BT-Drucksache 17/13349

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 17/13029 - Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Luftverkehrsrechts an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008

Vom 26. April 2013


Deutscher Bundestag Drucksache 17/13349
17. Wahlperiode 26. 04. 2013

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (15. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 17/13029 –

Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Luftverkehrsrechts
an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011
zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug
auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG)
Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008

A. Problem

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschrif-
ten und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der
Zivilluftfahrt wurden ab dem 8. April 2012 die Anforderungen an das fliegende
Personal, dessen Lizenzierung und die Flugmedizin neu geregelt. Diese Anfor-
derungen sind nicht deckungsgleich mit den derzeitigen Regelungen im deut-
schen Luftrecht.

B. Lösung

Die Beauftragung der Länder mit der Anerkennung fliegerärztlicher Untersu-
chungsstellen und der Bestellung ärztlicher Sachverständiger für die flieger-
ärztlichen Untersuchungen wird aufgehoben. An Stelle der Länder sollen diese
Aufgaben zentral beim Luftfahrt-Bundesamt wahrgenommen werden. Mit dem
Ziel der Erfassung und Speicherung von Daten über die Flugbegleiterbeschei-
nigungen wird ein neuer § 65a des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) eingeführt,
der die Verwaltung dieser Bescheinigungen in Anlehnung an die Vorschriften
betreffend die Pilotenlizenzen regelt. Gleichzeitig wird das Luftfahrt-Bundes-
amt durch eine Anpassung des Gesetzes über das Luftfahrt-Bundesamt mit der
Wahrnehmung der Aufgaben als zentrale Stelle beauftragt. Das Personal der
Polizei wird zukünftig nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 lizenziert.

Einstimmige Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung.

C. Alternativen

Keine.

D. Kosten

Wurden nicht erörtert.

Drucksache 17/13349 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/13029 mit folgenden Maßgaben, im
Übrigen unverändert anzunehmen:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

‚5. § 31 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter „Privatflugzeugführer, nichtbe-
rufsmäßige Führer von Drehflüglern, Motorseglerführer,“ durch
die Wörter „Piloten von Leichtluftfahrzeugen, Privatpiloten,“ er-
setzt und werden nach dem Wort „Berechtigungen“ die Wörter
„nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom
3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und
von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in
der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des
Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom
25.11.2011, S. 1) und“ eingefügt.

b) Nummer 2 wird aufgehoben.‘

b) Nummer 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 3 Nummer 4 wird das Wort „Nummer“ gestrichen.

bb) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Daten nach Absatz 3 Nummer 1 und 2 dürfen durch das Luft-
fahrt-Bundesamt nur zu dem in Absatz 2 genannten Zweck oder für
Verwaltungsmaßnahmen auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 1178/
2011, Anhang VI (Teil ARA), ARA.CC.100 und ARA.CC.105 sowie
Anhang V (Teil CC), CC.CCA.100, genutzt werden.“

3. In Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a wird nach dem Wort „Zentren“ das
Komma und werden die Wörter „die Anerkennung von Ärzten für Allge-
meinmedizin für die Erteilung der Tauglichkeitszeugnisse für die Pilotenli-
zenz für Leichtflugzeuge“ gestrichen.

Berlin, den 24. April 2013

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Dr. Anton Hofreiter Herbert Behrens
Vorsitzender Berichterstatter

dieses Berichts ergibt. Die erstgenannte Voraussetzung ist in der Bundesrepublik

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
hat den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und
FDP auf Ausschussdrucksache 17(15)555 einstimmig ange-

Deutschland nicht erfüllt, da die niedergelassenen Ärzte für
Allgemeinmedizin aufgrund der freien Arztwahl sowohl
praktisch als auch rechtlich nicht in der Lage sind, in jedem
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/13349

Bericht des Abgeordneten Herbert Behrens

I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 17/13029 in seiner 234. Sitzung am 18. April 2013
beraten und an den Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung zur federführenden Beratung sowie an den In-
nenausschuss und an den Rechtsausschuss zur Mitberatung
überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage
Der Gesetzentwurf beinhaltet im Wesentlichen eine An-
passung des deutschen Rechts an die Verordnung (EU)
Nr. 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und
von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Per-
sonal in der Zivilluftfahrt, welche die Anforderungen an das
fliegende Personal, dessen Lizenzierung und die Flugmedi-
zin neu regelt. Dazu soll unter anderem die Beauftragung
der Länder mit der Anerkennung fliegerärztlicher Unter-
suchungsstellen und der Bestellung ärztlicher Sachverstän-
diger für die fliegerärztlichen Untersuchungen aufgehoben
werden; diese Aufgaben sollen künftig zentral beim Luft-
fahrt-Bundesamt wahrgenommen werden. Mit dem Ziel der
Erfassung und Speicherung von Daten über die Flugbe-
gleiterbescheinigungen soll ein neuer § 65a LuftVG einge-
führt werden, der die Verwaltung dieser Bescheinigungen in
Anlehnung an die Vorschriften betreffend die Pilotenlizen-
zen regeln soll.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Aus-
schüsse

Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache
17/13029 in seiner 105. Sitzung am 24. April 2013 beraten
und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktion DIE LINKE. dessen Annahme.

Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner
128. Sitzung am 24. April 2013 beraten und empfiehlt ein-
stimmig dessen Annahme in der Fassung des Änderungsan-
trags der Fraktionen der CDU/CSU und FDP auf Aus-
schussdrucksache 17(15)555. Den Änderungsantrag der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP auf Ausschussdruck-
sache 17(15)555 hat er ebenfalls einstimmig angenommen.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat
den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/13029 in seiner
101. Sitzung am 24. April 2013 beraten. Die Fraktionen der
CDU/CSU und FDP haben dazu einen Änderungsantrag
eingebracht (Ausschussdrucksache 17(15)555), dessen In-
halt sich aus der Beschlussempfehlung und Abschnitt V

Änderungsantrags der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
auf Ausschussdrucksache 17(15)555.

V. Begründung zu den Änderungen

Zu Nummer 1 (Artikel 1 Nummer 5)

Mit dieser Änderung wird der Stellungnahme des Bundes-
rates (Bundesratsdrucksache 106/13 (Beschluss)) vom
22. März 2013 Rechnung getragen.

Die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 führt eine neuartige
Lizenz für Piloten von Leichtluftfahrzeugen (sogenannte
LAPL) ein. Die Erteilung dieser Lizenz soll durch die Län-
der erfolgen. Aus diesem Grund ist eine klarstellende Er-
gänzung des § 31 Absatz 2 Nummer 1 erforderlich.

Die Begriffe „Privatflugzeugführer“ und „nichtberufsmäßige
Führer von Drehflüglern“ werden unter dem Begriff „Privat-
piloten“ zusammengefasst.

Der Begriff des „Motorseglers“ wird mangels eigenstän-
diger Lizenz aus der Aufzählung gestrichen.

Zu Nummer 2 (Artikel 1 Nummer 6)

Es erfolgt eine redaktionelle Korrektur. Die einzelnen in
Bezug genommenen Vorschriften der Verordnung (EU)
Nr. 1178/2011 sind keine „Nummer“ im rechtsförmlichen
Sinne. Durch Streichung dieses Wortes wird eine einheit-
liche Bezeichnung innerhalb des Gesetzes gewährleistet.

Zu Nummer 3 (Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a)

Mit Artikel 2 wird das Gesetz über das Luftfahrt-Bundesamt
an die Änderungen aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1178/
2008 angepasst. Dabei wird in Nummer 1 Buchstabe a der
Aufhebung der Beauftragung der Länder mit der Anerken-
nung fliegerärztlicher Untersuchungsstellen und der Bestel-
lung flugmedizinischer Sachverständiger Rechnung getra-
gen. Diese Aufgaben werden auf das Luftfahrt-Bundesamt
übertragen. Hierbei wurde im Gesetzentwurf gleichzeitig
für Ärzte für Allgemeinmedizin die Möglichkeit eröffnet,
bei der Beurteilung der medizinischen Tauglichkeit der In-
haber von Leichtflugzeug-Pilotenlizenzen tätig zu werden.
Diese Möglichkeit ist in der Verordnung (EU) Nr. 1178/
2011 gemäß Absatz MED.D.035 an verschiedene Voraus-
setzungen gebunden, u. a.:

1. Ärzte für Allgemeinmedizin müssen ausreichenden Zu-
gang zu den vollständigen medizinischen Unterlagen
über die Bewerber haben;

2. Ärzte für Allgemeinmedizin, die als flugmedizinische
Sachverständige fungieren, müssen ihre Tätigkeit bei der
zuständigen Behörde melden.
nommen. Er empfiehlt einstimmig die Annahme des Ge-
setzentwurfs auf Drucksache 17/13029 in der Fassung des

einzelnen Fall alle entsprechenden Unterlagen für eine voll-
ständige medizinische Beurteilung beizuziehen.

Drucksache 17/13349 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

H. Heene
ese
Die zweite Voraussetzung könnte beim dann zuständigen
Luftfahrt-Bundesamt im Einzelfall zu erheblichen Prüfun-
gen führen, die einen unverhältnismäßigen bürokratischen
Aufwand darstellen würden.

Die Anerkennung von Ärzten für Allgemeinmedizin für die
Erteilung der Tauglichkeitszeugnisse für die Pilotenlizenz
für Leichtflugzeuge ist daher aus der Gesetzesvorlage zu
streichen. Stattdessen ist die medizinische Tauglichkeit der
Inhaber von Leichtflugzeug-Pilotenlizenzen von den aner-
kannten flugmedizinischen Sachverständigen zu beurteilen.

Berlin, den 24. April 2013

Herbert Behrens
Berichterstatter
mann

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