BT-Drucksache 17/12488

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 17/8802 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes und anderer Gesetze (Unterhaltsvorschussentbürokratisierungsgesetz) b) zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates - Drucksache 17/2584 - Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Vollzugs im Unterhaltsvorschussrecht c) zu dem Antrag der Abgeordneten Jörn Wunderlich, Diana Golze, Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. - Drucksache 17/11142 - Alleinerziehende entlasten - Unterhaltsvorschuss ausbauen

Vom 22. Februar 2013


Deutscher Bundestag Drucksache 17/12488
17. Wahlperiode 22. 02. 2013

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (13. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 17/8802 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes
und anderer Gesetze (Unterhaltsvorschussentbürokratisierungsgesetz)

b) zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates
– Drucksache 17/2584 –

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Vollzugs
im Unterhaltsvorschussrecht

c) zu dem Antrag der Abgeordneten Jörn Wunderlich, Diana Golze, Matthias W.
Birkwald, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/11142 –

Alleinerziehende entlasten – Unterhaltsvorschuss ausbauen

A. Problem

Mit den Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) werden Kin-
der alleinstehender Elternteile finanziell unterstützt, wenn der andere Elternteil,
bei dem das Kind nicht lebt, sich der Pflicht zur Zahlung von Unterhalt ganz
oder teilweise entzieht, hierzu nicht oder nicht in hinreichendem Maße in der
Lage ist oder wenn er verstorben ist und der betreuende Elternteil deswegen auf
sich allein gestellt ist. Kinder von Alleinerziehenden erhalten bis zur Vollen-
dung des zwölften Lebensjahres Unterhaltszahlungen in Höhe des Mindestun-
terhalts abzüglich anzurechnenden Erstkindergeldes, längstens für die Dauer

von 72 Monaten. Die Unterhaltsleistung wird als Vorschuss oder als Ausfall-
leistung gezahlt. Der Unterhaltsanspruch geht auf das Land über, das dann
Rückgriff bei dem oder der Unterhaltsverpflichteten nimmt.

Zu Buchstabe a

Die Bundesregierung geht in ihrem Entwurf eines Unterhaltsvorschussentbüro-
kratisierungsgesetzes auf Drucksache 17/8802 davon aus, dass alleinerziehende

Drucksache 17/12488 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Elternteile ihre Kinder in der Regel unter erschwerten Bedingungen erziehen
und bei Ausfall von Unterhaltsleistungen des anderen Elternteils im Rahmen
ihrer Leistungsfähigkeit auch für den fehlenden Unterhalt des anderen Eltern-
teils aufkommen müssen. Um den alleinerziehenden Elternteilen und ihren
Kindern die Unterhaltsleistung so einfach und so effektiv wie möglich zukom-
men zu lassen, soll die Antragstellung vereinfacht und den zuständigen Stellen
der Rückgriff auf den Unterhaltsschuldner oder die Unterhaltsschuldnerin u. a.
durch eine Erweiterung der Auskunftsansprüche erleichtert werden.

Zu Buchstabe b

Der Bundesrat weist in seinem Gesetzentwurf zur Verbesserung des Vollzugs
im Unterhaltsvorschussrecht auf Drucksache 17/2584 darauf hin, dass die
Rückgriffsquote im bundesweiten Durchschnitt im Jahr 2008 bei lediglich
19,5 Prozent lag. Über die den Unterhaltsvorschussstellen derzeit zur Ver-
fügung stehenden Auskunfts- und Anzeigepflichten hinaus sollen deshalb die
Informationsquellen zur Durchsetzung des Rückgriffsanspruchs durch die Ein-
führung eines automatisierten Datenabgleichs und Kontenabrufes ausgeweitet
und verbessert werden. Hierbei wird auf positive Erfahrungen mit diesen In-
strumenten beim BAföG und beim Wohngeld verwiesen.

Zu Buchstabe c

Die Fraktion DIE LINKE. fordert in ihrem Antrag auf Drucksache 17/11142
die Ausweitung des höchstmöglichen Bezugsalters des Unterhaltsvorschusses
von der Vollendung des zwölften auf die Vollendung des 18. Lebensjahres, die
ersatzlose Streichung der Begrenzung der höchstzulässigen Gesamtdauer des
Leistungsbezuges auf 72 Monate und die lediglich hälftige statt der bisher vol-
len Anrechnung des Kindergeldes auf die Leistungen des Unterhaltsvorschus-
ses.

B. Lösung

Zu Buchstabe a

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/8802 in geänderter Fas-
sung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die
Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktionen
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Zu Buchstabe b

Einstimmige Erledigterklärung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/2584.

Zu Buchstabe c

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 17/11142 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktion
DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN.

C. Alternativen

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/2584 und Ablehnung des Ge-
setzentwurfs auf Drucksache 17/8802.
D. Kosten

Kosten wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/12488

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/8802 mit folgenden Maßgaben, im
Übrigen unverändert anzunehmen:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

‚1. § 2 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Unterhaltsleistung wird monatlich in Höhe des sich nach
§ 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 oder 2 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs ergebenden monatlichen Mindestunterhalts gezahlt.“ ‘

b) Nummer 3 wird aufgehoben.

c) Die bisherigen Nummern 4 bis 7 werden die Nummern 3 bis 6.

d) Der Nummer 3 wird folgender Buchstabe c angefügt:

‚c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7) Die zuständige Stelle ist auf Antrag des Elternteils, bei dem
der Berechtigte lebt, nach Maßgabe des § 74 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 2 Buchstabe a des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ver-
pflichtet, ihm die in den Absätzen 1, 2 und 6 genannten Auskünfte
zu übermitteln.“ ‘

2. Artikel 3 wird wie folgt gefasst:

‚Artikel 3
Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch

§ 59 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Ju-
gendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012
(BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. die Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen eines
Abkömmlings oder seines gesetzlichen Rechtsnachfolgers zu beur-
kunden, sofern der Abkömmling zum Zeitpunkt der Beurkundung
das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,“.

2. In Nummer 4 werden nach den Wörtern „(§ 1615l des Bürgerlichen
Gesetzbuchs)“ die Wörter „, auch des gesetzlichen Rechtsnachfol-
gers,“ eingefügt.‘

3. Artikel 5 wird wie folgt gefasst:

„Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.“;

Drucksache 17/12488 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

b) den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/2584 für erledigt zu erklären;

c) den Antrag auf Drucksache 17/11142 abzulehnen.

Berlin, den 20. Februar 2013

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Sibylle Laurischk
Vorsitzende

Elisabeth Winkelmeier-Becker
Berichterstatterin

Caren Marks
Berichterstatterin

Sibylle Laurischk
Berichterstatterin

Jörn Wunderlich
Berichterstatter

Katja Dörner
Berichterstatterin

spruchsprüfung und -bewilligung erleichtert werden; die
Antragsverfahren sollen beschleunigt werden. Darüber hin-

dergelds auf den Unterhaltsvorschuss sei ungerecht.
aus enthält der Gesetzentwurf klarstellende Regelungen zur
Anrechnung von erbrachten Unterhaltsleistungen des fami-
lienfernen Elternteils und zur dynamischen Geltendma-
chung von Unterhaltsansprüchen. Hierdurch soll u. a. eine

Die Bundesregierung soll aufgefordert werden, unverzüg-
lich einen Gesetzentwurf vorzulegen, der ausschließlich fol-
gende Punkte umsetze:

– Das höchstmögliche Bezugsalter des Unterhaltsvor-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/12488

Bericht der Abgeordneten Elisabeth Winkelmeier-Becker, Caren Marks, Sibylle
Laurischk, Jörn Wunderlich und Katja Dörner

A. Allgemeiner Teil
I. Überweisung

Zu Buchstabe a

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 17/8802 wurde in der
201. Sitzung des Deutschen Bundestages am 25. Oktober
2012 dem Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Ju-
gend federführend sowie dem Rechtsausschuss zur Mitbera-
tung überwiesen.

Zu Buchstabe b

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 17/2584 wurde in der
201. Sitzung des Deutschen Bundestages am 25. Oktober
2012 dem Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend federführend sowie dem Rechtsausschuss zur Mit-
beratung überwiesen.

Zu Buchstabe c

Der Antrag auf Drucksache 17/11142 wurde in der
202. Sitzung des Deutschen Bundestages am 26. Oktober
2012 dem Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend federführend sowie dem Ausschuss für Arbeit und
Soziales zur Mitberatung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen

Zu Buchstabe a

Die Unterhaltsleistung nach dem UVG hilft gezielt den Al-
leinerziehenden, wenn sie wegen des Ausfallens der Unter-
haltszahlungen des anderen Elternteils selbst nicht nur für
die Betreuung und Erziehung des Kindes sorgen, sondern
auch für den ausfallenden Barunterhalt aufkommen müssen.
Ziel des UVG und des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
auf Drucksache 17/8802 ist es, alleinerziehende Elternteile
und ihre Kinder in dieser Lebenssituation besonders zu un-
terstützen und zu entlasten. Die Unterhaltsleistung nach
dem UVG wird als Vorschuss oder als Ausfallleistung ge-
zahlt und hat auch armutsreduzierende Wirkung. Sie soll je-
doch die Unterhaltsverpflichteten nicht entlasten. Deshalb
gehen Unterhaltsansprüche der Kinder auf das Land über,
das dann beim Unterhaltsschuldner Rückgriff nimmt. Dieser
Rückgriff hat auch den Zweck, die Unterhalt schuldende
Person für Zeiten nach dem Bezug des Unterhaltsvorschus-
ses zur Unterhaltszahlung anzuhalten.

Der Gesetzentwurf sieht vor, für den alleinerziehenden El-
ternteil die Beantragung der Leistung zu vereinfachen, in-
dem er weniger Nachweise als bisher erbringen muss.
Gleichzeitig soll den Unterhaltsvorschussstellen die An-

eine Erweiterung der Auskunftsansprüche effektiver zu ge-
stalten und durch eine Ausweitung der Beurkundungsbefug-
nisse des Jugendamts kostengünstiger zu regeln.

Zu Buchstabe b

In der Begründung des Gesetzentwurfs des Bundesrates auf
Drucksache 17/2584 wird festgestellt, dass die bundesweite
Rückgriffsquote – das ist das Verhältnis der Einnahmen aus
Rückgriffen zu den Ausgaben nach dem UVG – derzeit
durchschnittlich bei 19,5 Prozent liege. Die Erfahrungen der
Praxis zeigten, dass gerade die Auskünfte des familienfer-
nen unterhaltspflichtigen Elternteils zu seinen Einkom-
mens- und Vermögensverhältnissen oftmals unvollständig
und unrichtig seien. Die im UVG geregelten Auskunfts- und
Anzeigepflichten sollten erweitert werden. Nach derzeiti-
gem Recht seien neben beiden Elternteilen der Arbeitgeber,
Versicherungsunternehmen und die Sozialleistungsträger
verpflichtet, Auskünfte über den Wohnort und die Einkünfte
des Unterhaltsschuldners zu erteilen.

Der Gesetzentwurf sieht Änderungen des UVG und der Ab-
gabenordnung vor, mit denen den Unterhaltsvorschussstel-
len die Ermächtigung für einen automatisierten Datenab-
gleich mit dem Bundeszentralamt für Steuern sowie für ei-
nen automatisierten Kontenabruf zum Abgleich vorhande-
ner Konten bei den Kreditinstituten eingeräumt wird. Diese
Instrumente hätten sich bereits beim BAföG und beim
Wohngeld als wirksame Mittel zur Verhinderung von miss-
bräuchlicher Inanspruchnahme erwiesen. Den Unterhalts-
vorschussstellen werde zum einen die Möglichkeit einge-
räumt, die erfolgten Angaben auf ihren Wahrheitsgehalt hin
zu überprüfen. Zum anderen werde erwartet, dass mit der
Einführung und Bekanntmachung dieser Instrumente Unter-
haltsschuldner von sich aus ihrer Anzeige- und Auskunfts-
pflicht in umfassenderer Weise nachkämen, als dies bisher
der Fall gewesen sei. Um datenschutzrechtlichen Vorgaben
im Hinblick auf die Erforderlichkeit der Neuregelung aus-
reichend Rechnung zu tragen, ist eine Überprüfung der ge-
planten Neuregelung zum 31. Dezember 2013 vorgesehen.

Zu Buchstabe c

In dem Antrag der Fraktion DIE LINKE. auf Drucksache
17/11142 wird ausgeführt, dass der Unterhaltsvorschuss ein
sinnvolles Instrument sei, um Alleinerziehende und ihre
Kinder auch bei ausbleibenden Unterhaltszahlungen des an-
deren Elternteils finanziell zu unterstützen. Durch das
Höchstalter von zwölf Jahren und der maximalen Bezugs-
dauer von 72 Monaten werde jedoch vielen Familien diese
Leistung vorenthalten. Auch die volle Anrechnung des Kin-
gerichtliche Durchsetzung der Rückgriffsansprüche erleich-
tert werden. Schließlich ist vorgesehen, den Rückgriff durch

schusses (§ 1 Absatz 1 Nummer 1 des Unterhaltsvor-
schussgesetzes – UVG) solle von der Vollendung des

Drucksache 17/12488 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

zwölften auf die Vollendung des 18. Lebensjahres ausge-
weitet werden;

– die Begrenzung der höchstzulässigen Gesamtdauer des
Leistungsbezuges auf 72 Monate (§ 3 UVG) solle ersatz-
los gestrichen werden;

– das Kindergeld solle lediglich hälftig anstatt voll auf die
Leistungen des Unterhaltsvorschusses angerechnet wer-
den.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Zu Buchstabe a

Der Rechtsausschuss hat in seiner Sitzung am 20. Februar
2013 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
FDP gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei
Stimmenthaltung der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs auf
Drucksache 17/8802 in geänderter Fassung empfohlen. Er
hat jeweils mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimment-
haltung der Fraktion DIE LINKE. die Annahme der Ände-
rungsanträge der Fraktionen der CDU/CSU und FDP auf
den Ausschussdrucksachen 17(13)234 und 17(13)234a
empfohlen.

Zu Buchstabe b

Der Rechtsausschuss hat in seiner Sitzung am 20. Februar
2013 einstimmig die Ablehnung des Gesetzentwurfs auf
Drucksache 17/2584 empfohlen.

Zu Buchstabe c

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat in seiner
Sitzung am 20. Februar 2013 mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen
der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Ablehnung des Antrags
auf Drucksache 17/11142 empfohlen.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss

1. Abstimmungsergebnis

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend hat die Vorlagen in seiner 89. Sitzung am 20. Feb-
ruar 2013 abschließend beraten. Er empfiehlt mit den Stim-
men der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die
Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung
der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die
Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/8802 in
geänderter Fassung. Er empfiehlt einstimmig, den Gesetz-
entwurf auf Drucksache 17/2584 für erledigt zu erklären.
Schließlich empfiehlt er mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der
Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Ablehnung des Antrags
auf Drucksache 17/11142.

2. Inhalt der Ausschussberatung

2013 eine öffentliche Anhörung durchgeführt. In diese An-
hörung wurde ein von den Fraktionen der CDU/CSU und
FDP zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 17/8802 einge-
brachter Änderungsantrag, der Gegenstand von Buchstabe a
der Beschlussempfehlung mit Ausnahme von Nummer 1
Buchstabe d (Ausschussdrucksache 17(13)234) ist, mit ein-
bezogen.

Zur Vorbereitung auf die Anhörung war den Sachverständi-
gen folgender Fragenkatalog übermittelt worden:

„Allgemeine Fragen zum Unterhaltsvorschuss

1. Sind Sie der Auffassung, dass das Unterhaltsvorschuss-
gesetz (UVG) seiner ursprünglichen Intention als Über-
gangsfinanzierung für das beim anderen Elternteil le-
bende Kind – bis der Unterhaltsschuldner zu einer Zah-
lung herangezogen werden kann – noch entspricht?
Wenn nein, was müsste getan werden, um diese ur-
sprüngliche Intention zu stärken?

2. Leistungsberechtigte, die Grundsicherung für Arbeitsu-
chende erhalten, müssen Leistungen anderer Träger vor-
rangig in Anspruch nehmen, sofern diese zur Vermei-
dung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit dienen.
Als eigenes Einkommen gilt dabei auch der Unterhalts-
vorschuss. Der Bundesrechnungshof hat das Verfahren
der Vorrangprüfung als aufwendig und nicht zielgerich-
tet bezeichnet. Welche Möglichkeiten für Veränderungen
sehen Sie?

3. Eltern, bei denen das unterhaltsvorschussberechtigte
Kind lebt, kritisieren die mangelhafte Information von
Jugendämtern hinsichtlich des Aufenthaltsortes, der Ar-
beitsstelle etc. des Unterhaltsschuldners. Damit wird die
Chance, von Unterhaltsschuldnern selbst die Leistungen
einzutreiben, für die Berechtigten verschlechtert. Welche
Möglichkeiten für eine bessere Informationsweitergabe
durch die Jugendämter sehen Sie?

4. Nach dem UVG wird dem alleinerziehenden Elternteil
das volle Kindergeld in Abzug gebracht. Dies hat zur
Folge, dass die Zahlungen aus dem UVG um das hälftige
Kindergeld geringer sind als die Leistungen, die das
Kind vom anderen Elternteil erhalten würde. Ist diese
Regelung – auch unter Gleichbehandlungsgesichtspunk-
ten – zu verändern und wie ist die bisherige Regelung
rechtlich zu bewerten?

5. Wie bewerten Sie die Altersgrenze von 12 Jahren und
wie die Grenze für die Höchstbezugsdauer von 72 Mo-
naten und welche Folgen haben diese für Alleinerzie-
hende und ihre Kinder?

6. Halten Sie es für sachgerecht, dass Unterhaltsvorschuss
im Falle der Wiederheirat des betreuenden Elternteils
entfällt? Welche Gründe sprechen für diese Regelung,
welche dagegen?

7. Von welchen Faktoren hängen die Erfolgsquoten bei der
Durchsetzung des Rückgriffsanspruchs gegen den Un-
terhaltsschuldner ab und welche Instrumente müssten
eingesetzt werden, um den Rückgriff zu verbessern?
Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
hat zu den Vorlagen in seiner 85. Sitzung am 28. Januar

Welche gesetzlichen Änderungen wären dafür erforder-
lich?

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/12488

Zum Gesetzentwurf der Bundesregierung

8. Wird der Gesetzentwurf dem formulierten Ziel der Ent-
bürokratisierung Ihrer Meinung nach gerecht und wo
sehen Sie die Vorteile für die Betroffenen und für die
Verwaltung und wo sind deren Nachteile?

9. Welche grundsätzlichen Mängel hat nach Ihrer Auffas-
sung der Gesetzentwurf der Bundesregierung und wel-
che Folgen haben diese für die betroffenen Kinder und
Alleinerziehenden bzw. welche Änderungen des Geset-
zes wären Ihrer Meinung nach wesentlich drängender
und für Alleinerziehende und deren Kinder hilfreicher?

10. Wie bewerten Sie die Gesetzesinitiative der Bundesre-
gierung zum Unterhaltsvorschuss unter geschlechter-
und gleichstellungspolitischer Perspektive?

11. Wie bewerten Sie die Regelung des (neuen) § 4, die mit
einem Wegfall von erheblichem Verwaltungsaufwand
begründet wird, einschließlich der zu erwartenden Fol-
gen für die Antragstellerin bzw. den Antragsteller?

12. Wie hoch ist der Verwaltungsaufwand für die UVG-An-
tragsbearbeitung, wenn der Unterhaltsvorschuss rück-
wirkend beantragt wird?

13. In welchem Verhältnis steht nach Ihrer Meinung der
Verlust von bis zu 180 Euro pro Kind durch die Ab-
schaffung der rückwirkenden Gewährung von Unter-
haltsvorschuss zu der Zeitersparnis, die die Bundesre-
gierung mit fünf Minuten pro Antrag angibt?

14. Wie bewerten Sie den Verbrauch der Bezugsdauer bei
Rückzahlungen (Änderung von § 3 UVG) und halten
Sie diese mit Blick auf die Zielsetzung des Unterhalts-
vorschusses für sachgerecht?

15. Wie beurteilen Sie die Neuregelung, wonach Leistun-
gen an Dritte (Änderung von § 2 Abs. 3 UVG) bei der
Berechnung des Unterhaltsvorschusses angerechnet
werden, hinsichtlich des entstehenden Verwaltungsauf-
wandes und der sachlichen Systematik?“

In der Anhörung wurden folgende Sachverständige gehört:

– Dr. Romy Ahner, Deutscher Verein, Berlin

– Jonny Hoffmann, Leiter des Amtes für Kinder, Jugend
und Familie der Stadt Hennef

– Armin Hummel, Bundesrechnungshof, Außenstelle
Potsdam

– Prof. Dr. Rolf Jox, Familienbund der Katholiken/Katho-
lische Hochschule Nordrhein-Westfalen, Köln

– Dr. Insa Schöningh, Evangelische Aktionsgemeinschaft
für Familienfragen e. V., Berlin

– Brigitte Meyer-Wehage, Deutscher Juristinnenbund,
Berlin

– Dr. Sabina Schutter, Institutsleitung – Arbeitsstelle Kin-
der- und Jugendpolitik, Deutsches Jugendinstitut e. V.,
München

– Edith Schwab, Verband alleinerziehender Mütter und
Väter, Bundesverband e. V., Berlin

Wegen der Ergebnisse der Anhörung wird auf das Wort-
protokoll der Sitzung vom 28. Januar 2013 verwiesen.

Der Ausschuss hat die Vorlagen sodann in seiner 89. Sitzung
am 20. Februar 2013 abschließend beraten. Gegenstand der
Beratung war auch der bereits erwähnte, von den Fraktionen
der CDU/CSU und FDP eingebrachte Änderungsantrag zu
dem Gesetzentwurf auf Drucksache 17/8802. Der Inhalt die-
ses Änderungsantrags (Ausschussdrucksache 17(13)234) ist
aus Buchstabe a der Beschlussempfehlung ersichtlich, wobei
er den Änderungsbefehl in Nummer 1 Buchstabe d nicht mit
umfasst. Dieser ist Gegenstand eines weiteren Änderungsan-
trags (Ausschussdrucksache 17(13)234a), der von den Frak-
tionen der CDU/CSU und FDP nach der Anhörung einge-
bracht worden ist. Der Änderungsantrag auf Ausschuss-
drucksache 17(13)234 wurde einstimmig angenommen. Der
Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 17(13)234a
wurde mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktionen SPD und DIE LINKE. angenommen.

Die Fraktion der CDU/CSU führte aus, dass man zwar mit
dem vorliegenden Gesetzentwurf der Bundesregierung lei-
der nicht das aufgreife, was man sich im Koalitionsvertrag
zwischen CDU, CSU und FDP vorgenommen habe, den-
noch messe man dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)
eine besondere Bedeutung zu, da es eine Unterstützungs-
leistung für Familien in einer schwierigen Situation nach
der Trennung darstelle. Der Entwurf des Unterhaltsvor-
schussentbürokratisierungsgesetzes gehe auf die Initiative
des Bundesrates und der Länder zurück. Er ziele darauf ab,
den Vollzug des UVG, der vielfach zu Lasten der Kommu-
nen gehe, zu vereinfachen. Man habe die Wünsche der Län-
der kritisch geprüft, aber diesen in zwei Aspekten nicht
Rechnung getragen. So stimme man dem Wunsch auf Strei-
chung der Regelung, die Rückwirkung der Leistungen für
einen Monat vor der Antragsstellung zuzulassen, nicht zu.
Bezüglich der Leistung an Dritte habe man nun klargestellt,
dass die Regelung, nach der die Leistungen auf den Unter-
haltsvorschuss angerechnet würden, die der unterhalts-
pflichtige Elternteil zur Deckung des Unterhaltsbedarfs des
Berechtigten an Dritte erbringe, entfalle.

Mit dem Gesetz würden die Rückgriffsmöglichkeiten der
zuständigen Stellen – in der Regel der Jugendämter – bei
den materiell Unterhaltspflichtigen deutlich verbessert und
die Verfahren vereinfacht. Es könnten jetzt weitere Informa-
tionen bei den Finanzämtern und Geldinstituten eingeholt
werden sowie auch Nachfragen zum Arbeitgeber gestellt
werden.

Die öffentliche Anhörung habe die Vorschläge der Koali-
tionsfraktionen der CDU/CSU und FDP im Änderungsan-
trag auf Ausschussdrucksache 17(13)234 bestätigt. Mit die-
sem werde das Ziel verfolgt, die Stellung des alleinerzie-
henden Elternteils zu stärken. Dieser könne nun während
oder nach Auslaufen der Unterhaltsvorschusszahlungen
selbst tätig werden und den Unterhalt geltend machen. So
könne die Unterhaltszahlung auch über die Zeit der Unter-
haltsvorschussleistungen hinaus sichergestellt werden.

In der öffentlichen Anhörung sei deutlich geworden, dass es
in der Praxis bei den Jugendämtern nicht klar sei, inwieweit
Daten nach Maßgabe des § 74 SGB X an den alleinerzie-
– Regina Offer, Vertreterin der kommunalen Spitzenver-
bände.

henden Elternteil herausgegeben werden dürften. Deshalb
habe man mit dem weiteren Änderungsantrag auf Aus-

Drucksache 17/12488 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

schussdrucksache 17(13)234a die Regelung eingefügt, dass
die zuständige Stelle dem alleinerziehenden Elternteil die
entsprechenden Auskünfte geben müsse. Damit habe man
gleichzeitig sichergestellt, dass die Realisierung des Unter-
haltsanspruchs in der Praxis Vorrang habe vor den Rück-
griffsansprüchen des Jugendamtes. Insgesamt habe man Er-
leichterungen für Behörden erzielt, aber auch die Alleiner-
ziehenden gestärkt.

Dem Antrag der Fraktion DIE LINKE. könne man nicht zu-
stimmen, da man die dortigen Forderungen aufgrund der
derzeitigen Haushaltslage für nicht realisierbar halte.

Die Fraktion der SPD erklärte, dass sie dem Änderungsan-
trag auf Ausschussdrucksache 17(13)234 zustimmen werde,
weil damit – erstens – die unterhaltsmindernde Anrechnung
von Leistungen des barunterhaltspflichtigen Elternteils an
Dritte zurückgenommen werde sowie – zweitens – die ge-
plante Neuregelung gestrichen werde, nicht mehr rückwir-
kend Unterhalt beantragen zu können. Diese Aspekte seien
in der öffentlichen Anhörung von den Expertinnen und Ex-
perten zu Recht kritisiert worden. Bei der Abstimmung über
den Gesetzentwurf der Bundesregierung insgesamt werde
man sich der Stimme enthalten, weil das Gesetz insgesamt
zu kurz greife und insbesondere die Forderung des Koaliti-
onsvertrages nicht aufgegriffen werde, die Altersgrenze auf
14 Jahre anzuheben. Beim zweiten Änderungsantrag auf
Ausschussdrucksache 17(13)234a werde man sich ebenfalls
der Stimme enthalten, weil man zwar das Anliegen nach-
vollziehen könne, aber datenschutzrechtliche Bedenken
habe hinsichtlich des Umgangs mit Informationsquellen und
des automatisierten Datenabgleichs. Diese inhaltlichen Be-
denken würden sich auch auf den Gesetzentwurf des Bun-
desrates beziehen. Die Fraktion der SPD halte den Unter-
haltsvorschuss für eine wichtige Leistung für Alleinerzie-
hende und wolle weiter daran arbeiten, diesen mit Blick auf
Altersgrenze, Bezugsdauer, Entbürokratisierung und Daten-
schutz weiterzuentwickeln.

Die Forderungen im Antrag der Fraktion DIE LINKE. nach
einer Anhebung der Altersgrenze und der Bezugsdauer
seien zwar verständlich und wünschenswert, aber aus haus-
hälterischen Gründen halte man sie nicht für realisierbar.
Zudem lägen die Kompetenzen und Zuständigkeiten maß-
geblich bei den Bundesländern. Daher werde man dem An-
trag nicht zustimmen.

Die Fraktion der FDP schloss sich den Ausführungen der
CDU/CSU-Fraktion an und stellte ergänzend fest, dass das
eigentliche Ziel, eine Erhöhung der Altersbezugsgrenze auf
14 Jahre, aufgrund der Haushaltslage letztlich nicht erreich-
bar gewesen sei. Allerdings habe man sich in dem Gesetz-
gebungsverfahren mit dem Unterhaltsvorschussrecht in
einer Art und Weise auseinandergesetzt, wie dies bislang
nicht der Fall gewesen sei. Alleinerziehende hätten generell
Schwierigkeiten, überhaupt einen Unterhaltstitel für das
Kind oder die Kinder zu erlangen. Da dies viel Zeit in An-
spruch nehme, habe man den Unterhaltsvorschuss als
„Überbrückungshilfe“ eingeführt. Mittlerweile sei er zu
einer Leistung geworden, die sich – auch wegen der stark
voneinander abweichenden Praxis der Jugendämter – ver-
selbstständigt habe. Insbesondere die Rückholung der Un-
terhaltszahlungen beim Verpflichteten sei in den einzelnen

kussion und das neue Gesetz ein Anlass für die Bundeslän-
der sei, die Rückholung effizienter zu gestalten.

Es müsse ein deutliches Signal gesetzt werden, dass Unter-
haltsleistungen an Kinder auch nach einer Trennung oder
Scheidung zu erbringen seien. Das Unterlassen der Unter-
haltszahlungen sei kein „Kavaliersdelikt“, sondern eine
Straftat, die von den Staatsanwaltschaften konsequenter als
bisher verfolgt werden müsse. Es sei im Sinne der Betroffe-
nen, die Rückwirkung der Leistungen für einen Monat vor
der Antragstellung zuzulassen. Deshalb habe man die
Forderung, diese Regelung zu streichen, nicht aufgegriffen.
Mit der verbesserten Information der Unterhaltsberechtigten
– in der Regel seien dies die alleinerziehenden Mütter –
durch die zuständigen Stellen, solle deutlich gemacht wer-
den, dass eine bessere Kooperation als bisher notwendig sei.
Insgesamt sei das geplante Gesetz ein wichtiger Schritt in
die richtige Richtung.

Die Fraktion DIE LINKE. führte aus, der Titel
„Unterhaltsvorschussentbürokratisierungsgesetz“ werde
dem Inhalt des geplanten Gesetzes nicht gerecht. Die Ziel-
setzung, das Verfahren zu vereinfachen und den Alleinerzie-
henden zu helfen, werde hierdurch nicht erreicht. Durch die
Verpflichtung der zuständigen Stellen, die entsprechenden
Daten des Unterhaltsverpflichteten an die Berechtigten her-
auszugeben, werde im Ergebnis nicht erreicht, dass Unter-
halt vom Verpflichteten tatsächlich gezahlt werde. Ein
Strafverfahren wegen Verletzung der Unterhaltspflicht
werde in aller Regel nach § 153a StPO eingestellt. Komme
es zu einem weiteren Strafverfahren, so werde eine kurz-
zeitige Freiheitsstrafe mit Bewährung verhängt. Eine Unter-
haltszahlung erfolge auch dann nicht, wenn Alleinerzie-
hende im Besitz der Daten des Verpflichteten seien.

Bereits vor einigen Jahren habe die Fraktion DIE LINKE.
die in ihrem nun vorliegenden Antrag enthaltenen Forderun-
gen erhoben. Es sei somit genügend Zeit gewesen, zu eruie-
ren, wie die Heraufsetzung der Altersgrenze auf 18 Jahre
und der Wegfall der Frist von 72 Monaten gegenfinanziert
werden könnten. Es habe keine Überlegungen gegeben, wie
die derzeit bei ca. 19 Prozent liegende Rückholquote erhöht
werden könnte. Die Forderungen in dem Antrag entsprä-
chen nach Einschätzung von Familienrichtern, Rechtsan-
wälten, Rechtspflegern und Jugendamtsmitarbeitern den
Bedarfen der Alleinerziehenden und der Kinder. Sie seien
auch haushaltstechnisch umsetzbar.

Dem Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen auf Aus-
schussdrucksache 17(13)234, der die im Gesetzentwurf vor-
gesehene Streichung der Rückwirkung der Antragstellung
für einen Monat zurücknehme, sei zuzustimmen. Demge-
genüber werde man sich zum Änderungsantrag zur Daten-
übermittlung (Ausschussdrucksache 17(13)234a) der
Stimme enthalten, weil er trotz guter Zielsetzung den Al-
leinerziehenden nicht helfe. Der Gesetzentwurf des Bundes-
rates könne aus inhaltlichen Gründen nicht unterstützt wer-
den, da der dort vorgesehene automatisierte Datenabgleich
große Gefahren im Hinblick auf Datensammlungen in sich
berge. Da der Gesetzentwurf der Bundesregierung trotz der
vorgesehenen Änderungen den Alleinerziehenden im Er-
gebnis nichts bringe, werde man ihn ablehnen.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN stellte fest,

Bundesländern unterschiedlich organisiert. Man hoffe, dass
die im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens geführte Dis-

dass der Gesetzentwurf der Bundesregierung die Situation
der Alleinerziehenden in einem Punkt verschlechtere. Die

rungen beim Unterhaltsvorschuss und beim Elterngeld seien
– anders als die Zahlung eines Betreuungsgeldes – dem
Finanzierungsdruck zum Opfer gefallen. Die Rückholquote
bleibe ein Problem. Solange die Kommunen selbst keinen
„Profit“ aus den Rückzahlungen hätten, sei nicht zu erwar-
ten, dass sie sich bei der Rückholung stärker engagierten.
Halte man am System des Unterhaltsvorschusses fest, so
müsse die Problematik, dass von einer staatlichen Ebene
Geld ausgegeben werde, das eine andere Ebene wieder ein-
nehmen solle, gelöst werden.

Zu dem Antrag der Fraktion DIE LINKE. teile man die Be-
denken der Fraktion der SPD im Hinblick auf die Finanzier-
barkeit der Forderungen. Man werde sich hierzu der Stimme
enthalten.

B. Besonderer Teil
Soweit die Bestimmungen des Gesetzentwurfs unverändert
übernommen wurden, wird auf deren Begründung ver-
wiesen.

Zu den vom Ausschuss vorgenommenen Änderungen ist
Folgendes zu bemerken:

Zu Nummer 1 (Änderung des Artikels 1)

Zu Buchstabe a (Änderung der Nummer 1)

Die Regelung, nach der die Leistungen auf den Unterhalts-
vorschuss angerechnet werden, die der unterhaltspflichtige
Elternteil zur Deckung des Unterhaltsbedarfs des Berechtig-
ten an Dritte erbringt, entfällt.

Zu Buchstabe b (Aufhebung der Nummer 3)

Die Regelung, dass eine Zahlung der Unterhaltsvorschuss-
leistung erst ab dem Monat der Antragstellung erfolgt, ent-
fällt.

§ 74 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zehnten Buches Sozial-
gesetzbuch (SGB X) behandelt die Geltendmachung von
Unterhaltsansprüchen außerhalb eines gerichtlichen Verfah-
rens. Die im Bereich des Unterhaltsvorschussgesetzes
(UVG) zuständigen Stellen werden ermächtigt, relevante
Informationen in dem dort geregelten Verfahren an die Leis-
tungsberechtigten weiterzugeben. Danach dürfen die nach
dem UVG zuständigen Stellen die Anschrift des Auskunfts-
pflichtigen (Unterhaltspflichtigen) zum Zwecke der Mah-
nung eines Unterhaltsanspruches ohne weitere Vorausset-
zung übermitteln. Wenn der Unterhaltspflichtige seiner Un-
terhaltspflicht dann nicht oder nicht vollständig innerhalb
einer angemessenen Pflicht nachkommt, können weitere,
hier relevante Informationen an den Unterhaltsberechtigten
übermittelt werden.

Zu Nummer 2 (Änderung des Artikels 3)

Durch die Änderungen wird klargestellt, dass nach gesetz-
lichem Forderungsübergang der Rechtsnachfolger selbst als
Anspruchsinhaber in der Urkunde genannt wird. In diesen
Fällen ist eine gesonderte Beurkundung des Anspruchs des
Rechtsnachfolgers erforderlich.

Mit der neuen Formulierung der Nummer 3 des § 59 Absatz 1
Satz 1 SGB VIII wird zudem klargestellt, dass es auch für die
Befugnis zur Beurkundung des Anspruchs des Rechtsnach-
folgers auf das Alter des Abkömmlings zum Zeitpunkt der
Beurkundung ankommt. Die Beschränkung, die für den Ab-
kömmling gilt, gilt so auch für den Rechtsnachfolger.

Zu Nummer 3 (Änderung des Artikels 5)

Mit der Neuregelung des Artikels 5 wird das Inkrafttreten
des Gesetzes geändert. Es tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.

Berlin, den 20. Februar 2013

Elisabeth Winkelmeier-Becker
Berichterstatterin

Caren Marks
Berichterstatterin

Sibylle Laurischk
Berichterstatterin

Jörn Wunderlich
Berichterstatter

Katja Dörner
Berichterstatterin
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/12488

Zeiten, in denen zunächst Unterhaltsvorschuss geleistet
worden sei, für die aber eine Rückzahlung durch den Ver-
pflichteten erfolgt sei, würden nunmehr auf die Bezugs-
dauer von 72 Monaten angerechnet. Im Gegensatz zu zwei
weiteren kritischen Punkten sei diese Regelung nicht durch
den Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen zurückge-
nommen worden. Insgesamt werde man sich zu dem Ge-
setzentwurf der Stimme enthalten.

Die öffentliche Anhörung habe gezeigt, dass es einen wei-
tergehenden Reformbedarf beim Unterhaltsvorschuss gebe.
Die in der Koalitionsvereinbarung angekündigten Verbesse-

Zu Buchstabe c (Änderung der Nummern 4 bis 7)

Redaktionelle Folgeänderung.

Zu Buchstabe d (Änderung der Nummer 3)

Die Änderung (Anfügung eines Absatzes 7 in § 6 UVG) ist
erforderlich, um den Elternteil, bei dem der Berechtigte
lebt, in die Lage zu versetzen, selbständig den Anspruch ge-
genüber dem Unterhaltsschuldner geltend zu machen. So
kann die Unterhaltszahlung über die Zeit der Unterhaltsvor-
schussleistungen hinaus sichergestellt werden.

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