BT-Drucksache 17/12765

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 17/12301 - Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des Branntweinmonopols (Branntweinmonopolabschaffungsgesetz)

Vom 15. März 2013


Deutscher Bundestag Drucksache 17/12765
17. Wahlperiode 15. 03. 2013

Beschlussempfehlung und Bericht
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 17/12301 –

Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des Branntweinmonopols
(Branntweinmonopolabschaffungsgesetz)

A. Problem

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1234/2010 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 15. Dezember 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/
2007 des Rates (Verordnung über die einheitliche GMO) hinsichtlich der im
Rahmen des deutschen Branntweinmonopols gewährten Beihilfe (ABl. L 346/
11 vom 30. Dezember 2010) wurde die letztmalige Verlängerung der EU-beihil-
ferechtlichen Ausnahmeregelung zur Gewährung produktionsbezogener Beihil-
fen nach dem deutschen Branntweinmonopol formell beschlossen. Nach dieser
Verordnung können landwirtschaftliche Verschlussbrennereien noch bis
Ende 2013 und Abfindungsbrenner, Stoffbesitzer und Obstgemeinschaftsbren-
nereien noch bis Ende 2017 Alkohol im Rahmen des Branntweinmonopols pro-
duzieren und an die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein gegen Zahlung
eines Branntweinübernahmegeldes abliefern.

B. Lösung

Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des Branntweinmonopols sol-
len die europarechtlichen Vorgaben gemäß den Zusagen der Bundesregierung
gegenüber der EU in nationales Recht umgesetzt werden. Dazu sind im beste-
henden Branntweinmonopolrecht entsprechende Auslaufregelungen aufzuneh-
men, an deren Ende (31. Dezember 2017) die Abschaffung des Branntweinmo-
nopols steht.

Die Aufhebung des Branntweinmonopolgesetzes erfordert eine Neuregelung
der darin enthaltenen branntweinsteuerrechtlichen Vorschriften in einem Alko-
holsteuergesetz, um der betroffenen Wirtschaft frühzeitig die nötige Rechts- und

Planungssicherheit zu den verbrauchsteuerrechtlichen Rahmenbedingungen zu
verschaffen, die nach dem Ende des Branntweinmonopols gelten.

Einstimmige Annahme des Gesetzentwurfs.

C. Alternativen

Keine.

Drucksache 17/12765 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Einhergehend mit dem Ende des Branntweinmonopols zum 31. Dezember 2017
ist ein sukzessiver Rückbau der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein in
der Restlaufzeit des Branntweinmonopols vorgesehen. In welcher Höhe sich da-
durch der derzeitige Bundeszuschuss von rund 80 Mio. Euro pro Jahr an die
Bundesmonopolverwaltung für Branntwein zur Deckung ihrer Verluste bis zum
Ende des Branntweinmonopols verringert, hängt im Wesentlichen, neben der
von den einzelnen Brennereien abgelieferten Menge an Rohalkohol, der Höhe
des Branntweinübernahmegeldes und der Höhe des Verkaufserlöses für den
Alkohol, insbesondere auch ab von den infolge des Ausstiegs aus dem Brannt-
weinmonopol noch bis Ende 2017 zu zahlenden Ausgleichszahlungen an land-
wirtschaftliche Verschlussbrennereien. Eine verlässliche Prognose ist hierzu
noch nicht möglich.

Eine Reduzierung des Zuschusses des Bundes für das Branntweinmonopol kann
sich auch ergeben, wenn der Bund Veräußerungserlöse aus nicht mehr für Zwe-
cke der Verwaltung des Branntweinmonopols benötigten Liegenschaften bzw.
Reinigungs- und Lagerbetrieben der Bundesmonopolverwaltung für Brannt-
wein erzielt. Die Höhe der Reduzierung ist abhängig von den Verkaufszeitpunk-
ten und dem jeweils zu erzielenden Verkaufserlös und kann daher zum jetzigen
Zeitpunkt nicht beziffert werden.

Die ab dem 1. Januar 2018 vorgesehene bundesweite Öffnung des Abfindungs-
und Stoffbesitzerbrennens wird sich voraussichtlich nicht wesentlich auf das
Volumen der verbrauchsteuerrechtlichen Vergünstigungen für den weiterhin
geltenden ermäßigten Steuersatz (zurzeit rund 6 Mio. Euro jährlich nach dem
23. Subventionsbericht der Bundesregierung) auswirken.

Mit dem Ende des Branntweinmonopols werden – nach Schätzungen der Bun-
deszollverwaltung und der betroffenen Bundesverbände der deutschen Brenne-
reiwirtschaft – aufgrund der dann wegfallenden produktionsbezogenen Beihil-
fen in Form von Branntweinübernahmegeldern für den erzeugten Rohalkohol
mehrere tausend Abfindungsbrennereien ihren Brennereibetrieb einstellen.

Insgesamt ist im Bundesdurchschnitt nicht zuletzt angesichts der Markteintritts-
barrieren für ab dem Jahr 2018 neu zu errichtende Abfindungsbrennereien (u. a.
Erfordernis eines landwirtschaftlichen Betriebs und Investitionskosten bei An-
schaffung eines Brenngeräts) zu erwarten, dass die Betriebseinstellungen von
Abfindungsbrennereien in Süd- und Südwestdeutschland nicht durch Neuerrich-
tungen von Abfindungsbrennereien im gesamten Bundesgebiet überkompen-
siert werden.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft reduziert sich der Erfüllungsaufwand dauerhaft um insgesamt
rund 3 200 000 Euro pro Jahr.

Demgegenüber entsteht für die Wirtschaft durch die bundesweite Öffnung des
Abfindungs- und Stoffbesitzerbrennens ab dem 1. Januar 2018 ein Erfüllungs-
aufwand von rund 16 000 Euro.

Durch das Gesetz werden neun Informationspflichten abgeschafft.

Die Bürokratiekosten der Wirtschaft, die aus Artikel 2 (Alkoholsteuergesetz)

resultieren, entsprechen überwiegend den Bürokratiekosten aus dem Zweiten

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/12765

Teil des Branntweinmonopolgesetzes. Für die Wirtschaft ergeben sich insoweit
keine nennenswerten Veränderungen.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Infolge der Abschaffung des Branntweinmonopols entfallen mit Ablauf des
31. Dezember 2017 Verwaltungsaufgaben. Dadurch reduziert sich der Erfül-
lungsaufwand um rund 1 300 000 Euro jährlich.

Durch die Umstellung von Erlaubnissen auf die rechtlichen Grundlagen des
Artikels 2 (Alkoholsteuergesetz) und der damit verbundenen Benachrichtigung
der Beteiligten entsteht für die Verwaltung ein einmaliger Erfüllungsaufwand in
Höhe von rund 180 000 Euro.

Der Erfüllungsaufwand für die Verwaltung, der aus Artikel 2 (Alkoholsteuerge-
setz) resultiert, entspricht darüber hinaus überwiegend den Bürokratiekosten aus
dem Zweiten Teil des Branntweinmonopolgesetzes. Für die Verwaltung ergeben
sich insoweit keine nennenswerten Veränderungen.

F. Weitere Kosten

Der Wirtschaft und insbesondere den mittelständischen Unternehmen entstehen
durch dieses Gesetz keine weiteren Kosten.

Die vorgesehenen Regelungen werden keine wesentlichen Änderungen von An-
gebots- und Nachfragestrukturen zur Folge haben. Auswirkungen auf das Preis-
niveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau und die Einzelpreise, sind
nicht zu erwarten.

Drucksache 17/12765 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/12301 unverändert anzunehmen.

Berlin, den 13. März 2013

Der Finanzausschuss

Dr. Birgit Reinemund
Vorsitzende

Patricia Lips
Berichterstatterin

Dr. Thomas Gambke
Berichterstatter

Branntweinmonopols sei seit langem absehbar gewesen und

Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf auf
Drucksache 17/12301 in seiner 128. Sitzung am
13. März 2013 erstmalig und abschließend beraten.

es sei zu begrüßen, dass die Klein- und Obstbrenner beab-
sichtigen würden, ihre Produkte zukünftig über Winzerge-
nossenschaften zu vermarkten.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/12765

Bericht der Abgeordneten Patricia Lips und Dr. Thomas Gambke

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 17/12301 in seiner 222. Sitzung am 21. Februar 2013
dem Finanzausschuss zur federführenden Beratung sowie
dem Rechtsausschuss und dem Ausschuss für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz zur Mitberatung
überwiesen. Der Haushaltsausschuss wird zudem gemäß
§ 96 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
beteiligt.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Der Gesetzentwurf strebt an, die für die Umsetzung der Ver-
ordnung (EU) Nr. 1234/2010 zwingend notwendigen Ände-
rungen während der Auslaufphase des Branntweinmonopols
in das Branntweinmonopolgesetz im Jahr 2013 aufzuneh-
men und das Branntweinmonopolgesetz mit Ablauf des
31. Dezember 2017 aufzuheben. Damit verbunden ist die
Abschaffung der vorkonstitutionellen Besitzstandsrechte
zum Abfindungs- und Stoffbesitzerbrennen.

Zudem sollen die verbrauchsteuerrechtlichen Vorschriften
über die Branntweinsteuer aus dem Zweiten Teil des gelten-
den Branntweinmonopolgesetzes in ein Alkoholsteuergesetz
ab dem 1. Januar 2018 übernommen werden. Das Abfin-
dungs- und Stoffbesitzerbrennen soll auf der Basis der
derzeit geltenden Kriterien und verbrauchsteuerrechtlichen
Regelungen in das Alkoholsteuergesetz integriert werden.
Damit verbunden ist insbesondere die bundesweite Öffnung
des Abfindungs- und Stoffbesitzerbrennens.

Ferner soll die begrifflich überkommene Branntweinsteuer
aus Gründen einer zeitgemäßen und klarer bezeichnenden
Rechtssprache in Alkoholsteuer umbenannt werden. Damit
wird zudem der einschlägigen Sprachfassung der betreffen-
den Verbrauchsteuerrichtlinien der EU gefolgt.

III. Stellungnahmen der mitberatenden
Ausschüsse

Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner
120. Sitzung am 13. März 2013 beraten und empfiehlt mit
den Stimmen aller Fraktionen Annahme.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz hat den Gesetzentwurf in seiner 89. Sitzung
am 13. März 2013 beraten und empfiehlt mit den Stimmen
aller Fraktionen Annahme.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss

Beratungsverlauf

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP wiesen
darauf hin, dass das Branntweinmonopol vor beinahe ein-
hundert Jahren geschaffen worden sei. Es habe zum gesund-
heitlichen Schutz der Bevölkerung einer unkontrollierten
Herstellung und dem entsprechenden Vertrieb entgegenwir-
ken sollen.

Das Branntweinmonopol habe sich nach dem Zweiten Welt-
krieg und in den folgenden Jahrzehnten stets den aktuellen
Entwicklungen angepasst, doch spätestens nach der Ver-
wirklichung des Europäischen Binnenmarktes sei das
Branntweinmonopol unter dem Stichwort der „produktbezo-
genen Beihilfen“ umstritten gewesen.

Nach fortgesetzten Verlängerungen und Übergangsregelun-
gen werde das Monopolgesetz nun mit Wirkung zum 31. De-
zember 2017 endgültig außer Kraft gesetzt. Im Ergebnis
bedeute dies, dass die staatlichen Beihilfen für die Kartoffel-
und Getreidebrennereien bereits Ende 2013 auslaufen. Für
die rund 20 000 Klein- und Obstbrennereien ende das
Branntweinmonopol erst Ende 2017. Obgleich allen Betei-
ligten bewusst gewesen sei, dass ein Schlusspunkt kommen
würde, dürfe man dennoch nicht vergessen, dass durch die
lange Tradition dieses Gesetzes Strukturen in Deutschland
geschaffen worden seien, die man nicht aus den Augen ver-
lieren dürfe. Deshalb hätten die Koalitionsfraktion der CDU/
CSU und FDP Regelungen unterstützt, die den Anpassungs-
prozess erleichtern und den Brennereien das Überleben auf
dem freien Markt ermöglichen würden. Alle branntwein-
steuerlichen Regelungen, die weiterhin erforderlich seien,
würden in ein gesondertes Alkoholsteuergesetz überführt.
Dies sei aus Gründen der Planungs- und Rechtssicherheit
dringlich geboten.

Über die rein fiskalische Behandlung des Themas hinaus
müsse es nun Aufgabe sein, Ressort übergreifend und im Ge-
spräch mit den Betroffenen der gewachsenen kulturellen und
ökologischen Bedeutung der zumeist Klein- und Kleinst-
brennereien im ländlichen Raum Rechnung zu tragen.

Man begrüße, dass durch die Abschaffung des Branntwein-
monopols in Zukunft circa 80 Mio. Euro an jährlichen Zu-
schüssen eingespart würden und dass man bei der Bundes-
verwaltung die Planstellen sinnvoll neu einsetzen könne.

Die Fraktion der SPD schloss sich den Ausführungen der
Koalitionsfraktionen an und begrüßte, dass dieser Prozess
zum Abschluss gebracht werde.

Die Fraktion DIE LINKE. unterstützte ebenfalls die Auf-
hebung des Branntweinmonopols. Der Bundesverband der
deutschen Klein- und Obstbrenner e. V. und der Ausschuss
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hätten
keine wesentlichen Bedenken geäußert. Das Ende des
Der Finanzausschuss empfiehlt mit den Stimmen aller
Fraktionen unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN begrüßte den
Gesetzentwurf ausdrücklich, denn das Branntweinmonopol

Drucksache 17/1276 destag – 17. Wahlperiode

Berlin, den 13. März 2013

Patricia Lips
Berichterstatterin
5 – 6 – Deutscher Bun

sei nicht nur ein Monopol im eigentlichen Sinne, sondern
auch ein internationales Alleinstellungsmerkmal, das nicht
zu begründen gewesen sei. Allein schon wegen der Har-
monisierung im Rahmen der EU sei das Gesetzesvorhaben
begrüßenswert. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
würdigte ebenfalls, dass die Verbände der Kleinbrennereien
und immerhin circa 20 000 Obstbrennereien in Deutschland
mit den neuen Vereinbarungen einverstanden seien. Dies
gelte auch wegen der vorgesehenen Übergangsfristen. Daran
werde deutlich, dass das Gesetzesvorhaben nicht nur die
Finanz-, sondern auch die Kulturpolitik betreffe und außer-
dem eine ökologische Komponente beinhalte. Die Streuobst-
wiesen hätten eine hohe ökologische Bedeutung, einen wich-
tigen kulturhistorischen Hintergrund und würden auch heute
einen wirtschaftlichen Zweck erfüllen.

Dr. Thomas Gambke
Berichterstatter

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