BT-Drucksache 17/13282

zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung - Drucksachen 17/11468, 17/13272 - Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts

Vom 24. April 2013


Deutscher Bundestag Drucksache 17/13282
17. Wahlperiode 24. 04. 2013

Entschließungsantrag
der Abgeordneten Friedrich Ostendorff, Bettina Herlitzius, Bärbel Höhn, Cornelia
Behm, Harald Ebner, Undine Kurth (Quedlinburg), Nicole Maisch, Markus Tressel,
Hans-Josef Fell, Dr. Anton Hofreiter, Sylvia Kotting-Uhl, Oliver Krischer,
Dr. Hermann E. Ott, Dorothea Steiner, Daniela Wagner, Dr. Valerie Wilms und der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 17/11468, 17/13272 –

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und
Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Der ländliche Raum ist durch die extrem starke Zunahme von Vorhaben zur
Intensivtierhaltung im Außenbereich in seiner Entwicklung gefährdet. Dieser
Herausforderung wird der vorliegende Gesetzentwurf nicht gerecht, denn er trifft
nur Regelungen für die gewerbliche Tierhaltung ohne ausreichende Futter-
flächen. Gerade für die ostdeutschen Kommunen bietet das Gesetz keine Hand-
habe zur Einschränkung von Megamastanlagen.

Es geht nicht nur darum, dass sich die ursprünglich für den Außenbereich
gedachten Nutzungen verändern, sondern diese Anlagen auch massive Aus-
wirkungen auf Natur und Umwelt haben. Das äußert sich insbesondere durch
Ammoniakbelastungen in Form von Emissionen und Belastungen des Grund-
und Oberflächenwassers mit Stickstoff.

Die Landwirtschaft war im Jahr 2010 für insgesamt 95 Prozent der Ammoniak-
emissionen verantwortlich. Der allergrößte Teil, nämlich 80 Prozent der Ammo-
niakemissionen stammen aus der Tierhaltung (Kuratorium für Technik und Bau-
wesen in der Landwirtschaft e. V. 2007). Diese gasförmigen Stickstoffemissio-
nen führen zur Eutrophierung und zur zusätzlichen Schadstoffbelastung unserer
Gewässer. Das ist auch der Grund dafür, weshalb Intensivtierhaltungsanlagen
nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz behandelt werden.
Hinzu kommen der überbordende Einsatz von Gülle sowie die Aufbringung so-
genannter Importgülle als Beitrag zur Gülleentsorgung aus dem Ausland, die
Grundwasser in den betroffenen Gebieten für Generationen unbrauchbar macht.
So wiesen im Jahr 2011 32,5 Prozent der Grundwassermessstellen in den vieh-
dichten Kreisen Borken, Steinfurt und Coesfeld (Nordrhein-Westfalen) Grenz-
wertüberschreitungen für Nitrat von mehr als 50mg/l auf. Das sind genau die

Drucksache 17/13282 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Kreise, die Viehdichten von mehr als drei Großvieheinheiten pro Hektar land-
wirtschaftlicher Nutzfläche aufweisen.

In einigen Landesteilen ist das erste Grundwasserstockwerk für die Trink-
wasserversorgung bereits ungeeignet. Diese Regionen sind gezwungen, tiefere
Grundwasservorkommen zu nutzen, die mittel- bis langfristig ebenfalls zu-
nehmend verunreinigt sein werden. Diese Entwicklung muss durch gesetzliche
Regelungen unterbunden werden. Die betroffenen Gemeinden in diesen Regio-
nen haben aber keine Instrumente, den Zuwachs an Tierhaltungsanlagen zu
unterbinden, wenn eine bestimmte Viehdichte überschritten wird.

Hinzu kommt, dass auch die Aufweichung des § 201 des Baugesetzbuchs
(BauGB) die Intensivtierhaltung gefördert hat. So ist das Futter zwar auf der
eigenen Betriebsfläche potentiell zu erzeugen, muss aber nicht verfüttert wer-
den. Dadurch geht die ökologisch sinnvolle Verbindung zwischen Futteranbau
und Verfütterung verloren, da das Futter auf dem Weltmarkt beschafft wird. In
Wahrheit reichen die Anbauflächen für das benötigte Tierfutter also nicht aus.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

einen Gesetzentwurf vorzulegen,

a) der die landwirtschaftlich privilegierten Intensivtierhaltungsanlagen (§ 35
Absatz 1 Nummer 1 BauGB) genauso regelt wie die gewerblichen Tierhal-
tungsanlagen (§ 35 Absatz 1 Nummer 4 BauGB),

b) der Städte und Gemeinden zur Steuerung von Intensivtierhaltungsanlagen
ermöglicht, für neu beantragte Tierhaltungsanlagen ein Bauverbot erlassen
zu können, wenn bereits eine Tierdichte von zwei Großvieheinheiten pro
Hektar auf der landwirtschaftlich genutzten Fläche erreicht oder überschrit-
ten wird,

c) der das Ziel verfolgt, einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Tierhaltung
nach § 201 BauGB so zu definieren, dass nicht nur das Futter überwiegend
(also über 50 Prozent) auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehören-
den, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt, sondern auch tatsächlich
zur Verfütterung im Betrieb verwendet werden muss,

d) der den Gemeinden ein sofortiges Moratorium für beantragte und noch in
der Planung befindliche Intensivtierhaltungsanlagen ermöglicht.

Berlin, den 23. April 2013

Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion

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