BT-Drucksache 17/13527

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 17/12619, 17/13037- Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes

Vom 15. Mai 2013


Deutscher Bundestag Drucksache 17/13527
17. Wahlperiode 15. 05. 2013

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (15. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 17/12619, 17/13037 –

Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes

A. Problem

Die Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung)
(ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13, ABl. L 155 vom 22.6.2010, S. 61) ist in
deutsches Recht umzusetzen. Durch die vorliegende Gesetzesänderung werden
die erforderlichen Verordnungsermächtigungen geschaffen.

B. Lösung

Schaffung der erforderlichen gesetzlichen Verordnungsermächtigungen. Darü-
ber hinaus wird eine ab 2019 beziehungsweise 2021 geltende Grundpflicht zur
Errichtung von Neubauten als Niedrigstenergiegebäude im Energieeinspa-
rungsgesetz verankert.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion der SPD.

C. Alternativen

Ablehnung des Gesetzentwurfs; Annahme mit abweichenden Änderungen.

D. Kosten

Wurden nicht erörtert.

Drucksache 17/13527 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksachen 17/12619, 17/13037 mit folgenden Maßga-
ben, im Übrigen unverändert anzunehmen:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 § 2a Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Bundesregierung hat die Rechtsverordnung nach Absatz 2 für
Gebäude im Sinne von Absatz 1 Satz 1 vor dem 1. Januar 2019 und für
Gebäude im Sinne von Absatz 1 Satz 2 vor dem 1. Januar 2017 zu erlas-
sen.“

b) Nach Nummer 2 werden die folgenden Nummern 2a und 2b eingefügt:

,2a. § 3a wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠3a
Verteilung der Betriebskosten, Abrechnungsinformationen“.

b) In Nummer 1 werden nach der Angabe „heizungs-“ ein Komma
und die Angabe „kühl-“ eingefügt.

c) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

d) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3. die Benutzer in regelmäßigen, im Einzelnen zu bestimmenden
Abständen auf klare und verständliche Weise Informationen
erhalten:

a) über Daten, die für die Einschätzung, den Vergleich und
die Steuerung des Energieverbrauchs und der Betriebskos-
ten von heizungs-, kühl- oder raumlufttechnischen oder der
Versorgung mit Warmwasser dienenden gemeinschaftli-
chen Anlagen oder Einrichtungen relevant sind, und

b) über Stellen, bei denen weitergehende Informationen und
Dienstleistungen zum Thema Energieeffizienz verfügbar
sind.“

e) Folgender Satz wird angefügt:

„In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können Regelungen zur
Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der für die in Satz 1 Num-
mer 1 bis 3 genannten Zwecke erforderlichen personenbezogenen
Daten sowie zu den erforderlichen und dem jeweiligen Stand der
Technik entsprechenden Maßnahmen zur Sicherstellung von Da-
tenschutz und Datensicherheit, insbesondere zur Gewährleistung
von Vertraulichkeit und Integrität der Daten, getroffen werden.“

2b. In § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „elektrische
Speicherheizsysteme und“ gestrichen.‘

c) Nummer 6 wird wie folgt geändert:

aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠7b

Kontrolle von Energieausweisen und Inspektionsberichten sowie

Auswertung von Daten“.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/13527

bb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 3 Absatz 1“ die Wörter
„sowie die nicht personenbezogene Auswertung der hierbei er-
hobenen und gespeicherten Daten“ eingefügt.

bbb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaaa) In Nummer 2 wird das Wort „und“ am Ende gestrichen.

bbbb)In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort
„und“ ersetzt.

cccc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4. Regelungen zur unbefristeten, nicht personenbezo-
genen Auswertung der bei der Erfassung und Kon-
trolle von Energieausweisen und Inspektionsberich-
ten erhobenen und gespeicherten Daten mit dem Ziel
der Evaluierung und Optimierung von Aufgaben, die
der Energieeinsparung dienen, wobei die Datenaus-
wertung insbesondere die Art des Energieausweises,
den Anlass der Ausstellung des Energieausweises,
die Gebäudeart, die Gebäudeeigenschaften, die ener-
getischen Kennwerte sowie das Bundesland und den
Landkreis der Belegenheit des Gebäudes ohne Anga-
be des Ortes, der Straße und der Hausnummer er-
fasst.“

ccc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 in Verbindung mit
Satz 2 Nummer 1 bis 3 können zur Durchführung der Kontrolle
Regelungen über die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der
hierfür erforderlichen Daten einschließlich personenbezogener
Daten getroffen werden.“

ddd) In Satz 4 werden nach der Angabe „Satz 1“ die Wörter „in Ver-
bindung mit Satz 2 Nummer 1 bis 3“ eingefügt.

cc) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „auf bestehende Behörden der
Länder“ durch die Wörter „sowie zur nicht personenbezogenen Aus-
wertung der hierbei erhobenen und gespeicherten Daten auf bestehen-
de Behörden in den Ländern, auch auf bestehende Körperschaften
oder Anstalten des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des jeweili-
gen Landes unterstehen, mit Ausnahme von Gemeinden und Gemein-
deverbänden,“ ersetzt.

dd) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aaa) Im einleitenden Satzteil werden nach dem Wort „Inspektions-
berichten“ die Wörter „sowie zur nicht personenbezogenen
Auswertung der hierbei erhobenen und gespeicherten Daten“
eingefügt.

bbb) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Inspektionsberichten“
die Wörter „sowie zur nicht personenbezogenen Auswertung
der hierbei erhobenen und gespeicherten Daten“ eingefügt.

ee) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aaa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaaa) Nach dem Wort „Inspektionsberichten“ werden die Wör-

ter „sowie zur nicht personenbezogenen Auswertung der
hierbei erhobenen und gespeicherten Daten“ eingefügt.

Drucksache 17/13527 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

bbbb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. auf bestehende Behörden in den Ländern, auch auf
bestehende Körperschaften oder Anstalten des öf-
fentlichen Rechts, die der Aufsicht des jeweiligen
Landes unterstehen, oder“.

bbb) In Satz 3 werden die Wörter „der jeweils zuständigen Landes-
behörde“ durch die Wörter „der jeweils zuständigen Behörde“
ersetzt.

2. Nach Artikel 1 wird folgender Artikel 1a eingefügt:

,Artikel 1a
Änderung der Energieeinsparverordnung

Die Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I
S. 2449) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 10a wie folgt gefasst:

„§ 10a (weggefallen)“.

2. § 10a wird aufgehoben.

3. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter „und sonstigen Wärmeerzeuger-
systemen“ gestrichen.

b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

4. In der Anlage 4a werden in der Überschrift die Wörter „und sonstigen
Wärmeerzeugersystemen“ gestrichen.‘

Berlin, den 15. Mai 2013

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Dr. Anton Hofreiter Michael Groß
Vorsitzender Berichterstatter

LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimment- BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt.

haltung der Fraktion der SPD dessen Annahme in der Fas-
sung des Änderungsantrags der Fraktionen der CDU/CSU
und FDP auf Ausschussdrucksache 17(10)1275.

Den Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN auf Ausschussdrucksache 17(10)1272 hat er mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/13527

Bericht des Abgeordneten Michael Groß

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 17/12619 in seiner 228. Sitzung am 14. März 2013
beraten und an den Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung zur federführenden Beratung sowie an den
Ausschuss für Wirtschaft und Technologie, den Ausschuss
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und
den Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit zur Mitberatung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen

Die Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergie-
effizienz von Gebäuden (Neufassung) (ABl. L 153 vom
18.6.2010, S. 13, ABl. L 155 vom 22.6.2010, S. 61) ist in
deutsches Recht umzusetzen. Durch die vorliegende Geset-
zesänderung werden die erforderlichen Verordnungser-
mächtigungen geschaffen. Darüber hinaus wird eine ab
2019 beziehungsweise 2021 geltende Grundpflicht zur Er-
richtung von Neubauten als Niedrigstenergiegebäude im
Energieeinsparungsgesetz verankert.

III. Stellungnahmen der mitberatenden
Ausschüsse

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat den
Gesetzentwurf auf Drucksachen 17/12619, 17/13037 in sei-
ner 106. Sitzung am 15. Mai 2013 beraten und empfiehlt mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen
die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion der
SPD dessen Annahme in der Fassung des Änderungsantrags
der Fraktionen der CDU/CSU und FDP auf Ausschussdruck-
sache 17(9)1177. Den Änderungsantrag der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP auf Ausschussdrucksache 17(9)1177
hat er mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE
LINKE. angenommen. Den Änderungsantrag der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Ausschussdrucksache
17(9)1175 hat er mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktionen SPD
und DIE LINKE. abgelehnt.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen
17/12619, 17/13037 in seiner 93. Sitzung am 15. Mai 2013
beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE

Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die
Stimmen der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN angenommen.

Den Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN auf Ausschussdrucksache 17(10)1263 hat er mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen
die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion der
SPD abgelehnt.

Den Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN auf Ausschussdrucksache 17(10)1264 hat er mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen
die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt.

Den Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN auf Ausschussdrucksache 17(10)1265 hat er mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen
die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt.

Den Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN auf Ausschussdrucksache 17(10)1266 hat er mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen
die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt.

Den Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN auf Ausschussdrucksache 17(10)1267 hat er mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP
gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt.

Den Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN auf Ausschussdrucksache 17(10)1268 hat er mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP
gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt.

Den Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN auf Ausschussdrucksache 17(10)1269 hat er mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen
die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt.

Den Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN auf Ausschussdrucksache 17(10)1270 hat er mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen
die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt.

Den Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN auf Ausschussdrucksache 17(10)1271 hat er mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen
die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und
Den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und
FDP auf Ausschussdrucksache 17(10)1275 hat er mit den

gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt.

Drucksache 17/13527 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Den Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN auf Ausschussdrucksache 17(10)1273 hat er mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP
gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 17/12619,
17/13037 in seiner 100. Sitzung am 15. Mai 2013 beraten
und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimment-
haltung der Fraktion der SPD dessen Annahme in der Fas-
sung des Änderungsantrags der Fraktionen der CDU/CSU
und FDP auf Ausschussdrucksache 17(16)743. Den Ände-
rungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und FDP auf Aus-
schussdrucksache 17(16)743 hat er mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stim-
men der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN angenommen.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat
die Vorlage in seiner 97. Sitzung am 20. März 2013 beraten
und beschlossen, dazu eine öffentliche Anhörung durchzu-
führen.

Die öffentliche Anhörung fand in der 99. Sitzung des Aus-
schusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung am
17. April 2013 statt. An der Anhörung nahmen als Sachver-
ständige teil: Werner Genter (KfW Bankengruppe), Hilmar
von Lojewski (Deutscher Städtetag), Harald Rapp (AGFW
– Der Energie-effizienzverband für Wärme, Kälte und
KWK e. V.), Walter Rasch (BID – Bundesarbeitsgemein-
schaft Immobilienwirtschaft Deutschland), Dr. Norbert
Verweyen (RWE Effizienz GmbH), Carsten Wachholz
(NABU – Naturschutzbund Deutschland e. V.), Dietmar
Walberg (Arbeitsgemeinschaft für zeitgemäßes Bauen e. V.)
und Dr. Kai H. Warnecke (Haus & Grund Deutschland). Be-
züglich der Ergebnisse der Anhörung wird auf das Protokoll
der 99. Sitzung des Ausschusses für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung mit den anliegenden Stellungnahmen der
Sachverständigen verwiesen.

In seiner 104. Sitzung am 15. Mai 2013 hat der Ausschuss
die Vorlage abschließend beraten. Die Fraktionen der CDU/
CSU und FDP haben dazu einen Änderungsantrag einge-
bracht (Ausschussdrucksache 17(15)550), dessen Inhalt
sich aus der Beschlussempfehlung und Teil V dieses Be-
richts ergibt. Die Fraktion der SPD hat weitere acht Ände-
rungsanträge eingebracht (Ausschussdrucksache 17(15)573
neu, Umdrucke 1 bis 8). Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN hat weitere elf Änderungsanträge eingebracht
(Ausschussdrucksache 17(15)548, Umdrucke 1 bis 11).

Die Fraktion der CDU/CSU betonte, dass der vorliegende
Gesetzentwurf Ergebnis intensiver Beratungen zwischen
dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent-
wicklung, den Bundesländern und den beteiligten Verbän-
den sei. Auch der Ausschuss habe sich des Themas wieder-

tere Verzögerungen bei der Umsetzung in deutsches Recht
zu vermeiden und ein Vertragsverletzungsverfahren abzu-
wenden. Bei der Beurteilung weiterer Änderungsvorschläge
sei vor allem das Wirtschaftlichkeitsprinzip zu beachten.
Verpflichtungen im Bestand lehne die Fraktion ab; vielmehr
solle die Sanierung von Bestandsgebäuden über entspre-
chende Anreize gefördert werden. Mit dem nun vorliegen-
den Gesetzentwurf werde Planungssicherheit bis zum Ende
des Jahrzehnts geschaffen. Danach werde die in der EU-Ge-
bäuderichtlinie enthaltene Verpflichtung auf den Niedrigst-
energiestandard greifen; somit sei Planungssicherheit auch
für das nächste Jahrzehnt gewährleistet. Die zweistufige
Verschärfung der EnEV stelle ein Angebot an die Akteure
dar, um das Ziel für 2021 in maßvollen Schritten erreichen
zu können.

Mit dem Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen werde
unter anderem das schrittweise Verbot von Nachtspeicher-
heizungen wieder aufgehoben. Dies sei im Lichte der Ener-
giewende auch sinnvoll, weil so ein Speichermedium zur
Verfügung stehe. Die Anträge der SPD-Fraktion enthielten
interessante Vorschläge, die jedoch angesichts des aktuellen
Zeitdrucks lieber später wieder aufgegriffen werden sollten.
Für Fördermöglichkeiten habe die Bundesregierung bereits
gesorgt; nun seien noch steuerliche Sonderabschreibungs-
möglichkeiten wünschenswert.

Die Fraktion der SPD erklärte, mit dem Gesetzentwurf
solle die EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von
Gebäuden in deutsches Recht umgesetzt und die Ermächti-
gungsgrundlage für die erforderlichen Verordnungen ge-
schaffen werden. Zudem werde die Pflicht, Gebäude ab
2019 bzw. 2021 nur noch als Niedrigstenergiegebäude zu
errichten, verankert und die Pflicht zur Vorlage von Ener-
gieausweisen bei Neuvermietung und Verkauf geregelt. Auf
Grundlage des zu beschließenden Gesetzes solle die Ener-
gieeinsparverordnung (EnEV) 2014 und 2016 in zwei
Schritten angehoben werden. In der Stellungnahme des
Bundesrates werde die Umsetzung von den Ländern be-
grüßt, jedoch gleichzeitig darauf hingewiesen, dass die für
die Erreichung der klimapolitischen Ziele erforderliche
CO2-Einsparung im Gebäudebestand nicht allein durch ord-
nungspolitische Vorgaben erreicht werden könne. Vielmehr
sei eine umfassende Förderpolitik des Bundes zur energe-
tischen Sanierung von Gebäuden notwendig. Außerdem
müssten die Vorgaben aus EnEG und EnEV mit denjenigen
des Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetzes (EEWärmeG)
zusammengeführt sowie die Definition des Niedrigstener-
giestandards möglichst frühzeitig festgelegt werden. Weite-
rer Änderungsbedarf sei aus den Änderungsanträgen der
Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ables-
bar, die dem Ausschuss vorlägen.

Bei der Bewertung des Gesetzentwurfs sei zu bedenken,
dass die Energiewende von 2011 nun ins dritte Jahr gehe,
die Sanierungsquote von Gebäuden aber immer noch bei
1 Prozent pro Jahr liege. Dass bisher nicht mehr erreicht
worden sei, liege auch an fehlender Planungssicherheit für
die Akteure im Wohnungs- und Energiemarkt.

Die Fraktion der FDP wies auf die Notwendigkeit der Be-
achtung des Wirtschaftlichkeitsgebots hin; die Baukosten
dürften insbesondere in Ballungsräumen nicht unkontrol-
holt und sehr intensiv angenommen. Nun sei es notwendig,
schnellstmöglich zu einem Ergebnis zu kommen, um wei-

liert weiter steigen. Man müsse deshalb maßvoll mit ord-
nungsrechtlichen Verschärfungen umgehen. Steuerliche Ab-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/13527

schreibungsmöglichkeiten seien im Bundesrat von SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN blockiert worden, obwohl sie
nachweislich einen hohen Effekt auf die Sanierungsquote
von Bestandsgebäuden haben könnten. Beim Niedrigstener-
giehaus müssten die Standards maßvoll definiert werden, da
ansonsten nicht nur die Wirtschaftlichkeit, sondern in einem
Gebäude mit zu dichter Hülle auch die Behaglichkeit für die
Bewohner zu leiden drohe.

Die Fraktion DIE LINKE. betonte die Dringlichkeit des
Gesetzentwurfs. Seit der ersten Lesung habe es allerdings
keine wesentlichen Verbesserungen gegeben; der Entwurf
bleibe hinter der europäischen Richtlinie und den von der
Bundesregierung selbst gesetzten Klimazielen zurück. Sie
beanstandete, dass es keine Verbesserungen im Gebäudebe-
stand gebe. Zwar müsse man behutsam vorgehen, da die Ei-
gentümer „mitgenommen“ werden müssten; jedoch könne
der Bestand nicht völlig ignoriert werden. Sie bemängelte
weiterhin, dass es keine verlässlichen Rahmenbedingungen
im Bundeshaushalt für eine finanzielle Förderung der ener-
getischen Sanierung gebe. Die Anträge der Fraktionen SPD
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN seien unterstützenswert.

Aus Sicht der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ent-
spricht der Gesetzentwurf der Bundesregierung nicht den
Anforderungen der europäischen Gebäuderichtlinie. Die
Regelungen des Gesetzentwurfs beim Wärmeschutz enthiel-
ten unverhältnismäßige Lockerungen, aufgrund derer auch
Energie aus erneuerbaren Quellen verschwendet werde. Pri-
mär sei immer die Steigerung der Effizienz; erst hiernach
müsse die Frage des Primärenergiewechsels gelöst werden.
Den Gebäudebestand aus energetischen Verpflichtungen zu
entlassen sei falsch. Die Fraktion betonte, auch sie wolle
keine Zwangsmaßnahmen. Man müsse aber auch im Be-
stand mit behutsamen Maßnahmen den Wechsel einläuten.

Als Ergebnis der Beratungen empfiehlt der Ausschuss für
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der
Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
bei Stimmenthaltung der Fraktion der SPD, den Gesetzent-
wurf auf Drucksachen 17/12619, 17/13037 in der Fassung
des Änderungsantrags auf Ausschussdrucksache 17(15)550
anzunehmen.

Den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und
FDP auf Ausschussdrucksache 17(15)550 hat er zuvor mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen
die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktionen SPD und DIE LINKE. an-
genommen.

Zuvor wurde über die Änderungsanträge der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Ausschussdrucksache
17(15)548 in separater Abstimmung zu den Umdrucken 1
bis 11 wie folgt abgestimmt:

Der Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 17(15)548,
Umdruck 1, wurde mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimment-
haltung der Fraktion der SPD abgelehnt.

Der Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 17(15)548,

SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abge-
lehnt.

Der Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 17(15)548,
Umdruck 3, wurde mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abge-
lehnt.

Der Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 17(15)548,
Umdruck 4, wurde mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abge-
lehnt.

Der Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 17(15)548,
Umdruck 5, wurde mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktio-
nen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abge-
lehnt.

Der Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 17(15)548,
Umdruck 6, wurde mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktio-
nen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abge-
lehnt.

Der Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 17(15)548,
Umdruck 7, wurde mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abge-
lehnt.

Der Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 17(15)548,
Umdruck 8, wurde mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abge-
lehnt.

Der Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 17(15)548,
Umdruck 9, wurde mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abge-
lehnt.

Der Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 17(15)548,
Umdruck 10, wurde mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktio-
nen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abge-
lehnt.

Der Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 17(15)548,
Umdruck 11, wurde mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimment-
haltung der Fraktion der SPD abgelehnt.

Die Änderungsanträge der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN hatten einschließlich Begründung folgenden
Wortlaut:

Ausschussdrucksache 17(15)548, Umdruck 1:

Zur Vereinheitlichung der Energieausweise für Gebäude

Umdruck 2, wurde mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen

Der Ausschuss wolle dem Plenum des Deutschen Bundes-
tags folgende Entschließung zur Annahme empfehlen:

Drucksache 17/13527 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Die Energieausweise für Gebäude zu vereinheitlichen und
auf den Bedarfsausweis zu beschränken, der Verbrauchs-
ausweis ist nach einer Übergangsfrist abzuschaffen.
Begründung: Die Vielzahl der Ausweise macht das System
zu komplex, nur schwer nachvollziehbar und täuscht den
Verbrauchern eine Vergleichbarkeit vor, die nicht gegeben
ist. Eine Vereinheitlichung erhöht die Akzeptanz der Ver-
braucher.

Ausschussdrucksache 17(15)548, Umdruck 2:

Zur verbraucherfreundlichen Neuausrichtung der Energie-
ausweise für Gebäude
Der Ausschuss wolle dem Plenum des Deutschen Bundes-
tags folgende Entschließung zur Annahme empfehlen:
Den Bedarfsausweis in seiner heutigen Form konzeptionell
zu überarbeiten und zu erweitern und ihn verbraucher-
freundlicher und aussagekräftiger zu gestalten. Dazu sollte
er auf sicheren, nachvollziehbaren und überprüfbaren Be-
rechnungen basieren, und z. B. um die Angabe des Energie-
verbrauchs der letzten Verbrauchsabrechnungen ergänzt
werden.
Die Erstellung des Bedarfsausweises verpflichtend an eine
Vor-Ort-Energieberatung zu binden sowie um einen indivi-
duellen Modernisierungsfahrplan mit konkreten Moderni-
sierungsempfehlungen für die Eigentümer zu ergänzen.
In einem zweiten Schritt die Einführung eines Energieaus-
weises für Gebäude nach Effizienzklassen, ähnlich wie für
so genannte weiße Ware, zu prüfen.
Begründung: Die Vielzahl der Ausweise haben die Markt-
teilnehmer verunsichert und so Ausweichstrategien geför-
dert. So wird zunehmend bspw. bei Abschluss von Kaufver-
trägen über Immobilien vertraglich vereinbart, dass der ge-
setzlich vorgeschriebene Energieausweis nicht übergeben
werden muss. Offenbar führt die Vielzahl der Ausweise auf-
grund der Komplexität und schweren Nachvollziehbarkeit
nicht zu der gewünschten Akzeptanz bei den Verbrauchern.
Eine Vereinheitlichung und Überführung hin zu einem be-
reits bekannten System der Darstellung kann die Akzeptanz
der Verbraucher erhöhen.

Ausschussdrucksache 17(15)548, Umdruck 3:

Zum Energieausweis als gute Informationsbasis für Investo-
ren und Nutzern
Der Ausschuss wolle dem Plenum des Deutschen Bundes-
tags folgende Entschließung zur Annahme empfehlen:
Den Bedarfsausweis bei Immobilieninseraten, Eigentümer-
wechsel, EnEV-relevanten Sanierungen sowie zur Beantra-
gung von Fördergeldern verpflichtend vorzuschreiben, ab
2015 bei neuen Vermietungen und ab 2018 für alle Gebäude
verbindlich zu machen und vorzuschreiben, dass eine Ener-
gieausweis-Kopie an Mieter ausgehändigt werden muss.
Für die schrittweise Einführung des neuen Bedarfsauswei-
ses Fördermittel bereitzustellen, wobei diejenigen, die früh
aktiv werden, besonders von der Unterstützung profitieren
sollen.
Die mit Hilfe der Bedarfsausweise ermittelten energetischen

energetischen Zustand des Gebäudebestands zu erfassen
und ein Monitoring zu ermöglichen.
Diese Datenbank kann auch von Kommunen genutzt wer-
den, etwa um Modernisierungsmaßnahmen zu planen oder
ökologische Mietspiegel, die den energetischen Zustand der
Gebäude enthalten, zu erstellen.
Begründung: Entscheidend für die Energiewende im Ge-
bäudebereich ist eine gute Informationsbasis und Transpa-
renz für die Investoren sowie Nutzerinnen und Nutzer. Hier
lässt die Bundesregierung eine zielführende Kommunikati-
onsstrategie vermissen.

Ausschussdrucksache 17(15)548, Umdruck 4:

Zur Qualifikation von Energieberatern zur Befähigung der
Ausstellung von Energieausweisen für Gebäude
Der Ausschuss wolle dem Plenum des Deutschen Bundes-
tags folgende Entschließung zur Annahme empfehlen:
Die notwendigen Voraussetzungen für rechtlich sichere und
qualitätssteigernde Verordnungen für die Aus- und Fortbil-
dung von Energieberaterinnen und -beratern in Bund und
Ländern zu schaffen. Die Erlaubnis der Erstellung von
Energieausweisen für Gebäude ist in einem weiteren Schritt
auf dieses Berufsbild und höhere Bildungsabschlüsse mit
entsprechender Qualifikation zu beschränken.
Begründung: Eine Vielzahl an Energieberatern mit ver-
schiedensten Grundlagen hinsichtlich Aus- und/oder Fort-
bildung haben Verbraucher nicht unerheblich verunsichert.
Auch ist aufgrund der hohen Komplexität der rechtlichen
Vorschriften und bauphysikalischen Anforderungen an
energieeffiziente Gebäude ein eigenes Berufsbild geboten.
Die Beratung hinsichtlich energetischen Maßnahmen muss
entsprechend des Zustandes des jeweiligen Gebäudes tech-
nologieoffen und gewerkeneutral erfolgen. Dies fördert das
Vertrauen der Verbraucher in die Energieberatung.

Ausschussdrucksache 17(15)548, Umdruck 5:

Zur Einführung des energetischen Standards für den Neu-
bau
Der Ausschuss wolle dem Plenum des Deutschen Bundes-
tags folgende Entschließung zur Annahme empfehlen:
Ab 2019 im Neubaubereich das 1,5 Liter Haus, das pro
Quadratmeter und Jahr nicht mehr als 15 kWh für Wärme
und Kühlung benötigt, als verbindlichen Standard einzufüh-
ren. Die Deckung des Energiebedarfs für Wärme- und Küh-
lung ist, wo möglich, mit erneuerbaren Energien sicherzu-
stellen. In einem weiteren Schritt ist der Standard Energie-
plushaus für alle Neubauten einzuführen.
Begründung: Angesicht der Preisentwicklung für Heizöl um
150 Prozent in den letzten Jahren können die Bürger nicht
mit dieser Problematik allein gelassen werden, wollen wir
das Heizen der Wohnung im Winter für Bürger mit niedri-
gem Einkommen nicht zum Luxusgut werden lassen. Die
Förderprogramme des Bundes sind entsprechend auszuge-
stalten.

Ausschussdrucksache 17(15)548, Umdruck 6:
Kennzahlen unter Wahrung datenschutzrechtlicher Bestim-
mungen in einer Datenbank zu sammeln, um sukzessive den

Zu energetischen Mindeststandards im Fall von Sanierung
und gegebener Wirtschaftlichkeit

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/13527

Der Ausschuss wolle dem Plenum des Deutschen Bundes-
tags folgende Entschließung zur Annahme empfehlen:
Mindeststandards im Fall von Sanierungen sind hinsichtlich
Energieverbrauch anzuheben. Dazu ist der derzeit gültige
Energiestandard von 90–100 kWh Energiebedarf für
Wärme und Kühlung (kWh/m/a) als Anforderung bei Sanie-
rung bis 2020 schrittweise auf 70 Kilowattstunden anzuhe-
ben (7-Liter-Haus). Dieser Standard muss nur eingehalten
werden, wenn saniert wird und die energetische Sanierung
wirtschaftlich darstellbar ist.
Maßnahmen der energetischen Quartierssanierung sind an-
zuerkennen, sofern diese mit wirtschaftlichen, klimapoli-
tisch zielführenden und bauphysikalisch sinnvollen Energie-
effizienzmaßnahmen am einzelnen Gebäude einhergehen.
Begründung: Im Fall unsanierter Wohngebäude entspricht
das 7-Liter-Haus schon heute im Durchschnitt dem kosten-
optimalen Niveau er energetischen Modernisierung. Dieses
Modernisierungsniveau führt mit dem geringsten Mittelauf-
wand zur größtmöglichen Energieeinsparung. Dabei ist die
energetische Vollmodernisierung von unsanierten Wohnge-
bäuden auf ein 7-Liter-Haus (EnEV 2009 minus 30 Prozent)
heute schon mit moderaten Annahmen bei Energiepreisen
im Durchschnitt aller Wohngebäude wirtschaftlich. Dies gilt
sowohl für Einfamilienhäuser als auch Mehrfamilienhäuser,
vermietet oder selbst genutzt. Allein über die Verringerung
der Energiekosten wird hier die Investition binnen 25 Jah-
ren refinanziert. Im vermieteten Bestand refinanzieren sich
ausgeführte Arbeiten bei entsprechender Abrechnung durch
die Erhöhung der Kaltmiete bereits ab dem ersten Tag, die
Warmmiete steigt nicht. Nicht eingerechnet sind weitere
wohnwertverbessernde Maßnahmen, die zu einer Erhöhung
der Kaltmiete führen. (EnEV Begleitgutachten, IWU 2012)
Energetische Sanierungen, die heute nicht konform der kli-
mapolitischen Ziele erfolgen stellen wirtschaftliche und kli-
mapolitische Fehlinvestitionen dar, was volkswirtschaftlich
und klimapolitisch nicht zielführend ist. Diese falsch sanier-
ten Gebäude und müssen gegebenenfalls noch vor Ablauf
der Amortisation erneut aufwendig und kostenintensiv sa-
niert werden und stellen schlicht Investitionsruinen dar.

Ausschussdrucksache 17(15)548, Umdruck 7:

Zur Harmonisierung Rechtsgrundlagen der energetischen
Anforderungen an Gebäude
Der Ausschuss wolle dem Plenum des Deutschen Bundes-
tags folgende Entschließung zur Annahme empfehlen:
Im Rahmen der Novelle des Energieeinsparungsgesetzes
und der Energieeinsparverordnung für eine verbesserte
Harmonisierung mit dem Erneuerbare-Energien-Wärmege-
setz (EEWärmeG) zu sorgen und eine Zusammenführung zu
prüfen.
Begründung: Allein durch die verschiedenen parallelen
energiesparrechtlichen Vorschriften des Bundes, bestehend
aus Energieeinsparungsgesetz (EnEG), Energieeinsparver-
ordnung (EnEV) und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz
(EEWärmeG), leiden die Akzeptanz und Transparenz erheb-
lich. Es besteht die Gefahr, dass da durch die Bemühungen

Letztlich verursachen die im Bereich der Anlagentechnik
vorhandenen parallelen Regelungen somit nicht nur einen
unnötigen Planungsaufwand, sondern erschweren zudem
die energetische und ökonomische Optimierung von Gebäu-
den. Dies widerspricht auch dem Sinn und Zweck von Arti-
kel 3 und 5 der EU-Gebäuderichtlinie.

Ausschussdrucksache 17(15)548, Umdruck 8:

Zur Verlässlichkeit der Förderung der energetischen Ge-
bäudesanierung
Der Ausschuss wolle dem Plenum des Deutschen Bundes-
tags folgende Entschließung zur Annahme empfehlen:
Die Förderung des Energiesparens und der Effizienz im Ge-
bäudebereich ist langfristig sicher zu stellen. Der Energie-
und Klimafonds ist daher aufzulösen und die entsprechen-
den Förderprogramme wieder in den Bundeshaushalt zu
überführen und zu verstetigen.
Begründung: Der Preis für CO2-Zertifikate befindet sich
seit Monaten auf Talfahrt und die konservativ-liberale Poli-
tik in Deutschland und der Europäischen Union verschärft
diese Situation sogar. Die Einnahmen des Energie- und Kli-
mafonds (EKF) sind in Folge dessen erheblich eingebro-
chen. Für Investitionen in den Gebäudebereich sind aber
verlässliche und langfristige Rahmenbedingung aber essen-
tiell, sollen private Investoren, investitionswillige Selbstnut-
zer, Wohnungs- und Bauwirtschaft für die Energiewende im
Gebäudebereich motiviert werden. Dies ist kann mit dem
aktuellen Fördersystem des EKF nicht leisten.

Ausschussdrucksache 17(15)548, Umdruck 9:

Zur Höhe der Förderung der energetischen Gebäudesanie-
rung

Der Ausschuss wolle dem Plenum des Deutschen Bundes-
tags folgende Entschließung zur Annahme empfehlen:

Die finanzielle Ausstattung der Förderprogramme zur Ge-
bäudemodernisierung auf 2 Mrd. Euro per anno und auf
dem Niveau zu verstetigen und wieder in den Bundeshaus-
halt zu überführen.

Begründung: Der Energie- und Klimafonds (EKF) kann
eine verlässliche und ausreichende Förderung nicht ge-
währleisten. Dies verunsichert private Investoren, investi-
tionswillige Selbstnutzer, Wohnungs- und Bauwirtschaft.

Ausschussdrucksache 17(15)548, Umdruck 10:

Zur Anerkennung von Maßnahmen energetischer Quartiers-
sanierung
Der Ausschuss wolle dem Plenum des Deutschen Bundes-
tags folgende Entschließung zur Annahme empfehlen:
Maßnahmen der energetischen Quartierssanierung sind an-
zuerkennen, sofern diese mit wirtschaftlichen, klimapoli-
tisch zielführenden und bauphysikalisch sinnvollen Energie-
effizienzmaßnahmen am einzelnen Gebäude einhergehen.
Begründung: Gerade bei denkmalgeschützten und baukul-
turell wertvollen Gebäuden oder in Fällen in denen sich
eine ambitionierte energetische Sanierung sich nicht wirt-
um eine Steigerung der Energieeffizienz allein wegen Ak-
zeptanzproblemen teilweise ins Gegenteil verkehrt werden.

schaftlich darstellen lässt bieten sich energetischen Quar-
tierslösungen an um den CO2-Ausstoß zu reduzieren.

Drucksache 17/13527 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Ausschussdrucksache 17(15)548, Umdruck 11:

Zu Definition eines kostenoptimalen Niveaus gemäß EU-
Gebäuderichtlinie einführen
Die Wirtschaftlichkeitsdefinition im Energieeinsparungsge-
setz (ENEG) ist zu überarbeiten, so dass die Anforderungen
der EU-Gebäuderichtlinie zur Berechnung kostenoptimaler
Niveaus berücksichtigt werden.

Begründung: Der aktuelle Entwurf der Energieeinsparver-
ordnung setzt einen Standard, der sich für den Verbraucher
nicht kostenoptimal rechnet. D. h. mit relativ hohen Investi-
tionskosten werden nur unzureichende Energieeinsparun-
gen erreicht. Zwar verpflichtet die EU-Gebäuderichtlinie
die Mitgliedsstaaten dazu, einen Standard für den Gebäude-
bestand zu setzen, der mindestens dem kostenoptimalen Ni-
veau entspricht. Die Novelle des Energieeinspargesetzes
(EnEG) und der EnEV geht die Bundesregierung jedoch nur
zaghaft an, lässt den Gebäudebestand außen vor und eine
langfristige Perspektive vermissen.

Über die Änderungsanträge der Fraktion der SPD auf Aus-
schussdrucksache 17(15)573 neu wurde in separater Abstim-
mung zu den Umdrucken 1 bis 8 wie folgt abgestimmt:

Der Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 17(15)573
(neu), Umdruck 1, wurde mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt.

Der Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 17(15)573
(neu), Umdruck 2, wurde mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abge-
lehnt.

Der Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 17(15)573
(neu), Umdruck 3, wurde mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abge-
lehnt.

Der Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 17(15)573
(neu), Umdruck 4, wurde mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abge-
lehnt.

Der Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 17(15)573
(neu), Umdruck 5, wurde mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abge-
lehnt.

Der Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 17(15)573
(neu), Umdruck 6, wurde mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abge-
lehnt.

Der Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 17(15)573
(neu), Umdruck 7, wurde mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen

Der Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 17(15)573
(neu), Umdruck 8, wurde mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abge-
lehnt.

Die Änderungsanträge der Fraktion der SPD hatten ein-
schließlich Begründung folgenden Wortlaut:

Ausschussdrucksache 17(15)573 neu, Umdruck 1:

Zweistufige Anhebung des Effizienzstandards für den Neu-
bau
Der Ausschuss wolle dem Plenum des Deutschen Bundes-
tags folgende Entschließung zur Annahme empfehlen:
Die zweistufige Anhebung der Effizienzstandards für den
Neubau in 2014 und 2016 zu einem Schritt zusammenzufas-
sen und eine einstufige Anhebung für 2016 vorzunehmen.
Begründung: Die einstufige Anhebung des Effizienzstandard
schafft Planungssicherheit für Wirtschaft und Akteure am
Markt in der Praxis und kommt dem Verbraucher entgegen.

Ausschussdrucksache 17(15)573 neu, Umdruck 2:

Harmonisierung und Zusammenführung der rechtlichen
Grundlagen für Gebäude hinsichtlich von Energieeffizienz,
Energieeinsparung und Energienutzung
Der Ausschuss wolle dem Plenum des Deutschen Bundes-
tags folgende Entschließung zur Annahme empfehlen:
Mittelfristig die Zusammenführung des Energieeinsparge-
setzes (EnEG)/ der Energieeinsparverordnung (EnEV) mit
dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) un-
ter Federführung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung für die energetische Beschaffenheit
von Gebäuden im Sinne von mehr Transparenz, Akzeptanz
Bürokratieabbau umzusetzen.
Begründung: Die derzeitigen Parallelstrukturen gesetzli-
cher Grundlagen des Bundes zur energetischen Verbesse-
rung von Gebäuden sollten im Sinne von mehr Transparenz
und erhöhter Akzeptanz und im Sinne von verbesserter Wirt-
schaftlichkeit zusammengeführt werden.

Ausschussdrucksache 17(15)573 neu, Umdruck 3:

Klassifizierung von Gebäuden
Der Ausschuss wolle dem Plenum des Deutschen Bundes-
tags folgende Entschließung zur Annahme empfehlen:
Um Akzeptanz und Verständlichkeit zu Erhöhen ist ein
Energielabel mit den gängigen Energieeffizienzklassen ein-
zuführen.
Begründung: Die gängigen Energieeffizienzklassen, wie sie
auch für den Verbraucher bei Elektrogeräten und sonstigem
zu finden sind, haben sich in der Praxis bewährt. Die Ver-
ständlichkeit gegenüber den Kennwerten der Energieaus-
weise wird hierdurch erhöht und wesentlich verbraucher-
freundlicher.
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abge-
lehnt.

Ausschussdrucksache 17(15)573 neu, Umdruck 4:

Definition Niedrigstenergiegebäude vorziehen

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/13527

Der Ausschuss wolle dem Plenum des Deutschen Bundes-
tags folgende Entschließung zur Annahme empfehlen:
Die Definition der Anforderungen an die Gesamtenergieeffi-
zienz aller Arten von Niedrigstenergiegebäuden (§2a Ab-
satz 3) ist einheitlich vorzuziehen und in der 18. Legislatur-
periode umzusetzen.

Begründung: Da ab 2019 für öffentlichen Gebäude/Behör-
den und ab 2021 für alle weiteren Niedrigstenergiegebäude
verpflichtend eingeführt werden, sollte die Definition der
Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz aller Arten
von Niedrigstenergiegebäuden (§2a Absatz 3) einheitlich
und frühzeitig – in jedem Fall jedoch in der nächsten Legis-
latur erfolgen, um Behörden, Immobilienwirtschaft, Eigen-
heimerbauern und allen weiteren Akteuren am Markt Pla-
nungssicherheit und einen angemessenen Zeitrahmen zur
Anpassung zu geben.

Ausschussdrucksache 17(15)573 neu, Umdruck 5:

Fördermittel der KfW-Programme zum energieeffizienten
Sanieren und Bauen sowie der energetischen Stadtsanie-
rung verlässlich finanzieren
Der Ausschuss wolle dem Plenum des Deutschen Bundes-
tags folgende Entschließung zur Annahme empfehlen:
Die Fördermittel der KfW-Programme zum energieeffizien-
ten Sanieren und Bauen aus dem Energie- und Klima-Fonds
in den Einzelplan 12 des Bundeshaushalts zurückzuführen
und mit mindestens 2 Milliarden Euro verlässlich zu finan-
zieren. Ebenso die Fördermittel für die energetische Stadt-
sanierung aus dem EKF zurück in den Einzelplan 12 des
Bundeshaushalts zu führen und verlässlich mit Finanzmit-
teln des Bundes ausstatten.

Begründung: Für Investitionen im Immobilienbereich sind
verlässliche und planbare Rahmenbedingungen grundle-
gend. Für die Umsetzung des EnEG/ der EnEV ist eine ver-
lässliche und planbare Förderung des Bundes nicht nur An-
reiz, sondern auch zwingend notwendig zur Abfederung von
Härten, um die klimaschutzpolitischen Ziele der Bundesre-
gierung umzusetzen. Die sinkenden Zertifikatpreise, die die
Einnahmen des EKF darstellen, gefährden dauerhaft die
nötigen Investitionen, die Akzeptanz und die Motivation von
Wohnungs-, Immobilien- und Bauwirtschaft sowie privaten
Nutzern zu mehr Energieeffizienz im Gebäudebereich.

Ausschussdrucksache 17(15)573 neu, Umdruck 6:

Energieausweise auch für Bestandsmieter ermöglichen
Der Ausschuss wolle dem Plenum des Deutschen Bundes-
tags folgende Entschließung zur Annahme empfehlen:
Wenn bei Neuvermietung Energieausweise verpflichtend
ausgestellt werden müssen, dann sollten diese auch für alle
Mieter der jeweiligen Immobilie zur Verfügung stehen.
Begründung: Die Daten für den Energieausweis müssen für
eine Neuvermietung grundlegend erhoben und bereitgestellt
werden. Hier wäre es eine Ungleichheit im Verbrauchersys-
tem, diese bereits ohnehin erhobenen Daten, nicht auch

Ausschussdrucksache 17(15)573 neu, Umdruck 7:

Energetische Quartierssanierung
Der Ausschuss wolle dem Plenum des Deutschen Bundes-
tags folgende Entschließung zur Annahme empfehlen:
Über die derzeitige Gesetzgebung zum EnEG/ zur EnEV hi-
naus, die energetische Quartierssanierung voranzutreiben
und zu stärken.

Begründung: Ganzheitliche städtische Strategien und kom-
munale Konzepte zu mehr Energieeffizienz und Energieein-
sparung sollten befördert und forciert werden. Hierbei
sollte über die Betrachtung des Einzelgebäudes durch die
Gesetzgebung zum EnEG/ zur EnEV verstärkt das Augen-
merk auf die energetische Quartierssanierung gelegt wer-
den, um dem komplexen Sachverhalt gerecht zu werden.

Ausschussdrucksache 17(15)573 neu, Umdruck 8:

Einheitliche Energieausweise

Der Ausschuss wolle dem Plenum des Deutschen Bundes-
tags folgende Entschließung zur Annahme empfehlen:
Die Vereinheitlichung der Berechnung von Energieauswei-
sen umzusetzen.

Begründung: Die derzeitigen verschiedenen Varianten von
Energieausweisen, die verbrauchsorientiert oder bedarfso-
rientiert bestehen, führen in der Praxis zur Verwirrung der
Verbraucher. Im Sinne von Transparenz, Verbraucher-
freundlichkeit und Harmonisierung sollte hier eine Verein-
heitlichung erfolgen.

V. Begründung zu den Änderungen

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a (Änderung der Nummer 1 des Regierungs-
entwurfs – § 2a – neu – Absatz 3)

§ 2a Absatz 1 in der von der Bundesregierung beschlosse-
nen Fassung des Gesetzentwurfs soll Bauherren verpflich-
ten, Neubauten nach dem 31. Dezember 2020 als Niedrigst-
energiegebäude zu errichten. Für zu errichtende Neubauten,
die von Behörden genutzt werden sollen und im Eigentum
von Behörden stehen, wird die Verpflichtung bereits zwei
Jahre früher wirksam. § 2a Absatz 3 soll die Bundesregie-
rung verpflichten, die näheren Anforderungen an die Ge-
samtenergieeffizienz aller Arten von Niedrigstenergiege-
bäuden vor dem 1. Januar 2019 zu regeln.

Auf Vorschlag des Bundesrates soll die Regelungsfrist in
§ 2a Absatz 3 nunmehr differenziert ausgestaltet werden:
für neue behördeneigene Nichtwohngebäude im Sinne des
§ 2a Absatz 1 Satz 2, die auch von Behörden genutzt wer-
den sollen, soll die Verordnung schon vor dem 1. Januar
2017 erlassen werden, während es für alle übrigen Gebäude
bei der von der Bundesregierung vorgeschlagenen Frist bis
Ende 2018 bleiben soll. Die teilweise Vorverlegung der Re-
gelungspflicht soll es den betroffenen Behörden ermögli-
chen, sich frühzeitig auf den Niedrigstenergiegebäudestan-
Mietern im bestehenden Mietverhältnis zur Verfügung zu
stellen.

dard einzustellen und rechtzeitig die Budgetplanung vorzu-
nehmen.

Drucksache 17/13527 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Zu Buchstabe b

Einfügen einer neuen Nummer 2a in den Regierungsentwurf
– § 3a –

Der Vorschlag dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/27/
EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der
Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Auf-
hebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG
(ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1) – nachfolgende als Ener-
gieeffizienzrichtlinie bezeichnet –, soweit sie im Energie-
einsparungsgesetz umzusetzen ist.

Zu Buchstabe a

Aus Gründen der Transparenz und zur Verbesserung der
Verständlichkeit wird die Überschrift an den künftigen In-
halt des § 3a EnEG angepasst.

Zu Buchstabe b

Die Änderung dient der Umsetzung des Artikels 9 Absatz 3
sowie des Artikels 10 Absatz 1 mit Anhang VII Abschnitt
1.1 der Energieeffizienzrichtlinie. Sie erweitert die Ermäch-
tigung der Bundesregierung, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates die Erfassung des Energiever-
brauchs bestimmter gemeinschaftlicher Anlagen oder Ein-
richtungen und die verbrauchsabhängige Verteilung der Be-
triebskosten vorzuschreiben, auf sämtliche kältetechnischen
Anlagen zur Gebäude- beziehungsweise Raumkühlung.

Dies ist erforderlich, weil Artikel 9 Absatz 3 der Energieef-
fizienzrichtlinie die Mitgliedstaaten unter den dort genann-
ten Voraussetzungen nicht nur zur Sicherstellung der indivi-
duellen Verbrauchserfassung bei dem Endkunden in den Be-
reichen Wärme und Warmwasser verpflichtet, sondern auch
im Bereich Kälte.

Artikel 10 der Energieeffizienzrichtlinie verlangt zudem un-
ter anderem, dass die Mitgliedstaaten grundsätzlich gewähr-
leisten, dass die Abrechnungsinformationen im Einklang
mit Anhang VII Abschnitt 1.1 der Energieeffizienzrichtlinie
für alle von der Energieeffizienzrichtlinie erfassten Sektoren
genau sind und auf dem tatsächlichen Verbrauch beruhen.

Bisher waren Regelungsgegenstand des § 3a EnEG aus-
drücklich nur heizungs- oder raumlufttechnische oder der
Versorgung mit Warmwasser dienende gemeinschaftliche
Anlagen oder Einrichtungen. Der Regelungsgegenstand
muss daher erweitert werden, um dem Verordnungsgeber
auch eine Regelung zur Verbrauchserfassung und ver-
brauchsabhängigen Abrechnung von Kälte zu ermöglichen,
soweit dies nach europäischem Recht erforderlich ist.

Die Frage, ob und in welchem Umfang eine Verbrauchser-
fassung und verbrauchsabhängige Abrechnung von Kälte
europarechtlich gefordert, technisch machbar, wirtschaftlich
sinnvoll und angemessen ist, wird hierdurch nicht vorweg-
genommen, sondern wird im Rahmen eines möglichen
nachgelagerten Verfahrens zum Erlass einer entsprechenden
Rechtsverordnung unter Berücksichtigung der in § 5 EnEG
festgelegten Voraussetzungen zu prüfen sein.

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Artikel 10 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VII Ab-
schnitt 1.1 der Energieeffizienzrichtlinie sieht vor, dass die
Endkunden regelmäßige Abrechnungsinformationen erhal-
ten sollen, um sie in die Lage zu versetzen, ihren eigenen
Energieverbrauch zu steuern. Die europäischen Vorgaben
sehen vor, dass diese Abrechnungsinformationen mindes-
tens halbjährlich erfolgen sollen. Eine mindestens viertel-
jährige Abrechnungsinformation ist vorgesehen, sofern die
Verbraucher dies verlangen oder sich für die Zustellung der
Abrechnung auf elektronischem Wege entschieden haben.

Mit der vorgeschlagenen Erweiterung der Ermächtigungs-
grundlage in § 3a EnEG wird die Bundesregierung ermäch-
tigt, mit Zustimmung des Bundesrates entsprechende Rege-
lungen zur regelmäßigen unterjährigen Information des
Nutzers über seinen anteiligen individuellen Verbrauch zu
erlassen.

Des Weiteren dient die Ergänzung der Umsetzung von Arti-
kel 10 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang VII Abschnitte 1.2
und 1.3 der Energieeffizienzrichtlinie. Dort ist vorgesehen,
dass der jeweilige Endkunde mit der Rechnung und/oder der
Abrechnungsinformation eine Vielzahl von begleitenden In-
formationen erhalten soll, insbesondere Informationen zu
dem historischen Verbrauch, den aktuellen Energiekosten,
ein Vergleich des eigenen Energieverbrauchs mit dem des
Vorjahres und – falls angemessen – mit anderen Durch-
schnittsendkunden derselben Nutzerkategorie.

Daneben soll der Endkunde Kontaktinformationen zu Stel-
len erhalten, bei denen eine Beratung zu bestehenden Ener-
gieeffizienzmaßnahmen, Informationen über angebotene
Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, Ener-
gieverbrauchsvergleichsprofile und technische Spezifikatio-
nen für energiebetriebene Geräte, die zur Verringerung des
Verbrauchs dieser Geräte beitragen können, erhältlich sind.
Falls eine Beschwerde- bzw. Schlichtungsstelle im Sinne
des Artikels 18 Absatz 2c der Energieeffizienzrichtlinie ein-
gerichtet wird, soll auch diesbezüglich entsprechend infor-
miert werden.

Die Frage, ob und in welchem Umfang die Bereitstellung
dieser Informationen im Einzelnen europarechtlich gefor-
dert, technisch machbar, wirtschaftlich sinnvoll und ange-
messen ist, wird hierdurch nicht vorweggenommen, sondern
ist jeweils im Rahmen eines möglichen nachgelagerten Ver-
fahrens zum Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung
unter Berücksichtigung der in § 5 EnEG festgelegten Vor-
aussetzungen zu prüfen.

Zu Buchstabe e

Die Abrechnungsinformationen enthalten personenbezo-
gene Daten. Daher bedarf es einer datenschutzrechtlichen
Ermächtigungsgrundlage für die Regelung dieses Daten-
flusses. Es besteht ein erhöhtes datenschutzrechtliches Re-
gelungsbedürfnis, weil die verbrauchsrelevanten Daten ab-
hängig von der technischen Ausgestaltung der Ausstattung
zur Verbrauchserfassung teilweise auch mittels Funk über-
mittelt werden, möglicherweise auch fernauslesbar sein
können sowie teilweise zwischengespeichert werden. Die
Bundesregierung wird daher neben dem Erlass allgemeiner
Es handelt sich hierbei um eine rein redaktionelle Anpas-
sung.

datenschutzrechtlicher Regelungen zur Erhebung, Verarbei-
tung und Nutzung der für Zwecke nach Satz 1 Nummer 1

rungsentwurfs – § 7b – neu)

Mit den Änderungen des § 7b des Gesetzentwurfs werden
zwei Vorschläge des Bundesrates mit Maßgaben aufgegrif-
fen.

Zum einen sollen Daten, die zur Durchführung der Erfas-
sung und Kontrolle von Energieausweisen und Inspektions-
berichten gewonnen wurden, unter Wahrung datenschutz-
rechtlicher Vorgaben ausgewertet werden dürfen. Ziel ist es
dabei, dieses Datenmaterial zur Evaluierung und Optimie-
rung der Erfüllung von Aufgaben, die der Energieeinspa-
rung dienen, nutzen zu können. Zum zweiten wird aus-
drücklich klargestellt, dass die Regelung in § 7b Absatz 4
Satz 1, die die Landesregierungen zu einer Aufgabenüber-
tragung auf bestehende Landesbehörden durch Rechtsver-
ordnung ermächtigt, auch eine Aufgabenübertragung auf
bestehende Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen
Rechts mit Behördeneigenschaft zulässt.

Das Anliegen des Bundesrates einer unbefristeten, anony-
misierten Auswertung von Datenmaterial, das bei der Erfas-
sung und Kontrolle von Energieausweisen und Inspektions-
berichten gewonnen wurde, wird durch die Ergänzungen in
§ 7b Absatz 1 Satz 1, Satz 2 Nummer 4 und Satz 3 sowie
des Absatzes 2 Satz 1 aufgegriffen (vgl. Buchstabe b Dop-
pelbuchstaben aa, bb und cc sowie Buchstabe c). Gleichzei-
tig werden die datenschutzrechtlichen Grenzen festgelegt,
durch die gewährleistet wird, dass die Auswertung nur nicht
personenbezogene Daten enthält, die insbesondere keinen
Rückschluss auf das konkrete Gebäude und dessen Eigentü-
mer ermöglichen.

tungsorganisationsrechtliche Klarstellung betrifft, wird
durch die Ergänzung in § 7b Absatz 4 Satz 1 Nummer 1
Rechnung getragen (vgl. Buchstabe e Doppelbuchstabe aa
Dreifachbuchstabe bbb). Dort wird zu Zwecken der Klarstel-
lung eine Umformulierung und Ergänzung vorgenommen,
die verdeutlicht, dass durch Rechtsverordnung der jeweili-
gen Landesregierung eine Aufgabenübertragung auf beste-
hende Behörden in den Ländern oder auch auf bestehende
Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts mit
Behördencharakter, die der Aufsicht des jeweiligen Landes
unterstehen, zulässig ist. Die Änderungen in § 7b Absatz 2
(vgl. Buchstabe c) und in § 7b Absatz 4 Satz 3 (vgl. Buch-
stabe e Doppelbuchstabe bb) sind Folgeänderungen.

Die Ergänzung des § 7b Absatz 1 Satz 4 (vgl. Buchstabe b
Doppelbuchstabe dd) dient der Klarstellung, dass die Ergeb-
nisse der Auswertung nicht Gegenstand des Berichts sind.

Zu Nummer 2 (Einfügen eines neuen Artikels 1a)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 1 Buch-
stabe b (Änderung des § 4 Absatz 3 Satz 1 EnEG). Die in
§ 10a der Energieeinsparverordnung (EnEV) verankerte,
schrittweise ab dem Jahr 2020 einsetzende Pflicht zur Au-
ßerbetriebnahme von elektrischen Speicherheizsystemen
wird aufgehoben. Damit wird die ordnungspolitische Folge-
rung aus der Aufhebung der Verordnungsermächtigung im
Energieeinsparungsgesetz (vgl. Artikel 1 Nummer 2b dieses
Gesetzes) gezogen.

Bei den übrigen Regelungen zu der Inhaltsübersicht, zu § 13
EnEV und zu Anlage 4a EnEV handelt es sich um Folgeän-
derungen zur Aufhebung des § 10a EnEV.

Berlin, den 15. Mai 2013

Michael Groß
Berichterstatter
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/13527

bis 3 erforderlichen personenbezogenen Daten auch zum
Erlass speziell von Regelungen zu den erforderlichen und
dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Anforde-
rungen an den Datenschutz und die Datensicherheit, insbe-
sondere zur Gewährleistung von Vertraulichkeit und Integri-
tät der Daten, ermächtigt.

Einfügen einer neuen Nummer 2b in den Regierungsent-
wurf – § 4 Absatz 3

Die Verordnungsermächtigung für Regelungen über die Au-
ßerbetriebnahme elektrischer Speicherheizsysteme in § 4
Absatz 3 Satz 1 EnEG soll entfallen.

Zu Buchstabe c (Änderung der Nummer 6 des Regie-

Die Änderungen in § 7b Absatz 1 Satz 1, Satz 2 Nummer 4
und Satz 3 sollen die erforderliche Ermächtigungsgrundlage
für die dargestellte unbefristete, nicht personenbezogene
Datenauswertung schaffen, deren weitere inhaltliche Kon-
kretisierung – ebenfalls unter Wahrung datenschutzrechtli-
cher Belange – in der Energieeinsparverordnung vorzuneh-
men wäre.

Die weiteren Änderungen in der Überschrift (vgl. Buch-
stabe a), in § 7b Absatz 2 Satz 1 (vgl. Buchstabe c), § 7b
Absatz 3 (vgl. Buchstabe d) und Absatz 4 Satz 1, einleiten-
der Satzteil (vgl. Buchstabe e Doppelbuchstabe aa Dreifach-
buchstabe aaa) sind Folgeänderungen.

Dem weiteren Anliegen des Bundesrates, das eine verwal-

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