BT-Drucksache 17/13272

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 17/11468 - Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts b) zu dem Antrag der Abgeordneten Bettina Herlitzius, Daniela Wagner, Friedrich Ostendorff, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 17/10846- Baugesetzbuch wirklich novellieren

Vom 24. April 2013


Deutscher Bundestag Drucksache 17/13272
17. Wahlperiode 24. 04. 2013

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (15. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 17/11468 –

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten
und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts

b) zu dem Antrag der Abgeordneten Bettina Herlitzius, Daniela Wagner,
Friedrich Ostendorff, weiterer Abgeordneter und der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/10846 –

Baugesetzbuch wirklich novellieren

A. Problem

Zu Buchstabe a

Zur weiteren Stärkung der Innenentwicklung und Anpassung der Baunutzungs-
verordnung soll das Städtebaurecht novelliert werden. Zudem sollen weitere
städtebauliche Anliegen aufgegriffen werden.

Zu Buchstabe b

Die Antragsteller haben einen Antrag eingebracht, nach dem der Deutsche Bun-
destag die Bundesregierung unter anderem auffordern soll, bei der anstehenden
Novelle des Baugesetzbuchs (BauGB) und der Baunutzungsordnung in dem An-
trag enthaltene Maßgaben zu den Themen qualitative Innenentwicklung; Schutz
des Außenbereichs und Eindämmung der Massentierhaltung sowie Teilhabe und
sozialgerechte Stadtentwicklung umzusetzen.
B. Lösung

Zu Buchstabe a

Zur Stärkung der Innenentwicklung soll geregelt werden, dass sich die städte-
bauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung voll-
zieht. Die Inanspruchnahme von landwirtschaftlich oder als Wald genutzten Flä-
chen soll künftig besonders begründet werden. Der Gesetzentwurf enthält neben

Drucksache 17/13272 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

den Regelungen, die die Innenentwicklung voranbringen auch darüber hinaus-
gehende Verbesserungen der städtebaurechtlichen Rahmenbedingungen. So
wird z. B. den Kommunen die Ausübung ihres gemeindlichen Vorkaufsrechts
erleichtert. Kindertagesstätten sollen künftig in reinen Wohngebieten in einer
den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets angemessenen Größe allgemein zu-
lässig sein. Zur Steuerung der Ansiedlung von Vergnügungsstätten soll eine
klarstellende Regelung eingeführt werden. Die gemeindlichen Steuerungsmög-
lichkeiten für die Ansiedlung gewerblicher Intensivtierhaltungsanlagen sollen
verbessert werden.

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/11468 in geänderter Fas-
sung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP bei
Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN.

Zu Buchstabe b

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 17/10846 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Frak-
tion der SPD.

C. Alternativen

Zu Buchstabe a

Annahme einer Entschließung.

Zu Buchstabe b

Annahme des Antrags.

D. Kosten

Wurden nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/13272

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/11468 mit folgenden Maßgaben, im
Übrigen unverändert anzunehmen:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt:

‚b) Die Angabe zu § 224 wird wie folgt gefasst:

㤠224 Entfall der aufschiebenden Wirkung bei Antrag auf
gerichtliche Entscheidung“.‘

bb) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c.

b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

‚4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit
im Sinne des Satzes 1.“

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „soweit mit ihm“
durch die Wörter „wenn mit ihm nur“ ersetzt.‘

c) Nummer 9 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

‚a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 1 wird nach den Wörtern „sonstige vorbe-
reitende Maßnahmen“ ein Komma und werden die
Wörter „die Erschließung durch nach Bundes- oder
nach Landesrecht beitragsfähige sowie nicht beitrags-
fähige Erschließungsanlagen“ eingefügt.

bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 1a Abs. 3“ durch
die Wörter „§ 1a Absatz 3, die Berücksichtigung bau-
kultureller Belange“ ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge auch mit einer
juristischen Person abschließen, an der sie beteiligt ist.“ ‘

d) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12 eingefügt:

‚12. Dem § 15 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugeneh-
migungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung
nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.“ ‘

e) Die bisherigen Nummern 12 bis 15 werden die Nummern 13 bis 16.

f) Nummer 16 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

‚a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird nach dem Wort „soll“ ein Komma und
werden die Wörter „es sei denn, es handelt sich um die Er-

Drucksache 17/13272 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

richtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anla-
ge zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Num-
mer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchfüh-
rung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung
oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz
über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei
bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen
Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu be-
rücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Bau-
gelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder
baulichen Einrichtungen verbunden sind“ eingefügt.

bb) Nummer 6 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

„d) die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas
überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Bio-
gas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer An-
lagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,“.‘

g) Die bisherigen Nummern 16 bis 21 werden die Nummern 17 bis 22.

h) Nach Nummer 22 wird folgende Nummer 23 eingefügt:

‚23. Nach § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 wird folgende Nummer 1a
eingefügt:

„1a. die Änderung einer baulichen Anlage der Anpassung an
die baulichen oder anlagentechnischen Mindestanforde-
rungen der Energieeinsparverordnung dient,“.‘

i) Die bisherige Nummer 22 wird Nummer 24 und wie folgt gefasst:

‚24. § 179 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „im Gel-
tungsbereich eines Bebauungsplans“ gestrichen.

bb) In Nummer 1 werden die Wörter „des Bebauungs-
plans“ durch die Wörter „eines Bebauungsplans“ er-
setzt.

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 sind die
Beseitigungskosten vom Eigentümer bis zur Höhe der ihm
durch die Beseitigung entstehenden Vermögensvorteile zu
tragen. Der Kostenerstattungsbetrag kann durch Bescheid
geltend gemacht werden, sobald die bauliche Anlage ganz
oder teilweise beseitigt ist. Der Betrag ruht als öffentliche
Last auf dem Grundstück.“ ‘

j) Die bisherige Nummer 23 wird Nummer 25 und wie folgt gefasst:

‚25. § 192 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Zur Ermittlung der Bodenrichtwerte sowie der in § 193 Ab-
satz 5 Satz 2 genannten sonstigen für die Wertermittlung erfor-
derlichen Daten ist ein Bediensteter der zuständigen Finanzbe-
hörde mit Erfahrung in der steuerlichen Bewertung von
Grundstücken als Gutachter hinzuzuziehen.“ ‘
k) Die bisherigen Nummern 24 und 25 werden die Nummern 26 und 27.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/13272

l) Nach Nummer 27 wird folgende Nummer 28 eingefügt:

‚28. § 198 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird nach dem Wort „erstellen“ ein Komma und
werden die Wörter „auch um zu einer bundesweiten Grund-
stücksmarkttransparenz beizutragen“ eingefügt.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Ist nach Absatz 1 kein Oberer Gutachterausschuss oder
keine Zentrale Geschäftsstelle zu bilden, gilt Satz 1 für die
Gutachterausschüsse entsprechend.“

c) Der bisherige Satz 2 wird Absatz 3.‘

m) Die bisherige Nummer 26 wird Nummer 29.

n) Nach Nummer 29 werden die folgenden Nummern 30 bis 32 einge-
fügt:

‚30. § 214 Absatz 2a Nummer 1 wird aufgehoben.

31. In § 217 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§§ 18, 28 Abs. 3,
4 und 6, den §§ 39 bis 44, § 126 Abs. 2, § 150 Abs. 2, § 181,
§ 209 Abs. 2 oder § 210 Abs. 2“ durch die Wörter „§§ 18, 28
Absatz 3, 4 und 6, den §§ 39 bis 44, 126 Absatz 2, § 150 Ab-
satz 2, § 179 Absatz 4, den §§ 181, 209 Absatz 2 oder § 210 Ab-
satz 2“ ersetzt.

32. § 224 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠224

Entfall der aufschiebenden Wirkung bei Antrag
auf gerichtliche Entscheidung“.

b) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird das Wort „sowie“ durch ein Komma
ersetzt.

bb) Der Nummer 3 wird das Wort „sowie“ angefügt.

cc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

„4. die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags
nach § 179 Absatz 4“.‘

o) Die bisherige Nummer 27 wird Nummer 33 und die Wörter „Artikel 3
Absatz 1“ werden durch die Wörter „Artikel 3 Absatz 2 Satz 1“ er-
setzt.

p) Die bisherige Nummer 28 wird Nummer 34 und wie folgt geändert:

aa) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „unter Anwendung des
§ 1 Absatz 5, 8 und 9 oder des § 14 Absatz 1 Satz 2 der Bau-
nutzungsverordnung“ durch die Wörter „nach Maßgabe der
Vorschriften der Baunutzungsverordnung“ ersetzt.

bb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Soweit für Zulassungsentscheidungen über Anlagen zur
Tierhaltung, die dem § 35 Absatz 1 Nummer 4 unterfallen, vor

Ablauf des 4. Juli 2012 bei der zuständigen Behörde ein Antrag
eingegangen ist, ist § 35 Absatz 1 Nummer 4 in seiner bis zum

Drucksache 17/13272 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

… [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 3 Absatz 1
dieses Gesetzes] geltenden Fassung anzuwenden.“

q) Die bisherige Nummer 29 wird Nummer 35.

2. Artikel 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Artikel 1 Nummer 9, 18 und 33 sowie in Nummer 34 § 245a
Absatz 2 des Baugesetzbuchs tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Artikel 1 Nummer 25 und 28 tritt am … [einsetzen: Datum desjenigen
Tages des sechsten auf den Monat der Verkündung folgenden Kalender-
monats, dessen Zahl mit der des Tages der Verkündung übereinstimmt,
oder, wenn es einen solchen Kalendertag nicht gibt, Datum des ersten Ta-
ges des darauf folgenden Monats] in Kraft.“;

b) den Antrag auf Drucksache 17/10846 abzulehnen.

Berlin, den 24. April 2013

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Dr. Anton Hofreiter
Vorsitzender

Peter Götz
Berichterstatter

Hans-Joachim Hacker
Berichterstatter

Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-

17/11468 in seiner 105. Sitzung am 24. April 2013 beraten
und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU, SPD und FDP bei Stimmenthaltung der Fraktionen

sicherheit hat den Gesetzentwurf in seiner 99. Sitzung am
24. April 2013 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und DIE LINKE. bei
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/13272

Bericht der Abgeordneten Peter Götz und Hans-Joachim Hacker

I. Überweisung

Zu Buchstabe a

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 17/11468 in seiner 211. Sitzung am 29. November
2012 beraten und an den Ausschuss für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung zur federführenden Beratung sowie an den
Innenausschuss, den Rechtsausschuss, den Ausschuss für
Wirtschaft und Technologie, den Ausschuss für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz, den Ausschuss für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, den Ausschuss
für Tourismus und an den Ausschuss für Kultur und Medien
zur Mitberatung überwiesen.

Zu Buchstabe b

Der Deutsche Bundestag hat den Antrag auf Drucksache
17/10846 in seiner 211. Sitzung am 29. November 2012 be-
raten und an den Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtent-
wicklung zur federführenden Beratung sowie an den Rechts-
ausschuss zur Mitberatung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen

Zu Buchstabe a

Der Gesetzentwurf beinhaltet im Wesentlichen Maßnahmen
zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Ge-
meinden. Dabei geht es gemäß dem Gesetzentwurf zum einen
darum, die Neuinanspruchnahme von Flächen auf der „Grü-
nen Wiese“ weitestgehend zu vermeiden und Urbanität und
Attraktivität von Städten und Gemeinden, auch in baukultu-
reller Hinsicht, zu wahren und zu stärken. Mit der Novelle
sollen zudem weitere Regelungen für die Innenentwicklung
getroffen werden und die Ergebnisse der Prüfung des Än-
derungsbedarfs bei der Baunutzungsverordnung sollen um-
gesetzt werden. Ferner sollen einzelne Vorschriften zum
Außenbereich aktualisiert werden.

Zu Buchstabe b

Der Antrag beinhaltet im Wesentlichen, dass der Deutsche
Bundestag die Bundesregierung auffordern soll, bei der an-
stehenden Novelle des Baugesetzbuchs (BauGB) und der
Baunutzungsordnung in dem Antrag enthaltene Maßgaben
zu den Themen Qualitative Innenentwicklung; Schutz des
Außenbereichs und Eindämmung der Massentierhaltung so-
wie Teilhabe und sozialgerechte Stadtentwicklung umzuset-
zen.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Zu Buchstabe a

Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner
128. Sitzung am 24. April 2013 beraten und empfiehlt mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP
bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN dessen Annahme in der Fas-
sung des Änderungsantrags der Fraktionen der CDU/CSU,
SPD und FDP auf Ausschussdrucksache 17(15)558. Er emp-
fiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD,
FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthal-
tung der Fraktion DIE LINKE., den Änderungsantrag der
Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP (Ausschussdruck-
sache 17(15)558) anzunehmen. Er beschließt mit den Stim-
men der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die
Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN zu empfehlen, die Entschließung der Frak-
tion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Ausschussdrucksache
17(15)560) abzulehnen.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat den
Gesetzentwurf in seiner 104. Sitzung am 24. April 2013 be-
raten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU, SPD und FDP bei Stimmenthaltung der Fraktio-
nen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN dessen
Annahme in der Fassung des Änderungsantrags der Fraktio-
nen der CDU/CSU, SPD und FDP auf Ausschussdrucksache
17(9)1183. Er hat mit den Stimmen der Fraktionen CDU/
CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. beschlossen, die
Annahme des Änderungsantrags der Fraktionen der CDU/
CSU, SPD und FDP auf Ausschussdrucksache 17(9)1183 zu
empfehlen. Er hat mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktionen SPD
und DIE LINKE. die Ablehnung des Entschließungsantrags
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Ausschuss-
drucksache 17(9)1187neu beschlossen.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz hat den Gesetzentwurf in seiner 92. Sitzung
am 24. April 2013 beraten und empfiehlt mit den Stimmen
der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und DIE LINKE. bei
Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
dessen Annahme in der Fassung des Änderungsantrags der
Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP auf Ausschuss-
drucksache 17(10)1279. Den Änderungsantrag der Fraktio-
nen der CDU/CSU, SPD und FDP auf Ausschussdrucksache
17(10)1279 hat er einstimmig angenommen. Den Entschlie-
ßungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf
Ausschussdrucksache 17(10)1309 neu hat er mit den Stim-
men der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stim-
men der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion der SPD abge-
lehnt.
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN dessen An-
nahme.

Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
dessen Annahme in der Fassung des Änderungsantrags der

Drucksache 17/13272 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP auf Ausschuss-
drucksache 17(16)748. Den Änderungsantrag der Fraktio-
nen der CDU/CSU, SPD und FDP auf Ausschussdrucksache
17(16)748 hat der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit mit den Stimmen der Fraktionen CDU/
CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
angenommen. Den Entschließungsantrag der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Ausschussdrucksache
17(16)749 neu hat er mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abge-
lehnt.

Der Ausschuss für Tourismus hat den Gesetzentwurf in sei-
ner 78. Sitzung am 24. April 2013 beraten und empfiehlt mit
den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und DIE
LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN dessen Annahme in der Fassung des Ände-
rungsantrags der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP
auf Ausschussdrucksache 17(15)558. Den Entschließungs-
antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Aus-
schussdrucksache 17(15)560 neu hat er mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der
Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
bei Stimmenthaltung der Fraktion der SPD abgelehnt.

Der Ausschuss für Kultur und Medien hat den Gesetzent-
wurf in seiner 87. Sitzung am 24. April 2013 beraten und
empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD,
FDP und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN dessen Annahme in der Fas-
sung des Änderungsantrags der Fraktionen der CDU/CSU,
SPD und FDP auf Ausschussdrucksache 17(22)116. Der Än-
derungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP
auf Ausschussdrucksache 17(22)116 wurde von ihm ein-
stimmig angenommen. Der Entschließungsantrag der Frak-
tion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Ausschussdruck-
sache 17(22)117neu wurde mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimm-
enthaltung der Fraktion der SPD abgelehnt.

Zu Buchstabe b

Der Rechtsausschuss hat den Antrag auf Drucksache
17/10846 in seiner 128. Sitzung am 24. April 2013 beraten
und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN dessen Ableh-
nung.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat
zu den Vorlagen auf Drucksachen 17/11468 und 17/10846 in
seiner 88. Sitzung am 12. Dezember 2012 die Durchführung
einer öffentlichen Anhörung beschlossen. Die öffentliche
Anhörung hat in seiner 92. Sitzung am 30. Januar 2013 statt-
gefunden. Als Sachverständige haben an der Sitzung teilge-
nommen Dr. Helmut Born vom Deutschen Bauernverband

der kommunalen Spitzenverbände (BVkom), Dr. Andreas
Mattner vom Zentralen Immobilien Ausschuss (ZIA),
Dr. Wolf-Christian Strauss vom Deutschen Institut für Urba-
nistik (Difu), Christfried Tschepe von der Bundesarchitek-
tenkammer (BAK), Prof. Jörn Walter von der Behörde für
Stadtentwicklung und Umwelt aus Hamburg sowie Dr. Kai
H. Warnecke vom Zentralverband der Deutschen Haus-,
Wohnungs- und Grundeigentümer (Haus & Grund). Wegen
des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll der
92. Sitzung des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtent-
wicklung verwiesen.

Die kommunalen Spitzenverbände haben in diesem Zu-
sammenhang die folgende Stellungnahme abgegeben (Aus-
schussdrucksache 17(15)500-B):

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung
in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwick-
lung des Städtebaurechts

Die Novelle basiert in wesentlichen Teilen auf den Ergebnis-
sen der auch unter Beteiligung der kommunalen Spitzenver-
bände durchgeführten "Berliner Gespräche zum Städtebau-
recht". Der diesen Gesprächen zugrunde liegende Auftrag,
im BauGB den Klimaschutz zu verankern und den Vorrang
der Innenentwicklung zu stärken, wird von den kommunalen
Spitzenverbänden unterstützt.

Zu einigen bedeutsamen Änderungen im Einzelnen nehmen
wir – insbesondere auch unter Berücksichtigung der Stel-
lungnahme des Bundesrates vom 21.09.2012 und der Gegen-
äußerung der Bundesregierung – wie folgt Stellung:

(die Nummerierung bezieht sich auf den Regierungsentwurf
mit Ausnahme der vom Bundesrat “neu“ eingebrachten Vor-
schläge)

Artikel 1 – Änderung des Baugesetzbuchs (BauGB)

Zu Nr. 2 Bst. a (§ 1 Abs. 5 Satz 3 BauGB) "Vorrang der In-
nenentwicklung“

Mit der im Regierungsentwurf vorgeschlagenen Regelung
wird der Vorrang der Innenentwicklung in die Planungsleit-
linien des § 1 Abs. 5 BauGB aufgenommen. Dies wird aus-
drücklich begrüßt. Durch die Ausgestaltung als "Soll"-Vor-
schrift ist bereits ein hoher Grad an Verbindlichkeit erreicht,
der aber den Gemeinden dennoch den nötigen Abwägungs-
spielraum lässt, um auch andere – gleichwertige – Pla-
nungsbelange berücksichtigen zu können. Eine Verschärfung
des Vorrangs der Innenentwicklung, wie sie der Bundesrat
vorschlägt, beengt die kommunalen Planungsspielräume un-
angemessen. Die ablehnende Stellungnahme der Bundes-
regierung wird daher unterstützt.

Zu Nr. 8 § 9 Abs. 2 b – neu – BauGB "Spielhallenbebauungs-
plan“

Ausdrücklich begrüßt wird, dass die dem § 2 a BauGB-Maß-
nahmengesetz nachgebildete Vorschrift des neuen § 9
Abs. 2b BauGB die Steuerungsmöglichkeit von Vergnü-
gungsstätten zukünftig nicht mehr beschränkt auf im Zusam-
menhang bebaute Gebiete nach § 34 Abs. 1 BauGB, sondern
die Steuerung durch einfache Bebauungspläne auch für Ge-
biete nach § 34 Abs. 2 BauGB ermöglicht. Dadurch wird der
(DBV), Nicola Krettek vom Naturschutzbund Deutschland
(NABU), Hilmar von Lojewski für die Bundesvereinigung

Anwendungsspielraum erheblich erweitert und auch rechts-
sicherer. Wie die Praxis zeigt, kann eine ungesteuerte An-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/13272

sammlung von Vergnügungsstätten zu einem "Trading
Down-Effekt“ für das betreffende Quartier führen. Die Re-
gelung kann wesentlich dazu beitragen, städtebaulichen
Fehlentwicklungen entgegenzuwirken. Hierzu ist allerdings
erforderlich, dass das neue Steuerungsinstrument für alle
Arten von Vergnügungsstätten eingesetzt werden kann. Be-
dauerlicherweise wird in der juristischen Fachliteratur und
Rechtsprechung der Begriff der "Vergnügungsstätte“ nicht
einheitlich ausgelegt. Zwar subsumiert die überwiegende
Meinung in der Literatur hierunter auch Bordelle sowie bor-
dellähnliche Betriebe, ihr wird in der Rechtsprechung aber
mehrheitlich nicht gefolgt. Um die Effektivität des Steue-
rungsinstruments zu erhöhen, wäre es daher wünschenswert,
wenn in der Begründung noch ausdrücklich klargestellt wür-
de, dass der Begriff der Vergnügungsstätte weit auszulegen
ist und auch bauliche Anlagen, die der Prostitution dienen,
mit umfassen soll.

Zu Nr. 11 a – neu (§ 15 Abs. 3 Satz 4 – neu – BauGB) "Ver-
längerungsmöglichkeit der Zurückstellung von Baugesu-
chen“

Die vom Bundesrat vorgeschlagene Verlängerungsmöglich-
keit (um ein Jahr) der Zurückstellung von Baugesuchen zur
Sicherung der gemeindlichen Planungsziele bei der Konzen-
trationsflächenausweisung für Vorhaben im Außenbereich
ist zu begrüßen. Die derzeit mögliche Zurückstellungsdauer
von längstens einem Jahr ist gerade bei der Steuerung von
Windenergieanlagen i.d.R. für eine ausgewogene Planung
mit entsprechender Öffentlichkeits- und Behördenbeteili-
gung sowie für erforderliche Standortanalysen zu kurz.

Zu Nr. 12 a – neu (§ 24 Abs. 2 BauGB) "Erweiterung des ge-
setzlichen Vorkaufsrechts auf Eigentumswohnungen“

Der Bundesrat schlägt vor, zur Verbesserung des gemeindli-
chen Vorkaufsrechts als wirksames Schutzinstrumentarium
insbesondere zum Schutz der Mieter vor Verdrängung und
Umwandlungsspekulation das gemeindliche Vorkaufsrecht
auch beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentums-
recht (WEG) ausüben zu können. Die Ausschlussregelung
des § 24 Abs. 2 BauGB soll daher gestrichen werden. Dieser
Vorschlag wird begrüßt, eine Erstreckung des gemeindlichen
Vorkaufsrechts auf Veräußerungen nach dem WEG wäre ins-
besondere auch zur Bewältigung der "Schrottimmobilien-
problematik“ (vgl. Ausführungen zu § 179 BauGB) hilfreich.
Um den Bedenken der Bundesregierung zu diesem Vorschlag
Rechnung zu tragen, könnte das Vorkaufsrecht in diesen Fäl-
len vom Vorliegen einer Satzung nach § 25 BauGB (Beson-
deres Vorkaufsrecht) bzw. nach § 172 BauGB (Erhaltungs-
satzung) abhängig gemacht werden.

Zu Nr. 15 Bst. a (§ 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB) "Große Tierhal-
tungsanlagen im Außenbereich“

Seit mehreren Jahren werden die Städte, Kreise und Gemein-
den – insbesondere in den Ländern Niedersachsen, Nord-
rhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt, aber zunehmend auch
bereits in weiteren Bundesländern – mit einer stark wach-
senden Anzahl von Ansiedlungswünschen für Tierhaltungs-
betriebe im Außenbereich konfrontiert. Gegenüber der rasch
wachsenden Anzahl von Ansiedlungsbegehren insbesondere

steuerte Ansiedelung von Biogasanlagen nach sich ziehen,
haben sich dabei die Instrumente der kommunalen Bauleit-
planung in der Praxis oft als unzureichend erwiesen. So fällt
es angesichts der Komplexität der Bauleitplanung zuneh-
mend schwerer, eine gerichtsfeste und auf Ausgleich von
Bürgerinteressen bedachte Planung zu realisieren.

Die bislang geltende, unbegrenzte Privilegierung von ge-
werblichen Tierhaltungsanlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 4
BauGB hat deshalb in der Praxis in den betroffenen Regio-
nen zu einer ungesteuerten Ansiedelung einer Vielzahl von
großen Stallanlagen der gewerblichen Intensivtierhaltung –
und häufig sie ergänzender Biogasanlagen – geführt, die
vom herkömmlichen Bild der Landwirtschaft mit überschau-
barer Hofstelle nicht nur deutlich abweicht, sondern auch in
erheblichem Umfang zur Zersiedelung des Außenbereichs
führt. Diese Zersiedelung beeinträchtigt dabei auch in er-
heblichem Maße die Möglichkeiten der kommunalen Bau-
leitplanung, den verschiedensten gesellschaftlichen Ansprü-
chen an die Fläche steuernd gerecht zu werden und eine
verträgliche Bodennutzung zu ermöglichen.

Daher begrüßen die kommunalen Spitzenverbände die im
Regierungsentwurf vorgesehene und vom Bundesrat befür-
wortete Begrenzung der Außenbereichsprivilegierung für
gewerbliche Tierhaltungsanlagen in § 35 Abs. 1 Nr. 4
BauGB: sie ist notwendige Voraussetzung dafür, dass die
kommunale Bauleitplanung ihre ureigenste Aufgabe, näm-
lich die Abwägung und planerische Bewältigung unter-
schiedlicher Nutzungsbelange, wieder erfüllen und einer un-
gesteuerten Zersiedlung des Außenbereichs durch eine
Vielzahl von Großanlagen mit den Instrumenten der Bauleit-
planung wieder besser begegnen kann.

Die vorgesehene Koppelung der Außenbereichsprivilegie-
rung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB an die (fehlende) UVP-
Pflicht erscheint insgesamt sehr geeignet, den in einzelnen
Regionen aufgetretenen besonderen Belastungen durch die
Kumulation von Vorhaben Rechnung zu tragen. So bietet der
gewählte Regelungsansatz gegenüber absoluten und rein an-
lagenbezogenen Obergrenzen wie etwa nach der 4. BImSchV
den entscheidenden Vorteil, dass die kumulierende Wirkung
von Beeinträchtigungen durch bereits bestehende Anlagen
im Rahmen der üblichen gesamträumlichen Betrachtung al-
ler in einem gemeinsamen Einwirkungsbereich befindlichen
Vorhaben nach Anlage 2 Nr. 2 des UVPG mit berücksichtigt
werden kann (vgl. § 3 c i.V.m. § 3 b Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 3 b
Abs. 2 UVPG). Dabei ermöglicht die vorgesehene Änderung
als bundeseinheitliche Regelung zugleich differenzierte Er-
gebnisse in Abhängigkeit von den jeweiligen lokalen Gege-
benheiten und Vorbelastungen, indem sie die Außenbereichs-
privilegierung auch für gewerbliche Tierhaltungsanlagen
nicht generell, sondern erst oberhalb einer klar definierten
Erheblichkeitsschwelle entfallen lässt, ab deren Erreichen
die Umweltverträglichkeit nicht generell außer Frage steht
und damit die weitere Entwicklung im Außenbereich zur Ver-
meidung von Konflikten der planerischen Bewältigung
durch die Instrumente der kommunalen Bauleitplanung be-
darf.

Sollten die Ergebnisse des im Auftrag des BMVBS durchge-
führten Planspiels konkrete Hinweise liefern, dass gleich-
wohl auch außerhalb besonders betroffener Problemregio-
von europaweit agierenden Fleischproduzenten, die sich auf
§ 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB stützen und meist auch eine unge-

nen die landwirtschaftlichen Entwicklungspotentiale in
erheblichem Umfang nachteilig betroffen sind (insbesondere

Drucksache 17/13272 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

die bäuerliche Landwirtschaft im Sinne von § 201 BauGB,
die über § 35 Abs.1 Nr. 1 BauGB weiter privilegiert bleibt),
wäre – auf Basis des vorgesehenen Regelungsansatzes – da-
rüber nachzudenken, die Koppelung von § 35 Abs. 1 Nr. 4
BauGB an das UVPG so zu modifizieren, dass die Außenbe-
reichsprivilegierung erst entfällt, wenn die nach Anlage 2
Nr. 2 des UVPG in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich
kumulierend zu betrachtenden Vorhaben zusammen genom-
men die Schwellenwerte (Tierplatzzahlen) der Anlage 1
Spalte 1 des UVPG überschreiten. Durch diese Modifikation
könnte möglicherweise die für eine UVP-Pflicht nach Anla-
ge 1 Spalte 2 übliche gesamträumliche Betrachtung als Be-
trachtungsraum mit den Tierplatzzahlen der Spalte 1 kombi-
niert werden und einen Maßstab für eine spezifische lokale
Viehdichte liefern. Allerdings sollte auch eine solche Modifi-
kation zunächst in der Praxis näher geprüft und in einem
Planspiel untersucht werden.

Zu Nr. 15 Bst. a Doppelbst. bb – neu (§ 35 Abs. 1 Nr. 8
BauGB) "Erweiterung der Privilegierung von Photovoltaik-
anlagen im Außenbereich“

Der Bundesrat schlägt vor, die Zulassung von Photovoltaik-
anlagen im Außenbereich zu erleichtern. Demnach sollen
zukünftig diese Anlagen privilegiert auch auf Halden, Depo-
nien, sanierten Altlastenflächen oder befestigten Flächen im
Bereich von Konversionsflächen errichtet werden können.

Die den Vorschlag ablehnende Haltung der Bundesregie-
rung wird begrüßt. Eine weitere Ausdehnung der Privilegie-
rungstatbestände sollte insbesondere aus Gründen des
Schutzes des Außenbereichs nicht erfolgen. Soweit in Einzel-
fällen diese Anlagen sinnvoll und gewünscht sind, kann
deren Errichtung durch eine entsprechende Bauleitplanung
gezielt – unter Abwägung aller erheblicher Belange – er-
möglicht werden.

Zu Nr. 15 Bst. b (§ 35 Abs. 4 Satz 2 – neu – BauGB) "Erleich-
terungen bei den begünstigen Vorhaben“

Die im Regierungsentwurf vorgesehene Erleichterung für
sonstige Vorhaben im Außenbereich wird – in Übereinstim-
mung mit dem Votum des Bundesrates – abgelehnt. Abgese-
hen davon, dass die Regelung bereits in sich unstimmig for-
muliert ist, widerspricht sie dem Ziel der Novelle, die
bauliche Entwicklung im Außenbereich einzuschränken. Es
steht zu befürchten, dass die Zersiedelung der Landschaft zu-
nehmen wird, da mit der Neuregelung verstärkt auch bisher
nicht nutzbare Restgebäude von Höfen zur Errichtung von
Wohnungen genutzt werden könnten. Dies widerspricht einer
geordneten Siedlungsentwicklung in hohem Maße.

Zu Nr. 17 (§ 124 BauGB) "Neuregelung des Erschließungs-
vertrags“

Die Neuregelung des Erschließungsvertrags nach § 124
BauGB entspricht einer dringenden Bitte der kommunalen
Spitzenverbände und wird daher ausdrücklich begrüßt.
Durch ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
01.12.2010 (Az. 9 C 8.09), wonach eine kommunale Eigen-
gesellschaft nicht "Dritter“ im Sinne von § 124 BauGB sein
kann sowie durch weitere Aussagen in der Entscheidung ins-
besondere zum Verhältnis von § 124 BauGB als lex specialis

waltungsgerichts macht deutlich, dass es im Grundsatz um
das gesetzgeberisch bisher nicht klar geregelte Verhältnis
von § 11 BauGB zu § 124 BauGB geht. Es ist daher aus kom-
munaler Sicht sehr zu begrüßen, dass aus Gründen der
Rechtsklarheit und Anwendungspraktikabilität zukünftig
auch Verträge über die Erschließung generell als städtebau-
liche Verträge im Sinne des § 11 BauGB zu behandeln sind.

Zu Nr. 22 Bst. a und b (§ 179 Abs. 1 Satz 1 BauGB) "Rück-
baugebot“

Die Beschränkung der gesetzlichen Maßnahmen in § 179
Abs. 1 BauGB auf den Geltungsbereich eines Bebauungs-
plans hat sich – soweit Missstände oder Mängel im Sinne des
§ 177 Abs. 2 und 3 BauGB vorliegen – nicht bewährt und soll
nach dem Vorschlag des Regierungsentwurfs gestrichen
werden.

Dieser Ansatz, die Gemeinden bei der Bewältigung der
"Schrottimmobilienproblematik“ zu unterstützen, wird be-
grüßt, zumal damit ein dringendes Anliegen der kommuna-
len Spitzenverbände aufgegriffen wird.

Der städtebauliche Begriff der "Schrottimmobilie“ bezeich-
net heruntergekommene, verwahrloste Immobilien, die an
unterschiedlichen Standorten innerhalb des Gemeindegebie-
tes gelegen sein können und eine städtebauliche und stadt-
entwicklungsplanerisch sinnvolle Nutzung des betroffenen
Bereiches unmöglich machen oder wesentlich erschweren.
Die Entstehungssituationen für die Verwahrlosung sind un-
terschiedlich (vielfach: Verkauf an "Heuschrecken“, aber
auch persönliche Situationen/Motivation der Eigentümer),
in deren Folge die Eigentümer nicht willens oder nicht in der
Lage sind, die an die Immobilie gerichteten Anforderungen
zu erfüllen. Als Folge tritt die Verwahrlosung ein, einherge-
hend mit baulichem Verfall. Problematisch sind derartige
Immobilien insbesondere deshalb, weil sie das Umfeld gan-
zer Stadtviertel negativ beeinflussen und erzielte Sanie-
rungserfolge in Quartieren zu konterkarieren drohen. Die
betroffenen Kommunen versuchen zwar, die mit verwahrlos-
ten Immobilien einhergehenden Probleme im Konsens zu lö-
sen, dies gelingt jedoch häufig nicht.

Mit diesem Problem sind zahlreiche Gemeinden aller Grö-
ßenklassen konfrontiert. Festzustellen ist eine Abhängigkeit
von der Lage auf dem Wohnungs- und Immobilienmarkt; be-
troffenen sind alle Nutzungen (Wohnen und Gewerbe, ge-
mischte Nutzungen, Gemeinbedarfseinrichtungen).

Die Lage im Gemeindegebiet ist sehr heterogen, Schrott-
immobilien sind überall anzutreffen, auch im Außenbereich.
Der planungsrechtliche Status ist ebenfalls sehr heterogen.
Schrottimmobilien sind in allen bauplanungsrechtlichen
Konstellationen vorhanden, vielfach aber im unbeplanten
Innenbereich. Die Aufgabe des Erfordernisses der Plan-
akzessorietät beim städtebaulichen Rückbaugebot im Falle
des Vorliegens von Missständen oder Mängeln ist daher kon-
sequent und richtig.

Diese Neuregelung kann jedoch nur dann wirklich effektiv
im Sinne der Förderung der Innenentwicklung genutzt wer-
den, wenn auch eine Kostenbeteiligung des Eigentümers an
den Rückbaumaßnahmen vorgesehen wird. Die Städte und
Gemeinden werden nicht in der Lage sein, von den Eigentü-
zu § 11 BauGB sind in der kommunalen Praxis große Un-
sicherheiten entstanden. Die Entscheidung des Bundesver-

mern bis zum Zustand der Verwahrlosung vernachlässigte
Immobilien auf eigene Kosten – bzw. auf Kosten der Allge-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/13272

meinheit – zu beseitigen und die freiwerdenden Flächen in
einen städtebaulich verträglichen Zustand zu versetzen.

Der Bundesrat hat hierzu auf der Basis des § 179 BauGB
einen Vorschlag entwickelt, der einen möglichen Weg auf-
zeigt, wie der Eigentümer im Rahmen des ihm wirtschaftlich
Zumutbaren an den Kosten der Beseitigung seiner verwahr-
losten Immobilie beteiligt werden kann. Dieser Ansatz ist
ausdrücklich zu begrüßen. Die kommunalen Spitzenverbän-
de sprechen sich daher nachdrücklich dafür aus, die Ziel-
richtung des Bundesrats-Vorschlags im weiteren Gesetzge-
bungsverfahren zu unterstützen und weiterzuverfolgen. Es ist
nicht nachvollziehbar, dass der Eigentümer einer bis zum
Zustand der Verwahrlosung vernachlässigten Immobilie bei
deren Beseitigung von jedweder Kostenlast befreit sein soll.
Eine Regelung zur Kostenbeteiligung des Eigentümers hal-
ten wir insbesondere auch angesichts der zunehmenden Zahl
problematischer Immobilien im Stadtgebiet und die dadurch
auf die Städte und Gemeinden zukommenden Belastungen
für unabdingbar.

Zur Vermeidung von Missverständnissen hinsichtlich der
Auswirkungen des § 179 BauGB und dessen vorgesehener
Änderungen auf den denkmalgeschützten Baubestand soll an
dieser Stelle ausdrücklich auf die für alle städtebaulichen
Gebote geltende Vorschrift des § 175 Abs. 5 BauGB verwie-
sen werden, wonach die landesrechtlichen Vorschriften, ins-
besondere über den Schutz und die Erhaltung von Denk-
mälern, unberührt bleiben. Den besonderen Belangen des
Denkmalschutzes wird darüber hinaus auch in § 177 Abs. 3
bei der Definition und Behebung von Mängeln einer bau-
lichen Anlage sowohl materiell als auch durch besondere
Verfahrensvorschriften Rechnung getragen.

Zu Nr. 24 (§ 195 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGB) "Kaufpreis-
sammlung“

Die vom Bundesrat beantragte Klarstellung, dass zur Füh-
rung der Kaufpreissammlung sämtliche den Vertrag betref-
fenden Urkunden vorzulegen sind, wird ausdrücklich unter-
stützt. Wie die Erfahrungen aus der Praxis zeigen, gibt es
vielfach Differenzen zwischen den Gutachterausschüssen
und den beurkundenden Stellen, welche Urkunden/Anlagen
zum Kaufvertrag Gegenstand der Übersendungspflicht sind.
Zur Führung der Kaufpreissammlung werden nicht nur die
eigentliche Vertragsurkunde, sondern in der Regel auch wei-
tere Dokumente, auf die sich der Kaufvertrag bezieht, benö-
tigt. Diese enthalten Informationen über das Grundstück, die
für die sachgerechte Auswertung von erheblicher Bedeutung
sein können. Eine Klarstellung des Umfangs der Übersen-
dungspflicht für die beurkundenden Stellen ist daher erfor-
derlich.

Zu Nr. 25 (§ 197 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BauGB) "Informa-
tionspflichten“

Die vom Bundesrat vorgeschlagene Erweiterung des Aus-
kunftsrechts für die Gutachterausschüsse wird unterstützt.
Die bisherige Regelung sieht vor, dass ein Recht, Auskünfte
zu Vergleichsgrundstücken einzuholen, nur bei bestimmten
Wertermittlungsanlässen besteht. Zur Erfüllung der gestie-
genen Anforderungen an die Ermittlung von Bodenrichtwer-

Zu Nr. 25 a – neu (§ 198 Abs. 2 Satz 1 und 1a – neu – BauGB)
"Förderung der bundesweiten Grundstücksmarkttranspa-
renz“

Der Bundesrat schlägt vor, den Oberen Gutachterausschüs-
sen bzw. Zentralen Geschäftsstellen sowie den Gutachter-
ausschüssen der Stadtstaaten als weitere Aufgabe die Förde-
rung der Grundstücksmarkttransparenz zu übertragen.
Durch die derzeitige Formulierung im Gesetzestext "…ha-
ben insbesondere die Aufgabe…“ ist der Aufgabenbereich
der genannten Stellen ohnehin nicht abschließend geregelt,
so dass der vorgeschlagenen Ergänzung nach unserem Ver-
ständnis eher eine klarstellende Funktion im Sinne einer be-
sonderen Betonung der Wichtigkeit transparenter, bundes-
weit zusammengefasster und amtlicher Informationen über
den Grundstücksmarkt zukommt. Die Bundesregierung hat
zugesagt, diesen Vorschlag im weiteren Verfahren prüfen zu
wollen. Die Ausführungen des Bundesrats zur Bedeutung der
Gutachterausschüsse und der von ihnen ermittelten Daten
für den Immobilienverkehr sind zutreffend, eine Ergänzung
der beispielhaften Auflistung des Aufgabenbereichs der die-
se Daten aggregierenden Stellen um die Förderung der
Markttransparenz ist daher sinnvoll.

Zu Nr. 28 (§ 245 a Abs. 3 BauGB) "Überleitungsvorschrift“

§ 245 a Abs. 3 Sätze 2 und 3 BauGB sehen für bestimme Fäl-
le, bezogen auf die Neuregelung zu gewerblichen Tierhal-
tungsanlagen im Außenbereich, eine vereinfachte Korrektur-
möglichkeit bestehender Flächennutzungspläne durch
Gemeinderatsbeschluss vor. Diese Regelung sollte gestri-
chen werden.

Wir teilen die Auffassung des Bundesrates, dass für die im
Gesetzentwurf beschriebene Verfahrensweise ein fachlicher
Bedarf nicht erkennbar ist und verweisen insoweit auf die im
Beschluss des Bundesrates zu § 245 a enthaltenen Ausfüh-
rungen.

Sollte die Gemeinde einen Änderungsbedarf hinsichtlich der
planerischen Steuerung der baulichen Anlagen zur gewerb-
lichen Tierhaltung sehen, so kann sie dafür das im Bauge-
setzbuch vorgesehene förmliche Verfahren nutzen. Es ist
nicht nachvollziehbar, warum im Falle der gewerblichen
Tierhaltungsanlagen für ggf. erforderliche Flächennut-
zungsplanänderungen eine Sonderregelung geboten sein
soll.

Art. 2 – Änderung der Baunutzungsverordnung (BauNVO)

Zu Nr. 3 Bst. a (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) "Anlagen zur Kin-
derbetreuung“

Wir begrüßen die Regelung im Verordnungsentwurf, mit der
die Rechtsstellung von Anlagen zur Kinderbetreuung in "rei-
nen Wohngebieten“ auch bauplanungsrechtlich verbessert
werden soll. Dies ist vor dem Hintergrund des im August
2013 anstehenden Rechtsanspruchs auf Betreuung für Kin-
der unter 3 Jahren auch erforderlich. Wichtig ist insbeson-
dere auch, dass diese Regelung für bestehende Bebauungs-
pläne ohne Änderungsverfahren gültig wird.

Die im Gesetzentwurf vorgesehene Beschränkung der allge-
meinen Zulässigkeit von Anlagen zur Kinderbetreuung auf
solche, die dem Bedarf des Gebietes dienen, ist vor dem Hin-
ten und anderer für die Wertermittlung erforderlicher Daten
reicht dieses eingeschränkte Auskunftsrecht nicht mehr aus.

tergrund des Zuschnitts reiner Wohngebiete und der anste-
henden Erfordernisse zur Erfüllung des Rechtsanspruchs auf

Drucksache 17/13272 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Betreuung allerdings zu eng. Damit wird nicht den heutigen
Realitäten bei der Versorgung mit Plätzen in Kindertages-
einrichtungen entsprochen, die u.a. zum wirtschaftlichen Be-
trieb auch eine gewisse "Mindestgröße“ erfordern. Zum an-
deren entsteht für die Bauaufsichtsbehörden bei der
Vorhabenzulassung durch das Merkmal "dem Bedarf des Ge-
bietes dienen“ ein zusätzlicher Prüf- und Begründungsauf-
wand, dem zwar eine typisierende Betrachtung zugrundege-
legt werden kann, der aber dennoch die wünschenswerte
Entstehung dieser Einrichtungen zusätzlich verzögern kann.

Eine Berücksichtigung der Gebietsverträglichkeit der Kin-
dertagesstätte im Einzelfall, insbesondere hinsichtlich Größe
und Störungsgrad, kann auch über das Rücksichtnahme-
gebot in § 15 BauNVO erfolgen.

Wir schließen uns daher ausdrücklich dem Votum des Bun-
desrates an, dass Anlagen zur Kinderbetreuung auch in rei-
nen Wohngebieten planungsrechtlich allgemein – ohne Grö-
ßenbeschränkung – zulässig sein sollen.

Zu Nr. 3 Bst. a – neu – (§ 11 Abs. 3 BauNVO) "Agglomera-
tionsregelung“

Der Bundesrat hat beantragt, den § 11 Abs. 3 BauNVO um
eine Regelung zur Agglomeration nicht-großflächiger Ein-
zelhandelsbetriebe zu erweitern, da von einer Anhäufung
solcher Betriebe in enger Nachbarschaft zueinander in vie-
len Fällen die gleichen städtebaulichen und raumordneri-
schen (negativen) Auswirkungen ausgehen, wie von einem
Einkaufszentrum. Diese Einschätzung ist zutreffend und – an-
ders als es die diesen Vorschlag ablehnende Gegenäußerung
der Bundesregierung begründet – gibt es in der kommunalen
Praxis sehr wohl Bedarf für eine Regelung zur Ansammlung
mehrerer nicht-großflächiger Einzelhandelsbetriebe in en-
ger Nachbarschaft – soweit damit die in § 11 Abs. 3 BauNVO
genannten Auswirkungen verbunden sind. Hierüber wurde
auch in den Berliner Gesprächen kontrovers diskutiert und
die Auffassungen zum Bestehen oder Nichtbestehen eines
Bedarfs waren nicht einheitlich.

Trotz eines aus kommunaler Sicht bestehenden Bedarfs sollte
der Vorschlag des Bundesrates jedoch nicht isoliert und
kurzfristig in der nun laufenden Novelle umgesetzt werden.
Die Regelung des § 11 Abs. 3 BauNVO ist eine zentrale Steu-
erungsvorschrift, die sich im Grundsatz in der Praxis der
Anwender bewährt hat. Änderungen wären von erheblicher
Tragweite für die kommunale Praxis.

In den Berliner Gesprächen bestand Einigkeit darüber, dass
die bereits Ende der 1990er Jahre von der Forschungsgrup-
pe Stadt + Dorf – Prof. Dr. Rudolf Schäfer, durchgeführte
Grundlagenuntersuchung zur BauNVO einen Bedarf für eine
grundlegende Diskussion darüber aufgezeigt habe, ob und in
welcher Weise die Gebietstypologie der BauNVO zu überar-
beiten sei. Diese Diskussion – wissenschaftlich begleitet –
sei bisher nicht geführt worden und ist nach wie vor Voraus-
setzung für eine Neugestaltung der BauNVO. Eine Änderung
des § 11 Abs. 3 sollte daher Bestandteil dieser außerhalb
eines laufenden Gesetzgebungsverfahrens und ohne Zeit-
druck durchzuführenden Gesamtuntersuchung der Ge-
bietstypologie der BauNVO sein.

Die Erweiterung der Zulässigkeit von Anlagen für die Tier-
haltung um die Kleintiererhaltungszucht wird abgelehnt. Wir
schließen uns dem Votum des Bundesrates diesbezüglich an,
da wir die Einschätzung, dass es zu weiteren Lärmemissio-
nen und Verunreinigungen benachbarter Grundstücke kom-
men wird, teilen. Eine Zunahme von Nachbarschaftskonflik-
ten, verbunden mit einem erhöhten Arbeitsaufwand für die
Bauaufsichtsbehörden im repressiven Bereich, ist zu erwar-
ten. Insbesondere auch vor dem Hintergrund der Zielsetzung
des Gesetzentwurfs – die Potenziale der Innenentwicklung
und Nachverdichtungsspielräume auszuschöpfen – wäre die
Förderung der Entstehung von Nachbarschaftskonflikten in
diesem Bereich kontraproduktiv.

Zu Nr. 5 (§ 17 BauNVO) "Flexibilisierung beim Maß der
baulichen Nutzung“

Einem dringenden Wunsch der Praxis entsprechen die er-
leichterten Abwägungsspielräume im Rahmen des § 17
Abs. 2 BauNVO. Der Wegfall des Erfordernisses besonderer
städtebaulicher Gründe als Rechtfertigung für die Abwei-
chung von den Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO wird
ausdrücklich begrüßt. Der Spielraum der Gemeinden, von
den Obergrenzen aus (einfachen) städtebaulichen Gründen
abweichen zu können, wird hierdurch erheblich erweitert.
Angesichts der stringenten Rechtsprechung zur heutigen
Rechtslage war es kaum möglich, die Überschreitung der
Obergrenzen in einem Gebiet, das nicht schon am
01.08.1962 überwiegend bebaut war, rechtssicher zu be-
gründen. Die Neuregelung liefert einen wichtigen Baustein
dafür, auch in den Großstädten Baulücken schließen und
Nachverdichtungspotenziale ausnutzen zu können. Zu be-
grüßen ist auch, dass es im Übrigen dabei bleiben soll, dass
die durch eine Überschreitung der Obergrenzen im jeweili-
gen Planungsfall zu erwartenden Auswirkungen auf gesunde
Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen und ggf.
nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt auszugleichen
sind.

"Baugesetzbuch wirklich novellieren“ – Antrag der Fraktion
Bündnis 90/DIE GRÜNEN (BT-Drs. 17/10846)

Zu einigen wesentlichen Forderungen des Antrags "Bau-
gesetzbuch wirklich novellieren“ nehmen wir wie folgt Stel-
lung:

Zu Nr. 1 "Qualitätvolle Innenentwicklung“

Die unter Buchst. a) erhobene Forderung nach einer Imple-
mentierung des Vorrangs der Innenentwicklung sehen wir
durch die Änderung in den Planungsleitlinien des Art. 1
Abs. 5 BauGB als erfüllt. Die ausdrückliche Statuierung des
Vorrangs der Innenentwicklung im Kontext mit der vorgese-
henen Einführung einer Begründungspflicht bei der Inan-
spruchnahme von Agrar- oder Waldflächen (§ 1 a Abs. 2
Satz 4 neu BauGB) wird nach unserer Auffassung durchaus
Wirkung entfalten. Im Ergebnis bedeutet dies, dass diese
Flächen nur dann als Bauflächen genutzt werden können,
wenn keine geeigneten Flächen im Innenbereich zur Verfü-
gung stehen. Über ein Prüf- und Begründungserfordernis
werden sich die Gemeinden bei der Bauleitplanung nicht
hinwegsetzen können. Einer verpflichtenden Einführung eines
Zu Nr. 4 Bst. b (§ 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO) "Kleintiererhal-
tungszucht“

Brachflächenkatasters (Buchst. b)) bedarf es nach unserer
Auffassung daher nicht.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/13272

Die Durchführung fiskalischer Wirkungsanalaysen vor Aus-
weisung neuer Bauflächen wird seitens der kommunalen
Spitzenverbände bereits seit langem empfohlen. Inzwischen
gibt es auch diverse elektronische Rechentools, die nach
unserer Information auch von den Gemeinden zunehmend
genutzt werden. Es sollte daher weiter für die freiwillige
Nutzung geworben werden. Die Einführung weiterer ver-
pflichtender Elemente in die Bauleitplanung (Buchst. f)) be-
lastet das ohnehin schon aufwändige Verfahren zusätzlich,
erhöht die "Fehlerquote“ und gefährdet damit die Rechtssi-
cherheit der Planung insgesamt.

Eine Streichung des § 13 a BauGB "Bebauungspläne der In-
nenentwicklung“ lehnen wir ab (Buchst. e)). Das Verfahren
wird vielfach für Bebauungspläne zur Nachverdichtung oder
zur innerstädtischen Bebauung kleinerer Areale genutzt und
hat sich in den Städten und Gemeinden bewährt. Aufgrund
vielerorts bestehender interner Anwendungsleitlinien kommt
das Verfahren ohnehin nur in bestimmten Fällen zur Anwen-
dung, i. d. R. wenn sich durch den Wegfall der förmlichen
Umweltprüfung und der Erstellung des Umweltberichts tat-
sächlich eine Verfahrensbeschleunigung erreichen lässt. Die
materiellen Umweltbelange müssen ohnehin stets wie im
"Vollverfahren“ geprüft werden, auch findet in den meisten
Fällen – obwohl nicht erforderlich – eine frühzeitige Bürger-
beteiligung statt. Die Bauleitplanung zur Innenentwicklung
ist i.d.R. wesentlich aufwändiger als die Überplanung der
"grünen Wiese". Im engen Raum der Innenstadt treffen di-
verse Nutzungen mit Konfliktpotential aufeinander, diverse
gegenläufige Belange sind planerisch zu bewältigen. Erfor-
derlich ist daher ein Instrument, das gegenüber der Außen-
bereichsplanung einen Anwendungsvorteil bietet. Dies ist
mit § 13 a BauGB zum einen durch die Verfahrenserleichte-
rungen, zum anderen aber auch wegen des nicht erforderli-
chen naturschutzrechtlichen Ausgleichs gegeben.

Zu Nr. 3 "Teilhabe und sozialgerechte Stadtentwicklung“

Für eine förmliche, durch Gesetz festgelegte Weiterentwick-
lung der Öffentlichkeitsbeteiligung in der Bauleitplanung se-
hen wir keine Notwendigkeit (Buchst. c)). Die BauGB-Nor-
men mit ihrer zweistufigen Form der Bürgerbeteiligung
haben sich bewährt und finden in der kommunalen Praxis in
vielfältigen Varianten Anwendung. Das BauGB ist Vorreiter
einer zeitgemäßen Form der Bürgerbeteiligung, die in ihrer
Zweistufigkeit zwar verpflichtend ist, aber in der Ausgestal-
tung des Verfahrens in der ersten Stufe Raum lässt für eine
örtlich unterschiedliche "nachfrageorientierte“ Anwen-
dung. Der gesetzlich festgeschriebene Auftrag und die da-
hinterstehende Motivation sind klar; ein gesetzlicher Ände-
rungsbedarf wird daher nicht gesehen. Erforderlich ist
vielmehr, die Gestaltungsfreiheit zu erhalten, um projekt-
und ortsdifferenziert die am besten geeignete Form zur wei-
testgehenden Konfliktbewältigung zu finden.

Eine gesetzliche Vorrangstellung einzelner, für die Abwä-
gung in der Bauleitplanung erheblicher Belange (Buchst. e)
und g), Teilhaberechte mobilitätseingeschränkter Menschen,
Belange von Kindern und Jugendlichen) würde die Gemein-
de im Abwägungsvorgang binden und verstieße damit gegen
den Grundsatz der gerechten Abwägung. Die bei der Aufstel-

im engeren Sinne darüber zu entscheiden, welche Belange
ein besonderes Gewicht erhalten sollen.“

Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwick-
lung hat zu dem Gesetzentwurf am 1. März 2013 gegenüber
dem Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung fol-
gende Stellungnahme (Ausschussdrucksache 17(15)415) ab-
gegeben:

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung
in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwick-
lung des Städtebaurechts

Bundesrats-Drucksache 474/12

- Stellungnahme des Parlamentarischen Beirats für nachhal-
tige Entwicklung -

Nachhaltigkeitsrelevanz:

Die Nachhaltigkeitsrelevanz des Gesetzentwurfs ergibt sich
bezüglich der Managementregeln

(1) „Jede Generation muss ihre Aufgaben selbst lösen und
darf sie nicht den kommenden Generationen aufbürden. Zu-
gleich muss sie Vorsorge für absehbare zukünftige Belastun-
gen treffen.

(2) „Erneuerbare Naturgüter (wie z. B. Wald oder Fischbe-
stände) dürfen auf Dauer nur im Rahmen ihrer Fähigkeit zur
Regeneration genutzt werden.

(8) „Eine nachhaltige Landwirtschaft muss nicht nur pro-
duktiv und wettbewerbsfähig, sondern gleichzeitig umwelt-
verträglich sein sowie die Anforderungen an eine artgemäße
Nutztierhaltung und den vorsorgenden, insbesondere ge-
sundheitlichen Verbraucherschutz beachten."

(9) „Um den sozialen Zusammenhalt zu stärken, sollen Ar-
mut und sozialer Ausgrenzung soweit wie möglich vorge-
beugt, allen Bevölkerungsschichten Chancen eröffnet wer-
den, sich an der wirtschaftlichen Entwicklung zu beteiligen,
notwendige Anpassungen an den demografischen Wandel
frühzeitig in Politik, Wirtschaft und Gesellschaft erfolgen,
alle am gesellschaftlichen und politischen Leben teilhaben.“

sowie bezüglich der Indikatoren

(1) „Ressourcenschonung. Ressourcen sparsam und effizient
nutzen"

(2) „Klimaschutz. Treibhausgase reduzieren"

(3) „Erneuerbare Energien. Zukunftsfähige Energieversor-
gung ausbauen"

(4) „Flächeninanspruchnahme. Nachhaltige Flächennut-
zung"

(5) Artenvielfalt. Arten erhalten - Lebensräume schützen"

(11) „Mobilität. Mobilität sichern - Umwelt schonen"

(12) „Landbewirtschaftung. In unseren Kulturlandschaften
umweltverträglich produzieren"

(13) „Luftqualität. Gesunde Umwelt erhalten"

(17) „Perspektiven für Familien. Vereinbarkeit von Familie
und Beruf verbessern"

Eine Übersicht über die Managementregeln und Nachhaltig-

lung der Bauleitpläne zu berücksichtigen Belange sind
gleichwertig. Es obliegt den Gemeinden, bei der Abwägung

keitsindikatoren liegt als Anlage bei [Anmerkung: Hier nicht
abgedruckt.].

Drucksache 17/13272 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Bewertung:

Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung
erkennt an, dass im Gesetzentwurf bereits zu einigen Aspek-
ten eine sehr ausführliche Darstellung der Auswirkungen
des Vorhabens auf die Nachhaltigkeitsstrategie erfolgt ist.
Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung
hat festgestellt, dass die Wirkungen des Gesetzentwurfes
weitere als die im Gesetzentwurf dargestellten Aspekte der
nachhaltigen Entwicklung berühren. Es war jedoch nicht er-
kennbar, dass diese Aspekte in der Gesetzesfolgenabstim-
mung berücksichtigt wurden.

Insbesondere zu folgenden Bereichen fehlen aussagekräftige
Informationen:

Managementregel 8

Indikator 5

Indikator 1 1

Indikator 12

Indikator 17

Empfehlung:

Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung
bittet den federführenden Ausschuss, in den Ausschussbera-
tungen bei der Bundesregierung nachzufragen, welche kon-
kreten Auswirkungen auf die Ziele der nationalen Nachhal-
tigkeitsstrategie in den oben genannten Bereichen zu
erwarten sind und die Ergebnisse in Kurzform in den Bericht
des Ausschusses aufzunehmen.

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung hat dazu mit Schreiben vom 22. April 2013
folgende Stellungnahme (Ausschussdrucksache 17(15)547)
übermittelt:

Stellungnahme der Bundesregierung

zur Stellungnahme des Parlamentarischen Beirats für nach-
haltige Entwicklung (Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung
der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und
weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts – BT-Drs. 17/
11468)

Mit der vorgeschlagenen Regelung des § 3 Absatz 2 Num-
mer 2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) wird ein Bei-
trag zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie (Indi-
kator 17) geleistet: Indem künftig in reinen Wohngebieten
Kindertagesstätten in einer gebietsangemessenen Größe all-
gemein zulässig sein sollen, wird der Ausbau insbesondere
von fußläufig erreichbaren Kinderbetreuungseinrichtungen
auch in dieser Baugebietskategorie unterstützt.

Mit den vorgeschlagenen Regelungen zur Verminderung der
Flächenneuinanspruchnahme (§ 1 Absatz 5 Satz 4 des Bau-
gesetzbuchs - BauGB) und der erleichterten Zulässigkeit
fußläufig erreichbarer Kindertagesstätten in reinen Wohnge-
bieten (§ 3 Absatz 2 Nummer 2) wird auch ein Beitrag zur
Verminderung des motorisierten Individualverkehrs (Indika-
tor 11) geleistet.

Mit den Regelungen zur Stärkung der Innenentwicklung und
der damit verbundenen geringeren Flächeninanspruchnah-

Die vorgeschlagene Änderung des § 35 Absatz 1 Nummer 4
BauGB, mit der gewerbliche Tierhaltungsanlagen künftig im
Außenbereich nur privilegiert sind, wenn sie keiner Pflicht
zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung un-
terliegen, trägt auch mittelbar zu dem Ziel des Indikators 12
bei, in Kulturlandschaften umweltverträglich zu produzie-
ren, indem sie den kommunalen Gebietskörperschaften mehr
Einfluss auf die Wahl der Standorte für solche Anlagen ver-
schafft.

Der Gesetzentwurf hat nur mittelbare Auswirkungen auf die
Managementregel 8 (nachhaltige Landwirtschaft):

Die Regelung des § 1a Absatz 2 BauGB, wonach die Inan-
spruchnahme landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich ge-
nutzter Flächen, durch die Bauleitplanung besonders zu
begründen ist, dient nur insofern einer nachhaltigen Land-
wirtschaft, als der Bestand an landwirtschaftlichen Flächen
erhalten bleibt; durch den Erhalt landwirtschaftlicher Flä-
chen wird indirekt eine Voraussetzung geschaffen, dass auf
diesen entsprechend den Kriterien der Managementregel 8
nachhaltige Landwirtschaft betrieben wird. Entsprechendes
gilt für die vorgeschlagene neue Regelung in § 1a Absatz 3
Satz 4 BauGB, der eine entsprechende Anwendung des § 15
Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes bei Anwendung der
Eingriffsregelung anordnet.

Auch die vorgeschlagene Regelung des § 35 Absatz 1 Num-
mer 4 BauGB hat nur mittelbare Auswirkungen auf die
Managementregel 8. Auch soweit man die gewerbliche Tier-
haltung – anders als es in § 201 BauGB für das öffentliche
Baurecht geregelt ist – als Landwirtschaft im weiteren Sinne
ansieht, ist die Begrenzung der Außenbereichsprivilegierung
gewerblicher Intensivtierhaltungsanlagen keine Regelung,
die unmittelbare Auswirkungen auf eine nachhaltige Land-
wirtschaft hat. Das gilt insbesondere für die Gesichtspunkte
der artgerechten Tierhaltung und des Verbraucherschutzes.
Denn der Regelungsvorschlag verfolgt allein städtebauliche
Ziele. Insbesondere wird durch den Regelungsvorschlag die
Intensivtierhaltung weder verboten noch werden Vorgaben
für die Tierhaltung gemacht. Es wird allein vorgesehen, dass
bei einer UVP-Pflichtigkeit entsprechender Anlagen diese
nicht ohne Aufstellung eines entsprechenden Bebauungs-
plans im bisherigen Außenbereich errichtet werden können.

In seiner 101. Sitzung am 24. April 2013 hat der Ausschuss
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung die Vorlagen ab-
schließend beraten. Die Fraktionen der CDU/CSU, SPD und
FDP haben zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 17/11468
einen Änderungsantrag eingebracht (Ausschussdrucksache
17(15)558). Der Änderungsantrag wurde von den Antrag-
stellern in der Ausschusssitzung mündlich geändert, indem
bei Nr. 1 Buchstabe o eingefügt wurde: und wie folgt geän-
dert: Die Angabe “Artikel 3 Absatz 1“ wird durch die Anga-
be „Artikel 3 Absatz 2 Satz 1“ ersetzt und die Begründung
wie folgt gefasst wurde: Es handelt sich um eine redaktio-
nelle Anpassung der Nummerierung und an die geänderte
Inkrafttretensregelung“. Dies wurde wie folgt erläutert: „Bei
der Änderung des § 242 Absatz 8 BauGB durch den Artikel 1
Nummer 33 neu – handelt es sich um eine Folgeänderung
zur Neuregelung des Erschließungsvertrages. Die Neurege-
lung des Erschließungsvertrages soll nunmehr am Tag nach
der Verkündung in Kraft treten (Artikel 3 Absatz 2 Satz 1),
me im Außenbereich kann auch ein Beitrag zur Artenvielfalt
(Indikator 5) geleistet werden.

nicht – wie das übrige Gesetze – drei Monate nach der Ver-
kündung (Artikel 3 Absatz 1). § 242 Absatz 8 BauGB nimmt

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/13272

aber in der derzeitigen Fassung noch auf das ursprünglich
geplante Inkrafttreten (also Artikel 3 Absatz 1) Bezug.

Der Inhalt des Änderungsantrags auf Ausschussdrucksache
17(15)558 in der entsprechend geänderten Fassung ergibt
sich aus der Beschlussempfehlung und aus Teil V dieses Be-
richts.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat zu dem
Gesetzentwurf auf Drucksache 17/11468 den folgenden
Entschließungsantrag eingebracht (Ausschussdrucksache
17(15)560 neu):

Entschließungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -
Drucksache 17/11468 - Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung
der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und
weitere Fortentwicklung des Städtebaurechts

Der Ausschuss wolle beschließen:

I. Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
stellt fest:

Der ländliche Raum ist durch die extrem starke Zunahme
von Vorhaben zur Intensivtierhaltung im Außenbereich in
seiner Entwicklung gefährdet. Dieser Herausforderung wird
der vorliegende Gesetzentwurf nicht gerecht, denn er trifft
nur Regelungen für die gewerbliche Tierhaltung ohne aus-
reichende Futterflächen. Gerade für die ostdeutschen Kom-
munen bietet das Gesetz keine Handhabe zur Einschränkung
von Megamastanlagen.

Es geht nicht nur darum, dass sich die ursprünglich für den
Außenbereich gedachten Nutzungen ver-ändern, sondern
diese Anlagen auch massive Auswirkungen auf Natur und
Umwelt haben. Das äußert sich insbesondere durch Ammo-
niakbelastungen in Form von Emissionen und Belastungen
des Grund- und Oberflächenwassers mit Stickstoff.

Die Landwirtschaft war im Jahr 2010 für insgesamt 95 Pro-
zent der Ammoniakemissionen verantwortlich. Der aller-
größte Teil, nämlich 80% der Ammoniak-Emissionen, stam-
men aus der Tierhaltung (KTBL 2007). Diese gasförmigen
Stickstoffemissionen führen zur Eutrophierung und zur zu-
sätzlichen Schadstoffbelastung unserer Gewässer. Das ist
auch der Grund dafür, weshalb Intensivtierhaltungsanlagen
nach dem Bundesimmissionsschutz-Gesetz behandelt wer-
den.

Hinzu kommt der überbordenden Einsatz von Gülle sowie
die Aufbringung sogenannter Importgülle als Beitrag zur
Gülle-Entsorgung aus dem Ausland, die Grundwasser in den
betroffenen Gebieten für Generationen unbrauchbar macht.
So wiesen 2011 32,5% der Grundwassermessstellen in den
viehdichten Kreisen Borken, Steinfurt und Coesfeld (Nord-
rhein-Westfalen) Grenzwertüberschreitungen für Nitrat von
größer 50mg/l auf. Das sind genau die Kreise, die Viehdich-
ten von mehr als drei Großvieheinheiten pro Hektar land-
wirtschaftlicher Nutzfläche aufweisen.

In einigen Landesteilen ist das erste Grundwasserstockwerk
für die Trinkwasserversorgung bereits ungeeignet. Diese Re-
gionen sind gezwungen tiefere Grundwasservorkommen zu
nutzen, die mittel- bis langfristig ebenfalls zunehmend ver-
unreinigt sein werden. Diese Entwicklung muss durch ge-

te, den Zuwachs an Tierhaltungsanlagen zu unterbinden,
wenn eine bestimmte Viehdichte überschritten wird.

Hinzu kommt, dass auch die Aufweichung des § 201 BauGB
die Intensivtierhaltung gefördert hat. So ist das Futter zwar
auf der eigenen Betriebsfläche potentiell zu erzeugen, muss
aber nicht verfüttert werden. Dadurch geht die ökologisch
sinnvolle Verbindung zwischen Futteranbau und Verfütte-
rung verloren, da das Futter auf dem Weltmarkt beschafft
wird. In Wahrheit reichen die Anbauflächen für das benötigte
Tierfutter also nicht aus.

II. Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung for-
dert die Bundesregierung auf, einen Gesetzentwurf vorzule-
gen,

a) der die landwirtschaftlich privilegierten Intensivtier-
haltungsanlagen (§35 Absatz 1 Nr. 1) genauso regelt
wie die gewerblichen Tierhaltungsanlagen (§35 Ab-
satz 1 Nr. 4),

b) der Städten und Gemeinden zur Steuerung von Inten-
sivtierhaltungsanlagen ermöglicht, für neu beantrag-
te Tierhaltungsanlagen ein Bauverbot erlassen zu
können, wenn bereits eine Tierdichte von zwei Groß-
vieheinheiten pro Hektar auf der landwirtschaftlich
genutzten Fläche erreicht oder überschritten wird,

c) der das Ziel verfolgt, einen landwirtschaftlichen Be-
trieb mit Tierhaltung nach § 201 BauGB so zu definie-
ren, dass nicht nur das Futter überwiegend (also über
50 Prozent) auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb
gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen er-
zeugt, sondern auch tatsächlich zur Verfütterung im
Betrieb verwendet werden muss,

d) der den Gemeinden ein sofortiges Moratorium für be-
antragte und noch in der Planung befindliche Inten-
sivtierhaltungsanlagen ermöglicht.

Gemeinsam mit den beiden Vorlagen hat der Ausschuss für
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zwei Petitionen zu dem
Gesetzentwurf beraten, zu denen er vom Petitionsausschuss
gemäß § 109 Absatz 1 Satz 2 des Geschäftsordnung um eine
Stellungnahme gebeten worden war (Ausschussdrucksachen
17(15)498 und 17(15)506).

Die Fraktion der CDU/CSU lobte die fraktionsübergreifen-
de Zusammenarbeit bei der Erarbeitung der Änderungen zu
dem Gesetzentwurf. Man habe hier über die Fraktionsgren-
zen hinweg eine gute Lösung gefunden. Sie betonte die
Wichtigkeit einer breiten politischen Basis im Deutschen
Bundestag im Hinblick auf das Bauplanungsrecht, was den
Kommunen wahlperiodenübergreifend Planungssicherheit
verschaffe. Zu dem Antrag auf Drucksache 17/10846 erklärte
sie, die darin geforderte vollständige Beseitigung einer Pri-
vilegierung von Tierhaltungsanlagen im Außenbereich kön-
ne sie nicht mittragen, man habe aber hierzu in dem Ände-
rungsantrag eine gute Lösung gefunden. Insgesamt bedeute
die von ihr vorgeschlagene Regelung eine Stärkung der
kommunalen Selbstverwaltung sowie der Innenentwicklung
der Städte.

Die Fraktion der SPD führte aus, ein zentraler Punkt der
Reform sei die Frage der Behandlung von Tierhaltungsanla-
setzliche Regelungen unterbunden werden. Die betroffenen
Gemeinden in diesen Regionen haben aber keine Instrumen-

gen im Außenbereich gewesen. Hier habe man einen guten
Kompromiss gefunden. Sie habe bei der vorgesehenen Neu-

Drucksache 17/13272 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

regelung eine Reihe von Änderungen bewirkt, durch welche
im Interesse der gesamten Gesellschaft wichtige Probleme
gelöst würden. Die nun gefundene Lösung beinhalte wichti-
ge Fortschritte im Baurecht für Länder und Kommunen.
Man habe sich zwar in einzelnen Bereichen andere Lösun-
gen bzw. größere Fortschritte gewünscht, etwa im Bereich
der Frage einer Umwidmung von Bauten im Außenbereich,
insgesamt beinhalte der gefundene Kompromiss aber eine
gute Regelung.

Die Fraktion der FDP lobte die fraktionsübergreifende Ko-
operation bei der Beratung des Gesetzentwurfs. Sie hob her-
vor, dass die im Hinblick auf sog. Schrottimmobilien gefun-
dene Lösung die Kommunen entlaste. Im Hinblick auf die
Behandlung der energetischen Sanierung habe man eine Lö-
sung gefunden, die dem entsprechenden Ziel Rechnung tra-
ge, ohne in die Rechte der Kommunen einzugreifen. Sie hob
zudem die gefundene Regelung zur Stärkung der Rechte von
Kindern und der Förderung ihrer Partizipation hervor.

Die Fraktion DIE LINKE. lobte ebenfalls die intensive Zu-
sammenarbeit bei der Beratung des Gesetzentwurfs, was
sich am Ergebnis zeige. Man habe hier wichtige Fragen aus
der gesellschaftlichen Debatte aufgegriffen. Sie bedaure,
dass die Neuregelung dem Trend zu einer intensiven Tierhal-
tung im Außenbereich nicht ausreichend Einhalt gebiete. Vor
allem könne sie dem Gesetzentwurf aber nicht zustimmen,
weil ihrem Vorschlag für die Umsetzung von Barrierefreiheit
gemäß der UN-Konvention bei dem nun vorliegenden Vor-
schlag auch nicht ansatzweise Rechnung getragen worden
sei.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN betonte, es lie-
ge nun ein relativ gutes Ergebnis vor, bei dem auch Anregun-
gen aufgegriffen worden seien, die sie gemacht habe. Trotz
der positiven Ansätze seien aber insbesondere die Regelun-
gen zur Massentierhaltung im Außenbereich noch unzurei-
chend. Auch im Hinblick auf den Aspekt des Klimaschutzes
gingen die vorgesehenen Regelungen aus ihrer Sicht nicht
weit genug und auch Regelungen für eine Begrenzung der
Mieten fehlten. Zudem seien die vorgesehenen Regelungen
für Ersatzbauten im Außenbereich nicht akzeptabel.

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat
den Entschließungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN auf Ausschussdrucksache 17(15)560 neu mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die
Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktionen SPD und DIE LINKE. ab-
gelehnt.

Er hat den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU,
SPD und FDP auf Ausschussdrucksache 17(15)558 mit
den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE. angenommen.

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU,
SPD und FDP bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des
Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/11468 in der Fassung des
geänderten Änderungsantrags der Fraktionen der CDU/
CSU, SPD und FDP auf Ausschussdrucksache 17(15)558.

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion der SPD empfiehlt er die Ablehnung des Antrags
auf Drucksache 17/10846.

V. Begründung zu den Änderungen

1. Allgemeines

Im Hinblick auf die im Gesetzentwurf vorgesehene Ände-
rung des § 35 Absatz 1 Nummer 4 des Baugesetzbuches
(BauBG) wird davon ausgegangen, dass Reparatur- und In-
standsetzungsarbeiten keine Änderung im Sinne des § 29
Absatz 1 BauGB und damit auch nicht im Sinne des § 35 Ab-
satz 1 Nummer 4 BauGB sind, wenn sie nur die weitere Nut-
zung des Bestandes in der bisherigen Weise ermöglichen und
vom Bestandsschutz gedeckt sind (vgl. Krautzberger in
Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, § 29 Rn. 39). Als
Reparaturen werden Maßnahmen betrachtet, die den Be-
stand eines Gebäudes durch Beseitigung von Mängeln unter
Wahrung seines bisherigen Nutzungszwecks unverändert er-
halten. Sie umfassen Arbeiten, die dem Verfall einer Anlage
entgegenwirken, ohne deren Identität zu verändern. Die Ab-
grenzung zur Änderung ergibt sich damit aus dem Zweck der
baulichen Maßnahme im Einzelfall, aber (zusätzlich) auch
aus dem Umfang der beabsichtigten Bauarbeiten. Bauliche
Änderungen sind nur dann als unwesentlich anzusehen,
wenn sie auf eine Erhaltung des Bestands des Gebäudes und
auf die Wahrung seines bisherigen Nutzungszwecks gerich-
tet sind. Sie dürfen, um noch als unwesentlich zu gelten,
nicht von solchem Umfang und solcher Qualität sein, dass
sie die Genehmigungsfrage neu aufwerfen (vgl. BVerwG
Urt. vom 10. Oktober 2005 – 4 B 60/05). Es wird davon aus-
gegangen, dass Maßnahmen, die aufgrund von nachträgli-
chen Anordnungen bzw. gesetzlichen Änderungen getroffen
werden, entsprechend der zu Reparatur- und Instandset-
zungsarbeiten dargestellten Wertung zu beurteilen sind, da
sie ebenfalls auf die Wahrung des bisherigen Nutzungs-
zwecks gerichtet sind.

Es wird davon ausgegangen, dass der Begriff „den Bedürf-
nissen des Gebiets dienen“ in § 3 Absatz 2 Nummer 2 der
Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Weise zu verste-
hen ist, dass auch benachbarte festgesetzte oder faktische
Wohngebiete mit umfasst sind.

2. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Nummer 1 (Artikel 1)

Zu Buchstabe a (Nummer 1 – Inhaltsübersicht)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung der Inhalts-
übersicht an die vorgeschlagene Änderung der Überschrift
des § 224 BauGB (Nummer 31).

Zu Buchstabe b (Nummer 4 – § 3)

Nach dem Koalitionsvertrag sind die Rechte von Kindern zu
stärken und ihre Partizipation zu fördern. Dem soll mit der
Ergänzung in § 3 Absatz 1 BauGB Rechnung getragen wer-
den.

Zu Buchstabe c (Nummer 9 – § 11)
Mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und

Um etwaigen Auslegungszweifeln vorzubeugen, soll im Zu-
sammenhang mit der Neuregelung des Erschließungsvertra-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17 – Drucksache 17/13272

ges in einem neuen § 11 Absatz 1 Satz 3 BauGB ausdrück-
lich geregelt werden, dass städtebauliche Verträge auch mit
Eigengesellschaften abgeschlossen werden können.

Zu Buchstabe d (Nummer 12 – neu – § 15)

Die neu eingefügte Änderung beruht auf einem Vorschlag
des Bundesrates. Liegen besondere Umstände vor, soll eine
Zurückstellung von Baugesuchen im Sinne des § 15 Absatz 3
Satz 1 BauGB auf Antrag der Gemeinde noch für ein weite-
res Jahr ermöglicht werden. Damit soll dem Umstand Rech-
nung getragen werden, dass die Verfahren zur Aufstellung
der Flächennutzungspläne häufig zeitintensiv sind.

Zu Buchstabe e (Nummern 13 bis 16 – neu)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung der Num-
merierung.

Zu Buchstabe f (Nummer 16 – neu – § 35)

Die Neuregelung in § 35 Absatz 1 Nummer 4 BauGB soll
auf Tierhaltungsanlagen anwendbar sein, die einer Pflicht
zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemei-
nen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung
nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
unterliegen. Darüber hinaus wird durch eine redaktionelle
Umformulierung auf einen Vorschlag des Bundesrates rea-
giert.

Die Neufassung des § 35 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe d
BauGB dient einer weiteren Flexibilisierung des Privilegie-
rungstatbestandes für Biomasseanlagen: Die Kapazität einer
Anlage zur Erzeugung von Biogas soll nicht 2,3 Millionen
Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleis-
tung anderer Anlagen soll nicht 2 Megawatt überschreiten.

Zu Buchstabe g (Nummern 17 bis 22 – neu)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung der Num-
merierung.

Zu Buchstabe h (Nummer 23 – neu – § 172)

Eine der größten Herausforderungen für die Energiewende
liegt im Gebäudebestand. Deshalb gilt es gerade für diesen
Bereich, mögliche rechtliche Hemmnisse für die energeti-
sche Sanierung abzubauen. Nach dem Ergebnis der Sachver-
ständigenanhörung besteht insoweit Handlungsbedarf im
Bereich der Milieuschutzsatzung (§ 172 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 BauGB). Der Änderungsvorschlag greift dies
auf, indem er in Anlehnung an den Genehmigungstatbestand
des § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 BauGB („bauord-
nungsrechtliche Mindestanforderungen“) auch für den Fall,
dass Maßnahmen zur Erfüllung energieeinsparrechtlicher
Mindestanforderungen ergriffen werden, einen Genehmi-
gungsanspruch schafft. Um den Schutz der Zusammenset-
zung der Wohnbevölkerung in Milieuschutzgebieten weiter-
hin zu gewährleisten, soll der Genehmigungsanspruch auf
solche Maßnahmen beschränkt sein, die sich auf die Erfül-

Zu Buchstabe i (Nummer 24 – neu – § 179)

Die Änderung des § 179 Absatz 1 Satz 1 BauGB entspricht
unverändert dem Regierungsentwurf.

Mit dem neuen Absatz 4 in § 179 BauGB soll die Empfeh-
lung des Bundesrates, die Eigentümer an den Kosten des
Rückbaus zu beteiligen, teilweise aufgegriffen werden (Bun-
desratsdrucksache 474/12 (Beschluss)).

Im Unterschied zur Empfehlung des Bundesrates soll in Ab-
satz 4 Satz 1 als Grenze der Eigentümerbeteiligung nicht die
Zumutbarkeit, sondern die dem Eigentümer entstehenden
Vermögensvorteile bestimmt werden. Der Maßstab der Ver-
mögensvorteile verhindert einerseits eine unverhältnismäßi-
ge Heranziehung des Eigentümers und trägt andererseits
dem öffentlichen Interesse an einer verlässlichen Grundlage
für eine Kostenbeteiligung des Eigentümers Rechnung. An-
ders als das Kriterium der Zumutbarkeit können die Vermö-
gensvorteile ggf. durch ein Wertermittlungsgutachten objek-
tiv abschließend bestimmt werden; sie sind daher ein
weniger streitanfälliger Maßstab.

Der neue Absatz 4 Satz 2 soll zu dem materiellen Anspruch
auf Kostenerstattung bis zur Höhe der Vermögensvorteile
auch die Rechtsgrundlage für dessen Geltendmachung durch
Verwaltungsakt schaffen. Der Kostenerstattungsanspruch
kann danach durch Verwaltungsakt geltend gemacht werden,
sobald die bauliche Anlage ganz oder teilweise beseitigt ist.

Der neue Absatz 4 Satz 3 soll bestimmen, dass der Kosten-
erstattungsbetrag als öffentliche Last auf dem Grundstück
ruht. Entsprechende Vorschriften gibt es bereits für den Er-
schließungsbeitrag nach § 134 Absatz 2 BauGB und für den
Kostenerstattungsbetrag nach § 135a Absatz 3 Satz 4
BauGB.

Zu Buchstabe j (Nummer 25 – neu – § 192)

Mit der Änderung des § 192 BauGB soll eine Empfehlung
des Bundesrates sinngemäß übernommen werden (Bundes-
ratsdrucksache 474/12 (Beschluss)). Der Bedienstete der
Finanzbehörde soll danach außer im Rahmen der Boden-
richtwertermittlung auch bei der Ermittlung der in § 193
Absatz 5 Satz 2 BauGB genannten sonstigen für die Wert-
ermittlung erforderlichen Daten mitwirken. Diese Daten
(Liegenschaftszinssätze, Sachwertfaktoren, Umrechnungs-
koeffizienten, Vergleichsfaktoren) haben durch das Erb-
schaftsteuerreformgesetz für die steuerrechtliche Bewertung
erheblich an Bedeutung gewonnen.

Zu Buchstabe k (Nummern 26 und 27 – neu)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung der Num-
merierung.

Zu Buchstabe l (Nummer 28 – neu – § 198)

Mit der Änderung des § 198 BauGB soll das Anliegen des
Bundesrates, die Förderung der bundesweiten Grundstück-
markttransparenz durch die Oberen Gutachterausschüsse
oder Zentralen Geschäftsstellen ausdrücklich zu regeln,
aufgegriffen werden (Bundesratsdrucksache 474/12 (Be-
schluss)).

Mit den gegenüber der Empfehlung des Bundesrates z. T. ab-

lung der Mindestanforderungen nach der Energieeinsparver-
ordnung beschränken.

weichenden Formulierungen soll verdeutlicht werden, dass
die Förderung der Grundstücksmarkttransparenz keine selb-

beachtlich, wenn zu Unrecht das Vorliegen eines Bebau-
ungsplans der Innenentwicklung angenommen worden ist.

In der Praxis haben sich jedoch Unsicherheiten über die
Reichweite der Vorschrift ergeben. Um auch im Hinblick auf
EU-rechtliche Vorgaben (vgl. Urteil des EuGH vom
18. April 2013 – Rs. C 463/11) Rechtssicherheit zu schaffen,
soll § 214 Absatz 2a Nummer 1 BauGB gestrichen werden.
Dies ist auch deshalb möglich, weil bereits § 13a Absatz 1
Satz 1 BauGB ausreichend Flexibilität besitzt.

Für Klagen gegen die Geltendmachung des neuen Kostener-
stattungsbetrags nach § 179 Absatz 4 BauGB (Buchstabe i)
soll in § 217 Absatz 1 Satz 1 BauGB die Zuständigkeit der
Baulandgerichte begründet werden (Nummer 31), da die
Baulandgerichte nach § 217 Absatz 1 Satz 2 BauGB auch für
Ansprüche des Eigentümers auf Entschädigung oder Über-
nahme nach § 179 Absatz 3 BauGB zuständig sind. Zwi-
schen den Ansprüchen aus § 179 Absatz 3 und 4 BauGB be-
steht ein sachlicher Zusammenhang, der im Streitfall eine
einheitliche Zuständigkeit erfordert.

Nach dem neuen § 245a Absatz 4 BauGB soll bei Genehmi-
gungsverfahren für Tierhaltungsanlagen, die vor Ablauf des
4. Juli 2012, also dem Tag des Kabinettsbeschlusses zum Re-
gierungsentwurf, ordnungsgemäß eingeleitet worden sind
(vgl. § 3 der 9. BImSchV), § 35 Absatz 1 Nummer 4 BauGB
in seiner bisherigen Fassung Anwendung finden.

Zu Buchstabe q (Nummer 35 – neu)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung der Num-
merierung.

Zu Nummer 2 (Artikel 3)

Durch die Änderung in Satz 1 soll auch die Neuregelung
zum Erschließungsvertrag bereits am Tag nach der Verkün-
dung in Kraft treten. Mit der Regelung zum Inkrafttreten in
Satz 2 werden eventuelle Umstellungserfordernisse in den
Rechtsverordnungen der Länder nach § 199 Absatz 2
BauGB berücksichtigt.

Berlin, den 24. April 2013

Peter Götz
Berichterstatter

Hans-Joachim Hacker
Berichterstatter
Drucksache 17/13272 – 18 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

ständige neue Aufgabe darstellt, sondern diese durch die Er-
stellung und ggf. Verbreitung der entsprechenden Analysen
erfolgt.

Zu Buchstabe m (Nummer 29 – neu)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung der Num-
merierung.

Zu Buchstabe n (Nummern 30 bis 32 – neu – §§ 214, 217
und 224)

Die Planerhaltungsvorschrift des § 214 Absatz 2a Nummer 1
BauGB soll zur Erhöhung der Rechtssicherheit und im Inte-
resse einer auf Innenentwicklungsmaßnahmen beschränkten
Nutzung des beschleunigten Verfahrens (§ 13a BauGB) auf-
gehoben werden (Nummer 30).

Nach § 214 Absatz 2a Nummer 1 BauGB ist es für die
Rechtswirksamkeit von Bebauungsplänen, die im beschleu-
nigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt werden, un-

Nach der vorgeschlagenen Änderung in § 224 Satz 1 BauGB
hat der Antrag auf gerichtliche Entscheidung keine aufschie-
bende Wirkung (Nummer 32).

Zu Buchstabe o (Nummer 33 – neu)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung der Num-
merierung und an die geänderte Inkrafttretensregelung.

Zu Buchstabe p (Nummer 34 – neu – § 245a)

Die Änderung in § 245a Absatz 2 BauGB knüpft an einen re-
daktionellen Berichtigungsvorschlag des Bundesrates an,
verzichtet aber zur Vermeidung von Auslegungsschwierig-
keiten auf eine paragrafenscharfe Verweisung auf die inso-
weit in Betracht kommenden Regelungen in § 1 Absatz 5, 8
und 9 BauNVO und des § 14 Absatz 1 Satz 3 BauNVO (vgl.
zu § 14 Absatz 1 Satz 3 BauNVO das Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts vom 30. August 2012 – Az. 4 C 1.11).

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