Vom 26. Februar 2013
Deutscher Bundestag Drucksache 17/12478
17. Wahlperiode 26. 02. 2013
Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
(10. Ausschuss)
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 17/12032 –
Entwurf eines Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen
(Tiergesundheitsgesetz – TierGesG)
A. Problem
Das geltende Tierseuchengesetz (TierSG), dessen Regelungssystematik zum
Teil noch auf vorkonstitutionelles Recht zurückgeht, war nach Darstellung der
Bundesregierung mehrfach Gegenstand umfangreicher Änderungen, denen
zahlreiche Bekanntmachungen von Neufassungen des Gesetzes folgten, zuletzt
Mitte 2004. Eine grundlegende Überarbeitung und Anpassung des Gesetzes er-
folgte laut Bundesregierung bisher nicht. Eine Neukonzeption des Tierseuchen-
gesetzes ist für die Bundesregierung auch im Hinblick auf die fortschreitende
innergemeinschaftliche Harmonisierung des Tierseuchenbekämpfungsrechts ge-
boten, die neben einer effektiven Bekämpfung von Tierseuchen zunehmend auf
Erhaltung der Tiergesundheit durch Vorbeugung abzielt. Auch vor dem Hinter-
grund des steten Anstiegs des inner- und außergemeinschaftlichen Handels mit
Tieren, Teilen von Tieren oder Erzeugnissen daraus, die Träger von Tier-
seuchenerregern sein können, wächst laut Bundesregierung die Bedeutung einer
wirksamen Vorbeugung vor Tierseuchen.
B. Lösung
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll das bislang geltende Tierseuchen-
gesetz neu gestaltet und an die gängige Gesetzestechnik angepasst werden. Der
Gesetzentwurf soll zudem, vor dem Hintergrund des auf EU-Ebene aktuell in
Diskussion befindlichen EU-Tiergesundheitsrechtsaktes, mit dem die gemein-
schaftsrechtlichen Vorschriften zur Bekämpfung von Tierseuchen zusammenge-
fasst werden sollen, auch die Möglichkeiten für Maßnahmen zur Vorbeugung
vor Tierseuchen und deren Bekämpfung erweitern sowie die Grundlagen für
Überwachungsmöglichkeiten verbessern. Vor dem Hintergrund, dass insbeson-
dere auch Vorbeugemaßnahmen Regelungsgegenstand des Gesetzes sind, die
der Erhaltung und Förderung der Tiergesundheit dienen, ist es nach Darstellung
der Bundesregierung angezeigt, den Titel des bestehenden Gesetzes in Tier-
gesundheitsgesetz zu ändern.
Drucksache 17/12478 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, FDP und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der
Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
C. Alternativen
Ablehnung des Gesetzentwurfs.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand fallen nach Darstellung der Bun-
desregierung nicht an.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand ersteht nach Auskunft der Bundesregierung für diejenigen
Personen, die neu in den anzeigepflichtigen Personenkreis aufgenommen werden
(§ 3). Der dadurch entstehende Aufwand ist abhängig von dem Seuchengesche-
hen und der tatsächlichen Betroffenheit des neu aufgenommenen Personenkreises
von diesem Seuchengeschehen sowie seiner Kommunikationsmöglichkeiten.
Der Aufwand bestände laut Bundesregierung im Idealfall in einer telefonischen
Auskunft. Der Zeitaufwand beträgt geschätzt ca. zwei bis drei Minuten, der Kos-
tenaufwand entsprechend des eingesetzten Telekommunikationsmittels und der
vertraglichen Bedingungen (Festnetz, Handy, Flatrate usw.). Unterstellt man,
dass von den 9841 Tierseuchenanzeigen im Jahr 2011 20 Prozent, also 1968 An-
zeigen, seitens der Tierhalter vorgenommen wurden und dies der zuständigen
Behörde mit einem Telefonanruf zur Kenntnis gebracht wurde, wären insoweit
laut Bundesregierung Kosten von etwa 590 Euro entstanden (Kosten pro Tele-
fonanruf 0,30 Euro).
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Erfüllungsaufwand entsteht nach Angabe der Bundesregierung generell für
Wirtschaftsbeteiligte (Nutztierhalter), die tierseuchenrechtlichen Vorbeuge- oder
Bekämpfungsmaßnahmen unterliegen, die mit Pflichten oder wirtschaftlichen
Einschränkungen verbunden sind und die nicht über die Entschädigungsmög-
lichkeiten abgedeckt sind. Dies war laut Bundesregierung bisher auch der Fall.
Soweit Vorbeugemaßnahmen (zum Beispiel Monitoring, Kategorisierung von
Betrieben oder Gebieten nach dem Gesundheitsstatus der dort gehaltenen Tiere
oder die Einrichtung eines Datenregisters über den Gesundheitsstatus von
Tieren) oder andere Änderungen (zum Beispiel Erweiterung der Gebührenrege-
lung in § 41 um weitere Tatbestände) erst durch Bund- oder Länderverordnun-
gen umgesetzt werden müssen, entsteht durch diese Regelungen nach Angabe
der Bundesregierung kein Mehraufwand. Dieser entsteht erst mit der konkreten
Umsetzung in den Verordnungen und lässt sich auch erst dann – entsprechend
den geplanten Regelungen – quantifizieren; gleichwohl ist dann laut Bundes-
regierung zusätzlicher Erfüllungsaufwand zu erwarten.
Nach § 22 Absatz 2 hat der Tierhalter der zuständigen Behörde bestimmte An-
gaben zu übermitteln; insoweit entsteht eine neue Informationspflicht. Aller-
dings ist nach Angabe der Bundesregierung davon auszugehen, dass die zu über-
mittelnden Daten bereits überwiegend nach anderen Vorschriften, hier der
Viehverkehrsverordnung, der zuständigen Behörde übermittelt worden sind.
Insoweit ist laut Bundesregierung davon auszugehen, dass der sich aus dieser
Informationspflicht ergebende Erfüllungsaufwand sehr gering sein dürfte.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/12478
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Entfällt.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Erfüllungsaufwand entsteht oder kann entstehen für den Bund nach Angaben der
Bundesregierung
– am Paul-Ehrlich-Institut durch die Entscheidung der Bundesoberbehörde
über die Genehmigung zur Anwendung von in einem Mitgliedstaat oder
Drittland zugelassenen immunologischen Tierarzneimittels, soweit im Inland
ein entsprechendes immunologisches Tierarzneimittel nicht zur Verfügung
steht, sowie von Feldversuchen (§ 10 Absatz 5), die jedoch über die Gebüh-
renerhebung ausgeglichen wird (siehe § 41 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c),
– am Friedrich-Loeffler-Institut
– durch die weltweite Beobachtung der Tiergesundheitslage (§ 26 Absatz 2
Nummer 3), die Wahrnehmung der Tätigkeit eines Referenzlabors (§ 26
Absatz 3 Satz 2) sowie die Beratung der zuständigen Behörden im Wege
der Amtshilfe bei Maßnahmen zur Vorbeugung, Erkennung und Verhinde-
rung der Verschleppung von Tierseuchen sowie hinsichtlich der Bewer-
tung einer Gefahrensituation beim Auftreten einer Tierseuche (§ 26 Ab-
satz 5), wobei das Friedrich-Loeffler-Institut diese Tätigkeit auch bisher
schon wahrgenommen hat, sodass zusätzliche Kosten nicht entstehen
dürften,
– durch die Einführung einer Ständigen Impfkommission Veterinärmedizin.
Hier können Angaben zur Höhe des auch personellen Aufwandes nur ge-
schätzt werden. Geht man davon aus, dass neben zwei Teilnehmern des
Friedrich-Loeffler-Institutes sieben Wissenschaftler der Ständigen Impf-
kommission Veterinärmedizin angehören, würden Kosten in Höhe von etwa
17 000 Euro pro Jahr anfallen (Sieben Wissenschaftler mit einem Stun-
densatz von 46,2 Euro bei einem Aufwand von 12 Stunden und jeweils
500 Euro Reisekosten bei zwei Tagungen im Jahr),
– im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen für die Ein-
richtung und den laufenden Betrieb einer Schnittstelle im Abfertigungs-
system ATLAS der Zollverwaltung zur Datenübermittlung nach § 28 Ab-
satz 2 an eine zentrale Stelle der zuständigen Überwachungsbehörden in
Höhe von ca. 500 000 Euro,
Etwaiger Mehrbedarf für den Bund an Sach- und Personalmitteln soll nach An-
gabe der Bundesregierung finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan
ausgeglichen werden.
Erfüllungsaufwand entsteht oder kann entstehen für die Länder laut Bundes-
regierung
– durch die Einführung eines Monitoring, wobei die entstehenden Kosten erst
abgeschätzt werden können, wenn durch Rechtsverordnung die näheren Ein-
zelheiten zum Monitoring festgelegt sind (§ 9),
– durch die Übermittlung von Angaben nach § 22 Absatz 1 von den jeweiligen
Untersuchungseinrichtungen an die jeweils zuständige Behörde, wobei der
dadurch entstehende Aufwand gering sein dürfte, da die Angaben weit über-
wiegend im elektronischen Verfahren übermittelt werden und diese Über-
mittlung auch bereits stattfindet.
Drucksache 17/12478 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
F. Weitere Kosten
Weitere Kosten für Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft sind nach Dar-
stellung der Bundesregierung nicht ersichtlich.
Auswirkungen auf die Einzelpreise sind daher laut Bundesregierung nicht zu er-
warten. Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau und insbesondere das
Verbraucherpreisniveau sind ebenfalls nicht zu erwarten.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/12478
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/12032 in der aus der nachstehenden Zu-
sammenstellung anzunehmen.
Berlin, den 20. Februar 2013
Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Hans-Michael Goldmann
Vorsitzender
Dieter Stier
Berichterstatter
Dr. Wilhelm Priesmeier
Berichterstatter
Dr. Christel Happach-Kasan
Berichterstatterin
Dr. Kirsten Tackmann
Berichterstatterin
Friedrich Ostendorff
Berichterstatter
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Entwurf Beschlüsse des 10. Ausschusses
Entwurf eines Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen
(Tiergesundheitsgesetz – TierGesG)
Vom …
Entwurf eines Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen
(Tiergesundheitsgesetz – TierGesG)
Vom …
Inhaltsübersicht Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeines
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1 Anwendungsbereich § 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen § 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Allgemeine Pflichten des Tierhalters
Abschnitt 2
Maßnahmen zur Vorbeugung vor Tierseuchen und zu deren Bekämpfung
Abschnitt 2
Maßnahmen zur Vorbeugung vor Tierseuchen und zu deren Bekämpfung
§ 3 Anzeigepflicht § 4 Anzeigepflicht
§ 4 Maßnahmen zur Ermittlung einer Tierseuche § 5 Maßnahmen zur Ermittlung einer Tierseuche
§ 5 Ermächtigungen zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen § 6 Ermächtigungen zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen
§ 6 Mittel und Verfahren zur Desinfektion § 7 Mittel und Verfahren zur Desinfektion
Abschnitt 3
Besondere Schutzmaßnahmen
Abschnitt 3
Besondere Schutzmaßnahmen
§ 7 Schutzgebiete, Tiergesundheitsstatus § 8 Schutzgebiete, Tiergesundheitsstatus
§ 8 Tierseuchenfreiheit § 9 Tierseuchenfreiheit
§ 9 Monitoring § 10Monitoring
Abschnitt 4
Immunologische Tierarzneimittel, In-vitro-Diagnostika
Abschnitt 4
Immunologische Tierarzneimittel, In-vitro-Diagnostika
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§ 10 Inverkehrbringen und Anwendung § 11 Inverkehrbringen und Anwendung
§ 11 Herstellung § 12 Herstellung
Abschnitt 5
Innergemeinschaftliches Verbringen, Einfuhr, Ausfuhr,
Durchfuhr
Abschnitt 5
Innergemeinschaftliches Verbringen, Einfuhr, Ausfuhr,
Durchfuhr
§ 12 Verbringungs- und Einfuhrverbote § 13 Verbringungs- und Einfuhrverbote
§ 13 Rechtsverordnungen zur Regelung des innergemeinschaftlichen Verbringens,
der Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr
§ 14 Rechtsverordnungen zur Regelung des innergemeinschaftlichen Verbringens,
der Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr
Abschnitt 6
Entschädigung für Tierverluste
Abschnitt 6
Entschädigung für Tierverluste
§ 14 Grundsatz der Entschädigung § 15 Grundsatz der Entschädigung
§ 15 Höhe der Entschädigung § 16 Höhe der Entschädigung
§ 16 Ausschluss der Entschädigung § 17 Ausschluss der Entschädigung
§ 17 Entfallen der Entschädigung § 18 Entfallen der Entschädigung
§ 18 Teilweise Entschädigung § 19 Teilweise Entschädigung
§ 19 Entschädigungspflichtiger § 20 Entschädigungspflichtiger
§ 20 Entschädigungsberechtigter, Forderungsübergang § 21 Entschädigungsberechtigter, Forderungsübergang
§ 21 Ergänzende Bestimmungen § 22 Ergänzende Bestimmungen
Abschnitt 7
Datenerhebung
Abschnitt 7
Datenerhebung
§ 22 Datenerhebung § 23 Datenerhebung
Abschnitt 8
Überwachung, zuständige Behörden
Abschnitt 8
Überwachung, zuständige Behörden
§ 23 Überwachung § 24 Überwachung
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§ 24 Überwachung bestimmter Veranstaltungen und Einrichtungen § 25 Überwachung bestimmter Veranstaltungen und Einrichtungen
§ 26 Rechtsverordnungen zur Überwachung § 26 Rechtsverordnungen zur Überwachung
§ 26 Friedrich-Loeffler-Institut § 27 Friedrich-Loeffler-Institut
§ 27 Durchführung bei Bundeswehr, Kliniken und Instituten § 28 Durchführung bei Bundeswehr, Kliniken und Instituten
§ 28 Mitwirkung der Zolldienststellen § 29 Mitwirkung der Zolldienststellen
§ 29 Bereitstellung von Tierimpfstoffen; Tierseuchenbekämpfungszentren § 30 Bereitstellung von Tierimpfstoffen; Tierseuchenbekämpfungszentren
Abschnitt 9
Straf- und Bußgeldvorschriften
Abschnitt 9
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 30 Strafvorschriften § 31 Strafvorschriften
§ 31 Bußgeldvorschriften § 32 Bußgeldvorschriften
§ 32 Einziehung § 33 Einziehung
Abschnitt 10
Schlussvorschriften
Abschnitt 10
Weitere Befugnisse, Schlussvorschriften
§ 33 Aufgabenübertragung § 34 Aufgabenübertragung
§ 34 Amtshilfe im innergemeinschaftlichen Verkehr, Außenverkehr § 35 Amtshilfe, gegenseitige Unterrichtung
§ 35 Schiedsverfahren § 36 Schiedsverfahren
§ 36 Anfechtung von Anordnungen § 37 Anfechtung von Anordnungen
§ 37 Rechtsverordnungen und Anordnungsbefugnisse in bestimmten Fällen § 38 Rechtsverordnungen und Anordnungsbefugnisse in bestimmten Fällen
§ 38 Weitergehende Maßnahmen § 39 Weitergehende Maßnahmen
§ 39 Verkündung von Rechtsverordnungen § 40 Verkündung von Rechtsverordnungen
§ 40 Verhältnis zu anderen Vorschriften § 41 Verhältnis zu anderen Vorschriften
§ 41 Gebühren § 42 Gebühren
§ 42 Übergangsvorschriften § 43 Übergangsvorschriften
§ 43 Änderung weiterer Vorschriften § 44 Änderung weiterer Vorschriften
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§ 44 Inkrafttreten, Außerkrafttreten § 45 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Abschnitt 1
Allgemeines
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1
Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Vorbeugung vor Tierseuchen und deren Bekämpfung. In
diesem Rahmen dient es auch der Erhaltung und Förderung der Gesundheit von Vieh
und Fischen, soweit das Vieh oder die Fische der landwirtschaftlichen Erzeugung dient
oder dienen. § 38 bleibt unberührt.
§ 1
Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Vorbeugung vor Tierseuchen und deren Bekämpfung. In
diesem Rahmen dient es auch der Erhaltung und Förderung der Gesundheit von Vieh
und Fischen, soweit das Vieh oder die Fische der landwirtschaftlichen Erzeugung dient
oder dienen. § 39 bleibt unberührt.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Tierseuche:
Infektion oder Krankheit, die von einem Tierseuchenerreger unmittelbar oder
mittelbar verursacht wird, bei Tieren auftritt und auf
a) Tiere oder
b) Menschen (Zoonosen)
übertragen werden kann,
2. Tierseuchenerreger:
Krankheitserreger oder Teil eines Krankheitserregers,
3. Haustiere:
a) vom Menschen gehaltene Tiere, einschließlich der Bienen und Hummeln,
sowie,
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Tierseuche:
Infektion oder Krankheit, die von einem Tierseuchenerreger unmittelbar oder
mittelbar verursacht wird, bei Tieren auftritt und auf
a) Tiere oder
b) Menschen (Zoonosen)
übertragen werden kann,
2. Tierseuchenerreger:
Krankheitserreger oder Teil eines Krankheitserregers,
3. Haustiere:
a) vom Menschen gehaltene Tiere, einschließlich der Bienen und Hummeln,
sowie,
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b) wildlebende Klauentiere, die in Gehegen zum Zwecke der Gewinnung von
Fleisch für den menschlichen Verzehr gehalten werden (Gehegewild),
ausgenommen Fische,
4. Vieh:
Haustiere folgender Arten:
a) Pferde, Esel, Maulesel, Maultiere, Zebras und Zebroide,
b) Rinder einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel,
c) Schafe und Ziegen,
d) Schweine,
e) Hasen, Kaninchen,
f) Enten, Fasane, Gänse, Hühner, Laufvögel, Perlhühner, Rebhühner, Tauben,
Truthühner und Wachteln,
g) Gehegewild,
h) Kameliden,
5. Fische:
a) Fische, einschließlich Neunaugen und Schleimaale,
b) Krebstiere (Crustaceae) und
c) Weichtiere (Molluska),
in allen Entwicklungsstadien jeweils einschließlich der Eier und des Spermas,
6. verdächtige Tiere:
seuchenverdächtige und ansteckungsverdächtige Tiere,
7. seuchenverdächtige Tiere:
Tiere, an denen sich Erscheinungen zeigen, die den Ausbruch einer Tierseuche
befürchten lassen,
8. ansteckungsverdächtige Tiere:
b) wildlebende Klauentiere, die in Gehegen zum Zwecke der Gewinnung von
Fleisch für den menschlichen Verzehr gehalten werden (Gehegewild),
ausgenommen Fische,
4. Vieh:
Haustiere folgender Arten:
a) Pferde, Esel, Maulesel, Maultiere, Zebras und Zebroide,
b) Rinder einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel,
c) Schafe und Ziegen,
d) Schweine,
e) Hasen, Kaninchen,
f) Enten, Fasane, Gänse, Hühner, Laufvögel, Perlhühner, Rebhühner, Tauben,
Truthühner und Wachteln,
g) Gehegewild,
h) Kameliden,
5. Fische:
a) Fische, einschließlich Neunaugen und Schleimaale,
b) Krebstiere (Crustaceae) und
c) Weichtiere (Molluska),
in allen Entwicklungsstadien jeweils einschließlich der Eier und des Spermas,
6. verdächtige Tiere:
seuchenverdächtige und ansteckungsverdächtige Tiere,
7. seuchenverdächtige Tiere:
Tiere, an denen sich Erscheinungen zeigen, die den Ausbruch einer Tierseuche
befürchten lassen,
8. ansteckungsverdächtige Tiere:
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Tiere, die nicht seuchenverdächtig sind, bei denen aber nicht auszuschließen ist,
dass sie den Tierseuchenerreger aufgenommen haben,
9. Mitgliedstaat:
Staat, der der Europäischen Union angehört,
10. Drittland:
Staat, der der Europäischen Union nicht angehört,
11. innergemeinschaftliches Verbringen:
jedes Verbringen aus einem anderen Mitgliedstaat und nach einem anderen
Mitgliedstaat sowie das Verbringen im Inland zum Zwecke des Verbringens nach
einem anderen Mitgliedstaat,
12. Einfuhr:
Verbringen aus einem Drittland in die Europäische Union,
13. Ausfuhr:
Verbringen aus dem Inland in ein Drittland,
14. Durchfuhr:
Einfuhr von Sendungen oder innergemeinschaftliches Verbringen eingeführter
Sendungen mit anschließender Ausfuhr,
15. Erzeugnisse:
a) alle, auch verarbeitete Teile oder Materialien, die von Tieren gewonnen
worden sind oder sonst von Tieren stammen oder aus Tieren oder Teilen von
Tieren hergestellt worden sind, auch in Verbindung mit anderen Gegenständen
oder Stoffen, sowie
b) sonstige Gegenstände oder Stoffe,
die Träger von Tierseuchenerregern sein können,
16. Immunologisches Tierarzneimittel:
Tiere, die nicht seuchenverdächtig sind, bei denen aber nicht auszuschließen ist,
dass sie den Tierseuchenerreger aufgenommen haben,
9. Mitgliedstaat:
Staat, der der Europäischen Union angehört,
10. Drittland:
Staat, der der Europäischen Union nicht angehört,
11. innergemeinschaftliches Verbringen:
jedes Verbringen aus einem anderen Mitgliedstaat und nach einem anderen
Mitgliedstaat sowie das Verbringen im Inland zum Zwecke des Verbringens nach
einem anderen Mitgliedstaat,
12. Einfuhr:
Verbringen aus einem Drittland in die Europäische Union,
13. Ausfuhr:
Verbringen aus dem Inland in ein Drittland,
14. Durchfuhr:
Einfuhr von Sendungen oder innergemeinschaftliches Verbringen eingeführter
Sendungen mit anschließender Ausfuhr,
15. Erzeugnisse:
a) alle, auch verarbeitete Teile oder Materialien, die von Tieren gewonnen
worden sind oder sonst von Tieren stammen oder aus Tieren oder Teilen von
Tieren hergestellt worden sind, auch in Verbindung mit anderen Gegenständen
oder Stoffen, sowie
b) sonstige Gegenstände oder Stoffe,
die Träger von Tierseuchenerregern sein können,
16. Immunologisches Tierarzneimittel:
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ein unter Verwendung von Tierseuchenerregern oder auf biotechnischem,
biochemischem oder synthetischem Wege zur
a) Vorbeugung vor Tierseuchen oder Heilung von Tierseuchen hergestellter
Tierimpfstoff oder hergestelltes Serum,
b) Erkennung von Tierseuchen hergestelltes Antigen oder
c) Erzeugung einer unspezifischen Reaktionen des Immunsystems bestimmter
Tierimpfstoff,
der oder das zur Anwendung am oder im Tier bestimmt ist,
17. In-vitro-Diagnostikum:
ein System, das unter Verwendung eines Tierseuchenerregers oder auf
biotechnischem, biochemischem oder chemisch-synthetischem Wege hergestellt
wird und das der Feststellung eines physiologischen oder pathologischen
Zustandes mittels eines direkten oder indirekten Nachweises eines
Tierseuchenerregers dient, ohne am oder im Tier angewendet zu werden,
18. Tierhalter:
derjenige, der ein Tier besitzt.
ein unter Verwendung von Tierseuchenerregern oder auf biotechnischem,
biochemischem oder synthetischem Wege zur
a) Vorbeugung vor Tierseuchen oder Heilung von Tierseuchen hergestellter
Tierimpfstoff oder hergestelltes Serum,
b) Erkennung von Tierseuchen hergestelltes Antigen oder
c) Erzeugung einer unspezifischen Reaktionen des Immunsystems bestimmter
Tierimpfstoff,
der oder das zur Anwendung am oder im Tier bestimmt ist,
17. In-vitro-Diagnostikum:
ein System, das unter Verwendung eines Tierseuchenerregers oder auf
biotechnischem, biochemischem oder chemisch-synthetischem Wege hergestellt
wird und das der Feststellung eines physiologischen oder pathologischen
Zustandes mittels eines direkten oder indirekten Nachweises eines
Tierseuchenerregers dient, ohne am oder im Tier angewendet zu werden,
18. Tierhalter:
derjenige, der ein Tier besitzt.
§ 3
Allgemeine Pflichten des Tierhalters
Wer Vieh oder Fische hält, hat zur Vorbeugung vor Tierseuchen und zu deren
Bekämpfung
1. dafür Sorge zu tragen, dass Tierseuchen weder in seinen Bestand
eingeschleppt noch aus seinem Bestand verschleppt werden,
2. sich im Hinblick auf die Übertragbarkeit anzeigepflichtiger Tierseuchen bei
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den von ihm gehaltenen Tieren sachkundig zu machen,
3. Vorbereitungen zur Umsetzung von Maßnahmen zu treffen, die von ihm beim
Ausbruch einer Tierseuche nach den für die Tierseuche maßgeblichen
Rechtsvorschriften durchzuführen sind.
Abschnitt 2
Maßnahmen zur Vorbeugung vor Tierseuchen und zu deren Bekämpfung
Abschnitt 2
Maßnahmen zur Vorbeugung vor Tierseuchen und zu deren Bekämpfung
§ 3
Anzeigepflicht
(1) Bricht eine auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 anzeigepflichtige
Tierseuche aus oder zeigen sich Erscheinungen, die den Ausbruch einer solchen
Tierseuche befürchten lassen, so hat der Halter der betroffenen Tiere dies unverzüglich
der nach Landesrecht zuständigen Behörde (zuständige Behörde) unter Angabe seines
Namens, seiner Anschrift und des Standortes der betroffenen Tiere anzuzeigen.
Der Tierhalter hat Maßnahmen zu ergreifen, um eine Verschleppung der Tierseuche zu
vermeiden, insbesondere kranke und verdächtige Tiere von Orten, an denen die Gefahr
der Ansteckung fremder Tiere besteht, fernzuhalten.
§ 4
Anzeigepflicht
(1) Bricht eine auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 anzeigepflichtige
Tierseuche aus oder zeigen sich Erscheinungen, die den Ausbruch einer solchen
Tierseuche befürchten lassen, so hat der Halter der betroffenen Tiere dies unverzüglich
der nach Landesrecht zuständigen Behörde (zuständige Behörde) unter Angabe seines
Namens und seiner Anschrift sowie
1. des Standortes und der Haltungsform der betroffenen Tiere und
2. der sonstigen für die jeweilige Tierseuche empfänglichen gehaltenen Tiere
unter Angabe der jeweiligen Tierzahl anzuzeigen. Der Tierhalter hat Maßnahmen
zu ergreifen, um eine Verschleppung der Tierseuche zu vermeiden, insbesondere
kranke und verdächtige Tiere von Orten, an denen die Gefahr der Ansteckung fremder
Tiere besteht, fernzuhalten.
(2) Die Pflichten nach Absatz 1 hat außer dem Tierhalter auch, wer
1. in Vertretung des Tierhalters den Betrieb leitet,
2. mit der Aufsicht über Tiere an Stelle des Tierhalters beauftragt ist,
3. als Hirte, Schäfer, Schweizer, Senner oder in vergleichbarer Tätigkeit Tiere in
Obhut hat oder
(2) Die Pflichten nach Absatz 1 hat außer dem Tierhalter auch, wer
1. in Vertretung des Tierhalters den Betrieb leitet,
2. mit der Aufsicht über Tiere an Stelle des Tierhalters beauftragt ist,
3. als Hirte, Schäfer, Schweizer, Senner oder in vergleichbarer Tätigkeit Tiere in
Obhut hat oder
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4. Fischereiberechtigter, Fischereiausübungsberechtigter oder eine sonstige Person,
die zur Fischerei befugt ist, oder Betreiber einer Anlage oder Einrichtung zur
Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen ist.
Die Pflichten nach Absatz 1 hat ferner
1. für Tiere auf dem Transport ihr Begleiter,
2. für Haustiere in fremdem Gewahrsam der Inhaber des Gewahrsams.
4. Fischereiberechtigter, Fischereiausübungsberechtigter oder eine sonstige Person,
die zur Fischerei befugt ist, oder Betreiber einer Anlage oder Einrichtung zur
Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen ist.
Die Pflichten nach Absatz 1 hat ferner
1. für Tiere auf dem Transport ihr Begleiter,
2. für Haustiere in fremdem Gewahrsam der Inhaber des Gewahrsams.
(3) Zur unverzüglichen Anzeige sind auch die Tierärzte und Leiter tierärztlicher oder
sonstiger öffentlicher oder privater Untersuchungs- oder Forschungseinrichtungen
sowie alle Personen verpflichtet, die sich mit der Ausübung der Tierheilkunde, der
künstlichen Besamung, der Leistungsprüfung in der tierischen Erzeugung oder
gewerbsmäßig mit der Kastration von Tieren beschäftigen. Satz 1 gilt auch für
Tiergesundheitsaufseher, Tiergesundheitskontrolleure, Veterinärassistenten,
Veterinäringenieure, Veterinärtechniker, amtliche Fachassistenten,
Lebensmittelkontrolleure, Futtermittelkontrolleure, Bienensachverständige,
Fischereisachverständige, Fischereiberater, Fischereiaufseher, Natur- und
Landschaftspfleger, Hufschmiede und Klauenpfleger, ferner für Personen, die
gewerbsmäßig schlachten, sowie solche, die sich gewerbsmäßig mit der Behandlung,
Verarbeitung oder Beseitigung geschlachteter, getöteter oder verendeter Tiere oder
tierischer Bestandteile beschäftigen, wenn sie, bevor ein behördliches Einschreiten
stattgefunden hat, von dem Ausbruch einer anzeigepflichtigen Tierseuche oder von
Erscheinungen, die den Ausbruch einer solchen Tierseuche befürchten lassen,
Kenntnis erhalten.
(3) Zur unverzüglichen Anzeige sind auch die Tierärzte und Leiter tierärztlicher oder
sonstiger öffentlicher oder privater Untersuchungs- oder Forschungseinrichtungen
sowie alle Personen verpflichtet, die sich mit der Ausübung der Tierheilkunde, der
künstlichen Besamung, der Leistungsprüfung in der tierischen Erzeugung oder
gewerbsmäßig mit der Kastration von Tieren beschäftigen. Satz 1 gilt auch für
Tiergesundheitsaufseher, Tiergesundheitskontrolleure, Veterinärassistenten,
Veterinäringenieure, Veterinärtechniker, Veterinärhygienekontrolleure, amtliche
Fachassistenten, Lebensmittelkontrolleure, Futtermittelkontrolleure,
Bienensachverständige, Fischereisachverständige, Fischereiberater, Fischereiaufseher,
Natur- und Landschaftspfleger, Hufschmiede und Klauenpfleger, ferner für Personen,
die gewerbsmäßig schlachten, sowie solche, die sich gewerbsmäßig mit der
Behandlung, Verarbeitung oder Beseitigung geschlachteter, getöteter oder verendeter
Tiere oder tierischer Bestandteile beschäftigen, wenn sie, bevor ein behördliches
Einschreiten stattgefunden hat, von dem Ausbruch einer anzeigepflichtigen Tierseuche
oder von Erscheinungen, die den Ausbruch einer solchen Tierseuche befürchten lassen,
Kenntnis erhalten.
(4) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz (Bundesministerium) wird ermächtigt, soweit es zur Erfüllung
der Zwecke des § 1 Satz 1 im Hinblick auf Vorkommen, Ausmaß und
(4) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz (Bundesministerium) wird ermächtigt, soweit es zur Erfüllung
der Zwecke des § 1 Satz 1 im Hinblick auf Vorkommen, Ausmaß und
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Gefährlichkeit einer Tierseuche erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates die anzeigepflichtigen Tierseuchen zu bestimmen. In
Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung
nicht entgegenstehen, der Kreis der zur Anzeige verpflichteten Personen gegenüber
den in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Personen eingeschränkt oder, soweit
Belange der Tierseuchenbekämpfung dies erfordern, erweitert werden.
Gefährlichkeit einer Tierseuche erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates die anzeigepflichtigen Tierseuchen zu bestimmen. In
Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung
nicht entgegenstehen, der Kreis der zur Anzeige verpflichteten Personen gegenüber
den in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Personen eingeschränkt oder, soweit
Belange der Tierseuchenbekämpfung dies erfordern, erweitert werden.
(5) § 24 des Bundesjagdgesetzes sowie entsprechende landesrechtliche Regelungen
bleiben mit der Maßgabe unberührt, dass eine Anzeige durch den
Jagdausübungsberechtigten auch dann zu erfolgen hat, wenn sich Erscheinungen
zeigen, die den Ausbruch einer anzeigepflichtigen Tierseuche befürchten lassen. Die
Anzeigepflicht nach Absatz 1 gilt auch für Personen, die zur Jagdausübung befugt
sind, ohne Jagdausübungsberechtigte zu sein.
(5) § 24 des Bundesjagdgesetzes sowie entsprechende landesrechtliche Regelungen
bleiben mit der Maßgabe unberührt, dass eine Anzeige durch den
Jagdausübungsberechtigten auch dann zu erfolgen hat, wenn sich Erscheinungen
zeigen, die den Ausbruch einer anzeigepflichtigen Tierseuche befürchten lassen. Die
Anzeigepflicht nach Absatz 1 gilt auch für Personen, die zur Jagdausübung befugt
sind, ohne Jagdausübungsberechtigte zu sein.
§ 4
Maßnahmen zur Ermittlung einer Tierseuche
(1) Stellt die zuständige Behörde auf Grund eines tierärztlichen Gutachtens, sonstiger
Anhaltspunkte oder einer Anzeige nach § 3 den Verdacht oder den Ausbruch einer
anzeigepflichtigen Tierseuche unter Haustieren fest, so ordnet sie an, dass die kranken
und verdächtigen Haustiere unverzüglich von anderen Tieren abgesondert und, soweit
erforderlich, eingesperrt und bewacht werden. Satz 1 gilt für die Absonderung von
Fischen entsprechend, soweit eine Absonderung im Einzelfall durchführbar ist. Die
zuständige Behörde führt eine epidemiologische Untersuchung durch, um insbesondere
den Zeitpunkt der Einschleppung der Tierseuche, deren Art, Ausbreitung und
Ursachen zu ermitteln. Satz 3 gilt für das Auftreten einer anzeigepflichtigen
Tierseuche bei wildlebenden Tieren entsprechend. Die zuständige Behörde kann für
§ 5
Maßnahmen zur Ermittlung einer Tierseuche
(1) Stellt die zuständige Behörde auf Grund eines tierärztlichen Gutachtens, sonstiger
Anhaltspunkte oder einer Anzeige nach § 4 den Verdacht oder den Ausbruch einer
anzeigepflichtigen Tierseuche unter Haustieren fest, so ordnet sie an, dass die kranken
und verdächtigen Haustiere unverzüglich von anderen Tieren abgesondert und, soweit
erforderlich, eingesperrt und bewacht werden. Satz 1 gilt für die Absonderung von
Fischen entsprechend, soweit eine Absonderung im Einzelfall durchführbar ist. Die
zuständige Behörde führt eine epidemiologische Untersuchung durch, um insbesondere
den Zeitpunkt der Einschleppung der Tierseuche, deren Art, Ausbreitung und
Ursachen zu ermitteln. Satz 3 gilt für das Auftreten einer anzeigepflichtigen
Tierseuche bei wildlebenden Tieren entsprechend. Die zuständige Behörde kann für
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andere als anzeigepflichtige Tierseuchen Maßnahmen nach den Sätzen 1 bis 4
anordnen oder durchführen.
andere als anzeigepflichtige Tierseuchen Maßnahmen nach den Sätzen 1 bis 4
anordnen oder durchführen.
(2) Die Feststellung des Verdachtes oder des Ausbruchs einer anzeigepflichtigen
Tierseuche nach Absatz 1 sowie die epidemiologischen Untersuchungen sind von
tierärztlich ausgebildeten Personen der zuständigen Behörde durchzuführen.
(2) Die Feststellung des Verdachtes oder des Ausbruchs einer anzeigepflichtigen
Tierseuche nach Absatz 1 sowie die epidemiologischen Untersuchungen sind von
einem approbierten Tierarzt der zuständigen Behörde durchzuführen.
(3) Soweit über den Ausbruch einer Tierseuche nur mittels bestimmter an einem
verdächtigen Tier durchzuführender Maßnahmen diagnostischer Art Gewissheit zu
erlangen ist, können diese Maßnahmen von der zuständigen Behörde angeordnet
werden. Dies gilt auch, wenn die Gewissheit nur durch die Tötung und Zerlegung des
verdächtigen Tieres zu erlangen ist. Angeordnete Laboruntersuchungen sind in einer
von der zuständigen Behörde beauftragten Untersuchungseinrichtung durchzuführen.
Im Falle des Ausbruchs einer anzeigepflichtigen Tierseuche oder des Verdachts des
Ausbruchs einer solchen Tierseuche ist
1. die Probenahme nach den Vorgaben durchzuführen, die in der amtlichen
Methodensammlung nach § 26 Absatz 4 Nummer 1 veröffentlicht worden sind,
und
2. die Untersuchung von Untersuchungsmaterial tierischen Ursprungs mit einem
zugelassenen In-vitro-Diagnostikum nach § 10 Absatz 2 Satz 1 oder mit einer
Nachweismethode nach § 10 Absatz 2 Satz 2 durchzuführen.
(3) Soweit über den Ausbruch einer Tierseuche nur mittels bestimmter an einem
verdächtigen Tier durchzuführender Maßnahmen diagnostischer Art Gewissheit zu
erlangen ist, können diese Maßnahmen von der zuständigen Behörde angeordnet
werden. Dies gilt auch, wenn die Gewissheit nur durch die Tötung und Zerlegung des
verdächtigen Tieres zu erlangen ist. Angeordnete Laboruntersuchungen sind in einer
von der zuständigen Behörde beauftragten Untersuchungseinrichtung durchzuführen.
Im Falle des Ausbruchs einer anzeigepflichtigen Tierseuche oder des Verdachts des
Ausbruchs einer solchen Tierseuche ist
1. die Probenahme nach den Vorgaben durchzuführen, die in der amtlichen
Methodensammlung nach § 27 Absatz 4 Nummer 1 veröffentlicht worden sind,
und
2. die Untersuchung von Untersuchungsmaterial tierischen Ursprungs mit einem
zugelassenen In-vitro-Diagnostikum nach § 11 Absatz 2 Satz 1 oder mit einer
Nachweismethode nach § 11 Absatz 2 Satz 2 durchzuführen.
§ 5
Ermächtigungen zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der Zwecke des § 1 Satz 1 erforderlich ist,
Vorschriften zu erlassen
§ 6
Ermächtigungen zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der Zwecke des § 1 Satz 1 erforderlich ist,
Vorschriften zu erlassen
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1. über den Umgang mit Tierseuchenerregern, insbesondere deren Inverkehrbringen,
Anwendung, Vermehrung, Lagerung, Beförderung, Versendung, Beseitigung,
Verbrauch oder sonstige Verwendung oder Handhabung und dabei insbesondere
vorzuschreiben, dass amtliche Untersuchungen in staatlichen Einrichtungen
durchgeführt werden müssen,
2. über
a) den Betrieb oder die sonstige Einrichtung, in dem oder in der mit
Tierseuchenerregern umgegangen wird,
b) die Nutzung oder Ausstattung von Räumlichkeiten oder sonstigen
Örtlichkeiten, einschließlich fischereilich nutzbarer Gewässer, in denen mit
Tierseuchenerreger umgegangen wird,
3. über
a) den Umgang mit Erzeugnissen, insbesondere deren Inverkehrbringen,
Lagerung, Behandlung, Beförderung, Verarbeitung, Verwendung, Verwertung
oder Beseitigung,
b) die Bekämpfung von Schadnagern oder sonstigen Schadorganismen, die
Entwesung sowie die Reinigung oder Desinfektion von Betrieben,
Einrichtungen oder Gegenständen,
c) die Verwendung von Fahrzeugen oder Behältern, in oder an denen
Tierseuchenerreger vorkommen oder vorkommen können, einschließlich der
Beseitigung der Behälter,
4. über die Durchführung von Veranstaltungen, anlässlich derer Tiere
zusammenkommen,
5. über
a) die Lage und Abgrenzung eines Betriebs, die Beschaffenheit und Einrichtung
1. über den Umgang mit Tierseuchenerregern, insbesondere deren Inverkehrbringen,
Anwendung, Vermehrung, Lagerung, Beförderung, Versendung, Beseitigung,
Verbrauch oder sonstige Verwendung oder Handhabung und dabei insbesondere
vorzuschreiben, dass amtliche Untersuchungen in staatlichen Einrichtungen
durchgeführt werden müssen,
2. über
a) den Betrieb oder die sonstige Einrichtung, in dem oder in der mit
Tierseuchenerregern umgegangen wird,
b) die Nutzung oder Ausstattung von Räumlichkeiten oder sonstigen
Örtlichkeiten, einschließlich fischereilich nutzbarer Gewässer, in denen mit
Tierseuchenerreger umgegangen wird,
3. über
a) den Umgang mit Erzeugnissen, insbesondere deren Inverkehrbringen,
Lagerung, Behandlung, Beförderung, Verarbeitung, Verwendung, Verwertung
oder Beseitigung,
b) die Bekämpfung von Schadnagern oder sonstigen Schadorganismen, die
Entwesung sowie die Reinigung oder Desinfektion von Betrieben,
Einrichtungen oder Gegenständen,
c) die Verwendung von Fahrzeugen oder Behältern, in oder an denen
Tierseuchenerreger vorkommen oder vorkommen können, einschließlich der
Beseitigung der Behälter,
4. über die Durchführung von Veranstaltungen, anlässlich derer Tiere
zusammenkommen,
5. über
a) die Lage und Abgrenzung eines Betriebs, die Beschaffenheit und Einrichtung
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von Umkleideräumen für Personen, der Ställe, Wege und Plätze, der Anlagen
zur Lagerung oder Beseitigung von Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft,
Futterzubereitung sowie über Einrichtungen zur Aufbewahrung toter Tiere,
b) die Aufteilung eines Betriebs in Betriebsabteilungen, den Betriebsablauf, die
Größe und Abgrenzung der Betriebsabteilungen sowie deren Entfernung von
anderen Abteilungen,
c) Angaben und Unterlagen zur geographischen Lage eines Betriebs und von
Betriebsteilen,
d) das Tragen von Schutzkleidung innerhalb des Betriebs, die Reinigung und
Desinfektion von Personen, Einrichtungen nach Buchstabe a, im Betrieb
benutzten Gegenständen und von Fahrzeugen,
e) das Führen von Kontrollbüchern, insbesondere über die Zahl der täglichen
Todesfälle und über Zugang, Abgang, Impfungen und Behandlungen von
Tieren, sowie über die Aufbewahrung der Bücher,
6. über betriebliche oder sonstige Verfahren, anlässlich derer oder bei Durchführung
derer Tierseuchenerreger vorkommen oder vorkommen können,
7. über die Sachkunde von Personen, soweit sie mit
a) lebenden oder toten Tieren, Teilen von Tieren oder Erzeugnissen oder
b) Fahrzeugen oder Behältern, die Träger von Tierseuchenerregern sind oder sein
können,
Umgang haben, auch über die Sachkunde Jagd- und
Fischereiausübungsberechtigter sowie sonstiger Personen, die ohne Jagd- und
Fischereiausübungsberechtigte zu sein, zur Jagd oder Fischerei befugt sind,
8. über die Pflichten von Personen, soweit sie mit Gegenständen nach Nummer 7 in
Berührung kommen oder kommen können, insbesondere
von Umkleideräumen für Personen, der Ställe, Wege und Plätze, der Anlagen
zur Lagerung oder Beseitigung von Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft,
Futterzubereitung sowie über Einrichtungen zur Aufbewahrung toter Tiere,
b) die Aufteilung eines Betriebs in Betriebsabteilungen, den Betriebsablauf, die
Größe und Abgrenzung der Betriebsabteilungen sowie deren Entfernung von
anderen Abteilungen,
c) Angaben und Unterlagen zur geographischen Lage eines Betriebs und von
Betriebsteilen,
d) das Tragen von Schutzkleidung innerhalb des Betriebs, die Reinigung und
Desinfektion von Personen, Einrichtungen nach Buchstabe a, im Betrieb
benutzten Gegenständen und von Fahrzeugen,
e) das Führen von Kontrollbüchern, insbesondere über die Zahl der täglichen
Todesfälle und über Zugang, Abgang, Impfungen und Behandlungen von
Tieren, sowie über die Aufbewahrung der Bücher,
6. über betriebliche oder sonstige Verfahren, anlässlich derer oder bei Durchführung
derer Tierseuchenerreger vorkommen oder vorkommen können,
7. über die Sachkunde von Personen, soweit sie mit
a) lebenden oder toten Tieren, Teilen von Tieren oder Erzeugnissen oder
b) Fahrzeugen oder Behältern, die Träger von Tierseuchenerregern sind oder sein
können,
Umgang haben, auch über die Sachkunde Jagd- und
Fischereiausübungsberechtigter sowie sonstiger Personen, die ohne Jagd- und
Fischereiausübungsberechtigte zu sein, zur Jagd oder Fischerei befugt sind,
8. über die Pflichten von Personen, soweit sie mit Gegenständen nach Nummer 7 in
Berührung kommen oder kommen können, insbesondere
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a) das Führen, Aufbewahren und die Vorlage von Aufzeichnungen, Nachweisen,
Registern oder Kontrollbüchern,
b) die Beibringung von Ursprungs- oder Gesundheitszeugnissen,
c) die Erteilung von Auskünften sowie die Duldung von oder die Mitwirkung bei
Maßnahmen nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen oder auf Grund unmittelbar geltender Rechtsakte der
Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes,
9. über die Kennzeichnung, einschließlich der Kennzeichnungsmittel, von
a) Tieren oder Teilen von Tieren,
b) Erzeugnissen oder
c) Fahrzeugen, Behältern oder sonstigen Gegenständen,
10. über
a) Untersuchungen, diagnostische Maßnahmen, Probenahmen oder sonstige
Maßnahmen der zuständigen Behörde, einschließlich der erforderlichen
Hilfeleistungen, zur Feststellung des Vorhandenseins oder
Nichtvorhandenseins bestimmter Tierseuchenerreger,
b) therapeutische Maßnahmen, Heilbehandlungen sowie Impfungen gegen
Tierseuchen, einschließlich der erforderlichen Hilfeleistungen,
c) die Bestimmung der Einrichtung, die Untersuchungen oder diagnostische
Maßnahmen nach Buchstabe a durchführt, und dabei insbesondere
vorzuschreiben, dass amtliche Untersuchungen in staatlichen Einrichtungen
durchgeführt werden müssen,
11. über
a) die Haltung von Tieren, einschließlich bestimmter Haltungsbedingungen, der
Haltung in bestimmten Räumlichkeiten oder an bestimmten Örtlichkeiten,
a) das Führen, Aufbewahren und die Vorlage von Aufzeichnungen, Nachweisen,
Registern oder Kontrollbüchern,
b) die Beibringung von Ursprungs- oder Gesundheitszeugnissen,
c) die Erteilung von Auskünften sowie die Duldung von oder die Mitwirkung bei
Maßnahmen nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen oder auf Grund unmittelbar geltender Rechtsakte der
Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes,
9. über die Kennzeichnung, einschließlich der Kennzeichnungsmittel, von
a) Tieren oder Teilen von Tieren,
b) Erzeugnissen oder
c) Fahrzeugen, Behältern oder sonstigen Gegenständen,
10. über
a) Untersuchungen, diagnostische Maßnahmen, Probenahmen oder sonstige
Maßnahmen der zuständigen Behörde, einschließlich der erforderlichen
Hilfeleistungen, zur Feststellung des Vorhandenseins oder
Nichtvorhandenseins bestimmter Tierseuchenerreger,
b) therapeutische Maßnahmen, Heilbehandlungen sowie Impfungen gegen
Tierseuchen, einschließlich der erforderlichen Hilfeleistungen,
c) die Bestimmung der Einrichtung, die Untersuchungen oder diagnostische
Maßnahmen nach Buchstabe a durchführt, und dabei insbesondere
vorzuschreiben, dass amtliche Untersuchungen in staatlichen Einrichtungen
durchgeführt werden müssen,
11. über
a) die Haltung von Tieren, einschließlich bestimmter Haltungsbedingungen, der
Haltung in bestimmten Räumlichkeiten oder an bestimmten Örtlichkeiten,
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b) die Verwendung oder Nutzung von Tieren zu bestimmten Zwecken,
c) die Aufnahme oder Abgabe von Tieren, insbesondere deren Inverkehrbringen
und Handel,
d) Maßnahmen gegen das Abschwimmen oder Abtreiben lebender oder toter
Fische aus fischereilich genutzten Gewässern oder aus Anlagen oder
Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen oder gegen das
Ablaufen von Wasser aus solchen Gewässern, Anlagen oder Einrichtungen
sowie Maßnahmen im Hinblick auf das Wasser beim Transport von Fischen,
12. über Verbote und Beschränkungen des Verbringens von Tieren,
13. über das Verbringen, die Lagerung, Abgabe, Verwertung oder unschädliche
Beseitigung toter Tiere oder Teilen von Tieren und Erzeugnissen,
14. über die Herstellung, Verarbeitung oder Bearbeitung von Erzeugnissen,
15. über die Absonderung, Bewachung oder behördliche Beobachtung von Tieren in
bestimmten Fällen,
16. über die Beschränkung der Nutzung und das Verbot des Haltens empfänglicher
und anderer als empfänglicher Tiere im Betrieb,
17. über
a) den Personen- oder Fahrzeugverkehr innerhalb bestimmter Räumlichkeiten
oder Örtlichkeiten, in denen sich an der Tierseuche erkrankte, verdächtige
oder für die Tierseuche empfängliche Tiere befinden,
b) die Beschäftigung bestimmter Personen in einem Tierbestand,
18. über die Sperre
a) von Gebieten, Betrieben, Anlagen oder sonstigen Einrichtungen,
Räumlichkeiten oder Örtlichkeiten, in oder an denen sich seuchenkranke,
verdächtige oder empfängliche Tiere aufhalten oder aufgehalten haben,
b) die Verwendung oder Nutzung von Tieren zu bestimmten Zwecken,
c) die Aufnahme oder Abgabe von Tieren, insbesondere deren Inverkehrbringen
und Handel,
d) Maßnahmen gegen das Abschwimmen oder Abtreiben lebender oder toter
Fische aus fischereilich genutzten Gewässern oder aus Anlagen oder
Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen oder gegen das
Ablaufen von Wasser aus solchen Gewässern, Anlagen oder Einrichtungen
sowie Maßnahmen im Hinblick auf das Wasser beim Transport von Fischen,
12. über Verbote und Beschränkungen des Verbringens von Tieren,
13. über das Verbringen, die Lagerung, Abgabe, Verwertung oder unschädliche
Beseitigung toter Tiere oder Teilen von Tieren und Erzeugnissen,
14. über die Herstellung, Verarbeitung oder Bearbeitung von Erzeugnissen,
15. über die Absonderung, Bewachung oder behördliche Beobachtung von Tieren in
bestimmten Fällen,
16. über die Beschränkung der Nutzung und das Verbot des Haltens empfänglicher
und anderer als empfänglicher Tiere im Betrieb,
17. über
a) den Personen- oder Fahrzeugverkehr innerhalb bestimmter Räumlichkeiten
oder Örtlichkeiten, in denen sich an der Tierseuche erkrankte, verdächtige
oder für die Tierseuche empfängliche Tiere befinden,
b) die Beschäftigung bestimmter Personen in einem Tierbestand,
18. über die Sperre
a) von Gebieten, Betrieben, Anlagen oder sonstigen Einrichtungen,
Räumlichkeiten oder Örtlichkeiten, in oder an denen sich seuchenkranke,
verdächtige oder empfängliche Tiere aufhalten oder aufgehalten haben,
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b) von Gebieten in einem bestimmten Umkreis um von nach Buchstabe a
gesperrten Regelungsgegenständen zur Verhinderung einer möglichen
Verschleppung des Tierseuchenerregers,
c) eines bestimmtes Gebietes, in dem zur Verhinderung der Verschleppung eines
bestimmten Tierseuchenerregers Untersuchungen angeordnet oder
Verbringungen beschränkt werden können, ohne dass für dieses Gebiet die
Voraussetzungen für eine Sperre nach Buchstabe a oder b vorliegen,
19. über das Abfischen von Fischen und das Einbringen von Neubesatz in Gewässer
oder in Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von
Fischen,
20. über das Töten
a) seuchenkranker oder verdächtiger Tiere,
b) empfänglicher Tiere, soweit dies erforderlich ist, um eine Verschleppung von
Tierseuchenerregern zu verhindern, Infektionsherde zu beseitigen oder eine
wegen einer Tierseuche verfügten Sperre nach Nummer 18 aufzuheben,
c) nicht empfänglicher Tiere, die Tierseuchenerreger verbreiten können, soweit
dies erforderlich ist, um eine Verschleppung von Tierseuchenerregern zu
verhindern oder Infektionsherde zu beseitigen, oder
d) von Tieren, die Verbringungsbeschränkungen oder Nutzungsbeschränkungen
oder der Absonderung unterworfen sind und in verbotswidriger Nutzung oder
außerhalb der ihnen angewiesenen Räumlichkeit angetroffen werden,
sowie der unschädlichen Beseitigung der Tierkörper, Tierkörperteile oder
Erzeugnisse und der Streu,
21. über eine Genehmigungs- oder Anzeigepflicht für Tätigkeiten oder Maßnahmen
nach den Nummern 1, 2, Nummer 3 Buchstabe a und c, den Nummern 4, 6 und
b) von Gebieten in einem bestimmten Umkreis um von nach Buchstabe a
gesperrten Regelungsgegenständen zur Verhinderung einer möglichen
Verschleppung des Tierseuchenerregers,
c) eines bestimmtes Gebietes, in dem zur Verhinderung der Verschleppung eines
bestimmten Tierseuchenerregers Untersuchungen angeordnet oder
Verbringungen beschränkt werden können, ohne dass für dieses Gebiet die
Voraussetzungen für eine Sperre nach Buchstabe a oder b vorliegen,
19. über das Abfischen von Fischen und das Einbringen von Neubesatz in Gewässer
oder in Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von
Fischen,
20. über das Töten
a) seuchenkranker oder verdächtiger Tiere,
b) empfänglicher Tiere, soweit dies erforderlich ist, um eine Verschleppung von
Tierseuchenerregern zu verhindern, Infektionsherde zu beseitigen oder eine
wegen einer Tierseuche verfügten Sperre nach Nummer 18 aufzuheben,
c) nicht empfänglicher Tiere, die Tierseuchenerreger verbreiten können, soweit
dies erforderlich ist, um eine Verschleppung von Tierseuchenerregern zu
verhindern oder Infektionsherde zu beseitigen, oder
d) von Tieren, die Verbringungsbeschränkungen oder Nutzungsbeschränkungen
oder der Absonderung unterworfen sind und in verbotswidriger Nutzung oder
außerhalb der ihnen angewiesenen Räumlichkeit angetroffen werden,
sowie der unschädlichen Beseitigung der Tierkörper, Tierkörperteile oder
Erzeugnisse und der Streu,
21. über eine Genehmigungs- oder Anzeigepflicht für Tätigkeiten oder Maßnahmen
nach den Nummern 1, 2, Nummer 3 Buchstabe a und c, den Nummern 4, 6 und
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den Nummern 10 bis 14, 17 und 18, jeweils einschließlich des Verfahrens der
Rücknahme, des Widerrufs oder des Ruhens der Genehmigung und der
Untersagung anzeigepflichtiger Tätigkeiten oder Maßnahmen,
22. über die Zulassungs- oder Registrierungspflicht von Betrieben oder
sonstigen Einrichtungen in denen mit Tierseuchenerregern umgegangen
wird, einschließlich des Verfahrens der Rücknahme, des Widerrufs oder
des Ruhens der Zulassung oder Registrierung,
23. über das Verbot oder die Beschränkung von Tätigkeiten oder Maßnahmen nach
den Nummern 1, 2, Nummer 3 Buchstabe a und c, den Nummern 4, 6 und den
Nummern 10, 11, 13, 14, 17 und 18,
24. über die Nutzung der im Rahmen der Schlachtung eines Tieres erhobenen
Untersuchungsergebnisse,
25. über die Durchführung hygienischer Maßnahmen, einschließlich baulicher
Maßnahmen,
26. über die Durchführung betrieblicher Eigenkontrollen,
27. über die tierärztliche Betreuung Haustiere oder Fische haltender Betriebe,
28. über eine verstärkte Bejagung,
29. über die öffentliche Bekanntmachung des Ausbruchs und des Erlöschens einer
Tierseuche.
den Nummern 10 bis 14, 17 und 18, jeweils einschließlich des Verfahrens der
Rücknahme, des Widerrufs oder des Ruhens der Genehmigung und der
Untersagung anzeigepflichtiger Tätigkeiten oder Maßnahmen,
22. über die Zulassungs- oder Registrierungspflicht von Betrieben oder
sonstigen Einrichtungen in denen mit Tierseuchenerregern umgegangen
wird, einschließlich des Verfahrens der Rücknahme, des Widerrufs oder
des Ruhens der Zulassung oder Registrierung,
23. über das Verbot oder die Beschränkung von Tätigkeiten oder Maßnahmen nach
den Nummern 1, 2, Nummer 3 Buchstabe a und c, den Nummern 4, 6 und den
Nummern 10, 11, 13, 14, 17 und 18,
24. über die Nutzung der im Rahmen der Schlachtung eines Tieres erhobenen
Untersuchungsergebnisse,
25. über die Durchführung hygienischer Maßnahmen, einschließlich baulicher
Maßnahmen,
26. über die Durchführung betrieblicher Eigenkontrollen,
27. über die tierärztliche Betreuung Haustiere oder Fische haltender Betriebe,
28. über eine verstärkte Bejagung,
29. über die öffentliche Bekanntmachung des Ausbruchs und des Erlöschens einer
Tierseuche.
(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 18 und 20 bis 28 können auch
zum Zwecke des § 1 Satz 2 erlassen werden.
(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 18 und 20 bis 28 können auch
zum Zwecke des § 1 Satz 2 erlassen werden.
(3) Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des
Grundgesetzes) und der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) werden
nach Maßgabe des Absatzes 1 Nummer 17, 21 und 23, auch in Verbindung mit Absatz
2, eingeschränkt.
(3) Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des
Grundgesetzes) und der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) werden
nach Maßgabe des Absatzes 1 Nummer 17, 21 und 23, auch in Verbindung mit Absatz
2, eingeschränkt.
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(4) Tierhalter, deren Tiere der Absonderung oder behördlichen Beobachtung
unterworfen sind, sind verpflichtet, solche Vorkehrungen zu treffen, dass die Tiere für
die Dauer der Absonderung oder Beobachtung die ihnen bestimmte Räumlichkeit nicht
verlassen können und keine Berührung mit anderen für die Tierseuche empfänglichen
Tieren haben. Die Körper abgesonderter, bewachter oder beobachteter Tiere dürfen
ohne Genehmigung der zuständigen Behörde nicht geöffnet, verbracht oder beseitigt
werden.
(4) Tierhalter, deren Tiere der Absonderung oder behördlichen Beobachtung
unterworfen sind, sind verpflichtet, solche Vorkehrungen zu treffen, dass die Tiere für
die Dauer der Absonderung oder Beobachtung die ihnen bestimmte Räumlichkeit nicht
verlassen können und keine Berührung mit anderen für die Tierseuche empfänglichen
Tieren haben. Die Körper abgesonderter, bewachter oder beobachteter Tiere dürfen
ohne Genehmigung der zuständigen Behörde nicht geöffnet, verbracht oder beseitigt
werden.
(5) Die zuständige Behörde kann den Betreiber einer Schlachtstätte zur Durchführung
einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 20, auch in
Verbindung mit Absatz 2, angeordneten Tötung verpflichten. Dieser kann für den ihm
hierdurch entstehenden Aufwand Ersatz nach den jeweiligen landesrechtlichen
Vorschriften über die Inanspruchnahme als Nichtstörer verlangen. Die Länder
bestimmen, wer die Kosten des Ersatzes nach Satz 2 trägt. Die zuständige Behörde
kann ferner ein Transportunternehmen verpflichten, zum Zwecke einer auf Grund einer
Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 20, auch in Verbindung mit Absatz 2,
angeordneten Tötung, Transporte zu einer Schlachtstätte durchzuführen. Die Sätze 2
und 3 gelten für den einem Transportunternehmer hierdurch entstehenden Aufwand
entsprechend.
(5) Die zuständige Behörde kann den Betreiber einer Schlachtstätte zur Durchführung
einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 20, auch in
Verbindung mit Absatz 2, angeordneten Tötung verpflichten. Dieser kann für den ihm
hierdurch entstehenden Aufwand Ersatz nach den jeweiligen landesrechtlichen
Vorschriften über die Inanspruchnahme als Nichtstörer verlangen. Die Länder
bestimmen, wer die Kosten des Ersatzes nach Satz 2 trägt. Die zuständige Behörde
kann ferner ein Transportunternehmen verpflichten, zum Zwecke einer auf Grund einer
Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 20, auch in Verbindung mit Absatz 2,
angeordneten Tötung, Transporte zu einer Schlachtstätte durchzuführen. Die Sätze 2
und 3 gelten für den einem Transportunternehmer hierdurch entstehenden Aufwand
entsprechend.
§ 6
Mittel und Verfahren zur Desinfektion
Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit es zur Erfüllung der Zwecke des § 1
erforderlich ist, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, Mittel und Verfahren zu bestimmen, die bei einer tierseuchenrechtlich
vorgeschriebenen Desinfektion, Bekämpfung von Schadnagern oder sonstigen
§ 7
Mittel und Verfahren zur Desinfektion
Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit es zur Erfüllung der Zwecke des § 1
erforderlich ist, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, Mittel und Verfahren zu bestimmen, die bei einer tierseuchenrechtlich
vorgeschriebenen Desinfektion, Bekämpfung von Schadnagern oder sonstigen
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undestag – 17. W
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Schadorganismen oder sonstigen Entwesung verwendet werden dürfen, um
sicherzustellen, dass Tierseuchenerreger unwirksam gemacht werden.
Schadorganismen oder sonstigen Entwesung verwendet werden dürfen, um
sicherzustellen, dass Tierseuchenerreger unwirksam gemacht werden.
Abschnitt 3
Besondere Schutzmaßnahmen
Abschnitt 3
Besondere Schutzmaßnahmen
§ 7
Schutzgebiete, Tiergesundheitsstatus
(1) Die zuständige Behörde kann, soweit es zur Erfüllung der Zwecke des § 1
erforderlich ist,
1. ein Gebiet, in dem die Viehbestände, die Bienenstände oder die Hummelstände
von mindestens zwei Dritteln der Tiere haltenden Betriebe auf Grund amtlicher
Feststellung als frei von einer Tierseuche befunden worden sind, zum Schutzgebiet
erklären,
2. ein Gebiet mit einem gemeinsamen Wassereinzugsgebiet zum Schutzgebiet
erklären, soweit
a) alle in diesem Gebiet liegenden und von ihm mit Wasser versorgten Anlagen
oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen als frei
von einer Tierseuche befunden worden sind,
b) der Besatz in diesem Gebiet nur mit Fischen aus von der jeweiligen
Tierseuche freien Anlagen oder Einrichtungen vorgenommen wird,
c) außerhalb des Schutzgebietes liegende Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht,
Haltung oder Hälterung von Fischen mindestens einen Kilometer von den
Grenzen des Schutzgebietes entfernt sind oder eine Seuchenverschleppung
durch Aufstiegshindernisse oder Einrichtungen mit gleicher Wirkung
verhindert werden kann.
§ 8
Schutzgebiete, Tiergesundheitsstatus
(1) Die zuständige Behörde kann, soweit es zur Erfüllung der Zwecke des § 1
erforderlich ist,
1. ein Gebiet, in dem die Viehbestände, die Bienenstände oder die Hummelstände
von mindestens zwei Dritteln der Tiere haltenden Betriebe auf Grund amtlicher
Feststellung als frei von einer Tierseuche befunden worden sind, zum Schutzgebiet
erklären,
2. ein Gebiet mit einem gemeinsamen Wassereinzugsgebiet zum Schutzgebiet
erklären, soweit
a) alle in diesem Gebiet liegenden und von ihm mit Wasser versorgten Anlagen
oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen als frei
von einer Tierseuche befunden worden sind,
b) der Besatz in diesem Gebiet nur mit Fischen aus von der jeweiligen
Tierseuche freien Anlagen oder Einrichtungen vorgenommen wird,
c) außerhalb des Schutzgebietes liegende Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht,
Haltung oder Hälterung von Fischen mindestens einen Kilometer von den
Grenzen des Schutzgebietes entfernt sind oder eine Seuchenverschleppung
durch Aufstiegshindernisse oder Einrichtungen mit gleicher Wirkung
verhindert werden kann.
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(2) Unbeschadet der nach den sonstigen Vorschriften dieses Gesetzes zulässigen
Maßnahmen kann die zuständige Behörde in einem Schutzgebiet die Nutzung, die
Verwertung und das Verbringen der Tiere, die für die Tierseuche empfänglich sind und
aus Viehbeständen, Bienenständen, Hummelständen oder Anlagen oder Einrichtungen
zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen stammen, die nicht als frei von der
Tierseuche befunden worden sind, sowie der von diesen Tieren stammenden Teile oder
Erzeugnisse verbieten oder beschränken. Ferner kann die zuständige Behörde das
Verbringen solcher Tiere oder der von ihnen stammenden Teile oder Erzeugnisse in
Schutzgebiete verbieten oder beschränken.
(2) Unbeschadet der nach den sonstigen Vorschriften dieses Gesetzes zulässigen
Maßnahmen kann die zuständige Behörde in einem Schutzgebiet die Nutzung, die
Verwertung und das Verbringen der Tiere, die für die Tierseuche empfänglich sind und
aus Viehbeständen, Bienenständen, Hummelständen oder Anlagen oder Einrichtungen
zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen stammen, die nicht als frei von der
Tierseuche befunden worden sind, sowie der von diesen Tieren stammenden Teile oder
Erzeugnisse verbieten oder beschränken. Ferner kann die zuständige Behörde das
Verbringen solcher Tiere oder der von ihnen stammenden Teile oder Erzeugnisse in
Schutzgebiete verbieten oder beschränken.
(3) Zum Schutz von Fischbeständen vor Tierseuchen kann die zuständige Behörde
unter Berücksichtigung epidemiologischer Gegebenheiten
1. einen Betrieb hinsichtlich seines Gesundheitsstatus einer nach dem Recht der
Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union festgelegten Kategorie
zuordnen,
2. ein Gebiet mit einem gemeinsamen Wassereinzugsgebiet, in dem die Fische
haltenden Betriebe die Kontrolle der Fischgesundheit sowie die
Tierseuchenvorbeugung und Tierseuchenkämpfung einheitlich durchführen,
hinsichtlich seines Gesundheitsstatus einer nach dem Recht der Europäischen
Gemeinschaft oder der Europäischen Union festgelegten Kategorie zuordnen
sowie
3. Maßnahmen zur Haltung einschließlich Hälterung, zum Inverkehrbringen und zum
Transport von Fischen innerhalb eines Betriebes oder zwischen den Betrieben
nach Nummer 1 oder innerhalb eines Gebietes oder zwischen Gebieten nach
Nummer 2 mit gleichem Gesundheitsstatus festlegen.
(3) Zum Schutz von Fischbeständen vor Tierseuchen kann die zuständige Behörde
unter Berücksichtigung epidemiologischer Gegebenheiten
1. einen Betrieb hinsichtlich seines Gesundheitsstatus einer nach dem Recht der
Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union festgelegten Kategorie
zuordnen,
2. ein Gebiet mit einem gemeinsamen Wassereinzugsgebiet, in dem die Fische
haltenden Betriebe die Kontrolle der Fischgesundheit sowie die
Tierseuchenvorbeugung und Tierseuchenkämpfung einheitlich durchführen,
hinsichtlich seines Gesundheitsstatus einer nach dem Recht der Europäischen
Gemeinschaft oder der Europäischen Union festgelegten Kategorie zuordnen
sowie
3. Maßnahmen zur Haltung einschließlich Hälterung, zum Inverkehrbringen und zum
Transport von Fischen innerhalb eines Betriebes oder zwischen den Betrieben
nach Nummer 1 oder innerhalb eines Gebietes oder zwischen Gebieten nach
Nummer 2 mit gleichem Gesundheitsstatus festlegen.
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§ 8
Tierseuchenfreiheit
Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit es zur Erfüllung der Zwecke des § 1
Satz 1 erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen ein Tier oder ein Tierbestand als
frei von einer Tierseuche anzusehen ist,
2. die amtliche Anerkennung eines Tierbestandes als frei von einer Tierseuche, das
Verfahren der amtlichen Anerkennung, die mit der Anerkennung zu verbindenden
Auflagen und die Überwachung sowie die Voraussetzungen des Ruhens, der
Rücknahme oder des Widerrufs der amtlichen Anerkennung zu regeln,
3. die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen ein Gebiet als seuchenfrei
anzusehen ist,
4. die Voraussetzungen für die Festlegung bestimmter Gebiete oder bestimmter
Betriebe sowie die Voraussetzungen einer Kategorisierung dieser Gebiete und
Betriebe in Abhängigkeit von dem Gesundheitsstatus der dort gehaltenen Tiere zu
regeln sowie die Zuordnung von Betrieben oder Gebieten zu bestimmten
Kategorien vorzunehmen.
§ 9
Tierseuchenfreiheit
Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit es zur Erfüllung der Zwecke des § 1
Satz 1 erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen ein Tier oder ein Tierbestand als
frei von einer Tierseuche anzusehen ist,
2. die amtliche Anerkennung eines Tierbestandes als frei von einer Tierseuche, das
Verfahren der amtlichen Anerkennung, die mit der Anerkennung zu verbindenden
Auflagen und die Überwachung sowie die Voraussetzungen des Ruhens, der
Rücknahme oder des Widerrufs der amtlichen Anerkennung zu regeln,
3. die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen ein Gebiet als seuchenfrei
anzusehen ist,
4. die Voraussetzungen für die Festlegung bestimmter Gebiete oder bestimmter
Betriebe sowie die Voraussetzungen einer Kategorisierung dieser Gebiete und
Betriebe in Abhängigkeit von dem Gesundheitsstatus der dort gehaltenen Tiere zu
regeln sowie die Zuordnung von Betrieben oder Gebieten zu bestimmten
Kategorien vorzunehmen.
§ 9
Monitoring
(1) Monitoring ist ein System wiederholter Beobachtung, Untersuchung und
Bewertung von Tierseuchenerregern in oder auf lebenden oder toten Tieren oder an
Orten, an denen üblicherweise Haustiere oder Fische gehalten werden oder sich
§ 10
Monitoring
(1) Monitoring ist ein System wiederholter Beobachtung, Untersuchung und
Bewertung von Tierseuchenerregern in oder auf lebenden oder toten Tieren oder an
Orten, an denen üblicherweise Haustiere oder Fische gehalten werden oder sich
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wildlebende Tiere aufhalten, das dem frühzeitigen Erkennen von Gefahren, die von
Tierseuchenerregern ausgehen können, durch die Untersuchung repräsentativer Proben
dient. In das Monitoring können auch die Überträger von Tierseuchenerregern
einbezogen werden.
wildlebende Tiere aufhalten, das dem frühzeitigen Erkennen von Gefahren, die von
Tierseuchenerregern ausgehen können, durch die Untersuchung repräsentativer Proben
dient. In das Monitoring können auch die Überträger von Tierseuchenerregern
einbezogen werden.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates
1. die Durchführung des Monitorings,
2. die Verarbeitung und Nutzung der im Rahmen des Monitorings erhobenen Daten,
auch im automatisierten Verfahren,
3. die Sachkunde der das Monitoring durchführenden Personen und
4. die Mitwirkungs- und Duldungspflichten Dritter
zu regeln.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates
1. die Durchführung des Monitorings,
2. die Verarbeitung und Nutzung der im Rahmen des Monitorings erhobenen Daten,
auch im automatisierten Verfahren,
3. die Sachkunde der das Monitoring durchführenden Personen und
4. die Mitwirkungs- und Duldungspflichten Dritter
zu regeln.
Abschnitt 4
Immunologische Tierarzneimittel, In-vitro-Diagnostika
Abschnitt 4
Immunologische Tierarzneimittel, In-vitro-Diagnostika
§ 10
Inverkehrbringen und Anwendung
(1) Immunologische Tierarzneimittel dürfen nur in den Verkehr gebracht oder
angewendet werden, wenn
1. sie vom Paul-Ehrlich-Institut zugelassen worden sind oder
2. ihr Inverkehrbringen durch Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der
Europäischen Union genehmigt worden ist.
Satz 1 gilt, soweit ein zugelassenes oder genehmigtes immunologisches
Tierarzneimittel nicht zur Verfügung steht, nicht für inaktivierte immunologische
Tierarzneimittel, die unter Verwendung von in einem bestimmten Bestand eines
§ 11
Inverkehrbringen und Anwendung
(1) Immunologische Tierarzneimittel dürfen nur in den Verkehr gebracht oder
angewendet werden, wenn
1. sie vom Paul-Ehrlich-Institut zugelassen worden sind oder
2. ihr Inverkehrbringen durch Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der
Europäischen Union genehmigt worden ist.
Satz 1 gilt, soweit ein zugelassenes oder genehmigtes immunologisches
Tierarzneimittel nicht zur Verfügung steht, nicht für inaktivierte immunologische
Tierarzneimittel, die unter Verwendung von in einem bestimmten Bestand eines
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Betriebs isolierten Tierseuchenerregern hergestellt worden sind und nur in diesem
Bestand angewendet werden. Herstellen im Sinne dieser Vorschrift sowie des § 11 ist
das Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Be- und Verarbeiten, Umfüllen einschließlich
Abfüllen, Abpacken und Kennzeichnen.
Betriebs isolierten Tierseuchenerregern hergestellt worden sind und nur in diesem
Bestand angewendet werden. Herstellen im Sinne dieser Vorschrift sowie des § 12 ist
das Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Be- und Verarbeiten, Umfüllen einschließlich
Abfüllen, Abpacken und Kennzeichnen.
(2) In-vitro-Diagnostika dürfen nur in den Verkehr gebracht oder angewendet werden,
wenn sie vom Friedrich-Loeffler-Institut zugelassen worden sind.
Satz 1 gilt, soweit zum Nachweis eines Tierseuchenerregers ein zugelassenes In-vitro-
Diagnostikum nicht oder nicht in dem benötigten Maße zur Verfügung steht, nicht für
die Anwendung von Nachweismethoden, die
1. einer Nachweismethode der amtlichen Methodensammlung nach § 26 Absatz 4
Satz 1 Nummer 1 entsprechen,
2. in einer Untersuchungseinrichtung erprobt und an einer in der amtlichen
Methodensammlung nach § 26 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 aufgeführten Methode
validiert worden sind oder,
3. soweit eine Nachweismethode in der amtlichen Methodensammlung nach § 26
Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 nicht aufgeführt ist,
a) in einer Untersuchungseinrichtung im Inland oder in einem anderen
Mitgliedstaat wissenschaftlich erprobt sind oder
b) einer vom Friedrich-Loeffler-Institut erarbeiteten und zur Anwendung
freigegebenen Nachweismethode entsprechen.
Ist ein In-vitro-Diagnostikum zum Nachweis eines Tierseuchenerregers zugelassen
(2) In-vitro-Diagnostika zur Untersuchung des Vorliegens einer auf Grund einer
Rechtsverordnung nach diesem Gesetz
1. anzeigepflichtigen Tierseuche oder
2. meldepflichtigen oder mitteilungspflichtigen Tierkrankheit
dürfen nur in den Verkehr gebracht oder angewendet werden, wenn sie vom
Friedrich-Loeffler-Institut zugelassen worden sind.
Satz 1 gilt, soweit zum Nachweis eines Tierseuchenerregers ein zugelassenes In-vitro-
Diagnostikum nicht oder nicht in dem benötigten Maße zur Verfügung steht, nicht für
die Anwendung von Nachweismethoden, die
1. einer Nachweismethode der amtlichen Methodensammlung nach § 27 Absatz 4
Satz 1 Nummer 1 entsprechen,
2. in einer Untersuchungseinrichtung erprobt und an einer in der amtlichen
Methodensammlung nach § 27 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 aufgeführten Methode
validiert worden sind oder,
3. soweit eine Nachweismethode in der amtlichen Methodensammlung nach § 27
Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 nicht aufgeführt ist,
a) in einer Untersuchungseinrichtung im Inland oder in einem anderen
Mitgliedstaat wissenschaftlich erprobt sind oder
b) einer vom Friedrich-Loeffler-Institut erarbeiteten und zur Anwendung
freigegebenen Nachweismethode entsprechen.
Ist ein In-vitro-Diagnostikum zum Nachweis eines Tierseuchenerregers zugelassen
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worden, dürfen die in Satz 2 genannten Methoden zum Nachweis dieses
Tierseuchenerregers noch für einen Zeitraum von einem Jahr angewendet werden. Die
Jahresfrist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Zulassung des In-vitro-
Diagnostikums bekanntgemacht worden ist.
worden, dürfen die in Satz 2 genannten Methoden zum Nachweis dieses
Tierseuchenerregers noch für einen Zeitraum von einem Jahr angewendet werden. Die
Jahresfrist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Zulassung des In-vitro-
Diagnostikums bekanntgemacht worden ist.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates
1. das Nähere über die Zulassung, einschließlich einer Änderung der Zulassung oder
einer Verlängerung der Zulassungsdauer, die staatliche Chargenprüfung, sowie das
Verfahren der Zulassung, deren Rücknahme, deren Widerruf und deren Ruhen zu
regeln,
2. vorzuschreiben,
a) dass die bei der Anwendung zugelassener oder genehmigter immunologischer
oder sonstiger Tierarzneimittel auftretenden Risiken, insbesondere
Nebenwirkungen, Wechselwirkungen mit anderen immunologischen
Tierarzneimitteln oder sonstigen Tierarzneimitteln, Gegenanzeigen und
Verfälschungen und die bei der Anwendung von zugelassenen In-vitro-
Diagnostika auftretenden Verfälschungen mitgeteilt, erfasst und ausgewertet
werden sowie die hierfür zuständigen Bundesoberbehörden zu bestimmen,
b) dass die in Buchstabe a genannten Bundesoberbehörden mit den zuständigen
Behörden, den Tierärztekammern sowie mit sonstigen für die Durchführung
anderer Rechtsvorschriften zuständigen Behörden zusammenwirken, die bei
der Durchführung ihrer Aufgaben durch immunologische Tierarzneimittel im
Sinne des Absatz 1 Satz 1 auftretende Risiken erfassen,
3. die Verpflichtung Dritter zur Anzeige von Risiken im Sinne der Nummer 2
Buchstabe a vorzuschreiben und die näheren Einzelheiten dieser Verpflichtung zu
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates
1. das Nähere über die Zulassung, einschließlich einer Änderung der Zulassung oder
einer Verlängerung der Zulassungsdauer, die staatliche Chargenprüfung, sowie das
Verfahren der Zulassung, deren Rücknahme, deren Widerruf und deren Ruhen zu
regeln,
2. vorzuschreiben,
a) dass die bei der Anwendung zugelassener oder genehmigter immunologischer
oder sonstiger Tierarzneimittel auftretenden Risiken, insbesondere
Nebenwirkungen, Wechselwirkungen mit anderen immunologischen
Tierarzneimitteln oder sonstigen Tierarzneimitteln, Gegenanzeigen und
Verfälschungen und die bei der Anwendung von zugelassenen In-vitro-
Diagnostika auftretenden Verfälschungen mitgeteilt, erfasst und ausgewertet
werden sowie die hierfür zuständigen Bundesoberbehörden zu bestimmen,
b) dass die in Buchstabe a genannten Bundesoberbehörden mit den zuständigen
Behörden, den Tierärztekammern sowie mit sonstigen für die Durchführung
anderer Rechtsvorschriften zuständigen Behörden zusammenwirken, die bei
der Durchführung ihrer Aufgaben durch immunologische Tierarzneimittel im
Sinne des Absatz 1 Satz 1 auftretende Risiken erfassen,
3. die Verpflichtung Dritter zur Anzeige von Risiken im Sinne der Nummer 2
Buchstabe a vorzuschreiben und die näheren Einzelheiten dieser Verpflichtung zu
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regeln,
4. die näheren Voraussetzungen zu regeln, unter denen eine vorläufige Zulassung
erteilt werden kann.
regeln,
4. die näheren Voraussetzungen zu regeln, unter denen eine vorläufige Zulassung
erteilt werden kann.
(4) Bei Gefahr im Verzuge kann abweichend von Absatz 1 Satz 1
1. das Bundesministerium durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates bestimmen, dass von dem Erfordernis der Zulassung abgesehen wird,
2. das Paul-Ehrlich- Institut eine vorläufige Zulassung erteilen.
Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 1 treten spätestens sechs Monate nach ihrem
Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des
Bundesrates verlängert werden.
(4) Bei Gefahr im Verzuge kann abweichend von Absatz 1 Satz 1
1. das Bundesministerium durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates bestimmen, dass von dem Erfordernis der Zulassung abgesehen wird,
2. das Paul-Ehrlich- Institut eine vorläufige Zulassung erteilen.
Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 1 treten spätestens sechs Monate nach ihrem
Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des
Bundesrates verlängert werden.
(5) Die zuständige Bundesoberbehörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 oder
Absatz 2 Satz 1 zulassen
1. für das Inverkehrbringen und die Anwendung immunologischer Tierarzneimittel,
die von einem Tierarzt im Einzelfall für die von ihm behandelten Tiere bezogen
und angewendet werden, soweit
a) für die Behandlung ein zugelassenes oder genehmigtes immunologisches
Tierarzneimittel oder ein nach Nummer 2 oder 3 zu erprobendes
immunologisches Tierarzneimittel für Tiere der betreffenden Tierart nicht zur
Verfügung steht,
b) das immunologische Tierarzneimittel in einem anderen Staat zur Anwendung
bei Tieren der entsprechenden Tierart zugelassen ist,
c) die notwendige immunprophylaktische Versorgung der Tiere sonst ernstlich
gefährdet wäre und
d) eine unmittelbare oder mittelbare Gefährdung der Gesundheit von Mensch
oder Tier nicht zu befürchten ist,
(5) Die zuständige Bundesoberbehörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 oder
Absatz 2 Satz 1 zulassen
1. für die Durchführung wissenschaftlicher Versuche außerhalb
wissenschaftlicher Institute, soweit dies zur Erprobung immunologischer
Tierarzneimittel oder In-vitro-Diagnostika zum Zwecke der
Vorbereitung eines Antrages zur Zulassung eines immunologischen
Tierarzneimittels oder eines In-vitro-Diagnostikums erforderlich ist und
Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen,
2. im Anschluss an Versuche nach Nummer 1 während des Verfahrens der
Zulassung des jeweiligen immunologischen Tierarzneimittels oder In-
vitro-Diagnostikums, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht
entgegenstehen.
Die Ausnahmen sind zu befristen und mit den zum Schutz vor Tierseuchen er-
forderlichen sonstigen Nebenbestimmungen zu verbinden. Die zuständige Bun-
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2. für die Durchführung wissenschaftlicher Versuche außerhalb wissenschaftlicher
Institute, soweit dies zur Erprobung immunologischer Tierarzneimittel oder In-
vitro-Diagnostika zum Zwecke der Vorbereitung eines Antrages zur Zulassung
eines immunologischen Tierarzneimittels oder eines In-vitro-Diagnostikums
erforderlich ist und Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen,
3. im Anschluss an Versuche nach Nummer 2 während des Verfahrens der Zulassung
des jeweiligen immunologischen Tierarzneimittels oder In-vitro-Diagnostikums,
soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
Die Ausnahmen sind zu befristen und mit den zum Schutz vor Tierseuchen
erforderlichen sonstigen Nebenbestimmungen zu verbinden. Die Entscheidung über
eine Ausnahme nach Satz 1 Nummer 1 ergeht im Benehmen mit der zuständigen
obersten Landesbehörde. Im Übrigen soll die zuständige Bundesoberbehörde die
zuständige oberste Landesbehörde über die erteilten Ausnahmen nach Satz 1 Nummer
2 und 3 unterrichten.
desoberbehörde unterrichtet die zuständige oberste Landesbehörde über die er-
teilten Ausnahmen.
(6) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen von Absatz 1 Satz
1 für Tiere, die ausgeführt werden, soweit der Einfuhrstaat die Einfuhr von der
vorherigen Durchführung bestimmter Impfungen abhängig macht oder eine Impfung
zum Schutz dieser Tiere außerhalb des Inlandes geboten erscheint und Belange der
Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
(6) Die zuständige oberste Landesbehörde kann im Einzelfall im Benehmen mit
der zuständigen Bundesoberbehörde Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 zulassen
1. für das Inverkehrbringen und die Anwendung immunologischer
Tierarzneimittel bei Tieren, die ausgeführt werden, soweit der
Einfuhrstaat die Einfuhr von der vorherigen Durchführung bestimmter
Impfungen abhängig macht oder eine Impfung zum Schutz dieser Tiere
außerhalb des Inlandes geboten erscheint und Belange der
Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen,
2. für das Inverkehrbringen und die Anwendung immunologischer
Tierarzneimittel, die von einem Tierarzt im Einzelfall für die von ihm
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behandelten Tiere bezogen und angewendet werden, soweit
a) für die Behandlung ein zugelassenes oder genehmigtes
immunologisches Tierarzneimittel oder ein nach Absatz 5
Nummer 1 oder 2 zu erprobendes immunologisches
Tierarzneimittel für Tiere der betreffenden Tierart nicht zur
Verfügung steht,
b) das immunologische Tierarzneimittel in einem anderen Staat zur
Anwendung bei Tieren der betreffenden Tierart zugelassen ist,
c) die notwendige immunprophylaktische Versorgung der Tiere
sonst ernstlich gefährdet wäre und
d) eine unmittelbare oder mittelbare Gefährdung der Gesundheit
von Mensch oder Tier nicht zu befürchten ist.
Die Ausnahmen sind zu befristen und mit den zum Schutz vor Tierseuchen er-
forderlichen sonstigen Nebenbestimmungen zu verbinden.
(7) Das Paul-Ehrlich-Institut macht die Zulassung der immunologischen
Tierarzneimittel, das Friedrich-Loeffler-Institut die Zulassung der In-vitro-Diagnostika
im Bundesanzeiger bekannt.
(7) Das Paul-Ehrlich-Institut macht die Zulassung der immunologischen
Tierarzneimittel, das Friedrich-Loeffler-Institut die Zulassung der In-vitro-Diagnostika
im Bundesanzeiger bekannt.
(8) Das Paul-Ehrlich-Institut und das Friedrich-Loeffler-Institut können, soweit dies im
Hinblick auf die Anwendung eines immunologischen Tierarzneimittels, insbesondere
in Bezug auf auftretende Risiken, oder eines In-vitro-Diagnostikums, insbesondere in
Bezug auf auftretende Verfälschungen, erforderlich oder durch Rechtsakte der
Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union vorgeschrieben ist, Daten,
die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit gewonnen haben, den zuständigen Behörden,
anderen Mitgliedstaaten, dem Bundesministerium und der Europäischen Kommission
(8) Das Paul-Ehrlich-Institut und das Friedrich-Loeffler-Institut können, soweit dies im
Hinblick auf die Anwendung eines immunologischen Tierarzneimittels, insbesondere
in Bezug auf auftretende Risiken, oder eines In-vitro-Diagnostikums, insbesondere in
Bezug auf auftretende Verfälschungen, erforderlich oder durch Rechtsakte der
Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union vorgeschrieben ist, Daten,
die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit gewonnen haben, den zuständigen Behörden,
anderen Mitgliedstaaten, dem Bundesministerium und der Europäischen Kommission
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mitteilen. mitteilen.
§ 11
Herstellung
(1) Wer immunologische Tierarzneimittel im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 oder In-
vitro-Diagnostika im Sinne des § 10 Absatz 2 Satz 1 gewerbs- oder berufsmäßig zum
Zwecke des Inverkehrbringens oder der Anwendung in eigenen Tierbeständen
herstellen will, bedarf für das jeweilige immunologische Tierarzneimittel oder das
jeweilige In-vitro-Diagnostikum einer Erlaubnis der zuständigen Behörde. Das Gleiche
gilt für juristische Personen, nicht rechtsfähige Vereine und Gesellschaften des
bürgerlichen Rechts, die diese Mittel zum Zwecke der Abgabe an ihre Mitglieder
herstellen wollen.
§ 12
Herstellung
(1) Wer immunologische Tierarzneimittel im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 oder In-
vitro-Diagnostika im Sinne des § 11 Absatz 2 Satz 1 gewerbs- oder berufsmäßig zum
Zwecke des Inverkehrbringens oder der Anwendung in eigenen Tierbeständen
herstellen will, bedarf für das jeweilige immunologische Tierarzneimittel oder das
jeweilige In-vitro-Diagnostikum einer Erlaubnis der zuständigen Behörde. Das Gleiche
gilt für juristische Personen, nicht rechtsfähige Vereine und Gesellschaften des
bürgerlichen Rechts, die diese Mittel zum Zwecke der Abgabe an ihre Mitglieder
herstellen wollen.
(2) Wer immunologische Tierarzneimittel im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 2 und In-
vitro-Diagnostika im Sinne des § 10 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 zum Zwecke des
Inverkehrbringens herstellen will, bedarf einer allgemeinen, nicht auf ein bestimmtes
immunologisches Tierarzneimittel oder In-vitro-Diagnostikum bezogene Erlaubnis der
zuständigen Behörde. Hersteller, denen eine Erlaubnis nach Satz 1 erteilt wird, haben
die Herstellung immunologischer Tierarzneimittel im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 2
oder In-vitro-Diagnostika im Sinne des § 10 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 unter Angabe
des Tierseuchenerregers und der hergestellten Menge, der Anzahl der hergestellten
Chargen sowie die Größe der Chargen der zuständigen Behörde mitzuteilen. Die
zuständigen Behörden teilen dem Paul-Ehrlich-Institut
1. mit, für welchen Hersteller immunologischer Tierarzneimittel im Sinne des § 10
Absatz 1 Satz 2 eine Genehmigung erteilt worden ist sowie
2. den Tierseuchenerreger mit, für den eine Herstellungserlaubnis nach Nummer 1
(2) Wer immunologische Tierarzneimittel im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 2 und In-
vitro-Diagnostika im Sinne des § 11 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 zum Zwecke des
Inverkehrbringens herstellen will, bedarf einer allgemeinen, nicht auf ein bestimmtes
immunologisches Tierarzneimittel oder In-vitro-Diagnostikum bezogene Erlaubnis der
zuständigen Behörde. Hersteller, denen eine Erlaubnis nach Satz 1 erteilt wird, haben
die Herstellung immunologischer Tierarzneimittel im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 2
oder In-vitro-Diagnostika im Sinne des § 11 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 unter Angabe
des Tierseuchenerregers und der hergestellten Menge, der Anzahl der hergestellten
Chargen sowie die Größe der Chargen der zuständigen Behörde mitzuteilen. Die
zuständigen Behörden teilen dem Paul-Ehrlich-Institut
1. mit, für welchen Hersteller immunologischer Tierarzneimittel im Sinne des § 11
Absatz 1 Satz 2 eine Genehmigung erteilt worden ist sowie
2. den Tierseuchenerreger mit, für den eine Herstellungserlaubnis nach Nummer 1
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erteilt worden ist sowie die hergestellte Menge, die Anzahl der hergestellten
Chargen und die Größe der Chargen des immunologischen Tierarzneimittels.
erteilt worden ist sowie die hergestellte Menge, die Anzahl der hergestellten
Chargen und die Größe der Chargen des immunologischen Tierarzneimittels.
(3) Die Erlaubnis nach Absatz 1 und Absatz 2 wird von der zuständigen Behörde des
Landes, in dem die Betriebsstätte liegt, im Benehmen mit der nach § 10 Absatz 1 Satz
1 oder § 10 Absatz 2 Satz 1 zuständigen Bundesoberbehörde erteilt.
(3) Die Erlaubnis nach Absatz 1 und Absatz 2 wird von der zuständigen Behörde des
Landes, in dem die Betriebsstätte liegt, im Benehmen mit der nach § 11 Absatz 1 Satz
1 oder § 11 Absatz 2 Satz 1 zuständigen Bundesoberbehörde erteilt.
(4) Die Erlaubnis darf nur versagt werden, soweit
1. die Person, unter deren Leitung immunologische Tierarzneimittel im Sinne des §
10 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 oder In-vitro-Diagnostika im Sinne des § 10 Absatz
2 Satz 1 hergestellt, geprüft oder freigegeben werden sollen, die erforderliche
Zuverlässigkeit und Sachkunde nicht besitzt,
2. die Person, unter deren Leitung immunologische Tierarzneimittel oder In-vitro-
Diagnostika vertrieben werden sollen, nicht benannt ist,
3. die in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Personen die ihnen obliegenden
Verpflichtungen nicht ständig erfüllen können oder
4. geeignete Räume und Einrichtungen für die beabsichtigte Herstellung, Prüfung,
Lagerung und für den beabsichtigten Vertrieb immunologischer Tierarzneimittel
oder In-vitro-Diagnostika nicht vorhanden sind.
Die Prüfung immunologischer Tierarzneimittel oder In-vitro-Diagnostika kann
abweichend von Satz 1 Nummer 4 auch außerhalb der Betriebsstätte des Herstellers
immunologischer Tierarzneimittel oder In-vitro-Diagnostika durchgeführt werden,
soweit dies der zuständigen Behörde angezeigt worden ist und Räumlichkeiten und
Einrichtungen vorhanden sind, die gewährleisten, dass die Prüfung nach dem Stand der
Wissenschaft und Technik vorgenommen werden und die sachkundige Person nach
Satz 1 Nummer 1 ihre Verantwortung wahrnehmen kann.
(4) Die Erlaubnis darf nur versagt werden, soweit
1. die Person, unter deren Leitung immunologische Tierarzneimittel im Sinne des §
11 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 oder In-vitro-Diagnostika im Sinne des § 11 Absatz
2 Satz 1 hergestellt, geprüft oder freigegeben werden sollen, die erforderliche
Zuverlässigkeit und Sachkunde nicht besitzt,
2. die Person, unter deren Leitung immunologische Tierarzneimittel oder In-vitro-
Diagnostika vertrieben werden sollen, nicht benannt ist,
3. die in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Personen die ihnen obliegenden
Verpflichtungen nicht ständig erfüllen können oder
4. geeignete Räume und Einrichtungen für die beabsichtigte Herstellung, Prüfung,
Lagerung und für den beabsichtigten Vertrieb immunologischer Tierarzneimittel
oder In-vitro-Diagnostika nicht vorhanden sind.
Die Prüfung immunologischer Tierarzneimittel oder In-vitro-Diagnostika kann
abweichend von Satz 1 Nummer 4 auch außerhalb der Betriebsstätte des Herstellers
immunologischer Tierarzneimittel oder In-vitro-Diagnostika durchgeführt werden,
soweit dies der zuständigen Behörde angezeigt worden ist und Räumlichkeiten und
Einrichtungen vorhanden sind, die gewährleisten, dass die Prüfung nach dem Stand der
Wissenschaft und Technik vorgenommen werden und die sachkundige Person nach
Satz 1 Nummer 1 ihre Verantwortung wahrnehmen kann.
(5) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass einer der (5) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass einer der
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Versagungsgründe nach Absatz 4 bei der Erteilung vorgelegen hat; sie ist zu
widerrufen, wenn einer der Versagungsgründe nachträglich eingetreten ist. Absatz 3
gilt entsprechend.
Versagungsgründe nach Absatz 4 bei der Erteilung vorgelegen hat; sie ist zu
widerrufen, wenn einer der Versagungsgründe nachträglich eingetreten ist. Absatz 3
gilt entsprechend.
(6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, zur Vorbeugung vor Tierseuchen sowie
zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Umgangs, einer sachgerechten Anwendung und
der erforderlichen Qualität immunologischer Tierarzneimittel und In-vitro-
Diagnostika, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. das Nähere über
a) die Versagungsgründe nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder 4, im Falle des
Satzes 1 Nummer 4 auch in Verbindung mit Satz 2,
b) die Erlaubnis einschließlich des Verfahrens, der Rücknahme, des Widerrufs
und des Ruhens sowie einer über die Erlaubnis zu erteilenden Bescheinigung
zu bestimmen;
2. Vorschriften zu erlassen über
a) die Anzeige beim Wechsel einer in Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder 2
bezeichneten Person sowie bei wesentlicher Änderung der Räume oder
Einrichtungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 oder Absatz 4 Satz 2,
b) die Herstellung, die Lagerung, der Vertrieb und die Verpackung sowie das
Inverkehrbringen und die Anwendung immunologischer Tierarzneimittel und
In-vitro-Diagnostika einschließlich der Anzeige der Aufnahme einer
entsprechenden Tätigkeit,
c) die Kennzeichnung immunologischer Tierarzneimittel und In-vitro-
Diagnostika und die Packungsbeilage sowie über die Verwendung,
Beschaffenheit und Kennzeichnung bestimmter Behältnisse,
d) die Anlage und Ausstattung der Betriebe und Einrichtungen, in denen
(6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, zur Vorbeugung vor Tierseuchen sowie
zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Umgangs, einer sachgerechten Anwendung und
der erforderlichen Qualität immunologischer Tierarzneimittel und In-vitro-
Diagnostika, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. das Nähere über
a) die Versagungsgründe nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder 4, im Falle des
Satzes 1 Nummer 4 auch in Verbindung mit Satz 2,
b) die Erlaubnis einschließlich des Verfahrens, der Rücknahme, des Widerrufs
und des Ruhens sowie einer über die Erlaubnis zu erteilenden Bescheinigung
zu bestimmen;
2. Vorschriften zu erlassen über
a) die Anzeige beim Wechsel einer in Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder 2
bezeichneten Person sowie bei wesentlicher Änderung der Räume oder
Einrichtungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 oder Absatz 4 Satz 2,
b) die Herstellung, die Lagerung, der Vertrieb und die Verpackung sowie das
Inverkehrbringen und die Anwendung immunologischer Tierarzneimittel und
In-vitro-Diagnostika einschließlich der Anzeige der Aufnahme einer
entsprechenden Tätigkeit,
c) die Kennzeichnung immunologischer Tierarzneimittel und In-vitro-
Diagnostika und die Packungsbeilage sowie über die Verwendung,
Beschaffenheit und Kennzeichnung bestimmter Behältnisse,
d) die Anlage und Ausstattung der Betriebe und Einrichtungen, in denen
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immunologische Tierarzneimittel und In-vitro-Diagnostika hergestellt,
geprüft, verpackt oder gelagert werden,
e) die Haltung und Kontrolle der zur Herstellung und Prüfung immunologischer
Tierarzneimittel und In-vitro-Diagnostika verwendeten Tiere,
f) das Führen und Aufbewahren von Nachweisen über die in den Buchstaben d
und e genannten Betriebsvorgänge, die in Buchstabe e genannten Tiere, die
Herkunft und das Inverkehrbringen immunologischer Tierarzneimittel und In-
vitro-Diagnostika sowie über Namen und Anschrift des Empfängers,
g) die Untersuchung und Zurückhaltung von Chargenproben sowie deren
Umfang und Lagerungsdauer,
h) die Kennzeichnung, Absonderung und Vernichtung nicht verkehrsfähiger
immunologischer Tierarzneimittel und In-vitro-Diagnostika,
i) Grundsätze und Leitlinien der guten Herstellungspraxis für immunologische
Tierarzneimittel und In-vitro-Diagnostika,
3. Anforderungen an das Personal in Betrieben oder Einrichtungen, in denen
immunologische Tierarzneimittel oder In-vitro-Diagnostika hergestellt, geprüft,
gelagert, verpackt oder in den Verkehr gebracht werden, zu stellen,
4. die Verwendung bestimmter Stoffe, Zubereitungen aus Stoffen oder Gegenstände
bei der Herstellung immunologischer Tierarzneimittel oder In-vitro-Diagnostika
vorzuschreiben, zu verbieten oder zu beschränken und das Inverkehrbringen
immunologischer Tierarzneimittel oder In-vitro-Diagnostika für bestimmte
Anwendungsbereiche zu untersagen,
5. die Zuständigkeit für die Überprüfung der Einhaltung der Grundsätze der guten
Herstellungspraxis und die Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung auf
das Paul-Ehrlich-Institut oder das Friedrich-Loeffler-Institut zu übertragen,
immunologische Tierarzneimittel und In-vitro-Diagnostika hergestellt,
geprüft, verpackt oder gelagert werden,
e) die Haltung und Kontrolle der zur Herstellung und Prüfung immunologischer
Tierarzneimittel und In-vitro-Diagnostika verwendeten Tiere,
f) das Führen und Aufbewahren von Nachweisen über die in den Buchstaben d
und e genannten Betriebsvorgänge, die in Buchstabe e genannten Tiere, die
Herkunft und das Inverkehrbringen immunologischer Tierarzneimittel und In-
vitro-Diagnostika sowie über Namen und Anschrift des Empfängers,
g) die Untersuchung und Zurückhaltung von Chargenproben sowie deren
Umfang und Lagerungsdauer,
h) die Kennzeichnung, Absonderung und Vernichtung nicht verkehrsfähiger
immunologischer Tierarzneimittel und In-vitro-Diagnostika,
i) Grundsätze und Leitlinien der guten Herstellungspraxis für immunologische
Tierarzneimittel und In-vitro-Diagnostika,
3. Anforderungen an das Personal in Betrieben oder Einrichtungen, in denen
immunologische Tierarzneimittel oder In-vitro-Diagnostika hergestellt, geprüft,
gelagert, verpackt oder in den Verkehr gebracht werden, zu stellen,
4. die Verwendung bestimmter Stoffe, Zubereitungen aus Stoffen oder Gegenstände
bei der Herstellung immunologischer Tierarzneimittel oder In-vitro-Diagnostika
vorzuschreiben, zu verbieten oder zu beschränken und das Inverkehrbringen
immunologischer Tierarzneimittel oder In-vitro-Diagnostika für bestimmte
Anwendungsbereiche zu untersagen,
5. die Zuständigkeit für die Überprüfung der Einhaltung der Grundsätze der guten
Herstellungspraxis und die Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung auf
das Paul-Ehrlich-Institut oder das Friedrich-Loeffler-Institut zu übertragen,
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6. das Nähere über die Bescheinigung nach Nummer 5 einschließlich des Verfahrens
der Ausstellung zu bestimmen.
6. das Nähere über die Bescheinigung nach Nummer 5 einschließlich des Verfahrens
der Ausstellung zu bestimmen.
Abschnitt 5
Innergemeinschaftliches Verbringen,
Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr
Abschnitt 5
Innergemeinschaftliches Verbringen,
Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr
§ 12
Verbringungs- und Einfuhrverbote
(1) Das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr, die Durchfuhr und die
Ausfuhr
1. seuchenkranker und verdächtiger Tiere sowie von Erzeugnissen nach § 2 Nummer
15 Buchstabe a solcher Tiere,
2. von toten Tieren oder deren Teile oder von Erzeugnissen nach § 2 Nummer 15
Buchstabe a solcher Tiere, soweit die Tiere zum Zeitpunkt ihres Todes
seuchenkrank oder verdächtig gewesen oder an einer Tierseuche verendet sind,
oder
3. von Erzeugnissen nach § 2 Nummer 15 Buchstabe b,
sind verboten. Das Verbot gilt vorbehaltlich des Absatzes 2 nicht für Erzeugnisse nach
Satz 1 Nummer 2 oder 3, die so behandelt worden sind, dass Tierseuchenerreger
abgetötet worden sind. Die zuständige Behörde kann vorbehaltlich des Absatzes 2
Ausnahmen von Satz 1 genehmigen für das innergemeinschaftliche Verbringen von
auf behördliche Anordnung getöteten Tiere oder deren Teile oder von Erzeugnissen
nach Satz 1 Nummer 2, soweit diese in angemessener Frist im Inland nicht beseitigt
werden können. Für Fische gilt das Verbot nach Satz 1 nur insoweit, als das
innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr oder die Ausfuhr
§ 13
Verbringungs- und Einfuhrverbote
(1) Das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr, die Durchfuhr und die
Ausfuhr
1. seuchenkranker und verdächtiger Tiere sowie von Erzeugnissen nach § 2 Nummer
15 Buchstabe a solcher Tiere,
2. von toten Tieren oder deren Teile oder von Erzeugnissen nach § 2 Nummer 15
Buchstabe a solcher Tiere, soweit die Tiere zum Zeitpunkt ihres Todes
seuchenkrank oder verdächtig gewesen oder an einer Tierseuche verendet sind,
oder
3. von Erzeugnissen nach § 2 Nummer 15 Buchstabe b,
sind verboten. Das Verbot gilt vorbehaltlich des Absatzes 2 nicht für Erzeugnisse nach
Satz 1 Nummer 2 oder 3, die so behandelt worden sind, dass Tierseuchenerreger
abgetötet worden sind. Die zuständige Behörde kann vorbehaltlich des Absatzes 2
Ausnahmen von Satz 1 genehmigen für das innergemeinschaftliche Verbringen von
auf behördliche Anordnung getöteten Tiere oder deren Teile oder von Erzeugnissen
nach Satz 1 Nummer 2, soweit diese in angemessener Frist im Inland nicht beseitigt
werden können. Für Fische gilt das Verbot nach Satz 1 nur insoweit, als das
innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr oder die Ausfuhr
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1. durch Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 1 oder
2. durch unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der
Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes
geregelt worden ist.
1. durch Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 1 oder
2. durch unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der
Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes
geregelt worden ist.
(2) Das Verbringen lebender oder toter Tiere, von Teilen von Tieren oder von
Erzeugnissen nach anderen Mitgliedstaaten ist verboten, soweit sie Vorschriften des
Bestimmungsmitgliedstaates nicht entsprechen, die strengere Anforderungen als das
deutsche Recht stellen und die das Bundesministerium im Bundesanzeiger bekannt
gemacht hat.
(2) Das Verbringen lebender oder toter Tiere, von Teilen von Tieren oder von
Erzeugnissen nach anderen Mitgliedstaaten ist verboten, soweit sie Vorschriften des
Bestimmungsmitgliedstaates nicht entsprechen, die strengere Anforderungen als das
deutsche Recht stellen und die das Bundesministerium im Bundesanzeiger bekannt
gemacht hat.
§ 13
Rechtsverordnungen zur Regelung des innergemeinschaftlichen Verbringens,
der Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit es zur Erfüllung der Zwecke des §
1 Satz 1 erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr und die Durchfuhr
lebender oder toter Tiere, von Teilen von Tieren oder von Erzeugnissen zu verbieten
oder zu beschränken. Es kann dabei insbesondere
1. das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr und die
Durchfuhr abhängig machen
a) von einer Anmeldung, einer Genehmigung, vom Vorstellen bei der
zuständigen Behörde oder von einer Untersuchung,
b) von Anforderungen, unter denen
aa) lebende Tiere gehalten, behandelt oder verbracht werden,
bb) tote Tiere oder Teile von Tieren behandelt oder verbracht werden oder
§ 14
Rechtsverordnungen zur Regelung des innergemeinschaftlichen Verbringens,
der Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit es zur Erfüllung der Zwecke des §
1 Satz 1 erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr und die Durchfuhr
lebender oder toter Tiere, von Teilen von Tieren oder von Erzeugnissen zu verbieten
oder zu beschränken. Es kann dabei insbesondere
1. das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr und die
Durchfuhr abhängig machen
a) von einer Anmeldung, einer Genehmigung, vom Vorstellen bei der
zuständigen Behörde oder von einer Untersuchung,
b) von Anforderungen, unter denen
aa) lebende Tiere gehalten, behandelt oder verbracht werden,
bb) tote Tiere oder Teile von Tieren behandelt oder verbracht werden oder
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cc) Erzeugnisse gewonnen, behandelt oder verbracht werden,
c) von der Einhaltung von Anforderungen an Transportmittel, mit denen die
Tiere, deren Teile oder die Erzeugnisse befördert werden,
d) von der Vorlage oder Begleitung bestimmter Bescheinigungen,
e) von einer bestimmten Kennzeichnung,
f) von einer Zulassung oder Registrierung der Betriebe, aus denen lebende oder
tote Tiere, Teile von toten Tieren oder die Erzeugnisse stammen oder in die
sie verbracht werden,
2. die Ausstellung der Bescheinigungen nach Nummer 1 Buchstabe d zu regeln,
3. Vorschriften erlassen über
a) die Voraussetzung und das Verfahren der Zulassung oder Registrierung der
Betriebe nach Nummer 1 Buchstabe f oder
b) über die Rücknahme, den Widerruf oder das Ruhen der Zulassung oder
Registrierung,
4. vorschreiben, dass Tiere, deren Teile oder Erzeugnisse einer Absonderung - bei
lebenden Tieren auch in der Form der Quarantäne - und behördlichen
Beobachtung unterliegen, nur zu bestimmten Zwecken verwendet werden dürfen
oder in bestimmter Weise behandelt werden müssen,
5. das Verfahren im Übrigen, insbesondere der Untersuchung, Absonderung und
Beobachtung, regeln und die hierfür notwendigen Einrichtungen und ihren Betrieb
vorschreiben;
6. Ausnahmen von § 12 Absatz 1 Satz 1 regeln,
a) soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
oder der Europäischen Union erforderlich ist, oder
b) für das innergemeinschaftliche Verbringen, soweit es zur Entsorgung in
cc) Erzeugnisse gewonnen, behandelt oder verbracht werden,
c) von der Einhaltung von Anforderungen an Transportmittel, mit denen die
Tiere, deren Teile oder die Erzeugnisse befördert werden,
d) von der Vorlage oder Begleitung bestimmter Bescheinigungen,
e) von einer bestimmten Kennzeichnung,
f) von einer Zulassung oder Registrierung der Betriebe, aus denen lebende oder
tote Tiere, Teile von toten Tieren oder die Erzeugnisse stammen oder in die
sie verbracht werden,
2. die Ausstellung der Bescheinigungen nach Nummer 1 Buchstabe d zu regeln,
3. Vorschriften erlassen über
a) die Voraussetzung und das Verfahren der Zulassung oder Registrierung der
Betriebe nach Nummer 1 Buchstabe f oder
b) über die Rücknahme, den Widerruf oder das Ruhen der Zulassung oder
Registrierung,
4. vorschreiben, dass Tiere, deren Teile oder Erzeugnisse einer Absonderung - bei
lebenden Tieren auch in der Form der Quarantäne - und behördlichen
Beobachtung unterliegen, nur zu bestimmten Zwecken verwendet werden dürfen
oder in bestimmter Weise behandelt werden müssen,
5. das Verfahren im Übrigen, insbesondere der Untersuchung, Absonderung und
Beobachtung, regeln und die hierfür notwendigen Einrichtungen und ihren Betrieb
vorschreiben;
6. Ausnahmen von § 13 Absatz 1 Satz 1 regeln,
a) soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
oder der Europäischen Union erforderlich ist, oder
b) für das innergemeinschaftliche Verbringen, soweit es zur Entsorgung in
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benachbarten Mitgliedstaaten erforderlich ist und durch besondere
Maßnahmen sichergestellt wird, dass Tierseuchen nicht verschleppt werden,
7. das innergemeinschaftliche Verbringen und die Einfuhr vermehrungsfähiger
Tierseuchenerreger, immunologischer Tierarzneimittel oder In-vitro-Diagnostika
verbieten oder von der Erteilung einer Genehmigung abhängig machen,
8. die Voraussetzungen und das Verfahren der Genehmigung nach Nummer 7 regeln.
benachbarten Mitgliedstaaten erforderlich ist und durch besondere
Maßnahmen sichergestellt wird, dass Tierseuchen nicht verschleppt werden,
7. das innergemeinschaftliche Verbringen und die Einfuhr vermehrungsfähiger
Tierseuchenerreger, immunologischer Tierarzneimittel oder In-vitro-Diagnostika
verbieten oder von der Erteilung einer Genehmigung abhängig machen,
8. die Voraussetzungen und das Verfahren der Genehmigung nach Nummer 7 regeln.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, soweit es zur Erfüllung der Zwecke des
§ 1 Satz 1 erforderlich ist, durch Rechtsverordnung zur Erleichterung des kleinen
Grenzverkehrs einschließlich des Grenzweideverkehrs von den Vorschriften der nach
Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnungen abweichende Regelungen zu treffen, soweit
dies durch die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 nicht ausdrücklich ausgeschlossen
und eine Einschleppung von Tierseuchen nicht zu befürchten ist. Die
Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere
Behörden übertragen.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, soweit es zur Erfüllung der Zwecke des
§ 1 Satz 1 erforderlich ist, durch Rechtsverordnung zur Erleichterung des kleinen
Grenzverkehrs einschließlich des Grenzweideverkehrs von den Vorschriften der nach
Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnungen abweichende Regelungen zu treffen, soweit
dies durch die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 nicht ausdrücklich ausgeschlossen
und eine Einschleppung von Tierseuchen nicht zu befürchten ist. Die
Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere
Behörden übertragen.
Abschnitt 6
Entschädigung für Tierverluste
Abschnitt 6
Entschädigung für Tierverluste
§ 14
Grundsatz der Entschädigung
Vorbehaltlich der in diesem Gesetz bezeichneten Ausnahmen wird auf Antrag eine
Entschädigung in Geld geleistet für
1. Tiere, die auf behördliche Anordnung getötet worden oder nach Anordnung der
Tötung verendet sind,
2. Tiere, bei denen nach dem Tode eine anzeigepflichtige Tierseuche festgestellt
§ 15
Grundsatz der Entschädigung
Vorbehaltlich der in diesem Gesetz bezeichneten Ausnahmen wird auf Antrag eine
Entschädigung in Geld geleistet für
1. Tiere, die auf behördliche Anordnung getötet worden oder nach Anordnung der
Tötung verendet sind,
2. Tiere, bei denen nach dem Tode eine anzeigepflichtige Tierseuche festgestellt
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worden ist, soweit die Voraussetzungen gegeben waren, unter denen die Tiere auf
behördliche Anordnung hätten getötet werden müssen,
3. Tiere, bei denen nach dem Tode Milzbrand, Rauschbrand oder Tollwut festgestellt
worden ist,
4. Rinder, bei denen nach dem Tode Aujeszkysche Krankheit festgestellt worden ist,
5. Tiere, von denen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie
auf Grund einer tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen oder behördlich
angeordneten Impfung, Behandlung oder Maßnahme diagnostischer Art oder im
Zusammenhang mit der jeweiligen Durchführung getötet werden mussten oder
verendet sind und der Tod der Tiere innerhalb von 30 Tagen nach Durchführung
einer oder, im Falle der Durchführung mehrerer der vorgenannten Maßnahmen,
nach Durchführung der letzten Maßnahme eingetreten ist,
6. Rinder, Schweine, Schafe und Geflügel, die oder das Viehhöfen oder
Schlachtstätten zugeführt und bei der amtlichen Auftriebsuntersuchung oder bei
der Schlachttieruntersuchung als nicht seuchenkrank oder seuchenverdächtig
befunden worden sind oder ist, soweit deren oder dessen Fleisch nach der
Schlachtung im Rahmen der Fleischuntersuchung auf Grund einer
tierseuchenrechtlichen Vorschrift oder einer auf eine solche Vorschrift gestützten
behördlichen Anordnung gemaßregelt worden ist.
worden ist, soweit die Voraussetzungen gegeben waren, unter denen die Tiere auf
behördliche Anordnung hätten getötet werden müssen,
3. Tiere, bei denen nach dem Tode Milzbrand, Rauschbrand oder Tollwut festgestellt
worden ist,
4. Rinder, bei denen nach dem Tode Aujeszkysche Krankheit festgestellt worden ist,
5. Tiere, von denen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie
auf Grund einer tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen oder behördlich
angeordneten Impfung, Behandlung oder Maßnahme diagnostischer Art oder im
Zusammenhang mit der jeweiligen Durchführung getötet werden mussten oder
verendet sind und der Tod der Tiere innerhalb von 30 Tagen nach Durchführung
einer oder, im Falle der Durchführung mehrerer der vorgenannten Maßnahmen,
nach Durchführung der letzten Maßnahme eingetreten ist,
6. Rinder, Schweine, Schafe und Geflügel, die oder das Viehhöfen oder
Schlachtstätten zugeführt und bei der amtlichen Auftriebsuntersuchung oder bei
der Schlachttieruntersuchung als nicht seuchenkrank oder seuchenverdächtig
befunden worden sind oder ist, soweit deren oder dessen Fleisch nach der
Schlachtung im Rahmen der Fleischuntersuchung auf Grund einer
tierseuchenrechtlichen Vorschrift oder einer auf eine solche Vorschrift gestützten
behördlichen Anordnung gemaßregelt worden ist.
§ 15
Höhe der Entschädigung
(1) Der Entschädigung wird der gemeine Wert des Tieres zu Grunde gelegt. Der
gemeine Wert wird ohne Rücksicht auf die Wertminderung, die das Tier infolge der
Tierseuche oder einer tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen oder behördlich
§ 16
Höhe der Entschädigung
(1) Der Entschädigung wird der gemeine Wert des Tieres zu Grunde gelegt. Der
gemeine Wert wird ohne Rücksicht auf die Wertminderung, die das Tier infolge der
Tierseuche oder einer tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen oder behördlich
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angeordneten Maßnahme erlitten hat, ermittelt. angeordneten Maßnahme erlitten hat, ermittelt.
(2) Die Entschädigung darf folgende Höchstsätze je Tier nicht überschreiten:
1. Pferde, Esel, Maulesel, Maultiere 6.000 Euro
2. Rinder einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel 4.000 Euro
3. Schweine 1.500 Euro
4. Gehegewild 1.000 Euro
5. Schafe 800 Euro
6. Ziegen 800 Euro
7. Geflügel 50 Euro
Im Falle von Bienen und Hummeln beträgt der Höchstsatz der Entschädigung 200
Euro je Volk und im Falle von Fischen 10 Euro je Kilogramm Lebendgewicht. Das
Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates in Abhängigkeit von der Steigerung des gemeinen Wertes der Tiere die in
den Sätzen 1 und 2 festgesetzten Höchstsätze um bis zu 50 vom Hundert zu erhöhen,
um ihr Verhältnis zum gemeinen Wert der Tiere bei der jeweiligen Tierart zu wahren.
(2) Die Entschädigung darf folgende Höchstsätze je Tier nicht überschreiten:
1. Pferde, Esel, Maulesel, Maultiere 6.000 Euro
2. Rinder einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel 4.000 Euro
3. Schweine 1.500 Euro
4. Gehegewild 1.000 Euro
5. Schafe 800 Euro
6. Ziegen 800 Euro
7. Geflügel 50 Euro
Im Falle von Bienen und Hummeln beträgt der Höchstsatz der Entschädigung 200
Euro je Volk und im Falle von Fischen 20 Euro je Kilogramm Lebendgewicht. Das
Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates in Abhängigkeit von der Steigerung des gemeinen Wertes der Tiere die in
den Sätzen 1 und 2 festgesetzten Höchstsätze um bis zu 50 vom Hundert zu erhöhen,
um ihr Verhältnis zum gemeinen Wert der Tiere bei der jeweiligen Tierart zu wahren.
(3) Die Entschädigung nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 mindert sich
1. um 50 vom Hundert für Tiere, die, außer in den Fällen des § 14 Nummer 3 und 4,
vor Erstattung der Anzeige nachweislich an der Tierseuche verendet oder wegen
der Tierseuche getötet worden sind,
2. um 20 vom Hundert im Falle des § 14 Nummer 6.
(3) Die Entschädigung nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 mindert sich
1. um 50 vom Hundert für Tiere, die, außer in den Fällen des § 15 Nummer 3 und 4,
vor Erstattung der Anzeige nachweislich an der Tierseuche verendet oder wegen
der Tierseuche getötet worden sind,
2. um 20 vom Hundert im Falle des § 15 Nummer 6.
(4) Auf die Entschädigung wird der Wert der nach Maßgabe einer
tierseuchenrechtlichen Vorschrift oder behördlichen Anordnung verwertbaren Teile
(4) Auf die Entschädigung wird der Wert der nach Maßgabe einer
tierseuchenrechtlichen Vorschrift oder behördlichen Anordnung verwertbaren Teile
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des Tieres angerechnet. Die bei der Verwertung oder Tötung des Tieres unmittelbar
entstehenden Kosten zählen nicht zur Entschädigung, sie sind zusätzlich zu erstatten.
Bei der Festsetzung der Entschädigung werden Steuern nicht berücksichtigt. Dies gilt
nicht für Kosten nach Satz 2.
des Tieres angerechnet. Die bei der Verwertung oder Tötung des Tieres unmittelbar
entstehenden Kosten zählen nicht zur Entschädigung, sie sind zusätzlich zu erstatten.
Bei der Festsetzung der Entschädigung werden Steuern nicht berücksichtigt. Dies gilt
nicht für Kosten nach Satz 2.
§ 16
Ausschluss der Entschädigung
Keine Entschädigung wird gewährt für
1. Tiere, die dem Bund oder einem Land gehören,
2. Tiere, die entgegen § 12 oder einem der Bekämpfung von oder der Vorbeugung
vor Tierseuchen dienenden unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen
Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses
Gesetzes eingeführt, durchgeführt oder innergemeinschaftlich in das Inland
verbracht worden sind,
3. Tiere, die entgegen einer Vorschrift einer nach § 13 Absatz 1 erlassenen
Rechtsverordnung eingeführt, durchgeführt oder innergemeinschaftlich in das
Inland verbracht worden sind,
4. Tiere, die nach der Einfuhr oder dem innergemeinschaftlichen Verbringen in das
Inland auf Grund einer im Zusammenhang mit der Einfuhr oder dem
innergemeinschaftlichen Verbringen tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen oder
behördlich angeordneten Maßnahme oder im Zusammenhang mit einer solchen
Maßnahme getötet werden mussten oder verendet sind,
5. Schlachtvieh, das Viehhöfen oder Schlachtstätten zugeführt worden ist; dies gilt
nicht in den Fällen des § 14 Nummer 1, 3 bis 6,
6. wildlebende Tiere oder gefangen gehaltene wildlebende Tiere, ausgenommen
§ 17
Ausschluss der Entschädigung
Keine Entschädigung wird gewährt für
1. Tiere, die dem Bund oder einem Land gehören,
2. Tiere, die entgegen § 13 oder einem der Bekämpfung von oder der Vorbeugung
vor Tierseuchen dienenden unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen
Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses
Gesetzes eingeführt, durchgeführt oder innergemeinschaftlich in das Inland
verbracht worden sind,
3. Tiere, die entgegen einer Vorschrift einer nach § 14 Absatz 1 erlassenen
Rechtsverordnung eingeführt, durchgeführt oder innergemeinschaftlich in das
Inland verbracht worden sind,
4. Tiere, die nach der Einfuhr oder dem innergemeinschaftlichen Verbringen in das
Inland auf Grund einer im Zusammenhang mit der Einfuhr oder dem
innergemeinschaftlichen Verbringen tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen oder
behördlich angeordneten Maßnahme oder im Zusammenhang mit einer solchen
Maßnahme getötet werden mussten oder verendet sind,
5. Schlachtvieh, das Viehhöfen oder Schlachtstätten zugeführt worden ist; dies gilt
nicht in den Fällen des § 15 Nummer 1, 3 bis 6,
6. wildlebende Tiere oder gefangen gehaltene wildlebende Tiere, ausgenommen
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ahlperiode
Gehegewild,
7. Tiere, die zu Tierversuchen verwendet werden,
8. Haustiere, die nicht Vieh, Bienen oder Hummeln sind,
9. Zebras, Zebroide und Kameliden,
10. Fische, die zu Zierzwecken gezüchtet, gehalten oder gehältert werden.
Gehegewild,
7. Tiere, die zu Tierversuchen verwendet werden,
8. Haustiere, die nicht Vieh, Bienen oder Hummeln sind,
9. Zebras, Zebroide und Kameliden,
10. Fische, die zu Zierzwecken gezüchtet, gehalten oder gehältert werden.
§ 17
Entfallen der Entschädigung
(1) Der Anspruch auf Entschädigung entfällt, wenn der Tierhalter oder sein Vertreter
im Zusammenhang mit dem die Entschädigung auslösenden Fall
1. schuldhaft
a) eine Vorschrift dieses Gesetzes oder eine Vorschrift eines unmittelbar
geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen
Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes,
b) den § 18 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches oder eine Vorschrift
eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft oder
der Europäischen Union im Anwendungsbereich des § 18 des Lebensmittel-
und Futtermittelgesetzbuches,
c) eine Vorschrift des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes oder eines
unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft oder der
Europäischen Union auf dem Gebiet der tierischen Nebenprodukte,
d) eine Vorschrift einer nach einem der in Buchstabe a, b oder c bezeichneten
Bestimmungen erlassenen Rechtsverordnung oder
e) eine Maßnahme, die nach einem der in Buchstabe a, b oder c bezeichneten
Bestimmungen oder einer nach Buchstabe d genannten Rechtsverordnung
§ 18
Entfallen der Entschädigung
(1) Der Anspruch auf Entschädigung entfällt, wenn der Tierhalter oder sein Vertreter
im Zusammenhang mit dem die Entschädigung auslösenden Fall
1. schuldhaft
a) eine Vorschrift dieses Gesetzes oder eine Vorschrift eines unmittelbar
geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen
Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes,
b) den § 18 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches oder eine Vorschrift
eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft oder
der Europäischen Union im Anwendungsbereich des § 18 des Lebensmittel-
und Futtermittelgesetzbuches,
c) eine Vorschrift des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes oder eines
unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft oder der
Europäischen Union auf dem Gebiet der tierischen Nebenprodukte,
d) eine Vorschrift einer nach einem der in Buchstabe a, b oder c bezeichneten
Bestimmungen erlassenen Rechtsverordnung oder
e) eine Maßnahme, die nach einem der in Buchstabe a, b oder c bezeichneten
Bestimmungen oder einer nach Buchstabe d genannten Rechtsverordnung
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angeordnet worden ist,
nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht vollständig befolgt oder nicht befolgt hat,
2. die nach § 3 vorgeschriebene Anzeige schuldhaft nicht oder nicht unverzüglich
erstattet hat, es sei denn, dass die Anzeige von einem anderen nach § 3
Verpflichteten unverzüglich erstattet worden ist,
3. an der Tierseuche erkrankte Haustiere oder Fische erworben hat und beim Erwerb
Kenntnis von der Tierseuche hatte oder den Umständen nach hätte haben müssen.
In den Fällen des § 14 Nummer 1 entfällt der Anspruch auf Entschädigung auch, wenn
ein vollständiger Antrag auf Zahlung der Entschädigung nicht spätestens 30 Tage nach
der Tötung des Tieres, im Falle der Tötung eines Bestandes nach der Tötung des
letzten Tieres des Bestandes bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle eingegangen
ist. § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.
angeordnet worden ist,
nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht vollständig befolgt oder nicht befolgt hat,
2. die nach § 4 vorgeschriebene Anzeige schuldhaft nicht oder nicht unverzüglich
erstattet hat, es sei denn, dass die Anzeige von einem anderen nach § 4
Verpflichteten unverzüglich erstattet worden ist,
3. an der Tierseuche erkrankte Haustiere oder Fische erworben hat und beim Erwerb
Kenntnis von der Tierseuche hatte oder den Umständen nach hätte haben müssen.
In den Fällen des § 15 Nummer 1 entfällt der Anspruch auf Entschädigung auch, wenn
ein vollständiger Antrag auf Zahlung der Entschädigung nicht spätestens 30 Tage nach
der Tötung des Tieres, im Falle der Tötung eines Bestandes nach der Tötung des
letzten Tieres des Bestandes bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle eingegangen
ist. § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.
(2) Der Anspruch entfällt ferner für Tiere, die vom Tierhalter auf eigenen Wunsch mit
Genehmigung der zuständigen Behörde in einen auf Grund einer
tierseuchenrechtlichen Vorschrift gesperrten Bestand verbracht werden, wenn diese
Tiere aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung während der Sperre und wegen der
Tierseuche, die zur Sperre geführt hat, getötet werden oder nachweislich an der
Tierseuche verendet sind.
(2) Der Anspruch entfällt ferner für Tiere, die vom Tierhalter auf eigenen Wunsch mit
Genehmigung der zuständigen Behörde in einen auf Grund einer
tierseuchenrechtlichen Vorschrift gesperrten Bestand verbracht werden, wenn diese
Tiere aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung während der Sperre und wegen der
Tierseuche, die zur Sperre geführt hat, getötet werden oder nachweislich an der
Tierseuche verendet sind.
(3) Soweit nach Maßgabe des § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 auf
Grund landesrechtlicher Vorschriften vom Tierhalter Beiträge zur Gewährung von
Entschädigungen erhoben werden, entfällt der Anspruch außerdem, wenn der
Tierhalter schuldhaft
1. bei den hierzu vorgeschriebenen Erhebungen einen Tierbestand nicht angibt oder
eine zu geringe Tierzahl angibt oder
2. seine Beitragspflicht nicht erfüllt.
(3) Soweit nach Maßgabe des § 20 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 auf
Grund landesrechtlicher Vorschriften vom Tierhalter Beiträge zur Gewährung von
Entschädigungen erhoben werden, entfällt der Anspruch außerdem, wenn der
Tierhalter schuldhaft
1. bei den hierzu vorgeschriebenen Erhebungen einen Tierbestand nicht angibt oder
eine zu geringe Tierzahl angibt oder
2. seine Beitragspflicht nicht erfüllt.
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(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten in den Fällen des § 15 Absatz 4 Satz 2 entsprechend. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten in den Fällen des § 16 Absatz 4 Satz 2 entsprechend.
§ 18
Teilweise Entschädigung
Die Entschädigung kann in den Fällen des § 17 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 3
teilweise gewährt werden, wenn die Schuld gering ist oder die Versagung der
Entschädigung für den Tierhalter eine unbillige Härte bedeuten würde.
§ 19
Teilweise Entschädigung
Die Entschädigung kann in den Fällen des § 18 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 3
teilweise gewährt werden, wenn die Schuld gering ist oder die Versagung der
Entschädigung für den Tierhalter eine unbillige Härte bedeuten würde.
§ 19
Entschädigungspflichtiger
(1) Die Länder regeln, wer die Entschädigung gewährt und wie sie aufzubringen ist.
Das Land hat die Entschädigung zu leisten; soweit von Tierhaltern für bestimmte
Tierarten zur Gewährung von Entschädigungen Beiträge nach Absatz 2 Satz 1 erhoben
werden, hat es die Entschädigung jedoch nur zur Hälfte zu leisten.
§ 20
Entschädigungspflichtiger
(1) Die Länder regeln, wer die Entschädigung gewährt und wie sie aufzubringen ist.
Das Land hat die Entschädigung zu leisten; soweit von Tierhaltern für bestimmte
Tierarten zur Gewährung von Entschädigungen Beiträge nach Absatz 2 Satz 1 erhoben
werden, hat es die Entschädigung jedoch nur zur Hälfte zu leisten.
(2) Beiträge sind für Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, Rinder, Schweine, Schafe
und Ziegen, Gehegewild, Geflügel, Bienen, Hummeln und Fische zu erheben. Von der
Erhebung von Beiträgen für Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel, Ziegen, Gehegewild,
Geflügel, Bienen, Hummeln und Fische kann abgesehen werden, wenn sie zu einer
unzumutbaren Belastung der Beitragspflichtigen, insbesondere auf Grund geringer
Anzahl der betroffenen Tierhalter, führen würde oder hierfür auf Grund der
Tierseuchensituation kein Bedarf besteht. Die Beiträge sind nach Tierarten gesondert
zu erheben; bestimmte Tierarten können im Rahmen der Beitragserhebung
zusammengefasst werden. Die Beiträge können nach der Größe der Bestände und unter
Berücksichtigung der seuchenhygienischen Risiken, insbesondere auf Grund der
Betriebsorganisation, sowie zusätzlich nach Alter, Gewicht oder Nutzungsart gestaffelt
(2) Beiträge sind für Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, Rinder einschließlich
Bisons, Wisente und Wasserbüffel, Schweine, Schafe und Ziegen, Gehegewild,
Geflügel, Bienen, Hummeln und Fische zu erheben. Von der Erhebung von Beiträgen
für Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel, Ziegen, Gehegewild, Geflügel, Bienen,
Hummeln und Fische kann abgesehen werden, wenn sie zu einer unzumutbaren
Belastung der Beitragspflichtigen, insbesondere auf Grund geringer Anzahl der
betroffenen Tierhalter, führen würde oder hierfür auf Grund der Tierseuchensituation
kein Bedarf besteht. Die Beiträge sind nach Tierarten gesondert zu erheben; bestimmte
Tierarten können im Rahmen der Beitragserhebung zusammengefasst werden. Die
Beiträge können nach der Größe der Bestände und unter Berücksichtigung der
seuchenhygienischen Risiken, insbesondere auf Grund der Betriebsorganisation, sowie
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werden. Ferner können die Länder die Durchführung von Tierzählungen zum Zwecke
der Beitragserhebung regeln.
zusätzlich nach Alter, Gewicht oder Nutzungsart gestaffelt werden. Ferner können die
Länder die Durchführung von Tierzählungen zum Zwecke der Beitragserhebung
regeln.
(3) Werden von Tierhaltern zur Gewährung von Entschädigungen Beiträge erhoben,
dürfen für Tiere, die dem Bund oder einem Land gehören, oder für das Viehhöfen oder
Schlachtstätten zugeführte Schlachtvieh keine Beiträge erhoben werden.
(3) Werden von Tierhaltern zur Gewährung von Entschädigungen Beiträge erhoben,
dürfen für Tiere, die dem Bund oder einem Land gehören, oder für das Viehhöfen oder
Schlachtstätten zugeführte Schlachtvieh keine Beiträge erhoben werden.
§ 20
Entschädigungsberechtigter, Forderungsübergang
(1) Die Entschädigung wird, soweit ein anderer Berechtigter nicht bekannt ist,
demjenigen gezahlt, in dessen Gewahrsam sich das Tier zum Zeitpunkt des Todes
befand.
§ 21
Entschädigungsberechtigter, Forderungsübergang
(1) Die Entschädigung wird, soweit ein anderer Berechtigter nicht bekannt ist,
demjenigen gezahlt, in dessen Gewahrsam sich das Tier zum Zeitpunkt des Todes
befand.
(2) Mit der Zahlung ist jeder Entschädigungsanspruch Dritter vorbehaltlich des
Absatzes 3 erloschen.
(2) Mit der Zahlung ist jeder Entschädigungsanspruch Dritter vorbehaltlich des
Absatzes 3 erloschen.
(3) Steht dem Entschädigungsberechtigten ein Anspruch auf Ersatz des Schadens
gegen einen Dritten zu, so geht der Anspruch auf den zur Entschädigung
Verpflichteten über, soweit dieser die Entschädigung nach diesem Gesetz gewährt. Der
Übergang kann nicht zum Nachteil des Entschädigungsberechtigten geltend gemacht
werden. Gibt der Entschädigungsberechtigte seinen Anspruch gegen den Dritten oder
ein zur Sicherung des Anspruches dienendes Recht auf, so wird der zur Entschädigung
Verpflichtete insoweit frei, als er aus dem Anspruch oder dem Recht hätte Ersatz
erlangen können.
(3) Steht dem Entschädigungsberechtigten ein Anspruch auf Ersatz des Schadens
gegen einen Dritten zu, so geht der Anspruch auf den zur Entschädigung
Verpflichteten über, soweit dieser die Entschädigung nach diesem Gesetz gewährt. Der
Übergang kann nicht zum Nachteil des Entschädigungsberechtigten geltend gemacht
werden. Gibt der Entschädigungsberechtigte seinen Anspruch gegen den Dritten oder
ein zur Sicherung des Anspruches dienendes Recht auf, so wird der zur Entschädigung
Verpflichtete insoweit frei, als er aus dem Anspruch oder dem Recht hätte Ersatz
erlangen können.
(4) Richtet sich der Ersatzanspruch des Entschädigungsberechtigten gegen einen mit
ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen, so ist der Übergang
ausgeschlossen; der Anspruch geht jedoch über, wenn der Angehörige den Schaden
(4) Richtet sich der Ersatzanspruch des Entschädigungsberechtigten gegen einen mit
ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen, so ist der Übergang
ausgeschlossen; der Anspruch geht jedoch über, wenn der Angehörige den Schaden
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vorsätzlich verursacht hat. vorsätzlich verursacht hat.
§ 21
Ergänzende Bestimmungen
(1) Für die Anwendung der §§ 17 bis 20 stehen Fischereiberechtigte und
Fischereiausübungsberechtigte den Tierhaltern gleich.
§ 22
Ergänzende Bestimmungen
(1) Für die Anwendung der §§ 18 bis 21 stehen Betreiber einer Anlage oder
Einrichtung zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen den Tierhaltern
gleich.
(2) Soweit ein unmittelbar geltender Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder
der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht entgegensteht
oder seine Durchführung es erfordert, gelten die §§ 14 bis 20 hinsichtlich der
Entschädigungen für Tierverluste auf Grund einer Vorschrift eines solchen Rechtsaktes
entsprechend.
(2) Soweit ein unmittelbar geltender Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder
der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht entgegensteht
oder seine Durchführung es erfordert, gelten die Absätze 1, 4 bis 6 und die §§ 15 bis
21 hinsichtlich der Entschädigungen für Tierverluste auf Grund einer Vorschrift eines
solchen Rechtsaktes entsprechend.
(3) In den Fällen des § 15 Absatz 4 Satz 2 gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 18
bis 20 entsprechend.
(3) In den Fällen des § 16 Absatz 4 Satz 2 gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 19
bis 21 entsprechend.
(4) Weitergehende Regelungen der Länder bleiben unberührt. (4) Weitergehende Regelungen der Länder bleiben unberührt.
(5) Für Streitigkeiten über Ansprüche nach diesem Abschnitt ist der Rechtsweg vor
den Verwaltungsgerichten gegeben.
(5) Für Streitigkeiten über Ansprüche nach diesem Abschnitt ist der Rechtsweg vor
den Verwaltungsgerichten gegeben.
(6) Ansprüche nach den §§ 14 und 15 Absatz 4 Satz 2 verjähren nach einem Jahr. Die
Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
(6) Ansprüche nach den §§ 15 und 16 Absatz 4 Satz 2 verjähren nach einem Jahr. Die
Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
Abschnitt 7
Datenerhebung
Abschnitt 7
Datenerhebung
§ 22
Datenerhebung
§ 23
Datenerhebung
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(1) Einrichtungen, die tierseuchenrechtlich vorgeschriebene Untersuchungen
durchführen, übermitteln im Falle einer Untersuchung der zuständigen Behörde zu den
in Absatz 3 bezeichneten Zwecken die Angaben über
1. die untersuchten Tiere, getrennt nach Tierarten, insbesondere Rinder, Schweine,
Schafe, Ziegen und Einhufer, sowie die jeweilige Kennzeichnung der untersuchten
Tiere, soweit diese Angaben bekannt sind,
2. die Tierseuche, die Anlass für die Untersuchung war,
3. das Datum der Untersuchung,
4. das Ergebnis der Untersuchung einschließlich der Untersuchungsmethode.
Die in Satz 1 genannten Einrichtungen übermitteln ferner zu den in Absatz 3 Nummer
1 und 2 bezeichneten Zwecken Name und Anschrift des Tierhalters sowie die
Registriernummer des Betriebes oder der Tierhaltung, in dem oder in der die
untersuchten Tiere gehalten werden, soweit diese Angaben bekannt sind. Im Falle der
Übermittlung nach Satz 1 teilt die Untersuchungseinrichtung dem jeweiligen Tierhalter
oder, soweit dieser nicht bekannt ist, dem Auftraggeber der Untersuchung die
übermittelten Angaben spätestens am Tage der Übermittlung mit.
Die Übermittlung der Angaben nach Satz 1 oder 2 oder die Mitteilung nach Satz 3
kann im automatisierten Verfahren erfolgen, im Falle der Mitteilung nach Satz 3,
soweit der Tierhalter oder der Auftraggeber diesem Verfahren zugestimmt hat.
(1) Einrichtungen, die tierseuchenrechtlich vorgeschriebene Untersuchungen
durchführen, übermitteln im Falle einer Untersuchung der zuständigen Behörde zu den
in Absatz 3 bezeichneten Zwecken die Angaben über
1. die untersuchten Tiere, getrennt nach Tierarten, insbesondere Rinder, Schweine,
Schafe, Ziegen und Einhufer, sowie die jeweilige Kennzeichnung der untersuchten
Tiere, soweit diese Angaben bekannt sind,
2. die Tierseuche, die Anlass für die Untersuchung war,
3. das Datum der Untersuchung,
4. das Ergebnis der Untersuchung einschließlich der Untersuchungsmethode.
Die in Satz 1 genannten Einrichtungen übermitteln ferner zu den in Absatz 3 Nummer
1 und 2 bezeichneten Zwecken Name und Anschrift des Tierhalters sowie die
Registriernummer des Betriebes oder der Tierhaltung, in dem oder in der die
untersuchten Tiere gehalten werden, soweit diese Angaben bekannt sind. Im Falle der
Übermittlung nach Satz 1 teilt die Untersuchungseinrichtung dem jeweiligen Tierhalter
oder, soweit dieser nicht bekannt ist, dem Auftraggeber der Untersuchung die
übermittelten Angaben spätestens am Tage der Übermittlung mit. Soweit
tierseuchenrechtlich vorgeschriebene Untersuchungen nicht in einer im Inland
gelegenen Einrichtung durchgeführt werden, hat der Tierhalter die in Satz 1
genannten Angaben sowie die Registriernummer des Betriebes oder der
Tierhaltung, in dem oder in der die untersuchten Tiere gehalten werden, der
zuständigen Behörde zu übermitteln. Die Übermittlung der Angaben nach Satz 1, 2
oder 4 oder die Mitteilung nach Satz 3 kann im automatisierten Verfahren erfolgen, im
Falle der Mitteilung nach Satz 3, soweit der Tierhalter oder der Auftraggeber diesem
Verfahren zugestimmt hat.
(2) Der Tierhalter übermittelt der zuständigen Behörde zu den in Absatz 3 genannten (2) Der Tierhalter übermittelt der zuständigen Behörde zu den in Absatz 3 genannten
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Zwecken Name und Anschrift sowie die geographischen Koordinaten des Standortes
seiner Tierhaltung, soweit diese Angaben nicht bereits nach anderen Vorschriften zum
Schutz vor Tierseuchen angezeigt worden sind. Die Übermittlung der Angaben nach
Satz 1 kann im automatisierten Verfahren erfolgen.
Zwecken Name und Anschrift sowie die geographischen Koordinaten des Standortes
seiner Tierhaltung, soweit diese Angaben nicht bereits nach anderen Vorschriften zum
Schutz vor Tierseuchen angezeigt worden sind. Die Übermittlung der Angaben nach
Satz 1 kann im automatisierten Verfahren erfolgen.
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 zu übermittelnden Angaben dienen
1. dem Nachweis, dass Viehbestände, Bienenstände, Hummelstände oder
Fischbestände in einem bestimmten Gebiet frei von bestimmten Tierseuchen sind,
2. als Grundlage
a) der Feststellung des Gesundheitsstatus oder
b) für die Aufrechterhaltung eines bestehenden Gesundheitsstatus,
der untersuchten Tiere, eines Viehbestandes, Bienenstandes, Hummelstandes oder
Fischbestandes
3. als Grundlage für die Berichterstattung über den Gesundheitsstatus von
Viehbeständen, Bienenständen, Hummelständen oder Fischbeständen gegenüber
der Organen oder Einrichtungen der Europäischen Union.
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 zu übermittelnden Angaben dienen
1. dem Nachweis, dass Viehbestände, Bienenstände, Hummelstände oder
Fischbestände in einem bestimmten Gebiet frei von bestimmten Tierseuchen sind,
2. als Grundlage
a) der Feststellung des Gesundheitsstatus oder
b) für die Aufrechterhaltung eines bestehenden Gesundheitsstatus,
der untersuchten Tiere, eines Viehbestandes, Bienenstandes, Hummelstandes oder
Fischbestandes
3. als Grundlage für die Berichterstattung über den Gesundheitsstatus von
Viehbeständen, Bienenständen, Hummelständen oder Fischbeständen gegenüber
der Organen oder Einrichtungen der Europäischen Union.
(4) Die zuständige Behörde kann die nach den Absätzen 1 und 2 übermittelten
Angaben im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung zu den in Absatz 3 genannten
Zwecken verwenden. Die zuständige Behörde übermittelt auf Ersuchen die Angaben
nach den Absätzen 1 und 2 an andere zuständige Behörden, soweit diese die Daten im
Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung zu den in Absatz 3 genannten Zwecken benötigen.
Satz 1 gilt für diese Behörden entsprechend. Die Übermittlung der Angaben nach Satz
1 kann durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen; § 10 Absatz 2 bis 5 des
Bundesdatenschutzgesetzes ist anzuwenden.
(4) Die zuständige Behörde kann die nach den Absätzen 1 und 2 übermittelten
Angaben im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung zu den in Absatz 3 genannten
Zwecken verwenden. Die zuständige Behörde übermittelt auf Ersuchen die Angaben
nach den Absätzen 1 und 2 an andere zuständige Behörden, soweit diese die Daten im
Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung zu den in Absatz 3 genannten Zwecken benötigen.
Satz 1 gilt für diese Behörden entsprechend. Die Übermittlung der Angaben nach Satz
1 kann durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen. ; § 10 Absatz 2 bis 5 des
Bundesdatenschutzgesetzes ist anzuwenden.
(5) Die zuständige Behörde
1. übermittelt dem Friedrich-Loeffler-Institut auf Ersuchen die Angaben nach Absatz
(5) Die zuständige Behörde
1. übermittelt dem Friedrich-Loeffler-Institut auf Ersuchen die Angaben nach Absatz
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1 sowie die vom Tierhalter nach Absatz 2 übermittelten geographischen
Koordinaten des Standortes seiner Tierhaltung, soweit dies
a) zur Erstellung von Risikobewertungen nach § 26 Absatz 2 Nummer 2
erforderlich ist oder
b) zur Mitwirkung nach § 26 Absatz 3 Nummer 3 erforderlich ist, ,
2. soll dem Friedrich-Loeffler-Institut auf Ersuchen die in Nummer 1 genannten
Angaben übermitteln, soweit dies zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung
auf dem Gebiet der Tiergesundheit erforderlich ist, das wissenschaftliche Interesse
an der Durchführung von Forschungsvorhaben das Interesse des Betroffenen an
dem Ausschluss der Zweckänderung erheblich überwiegt und der Zweck der
Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand
erreicht werden kann.
Für die Zulässigkeit der Verwendung der Daten durch das Friedrich-Loeffler-Institut
gilt Satz 1 entsprechend. Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 dürfen die Daten nur in
anonymisierter Form übermittelt werden.
1 sowie die vom Tierhalter nach Absatz 2 übermittelten geographischen
Koordinaten des Standortes seiner Tierhaltung, soweit dies
a) zur Erstellung von Risikobewertungen nach § 27 Absatz 2 Nummer 2
erforderlich ist oder
b) zur Mitwirkung nach § 27 Absatz 3 Nummer 3 erforderlich ist, ,
2. soll dem Friedrich-Loeffler-Institut auf Ersuchen die in Nummer 1 genannten
Angaben übermitteln, soweit dies zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung
auf dem Gebiet der Tiergesundheit erforderlich ist, das wissenschaftliche Interesse
an der Durchführung von Forschungsvorhaben das Interesse des Betroffenen an
dem Ausschluss der Zweckänderung erheblich überwiegt und der Zweck der
Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand
erreicht werden kann.
Zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 übermittelt die zuständige Behörde dem
Friedrich-Loeffler-Institut auf Ersuchen Angaben über das Verbringen von
Tieren, und, soweit vorhanden, über das Verbringen von Erzeugnissen sowie
über Betriebe, die nach den Vorschriften des tierische Nebenprodukte-
Beseitigungsrechtes oder des Lebensmittelhygienerechtes zugelassen sind, soweit
dies
1. zur Erstellung von Risikobewertungen nach § 27 Absatz 2 Nummer 2
erforderlich ist oder
2. zur Mitwirkung nach § 27 Absatz 3 Nummer 3 erforderlich ist.
Die Übermittlung der Angaben nach den Sätzen 1 oder 2 kann auch im
automatisierten Verfahren erfolgen. Für die Zulässigkeit der Verwendung der Daten
durch das Friedrich-Loeffler-Institut gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Im Falle
des Satzes 1 Nummer 2 dürfen die Daten nur in anonymisierter Form übermittelt
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werden.
(6) Ein Tierhalter kann schriftliche Auskunft über die nach den Absätzen 1 und 2
übermittelten Angaben verlangen. Er kann die Angaben nach Satz 1 im automatisierten
Verfahren abrufen, soweit ein solches eingerichtet worden ist. Die schriftlich erteilte
unentgeltliche Auskunft nach Satz 1 oder der schriftliche unentgeltliche Auszug der
Angabe nach Satz 2 aus einem solchen Auskunftsverlangen steht einer tierärztlichen
Bescheinigung in den Fällen gleich, in denen diese
1. durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen vorgeschrieben ist und
2. nicht auf Gemeinschaftsrecht oder Unionsrecht beruht oder Gemeinschaftsrecht
oder Unionsrecht nicht entgegensteht.
Der schriftliche Auszug nach Satz 2 hat Name und Anschrift des Tierhalters sowie das
Datum desjenigen Tages zu enthalten, an dem der schriftliche Auszug gefertigt wurde.
Diese Angaben können auch handschriftlich hinzugefügt werden. Der schriftliche
Auszug ist vom Tierhalter zu unterschreiben.
(6) Ein Tierhalter kann schriftliche Auskunft über die nach den Absätzen 1 und 2
übermittelten Angaben verlangen. Er kann die Angaben nach Satz 1 im automatisierten
Verfahren abrufen, soweit ein solches eingerichtet worden ist. Die schriftlich erteilte
unentgeltliche Auskunft nach Satz 1 oder der schriftliche unentgeltliche Auszug der
Angabe nach Satz 2 aus einem solchen Auskunftsverlangen steht einer tierärztlichen
Bescheinigung in den Fällen gleich, in denen diese
1. durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen vorgeschrieben ist und
2. nicht auf Gemeinschaftsrecht oder Unionsrecht beruht oder Gemeinschaftsrecht
oder Unionsrecht nicht entgegensteht.
Der schriftliche Auszug nach Satz 2 hat Name und Anschrift des Tierhalters sowie das
Datum desjenigen Tages zu enthalten, an dem der schriftliche Auszug gefertigt wurde.
Diese Angaben können auch handschriftlich hinzugefügt werden. Der schriftliche
Auszug ist vom Tierhalter zu unterschreiben.
(7) Die in Absatz 1 bezeichneten oder nach Absatz 4 Satz 2 oder Absatz 5 Satz 1
Nummer 1 übermittelten Angaben sind von den dort jeweils genannten Behörden für
die Dauer von fünf Jahren aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des 31.
Dezember desjenigen Jahres, in dem die Daten erhoben worden sind. Nach Ablauf der
Aufbewahrungsfrist sind die Daten unverzüglich zu löschen, soweit sie zur Erfüllung
der Aufgaben nach Absatz 3 nicht mehr benötigt werden, spätestens aber unverzüglich
nach Erfüllung der Aufgaben. Andere Vorschriften, nach denen eine längere
Aufbewahrungsfrist besteht, bleiben unberührt. Satz 3 gilt für nach Absatz 5 Satz 1
übermittelte Angaben für das Friedrich-Loeffler-Institut mit der Maßgabe
entsprechend, dass diese Angaben zur Erfüllung der dort genannten Aufgaben nicht
(7) Die in Absatz 1 bezeichneten oder nach Absatz 4 Satz 2 oder Absatz 5 Satz 1
Nummer 1 übermittelten Angaben sind von den dort jeweils genannten Behörden für
die Dauer von fünf Jahren aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des 31.
Dezember desjenigen Jahres, in dem die Daten erhoben worden sind. Nach Ablauf der
Aufbewahrungsfrist sind die Daten unverzüglich zu löschen, soweit sie zur Erfüllung
der Aufgaben nach Absatz 3 nicht mehr benötigt werden, spätestens aber unverzüglich
nach Erfüllung der Aufgaben. Andere Vorschriften, nach denen eine längere
Aufbewahrungsfrist besteht, bleiben unberührt. Satz 3 gilt für nach Absatz 5 Satz 1
übermittelte Angaben für das Friedrich-Loeffler-Institut mit der Maßgabe
entsprechend, dass diese Angaben zur Erfüllung der dort genannten Aufgaben nicht
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mehr benötigt werden. mehr benötigt werden.
Abschnitt 8
Überwachung, zuständige Behörden
Abschnitt 8
Überwachung, zuständige Behörden
§ 23
Überwachung
(1) Die Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte
der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich
dieses Gesetzes obliegt den zuständigen Behörden soweit gesetzlich nichts anderes
bestimmt ist. In diesem Rahmen überwachen sie die Einhaltung der vorstehend
genannten Vorschriften sowie der auf Grund dieser Vorschriften ergangenen
vollziehbaren Anordnungen. Die Überwachung ist jeweils von tierärztlich
ausgebildeten Personen oder unter deren fachlicher Aufsicht stehenden anderen
Personen durchzuführen. Die §§ 26 und 27 bleiben unberührt.
§ 24
Überwachung
(1) Die Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte
der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich
dieses Gesetzes obliegt den zuständigen Behörden soweit gesetzlich nichts anderes
bestimmt ist. In diesem Rahmen überwachen sie die Einhaltung der vorstehend
genannten Vorschriften sowie der auf Grund dieser Vorschriften ergangenen
vollziehbaren Anordnungen. Die Überwachung ist jeweils von approbierten
Tierärzten oder unter deren fachlicher Aufsicht stehenden anderen Personen
durchzuführen. Die §§ 27 und 28 bleiben unberührt.
(2) Die zuständigen Behörden können, soweit es zur Durchführung ihrer Aufgaben
nach Absatz 1 erforderlich ist, außerhalb der zuständigen Behörde tätigen Tierärzten
Aufgaben übertragen oder diese zur Mitwirkung heranziehen. Die Länder regeln die
näheren Einzelheiten der Heranziehung.
(2) Die zuständigen Behörden können, soweit es zur Durchführung ihrer Aufgaben
nach Absatz 1 erforderlich ist, außerhalb der zuständigen Behörde tätigen Tierärzten
Aufgaben übertragen oder diese zur Mitwirkung heranziehen. Die Länder regeln die
näheren Einzelheiten der Heranziehung.
(3) Die zuständige Behörde trifft die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen, die
zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes
oder zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße
erforderlich sind. Sie kann insbesondere
1. das Inverkehrbringen und die Anwendung immunologischer Tierarzneimittel oder
In-vitro-Diagnostika untersagen, deren Rückruf anordnen und diese sicherstellen,
(3) Die zuständige Behörde trifft die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen, die
zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes
oder zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße
erforderlich sind. Sie kann insbesondere
1. das Inverkehrbringen und die Anwendung immunologischer Tierarzneimittel oder
In-vitro-Diagnostika untersagen, deren Rückruf anordnen und diese sicherstellen,
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soweit
a) der begründete Verdacht besteht, dass das immunologische Tierarzneimittel
bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein
nach den Erkenntnissen der veterinärmedizinischen Wissenschaft vertretbares
Maß hinausgehen,
b) dem immunologischen Tierarzneimittel oder dem In-vitro-Diagnostikum die
Wirksamkeit fehlt,
c) das immunologische Tierarzneimittel oder das In-vitro-Diagnostikum nicht die
nach den Erkenntnissen der veterinärmedizinischen Wissenschaft
erforderliche Qualität aufweist,
d) die vorgeschriebenen Qualitätskontrollen nicht durchgeführt worden sind oder
e) die erforderliche Erlaubnis für das Herstellen, das innergemeinschaftliche
Verbringen, die Einfuhr oder die Durchfuhr des immunologischen
Tierarzneimittels oder des In-vitro-Diagnostikums nicht vorliegt oder ein
Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf der Erlaubnis gegeben ist,
2. anordnen, dass derjenige, der ein Tier hält, verbracht oder in den Verkehr gebracht
hat oder ein Erzeugnis hergestellt, behandelt, verbracht oder in den Verkehr
gebracht hat oder eine der vorstehend bezeichneten Handlungen beabsichtigt,
a) eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und ihr das Ergebnis
mitteilt,
b) ihr den Eingang eines Erzeugnisses anzeigt,
soweit Grund zu der Annahme besteht, dass das Tier oder das Erzeugnis den
Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen oder eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der
Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich
soweit
a) der begründete Verdacht besteht, dass das immunologische Tierarzneimittel
bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein
nach den Erkenntnissen der veterinärmedizinischen Wissenschaft vertretbares
Maß hinausgehen,
b) dem immunologischen Tierarzneimittel oder dem In-vitro-Diagnostikum die
Wirksamkeit fehlt,
c) das immunologische Tierarzneimittel oder das In-vitro-Diagnostikum nicht die
nach den Erkenntnissen der veterinärmedizinischen Wissenschaft
erforderliche Qualität aufweist,
d) die vorgeschriebenen Qualitätskontrollen nicht durchgeführt worden sind oder
e) die erforderliche Erlaubnis für das Herstellen, das innergemeinschaftliche
Verbringen, die Einfuhr oder die Durchfuhr des immunologischen
Tierarzneimittels oder des In-vitro-Diagnostikums nicht vorliegt oder ein
Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf der Erlaubnis gegeben ist,
2. anordnen, dass derjenige, der ein Tier hält, verbracht oder in den Verkehr gebracht
hat oder ein Erzeugnis hergestellt, behandelt, verbracht oder in den Verkehr
gebracht hat oder eine der vorstehend bezeichneten Handlungen beabsichtigt,
a) eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und ihr das Ergebnis
mitteilt,
b) ihr den Eingang eines Erzeugnisses anzeigt,
soweit Grund zu der Annahme besteht, dass das Tier oder das Erzeugnis den
Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen oder eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der
Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich
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dieses Gesetzes nicht entspricht,
3. vorübergehend verbieten, dass ein Tier oder Erzeugnis verbracht oder in den
Verkehr gebracht wird, bis das Ergebnis der Untersuchung einer entnommenen
Probe oder einer nach Nummer 1 angeordneten Untersuchung vorliegt,
4. das Verbringen oder das Inverkehrbringen eines Tieres oder das Herstellen, das
Behandeln, das Verbringen oder das Inverkehrbringen eines Erzeugnisses
verbieten oder beschränken,
5. ein lebendes oder totes Tier, ein Teil eines Tieres oder ein Erzeugnis, auch
vorläufig, sicherstellen sowie die Tötung eines Tieres oder die unschädliche
Beseitigung eines toten Tieres, eines Teils eines Tieres oder eines Erzeugnisses
anordnen,
6. das Verbringen eines Tieres oder eines Erzeugnisses in das Inland im Einzelfall
vorübergehend verbieten oder beschränken, wenn
a) die Bundesrepublik Deutschland durch einen Rechtsakt der Europäischen
Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses
Gesetzes hierzu ermächtigt worden ist und das Bundesministerium dies im
Bundesanzeiger bekannt gemacht hat oder
b) Tatsachen vorliegen, die darauf schließen lassen, dass die Tiere oder
Erzeugnisse ein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier mit sich
bringen,
7. die Absonderung von Tieren anordnen,
8. eine Maßnahme überwachen oder, soweit erforderlich, anordnen, mit der
verhindert werden soll, dass ein Tier oder ein Erzeugnis, das den Verbraucher
noch nicht erreicht hat, auch durch andere Wirtschaftsbeteiligte weiter in den
Verkehr gebracht wird (Rücknahme), oder die auf die Rückgabe eines in den
dieses Gesetzes nicht entspricht,
3. vorübergehend verbieten, dass ein Tier oder Erzeugnis verbracht oder in den
Verkehr gebracht wird, bis das Ergebnis der Untersuchung einer entnommenen
Probe oder einer nach Nummer 1 angeordneten Untersuchung vorliegt,
4. das Verbringen oder das Inverkehrbringen eines Tieres oder das Herstellen, das
Behandeln, das Verbringen oder das Inverkehrbringen eines Erzeugnisses
verbieten oder beschränken,
5. ein lebendes oder totes Tier, ein Teil eines Tieres oder ein Erzeugnis, auch
vorläufig, sicherstellen sowie die Tötung eines Tieres oder die unschädliche
Beseitigung eines toten Tieres, eines Teils eines Tieres oder eines Erzeugnisses
anordnen,
6. das Verbringen eines Tieres oder eines Erzeugnisses in das Inland im Einzelfall
vorübergehend verbieten oder beschränken, wenn
a) die Bundesrepublik Deutschland durch einen Rechtsakt der Europäischen
Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses
Gesetzes hierzu ermächtigt worden ist und das Bundesministerium dies im
Bundesanzeiger bekannt gemacht hat oder
b) Tatsachen vorliegen, die darauf schließen lassen, dass die Tiere oder
Erzeugnisse ein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier mit sich
bringen,
7. die Absonderung von Tieren anordnen,
8. eine Maßnahme überwachen oder, soweit erforderlich, anordnen, mit der
verhindert werden soll, dass ein Tier oder ein Erzeugnis, das den Verbraucher
noch nicht erreicht hat, auch durch andere Wirtschaftsbeteiligte weiter in den
Verkehr gebracht wird (Rücknahme), oder die auf die Rückgabe eines in den
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Verkehr gebrachten Tieres oder Erzeugnisses abzielt, das den Verbraucher oder
den Verwender bereits erreicht hat oder erreicht haben könnte (Rückruf),
9. anordnen, dass diejenigen, die einer von einem lebenden oder toten Tier, einem
Teil eines Tieres oder Erzeugnis ausgehenden Gefahr ausgesetzt sein können,
rechtzeitig in geeigneter Form auf diese Gefahr hingewiesen werden,
10. eine Untersuchung, therapeutische Maßnahme, Heilbehandlung oder Impfung
anordnen,
11. Sendungen der in Satz 1 genannten Art sowie deren Beförderungsmittel, Behälter,
Lademittel und Verpackungsmittel bei der Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr zur
Überwachung anhalten,
soweit durch dieses Gesetz, durch Rechtsverordnung nach diesem Gesetz oder durch
einen unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der
Europäischen Union eine Regelung nicht getroffen worden ist oder eine durch die
vorstehend genannten Vorschriften getroffene Regelung nicht entgegensteht. Sie kann
ferner das Halten von Vieh und Fischen zeitweilig untersagen, soweit der Tierhalter
wiederholt
1. rechtskräftig nach § 30 verurteilt worden ist oder
2. auf Grund rechtskräftig festgestellter Ordnungswidrigkeiten nach § 31 Absatz 1
und 2 die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
Verkehr gebrachten Tieres oder Erzeugnisses abzielt, das den Verbraucher oder
den Verwender bereits erreicht hat oder erreicht haben könnte (Rückruf),
9. anordnen, dass diejenigen, die einer von einem lebenden oder toten Tier, einem
Teil eines Tieres oder Erzeugnis ausgehenden Gefahr ausgesetzt sein können,
rechtzeitig in geeigneter Form auf diese Gefahr hingewiesen werden,
10. eine Untersuchung, therapeutische Maßnahme, Heilbehandlung oder Impfung
anordnen,
11. Sendungen der in Satz 1 genannten Art sowie deren Beförderungsmittel, Behälter,
Lademittel und Verpackungsmittel bei der Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr zur
Überwachung anhalten,
soweit durch dieses Gesetz, durch Rechtsverordnung nach diesem Gesetz oder durch
einen unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der
Europäischen Union eine Regelung nicht getroffen worden ist oder eine durch die
vorstehend genannten Vorschriften getroffene Regelung nicht entgegensteht. Sie kann
ferner das Halten von Haustieren und Fischen zeitweilig untersagen, soweit der
Tierhalter wiederholt
1. rechtskräftig nach § 31 verurteilt worden ist oder
2. auf Grund rechtskräftig festgestellter Ordnungswidrigkeiten nach § 32 Absatz 1
und 2 die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
(4) Natürliche und juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen
haben den zuständigen Behörden auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur
Durchführung der den Behörden nach Absatz 1 übertragenen Aufgaben erforderlich
sind. Die Auskunftspflichtigen können die Auskunft auf solche Fragen verweigern,
deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der
Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher
(4) Natürliche und juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen
haben den zuständigen Behörden auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur
Durchführung der den Behörden nach Absatz 1 übertragenen Aufgaben erforderlich
sind. Die Auskunftspflichtigen können die Auskunft auf solche Fragen verweigern,
deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der
Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher
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Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
aussetzen würde.
Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
aussetzen würde.
(5) Personen,
1. die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, sowie in ihrer Begleitung
befindliche Sachverständige des Bundes, der Mitgliedstaaten oder der
Europäischen Kommission oder
2. des Friedrich-Loeffler-Instituts, die an epidemiologischen Untersuchungen nach §
26 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 mitwirken,
dürfen im Rahmen der Absätze 1 bis 4 Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-,
Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel während der Geschäfts- und
Betriebszeiten betreten, dort Besichtigungen vornehmen und geschäftliche Unterlagen
einsehen, prüfen und, soweit dies zur Aufgabenerfüllung nach den Absätzen 1 und 2
erforderlich ist, Vervielfältigungen erstellen.
(5) Personen,
1. die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, sowie in ihrer Begleitung
befindliche Sachverständige des Bundes, der Mitgliedstaaten oder der
Europäischen Kommission oder
2. des Friedrich-Loeffler-Instituts, die an epidemiologischen Untersuchungen nach §
27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 mitwirken,
dürfen im Rahmen der Absätze 1 bis 4 Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-,
Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel während der Geschäfts- und
Betriebszeiten betreten, dort Besichtigungen vornehmen und geschäftliche Unterlagen
einsehen, prüfen und, soweit dies zur Aufgabenerfüllung nach den Absätzen 1 und 2
erforderlich ist, Vervielfältigungen erstellen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2
bedarf es des Benehmens mit der zuständigen obersten Landesbehörde.
(6) Die von der zuständigen Behörde mit der Durchführung von
Bekämpfungsmaßnahmen beauftragten Personen dürfen im Rahmen ihres Auftrages
während der Geschäfts- und Betriebszeiten Grundstücke, Wirtschaftsgebäude,
Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel betreten und dort
Untersuchungen von Tieren und Bekämpfungsmaßnahmen durchführen. Auf
Anforderung sind den beauftragten Personen lebende oder tote Tiere, Teile von Tieren
oder Erzeugnisse zur Untersuchung zu überlassen, soweit dies zur Feststellung einer
Tierseuche erforderlich ist.
(6) Die von der zuständigen Behörde mit der Durchführung von
Bekämpfungsmaßnahmen beauftragten Personen dürfen im Rahmen ihres Auftrages
während der Geschäfts- und Betriebszeiten Grundstücke, Wirtschaftsgebäude,
Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel betreten und dort
Untersuchungen von Tieren und Bekämpfungsmaßnahmen durchführen. Auf
Anforderung sind den beauftragten Personen lebende oder tote Tiere, Teile von Tieren
oder Erzeugnisse zur Untersuchung zu überlassen, soweit dies zur Feststellung einer
Tierseuche erforderlich ist.
(7) Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
dürfen die in den Absätzen 5 und 6 genannten Personen
1. die Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume
(7) Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
dürfen die in den Absätzen 5 und 6 genannten Personen
1. die Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume
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sowie Transportmittel auch außerhalb der Geschäfts- und Betriebszeiten und auch
dann betreten, wenn diese zugleich Wohnzwecken des Tierhalters oder sonst
Verfügungsberechtigten dienen,
2. Wohnräume, in denen Tiere gehalten werden, betreten.
Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes)
wird insoweit eingeschränkt.
sowie Transportmittel auch außerhalb der Geschäfts- und Betriebszeiten und auch
dann betreten, wenn diese zugleich Wohnzwecken des Tierhalters oder sonst
Verfügungsberechtigten dienen,
2. Wohnräume, in denen Tiere gehalten werden, betreten.
Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes)
wird insoweit eingeschränkt.
(8) Die von der zuständigen Behörde beauftragten Personen oder Personen nach
Absatz 5 Nummer 2 sind ferner befugt, gegen Empfangsbescheinigung Proben
immunologische Tierarzneimittel sowie Proben von Futtermitteln, die Träger von
Tierseuchenerregern sein können, nach ihrer Auswahl zum Zwecke der Untersuchung
zu fordern oder zu entnehmen. Soweit der Betroffene nicht ausdrücklich darauf
verzichtet, ist ein Teil der Probe oder, soweit die Probe nicht oder ohne Gefährdung
des Untersuchungszweckes nicht in Teile gleicher Beschaffenheit teilbar ist, ein
zweites Stück der gleichen Art, wie das als Probe entnommene, zurückzulassen.
Zurückzulassende Proben sind amtlich zu verschließen oder zu versiegeln. Sie sind mit
dem Datum der Probenahme und dem Datum des Tages zu versehen, nach dessen
Ablauf der Verschluss oder die Versiegelung als aufgehoben gelten. Für Proben, die
bei einem anderen als demjenigen entnommen werden, der immunologische
Tierarzneimittel oder Futtermittel, die Träger von Tierseuchenerregern sein können,
unter seinem Namen abgibt, ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten,
soweit nicht ausdrücklich darauf verzichtet wird.
(8) Die von der zuständigen Behörde beauftragten Personen oder Personen nach
Absatz 5 Nummer 2 sind ferner befugt, gegen Empfangsbescheinigung Proben
immunologische Tierarzneimittel sowie Proben von Futtermitteln, die Träger von
Tierseuchenerregern sein können, nach ihrer Auswahl zum Zwecke der Untersuchung
zu fordern oder zu entnehmen. Soweit der Betroffene nicht ausdrücklich darauf
verzichtet, ist ein Teil der Probe oder, soweit die Probe nicht oder ohne Gefährdung
des Untersuchungszweckes nicht in Teile gleicher Beschaffenheit teilbar ist, ein
zweites Stück der gleichen Art, wie das als Probe entnommene, zurückzulassen.
Zurückzulassende Proben sind amtlich zu verschließen oder zu versiegeln. Sie sind mit
dem Datum der Probenahme und dem Datum des Tages zu versehen, nach dessen
Ablauf der Verschluss oder die Versiegelung als aufgehoben gelten. Für Proben, die
bei einem anderen als demjenigen entnommen werden, der immunologische
Tierarzneimittel oder Futtermittel, die Träger von Tierseuchenerregern sein können,
unter seinem Namen abgibt, ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten,
soweit nicht ausdrücklich darauf verzichtet wird.
(9) Der Tierhalter oder der sonst Verfügungsberechtigte hat die Maßnahmen nach den
Absätzen 3, 5 bis 8 Satz 1 zu dulden, die mit diesen Maßnahmen beauftragten
Personen zu unterstützen und die für die Durchführung dieser Maßnahmen
erforderlichen geschäftlichen Unterlagen vorzulegen.
(9) Der Tierhalter oder der sonst Verfügungsberechtigte hat die Maßnahmen nach den
Absätzen 3, 5 bis 8 Satz 1 zu dulden, die mit diesen Maßnahmen beauftragten
Personen zu unterstützen und die für die Durchführung dieser Maßnahmen
erforderlichen geschäftlichen Unterlagen vorzulegen.
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(10) Die Absätze 4 bis 6 und 8 und 9 gelten für die Durchführung eines Monitorings
nach § 9 entsprechend.
(10) Die Absätze 4 bis 6 und 8 und 9 gelten für die Durchführung eines Monitorings
nach § 10 entsprechend.
(11) Die für die Erfassung von Risiken immunologischer Tierarzneimittel zuständige
Bundesoberbehörde kann in Betrieben und Einrichtungen, die immunologische
Tierarzneimittel herstellen oder in den Verkehr bringen, die Einhaltung der
Vorschriften über die Sammlung und Auswertung von Daten zu unerwünschten
Wirkungen immunologischer Tierarzneimittel überprüfen. Zu diesem Zweck können
Beauftragte der zuständigen Bundesoberbehörde im Benehmen mit der zuständigen
Behörde, der die Überwachung tierseuchenrechtlicher Vorschriften im Übrigen obliegt,
Betriebs- und Geschäftsräume während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten
betreten, Auskünfte verlangen, Unterlagen einsehen, prüfen und Vervielfältigungen
erstellen sowie Auskünfte verlangen.
(11) Die für die Erfassung von Risiken immunologischer Tierarzneimittel zuständige
Bundesoberbehörde kann in Betrieben und Einrichtungen, die immunologische
Tierarzneimittel herstellen oder in den Verkehr bringen, die Einhaltung der
Vorschriften über die Sammlung und Auswertung von Daten zu unerwünschten
Wirkungen immunologischer Tierarzneimittel überprüfen. Zu diesem Zweck können
Beauftragte der zuständigen Bundesoberbehörde im Benehmen mit der zuständigen
Behörde, der die Überwachung tierseuchenrechtlicher Vorschriften im Übrigen obliegt,
Betriebs- und Geschäftsräume während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten
betreten, Auskünfte verlangen, Unterlagen einsehen, prüfen und Vervielfältigungen
erstellen sowie Auskünfte verlangen.
(12) Die nach Landesrecht für die Lebensmittelüberwachung, die
Tierarzneimittelüberwachung, die Futtermittelüberwachung und die
Tierschutzüberwachung zuständigen Behörden übermitteln der für die Überwachung
nach Absatz 1 zuständigen Behörde auf Ersuchen die zu deren Aufgabenerfüllung
erforderlichen Angaben.
(12) Die nach Landesrecht für die Lebensmittelüberwachung, die
Tierarzneimittelüberwachung, die Futtermittelüberwachung und die
Tierschutzüberwachung zuständigen Behörden übermitteln der für die Überwachung
nach Absatz 1 zuständigen Behörde auf Ersuchen die zu deren Aufgabenerfüllung
erforderlichen Angaben.
(13) Das Brief- und Postgeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird nach
Maßgabe des Absatzes 3 Satz 1 und 2 Nummer 11 eingeschränkt.
(13) Das Brief- und Postgeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird nach
Maßgabe des Absatzes 3 Satz 1 und 2 Nummer 11 eingeschränkt.
§ 24
Überwachung bestimmter Veranstaltungen und Einrichtungen
(1) Viehmärkte, Viehhöfe, Viehausstellungen, Vogelbörsen oder Veranstaltungen
ähnlicher Art, Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen, Viehsammelstellen
und Schlachtstätten werden durch die zuständige Behörde überwacht. Die zuständige
Behörde kann die Anordnungen treffen, die erforderlich sind, um an den der
§ 25
Überwachung bestimmter Veranstaltungen und Einrichtungen
(1) Viehmärkte, Viehhöfe, Viehausstellungen, Vogelbörsen oder Veranstaltungen
ähnlicher Art, Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen, Viehsammelstellen
und Schlachtstätten werden durch die zuständige Behörde überwacht. Die zuständige
Behörde kann die Anordnungen treffen, die erforderlich sind, um an den der
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Überwachung unterliegenden Orten oder in den der Überwachung unterliegenden
Betrieben und sonstigen Einrichtungen sicherzustellen, dass die zur Erfüllung der
Zwecke des § 1 Satz 1 notwendigen Anforderungen eingehalten werden.
Überwachung unterliegenden Orten oder in den der Überwachung unterliegenden
Betrieben und sonstigen Einrichtungen sicherzustellen, dass die zur Erfüllung der
Zwecke des § 1 Satz 1 notwendigen Anforderungen eingehalten werden.
(2) Jahr- und Wochenmärkte, auf denen Vieh nur in geringem Umfang gehandelt wird,
können von der zuständigen Behörde von der Überwachung befreit werden, soweit
Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
(2) Jahr- und Wochenmärkte, auf denen Vieh nur in geringem Umfang gehandelt wird,
können von der zuständigen Behörde von der Überwachung befreit werden, soweit
Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
(3) Die Überwachung kann ausgedehnt werden auf
1. Vieh, Hunde, Katzen und Fische, soweit sie zum Zwecke des Inverkehrbringens
zusammengebracht werden,
2. Tierschauen oder Veranstaltungen ähnlicher Art,
3. Vieh oder Fische, soweit sie auf behördliche Anordnung zusammengezogen
worden sind,
4. Tierhaltungen,
5. Tierkliniken oder
6. sonstige Betriebe oder Einrichtungen,
von denen die Gefahr einer Tierseuche ausgehen kann.
(3) Die Überwachung kann ausgedehnt werden auf
1. Vieh, Hunde, Katzen und Fische, soweit sie zum Zwecke des Inverkehrbringens
zusammengebracht werden,
2. Tierschauen, Wettbewerbe oder Veranstaltungen ähnlicher Art,
3. Vieh oder Fische, soweit sie auf behördliche Anordnung zusammengezogen
worden sind,
4. Tierhaltungen,
5. Tierkliniken oder
6. sonstige Betriebe oder Einrichtungen,
von denen die Gefahr einer Tierseuche ausgehen kann.
§ 25
Rechtsverordnungen zur Überwachung
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der Zwecke des § 1 notwendig ist, die
Überwachung näher zu regeln. Es kann dabei insbesondere Vorschriften über
1. Untersuchungen einschließlich der Probenahme,
2. Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn lebende oder tote Tiere, Teile von Tieren
oder Erzeugnisse diesem Gesetz, den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
§ 26
Rechtsverordnungen zur Überwachung
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der Zwecke des § 1 notwendig ist, die
Überwachung näher zu regeln. Es kann dabei insbesondere Vorschriften über
1. Untersuchungen einschließlich der Probenahme,
2. Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn lebende oder tote Tiere, Teile von Tieren
oder Erzeugnisse diesem Gesetz, den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
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Rechtsverordnungen oder unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses
Gesetzes nicht entsprechen,
3. die Absonderung, bei lebenden Tieren auch in der Form der Quarantäne, und die
behördliche Beobachtung,
4. Einzelheiten der Mitwirkungspflichten, insbesondere Duldungs-, Unterstützungs-
und Vorlagepflichten,
5. Pflichten zur
a) Durchführung bestimmter betriebseigener Kontrollen,
b) Aufzeichnung, zur Mitführung und zur Aufbewahrung von Unterlagen und
c) Entnahme von Proben und deren Aufbewahrung und
6. den Personenkreis, der nach den Nummern 1, 2, 4 und 5 verpflichtet ist,
erlassen.
Rechtsverordnungen oder unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses
Gesetzes nicht entsprechen,
3. die Absonderung, bei lebenden Tieren auch in der Form der Quarantäne, und die
behördliche Beobachtung,
4. Einzelheiten der Mitwirkungspflichten, insbesondere Duldungs-, Unterstützungs-
und Vorlagepflichten,
5. Pflichten zur
a) Durchführung bestimmter betriebseigener Kontrollen,
b) Aufzeichnung, zur Mitführung und zur Aufbewahrung von Unterlagen und
c) Entnahme von Proben und deren Aufbewahrung und
6. den Personenkreis, der nach den Nummern 1, 2, 4 und 5 verpflichtet ist,
erlassen.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates zur wirksamen Ausführung der nach diesem Gesetz oder auf Grund
dieses Gesetzes vorgesehenen Maßnahmen
1. eine Anzeige über
a) das Vorhandensein, die Anzahl, die Nutzungsart, den Abgang oder den
Zugang oder über Ortsveränderungen von Haustieren und Fischen,
b) den Abgang oder den Zugang von toten Tieren oder Teilen von Tieren oder
c) die in den § 5 Absatz 1 Nummern 2, 5, 6 und 11 und in § 24 aufgeführten
Betriebe, Unternehmen oder Veranstaltungen sowie
2. eine behördliche Registrierung oder Zulassung, einschließlich der Vergabe von
Registriernummern oder Zulassungsnummern, von Haustieren und der in Nummer
1 Buchstabe c genannten Betriebe, Unternehmen oder Veranstaltungen
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates zur wirksamen Ausführung der nach diesem Gesetz oder auf Grund
dieses Gesetzes vorgesehenen Maßnahmen
1. eine Anzeige über
a) das Vorhandensein, die Anzahl, die Nutzungsart, den Abgang oder den
Zugang oder über Ortsveränderungen von Haustieren und Fischen,
b) den Abgang oder den Zugang von toten Tieren oder Teilen von Tieren oder
c) die in den § 6 Absatz 1 Nummern 2, 5, 6 und 11 und in § 25 aufgeführten
Betriebe, Unternehmen oder Veranstaltungen sowie
2. eine behördliche Registrierung oder Zulassung, einschließlich der Vergabe von
Registriernummern oder Zulassungsnummern, von Haustieren und der in Nummer
1 Buchstabe c genannten Betriebe, Unternehmen oder Veranstaltungen
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vorzuschreiben. vorzuschreiben.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates zur Erlangung einer umfassenden Übersicht über Vorkommen und
Ausbreitung anderer als anzeigepflichtiger Tierseuchen
1. Meldungen über Auftreten, Verlauf und Häufigkeit von Tierseuchen oder den
Nachweis deren Erreger vorzuschreiben,
2. das Meldeverfahren zu regeln,
3. den Kreis der Meldepflichtigen zu bestimmen.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 3 darf nur verpflichtet werden, wer im Rahmen seiner
Aufgaben von den in Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Sachverhalten Kenntnis erhält.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates zur Erlangung einer umfassenden Übersicht über Vorkommen und
Ausbreitung anderer als anzeigepflichtiger Tierseuchen
1. Meldungen über Auftreten, Verlauf und Häufigkeit von Tierseuchen oder den
Nachweis deren Erreger vorzuschreiben,
2. das Meldeverfahren zu regeln,
3. den Kreis der Meldepflichtigen zu bestimmen.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 3 darf nur verpflichtet werden, wer im Rahmen seiner
Aufgaben von den in Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Sachverhalten Kenntnis erhält.
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, zur Erfüllung der Berichtspflichten, die
sich aus Rechtsvorschriften nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen oder aus Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes ergeben und
gegenüber der Europäischen Union bestehen, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates die Übermittlung der erforderlichen Angaben an das
Bundesministerium oder das Friedrich-Loeffler-Institut durch die zuständigen
Behörden zu regeln.
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, zur Erfüllung der Berichtspflichten, die
sich aus Rechtsvorschriften nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen oder aus Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes ergeben und
gegenüber der Europäischen Union bestehen, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates die Übermittlung der erforderlichen Angaben an das
Bundesministerium oder das Friedrich-Loeffler-Institut durch die zuständigen
Behörden zu regeln.
§ 26
Friedrich-Loeffler-Institut
(1) Das Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit
(Friedrich-Loeffler-Institut), ist eine selbständige Bundesoberbehörde im
Geschäftsbereich des Bundesministeriums. Es forscht auf dem Gebiet der Tierseuchen,
des Tierschutzes, der Tierhaltung, der Tierernährung und der Nutztiergenetik und
§ 27
Friedrich-Loeffler-Institut
(1) Das Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit
(Friedrich-Loeffler-Institut), ist eine selbständige Bundesoberbehörde im
Geschäftsbereich des Bundesministeriums. Es forscht auf dem Gebiet der Tierseuchen,
des Tierschutzes, der Tierhaltung, der Tierernährung und der Nutztiergenetik und
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unterrichtet und berät die Bundesregierung auf diesen Gebieten. unterrichtet und berät die Bundesregierung auf diesen Gebieten.
(2) Das Friedrich-Loeffler-Institut ist zuständig für
1. die Zulassung von In-vitro-Diagnostika,
2. die Erstellung von Risikobewertungen auf dem Gebiet der
Tierseuchenbekämpfung und
3. die Beobachtung der weltweiten Tiergesundheitssituation im Hinblick auf die
Gefahr der Einschleppung von Tierseuchenerregern durch lebende Tiere oder
Erzeugnisse in das Inland.
Die für die Zulassung nach Satz 1 Nummer 1 zuständige Organisationseinheit ist
personell und organisatorisch von den übrigen Organisationseinheiten des Friedrich-
Loeffler-Institutes zu trennen.
(2) Das Friedrich-Loeffler-Institut ist zuständig für
1. die Zulassung von In-vitro-Diagnostika,
2. die Erstellung von Risikobewertungen auf dem Gebiet der
Tierseuchenbekämpfung und
3. die Beobachtung der weltweiten Tiergesundheitssituation im Hinblick auf die
Gefahr der Einschleppung von Tierseuchenerregern durch lebende Tiere oder
Erzeugnisse in das Inland.
Die für die Zulassung nach Satz 1 Nummer 1 zuständige Organisationseinheit ist
personell und organisatorisch von den übrigen Organisationseinheiten des Friedrich-
Loeffler-Institutes zu trennen.
(3) Das Friedrich-Loeffler-Institut wirkt mit bei der
1. Erstellung von Plänen zur Durchführung eines Monitorings und der Bewertung
seiner Ergebnisse,
2. Untersuchung von Tieren oder Erzeugnissen, die zur Einfuhr oder Ausfuhr
bestimmt sind,
3. epidemiologischen Untersuchung im Falle des Verdachtes oder des Ausbruchs
einer Tierseuche.
Es nimmt die Aufgabe eines
1. nationalen Referenzlabors für anzeigepflichtige Tierseuchen,
2. gemeinschaftlichen Referenzlabors für anzeigepflichtige Tierseuchen,
3. Referenzlabors eines anderen Mitgliedstaates, eines Drittlandes oder einer
internationalen Organisation
wahr, soweit es als solches benannt ist. Im Rahmen seiner Aufgabenwahrnehmung als
nationales Referenzlabor für anzeigepflichtige Tierseuchen obliegt es dem Friedrich-
(3) Das Friedrich-Loeffler-Institut wirkt mit bei der
1. Erstellung von Plänen zur Durchführung eines Monitorings und der Bewertung
seiner Ergebnisse,
2. Untersuchung von Tieren oder Erzeugnissen, die zur Einfuhr oder Ausfuhr
bestimmt sind,
3. epidemiologischen Untersuchung im Falle des Verdachtes oder des Ausbruchs
einer Tierseuche.
Es nimmt die Aufgabe eines
1. nationalen Referenzlabors für anzeigepflichtige Tierseuchen,
2. gemeinschaftlichen Referenzlabors für anzeigepflichtige Tierseuchen,
3. Referenzlabors eines anderen Mitgliedstaates, eines Drittlandes oder einer
internationalen Organisation
wahr, soweit es als solches benannt ist. Im Rahmen seiner Aufgabenwahrnehmung als
nationales Referenzlabor für anzeigepflichtige Tierseuchen obliegt es dem Friedrich-
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Loeffler-Institut ferner, Ringversuche oder ähnliche Maßnahmen durchzuführen, um
darauf hinzuwirken, dass die von den zuständigen Behörden mit der Untersuchung
anzeigepflichtiger Tierseuchen beauftragten Laboratorien die auf Grund von
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union
vorgesehenen Anforderungen, insbesondere an die Diagnostik, erfüllen können.
Loeffler-Institut ferner, Ringversuche oder ähnliche Maßnahmen durchzuführen, um
darauf hinzuwirken, dass die von den zuständigen Behörden mit der Untersuchung
anzeigepflichtiger Tierseuchen beauftragten Laboratorien die auf Grund von
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union
vorgesehenen Anforderungen, insbesondere an die Diagnostik, erfüllen können.
(4) Das Friedrich-Loeffler-Institut veröffentlicht
1. unter Mitwirkung wissenschaftlicher Sachverständiger eine amtliche Sammlung
von Verfahren zur Probenahme und Untersuchung von Untersuchungsmaterial
tierischen Ursprungs im Hinblick auf anzeigepflichtige Tierseuchen (amtliche
Methodensammlung),
2. unter Mitwirkung der Länder jährlich einen Bericht über die Entwicklung der
Tiergesundheit (Tiergesundheitsjahresbericht),
3. die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission Veterinärmedizin nach Absatz
6 Satz 2.
Die amtliche Methodensammlung nach Nummer 1 ist auf dem neuesten Stand zu
halten.
(4) Das Friedrich-Loeffler-Institut veröffentlicht
1. unter Mitwirkung wissenschaftlicher Sachverständiger eine amtliche Sammlung
von Verfahren zur Probenahme und Untersuchung von Untersuchungsmaterial
tierischen Ursprungs im Hinblick auf anzeigepflichtige Tierseuchen (amtliche
Methodensammlung),
2. unter Mitwirkung der Länder jährlich einen Bericht über die Entwicklung der
Tiergesundheit (Tiergesundheitsjahresbericht),
3. die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission Veterinärmedizin nach Absatz
6 Satz 2.
Die amtliche Methodensammlung nach Nummer 1 ist auf dem neuesten Stand zu
halten.
(5) Auf Ersuchen einer obersten Landesbehörde kann das Friedrich-Loeffler-Institut
die zuständigen Behörden im Hinblick auf
1. Maßnahmen
a) zur Erkennung von Tierseuchen und deren Bekämpfung,
b) zur Vorbeugung vor und der Verhinderung der Verschleppung von
Tierseuchen,
2. die Beurteilung der Gefahren im Falle des Verdachtes oder des Ausbruches einer
Tierseuche
beraten.
(5) Auf Ersuchen einer obersten Landesbehörde kann das Friedrich-Loeffler-Institut
die zuständigen Behörden im Hinblick auf
1. Maßnahmen
a) zur Erkennung von Tierseuchen und deren Bekämpfung,
b) zur Vorbeugung vor und der Verhinderung der Verschleppung von
Tierseuchen,
2. die Beurteilung der Gefahren im Falle des Verdachtes oder des Ausbruches einer
Tierseuche
beraten.
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(6) Beim Friedrich-Loeffler-Institut wird eine Ständige Impfkommission
Veterinärmedizin eingerichtet. Die Ständige Impfkommission Veterinärmedizin ist
weisungsunabhängig und gibt Empfehlungen zur Durchführung von Impfungen. Die
Mitglieder der Ständigen Impfkommission Veterinärmedizin werden vom Friedrich-
Loeffler-Institut im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für die Dauer von drei
Jahren berufen. Eine Wiederberufung ist zulässig. Die Ständige Impfkommission
Veterinärmedizin gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des
Bundesministeriums bedarf. Ihre Sitzungen sind vertraulich und die Mitglieder der
Ständigen Impfkommission Veterinärmedizin sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Vertreter des Bundesministeriums und des Paul-Ehrlich-Institutes nehmen mit
beratender Stimme an den Sitzungen der Ständigen Tierimpfkommission
Veterinärmedizin teil. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
1. die Zusammensetzung und das Verfahren der Ständigen Tierimpfkommission
Veterinärmedizin, einschließlich der Geschäftsführung, sowie die Heranziehung
externer Sachverständiger zu regeln und,
2. die Aufgaben der Ständigen Impfkommission Veterinärmedizin näher zu
bestimmen.
(6) Beim Friedrich-Loeffler-Institut wird eine Ständige Impfkommission
Veterinärmedizin eingerichtet. Die Ständige Impfkommission Veterinärmedizin ist
weisungsunabhängig und gibt Empfehlungen zur Durchführung von Impfungen. Die
Mitglieder der Ständigen Impfkommission Veterinärmedizin werden vom Friedrich-
Loeffler-Institut im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für die Dauer von drei
Jahren berufen. Eine Wiederberufung ist zulässig. Die Ständige Impfkommission
Veterinärmedizin gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des
Bundesministeriums bedarf. Ihre Sitzungen sind vertraulich und die Mitglieder der
Ständigen Impfkommission Veterinärmedizin sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Vertreter des Bundesministeriums und des Paul-Ehrlich-Institutes nehmen mit
beratender Stimme an den Sitzungen der Ständigen Impfkommission
Veterinärmedizin teil. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
1. die Zusammensetzung und das Verfahren der Ständigen Impfkommission
Veterinärmedizin, einschließlich der Geschäftsführung, sowie die Heranziehung
externer Sachverständiger zu regeln und,
2. die Aufgaben der Ständigen Impfkommission Veterinärmedizin näher zu
bestimmen.
§ 27
Durchführung bei Bundeswehr, Kliniken und Instituten
(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt die
Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsvorschriften und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der
Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich
§ 28
Durchführung bei Bundeswehr, Kliniken und Instituten
(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt die
Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsvorschriften und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der
Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich
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dieses Gesetzes, mit Ausnahme der Vorschriften für das innergemeinschaftliche
Verbringen, die Einfuhr, die Durchfuhr und die Ausfuhr, den zuständigen Dienststellen
der Bundeswehr. Diese Dienststellen haben der für den Standort zuständigen Behörde
den Ausbruch, den Verdacht des Ausbruchs, den Verlauf und das Erlöschen einer
Tierseuche in ihrem Zuständigkeitsbereich mitzuteilen; bei Tierseuchen, die bekämpft
werden müssen, haben sie auch die getroffenen tierseuchenrechtlichen Maßnahmen
unverzüglich mitzuteilen.
dieses Gesetzes, mit Ausnahme der Vorschriften für das innergemeinschaftliche
Verbringen, die Einfuhr, die Durchfuhr und die Ausfuhr, den zuständigen Dienststellen
der Bundeswehr. Diese Dienststellen haben der für den Standort zuständigen Behörde
den Ausbruch, den Verdacht des Ausbruchs, den Verlauf und das Erlöschen einer
Tierseuche in ihrem Zuständigkeitsbereich mitzuteilen; bei Tierseuchen, die bekämpft
werden müssen, haben sie auch die getroffenen tierseuchenrechtlichen Maßnahmen
unverzüglich mitzuteilen.
(2) Dem Friedrich-Loeffler-Institut, dem Bundesinstitut für Risikobewertung, dem
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit sowie dem Paul-
Ehrlich-Institut obliegt die Bekämpfung von Tierseuchen bei den von ihnen gehaltenen
Tieren, soweit die Tierseuchen Gegenstand bestimmter wissenschaftlicher Versuche
sind.
(2) Dem Friedrich-Loeffler-Institut, dem Bundesinstitut für Risikobewertung, dem
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit sowie dem Paul-
Ehrlich-Institut obliegt die Bekämpfung von Tierseuchen bei den von ihnen gehaltenen
Tieren, soweit die Tierseuchen Gegenstand bestimmter wissenschaftlicher Versuche
sind.
(3) Die zuständigen obersten Landesbehörden können
1. den Vorständen der Kliniken und Institute der tierärztlichen Bildungsstätten sowie
2. im Benehmen mit dem Bundesministerium anderen an der wissenschaftlichen
Erforschung von Tierseuchen arbeitenden Einrichtungen, bei denen ein Tierarzt
angestellt ist,
die Bekämpfung von Tierseuchen in entsprechender Anwendung des Absatzes 2
übertragen.
(3) Die zuständigen obersten Landesbehörden können
1. den Vorständen der Kliniken und Institute der tierärztlichen Bildungsstätten sowie
2. im Benehmen mit dem Bundesministerium anderen an der wissenschaftlichen
Erforschung von Tierseuchen arbeitenden Einrichtungen, bei denen ein Tierarzt
angestellt ist,
die Bekämpfung von Tierseuchen in entsprechender Anwendung des Absatzes 2
übertragen.
(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 finden die Vorschriften zur Bekämpfung von
Tierseuchen mit den Einschränkungen Anwendung, die sich aus dem Zweck der
wissenschaftlichen Versuche ergeben. Soweit die Tierseuchen nicht Gegenstand
bestimmter wissenschaftlicher Versuche sind, kann mit Genehmigung der zuständigen
obersten Landesbehörden von einer vorgeschriebenen unverzüglichen Tötung der
Versuchstiere abgesehen werden, soweit der Zweck der wissenschaftlichen Versuche
(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 finden die Vorschriften zur Bekämpfung von
Tierseuchen mit den Einschränkungen Anwendung, die sich aus dem Zweck der
wissenschaftlichen Versuche ergeben. Soweit die Tierseuchen nicht Gegenstand
bestimmter wissenschaftlicher Versuche sind, kann mit Genehmigung der zuständigen
obersten Landesbehörden von einer vorgeschriebenen unverzüglichen Tötung der
Versuchstiere abgesehen werden, soweit der Zweck der wissenschaftlichen Versuche
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dies erfordert und Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. dies erfordert und Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
(5) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Anstalten und Einrichtungen haben den
Ausbruch oder den Verdacht des Ausbruchs einer Tierseuche, die nicht Gegenstand
ihrer wissenschaftlichen Versuche ist, der zuständigen Behörde unverzüglich
anzuzeigen.
(5) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Anstalten und Einrichtungen haben den
Ausbruch oder den Verdacht des Ausbruchs einer Tierseuche, die nicht Gegenstand
ihrer wissenschaftlichen Versuche ist, der zuständigen Behörde unverzüglich
anzuzeigen.
§ 28
Mitwirkung der Zolldienststellen
(1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten
Zolldienststellen wirken bei der Überwachung der Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr
lebender und toter Tiere, Teilen von Tieren und Erzeugnissen mit. Die
Zolldienststellen können
1. Sendungen der in Satz 1 genannten Art sowie deren Beförderungsmittel, Behälter,
Lademittel und Verpackungsmittel bei der Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr zur
Überwachung anhalten,
2. den Verdacht von Verstößen gegen Verbote und Beschränkungen nach diesem
Gesetz, den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder den
unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der
Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, der sich bei der
Abfertigung ergibt, den nach § 23 Absatz 1 zuständigen Behörden mitteilen,
3. in den Fällen der Nummer 2 anordnen, dass die Sendungen der in Satz 1
genannten Art auf Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten der für die
Überwachung zuständigen Behörde vorgeführt werden.
Das Brief- und Postgeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird nach Maßgabe
der Sätze 1 und 2 eingeschränkt.
§ 29
Mitwirkung der Zolldienststellen
(1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten
Zolldienststellen wirken bei der Überwachung der Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr
lebender und toter Tiere, Teilen von Tieren und Erzeugnissen mit. Die
Zolldienststellen können
1. Sendungen der in Satz 1 genannten Art sowie deren Beförderungsmittel, Behälter,
Lademittel und Verpackungsmittel bei der Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr zur
Überwachung anhalten,
2. den Verdacht von Verstößen gegen Verbote und Beschränkungen nach diesem
Gesetz, den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder den
unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der
Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, der sich bei der
Abfertigung ergibt, den nach § 24 Absatz 1 zuständigen Behörden mitteilen,
3. in den Fällen der Nummer 2 anordnen, dass die Sendungen der in Satz 1
genannten Art auf Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten der für die
Überwachung zuständigen Behörde vorgeführt werden.
Das Brief- und Postgeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird nach Maßgabe
der Sätze 1 und 2 eingeschränkt.
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(2) Zum Zwecke der Überwachung in das Inland eingeführter Tiere und Erzeugnisse
übermitteln die Zolldienststellen den nach § 23 Absatz 1 zuständigen Behörden nach
Maßgabe der Sätze 4 bis 6 die für die Überwachung erforderlichen Angaben über das
Eintreffen oder den voraussichtlichen Zeitpunkt des Eintreffens von Sendungen der
vorstehend genannten Art. Zu übermittelnde Angaben nach Satz 1 sind die Angaben
über die Menge, das Herkunftsland, den Einführer, den Hersteller oder einen anderen
auf Grund dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsvorschriften oder der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen
Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes
Verantwortlichen (sonstiger Verantwortlicher). Die Angaben zu den Einführern,
Herstellern und sonstigen Verantwortlichen umfassen deren Name, Anschrift und
Telekommunikationsdaten, soweit den Zolldienststellen die Angaben im Rahmen ihrer
Mitwirkung bei der Überwachung vorliegen. Die Übermittlung der Angaben nach den
Sätzen 1 bis 3 erfolgt ausschließlich im Rahmen eines automatisierten elektronischen
Informationsaustausches zwischen den Zolldienststellen und dem Bundesamt für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt). Das Bundesamt leitet die
übermittelten Angaben an die zuständigen Behörden weiter. Sofern die Länder für die
Zwecke des Satzes 1 eine gemeinsame Stelle einrichten, sind die in den Sätzen 1 bis 3
bezeichneten Angaben dieser Stelle zu übermitteln; diese Stelle leitet die übermittelten
Angaben den zuständigen Behörden weiter. Die Einzelheiten des Verfahrens zur
Durchführung der Sätze 1 bis 6 werden durch das Bundesministerium im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates geregelt.
(2) Zum Zwecke der Überwachung in das Inland eingeführter Tiere und Erzeugnisse
übermitteln die Zolldienststellen den nach § 24 Absatz 1 zuständigen Behörden nach
Maßgabe der Sätze 4 bis 6 die für die Überwachung erforderlichen Angaben über das
Eintreffen oder den voraussichtlichen Zeitpunkt des Eintreffens von Sendungen der
vorstehend genannten Art. Zu übermittelnde Angaben nach Satz 1 sind die Angaben
über die Menge, das Herkunftsland, den Einführer, den Hersteller oder einen anderen
auf Grund dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsvorschriften oder der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen
Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes
Verantwortlichen (sonstiger Verantwortlicher). Die Angaben zu den Einführern,
Herstellern und sonstigen Verantwortlichen umfassen deren Name, Anschrift und
Telekommunikationsdaten, soweit den Zolldienststellen die Angaben im Rahmen ihrer
Mitwirkung bei der Überwachung vorliegen. Die Übermittlung der Angaben nach den
Sätzen 1 bis 3 erfolgt ausschließlich im Rahmen eines automatisierten elektronischen
Informationsaustausches zwischen den Zolldienststellen und dem Bundesamt für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt). Das Bundesamt leitet die
übermittelten Angaben an die zuständigen Behörden weiter. Sofern die Länder für die
Zwecke des Satzes 1 eine gemeinsame Stelle einrichten, sind die in den Sätzen 1 bis 3
bezeichneten Angaben dieser Stelle zu übermitteln; diese Stelle leitet die übermittelten
Angaben den zuständigen Behörden weiter. Die Einzelheiten des Verfahrens zur
Durchführung der Sätze 1 bis 6 werden durch das Bundesministerium im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates geregelt.
(3) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit gibt im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger die
(3) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit gibt im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger die
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Zolldienststellen bekannt, bei denen lebende oder tote Tiere, Teile von Tieren und
Erzeugnisse die erste zulässige zollrechtliche Bestimmung erhalten können, sowie die
diesen Zolldienststellen zugeordneten zuständigen Behörden, soweit die Einfuhr durch
Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 37 Absatz 2, geregelt
ist. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Erteilung des Einvernehmens nach
Satz 1 auf Mittelbehörden seines Geschäftsbereichs übertragen.
Zolldienststellen bekannt, bei denen lebende oder tote Tiere, Teile von Tieren und
Erzeugnisse die erste zulässige zollrechtliche Bestimmung erhalten können, sowie die
diesen Zolldienststellen zugeordneten zuständigen Behörden, soweit die Einfuhr durch
Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 38 Absatz 2, geregelt
ist. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Erteilung des Einvernehmens nach
Satz 1 auf Mittelbehörden seines Geschäftsbereichs übertragen.
§ 29
Bereitstellung von Tierimpfstoffen;
Tierseuchenbekämpfungszentren
(1) Sehen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im
Anwendungsbereich dieses Gesetzes vor, dass eine Tierseuche nicht durch eine
allgemeine, insbesondere vorbeugende Impfung empfänglicher Tiere, sondern nur im
Falle eines Ausbruchs einer Tierseuche zur Verhinderung einer Verschleppung der
Tierseuche durch eine räumlich begrenzte Impfung der betroffenen Bestände bekämpft
werden darf, so treffen die Länder die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen,
dass der für eine notwendige Impfung erforderliche Tierimpfstoff in ausreichender
Menge zur Verfügung steht.
§ 30
Bereitstellung von Tierimpfstoffen;
Tierseuchenbekämpfungszentren
(1) Sehen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im
Anwendungsbereich dieses Gesetzes vor, dass eine Tierseuche nicht durch eine
allgemeine, insbesondere vorbeugende Impfung empfänglicher Tiere, sondern nur im
Falle eines Ausbruchs einer Tierseuche zur Verhinderung einer Verschleppung der
Tierseuche durch eine räumlich begrenzte Impfung der betroffenen Bestände bekämpft
werden darf, so treffen die Länder die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen,
dass der für eine notwendige Impfung erforderliche Tierimpfstoff in ausreichender
Menge zur Verfügung steht.
(2) Sehen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im
Anwendungsbereich dieses Gesetzes vor, dass im Falle des Ausbruchs einer
anzeigepflichtigen Tierseuche Tierseuchenbekämpfungszentren eingerichtet werden
müssen, so treffen der Bund und die Länder im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit
die erforderlichen Maßnahmen, damit die Tierseuchenbekämpfungszentren bei
Ausbruch der Tierseuche unverzüglich einsatzbereit sind.
(2) Sehen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im
Anwendungsbereich dieses Gesetzes vor, dass im Falle des Ausbruchs einer
anzeigepflichtigen Tierseuche Tierseuchenbekämpfungszentren eingerichtet werden
müssen, so treffen der Bund und die Länder im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit
die erforderlichen Maßnahmen, damit die Tierseuchenbekämpfungszentren bei
Ausbruch der Tierseuche unverzüglich einsatzbereit sind.
Abschnitt 9 Abschnitt 9
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Straf- und Bußgeldvorschriften Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 30
Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 ein Tier, ein totes Tier, ein Teil eines Tieres oder
ein Erzeugnis innergemeinschaftlich verbringt, einführt oder durchführt oder
2. einer Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 oder einer
vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung
zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand
auf diese Strafvorschrift verweist.
§ 31
Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 ein Tier, ein totes Tier, ein Teil eines Tieres oder
ein Erzeugnis innergemeinschaftlich verbringt, einführt oder durchführt oder
2. einer Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 oder einer
vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung
zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand
auf diese Strafvorschrift verweist.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 ein immunologisches
Tierarzneimittel oder ein In-vitro-Diagnostikum in den Verkehr bringt oder
anwendet oder
2. ohne Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 ein immunologisches Tierarzneimittel
oder ein In-vitro-Diagnostikum herstellt.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 ein immunologisches
Tierarzneimittel oder ein In-vitro-Diagnostikum in den Verkehr bringt oder
anwendet oder
2. ohne Erlaubnis nach § 12 Absatz 1 Satz 1 ein immunologisches Tierarzneimittel
oder ein In-vitro-Diagnostikum herstellt.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Versuch strafbar. (3) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Versuch strafbar.
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, absichtlich
eine Gefährdung von Tierbeständen herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, absichtlich
eine Gefährdung von Tierbeständen herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(5) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
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§ 31
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 30 Absatz 2 bezeichnete Handlung
fahrlässig begeht.
§ 32
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 31 Absatz 2 bezeichnete Handlung
fahrlässig begeht.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3
Absatz 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 3 Absatz 2 oder Absatz 3 oder
einer Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 4 Satz 2, eine Anzeige nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
2. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 3 Absatz 2, ein krankes
oder verdächtiges Tier von einem dort genannten Ort nicht fernhält,
3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
Satz 2 oder Satz 5, nach § 4 Absatz 3 Satz 1, § 7 Absatz 2, § 23 Absatz 3 Satz 2
oder Satz 3 oder § 37 Absatz 11 zuwiderhandelt,
4. einer Rechtsverordnung nach
a) § 5 Absatz 1 oder § 25 Absatz 1, 2 oder Absatz 3, jeweils auch in
Verbindung mit § 37 Absatz 9 erster Halbsatz oder § 37 Absatz 10 Satz 1
erster Halbsatz,
b) § 5 Absatz 2 oder § 9 Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 37 Absatz
9 erster Halbsatz,
c) § 6, § 10 Absatz 3 Nummer 3 oder § 11 Absatz 6 Nummer 2, 3 oder
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 4
Absatz 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 4 Absatz 2 oder Absatz 3 oder
einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 4 Satz 2, eine Anzeige nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
2. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 2, ein krankes
oder verdächtiges Tier von einem dort genannten Ort nicht fernhält,
3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
Satz 2 oder Satz 5, nach § 5 Absatz 3 Satz 1, § 8 Absatz 2, § 24 Absatz 3 Satz 2
oder Satz 3 oder § 38 Absatz 11 zuwiderhandelt,
4. einer Rechtsverordnung nach
a) § 6 Absatz 1 oder § 26 Absatz 1, 2 oder Absatz 3, jeweils auch in
Verbindung mit § 38 Absatz 9 erster Halbsatz oder § 38 Absatz 10 Satz 1
erster Halbsatz,
b) § 6 Absatz 2 oder § 10 Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 38
Absatz 9 erster Halbsatz,
c) § 7, § 11 Absatz 3 Nummer 3 oder § 12 Absatz 6 Nummer 2, 3 oder
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Nummer 4 oder
d) § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 4 oder Nummer 8
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung
zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand
auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
5. entgegen § 12 Absatz 2 ein lebendes oder totes Tier, ein Teil eines Tieres oder ein
Erzeugnis verbringt,
6. entgegen § 23 Absatz 4 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig erteilt,
7. entgegen § 23 Absatz 9 eine Maßnahme nicht duldet oder eine Person nicht
unterstützt oder
8. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses
Gesetzes zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 4 für einen
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
Nummer 4 oder
d) § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 4 oder Nummer 8
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung
zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand
auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
5. entgegen § 13 Absatz 2 ein lebendes oder totes Tier, ein Teil eines Tieres oder ein
Erzeugnis verbringt,
6. entgegen § 24 Absatz 4 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig erteilt,
7. entgegen § 24 Absatz 9 eine Maßnahme nicht duldet oder eine Person nicht
unterstützt oder
8. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses
Gesetzes zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 4 für einen
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro
geahndet werden.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro
geahndet werden.
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich
ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu
bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Nummer 8 geahndet werden
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich
ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu
bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Nummer 8 geahndet werden
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können. können.
§ 32
Einziehung
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 30 oder eine Ordnungswidrigkeit nach §
31 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe d bezieht, können eingezogen werden.
§ 33
Einziehung
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 31 oder eine Ordnungswidrigkeit nach §
32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe d bezieht, können eingezogen werden.
Abschnitt 10
Schlussvorschriften
Abschnitt 10
Weitere Befugnisse, Schlussvorschriften
§ 33
Aufgabenübertragung
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates, Aufgaben, für die dem Bund eine Verwaltungszuständigkeit zusteht
und die sich aus Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen
Union im Anwendungsbereiches diese Gesetzes ergeben, insbesondere die
Bekanntmachung der Zulassung oder Registrierung von Betrieben, auf das Bundesamt
für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit oder die Bundesanstalt für
Landwirtschaft und Ernährung zu übertragen.
§ 34
Aufgabenübertragung
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates, Aufgaben, für die dem Bund eine Verwaltungszuständigkeit zusteht
und die sich aus Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen
Union im Anwendungsbereiches diese Gesetzes ergeben, insbesondere die
Bekanntmachung der Zulassung oder Registrierung von Betrieben, auf das Bundesamt
für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit oder die Bundesanstalt für
Landwirtschaft und Ernährung zu übertragen.
§ 34
Amtshilfe im innergemeinschaftlichen Verkehr,
Außenverkehr
(1) Die zuständigen Behörden
1. erteilen der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates auf begründetes
Ersuchen die zur Überwachung der Einhaltung tierseuchenrechtlicher Vorschriften
§ 35
Amtshilfe, gegenseitige Unterrichtung
(1) Die zuständigen Behörden
1. erteilen der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates auf begründetes
Ersuchen die zur Überwachung der Einhaltung tierseuchenrechtlicher Vorschriften
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in diesem Mitgliedstaat erforderlichen Auskünfte und übermitteln die dafür
notwendigen Schriftstücke,
2. überprüfen die von der ersuchenden Behörde mitgeteilten Sachverhalte und teilen
ihr das Ergebnis der Prüfung mit.
in diesem Mitgliedstaat erforderlichen Auskünfte und übermitteln die dafür
notwendigen Schriftstücke,
2. überprüfen die von der ersuchenden Behörde mitgeteilten Sachverhalte und teilen
ihr das Ergebnis der Prüfung mit.
(2) Die zuständigen Behörden erteilen der zuständigen Behörde eines anderen
Mitgliedstaates unter Beifügung der erforderlichen Schriftstücke Auskünfte, die für die
Überwachung der Einhaltung tierseuchenrechtlicher Vorschriften in diesem
Mitgliedstaat erforderlich sind, insbesondere bei Verstößen oder Verdacht auf
Verstöße gegen tierseuchenrechtliche Vorschriften.
(2) Die zuständigen Behörden erteilen der zuständigen Behörde eines anderen
Mitgliedstaates unter Beifügung der erforderlichen Schriftstücke Auskünfte, die für die
Überwachung der Einhaltung tierseuchenrechtlicher Vorschriften in diesem
Mitgliedstaat erforderlich sind, insbesondere bei Verstößen oder Verdacht auf
Verstöße gegen tierseuchenrechtliche Vorschriften.
(3) Die zuständigen Behörden können, soweit dies zur Tierseuchenbekämpfung
erforderlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der
Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes vorgeschrieben ist,
Daten, die sie im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung gewonnen haben, den anderen
zuständigen Behörden, den anderen Mitgliedstaaten, dem Bundesministerium und der
Europäischen Kommission mitteilen.
(3) Die zuständigen Behörden können, soweit dies zur Tierseuchenbekämpfung
erforderlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der
Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes vorgeschrieben ist,
Daten, die sie im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung gewonnen haben, den anderen
zuständigen Behörden, den anderen Mitgliedstaaten, dem Bundesministerium, dem
Friedrich-Loeffler-Institut und der Europäischen Kommission mitteilen. Die
zuständigen Behörden können ferner die für die Ermittlungen nach § 25 Absatz 1
des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden über den Verdacht oder den
Ausbruch einer anzeigepflichtigen Tierseuche, die auf den Menschen übertragen
werden kann, unterrichten; personenbezogene Daten dürfen nicht übermittelt
werden.
(4) Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der
Europäischen Kommission obliegt dem Bundesministerium, soweit in diesem Gesetz
nichts anderes bestimmt ist. Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates auf das Friedrich-Loeffler-Institut, das Bundesamt für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit oder die Bundesanstalt für
(4) Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der
Europäischen Kommission obliegt dem Bundesministerium, soweit in diesem Gesetz
nichts anderes bestimmt ist. Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates auf das Friedrich-Loeffler-Institut, das Bundesamt für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit oder die Bundesanstalt für
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Landwirtschaft und Ernährung übertragen. Es kann diese Befugnis durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen obersten
Landesbehörden übertragen. Ferner kann es im Einzelfall im Benehmen mit der
zuständigen obersten Landesbehörde dieser die Befugnis übertragen. Die obersten
Landesbehörden können die Befugnisse nach den Sätzen 3 und 4 auf andere Behörden
übertragen.
Landwirtschaft und Ernährung übertragen. Es kann diese Befugnis durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen obersten
Landesbehörden übertragen. Ferner kann es im Einzelfall im Benehmen mit der
zuständigen obersten Landesbehörde dieser die Befugnis übertragen. Die obersten
Landesbehörden können die Befugnisse nach den Sätzen 3 und 4 auf andere Behörden
übertragen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Drittländer, die Vertragspartei des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Drittländer, die Vertragspartei des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind.
§ 35
Schiedsverfahren
(1) Ist eine von der zuständigen Behörde getroffene Maßnahme, die sich auf lebende
oder tote Tiere, auf Teile von Tieren und Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten
bezieht, zwischen ihr und dem Verfügungsberechtigten streitig, so können beide
Parteien einvernehmlich den Streit durch den Schiedsspruch eines Sachverständigen
schlichten lassen. Die Streitigkeit ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der
Maßnahme einem Sachverständigen zu unterbreiten, der in einem von der
Europäischen Kommission aufgestellten Verzeichnis aufgeführt ist. Der
Sachverständige hat das Gutachten binnen 72 Stunden zu erstatten.
§ 36
Schiedsverfahren
(1) Ist eine von der zuständigen Behörde getroffene Maßnahme, die sich auf lebende
oder tote Tiere, auf Teile von Tieren und Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten
bezieht, zwischen ihr und dem Verfügungsberechtigten streitig, so können beide
Parteien einvernehmlich den Streit durch den Schiedsspruch eines Sachverständigen
schlichten lassen. Die Streitigkeit ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der
Maßnahme einem Sachverständigen zu unterbreiten, der in einem von der
Europäischen Kommission aufgestellten Verzeichnis aufgeführt ist. Der
Sachverständige hat das Gutachten binnen 72 Stunden zu erstatten.
(2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsrichterliche Verfahren finden die
Vorschriften der §§ 1025 bis 1065 der Zivilprozessordnung entsprechende
Anwendung. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozessordnung ist das zuständige
Verwaltungsgericht; auf Rechtsmittel, die gegen Entscheidungen der zuständigen
Verwaltungsgerichte erhoben werden, findet § 1065 der Zivilprozessordnung mit der
Maßgabe Anwendung, dass das zuständige Oberverwaltungsgericht über das
(2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsrichterliche Verfahren finden die
Vorschriften der §§ 1025 bis 1065 der Zivilprozessordnung entsprechende
Anwendung. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozessordnung ist das zuständige
Verwaltungsgericht; auf Rechtsmittel, die gegen Entscheidungen der zuständigen
Verwaltungsgerichte erhoben werden, findet § 1065 der Zivilprozessordnung mit der
Maßgabe Anwendung, dass das zuständige Oberverwaltungsgericht über das
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Rechtsmittel entscheidet. Abweichend von § 1059 Absatz 3 Satz 1 der
Zivilprozessordnung muss der Aufhebungsantrag innerhalb eines Monats bei Gericht
eingereicht werden.
Rechtsmittel entscheidet. Abweichend von § 1059 Absatz 3 Satz 1 der
Zivilprozessordnung muss der Aufhebungsantrag innerhalb eines Monats bei Gericht
eingereicht werden.
§ 36
Anfechtung von Anordnungen
Die Anfechtung einer Anordnung
1. der Absonderung, Einsperrung oder Bewachung kranker oder verdächtiger Tiere,
2. von Maßnahmen diagnostischer Art, einer Impfung oder Heilbehandlung bei
Tieren,
3. eines Verbringungsverbotes für Tiere eines Bestandes oder eines Gebietes
4. über die Untersagung der Anwendung oder der Abgabe, den Rückruf oder die
Sicherstellung eines immunologischen Tierarzneimittels oder die Untersagung der
Anwendung eines In-vitro-Diagnostikums,
5. der Tötung von Tieren,
6. der unschädlichen Beseitigung toter Tiere, Teilen von Tieren oder Erzeugnissen,
7. der Reinigung, Desinfektion oder Entwesung,
die auf eine Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 oder 2, § 25 Absatz 1 oder 2
Nummer 1 oder auf § 38 Absatz 2 gestützt ist, hat keine aufschiebende Wirkung.
Ferner hat die Anfechtung einer Anordnung keine aufschiebende Wirkung, soweit
1. eine Maßnahme nach Satz 1 angeordnet worden ist und die Anordnung auf § 4
Absatz 1, § 23 Absatz 3 oder § 37 Absatz 11 gestützt ist,
2. die Tötung von Tieren und unschädliche Beseitigung von toten Tieren, Teilen von
Tieren und Erzeugnissen auf Grund eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der
Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich
§ 37
Anfechtung von Anordnungen
Die Anfechtung einer Anordnung
1. der Absonderung, Einsperrung oder Bewachung kranker oder verdächtiger Tiere,
2. von Maßnahmen diagnostischer Art, einer Impfung oder Heilbehandlung bei
Tieren,
3. eines Verbringungsverbotes für Tiere eines Bestandes oder eines Gebietes
4. über die Untersagung der Anwendung oder der Abgabe, den Rückruf oder die
Sicherstellung eines immunologischen Tierarzneimittels oder die Untersagung der
Anwendung eines In-vitro-Diagnostikums,
5. der Tötung von Tieren,
6. der unschädlichen Beseitigung toter Tiere, Teilen von Tieren oder Erzeugnissen,
7. der Reinigung, Desinfektion oder Entwesung,
die auf eine Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 oder 2, § 26 Absatz 1 oder 2
Nummer 1 oder auf § 39 Absatz 2 gestützt ist, hat keine aufschiebende Wirkung.
Ferner hat die Anfechtung einer Anordnung keine aufschiebende Wirkung, soweit
1. eine Maßnahme nach Satz 1 angeordnet worden ist und die Anordnung auf § 5
Absatz 1, § 24 Absatz 3 oder § 38 Absatz 11 gestützt ist,
2. die Tötung von Tieren und unschädliche Beseitigung von toten Tieren, Teilen von
Tieren und Erzeugnissen auf Grund eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der
Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich
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dieses Gesetzes angeordnet worden ist. dieses Gesetzes angeordnet worden ist.
§ 37
Rechtsverordnungen und Anordnungsbefugnisse in bestimmten Fällen
(1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz kann das Bundesministerium auch zur
Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen
Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes erlassen.
§ 38
Rechtsverordnungen und Anordnungsbefugnisse in bestimmten Fällen
(1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz kann das Bundesministerium auch zur
Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen
Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes erlassen.
(2) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz, die der Zustimmung des Bundesrates
bedürfen, können bei Gefahr im Verzuge oder, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten
zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der
Europäischen Union erforderlich ist, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen
werden.
(2) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz, die der Zustimmung des Bundesrates
bedürfen, können bei Gefahr im Verzuge oder, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten
zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der
Europäischen Union erforderlich ist, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen
werden.
(3) Bei Gefahr im Verzuge und soweit dies nach gemeinschaftsrechtlichen
Vorschriften zulässig ist, kann das Bundesministerium durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates zu den in § 1 Satz 1 genannten Zwecken die Anwendung
eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft oder der
Europäischen Union aussetzen oder beschränken.
(3) Bei Gefahr im Verzuge und soweit dies nach gemeinschaftsrechtlichen
Vorschriften zulässig ist, kann das Bundesministerium durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates zu den in § 1 Satz 1 genannten Zwecken die Anwendung
eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft oder der
Europäischen Union aussetzen oder beschränken.
(4) Rechtsverordnungen nach Absatz 2 oder 3 treten spätestens sechs Monate nach
ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des
Bundesrates verlängert werden.
(4) Rechtsverordnungen nach Absatz 2 oder 3 treten spätestens sechs Monate nach
ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des
Bundesrates verlängert werden.
(5) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz, die ausschließlich der Umsetzung
verbindlicher technischer Vorschriften aus Richtlinien oder Entscheidungen der
Organe der Europäischen Union dienen, können ohne Zustimmung des Bundesrates
erlassen werden.
(5) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz, die ausschließlich der Umsetzung
verbindlicher technischer Vorschriften aus Richtlinien oder Entscheidungen der
Organe der Europäischen Union dienen, können ohne Zustimmung des Bundesrates
erlassen werden.
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(6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates Verweisungen auf Vorschriften in Rechtsakten der
Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union in diesem Gesetz oder in auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu ändern, soweit es zur
Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist.
(6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates Verweisungen auf Vorschriften in Rechtsakten der
Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union in diesem Gesetz oder in auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu ändern, soweit es zur
Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist.
(7) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu streichen oder in ihrem Wortlaut einem
verbleibenden Anwendungsbereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass
entsprechender Vorschriften in unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes
unanwendbar geworden sind.
(7) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu streichen oder in ihrem Wortlaut einem
verbleibenden Anwendungsbereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass
entsprechender Vorschriften in unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes
unanwendbar geworden sind.
(8) In den Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes kann die jeweilige
Ermächtigung ganz oder teilweise auf die Landesregierungen übertragen werden.
Soweit eine nach Satz 1 erlassene Rechtsverordnung die Landesregierungen zum
Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt, sind diese befugt, die Ermächtigung durch
Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Behörden zu übertragen.
(8) In den Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes kann die jeweilige
Ermächtigung ganz oder teilweise auf die Landesregierungen übertragen werden.
Soweit eine nach Satz 1 erlassene Rechtsverordnung die Landesregierungen zum
Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt, sind diese befugt, die Ermächtigung durch
Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Behörden zu übertragen.
(9) Die Landesregierungen können Rechtsverordnungen nach § 5 Absatz 1 und 2, den
§§ 8, 9 Absatz 2 und § 25 Absatz 1 bis 3 erlassen, soweit das Bundesministerium von
seiner Befugnis keinen Gebrauch macht; sie können ihre Befugnis durch
Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen.
(9) Die Landesregierungen können Rechtsverordnungen nach § 6 Absatz 1 und 2, den
§§ 9, 10 Absatz 2 und § 26 Absatz 1 bis 3 erlassen, soweit das Bundesministerium
von seiner Befugnis keinen Gebrauch macht; sie können ihre Befugnis durch
Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen.
(10) Bei Gefahr im Verzuge können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung
im Rahmen der Ermächtigungen des § 5 Absatz 1, der §§ 8 und 25 Absatz 1 bis 3
Vorschriften erlassen, die über die nach diesen Bestimmungen vom
Bundesministerium erlassenen Vorschriften hinausgehen, soweit ein sofortiges
(10) Bei Gefahr im Verzuge können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung
im Rahmen der Ermächtigungen des § 6 Absatz 1, der §§ 9 und 26 Absatz 1 bis 3
Vorschriften erlassen, die über die nach diesen Bestimmungen vom
Bundesministerium erlassenen Vorschriften hinausgehen, soweit ein sofortiges
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Eingreifen zum Schutz der Tierbestände vor Tierseuchen erforderlich ist; die
Rechtsverordnung ist nach Beendigung der Gefahr aufzuheben. Die
Landesregierungen können durch Rechtsverordnung diese Befugnis auf oberste
Landesbehörden übertragen.
Eingreifen zum Schutz der Tierbestände vor Tierseuchen erforderlich ist; die
Rechtsverordnung ist nach Beendigung der Gefahr aufzuheben. Die
Landesregierungen können durch Rechtsverordnung diese Befugnis auf oberste
Landesbehörden übertragen.
(11) Die zuständige Behörde kann zur Vorbeugung vor Tierseuchen und deren
Bekämpfung eine Verfügung nach Maßgabe der §§ 5, 8, 9 und 25 Absatz 1 bis 3
erlassen, soweit durch Rechtsverordnung eine Regelung nicht getroffen worden ist
oder eine durch Rechtsverordnung getroffene Regelung nicht entgegensteht.
(11) Die zuständige Behörde kann zur Vorbeugung vor Tierseuchen und deren
Bekämpfung eine Verfügung nach Maßgabe der §§ 6, 9, 10 und 26 Absatz 1 bis 3
erlassen, soweit durch Rechtsverordnung eine Regelung nicht getroffen worden ist
oder eine durch Rechtsverordnung getroffene Regelung nicht entgegensteht.
§ 38
Weitergehende Maßnahmen
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates, soweit es zur Vorsorge für die menschliche oder tierische Gesundheit
oder zu deren Schutz erforderlich ist und Regelungen auf Grund anderer Vorschriften
dieses Gesetzes oder auf Grund des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches oder
des Strahlenschutzvorsorgegesetzes nicht getroffen werden können, das
innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr und die Durchfuhr von
lebenden oder toten Tieren, Teilen von Tieren oder Erzeugnissen zu verbieten oder zu
beschränken. § 13 Absatz 1 Satz 2 und § 37 Absatz 2 und 4 gelten entsprechend.
§ 39
Weitergehende Maßnahmen
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates, soweit es zur Vorsorge für die menschliche oder tierische Gesundheit
oder zu deren Schutz erforderlich ist und Regelungen auf Grund anderer Vorschriften
dieses Gesetzes oder auf Grund des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches oder
des Strahlenschutzvorsorgegesetzes nicht getroffen werden können, das
innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr und die Durchfuhr von
lebenden oder toten Tieren, Teilen von Tieren oder Erzeugnissen zu verbieten oder zu
beschränken. § 14 Absatz 1 Satz 2 und § 38 Absatz 2 und 4 gelten entsprechend.
(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 im Hinblick
auf lebende und tote Tiere, Teile von Tieren oder Erzeugnisse Vorschriften in
entsprechender Anwendung
1. des § 5,
2. des § 6,
(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 im Hinblick
auf lebende und tote Tiere, Teile von Tieren oder Erzeugnisse Vorschriften in
entsprechender Anwendung
1. des § 6,
2. des § 7,
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3. des § 7,
4. des § 8 oder
5. des § 25
zu erlassen und hierbei insbesondere im Falle nicht im Inland vorkommender
Tierseuchen die Tötung von Tieren vorzuschreiben; die §§ 36 und 37 Absatz 1, 2 und
4, 10 und 11 gelten entsprechend.
3. des § 8,
4. des § 9 oder
5. des § 26
zu erlassen und hierbei insbesondere im Falle nicht im Inland vorkommender
Tierseuchen die Tötung von Tieren vorzuschreiben; die §§ 37 und 38 Absatz 1, 2 und
4, 10 und 11 gelten entsprechend.
§ 39
Verkündung von Rechtsverordnungen
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 2 Absatz 1 des
Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden.
§ 40
Verkündung von Rechtsverordnungen
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 2 Absatz 1 des
Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden.
§ 40
Verhältnis zu anderen Vorschriften
(1) Soweit in oder auf Futtermitteln Tierseuchenerreger anzeigepflichtiger oder
mitteilungspflichtiger Tierseuchen vorhanden sind oder sein können, gelten
vorbehaltlich des Satzes 2 insoweit hinsichtlich der Verbote und Beschränkungen für
die Teilnahme am Warenverkehr und die Verwendung innerhalb eines Betriebes
ausschließlich dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen. § 17 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches bleibt unberührt.
§ 41
Verhältnis zu anderen Vorschriften
(1) Soweit in oder auf Futtermitteln Tierseuchenerreger anzeigepflichtiger oder
mitteilungspflichtiger Tierseuchen vorhanden sind oder sein können, gelten
vorbehaltlich des Satzes 2 insoweit hinsichtlich der Verbote und Beschränkungen für
die Teilnahme am Warenverkehr und die Verwendung innerhalb eines Betriebes
ausschließlich dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen. § 17 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches bleibt unberührt.
(2) Soweit Daten an andere Mitgliedstaaten, Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum oder die Europäische Kommission übermittelt werden,
ist § 4b des Bundesdatenschutzgesetzes zu beachten.
(2) Soweit Daten an andere Mitgliedstaaten, Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum oder die Europäische Kommission übermittelt werden,
ist § 4b des Bundesdatenschutzgesetzes zu beachten.
§ 41 § 42
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Gebühren
(1) Das Paul-Ehrlich-Institut und das Friedrich-Loeffler-Institut erheben Gebühren und
Auslagen für
1. die Entscheidung über
a) die Zulassung immunologischer Tierarzneimittel und In-vitro-Diagnostika,
b) die vorläufige Zulassung nach § 10 Absatz 4 Nummer 2,
c) Ausnahmen nach § 10 Absatz 5,
d) die Freigabe einer Charge und die Durchführung einer Chargenprüfung,
e) die Entscheidung über einen Widerspruch gegen einen auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Verwaltungsakt oder gegen eine auf Grund einer
Rechtsverordnung nach Absatz 2 erfolgte Festsetzung von Gebühren und
Auslagen,
2. sonstige Amtshandlungen einschließlich der Bearbeitung von Anträgen,
Beratungen, Auskünften sowie die Prüfung der Einhaltung der Vorschriften über
Grundsätze und Leitlinien der guten Herstellungspraxis,
3. Tätigkeiten im Rahmen der Sammlung und Bewertung von Risiken bei der
Anwendung immunologischer Tierarzneimittel sowie
4. sonstige Prüfungen und Untersuchungen nach diesem Gesetz oder einer auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung.
Gebühren
(1) Das Paul-Ehrlich-Institut und das Friedrich-Loeffler-Institut erheben Gebühren und
Auslagen für
1. die Entscheidung über
a) die Zulassung immunologischer Tierarzneimittel und In-vitro-Diagnostika,
b) die vorläufige Zulassung nach § 11 Absatz 4 Nummer 2,
c) Ausnahmen nach § 11 Absatz 5,
d) die Freigabe einer Charge und die Durchführung einer Chargenprüfung,
e) die Entscheidung über einen Widerspruch gegen einen auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Verwaltungsakt oder gegen eine auf Grund einer
Rechtsverordnung nach Absatz 2 erfolgte Festsetzung von Gebühren und
Auslagen,
2. sonstige Amtshandlungen einschließlich der Bearbeitung von Anträgen,
Beratungen, Auskünften sowie die Prüfung der Einhaltung der Vorschriften über
Grundsätze und Leitlinien der guten Herstellungspraxis,
3. Tätigkeiten im Rahmen der Sammlung und Bewertung von Risiken bei der
Anwendung immunologischer Tierarzneimittel sowie
4. sonstige Prüfungen und Untersuchungen nach diesem Gesetz oder einer auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung, die nicht
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände, die
Gebührenhöhe und die Auslagen näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder
Rahmengebühren festzusetzen. Die zu erstattenden Auslagen können abweichend vom
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung, die nicht
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände, die
Gebührenhöhe und die Auslagen näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder
Rahmengebühren festzusetzen. Die zu erstattenden Auslagen können abweichend vom
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Verwaltungskostengesetz geregelt werden. Verwaltungskostengesetz geregelt werden.
(3) Soweit ein Widerspruch gegen eine auf Grund einer Rechtsverordnung
1. nach Absatz 2 oder
2. nach einem anderen Bundesgesetz
erfolgten Festsetzung von Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach diesem
Gesetz erfolgreich ist, werden Aufwendungen im Sinne des § 80 Absatz 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes bis zur Höhe der jeweils für die Zurückweisung eines
entsprechenden Widerspruchs vorgesehenen Gebühren, bei Rahmengebühren bis zu
deren Mittelwert, erstattet. Satz 1 gilt für einen Widerspruch gegen einen auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Verwaltungsakt entsprechend.
(3) Soweit ein Widerspruch gegen eine auf Grund einer Rechtsverordnung
1. nach Absatz 2 oder
2. nach einem anderen Bundesgesetz
erfolgten Festsetzung von Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach diesem
Gesetz erfolgreich ist, werden Aufwendungen im Sinne des § 80 Absatz 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes bis zur Höhe der jeweils für die Zurückweisung eines
entsprechenden Widerspruchs vorgesehenen Gebühren, bei Rahmengebühren bis zu
deren Mittelwert, erstattet. Satz 1 gilt für einen Widerspruch gegen einen auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Verwaltungsakt entsprechend.
(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht mehr anzuwenden, soweit zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Gesetzes oder zu einem Zeitpunkt nach dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes bundesrechtliche Vorschriften in Kraft getreten sind oder in Kraft treten, die
inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten; eine auf Grund des
Absatzes 2 erlassene Rechtsverordnung bleibt davon unberührt. Das
Bundesministerium macht den nach Satz 1 maßgeblichen Tag im Bundesgesetzblatt
bekannt.
(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht mehr anzuwenden, soweit zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Gesetzes oder zu einem Zeitpunkt nach dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes bundesrechtliche Vorschriften in Kraft getreten sind oder in Kraft treten, die
inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten; eine auf Grund des
Absatzes 2 erlassene Rechtsverordnung bleibt davon unberührt. Das
Bundesministerium macht den nach Satz 1 maßgeblichen Tag im Bundesgesetzblatt
bekannt.
§ 42
Übergangsvorschriften
(1) Ausnahmegenehmigungen nach § 17c Absatz 4 des Tierseuchengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588), das zuletzt
durch Artikel 2 Absatz 87 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044)
geändert worden ist, gelten bis zum Ablauf der jeweiligen Genehmigung fort.
§ 43
Übergangsvorschriften
(1) Ausnahmegenehmigungen nach § 17c Absatz 4 des Tierseuchengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588), das zuletzt
durch Artikel 2 Absatz 87 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044)
geändert worden ist, gelten bis zum Ablauf der jeweiligen Genehmigung fort.
(2) Eine Erlaubnis für die Herstellung von Sera, Impfstoffen und Antigenen nach § 17d (2) Eine Erlaubnis für die Herstellung von Sera, Impfstoffen und Antigenen nach § 17d
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Absatz 1 Satz 1 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.
Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 87 des Gesetzes
vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, die bis zum …
[Einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes] erteilt worden ist,
gilt im bisherigen Umfang als Erlaubnis im Sinne des § 11 Absatz 1 fort.
Absatz 1 Satz 1 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.
Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 87 des Gesetzes
vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, die bis zum …
[Einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes] erteilt worden ist,
gilt im bisherigen Umfang als Erlaubnis im Sinne des § 12 Absatz 1 fort.
(3) § 11 Absatz 2 ist ab dem ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des zweiten
Jahres, das auf das Jahr der Verkündung dieses Gesetzes folgt] anzuwenden. Bis zu
diesem Zeitpunkt sind die Vorschriften des § 17c des Tierseuchengesetzes in der
bis zum Ablauf des ... [einsetzen: Datum des Tages , der der Verkündung dieses
Gesetzes] geltenden Fassung über die Zulassung und Verwendung von Nach-
weismethoden anzuwenden.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates in Rechtsverordnungen, die auf Grund des
Tierseuchengesetzes erlassen worden sind, die Anpassungen vorzunehmen, die
erforderlich sind, um die jeweilige Rechtsverordnung an die Ablösung des
ermächtigenden Gesetzes durch dieses Gesetzes anzupassen.
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates in Rechtsverordnungen, die auf Grund des
Tierseuchengesetzes erlassen worden sind, die Anpassungen vorzunehmen, die
erforderlich sind, um die jeweilige Rechtsverordnung an die Ablösung des
ermächtigenden Gesetzes durch dieses Gesetzes anzupassen.
§ 43
Änderung weiterer Vorschriften
(1) In § 12 des BfR-Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148) geändert worden ist,
werden
1. in Absatz 1 die Wörter „und des § 86 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes“ und
2. in Absatz 2 die Wörter „und des § 86 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes“
§ 44
Änderung weiterer Vorschriften
(1) In § 12 des BfR-Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148) geändert worden ist,
werden
1. in Absatz 1 die Wörter „und des § 86 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes“ und
2. in Absatz 2 die Wörter „und des § 86 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes“
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ahlperiode
gestrichen. gestrichen.
(2) Das BVL-Gesetz vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082, 3084), das zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 4 Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
„8. Tiergesundheitsgesetzes,“.
2. In § 4 Satz 1 wird das Wort „Tierseuchengesetzes“ durch das Wort
„Tiergesundheitsgesetzes“ ersetzt.
(2) Das BVL-Gesetz vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082, 3084), das zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 4 Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
„8. Tiergesundheitsgesetzes,“.
2. In § 4 Satz 1 wird das Wort „Tierseuchengesetzes“ durch das Wort
„Tiergesundheitsgesetzes“ ersetzt.
(3) In § 14 Absatz 2 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2011 (BGBl. I S. 1770), das zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. August 2012 (BGBl. I S. 1708) geändert
worden ist, werden die Wörter „§ 79 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 oder 3 in
Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 11 und 14 und Absatz 3 Nummer 4 und 5 des
Tierseuchengesetzes“ durch die Wörter „§ 5 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b oder §
37 Absatz 9 oder 10 des Tiergesundheitsgesetzes“ ersetzt.
(3) In § 14 Absatz 2 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2011 (BGBl. I S. 1770), das zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. August 2012 (BGBl. I S. 1708) geändert
worden ist, werden die Wörter „§ 79 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 oder 3 in
Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 11 und 14 und Absatz 3 Nummer 4 und 5 des
Tierseuchengesetzes“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b oder §
38 Absatz 9 oder 10 des Tiergesundheitsgesetzes“ ersetzt.
(4) § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24.
Februar 2012 (BGBl. I S. 212) wird wie folgt gefasst:
„d) nach dem Tiergesundheitsgesetz vom [Einsetzen: Datum des Tages der
Verkündung dieses Gesetzes] (BGBl. I S. …),“.
(4) § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24.
Februar 2012 (BGBl. I S. 212) wird wie folgt gefasst:
„d) nach dem Tiergesundheitsgesetz vom [Einsetzen: Datum des Tages der
Verkündung dieses Gesetzes] (BGBl. I S. …),“.
(5) § 2 des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1280), das zuletzt durch Artikel 28
des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In Absatz 3 Satz 1 wird jeweils das Wort „Tierseuchengesetz“ durch das Wort
„Tiergesundheitsgesetz“ ersetzt.
(5) § 2 des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1280), das zuletzt durch Artikel 28
des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In Absatz 3 Satz 1 wird jeweils das Wort „Tierseuchengesetz“ durch das Wort
„Tiergesundheitsgesetz“ ersetzt.
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2. In Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des
Tierseuchengesetzes“ durch die Wörter „nach § 26 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des
Tiergesundheitsgesetzes“ ersetzt.
2. In Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des
Tierseuchengesetzes“ durch die Wörter „nach § 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des
Tiergesundheitsgesetzes“ ersetzt.
(6) Das Chemikaliengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2008
(BGBl. I S. 1146), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 39 des Gesetzes vom 24. Februar
2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 Nummer 1 wird jeweils das Wort
„Tierseuchengesetz“ durch das Wort „Tiergesundheitsgesetz“ ersetzt.
2. In § 12j Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b werden die Wörter „§ 17f des
Tierseuchengesetzes“ durch die Wörter „§ 6 des Tiergesundheitsgesetzes“ ersetzt.
(6) Das Chemikaliengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2008
(BGBl. I S. 1146), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 39 des Gesetzes vom 24. Februar
2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 Nummer 1 wird jeweils das Wort
„Tierseuchengesetz“ durch das Wort „Tiergesundheitsgesetz“ ersetzt.
2. In § 12j Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b werden die Wörter „§ 17f des
Tierseuchengesetzes“ durch die Wörter „§ 7 des Tiergesundheitsgesetzes“ ersetzt.
§ 44
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am ... [Einsetzen: Erster Tag des
zwölften Monats der auf den Monat der Verkündung dieses Gesetzes folgt] in Kraft. Zu
dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt tritt das Tierseuchengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588), das zuletzt durch Artikel
2 Absatz 87 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden
ist, außer Kraft.
§ 45
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am ... [Einsetzen: Erster Tag des
zwölften Monats der auf den Monat der Verkündung dieses Gesetzes folgt] in Kraft. Zu
dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt tritt das Tierseuchengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588), das zuletzt durch Artikel
2 Absatz 87 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden
ist, außer Kraft.
(2) Soweit dieses Gesetz zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt oder zur
Verkündung im Bundesanzeiger befugt, tritt dieses Gesetz am Tage nach der
Verkündung in Kraft.
(2) Soweit dieses Gesetz zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt oder zur
Verkündung im Bundesanzeiger befugt, tritt dieses Gesetz am Tage nach der
Verkündung in Kraft.
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Begründung:
1. Inhaltsverzeichnis/redaktionelle Anpassung
Durch die Einfügung eines neuen § 3 sowie geänderte Paragraphen-/Abschnittsüberschriften ist das Inhaltsverzeichnis entsprechend anzupassen.
Die Einfügung des neuen § 3 hat auch zur Folge, dass die Nummerierung der Paragraphen sowie die Verweisungen auf bestimmte Paragraphen
entsprechend anzupassen sind.
2. Zu § 3 (neu):
Tierhaltern kommt eine besondere Verantwortung in Bezug auf die Vorbeugung vor und die Verhinderung der Verschleppung von Tierseuchen
zu, da sie direkt auf ihre Tiere und deren Haltungsbedingungen einwirken können. Dies sollte im Gesetz entsprechend verdeutlicht werden.
3. Zu § 4 (neu):
Zur Vorbereitung der weiterführenden Maßnahmen (z. B. Aufstallung, Beprobung, Tötung, Schlachtung) durch die zuständige Behörde sind
bestimmte Betriebsspezifika zur besseren Planung z.B. der erforderlichen Labor- und Personalkapazitäten erforderlich. In der Viehver-
kehrsverordnung (§ 26 Absatz 1) werden im Rahmen der Betriebsregistrierung Daten über die Haltungsform und die aktuell gehaltenen Tiere
nicht erhoben (Absatz 1 Satz 1).
Bei sonstigen Personen, die zur Fischerei befugt sind, handelt es sich um all diejenigen, die lediglich im Besitz eines Erlaubnisscheins sind und
die Fischerei ausüben, d.h. die Angelfischer (Freizeitangler). Diese Personen haben nicht die sachlich und rechtlich maßgebliche
Haltereigenschaft, die Voraussetzung einer Anzeigepflicht ist. Insoweit sollten sie aus dem Kreis der zur Anzeige verpflichteten Personen
genommen werden. Auch nach der derzeit geltenden Regelung unterliegen die Angelfischer nicht der Anzeigepflicht (Absatz 2 Satz 1).
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Die Auflistung der zur Anzeige verpflichteten Berufsgruppen ist um die geschaffene Laufbahn des Veterinärhygienekontrolleurs zu erweitern.
Da die Nichterfüllung dieser Anzeigeverpflichtung bußgeldbewehrt ist (vgl. § 32 Absatz 2 Nummer 1), sind die entsprechenden Berufsgruppen
konkret zu benennen (Bestimmtheitsgrundsatz, vgl. Artikel 103 Absatz 2 Grundgesetz, dessen erhöhte Anforderungen an die Bestimmtheit auch
das Ordnungswidrigkeitenrecht erfasst) (Absatz 3 Satz 2).
4. Zu § 5 Absatz 2 (neu):
Mit § 5 Absatz 2 des Entwurfs des Tiergesundheitsgesetzes soll sichergestellt werden, dass, wie bisher, Tierärzte im Rahmen der Abklärung
eines Verdachtes oder eines Ausbruches einer anzeigepflichtigen Tierseuche tätig werden. Insoweit kommt es auch zukünftig wesentlich auf die
Qualifikation des in der zuständigen Behörde angesiedelten Personals an, welches in der Ermittlung einer Tierseuche tätig ist. Aus
verfassungsrechtlichen Gründen konnte allerdings im neuen Tiergesundheitsgesetz nicht mehr auf den „beamteten Tierarzt“ zurückgegriffen
werden, da der Bund nicht in die Organisationshoheit der Länder eingreifen kann; von daher wurde die Begrifflichkeit „tierärztlich ausgebildete
Personen“ gewählt. Zur Verdeutlichung des Gewollten sollten die Wörter „von tierärztlich ausgebildeten Personen“ durch die Wörter „von
einem approbierten Tierarzt“ ersetzt werden.
5. Zu § 11 (neu):
Da die Diagnose einer anzeigepflichtigen Tierseuche oder einer meldepflichtigen oder mitteilungspflichtigen Tierkrankheit tierseuchenrechtliche
Konsequenzen nach sich zieht, sollten zur Diagnostik dieser Tierseuchen bzw. Tierkrankheiten eingesetzten In-vitro-Diagnostika auch
zugelassen sein und insoweit entsprechenden Qualitätsanforderung genügen (Absatz 2 Satz 1).
Der Wunsch des Bundesrates wird anerkannt, die im Vorschlag der Bundesregierung auf die zuständige Bundesoberbehörde (Paul-Ehrlich-
Institut (PEI)) verlagerte Zuständigkeit zukünftig zwischen dem PEI und der zuständigen obersten Landesbehörde aufzuteilen (Absätze 5 und 6).
Gleichwohl sollte eine Umwidmung eines immunologischen Tierarzneimittels im Einzelfall dem jeweils behandelnden Tierarzt überlassen
bleiben und nicht im Benehmen mit der zuständigen Zulassungsbehörde der zuständigen obersten Landesbehörde ermöglicht werden (Absatz 6
Nummer 2 Buchstabe b).
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6. Zu § 16 Absatz 2 Satz 2 (neu):
Ein Betrag von 10 Euro ist lediglich für Speisefische und auch hier nur für die gängigsten Fischarten wie Forellen und Karpfen akzeptabel. Für
seltenere Arten, wie z. B. Hechte, Schleien und Zander, und für Jugendstadien oder Laichfische sind höhere Marktpreise anzusetzen. Es wird
daher vorgeschlagen, den Höchstbetrag auf 20 Euro anzuheben. Zierfische, z. B. Koi, überschreiten diese Größenordnung teilweise um ein
Vielfaches und sind nach § 17 Nummer 10 ohnehin von der Entschädigung ausgenommen.
7. Zu § 20 Absatz 2 Satz 1 (neu):
Klarstellung, dass auch für Wasserbüffel, Wisente und Bisons Beiträge erhoben werden können.
8. Zu § 22 (neu):
Zu tierseuchenrechtlichen Vorgaben und einer Entschädigung wird es allenfalls in Betrieben zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen
kommen. In freien Gewässern sind Fische herrenlos. Dort kann auch kein „Töten der Tiere des Bestandes“ vorgenommen werden. Der Begriff
des "Betreibers einer Anlage oder Einrichtung zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen" entspricht auch in der Sache völlig dem des
Tierhalters, da sich in beiden Fällen Tiere in Obhut des Menschen befinden, was in freien Gewässern gerade nicht der Fall ist. Die Regelungen
des Abschnitts 6 „Entschädigung für Tierverluste“ sollten daher ausdrücklich auf Tierhalter und Inhaber von Aquakulturbetrieben beschränkt
werden (Absatz 1).
Es sollte klargestellt werden, dass auch die übrigen Regelungen aus § 22 entsprechend anwendbar sind. Besonders wichtig ist dabei der
eindeutige Verweis auf die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit für Ansprüche, die in diesem Zusammenhang aus dem europäischen
Recht abgeleitet werden, sowie der deutliche Verweis auf die Anwendbarkeit der Verjährungsregelung in § 22 Absatz 6 (Absatz 2).
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9. Zu § 23 (neu):
Im Rahmen von Eigenkontrollen kann die Untersuchung in bestimmten Fällen auch in Einrichtungen durchgeführt werden, die in anderen
Mitgliedstaaten liegen. Diese Untersuchungsergebnisse werden durch die Vorschriften der Gesetzesvorlage nicht erfasst, sind zu den in § 23
Absatz 3 genannten Zwecken aber erforderlich. Insoweit bedarf es einer Erweiterung der Vorschrift (Absatz 1 Satz 4).
Da das Bundesdatenschutzgesetz ohnehin Anwendung findet, ist eine gesonderte Nennung entbehrlich (Absatz 4).
Das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) erstellt nach § 27 Absatz 2 Nummer 2 Risikobewertungen und wirkt nach § 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3
mit bei epidemiologischen Untersuchungen. Unabhängig von den in Absatz 5 Satz 1 genannten Angaben sind „Verbringungsdaten“ sowie Daten
über Betriebe, die tierische Nebenprodukte verarbeiten oder zum Beispiel Schlachtungen vornehmen, für die Erstellung einer Risikobewertung
sowie für eine zielführende Epidemiologie von ausschlaggebender Bedeutung. In der Vergangenheit wurden dem FLI diese Angaben von den
zuständigen Behörden in Amtshilfe zur Verfügung gestellt. Zukünftig sollte dazu eine entsprechende Rechtsgrundlage zur Verfügung stehen, die
mit der Erweiterung des Absatzes 5 geschaffen wird (Absatz 5 Satz 2 und 3).
10. Zu § 24 (neu):
Folgeänderung durch die Änderung des Begriffs „von tierärztlich ausgebildeten Personen“ in „von approbierten Tierärzten“ (Absatz 1 Satz 3).
Aus präventiven Gründen ist das Tierhaltungsverbot auf sämtliche, in menschlicher Obhut gehaltene Tiere auszudehnen. Insbesondere müssen
auch die sogenannten Heimtiere bzw. Hunde und Katzen erfasst werden, deren Verbringung aus dem Ausland in der Vergangenheit häufig zu
Beanstandungen bis hin zur Tollwutfeststellung geführt hat (Absatz 3 Satz 3).
Die Rechte des Friedrich-Loeffler-Instituts werden davon abhängig gemacht, dass es von der zuständigen obersten Landesbehörde zur
Mitwirkung an den epidemiologischen Untersuchungen angefordert wird (Absatz 5 Satz 2).
11. Zu § 25 (neu):
Auch von Wettbewerbsveranstaltungen wie z. B. Reitturnieren oder Taubenwettflügen können Tierseuchengefahren ausgehen. Daher sollten
diese ebenfalls in § 25 Absatz 3 genannt werden, da sie nicht mit den bereits dort genannten Veranstaltungen vergleichbar sind (Absatz 3
Nummer 3).
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12. Zu Abschnitt 10:
Da Abschnitt 10 weitergehende Befugnisse enthält, sollte dies auch in der Überschrift verdeutlicht werden.
13. Zu § 35 (neu):
Anpassung der Überschrift als Folgeänderung der Erweiterung der Vorschrift.
Mit Absatz 3 Satz 2 können die zuständigen Behörden der Länder relevante, die Tierseuchenbekämpfung betreffende Daten, die sie den anderen
Mitgliedstaaten, dem Bundesministerium oder der Europäischen Kommission mitteilen, zusätzlich auch dem Friedrich-Loeffler-Institut
mitteilen, da das Friedrich-Loeffler-Institut u. a. auch beratend tätig wird.
Die für die Durchführung von Ermittlungen nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Behörden sollten über das Auftreten von
Zoonoseerregern bei Tieren unterrichtet werden, um ihrerseits ggf. entsprechende Ermittlungen durchzuführen. Insoweit sollte § 35 erweitert
werden (Absatz 3 Satz 3).
14. Zu § 43 Absatz 3 (neu):
Folgeänderung zu § 11 Absatz 2 Satz 1 (neu), um der Wirtschaft eine entsprechende Anpassung an die neue Rechtslage zu ermöglichen.
Berlin, den 20. Februar 2013
Dieter Stier
Berichterstatter
Dr. Wilhelm Priesmeier
Berichterstatter
Dr. Christel Happach-Kasan
Berichterstatterin
I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bundes-
regierung auf Drucksache 17/12032 in der 217. Sitzung am
17. Januar 2013 an den Ausschuss für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz zur federführenden Beratung
sowie an den Rechtsausschuss zur Mitberatung überwiesen.
II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage
Das geltende Tierseuchengesetz (TierSG), dessen Rege-
lungssystematik zum Teil noch auf vorkonstitutionelles
Recht zurückgeht, war nach Darstellung der Bundesregie-
rung mehrfach Gegenstand umfangreicher Änderungen, de-
nen zahlreiche Bekanntmachungen von Neufassungen des
Gesetzes folgten, zuletzt Mitte 2004. Eine grundlegende
Überarbeitung und Anpassung des Gesetzes erfolgte laut
Bundesregierung bisher nicht.
Eine Neukonzeption des Tierseuchengesetzes ist für die
Bundesregierung auch im Hinblick auf die fortschreitende
innergemeinschaftliche Harmonisierung des Tierseuchenbe-
kämpfungsrechts geboten, die neben einer effektiven Be-
kämpfung von Tierseuchen zunehmend auf Erhaltung der
Tiergesundheit durch Vorbeugung abzielt. Auch vor dem
Hintergrund des steten Anstiegs des inner- und außerge-
meinschaftlichen Handels mit Tieren, Teilen von Tieren oder
Erzeugnissen daraus, die Träger von Tierseuchenerregern
sein können, wächst laut Bundesregierung die Bedeutung
einer wirksamen Vorbeugung vor Tierseuchen. Vorbeuge-
maßnahmen dienen der Erhaltung der Tiergesundheit und
damit mittelbar der Gesundheit des Menschen, sowie, soweit
Nutztiere betroffen sind, auch der Erhaltung erheblicher
wirtschaftlicher Werte.
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll das bislang gel-
tende Tierseuchengesetz neu gestaltet und an die gängige
Gesetzestechnik angepasst werden. Der Gesetzentwurf soll
zudem, vor dem Hintergrund des auf EU-Ebene aktuell in
Diskussion befindlichen EU-Tiergesundheitsrechtsaktes, mit
dem die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zur Bekämp-
fung von Tierseuchen zusammengefasst werden sollen, auch
die Möglichkeiten für Maßnahmen zur Vorbeugung vor Tier-
seuchen und deren Bekämpfung erweitern sowie die Grund-
lagen für Überwachungsmöglichkeiten verbessern. So werden
unter anderem Verordnungsermächtigungen zur Einführung
eines Monitoring zum frühzeitigen Erkennen von Tierseu-
chengefahren sowie zur Kategorisierung von Gebieten und
Betrieben entsprechend dem dort gegebenen Tiergesund-
heitsstatus geschaffen. Vor dem Hintergrund, dass insbeson-
dere auch Vorbeugemaßnahmen Regelungsgegenstand des
Gesetzes sind, die der Erhaltung und Förderung der Tier-
gesundheit dienen, ist es nach Darstellung der Bundesregie-
rung angezeigt, den Titel des bestehenden Gesetzes in Tier-
gesundheitsgesetz zu ändern.
Der Bundesrat hat in seiner 904. Sitzung am 14. Dezember
2012 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf der Bundesregie-
rung auf Drucksache 17/12032 gemäß Artikel 76 Absatz 2
des Grundgesetzes eine Stellungnahme abzugeben, auf die
eine Gegenäußerung der Bundesregierung erfolgte. Die Stel-
lungnahme des Bundesrates ist als Anlage 4 der Drucksache
17/12032 beigefügt. Die Gegenäußerung der Bundesregie-
rung zu der Stellungnahme des Bundesrates ist Anlage 5 der
Drucksache 17/12032 zu entnehmen.
III. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses
Der Rechtsausschuss hat in seiner 117. Sitzung am 20. Fe-
bruar 2013 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
FDP und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktionen
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen, den Ge-
setzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache 17/12032
in geänderter Fassung anzunehmen.
IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss
1. Beratung
Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
cherschutz hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf
Drucksache 17/12032 in seiner 87. Sitzung am 20. Februar
2013 abschließend ohne Debatte beraten.
Die Fraktionen der CDU/CSU und FDP brachten zum Gesetz-
entwurf der Bundesregierung auf Drucksache 17/12032 einen
Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 17(10)1201 ein.
2. Abstimmungsergebnisse
Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
cherschutz beschloss mit den Stimmen der Fraktionen CDU/
CSU, FDP und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Frak-
tionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Ände-
rungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und FDP auf Aus-
schussdrucksache 17(10)1201 anzunehmen.
Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz beschloss mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, FDP und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der
Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, dem
Deutschen Bundestag zu empfehlen, den Gesetzentwurf auf
Drucksache 17/12032 in geänderter Fassung anzunehmen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 91 – Drucksache 17/12478
Bericht der Abgeordneten Dieter Stier, Dr. Wilhelm Priesmeier,
Dr. Christel Happach-Kasan, Dr. Kirsten Tackmann und Friedrich Ostendorff
Dr. Kirsten Tackmann
Berichterstatterin
Friedrich Ostendorff
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