BT-Drucksache 17/12101

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 17/11127 - Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Außenwirtschaftsrechts

Vom 16. Januar 2013


Deutscher Bundestag Drucksache 17/12101
17. Wahlperiode 16. 01. 2013

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie (9. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 17/11127 –

Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Außenwirtschaftsrechts

A. Problem

Vereinfachung des Außenwirtschaftsrechts; Aufhebung von Sondervorschrif-
ten, die deutsche Exporteure gegenüber ihren europäischen Konkurrenten be-
nachteiligen.

B. Lösung

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion der SPD.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Neben dem Erfüllungsaufwand hat die Verordnung keine finanziellen Auswir-
kungen auf die öffentlichen Haushalte.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Bürgerinnen und Bürger sind von der Verordnung nicht betroffen.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Einmaliger, geringer Umstellungsaufwand. Mittelfristig Entlastung durch Ver-
einfachung und Entschlackung des Gesetzes.

Drucksache 17/12101 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Einmaliger, geringer Umstellungsaufwand. Mittelfristig Entlastung durch Ver-
einfachung und Entschlackung des Gesetzes.

F. Weitere Kosten

Sonstige Kosten für die Wirtschaft und für soziale Sicherungssysteme sowie
Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/12101

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/11127 mit folgenden Maßgaben, im Üb-
rigen unverändert anzunehmen:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) In § 13 Absatz 2 Nummer 5 werden nach den Wörtern „§ 4 Absatz 1
und 2“ die Wörter „in Verbindung mit einer auf Grund dieser Vorschrift
erlassenen Rechtsverordnung“ eingefügt.

b) § 18 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 8 Absatz 1 oder § 9 Absatz 1“
durch die Wörter „§ 8 Absatz 1, § 9 Absatz 1 oder § 78“ ersetzt.

bb) Die Nummern 4 bis 7 werden wie folgt gefasst:

„4. ohne Genehmigung nach § 46 Absatz 1, auch in Verbindung mit
§ 47 Absatz 1, oder ohne Genehmigung nach § 47 Absatz 2 ein
Handels- und Vermittlungsgeschäft vornimmt,

5. entgegen § 47 Absatz 3 Satz 3 ein Handels- und Vermittlungs-
geschäft vornimmt,

6. ohne Genehmigung nach § 49 Absatz 1, § 50 Absatz 1, § 51 Ab-
satz 1 oder Absatz 2 oder § 52 Absatz 1 technische Unterstützung
erbringt oder

7. entgegen § 49 Absatz 2 Satz 3, § 50 Absatz 2 Satz 3, § 51 Absatz 3
Satz 3 oder § 52 Absatz 2 Satz 3 technische Unterstützung er-
bringt.“

c) Dem § 22 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Die Verfolgung als Ordnungswidrigkeit unterbleibt in den Fällen
der fahrlässigen Begehung eines Verstoßes im Sinne des § 19 Absatz 2
bis 5, wenn der Verstoß im Wege der Eigenkontrolle aufgedeckt und der
zuständigen Behörde angezeigt wurde sowie angemessene Maßnahmen
zur Verhinderung eines Verstoßes aus gleichem Grund getroffen werden.
Eine Anzeige nach Satz 1 gilt als freiwillig, wenn die zuständige Behörde
hinsichtlich des Verstoßes noch keine Ermittlungen aufgenommen hat. Im
Übrigen bleibt § 47 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten unberührt.“

d) In § 25 Absatz 1 werden die Wörter „§ 24 Absatz 1 bis 3“ durch die Wörter
„§ 24 Absatz 1 und 2“, wird das Wort „abrufen“ durch das Wort „abzuru-
fen“, das Wort „und“ nach den Wörtern „für die Zwecke des § 24 Absatz 1“
durch das Wort „oder“ und das Wort „sowie“ nach den Wörtern „zur Ver-
hütung von Straftaten“ durch das Wort „oder“ ersetzt.

e) § 28 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) In den Fällen des Absatzes 1 gelten für die Bemessung der Kosten
und für das Verfahren zu ihrer Erhebung die Vorschriften über Kosten, die
auf Grund des § 178 der Abgabenordnung erhoben werden.“

2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 13 wird wie folgt gefasst:
,(13) Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114; 2009 I S. 3850), das

Drucksache 17/12101 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I
S. 2403) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 47j Absatz 5 werden nach der Angabe „§ 81 Absatz 2“ die Wörter
„Nummer 2 Buchstabe c und d,“ und nach der Angabe „Nummer 5a“
die Angabe „und 5b“ eingefügt.

2. In § 50c Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 7 Abs. 1 Nr. 1 und
Abs. 2 Nr. 6 des Außenwirtschaftsgesetzes“ durch die Wörter „§ 4 Ab-
satz 1 Nummer 1 und § 5 Absatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes“ er-
setzt.

3. In § 81 Absatz 10 Nummer 1 wird nach den Wörtern „nach Absatz 2
Nummer 2 Buchstabe c“ die Angabe „und d“ eingefügt.‘

b) Absatz 20 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 1 werden die folgenden Nummern 2 und 3 eingefügt:

‚2. In § 6 Absatz 1 werden nach dem Wort „Bundesministerium“ die
Wörter „für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
(Bundesministerium)“ eingefügt.

3. § 22 Absatz 3 wird aufgehoben.‘

bb) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 4 und 5.

3. Nach Artikel 2 wird folgender Artikel 3 eingefügt:

„Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz kann den Wortlaut des Marktorganisationsgesetzes in der vom …
[einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 4 Absatz 1 Satz 1] an gel-
tenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.“

4. Der bisherige Artikel 3 wird Artikel 4 und wie folgt geändert:

In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „am ersten Tag des zweiten auf die
Verkündung folgenden Monats“ durch die Wörter „am ersten Tag des dritten
auf die Verkündung folgenden Monats“ ersetzt.

Berlin, den 16. Januar 2013

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie

Ernst Hinsken Rolf Hempelmann
Vorsitzender Berichterstatter

zember 2012 stattfand, haben die Anhörungsteilnehmer AWG und AWV geregelten Beschränkungen aufgrund von

schriftliche Stellungnahmen abgegeben, die in der Zusam-
menstellung auf Ausschussdrucksache 17(9)1050 enthalten
sind.

Embargos (EU-Gesetzgebung). Schon allein die Reduzie-
rung der Komplexität und die Verbesserung der Verständ-
lichkeit von Wortlaut und Systematik der gesetzlichen Rege-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/12101

Bericht des Abgeordneten Rolf Hempelmann

A. Allgemeiner Teil
I. Überweisung

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache
17/11127 wurde in der 204. Sitzung des Deutschen Bundes-
tages am 8. November 2012 an den Ausschuss für Wirt-
schaft und Technologie zur Federführung sowie an den Aus-
wärtigen Ausschuss und den Rechtsausschuss zur Mitbera-
tung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung verfolgt das Ziel,
ein modernes und klar formuliertes Exportkontrollrecht für
die exportorientierte deutsche Wirtschaft zu schaffen.
Hierzu sollen Regelungen gestrafft und verständlicher ge-
macht werden. Die aus Sicht der Bundesregierung bewähr-
ten Grundstrukturen des Außenwirtschaftsrechts sollen bei-
behalten werden. Bei den Straf- und Bußgeldbestimmungen
soll weitgehend auf unbestimmte Rechtsbegriffe verzichtet
werden und die Straf- und Bußgeldbewehrungen sollen kla-
rer als bisher am Grad der Vorwerfbarkeit ausgerichtet wer-
den. So sollen bestimmte vorsätzliche Verstöße gegen zen-
trale Bestimmungen des Außenwirtschaftsrechts nicht mehr
nur als Ordnungswidrigkeit, sondern als Straftat verfolgt
werden, etwa die vorsätzliche ungenehmigte Ausfuhr von
Dual-Use-Gütern. Die vorsätzliche ungenehmigte Ausfuhr
von Rüstungsgütern soll eine Straftat bleiben. Weiterhin sol-
len mit dem Gesetzentwurf Sondervorschriften aufgehoben
werden, die sich auf die Ausfuhr von Dual-Use-Gütern be-
ziehen.

Zu den Einzelheiten wird auf den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 17/11127 verwiesen.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Auswärtige Ausschuss hat den Gesetzentwurf der Bun-
desregierung auf Drucksache 17/11127 in seiner 72. Sitzung
am 16. Januar 2013 beraten und empfiehlt mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen
der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN dessen Annahme.

Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf der Bundes-
regierung auf Drucksache 17/11127 in seiner 112. Sitzung
am 16. Januar 2013 beraten und empfiehlt mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stim-
men der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion der SPD dessen
Annahme.

IV. Öffentliche Anhörung von Sachverständigen

Zu der öffentlichen Anhörung, die in der 87. Sitzung des
Ausschusses für Wirtschaft und Technologie am 10. De-

– Siemens AG Corporate Supply Chain Management
(CSCM)

– Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
(GBA)

– Merck KGaA

– Diehl Defence Holding GmbH, Leiter Exportkontrolle

– Deutscher Industrie- und Handelskammertag e.V.
(DIHK)

– Prof. Dr. Hans-Michael Wolffgang, Westfälische Wil-
helms-Universität Münster

– Rechtsanwalt Dr. Harald Hohmann, Hohmann Rechtsan-
wälte

– Dr. Sibylle Bauer, Stockholm International Peace Re-
search Institute (SIPRI)

– Hauke Friederichs, Büro Freizeichen.

Die Siemens AG ist der Auffassung, dass eine Modernisie-
rung des deutschen Außenwirtschaftsrechtes erforderlich
sei. In den letzten Jahrzehnten sei die EU-Gesetzgebung im
Bereich Exportkontrolle und Zoll aufgrund erweiterter EU-
Gesetzgebungskompetenzen in erheblichem Umfang fort-
entwickelt worden. Auf europäischer Ebene eingeführte Vor-
schriften zu Genehmigungspflichten im Bereich der Dual-
Use-Güter überlagerten die entsprechenden nationalen Be-
stimmungen, welche damit ihre eigenständige Bedeutung
verloren hätten. Die im deutschen Außenwirtschaftsrecht
verwendeten Begrifflichkeiten stimmten teilweise nicht
mehr mit den Begriffsbestimmungen der exportkontroll- und
zollrechtlichen EU-Normen überein. Das deutsche Außen-
wirtschaftsrecht werde durch die Novellierung entschlackt,
deutlich übersichtlicher und besser handhabbar. Die für das
Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und die Außenwirtschafts-
verordnung (AWV) maßgeblichen Begriffsbestimmungen
würden an zentraler Stelle übersichtlich dargestellt. Zudem
würden die Begriffsbestimmungen an die aktuelle Termino-
logie des Exportkontroll- und Zollrechts angepasst und mit
den in den EU-Normen verwendeten Begriffen in Einklang
gebracht. Auch die Ausfuhrliste werde auf das inhaltlich not-
wendige Maß – die nationalen Listenpositionen – reduziert.
Die Straf- und Bußgeldbestimmungen würden grundlegend
neu geordnet. Künftig werde klarer zwischen vorsätzlichen
Straftaten einerseits und fahrlässigen Ordnungswidrigkeiten
andererseits differenziert. Dabei führe die geplante Novellie-
rung nicht zu einer Senkung des geltenden Niveaus der Ex-
portkontrolle im Bereich der Dual-Use-Güter. Die maßgeb-
lichen – und die nationalen Regelungen weitestgehend über-
lagernden – Bestimmungen der EG-Dual-Use-Verordnung
zu Genehmigungserfordernissen für die Ausfuhr von geliste-
ten und nicht gelisteten Dual-Use-Gütern blieben von der
Novellierung unberührt, ebenso die ohnehin außerhalb von
Folgende Sachverständige haben an der Anhörung teilge-
nommen:

lungen führe zu einer Entlastung der deutschen Wirtschaft.
Durch die systematische Trennung zwischen EU-Recht und

Drucksache 17/12101 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

nationalem Recht werde das Zusammenspiel von EU-Nor-
men und nationalen Normen für den Anwender besser ver-
ständlich und in den Unternehmen einfacher vermittelbar.
Erleichterung schaffe auch die Streichung des aus Sicht der
Siemens AG überflüssigen Erfordernisses einer Verbrin-
gungsgenehmigung für Dual-Use-Güter in andere Mitglied-
staaten: Die EG-Dual-Use-Verordnung gelte unmittelbar in
allen EU-Mitgliedstaaten, sodass für eine Ausfuhr aus der
EU in allen Mitgliedstaaten die gleichen Zulässigkeitsbe-
schränkungen bestünden. Eine zusätzliche Kontrolle von
EU-internen Verbringungen könne somit entfallen. Ebenso
entlastend wirke der Wegfall der Zeitverzögerung bei der
redundanten Spiegelung der EU-Güterliste in Teil I C der
deutschen Ausfuhrliste.

Für den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
(GBA) stellt der Entwurf der Neuregelung der Straf- und
Bußgeldvorschriften ein in sich ausgewogenes Konzept dar,
welches den Belangen der Strafverfolgung überwiegend ge-
recht werde. Klaren, strafschärfenden Regelungen für die
Ahndung vorsätzlich begangener Verstöße bei gleichzeitiger
Schließung von Strafbarkeitslücken auf der einen stünde auf
der anderen Seite ein weitgehender Verzicht auf die Krimi-
nalisierung fahrlässigen Handelns gegenüber. Dabei trage
der Entwurf der Kritik des Bundesgerichtshofs an den beste-
henden Vorschriften Rechnung. Die Novelle ermögliche
nunmehr eine effektive Strafverfolgung von vorsätzlich
handelnden Tätern, die sich bewusst über Bestimmungen
der Exportkontrolle hinwegsetzten. Dass Exporteure, die
sich um die Einhaltung außenwirtschaftlicher Vorschriften
bemühten, in „die Mühlen der Strafjustiz“ gerieten, sei da-
gegen nicht zu befürchten. Zu begrüßen sei die Aufhebung
des Gefährdungstatbestandes des § 34 Absatz 2 AWG mit
dem aus Sicht des GBA problematischen Tatbestandsmerk-
mal der „Gefährdung der auswärtigen Beziehungen“, bei
dessen Erfüllung Verstöße gegen bestimmte Vorschriften
der AWV beziehungsweise der EG-Dual-Use-Verordnung
von Ordnungswidrigkeiten zu Straftaten hochgestuft wor-
den seien. Die Sanktionierung derartiger massenvernich-
tungswaffenrelevanter Verstöße als Straftaten sei angesichts
der Gefährlichkeit der – nur mit direktem Vorsatz begehba-
ren – Handlungen mehr als angemessen und sorge für be-
grüßenswerte Rechtsklarheit, zumal die bisherigen kaska-
denartigen Verweisungsketten entfielen. Im Bereich des
Embargotatbestandes schließe der Entwurf gravierende
Strafbarkeitslücken, die sich bisher bei der strafrechtlichen
Umsetzung der EU-Embargo-Verordnungen durch das Er-
fordernis der Veröffentlichung im Bundesanzeiger ergeben
hätten. Die Aufhebung des Fahrlässigkeitstatbestandes sei
nicht zu beanstanden. Es bestehe hier schon wegen der
Kompliziertheit des materiellen Außenwirtschaftsrechts
kein Grund zur Pönalisierung. Fahrlässige Verstöße würden
als Ordnungswidrigkeiten ausreichend sanktioniert und
flankiert durch eine Sonderregelung für leichtfertige Ver-
stöße beim Export konventioneller Rüstungsgüter. Die
neuen Strafvorschriften beträfen im Wesentlichen illegale
Ausfuhren von ABC-waffenrelevanten Dual-Use-Gütern
und Embargoverstöße. Für eine effektive Strafverfolgung
seien sie von immenser Bedeutung. Rüstungsexporte seien
demgegenüber bereits hinreichend strafbewehrt. Die Frage
einer gesetzlichen Verankerung von Rüstungsexportkrite-

ner effektiven Durchsetzung der Exportkontrolle nicht zu
einer Verzögerung der Novelle führen.

Die Merck KGaA legt dar, dass nationale und internatio-
nale Gesetze die Einfuhr, die Ausfuhr und den Binnenhan-
del mit Waren, Technologien und Dienstleistungen, den Ge-
brauch bestimmter Produkte sowie den Kapital- und Zah-
lungsverkehr beschränkten oder verböten. Diese Beschrän-
kungen und Verbote könnten in den Produkteigenschaften,
dem Ursprungs- oder Bestimmungsland oder aber auch in
der Person des Geschäftspartners begründet sein. Verstöße
gegen Handels- und Produktionskontrollen hätten insbeson-
dere für global aufgestellte Unternehmen ernst zu nehmende
Folgen. Bußgelder mit erheblicher wirtschaftlicher Auswir-
kung, strafrechtliche Maßnahmen, der Widerruf behördli-
cher Genehmigungen und Vergünstigungen und der Aus-
schluss von Staatsaufträgen sowie ein Imageverlust für das
Unternehmen könnten die Folge sein. Deshalb sei es von
übergeordneter Bedeutung, dass für Unternehmen in
Deutschland verständliche Rechtsnormen anzuwenden
seien, die die Einbindung der Unternehmen in den internati-
onalen Handel rechtskonform ermöglichten. Außenhandels-
aktivitäten erforderten ebenso wie der Binnenhandel um-
fangreiche praktische Kenntnisse und vorzügliche Prozesse
und Verfahren. Der vorliegende Entwurf werde der Forde-
rung der Industrie nach einer einfacheren und übersichtli-
cheren Gestaltung des Außenwirtschaftsrechts gerecht. Ins-
besondere die Neufassung der Straf- und Bußgeldvorschrif-
ten entspreche dem verantwortungsbewussten Umgang der
Unternehmen mit der Rechtsmaterie. Die klarere Ausrich-
tung der Straf- und Bußgeldbewehrung am Grad der Vor-
werfbarkeit sei zu begrüßen. Dadurch werde eine Kriminali-
sierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern importieren-
der und exportierender Unternehmen verhindert, wenn sie
sich rechtskonform verhalten wollten, ihnen aber versehent-
lich Arbeitsfehler unterliefen. Der Entwurf berücksichtige
die Änderung der Gesetzgebungskompetenz im Rahmen der
europäischen Sicherheits- und Außenpolitik. Die Formulie-
rungen im Außenwirtschaftsrecht erlangten somit Konfor-
mität mit dem Europarecht.

Die Diehl Defence Holding GmbH (Diehl GmbH) ver-
weist auf die Verständigung der Regierungsparteien im Ko-
alitionsvertrag, das Außenwirtschaftsrecht zu entschlacken
beziehungsweise zu modernisieren. Das AWG mit der
AWV sei unübersichtlich und für den Anwender schwer
verständlich. Die Gefahr eines Verstoßes sei gerade für mitt-
lere und kleine Unternehmen groß. Eine Vielzahl von längst
überholten Vorschriften entfielen in der Neufassung. Eben-
falls sei eine Anpassung an die seit Langem geltenden EU-
Vorschriften vorgenommen worden. Die bisher 52 Paragra-
fen seien auf 27 reduziert worden. Aus Sicht der Diehl
GmbH gibt es eine Reihe wesentlicher Änderungen. So
werde eine ganze Anzahl von Begriffen der heutigen Termi-
nologie angepasst. Die sprachliche Überarbeitung und
Neustrukturierung sei sinnvoll. Die bisher in den §§ 4, 4a
AWG und § 4c AWV enthaltenen Begriffsbestimmungen
seien im neuen AWG im § 2 zusammengefasst. Dies trage
wesentlich zu einer besseren Übersichtlichkeit und größerer
Verständlichkeit bei. Die aus Sicht der Diehl GmbH über-
holten Regelungen in den §§ 4, 6 und 8 bis 21 seien heraus-
genommen worden, da sie nicht mehr relevant seien. Natio-
rien und der parlamentarischen Beteiligung am Genehmi-
gungsprozess dürfe vor diesem Hintergrund im Interesse ei-

nale Sondervorschriften und Listenpositionen, die ihre Pra-
xisrelevanz verloren hätten, würden aufgehoben. Die Straf-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/12101

und Bußgeldvorschriften würden klarer und übersichtlicher
dargestellt. Die Strafvorschriften unterschieden sich nicht
wesentlich von den bisherigen. Ein neuer Tatbestand, näm-
lich das Handeln für den Geheimdienst einer fremden
Macht, komme hinzu. Die neue Regelung sei verständlicher,
denn alle Verstöße, die vorsätzlich begangen würden, seien
Straftaten. Dies gelte im Übrigen zukünftig auch für die
Ausfuhr von Dual-Use-Gütern in ein Drittland. Fahrlässig
begangene Verstöße würden grundsätzlich als Ordnungs-
widrigkeiten bewertet. Das Strafmaß bleibe ebenfalls unver-
ändert. Nach wie vor könne die höchste zeitliche Freiheits-
strafe von 15 Jahren verhängt werden. Auf die Wiedergabe
der Güter, die in der Dual-Use-Liste genannt seien, werde in
der nationalen Ausfuhrliste verzichtet. Im Zusammenhang
mit der Umsetzung der Verteidigungsgüterrichtlinie 2009/
43/EG vom 6. Mai 2009 seien Änderungen von AWG und
AWV hinsichtlich der Verbringung von Rüstungsgütern in-
nerhalb der Europäischen Union notwendig geworden. Die
Aufhebung überholter Vorschriften und die Anpassung ver-
bleibender Vorschriften an die europarechtliche Vorgaben
sei längst überfällig gewesen. Die neue Vorschrift sei über-
sichtlicher gestaltet. Sie sei aber in vielen Bereichen weiter-
hin nicht leicht verständlich, obwohl viele Begriffe dem
heutigen Sprachgebrauch angepasst worden seien. Nur gut
ausgebildetes Personal im Exportkontrollbereich werde da-
mit – wie bisher auch – zurechtkommen. Das Kontroll-
niveau des AWG bleibe unverändert hoch. Dies gelte auch
für die Sanktionen bei Verstößen.

Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag e. V.
(DIHK) begrüßt die Überarbeitung des AWG und der AWV.
Eine bessere Lesbarkeit und Verständlichkeit erleichtere ge-
rade kleinen und mittelständischen Unternehmen die Einhal-
tung der gesetzlichen Exportkontrollvorschriften. Die Straf-
fung einzelner Artikel und der Wegfall nationaler Ausnah-
men schaffe Freiräume, damit sich Verwaltung und Unter-
nehmen auf wesentliche Aspekte konzentrieren könnten.
Streitfälle und Unschärfen sowie langfristige Diskussionen
zwischen Unternehmen und der Verwaltung könnten so eher
vermieden werden. Auch der vorliegende Entwurf des AWG
und der AWV werde aber gerade kleine und mittelständische
Unternehmen vor große Herausforderungen stellen. Denn
auch für Nichtjuristen bedürfe es klarer und verständlicher
Vorgaben, welche sich im vorliegenden Entwurf nicht durch-
gehend fänden. In seiner neuen Form bleibe das AWG ein
Gesetz für Experten. Insgesamt bringe der Entwurf jedoch
eine Erleichterung für die deutsche Wirtschaft. Dennoch
gäben einige Aspekte gerade bei der konkreten Umsetzung
Anlass zu Kritik. Ein wichtiger Punkt, gerade aus Sicht der
mittelständischen Wirtschaft, seien die Verschärfungen im
Strafrecht, denen in AWG n. F. und AWV n. F. umfangreich
Platz gewidmet werde. Die Auswirkungen würden sich erst
bei Verstößen und der konkreten Anwendung durch die Jus-
tiz zeigen. Es sei schwer zu beurteilen, wo im Geschäfts- und
Prüfablauf der Unternehmen im Falle eines Fehlers die
Grenze zwischen Fahrlässigkeit und Vorsatz verlaufe. Es sei
zu befürchten, dass die Neuausrichtung zumindest zu Ver-
unsicherung führe und damit die Abläufe in Unternehmen
verlangsame. Nach Ansicht des DIHK ist die „Schonfrist“
des § 18 Absatz 11 AWG n. F. noch immer zu gering, um
neue EU-Embargos in den Unternehmengesetzeskonform

unterstütze man ein konsequentes Vorgehen gegen vorsätzli-
che Verstöße. In der Novelle fänden sich Veränderungen, die
für die Betriebe unnötigen Mehraufwand bedeuten könnten.
Durch die Änderung der Vorschriften für Meldungen im
Zahlungsverkehr etwa werde nach Inkrafttreten des AWG
für die Abgabe dieser Meldungen in elektronischer Form auf
die Betriebe ein erheblicher und kostenintensiver Program-
mieraufwand zukommen. Außerdem bestehe die Gefahr,
dass gerade kleine und mittelständische Unternehmen an-
fänglich aus Unkenntnis diese neuen Meldungen versäumen
und damit eine Ordnungswidrigkeit begehen könnten. Eine
zusätzliche Bürde seien die aus Sicht des DIHK ausufernden
Kennzahlen gemäß dem Leistungsverzeichnis der Bundes-
bank in der Anlage LV zur Außenwirtschaftsverordnung.
Des Weiteren sieht der DIHK die Begriffsbestimmungen im
Artikel 2 Absatz 4 des AWG n. F. als problematisch an. Eine
Abänderung der Ausfuhrdefinition in eine Kann-Bestim-
mung oder alternativ die Ergänzung um das Kriterium „an
den selben Empfänger“ sei dort erforderlich. Die Anpassun-
gen im AWG hätten keine Auswirkungen auf das Kontroll-
niveau der deutschen Ausfuhren. Bereits heute seien um-
fangreiche europäische Vorschriften zu berücksichtigen, die
Vorrang vor nationalem Recht hätten. Eine Bereinigung der
Ausfuhrliste um die Güter, die europäisch erfasst seien, sei
sinnvoll und diene der Übersichtlichkeit. Außerdem entfalle
für gelistete Dual-Use-Güter die Verbringungsgenehmigung
für Lieferungen in andere Mitgliedstaaten. Diese sei dann
lediglich noch für die national gelisteten Güter notwendig,
sofern Kenntnis über den Reexport in Drittländer bestehe.
Die Reduzierung der Ausfuhrliste auf Waren, die nicht durch
die Dual-Use-Verordnung der EU geregelt seien, sei nach-
vollziehbar und sorge für weitere Übersichtlichkeit in den
Prüfschritten. Weiterhin blieben neben den Rüstungsgütern
in Teil 1A der Ausfuhrliste auch nationale Dual-Use-Güter
in Teil 1B der Ausfuhrliste national beschränkt. Das Verfah-
ren werde für Unternehmen entschlackt, an den Prüfmaßstä-
ben ändere sich jedoch nichts. Man unterstütze, dass im in-
nergemeinschaftlichen Warenverkehr die Pflichten weiter
reduziert werden sollten, da – sofern Güter nach der europä-
ischen Dual-Use-Verordnung Auflagen unterlägen – diese
sowohl in Deutschland als auch in jedem anderen Mitglied-
staat einzuhalten seien. Somit würden Doppelkontrollen ver-
mieden. Es erscheine nicht sinnvoll, in das Außenwirt-
schaftsrecht weitere Vorschriften, beispielsweise aus dem
Bereich Exportfinanzierungen, zu implementieren. Dies
würde das Gesetz weiter aufblähen und in seiner wohl auch
weiterhin schwierigen Handhabung zusätzlich verkompli-
zieren.

Aus Sicht von Prof. Dr. Hans-Michael Wolffgang (Westfä-
lische Wilhelms-Universität Münster) werden mit dem
Gesetzentwurf die Vorgaben des Koalitionsvertrages zwi-
schen CDU, CSU und FDP weitgehend umgesetzt. Der Ent-
wurf sei deutlich übersichtlicher als das AWG. Soweit nati-
onale Vorschriften von europäischen überlagert würden,
würden diese entfernt. Statt vieler Verordnungsermächtigun-
gen finde sich nun eine zentrale Ermächtigungsgrundlage.
Gleichzeitig blieben die bewährten Strukturen erhalten, ins-
besondere die Differenzierung von AWG und AWV. Die
Vereinbarung, Genehmigungen für Dual-Use-Güter zu ertei-
len, wenn eine zivile Nutzung mit an Sicherheit grenzender
umsetzen zu können. Der DIHK plädiert daher für einen
längeren und angemesseneren Zeitraum. Ungeachtet dessen

Wahrscheinlichkeit gegeben sei, werde nicht ausdrücklich
umgesetzt. Eine Modernisierung von AWG und AWV sei

Drucksache 17/12101 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

geboten. Materiell beständen insbesondere europarechtliche
Bedenken gegen Systematik und Inhalt des derzeitigen
AWG. Daneben gebe es verfassungsrechtliche Bedenken,
etwa hinsichtlich der Bestimmtheit der Strafbestimmungen
oder der Änderung der Einfuhrliste durch Rechtsverord-
nung. Der Entwurf mache das deutsche Außenwirtschafts-
recht übersichtlicher. Die Begriffsbestimmungen würden an
einer Stelle zusammengeführt, alphabetisch sortiert und dem
aktuellen Sprachgebrauch angepasst. Es werde mit § 4
AWG-E eine zentrale Vorschrift zur Beschränkung des
Rechtsverkehrs geschaffen. Die Strafbestimmungen des
§ 34 AWG würden überarbeitet und auf zwei Vorschriften
verteilt. Die zahlreichen Lücken in AWG und AWV würden
gefüllt. Die Anlagen zur AWV würden neu sortiert und über-
sichtlicher gestaltet. Das Kontrollniveau werde an einigen
Stellen den europäischen Rahmenbedingungen angepasst.
Insbesondere würden die §§ 5c, 7 Absatz 2, 41 und 41a
AWV gestrichen. Dies entspreche der Vorgabe des Koaliti-
onsvertrages, ein „level-playing-field“ zu schaffen. Gleich-
zeitig bleibe es bei den praxisrelevanten Genehmigungs-
pflichten und Verboten. AWG-E und AWV-E entsprächen
der Kompetenzverteilung zwischen EU und der Bundesrepu-
blik Deutschland. Insbesondere werde die Ausfuhrliste an-
gepasst. Diese wiederhole nun nicht länger den Anhang I der
Verordnung (EG) Nr. 428/2009, sondern beschränke sich auf
Rüstungsgüter und national besonders kontrollierte Dual-
Use-Güter (ehemaligen 900er-Positionen). Die verfassungs-
rechtlichen Vorbehalte gegen die Strafvorschriften würden
ausgeräumt. Der insbesondere problematische § 34 AWG
werde komplett überarbeitet. Der materielle Inhalt der Vor-
schrift finde sich in den §§ 17 und 18 AWG-E wieder. § 17
AWG-E bedrohe Verstöße gegen Waffenembargos mit Strafe
(derzeit § 34 Absatz 4 Nummer 1 AWG). § 18 AWG-E ent-
halte die sonstigen Strafvorschriften. Die neuen Strafvor-
schriften würden von unbestimmten Tatbestandsmerkmalen
befreit. Insbesondere die „Gefährdung der auswärtigen Be-
ziehungen Deutschlands“ werde gestrichen. Eine Verbands-
klage stimme mit dem derzeitigen System des Rüstungsex-
ports nicht überein. Artikel 26 Absatz 2 des Grundgesetzes
und der Grundsatz der Gewaltenteilung würden durch den
Vorschlag berührt. Weiterhin würden die Grundrechte der
antragstellenden Unternehmen nicht ausreichend berück-
sichtigt.

Nach Auffassung von Rechtsanwalt Dr. Harald Hohmann
ist eine Modernisierung des Außenwirtschaftsrechts drin-
gend erforderlich. Er bedauere jedoch, dass im Gesetzent-
wurf nur moderne Begrifflichkeiten umgesetzt worden
seien. Wünschenswert wäre die Darstellung des ganzen zen-
tralen Außenwirtschaftsprogramms sowie die Formulierung
umfassender Handelsliberalisierungen im AWG gewesen.
Das Ziel einer Entschlackung und einer größeren Übersicht-
lichkeit werde in der AWG-Novelle hingegen erreicht, unter
anderem durch das Entfallen praktisch nicht genutzter Er-
mächtigungen. Soweit Lockerungen des Exportkontroll-
niveaus vorgenommen worden seien, seien diese nicht er-
heblich, aber vernünftig, da sie zwingenden rechtlichen An-
forderungen entsprächen. Eine Entlastung der deutschen
Exportwirtschaft werde vor allem durch die erhebliche Ein-
engung des Anwendungsbereichs des § 7 Abs. 2 AWV und
wohl auch durch den Verzicht auf die Regelungen des § 5 c

Belastung darstellen dürften. Zum Teil gebe es einen richti-
gen Schritt zur EU-Harmonisierung mit Blick auf die Strei-
chung von § 5c AWV und der Einengung von § 7 Absatz 2
AWV, teils gebe es aber auch eine Stagnation diesbezüglich,
da insbesondere der nationale Alleingang in Form des § 5d
AWV bestehen bleibe und auch der § 7 Absatz 4 und Ab-
satz 2 AWV weiter gelte. Das EU-Mitglied Großbritannien
habe ein moderneres Außenwirtschaftsrecht, welches da-
durch gekennzeichnet sei, dass die Mehrheit der Exportfälle
von Allgemein- oder Sammelgenehmigungen erfasst werde.
Hinzu kämen unter anderem die kurzen Bearbeitungszeiten,
der Verzicht auf nationale Alleingänge, ein Risk Assess-
ment und eine onsite verification. Mit der Streichung des
jetzigen § 34 Absatz 2 AWG würden zwar die Verfassungs-
zweifel bei der Auslegung der Außenpolitikklausel entkräf-
tet, aber dies geschehe, indem eine neue vage Klausel an die
Stelle der alten trete. Aus seiner Sicht wäre daher eine Kon-
kretisierung des jetzigen § 34 Absatz 2 AWG besser gewe-
sen. Die Ausweitung der Straftaten auf sämtliche vorsätzli-
chen Verstöße und damit in der Praxis vor allem auf Grenz-
fälle zwischen Verstößen aus bedingtem Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit sei unverhältnismäßig. Denn Verstöße aus
einfacher Fahrlässigkeit sollten straflos bleiben und eine ge-
naue Abgrenzung sei ohnehin kaum möglich. Er regt an,
sämtliche Embargoverstöße in einer einzigen Vorschrift zu
erfassen und darüber hinaus die Frist in § 18 Abs. 11 der
AWG-Novelle auf zwei Wochen zu verlängern. Auch soll-
ten die Gemeinwohlgüter in § 4 der AWG-Novelle um wei-
tere ergänzt werden, unter anderem wegen des GASP-
Standpunktes 2008/944 und der Zuverlässigkeitsgrundsätze
der Bundesregierung aus dem Jahr 2000. Da eine klare
Trennung zwischen dem Handeln der Bundesregierung und
jenem des Parlaments erforderlich sei, sei grundsätzlich
denkbar, dass ein Ausschuss des Deutschen Bundestages
eine Empfehlung vor sensitiven Entscheidungen abgebe,
von der die Regierung mit Begründung abweichen könne.
Es gebe keine Notwendigkeit, eine Verbandsklage im Au-
ßenwirtschaftsrecht einzuführen. Gegebenenfalls solle je-
doch eine Prozessstandschaft für Verbände zum Schutz be-
troffener Unternehmen mit Angst vor Repressalien einge-
führt werden.

Dr. Sibylle Bauer vom “Stockholm International Peace
Research Institute” (SIPRI) sieht in der Novelle des
Außenwirtschaftsrechts die Chance, grundlegende Refor-
men durchzuführen und zu prüfen, inwieweit das 50 Jahre
alte Gesetz dem gegenwärtigen sicherheitspolitischen, ge-
sellschaftlichen, technologischen, wirtschaftlichen und
rechtlichen Umfeld noch gerecht werde. Dr. Sibylle Bauer
hält eine Aufnahme der acht Kriterien des Gemeinsamen
Standpunkts der EU über die Ausfuhr von Militärgütern ins
AWG für erforderlich. Laut Jahresbericht der EU über die
Umsetzung des Standpunktes hätten die Mitgliedstaaten si-
cherzustellen, dass der Gemeinsame Standpunkt uneinge-
schränkt in ihre nationalen Rechts- und Verwaltungsvor-
schriften umgesetzt werde. Einige andere EU-Staaten hätten
die Kriterien bereits in nationales Recht übernommen. Die
Kriterien könnten aus ihrer Sicht in § 7 AWG (§ 9 n. F.) in-
tegriert werden. Auch sei es erforderlich, die Menschen-
rechte in die Liste der Rechtsgüter, aufgrund derer der
Außenhandel beschränkt werden könne (§ 7 AWG/§ 9 AWG
und § 7 Abs. 3 AWV erreicht. Es sei jedoch zu erwarten,
dass die Strafverschärfungen bei Verstößen wiederum eine

n. F.), explizit aufzunehmen. Weiterhin schlägt sie die Auf-
nahme einer Vorlagefrist für den Rüstungsexportbericht der

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/12101

Bundesregierung vor. In Italien gebe es bereits seit 20 Jahren
eine gesetzlich verankerte Berichts- sowie eine gesetzliche
Vorlagefrist. Auch andere EU-Länder, wie zum Beispiel
Spanien und Belgien, hätten Berichtspflichten gesetzlich
verankert. Zusätzlich könnten im AWG häufigere Berichte
eingefordert werden. In Großbritannien und Rumänien wür-
den vierteljährlich Berichte veröffentlicht, in Belgien, Spa-
nien und den Niederlanden halbjährlich. In den Niederlan-
den und Schweden gebe es zudem Monatsstatistiken. In
Schweden werde seit 1985 jeweils im Frühjahr ein Bericht
über die Exporte des Vorjahres vorgelegt. Ebenfalls vorge-
schlagen wird die Aufnahme von inhaltlichen Vorgaben für
den Bericht der Bundesregierung. In anderen EU-Staaten
seien detaillierte inhaltliche Vorgaben für die Rüstungsex-
portberichte normiert, unter anderem in Spanien und Bel-
gien. Für Kriegswaffen gebe es im Unterschiede zu anderen
Rüstungs- und Dual-Use-Gütern keine Genehmigungsver-
mutung. Es sei zu erwägen, die Genehmigungsvermutung
des § 3 AWG (§ 6 n.F.) aufzuheben. Eine gesetzlich veran-
kerte Informationspflicht der Unternehmen über die getätig-
ten Exporte beziehungsweise über die Ausschöpfungen der
Genehmigungen würde es zudem der Bundesregierung er-
möglichen, für alle Rüstungsgüter Zahlen über die tatsäch-
lichen Ausfuhren vorzulegen, wie dies auch im EU-Bericht
angeregt werde. Eine solche Berichtspflicht von Unterneh-
men gebe es unter anderem in Schweden. Dr. Sibylle Bauer
führt grundsätzlich aus, dass sich aufgrund des EU-Rechts
bestimmte Kontrollfunktionen von Deutschland auf andere
EU-Staaten verschöben, zum Beispiel die Kontrolle der EU-
Außengrenzen unter anderem bei der Ausfuhr von Dual-
Use-Gütern. Deshalb sei die Verstärkung der innereuropä-
ischen Zusammenarbeit auf politischer und operationeller
Ebene von zentraler Bedeutung. Die AWG-Novelle sollte
aus ihrer Sicht zum Anlass genommen werden, eine Diskus-
sion über eine verstärkte Zusammenarbeit und einen Infor-
mationsaustausch von Zoll-, Ermittlungs- und Strafverfol-
gungsbehörden zu führen. Auch sollte erwogen werden, in-
wieweit die Exportkontrolle durch weitere nationale und
europäische Initiativen gestärkt werden könnte. Sie regt an,
systematisch zu recherchieren und zu durchdenken, inwie-
weit nationale Besonderheiten anderer Staaten auch in
Deutschland sinnvoll sein und dort eventuell auf EU-Niveau
angehoben werden könnten. Beispielhaft wird das Fassen
des Vertragsabschlusses für Rüstungsausfuhren unter die
Genehmigungspflicht, wie es in Frankreich und Schweden
der Fall sei, genannt. Auch Optionen, die sich aus der Logik
des Binnenmarktes für Dual-Use-Güter ergäben, wie eine
„No-undercut“-Regel bei „catch-all“ Anwendung für nicht
gelistete Güter, seien zu erwägen.

Aus Sicht von Hauke Friederichs (Büro Freizeichen) ist
das in Deutschland vorhandene Gefüge von Gesetzen,
Grundsätzen und Verträgen zur Kontrolle des Rüstungshan-
dels komplex und gelegentlich selbst für Experten schwer
zu durchschauen. Eine Überarbeitung der Exportgesetze er-
scheine deshalb folgerichtig. Am grundsätzlichen System
ändere der Entwurf der Bundesregierung nichts. Denn wei-
terhin würden zwei Gesetze für die Ausfuhr von Kriegswaf-
fen und sonstigen Rüstungsgütern maßgeblich bleiben: Das
Kriegswaffenkontrollgesetz und das Außenwirtschaftsge-
setz. Prämissen, die laut den „Politischen Grundsätzen der

punkt der Europäischen Union für die Ausfuhr von Kriegs-
gerät gälten, wie die Wahrung der Menschenrechte, die
Sicherheitslage im Empfängerland und die Vermeidung von
Kriegen, würden in Deutschland weiterhin keine rechtliche
Verbindlichkeit erhalten. Die Novellierung des AWG und
der AWV habe bei der Friedensbewegung und den Opposi-
tionsparteien den Verdacht erweckt, dass die Bundesregie-
rung mit der Überarbeitung mögliche Hindernisse für eine
industriefreundliche Rüstungsexportpolitik abschaffen und
die Rüstungsexportkontrolle schwächen wolle. Festgestellt
werden könne zumindest, dass die Ausfuhr von Dual-Use-
Gütern erleichtert werden solle. Wettbewerbsnachteile der
deutschen Industrie gegenüber europäischen Wettbewerben
sollten so abgebaut werden. Die Bundesregierung gebe an,
dass Exporte von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgü-
tern mit der Änderung des AWG nicht erleichtert würden.
Sie bekenne sich zu den „Politischen Grundsätzen“, die im
Jahr 2000 von der rot-grünen Bundesregierung erlassen
worden seien und damit zu einer restriktiven Rüstungs-
exportpolitik. Die Politischen Grundsätze würden jedoch le-
diglich eine Absichtserklärung bleiben. Gesetzeskraft er-
hielten sie nicht. Dabei biete die Novellierung des AWG die
Chance, die Politischen Grundsätze im Gesetz zu verankern.
Die Auswirkungen dieses Schrittes würden für die deutsche
Industrie insgesamt nicht erheblich ins Gewicht fallen –
lediglich für die Rüstungsindustrie erschwerten sich so Ex-
porte in Drittländer. Deutsche Waffen- und Rüstungsherstel-
ler versuchten seit Jahren, auf Märkten außerhalb der EU
und des NATO-Gebietes aktiv zu werden. Staaten auf der
Arabischen Halbinsel, in Südostasien, Nordafrika und
Lateinamerika würden für sie immer wichtigere Absatz-
märkte. Viele dieser Länder wiesen jedoch eine schwierige
Menschenrechtslage auf. Sie lägen in Spannungsgebieten,
hätten die eigene Bevölkerung unterdrückende Regime und/
oder gäben verhältnismäßig zu große Summen für ihre Ver-
teidigung aus. Exporte in solche Empfängerländer verletz-
ten die Grundgedanken der Politischen Grundsätze und des
gemeinsamen europäischen Standpunktes. Die Bundesre-
gierung habe sich der internationalen Abrüstung verpflich-
tet. Das Auswärtige Amt und das Bundesministerium für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung unter-
hielten weltweit Programme zur Konfliktvermeidung und
unterstützten auch das Einsammeln und die Zerstörung von
Waffen in ehemaligen Kriegsgebieten. Eine Verankerung
der Politischen Grundsätze und des Gemeinsamen europäi-
schen Standpunktes im AWG würde diese Abrüstungsziele
der Bundesregierung unterstützen und die in Deutschland
aus seiner Sicht theoretisch restriktive Rüstungsexportpoli-
tik auch in der Praxis umsetzen.

V. Abgelehnte Anträge

Der folgende von der Fraktion der SPD eingebrachte Ände-
rungsantrag auf Ausschussdrucksache 17(9)1071 fand im
Ausschuss keine Mehrheit:

Der Bundestag möge beschließen:

1. In § 4 Absatz 1 AWG eine weitere Ziffer einzufügen:

6. den Kriterien aus den „Politischen Grundsätzen der
Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen
und sonstigen Rüstungsgütern“ und dem Gemeinsa-
Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und
sonstigen Rüstungsgütern“ und dem Gemeinsamen Stand-

men Standpunkt des Rates vom 8. Dezember 2008 be-
treffend gemeinsamer Regeln für die Kontrolle der

Drucksache 17/12101 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern
(2008/944/GASP) zu entsprechen.

Begründung

Die Modernisierung des Außenwirtschaftsgesetzes eröffnet
die Chance, die Regelungen des Außenwirtschaftsrechts an
zivilgesellschaftliche und europäische Entwicklungen anzu-
passen und bietet die Möglichkeit die Kriterien aus den
„Politischen Grundsätzen der Bundesregierung für den Ex-
port von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern“ und
dem Gemeinsamen Standpunkt der Europäischen Union zur
Ausfuhr von Kriegsgerät in den Regelungskatalog des Ge-
setzes aufzunehmen. Kriterien wie zum Beispiel die Beach-
tung von Menschenrechten in Empfängerländern deutscher
Rüstungsgüter sowie die Förderung von Frieden und Frei-
heit in der Welt hätten dann Gesetzesrang.

VI. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat den Ge-
setzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache 17/11127
in seiner 89. Sitzung am 16. Januar 2013 abschließend bera-
ten.

Die Fraktionen der CDU/CSU und FDP brachten auf Aus-
schussdrucksache 17(9)1073 einen Änderungsantrag ein.
Die Fraktion der SPD brachte auf Ausschussdrucksache
17(9)1071 einen Änderungsantrag ein.

Die Fraktionen der CDU/CSU und FDP erläuterten, die
außenwirtschaftliche Situation habe sich etwa im Hinblick
auf den Umgang mit sog. Dual-Use-Gütern in den vielen
Jahren des Bestehens des bewährten Außenwirtschaftsge-
setzes erheblich verändert. Mit dem vorliegenden Gesetz-
entwurf werde das Außenwirtschaftsgesetz an die heutigen
Anforderungen eines modernen Außenwirtschaftsrechtes im
europäischen Kontext angepasst und ein größeres Maß an
Transparenz in diesem Bereich hergestellt. Mit dem Ände-
rungsantrag sollten abgesehen von einigen redaktionellen
Korrekturen vor allem Bemühungen der Unternehmen aner-
kannt werden, ihre interne Überwachung zu verbessern und
Arbeitsfehler dem Zoll oder dem Bundesamt für Wirtschaft
und Ausfuhrkontrolle zu melden.

Die Fraktion der SPD schloss sich dem Ziel des Gesetzent-
wurfs, das Außenwirtschaftsrecht zu aktualisieren, zu ent-
schlacken und an europäisches Recht anzupassen an. Aller-
dings sei leider die Gelegenheit verpasst worden, die Krite-
rien aus den Politischen Grundsätzen der Bundesregierung
für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungs-
gütern und aus dem Gemeinsamen Standpunkt der Euro-
päischen Union zur Ausfuhr von Kriegsgerät in den Rege-
lungskatalog des Gesetzes aufzunehmen und ihnen damit
Gesetzesrang zu verschaffen.

Die Fraktion DIE LINKE. kritisierte, dass mit dem Ge-
setzentwurf die Interessen der Rüstungsexportindustrie über
den Menschenrechtsschutz und den Friedensschutz gestellt
würden. Auch die von der Fraktion der SPD über ihren Än-
derungsantrag geforderte Einbeziehung der Politischen
Grundsätzen der Bundesregierung für den Export von
Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern und des Ge-
meinsamen Standpunktes der Europäischen Union zur Aus-

schen Grundsätze auch in der Vergangenheit keinerlei kon-
kreten Einfluss auf die Genehmigungspraxis der Bundesre-
gierung gehabt.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bedauerte,
dass der Gesetzentwurf in Bezug auf parlamentarische In-
formation und Mitwirkung keinerlei Verbesserung bringe.
Der im Änderungsantrag der Fraktion der SPD enthaltene
Regelungsvorschlag sei in einigen Punkten noch nicht hin-
reichend konkret, die dort vorgeschlagene Regelung würde
aber den bestehenden Gesetzentwurf zumindest verbessern.
Der Ansatz des Änderungsantrags der Koalitionsfraktionen
der CDU/CSU und FDP, Unternehmen für eine vernünftige
Eigenkontrolle Anreize zu geben sei im Grundsatz durchaus
überlegenswert. Da dieser Änderungsantrag den Fraktionen
erst am Abend vor der abschließenden Beratung zugeleitet
worden sei, habe jedoch leider keine Möglichkeit bestan-
den, diese Überlegung hinreichend zu prüfen.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie beschloss
mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU und FDP gegen
die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion der
SPD die Annahme des Änderungsantrags der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP auf Ausschussdrucksache 17(9)1073.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie beschloss
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, FDP und
DIE LINKE. gegen die Stimmen der Fraktionen der SPD
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Ablehnung des Än-
derungsantrags der Fraktion der SPD auf Ausschussdruck-
sache 17(9)1071.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie beschloss
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion der SPD, dem Deutschen Bundestag die Annahme
des Gesetzentwurfs der Bundesregierung auf Drucksache
17/11127 in geänderter Fassung zu empfehlen.

B. Besonderer Teil
Zur Begründung der einzelnen Vorschriften wird – soweit
sie im Verlauf der Ausschussberatungen nicht geändert oder
ergänzt wurden – auf den Gesetzentwurf der Bundesregie-
rung verwiesen.

Hinsichtlich der vom Ausschuss für Wirtschaft und Techno-
logie geänderten oder neu eingefügten Vorschriften ist Fol-
gendes zu bemerken:

Zu Nummer 1 (Artikel 1)

Zu Buchstabe a

Es handelt sich um die Korrektur redaktioneller Fehler.

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Mit der Änderung des § 18 Absatz 2 Nummer 1 AWG sollen
vorsätzliche Verstöße gegen das Genehmigungserfordernis
des § 69n Absatz 6 AWV, der in § 78 AWV-E übernommen
werden soll, strafbewehrt werden. § 69n Absatz 6 AWV/§ 78
fuhr von Kriegsgerät reiche für einen wirksamen Schutz der
Menschenrechte nicht aus. Schließlich hätten diese Politi-

AWV-E normiert ein Genehmigungserfordernis für die Aus-
fuhr von Ausrüstung für die Herstellung von Banknoten,

Berlin, den 16. Januar 2013

Rolf Hempelmann
Berichterstatter
das Ermessen der Verfolgungsbehörden eingeschränkt, sol-
che Verstöße zu verfolgen. Dadurch werden Unternehmen
stärker als bisher motiviert, ihre interne Überwachung zu
verbessern und Arbeitsfehler dem Zoll oder dem Bundesamt
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu melden.

Zu Buchstabe d

Durch die Änderung werden die Gebührensätze wie bei den
anderen Abfertigungshandlungen durch die Zollkostenver-
ordnung festgesetzt. Hierdurch werden Übersichtlichkeit
und Verständlichkeit der Gebührenregelungen erhöht. Die
Anpassung des § 28 Absatz 2 AWG dient der Straffung des
AWG.

Zu Nummer 2 (Artikel 2)

Es handelt sich um die Korrektur redaktioneller Fehler.

Zu Nummer 3 (Artikel 3 – neu)

Die Vorschrift enthält die erforderlich Ermächtigung zur
Neubekanntmachung des Marktorganisationsgesetzes.

Zu Nummer 4 (Artikel 4)

Die Anpassung des Inkrafttretens des Gesetzes soll den
Adressaten größeren Spielraum für die notwendigen Anpas-
sungen in den Unternehmen einräumen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/12101

Wertzeichen, Banknoten- oder Wertzeichnungsspezialpapie-
ren, wenn das Käufer- oder Bestimmungsland Nordkorea ist.
Der Verstoß wird bisher gemäß § 70a Absatz 2 Nummer 2
strafbewehrt, der das gleiche Strafmaß vorsieht.

Zu Doppelbuchstabe bb

Die Änderungen des § 18 Absatz 2 Nummer 4 bis 7 AWG
ergeben sich aus einer stärkeren Untergliederung einzelner
Vorschriften der Außenwirtschaftsverordnung bei gleich
bleibendem Inhalt, um deren Verständlichkeit zu verbes-
sern.

Zu Buchstabe c

Mit der Änderung wird bei fahrlässigen Verstößen im Sinne
des § 19 Absatz 2 bis 5 unter bestimmten Voraussetzungen

x

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