BT-Drucksache 17/13142

a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 17/12816 - Entwurf eines Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBBG) b) zu dem Antrag der Fraktionen der CDU/CSU und FDP - Drucksache 17/8137 - Begleitgesetzgebung zum Vertrag von Lissabon konsequent anwenden - Mitwirkungsrechte des Bundestages in Angelegenheiten der Europäischen Union weiter stärken

Vom 17. April 2013


Deutscher Bundestag Drucksache 17/13142
17. Wahlperiode 17. 04. 2013

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für die Angelegenheiten der Europäischen Union
(21. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP, DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/12816 –

Entwurf eines Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und
Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBBG)

b) zu dem Antrag der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
– Drucksache 17/8137 –

Begleitgesetzgebung zum Vertrag von Lissabon konsequent anwenden –
Mitwirkungsrechte des Bundestages in Angelegenheiten der Europäischen Union
weiter stärken

A. Problem

Zu Buchstabe a

Die Entwicklungen auf europäischer Ebene im Zuge der Schulden-, Finanz- und
Wirtschaftskrise haben gezeigt, dass das Gesetz über die Zusammenarbeit von
Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäi-
schen Union (EUZBBG) in der Fassung vom 22. September 2009 nicht mehr die
notwendige Rechtsklarheit sicherte, damit der Bundestag seine Rechte aus Arti-
kel 23 des Grundgesetzes in angemessener Weise wahrnehmen kann. Neue Gre-
mien, wie der Eurogipfel, fassen zunehmend wichtige Beschlüsse und stellen
Weichen für die europäische Integration, der Europäische Stabilitätsmechanis-
mus (ESM) und die Europäische Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) wurden
durch völkerrechtliche Verträge nur einiger Mitgliedstaaten gegründet.

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Juni 2012 (2 BvE 4/11) be-

kräftigt die Mitwirkungs- und Unterrichtungsrechte des Deutschen Bundestages
gemäß Artikel 23 des Grundgesetzes auch bei völkerrechtlichen Verträgen der
Mitgliedstaaten, wenn es in einem Ergänzungs- oder sonstigen besonderen
Näheverhältnis zum Recht der Europäischen Union (EU) steht. Das Bundesver-
fassungsgericht präzisiert weiter den Umfang der Unterrichtung, die umso inten-
siver erfolgen müsse, je komplexer ein Vorgang sei, je tiefer er in den Zustän-
digkeitsbereich der Legislative eingreife und je mehr er sich einer förmlichen

Drucksache 17/13142 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Beschlussfassung annähere. Der Deutsche Bundestag müsse die Informationen
der Bundesregierung zu einem Zeitpunkt erhalten, der ihn in die Lage versetze,
sich fundiert mit dem Vorgang zu befassen und eine Stellungnahme zu erarbei-
ten, bevor die Bundesregierung nach außen wirksame Erklärungen abgebe.

Eine Präzisierung des EUZBBG wurde von allen Fraktionen für notwendig
erachtet. Eine Anpassung des EUZBBG an die Vorgaben des Urteils erfolgte
bereits durch Artikel 2 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 2. März 2012 über
Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion
vom 13. September 2012 (BGBl. II 2012 S. 1006). Die vorliegende Neufassung
des EUZBBG setzt die Entschließung des Deutschen Bundestages vom 29. Juni
2012 (Drucksache 17/10152) um.

Zu Buchstabe b

Im Rahmen der Verabschiedung der Begleitgesetze zum Vertrag von Lissabon
wurde seitens aller Fraktionen angeregt, die Beteiligungsgesetze nach ange-
messener Zeit zu evaluieren. Am 17. Juni 2011 wurde ein erster Bericht über die
Anwendung der Begleitgesetze zum Vertrag von Lissabon vorgelegt, der den
Zeitraum vom 27. Oktober 2009 bis 31. Januar 2011 umfasst. Im Ergebnis wurde
festgestellt, dass die Bundesregierung ihren Verpflichtungen aus den Begleit-
gesetzen in zufriedenstellender Weise nachgekommen sei, in Einzelfällen jedoch
Unklarheiten im Text des EUZBBG zu unterschiedlichen Auslegungen über die
Reichweite der Unterrichtungspflicht der Bundesregierung geführt hätten.

In ihrem Antrag begrüßen die Antragstellerinnen, dass sich das EUZBBG in der
Praxis als Handhabe für die Wahrnehmung der Rechte des Deutschen Bundes-
tages aus Artikel 23 des Grundgesetzes bewährt habe. Dennoch bestehe in wich-
tigen Einzelheiten Klärungsbedarf bei der Auslegung der gesetzlichen Regelun-
gen, beispielsweise ob intergouvernementales Handeln von Mitgliedstaaten
vom Anwendungsbereich des EUZBBG erfasst werde. Mit der Neufassung des
EUZBBG haben sich die Forderungen der Antragstellerinnen hinsichtlich der
Auslegung bestimmter Vorschriften des EUZBBG erledigt.

B. Lösung

Zu Buchstabe a

Annahme des Gesetzentwurfs der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der aus der Maßgabe ersichtlichen
Fassung.

Einstimmige Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/12816 in
geänderter Fassung.

Zu Buchstabe b

Mit der Empfehlung, den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/12816 anzuneh-
men, hat sich nach Ansicht des Ausschusses der Antrag auf Drucksache 17/8137
erledigt.

Einstimmige Erledigterklärung des Antrags auf Drucksache 17/8137.

C. Alternativen

Weitergeltung des EUZBBG in der Fassung vom 13. September 2012.

D. Kosten
Ländern und Gemeinden entstehen durch das Gesetz keine finanziellen Belas-
tungen. Durch die konkretisierten Unterrichtungspflichten der Bundesregierung

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/13142

kann ein zusätzlicher Personalbedarf in den Bundesministerien in geringem Um-
fang entstehen, um den Anforderungen an Aktualität, Qualität und Umfang der
Unterrichtung des Deutschen Bundestages gerecht zu werden. Die Kosten des
möglichen Mehrbedarfs sind nicht quantifizierbar. Sie werden voraussichtlich
im Rahmen des Personalhaushalts der Ressorts abgedeckt werden können.

Drucksache 17/13142 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/12816 mit folgender Maßgabe, im
Übrigen unverändert anzunehmen:

In § 2 Satz 1 wird nach dem Wort „für“ das Wort „die“ eingefügt;

b) den Antrag auf Drucksache 17/8137 für erledigt zu erklären.

Berlin, den 17. April 2013

Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union

Gunther Krichbaum
Vorsitzender

Michael Stübgen
Berichterstatter

Michael Roth (Heringen)
Berichterstatter

Joachim Spatz
Berichterstatter

Alexander Ulrich
Berichterstatter

Manuel Sarrazin
Berichterstatter

das neu gefasste EUZBBG. Der Auswärtige Ausschuss hat die Vorlage auf Drucksache
Eine neue Systematik soll erkannte Unklarheiten beseitigen,
indem der Grundsatz der Unterrichtungspflicht an den
Anfang des Gesetzes gestellt wird. Hinsichtlich des Um-
fangs der Unterrichtungspflicht wird klargestellt, dass auch

17/12816 in seiner 83. Sitzung am 17. April 2013 beraten
und einstimmig die Annahme des Gesetzentwurfs empfoh-
len.

Der Innenausschuss hat die Vorlage auf Drucksache 17/
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/13142

Bericht der Abgeordneten Michael Stübgen, Michael Roth (Heringen),
Joachim Spatz, Alexander Ulrich und Manuel Sarrazin

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Zu Buchstabe a

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache
17/12816 in seiner 232. Sitzung am 22. März 2013 beraten
und an den Ausschuss für die Angelegenheiten der Euro-
päischen Union zur federführenden Beratung und an den
Auswärtigen Ausschuss, Innenausschuss, Sportausschuss,
Rechtsausschuss, Finanzausschuss, Haushaltsausschuss,
Ausschuss für Wirtschaft und Technologie, Ausschuss für
Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Aus-
schuss für Arbeit und Soziales, Verteidigungsausschuss,
Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Aus-
schuss für Gesundheit, Ausschuss für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung, Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit, Ausschuss für Menschenrechte und
humanitäre Hilfe, Ausschuss für Bildung, Forschung und
Technikfolgenabschätzung, Ausschuss für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung, Ausschuss für Touris-
mus sowie den Ausschuss für Kultur und Medien zur Mit-
beratung überwiesen.

Zu Buchstabe b

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache
17/8137 in seiner 149. Sitzung am 15. Dezember 2011 bera-
ten und an den Ausschuss für die Angelegenheiten der Euro-
päischen Union zur federführenden Beratung und an den
Auswärtigen Ausschuss, Innenausschuss, Sportausschuss,
Rechtsausschuss, Finanzausschuss, Haushaltsausschuss,
Ausschuss für Wirtschaft und Technologie, Ausschuss für
Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Aus-
schuss für Arbeit und Soziales, Verteidigungsausschuss,
Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Aus-
schuss für Gesundheit, Ausschuss für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung, Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit, Ausschuss für Menschenrechte und
humanitäre Hilfe, Ausschuss für Bildung, Forschung und
Technikfolgenabschätzung, Ausschuss für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung, Ausschuss für Touris-
mus sowie den Ausschuss für Kultur und Medien zur Mitbe-
ratung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen

Zu Buchstabe a

Der Gesetzentwurf überführt die Entscheidung des Bundes-
verfassungsgerichts vom 19. Juni 2012 und die aus der
Evaluierung der Begleitgesetze gewonnenen Erkenntnisse in

der EU ist und dass es keinen Unterschied zwischen formel-
len und informellen Treffen gibt. Grundsätzlich erstreckt
sich die Unterrichtungspflicht auch auf die Willensbildung
der Bundesregierung, lässt aber den geschützten Kernbe-
reich exekutiver Eigenverantwortung der Bundesregierung
unberührt. Die Unterrichtung muss zum frühestmöglichen
Zeitpunkt und so rechtzeitig erfolgen, dass der Deutsche
Bundestag sich eine Meinung bilden und auf die Willens-
bildung der Bundesregierung Einfluss nehmen kann.

Der Grundsatz der schriftlichen Unterrichtung wird betont.
Anforderungen an den Mindestinhalt von Berichten sollen
den Abgeordneten ein umfassendes Bild der Diskussionen
auf europäischer Ebene ermöglichen. Die Unterrichtungs-
pflicht über die Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren
wird präzisiert.

Das ESM-Finanzierungsgesetz vom 13. September 2012
(BGBl. I S. 1918) und das Stabilisierungsmechanismusge-
setz vom 22. Mai 2010 (BGBl. I S. 627), die Beteiligungs-
rechte des Deutschen Bundestages in Angelegenheiten von
ESM und EFSF enthalten, gelten unbeschadet der Bestim-
mungen des EUZBBG.

Zu Buchstabe b

Die Antragstellerinnen begrüßen, dass die Bundesregierung
im Wesentlichen ihren Unterrichtungspflichten nachkomme
und die Zuleitung mit Berichtsbogen und umfassenden Be-
wertungen nach den Bestimmungen des EUZBBG erfolge.
Die Unterrichtungen erfolgten in der Regel so rechtzeitig,
dass der Deutsche Bundestag von seinem Recht auf Stel-
lungnahme Gebrauch machen könne.

Unklarheiten über die Maßgeblichkeit des EUZBBG hätten
insbesondere in Bezug auf intergouvernementales Handeln
der Mitgliedstaaten im Rahmen der Ziele der EU, die Unter-
richtung in Schriftform über Sitzungen der Eurogruppe, die
Unterrichtung in Eilfällen und die Qualität des Inhalts
schriftlicher Unterrichtungen bestanden.

Der Deutsche Bundestag soll die Bundesregierung auffor-
dern, die erkannten Differenzen hinsichtlich der Reichweite
der Beteiligungsrechte des Deutschen Bundestages gemäß
Artikel 23 des Grundgesetzes zu beseitigen.

Nach Ansicht der Antragstellerinnen hat sich der Antrag
durch die Neufassung des EUZBBG und die Präzisierung
der Unterrichtungspflicht der Bundesregierung erledigt.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Zu Buchstabe a
völkerrechtliches Handeln, wenn es in einem besonderen
Näheverhältnis zum Recht der EU steht, eine Angelegenheit

12816 in seiner 103. Sitzung am 17. April 2013 beraten und
einstimmig die Annahme des Gesetzentwurfs empfohlen.

Drucksache 17/13142 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Der Sportausschuss hat die Vorlage auf Drucksache 17/
12816 in seiner 75. Sitzung am 17. April 2013 beraten und
einstimmig die Annahme des Gesetzentwurfs empfohlen.

Der Rechtsausschuss hat die Vorlage auf Drucksache 17/
12816 in seiner 125. Sitzung am 17. April 2013 beraten und
einstimmig die Annahme des Gesetzentwurfs empfohlen.

Der Finanzausschuss hat die Vorlage auf Drucksache 17/
12816 in seiner 136. Sitzung am 17. April 2013 beraten und
einstimmig die Annahme des Gesetzentwurfs empfohlen.

Der Haushaltsausschuss hat die Vorlage auf Drucksache
17/12816 in seiner 120. Sitzung am 17. April 2013 beraten
und einstimmig die Annahme des Gesetzentwurfs empfoh-
len.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat die
Vorlage auf Drucksache 17/12816 in seiner 103. Sitzung am
17. April 2013 beraten und einstimmig die Annahme des
Gesetzentwurfs empfohlen.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz hat die Vorlage auf Drucksache 17/12816
in seiner 91. Sitzung am 17. April 2013 beraten und einstim-
mig die Annahme des Gesetzentwurfs empfohlen.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die Vorlage auf
Drucksache 17/12816 in seiner 130. Sitzung am 17. April
2013 beraten und einstimmig die Annahme des Gesetzent-
wurfs empfohlen.

Der Verteidigungsausschuss hat die Vorlage auf Druck-
sache 17/12816 in seiner 138. Sitzung am 17. April 2013
beraten und einstimmig die Annahme des Gesetzentwurfs
empfohlen.

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
hat die Vorlage auf Drucksache 17/12816 in seiner 94. Sit-
zung am 17. April 2013 beraten und einstimmig die
Annahme des Gesetzentwurfs empfohlen.

Der Ausschuss für Gesundheit hat die Vorlage auf Druck-
sache 17/12816 in seiner 104. Sitzung am 17. April 2013
beraten und einstimmig die Annahme des Gesetzentwurfs
empfohlen.

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
hat die Vorlage auf Drucksache 17/12816 in seiner 100. Sit-
zung am 17. April 2013 beraten und einstimmig die
Annahme des Gesetzentwurfs empfohlen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit hat die Vorlage auf Drucksache 17/12816 in
seiner 96. Sitzung am 17. April 2013 beraten und einstimmig
die Annahme des Gesetzentwurfs empfohlen.

Der Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre
Hilfe hat die Vorlage auf Drucksache 17/12816 in seiner
83. Sitzung am 17. April 2013 beraten und einstimmig die
Annahme des Gesetzentwurfs empfohlen.

Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfol-
genabschätzung hat die Vorlage auf Drucksache 17/12816
in seiner 101. Sitzung am 17. April 2013 beraten und ein-
stimmig die Annahme des Gesetzentwurfs empfohlen.

Der Ausschuss für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung hat die Vorlage auf Drucksache 17/12816 in

Der Ausschuss für Tourismus hat die Vorlage auf Druck-
sache 17/12816 in seiner 77. Sitzung am 17. April 2013
beraten und einstimmig die Annahme des Gesetzentwurfs
empfohlen.

Der Ausschuss für Kultur und Medien hat die Vorlage auf
Drucksache 17/12816 in seiner 86. Sitzung am 17. April
2013 beraten und einstimmig die Annahme des Gesetz-
entwurfs empfohlen.

Zu Buchstabe b

Der Auswärtige Ausschuss hat in seiner 83. Sitzung am
17. April 2013 einstimmig empfohlen, die Vorlage auf
Drucksache 17/8137 für erledigt zu erklären.

Der Innenausschuss hat in seiner 103. Sitzung am 17. April
2013 einstimmig empfohlen, die Vorlage auf Drucksache
17/8137 für erledigt zu erklären.

Der Sportausschuss hat in seiner 75. Sitzung am 17. April
2013 einstimmig empfohlen, die Vorlage auf Drucksache
17/8137 für erledigt zu erklären.

Der Rechtsausschuss hat in seiner 125. Sitzung am 17. April
2013 einstimmig empfohlen, die Vorlage auf Drucksache
17/8137 für erledigt zu erklären.

Der Finanzausschuss hat in seiner 136. Sitzung am
17. April 2013 einstimmig empfohlen, die Vorlage auf
Drucksache 17/8137 für erledigt zu erklären.

Der Haushaltsausschuss hat in seiner 120. Sitzung am
17. April 2013 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE. die Annahme des Antrags auf Druck-
sache 17/8137 empfohlen.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat in sei-
ner 103. Sitzung am 17. April 2013 einstimmig empfohlen,
die Vorlage auf Drucksache 17/8137 für erledigt zu erklären.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz hat in seiner 91. Sitzung am 17. April 2013
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP ge-
gen die Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. die
Annahme des Antrags auf Drucksache 17/8137 empfohlen.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat in seiner
130. Sitzung am 17. April 2013 mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Frak-
tionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimm-
enthaltung der Fraktion DIE LINKE. die Annahme des
Antrags auf Drucksache 17/8137 empfohlen.

Der Verteidigungsausschuss hat in seiner 138. Sitzung am
17. April 2013 einstimmig empfohlen, die Vorlage auf
Drucksache 17/8137 für erledigt zu erklären.

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
hat in seiner 94. Sitzung am 17. April 2013 mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen
der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. die Annahme
des Antrags auf Drucksache 17/8137 empfohlen.

Der Ausschuss für Gesundheit hat in seiner 104. Sitzung

seiner 78. Sitzung am 17. April 2013 beraten und einstimmig
die Annahme des Gesetzentwurfs empfohlen.

am 17. April 2013 einstimmig empfohlen, die Vorlage auf
Drucksache 17/8137 für erledigt zu erklären.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/13142

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
hat in seiner 100. Sitzung am 17. April 2013 mit den Stim-
men der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stim-
men der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. die An-
nahme des Antrags auf Drucksache 17/8137 empfohlen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit hat in seiner 96. Sitzung am 17. April 2013
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
gegen die Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE
LINKE. die Annahme des Antrags auf Drucksache 17/8137
empfohlen.

Der Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre
Hilfe hat in seiner 83. Sitzung am 17. April 2013 einstimmig
empfohlen, die Vorlage auf Drucksache 17/8137 für erledigt
zu erklären.

Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfol-
genabschätzung hat in seiner 101. Sitzung am 17. April
2013 einstimmig empfohlen, die Vorlage auf Drucksache
17/8137 für erledigt zu erklären.

Der Ausschuss für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung hat in seiner 78. Sitzung am 17. April 2013
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
gegen die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Antrags auf
Drucksache 17/8137 empfohlen.

Der Ausschuss für Tourismus hat in seiner 77. Sitzung am
17. April 2013 einstimmig empfohlen, die Vorlage auf
Drucksache 17/8137 für erledigt zu erklären.

Der Ausschuss für Kultur und Medien hat in seiner 86. Sit-
zung am 17. April 2013 einstimmig empfohlen, die Vorlage
auf Drucksache 17/8137 für erledigt zu erklären.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im feder-
führenden Ausschuss

Zu Buchstabe a

Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen
Union hat die Vorlage in seiner 87. Sitzung am 17. April
2013 beraten und empfiehlt einstimmig, den Gesetzentwurf
auf Drucksache 17/12816 in geänderter Fassung anzuneh-
men.

Die Fraktion der CDU/CSU wies darauf hin, dass der Ge-
setzentwurf den vorläufigen Abschluss eines 2006 mit der
Vereinbarung zwischen Bundesregierung und Deutschem
Bundestag begonnenen Prozesses bilde, der die Europa-
fähigkeit des Deutschen Bundestages verbessere. Es komme
nicht oft vor, dass ein Gesetzentwurf von allen Fraktionen
eingebracht und verabschiedet werde. Mit der Neufassung
des EUZBBG werde ein Grundmangel des bisherigen Geset-
zes, nämlich, dass 2009 die Vereinbarung lediglich in Geset-
zesform gegossen worden sei, behoben. Jetzt habe das
EUZBBG eine klare und übersichtliche Struktur, am Anfang
stehe die Definition von Angelegenheiten der EU des Bun-
desverfassungsgericht, das auf den Antrag der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eine grundlegende Entschei-
dung für die Beteiligungsrechte des Deutschen Bundestages

les Handeln unterrichtet werden müsse. Die Bundesregie-
rung sei schließlich der Aufforderung, allerdings ohne Aner-
kennung einer Rechtspflicht, nachgekommen. Weiter präzi-
siere die Neufassung die Unterrichtungspflichten über Ver-
tragsverletzungsverfahren, da es in dieser Hinsicht
Meinungsunterschiede mit der Bundesregierung gegeben
habe. Es werde klargestellt, dass alle Weiterentwicklungen
der Wirtschafts- und Währungsunion Angelegenheiten der
EU seien. § 9a ziele darauf ab, die Beratungen des Deutschen
Bundestages über den Beitritt eines Mitgliedstaates zum
Euro-Währungsgebiet transparent und öffentlich zu gestal-
ten. Vermutlich werde es auch weiterhin zu Auseinanderset-
zungen kommen, er appelliere in beiderseitigem Interesse
für ein partnerschaftliches Zusammenarbeiten von Bundes-
regierung und Deutschem Bundestag.

Die Fraktion der SPD erklärte, dass der jetzige Regelungs-
gehalt des EUZBBG vor der Entscheidung des Bundesver-
fassungsgerichts höchst umstritten gewesen sei. Die Argu-
mentation der Bundesregierung, dass weder der Euro-Plus-
Pakt noch der ESM-Vertrag EU-Angelegenheiten seien, sei
abwegig gewesen. Das EUZBBG diene der Arbeit der Par-
lamentarier; die Bundestagsverwaltung sei umgestaltet wor-
den, damit der Deutsche Bundestag seine Beteiligungsrechte
wahrnehmen könne. Es werde ein Querschnittsausschuss für
die wirtschaftspolitische Koordinierung benötigt, der die
Expertise von EU-, Haushalts- und Finanzpolitikern zusam-
menbringe. Es müsse auch über neue Debattenstrukturen,
beispielsweise eine Aktuelle Europastunde, oder die Anpas-
sung des deutschen und europäischen Sitzungskalenders
nachgedacht werden. Der EU-Ausschuss solle sein Recht
aus Artikel 45 des Grundgesetzes, plenarersetzend tätig zu
werden, nutzen. Die Neufassung des EUZBBG sei gelungen,
jetzt müsse es umgesetzt und die Rechte müssen gegenüber
der Bundesregierung eingefordert werden.

Die Fraktion der FDP betonte, dass das Gesetz das Selbst-
bewusstsein der Parlamentarier stärken werde, da es regle,
wie die Rechte praktisch umgesetzt und eingefordert werden
könnten. Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgericht
seien hiermit gesetzlich umgesetzt worden. In der EU wür-
den Vereinbarungen auch intergouvernemental getroffen und
der Deutsche Bundestag müsse wissen, wie damit umzu-
gehen sei. Es sei ein Anliegen aller Fraktionen, dass die
Grundlagen der parlamentarischen Arbeit dem Deutschen
Bundestag frühzeitig zur Verfügung gestellt würden. Es sei
darum gegangen, praktikable Regelungen zu finden, um die
große Menge an Dokumenten bearbeiten zu können. Natür-
lich müsse der EU-Ausschuss seine Funktion als Quer-
schnittsausschuss wahrnehmen, aber wichtig sei auch, dass
die Fachausschüsse sich eingehend mit EU-Themen befass-
ten. Die EU spiele in jedem Bereich eine große Rolle. Nicht
zu vergessen sei aber, dass die exekutive Eigenverantwor-
tung der Bundesregierung zu respektieren sei. Das EUZBBG
erscheine hier ausbalanciert. Die neuen Rechte müssten jetzt
sorgfältig in die Praxis umgesetzt werden.

Die Fraktion DIE LINKE. warf die Frage auf, wieso erst
das Bundesverfassungsgericht habe entscheiden müssen, be-
vor das Parlament seine Rechte gestärkt habe. Das Urteil sei
keine Sternstunde für das Parlament gewesen, es habe ihm
klare Aufgaben aufgetragen. Grundlage der Neufassung des
getroffen habe. Alle Fraktionen im Ausschuss hätten damals
die Auffassung geteilt, dass auch über intergouvernementa-

EUZBBG sei die Klage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gewesen, die, wie das Urteil zeige, erfolgreich

zukünftigen Weiterentwicklungen der EU beteiligt bleibe. Artikel 45 des Grundgesetzes angepasst.
Berlin, den 17. April 2013

Michael Stübgen
Berichterstatter

Michael Roth (Heringen)
Berichterstatter

Joachim Spatz
Berichterstatter

Alexander Ulrich
Berichterstatter

Manuel Sarrazin
Berichterstatter
Drucksache 17/13142 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

gewesen sei. Sie betonte die fairen und ausgeglichenen
Verhandlungen über den Gesetzentwurf, auch wenn nicht
alle, zum Teil weitergehenden, Vorschläge insbesondere der
Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
berücksichtigt worden seien. Wünschenswert wären größere
demokratische Rechte hinsichtlich der Gemeinsamen
Außen- und Sicherheitspolitik und der Gemeinsamen
Sicherheits- und Verteidigungspolitik gewesen. Es stelle
einen großen Schritt dar, wenn das Parlament jetzt selbst-
bewusster seine Rechte wahrnehme. Als nächster großer
Schritt sei wichtig, bei zentralen europäischen Entscheidun-
gen die Bürger zu beteiligen.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bedankte sich
bei allen Kollegen und Mitarbeitern, die konstruktiv am Ge-
setzentwurf mitgearbeitet hätten. Ein von allen Fraktionen
getragener Gesetzentwurf sollte nicht die Ausnahme sein.
Das Gesetz hätte es in dieser Form ohne die Entscheidung
des Bundesverfassungsgericht nicht gegeben, auch wenn
sich die Fraktionen im Ausschuss einig gewesen seien. Den
Anstoß für die höchstrichterliche Klarstellung habe die Frak-
tion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegeben. Ein Argument
der Bundesregierung sei damals gewesen, das Parlament
nicht „kleckerweise“, sondern erst über das Gesamtbild
informieren zu wollen. Das Parlament wolle aber fortlaufend
auch über den Entstehungsprozess von Entscheidungen
informiert werden. Nur so ergebe sich am Ende das Gesamt-
bild. Die weit gefasste Definition des Begriffs der Ange-
legenheiten der EU stelle sicher, dass der Bundestag auch bei

Der Befürchtung, dass wegen § 4 Absatz 1 Nummer 1 Buch-
stabe c eine Dokumentenflut drohe, sei durch die Regelung in
§ 4 Absatz 3 Rechnung getragen worden. Die neuen Rechte
stellten die Parlamentarier vor neue Herausforderungen, die
zwischen vorläufigen und abschließenden Informationen
unterscheiden müssten. Das Bundesverfassungsgericht lege
Artikel 23 des Grundgesetzes auch im Hinblick auf das Stel-
lungnahmerecht des Deutschen Bundestages aus und formu-
liere Mindestanforderungen für die Bundesregierung, damit
der Bundestag das Recht zur Stellungnahme effektiv wahr-
nehmen und auf Entscheidungen noch Einfluss nehmen
könne. Das Gesetz setze die Anforderungen um, damit der
Bundestag proaktiv Entscheidungen des Rates beeinflussen
könne. § 9a solle kein Abwehrrecht des Deutschen Bundes-
tages gegen Beitritte zum Eurowährungsgebiet darstellen,
sondern der Transparenz und Öffentlichkeit der parlamen-
tarischen Debatte dienen.

Zu Buchstabe b

Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen
Union hat die Vorlage in seiner 87. Sitzung am 17. April
2013 beraten und empfiehlt einstimmig, den Antrag auf
Drucksache 17/8137 für erledigt zu erklären.

B. Besonderer Teil

Mit der Maßgabe wird die Bezeichnung des Ausschusses
für die Angelegenheiten der Europäischen Union in § 2 an

t mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

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