BT-Drucksache 17/1198

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -17/800- Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Vom 24. März 2010


Deutscher Bundestag Drucksache 17/1198
17. Wahlperiode 24. 03. 2010

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (16. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 17/800 –

Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutz-
gesetzes

A. Problem

Durch den Gesetzentwurf wird die Richtlinie 2008/50/EG über Luftqualität und
saubere Luft für Europa in deutsches Recht überführt. Damit sollen insbesonde-
re die Anforderungen für eine bessere Information der Öffentlichkeit erfüllt und
die Ablösung von Aktionsplänen durch Pläne für kurzfristig zu ergreifende
Maßnahmen bei Überschreitung von Zielwerten erreicht werden.

B. Lösung

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Drucksache 17/1198 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/800 mit folgender Maßgabe, im Übrigen
unverändert anzunehmen:

In Artikel 1 Nummer 5 wird Buchstabe c wie folgt gefasst:

‚c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Besteht die Gefahr, dass die durch eine Rechtsverordnung nach § 48a
Absatz 1 festgelegten Alarmschwellen überschritten werden, hat die
zuständige Behörde einen Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnah-
men aufzustellen, soweit die Rechtsverordnung dies vorsieht. Besteht
die Gefahr, dass durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1
festgelegte Immissionsgrenzwerte oder Zielwerte überschritten wer-
den, kann die zuständige Behörde einen Plan für kurzfristig zu ergrei-
fende Maßnahmen aufstellen, soweit die Rechtsverordnung dies vor-
sieht.“

bb) In dem neuen Satz 3 wird das Wort „Aktionsplan“ durch das Wort
„Plan“ ersetzt.

cc) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter „Aktionspläne können“ durch
die Wörter „Ein Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen kann“
ersetzt.‘

Berlin, den 24. März 2010

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Eva Bulling-Schröter
Vorsitzende

Dr. Michael Paul
Berichterstatter

Ute Vogt
Berichterstatterin

Dr. Lutz Knopek
Berichterstatter

Ralph Lenkert
Berichterstatter

Dorothea Steiner
Berichterstatterin

Das bisherige Niveau des Gesundheitsschutzes werde durch
dann einen Aktionsplan aufstellen müssen. An die Stelle die-
ser Regelung trete jetzt das Prinzip der Freiwilligkeit. Vor dem
die Neuregelung beibehalten.

Die Fraktion der SPD führte aus, man befürchte eine deut-
liche Verschlechterung der Beteiligung der Öffentlichkeit, da
im Gegensatz zur bisherigen Regelung für bestimmte kurz-

Hintergrund von behördlichen Sparzwängen und dem
Druck, der insbesondere von Seiten der Wirtschaft auf sie
ausgeübt werde, könne man sich die Konsequenzen leicht
vorstellen. Die Umsetzung von wirksamen Maßnahmen
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/1198

Bericht der Abgeordneten Dr. Michael Paul, Ute Vogt, Dr. Lutz Knopek, Ralph
Lenkert und Dorothea Steiner

I. Überweisung

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 17/800 wurde in der
27. Sitzung des Deutschen Bundestages am 4. März 2010
zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit und zur Mitberatung an
den Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung über-
wiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Durch den Gesetzentwurf wird die Richtlinie 2008/50/EG
über Luftqualität und saubere Luft für Europa in deutsches
Recht überführt. Damit sollen insbesondere die Anforderun-
gen für eine bessere Information der Öffentlichkeit erfüllt
und die Ablösung von Aktionsplänen durch Pläne für kurz-
fristig zu ergreifende Maßnahmen bei Überschreitung von
Zielwerten erreicht werden.

III. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
hat in seiner 8. Sitzung am 24. März 2010 mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen
der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs empfohlen.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/800 in
seiner 9. Sitzung am 24. März 2010 beraten. Die Fraktionen
der CDU/CSU und FDP haben einen Änderungsantrag auf
Ausschussdrucksache 17(16)50 eingebracht.

Die Fraktion der CDU/CSU erklärte, die im Jahr 2008 er-
lassene EU-Richtlinie zur Verbesserung der Luftqualität
werde jetzt umgesetzt. Vor einigen Wochen habe man mit der
39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes, in der die 22. und 33. BImSchV zusammen-
gefasst werden sollten, die ersten Maßnahmen ergriffen.
Dort seien insbesondere neue Regelungen zur Bekämpfung
des Feinstaubs mit einer Partikelgröße von weniger als
2,5 Mikrometer enthalten. Heute befasse man sich mit der
Umsetzung der sich aus der Luftqualitätsrichtlinie des Jahres
2008 ergebenden Änderungen im Bundes-Immissions-
schutzgesetz. Redaktionelle Klarstellungen insbesondere zur
Verordnungsermächtigung habe der Bundesrat gefordert.
Diesem Anliegen komme man mit dem vorliegenden Ände-
rungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und FDP nach.

jedoch die Auffassung, dass die Öffentlichkeit immer früh-
zeitig informiert werden müsse. Es sei nicht nachvollziehbar,
warum man die Regelungen für den Fall des Erreichens von
Grenzwerten nicht beibehalte.

Die Fraktion der FDP wies darauf hin, dass die Regelungen
zur Beteiligung der Öffentlichkeit den EU-rechtlichen Vor-
gaben und dem Wunsch der für den Vollzug zuständigen
Länder entsprechen würden. Es sei wichtig, dass kurzfristig
erforderlich werdende Maßnahmen zum Schutz der Gesund-
heit getroffen werden könnten. Faktisch müsse man nicht mit
einer Verschlechterung der Versorgung der Öffentlichkeit
mit Informationen rechnen.

Die Fraktion DIE LINKE. führte aus, dass man bereits die
39. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz auf-
grund der Verschlechterung der Regelungen zu den Mindest-
messstellen in den Bundesländern und den technisch nicht
mehr nachvollziehbaren Messparametern abgelehnt habe.
Die jetzige Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
stelle eine weitere Aufweichung des Schutzes der Gesund-
heit dar. Man lehne die Regelung ab, nach der es nicht mehr
erforderlich sei, Einwände offenzulegen. De facto verhinde-
re man damit die Verbreitung von Informationen. Ein großes
Problem sei auch, dass die Pflicht zu Maßnahme- oder
Aktionsplänen bei Überschreitung von Grenzwerten und
Alarmschwellen durch eine Kann-Regelung ersetzt werden
solle. Es liege dann im Ermessen der Behörde, ob sie Luft-
reinhaltungsmaßnahmepläne durchführe oder nicht.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erklärte, der
Gesetzentwurf entspreche nicht dem im Vorblatt angeführten
Ziel, durch Festsetzung anspruchsvoller Immissionswerte
für Luftschadstoffe zu einem verbesserten Schutz mensch-
licher Gesundheit beizutragen. Man kritisiere, dass wesen-
tliche Verschlechterungen geplant seien. Bisher gültige Stan-
dards in einem so sensiblen Bereich wie der Luftreinhaltung
würden erheblich herabgesetzt. Begründet würde dies vor-
nehmlich ideologisch, wie man es bereits aus den Debatten
zur Feinstaubbelastung kenne. Die Beteiligungsrechte der
Öffentlichkeit würden massiv eingeschränkt. Bei der Gefahr
der Überschreitung von Immissionsgrenzwerten solle es in
Zukunft keine Pflicht zur Aufstellung von Aktionsplänen
mehr geben, sondern einen Plan für kurzfristig zu ergreifen-
de Maßnahmen. Es solle jetzt eine Kann-Vorschrift werden.
Dies betreffe vor allem Feinstäube und Blei. Bisher habe
man beispielsweise Verpflichtungen gehabt, wenn z. B. die
Gefahr bestanden habe, dass die durch eine Rechtsverord-
nung nach § 48a Absatz 1 BImSchG festgelegten Immissions-
grenzwerte oder Alarmschwellen überschritten würden, einen
Aktionsplan aufzustellen. Die zuständige Behörde hätte
fristige Pläne erst nachträglich eine Information der Öffent-
lichkeit erfolgen könne. Die Fraktion der SPD vertrete

werde so behindert und statt Luftreinhalte- oder Aktionsplä-
nen schwäche man die Regelungen auf Luftreinhaltepläne

Drucksache 17/1198 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Berlin, den 24. März 2010

Anlage: Änderungsantrag der 7(16)50

Dr. Michael Paul
Berichterstatter

U
B

Ralph Lenkert
Berichterstatter

D
B
schen Bundestag zu empfehlen, den Gesetzentwurf auf
Drucksache 17/800 in geänderter Fassung anzunehmen.

Fraktionen der CDU/CSU und FDP auf Ausschussdrucksache 1

te Vogt
erichterstatterin

Dr. Lutz Knopek
Berichterstatter

orothea Steiner
erichterstatterin
oder kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen ab. Es seien
außerdem keine kurzfristig zu ergreifenden Maßnahmen bei
der Alarmschwelle für bodennahes Ozon vorgesehen. Dies
werde damit begründet, dass nur ein Drittel der während
einer Ozonperiode maximal auftretenden Ozonkonzentra-
tion durch nationale Maßnahmen beeinflusst werden könnte.
Dieser Argumentation könne man sich nicht anschließen.

Die Bundesregierung erklärte, dass die Veränderung der In-
formationspflichten sich durch die Umsetzung der Richtlinie
ergeben würde. Man weise darauf hin, dass die Pläne für
kurzfristige Maßnahmen dann greifen würden, wenn die
Alarmschwellen für zwei bestimmte Werte aus der Verord-
nung erreicht würden. Eine Beteiligung der Öffentlichkeit in
diesem Fall verhindere gegebenenfalls ein rasches Reagie-
ren. Eine Verschlechterung der bisherigen Maßnahmen zum
Schutz der Gesundheit der Bürger gehe mit der Neuregelung
nicht einher.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den
Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
auf Ausschussdrucksache 17(16)50 anzunehmen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen Fraktionen SPD,
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, dem Deut-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/1198
Änderungsantrag
der Fraktionen der CDU/CSU und FDP

zu dem
Gesetzentwurf der Bundesregierung

Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Drucksache 17/800
Der Deutsche Bundestag möge beschließen:
In Artikel 1 Nummer 5 wird Buchstabe c wie folgt zu gefasst:

aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Besteht die Gefahr, dass die durch eine

Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 festgelegten Alarmschwellen überschritten
werden, hat die zuständige Behörde einen Plan für kurzfristig zu ergreifende
Maßnahmen aufzustellen, soweit die Rechtsverordnung dies vorsieht. Besteht die
Gefahr, dass durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 festgelegte
Immissionsgrenzwerte oder Zielwerte überschritten werden, kann die zuständige
Behörde einen Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen aufstellen, soweit die
Rechtsverordnung dies vorsieht.“
bb) In dem neuen Satz 3 wird das Wort „Aktionsplan“ durch das Wort „Plan“ ersetzt.

cc) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter „Aktionspläne können“ durch die Wörter „Ein

Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen kann“ ersetzt
Begründung:

Die Änderungen des Gesetzentwurfs in Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c Doppelbuchstabe
aa) übernehmen die beiden redaktionellen Änderungsvorschläge, die der Bundesrat mit
seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf beschlossen hat, in der Fassung, der die
Bundesregierung mit ihrer Gegenäußerung zugestimmt hat: Der Vorschlag des Bundesrates
zu § 47 Absatz 2 Satz 1 BImSchG wird wörtlich übernommen. Der Vorschlag des
Bundesrates § 47 Absatz 2 Satz 2 BImSchG wird im Interesse der Rechtsklarheit geringfügig
sprachlich modifiziert.
D E U T S C H E R B U N D E S T A G

Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit

Ausschussdrucksache
17(16)50

17.03.2010

Anlage
Die Änderungen des Gesetzentwurfs in Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c Doppelbuchstaben
bb) und cc) sind redaktionelle Folgeänderungen.

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.