BT-Drucksache 17/12746

zu der Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie - Drucksachen 17/12390, 17/12441 Nr. 2.5 - Verordnung zur Markttransparenzstelle für Kraftstoffe (MTS-Kraftstoff-Verordnung)

Vom 13. März 2013


Deutscher Bundestag Drucksache 17/12746
17. Wahlperiode 13. 03. 2013

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie (9. Ausschuss)

zu der Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
– Drucksachen 17/12390, 17/12441 Nr. 2.5 –

Verordnung zur Markttransparenzstelle für Kraftstoffe
(MTS-Kraftstoff-Verordnung)

A. Problem

Verbesserung der Marktbeobachtung im Kraftstoffbereich sowie Erhöhung der
Transparenz über Kraftstoffpreise für Verbraucher durch die Veröffentlichung
der Kraftstoffverkaufspreise.

B. Lösung

Zustimmung zu der Verordnung auf Drucksache 17/12390 mit den Stim-
men der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP bei Stimmenthaltung
der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der Fas-
sung der Beschlussempfehlung.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Durch die Verordnung entstehen keine zusätzlichen Haushaltskosten ohne Er-
füllungsaufwand.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Die Preismeldungen führen in ihrer Ausgestaltung durch die Verordnung bei
Betreibern von öffentlichen Tankstellen und bei den Unternehmen, die ihnen
die Verkaufspreise vorgeben, zu Mehrbelastungen in Form eines einmaligen
Umstellungsaufwandes und laufender jährlicher Sach- und Personalkosten.

Drucksache 17/12746 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Auch den zugelassenen Anbietern von Verbraucher-Informationsdiensten ent-
steht durch die Vorgaben der Verordnung ein Erfüllungsaufwand.

Für die großen und mittelständischen Unternehmen, die Tankstellen betreiben,
beläuft sich der Umstellungsaufwand auf insgesamt maximal 3,96 Mio. Euro
und der jährliche laufende Erfüllungsaufwand auf insgesamt 152 000 Euro.
Dabei wurde eine automatisierte Übermittlung der Preisänderungen der
13 400 Tankstellen von der Unternehmenszentrale direkt an die Schnittstelle
der Markttransparenzstelle für Kraftstoffe zugrunde gelegt.

Für die 1 300 Betreiber eigenständiger Tankstellen beläuft sich der einmalige
Umstellungsaufwand im Rahmen der Transponder-Lösung, Anbindungs-
Lösung und Preismelder-Lösung auf insgesamt 2,23 Mio. Euro. Der jährliche
laufende Erfüllungsaufwand beträgt insgesamt 1,67 Mio. Euro.

In Bezug auf die Übermittlung geänderter Daten allgemeiner Art entsteht der
Wirtschaft ein jährlicher laufender Erfüllungsaufwand von 887 900 Euro.

Bei den zugelassenen Verbraucher-Informationsdiensten entsteht durch das
Zulassungsverfahren im ersten Jahr ein einmaliger Erfüllungsaufwand von
9 100 Euro. Die Pflicht zu Änderungsmitteilungen und neue Zulassungsver-
fahren führen zu einem jährlichen Erfüllungsaufwand in den Folgejahren von
etwa 2 700 Euro. Bezüglich der Meldungen der Beschwerden an die Markt-
transparenzstelle entsteht bei angenommenen 30 zugelassenen Anbietern ein
Erfüllungsaufwand von etwa 47 100 Euro.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Für die Verwaltung entsteht ein Erfüllungsaufwand in Form von Sach- und Per-
sonalkosten für die Einrichtung der Markttransparenzstelle. Es entstehen Perso-
nalkosten in Höhe von jährlich 525 000 Euro, Gehälter für zwei Projektmitar-
beiter im Zweijahreszeitraum mit ca. 1,2 Mio. Euro, einmalige Sachausgaben
von ca. 1 Mio. Euro und jährliche Kosten von mindestens 400 000 Euro. Darin
enthalten sind die Kosten für die Einbindung eines IT-Dienstleisters sowie Li-
zenzgebühren und Wartung/Pflege der IT-Infrastruktur.

F. Weitere Kosten

Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreis-
niveau, lassen sich nicht quantifizieren. Es wird angesichts der präventiven
Abschreckungswirkung der kontinuierlichen Marktbeobachtung erwartet, dass
die Verordnung preisdämpfend wirkt.

Die Verordnung bringt im Hinblick auf die Beobachtung der Kraftstoffmärkte
gewisse Erleichterungen bei Missbrauchsverfahren im Bereich der Mineralöl-
wirtschaft. Sie schützt damit den bestehenden Restwettbewerb durch die mittel-
ständischen Mineralölunternehmen und trägt so zu einer wettbewerblichen
Preisbildung bei.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/12746

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

der Verordnung auf Drucksache 17/12390 mit folgenden Maßgaben, im Übri-
gen unverändert zuzustimmen:

1. In § 3 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 wird jeweils die Angabe „1 000“
durch die Angabe „750“ ersetzt.

2. In § 5 Absatz 2 werden nach dem Wort „Intervallen“ die Wörter „von höchs-
tens einer Minute“ eingefügt.

Berlin, den 13. März 2013

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie

Ernst Hinsken Oliver Krischer
Vorsitzender Berichterstatter

Berlin, den 13. März 2013
Oliver Krischer
A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Die Verordnung der Bundesregierung auf Drucksache 17/
12390 wurde am 22. Februar 2013 gemäß § 92 der Ge-
schäftsordnung des Deutschen Bundestages dem Ausschuss
für Wirtschaft und Technologie zur Federführung sowie an
den Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
cherschutz zur Mitberatung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Das Gesetz zur Einrichtung einer Markttransparenzstelle für
den Großhandel mit Strom und Gas vom 5. Dezember 2012
(BGBl. I S. 2403) verpflichtet die Betreiber von öffent-
lichen Tankstellen bzw. die Unternehmen, die den Betrei-
bern die Verkaufspreise vorgeben, nach Maßgabe einer
Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft
und Technologie (BMWi), bei jeder Änderung ihrer Kraft-
stoffpreise diese in Echtzeit und differenziert nach der je-
weiligen Sorte an die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe
zu übermitteln.

Mit der vorliegenden Rechtsverordnung werden die Maß-
gaben des Gesetzes zur Einrichtung einer Markttransparenz-
stelle für den Großhandel mit Strom und Gas umgesetzt.
Betreiber von Tankstellen müssen ihre Verkaufspreise an
eine neue Markttransparenzstelle beim Bundeskartellamt
melden. Die Markttransparenzstelle darf die Preisdaten
dann an Verbraucherportale weitergeben. Die Rechtsverord-
nung enthält nähere Bestimmungen zu Zeitpunkt, Art und
Form der Übermittlung der Preisdaten sowie angemessene
Bagatellgrenzen. Ferner enthält die Rechtsverordnung Be-
stimmungen über die Weitergabe der gemeldeten Kraftstoff-
preise an die Anbieter von Verbraucher-Informationsdiens-
ten durch die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe; und
zwar zu den Anforderungen an die Anbieter sowie zu Inhalt,
Art, Form und Umfang der Weitergabe. Schließlich werden
die damit verbundenen konkreten Aufgaben der Markttrans-
parenzstelle für Kraftstoffe geregelt.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Drucksache 17/12390
verwiesen.

III. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz hat die Verordnung auf Drucksache 17/
12390 in seiner 89. Sitzung am 13. März 2013 beraten und
empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und FDP bei Stimmenthaltung der Fraktionen SPD, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Zustimmung
zu der Verordnung.

im federführenden Ausschuss
Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat die Ver-
ordnung auf Drucksache 17/12390 in seiner 95. Sitzung am
13. März 2013 abschließend beraten.

Die Fraktionen der CDU/CSU und FDP brachten auf Aus-
schussdrucksache 17(9)1118 einen Änderungsantrag ein.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie beschloss
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und
FDP bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Ände-
rungsantrags der Koalitionsfraktionen auf Ausschussdruck-
sache 17(9)1118.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie beschloss
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und
FDP bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, dem Deutschen Bundestag
die Zustimmung zu der Verordnung auf Drucksache 17/
12390 in der Fassung der Beschlussempfehlung zu empfeh-
len.

B. Besonderer Teil
Zur Begründung der einzelnen Vorschriften wird – soweit
sie im Verlauf der Ausschussberatungen nicht geändert oder
ergänzt wurden – auf die Verordnung der Bundesregierung
verwiesen.

Hinsichtlich der vom Ausschuss für Wirtschaft und Techno-
logie geänderten oder neu eingefügten Vorschriften ist Fol-
gendes zu bemerken:

Zu Nummer 1 (§ 3 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2)

Um eine möglichst weitgehende Transparenz der Kraftstoff-
preise im Interesse der Verbraucherinnen und Verbraucher
zu erreichen, soll die Grenze für eine mögliche Befreiung
der Tankstellen von der Meldepflicht nicht zu hoch ange-
setzt werden. Sie wird daher von 1 000 Kubikmetern jähr-
lichem Gesamtdurchsatz von Otto- und Dieselkraftstoffen
auf 750 Kubikmeter reduziert.

Zu Nummer 2 (§ 5 Absatz 2)

Mit der Einrichtung der Markttransparenzstelle für Kraft-
stoffe soll auch sichergestellt werden, dass sich die Ver-
braucherinnen und Verbraucher zeitnah über die aktuellen
Kraftstoffpreise bei den Verbraucher-Informationsdiensten
informieren können. Daher soll die Markttransparenzstelle
für Kraftstoffe die Daten in regelmäßigen Intervallen von
höchstens einer Minute über eine Standardschnittstelle zum
elektronischen Abruf zur Verfügung stellen.
Drucksache 17/12746 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Bericht des Abgeordneten Oliver Krischer

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse
Berichterstatter
t mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

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