BT-Drucksache 17/12410

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 17/12015 - Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 12. Januar 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des grenzüberschreitenden Missbrauchs bei Sozialversicherungsleistungen und -beiträgen durch Erwerbstätigkeit und bei Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende sowie von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit und illegaler grenzüberschreitender Leiharbeit (Deutsch-Niederländischer Vertrag zur Bekämpfung grenzüberschreitender Schwarzarbeit)

Vom 20. Februar 2013


Deutscher Bundestag Drucksache 17/12410
17. Wahlperiode 20. 02. 2013

Beschlussempfehlung und Bericht
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 17/12015 –

Entwurf eines Gesetzes
zu dem Vertrag vom 12. Januar 2012
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Königreich der Niederlande
über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung
des grenzüberschreitenden Missbrauchs
bei Sozialversicherungsleistungen und -beiträgen durch Erwerbstätigkeit
und bei Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende
sowie von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit und illegaler
grenzüberschreitender Leiharbeit (Deutsch-Niederländischer Vertrag
zur Bekämpfung grenzüberschreitender Schwarzarbeit)

A. Problem

Um grenzüberschreitende Erscheinungsformen von Schwarzarbeit und illegaler
Beschäftigung konsequent bekämpfen zu können, bedarf es einer gut funktionie-
renden Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden der betroffenen
Staaten.

Mit dem am 12. Januar 2012 in Den Haag unterzeichneten Staatsvertrag wird die
bilaterale Zusammenarbeit der Behörden in den Geschäftsbereichen des Bun-
desministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Arbeit und
Soziales, die auf Bundesebene für Kontrollen, Prüfungen und Ermittlungen im
Bereich der Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung zustän-
dig sind, mit den zuständigen Stellen des Königreichs der Niederlande verbes-
sert und auf eine verlässliche Grundlage gestellt.

Ziel des Gesetzentwurfs ist es, durch parlamentarische Zustimmung die inner-

staatliche Anwendbarkeit des Vertrages herbeizuführen sowie eine gesetzliche
Grundlage für Änderungen und Ergänzungen des Vertrages zu schaffen, die sich
im Rahmen des Vertragszwecks halten.

Drucksache 17/12410 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B. Lösung

Der Staatsvertrag vom 12. Januar 2012 enthält die notwendigen Regelungen für
eine engere Zusammenarbeit und einen effektiven Informationsaustausch mit
den zuständigen niederländischen Stellen. Mit dem vorliegenden Entwurf eines
Vertragsgesetzes sollen die Voraussetzungen nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des
Grundgesetzes für die Ratifikation des Vertrages geschaffen werden. Außerdem
enthält der Entwurf eine Ermächtigung der Bundesregierung, Änderungen und
Ergänzungen des Vertrages durch Rechtsverordnung in Kraft zu setzen.

Einstimmige Annahme des Gesetzentwurfs.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Für die öffentlichen Haushalte ergeben sich keine negativen Auswirkungen.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Durch das Gesetz wird kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger be-
gründet. Es werden weder Vorgaben noch Informationspflichten für Bürgerin-
nen und Bürger eingeführt, geändert oder aufgehoben.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Durch das Gesetz wird kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft, insbesondere
für mittelständische Unternehmen, begründet. Es werden weder Vorgaben noch
Informationspflichten für die Wirtschaft eingeführt, geändert oder aufgehoben.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Entsprechend der mit dem Vertrag verfolgten Zielsetzung werden Informations-
pflichten erweitert beziehungsweise neu eingeführt. Die Auswirkungen auf den
Erfüllungsaufwand der Verwaltung und der betroffenen Sozialversicherungsträ-
ger können zurzeit nicht quantifiziert werden, da sie vom Umfang der Zusam-
menarbeit im Rahmen des Vertrages, insbesondere von der Inanspruchnahme
durch die zuständigen niederländischen Stellen, abhängen. Die sich daraus erge-
benden Mehrausgaben werden innerhalb der geltenden Haushaltsansätze ausge-
glichen.

F. Weitere Kosten

Das Gesetz verursacht weder sonstige Kosten für die Wirtschaft noch Kosten für
die sozialen Sicherungssysteme. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preis-
niveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/12410

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/12015 unverändert anzunehmen.

Berlin, den 20. Februar 2013

Der Finanzausschuss

Dr. Birgit Reinemund
Vorsitzende

Patricia Lips
Berichterstatterin

Martin Gerster
Berichterstatter

Holger Krestel
Berichterstatter

dieser Grundlage mit verschiedenen Staaten Vertragsver-

handlungen aufgenommen. Der Entwurf orientiert sich in
wesentlichen Punkten an der Entschließung des Rates und
der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mit-

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss
Drucksache 17/12410 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Patricia Lips, Martin Gerster und Holger Krestel

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 17/12015 in seiner 217. Sitzung am 17. Januar 2013
dem Finanzausschuss zur federführenden Beratung und dem
Innenausschuss, dem Rechtsausschuss und dem Ausschuss
für Arbeit und Soziales zur Mitberatung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Zum Staatsvertrag

Für Kontrollen, Prüfungen und Ermittlungen im Bereich der
Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung
sind auf Bundesebene im Geschäftsbereich des Bundesmi-
nisteriums der Finanzen seit Januar 2004 die Behörden der
Zollverwaltung zuständig. Daneben prüfen und kontrollieren
auch die Behörden im Geschäftsbereich des Bundesministe-
riums für Arbeit und Soziales, wie die Bundesagentur für Ar-
beit und die Deutsche Rentenversicherung Bund, im Hin-
blick auf Verstöße gegen arbeits- und sozialversicherungs-
rechtliche Regelungen.

Nach Maßgabe des § 2 Absatz 2 des Schwarzarbeitsbekäm-
pfungsgesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S.1842), das
zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Juli 2012
(BGBl. I S. 1566) geändert worden ist, unterstützen diese die
Behörden der Zollverwaltung bei ihren Prüfungen. Bei der
Wahrnehmung ihrer Aufgaben sehen sich die genannten
Behörden häufig mit grenzüberschreitenden Formen der
Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung konfrontiert. Um
hiergegen konsequent vorgehen zu können, ist eine wir-
kungsvolle Zusammenarbeit sowie ein entsprechender Infor-
mationsaustausch mit den zuständigen Stellen in den jeweils
betroffenen Staaten unverzichtbar.

Die bereits bestehenden Möglichkeiten zur grenzüberschrei-
tenden Zusammenarbeit werden hierfür ausgiebig genutzt.
Um die Zusammenarbeit noch weiter zu intensivieren, ist
darüber hinaus der Abschluss von bilateralen Zusammen-
arbeitsvereinbarungen erforderlich. Diese Vereinbarungen
können insbesondere Formen und Ebenen der jeweiligen Zu-
sammenarbeit festlegen, die Grundlagen des wechselseitigen
Informationsaustauschs regeln und zentrale Ansprechpartner
in den beteiligten Staaten benennen. Der Informationsaus-
tausch zwischen den zuständigen Stellen wird damit nach-
haltig verbessert.

Bereits bestehende und bewährte Formen der örtlichen Zu-
sammenarbeit – insbesondere solche im grenznahen Raum –
werden auf eine verlässliche Grundlage gestellt.

Vor diesem Hintergrund hat das Bundesministerium der
Finanzen einen Musterentwurf einer Vereinbarung über die
Zusammenarbeit bei der Bekämpfung grenzüberschreitender
Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung erarbeitet und auf

sammenarbeit der Behörden der Mitgliedstaaten bei der
Bekämpfung des grenzüberschreitenden Missbrauchs bei
Sozialversicherungsleistungen und -beiträgen und von nicht
angemeldeter Erwerbstätigkeit sowie bei grenzüberschrei-
tender Leiharbeit“ (Verhaltenskodex) (ABl. C 125 vom 6.5.
1999, S. 1).

Weil Begrifflichkeiten und Definitionen in den einzelnen
Staaten unterschiedlich verwendet werden, wurde auch dem
Musterentwurf der Wortlaut der oben genannten Entschlie-
ßung zugrunde gelegt.

Der vorliegende Staatsvertrag mit dem Königreich der Nie-
derlande basiert auf dem Musterentwurf. Er enthält unter an-
derem Regelungen zu den Ebenen und Formen der Zusam-
menarbeit sowie zum Austausch von Informationen. Über
den Inhalt des Musterentwurfs hinaus umfasst er auch die
Bekämpfung des Missbrauchs bei Leistungen der Grund-
sicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch – und zwar unabhängig von der Erbrin-
gung einer Werk- und Dienstleistung. Der Vertrag wurde am
12. Januar 2012 in Den Haag unterzeichnet.

Zum Vertragsgesetz

Mit dem vorliegenden Entwurf eines Vertragsgesetzes sollen
die Voraussetzungen nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des
Grundgesetzes für die Ratifikation des Vertrages geschaffen
werden. Außerdem enthält der Entwurf eine Ermächtigung
der Bundesregierung, Änderungen und Ergänzungen des
Vertrages durch Rechtsverordnung in Kraft zu setzen. Auf
den Vertrag ist Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes
anzuwenden, da er sich auf Gegenstände der Bundesgesetz-
gebung bezieht.

Im Interesse der Entlastung des Gesetzgebers können Än-
derungen und Ergänzungen des Vertrages nach seinem Arti-
kel 10 Absatz 1 und 2 Satz 1 durch Rechtsverordnung der
Bundesregierung in Kraft gesetzt werden. Die Rechtsverord-
nungsermächtigung stellt klar, dass dies nur möglich ist,
soweit sich die Änderungen und Ergänzungen innerhalb des
Vertragszwecks halten.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache
17/12015 in seiner 93. Sitzung am 20. Februar 2013 beraten
und empfiehlt mit den Stimmen aller Fraktionen Annahme.

Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache
17/12015 in seiner 117. Sitzung am 20. Februar 2013 beraten
und empfiehlt mit den Stimmen aller Fraktionen Annahme.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den Gesetz-
entwurf auf Drucksache 17/12015 in seiner 124. Sitzung am
20. Februar 2013 beraten und empfiehlt mit den Stimmen
aller Fraktionen Annahme.
gliedstaaten der Europäischen Union vom 22. April 1999
über einen „Verhaltenskodex für die Verbesserung der Zu-

Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksa-
che 17/12015 in seiner 124. Sitzung am 30. Januar 2013 erst-

im grenzüberschreitenden Zusammenhang einzudämmen.
Der Staatsvertrag, der mit dem Gesetzentwurf in Kraft
gesetzt werde, sei kein Präzedenzfall. Mit Österreich und
Bulgarien würden vergleichbare Vereinbarungen existieren.
Mit der Tschechischen Republik sei ein entsprechendes Res-
sortabkommen der beteiligten Ministerien abgeschlossen
worden. Die Koalitionsfraktionen begrüßten ausdrücklich,
dass Gespräche mit weiteren Staaten im Gange seien bzw.
angestrebt würden, um zu entsprechenden Vereinbarungen
zu gelangen. Der vorliegende Gesetzentwurf stelle vor die-
sem Hintergrund keine anlassbezogene Reaktion auf die
Situation im Verhältnis mit den Niederlanden dar, sondern
sei ein weiterer Schritt, um möglichst viele Abkommen zur
grenzüberschreitenden Zusammenarbeit bei der Bekämp-
fung von Schwarzarbeit mit den diesbezüglich relevanten
Ländern zu erreichen.

Die Intensivierung des grenzüberschreitenden Datenaus-
tauschs berühre den Datenschutz, der ein hohes und sensi-
bles Gut darstelle. Es gehe beim vorliegenden Abkommen
vorrangig um die Übermittlung von Daten, während deren
Speicherung und Löschung weiterhin nach nationalen Vor-
gaben behandelt würden. Man sehe in diesem Punkt die
Rechte der Betroffenen gewahrt. Das gelte auch für die ent-
sprechenden Auskunftsrechte.

Schwarzarbeit müsse auch grenzüberschreitend bekämpft
werden. Im Gegensatz zur Fraktion DIE LINKE. sei man
nicht der Meinung, dass der Fokus primär auf die von der
Schwarzarbeit profitierenden Unternehmen zu richten sei.
Unabhängig von der Höhe bleibe jeder Sozialbetrug ein
Missbrauch, der immer auch den Ehrlichen bestrafe und un-
terbunden werden müsse. Man begrüße den Gesetzentwurf
und gehe von einer breiten Zustimmung aus.

Die Fraktion der SPD unterstützte den Gesetzentwurf. Eine
verbesserte, intensive Zusammenarbeit mit den Niederlan-
den sei in den betroffenen Fragen wichtig. Die nachhaltige

der Arbeitnehmer gelingen könne, sondern vor allem durch
Sanktionen gegen Unternehmen und Unternehmer, die sich
der Schwarzarbeit bedienen würden. Im öffentlichen Be-
wusstsein werde die Rolle solcher Unternehmen als Anstif-
ter von Schwarzarbeit ausgeblendet. Dabei seien sie die
Hauptgewinner illegaler Beschäftigung. In den Medien seien
fast immer nur die Schwarzarbeiter zu sehen, fast nie hinge-
gen die entsprechenden Auftraggeber. Deswegen sei man der
Meinung, dass eine andere öffentliche Diskussion über das
Thema Schwarzarbeit geführt werden müsse. Diejenigen,
die am meisten von Schwarzarbeit profitieren würden, müss-
ten in den Mittelpunkt gestellt werden. Nur vor dem Hinter-
grund eines Fokus auf die „Schwarzunternehmer“ könne
man dem Gesetzentwurf zustimmen.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bezeichnete
die Verbesserung der Rahmenbedingungen zur Bekämpfung
der Schwarzarbeit als sinnvolles und unterstützenswertes
Ziel. Man halte auch die vorgesehenen datenschutzrecht-
lichen Regelungen für zustimmungsfähig.

Die Bekämpfung der Schwarzarbeit falle in die Zuständig-
keit des Zolls. Die derzeit vorgenommene konsequente Ver-
minderung der Ausstattung des Zolls könne angesichts die-
ser Aufgabe zu negativen Auswirkungen auf die öffent-
lichen Haushalte führen, da es möglich sei, dass die
Bekämpfung von grenzüberschreitender Schwarzarbeit zu-
sätzliches Personal erfordere. Bei der Abschätzung der
finanziellen Konsequenzen des Gesetzentwurfs sollten die
möglichen zusätzlichen Einnahmen der Sozialversicherung
als Folge einer erfolgreichen Eindämmung grenzüber-
schreitender Schwarzarbeit mit möglicherweise anfallenden
zusätzlichen Kosten bei der Zollverwaltung saldiert wer-
den. Es sei nicht optimal, dass dazu im Gesetzentwurf keine
Aussagen gemacht würden. Man müsse verfolgen, wie
wirksam die Maßnahme sein werde. Dennoch stimme man
dem Gesetzentwurf zu.

Berlin, den 20. Februar 2013

Patricia Lips
Berichterstatterin

Martin Gerster
Berichterstatter

Holger Krestel
Berichterstatter
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/12410

malig beraten und die Beratung in seiner 125. Sitzung am
20. Februar 2013 abgeschlossen.

Der Finanzausschuss empfiehlt mit den Stimmen aller Frak-
tionen unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs.

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP be-
tonten, Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung würden
der Gesellschaft, oftmals auch den Betroffenen sowie den
öffentlichen Kassen Schaden zufügen. Zahlreiche Länder
seien davon betroffen. Deutschland sollte insbesondere auf-
grund seiner Lage darum bemüht sein, Schwarzarbeit auch

Bekämpfung von Schwarzarbeit, illegaler Beschäftigung
sowie von grenzüberschreitender illegaler Leiharbeit und
grenzüberschreitendem Missbrauch von Sozialversiche-
rungsleistungen sei notwendig. Man glaube, der Gesetzent-
wurf stelle hierfür in Bezug auf die Niederlande eine gute
Grundlage dar. Man sei außerdem der Ansicht, dass der Ver-
trag angemessene Datenschutzbestimmungen enthalte.

Die Fraktion DIE LINKE. signalisierte ebenfalls ihre Zu-
stimmung zum Gesetzentwurf. Allerdings wolle man deut-
lich machen, dass für die Fraktion DIE LINKE. die Reduzie-
rung der Schattenwirtschaft nicht durch eine Drangsalierung

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