Beratung und an den Innen-
ausschuss und den Rechtsausschuss zur Mitberatung über-
wiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Mit dem Gesetzentwurf soll eine gesetzliche Grundlage
zur Errichtung eines bundesweiten Datenbanksystems für
Schiffsunfälle geschaffen werden, die den Anforderungen
des Datenschutzes gerecht wird. Die Datenbank soll sämt-
liche Unfälle auf deutschen See- und Binnenwasserstraßen
beinhalten und erstmals auch Unfälle mit Beteiligung von
Sportfahrzeugen umfassen. Durch das neue System soll die
statistische Erfassung und Auswertung von Schiffsunfällen
verbessert werden; sie dient neben statistischen Zwecken
auch der Unfallforschung sowie der Erteilung von Auskünf-
ten, z. B. bei Ordnungswidrigkeitenverfahren. Die aus dieser
Bundesdatenbank gewonnenen Erkenntnisse sollen es ins-
besondere ermöglichen, das Unfallgeschehen im Hinblick
auf Gefahrenpotentiale, Unfallschwerpunkte und Mängel an
Verkehrswegen, Schiffen und am Regelwerk zu erfassen
sowie die Unfallauswertung als Grundlage für verkehrspoli-
tische Entscheidungen zu nutzen.

III. Stellungnahmen der mitberatenden
Ausschüsse

Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache
17/13032 in seiner 107. Sitzung am 15. Mai 2013 beraten
und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU, SPD und FDP bei Stimmenthaltung der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN dessen An-
nahme.

Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 17/13032 in seiner 131. Sitzung am 15. Mai 2013 be-
raten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktion
DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN dessen Annahme.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat
den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/13032 in seiner

Die Fraktion der CDU/CSU bedauerte, dass die wichtigen
redaktionellen Nachbesserungen in der letzten Fassung des
Änderungsantrages erst sehr spät eingebracht worden seien.
Auch die Anpassungen der Bestimmungen zur Ausbildung
des nautischen und technischen Personals seien von großer
Bedeutung. Man bitte um Zustimmung zum Änderungs-
antrag und zum damit geänderten Gesetzentwurf.

Die Fraktion der SPD erkannte die Änderungsnotwendig-
keiten an, hielt die Umsetzung im Änderungsantrag der
Koalition aber für verfassungsrechtlich fragwürdig. Zur
organisatorischen Reform der Wasser- und Schifffahrtsver-
waltung des Bundes reiche ein Staatssekretärsschreiben
nicht aus. Deshalb werde die Fraktion der SPD den Ände-
rungsantrag, der auf dieser Reform aufbaue, ablehnen und
sich bei der Abstimmung über den Gesetzentwurf enthalten.

Die Fraktion der FDP hielt eine verbesserte Datenbasis
über Schiffsunfälle für hilfreich, um etwa auch Befürchtun-
gen zu widerlegen, dass die kürzlich von der Regierungs-
koalition vorgenommene Liberalisierung des Sportboot-
führerscheins zu vermehrten Unfällen führen werde. Zu
weitgehende Vorschläge für aufzunehmende Daten seien auf
Initiative der Liberalen im Sinne des Datenschutzes wieder
zurückgenommen worden. Im Ergebnis sei der Gesetzent-
wurf in der nun vorliegenden Form zu begrüßen.

Die Fraktion DIE LINKE. unterstrich, dass Schiffsunfälle
und deren Folgen zu minimieren seien. Jedoch sei die Kritik
des Bundesrates zu berücksichtigen, der aufgrund einer zu
eng angelegten Datenbank die Notwendigkeit weiterer Daten-
erhebungs-Gremien und damit einhergehend die Gefahr
eines Flickenteppichs sehe. Notwendig sei eine möglichst
umfassende Schiffsunfalldatenbank. Die Fraktion DIE
LINKE. könne deshalb die Ausnahmen für bestimmte Was-
serfahrzeuge nicht nachvollziehen.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN begrüßte, dass
mit der Neufassung des Änderungsantrages der Koalitions-
fraktionen wichtige redaktionelle und datenschutzrechtliche
Nachbesserungen am Gesetzentwurf vorgenommen worden
seien. Insgesamt handele es sich um unterstützenswertes Ge-
setz mit wenigen Schwachstellen, die nun durch den Ände-
rungsantrag behoben worden seien.

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat
den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und
FDP auf Ausschussdrucksache 17(15)572 neu mit den Stim-
men der Fraktionen CDU/CSU, FDP und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen SPD und DIE
LINKE. angenommen.

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, FDP
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der
Berichts ergibt. neu.

Drucksache 17/13532 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

V. Begründung zu den Änderungen

Allgemein

Die Bestimmungen über die Ausbildung und Befähigung
von Kapitänen und Schiffsoffizieren des nautischen und
technischen Schiffsdienstes, derzeit geregelt in der Schiffs-
offizier-Ausbildungsverordnung, werden grundsätzlich über-
arbeitet. Die im Seefischereigesetz enthaltenen Verweise auf
die Bestimmungen der Schiffsoffizier-Ausbildungsverord-
nung müssen an diese Änderungen angepasst werden.

Zu Nummer 1 (Gesetzesbezeichnung)

Es handelt sich um eine Anpassung der Gesetzesbezeich-
nung an die Aufnahme der Änderung des Seefischereige-
setzes.

Zu Nummer 2 (Artikel 1)

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung aufgrund
der Aufnahme der Änderung des Seefischereigesetzes.

Zu Nummer 3 (Artikel 1)

Zu Buchstabe a (Artikelbezeichnung)

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung aufgrund
der Aufnahme der Änderung des Seefischereigesetzes.

Zu Buchstabe b (§ 1 Absatz 2 Nummer 2)

Ebenso wie bei Wasserfahrzeugen des Bundes werden auch
mit Wasserfahrzeugen der Länder Einsätze zum Teil ver-
deckt durchgeführt. Neben Einsatzfahrten gilt dies auch für
Trainingseinsätze der polizeilichen Sondereinsatzkräfte auf
Wasserfahrzeugen der Länder. Durch die im Gesetzentwurf
vorgesehene Datenerhebung würden auch bei Unfällen mit
Beteiligung von Behördenfahrzeugen der Länder uner-
wünschte Schlussfolgerungen über die sicherheitsbehörd-
lichen Tätigkeiten ermöglicht. Eine Gleichstellung mit den
vollzugsbehördlichen Einsatzfahrzeugen des Bundes ist
daher geboten.

Zu Buchstabe c (§ 2 Nummer 2)

Klarere Definition des relevanten Unfallbegriffs.

Zu Buchstabe d (§ 3)

Mit Einrichtung der Generaldirektion Wasserstraßen und
Schifffahrt zum 1. Mai 2013 werden die Aufgaben und
Zuständigkeiten der bisherigen sieben Wasser- und Schiff-
fahrtsdirektionen in eine neue Mittelbehörde überführt.
Damit ist in Absatz 1 als datenbankführende Stelle auch
nicht mehr die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Süd, son-
dern die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
aufzuführen.

In Absatz 2 Nummer 3 wird ein weiterer Gesetzeszweck auf-
genommen: Kreuzungsbauwerke über Bundeswasserstraßen
sind durch Schiffskollisionen gefährdet. Die zur Sicherung
der Bauwerke gegen Schiffsanprall erforderlichen Maßnah-
men werden mittels statistischer Auswertung von Unfall-
daten festgelegt. Die Schiffsunfalldatenbank beinhaltet die
hierfür erforderliche Datenbasis.

Bundes keine zentrale Datenspeicherung zwingend erforder-
lich ist.

Zu Buchstabe e (§ 4 Absatz 1)

Es gibt kein zwingendes Erfordernis für die Erfassung der
elektronischen Postadresse.

Zu Buchstabe f (§ 5 Absatz 2)

Die Änderung der Verweise erfolgt aufgrund der Änderung
von § 3 Absatz 2.

Die Ergänzung der Befugnis zum Erheben von Daten dient
der Klarstellung und folgt aus der Überlegung, dass der Ab-
ruf aus der Datenbank durch eine Behörde – auch wenn diese
Behörde grundsätzlich zu den erhebungs- und übermitt-
lungspflichtigen Stellen gemäß § 4 gehört – eine neuerliche
Datenerhebung darstellt.

Zu Buchstabe g (§ 6)

In Absatz 1 sind in dir Aufzählung der auskunftsberechtigten
Behörden aufgrund der Änderung von § 3 Absatz 2 auch die
nach Landesrecht zuständigen Behörden aufzunehmen.

In Absatz 3 erfolgen eine redaktionelle Änderung und eine
Eingrenzung der berechtigten Datenempfänger.

In Absatz 5 wird eine weitere Begrenzung der berechtigten
Datenempfänger vorgenommen.

Zu Buchstabe h (§ 7)

Mit der Überarbeitung wird in den Absätzen 1 und 2 zwi-
schen personenbezogenen Daten und nichtpersonenbezoge-
nen Daten unterschieden und für den sensiblen Bereich der
personenbezogenen Daten eine auf zehn Jahre verkürzte
Obergrenze für Datenspeicherungen neu eingeführt. Spätes-
tens mit Ablauf von zehn Jahren greifen in allen Rechts-
gebieten Verjährungsregeln, die einen weiteren Zugriff auf
persönliche Daten von Unfallbeteiligten nicht mehr recht-
fertigen.

Beim neu eingefügten Absatz 3 soll es beim in Absatz 1
definierten Löschgrundsatz bleiben und darüber hinaus sol-
len die Daten Minderjähriger spätestens nach fünf Jahren
gelöscht werden.

Zu Buchstabe i (§ 8)

Mit der Streichung wird ein Redaktionsversehen behoben.

Zu Buchstabe j (§ 9)

Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Auf-
nahme des Artikels 2. Das Inkrafttreten wird in Artikel 3 ge-
regelt.

Zu Nummer 4 (Artikel 2)

Die Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung wird grund-
legend überarbeitet und durch eine neue Verordnung abge-
löst. Als Folge müssen die in den §§ 13 und 14 des Seefische-
reigesetzes enthaltenen Verweise angepasst werden. Folge-
änderungen des Seefischereigesetzes durch zukünftige
Änderungen der Bestimmungen über die Ausbildung und
Befähigung von Kapitänen und Schiffsoffizieren des nau-
tischen und technischen Schiffsdienstes werden durch die
Des Weiteren wird die bisherige Nummer 9 gestrichen, da
für die Bearbeitung von zivilrechtlichen Ansprüchen des

jetzt vorgenommene Anpassung des Seefischereigesetzes
vermieden.

Deutscher Bundestag – 17 ucksache 17/13532

Berlin, den 15. Mai 2013

Dr. Valerie Wilms
Berichterstatterin
. Wahlperiode – 9 – Dr

Zu Nummer 5 (Artikel 3)

Mit den Regelungen zum Inkrafttreten des Gesetzes wird der
Aufnahme des neuen Artikels 2 Rechnung getragen.

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