BT-Drucksache 17/12400

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 17/12033 - Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes

Vom 20. Februar 2013


Deutscher Bundestag Drucksache 17/12400
17. Wahlperiode 20. 02. 2013

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
(10. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 17/12033 –

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Holzhandels-Sicherungs-
Gesetzes

A. Problem

Um den illegalen Holzeinschlag weltweit zu bekämpfen, wurde im Jahr 2003
der FLEGT-Aktionsplan der Europäischen Union (EU) beschlossen. Zur Er-
reichung der hiermit verbundenen Ziele sind auf EU-Ebene insbesondere die
Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einrich-
tung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische
Gemeinschaft und die Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von
Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen, erlassen
worden. Mit dem Gesetz gegen den Handel mit illegal eingeschlagenem Holz
(Holzhandels-Sicherungs-Gesetz – HolzSiG) vom 11. Juli 2011, in Kraft getre-
ten am 15. Juli 2011, wurden in Deutschland die notwendigen Maßnahmen zur
nationalen Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 geregelt. Die eben-
falls erforderliche nationale Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010
erfolgte bisher nicht, da hierzu laut Bundesregierung zunächst noch die in-
zwischen vorliegenden Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU)
Nr. 995/2010 abzuwarten waren.

B. Lösung

Der Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Holzhandels-Sicherungs-
Gesetzes dient der Regelung der notwendigen Maßnahmen zur nationalen Um-
setzung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und

des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilneh-
mern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen sowie der zur Durch-
führung dieser Verordnung von der Kommission erlassenen Durchführungs-
bestimmungen. Mit dem Gesetzentwurf werden insbesondere die Aufgaben und
Eingriffsbefugnisse der zuständigen Behörden wie Kontrollmaßnahmen und
Beschlagnahmung von Holz, bei dem der begründete Verdacht auf einen Verstoß
gegen geltendes EU-Recht besteht, geregelt.

Drucksache 17/12400 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktion der SPD bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE
LINKE.

Annahme einer Entschließung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
SPD, FDP und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN.

C. Alternativen

Ablehnung des Gesetzentwurfs.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Bund

Keine.

Länder und Kommunen

Keine.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Keiner.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Durch die EU-Holzhandels-Verordnung entstehen laut Bundesregierung der
Wirtschaft Mehrkosten aufgrund von Auskunfts- und Duldungspflichten sowie
insbesondere aufgrund der Verpflichtung zur Anwendung einer Sorgfaltspflicht-
regelung, die sich aus Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 ergibt. Es
werden nach Darstellung der Bundesregierung jedoch keine neuen Verpflichtun-
gen geschaffen, die über dieses unmittelbar geltende EU-Recht hinausgehen,
sodass sich durch das Regelungsvorhaben selbst kein zusätzlicher Erfüllungs-
aufwand für die Wirtschaft ergibt.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Entfällt.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Kosten durch erhöhten Vollzugsaufwand entstehen laut Bundesregierung für
den Bund durch Amtshandlungen bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und
Ernährung (BLE) im Umfang von zwei Stellen des gehobenen Dienstes. Die
Mehrausgaben dafür betragen jährlich etwa 110 000 Euro. Hinzu kommen
Sachausgaben in Höhe von etwa 70 000 Euro jährlich, davon etwa 50 000 Euro
für verdachtsunabhängige Untersuchungen nach § 2 Absatz 5 Satz 2.

Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll nach Angabe der Bundes-
regierung finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen
werden.

Für die Länder ergeben sich laut Bundesregierung nur geringfügige Kosten
durch erhöhten Verwaltungsaufwand, da die Landesbehörden ohnehin bereits

die Umsetzung der in Deutschland geltenden Gesetze mit Bezug zum Holzein-
schlag (insbesondere Waldgesetze und Naturschutzgesetze) überwachen.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/12400

F. Weitere Kosten

Durch die nationale Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 sind nach
Darstellung der Bundesregierung nur geringe Auswirkungen auf Einzelpreise
und das Preisniveau zu erwarten.

Drucksache 17/12400 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/12033 mit folgenden Maßgaben, im
Übrigen unverändert anzunehmen:

1. In der Eingangsformel werden nach dem Wort „hat“ die Wörter „mit der
Mehrheit seiner Mitglieder und“ eingefügt.

2. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt:

‚b) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „diese Holzproduk-
te veräußern und die Erlöse einziehen“ durch die Wörter „diese
Holzprodukte einziehen und veräußern sowie die Erlöse ein-
ziehen“ ersetzt.‘

bb) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c und in Absatz 3 Num-
mer 2 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „Holzprodukte
veräußern und die Erlöse einziehen“ durch die Wörter „Holzpro-
dukte einziehen und veräußern sowie die Erlöse einziehen“ ersetzt.

b) Die Nummern 7 und 8 werden wie folgt gefasst:

‚7. Die §§ 7 und 8 werden wie folgt gefasst:

㤠7

Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ent-
gegen Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des
Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Ge-
nehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemein-
schaft (ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 1) ein Holzprodukt aus
einem dort genannten Partnerland in die Gemeinschaft einführt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU)
Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern,
die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (ABl. L 295 vom
12.11.2010, S. 23) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 4 Absatz 1 dort genanntes Holz oder ein Holz-
erzeugnis in Verkehr bringt oder

2. entgegen Artikel 4 Absatz 3 eine dort genannte Sorgfaltspflicht-
regelung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig auf dem neu-
esten Stand hält oder nicht oder nicht mindestens einmal jährlich
bewertet.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. eine Information nach Artikel 5 Satz 1 der Verordnung (EU)
Nr. 995/2010 durch eine Aufzeichnung nicht dokumentiert oder
der zuständigen Behörde auf Anforderung nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, so-
weit das Inverkehrbringen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b

der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 zum Zeitpunkt der Anforde-
rung nicht mehr als fünf Jahre zurückliegt,

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/12400

2. eine Information nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Ver-
ordnung (EU) Nr. 995/2010 in Verbindung mit Artikel 3 der
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012 der Kommission
vom 6. Juli 2012 über die detaillierten Bestimmungen für die
Sorgfaltspflichtregelung und die Häufigkeit und Art der Kontrol-
len der Überwachungsorganisationen gemäß der Verordnung
(EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates
über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und
Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (ABl. L 177 vom 7.7.2012,
S. 16), durch eine Aufzeichnung nicht dokumentiert oder der
zuständigen Behörde auf Anforderung nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, soweit
das Inverkehrbringen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b der
Verordnung (EU) Nr. 995/2010 zum Zeitpunkt der Anforderung
nicht mehr als fünf Jahre zurückliegt, oder

3. einer vollziehbaren Anordnung der zuständigen Behörde zuwi-
derhandelt, mit der ein Nachweis zum Risikobewertungsverfah-
ren nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b oder zum Risikominde-
rungsverfahren nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verord-
nung (EU) Nr. 995/2010 angefordert wird.

(4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 2 Nummer 1
oder Nummer 3 oder § 2 Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 3
zuwiderhandelt,

2. entgegen § 6 Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,

3. entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2
Satz 1, eine Maßnahme nicht duldet oder eine dort genannte
Person nicht unterstützt,

4. entgegen § 6 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,
oder entgegen § 6 Absatz 5 Satz 4 eine Anzeige nicht, nicht rich-
tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder

5. einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2
Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer sol-
chen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsver-
ordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-
schrift verweist.

(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1,
2, 3 Nummer 2 und 3 und des Absatzes 4 Nummer 1 mit einer
Geldbuße bis zu 50 000 Euro und in den übrigen Fällen mit einer
Geldbuße bis zu 20 000 Euro geahndet werden.

(6) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt,
soweit das Gesetz durch diese ausgeführt wird.

§ 8

Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer
1. eine in § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 bezeichnete vor-
sätzliche Handlung begeht und dadurch aus grobem Eigennutz

Drucksache 17/12400 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

für sich oder einen anderen Vermögensvorteile großen Ausma-
ßes erlangt oder

2. eine in § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 bezeichnete vor-
sätzliche Handlung beharrlich wiederholt.

(2) Der Versuch ist strafbar.“

8. § 9 wird wie folgt gefasst:

㤠9

Einziehung

Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach § 7 oder
eine Straftat nach § 8 bezieht, und Gegenstände, die zu ihrer Bege-
hung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen
sind, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs und
§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.“‘;

b) folgende Entschließung anzunehmen:

„Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Für Marktteilnehmer ist es von großer Bedeutung, dass Unterlagen nicht zwin-
gend in physischer Form vorzuhalten und der zuständigen Behörde vorzulegen
seien. Zur Vermeidung unnötiger administrativer Kosten und im Sinne des Bü-
rokratieabbaus müsse es erlaubt sein, dies auch in elektronischer Form zu tun.
Angesichts der Darlegungen der Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zur
Stellungnahme des Bundesrates ist davon auszugehen, dass es nach der Verord-
nung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.
Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und
Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 23) und der
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012 der Kommission vom 6. Juli
2012 über die detaillierten Bestimmungen für die Sorgfaltspflichtregelung und
die Häufigkeit und Art der Kontrollen der Überwachungsorganisationen gemäß
der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates
über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse
in Verkehr bringen (ABl. L 177 vom 7.7.2012, S. 16) nicht ausgeschlossen ist,
die dort genannten Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form vor-
zuhalten. Nach allgemeinem Verwaltungsverfahrensrecht ist zudem eine Über-
mittlung elektronischer Dokumente an die zuständige Behörde zulässig, wenn
sie einen entsprechenden elektronischen Zugang eröffnet (vgl. § 3a des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes des Bundes sowie die entsprechenden Regelungen in
Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder).

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf:

Mit Blick auf Regelungen zum Verwaltungsverfahren war es möglich, das Ge-
setz schlank zu halten.

Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung allerdings auf, möglichst
noch in dieser Wahlperiode allgemeine Verwaltungsvorschriften zur einheitli-
chen Ausgestaltung der Überwachungstätigkeit der Länder zu beschließen und
in den Bundesrat einzubringen. Um eine einheitliche Durchführung der Kontrol-
len in den Ländern zu gewährleisten, sollten hierin die Anforderungen an das

Kontrollsystem, etwa hinsichtlich von Kontrollaufzeichnungen, erläutert wer-
den.“

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/12400

Berlin, den 20. Februar 2013

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Hans-Michael Goldmann
Vorsitzender

Cajus Caesar
Berichterstatter

Petra Crone
Berichterstatterin

Dr. Christel Happach-Kasan
Berichterstatterin

Dr. Kirsten Tackmann
Berichterstatterin

Cornelia Behm
Berichterstatterin

und Reduzierung des Risikos, dass das Holz aus illegalem
Einschlag stammen könnte. Die Verordnung (EU) Nr. 995/

Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme der aus
2010 wird ab dem 3. März 2013 vollständig angewendet. Mit
der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012 der Kom-
mission vom 6. Juli 2012 und der Delegierten Verordnung
(EU) Nr. 363/2012 der Kommission vom 23. Februar 2012

der Beschlussempfehlung ersichtlichen Entschließung, die
zuvor von den Fraktionen der CDU/CSU und FDP in den
Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz eingebracht wurde.
Drucksache 17/12400 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Cajus Caesar, Petra Crone, Dr. Christel Happach-Kasan,
Dr. Kirsten Tackmann und Cornelia Behm

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bundes-
regierung auf Drucksache 17/12033 in der 217. Sitzung am
17. Januar 2013 an den Ausschuss für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz zur federführenden Beratung
sowie an den Rechtsausschuss und den Ausschuss für Um-
welt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zur Mitberatung
überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Illegaler Holzeinschlag ist nach Darstellung der Bundes-
regierung ein international weitverbreitetes Problem von
großer Bedeutung. Um den illegalen Holzeinschlag weltweit
zu bekämpfen, wurde im Jahr 2003 der sogenannte FLEGT-
Aktionsplan der Europäischen Union (EU) beschlossen
(FLEGT: Forest Law Enforcement, Governance and Trade;
Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forst-
sektor). Zur Erreichung der hiermit verbundenen Ziele sind
auf EU-Ebene insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 2173/
2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung
eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in
die Europäische Gemeinschaft und die Verordnung (EU)
Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Markt-
teilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr brin-
gen, erlassen worden. Mit dem Gesetz gegen den Handel mit
illegal eingeschlagenem Holz (Holzhandels-Sicherungs-Ge-
setz – HolzSiG) vom 11. Juli 2011, in Kraft getreten am
15. Juli 2011, wurden in Deutschland die notwendigen Maß-
nahmen zur nationalen Umsetzung der Verordnung (EG)
Nr. 2173/2005 geregelt. Die ebenfalls erforderliche natio-
nale Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 erfolgte
bisher nicht, da hierzu laut Bundesregierung zunächst noch
die inzwischen vorliegenden Durchführungsbestimmungen
zur Verordnung (EU) Nr. 995/2010 abzuwarten waren.

Während die Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 ausschließlich
Importe von Holzprodukten aus den in Anhang I der Verord-
nung (EG) Nr. 2173/2005 aufgeführten Partnerländern be-
trifft, gilt die Verordnung (EU) Nr. 995/2010 für Holz und
Holzprodukte im Sinne ihres Anhangs unabhängig von ihrer
Herkunft. Sie verbietet die Vermarktung von illegal ein-
geschlagenem Holz und verpflichtet alle Marktteilnehmer,
die innerhalb der EU Holz oder Holzprodukte erstmalig in
Verkehr bringen, bestimmte Sorgfaltspflichten einzuhalten.
Dazu gehören unter anderem Informationspflichten zur Art
und Herkunft des Holzes sowie Verfahren zur Einschätzung

Der Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Holz-
handels-Sicherungs-Gesetzes dient der Regelung der not-
wendigen Maßnahmen zur nationalen Umsetzung der Ver-
ordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtun-
gen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in
Verkehr bringen sowie der zur Durchführung dieser Verord-
nung von der Kommission erlassenen Durchführungsbe-
stimmungen.

Mit dem Gesetzentwurf werden insbesondere die Aufgaben
und Eingriffsbefugnisse der zuständigen Behörden wie Kon-
trollmaßnahmen und Beschlagnahmung von Holz, bei dem
der begründete Verdacht auf einen Verstoß gegen geltendes
EU-Recht besteht, geregelt. Die Bundesanstalt für Landwirt-
schaft und Ernährung (BLE) soll für die Durchführung der
Maßnahmen zur nationalen Umsetzung der Verordnung
(EU) Nr. 995/2010 zuständig sein, soweit die Einfuhr von
Holz oder Holzprodukten aus einem Drittstaat und das erst-
malige in Verkehr bringen im EU-Binnenmarkt sowie die
Verbringung aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäi-
schen Union nach Deutschland betroffen sind. Im Übrigen
obliegt nach Darstellung der Bundesregierung die Durchfüh-
rung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 und der hierzu er-
lassenen Ergänzungs- oder Durchführungsbestimmungen
den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Hierzu zählt
vor allem die Kontrolle der inländischen Waldbesitzer nach
Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010. Weiterhin
werden der Datenaustausch der beteiligten Behörden sowie
Straf- und Bußgeldvorschriften geregelt.

Der Bundesrat hat in seiner 904. Sitzung am 14. Dezember
2012 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf der Bundesregie-
rung auf Drucksache 17/12033 gemäß Artikel 76 Absatz 2
des Grundgesetzes eine Stellungnahme abzugeben, auf die
eine Gegenäußerung der Bundesregierung erfolgte. Die Stel-
lungnahme des Bundesrates ist als Anlage 3 der Drucksache
17/12033 beigefügt. Die Gegenäußerung der Bundesregie-
rung zu der Stellungnahme des Bundesrates ist Anlage 4 der
Drucksache 17/12033 zu entnehmen.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Rechtsausschuss hat in seiner 117. Sitzung am 20. Feb-
ruar 2013 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, FDP
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der
Fraktion der SPD bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE
LINKE. empfohlen, den Gesetzentwurf der Bundesregierung
auf Drucksache 17/12033 in geänderter Fassung anzunehmen.

Er empfiehlt zudem mit den Stimmen der Fraktionen CDU/
CSU, SPD, FDP und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der
werden Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung
(EU) Nr. 995/2010 festgelegt.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit hat in seiner 89. Sitzung am 20. Februar 2013 mit

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/12400

den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen
die Stimmen der Fraktion der SPD bei Stimmenthaltung der
Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
empfohlen, den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf
Drucksache 17/12033 in geänderter Fassung anzunehmen.

Er empfiehlt zudem mit den Stimmen der Fraktionen CDU/
CSU, SPD, FDP und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme der aus
der Beschlussempfehlung ersichtlichen Entschließung, die
zuvor von den Fraktionen der CDU/CSU und FDP in den
Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz eingebracht wurde.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im feder-
führenden Ausschuss

1. Beratung

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
cherschutz hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf
Drucksache 17/12033 in seiner 87. Sitzung am 20. Februar
2013 abschließend ohne Debatte beraten.

Die Fraktionen der CDU/CSU und FDP brachten zum Ge-
setzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache 17/12033
einen Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 17(10)1202
(Neu) 1 ein. Zudem brachten sie zum Gesetzentwurf der
Bundesregierung auf Drucksache 17/12033 einen Entschlie-
ßungsantrag auf Ausschussdrucksache 17(10)1200 ein.

2. Abstimmungsergebnisse

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
cherschutz beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den
Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
auf Ausschussdrucksache 17(10)1202 (Neu) 1 anzunehmen.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz beschloss mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen
die Stimmen der Fraktion der SPD bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE., dem Deutschen Bundestag zu emp-
fehlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/12033 in ge-
änderter Fassung anzunehmen.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
cherschutz empfiehlt zudem mit den Stimmen der Fraktio-
nen CDU/CSU, SPD, FDP und DIE LINKE. bei Stimment-
haltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Ent-
schließungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
auf Ausschussdrucksache 17(10)1200 anzunehmen.

B. Besonderer Teil

Zur Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
wird allgemein auf die Drucksache 17/12033 verwiesen. Die
vom Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
cherschutz empfohlenen Änderungen begründen sich wie
folgt:

Zu Nummer 1

Es handelt sich um eine notwendige rechtsförmliche Än-

des Grundgesetzes neben der Zustimmung des Bundesrates
der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundes-
tages. Dies ist in der Eingangsformel klarzustellen.

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Die Änderung des geltenden § 2 Absatz 2 Nummer 2 dient
der Rechtssicherheit, ohne den Regelungsgehalt zu ändern.
§ 2 Absatz 2 Nummer 2 gibt der zuständigen Behörde unter
den dort genannten Voraussetzungen die Befugnis, Holz
oder Holzprodukte zu beschlagnahmen, zu veräußern und
die Erlöse zu vereinnahmen, damit Einnahmen aus dem Ver-
kauf dieser Produkte nicht als Anreiz für weiteren illegalen
Einschlag wirken können. Die Beschlagnahme bewirkt für
sich genommen noch keinen Übergang des Eigentums auf
den Staat. Für den Eigentumsübergang auf den Staat vor der
Veräußerung bedarf es vielmehr der Einziehung. § 2
Absatz 2 Nummer 2 wird daher entsprechend ergänzt.

Zu Doppelbuchstabe bb

Die Änderung des § 2 Absatz 3 Nummer 2 entspricht der
Änderung nach Doppelbuchstabe aa. Auf die Begründung zu
dieser Änderung wird verwiesen.

Zu Buchstabe b

Zu den §§ 7 und 8 allgemein

Die §§ 7 und 8 HolzSiG sind aus rechtsförmlichen Gründen
zu tauschen. Die Strafvorschriften im HolzSiG sollen nun-
mehr dadurch gebildet werden, dass Bußgeldtatbestände
durch Hinzufügen einzelner Tatbestandsmerkmale zu Straf-
normen „qualifiziert“ werden. In diesen Fällen ist es erfor-
derlich, dass die Bußgeldvorschriften den Strafvorschriften
vorangestellt werden. Die §§ 7 und 8 HolzSiG werden aus
diesem Grund und wegen weiterer Änderungen insgesamt
neu gefasst.

Zu § 7

Zu Absatz 1

Eine vorsätzliche oder fahrlässige Einfuhr von Holzproduk-
ten aus den Partnerländern in die Gemeinschaft ohne eine
FLEGT-Genehmigung soll grundsätzlich als Ordnungswid-
rigkeit geahndet werden. Nur wenn nach § 8 Absatz 1 be-
stimmte qualifizierende Tatbestandsmerkmale zusätzlich
verwirklicht sind, soll aus Gründen der Verhältnismäßigkeit
die vorsätzliche Einfuhr strafbar sein.

Zu Absatz 2

Ein vorsätzliches oder fahrlässiges Inverkehrbringen illegal
eingeschlagenen Holzes entgegen Artikel 4 Absatz 1 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 995/2010 soll grundsätzlich ebenfalls als
Ordnungswidrigkeit geahndet werden (Absatz 2 Nummer 1).
Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit soll das vorsätzliche
Inverkehrbringen ebenfalls nur strafbar sein, wenn die in § 8
Absatz 1 vorgesehenen Qualifizierungen hinzutreten.

Die in Absatz 2 Nummer 2 geregelte Ordnungswidrigkeit
kann die Wirksamkeit der Verordnung (EU) Nr. 995/2010
maßgeblich beeinträchtigen. Die Sorgfaltspflichtregelung
derung. Aufgrund der Erweiterung des Aufgabenkreises der
Zollbehörden bedarf es gemäß Artikel 87 Absatz 3 Satz 2

eines Marktteilnehmers ist gemäß Artikel 4 Absatz 3 der
Verordnung (EU) Nr. 995/2010 regelmäßig zu aktualisieren,

Drucksache 17/12400 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

da sich die verfügbaren Informationen über die in Artikel 6
Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 995/2010
genannten Kriterien für die Risikobewertung laufend verän-
dern können. So können zum Beispiel neue Informationen
über die Häufigkeit von illegalem Holzeinschlag in be-
stimmten Lieferländern oder bei bestimmten Baumarten vor-
liegen, an die dann die Sorgfaltspflichtregelung entspre-
chend anzupassen ist. Da es sich hierbei um eine wichtige
Pflicht des Marktteilnehmers handelt, ist bei Verstößen als
wirksame und abschreckende Sanktion ein Bußgeldrahmen
bis zu fünfzigtausend Euro vorgesehen.

Zu Absatz 3

Die in Absatz 3 Nummer 1 geregelte Ordnungswidrigkeit
bezieht sich nicht auf Marktteilnehmer, sondern auf Händler
im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EU)
Nr. 995/2010, also auf diejenigen natürlichen oder juristi-
schen Personen, die im Rahmen einer gewerblichen Tätig-
keit bereits in Verkehr gebrachte Holzprodukte auf dem Bin-
nenmarkt kaufen oder verkaufen. Diese Händler unterliegen
lediglich einer Rückverfolgbarkeitspflicht nach Artikel 5 der
Verordnung (EU) Nr. 995/2010. Diese Pflicht dient dazu,
den zuständigen Behörden die Rückverfolgung von Holz-
produkten aus illegalem Einschlag entlang der Handelsket-
ten zu ermöglichen, damit die für deren Einfuhr verantwort-
lichen Marktteilnehmer identifiziert werden können. Sie
kann auch dazu dienen, Holzprodukte, die aus illegalem Ein-
schlag stammen, möglichst noch vor deren Verkauf an End-
verbraucher zu beschlagnahmen. Verstöße gegen die Rück-
verfolgbarkeitspflicht behindern die Kontrolle der zuständi-
gen Behörden. Sie werden im Hinblick auf den Verhältnis-
mäßigkeitsgrundsatz mit einem geringeren Bußgeldrahmen
von bis zu zwanzigtausend Euro geahndet.

Die neuen Ordnungswidrigkeitstatbestände des Absatzes 3
Nummern 2 und 3 erfassen Verstöße gegen die Sorgfalts-
pflicht gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU)
Nr. 995/2010. Hierbei handelt es sich um eine zentrale
Pflicht des Marktteilnehmers. Bei Verstößen ist daher als
wirksame und abschreckende Sanktion ebenfalls ein Bußgel-
drahmen bis zu fünfzigtausend Euro vorgesehen.

Zu den Absätzen 4 bis 6

Die Absätze 4 bis 6 entsprechen im Wesentlichen § 8 Ab-
sätze 2 bis 4 des geltenden HolzSiG. Die Absätze werden
aufgrund der Einbeziehung der Verordnung (EU) Nr. 995/
2010 in das HolzSiG angepasst.

Zu § 8

Zu Absatz 1

Nach § 7 des geltenden HolzSiG macht sich strafbar, wer
entgegen Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2173/
2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung
eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in
die Europäische Gemeinschaft ein Holzprodukt aus einem
dort genannten Partnerland in die Gemeinschaft einführt.
Die Strafbarkeit nach dem geltenden § 7 HolzSiG spielte in
der Praxis bislang keine Rolle, da noch kein Partnerschafts-
abkommen nach der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 mit
einem Drittland in Kraft getreten ist und das FLEGT-Geneh-
migungssystem daher noch nicht angewendet wird. Gleich-

überprüfen. Diese Überprüfung hat ergeben, dass eine vor-
sätzliche Einfuhr von Holzprodukten aus den Partnerländern
in die Gemeinschaft ohne eine FLEGT-Genehmigung nur
strafbar sein soll, wenn die nunmehr vorgesehenen Quali-
fizierungen hinzutreten. Sie sind an Qualifizierungen ange-
lehnt, die bereits in geltenden Straftatbeständen anderer
Rechtsbereiche enthalten sind. Sind diese Qualifizierungen
nicht erfüllt, kann nach § 7 Absatz 1 eine Ordnungswidrig-
keit vorliegen. Auch auf diese Weise wird gewährleistet,
dass die Sanktionen bei Verstößen gegen die Verordnung
(EG) Nr. 2173/2005 wirksam und abschreckend sind.

Das vorsätzliche Inverkehrbringen illegal eingeschlagenen
Holzes entgegen der Verordnung (EG) Nr. 995/2010 soll aus
Gründen der Verhältnismäßigkeit nur strafbar sein, wenn die
in § 8 Absatz 1 vorgesehenen qualifizierenden Tatbestands-
merkmale erfüllt sind. Wenn diese Qualifizierungen nicht
verwirklicht sind, kann nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 eine
Ordnungswidrigkeit vorliegen.

Zu Absatz 2

Eine Versuchsstrafbarkeit ist in allen Fällen des § 8 Absatz 1
geboten.

Nach § 8 Absatz 1 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 macht
sich strafbar, wer unter Verwirklichung der vorgesehenen
qualifizierenden Tatbestandsmerkmale entgegen Artikel 4
Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom
20. Dezember 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmi-
gungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Ge-
meinschaft ein Holzprodukt aus einem dort genannten Part-
nerland in die Gemeinschaft einführt. Nach Artikel 4
Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 ist die Einfuhr
von Holzprodukten aus den Partnerländern in die Gemein-
schaft verboten, es sei denn, dass für die Ladung eine
FLEGT-Genehmigung vorliegt. Artikel 2 Nummer 11 der
Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 definiert „Einfuhr“ als die
Überführung von Holzprodukten in den zollrechtlich freien
Verkehr im Sinne des Artikels 79 der Verordnung (EWG)
Nr. 2913/1992 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Fest-
legung des Zollkodex der Gemeinschaft. Eine Ware ist in den
zollrechtlich freien Verkehr überführt, wenn es das entspre-
chende Zollverfahren durchlaufen hat. In diesem Verfahren
wird unter anderem geprüft, ob Verbote oder Beschränkun-
gen der Einfuhr entgegenstehen und die für die Einfuhr der
Ware bestehenden Förmlichkeiten erfüllt sind. Das Verfah-
ren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr en-
det, wenn die Ware dem Wirtschaftsbeteiligten durch den
Zoll zur freien Verfügung überlassen wird.

Wird im Zollverfahren eine Ladung Holz, für die keine
gültige FLEGT-Genehmigung vorliegt, aufgrund einer
Überprüfung durch den Zoll nicht freigegeben, findet auch
keine Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr statt.
Es liegt dann keine Einfuhr im Sinne von Artikel 4 Absatz 1
der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 und § 7 Absatz 1, § 8
Absatz 1 Holz-SiG vor. Mangels Vollendung der Tat („Ein-
fuhr“) kann der Täter hiernach nicht bestraft werden. Auch
eine Versuchsstrafbarkeit scheidet nach geltendem Recht
(§ 7 HolzSiG) aus. Praktisch hatte dies bislang keine Aus-
wirkungen, weil – wie bereits oben erwähnt – noch kein Part-
nerschaftsabkommen nach der Verordnung (EG) Nr. 2173/
wohl gibt das hiesige Gesetzgebungsverfahren Anlass, die
Frage der Verhältnismäßigkeit der Strafbarkeit erneut zu

2005 mit einem Drittland in Kraft getreten ist und das
FLEGT-Genehmigungssystem daher noch nicht angewendet

vorsätzlich Holzprodukte ohne FLEGT-Genehmigung im

Zollverfahren anmeldet, die beabsichtigte Einfuhr aufgrund
der Überwachungstätigkeit der Zollbehörden aber letztlich
scheitert. Dies wird dadurch erreicht, dass nach § 8 Absatz 2
auch der Versuch der Einfuhr ohne FLEGT-Genehmigung
bestraft wird.

Zu § 9

§ 9 des geltenden HolzSiG ergänzt die allgemeinen Vor-
schriften über die Einziehung nach dem Strafgesetzbuch
(StGB) bzw. dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

aussetzungen des § 74a StGB und des § 23 OWiG erfolgen
können. Danach ist eine Einziehung von Gegenständen im
Strafverfahren oder Ordnungswidrigkeitenverfahren auch
möglich, wenn derjenige, dem sie zur Zeit der Entscheidung
gehören oder zustehen, nicht Täter oder Teilnehmer der
Straftat oder Ordnungswidrigkeit ist. Im Fall der in § 7 und
§ 8 geregelten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten ist dies
gerechtfertigt, weil das Inverkehrbringen illegal eingeschla-
genen Holzes in Übereinstimmung mit den Zielen des
zugrunde liegenden Unionsrechts grundsätzlich verhindert
werden soll.

Berlin, den 20. Februar 2013

Cajus Caesar
Berichterstatter

Petra Crone
Berichterstatterin

Dr. Christel Happach-Kasan
Berichterstatterin

Dr. Kirsten Tackmann
Berichterstatterin

Cornelia Behm
Berichterstatterin
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/12400

wird. Allerdings gibt das hiesige Gesetzgebungsverfahren
Anlass, die Frage der Versuchsstrafbarkeit erneut auf den
Prüfstand zu stellen. Sobald das FLEGT-Genehmigungssys-
tem Anwendung finden wird, dürften aufgrund der Mitwir-
kung der Zollbehörden häufig Fälle vorkommen, in denen
bereits im Zollverfahren das Fehlen einer gültigen FLEGT-
Genehmigung festgestellt wird und die betroffenen Holzpro-
dukte letztlich nicht in den zollrechtlich freien Verkehr über-
führt werden. Eine Strafbarkeit hätten die Wirtschaftsbetei-
ligten in dieser Konstellation nach geltendem Recht aus den
genannten Gründen nicht zu befürchten, obwohl sie beab-
sichtigten, Holzprodukte ohne FLEGT-Genehmigung einzu-
führen.

Nach Artikel 5 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 2173/
2005 legt jeder Mitgliedstaat die Sanktionen fest, die bei
einem Verstoß gegen diese Verordnung anzuwenden sind.
Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und
abschreckend sein. Zur wirksamen Abschreckung und
Durchsetzung der Ziele der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005
erscheint es bei Verwirklichung der vorgesehenen qualifizie-
renden Tatbestandsmerkmale erforderlich, auch die Fälle un-
ter Strafe zu stellen, in denen der Einführer trotz des Verbots
nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005

(OWiG). Er trägt dem Umstand Rechnung, dass sogenannte
Beziehungsgegenstände, die Gegenstand der Tat bzw. der
Ordnungswidrigkeit sind, nicht unter diese allgemeinen
Vorschriften fallen, sodass ihre Einziehung gesondert vor-
gesehen werden muss. Illegal eingeschlagenes und in Ver-
kehr gebrachtes Holz und Holzprodukte sind gerade Gegen-
stand der in § 7 und § 8 geregelten Straftaten und Ordnungs-
widrigkeiten. Mit Blick auf Holz und Holzprodukte ordnet
§ 9 daher an, dass auch diese (Beziehungs-)Gegenstände
eingezogen werden können.

Sonstige Gegenstände wie zum Beispiel Transportbehälter
oder andere Gegenstände, die für die Begehung oder Vor-
bereitung der geregelten Straftaten gebraucht wurden, kön-
nen unter bestimmten Voraussetzungen bereits nach dem
StGB eingezogen werden. Bei Ordnungswidrigkeiten muss
die Möglichkeit zur Einziehung solcher sonstigen Gegen-
stände dagegen ausdrücklich zugelassen werden. Diese
Möglichkeit ist im geltenden § 9 HolzSiG nicht vorgesehen.
Sie sollte allerdings auch eröffnet werden, wenn nach § 7
eine Ordnungswidrigkeit vorliegt. Durch diese Ergänzung
soll der Täter insbesondere von vornherein vom rechtswidri-
gen Verhalten abgehalten werden.

Weiterhin sollte eine Einziehung unter den erweiterten Vor-

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.