BT-Drucksache 17/13318

a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP - Drucksache 17/12815 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau und weiterer Gesetze b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 17/13061 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau und weiterer Gesetze

Vom 25. April 2013


Deutscher Bundestag Drucksache 17/13318
17. Wahlperiode 25. 04. 2013

Beschlussempfehlung und Bericht
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
– Drucksache 17/12815 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes
über die Kreditanstalt für Wiederaufbau und weiterer Gesetze

b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 17/13061 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes
über die Kreditanstalt für Wiederaufbau und weiterer Gesetze

A. Problem

Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) gilt gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 2
und Absatz 6 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes (KWG) nicht als Kredit-
institut oder Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des Kreditwesengesetzes,
unabhängig von den Geschäften, die sie tatsächlich betreibt. Nach § 2 Absatz 2
KWG gelten für die KfW nur einzelne Vorschriften des KWG.

Vor diesem Hintergrund ist die KfW auch von der Richtlinie 2006/48/EG (Ban-
kenrichtlinie) ausgenommen (Artikel 2 der Bankenrichtlinie). Die KfW soll
auch ausgenommen werden von der zukünftigen Richtlinie des Europäischen
Parlaments und des Rates über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten
und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur
Änderung der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungs-
unternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats, welche die bis-
herigen Richtlinien 2006/48/EG (Bankenrichtlinie) und 2006/49/EG (Kapital-
adäquanzrichtlinie) zusammenfassen wird.
Es besteht jedoch – auch mit Blick auf eine effektive Beaufsichtigung der KfW –
ein Bedürfnis, rechtsverbindlich und transparent festlegen zu können, welche
bankaufsichtsrechtlichen Standards für die KfW entsprechend gelten, und dabei
auch die jeweilige aktuelle Rechtsentwicklung berücksichtigen zu können.

Drucksache 17/13318 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B. Lösung

Die gleichlautenden Gesetzentwürfe sehen vor:

Das Gesetz über die Kreditanstalt für Wiederaufbau wird geändert. Das Bundes-
ministerium der Finanzen wird gesetzlich ermächtigt, im Benehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung
festzulegen, welche bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften von der KfW bezie-
hungsweise der KfW-Gruppe entsprechend anzuwenden sind.

Daneben enthält der Gesetzentwurf die Ermächtigung des Bundesministeriums
der Finanzen im Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz
(EAEG) zum Erlass einer Rechtsverordnung, mit der zukünftig die beitragsmin-
dernde Berücksichtigung von Sonderposten für allgemeine Bankrisiken nach
§ 340g des Handelsgesetzbuchs eingeschränkt werden kann.

Darüber hinaus enthält der Gesetzentwurf Folgeänderungen sowie redaktionelle
Klarstellungen in anderen Bereichen des Gesetzes über die Kreditanstalt für
Wiederaufbau. Die Zuständigkeit der Aufsicht nach dem Gesetz über das Auf-
spüren von Gewinnen aus schweren Straftaten wird vom Bundesministerium der
Finanzen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übergehen.

Zusammenführung der Gesetzentwürfe auf den Drucksachen 17/12815
und 17/13061 und unveränderte Annahme der zusammengeführten Ge-
setzentwürfe mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/ CSU und FDP
gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion der SPD.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entsteht in Bezug auf die Artikel 1 und 2 kein Erfüllungsauf-
wand. Auch mit der Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung im Rah-
men der Änderung zum EAEG ist kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
verbunden. Dieser entsteht erst bei Ausübung der Ermächtigung und kann erst
bei Erstellung der entsprechenden Rechtsverordnung abgeschätzt werden.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Für die Verwaltung entsteht Erfüllungsaufwand, wenn von den vorgesehenen
Verordnungsermächtigungen Gebrauch gemacht wird. Der Aufwand hieraus
kann erst bei Vorliegen von konkreten Entwürfen geschätzt werden. Nach den
vorliegenden Informationen kann bezüglich der Regelungen in den Artikeln 1
und 2 des Gesetzentwurfs als mögliche Größenordnung gegenwärtig von circa
1 Mio. Euro ausgegangen werden.
F. Weitere Kosten

Die Gesetzentwürfe machen keine Angaben zu weiteren Kosten.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/13318

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

die Gesetzentwürfe auf den Drucksachen 17/12815 und 17/13061 zusammen-
zuführen und unverändert anzunehmen.

Berlin, den 24. April 2013

Der Finanzausschuss

Dr. Birgit Reinemund
Vorsitzende

Bettina Kudla
Berichterstatterin

Manfred Zöllmer
Berichterstatter

Björn Sänger
Berichterstatter

nen, welche bankaufsichtsrechtlichen Standards für die KfW
III. Öffentliches Fachgespräch
entsprechend gelten, und dabei auch die jeweilige aktuelle

Rechtsentwicklung berücksichtigen zu können.

Dabei muss auch weiterhin die besondere Rolle der KfW be-
Der Finanzausschuss hat in seiner 134. Sitzung am 15. April
2013 ein öffentliches Fachgespräch zu dem Gesetzentwurf
Drucksache 17/13318 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Bettina Kudla, Manfred Zöllmer und Björn Sänger

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 17/12815 in seiner 231. Sitzung am 21. März 2013
dem Finanzausschuss zur federführenden Beratung sowie
dem Rechtsausschuss, dem Haushaltsausschuss und dem
Ausschuss für Wirtschaft und Technologie zur Mitberatung
überwiesen.

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 17/13061 in seiner 234. Sitzung am 18. April 2013
dem Finanzausschuss zur federführenden Beratung sowie
dem Rechtsausschuss, dem Haushaltsausschuss und dem
Ausschuss für Wirtschaft und Technologie zur Mitberatung
überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen

Die Vorlagen sind gleichlautend.

Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) gilt gemäß § 2
Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 6 Nummer 2 des Kredit-
wesengesetzes (KWG) nicht als Kreditinstitut oder Finanz-
dienstleistungsinstitut im Sinne des Kreditwesengesetzes,
unabhängig von den Geschäften, die sie tatsächlich betreibt.
Nach § 2 Absatz 2 KWG gelten für die KfW nur einzelne
Vorschriften des KWG. Grund für diese gesetzgeberische
Entscheidung ist, dass die KfW als nationale Förderbank
und als Anstalt des öffentlichen Rechts ein besonderes Ge-
schäftsmodell hat und einen gesetzlich festgelegten staat-
lichen Auftrag verfolgt und daher grundsätzlich nicht mit
Kreditinstituten des privatrechtlichen, genossenschaftlichen
oder öffentlich-rechtlichen Sektors zu vergleichen ist.

Vor diesem Hintergrund ist die KfW auch von der Richtlinie
2006/48/EG (Bankenrichtlinie) ausgenommen (Artikel 2 der
Bankenrichtlinie). Die KfW soll auch ausgenommen werden
von der zukünftigen Richtlinie des Europäischen Parlaments
und des Rates über den Zugang zur Tätigkeit von Kredit-
instituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und
Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 2002/87/
EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die
zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versiche-
rungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkon-
glomerats, welche die bisherigen Richtlinien 2006/48/EG
(Bankenrichtlinie) und 2006/49/EG (Kapitaladäquanzricht-
linie) zusammenfassen wird.

Um ihren gesetzlichen Auftrag als nationale öffentlich-
rechtliche Förderbank sachgerecht wahrnehmen und mög-
lichst effektiv fördern zu können, hält die KfW bereits heute
wesentliche Aufsichtsvorschriften freiwillig ein, soweit sie
mit ihrem besonderen Geschäftsmodell und dem Förder-
auftrag zu vereinbaren sind. Es besteht jedoch – auch mit
Blick auf eine effektive Beaufsichtigung der KfW – ein Be-
dürfnis, rechtsverbindlich und transparent festlegen zu kön-

und kein Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne von § 2 Ab-
satz 1 Nummer 2 und Absatz 6 Nummer 2 KWG ist und auch
weiterhin von den bankaufsichtsrechtlichen Regelungen der
Europäischen Union ausgenommen wird. Die KfW gehört
weiterhin zu den „Einrichtungen des öffentlichen Bereichs“
gemäß § 1 Absatz 30 Satz 2 KWG.

Mit dem Gesetzentwurf wird das Gesetz über die Kreditan-
stalt für Wiederaufbau geändert.

Der Gesetzentwurf sieht vor, das Bundesministerium der
Finanzen gesetzlich zu ermächtigen, im Benehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch
Rechtsverordnung festzulegen, welche bankaufsichtsrecht-
lichen Vorschriften von der KfW beziehungsweise der KfW-
Gruppe entsprechend anzuwenden sind.

Mit dem Instrument der Verordnungsermächtigung wird
sichergestellt, dass der Verordnungsgeber die wesentlichen
Aufsichtsvorschriften detailliert und spezifisch im Hinblick
auf die KfW prüfen und nur solche Regelungen verbindlich
für entsprechend anwendbar erklären kann, die dem gesetz-
lichen Förderauftrag und dem Fördergeschäft der KfW nicht
widersprechen. Zudem ist das Instrument der Verordnungs-
ermächtigung geeignet, flexibel auf Veränderungen der
bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften, insbesondere auf euro-
päischer Ebene, und auf Veränderungen der deutschen För-
derlandschaft zu reagieren.

Um eine effektive Aufsicht der KfW in diesem Bereich zu
gewährleisten, soll die Beaufsichtigung der Einhaltung der
entsprechend anwendbaren Vorschriften durch die KfW
durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in
Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank erfolgen.
Da die Zuweisung der Aufsicht in engem Zusammenhang
zum ersten Teil der Verordnungsermächtigung steht (Be-
stimmung des entsprechend anzuwendenden Normenkrei-
ses), ist auch dafür das Instrument der Verordnungsermäch-
tigung vorgesehen.

Daneben enthält der Gesetzentwurf die Ermächtigung des
Bundesministeriums der Finanzen im Einlagensicherungs-
und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) zum Erlass einer
Rechtsverordnung, mit der zukünftig die beitragsmindernde
Berücksichtigung von Sonderposten für allgemeine Bank-
risiken nach § 340g des Handelsgesetzbuchs eingeschränkt
werden kann.

Darüber hinaus enthält der Gesetzentwurf Folgeänderungen
sowie redaktionelle Klarstellungen in anderen Bereichen des
Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau. Die Zu-
ständigkeit der Aufsicht nach dem Gesetz über das Auf-
spüren von Gewinnen aus schweren Straftaten wird vom
Bundesministerium der Finanzen auf die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) übergehen.
rücksichtigt werden. Der Gesetzesentwurf ändert daher
nichts daran, dass die KfW auch weiterhin kein Kreditinstitut

durchgeführt. Folgende Einzelsachverständige, Verbände
und Institutionen hatten Gelegenheit zur Stellungnahme:

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/13318

1. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,

2. Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands, VÖB,
e. V.,

3. Deutsche Bundesbank,

4. Deutscher Industrie- und Handelskammertag e. V.,

5. Die Deutsche Kreditwirtschaft,

6. Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW).

IV. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Rechtsausschuss hat die Gesetzentwürfe in seiner
128. Sitzung am 24. April 2013 beraten und empfiehlt
mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP
und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Zusammenführung und mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP
gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN unveränderte Annahme.

Der Haushaltsausschuss hat die Gesetzentwürfe in seiner
121. Sitzung am 24. April 2013 beraten und empfiehlt mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP
gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Zustimmung.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat den
Gesetzentwurf auf Drucksache 17/12815 in seiner 104. Sit-
zung am 24. April 2013 beraten und empfiehlt mit den Stim-
men der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die
Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN Annahme. Außerdem empfiehlt der Aus-
schuss für Wirtschaft und Technologie, den Gesetzentwurf
auf Drucksache 17/13061 für erledigt zu erklären.

V. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss

Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner
131. Sitzung am 20. März 2013 erstmalig beraten und die
Durchführung eines öffentlichen Fachgesprächs am 15. April
2013 beschlossen (siehe hierzu Abschnitt III). Nach dem
Fachgespräch hat er die Beratung in seiner 136. Sitzung am
17. April 2013 fortgesetzt. Abgeschlossen wurde die Bera-
tung in der 139. Sitzung des Finanzausschusses am 24. April
2013.

Der Finanzausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Frak-
tionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktion der SPD Zusammenführung
und unveränderte Annahme der Gesetzentwürfe auf Druck-
sachen 17/12815 und 17/13061.

Beratungsverlauf

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP begrüß-
ten, dass klare Regeln geschaffen würden, um die KfW zu-
künftig unter die Aufsicht der BaFin zu stellen. Die KfW er-
fülle bereits gegenwärtig zahlreiche aufsichtsrechtliche Vor-
schriften freiwillig. Angesichts der Bilanzsumme der KfW

durchgereicht werde, sei es von hoher Bedeutung, klare
Regeln für die Aufsicht zu schaffen. Im öffentlichen Fach-
gespräch sei deutlich geworden, dass die KfW selbst die
geplante Neuregelung begrüße. Es werde mehr Transparenz
geschaffen. Außerdem hätte das Fachgespräch gezeigt, dass
von Seiten der Wirtschaft keine Einschränkungen der Förder-
tätigkeit der KfW infolge der geplanten Änderungen befürch-
tet würden. Eine ähnliche Einschätzung sei von Seiten der
Bundesländer zu vernehmen.

Der Gesetzentwurf setze eine Vereinbarung des Koalitions-
vertrages um. Die KfW erhalte eine wirksame Aufsicht, die
sachgerecht ausgestaltet sei und auf die Besonderheiten der
KfW Rücksicht nehme. Die gewählte Verordnungsweg er-
mögliche die notwendige Flexibilität bei diesem Vorhaben.
Der Gesetzentwurf sei ein weiterer wichtiger Baustein für
eine stabile Finanzmarktarchitektur in Deutschland.

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP betonten
außerdem, es sei geplant, dass die Kreditanstalt für Wieder-
aufbau die ihr unmittelbar zuzuordnenden Aufsichtskosten
der BaFin selber trage und in die Umlagepflicht hinsichtlich
der Kosten der BaFin einbezogen werde. Spätestens mit dem
Inkrafttreten der auf das „Gesetz zur Änderung des Gesetzes
über die Kreditanstalt für Wiederaufbau und weiterer Ge-
setze“ gestützten Rechtsverordnung werde eine entspre-
chende Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgeset-
zes angestrebt.

Die Fraktion der SPD begrüßte den vorliegenden Gesetz-
entwurf, weil er die bisher freiwillig vorgenommene Einhal-
tung von aufsichtsrechtlichen Standards durch die KfW auf
eine gesetzliche Grundlage stelle. Allerdings sei kritisch zu
beurteilen, dass die wesentlichen Punkte mit Hilfe einer Ver-
ordnung geregelt würden, die zum jetzigen Zeitpunkt noch
nicht bekannt sei. Man erwarte, dass die Ausgestaltung der
Beaufsichtigungsanforderungen im Sinne der im öffent-
lichen Fachgespräch des Finanzausschusses herausgearbei-
teten Erfordernisse erfolgen werde.

Die Fraktion der SPD unterstütze den Änderungsantrag der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, der eine wichtige
Konkretisierung vornehme, die angemessen im Rahmen des
vorliegenden Gesetzentwurfs geregelt werden könne. Eine
von der Bundesbank vorgetragene entsprechende Anregung
würde mit dem Antrag aufgegriffen und umgesetzt.

Die Fraktion DIE LINKE. bewertete positiv, dass die von
den Koalitionsfraktionen angedachte Aufhebung des Ver-
bots von Gewinnausschüttungen bei der KfW nicht umge-
setzt werde. Sie hätte eine Verringerung der Eigenmittel der
KfW und damit der Förderfähigkeit der Bank zur Folge
gehabt. Negativ sei zu bewerten, dass die Details der Be-
aufsichtigung auf dem Verordnungswege vorbei am Deut-
schen Bundestag geregelt würden. Der Inhalt der konkreten
Aufsichtsverpflichtungen sei zwar angedeutet worden, letzt-
lich aber nicht bekannt. Dies lasse der Bundesregierung
einen zu großen Handlungsspielraum. Es sei zu befürchten,
dass sich die Bundesregierung bei der endgültigen Formulie-
rung der Verordnung von den Privatbanken beeinflussen las-
sen werde. Außerdem befürchte man hohe zusätzliche Kos-
ten für die KfW aufgrund der Befolgung der geplanten An-
forderungen. Im Gegensatz zu einer Beaufsichtigung der
von ca. 500 Mrd. Euro, die die KfW zur drittgrößten Bank
Deutschlands mache, selbst wenn ein Großteil der Kredite

KfW in Analogie zu anderen Großbanken strebe die Fraktion
DIE LINKE. an, mehr Mitbestimmung von Gewerkschaften

tung. Angesichts einer Bilanzsumme von 500 Mrd. Euro und 1. In Satz 1 werden nach dem Wort „Geschäftsstruktur“ die

der Haftung des Bundes für die KfW-Verbindlichkeiten in
dieser Höhe sei dies notwendig.

Inakzeptabel sei es allerdings, die konkreten Anwendungs-
bereiche des künftig durch die KfW zu erfüllendem Bank-
aufsichtsrechts auf ungewisse Zukunft zu verschieben und
per Ermächtigung des Bundesministeriums der Finanzen,
also vorbei an Bundestag und Bundesrat, regeln zu wollen.
Offenbar wollten die Koalitionsfraktionen mit dem Gesetz
allein den Koalitionsvertrag „abarbeiten“ und seien sich
intern uneinig darüber, welche konkreten KWG- Regelungen
die KfW künftig erfüllen solle. Außerdem herrsche offenbar
noch nicht einmal darüber Konsens, die KfW künftig der
Aufsicht von BaFin und Bundesbank zu unterstellen, denn
ansonsten würde man dies gesetzlich normieren und nicht
„nur“ eine entsprechende Ermächtigung der Bundesregie-
rung schaffen.

Auch die Neuregelungen zum Verwaltungsrat seien fragwür-
dig und würden ihn eher schwächen anstatt ihn zu stärken
und würden dem Anspruch des Koalitionsvertrages, die Ver-
waltungs- und Aufsichtsstrukturen der KfW deutlich zu
straffen nicht gerecht.

Die Einschränkung der beitragsmindernden Berücksich-
tigung von Sonderposten für allgemeine Bankrisiken nach
§ 340g HGB schließe eine Lücke im Einlagensicherungs-
und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) und sei zu begrü-
ßen. Allerdings würde aufgrund der Verwendung unbe-
stimmter Rechtsbegriffe lediglich klar, dass Reserven, die
aufgrund von § 340e HGB gebildet werden müssten, nicht
gemeint seien. Damit bleibe völlig unklar, wann Reserven
nach § 340g HGB nur noch hälftig angerechnet würden.

Außerdem würden seit einiger Zeit immer mehr Pfandbrief-
banken Kundeneinlagen annehmen, zuletzt auch die Deut-
sche Pfandbriefbank pbb. Bei Pfandbriefbanken seien die
potenziellen Kosten für die Einlagensicherung aber erheb-
lich höher als bei anderen Banken, da Pfandbriefbanken
einen Großteil ihres Vermögens an Pfandbriefgläubiger ab-
getreten hätten. Vor diesem Hintergrund sei eine wesentlich
weitreichendere Änderung des EAEG notwendig, die dieser
Problematik Rechnung trage. Dazu habe man einen entspre-
chenden Änderungsantrag eingebracht.

Vom Ausschuss mehrheitlich abgelehnter Änderungsantrag

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN brachte fol-
genden Änderungsantrag ein:

Wörter „die erwartete Verlustquote bei Ausfall“ einge-
fügt.

2. Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: „Bei der Er-
mittlung der erwarteten Verlustquote bei Ausfall nach
Satz 1 ist der Anteil der Vermögensgegenstände eines In-
stituts zu berücksichtigen, der im Insolvenzfall konkreten
Investoren vorrangig zugeteilt wird.“

3. Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden zu den Sätzen 3
und 4.

Begründung
Die Änderung führt dazu, dass bei der Ermittlung der Prä-
mienhöhe für die Einlagensicherung auch die erwarteten
Kosten dieser berücksichtigt werden müssen. Eine entspre-
chende Aussage des Vertreters der Deutschen Bundesbank in
der Anhörung wurde mit diesem Änderungsantrag übernom-
men. Wenn Institute einen immer größer werdenden Teil ih-
rer Vermögensgegenstände an einzelne Investoren abtreten,
sinkt die im Insolvenzfall noch verfügbare Vermögensmasse,
die der Einlagensicherungseinrichtung zufiele. Werden die
abgetretenen Vermögensgegenstände bei der Ermittlung der
Prämien für die Einlagensicherungseinrichtung nicht mitbe-
rücksichtigt, entsteht ein Anreiz, möglichst viele Vermögens-
gegenstände an andere Investoren abzutreten. Dank der Be-
sicherung können günstigere Refinanzierungskosten erreicht
werden. Die Besicherung einzelner Gläubiger geschieht je-
doch auf Kosten anderer, die im Insolvenzfall eine höhere
Verlustquote akzeptieren müssen. Während Anleihegläubi-
ger die erwartete Verlustquote in ihre Renditeerwartungen
einfließen lassen können, werden die Prämien der Einlagen-
sicherung derzeit unabhängig davon berechnet. Die jüngste
Entscheidung der pbb Deutsche Pfandbriefbank, nun auch
Kundeneinlagen anzunehmen, zeigt die hohe Relevanz des
Phänomens. Bei Pfandbriefbanken ist ein besonders hoher
Anteil der Vermögensgegenstände an einzelne Investoren
abgetreten. Eine Berücksichtigung der erwarteten Verlust-
quote bei Ausfall in der Ermittlung der Prämien stärkt den
freien Wettbewerb zwischen Instituten und mindert Anreize
für Regulierungsarbitrage.
Votum der Fraktionen im Finanzausschuss:

Zustimmung: SPD, DIE LINKE., BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN

Ablehnung: CDU/CSU, FDP

Enthaltung: –

Berlin, den 24. April 2013

Bettina Kudla
Berichterstatterin

Manfred Zöllmer
Berichterstatter

Björn Sänger
Berichterstatter
Drucksache 17/13318 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

und Vertretern des öffentlichen Interesses bei der KfW zu
erreichen.

Für die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ging das
Anliegen der Koalitionsfraktionen, auch die KfW den An-
forderungen des KWG zu unterstellen in die richtige Rich-

Artikel 3 (Änderung des Einlagensicherungs- und Anleger-
entschädigungsgesetzes)

Änderung
§ 8 Absatz 8 wird wie folgt geändert:

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