BT-Drucksache 17/13281

zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung - Drucksachen 17/11468, 17/13272 - Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts

Vom 24. April 2013


Deutscher Bundestag Drucksache 17/13281
17. Wahlperiode 24. 04. 2013

Entschließungsantrag
der Abgeordneten Peter Götz, Michael Grosse-Brömer, Dirk Fischer (Hamburg),
Steffen Bilger, Karl Holmeier, Thomas Jarzombek, Hans-Werner Kammer, Ulrich
Lange, Matthias Lietz, Daniela Ludwig, Stefan Müller (Erlangen), Patrick
Schnieder, Reinhold Sendker, Gero Storjohann, Volkmar Vogel (Kleinsaara),
Peter Wichtel, Volker Kauder, Gerda Hasselfeldt und der Fraktion der CDU/CSU
sowie der Abgeordneten Petra Müller (Aachen), Oliver Luksic, Patrick Döring,
Werner Simmling, Sebastian Körber, Torsten Staffeldt, Rainer Brüderle und der
Fraktion der FDP

zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 17/11468, 17/13272 –

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und
Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Zentrale Versorgungsbereiche sind entscheidende Voraussetzung für die ver-
brauchernahe Versorgung der Bevölkerung und für die Innenentwicklung der
Städte und Gemeinden, auch im ländlichen Raum und damit auch für deren
Lebensfähigkeit und Urbanität. Zentrale Versorgungsbereiche sind räumlich
abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde, denen auf Grund vorhandener Einzel-
handelsnutzungen – häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungen und gastro-
nomische Angebote – eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nah-
bereich hinaus zukommt; es kann sich dabei um Innenstadtzentren vor allem in
Städten mit größerem Einzugsbereich, Nebenzentren in Stadtteilen sowie
Grund- und Nahversorgungszentren in Stadt- und Ortsteilen und nichtstädti-
schen Gemeinden handeln.

§ 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) sieht u. a. vor, dass für
die Errichtung großflächiger Einzelhandelsbetriebe, die sich auf die städtebau-
liche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,

grundsätzlich die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich ist. Ein
wesentlicher Aspekt dabei sind die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versor-
gungsbereiche (siehe oben). In diesem Zusammenhang sind nach dem geltenden
Baurecht auch die Belange der mittelständischen Wirtschaft zu berücksichtigen.

Seit längerem wird eine öffentliche Diskussion darüber geführt, ob die gelten-
den Vorschriften des Baurechts sich bewährt haben, um das Ziel einer flächen-
deckenden Versorgung der Bevölkerung in Städten und ländlichen Räumen mit

Drucksache 17/13281 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
den Waren des täglichen Bedarfs zu erreichen. Im Fokus steht insbesondere die
Frage, ob und inwieweit die derzeit in § 11 Absatz 3 BauNVO vorgesehene
Regelvermutung sowie die vorgesehene Geschossflächengröße von 1 200 m2

eine baurechtliche und deshalb wettbewerbliche Benachteiligung einzelner
Handelstypen zur Folge haben.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

in einer Studie zu prüfen,

1. ob und inwieweit sich die Struktur des Einzelhandels, insbesondere mit
Blick auf die Versorgung der Bevölkerung in Städten und ländlichen
Räumen mit den Waren des täglichen Bedarfs, durch das geltende Baurecht
nachteilig entwickelt hat;

2. ob und inwieweit die geltende Regelung die Förderung der Innenentwick-
lung in den Städten und Gemeinden behindert oder in sonstiger Weise nach-
teilige Auswirkungen auf die städtebauliche Entwicklung hat;

3. ob und inwieweit sich daraus ein Änderungsbedarf in § 11 Absatz 3
BauNVO ergibt, insbesondere mit Blick auf die Regelvermutung und die
vorgeschriebene Geschossflächengröße.

Die Untersuchung der Nummern 1 bis 3 kann auch im Rahmen einer umfassen-
den Diskussion über eine grundsätzliche Neuordnung der Gebietstypologie der
Baunutzungsverordnung erfolgen. Sie ist aber gegebenenfalls innerhalb einer
umfassenderen Studie als eigener, deutlich abgegrenzter Abschnitt mit eigenem
Ergebnisteil vorzulegen. Die Ergebnisse sind dem Deutschen Bundestag in
Form eines Berichts vorzulegen, wobei die Untersuchung zu den Nummern 1
und 3 dem Deutschen Bundestag gegebenenfalls vorab, spätestens aber bis zum
30. Juni 2014 zuzuleiten ist.

Berlin, den 23. April 2013

Volker Kauder, Gerda Hasselfeldt und Fraktion
Rainer Brüderle und Fraktion

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