BT-Drucksache 17/13496

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 17/13496 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und anderer Gesetze

Vom 15. Mai 2013


Deutscher Bundestag Drucksache 17/13496
17. Wahlperiode 15. 05. 2013

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (15. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 17/12856 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes
und anderer Gesetze

A. Problem

Beim Güterkraftverkehrsgesetz und anderen Gesetzen sind redaktionelle Anpas-
sungen und Klarstellungen erforderlich.

B. Lösung

Anpassung der Kabotagebestimmung im Güterkraftverkehrsgesetz, Schaffung
einer Rechtsgrundlage für die Nutzung von Daten aus der Werkverkehrsdatei,
Umsetzung völkerrechtlicher Verpflichtungen aus dem AETR (Europäisches
Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäf-
tigten Fahrpersonals) durch Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Ahndung
von Auslandstaten, Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Übermittlung von
Adressdaten aus der Binnenschiffsbestandsdatei an das Bundesamt für Güter-
verkehr, Ergänzungen der Fahrlehrererlaubnis im Fahrlehrergesetz, Anpassung
der Fristenregelung für die Löschung von Daten im örtlichen Fahrerlaubnis-
register, Ergänzung der Kraftfahrzeugdefinition im Straßenverkehrsgesetz und
Anpassung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

C. Alternativen

Keine.

D. Kosten

Wurden nicht erörtert.

Drucksache 17/13496 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/12856 mit folgenden Maßgaben, im
Übrigen unverändert anzunehmen:

1. In der Eingangsformel werden die Wörter „mit Zustimmung des Bundes-
rates“ gestrichen.

2. Artikel 4 wird wie folgt gefasst:

,Artikel 4

Änderung des Fahrlehrergesetzes

Das Fahrlehrergesetz vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), das zuletzt
durch Artikel 58 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden nach der Angabe „Klassen A“ die Wörter „(ohne
Beschränkung auf leistungsbegrenzte Krafträder)“ gestrichen.

bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Die Klassen entsprechen der Einteilung der Fahrerlaubnis nach
Artikel 4 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führer-
schein (Neufassung) (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18).“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Zur Ausbildung von Fahrschülern berechtigen auch im Falle

1. einer Fahrerlaubnis der Klassen A, A2, A1 und AM die Fahrlehr-
erlaubnis der Klasse A,

2. einer Fahrerlaubnis der Klasse L die Fahrlehrerlaubnis der Klasse
BE,

3. einer Fahrerlaubnis der Klasse T die Fahrlehrerlaubnis der Klasse
CE.“

2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4. die Fahrerlaubnis der Klassen A2, BE und CE und, sofern die
Fahrlehrerlaubnis für die Klasse A oder die Klasse DE erteilt wer-
den soll, jeweils auch die Fahrerlaubnis der Klasse A oder der
Klasse DE besitzt,“.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Im Falle des Satzes 1 Nummer 4 reicht eine Fahrerlaubnis auf Probe
nicht aus.“‘

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/13496

3. Nach Artikel 5 Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

‚1a. § 29 Absatz 8 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„Ist eine Eintragung im Verkehrszentralregister getilgt, dürfen die Tat
und die Entscheidung dem Betroffenen für die Zwecke des § 28 Absatz 2
nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden.
Unterliegt eine Eintragung im Verkehrszentralregister über eine gericht-
liche Entscheidung einer zehnjährigen Tilgungsfrist, darf sie nach Ab-
lauf eines Zeitraums, der einer fünfjährigen Tilgungsfrist nach den
vorstehenden Vorschriften entspricht, nur noch für folgende Zwecke an
die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt und dort genutzt
werden:

1. zur Durchführung von Verfahren, die eine Erteilung oder Entziehung
einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand haben,

2. zum Ergreifen von Maßnahmen nach dem Punktsystem nach § 4
Absatz 3.“‘

4. Artikel 6 wird wie folgt gefasst:

‚Artikel 6

Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

Das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I
S. 1958), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Mai 2011 (BGBl. I
S. 952, 1374) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „Erwerbs der“ die Wörter
„Grundqualifikation oder der“ eingefügt.

2. In § 7 Absatz 2 Nummer 4 wird das Wort „nachgewiesen“ durch das Wort
„gewährleistet“ ersetzt.‘

Berlin, den 24. April 2013

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Dr. Anton Hofreiter
Vorsitzender

Thomas Lutze
Berichterstatter

101. Sitzung am 24. April 2013 beraten. Die Fraktionen der Klasse A. Leistungsbegrenzte Krafträder fallen unter die

CDU/CSU und FDP haben dazu einen Änderungsantrag ein-
gebracht (Ausschussdrucksache 17(15)553).

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat

Klasse A2.

Zu Doppelbuchstabe bb
Drucksache 17/13496 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Bericht des Abgeordneten Thomas Lutze

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 17/12856 in seiner 234. Sitzung am 18. April 2013 be-
raten und an den Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtent-
wicklung zur federführenden Beratung sowie an den Innen-
ausschuss und an den Rechtsausschuss zur Mitberatung
überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Der Gesetzentwurf beinhaltet im Wesentlichen redaktionelle
Anpassungen und Klarstellungen beim Güterkraftverkehrs-
gesetz und anderen Gesetzen. Vorgesehen sind in diesem Zu-
sammenhang eine Anpassung der Kabotagebestimmung im
Güterkraftverkehrsgesetz, die Schaffung einer Rechtsgrund-
lage für die Nutzung von Daten aus der Werkverkehrsdatei,
die Umsetzung völkerrechtlicher Verpflichtungen aus dem
AETR durch Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Ahn-
dung von Auslandstaten, die Schaffung einer Rechtsgrund-
lage für die Übermittlung von Adressdaten aus der Binnen-
schiffsbestandsdatei an das Bundesamt für Güterverkehr, Er-
gänzungen der Fahrlehrererlaubnis im Fahrlehrergesetz, die
Anpassung der Fristenregelung für die Löschung von Daten
im örtlichen Fahrerlaubnisregister, die Ergänzung der Kraft-
fahrzeugdefinition im Straßenverkehrsgesetz und die Anpas-
sung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes.

III. Stellungnahmen der mitberatenden
Ausschüsse

Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache
17/12856 in seiner 105. Sitzung am 24. April 2013 beraten
und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
SPD, FDP und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Frak-
tion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN dessen Annahme.

Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner
128. Sitzung am 24. April 2013 beraten und empfiehlt mit
den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und DIE
LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN dessen Annahme in der Fassung des Ände-
rungsantrags der Fraktionen der CDU/CSU und FDP auf
Ausschussdrucksache 17(15)553. Den Änderungsantrag der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP auf Ausschussdruck-
sache 17(15)553 hat er mit gleichem Stimmverhältnis ange-
nommen.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat
den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/12856 in seiner

der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und DIE LINKE. bei
Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
angenommen.

Er hatte mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD,
FDP und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzent-
wurfs auf Drucksache 17/12856 in der Fassung des Ände-
rungsantrags der Fraktionen der CDU/CSU und FDP auf
Ausschussdrucksache 17(15)553 beschlossen.

In seiner 104. Sitzung am 15. Mai 2013 hat der Ausschuss
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung den Gesetzentwurf
erneut beraten, da festgestellt wurde, dass das Gesetz nicht
der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Die Fraktionen der
CDU/CSU und FDP haben dazu eine Neufassung ihres Än-
derungsantrags auf Ausschussdrucksache 17(15)553 einge-
bracht (Ausschussdrucksache 17(15)569), dessen Inhalt sich
aus der Beschlussempfehlung und Teil V dieses Berichts er-
gibt.

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat
den neugefassten Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP auf Ausschussdrucksache 17(15)569 mit den
Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und DIE
LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN (anstelle der alten Fassung des Änderungs-
antrags auf Ausschussdrucksache 17(15)553) angenommen.

In Abänderung seines Beschlusses in seiner 101. Sitzung am
24. April 2013 empfiehlt der Ausschuss für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD, FDP und DIE LINKE. bei Stimment-
haltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die An-
nahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/12856 in
der Fassung des Änderungsantrags der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP auf Ausschussdrucksache 17(15)569.

V. Begründung zu den Änderungen

Zu Nummer 1

Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung Bundesrates.

Zu Nummer 2 (zu Artikel 4)

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Infolge der mit der Sechsten Verordnung zur Änderung der
Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrs-
rechtlicher Vorschriften vom 7. Januar 2011 (BGBl. I S. 3)
erfolgten Neuordnung der Fahrerlaubnisklassen kann die
nähere Differenzierung entfallen. Es gibt nur noch eine
den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und
FDP auf Ausschussdrucksache 17(15)553 mit den Stimmen

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die ab
dem 19. Januar 2013 anzuwendende Regelung der sog.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/13496

3. EU-Führerscheinrichtlinie (2006/126/EG), mit der die
Fahrerlaubnisklassen zum Teil neu definiert werden.

Zu Buchstabe b

Bei der vorgenommenen Änderung des § 1 handelt es sich
um eine Folgeänderung der Sechsten Verordnung zur Ände-
rung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenver-
kehrsrechtlicher Vorschriften vom 7. Januar 2011 (BGBl. I
S. 3) und der dort erfolgten Neuordnung der Fahrerlaubnis-
klassen. Ferner handelt es sich um eine Folgeänderung der
Siebten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Ver-
ordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschrif-
ten vom 26. Juni 2012 (BGBl. I S. 1394) mit der die Ge-
schwindigkeitsbeschränkung der Klasse L von 32 km/h auf
40 km/h erhöht wurde.

Zu Nummer 2

Die Ergänzung ist durch die Umsetzung der sog. 3. EU-Füh-
rerscheinrichtlinie 2006/126/EG erforderlich geworden, da
die Fahrerlaubnis der Klasse A nun nicht mehr leistungsbe-
schränkt erteilt werden kann und ein Bewerber um eine Fahr-
lehrerlaubnis der Klasse BE seit dem 19. Januar 2013 nun im
Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse A sein müsste. Um eine
Schlechterstellung der Fahrlehrer zu vermeiden, für die vor
dem 19. Januar 2013 die Fahrerlaubnis der Klasse A leis-
tungsbeschränkt für den Erwerb der Fahrlehrerlaubnis der
Kasse BE gereicht hat, ist diese Anpassung erforderlich.

Zu Nummer 3 (zu Artikel 5)

In § 29 Absatz 8 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes wird
das Verwertungsverbot für gelöschte Eintragungen (Lö-
schung nach Ablauf der Tilgungsfrist und der Überliegefrist)
von nur gerichtlichen Entscheidungen auf jegliche Eintra-
gungen aus Gründen der Klarstellung erweitert.

In Satz 2 wird zum einen die Art der Eintragung ausdrück-
lich klargestellt. Zum anderen wird die Verwertbarkeit auch
auf Zwecke des Punktsystems erweitert. Nach dem Wortlaut
des bisherigen Satz 2 ist die Möglichkeit der Verwertung
einer strafgerichtlichen Entscheidung mit einer Tilgungsfrist
von zehn Jahren nach einem Zeitraum von fünf Jahren auf
ein Verfahren beschränkt, dass die Erteilung oder Entzie-
hung der Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat. Unklar war, ob
dies auch für Maßnahmen nach dem Punktsystem galt, das
heißt, ob die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbause-
minar die Vorstufe zur Fahrerlaubnisentziehung darstellte.
Wäre dem so, dann würde die zehnjährige Verwertungsmög-
lichkeit über den Wortlaut der Regelung hinaus auch für Ver-
fahren gelten, die möglicherweise künftige Fahrerlaubnis-
entziehungsverfahren einleiten. Mit Urteil vom 18. August
2011 hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) des Landes
Sachsen-Anhalt (Az.: 3 M 348/11) entschieden, dass eine
Eintragung über eine gerichtliche Entscheidung im Ver-
kehrszentralregister für die Anordnung eines Aufbausemi-
nars gemäß § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 nach Ablauf eines
Zeitraums, der einer fünfjährigen Tilgungsfrist entspricht,
nicht verwertet werden darf.

Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass auf
Grund der Entstehungsgeschichte nicht ersichtlich ist, dass

det, die die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbau-
seminar zum Gegenstand haben. Die Gesetzessystematik
spreche vielmehr dafür, ein auf die Anordnung der Teil-
nahme an einem Aufbauseminar gerichtetes Verfahren nicht
einem Verfahren zur Entziehung einer Fahrerlaubnis gleich-
zusetzen. Zur Korrektur dieser sich entwickelnden Recht-
sprechung schreibt dieser Gesetzentwurf die Verwertbarkeit
auch für das Ergreifen von Maßnahmen nach dem Punktsys-
tem ausdrücklich fest. Sinn und Zweck des Punktsystems ist
es, alle rechtskräftigen Entscheidungen, die mit Punkten be-
wertet sind, zur Ermittlung des Punktestandes und den damit
verbundenen Maßnahmen nach dem Punktsystem heranzie-
hen zu können. Würde man die von der Rechtsprechung des
Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt vorgenommene
Auslegung der bisherigen Regelung beibehalten, hätte dies
zur Folge, dass Maßnahmen erst auf Grund weiterer Zu-
widerhandlungen ergriffen werden können, während die
nichtberücksichtigte strafgerichtliche Entscheidung aber be-
reits zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis führen könnte.
Dies würde eine ungewollte und unsystematische Ausnahme
darstellen, was deshalb korrigiert wird.

Zu Nummer 4 (zu Artikel 6)

Zu Nummer 1

Nach § 10 Absatz 1 Nummer 7b Doppelbuchstabe aa der
Fahrerlaubnis-Verordnung in der ab dem 19. Januar 2013
geltenden Fassung wird das erforderliche Mindestalter für
den Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klassen C und CE auf
18 Jahre und für den Erwerb der Fahrerlaubnisklassen D und
DE auf 21 Jahre abgesenkt, wenn zuvor eine Grundqualifi-
kation nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Berufskraftfahrer-
Qualifikations-Gesetzes (BKrFQG) erfolgt ist. Nach § 1
Absatz 1 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung
(BKrFQV) ist jedoch Voraussetzung für eine solche Grund-
qualifikation, dass eine entsprechende Fahrerlaubnis vor-
liegt.

Da auch nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2003/59/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli
2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der
Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Perso-
nenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG)
Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des
Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des
Rates eine Fahrerlaubnis nicht Voraussetzung für die Grund-
qualifikation ist, ist beabsichtigt, § 1 Absatz 1 BKrFQV ent-
sprechend zu ändern.

Da damit beim Erwerb der Grundqualifikation keine Fahr-
erlaubnis mehr vorliegen muss, ist § 4 Absatz 4 BKrFQG da-
hingehend zu ändern, dass in dieses Fällen bei Fahrten auf
öffentlichen Straßen die Begleitung durch einen Fahrlehrer
erfolgt und das Fahrzeug den Anforderungen eines für die
Fahrausbildung zugelassenen Fahrzeugs genügt.

Zu Nummer 2

Nach Anhang I Abschnitt 5 Nummer 5.2.3 der Richtlinie
2003/59/EG vom 15. Juli 2003 müssen die Ausbildungsstät-
ten eine fortlaufende Weiterbildung des Lehrpersonals „nur“
gewährleisten. Das Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz
über den Wortlaut der Regelung hinaus die Ausnahme der
zehnjährigen Verwertbarkeit auf Verfahren Anwendung fin-

geht in seiner aktuellen Formulierung darüber hinaus, weil es
eine Nachweispflicht postuliert. Dies führt zu Schwierigkei-

Drucksache 17/1349 destag – 17. Wahlperiode

Berlin, den 24. April 2013

Thomas Lutze
Berichterstatter
6 – 6 – Deutscher Bun

ten im Vollzug, da einheitlich Kriterien fehlen, welche Art,
welcher Inhalt und Umfang der Weiterbildung als Nachweis
anerkannt werden können.

Die Ausbildungsstätten sind dennoch gehalten, in geeigneter
Form den Nachweis über die Erfüllung dieser Pflicht zu
dokumentieren. Für die Anerkennungsbehörden besteht so-
mit die Möglichkeit der Überprüfung.

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