BT-Drucksache 17/13452

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 17/12636 - Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze

Vom 13. Mai 2013


Deutscher Bundestag Drucksache 17/13452
17. Wahlperiode 13. 05. 2013

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (15. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 17/12636 –

Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
und anderer Gesetze

A. Problem

Die bislang komplizierten, unübersichtlichen und wenig transparenten Rege-
lungen zum Punktsystem und zum Verkehrszentralregister sollen durch einfa-
chere und transparentere Regelungen ersetzt werden.

B. Lösung

Feste Tilgungsfristen für die jeweiligen Verkehrsverstöße und ein einheitlicher
Beginn für die Tilgungsfristen mit dem Tag der Rechtskraft; Schaffung eines
Kategoriensystems mit ein, zwei und drei Punkten; Verbesserung der Verkehrs-
sicherheit durch mehr Akzeptanz bei den Betroffenen für das neue System auf
Grund einfacherer und transparenterer Regelungen und durch strengere Regelun-
gen für die Berücksichtigung besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigender
Zuwiderhandlungen bei der Fahreignungsbewertung; Wegfall der Punktebeweh-
rung für nicht sicherheitsrelevante Verstöße sowie Regelung zur Möglichkeit
eines Punkteabbaus.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP bei Stimmenthaltung der Fraktionen
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

C. Alternativen

Keine.

D. Kosten

Wurden nicht erörtert.

Drucksache 17/13452 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/12636 mit folgenden Maßgaben, im
Übrigen unverändert anzunehmen:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aa) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei

1. Entziehung der Fahrerlaubnis nach Absatz 9 Satz 1 oder nach
§ 2a Absatz 3,

2. Verzicht auf die Fahrerlaubnis im Fall des Absatzes 9 Satz 3,

3. Verlängerung einer Fahrerlaubnis nach § 24 Absatz 1 der Fahr-
erlaubnis-Verordnung oder

4. Erteilung nach Erlöschen einer befristet erteilten Fahrerlaubnis
im Fall des § 24 Absatz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung.“

bb) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a eingefügt:

„(7a) Nehmen Inhaber einer Fahrerlaubnis freiwillig an einem
Fahreignungsseminar teil und legen sie hierüber der nach Landes-
recht zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Be-
endigung des Seminars eine Teilnahmebescheinigung vor, werden
ihnen bei einem Punktestand von vier oder fünf Punkten zwei
Punkte abgezogen. Der Besuch eines Fahreignungsseminars führt
jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punkte-
abzug. Für den zu verringernden Punktestand und die Berechnung
der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teil-
nahmebescheinigung maßgeblich. Bei der Berechnung der Fünf-
jahresfrist sind auch nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 absolvierte
Fahreignungsseminare zu berücksichtigen.“

cc) Absatz 9 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Abweichend von Absatz 11 Satz 1 und 2 wird die Fahrerlaubnis
mit Beibringung der Teilnahmebescheinigung ohne Einhaltung
einer Frist und ohne die Beibringung eines Gutachtens einer amt-
lich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung erteilt.“

b) In Nummer 5 Absatz 8 Satz 2 werden nach dem Wort „Stellen“ die
Wörter „nach Landesrecht“ eingefügt.

c) In Nummer 10 Buchstabe a Nummer 1 werden die Wörter „zwei Jahre“
durch die Wörter „zwei Jahre und sechs Monate“ ersetzt.

d) Nummer 16 Buchstabe c wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummern 1 bis 3 werden folgt gefasst:

„1. Entscheidungen, die nach § 28 Absatz 3 in der bis zum Ablauf
des … [einsetzen: Tag vor dem Tag des Inkrafttretens dieses
Änderungsgesetzes nach Artikel 9 Absatz 1] anwendbaren
Fassung im Verkehrszentralregister gespeichert worden sind
und nach § 28 Absatz 3 in der ab dem … [einsetzen: Tag des

Inkrafttretens dieses Änderungsgesetzes nach Artikel 9
Absatz 1] anwendbaren Fassung nicht mehr zu speichern

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/13452

wären, werden am … [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses
Änderungsgesetzes nach Artikel 9 Absatz 1] gelöscht. Für die
Feststellung nach Satz 1, ob eine Entscheidung nach § 28
Absatz 3 in der ab dem … [einsetzen: Tag des Inkrafttretens
dieses Änderungsgesetzes nach Artikel 9 Absatz 1] anwend-
baren Fassung nicht mehr zu speichern wäre, bleibt die Höhe
der festgesetzten Geldbuße außer Betracht.

2. Entscheidungen, die nach § 28 Absatz 3 in der bis zum Ablauf
des … [einsetzen: Tag vor dem Tag des Inkrafttretens dieses
Änderungsgesetzes nach Artikel 9 Absatz 1] anwendbaren
Fassung im Verkehrszentralregister gespeichert worden und
nicht von Nummer 1 erfasst sind, werden bis zum Ablauf
des … [einsetzen: Tag vor dem Tag des fünften auf das Jahr des
Inkrafttretens dieses Änderungsgesetzes nach Artikel 9
Absatz 1 folgenden Kalenderjahres, der seiner Benennung
nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Änderungsgesetzes
nach Artikel 9 Absatz 1 entspricht] nach den Bestimmungen
des § 29 in der bis zum Ablauf des … [einsetzen: Tag vor dem
Tag des Inkrafttretens dieses Änderungsgesetzes nach
Artikel 9 Absatz 1] anwendbaren Fassung getilgt und gelöscht.
Dabei kann eine Ablaufhemmung nach § 29 Absatz 6 Satz 2 in
der bis zum Ablauf des … [einsetzen: Tag vor dem Tag des In-
krafttretens dieses Änderungsgesetzes nach Artikel 9 Absatz 1]
anwendbaren Fassung nicht durch Entscheidungen, die erst ab
dem … [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Änderungs-
gesetzes nach Artikel 9 Absatz 1] im Fahreignungsregister ge-
speichert werden, ausgelöst werden. Für Entscheidungen
wegen Ordnungswidrigkeiten nach § 24a gilt Satz 1 mit der
Maßgabe, dass sie spätestens fünf Jahre nach Rechtskraft der
Entscheidung getilgt werden. Ab dem … [einsetzen: Tag des
fünften auf das Jahr des Inkrafttretens dieses Änderungsgeset-
zes nach Artikel 9 Absatz 1 folgenden Kalenderjahres, der
seiner Benennung nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Än-
derungsgesetzes nach Artikel 9 Absatz 1 entspricht] gilt

a) für die Berechnung der Tilgungsfrist § 29 Absatz 1 bis 5 in
der ab dem … [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Än-
derungsgesetzes nach Artikel 9 Absatz 1] anwendbaren
Fassung mit der Maßgabe, dass die nach Satz 1 bisher ab-
gelaufene Tilgungsfrist angerechnet wird,

b) für die Löschung § 29 Absatz 6 in der ab dem … [einset-
zen: Tag des Inkrafttretens dieses Änderungsgesetzes nach
Artikel 9 Absatz 1] anwendbaren Fassung.

3. Auf Entscheidungen, die bis zum Ablauf des … [einsetzen: Tag
vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Änderungsgesetzes nach
Artikel 9 Absatz 1] begangene Zuwiderhandlungen ahnden und
erst ab dem … [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Ände-
rungsgesetzes nach Artikel 9 Absatz 1] im Fahreignungsregis-
ter gespeichert werden, sind dieses Gesetz und die auf Grund
des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s erlassenen Rechtsver-
ordnungen in der ab dem … [einsetzen: Tag des Inkrafttretens
dieses Änderungsgesetzes nach Artikel 9 Absatz 1] geltenden
Fassung anzuwenden. Dabei sind § 28 Absatz 3 Nummer 3
Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und § 28a in der ab dem …

[einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Änderungsgesetzes
nach Artikel 9 Absatz 1] geltenden Fassung mit der Maßgabe

Drucksache 17/13452 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

anzuwenden, dass jeweils anstelle der dortigen Grenze von
sechzig Euro die Grenze von vierzig Euro gilt.“

bb) Nummer 5 wird wie folgt geändert:

aaa) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt:

„b) Bei der Berechnung der Fünfjahresfrist nach § 4 Ab-
satz 7a Satz 2 bis 4 sind auch Punktabzüge zu berück-
sichtigen, die nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 in der bis
zum Ablauf des … [einsetzen: Tag vor dem Tag des
Inkrafttretens dieses Änderungsgesetzes nach Artikel 9
Absatz 1] anwendbaren Fassung vorgenommen worden
sind.“

bbb) Die bisherigen Buchstaben b bis d werden die Buchstaben c
bis e.

2. Artikel 2 Nummer 6 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

‚a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde überwacht die
Fahrlehrer, die Fahrschulen und deren Zweigstellen, die Fahr-
lehrerausbildungsstätten sowie die Anbieter von Einweisungslehr-
gängen nach § 31b oder von Einführungsseminaren für Lehr-
gangsleiter nach § 31c. Sie kann sich hierbei geeigneter Personen
und Stellen nach Landesrecht bedienen.“‘

b) Buchstabe c wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Sie kann sich hierbei geeigneter Personen oder Stellen nach Lan-
desrecht bedienen.“

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Sie hat bei der Hospitation zu prüfen, ob die Durchführung dem
vorgelegten Ausbildungsprogramm entspricht.“

3. Nach Artikel 8 wird folgender Artikel 8a eingefügt:

‚Artikel 8

Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes

In § 12 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes
vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), das zuletzt durch Artikel 1a des
Gesetzes vom 25. November 2012 (BGBl. 2012 II S. 1381) geändert
worden ist, wird das Wort „vierzig“ durch das Wort „sechzig“ ersetzt.‘;

b) folgende Entschließung anzunehmen:

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, die Bußgeldkatalog-Verordnung
zeitnah hinsichtlich des Gefüges der Regelsätze zu überarbeiten.“

Berlin, den 24. April 2013

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Dr. Anton Hofreiter Kirsten Lühmann
Vorsitzender Berichterstatterin

kehrssicherheit besonders gefährdeten – so bei Verstößen
IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse
im federführenden Ausschuss

gegen Promillegrenze und Tempolimit.

Dr. Peter Kiegeland (Berufsverband Deutscher Psycholo-
ginnen und Psychologen) betonte, aus psychologischer
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/13452

Bericht der Abgeordneten Kirsten Lühmann

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 17/12636 in seiner 229. Sitzung am 15. März 2013
beraten und an den Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung zur federführenden Beratung sowie an den In-
nenausschuss und an den Rechtsausschuss zur Mitberatung
überwiesen. An den Haushaltsausschuss hat er den Gesetz-
entwurf gemäß § 96 der GO-BT überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Der Gesetzentwurf sieht im Wesentlichen eine Reform des
Punktsystems und des Verkehrszentralregisters vor. Dabei
sollen feste Tilgungsfristen für die jeweiligen Verkehrsver-
stöße und ein einheitlicher Beginn für die Tilgungsfristen
mit dem Tag der Rechtskraft eingeführt werden; es soll ein
Kategoriensystems mit ein, zwei und drei Punkten geschaf-
fen werden und eine Verbesserung der Verkehrssicherheit
soll durch mehr Akzeptanz bei den Betroffenen für das neue
System auf Grund einfacherer und transparenterer Regelun-
gen und durch strengere Regelungen für die Berücksichti-
gung besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigender Zu-
widerhandlungen bei der Fahreignungsbewertung herbeige-
führt werden.

III. Stellungnahmen der mitberatenden
Ausschüsse

Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache
17/12636 in seiner 105. Sitzung am 24. April 2013 beraten
und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und der FDP bei Stimmenthaltung der Fraktionen
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN des-
sen Annahme.

Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner
128. Sitzung am 24. April 2013 beraten und empfiehlt mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und der FDP
bei Stimmenthaltung der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN dessen Annahme in der Fas-
sung des Änderungsantrags der Fraktionen der CDU/CSU
und FDP auf Ausschussdrucksache 17(15)561.

Den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und
FDP auf Ausschussdrucksache 17(15)561 hat er mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und der FDP bei
Stimmenthaltung der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen.

Den Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU
und FDP auf Ausschussdrucksache 17(15)562 hat er mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP bei
Stimmenthaltung der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen.

97. Sitzung am 20. März 2013 die Durchführung einer öf-
fentlichen Anhörung beschlossen. Diese hat er in seiner
98. Sitzung am 17. April 2013 durchgeführt. An der Anhö-
rung nahmen als Sachverständige teil: Dr. Peter Dauer
(Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Inneres und
Sport), Dr. Walter Eichendorf (Deutscher Verkehrssicher-
heitsrat e. V. – DVR), Anja Hänel (Verkehrsclub Deutsch-
land e. V. – VCD), Dr. Peter Kiegeland (Berufsverband
Deutscher Psychologinnen und Psychologen e. V.), Dr.
Markus Schäpe (Allgemeiner Deutscher Automobilclub
e. V. – ADAC) und Dietmar Zwerger (Vorsitzender Richter
am Verwaltungsgericht München). Die schriftlichen Stel-
lungnahmen der Sachverständigen wurden als Ausschuss-
drucksachen 17(15)535 A–G verteilt.

Dr. Peter Dauer (Freie und Hansestadt Hamburg) begrüßte
den Wegfall der Tilgungshemmung, unterstützte jedoch die
Forderung des Bundesrates, die Tilgungsfrist auf 2 Jahre
und 6 Monate anzuheben. Für die Länder sei die Reform mit
einem deutlichen Mehraufwand verbunden, der derzeit
nicht quantifizierbar sei. Weiterhin sprach er sich für eine
bundesgesetzliche Regelung zur Qualitätssicherung der
Aufbauseminare aus. Die beabsichtigen Löschfristen wür-
den u. a. zu Problemen in der Praxis wegen der Seminar-
überwachung führen. Er wies darüber hinaus auf die Gefahr
des taktischen Verzichts auf die Fahrerlaubnis zur Bereini-
gung des Punktekontos hin.

Dr. Walter Eichendorf (DVR) bewertete die angestrebte
Reform als grundsätzlich positiv, insbesondere die Konzen-
tration auf die für die Verkehrssicherheit relevanten Strafta-
ten und Ordnungswidrigkeiten. Bei jugendlichen Fahran-
fängern befürwortete er eine Lernzeitverlängerung, da da-
mit aus seiner Sicht die hohen Unfallzahlen vermieden wer-
den könnten. Im Übrigen sei nach Auffassung des DVR ein
generelles Alkoholverbot im Straßenverkehr zwingend er-
forderlich. In der Stellungnahme legte der DVR weitere Än-
derungsvorschläge vor, etwa die Beibehaltung des Punkte-
abzuges bei freiwilligem Seminarbesuch, eine engere Ver-
zahnung zwischen dem verkehrspsychologischen und
verkehrspädagogischen Teil der Fahreignungsseminare so-
wie eine detaillierte Regelung zur Qualitätssicherung und
Evaluation der Fahreignungsseminare im Gesetz.

Anja Hänel (VCD) unterstützte und begrüßte das Ziel, mit
dem geplanten Register klarere und transparentere Struktu-
ren schaffen zu wollen. Sie kritisierte jedoch, dass diese
Ziele nicht konsequent in allen Punkten des Entwurfes um-
gesetzt worden seien. Sie verwies auf die derzeitige Rege-
lung zur Tilgungshemmung. So problematisch diese sei, so
nachteilig sei es auch, dass durch den geplanten Wegfall der
Hemmung nicht mehr klar zwischen Einmaltäter und Wie-
derholungstäter unterschieden werde. Sie sprach sich für
eine Verlängerung der Fristen bei Delikten aus, die die Ver-
Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat
zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 17/12636 in seiner

Sicht sei eine frühzeitige Intervention bei Maßnahmen zur
Verhaltensbeeinflussung im Straßenverkehr äußerst wichtig.

Drucksache 17/13452 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Die Maßnahmen seien außerdem wirksamer, wenn sie frei-
willig eingegangen würden. Er merkte an, dass es teilnah-
mefördernd sei, wenn eine freiwillige Maßnahme mit einem
Benefit, etwa durch einen Punkterabatt, verknüpft werden
würde. Er legte dar, dass dieses Ziel durch Übertragung des
bestehenden Systems der verkehrspsychologischen Bera-
tung in die geplante Reform erreicht werden könne.

Dr. Markus Schäpe (ADAC) begrüßte die Reform; es sei
konsequent sicherzustellen, dass ausschließlich verkehrssi-
cherheitsrelevante Delikte erfasst würden. Formalverstöße
ohne unmittelbare Auswirkung auf die Verkehrssicherheit
sollten weiterhin angemessen geahndet, aber nicht im Ver-
kehrszentralregister gespeichert werden. Ausdrücklich be-
grüßte er, dass das Aufbauseminar nunmehr aktives Mitar-
beiten erfordere. Zwar sei es zutreffend, dass die Kosten
von 600 bis 650 Euro beträchtlich seien. Dies müsse aber in
Relation gesetzt werden zu den Kosten für Geldbußen bei
Verkehrsverstößen, Anwalts- und Gerichtskosten etc. Mit
dem Wegfall der Tilgungshemmung durch neu begangene
Taten trete eine deutliche Entlastung derjenigen Verkehrs-
teilnehmer ein, die nur selten auffällig würden und daher
nicht Zielgruppe des Punktesystems seien.

Dietmar Zwerger (Vorsitzender Richter am Verwaltungs-
gericht München) begrüßte sowohl den Wegfall der Til-
gungshemmung als auch, dass nur noch Eintragungen bei
Verstößen gegen die Verkehrssicherheit geplant seien. Je-
doch empfahl er, eine Abkehr vom so genannten Tattags-
prinzip, vielmehr die Rechtskraft einer Zuwiderhandlung im
Straßenverkehr als maßgeblichen Zeitpunkt für das Entste-
hen von Punkten festzuschreiben; ferner befürwortete er, ei-
nen Punkteabbau bei freiwilligem Besuch eines Fahreig-
nungsseminars vorzusehen.

Wegen der Einzelheiten der Anhörung wird im Übrigen auf
das Protokoll der 98. Sitzung verwiesen.

In seiner 101. Sitzung am 24. April 2013 hat der Ausschuss
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung den Gesetzentwurf
abschließend beraten. Die Fraktionen der CDU/CSU und
FDP haben dazu einen Änderungsantrag (Ausschussdruck-
sache 17(15)561) vorgelegt, dessen Inhalt sich aus Teil a der
Beschlussempfehlung und aus Teil a des Teils V dieses Be-
richts ergibt. Außerdem haben die Fraktionen der CDU/CSU
und FDP einen Entschließungsantrag (Ausschussdrucksache
17(15)562) eingebracht, dessen Inhalt sich aus Teil b der
Beschlussempfehlung und aus Teil b des Teils V dieses Be-
richts ergibt.

Bei seiner Beratung hat der Ausschuss für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung zwei Petitionen einbezogen, welche ihm
der Petitionsausschuss gemäß § 109 Absatz 1 Satz 2 der Ge-
schäftsordnung zur Stellungnahme übermittelt hat. Mit der
einen Petition wird gefordert, das bisherige Punktsystem
beim Verkehrszentralregister beizubehalten (Ausschuss-
drucksache 17(15)530), mit der anderen Petition werden
Vorschläge zur Neuregelung des Punktsystems und des Ver-
kehrszentralregisters unterbreitet (Ausschussdrucksache
17(15)531).

Die Fraktion der CDU/CSU begrüßte den Gesetzentwurf
und erläuterte, dass wesentliche Vorschläge aus der öffentli-
chen Anhörung Eingang in den Änderungsantrag gefunden

sehenen Tilgungsfrist um sechs Monate. Die Beibehaltung
des Tattagsprinzips sei aus Rechtsgründen erfolgt, auch
wenn die Berechnung im Einzelfall schwierig sei. Die Frak-
tion bedauerte, dass keine frühere Zuleitung der Änderungs-
anträge möglich gewesen sei.

Die Fraktion der SPD äußerte ihren Unmut darüber, dass
vor dem Hintergrund des seit Jahren bestehenden Ände-
rungsbedarfs keine interfraktionelle Verständigung stattge-
funden habe. Zudem beanstandete sie, dass keine Einbezie-
hung des Parlaments über die Neuregelungen der Fahrer-
laubnisverordnung stattgefunden habe. Grundsätzlich be-
grüßte sie die Vorschläge im Änderungsantrag, halte aber
den vorgesehenen Punkterabatt bei freiwilliger Teilnahme
an einem Fahreignungsseminar ohne gesetzlich festgelegte
Evaluation der Fahreignungsseminare für kontraproduktiv.

Die Fraktion der FDP begrüßte den Gesetzentwurf, insbe-
sondere die Vereinfachung des Punktesystems, die Rege-
lung für feste Tilgungsfristen sowie die Konzentration auf
verkehrssicherheitsrelevante Verstöße. Man habe die Vor-
schläge des Bundesrates aufgegriffen und in den Ände-
rungsantrag aufgenommen. Insgesamt sei das Ergebnis sehr
gelungen.

Die Fraktion DIE LINKE. rügte ausdrücklich, dass die
Änderungsanträge erst kurz vor Beginn der Ausschusssit-
zung übermittelt worden seien. Man habe keine ausrei-
chende Zeit gehabt, sich damit auseinander zu setzen. Auf
den ersten Blick berücksichtige der Änderungsantrag Vor-
schläge, die in der Anhörung seitens der Sachverständigen
gemacht wurden; dies begrüße man. Die weiteren Auswir-
kungen könnten aber in der Kürze der Zeit nicht abgeschätzt
werden. Die öffentliche Anhörung habe vertiefte Erkennt-
nisse gebracht; in vielem sehe man sich bestärkt. Schließ-
lich sei anzumerken, dass die Reform des Punktekatalogs
nur ein Baustein zur Verkehrssicherheit sein könne.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN betonte eben-
falls, die Reformierung des Punktesystems stelle nur eine
Maßnahme des Nationalen Verkehrssicherungsprogramms
dar. Dringendere Reformen seien etwa die Einführung eines
Alkoholverbot oder bestimmter Tempolimits. Die Punktere-
form als solche sei hingegen zu begrüßen, vor allem die Tat-
sache, dass der ursprüngliche Entwurf nunmehr einige Än-
derung erfahren solle. Die in der Anhörung vorgeschlagene
Festlegung der Qualitätssicherung der Fahreignungssemi-
nare habe jedoch bedauerlicherweise keinen Eingang in den
Änderungsantrag gefunden.

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat
den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und
FDP auf Ausschussdrucksache 17(15)561 mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen
der Fraktion der SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenom-
men.

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU und
FDP bei Stimmenthaltung der Fraktionen SPD, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme
des Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/12636 in der Fas-
hätten. Hierzu gehöre u. a. die Möglichkeit der Punktebe-
freiung, des Punkterabatt sowie die Verlängerung der vorge-

sung des Änderungsantrags der Fraktionen der CDU/CSU
und FDP auf Ausschussdrucksache 17(15)561.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/13452

Weiterhin empfiehlt er mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD, FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN, den Entschließungsantrag der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP auf Ausschussdrucksache 17(15)562
anzunehmen.

V. Begründung zu den Änderungen

a) Begründungen zu den Änderungen

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
(§ 4 Absatz 3 StVG)

Die Änderung dient der Klarstellung, inhaltlich ergänzt
wurden Nummern 3 und 4. Die Löschung der bisher gespei-
cherten Punkte soll nicht erfolgen, wenn eine Fahrerlaubnis
lediglich verlängert wird, weil dann keine vollständige Eig-
nungsprüfung durchgeführt wird. Das Gleiche gilt, wenn die
Geltungsdauer einer befristeten Fahrerlaubnis abgelaufen ist
und eine Neuerteilung nach § 24 Absatz 2 FeV wie eine
Verlängerung behandelt wird. In beiden Fällen ist zur Er-
kennung wiederholt auffälliger Fahrerlaubnisinhaber der
Punktestand weiterzuführen.

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb
(§ 4 Absatz 7a StVG)

Mit der Änderung wird im Interesse der Förderung des
Fahreignungsseminars der Punkterabatt fortgeführt, wie ihn
das bisherige Punktsystem grundsätzlich vorgesehen hatte.

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe cc
(§ 4 Absatz 9 StVG)

Die Einfügung dient der Klarstellung, dass sämtliche Vor-
aussetzungen aus Absatz 11 nicht anwendbar sind.

Zu Buchstabe b
(§ 4a Absatz 8 Satz 2 StVG)

Die Änderung dient der Klarstellung der Öffnungsklausel,
nach welcher die Überwachung auch an Dritte delegiert
werden kann.

Zu Buchstabe c
(§ 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 StVG)

Die verlängerte Tilgungsfrist ist zum Ausgleich für den
Wegfall der bisherigen Tilgungshemmung erforderlich, um
einen entsprechend verlängerten Beobachtungszeitraum für
die verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden Ordnungswidrig-
keiten zu schaffen. Nur so können Fahreignungsdefizite
eines Fahrerlaubnisinhabers im Fahreignungs-Bewertungs-
system ausreichend erkannt und Maßnahmen wirkungsvoll
ergriffen werden.

Zu Buchstabe d Doppelbuchstabe aa
(§ 65 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 StVG)

Zu § 65 Absatz 3 Nummer 1 StVG

In Nummer 1 wird Satz 2 ergänzt. Mit dieser Ergänzung
wird klargestellt, dass sich die Löschung von Entscheidun-
gen bei Ordnungswidrigkeiten nach deren Tatbestand, nicht

Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb an-
gezeigt. Dies dient der Vermeidung von Auslegungszwei-
feln dahingehend, ob nicht Ordnungswidrigkeiten, die nach
bisherigem Recht unter Berücksichtigung der bisherigen
Eintragungsgrenze von 40 Euro geahndet und gespeichert
wurden und die neue Eintragungsgrenze von 60 Euro nicht
erreichen, gelöscht werden müssten. Dies ist nicht inten-
diert, da bei der Ahndung der betreffenden Taten die ange-
hobene Eintragungsgrenze und die ggf. entsprechend ange-
hobenen Bußgeldregelsätze noch gar nicht berücksichtigt
werden konnten.

Zu § 65 Absatz 3 Nummer 2 StVG

In Nummer 2 wird zum einen ein neuer Satz 2 eingefügt.
Diese Einfügung dient der Vereinfachung der Registerfüh-
rung und der Minimierung des Verwaltungsaufwandes bei
der registerführenden Behörde. Mit dieser Einfügung soll
die Weiterführung der Tilgungshemmung auf den bei In-
krafttreten der Reform vorhandenen Registerbestand und
die bereits ausgelösten Ablaufhemmungen beschränkt wer-
den. Eintragungen nach Inkrafttreten der Reform sollen un-
abhängig von Tattag und Entscheidungsdatum keine Til-
gungshemmung mehr auslösen können. Damit wird bereits
in der Übergangszeit die abzuschaffende Tilgungshemmung
soweit wie möglich reduziert.

Zum anderen wird der bisherige Satz 3 verschoben und zur
besseren Verständlichkeit dem zeitlichen Ablauf folgend di-
rekt hinter den neuen Satz 2 eingeordnet.

Zu § 65 Absatz 3 Nummer 3 StVG

In Nummer 3 wird zum einen der Kreis der anzuwenden
Vorschriften erweitert, indem auf das Gesetz als Ganzes ver-
wiesen wird. Dies dient der Vorbeugung von Auslegungs-
zweifeln.

Zum anderen wird Satz 2 ergänzt. Mit dieser Ergänzung
wird klargestellt, dass Entscheidungen über Ordnungswid-
rigkeiten, die sich noch an der bisherigen Eintragungs-
grenze von 40 Euro orientiert haben, auch unter der Geltung
des neuen Systems eingetragen werden und mit Punkten zu
bewertet sind. Dies dient der Vorbeugung einer etwaigen
gengenteiligen Auslegung, nach der die Betroffenen durch
den bloßen Systemübergang eine unter Gleichheitsgesichts-
punkten nicht gerechtfertigte Amnestie erfahren würden.

Zu Buchstabe d Doppelbuchstabe bb
(§ 65 Absatz 3 Nummer 5 Buchstabe b bis e StVG)

Folgeänderungen der Beibehaltung des Punkterabatts.

Zu Nummer 2 Buchstabe a
(§ 33 Absatz 1 FahrlG)

Die Änderung dient der Klarstellung der Öffnungsklausel in
Satz 2, nach welcher die Überwachung auch an Dritte dele-
giert werden kann.

Zu Nummer 2 Buchstabe b
(§ 33 Absatz 2a FahrlG)

Auch bei der Überwachung der Einführungsseminare für

jedoch nach der zugemessenen Bußgeldhöhe richtet. Dies
ist in Anbetracht der geänderten Eintragungsgrenze in § 28

Lehrgangsleiter soll sich die Behörde externen Personals
bedienen können, wie dies bei der sonstigen Überwachung

Drucksache 17/13452 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

H. Heene
ese

Berlin, den 24. April 2013

Kirsten Lühmann
Berichterstatterin
nach § 33 FahrlG zugelassen ist. Der Qualität der Einfüh-
rungsseminare für Lehrgangsleiter und damit auch deren
Überwachung kommt eine besondere Bedeutung zu, da von
der Qualität dieser Seminare letztlich der bundesweite Qua-
litätsstandard der Fahreignungsseminare abhängt. Ange-
sichts der hohen gesetzlichen Anforderungen an diese Ein-
führungsseminare für Lehrgangsleiter muss auch deren
Überwachung entsprechend streng und intensiv erfolgen. Es
obliegt der Behörde, dieses auch bei einer Delegation der
Überwachung an Externe sicherzustellen.

Zu Nummer 3
(§ 12 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 GüKG)

Die Anhebung des Betrages ist eine Folgeänderung der An-
hebung der Verwarnungsgeldobergrenze in Artikel 8. Sinn
und Zweck der Regelung ist, dass das Bundesamt Zuwider-
handlungen, die den Bereich des Verwarnungsverfahrens
verlassen, an die zur Verfolgung zuständigen Behörden
übermittelt. Daher ist der Betrag an die neue Grenze anzu-
passen.

b) Begründung zu der Entschließung

Durch die Neunte Verordnung zur Änderung der Fahr-
erlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrecht-
licher Vorschriften wird die Bußgeldkatalog-Verordnung
partiell, soweit es die Reform des Verkehrszentralregisters
erfordert, angepasst. Hierdurch entsteht insbesondere im
Gesamtgefüge der Bußgeld- und Verwarnungsgeldregel-
sätze in der Anlage 1 ein Prüfungs- und Anpassungsbedarf,
um die bisher fein abgestimmte Wertigkeit der Verstöße zu-
einander zu wahren und generell Einkommens- und Preis-
steigerungen zu berücksichtigen.
mann

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