BT-Drucksache 17/13346

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 17/12954 - Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 23. Juli 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über die Nachnutzung der ehemaligen deutsch-österreichischen gemeinschaftlichen Grenzzollämter

Vom 26. April 2013


Deutscher Bundestag Drucksache 17/13346
17. Wahlperiode 26. 04. 2013

Beschlussempfehlung und Bericht
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 17/12954 –

Entwurf eines Gesetzes
zu dem Abkommen vom 23. Juli 2012
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Österreich
über die Nachnutzung der ehemaligen
deutsch-österreichischen gemeinschaftlichen Grenzzollämter

A. Problem

Das zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich be-
stehende Abkommen vom 14. September 1955 über Erleichterungen der Grenz-
abfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (BGBl. 1957 II S. 581,
582), das zuletzt durch das Abkommen vom 30. Juli 1990 zur Änderung des Ab-
kommens vom 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Österreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung im
Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr in der Fassung der Abkommen vom
21. Januar 1975 und 16. September 1977 (BGBl. 1992 II S. 1198, 1199) geändert
worden ist, konnte für die angestrebte Weiternutzung der ehemaligen gemein-
schaftlichen Grenzzollämter nach dem Beitritt der Republik Österreich zur
Europäischen Union am 1. Januar 1995 nicht dauerhaft herangezogen werden,
weshalb ein neuer Staatsvertrag erforderlich wurde.

B. Lösung

Die Bundesrepublik Deutschland hat mit der Republik Österreich am 23. Juli
2012 ein Abkommen über die Nachnutzung der ehemaligen deutsch-österreichi-
schen gemeinschaftlichen Grenzzollämter geschlossen.

Ziel des Abkommens ist es, die Weiternutzung der bestehenden Infrastruktur

von ehemaligen gemeinschaftlichen Grenzzollämtern an der deutsch-österreichi-
schen Binnengrenze zu ermöglichen und damit für die Wirtschaft weiterhin die
Möglichkeit einer Zollabfertigung als Dienstleistungsangebot zu gewährleisten.
Durch die Nähe von Speditions- und Verteilerzentren ist der Bedarf seitens der
betroffenen Wirtschaft, Zollförmlichkeiten durchführen zu können, nach wie
vor gegeben.

Drucksache 17/13346 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Durch den Entwurf des Vertragsgesetzes sollen die Voraussetzungen nach Arti-
kel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die Ratifikation des Abkommens
vom 23. Juli 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Österreich über die Nachnutzung der ehemaligen deutsch-österreichischen ge-
meinschaftlichen Grenzzollämter geschaffen werden.

Unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs mit den Stimmen aller Frak-
tionen.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Bei den öffentlichen Haushalten ist mit keinen finanziellen Auswirkungen zu
rechnen.

E. Erfüllungsaufwand

Durch das vorliegende Abkommen wird kein eigenständiger Erfüllungsaufwand
begründet. Informationspflichten für Unternehmen werden weder eingeführt
noch verändert oder abgeschafft. Darüber hinaus führt das Abkommen weder für
Unternehmen noch für Bürgerinnen und Bürger zu zusätzlichem Erfüllungsauf-
wand.

F. Weitere Kosten

Kosten für die Wirtschaft, Kosten für soziale Sicherungssysteme und Auswir-
kungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucher-
preisniveau, sind von dem Gesetz nicht zu erwarten.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/13346

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/12954 unverändert anzunehmen.

Berlin, den 24. April 2013

Der Finanzausschuss

Dr. Birgit Reinemund
Vorsitzende

Patricia Lips
Berichterstatterin

Petra Hinz (Essen)
Berichterstatterin

Berlin, den 24. April 2013
Patricia Lips Petra Hinz (Essen)
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 17/12954 in seiner 234. Sitzung am 18. April 2013
dem Finanzausschuss zur alleinigen Beratung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Durch das Vertragsgesetz sollen die Voraussetzungen nach
Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die Ratifi-
kation des Abkommens vom 23. Juli 2012 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich
über die Nachnutzung der ehemaligen deutsch-österreichi-
schen gemeinschaftlichen Grenzzollämter geschaffen wer-
den.

Ziel des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Republik Österreich über die Nachnutzung der
ehemaligen deutsch-österreichischen gemeinschaftlichen
Grenzzollämter ist es, die Weiternutzung der bestehenden
Infrastruktur von ehemaligen gemeinschaftlichen Grenzzoll-
ämtern an der deutsch-österreichischen Staatsgrenze in Form
von Binnenzollstellen zu ermöglichen und damit für die
Wirtschaft weiterhin die Möglichkeit einer Zollabfertigung
als Dienstleistungsangebot zu gewährleisten. Bei einigen
früheren Grenzzollämtern ist durch die Nähe von Spedi-
tions- und Verteilerzentren der Bedarf seitens der betroffe-
nen Wirtschaft, Zollförmlichkeiten durchführen zu können,
nach wie vor gegeben. Dem Fortbestand dieser Dienststellen
in veränderter Form ist daher der Vorrang gegenüber einer
kostenintensiven Verlegung auf deutsches Hoheitsgebiet zu
geben.

Das zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Re-
publik Österreich bestehende Abkommen vom 14. Septem-
ber 1955 über Erleichterungen der Grenzabfertigung im
Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (BGBl. 1957 II
S. 581, 582), das zuletzt durch das Abkommen vom 30. Juli
1990 zur Änderung des Abkommens vom 14. September
1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Österreich über Erleichterungen der Grenzabferti-
gung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr in der
Fassung der Abkommen vom 21. Januar 1975 und 16. Sep-
tember 1977 (BGBl. 1992 II S. 1198, 1199) geändert worden
ist, konnte für die angestrebte Weiternutzung der ehemaligen
gemeinschaftlichen Grenzzollämter aufgrund der durch den
Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union am
1. Januar 1995 veränderten Rechtslage nicht dauerhaft her-
angezogen werden, weshalb ein neuer Staatsvertrag erfor-
derlich wurde. Dieser erlaubt dem Nachbarstaat, bestimmte
Zollstellen, die sich auf dem Hoheitsgebiet des jeweiligen

oder Binnenzollstellen neu einzurichten. Die Möglichkeit
zur Einrichtung neuer Binnenzollstellen wurde vorrangig
unter dem Gesichtspunkt der Reziprozität gegenüber der Re-
publik Österreich aufgenommen, da die bestehenden Dienst-
stellen ausschließlich auf deren Hoheitsgebiet liegen.

Das Abkommen enthält Regelungen über die anwendbaren
Rechtsvorschriften für die Zollabfertigung und die Behand-
lung beschlagnahmter oder eingezogener Waren sowie über
die Rechtsstellung der Bediensteten des Nachbarstaates im
Gebietsstaat (strafrechtliche Bestimmungen, Amtshaftung,
Dienstkleidung) und der im Gebietsstaat eingerichteten Zoll-
stellen des Nachbarstaates (Diensträume, Postsendungen
und Kommunikation). Der örtliche Bereich, in dem die Be-
diensteten des Nachbarstaates ihre Tätigkeit im Gebietsstaat
ausüben dürfen, und die Standorte der Zollstellen des Nach-
barstaates werden durch Vereinbarung der zuständigen Be-
hörden festgelegt.

Insbesondere die Regelungen zur Rechtsstellung der Be-
diensteten und der Zollstellen des Nachbarstaates im Ge-
bietsstaat wurden so weit wie möglich in Anlehnung an das
Abkommen vom 14. September 1955 formuliert. Dabei wur-
den die notwendigen Anpassungen an die heutige Rechtslage
vorgenommen. Daher wurde auch vorgesehen, dass dieses
Abkommen gegenüber dem Abkommen vom 14. September
1955 Anwendungsvorrang genießt, soweit Bestimmungen
denselben Regelungsgegenstand haben.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss

Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner
139. Sitzung am 24. April 2013 erstmalig und abschließend
beraten.

Der Finanzausschuss empfiehlt mit den Stimmen aller
Fraktionen Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache
17/12954.

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP beton-
ten, der Gesetzentwurf ermögliche eine sinnvolle Nachnut-
zung von vorhandener Infrastruktur. Die Wirtschaftlichkeit
einer solchen Nachnutzung sei im vorliegenden Fall durch
entsprechende Daten fundiert. Es sei deutlich zu erkennen,
dass sich die Finanzverwaltung ausführlich mit der Analyse
der mit dem Gesetzentwurf in Zusammenhang stehenden
Fragen beschäftigt habe.

Die Fraktionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN äußerten ebenfalls Unterstützung für den
vorliegenden Gesetzentwurf.
Drucksache 17/13346 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Patricia Lips und Petra Hinz (Essen)

I. Überweisung Gebietsstaates befinden, als Binnenzollstellen fortzuführen
Berichterstatterin Berichterstatterin
t mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

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