BT-Drucksache 17/12221

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 17/11267 - Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Krebsfrüherkennung und zur Qualitätssicherung durch klinische Krebsregister (Krebsfrüherkennungs- und -registergesetz - KFRG)

Vom 30. Januar 2013


Deutscher Bundestag Drucksache 17/12221
17. Wahlperiode 30. 01. 2013

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 17/11267 –

Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Krebsfrüherkennung
und zur Qualitätssicherung durch klinische Krebsregister
(Krebsfrüherkennungs- und -registergesetz – KFRG)

A. Problem

Trotz medizinischer Fortschritte bei der Krebsbehandlung steht Deutschland
vor der Herausforderung einer demographisch bedingten Zunahme von Krebs-
neuerkrankungen. Vor diesem Hintergrund wurde der Nationale Krebsplan mit
mehreren Handlungsfeldern initiiert. Damit sollen die Krebsfrüherkennung, die
onkologischen Versorgungsstrukturen, die Qualitätssicherung, die effiziente Be-
handlung sowie die Patientenorientierung gestärkt und weiterentwickelt werden.
Zwei Maßnahmen dieser Handlungsfelder sind die Weiterentwicklung der
Krebsfrüherkennung und der flächendeckende Ausbau klinischer Krebsregister.

B. Lösung

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung legt zum einen Maßnahmen zur Wei-
terentwicklung der Krebsfrüherkennung fest und sieht zum anderen Regelungen
für den flächendeckenden Ausbau klinischer Krebsregister zur Erfassung der
Qualität der onkologischen Versorgung vor. Hierzu werden das Fünfte Buch
Sozialgesetzbuch (SGB V), das Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) sowie
das Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) entsprechend geändert.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP bei Stimmenthaltung der Fraktionen
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
C. Alternativen

Ablehnung des Gesetzentwurfs.

Drucksache 17/12221 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

D.1 Bund, Länder und Gemeinden

Durch die Regelung zur flächendeckenden Einführung klinischer Krebsregister
ergeben sich für Bund, Länder und Gemeinden als Träger der Kosten in Krank-
heits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften aus dem
Gesetz keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen.

Für die Länder entstehen durch die flächendeckende Einrichtung klinischer
Krebsregister einmalige Investitions- und Umstellungskosten, die insgesamt auf
etwa 5,85 Mio. Euro geschätzt werden. Hinzu kommen für die Länder insgesamt
anteilige Betriebskosten in Höhe von jährlich etwa 5,7 Mio. Euro, was einem
rund 10-prozentigen Anteil am geschätzten jährlichen Gesamtfinanzierungs-
bedarf für die Betriebskosten entspricht.

D.2 Gesetzliche Krankenversicherung

a) Früherkennungsuntersuchungen

Bei der geplanten Weiterentwicklung der Früherkennung für Gebärmutterhals-
krebs und Darmkrebs sind je nach Ausgestaltung der Einladungsintervalle und
der Altersgrenzen Einsparungen möglich, die der Qualitätssicherung zugute
kommen können. Die Ausgestaltung im Einzelnen wird dem Gemeinsamen Bun-
desausschuss übertragen. Das tatsächlich erzielbare Finanzvolumen wird auch
maßgeblich davon abhängen, ob und in welchem Umfang die Krebsfrüherken-
nungsuntersuchungen von den Versicherten in Anspruch genommen werden.

b) Klinische Krebsregister

Der gesetzlichen Krankenversicherung entstehen für die Förderung der Be-
triebskosten der klinischen Krebsregister durch Zahlung der fallbezogenen
Krebsregisterpauschale (§ 65c Absatz 4 Satz 2 SGB V) jährliche Kosten in Höhe
von rund 46,4 Mio. Euro. Hinzu kommen Kosten für die Erstattung von Melde-
vergütungen (§ 65c Absatz 6 Satz 1 SGB V) für Erst- und Folgemeldungen in
Höhe von jährlich rund 13,7 Mio. Euro.

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die gesetzliche Krankenversicherung bereits
bisher Finanzmittel in Höhe von jährlich mindestens 17 Mio. Euro für die Finan-
zierung klinischer Krebsregister aufwendet, sodass im Ergebnis von zusätz-
lichen Ausgaben in Höhe von rund 43,1 Mio. Euro jährlich auszugehen ist.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Durch das Widerspruchsrecht der Versicherten im Hinblick auf die Einladungen
zu den Krebsfrüherkennungsuntersuchungen entsteht frühestens ab dem Jahr
2017 in den ersten zwei Jahren nach Einführung ein zeitlicher Aufwand von bis
zu 30 000 Stunden und Sachkosten von bis zu 100 000 Euro jährlich, die sich je-
doch in den Folgejahren deutlich reduzieren werden.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

a) Früherkennungsuntersuchungen

Bei einer freiwilligen Beteiligung der privaten Krankenversicherungsunterneh-
men an den organisierten Krebsfrüherkennungsprogrammen entstehen je nach

Ausgestaltung des Einladungswesens frühestens ab dem Jahr 2017 Kosten zwi-
schen 2,6 und 7,3 Mio. Euro jährlich.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/12221

b) Klinische Krebsregister

Die infolge späterer landesrechtlicher Regelungen erfolgende Übermittlung von
Daten an die klinischen Krebsregister wird bei den medizinischen Leistungser-
bringern in der onkologischen Versorgung Umstellungsaufwand auf Grund der
in der Regel hierfür notwendigen Informationstechnik (Hard- und Software)
verursachen. Darüber hinaus entsteht bei den Leistungserbringern laufender
jährlicher Erfüllungsaufwand durch die Übermittlung der Daten über den einzel-
nen Behandlungsfall. Sowohl der Umstellungsaufwand als auch der jährliche
Erfüllungsaufwand hängen maßgeblich von landesrechtlichen Festlegungen zur
klinischen Krebsregistrierung ab.

Bei einer freiwilligen Beteiligung der privaten Krankenversicherungsunterneh-
men an der Finanzierung klinischer Krebsregister entstehen für die Versiche-
rungsunternehmen Kosten in Höhe von rund 6,7 Mio. Euro für die Zahlung der
Krebsregisterpauschalen und Meldevergütungen für privat krankenversicherte
Krebspatientinnen und -patienten.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

E.3.1 Länder

a) Früherkennungsuntersuchungen

Den Ländern entsteht ein Erfüllungsaufwand durch den Abgleich der Daten der
organisierten Krebsfrüherkennungsprogramme mit den Daten der epidemiologi-
schen Krebsregister der Länder. Die durch den Erfüllungsaufwand entstehenden
Kosten werden von der gesetzlichen Krankenversicherung getragen und sind
dort aufgeführt. In den epidemiologischen Krebsregistern können einmalige In-
vestitionskosten in Höhe von insgesamt maximal 400 000 Euro anfallen.

b) Klinische Krebsregister

Auf Seiten der Länder entsteht für die Einrichtung der klinischen Krebsregister
im Wesentlichen in Form von Investitionskosten ein einmaliger Umstellungs-
aufwand in Höhe von insgesamt rund 6 Mio. Euro (siehe bereits in Abschnitt
D.1).

Ferner wird laufender Erfüllungsaufwand in Form anteiliger Betriebskosten
anfallen. Dieser dürfte sich bei einem Gesamtfinanzierungsbedarf von rund
57 Mio. Euro für die Länder auf rund 5,7 Mio. Euro jährlich belaufen (siehe be-
reits in Abschnitt D.1).

E.3.2 Gesetzliche Krankenversicherung

a) Früherkennungsuntersuchungen

Durch die Einführung eines organisierten Einladungsverfahrens zur Krebsfrüh-
erkennung bei Gebärmutterhalskrebs und Darmkrebs können ab dem Jahr 2017
für die gesetzliche Krankenversicherung Einladungskosten von bis zu 66 Mio.
Euro entstehen.

Aufwand entsteht dem Gemeinsamen Bundesausschuss für eine mögliche Er-
probung organisatorischer Elemente der organisierten Krebsfrüherkennungs-
programme und frühestens ab 2019 durch die zweijährliche Berichtspflicht zur
Qualität und Erfolgskontrolle der Programme.

b) Klinische Krebsregister

Der gesetzlichen Krankenversicherung entsteht durch die Regelungen zur För-
derung klinischer Krebsregister Erfüllungsaufwand in Form einmaliger Umstel-
lungsaufwände in Höhe von insgesamt rund 250 000 Euro.

Den klinischen Krebsregistern wird im Jahr 2019 einmaliger Umstellungsauf-

wand für den Antrag auf Feststellung der Förderfähigkeit in Höhe von insgesamt
rund 600 000 Euro entstehen.

Drucksache 17/12221 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Darüber hinaus fällt bei den klinischen Krebsregistern für notwendige Abrech-
nungsvorgänge mit den gesetzlichen Krankenkassen und den Leistungserbrin-
gern ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von insgesamt etwa 4 Mio. Euro
an.

F. Weitere Kosten

Kosten, die über die oben aufgeführten Kosten und Erfüllungsaufwände hinaus-
gehen, entstehen durch das Gesetz nicht.

Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind im Hinblick auf die finanziellen Auswirkungen
des Gesetzes nicht zu erwarten.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/12221

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/11267 in der aus der nachstehenden
Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.

Berlin, den 30. Januar 2013

Der Ausschuss für Gesundheit

Dr. Carola Reimann
Vorsitzende

Jens Ackermann
Berichterstatter

Absatz 2 die Zielgruppen, Altersgrenzen und die
Häufigkeit der Untersuchungen. Für Untersu-
chungen nach Absatz 1 kann der Gemeinsame
Bundesausschuss für geeignete Gruppen von
2. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt:

㤠25a

Organisierte Früherkennungsprogramme

(1) u n v e r ä n d e r t

Versicherten eine abweichende Altersgrenze und
Häufigkeit der Untersuchungen festlegen.“

2. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt:

㤠25a

Organisierte Früherkennungsprogramme

(1) Untersuchungen zur Früherkennung von Krebs-
erkrankungen gemäß § 25 Absatz 2, für die von der
Europäischen Kommission veröffentlichte Europäische
Leitlinien zur Qualitätssicherung von Krebsfrüherken-

nungsprogrammen vorliegen, sollen als organisierte
6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s


ntwicklung der Krebsfrüherkennung
Krebsregister

tz – KFRG)

r Gesundheit (14. Ausschuss)

Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung
der Krebsfrüherkennung und zur

Qualitätssicherung durch klinische Krebsregister
(Krebsfrüherkennungs-

und -registergesetz – KFRG)

Vom …

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Kran-
kenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezem-
ber 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Arti-
kel 8 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t
Drucksache 17/12221 –

E n t w u r f


Zusammenstellung

des Entwurfs eines Gesetzes zur Weitere
und zur Qualitätssicherung durch klinische
(Krebsfrüherkennungs- und -registergese
– Drucksache 17/11267 –
mit den Beschlüssen des Ausschusses fü

Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung
der Krebsfrüherkennung und zur

Qualitätssicherung durch klinische Krebsregister
(Krebsfrüherkennungs-

und -registergesetz – KFRG)

Vom …

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Kran-
kenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezem-
ber 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Arti-
kel 8 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben, haben Anspruch auf Untersuchungen zur
Früherkennung von Krebserkrankungen.“

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „über“ das Wort
„Inhalt“ und ein Komma eingefügt.

bb) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Ferner bestimmt er für Untersuchungen nach

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7

E n t w u r f

Krebsfrüherkennungsprogramme angeboten werden.
Diese Programme umfassen insbesondere

1. die regelmäßige Einladung der Versicherten in Text-
form zur Früherkennungsuntersuchung nach Satz 1,

2. die mit der Einladung erfolgende umfassende und
verständliche Information der Versicherten über Nut-
zen und Risiken der jeweiligen Untersuchung, über
die nach Absatz 4 vorgesehene Erhebung, Verarbei-
tung und Nutzung der personenbezogenen Daten, die
zum Schutz dieser Daten getroffenen Maßnahmen,
die verantwortliche Stelle und bestehende Wider-
spruchsrechte,

3. die inhaltliche Bestimmung der Zielgruppen, der
Untersuchungsmethoden, der Abstände zwischen den
Untersuchungen, der Altersgrenzen, des Vorgehens
zur Abklärung auffälliger Befunde und der Maßnah-
men zur Qualitätssicherung sowie

4. die systematische Erfassung, Überwachung und Ver-
besserung der Qualität der Krebsfrüherkennungspro-
gramme unter besonderer Berücksichtigung der Teil-
nahmeraten, des Auftretens von Intervallkarzinomen,
falsch positiver Diagnosen und der Sterblichkeit an
der betreffenden Krebserkrankung unter den Pro-
grammteilnehmern.

Die Maßnahmen nach Satz 2 Nummer 4 beinhalten auch
einen Abgleich der Daten, die nach § 299 zum Zwecke
der Qualitätssicherung an eine vom Gemeinsamen Bun-
desausschuss bestimmte Stelle übermittelt werden, mit
Daten der epidemiologischen oder der klinischen Krebs-
register, soweit dies insbesondere für die Erfassung des
Auftretens von Intervallkarzinomen und der Sterblichkeit
an der betreffenden Krebserkrankung unter den Pro-
grammteilnehmern erforderlich ist und landesrechtliche
Vorschriften die Übermittlung von Krebsregisterdaten er-
lauben. Die entstehenden Kosten für den Datenabgleich
werden von den Krankenkassen getragen.

(2) Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt bis zum
[einsetzen: Datum des letzten Tages des sechsunddrei-
ßigsten auf das Inkrafttreten nach Artikel 4 Absatz 1 fol-
genden Kalendermonats] in Richtlinien nach § 92 das
Nähere über die Durchführung der organisierten Krebs-
früherkennungsprogramme für Früherkennungsuntersu-
chungen, für die bereits Europäische Leitlinien zur Qua-
litätssicherung nach Absatz 1 Satz 1 vorliegen. Für
künftige Leitlinien erfolgt eine Regelung innerhalb von
drei Jahren nach Veröffentlichung der Leitlinien. Handelt
es sich um eine neue Früherkennungsuntersuchung, für
die noch keine Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2
Nummer 3 bestehen, prüft der Gemeinsame Bundesaus-
schuss zunächst innerhalb von drei Jahren nach Veröf-
fentlichung der Leitlinien, ob die Früherkennungsunter-
suchung nach § 25 Absatz 2 zu Lasten der Krankenkassen
zu erbringen ist, und regelt gegebenenfalls innerhalb von
weiteren drei Jahren das Nähere über die Durchführung

des organisierten Krebsfrüherkennungsprogramms. In
den Richtlinien über die Durchführung der organisierten
Krebsfrüherkennungsprogramme ist insbesondere das
Nähere zum Einladungswesen, zur Qualitätssicherung
– Drucksache 17/12221

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

(2) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/12221 – 8

E n t w u r f

und zum Datenabgleich mit den Krebsregistern festzule-
gen, und es sind die hierfür zuständigen Stellen zu be-
stimmen. Der Verband der Privaten Krankenversicherung
ist bei den Richtlinien zu beteiligen.

(3) Stellt der Gemeinsame Bundesausschuss bei seinen
Beratungen fest, dass notwendige Erkenntnisse fehlen,
kann er eine Richtlinie zur Erprobung der geeigneten
inhaltlichen und organisatorischen Ausgestaltung eines
organisierten Krebsfrüherkennungsprogramms beschlie-
ßen. § 137e gilt entsprechend. Die Frist nach Absatz 2
Satz 1 bis 3 für die Regelung des Näheren über die
Durchführung der organisierten Krebsfrüherkennungs-
programme verlängert sich in diesem Fall um den Zeit-
raum der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung
der Erprobung, längstens jedoch um fünf Jahre.

(4) Die nach Absatz 2 Satz 4 in den Richtlinien be-
stimmten Stellen sind befugt, die für die Wahrnehmung
ihrer Aufgaben erforderlichen und in den Richtlinien auf-
geführten Daten nach den dort genannten Vorgaben zu er-
heben, zu verarbeiten und zu nutzen. Für die Einladungen
nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 dürfen die in § 291 Ab-
satz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 6 genannten Daten der Kran-
kenkassen erhoben, verarbeitet und genutzt werden; so-
fern andere Stellen als die Krankenkassen die Aufgabe
der Einladung wahrnehmen, darf die Krankenversicher-
tennummer nur in pseudonymisierter Form verwendet
werden. Die Versicherten können in Textform weiteren
Einladungen widersprechen; sie sind in den Einladungen
auf ihr Widerspruchsrecht hinzuweisen. Andere perso-
nenbezogene Daten der Krankenkassen, insbesondere
Befunddaten und Daten über die Inanspruchnahme von
Krebsfrüherkennungsuntersuchungen, dürfen für die
Einladungen nur mit Einwilligung der Versicherten ver-
wendet werden. Für die Datenerhebungen, -verarbeitun-
gen und -nutzungen zum Zwecke der Qualitätssicherung
nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 gilt § 299, sofern der
Versicherte nicht schriftlich widersprochen hat. Ein
Abgleich der Daten nach Satz 4 und der Daten, die nach
§ 299 zum Zwecke der Qualitätssicherung an eine vom
Gemeinsamen Bundesausschuss bestimmte Stelle über-
mittelt werden, mit Daten der epidemiologischen oder
klinischen Krebsregister ist unter Beachtung der landes-
rechtlichen Vorschriften zulässig, sofern der Versicherte
nicht schriftlich widersprochen hat. Der Gemeinsame
Bundesausschuss legt in den Richtlinien fest, welche
Daten für den Abgleich zwischen den von ihm bestimm-
ten Stellen und den epidemiologischen oder klinischen
Krebsregistern übermittelt werden sollen.

(5) Der Gemeinsame Bundesausschuss oder eine von
ihm beauftragte Stelle veröffentlicht alle zwei Jahre einen
Bericht über den Stand der Maßnahmen nach Absatz 1
Satz 2 Nummer 4. Der Gemeinsame Bundesausschuss
oder eine von ihm beauftragte Stelle übermittelt auf
Antrag, nach Prüfung des berechtigten Interesses des
Antragstellers, anonymisierte Daten zum Zwecke der

wissenschaftlichen Forschung.“
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

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(3) u n v e r ä n d e r t

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) Der Gemeinsame Bundesausschuss oder eine von
ihm beauftragte Stelle veröffentlicht alle zwei Jahre einen
Bericht über den Stand der Maßnahmen nach Absatz 1
Satz 2 Nummer 4. Der Gemeinsame Bundesausschuss
oder eine von ihm beauftragte Stelle übermittelt auf
Antrag, nach Prüfung des berechtigten Interesses des
Antragstellers, anonymisierte Daten zum Zwecke der

wissenschaftlichen Forschung. Die Entscheidung über
den Antrag ist dem Antragsteller innerhalb von zwei
Monaten nach Antragstellung mitzuteilen; eine Ab-
lehnung ist zu begründen.“

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9

E n t w u r f

3. § 62 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Abweichend von Satz 2 beträgt die Belastungs-
grenze 2 vom Hundert der jährlichen Brutto-
einnahmen zum Lebensunterhalt für nach dem
1. April 1972 geborene chronisch kranke Ver-
sicherte, die ab dem 1. Januar 2008 die in § 25
Absatz 1 genannten Gesundheitsuntersuchungen
vor der Erkrankung nicht regelmäßig in An-
spruch genommen haben.“

bb) In Satz 4 wird die Angabe „Nr. 1 und 2“ gestri-
chen.

cc) In Satz 6 werden vor dem Punkt am Ende ein
Semikolon und die Wörter „die Krankenkasse
kann auf den jährlichen Nachweis verzichten,
wenn bereits die notwendigen Feststellungen ge-
troffen worden sind und im Einzelfall keine An-
haltspunkte für einen Wegfall der chronischen
Erkrankung vorliegen“ eingefügt.

dd) In Satz 9 wird die Angabe „und 2“ gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 5 werden im Satzteil nach Nummer 2 die
Wörter „des Haushaltsvorstands nach der Verord-
nung zur Durchführung des § 28 des Zwölften
Buches Sozialgesetzbuch (Regelsatzverord-
nung)“ durch die Wörter „für die Regelbedarfs-
stufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften
Buches“ ersetzt.

bb) In Satz 6 werden die Wörter „die Regelleistung
nach § 20 Abs. 2“ durch die Wörter „der Regel-
bedarf nach § 20 Absatz 2 Satz 1“ ersetzt.

cc) Folgender Satz wird angefügt:

„Ein gemeinsamer Haushalt im Sinne des Sat-

zes 1 ist auch dann anzunehmen, wenn ein Ehe-
gatte oder Lebenspartner dauerhaft in eine statio-
näre Pflegeeinrichtung nach § 71 Absatz 2 des
Elften Buches aufgenommen wurde.“
– Drucksache 17/12221

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

3. § 62 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) u n v e r ä n d e r t

bb) u n v e r ä n d e r t

cc) u n v e r ä n d e r t

dd) Die Sätze 7 und 8 werden aufgehoben.

ee) Im bisherigen Satz 9 wird die Angabe „und 2“
gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „der mit dem
Versicherten im gemeinsamen Haushalt leben-
den Angehörigen des Versicherten und Le-
benspartners jeweils zusammengerechnet“
durch die Wörter „des Versicherten, seines
Ehegatten oder Lebenspartners, der minder-
jährigen oder nach § 10 versicherten Kinder
des Versicherten, seines Ehegatten oder Le-
benspartners sowie der Angehörigen im Sinne
des § 8 Absatz 4 des Zweiten Gesetzes über die
Krankenversicherung der Landwirte jeweils
zusammengerechnet, soweit sie im gemeinsa-
men Haushalt leben“ ersetzt.

bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „sich“ die
Wörter „aus den Freibeträgen nach“ eingefügt.

cc) u n v e r ä n d e r t

dd) u n v e r ä n d e r t

ee) Folgender Satz wird angefügt:

„Bei Ehegatten und Lebenspartnern ist ein

gemeinsamer Haushalt im Sinne des Satzes 1
auch dann anzunehmen, wenn ein Ehegatte oder
Lebenspartner dauerhaft in eine vollstationäre
Einrichtung aufgenommen wurde, in der Leis-

Drucksache 17/12221 – 10

E n t w u r f

4. Nach § 65b wird folgender § 65c eingefügt:

㤠65c

Klinische Krebsregister

(1) Zur Verbesserung der Qualität der onkologischen
Versorgung richten die Länder klinische Krebsregister
ein. Die klinischen Krebsregister haben insbesondere fol-
gende Aufgaben:

1. die personenbezogene Erfassung der Daten aller in ei-
nem regional festgelegten Einzugsgebiet stationär
und ambulant versorgten Patientinnen und Patienten
über das Auftreten, die Behandlung und den Verlauf
von bösartigen Neubildungen einschließlich ihrer
Frühstadien sowie von gutartigen Tumoren des zen-
tralen Nervensystems nach Kapitel II der Internatio-
nalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und
verwandter Gesundheitsprobleme (ICD) mit Aus-
nahme der Daten von Erkrankungsfällen, die an das
Deutsche Kinderkrebsregister zu melden sind,

2. die Auswertung der erfassten klinischen Daten und
die Rückmeldung der Auswertungsergebnisse an die
einzelnen Leistungserbringer,

3. den Datenaustausch mit anderen regionalen klini-
schen Krebsregistern bei solchen Patientinnen und
Patienten, bei denen Hauptwohnsitz und Behand-
lungsort in verschiedenen Einzugsgebieten liegen,
sowie mit Auswertungsstellen der klinischen Krebs-
registrierung auf Landesebene,

4. die Förderung der interdisziplinären, direkt patienten-
bezogenen Zusammenarbeit bei der Krebsbehand-
lung,

5. die Beteiligung an der einrichtungs- und sektoren-
übergreifenden Qualitätssicherung des Gemeinsamen
Bundesausschusses nach § 137 Absatz 1 Nummer 1 in
Verbindung mit § 135a Absatz 2 Nummer 1,

6. die Zusammenarbeit mit Zentren in der Onkologie,

7. die Erfassung von Daten für die epidemiologischen
Krebsregister,

8. die Bereitstellung notwendiger Daten zur Herstellung
von Versorgungstransparenz.

Die klinische Krebsregistrierung erfolgt auf der Grund-
lage des bundesweit einheitlichen Datensatzes der Ar-
beitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren und der
Gesellschaft der epidemiologischen Krebsregister in
Deutschland zur Basisdokumentation für Tumorkranke
und ihn ergänzender Module flächendeckend sowie mög-
lichst vollzählig. Die Daten sind jährlich landesbezogen
auszuwerten. Eine flächendeckende klinische Krebs-
registrierung kann auch länderübergreifend erfolgen. Die

für die Einrichtung und den Betrieb der klinischen Krebs-
register nach Satz 2 notwendigen Bestimmungen ein-
schließlich datenschutzrechtlicher Regelungen bleiben
dem Landesrecht vorbehalten.
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

tungen gemäß § 43 oder § 43a des Elften
Buches erbracht werden.“

4. Nach § 65b wird folgender § 65c eingefügt:

㤠65c

Klinische Krebsregister

(1) Zur Verbesserung der Qualität der onkologischen
Versorgung richten die Länder klinische Krebsregister
ein. Die klinischen Krebsregister haben insbesondere fol-
gende Aufgaben:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t

8. die Bereitstellung notwendiger Daten zur Herstellung
von Versorgungstransparenz und zu Zwecken der
Versorgungsforschung.

Die klinische Krebsregistrierung erfolgt auf der Grund-
lage des bundesweit einheitlichen Datensatzes der Ar-
beitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren und der
Gesellschaft der epidemiologischen Krebsregister in
Deutschland zur Basisdokumentation für Tumorkranke
und ihn ergänzender Module flächendeckend sowie mög-
lichst vollzählig. Die Daten sind jährlich landesbezogen
auszuwerten. Eine flächendeckende klinische Krebs-
registrierung kann auch länderübergreifend erfolgen. Die

für die Einrichtung und den Betrieb der klinischen Krebs-
register nach Satz 2 notwendigen Bestimmungen ein-
schließlich datenschutzrechtlicher Regelungen bleiben
dem Landesrecht vorbehalten.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11

E n t w u r f

(2) Die Krankenkassen fördern den Betrieb klinischer
Krebsregister nach Absatz 1 Satz 2, indem sie eine
Pauschale nach Absatz 4 Satz 2 bis 4 zahlen. Der Spitzen-
verband Bund der Krankenkassen beschließt bis zum
31. Dezember 2013 einheitliche Voraussetzungen für
diese Förderung. Er hat in den Fördervoraussetzungen
insbesondere Folgendes festzulegen:

1. die sachgerechte Organisation und Ausstattung der
klinischen Krebsregister einschließlich eines einheit-
lichen Datenformates und entsprechender Schnittstel-
len zur Annahme, Verarbeitung und Weiterleitung der
Daten,

2. die Mindestanforderungen an den Grad der Erfassung
und an die Vollständigkeit der verschiedenen Daten-
kategorien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 sowie
über notwendige Verfahren zur Datenvalidierung,

3. ein einheitliches Verfahren zur Rückmeldung der
Auswertungsergebnisse an die Leistungserbringer,

4. die notwendigen Verfahren zur Qualitätsverbesserung
der Krebsbehandlung,

5. die erforderlichen Instrumente zur Unterstützung der
interdisziplinären Zusammenarbeit nach Absatz 1
Satz 2 Nummer 4,

6. die Kriterien, Inhalte und Indikatoren für eine landes-
bezogene Auswertung, die eine länderübergreifende
Vergleichbarkeit garantieren,

7. die Modalitäten für die Abrechnung der klinischen
Krebsregister mit den Krankenkassen.

(3) Bei der Erarbeitung der Fördervoraussetzungen hat
der Spitzenverband Bund der Krankenkassen folgende
Organisationen und Personen zu beteiligen:

1. die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen,

2. die Deutsche Krankenhausgesellschaft,

3. den Gemeinsamen Bundesausschuss,

4. die Deutsche Krebsgesellschaft,

5. die Deutsche Krebshilfe,

6. die Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren,

7. die Gesellschaft der epidemiologischen Krebsregister
in Deutschland,

8. die Bundesärztekammer,
9. die Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Me-
dizinischen Fachgesellschaften,
– Drucksache 17/12221

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

(2) Die Krankenkassen fördern den Betrieb klinischer
Krebsregister nach Absatz 1 Satz 2, indem sie eine
Pauschale nach Absatz 4 Satz 2 bis 4 zahlen. Der Spitzen-
verband Bund der Krankenkassen beschließt bis zum
31. Dezember 2013 einheitliche Voraussetzungen für
diese Förderung. Er hat in den Fördervoraussetzungen
insbesondere Folgendes festzulegen:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t

Über die Festlegungen nach den Sätzen 2 und 3
entscheidet der Spitzenverband Bund der Kranken-
kassen im Benehmen mit zwei von der Gesundheits-
ministerkonferenz der Länder zu bestimmenden Ver-
tretern. Soweit die Länder Einwände gegen die
Festlegungen haben, sind diese dem Bundesministe-
rium für Gesundheit vorzulegen, das in diesem Fall
die entsprechenden Fördervoraussetzungen festlegen
kann.

(3) Bei der Erarbeitung der Fördervoraussetzungen hat
der Spitzenverband Bund der Krankenkassen folgende
Organisationen und Personen zu beteiligen:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t

8. u n v e r ä n d e r t
9. die Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Me-
dizinischen Fachgesellschaften sowie

Drucksache 17/12221 – 12

E n t w u r f

10. zwei von der Gesundheitsministerkonferenz der
Länder benannte Vertreter sowie

11. die für die Wahrnehmung der Interessen der Patien-
tinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch
kranker und behinderter Menschen maßgeblichen
Organisationen.

Der Verband der Privaten Krankenversicherung ist an der
Erarbeitung der Fördervoraussetzungen zu beteiligen,
wenn die privaten Krankenversicherungsunternehmen
den Betrieb der klinischen Krebsregister fördern, indem
sie die Pauschale nach Absatz 4 Satz 2 bis 4 für Mel-
dungen in Bezug auf privat krankenversicherte Personen
zahlen. Gleiches gilt für die Träger der Kosten in Krank-
heits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrecht-
lichen Vorschriften, wenn sie für Meldungen in Bezug
auf die nach diesen Vorschriften berechtigten Personen
einen Teil der fallbezogenen Krebsregisterpauschale
nach Absatz 4 Satz 2 bis 4 zahlen.

(4) Auf Antrag eines klinischen Krebsregisters oder
dessen Trägers stellen die Landesverbände der Kranken-
kassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich
mit Wirkung für ihre Mitgliedskassen fest, dass

1. das klinische Krebsregister die Fördervoraussetzun-
gen nach Absatz 2 Satz 2 und 3 erfüllt und

2. in dem Land, in dem das klinische Krebsregister sei-
nen Sitz hat, eine flächendeckende klinische Krebs-
registrierung und eine Zusammenarbeit mit den epi-
demiologischen Krebsregistern gewährleistet sind.

Weist ein klinisches Krebsregister auf Grund der Feststel-
lungen nach Satz 1 nach, dass die Fördervoraussetzungen
erfüllt sind, so zahlt die Krankenkasse an dieses Register
einmalig für jede verarbeitete Meldung zur Neuerkran-
kung an einem Tumor nach Absatz 1 Nummer 1 mit Aus-
nahme der Meldungen von nicht-melanotischen Haut-
krebsarten und ihrer Frühstadien eine fallbezogene
Krebsregisterpauschale in Höhe von 94 Euro. Ab dem
Jahr 2015 erhöht sich die fallbezogene Krebsregisterpau-
schale nach Satz 2 jährlich entsprechend der prozentualen
Veränderung der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Ab-
satz 1 des Vierten Buches. Die Landesverbände der Kran-
kenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheit-
lich können mit Wirkung für ihre Mitgliedskassen mit
dem Land eine von Satz 2 abweichende Höhe der fallbe-
zogenen Krebsregisterpauschale vereinbaren, wenn dies
auf Grund regionaler Besonderheiten erforderlich ist. Im
Falle des Absatzes 3 Satz 2 tritt der jeweilige Landesaus-
schuss des Verbandes der Privaten Krankenversicherung
bei der Vereinbarung nach Satz 4 an die Seite der Landes-
verbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen.
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

10. entfällt

10. u n v e r ä n d e r t

Der Verband der Privaten Krankenversicherung ist an der
Erarbeitung der Fördervoraussetzungen zu beteiligen,
wenn die privaten Krankenversicherungsunternehmen
den Betrieb der klinischen Krebsregister fördern, indem
sie die Pauschale nach Absatz 4 Satz 2 bis 4 für Mel-
dungen in Bezug auf privat krankenversicherte Personen
zahlen. Gleiches gilt für die Träger der Kosten in Krank-
heits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrecht-
lichen Vorschriften, wenn sie für Meldungen in Bezug
auf die nach diesen Vorschriften berechtigten Personen
einen Teil der fallbezogenen Krebsregisterpauschale
nach Absatz 4 Satz 2 bis 4 zahlen.

(4) Auf Antrag eines klinischen Krebsregisters oder
dessen Trägers stellen die Landesverbände der Kranken-
kassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich
mit Wirkung für ihre Mitgliedskassen fest, dass

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t

Weist ein klinisches Krebsregister auf Grund der Feststel-
lungen nach Satz 1 nach, dass die Fördervoraussetzungen
erfüllt sind, so zahlt die Krankenkasse an dieses Register
oder dessen Träger einmalig für jede verarbeitete Mel-
dung zur Neuerkrankung an einem Tumor nach Absatz 1
Nummer 1 mit Ausnahme der Meldungen von nicht-
melanotischen Hautkrebsarten und ihrer Frühstadien eine
fallbezogene Krebsregisterpauschale in Höhe von
119 Euro. Ab dem Jahr 2015 erhöht sich die fallbezogene
Krebsregisterpauschale nach Satz 2 jährlich entspre-
chend der prozentualen Veränderung der monatlichen
Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches. Die
Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatz-
kassen gemeinsam und einheitlich können mit Wirkung
für ihre Mitgliedskassen mit dem Land eine von Satz 2
abweichende Höhe der fallbezogenen Krebsregister-
pauschale vereinbaren, wenn dies auf Grund regionaler
Besonderheiten erforderlich ist. Im Falle des Absatzes 3
Satz 2 tritt der jeweilige Landesausschuss des Verbandes
der Privaten Krankenversicherung bei der Vereinbarung
nach Satz 4 an die Seite der Landesverbände der Kran-
kenkassen und der Ersatzkassen. Der Spitzenverband
Bund der Krankenkassen passt die Pauschale nach
Satz 2 an, wenn die Anpassung erforderlich ist, um
90 Prozent der durchschnittlichen Betriebskosten der
nach Absatz 2 Satz 1 geförderten klinischen Krebs-

register abzudecken. Die erstmalige Überprüfung der
Pauschale erfolgt spätestens bis zum Ablauf des Jah-
res 2017; Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13

E n t w u r f

(5) In einer Übergangsphase bis zum 31. Dezember
2018 zahlt die Krankenkasse die Pauschale nach Ab-
satz 4 Satz 2 bis 4 unabhängig von den Feststellungen
nach Absatz 4 Satz 1 an die klinischen Krebsregister, die
von den Ländern für ein festgelegtes Einzugsgebiet als
zuständig bestimmt worden sind. Eine anderweitige Fi-
nanzierung der klinischen Krebsregister aus Mitteln der
gesetzlichen Krankenversicherung ist in diesen Fällen
ausgeschlossen. Die Landesverbände der Krankenkassen
und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich können
mit dem Land für die Übergangsphase Vereinbarungen
über den Prozess zur Einrichtung und Weiterentwicklung
der klinischen Krebsregister treffen.

(6) Für jede landesrechtlich vorgesehene Meldung der
zu übermittelnden klinischen Daten an ein klinisches
Krebsregister, das nach Absatz 4 Satz 1 förderfähig ist, ist
den Leistungserbringern vom jeweiligen klinischen
Krebsregister eine Meldevergütung zu zahlen, wenn die
zu übermittelnden Daten vollständig gemeldet wurden.
Satz 1 gilt nicht für Meldungen, die nicht-melanotische
Hautkrebsarten und ihre Frühstadien betreffen. Die Kran-
kenkasse des gemeldeten Versicherten hat dem klini-
schen Krebsregister die nach Satz 1 entstandenen Kosten
zu erstatten. Die Übergangsregelung nach Absatz 5 gilt
entsprechend. Die Höhe der einzelnen Meldevergütun-
gen vereinbart der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
sen mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft und den
Kassenärztlichen Bundesvereinigungen bis zum 31. De-
zember 2013. Wenn die privaten Krankenversicherungs-
unternehmen den klinischen Krebsregistern die Kosten
für Vergütungen von Meldungen von Daten privat kran-
kenversicherter Personen erstatten, tritt der Verband der
Privaten Krankenversicherung bei der Vereinbarung nach
Satz 5 an die Seite des Spitzenverbandes Bund der Kran-
kenkassen. Gleiches gilt für die Träger der Kosten in
Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamten-
rechtlichen Vorschriften, wenn sie den klinischen Krebs-
registern einen Teil der Kosten für Vergütungen von
Meldungen von Daten der nach diesen Vorschriften be-
rechtigten Personen erstatten. Kommt eine Vereinbarung
bis zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt nicht zustande,
haben sich die Vereinbarungspartner nach Satz 5 auf eine
unabhängige Schiedsperson zu verständigen, die die
Höhe der einzelnen Meldevergütungen festlegt. Einigen
sich die Vereinbarungspartner nicht auf eine Schiedsper-
son, so wird diese vom Bundesministerium für Gesund-
heit bestellt. Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die
Vereinbarungspartner zu gleichen Teilen. Klagen gegen
die Bestimmung der Schiedsperson haben keine auf-
schiebende Wirkung. Klagen gegen die Festlegung der

Höhe der einzelnen Meldevergütungen richten sich ge-
gen einen der Vereinbarungspartner, nicht gegen die
Schiedsperson.
– Drucksache 17/12221

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

(5) In einer Übergangsphase bis zum 31. Dezember
2017 zahlt die Krankenkasse die Pauschale nach Ab-
satz 4 Satz 2 bis 4 unabhängig von den Feststellungen
nach Absatz 4 Satz 1 an die klinischen Krebsregister, die
von den Ländern für ein festgelegtes Einzugsgebiet als
zuständig bestimmt worden sind. Eine anderweitige Fi-
nanzierung der klinischen Krebsregister aus Mitteln der
gesetzlichen Krankenversicherung ist in diesen Fällen
ausgeschlossen. Die Landesverbände der Krankenkassen
und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich können
mit dem Land für die Übergangsphase Vereinbarungen
über den Prozess zur Einrichtung und Weiterentwicklung
der klinischen Krebsregister treffen. Erfüllt ein klini-
sches Krebsregister die Anforderungen nach Absatz 4
Satz 1 Nummer 1 nach Ablauf der Übergangsphase
nach Satz 1 oder zu einem späteren Zeitpunkt nicht,
hat das klinische Krebsregister die Möglichkeit der
Nachbesserung innerhalb eines Jahres. Für diesen
Zeitraum gilt Satz 1 entsprechend.

(6) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/12221 – 14

E n t w u r f

(7) Klinische Krebsregister und Auswertungsstellen
der klinischen Krebsregistrierung auf Landesebene arbei-
ten mit dem Gemeinsamen Bundesausschuss bei der
Qualitätssicherung der onkologischen Versorgung zu-
sammen. Der Gemeinsame Bundesausschuss lässt not-
wendige bundesweite Auswertungen der klinischen
Krebsregisterdaten durchführen. Hierfür übermitteln die
Auswertungsstellen der klinischen Krebsregistrierung
auf Landesebene dem Gemeinsamen Bundesausschuss
oder dem nach Satz 4 benannten Empfänger auf Anforde-
rung die erforderlichen Daten in anonymisierter Form.
Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt durch Be-
schluss die von den Auswertungsstellen der klinischen
Krebsregistrierung auf Landesebene zu übermittelnden
Daten, den Empfänger dieser Daten sowie Inhalte und
Kriterien für Auswertungen nach Satz 2. Bei der Erarbei-
tung und Festlegung von Kriterien und Inhalten der bun-
desweiten Auswertungen nach Satz 2 ist der Deutschen
Krebsgesellschaft, der Deutschen Krebshilfe und der Ar-
beitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren Gelegenheit
zum Einbringen von Vorschlägen zu geben.

(8) Bei Maßnahmen der einrichtungs- und sektoren-
übergreifenden Qualitätssicherung nach § 135a Absatz 2
Nummer 1 in Verbindung mit 137 Absatz 1 Nummer 1 in
der onkologischen Versorgung soll der Gemeinsame
Bundesausschuss die klinischen Krebsregister unter Ein-
haltung der Vorgaben des § 299 bei der Aufgabenerfül-
lung einbeziehen. Soweit den klinischen Krebsregistern
Aufgaben nach Satz 1 übertragen werden, sind sie an
Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Nummer 13 gebunden.

(9) Der Gemeinsame Bundesausschuss gleicht erst-
mals bis zum 31. Dezember 2013 die Dokumentations-
anforderungen, die für die Zulassung von strukturierten
Behandlungsprogrammen für Brustkrebs nach § 137f
Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 geregelt sind, an den
bundesweit einheitlichen Datensatz der Arbeitsgemein-
schaft Deutscher Tumorzentren und der Gesellschaft der
epidemiologischen Krebsregister in Deutschland zur
Basisdokumentation für Tumorkranke und ihn ergän-
zende Module an. Leistungserbringer, die an einem nach
§ 137g Absatz 1 zugelassenen, strukturierten Behand-
lungsprogramm für Brustkrebs in koordinierender
Funktion teilnehmen, können die in dem Programm für
die Annahme der Dokumentationsdaten nach § 137f
Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 zuständige Stelle mit der
Meldung der entsprechenden Daten an das klinische
Krebsregister beauftragen, wenn die Versicherte nach
umfassender Information hierin schriftlich eingewilligt
hat. Die Einwilligung kann widerrufen werden. Macht
der Leistungserbringer von der Möglichkeit nach Satz 2
Gebrauch, erhält er insoweit keine Meldevergütungen
nach Absatz 6.

(10) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen ver-
öffentlicht ab dem Jahr 2018 alle fünf Jahre einen Bericht

über die bundesweiten Ergebnisse der klinischen Krebs-
registrierung in patientenverständlicher Form. Der Be-
richt ist auf der Grundlage der Landesauswertungen nach
Absatz 1 Satz 3 und der Ergebnisse von Bundesauswer-
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

(7) Klinische Krebsregister und Auswertungsstellen
der klinischen Krebsregistrierung auf Landesebene arbei-
ten mit dem Gemeinsamen Bundesausschuss bei der
Qualitätssicherung der onkologischen Versorgung zu-
sammen. Der Gemeinsame Bundesausschuss lässt not-
wendige bundesweite Auswertungen der klinischen
Krebsregisterdaten durchführen. Hierfür übermitteln die
Auswertungsstellen der klinischen Krebsregistrierung
auf Landesebene dem Gemeinsamen Bundesausschuss
oder dem nach Satz 4 benannten Empfänger auf Anforde-
rung die erforderlichen Daten in anonymisierter Form.
Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt durch Be-
schluss die von den Auswertungsstellen der klinischen
Krebsregistrierung auf Landesebene zu übermittelnden
Daten, den Empfänger dieser Daten sowie Inhalte und
Kriterien für Auswertungen nach Satz 2; § 92 Absatz 7e
gilt entsprechend. Bei der Erarbeitung und Festlegung
von Kriterien und Inhalten der bundesweiten Auswertun-
gen nach Satz 2 ist der Deutschen Krebsgesellschaft, der
Deutschen Krebshilfe und der Arbeitsgemeinschaft
Deutscher Tumorzentren Gelegenheit zum Einbringen
von Vorschlägen zu geben.

(8) u n v e r ä n d e r t

(9) u n v e r ä n d e r t

(10) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen ver-
öffentlicht ab dem Jahr 2018 alle fünf Jahre einen Bericht

über die bundesweiten Ergebnisse der klinischen Krebs-
registrierung in patientenverständlicher Form, wozu auch
die barrierefreie Bereitstellung des Berichtes gehört.
Der Bericht ist auf der Grundlage der Landesauswertun-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15

E n t w u r f

tungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach Ab-
satz 9 Satz 2 zu erstellen. Die Auswertungsstellen der
klinischen Krebsregistrierung auf Landesebene und der
Gemeinsame Bundesausschuss liefern dem Spitzenver-
band Bund der Krankenkassen die Auswertungen, die
zum Erstellen des Berichts benötigt werden.“

5. § 92 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden vor dem
Komma am Ende die Wörter „und zur Qualitätssiche-
rung der Früherkennungsuntersuchungen sowie zur
Durchführung organisierter Krebsfrüherkennungs-
programme nach § 25a einschließlich der systemati-
schen Erfassung, Überwachung und Verbesserung der
Qualität dieser Programme“ eingefügt.

b) In Absatz 4 Nummer 3 werden vor dem Punkt am Ende
die Wörter „einschließlich der organisierten Krebs-
früherkennungsprogramme nach § 25a“ eingefügt.

6. In § 137 Absatz 3 Satz 9 werden nach dem Wort „Quali-
tätsanforderungen“ die Wörter „einschließlich Vorgaben
zur Führung klinischer Krebsregister“ gestrichen.
– Drucksache 17/12221

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

gen nach Absatz 1 Satz 3 und der Ergebnisse von Bundes-
auswertungen des Gemeinsamen Bundesausschusses
nach Absatz 9 Satz 2 zu erstellen. Die Auswertungsstel-
len der klinischen Krebsregistrierung auf Landesebene
und der Gemeinsame Bundesausschuss liefern dem Spit-
zenverband Bund der Krankenkassen die Auswertungen,
die zum Erstellen des Berichts benötigt werden.“

5. u n v e r ä n d e r t

6. Dem § 116b Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

„Leistungserbringer dürfen unter den Voraussetzun-
gen des § 295 Absatz 5 auch eine andere Stelle mit der
Abrechnung der Leistungen nach Satz 1 beauftra-
gen.“

7. Nach § 136 wird folgender § 136a eingefügt:

㤠136a

Förderung der Qualität durch die
Deutsche Krankenhausgesellschaft

Die Deutsche Krankenhausgesellschaft fördert im
Rahmen ihrer Aufgaben die Qualität der Versorgung
im Krankenhaus. Sie hat in ihren Beratungs- und
Formulierungshilfen für Verträge der Krankenhäu-
ser mit leitenden Ärzten bis spätestens zum 30. April
2013 im Einvernehmen mit der Bundesärztekammer
Empfehlungen abzugeben, die sicherstellen, dass Ziel-
vereinbarungen, die auf finanzielle Anreize bei einzel-
nen Leistungen abstellen, ausgeschlossen sind. Die
Empfehlungen sollen insbesondere die Unabhängig-
keit medizinischer Entscheidungen sichern.“

8. § 137 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der Bericht hat auch Art und Anzahl der Leis-
tungen des Krankenhauses auszuweisen sowie eine
Erklärung zu enthalten, die unbeschadet der
Rechte Dritter Auskunft darüber gibt, ob sich das
Krankenhaus bei Verträgen mit leitenden Ärzten
an die Empfehlungen der Deutschen Kranken-
hausgesellschaft nach § 136a Satz 2 hält; liegen
diese Empfehlungen nach dem 30. April 2013 nicht
vor oder hält sich das Krankenhaus nicht an sie,
hat es unbeschadet der Rechte Dritter anzugeben,

für welche Leistungen leistungsbezogene Zielver-
einbarungen getroffen wurden; der Bericht ist in
einem für die Abbildung aller Kriterien geeigneten
standardisierten Datensatzformat zu erstellen.“

Drucksache 17/12221 – 16

E n t w u r f

Artikel 2

Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

In § 17b Absatz 1 Satz 4 des Krankenhausfinanzierungs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April
1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge-
setzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1613) geändert worden
ist, werden nach den Wörtern „die besonderen Aufgaben von
Zentren und Schwerpunkten nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 des
Krankenhausentgeltgesetztes“ die Wörter „mit Ausnahme
des Betriebs klinischer Krebsregister“ eingefügt.

Artikel 2a

Änderung des Zweiten Gesetzes
über die Krankenversicherung der Landwirte

Dem § 8 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversi-
cherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I
S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2789) geändert wor-
den ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Bei der Ermittlung der Belastungsgrenzen gilt § 62
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe,

dass auch Versicherte nach § 7 sowie die nach § 2 Ab-
satz 1 Nummer 3 versicherungspflichtigen mitarbeiten-
den Familienangehörigen, die nicht rentenversicherungs-
pflichtig sind, als Angehörige zu berücksichtigen sind.“
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

b) In Satz 9 werden nach dem Wort „Qualitätsan-
forderungen“ die Wörter „einschließlich Vorga-
ben zur Führung klinischer Krebsregister“ ge-
strichen.

9. Nach § 285 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
fügt:

„(3a) Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind
befugt, personenbezogene Daten der Ärzte, von de-
nen sie bei Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1
Kenntnis erlangt haben, und soweit diese

1. für Entscheidungen über die Rücknahme, den
Widerruf oder die Anordnung des Ruhens der
Approbation oder

2. für berufsrechtliche Verfahren

erheblich sind, den hierfür zuständigen Behörden
und Heilberufskammern zu übermitteln.“

10. Dem § 295 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Für die Abrechnung der ambulanten spezial-
fachärztlichen Leistungen darf der Leistungserbrin-
ger in den Fällen des § 116b Absatz 6 Satz 16 eine
andere Stelle mit der Erhebung, Verarbeitung und
Nutzung der erforderlichen personenbezogenen Da-
ten beauftragen, sofern der Versicherte schriftlich in
die Datenweitergabe eingewilligt hat; § 291a bleibt
unberührt. Der Auftragnehmer darf die Daten nur
zu Abrechnungszwecken verarbeiten und nutzen.
§ 295a Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“

Artikel 2

u n v e r ä n d e r t

Artikel 2a

Änderung des Zweiten Gesetzes
über die Krankenversicherung der Landwirte

Dem § 8 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversi-
cherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I
S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2789) geändert wor-
den ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Bei der Ermittlung der Belastungsgrenzen gilt § 62
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe,

dass auch Versicherte nach § 7 sowie die nach § 2 Ab-
satz 1 Nummer 3 versicherungspflichtigen mitarbeiten-
den Familienangehörigen, die nicht rentenversicherungs-
pflichtig sind, als Angehörige zu berücksichtigen sind.“

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17

E n t w u r f

Artikel 2b

Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Dem § 23c Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetz-
buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversiche-
rung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. No-
vember 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember
2012 (BGBl. I S. 2474) geändert worden ist, wird folgen-
der Satz angefügt:

„Die Sätze 2 bis 4 gelten nicht für die Gewährung von
Krankengeld bei einer Spende von Organen oder Gewe-
ben nach § 44a des Fünften Buches.“

Artikel 3

Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes

In § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 des Krankenhausent-
geltgesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422),
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juli 2012
(BGBl. I S. 1613) geändert worden ist, werden nach den
Wörtern „sowie entsprechenden Schwerpunkten“ die Wörter
„mit Ausnahme des Betriebs klinischer Krebsregister“ ein-
gefügt.

Artikel 4

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am
Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 2 und 3 treten am 1. Januar 2016 in Kraft.
– Drucksache 17/12221

B e s c h l ü s s e d e s 1 4 . A u s s c h u s s e s

Artikel 2b

Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Dem § 23c Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetz-
buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversiche-
rung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. No-
vember 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember
2012 (BGBl. I S. 2474) geändert worden ist, wird folgen-
der Satz angefügt:

„Die Sätze 2 bis 4 gelten nicht für die Gewährung von
Krankengeld bei einer Spende von Organen oder Gewe-
ben nach § 44a des Fünften Buches.“

Artikel 3

u n v e r ä n d e r t

Artikel 4

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am
Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 2 und 3 treten am 1. Januar 2016 in Kraft.

hat der G-BA die Möglichkeit, einzelne Bestandteile oder – Der GKV-Spitzenverband soll alle fünf Jahre einen Be-

Verfahrensweisen eines organisierten Krebsfrüherken-
nungsprogramms innerhalb von fünf Jahren zu erproben.

– Die wesentlichen Ausgestaltungsanforderungen der or-

richt über den bundesweiten Stand, die Ergebnisse sowie
die Entwicklung der klinischen Krebsregistrierung veröf-
fentlichen.
Drucksache 17/12221 – 18 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Bericht des Abgeordneten Jens Ackermann

A. Allgemeiner Teil

1. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bundes-
regierung auf Drucksache 17/11267 in seiner 212. Sitzung
am 30. November 2012 in erster Lesung beraten und zur
federführenden Beratung an den Ausschuss für Gesundheit
überwiesen. Außerdem hat er ihn zur Mitberatung an den
Innenausschuss und den Ausschuss für Bildung, Forschung
und Technikfolgenabschätzung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Trotz medizinischer Fortschritte bei der Krebsbehandlung
steht Deutschland vor der Herausforderung einer demogra-
phisch bedingten Zunahme von Krebsneuerkrankungen. Vor
diesem Hintergrund und um die Krebsfrüherkennung, die
onkologischen Versorgungsstrukturen und deren Qualitäts-
sicherung sowie die Effizienz der Versorgung und die
Patientenorientierung zu stärken und weiterzuentwickeln,
wurde der Nationale Krebsplan initiiert. Zwei Maßnahmen
innerhalb dieser Handlungsfelder sind im Rahmen der Prä-
vention die Weiterentwicklung der Krebsfrüherkennung und
im Bereich Versorgungsstrukturen der Ausbau der klini-
schen Krebsregister.

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung legt zum einen
Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Krebsfrüherken-
nung fest und sieht zum anderen Regelungen für den flä-
chendeckenden Ausbau der klinischen Krebsregister zur
Erfassung der Qualität der onkologischen Versorgung vor.
Hierzu werden das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB V),
das Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) sowie das
Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) geändert.

Durch das geplante Gesetz sollen die Strukturen, die Reich-
weite, die Wirksamkeit und die Qualität der bestehenden
Krebsfrüherkennungsangebote nachhaltig verbessert wer-
den. Hierzu sollen insbesondere folgende Regelungen ge-
troffen und Maßnahmen ergriffen werden:

– Die Häufigkeit und die Altersgrenzen der Krebsfrüh-
erkennungsuntersuchungen sowie die Altersgrenze wer-
den künftig nicht gesetzlich, sondern vom Gemeinsamen
Bundesausschuss (G-BA) nach dem Stand des medizini-
schen Wissens flexibel festgelegt.

– Krebsfrüherkennungsuntersuchungen, für die EU-Leit-
linien zur Qualitätssicherung von Krebsfrüherkennungs-
programmen vorliegen, sollen als organisierte Krebsfrüh-
erkennungsprogramme durchgeführt werden.

– Der G-BA soll innerhalb von drei Jahren die inhaltliche
und organisatorische Ausgestaltung organisierter Früher-
kennungsprogramme für Gebärmutterhals- und Darm-
krebs beschließen. Falls notwendige Erkenntnisse fehlen,

Qualitätssicherung und der Erfolgskontrolle sind alle
zwei Jahre zu veröffentlichen.

Im Rahmen des flächendeckenden Ausbaus klinischer
Krebsregister regelt der Gesetzentwurf die wesentlichen
Voraussetzungen, die für die Qualitätssicherung durch kli-
nische Krebsregister erforderlich sind und um daraus für die
Patientinnen und Patienten aber auch bundesweit Nutzen aus
der klinischen Krebsregistrierung zu ziehen.

– Die Länder sollen klinische Krebsregister einrichten,
wobei die Daten flächendeckend und möglichst vollzäh-
lig erfasst sowie jährlich landesbezogen ausgewertet wer-
den sollen. Zudem sollen die Länder die erforderlichen
rechtlichen Regelungen für die Einrichtung und den
Betrieb der Register sowie die datenschutzrechtlichen
Bestimmungen regeln.

– Das zur Qualitätssicherung der onkologischen Versor-
gung erforderliche und von der gesetzlichen Kranken-
versicherung (GKV) geförderte Aufgabenprofil der
klinischen Krebsregister wird definiert und die Grund-
anforderungen für eine bundesweit einheitliche Arbeits-
weise (z. B. bundeseinheitlicher Tumordatensatz) werden
festgelegt.

– Der Betrieb der klinischen Krebsregister wird für alle
Versorgungsaufgaben von der GKV finanziell gefördert,
indem die Krankenkassen für jede Krebsneuerkrankung,
mit Ausnahme nicht-melanotischer Hautkrebsarten und
ihrer Frühstadien, eine fallbezogene Krebsregisterpau-
schale von 94 Euro an das zuständige klinische Krebs-
register entrichten. Auf Grund regionaler Besonderheiten
sind hiervon abweichende Vereinbarungen der Landes-
verbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen mit
den Ländern möglich.

– Der GKV-Spitzenverband soll bis zum 31. Dezember
2013 Fördervoraussetzungen für die klinischen Krebs-
register unter Einbeziehung der maßgeblichen Fach- und
Interessenverbände sowie der Ländervertreter beschlie-
ßen.

– Die klinische Krebsregistrierung als Instrument zur Qua-
litätssicherung der onkologischen Versorgung und die
Aufgaben des G-BA zur Qualitätssicherung sollen mit-
einander verknüpft werden, indem der G-BA erforder-
liche bundesweite Auswertungen der klinischen Krebs-
registerdaten durchführt.

– Bei Verfahren des G-BA zur einrichtungs- und sektoren-
übergreifenden Qualitätssicherung in der onkologischen
Versorgung sollen die klinischen Krebsregister z. B. als
Datenannahmestellen einbezogen werden, um den Leis-
tungserbringern die Datenübermittlung an verschiedene
Qualitätssicherungsstellen zu ersparen.
ganisierten Krebsfrüherkennungsprogramme durch den
G-BA werden gesetzlich festgelegt. Die Ergebnisse der

Der Nationale Normenkontrollrat hat gemäß § 6 Absatz 1
des Gesetzes zur Einsetzung eines nationalen Normenkon-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 19 – Drucksache 17/12221

trollrates den Gesetzentwurf hinsichtlich des Erfüllungsauf-
wands für Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft und der
öffentlichen Verwaltung geprüft und eine Stellungnahme
abgegeben (Drucksache 17/11267, Anlage 2). Darin heißt es
unter anderem:

„Da mit dem vorliegenden Gesetzentwurf lediglich der Rah-
men für die weitere Ausgestaltung durch die Länder und den
G-BA gesetzt werden soll, ist der Aufwand der Wirtschaft,
der mit der Datenerfassung und -übermittlung zusammen-
hängt, nur schwer abzuschätzen. So ist offen, in welchem
Umfang Daten den klinischen Krebsregistern zur Verfügung
gestellt werden müssen und inwieweit diese Daten direkt aus
der Datenhaltung in den zu übermittelnden Datensatz über-
spielt werden können. Der Nationale Normenkontrollrat for-
dert das Ressort vor diesem Hintergrund auf, sich für eine
möglichst effiziente Umsetzung stark zu machen.
Der Gesetzentwurf stellt es den Ländern frei, wie viele kli-
nische Krebsregister eingerichtet werden sollen, wie diese
organisiert sind und nach welchen Verfahren sie arbeiten.
Aus Sicht des Nationalen Normenkontrollrates ist ein
Gleichlauf im Hinblick auf die Struktur und die Arbeitsweise
der klinischen Krebsregister aus Gründen der Vergleichbar-
keit sinnvoll.
Ferner ist aus Effizienzgründen eine möglichst starke Zen-
tralisierung in den Ländern wünschenswert. Viele kleine
klinische Krebsregister hätten zur Folge, dass die Umstel-
lungskosten im Vergleich zu einer zentralen Lösung höher
wären. Auch beim laufenden Aufwand dürfte eine Zersplit-
terung der regionalen Zuständigkeit zu mehr Schnittstellen
und damit insgesamt zu einem höheren Aufwand führen.“
(Drucksache 17/11267, Anlage 2, Seite 47 f.)

Der Bundesrat hat in seiner 901. Sitzung am 12. Oktober
2012 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76
Absatz 2 des Grundgesetzes Stellung zu nehmen (Bundes-
ratsdrucksache 511/12 (Beschluss) vom 12. Oktober 2012;
Drucksache 17/11267, Anlage 3). Der Beschluss enthält
sechs Änderungs- oder Ergänzungsforderungen. Der Bun-
desrat hat im Wesentlichen gefordert,

– bei dem Beschluss der Fördervoraussetzungen für kli-
nische Krebsregister durch den Spitzenverband Bund der
Krankenversicherung ein Einvernehmenserfordernis mit
den Ländern vorzusehen;

– die Krebsregisterpauschale auf 119 Euro zu erhöhen,
einen Länderanteil in Höhe von 13 Euro festzulegen so-
wie einen 10-prozentigen Länderanteil auch bei der Ver-
einbarung einer regional abweichenden Pauschale fest-
zuschreiben;

– die Länder im G-BA bei Fragen der Früherkennung und
bei der Qualitätssicherung zu beteiligen;

– eine Datenübermittlungsbefugnis der Kassenärztlichen
Vereinigungen an die Heilberufskammern zu schaffen,
um berufsrechtliche Maßnahmen zu ermöglichen.

Weiter hat er die mit dem vorliegenden Gesetzentwurf
verbundene Kostentragung der Länder hinsichtlich der Ein-
richtung und des Betriebes der klinischen Krebsregister
abgelehnt. Er hat die Bundesregierung aufgefordert, sicher-
zustellen, dass

Umstellungsaufwand sowie die anfallenden jährlichen
Betriebskosten vollständig und dauerhaft ohne Finanzie-
rungsanteil der Länder erbracht werden und

– die Länder, die für den Aufbau ihrer klinischen Krebs-
register bislang vom Bund keine Förderung erhalten
haben, rückwirkend ebenfalls eine finanzielle Unterstüt-
zung erhalten.

Die Bundesregierung hat in ihrer Gegenäußerung zur Stel-
lungnahme des Bundesrates, die das Kabinett am 31. Okto-
ber 2012 beschlossen hat, die Prüfung der Schaffung einer
Datenübermittlungsbefugnis der Kassenärztlichen Vereini-
gungen an die Heilberufskammern zugesagt (Drucksache
17/11267, Anlage 4). Im Übrigen hat sie die Forderungen
des Bundesrates zurückgewiesen. Eine Einvernehmenslö-
sung beim Beschluss der Förderaussetzungen sei abzuleh-
nen, weil der Beschluss die Grundlage für die Verausgabung
von Mitteln in der gesetzlichen Krankenversicherung dar-
stelle. Nach einer Prüfung habe sie auch keinen Anlass für
eine Erhöhung der Krebsregisterpauschale gesehen. Die
Kalkulation beruhe auf den Berechnungen des Prognos-Gut-
achtens. Andere zur Verfügung stehende Informationen
seien nicht repräsentativ und ließen keine Korrekturen dieser
Berechnungen zu. Eine regelhafte Beteiligung der Länder an
Entscheidungen des G-BA im Bereich der Krebsfrüherken-
nung und bei der Qualitätssicherung sei abzulehnen, weil bei
diesen ihre Belange größtenteils nicht berührt seien. Die Be-
teiligung der Länder an den Kosten für die Einrichtung und
den Betrieb klinischer Krebsregister hält die Bundesregie-
rung für gerechtfertigt.

III. Stellungnahme der mitberatenden Ausschüsse

Der Innenausschuss hat in seiner 91. Sitzung am 30. Januar
2013 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlossen zu empfeh-
len, den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache
17/11267 anzunehmen.

Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfol-
genabschätzung hat in seiner 94. Sitzung am 30. Januar
2013 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
FDP bei Stimmenthaltung der Fraktionen SPD, DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlossen zu empfeh-
len, den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache
17/11267 in der vom federführenden Ausschuss geänderten
Fassung anzunehmen. Die Änderungsanträge auf Aus-
schussdrucksache 17(18)353/17(14)0367 hat der Ausschuss
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP ge-
gen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthal-
tung der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
angenommen. Die Änderungsanträge auf Ausschussdrucksa-
che 17(18)357/17(14)0374 hat der Ausschuss mit den Stim-
men der Fraktionen der CDU/CSU und FDP bei Stimment-
haltung der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN angenommen. Die Änderungsanträge auf
Ausschussdrucksache 17(18)358/17(14)0375 hat der Aus-
schuss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
FDP gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei
Stimmenthaltung der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN angenommen. Den Änderungsantrag auf
– der mit der flächendeckenden Etablierung klinischer
Krebsregister verbundene einmalige Investitions- und

Ausschussdrucksache 17(18)361/17(14)0380 hat der Aus-
schuss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und

Drucksache 17/12221 – 20 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

FDP gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei
Stimmenthaltung der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN angenommen. Den Änderungsantrag auf
Ausschussdrucksache 17(18)362/17(14)0381 hat der Aus-
schuss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
FDP gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei
Stimmenthaltung der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN angenommen.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im feder-
führenden Ausschuss

Der Ausschuss für Gesundheit hat in seiner 91. Sitzung am
28. November 2012 beschlossen, zum Gesetzentwurf der
Bundesregierung auf Drucksache 17/11267, vorbehaltlich
der Überweisung des Gesetzentwurfs durch das Plenum des
Deutschen Bundestages, eine öffentliche Anhörung durch-
zuführen.

In der 93. Sitzung am 12. Dezember 2012 hat der Ausschuss
seine Beratungen zum Gesetzentwurf aufgenommen.

Die öffentliche Anhörung hat in der 94. Sitzung am
12. Dezember 2012 stattgefunden. Als sachverständige
Institutionen waren eingeladen: Arbeitsgemeinschaft der
Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e. V.
(AWMF), Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren
e. V. (ADT), Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe von
Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung
und ihren Angehörigen e. V. (BAG SELBSTHILFE), Bun-
desärztekammer (BÄK), Deutsche Arbeitsgemeinschaft
Selbsthilfegruppen e. V. (DAG SHG), Deutsche Gesellschaft
für Gynäkologie und Geburtshilfe e. V. (DGGG), Deutsche
Gesellschaft für Hämatologie und Onkologie e. V. (DGHO),
Deutsche Gesellschaft für Public Health e. V. (DGPH),
Deutsche Gesellschaft für Verdauungs- und Stoffwechsel-
krankheiten e. V., Deutsche ILCO e. V., Deutsche Kranken-
hausgesellschaft e. V. (DKG), Deutsche Krebsgesellschaft
e. V., Deutsche Krebshilfe e. V. (DKH), Deutscher Behinder-
tenrat (DBR), Deutsches Cochrane Zentrum (DCZ), Deut-
sches Krebsforschungszentrum (DKFZ), Deutsches Netz-
werk Evidenzbasierte Medizin DNEbM e. V., FELIX
BURDA STIFTUNG, Frauenselbsthilfe nach Krebs e. V.,
Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA), Gesellschaft der
epidemiologischen Krebsregister in Deutschland e. V.
(GEKID), GKV-Spitzenverband – Spitzenverband Bund der
Krankenkassen e. V., Institut für angewandte Qualitätsförde-
rung und Forschung im Gesundheitswesen GmbH (AQUA),
Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheits-
wesen (IQWiG), Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV),
Kooperationsgemeinschaft Mammographie, Kooperations-
verbund Qualitätssicherung durch klinische Krebsregister
(KoQK), Netzwerk gegen Darmkrebs e. V., Stiftung Lebens-
Blicke und Verband der Privaten Krankenversicherung e. V.
(PKV). Als Einzelsachverständige waren eingeladen: Prof.
Matthias W. Beckmann, Dr. med. Monika Klinkhammer-
Schalke, Prof. Dr. Dr. med. Ingrid Mühlhauser, Prof. Dr.
Johann Wilhelm Weidringer. Auf das Wortprotokoll der An-
hörung sowie auf die als Ausschussdrucksachen veröffent-
lichten Stellungnahmen wird verwiesen.

Der Ausschuss hat in seiner 95. Sitzung am 16. Januar 2013
seine Beratungen zum Gesetzentwurf auf Drucksache 17/
11267 fortgesetzt und beschlossen, zu den Änderungsanträ-

Diese Anhörung hat in der 96. Sitzung am 28. Januar 2013
stattgefunden. Als sachverständige Organisationen waren
eingeladen: Bundesarbeitsgemeinschaft der PatientInnen-
stellen und -Initiativen (BAGP), Bundesärztekammer
(BÄK), Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberver-
bände e. V. (BDA), Deutsche Arbeitsgemeinschaft Selbst-
hilfegruppen e. V. (DAG SHG), Deutsche Gesellschaft für
Chirurgie (DGCH), Deutsche Krankenhausgesellschaft e. V.
(DKG), Deutscher Behindertenrat (DBR), GKV-Spitzenver-
band, Marburger Bund Bundesverband, ver.di – Vereinte
Dienstleistungsgewerkschaft, Verband der Krankenhaus-
direktoren Deutschlands e. V. (VKD), Verband der Leiten-
den Krankenhausärzte Deutschlands e. V. (VLK), Verband
der Privaten Krankenversicherung e. V. (PKV), Verband der
Universitätsklinika Deutschlands e. V. (VUD), Verbraucher-
zentrale Bundesverband (vzbv), Verein Demokratischer Ärz-
tinnen und Ärzte e. V. (VDÄÄ). Als Einzelsachverständige
waren Uwe Dehn, Prof. Dr. Helge Sodan und Wolfgang
Spoerr eingeladen. Auf das Wortprotokoll der Anhörung
sowie auf die als Ausschussdrucksachen veröffentlichten
Stellungnahmen wird verwiesen.

Der Ausschuss hat in seiner 97. Sitzung am 30. Januar 2013
die Beratungen zum Gesetzentwurf abgeschlossen.

Er empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und FDP bei Stimmenthaltung der Fraktionen SPD, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Gesetzent-
wurf der Bundesregierung auf Drucksache 17/11267 in der
vom Ausschuss geänderten Fassung anzunehmen.

Der Ausschuss hat einige Änderungen zu verschiedenen
Aspekten des Gesetzentwurfs beschlossen:

– § 25a Absatz 5 Satz 2 SGB V-E eröffnet externen Perso-
nen oder Institutionen aus Forschung und Wissenschaft
die Möglichkeit, die im Zusammenhang mit der systema-
tischen Erfassung, Überwachung und Verbesserung der
Qualität der organisierten Krebsfrüherkennungspro-
gramme erhobenen und anonymisierten Daten für weiter-
gehende Forschungsfragen zu nutzen. Der Gemeinsame
Bundesausschuss (G-BA) oder eine von ihm beauftragte
Stelle übermittelt auf Antrag, nach Prüfung des berech-
tigten Interesses des Antragstellers, entsprechende Daten
zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung. Diese
Regelung wird um eine Fristvorgabe ergänzt: Im Inter-
esse einer zügigen Antragsbearbeitung und zur Erleich-
terung der zeitlichen Planungssicherheit von solchen
Forschungsvorhaben wird dem G-BA oder der von ihm
beauftragten Stelle eine gesetzliche Frist von zwei Mona-
ten nach Antragstellung eingeräumt, dem Antragsteller
die Entscheidung über den Antrag mitzuteilen; im Fall
der Ablehnung eines Antrags ist die Entscheidung gegen-
über dem Antragsteller zu begründen.

– Die Vorschrift des § 62 SGB V wird entbürokratisiert und
der gängigen Verfahrenspraxis der Krankenkassen ange-
passt. So wird die Regelung, wonach die Bescheinigung
zum Nachweis der schwerwiegenden chronischen Er-
krankung als Voraussetzung zur Inanspruchnahme der
verminderten Belastungsgrenze nur ausgestellt werden
durfte, wenn der Arzt ein therapiegerechtes Verhalten
feststellt, im Hinblick auf ihre mangelnde Bedeutung ge-
strichen. Dies gilt auch für die entsprechende Regelungs-
gen Nummer 2 und 3 auf Ausschussdrucksache 17(14)367
eine öffentliche Anhörung durchzuführen.

befugnis des G-BA. Darüber hinaus werden Klarstellun-
gen zum Angehörigenbegriff sowie hinsichtlich der zu

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 21 – Drucksache 17/12221

berücksichtigenden Freibeträge bei der Berechnung der
Belastungsgrenze vorgenommen. Diese Klarstellungen
entsprechen der bestehenden Verfahrenspraxis der Kran-
kenkassen. Hinsichtlich des Angehörigenbegriffs werden
zudem Folgeänderungen in den Vorschriften der Kran-
kenversicherung der Landwirte vorgenommen (Arti-
kel 2a (neu)), die den Besonderheiten in der landwirt-
schaftlichen Krankenversicherung Rechnung tragen.

– Eine weitere Gesetzesänderung betrifft den Haushaltsbe-
griff im Rahmen der Prüfung der individuellen Belas-
tungsgrenze. Ergänzend zu der schon im Gesetzentwurf
vorgesehenen Regelung, nach der ein gemeinsamer
Haushalt auch in den Fällen anzunehmen ist, in denen ein
Ehegatte oder Lebenspartner dauerhaft in eine Pflegeein-
richtung aufgenommen wurde, gilt dies nunmehr auch in
den Fällen, in denen die dauerhafte Aufnahme in eine
vollstationäre Einrichtung der Hilfe für behinderte Men-
schen erfolgt ist.

– Das Aufgabenprofil der klinischen Krebsregister wird
konkretisiert, indem im Gesetzestext klargestellt wird,
dass zu den Aufgaben klinischer Krebsregister die Be-
reitstellung notwendiger Daten zum Zwecke der Versor-
gungsforschung zählt. Der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen beschließt die Fördervoraussetzungen im
Benehmen mit zwei von der Gesundheitsministerkonfe-
renz der Länder benannten Vertretern. Bei Einwänden der
Länder zu einzelnen Festlegungen entscheidet über diese
das Bundesministerium für Gesundheit in eigener Verant-
wortung. Die fallbezogene Krebsregisterpauschale wird
auf 119 Euro erhöht. Durch die Erhöhung der Pauschale
entstehen für die gesetzliche Krankenversicherung Mehr-
kosten in Höhe von jährlich rund 12,3 Mio. Euro. Die
Pauschale muss durch den Spitzenverband Bund der
Krankenkassen angepasst werden, wenn dies erforderlich
ist, um 90 Prozent der durchschnittlichen Kosten klini-
scher Krebsregister, welche die Fördervoraussetzungen
erfüllen, abzudecken. Die hierfür erforderliche Überprü-
fung muss erstmalig bis zum Ablauf des Jahres 2017 er-
folgen. Die Entscheidung über eine Anpassung hat im
Benehmen mit den Ländern zu erfolgen. Die Übergangs-
phase für die Finanzierung klinischer Krebsregister wird
um ein Jahr verkürzt. Gleichzeitig erhalten die klinischen
Krebsregister bei Nichterfüllen der Fördervoraussetzun-
gen die Möglichkeit der Nachbesserung innerhalb eines
Jahres, ohne dass die Förderung entfällt.

– Für die ambulante spezialfachärztliche Versorgung wird
den betroffenen Leistungserbringern ermöglicht, ihre er-
brachten Leistungen nicht nur über die Kassenärztliche
Vereinigung oder unmittelbar mit der zuständigen Kran-
kenkasse, sondern auch über eine andere Stelle, zum Bei-
spiel eine privatrechtlich organisierte Abrechnungsstelle,
mit den Krankenkassen abzurechnen. Flankierend wer-
den hierfür die datenschutzrechtlichen Befugnisse und
Anforderungen klargestellt, zum Beispiel ist Vorausset-
zung für die Beauftragung einer anderen Stelle, dass der
Versicherte schriftlich in die Datenweitergabe eingewil-
ligt hat, zudem darf der Auftragnehmer die Daten nur zu
Abrechnungszwecken verarbeiten und nutzen.

– Die Deutsche Krankenhausgesellschaft erhält die Auf-

nehmen mit der Bundesärztekammer Empfehlungen ab-
zugeben, die sicherstellen, dass Zielvereinbarungen, die
auf finanzielle Anreize bei einzelnen Leistungen abstel-
len, ausgeschlossen sind. Hierfür ist eine Frist bis zum
30. April 2013 vorgesehen. Die Krankenhäuser werden
verpflichtet, in ihren Qualitätsberichten zu erklären, ob
sie bei der Vertragsgestaltung mit leitenden Kranken-
hausärzten diese Empfehlungen einhalten. Erklärt ein
Krankenhaus, dass es sich nicht an die Empfehlungen
hält oder liegen diese bis zum 30. April 2013 nicht vor,
muss es darüber hinaus darüber informieren, für welche
Leistungen leistungsbezogene Zielvereinbarungen ge-
troffen wurden.

– Es wird die datenschutzrechtliche Grundlage dafür ge-
schaffen, dass die Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen
Einzelangaben über die persönlichen und sachlichen Ver-
hältnisse der Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten,
von denen sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Kenntnis
erlangt haben, an die Approbationsbehörden der Länder
und an die Landeskammern der Ärzte, Zahnärzte oder
Psychotherapeuten übermitteln dürfen.

– Zudem wird eine Folgeänderung zum Gesetz zur Ände-
rung des Transplantationsgesetzes vom 21. Juli 2012 vor-
genommen. Der in § 44a SGB V geregelte Kranken-
geldanspruch des Lebendspenders von Organen oder
Geweben richtet sich nicht gegen die eigene, sondern ge-
gen die Krankenkasse des Empfängers. Wegen der zu er-
wartenden geringen Anzahl der Anwendungsfälle sieht
die Änderung vor, dass das maschinelle Datenaustausch-
verfahren mit seinem erheblichen Programmier- und
Umsetzungsaufwand in diesem Fall keine Anwendung
findet.

Die diesen Änderungen zu Grunde liegenden Änderungs-
anträge Nummer 1 und 5 auf Ausschussdrucksache 17(14)
367 wurden gemeinsam abgestimmt und mit den Stimmen
der Fraktionen CDU/CSU, FDP und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei
Stimmenthaltung der Fraktion der SPD angenommen.

Die Änderungsanträge Nummer 2 bis 4 auf Ausschussdruck-
sache 17(14)367 wurden zurückgezogen.

Die Änderungsanträge Nummer 1 bis 5 auf Ausschuss-
drucksache 17(14)374 wurden im Paket abgestimmt und mit
den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE. angenommen.

Der Änderungsantrag Nummer 4 auf Ausschussdrucksache
17(14)375 ersetzt den zurückgezogenen Änderungsantrag
Nummer 4 auf Ausschussdrucksache 17(14)367 und wurde
mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-
tion DIE LINKE. angenommen.

Der Änderungsantrag Nummer 2 auf Ausschussdrucksache
17(14)380 ersetzt sowohl den zurückgezogenen Änderungs-
antrag Nummer 2 auf Ausschussdrucksache 17(14)367 als
auch den ebenfalls zurückgezogenen Änderungsantrag
Nummer 2 auf Ausschussdrucksache 17(14)375 und wurde
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP ge-
gen die Stimmen der Fraktionen SPD und DIE LINKE. bei
gabe, in ihren Beratungs- und Formulierungshilfen für
die Vertragsgestaltung mit leitenden Ärzten im Einver-

Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
angenommen.

Drucksache 17/12221 – 22 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Der Änderungsantrag Nummer 3 auf Ausschussdrucksache
17(14)381 ersetzt den zurückgezogenen Änderungsantrag
Nummer 3 auf Ausschussdrucksache 17(14)367 und wurde
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP ge-
gen die Stimmen der Fraktionen SPD und DIE LINKE. bei
Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
angenommen.

Die Fraktion der CDU/CSU war der Auffassung, dass mit
dem vorgelegten Gesetzentwurf, der in großen Teilen auch
die Zustimmung der Opposition finde, ein wichtiges Ziel des
Nationalen Krebsplanes im Bereich der Sekundärprävention
erreicht werde. Die geäußerte Kritik, die Datenbasis werde
geschwächt, könne man aber nicht nachvollziehen, denn
nach § 25a SGB V sollten Europäische Leitlinien als organi-
sierte Früherkennungsprogramme angeboten werden, die
unter anderem die systematische Erfassung, Überwachung
und Verbesserung der Qualität der Programme umfassten
und klinische sowie epidemiologische Daten vom G-BA bei
der Erfolgsbewertung berücksichtigt werden müssten. Beim
Datenabgleich und -austausch seien nur landesrechtliche
Regelungen problematisch. Die Regelung zu Zielvereinba-
rungen in Krankenhäusern in § 136a sei keine Frage des
Vorrangs der Vertragsfreiheit vor dem Gesundheitsschutz,
denn der Schutz der Gesundheit habe immer Vorrang. Sie be-
ziehe sich auch nicht nur auf die Mengenentwicklung in den
Krankenhäusern, denn DKG und GKV-Spitzenverband hät-
ten bereits den gesetzlichen Auftrag, die Beeinflussbarkeit
von Mengenentwicklungen zu untersuchen. Dass Abwei-
chungen von den Empfehlungen und dass Vereinbarungen
von Boni in die Qualitätssicherungsberichte aufgenommen
werden müssten, diene der Transparenz, da insbesondere die
Medien aber auch die Kostenträger und die Ärztekammern
sich mit dieser Thematik beschäftigen würden.

Die Fraktion der FDP führte aus, der Gesetzentwurf regele,
unter weitgehender Berücksichtigung der Interessen der
Länder, einen sehr komplexen Sachverhalt und auch die
Oppositionsfraktionen hätten kaum Kritikpunkte. Hinsicht-
lich der Regelung in § 136a SGB V zu den Zielvereinbarun-
gen in Krankenhäusern wies die Fraktion der FDP darauf
hin, dass diese Vorgaben nicht auf Chefarztverträge, die Ziel-
vereinbarungen zum Gegenstand hätten, beschränkt seien.
Die geäußerten Bedenken, dass die Veröffentlichung der ver-
traglichen Vereinbarungen in den Qualitätsberichten kein ge-
eignetes Instrument sei, um Transparenz herzustellen, seien
nicht stichhaltig. Durch die Medien würden solche Berichte
einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Dies sei
weit wirkungsvoller als ein generelles Verbot solcher Verein-
barungen, was zudem verfassungsrechtlich bedenklich sei.

Die Fraktion der SPD war der Meinung, dass die gesetz-
liche Neuregelung grundsätzlich zu begrüßen sei, da sie die
Qualitätsverbesserung der onkologischen Versorgung för-
dere. Hinsichtlich der Problematik der Bonusverträge in
Krankenhäusern gehe ihnen die Regelung jedoch nicht weit
genug. So würde der falsche Eindruck erweckt, die Regelung
führe zur Lösung des Problems. Von der Deutschen
Krankenhausgesellschaft (DKG) seien keine vernünftigen
Empfehlungen zu erwarten. Zudem sei nicht geregelt, wie
verfahren werden solle, falls bis zum 30. April 2013 keine
Einigung hinsichtlich der Empfehlungen erzielt werde.

Gebiet unzureichend und abzulehnen. Obwohl man einigen
Änderungsanträgen zustimmen könne, werde man sich aus
den genannten Gründen bei der Abstimmung des Gesetzent-
wurfs enthalten.

Die Fraktion DIE LINKE. merkte an, dass ein bundesweit
einheitlicher Tumordatensatz zu begrüßen sei. Bedenken
habe man jedoch hinsichtlich der organisierten Krebsfrüh-
erkennungsprogramme. So sei die Nutzenbewertungszeit zu
kurz, um einen Vorteil gegenüber anderen Methoden nach-
weisen zu können. Des Weiteren kritisiere man die fehlende
vollständige Koppelung von Krebsfrüherkennung und
Krebsregister. Dadurch werde die zur Verfügung stehende
Datenbasis geschwächt. Hinsichtlich der Boni-Regelung sei
man der Auffassung, dass der Gesundheitsschutz von Patien-
tinnen und Patienten als höheres Verfassungsgut den Schutz
von Verträgen überrage und wirtschaftlich motivierte Chef-
arzt-Boni daher grundsätzlich abzulehnen seien. Die nun
geplanten unverbindlichen Empfehlungen seien nicht geeig-
net, das Problem zu lösen. Insgesamt könne man diesen
Änderungsanträgen, aber auch dem zur Korruptionsbekämp-
fung nicht zustimmen und werde sich bei der Abstimmung
des Gesetzentwurfs enthalten.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN begrüßte zwar
die Einführung flächendeckender klinischer Krebsregister,
die Abschaffung gesetzlicher Voraussetzungen für Früh-
erkennungsuntersuchungen und der Sanktionierungsrege-
lungen sowie die Koppelung an die internationalen Leit-
linien, machte aber deutlich, dass sie den Regelungen zu den
so genannten Chefarzt-Boni nicht zustimmen könne, da sie
nicht greifen würden. Es fehlten Sanktionsmöglichkeiten,
falls keine Empfehlungen verabschiedet würden. Die Kran-
kenhäuser hätten zudem Ausweichmöglichkeiten. Eine Ver-
öffentlichung im Qualitätsbericht sei außerdem wenig effek-
tiv. Darüber hinaus fokussiere man sich nur auf die
Sekundärprävention und vernachlässige den gesamten Be-
reich der Primärprävention. Generell müsse bei Früherken-
nungsuntersuchungen auf die Chancen und die Risiken hin-
gewiesen werden, damit die Versicherten eine informierte
Entscheidung treffen könnten. Hierzu müsse ein Beratungs-
gespräch verbindlich eingeführt werden. Insgesamt könne
man einigen Änderungen zustimmen. Bei der Abstimmung
zum Gesetzentwurf werde man sich aber enthalten.

B. Besonderer Teil

Soweit der Ausschuss für Gesundheit die unveränderte An-
nahme des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf die Begrün-
dung auf Drucksache 17/11267 verwiesen. Zu den vom Aus-
schuss für Gesundheit vorgeschlagenen Änderungen ist
darüber hinaus Folgendes anzumerken:

Zu Artikel 1 (SGB V)

Zu Nummer 2 (§ 25a – neu)

Krebsfrüherkennung: Zweimonatige Frist für den Gemein-
samen Bundesausschuss, dem Antragsteller die Entschei-
dung zur Übermittlung von Daten zum Zwecke der For-
schung mitzuteilen.

Zu Absatz 5
Letztlich blieben Zielvereinbarungen mit leitenden Ärzten
weiterhin möglich, die Regelung sei daher auch auf diesem

§ 25a Absatz 5 Satz 2 eröffnet Forschung und Wissenschaft
die Möglichkeit, die im Zusammenhang mit der systema-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 23 – Drucksache 17/12221

tischen Erfassung, Überwachung und Verbesserung der
Qualität der organisierten Krebsfrüherkennungsprogramme
erhobenen und anonymisierten Daten für weitergehende
Forschungsfragen zu nutzen. Dies gilt insbesondere für ent-
sprechende nicht-kommerzielle Forschungsvorhaben mit
aussagekräftigen und versorgungsrelevanten Fragestellun-
gen.

Im Interesse einer zügigen Antragsbearbeitung und zur Er-
leichterung der zeitlichen Planung von solchen Forschungs-
vorhaben hat der Gemeinsame Bundesausschuss oder die
von ihm beauftragte Stelle dem Antragsteller innerhalb von
zwei Monaten nach Eingang des Antrags die Entscheidung
über den Antrag schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Im
Fall der Ablehnung eines Antrags ist die Entscheidung ge-
genüber dem Antragsteller zu begründen.

Zu Nummer 3 (§ 62 – Streichung der Koppelung der
verminderten Belastungsgrenze an therapie-
gerechtes Verhalten/Klarstellung des An-
gehörigenbegriffs/Erweiterung des Haus-
haltsbegriffs)

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe dd

Nach dem bisherigen Satz 7 darf die Bescheinigung zum
Nachweis der schwerwiegenden chronischen Erkrankung als
Voraussetzung zur Inanspruchnahme der verminderten Be-
lastungsgrenze nur ausgestellt werden, wenn der Arzt ein
therapiegerechtes Verhalten feststellt. Im Hinblick auf ihre
tatsächliche mangelnde Bedeutung wird die Vorschrift auch
aus Gründen der Entbürokratisierung gestrichen. Der bishe-
rige Satz 8, der eine entsprechende Regelungsbefugnis des
G-BA enthalten hat, wird ebenfalls gestrichen.

Zu Doppelbuchstabe ee

Die Änderung entspricht dem Doppelbuchstaben dd des
Gesetzentwurfs (Folgeänderung zur Streichung der Ver-
knüpfung von Belastungsgrenze und Wahrnehmung von
Krebsfrüherkennungsuntersuchungen).

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Die Regelung entspricht der gängigen Verfahrenspraxis der
Krankenkassen. Es wird nunmehr auch gesetzlich klar-
gestellt, dass bei der Berechnung der Belastungsgrenze nach
§ 62 SGB V ein Kinderfreibetrag für alle Kinder bis zur Voll-
endung des 18. Lebensjahres zu berücksichtigen ist, sofern
diese im gemeinsamen Haushalt leben. Für Kinder nach
Vollendung des 18. Lebensjahres bleibt die Berücksich-
tigung des Kinderfreibetrages zusätzlich an das Vorliegen
einer Familienversicherung nach § 10 SGB V geknüpft.

Die Einnahmen der berücksichtigungsfähigen Kinder sind,
unabhängig von einer Mitgliedschaft in der gesetzlichen
Krankenversicherung, bei den Bruttoeinnahmen des Fami-
lienverbundes stets mit anzurechnen.

Zu Doppelbuchstabe bb

Es handelt sich um eine rechtliche Klarstellung im Hinblick
auf die zu berücksichtigenden Freibeträge bei der Berech-
nung der Belastungsgrenze. Der für Kinder zu berücksich-

den dort genannten Freibetrag für das sächliche Existenzmi-
nimum als auch den Freibetrag für den Betreuungs-, Erzie-
hungs- oder Ausbildungsbedarf (der verdoppelte Betrag be-
trägt derzeit also 7 008 Euro).

Zu Doppelbuchstabe ee

Ergänzend zu der schon im Gesetzentwurf vorgesehenen
Änderung wird ein gemeinsamer Haushalt von Ehegatten
und Lebenspartnern auch dann angenommen, wenn ein Ehe-
gatte oder Lebenspartner dauerhaft in eine vollstationäre
Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen aufgenom-
men wurde.

Sowohl im Falle einer Unterbringung im Pflegeheim als
auch bei einer Unterbringung in einer Behinderteneinrich-
tung besteht eine zivilrechtliche Unterhaltsverpflichtung.
Deshalb sollten auch diese – in der Praxis eher seltenen –
Fälle einbezogen werden.

Zu Nummer 4 (§ 65c – neu –, Klinische Krebsregister)

Zu Absatz 1 Satz 2 Nummer 8

Die Daten der klinischen Krebsregistrierung stellen eine
wichtige Informationsquelle für die Versorgungsforschung
dar. Die Konkretisierung der Aufgabenbeschreibung veran-
kert diesen bisher nur in der Gesetzesbegründung enthalte-
nen Aspekt ausdrücklich auch im Gesetzestext.

Zu Absatz 2

Die Länder sind für die Umsetzung der klinischen Krebsre-
gistrierung verantwortlich und tragen einen Teil der für die
klinische Krebsregistrierung anfallenden Investitions- und
Betriebskosten. Vor allem im Hinblick auf notwendige Aus-
führungsbestimmungen zur Einrichtung der klinischen
Krebsregister ist für die Länder die Ausgestaltung der Vor-
aussetzungen für die Förderung dieser Register durch die ge-
setzliche Krankenversicherung von gesteigerter Bedeutung.
Der besonderen Verantwortung der Länder wird durch die
neu eingefügte Regelung Rechnung getragen. Sie knüpft die
Entscheidung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkas-
sen über die Festlegungen nach Satz 2 an das Benehmen mit
zwei von der Gesundheitsministerkonferenz der Länder zu
bestimmenden Vertretern. Diese können jeweils Stellvertre-
ter benennen. Diese Benehmensregelung zielt darauf ab,
dass die Festlegungen zwischen dem Spitzenverband Bund
der Krankenkassen und den Ländern möglichst einvernehm-
lich erfolgen. Die Länder erhalten damit ein stärkeres Betei-
ligungsrecht als die in Absatz 3 aufgeführten Fach- und Inte-
ressenverbände; ein Stimm- oder Vetorecht der Länder
enthält die Benehmensregelung aber nicht. Sofern der Spit-
zenverband Bund der Krankenkassen und die Länder abwei-
chende Auffassungen zu einzelnen Festlegungen haben, er-
hält das Bundesministerium für Gesundheit vielmehr die
Möglichkeit, im Hinblick auf die Umsetzung der gesetzli-
chen Vorgaben und unter Berücksichtigung der unterschied-
lichen Interessen an der Stelle des Spitzenverbandes Bund
der Krankenkassen über die strittigen Fördervoraussetzun-
gen zu entscheiden. Das Bundesministerium für Gesundheit
kann diese Fördervoraussetzungen in diesem Fall selbst fest-
legen. Es hat aber auch die Möglichkeit, die vom Spitzenver-
band Bund der Krankenkassen vorgeschlagenen Festlegun-
gen zu billigen. Das Bundesministerium für Gesundheit trifft
tigende Freibetrag umfasst durch den Verweis auf § 32 Ab-
satz 6 Sätze 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes sowohl

die Entscheidung in eigener Verantwortung ohne Mitent-
scheidungsbefugnisse der Länder.

Drucksache 17/12221 – 24 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Zu Absatz 3 Satz 1

Aufgrund der in Absatz 2 eingefügten Benehmensregelung
ist eine gesonderte Erwähnung der von der Gesundheitsmi-
nisterkonferenz der Länder zu benennenden Vertreter in Ab-
satz 3 entbehrlich. Die in Absatz 3 für die übrigen Fach- und
Interessenverbände geregelte Beteiligung an der Erarbeitung
der Fördervoraussetzungen ist in der Benehmensregelung
bereits als Minus enthalten. Die Länder sind deshalb an dem
gesamten Erarbeitungs- und Entscheidungsprozess mit dem
Ziel einer Verständigung zu beteiligen.

Zu Absatz 4

Die Änderung erhöht die fallbezogene Krebsregisterpau-
schale auf 119 Euro. Dies ermöglicht es den klinischen
Krebsregistern, die ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufga-
ben sachgerecht zu erfüllen. Insbesondere kann mit diesem
Betrag die für die Patientinnen und Patienten wichtige Aktu-
alität der Krebsregisterdaten erreicht werden. Mit der ur-
sprünglich vorgesehenen fallbezogenen Krebsregisterpau-
schale in Höhe von 94 Euro war nach dem Ergebnis der
Sachverständigenanhörung eine ausreichende Finanzierung
des Betriebs klinischer Krebsregister durch die gesetzlichen
Krankenversicherung nicht gesichert, eine Erhöhung der
Pauschale ist deshalb geboten. Die auf der Grundlage der
„Aufwand-Nutzen-Abschätzung zum Ausbau und Betrieb
flächendeckender klinischer Krebsregister“ der Prognos AG
als fallbezogene Krebsregisterpauschale angesetzten 94
Euro ließen danach unberücksichtigt, dass zwei der bei der
Kostenberechnung einbezogenen klinischen Krebsregister
die Anforderungen des Nationalen Krebsplans nicht erfül-
len, weil sie anders ausgerichtet sind. Darüber hinaus wiesen
auch die übrigen in die Kalkulation eingeflossenen klini-
schen Krebsregister zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung
nicht die mit dem Gesetzentwurf angestrebte Vollzähligkeit
und Vollständigkeit auf. Zugleich deckt die Erhöhung auch
Verwaltungskosten der klinischen Krebsregister ab, die
durch die mit dem Gesetz vorgegebenen Abrechnungsvor-
gänge bei Krebsregisterpauschale und Meldevergütungen
verursacht werden.

Die weitere Änderung berücksichtigt wie auch schon die Re-
gelung in Satz 1, dass klinische Krebsregister nicht zwin-
gend eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen müssen.

Die gesetzliche Krankenversicherung soll 90 Prozent der Be-
triebskosten klinischer Krebsregister übernehmen. Damit
dies dauerhaft gewährleistet ist, muss die Krebsregisterpau-
schale in regelmäßigen Abständen darauf überprüft werden,
ob sie diesen Anteil auch tatsächlich abdeckt. Andernfalls
sieht die neu eingefügte Regelung eine Anpassungspflicht
des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen vor. Der
Maßstab der Überprüfung sind die durchschnittlichen Be-
triebskosten klinischer Krebsregister, die erforderlich sind,
um die Fördervoraussetzungen nach Absatz 2 zu erfüllen.
Die Überprüfung muss erstmalig bis zum Ablauf des Jahres
2017 erfolgen. Bei der Entscheidung über eine Anpassung
der Pauschale ist entsprechend der Benehmensregelung in
Absatz 2 Satz 4 und 5 zu verfahren. Dies schließt im Kon-
fliktfall auch die Möglichkeit einer Entscheidung durch das
Bundesministerium für Gesundheit ein.

Zu Absatz 5

des Jahres 2018 vor. Eine Anpassung in Satz 1 ist erfor-
derlich, weil sich die Übergangsphase durch die mit den
Sätzen 4 und 5 neu eingefügten Regelungen faktisch um ein
weiteres Jahr verlängert, sie aber insgesamt den Zeitraum
von fünf Jahren nicht überschreiten soll.

Sollte ein klinisches Krebsregister die Fördervoraussetzun-
gen nach Ablauf der in Satz 1 geregelten Übergangsphase
nicht erfüllen, eröffnet ihnen diese Regelung die Möglich-
keit der Nachbesserung innerhalb eines Jahres. Dies setzt
voraus, dass die Landesverbände der Krankenkassen und die
Ersatzkassen den Nachbesserungsbedarf für das klinische
Krebsregister konkret bezeichnen. In dem Nachbesserungs-
zeitraum ist durch den Verweis auf eine entsprechende An-
wendung von Satz 1 die weitere Förderung durch die gesetz-
liche Krankenversicherung gesichert. Durch die Regelung
wird vermieden, dass für die Investition und den Betrieb kli-
nischer Krebsregister zu diesem Zeitpunkt bereits aufgewen-
dete Mittel letztlich vergeblich aufgebracht wurden. Dies ist
im Interesse aller Kostenträger. Sie gibt den klinischen
Krebsregistern zudem eine gewisse Planungssicherheit für
die Zeit nach 2018, in der die Fördervoraussetzungen zu
erfüllen sind.

Zu Absatz 7

Durch den Verweis auf § 92 Absatz 7e SGB V wird den Län-
dern im Gemeinsamen Bundesausschuss bei der Bestim-
mung der zu Zwecken der Bundesauswertungen nach Satz 2
von den Auswertungsstellen der klinischen Krebsregisterda-
ten auf Landesebene zu übermittelnden Daten, der Empfän-
ger dieser Daten sowie der Inhalte und Kriterien der Auswer-
tung ein Mitberatungsrecht eingeräumt. Dieses ist genauso
ausgestaltet wie das Mitberatungsrecht der Länder bei Richt-
linien, welche die Bedarfsplanung betreffen.

Zu Absatz 10

Die Ergänzung stellt klar, dass zu einer patientenverständ-
lichen Form des Berichtes auch seine barrierefreie Bereit-
stellung gehört. Damit ist sichergestellt, dass auch sehbehin-
derte Menschen Zugang zu dem Bericht haben.

Zu Nummer 6 (§ 116b – Einbeziehung anderer Stellen in
die Abrechnung der ambulanten spezial-
fachärztlichen Versorgung)

Die Regelung ermöglicht, dass Leistungserbringer, die an
der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung teilneh-
men, mit der Abrechnung ihrer Leistungen unter den in § 295
Absatz 5 (neu) genannten Voraussetzungen auch andere Stel-
len, z. B. private Verrechnungsstellen, beauftragen können.

Zu Nummer 7 (§ 136a – neu –, Empfehlungen der Deut-
schen Krankenhausgesellschaft zu Zielver-
einbarungen)

Die Regelung stellt in Satz 1 klar, dass es zu den Aufgaben
der Deutschen Krankenhausgesellschaft als Teil der gemein-
samen Selbstverwaltung gehört, die Qualität der stationären
Versorgung zu fördern. Regelungen in Verträgen der Kran-
kenhäuser mit leitenden Ärzten können wesentlichen Ein-
fluss auf die Qualität der Versorgung in den Einrichtungen
nehmen. Besonders Zielvereinbarungen, die sich auf Art und
Menge einzelner Leistungen beziehen – sogenannte Bonus-
regelungen –, können die Unabhängigkeit der medizinischen
Die ursprüngliche Regelung sah eine Übergangsphase für
die Finanzierung klinischer Krebsregister bis zum Ablauf

Entscheidung über diese Leistungen gefährden. Satz 2 be-
auftragt die Deutsche Krankenhausgesellschaft deshalb in

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 25 – Drucksache 17/12221

ihren Beratungs- und Formulierungshilfen für die Vertrags-
gestaltung mit leitenden Ärzten im Einvernehmen mit der
Bundesärztekammer Empfehlungen zu diesen leistungsbe-
zogenen Zielvereinbarungen abzugeben, die derartige pro-
blematische Anreize ausschließen. Für eine zeitnahe Heraus-
gabe dieser Empfehlungen ist eine Frist bis zum 30. April
2013 vorgesehen. Das erforderliche Einvernehmen mit der
Bundesärztekammer ist darauf gerichtet, bei den Empfeh-
lungen speziell auf die Einhaltung ethischer und berufsrecht-
licher Anforderungen zu achten. Satz 3 hebt insoweit die Si-
cherung der Unabhängigkeit ärztlicher Entscheidungen als
wesentliche Zielsetzung der Empfehlungen hervor. Das ge-
forderte Einvernehmen mit der Bundesärztekammer bezieht
sich nach dem Wortlaut nur auf die Empfehlungen zu den
leistungsbezogenen Zielvereinbarungen. Weitere einver-
nehmliche Empfehlungen zu sonstigen Formen der Zielver-
einbarungen mit finanziellen Anreizen sind möglich, aber
nicht vorgegeben.

Zu Nummer 8 (§ 137 – Transparenz über Zielvereinbarun-
gen)

Zu Buchstabe a

Die Regelung verpflichtet das Krankenhaus dazu, im Quali-
tätsbericht zu erklären, ob es bei Verträgen mit leitenden
Ärzten die Empfehlungen der Deutschen Krankenhaus-
gesellschaft zu leistungsbezogenen Zielvereinbarungen ein-
hält. Liegen die genannten Empfehlungen nach Ablauf der
Frist gemäß § 136a Satz 2 (neu) – also nach dem 30. April
2013 – nicht vor oder erklärt das Krankenhaus, sich nicht an
die Empfehlungen zu halten, muss es darüber hinaus darüber
informieren, für welche Leistungen leistungsbezogene
Zielvereinbarungen getroffen wurden. Dabei ist durch den
Hinweis auf die Rechte Dritter klargestellt, dass es um eine
abstrakte Information über die Einhaltung dieser Empfeh-
lungen zu sogenannten Bonusregelungen und nicht um die
Offenlegung einzelner arbeitsvertraglicher Abreden geht.
Die Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft,
die sie nach § 136a Satz 2 im Einvernehmen mit der Bundes-
ärztekammer abzugeben hat, betreffen Zielvereinbarungen,
bei denen wirtschaftliche Vorteile z. B. an Art oder Auswahl
einzelner Leistungen anknüpfen. Die Empfehlungen sollen
die fachliche Unabhängigkeit der medizinischen Entschei-
dungen sichern, die in der stationären Versorgung z. B. durch
Zielvereinbarungen zur Erreichung bestimmter Leistungs-
mengen in besonderer Weise gefährdet sein kann. Durch die
Erklärung im Qualitätsbericht der Krankenhäuser haben
Patientinnen und Patienten und sonstige Interessierten die
Möglichkeit, sich zu informieren, ob und für welche Leistun-
gen das Krankenhaus Zielvereinbarungen getroffen hat, die
nicht von den Empfehlungen der Deutschen Krankenhausge-
sellschaft umfasst sind. Diese Transparenz ist erforderlich,
damit vorhandene wirtschaftliche Anreize im Krankenhaus
z. B. für die Durchführung bestimmter Operationen erkenn-
bar werden. Die Information bietet damit die Grundlage für
mögliche Nachfragen bei der Wahl eines Krankenhauses
oder bei einer anstehenden Therapieentscheidung in einem
Krankenhaus. Die Transparenz setzt zudem einen Anreiz für
Krankenhäuser, zukünftig auf solche Vereinbarungen zu ver-
zichten, die den einvernehmlichen Empfehlungen der Deut-

Zu Buchstabe b

Mit dieser Regelung werden die Formulierungen aus dem
Gesetzentwurf unverändert übernommen.

Zu Nummer 9 (§ 285 – Datenübermittlungsbefugnisse der
Kassen-[zahn-]ärztlichen Vereinigungen)

Die Regelung schafft die datenschutzrechtliche Grundlage
dafür, dass die Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen Ein-
zelangaben über die persönlichen und sachlichen Verhält-
nisse der Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten, von de-
nen sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Kenntnis erlangt
haben, an die Approbationsbehörden der Länder und an die
Landeskammern der Ärzte, Zahnärzte oder Psychotherapeu-
ten übermitteln dürfen. Durch die Regelung sollen die ge-
nannten Stellen in die Lage versetzt werden, über die Rück-
nahme, den Widerruf oder das Ruhen der Approbation bzw.
die Einleitung berufsrechtlicher Verfahren zu entscheiden.
Dazu sind nur solche Tatsachen mitzuteilen, die hierzu kon-
krete Anhaltspunkte bieten. Eine Mitteilung versichertenbe-
zogener Daten ist hierfür nicht erforderlich und deshalb auch
nicht vorgesehen.

Die Landeskammern sind aufgrund landesrechtlicher Vor-
schriften bereits befugt, approbationserhebliche Daten den
Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen weiterzugeben. Bis-
her fehlte es jedoch an einer umgekehrten Mitteilungsbefug-
nis. Diese Lücke wird nun geschlossen. Durch den nunmehr
möglichen Datentransfer von den Kassen(zahn)ärztlichen
Vereinigungen an die Heilberufskammern erhalten diese
auch die notwendigen Informationen, um die berufsrechtli-
chen Vorschriften zur Korruptionsbekämpfung im Gesund-
heitswesen zur Anwendung zu bringen.

Zu Nummer 10 (§ 295 – Einbeziehung anderer Stellen in
die Abrechnung der ambulanten spezial-
fachärztlichen Versorgung)

Für die ambulante spezialfachärztliche Versorgung wird den
Leistungserbringern in § 116b Absatz 6 Satz 16 (neu) die
Möglichkeit eingeräumt, ihre erbrachten Leistungen über
eine andere Stelle, zum Beispiel eine privatrechtlich organi-
sierte Abrechnungsstelle, mit den Krankenkassen abzurech-
nen. Der neue Absatz 5 formuliert die datenschutzrecht-
lichen Befugnisse und Anforderungen hierfür.

Durch die Formulierung wird klargestellt, dass der Leis-
tungserbringer der im datenschutzrechtlichen Sinn verant-
wortliche Auftraggeber für die Datenerhebung, -verarbei-
tung und -nutzung durch die andere Stelle ist. Voraussetzung
für die Beauftragung einer anderen Stelle ist, dass der Versi-
cherte schriftlich in die Datenweitergabe eingewilligt hat.
Damit wird unter Berücksichtigung der verfassungsrechtli-
chen und datenschutzrechtlichen Vorgaben dem grundrecht-
lich geschützten Recht des Versicherten auf informationelle
Selbstbestimmung Rechnung getragen. Für die schriftliche
Einwilligung des Versicherten gilt § 67b Absatz 2 des Zehn-
ten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X). Danach ist der Ver-
sicherte vor der Einwilligung schriftlich auf den Zweck der
vorgesehenen Verarbeitung oder Nutzung hinzuweisen. Der
Versicherte soll vor der Einwilligung alle Informationen er-
halten, die notwendig sind, um Anlass, Ziel und Folgen der
Verarbeitung einschätzen zu können. Dazu gehört die Infor-
schen Krankenhausgesellschaft und der Bundesärztekammer
nicht entsprechen.

mation, welche Daten zu welchen Zwecken an welche Stelle
weitergegeben werden. Ferner ist die Einwilligung des Ver-

ben für die Auftragserteilung an nichtöffentliche Stellen buch (SGB IV) sind für die Gewährung von Krankengeld

nach § 80 Absatz 5 SGB X sind im Hinblick darauf, dass
§ 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) nach
§ 295a Absatz 2 Satz 3 auch für den Auftragnehmer gilt,
nicht erforderlich. Von der Vorgabe, dass der überwiegende
Teil des gesamten Datenbestandes beim Auftraggeber ver-
bleiben muss, wird deshalb abgesehen. Ferner wird mit dem
zweiten Halbsatz festgelegt, dass Auftraggeber und Auftrag-
nehmer der Aufsicht der nach § 38 des Bundesdatenschutz-
gesetzes (BDSG) zuständigen Aufsichtsbehörde unterliegen.
Die Kontrollzuständigkeit für den Auftragnehmer ergibt sich
bereits aus § 80 Absatz 6 Satz 4 SGB X. Die Anzeige ent-
sprechend § 80 Absatz 3 SGB X ist bei Auftraggebern, die
nicht der staatlichen Rechtsaufsicht über Sozialversiche-
rungsträger nach den §§ 87 ff. des Vierten Buches Sozial-
gesetzbuch (SGB IV) unterliegen, an die nach § 38 BDSG
zuständige Aufsichtsbehörde zu richten.

Mit dem Verweis auf § 295a Absatz 2 Satz 3 werden sowohl
der Auftraggeber als auch die andere Stelle als Auftragneh-
mer den Stellen nach § 35 SGB I gleichgestellt. Dies gilt

notwendige Angaben über das Beschäftigungsverhältnis
dem Leistungsträger durch eine Bescheinigung des Arbeit-
gebers nachzuweisen. Die Sätze 2 bis 4 des § 23c Absatz 2
SGB IV bestimmen Näheres zur Art der Datenübermittlung
(maschinelles Datenaustauschverfahren). Mit dem Gesetz
zur Änderung des Transplantationsgesetzes vom 21. Juli
2012 (BGBl. I S. 1601) wurde in § 44a SGB V der Kran-
kengeldanspruch des Lebendspenders von Organen oder Ge-
weben gegen die Krankenkasse des Empfängers ausdrück-
lich im Gesetz geregelt. Da das Krankengeld in diesem
Ausnahmefall nicht von der Krankenkasse des Spenders,
sondern von der Krankenkasse des Empfängers von Organen
oder Geweben geleistet wird, ist wegen der zu erwartenden
geringen Anzahl der Anwendungsfälle der erhebliche Pro-
grammier- und Umsetzungsaufwand eines maschinellen
Datenaustauschverfahrens in diesen Einzelfällen nicht ge-
rechtfertigt. Die Änderung sieht daher vor, dass das maschi-
nelle Datenaustauschverfahren in diesem Fall keine Anwen-
dung findet.

Berlin, den 30. Januar 2013

Jens Ackermann
Berichterstatter
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 26 – Drucksache 17/12221

sicherten nur wirksam, wenn sie auf dessen freier Entschei-
dung beruht. Entscheidungen über die Behandlung dürfen
nicht von der Einwilligungserklärung abhängig gemacht
werden. Die Einwilligung muss vor der Datenweitergabe
vorliegen. Der Versicherte hat das Recht, die Einwilligung
jederzeit zu widerrufen.

Es wird klargestellt, dass die Vorgaben des § 291a zur elek-
tronischen Gesundheitskarte unberührt bleiben.

Mit Satz 2 wird klargestellt, dass der Auftragnehmer die
Daten nur zu Abrechnungszwecken verarbeiten und nutzen
darf. Über den Verweis in Satz 3 auf § 295a Absatz 2 Satz 2
wird im Hinblick auf die Anwendung des § 80 SGB X, der
die Möglichkeit von Unterauftragsverhältnissen offen lässt,
ausdrücklich vorgegeben, dass diese ausgeschlossen sind.
Mit dem Ausschluss der Unterbeauftragung einer weiteren
Stelle wird der Kreis der an der Datenverarbeitung beteilig-
ten Stellen zum Schutz der besonders sensiblen Gesundheits-
daten des Versicherten eingeschränkt. Die strengen Vorga-

sowohl für den Umfang der Geheimhaltungspflicht als auch
für die nach § 78a SGB X zu treffenden technischen und
organisatorischen Maßnahmen.

Zu Artikel 2a (KVLG 1989)

Folgeänderung zur Klarstellung des Angehörigenbegriffs in
§ 62 Absatz 2 Satz 1 SGB V. Durch die Einbeziehung von
Familienversicherten nach § 7 und mitarbeitenden Familien-
angehörigen ohne Arbeitsvertrag bei der Berechnung der
Belastungsgrenze wird den Besonderheiten in der landwirt-
schaftlichen Krankenversicherung Rechnung getragen.

Zu Artikel 2b (SGB IV)

Ausnahme vom maschinellen Datenaustauschverfahren
beim Krankengeld bei einer Spende von Organen und Gewe-
ben nach § 44a SGB V.

Nach § 23c Absatz 2 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetz-

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