BT-Drucksache 17/12005

Bergwerkseigentum an Braunkohlelagerstätten in Ostdeutschland

Vom 3. Januar 2013


Deutscher Bundestag Drucksache 17/12005
17. Wahlperiode 03. 01. 2013

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Oliver Krischer, Cornelia Behm, Stephan Kühn, Hans-Josef
Fell, Bärbel Höhn, Sylvia Kotting-Uhl, Undine Kurth (Quedlinburg), Nicole Maisch,
Dr. Hermann E. Ott, Dorothea Steiner und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Bergwerkseigentum an Braunkohlelagerstätten in Ostdeutschland

Die Verordnung über die Verleihung von Bergwerkseigentum vom 15. August
1990 der ehemaligen DDR erteilte dem Ministerrat oder einer von ihr zu be-
stimmenden Stelle die Ermächtigung, der Treuhandanstalt auf Antrag für ein
bestimmtes Feld und für bestimmte Bodenschätze Bergwerkseigentum zu ver-
leihen. Als zuständige Stelle für die Verleihung von Bergwerkseigentum wurde
die staatliche Vorratskommission bestimmt.

Die Treuhandanstalt sollte ihrerseits berechtigt sein, das so geschaffene Berg-
werkseigentum gegen Entgelt weiter zu übertragen. Die staatliche Vorratskom-
mission verlieh gestützt auf diese Rechtsgrundlage der Treuhandanstalt u. a. die
Bergwerkseigentumstitel an verschiedenen Braunkohlelagerstätten in Ost-
deutschland. Die auf diese Weise geschaffenen Berechtigungen wurden durch
den Einigungsvertrag als Bergwerkseigentum „alten Rechts“ im Sinne des § 151
des Bundesberggesetzes (BbergG) aufrechterhalten, wenn sich der Berechtigte
sein Gewinnungsrecht fristgerecht bestätigen ließ. Dies schließt u. a. die Er-
hebung einer Förderabgabe durch die Länder aus. Die Regelung gilt jedoch nicht
zwangsläufig auch für Bergwerkseigentum, welches vom Bund vergeben wurde
bzw. sich noch in dessen Besitz befindet.

Aus diesen Regelungen im Zuge der deutschen Einheit ergeben sich bis heute
verschiedene rechtliche Konsequenzen. Zum einen ist bis heute unklar, welches
Bergwerkseigentum in Ostdeutschland sich noch immer im Besitz des Bundes
befindet. Weiter ergeben sich viele Fragen zu den konkreten Modalitäten, unter
welchen die Treuhandanstalt das Bergwerkseigentum zum Braunkohleabbau
nach der Deutschen Einheit verkauft hat.

Wir fragen die Bundesregierung:

1. Welches Bergwerkseigentum zum Braunkohleabbau wurde im Rahmen der
Deutschen Einheit von der staatlichen Vorratskommission an die Treuhand-
anstalt übergeben (bitte jedes Bergwerkseigentum einzeln auflisten)?

2. Welches Bergwerkseigentum zum Braunkohleabbau wurde im Zuge der

Deutschen Einheit von der Treuhandanstalt an Dritte verkauft (bitte wann
genau und an wen auflisten)?

3. Haben die jeweiligen Unternehmen nach Informationen der Bundesregie-
rung für das Bergwerkseigentum zum Braunkohleabbau an die Treuhandan-
stalt einen Kaufpreis gezahlt, und wenn ja, wie hoch war der jeweilige Kauf-
preis (bitte einzeln aufschlüsseln)?

Drucksache 17/12005 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
4. Wurde im Zuge des Verkaufs von Bergwerkseigentum auf Braunkohle-
abbau mit den Käufern über die Einführung einer Förderabgabe verhandelt,
und wenn ja, wurde in den Kaufverträgen die Zahlung einer Förderabgabe
an den Bund vereinbart?

5. Wenn ja, in welcher Höhe sollte nach den jeweiligen Kaufverträgen eine
Förderabgabe auf Braunkohle in Ostdeutschland erhoben werden, und
welche Einnahmen hatte der Bund durch die Zahlung einer Förderabgabe
auf Braunkohle aus den ostdeutschen Braunkohletagebauen seit der Deut-
schen Einheit am 3. Oktober 1990?

6. Welches Bergwerkseigentum zum Braunkohleabbau in Ostdeutschland be-
findet sich noch heute im Besitz des Bundes (bitte einzeln auflisten)?

7. Welches Bergwerkseigentum auf andere Bodenschätze in Ostdeutschland
befindet sich außerdem noch im Besitz des Bundes, welches auf der
Grundlage des Einigungsvertrages im Rahmen der Deutschen Einheit in
„Altes Recht“ im Sinne der §§ 149 bis 151 BbergG umgewandelt wurde?

8. Für welches Bergwerkseigentum zum Braunkohleabbau in Ostdeutschland
wurden an private Unternehmen Vorkaufsrechte vergeben, und um welche(s)
Unternehmen/Bergwerkseigentum handelt es sich dabei?

9. Was ist die konkrete Rechtsgrundlage für die Vergabe von Vorkaufsrechten
für Bergwerkseigentum, und was sind die konkreten Inhalte der Vorkaufs-
rechte (Laufzeit, Preis etc.)?

10. Verfügt der Bund nach geltendem Recht über die Kompetenz, das im Zuge
der Deutschen Einheit ihm übertragene Bergwerkseigentum in Ostdeutsch-
land zu löschen, und wenn ja, welche konkreten Schritte müsste der Bund
dafür unternehmen?

11. Wenn ja, welche Auswirkungen haben vergebene Vorkaufsrechte auf eine
mögliche Löschung des Bergwerkseigentums auf Braunkohleabbau durch
den Bund?

Berlin, den 3. Januar 2013

Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion

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