BT-Drucksache 17/13526

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 17/12726 - Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Regulierung im Eisenbahnbereich

Vom 15. Mai 2013


Deutscher Bundestag Drucksache 17/13526
17. Wahlperiode 15. 05. 2013

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (15. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 17/12726 –

Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Regulierung im Eisenbahnbereich

A. Problem

Im Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) sowie in der Eisenbahninfrastruktur-
Benutzungsverordnung (EIBV) sind Vorschriften über die Regulierung im
Eisenbahnbereich enthalten. Im Bereich des Zugangs sind die Vorschriften
grundsätzlich ausreichend, im Bereich der Entgeltregulierung müssen die Vor-
schriften grundlegend überarbeitet werden.

B. Lösung

Die relevanten Vorschriften werden in einem Gesetz, dem Eisenbahnregulie-
rungsgesetz, zusammengefasst und insbesondere die Vorschriften zur Entgelt-
regulierung auch weitgehend neu gestaltet. Schwerpunkt des Gesetzes ist die
Stärkung des Wettbewerbs auf der Schiene und dadurch eine Effizienzsteige-
rung im Eisenbahnsektor. Dazu werden die Entgelte für die Nutzung einer
Eisenbahninfrastruktur reguliert, der Zugang zur Eisenbahninfrastruktur wird
verbessert und die Befugnisse der Bundesnetzagentur werden gestärkt.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

C. Alternativen

Ablehnung des Gesetzentwurfs.

D. Kosten
Wurden nicht erörtert.

Drucksache 17/13526 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/12726 mit folgenden Maßgaben, im Üb-
rigen unverändert anzunehmen:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 67 die Wörter „Benach-
richtigung und“ gestrichen.

b) In § 2 Absatz 1 Satz 1 wird vor dem Wort „Eisenbahnen“ das Wort „regel-
spurige“ eingefügt.

c) Dem § 4 wird folgender Absatz 10 angefügt:

„(10) Für Schienenwege, die nicht mit anderen Schienenwegen vernetzt
sind, kann die Bundesnetzagentur auf Antrag Befreiungen von den Pflich-
ten nach den §§ 4 bis 8 und 10 genehmigen, wenn eine Beeinträchtigung
des Wettbewerbs nicht zu erwarten ist. Die Befreiung erlischt zu dem Zeit-
punkt, zu dem ein Zugang beantragt wird. Der Antrag auf Zugang ist der
Bundesnetzagentur vom Betreiber der Schienenwege mitzuteilen.“

d) In § 28 Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 werden nach dem Wort „Maßgabe“ die
Wörter „des Bundesrechtes oder des“ eingefügt.

e) Die Überschrift „§ 28 Besondere Schienenwege“ wird durch die Über-
schrift „§ 29 Besondere Schienenwege“ ersetzt.

f) Die Überschrift „§ 30 Befugnisse der Bundesnetzagentur“ wird durch die
Überschrift „§ 31 Befugnisse der Bundesnetzagentur“ ersetzt.

g) § 41 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Die Bundesnetzagentur kann zugunsten der Eisenbahninfrastruk-
turunternehmen Ausnahmen von der hier vorgesehenen Regulierung be-
stimmen, wenn diese

1. Schienenwege oder

2. Personenbahnhöfe

betreiben, die im Falle der Nummer 1 nach Streckenlänge und Betriebs-
leistung und im Falle der Nummer 2 nach dem Aufkommen von Reisen-
den von so geringer Bedeutung sind, dass eine Beeinträchtigung des Wett-
bewerbs nicht zu erwarten ist.“

h) In § 46 Absatz 2 werden die Wörter „§ 42 Absatz 3 bis 5“ durch die
Wörter „§ 44 Absatz 3 bis 5“ ersetzt.

i) § 66 Absatz 4 wird aufgehoben.

j) § 67 Absatz 1wird wie folgt gefasst:

„(1) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz er-
geben, gilt § 90 Absatz 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-
kungen entsprechend. Dies gilt auch, wenn die Entscheidung eines
Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung abhängt, die
nach diesem Gesetz zu treffen ist. An die Stelle des Bundeskartellamtes
und seines Präsidenten oder seiner Präsidentin treten die Bundesnetzagen-
tur und ihr Präsident oder ihre Präsidentin.“
k) In § 70 wird die Absatzbezeichnung „(5)“ durch die Absatzbezeichnung
„(4)“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/13526

2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

,5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Bei der Übernahme des Betriebes einer Eisenbahninfra-
struktur darf dem übernehmenden Eisenbahninfrastrukturunterneh-
men die Genehmigung erst erteilt werden, wenn die Genehmigung
des abgebenden Eisenbahninfrastrukturunternehmens entsprechend
nach Maßgabe der verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften
zurückgenommen oder widerrufen worden ist.“

b) Absatz 10 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 4 des Eisenbahnregulierungsgesetzes bleibt unberührt.“‘

b) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

,6. Nach § 9b wird folgender § 9c eingefügt:

㤠9c
Überwachung der Entflechtungsvorschriften

Die Einhaltung der §§ 8 bis 9a wird vorbehaltlich der Regelungen
des § 9 Absatz 1e und des § 9a Absatz 5 von der Bundesnetzagentur
überwacht.“‘

c) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

,8. § 12 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter „zu Gunsten des Reisenden“ gestri-
chen.

b) Folgender Satz wird angefügt:

„Die Genehmigungsbehörde kann auf die Befugnis zur Genehmi-
gung verzichten.“‘

d) In Nummer 10 wird § 14 Absatz 3 Satz 1 wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.

bb) In Nummer 5 wird nach dem Wort „Feuerwehr“ ein Komma einge-
fügt.

cc) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

„6. den Landespolizeibehörden und den Rettungsdiensten“.

e) Nummer 16 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt:

,b) In Absatz 8 Satz 4 wird die Angabe „§ 14 Abs. 2 Nr. 3 und 4“
durch die Wörter „§ 4 Absatz 6 Nummer 3 und 4 des Eisenbahn-
regulierungsgesetzes“ ersetzt.‘

bb) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c.

Berlin, den 15. Mai 2013

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Dr. Anton Hofreiter Dr. Valerie Wilms
Vorsitzender Berichterstatterin

GRÜNEN hat er die Annahme des Änderungsantrags der (2) „Klimaschutz. Treibhausgase reduzieren“

Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP auf Aus-
schussdrucksache 17(9)1209 beschlossen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-

(7) „Wirtschaftliche Zukunftsvorsorge. Gute Investitionsbe-
dingungen schaffen – Wohlstand dauerhaft erhalten“
Drucksache 17/13526 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Dr. Valerie Wilms

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 17/12726 in seiner 231. Sitzung am 21. März 2013
beraten und an den Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung zur federführenden Beratung sowie an den
Rechtsausschuss, den Ausschuss für Wirtschaft und Tech-
nologie und an den Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit zur Mitberatung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Der Gesetzentwurf beinhaltet im Wesentlichen eine Überar-
beitung von Vorschriften über die Regulierung im Eisen-
bahnbereich, insbesondere im Bereich der Entgeltregulie-
rung. Die relevanten Vorschriften sollen in dem Gesetz zu-
sammengefasst und insbesondere die Vorschriften zur Ent-
geltregulierung sollen weitgehend neu gestaltet werden.
Schwerpunkt des Gesetzes soll die Stärkung des Wettbe-
werbs auf der Schiene und dadurch eine Effizienzsteigerung
im Eisenbahnsektor sein. Dazu sollen die Entgelte für die
Nutzung einer Eisenbahninfrastruktur reguliert, der Zugang
zur Eisenbahninfrastruktur verbessert und die Befugnisse
der Bundesnetzagentur gestärkt werden.

III. Stellungnahmen der mitberatenden
Ausschüsse

Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksa-
che 17/12726 in seiner 131. Sitzung am 15. Mai 2013 bera-
ten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN des-
sen Annahme in der Fassung des Änderungsantrags der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP auf Ausschussdrucksa-
che 17(15)568. Er hat mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktion der
SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlossen, zu empfehlen,
den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und
FDP auf Ausschussdrucksache 17(15)568 anzunehmen.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat den
Gesetzentwurf in seiner 106. Sitzung am 15. Mai 2013 bera-
ten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die
Annahme des Gesetzentwurfs der Bundesregierung auf
Drucksache 17/12726 in der Fassung des angenommenen
Änderungsantrags auf Ausschussdrucksache 17(9)1209.
Mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
gegen die Stimmen der Fraktion der SPD bei Stimmenthal-
tung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE

Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der
Fraktionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN dessen Annahme in der Fassung des Änderungs-
antrags der Fraktionen der CDU/CSU und FDP auf Aus-
schussdrucksache 17(16)754. Den Änderungsantrag der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP auf Ausschussdrucksa-
che 17(16)754 hat er mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktion der
SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse
im federführenden Ausschuss

Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung
hat zu dem Gesetzentwurf am 1. März 2013 gegenüber dem
Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung folgende
Stellungnahme (Ausschussdrucksache 17(15)495) abgege-
ben:

„Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Regulierung
im Eisenbahnbereich – Bundesrats-Drucksache 559/12

Stellungnahme des Parlamentarischen Beirats für nachhal-
tige Entwicklung

Nachhaltigkeitsrelevanz:

Die Nachhaltigkeitsrelevanz des Gesetzentwurfs ergibt sich
bezüglich der Managementregeln

(2) „Erneuerbare Naturgüter (wie z. B. Wald oder Fischbe-
stände) dürfen auf Dauer nur im Rahmen ihrer Fähigkeit zur
Regeneration genutzt werden.“

(5) „Der durch technische Entwicklungen und den inter-
nationalen Wettbewerb ausgelöste Strukturwandel soll wirt-
schaftlich erfolgreich sowie ökologisch und sozial verträg-
lich gestaltet werden. Zu diesem Zweck sind die Politik-
felder so zu integrieren, dass wirtschaftliches Wachstum,
hohe Beschäftigung, sozialer Zusammenhalt und Umwelt-
schutz Hand in Hand gehen.“

(6) „Energie- und Ressourcenverbrauch sowie die Verkehrs-
leistung müssen vom Wirtschaftswachstum entkoppelt wer-
den. Zugleich ist anzustreben, dass der wachstumsbedingte
Anstieg der Nachfrage nach Energie, Ressourcen und Ver-
kehrsleistungen durch Effizienzgewinne mehr als kompen-
siert wird. Dabei spielt die Schaffung von Wissen durch
Forschung und Entwicklung sowie die Weitergabe des Wis-
sens durch spezifische Bildungsmaßnahmen eine entschei-
dende Rolle.“

sowie bezüglich der Indikatoren

(1) „Ressourcenschonung. Ressourcen sparsam und effizi-
ent nutzen“
sicherheit hat den Gesetzentwurf in seiner 100. Sitzung am
15. Mai 2013 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der

(10) „Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Wirtschaftsleis-
tung umwelt- und sozialverträglich steigern“

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/13526

(11) „Mobilität. Mobilität sichern – Umwelt schonen“

(13) „Luftqualität. Gesunde Umwelt erhalten“

Eine Übersicht über die Managementregeln und Nachhaltig-
keitsindikatoren liegt als Anlage bei [vom Abdruck wird
hier abgesehen].

Bewertung:

In der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministe-
rien wurde festgelegt, dass darzustellen ist, ob die Wirkun-
gen des Gesetzes einer nachhaltigen Entwicklung entspre-
chen und welche langfristigen Wirkungen das Vorhaben hat.
Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung
hat festgestellt, dass die Wirkungen des Gesetzentwurfes zu
einigen Aspekten ausführlich dargestellt worden sind, es
sind aber weitere als die im Gesetzentwurf dargestellten As-
pekte der nachhaltigen Entwicklung berührt. Hier war je-
doch nicht erkennbar, dass diese Aspekte in der Gesetzes-
folgenabschätzung berücksichtigt wurden.

Insbesondere zu folgenden Bereichen fehlen aussagekräf-
tige Informationen:

Managementregel 2

Indikator 1

Indikator 2

Indikator 13

Empfehlung:

Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung
bittet den federführenden Ausschuss, in den Ausschussbera-
tungen bei der Bundesregierung nachzufragen, welche kon-
kreten Auswirkungen auf die Ziele der nationalen Nachhal-
tigkeitsstrategie in den oben genannten Bereichen zu erwar-
ten sind und die Ergebnisse in Kurzform in den Bericht des
Ausschusses aufzunehmen.“

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat
den Gesetzentwurf in seiner 100. Sitzung am 17. April 2013
beraten und hat dazu die Durchführung einer öffentlichen
Anhörung beschlossen. Die öffentliche Anhörung hat er in
seiner 103. Sitzung am 15. Mai 2013 durchgeführt. An der
Anhörung haben als Sachverständige teilgenommen, Prof.
Dr. Thorsten Beckers (Technische Universität Berlin),
Susanne Henckel (Bundesarbeitsgemeinschaft der Auf-
gabenträger des SPNV e. V.), Dr. Iris Henseler-Unger und
Prof. Dr. Karsten Otte (Bundesnetzagentur), Rechtsanwalt
Alexander Kirfel, Frank Miram (Regulierungsmanagement
des DB-Konzerns); Prof. Dr. Kay Mitusch (Karlsruher Insti-
tut für Technologie), Dr. Engelbert Recker (Mofair e. V.)
und Thomas Petersen (KCW GmbH).

In der Anhörung wurde unter anderem die Frage der Be-
rücksichtigung einer Verzinsung des durch die Bahninfra-
struktur repräsentierten Anlagekapitals bei der Preisregulie-
rung, die Frage einer Kappung der Gewinnabführung der
Infrastrukturgesellschaften an den DB-Konzern, die Ausge-
staltung einer Anreizregulierung, das Verhältnis zwischen
einer Eisenbahnregulierung und der Leistungs- und Finan-
zierungsvereinbarung (LuFV), der Umfang der Kontroll-
möglichkeiten des Regulierers, namentlich im Hinblick auf
die Transparenz hinsichtlich der Kosten der Eisenbahninfra-

Regulierungsregelungen (auch vor dem Hintergrund be-
schränkter Möglichkeiten des Regulierers bei der Kontrolle
der Kosten der Eisenbahninfrastrukturunternehmen) erör-
tert. Zudem wurde die Frage diskutiert, ob der Gesetzent-
wurf ein guter Entwurf sei, welcher auf einer ausgereiften
Diskussion beruhe, ob der Gesetzentwurf trotz noch offen
bleibender Wünsche eine Basis für die Eisenbahnregulie-
rung biete, welche man dann weiterentwickeln könne, oder
ob die vorgesehene Regulierung so unzureichend sei, dass
man ihn insgesamt ablehnen solle. Weitere Themen waren
das Verhältnis zwischen (Entgelt-)Regulierung und bloßer
Missbrauchsaufsicht in dem Gesetzentwurf, die diskrimi-
nierungsfreie Ausgestaltung von Rabattstaffeln, das Verhält-
nis zwischen Bundesnetzagentur und Bundeskartellamt bei
der Missbrauchsaufsicht im Bereich der Schiene, die Be-
handlung des Vertriebs (Verkauf von Fahrkarten anderer
Anbieter) und die Behandlung des Bahnstroms im Rahmen
der Regulierung sowie die Frage des Verhältnisses zwischen
Regulierung und Tarifautonomie. Ergänzend wird auf die
schriftlichen Stellungnahmen der Sachverständigen auf
Ausschussdrucksache 17(15)563 A-G verwiesen.

In seiner 104. Sitzung am 15. Mai 2013 hat der Ausschuss
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung den Gesetzentwurf
abschließend beraten. Die Fraktionen der CDU/CSU und
FDP haben dazu einen Änderungsantrag (Ausschussdruck-
sache 17(15)568) eingebracht, dessen Inhalt sich aus der
Beschlussempfehlung und aus Teil V dieses Berichts ergibt.

Die Fraktion der CDU/CSU begrüßte den vorgelegten Ge-
setzentwurf und betonte, man sei mit dem Änderungsantrag
auf eine Reihe von Forderungen des Bundesrates eingegan-
gen. Mit dem Gesetz komme man bei der Regulierung des
Eisenbahnmarktes einen großen Schritt voran.

Die Fraktion der SPD bedauerte, dass keine Zeit mehr
bleibe, die Ergebnisse der heutigen Anhörung auszuwerten.
Sie sprach sich dafür aus, ein Eisenbahnregulierungsgesetz
erst zu verabschieden, wenn das 4. Eisenbahnpaket der EU
verabschiedet sei. Zudem benachteilige man den Verkehrs-
träger Schiene, wenn man nur im Bereich der Eisenbahn re-
guliere, aber in die Regulierung nicht das Gesamtverkehrs-
system einbeziehe. Sie wandte sich gegen Forderungen des
Bundesrates, Beherrschungs- und Gewinnabführungsver-
träge zwischen den Infrastrukturgesellschaften und dem
DB-Konzern zu kappen.

Die Fraktion der FDP erklärte, sie begrüße eine Zusam-
menfassung der Regulierungsregelungen im Bereich der
Schiene in einem Gesetz. Mit einer Regulierung könne man
aber nicht alle Probleme im Bereich der Schiene lösen. Sie
betonte, wie wichtig es sei, die Regulierung so zu gestalten,
dass die DB AG einen Anreiz für Investitionen in das Netz
behalte. In Bezug auf die weitergehenden Regulierungsfor-
derungen des Bundesrates gehe sie davon aus, dass es nicht
im Interesse der Länder liegen könne, wenn letztlich über-
haupt kein Eisenbahnregulierungsgesetz zustande komme.

Die Fraktion DIE LINKE. kritisierte, dass das Gesetz die
von ihr geforderte grundlegende Neuausrichtung der
DB AG – zum Beispiel im Hinblick auf die Einführung ei-
nes Deutschlandtaktes – nicht ermögliche. Man werde einer
Regulierung des Eisenbahnmarktes mit der Prämisse seiner
strukturunternehmen, und die Frage der Beibehaltung einer
zivilrechtlichen Billigkeitskontrolle (§ 315 BGB) neben den

privatunternehmerischen Ausrichtung nicht zustimmen. Zu-
dem habe die Anhörung ergeben, dass der Gesetzentwurf

Drucksache 17/13526 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

auch dann unzureichend sei, wenn man diese Prämisse ak-
zeptiere.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bekundete, es
sei sinnvoll, eine Regulierung des Eisenbahnmarktes in
Gang zu setzen, damit der bisherige Monopolist nicht mehr
so agieren könne wie bislang. Sie bedaure aber, dass es
nicht gelungen sei, eine gemeinsame Lösung mit den Frak-
tionen der CDU/CSU und FDP zu erreichen, da sich diese
insbesondere bei dem Thema der Berücksichtigung der Ver-
zinsung des Kapitals für die Schieneninfrastruktur nicht be-
wegt hätten. Sie betonte, wie wichtig es sei, dass mono-
polistische Verhalten der Deutsche Bahn AG im Bereich der
Infrastruktur in den Griff zu bekommen. Sie griff die Prüf-
bitte des Parlamentarischen Beirates auf Ausschussdrucksa-
che 17(15)495) auf (s. o.) und bat um eine Beantwortung
durch die Bundesregierung (eine schriftliche Beantwortung
wurde von der Bundesregierung zugesagt).

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat
den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und
FDP auf Ausschussdrucksache 17(15)568 mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen
der Fraktion der SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenom-
men.

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme
des Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/12726 in der Fas-
sung des Änderungsantrags der Fraktionen der CDU/CSU
und FDP auf Ausschussdrucksache 17(15)568.

V. Begründung zu den Änderungen

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a (Änderung der Inhaltsübersicht)

Folgeänderung zu Nummer 1 Buchstabe i (Änderung von
§ 67 Absatz 1 ERegG).

Zu Buchstabe b (Änderung von § 2 ERegG)

Nichtregelspurige Eisenbahnen, insbesondere Schmalspur-
bahnen, aber auch breitspurige Hafenbahnen, bedürfen
mangels Wettbewerbsrelevanz keiner Regulierung.

Zu Buchstabe c (Änderung von § 4 ERegG)

Die vorgeschlagene Formulierung entspricht dem derzeit
für den Schienenpersonenverkehr gültigen § 14 Absatz 1
Satz 5 bis 7 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG).
Die regulierungsrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere
das Aufstellen von Nutzungsbedingungen können für nicht
vernetzte Schienenwege, bei denen kein Zugang stattfindet,
unverhältnismäßig sein.

Die Befreiung ist von der Bundesnetzagentur zu erteilen.
Denn die Bundesnetzagentur ist zuständige Regulierungsbe-
hörde nach dem Eisenbahnregulierungsgesetz, die die Ein-

Zu Buchstabe d (Änderung von § 28 ERegG)

Investitionen in die Infrastruktur nicht bundeseigener Eisen-
bahnen können sowohl seitens des Bundes als auch seitens
der Länder gefördert werden. Die Formulierung lässt alle
Varianten der Finanzierung offen.

Zu Buchstabe e (Änderung von § 28 ERegG)

Die Änderung beseitigt die Doppelung der Angabe „§ 28“.

Zu Buchstabe f (Änderung von § 30 ERegG)

Die Änderung beseitigt die Doppelung der Angabe „§ 30“.

Zu Buchstabe g (Änderung von § 41 ERegG)

Die typischerweise auftretenden Fälle, in denen eine Aus-
nahme von den regulierungsrechtlichen Verpflichtungen an-
gemessen ist, werden durch die Einschränkung der Vor-
schrift konkretisiert. Ein geeignetes Kriterium für die Be-
wertung der Bedeutung von Personenbahnhöfen, analog zu
§ 43 Absatz 6 ERegG, ist das Aufkommen von Reisenden.

Zu Buchstabe h (Änderung von § 46 ERegG)

Bereinigung eines Verweisungsfehlers.

Zu Buchstabe i (Änderung von § 66 ERegG)

Sowohl die Verwaltungsgerichte, die weiterhin mit Regulie-
rungsstreitigkeiten befasst werden sollen, als auch die Ober-
verwaltungsgerichte können einen wesentlichen Beitrag in
Regulierungsstreitigkeiten leisten. Durch die Streichung der
Sonderregelung findet der Regelfall des dreizügigen Rechts-
wegs im Eisenbahnregulierungsrecht weiterhin Anwendung.

Zu Buchstabe j (Änderung von § 67 ERegG)

Aus rechtsförmlichen Gründen wird ohne inhaltliche Ände-
rung die Regelung der Mitteilungspflicht der Gerichte und
des Beteiligungsrechts der Bundesnetzagentur in bürger-
lichen Rechtsstreitigkeiten in § 67 Absatz 1 ERegG wie
§ 139 des Telekommunikationsgesetzes gestaltet. Die For-
mulierung ist dem § 139 des Telekommunikationsgesetzes
im Wortlaut nachgebildet.

Zu Buchstabe k (Änderung von § 70 ERegG)

Die Änderung beseitigt eine falsche Absatzbezeichnung.

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a (Änderung von § 6 AEG)

Buchstabe b wird neu angefügt, der Rest bleibt unverändert.
Die Passivzitierung ist anzupassen, da die entsprechende
Regelung sich nach dem Gesetzentwurf künftig im Eisen-
bahnregulierungsgesetz finden wird.

Zu Buchstabe b (Einfügung von § 9c AEG)

Die Entscheidungen der Genehmigungsbehörde sind durch
die Bundesnetzagentur zu berücksichtigen. Obwohl dies be-
reits nach der Formulierung des Regierungsentwurfs der
haltung der regulierungsrechtlichen Verpflichtungen über-
wacht.

Fall ist, ist eine ausdrückliche Nennung der Absätze als
Klarstellung zielführend.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/13526

Zu Buchstabe c (Änderung von § 12 AEG)

Durch die Streichung des Satzteils „zu Gunsten des Reisen-
den“ in Buchstabe a muss künftig auf Abweichungen so-
wohl zu Gunsten als auch zu Ungunsten des Reisenden hin-
gewiesen werden. Zwar gibt es nur sehr begrenzte Ab-
weichungen, die nach der Eisenbahnverkehrsordnung zu
Ungunsten des Reisenden zulässig sind, doch ist der Voll-
ständigkeit halber auch auf diese hinzuweisen.

Zu Buchstabe d (Änderung von § 14 AEG)

Das Kataster soll für alle diejenigen Stellen zugänglich sein,
die die Informationen benötigen. Auch Landespolizeibehör-
den und Rettungsdienste gehören hierzu.

Zu Buchstabe e (Änderung von § 38 AEG)

Buchstabe b wird neu eingefügt, der Rest bleibt unver-
ändert. Die Passivzitierung in Buchstabe b ist anzupassen,
da die entsprechende Regelung sich nach dem Gesetzent-
wurf künftig im Eisenbahnregulierungsgesetz finden wird.

.

Berlin, den 15. Mai 2013

Dr. Valerie Wilms
Berichterstatterin

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