BT-Drucksache 17/13348

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 17/13030 - Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Ausführungsgesetzes zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt

Vom 26. April 2013


Deutscher Bundestag Drucksache 17/13348
17. Wahlperiode 26. 04. 2013

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (15. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 17/13030 –

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Ausführungsgesetzes zu dem
Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und
Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt

A. Problem

Das internationale Übereinkommen zur Sammlung, Abgabe und Annahme von
Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt wurde am 9. September 1996 un-
terzeichnet, ist aber erst am 1. November 2009 in Kraft getreten. Im Hinblick
auf den mittlerweile veränderten Stand der Technik hat sich die Notwendigkeit
von Änderungen der Anwendungsbestimmung in Anlage 2 des Übereinkom-
mens ergeben. Diese betreffen unter anderem die Entsorgung von öl- und fett-
haltigen Schiffsbetriebsabfällen. Die Konferenz der Vertragsparteien hat wäh-
rend ihrer Sitzung am 8. Juni 2010 einen Beschluss zur Ersetzung des
ursprünglich vorgesehenen Markensystems durch ein elektronisches Bezahl-
system gefasst, der in der Bundesrepublik Deutschland auf dem Verordnungs-
wege zum 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt wurde.

B. Lösung

Im Zusammenhang mit der Einführung des elektronischen Bezahlsystems sollen
die im Ausführungsgesetz zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 ent-
haltenen Ordnungswidrigkeitentatbestände entsprechend angepasst werden.
Weiterhin werden einige redaktionelle Änderungen vorgenommen und wird eine
datenschutzrechtliche Regelung geschaffen, die es den Dienststellen der Zoll-
verwaltung erlaubt, der nach dem Übereinkommen zuständigen innerstaatlichen
Institution (Bilgenentwässerungsverband Duisburg) die zur Erfüllung ihrer Auf-
gabe erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.

Einstimmige Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung.

C. Alternativen

Keine.

D. Kosten

Wurden nicht erörtert.

Drucksache 17/13348 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/13030 mit folgenden Maßgaben, im
Übrigen unverändert anzunehmen:

Artikel 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:

1. In § 1b Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Artikels 3.03 Absatz 5 Buch-
stabe b und c“ durch die Wörter „Artikels 3.03 Absatz 6 Buchstabe b und c“
ersetzt.

2. § 1c wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 werden die Wörter „des Absatzes 2 oder 3“ durch die Wörter
„des Absatzes 1 oder 2“ ersetzt.

b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Eine für den Bereich der Landeswasserstraßen von der zuständigen
Behörde eines Landes nach landesrechtlichen Vorschriften ausgestellte
Bescheinigung nach Absatz 1 oder ein Ölkontrollbuch nach Absatz 2 so-
wie eine Bescheinigung einer anerkannten Klasse nach Absatz 3 stehen ei-
ner Bescheinigung oder einem Ölkontrollbuch nach diesem Gesetz gleich,
soweit

1. die Anforderungen des Übereinkommens erfüllt und

2. keine Erleichterungen oder örtliche Einschränkungen erteilt worden
sind.“

Berlin, den 24. April 2013

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Dr. Anton Hofreiter Gustav Herzog
Vorsitzender Berichterstatter

Berlin, den 24. April 2013
I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 17/13030 in seiner 234. Sitzung am 18. April 2013
beraten und an den Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung zur federführenden Beratung sowie an den
Rechtsausschuss und den Ausschuss für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit zur Mitberatung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage
Der Gesetzentwurf hat im Wesentlichen zum Hintergrund,
dass das internationale Übereinkommen zur Sammlung,
Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Bin-
nenschifffahrt, das am 9. September 1996 unterzeichnet
wurde, erst am 1. November 2009 in Kraft getreten ist. Im
Hinblick auf den mittlerweile veränderten Stand der Tech-
nik hat sich die Notwendigkeit von Änderungen der An-
wendungsbestimmung in Anlage 2 des Übereinkommens
ergeben. Diese betreffen unter anderem die Entsorgung von
öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfällen. Die Konferenz
der Vertragsparteien hat während ihrer Sitzung am 8. Juni
2010 einen Beschluss zur Ersetzung des ursprünglich vorge-
sehenen Markensystems durch ein elektronisches Bezahl-
system gefasst, der in der Bundesrepublik Deutschland auf
dem Verordnungswege zum 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt
wurde.

Der Gesetzentwurf beinhaltet im Wesentlichen, dass im Zu-
sammenhang mit der Einführung des elektronischen Be-
zahlsystems die im Ausführungsgesetz zu dem Überein-
kommen vom 9. September 1996 enthaltenen Ordnungs-
widrigkeitentatbestände entsprechend angepasst werden
sollen. Weiterhin werden einige redaktionelle Änderungen
vorgenommen sowie eine datenschutzrechtliche Regelung
geschaffen, die es den Dienststellen der Zollverwaltung er-
laubt, der nach dem Übereinkommen zuständigen inner-
staatlichen Institution (Bilgenentwässerungsverband Duis-
burg) die zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Daten
zur Verfügung zu stellen.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Aus-
schüsse

Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksa-
che 17/13030 in seiner 128. Sitzung am 24. April 2013 be-
raten und empfiehlt einstimmig dessen Annahme in der Fas-
sung des Änderungsantrags der Fraktionen der CDU/CSU
und FDP auf Ausschussdrucksache 17(15)556. Den Ände-
rungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und FDP auf
Ausschussdrucksache 17(15)556 hat er einstimmig ange-
nommen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit hat den Gesetzentwurf in seiner 99. Sitzung am
24. April 2013 beraten und empfiehlt einstimmig dessen

Annahme in der Fassung des Änderungsantrags der Frak-
tionen der CDU/CSU und FDP auf Ausschussdrucksache
17(16)744. Den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP auf Ausschussdrucksache 17(16)744 (text-
identisch mit 17(15)556) hat er einstimmig angenommen.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat
den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/13030 in seiner
101. Sitzung am 24. April 2013 beraten. Die Fraktionen der
CDU/CSU und FDP haben dazu einen Änderungsantrag ein-
gebracht (Ausschussdrucksache 17(15)556), dessen Inhalt
sich aus der Beschlussempfehlung und Teil IV dieses Be-
richts ergibt.

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
hat den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und
FDP auf Ausschussdrucksache 17(15)556 einstimmig ange-
nommen.

Er empfiehlt einstimmig die Annahme des Gesetzentwurfs
auf Drucksache 17/13030 in der Fassung des Änderungsan-
trags der Fraktionen der CDU/CSU und FDP auf Aus-
schussdrucksache 17(15)556.

V. Begründung zu den Änderungen
Zu Nummer 1

Durch die vorgenommene Ersetzung wird ein redaktionelles
Versehen der Bundesregierung beseitigt.

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Durch die vorgenommene Ersetzung wird ein redaktionelles
Versehen der Bundesregierung beseitigt.

Zu Buchstabe b

Es sollte sichergestellt werden, dass nur einmal unabhängig
vom Fahrtgebiet auf Bundes- oder Landeswasserstraßen die
nach § 1c erforderlichen Dokumente an Bord eines Schiffes
vorhanden sein müssen. Dies kann durch die gegenseitige
Anerkennung der entweder durch die zuständigen Bundes-
oder Landesbehörden ausgestellten Dokumente erreicht
werden. § 1c Absatz 5 stellt sicher, dass die nach Landes-
recht ausgestellten Dokumente auf Bundeswasserstraßen
gelten, sofern neben Landeswasserstraßen auch Bundeswas-
serstraßen befahren werden und die Anforderungen des Ab-
satz 5 erfüllt sind. Umgekehrt wird angeregt, die Länder
mögen durch Landesrecht regeln, dass die nach Bundes-
recht ausgestellten Bescheinigungen bzw. Ölkontrollbücher
auch auf Landeswasserstraßen Geltung erhalten, sofern ne-
ben Bundeswasserstraßen auch Landeswasserstraßen befah-
ren werden.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/13348

Bericht des Abgeordneten Gustav Herzog
Gustav Herzog
Berichterstatter

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