BT-Drucksache 17/11888

zu dem Gesetzentwuf der Bundesregierung - Drucksache 17/11050 - Entwurf eines Gesetzes zu den Vorschlägen für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung und für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts

Vom 12. Dezember 2012


Deutscher Bundestag Drucksache 17/11888
17. Wahlperiode 12. 12. 2012

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie (9. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 17/11050 –

Entwurf eines Gesetzes zu den Vorschlägen für einen Beschluss des Rates
über die Unterzeichnung und für einen Beschluss des Rates über den Abschluss
des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit bei der Anwendung
ihres Wettbewerbsrechts

A. Problem

Regelung der Zusammenarbeit einschließlich des Austausches von Informa-
tionen sowie die Koordinierung zwischen den Wettbewerbsbehörden der Euro-
päischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit dem Ziel einer
effektiven Durchsetzung des Wettbewerbsrechts und zur Vermeidung etwaiger
Konflikte zwischen den beiden Vertragsparteien bei der Anwendung ihres
Wettbewerbsrechts.

B. Lösung

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Durch die Ausführung des Gesetzes entstehen keine zusätzlichen Kosten für
die deutschen öffentlichen Haushalte. Bei dem Abkommen zwischen der Euro-
päischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zu-
sammenarbeit bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts handelt es sich um
ein bilaterales Wettbewerbsabkommen, das lediglich die Zusammenarbeit
zwischen der Kommission und der schweizerischen Wettbewerbskommission
bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts regelt.

Drucksache 17/11888 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Keiner.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Keiner.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Keine.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Keiner.

F. Weitere Kosten

Keine.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/11888

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/11050 mit folgenden Maßgaben, im Üb-
rigen unverändert anzunehmen:

1. In Artikel 1 wird jeweils nach den Wörtern „in der Fassung vom“ die An-
gabe „4. Juli 2012“ durch die Angabe „26. November 2012“ ersetzt.

2. Der Anhang zu dem „Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Un-
terzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit bei der An-
wendung ihres Wettbewerbsrechts“ in der Fassung vom 4. Juli 2012 sowie
der Anhang zu dem „Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den
Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit bei der An-
wendung ihres Wettbewerbsrechts“ in der Fassung vom 4. Juli 2012 wird
jeweils durch den nachfolgenden Anhang „Abkommen zwischen der Euro-
päischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zu-
sammenarbeit bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts“ in der Fassung
vom 26. November 2012 ersetzt:

,ANHANG

Abkommen zwischen der Europäischen Union
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit

bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts

Die Europäische Union, im Folgenden „Union“,

einerseits und

die Schweizerische Eidgenossenschaft, im Folgenden „Schweiz“,

andererseits,

im Folgenden „Vertragsparteien“,

in Anbetracht der engen Beziehungen zwischen der Union und der Schweiz
und in der Erkenntnis, dass die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung wett-
bewerbswidriger Verhaltensweisen zur Verbesserung und zum Ausbau ihrer
Beziehungen beitragen wird,

in dem Bewußtsein, dass die richtige und wirksame Durchsetzung des Wett-
bewerbsrechts für die Leistungsfähigkeit ihrer Märkte sowie für den wirt-
schaftlichen Wohlstand ihrer Verbraucher und den Handel miteinander von
Bedeutung ist,

unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Systeme der Union und der
Schweiz für die Durchsetzung des Wettbewerbsrechts auf denselben Grund-
sätzen beruhen und vergleichbare Vorschriften enthalten,

in Anbetracht der am 27. und 28. Juli 1995 angenommenen überarbeiteten
Empfehlung des Rates der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung über die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten
auf dem Gebiet der den internationalen Handel beeinträchtigenden wett-
bewerbsbeschränkenden Praktiken,

in der Erkenntnis, dass Zusammenarbeit und Koordinierung, einschließlich
des Informationsaustauschs und insbesondere der Übermittlung von Infor-
mationen, die die Vertragsparteien in ihren Untersuchungsverfahren erlangt
haben, zur wirksameren Durchsetzung des Wettbewerbsrechts beider Ver-
tragsparteien beitragen werden, sind wie folgt übereingekommen:

Drucksache 17/11888 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Artikel 1
Zweck

Der Zweck dieses Abkommens besteht darin, durch Zusammenarbeit und
Koordinierung einschließlich des Informationsaustauschs zwischen den
Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien zur wirksamen Durchsetzung
des Wettbewerbsrechts der Vertragsparteien beizutragen und die Möglich-
keit von Konflikten zwischen den Vertragsparteien in allen Angelegen-
heiten, die die Anwendung ihres Wettbewerbsrechts betreffen, auszuschlie-
ßen oder zu verringern.

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck

1. „Wettbewerbsbehörde“ und „Wettbewerbsbehörden“ der Vertragspar-
teien

a) im Falle der Union die Europäische Kommission hinsichtlich ihrer
Befugnisse nach dem Wettbewerbsrecht der Union und

b) im Falle der Schweiz die Wettbewerbskommission einschließlich ihres
Sekretariats;

2. „zuständige Behörde eines Mitgliedstaats“ die für die Anwendung des
Wettbewerbsrechts zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats der Union.
Bei Unterzeichnung dieses Abkommens wird die Union der Schweiz eine
Liste dieser Behörden notifizieren. Bei jeder Änderung wird die Euro-
päische Kommission der Wettbewerbsbehörde der Schweiz eine aktu-
alisierte Liste notifizieren;

3. „Wettbewerbsrecht“

a) im Falle der Union die Artikel 101, 102 und 105 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union, die Verordnung (EG) Nr. 139/
2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unterneh-
menszusammenschlüssen (im Folgenden „Verordnung (EG) Nr. 139/
2004“), die Artikel 53 und 54 des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), soweit sie in
Verbindung mit den Artikeln 101 und 102 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union angewandt werden, und die
dazu erlassenen Durchführungsverordnungen und sämtlichen Ände-
rungen und

b) im Falle der Schweiz das Bundesgesetz über Kartelle und andere
Wettbewerbsbeschränkungen vom 6. Oktober 1995 (im Folgenden
„KG“) und die dazu erlassenen Durchführungsverordnungen und
sämtlichen Änderungen;

4. „wettbewerbswidrige Verhaltensweisen“ Verhaltensweisen, gegen die die
Wettbewerbsbehörden nach dem Wettbewerbsrecht einer der Vertrags-
parteien oder beider Vertragsparteien ein Verbot, Sanktionen oder sons-
tige Abhilfemaßnahmen verhängen können;

5. „Durchsetzungsmaßnahmen“ jede Anwendung des Wettbewerbsrechts
im Rahmen von Untersuchungen oder Verfahren, die von der Wett-
bewerbsbehörde einer Vertragspartei durchgeführt werden;

6. „im Untersuchungsverfahren erlangte Informationen“ Informationen, die
von einer Vertragspartei in Ausübung ihrer Untersuchungsbefugnisse er-
langt oder einer Vertragspartei aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung
übermittelt wurden,

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/11888

a) im Falle der Union sind dies Informationen, die durch Auskunftsver-
langen nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates
vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und
82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln1 (im Folgenden
„Verordnung (EG) Nr. 1/2003“), Befragungen nach Artikel 19 der
Verordnung (EG) Nr. 1/2003 und Nachprüfungen durch die Europäi-
sche Kommission oder im Namen der Europäischen Kommission
nach Artikeln 20, 21 oder 22 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 erlangt
wurden, oder Informationen, die in Anwendung der Verordnung (EG)
Nr. 139/2004 gewonnen wurden,

b) im Falle der Schweiz sind dies Informationen, die durch Auskunfts-
verlangen nach Artikel 40 KG, Beweisaussagen nach Artikel 42
Absatz 1 KG und Durchsuchungen durch die Wettbewerbsbehörden
nach Artikel 42 Absatz 2 KG erlangt wurden, oder Informationen, die
in Anwendung der Verordnung über die Kontrolle von Unternehmens-
zusammenschlüssen vom 17. Juni 1996 gewonnen wurden;

7. „im Kronzeugenverfahren erlangte Informationen“

a) im Falle der Union Informationen, die nach der Mitteilung der Kom-
mission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kar-
tellsachen erlangt wurden, und

b) im Falle der Schweiz Informationen, die nach Artikel 49a Absatz 2
KG und den Artikeln 8 bis 14 der Verordnung vom 12. März 2004
über die Sanktionen bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen er-
langt wurden;

8. „im Vergleichsverfahren erlangte Informationen“

a) im Falle der Union Informationen, die nach Artikel 10a der Verord-
nung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die
Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82
EG-Vertrag durch die Kommission2 (im Folgenden „Verordnung (EG)
Nr. 773/2004“) erlangt wurden, und

b) im Falle der Schweiz Informationen, die nach Artikel 29 KG erlangt
wurden.

Artikel 3
Notifikationen

(1) Die Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei notifiziert der Wett-
bewerbsbehörde der anderen Vertragspartei schriftlich Durchsetzungsmaß-
nahmen, die ihres Erachtens wichtige Interessen der anderen Vertragspartei
berühren könnten. Die Notifikationen nach diesem Artikel können auf elek-
tronischem Wege vorgenommen werden.

(2) Zu den Durchsetzungsmaßnahmen, die wichtige Interessen der ande-
ren Vertragspartei berühren könnten, gehören insbesondere:

a) Durchsetzungsmaßnahmen, die wettbewerbswidrige Verhaltensweisen
betreffen, bei denen es sich nicht um Zusammenschlüsse handelt und die
sich gegen ein Unternehmen richten, das nach den im Hoheitsgebiet die-
ser Vertragspartei geltenden Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften
eingetragen ist oder geführt wird,

1 Gemäß Artikel 5 des Vertrags von Lissabon wurden die Artikel 81 und 82 des Vertrags zur Gründung
der Europäischen Gemeinschaft zu Artikeln 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Euro-
päischen Union umnummeriert.

2 Gemäß Artikel 5 des Vertrags von Lissabon wurden die Artikel 81 und 82 des Vertrags zur Gründung
der Europäischen Gemeinschaft zu Artikeln 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Euro-
päischen Union umnummeriert.

Drucksache 17/11888 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

b) Durchsetzungsmaßnahmen, die Verhaltensweisen betreffen, von denen
angenommen wird, dass sie von dieser Vertragspartei gefördert, verlangt
oder gebilligt wurden,

c) Durchsetzungsmaßnahmen, die einen Zusammenschluss betreffen, bei
dem eines oder mehrere der an dem Rechtsgeschäft beteiligten Unterneh-
men nach den im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei geltenden Gesetzen
und sonstigen Rechtsvorschriften eingetragen ist oder geführt wird,

d) Durchsetzungsmaßnahmen, die einen Zusammenschluss betreffen, bei
dem ein Unternehmen, das eines oder mehrere der an dem Rechtsgeschäft
beteiligten Parteien kontrolliert, nach den im Hoheitsgebiet dieser Ver-
tragspartei geltenden Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften einge-
tragen ist oder geführt wird,

e) Durchsetzungsmaßnahmen, die sich gegen wettbewerbswidrige Verhal-
tensweisen mit Ausnahme von Zusammenschlüssen richten und die zu
einem wesentlichen Teil auch im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei
stattfinden beziehungsweise stattgefunden haben, und

f) Durchsetzungsmaßnahmen, die Abhilfemaßnahmen umfassen, durch die
ein Verhalten im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei ausdrücklich vor-
geschrieben oder verboten wird oder die bindende Verpflichtungen für
die Unternehmen in diesem Hoheitsgebiet enthalten.

(3) In Bezug auf Zusammenschlüsse ist eine Notifikation nach Absatz 1
vorzunehmen:

a) im Falle der Union, wenn ein Verfahren nach Artikel 6 Absatz 1
Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 eingeleitet wird und

b) im Falle der Schweiz, wenn ein Verfahren nach Artikel 33 KG eingeleitet
wird.

(4) In Bezug auf andere Fälle als Zusammenschlüsse sind Notifikationen
nach Absatz 1 vorzunehmen:

a) im Falle der Union, wenn ein in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 773/
2004 genanntes Verfahren eingeleitet wird, und

b) im Falle der Schweiz, wenn ein Verfahren nach Artikel 27 KG eingeleitet
wird.

(5) In den Notifikationen sind insbesondere die Namen der von der Unter-
suchung betroffenen Unternehmen, die untersuchten Verhaltensweisen und
die Märkte, auf die sie sich beziehen, die einschlägigen Rechtsvorschriften
und das Datum der Durchsetzungsmaßnahmen anzugeben.

Artikel 4
Koordinierung von Durchsetzungsmaßnahmen

(1) Führen die Wettbewerbsbehörden beider Vertragsparteien Durch-
setzungsmaßnahmen in Bezug auf miteinander verbundene Vorgänge durch,
so können sie ihre Durchsetzungsmaßnahmen koordinieren. Insbesondere
können sie ihre Nachprüfungen beziehungsweise Durchsuchungen zeitlich
aufeinander abstimmen.

(2) Bei der Prüfung, ob bestimmte Durchsetzungsmaßnahmen koordiniert
werden können, berücksichtigen die Wettbewerbsbehörden der Vertragspar-
teien insbesondere die folgenden Gesichtspunkte:

a) die Auswirkungen einer solchen Koordinierung auf die Fähigkeit der
Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien, die mit ihren Durchsetzungs-
maßnahmen verfolgten Ziele zu erreichen;

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/11888

b) die relativen Fähigkeiten der Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien,
die zur Durchführung der Durchsetzungsmaßnahmen erforderlichen In-
formationen zu erlangen;

c) die Möglichkeit, widerstreitende Verpflichtungen und unnötige Belastun-
gen für die Unternehmen, gegen die sich die Durchsetzungsmaßnahmen
richten, zu vermeiden, und

d) die Möglichkeit einer effizienteren Nutzung ihrer Ressourcen.

(3) Vorbehaltlich der ordnungsgemäßen Unterrichtung der Wettbewerbs-
behörde der anderen Vertragspartei kann die Wettbewerbsbehörde einer Ver-
tragspartei die Koordinierung der Durchsetzungsmaßnahmen jederzeit ein-
schränken und bestimmte Durchsetzungsmaßnahmen alleine durchführen.

Artikel 5
Vermeidung von Konflikten (Negative Comity)

(1) Die Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei trägt den wichtigen
Interessen der anderen Vertragspartei in allen Phasen ihrer Durchsetzung-
maßnahmen sorgfältig Rechnung, einschließlich der Beschlüsse über die
Einleitung von Durchsetzungmaßnahmen, den Umfang von Durchsetzungs-
maßnahmen und die Art der im Einzelfall angestrebten Sanktionen oder
sonstigen Abhilfemaßnahmen.

(2) Plant die Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei eine bestimmte
Durchsetzungsmaßnahme, die wichtige Interessen der anderen Vertrags-
partei berühren könnte, so bemüht sie sich unbeschadet ihres uneinge-
schränkten Ermessens nach besten Kräften,

a) die Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei rechtzeitig über
wichtige Entwicklungen, die die Interessen dieser Vertragspartei betref-
fen, zu unterrichten,

b) der Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei Gelegenheit zur Stel-
lungnahme zu geben und

c) die Stellungnahme der Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei
zu berücksichtigen, wobei die Entscheidungsfreiheit der Wettbewerbs-
behörden der Vertragsparteien ohne Einschränkungen gewahrt wird.

Die Anwendung dieses Absatzes lässt die Verpflichtungen der Wettbewerbs-
behörden der Vertragsparteien nach Artikel 3 Absätze 3 und 4 unberührt.

(3) Ist die Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei der Auffassung, dass
ihre Durchsetzungsmaßnahmen wichtige Interessen der anderen Vertrags-
partei beeinträchtigen könnten, so bemüht sie sich nach besten Kräften, die-
sen Interessen in angemessener Weise Rechnung zu tragen. Bei dem Be-
mühen um ein solches Entgegenkommen sollte die Wettbewerbsbehörde der
betreffenden Vertragspartei zusätzlich zu allen anderen Faktoren, die unter
den gegebenen Umständen von Belang sein könnten, die folgenden Ge-
sichtspunkte berücksichtigen:

a) die relative Bedeutung der tatsächlichen oder potenziellen Auswirkungen
der wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen auf wichtige Interessen der
Vertragspartei, die die Durchsetzungsmaßnahmen trifft, im Vergleich zu
den Auswirkungen auf wichtige Interessen der anderen Vertragspartei,

b) die relative Bedeutung der Verhaltensweisen oder Rechtsgeschäfte im
Hoheitsgebiet einer Vertragspartei im Vergleich zu den Verhaltensweisen
oder Rechtsgeschäften im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei für
die wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen,

Drucksache 17/11888 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

c) das Ausmaß, in dem Durchsetzungsmaßnahmen der anderen Vertragspar-
tei gegen dieselben Unternehmen betroffen wären, und

d) das Ausmaß, in dem die Unternehmen widersprüchlichen Anforderungen
der beiden Vertragsparteien unterliegen würden.

Artikel 6
Positive Comity

(1) Ist die Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei der Auffassung, dass
wettbewerbswidrige Verhaltensweisen im Hoheitsgebiet der anderen Ver-
tragspartei wichtige Interessen ihrer Vertragspartei beeinträchtigen könnten,
so kann sie unter Berücksichtigung der Bedeutung der Vermeidung von
Zuständigkeitskonflikten und dessen, dass die Wettbewerbsbehörde der an-
deren Vertragspartei möglicherweise wirksamer gegen die betreffenden
wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen vorgehen könnte, die Wettbewerbs-
behörde der anderen Vertragspartei ersuchen, geeignete Durchsetzungsmaß-
nahmen einzuleiten oder auszuweiten.

(2) In dem Ersuchen sind die Art der wettbewerbswidrigen Verhaltens-
weisen und ihre tatsächlichen oder potenziellen Auswirkungen auf die wich-
tigen Interessen der Vertragspartei der ersuchenden Wettbewerbsbehörde so
genau wie möglich zu beschreiben und zusätzliche Informationen und sons-
tige Formen der Zusammenarbeit anzubieten, die die ersuchende Wett-
bewerbsbehörde anbieten kann.

(3) Die ersuchte Wettbewerbsbehörde prüft sorgfältig, ob in Bezug auf die
in dem Ersuchen angegebenen wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen
Durchsetzungsmaßnahmen eingeleitet oder laufende Durchsetzungsmaßnah-
men ausgeweitet werden sollen. Die ersuchte Wettbewerbsbehörde unterrich-
tet die ersuchende Wettbewerbsbehörde so bald wie praktisch möglich über
ihre Entscheidung. Werden Durchsetzungsmaßnahmen eingeleitet oder aus-
geweitet, so unterrichtet die ersuchte Wettbewerbsbehörde die ersuchende
Wettbewerbsbehörde über das Ergebnis der Maßnahmen und, soweit mög-
lich, über in der Zwischenzeit eingetretene wichtige Entwicklungen.

(4) Dieser Artikel schränkt weder das Ermessen der ersuchten Wett-
bewerbsbehörde ein, nach ihrem Wettbewerbsrecht und ihrer Durchset-
zungspraxis Durchsetzungsmaßnahmen in Bezug auf die in dem Ersuchen
angegebenen wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen zu treffen, noch steht
er der Rücknahme des Ersuchens durch die ersuchende Wettbewerbsbe-
hörde entgegen.

Artikel 7
Informationsaustausch

(1) Zur Erreichung des in Artikel 1 festgelegten Zwecks dieses Abkom-
mens können die Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien nach Maßgabe
dieses Artikels und der Artikel 8, 9 und 10 Auffassungen und Informationen
über die Anwendung des jeweiligen Wettbewerbsrechts austauschen.

(2) Die Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien können Informa-
tionen, einschließlich im Untersuchungsverfahren erlangter Informationen,
erörtern, soweit dies für die nach diesem Abkommen vorgesehene Zusam-
menarbeit und Koordinierung erforderlich ist.

(3) Die Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien können einander
ihnen vorliegende Informationen übermitteln, nachdem das Unternehmen,
das die Informationen zur Verfügung gestellt hat, ausdrücklich schriftlich
zugestimmt hat. Enthalten diese Informationen personenbezogene Daten, so
dürfen diese personenbezogenen Daten nur übermittelt werden, wenn die
Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien dieselben oder miteinander ver-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/11888

bundene Verhaltensweisen oder Rechtsgeschäfte untersuchen. Im Übrigen
gilt Artikel 9 Absatz 3.

(4) Fehlt die in Absatz 3 genannte Zustimmung, so kann die Wett-
bewerbsbehörde einer Vertragspartei im Untersuchungsverfahren erlangte
Informationen, die ihr bereits vorliegen, der Wettbewerbsbehörde der ande-
ren Vertragspartei auf Ersuchen unter den folgenden Voraussetzungen zur
Verwendung als Beweismittel übermitteln:

a) die im Untersuchungsverfahren erlangten Informationen dürfen nur über-
mittelt werden, wenn beide Wettbewerbsbehörden dieselben oder mitein-
ander verbundene Verhaltensweisen oder Rechtsgeschäfte untersuchen,

b) das Ersuchen um Übermittlung dieser Informationen ist schriftlich zu
stellen und muss eine allgemeine Beschreibung des Gegenstands und der
Art der Untersuchungen oder Verfahren, auf die sich das Ersuchen
bezieht, und die einschlägigen Rechtsvorschriften enthalten; ferner sind
darin die zum Zeitpunkt des Ersuchens bekannten Unternehmen anzu-
geben, gegen die sich die Untersuchung oder das Verfahren richtet, und

c) die ersuchte Wettbewerbsbehörde bestimmt nach Rücksprache mit der er-
suchenden Wettbewerbsbehörde, welche in ihrem Besitz befindlichen In-
formationen von Belang sind und übermittelt werden können.

(5) Eine Wettbewerbsbehörde ist nicht verpflichtet, im Untersuchungs-
verfahren erlangte Informationen zu erörtern oder der anderen Wettbewerbs-
behörde zu übermitteln, insbesondere wenn dies mit ihren wichtigen Interes-
sen unvereinbar wäre oder eine unangemessene Belastung darstellen würde.

(6) Die Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien erörtern und übermit-
teln einander keine Informationen, die sie im Rahmen ihrer jeweiligen
Kronzeugen- oder Vergleichsverfahren erlangt haben, es sei denn, das Un-
ternehmen, das die Informationen zur Verfügung gestellt hat, hat ausdrück-
lich schriftlich zugestimmt.

(7) Die Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien erörtern, erbitten und
übermitteln einander keine im Untersuchungsverfahren erlangten Informa-
tionen, wenn die Verwendung dieser Informationen die in den jeweiligen
Rechtsvorschriften der Vertragsparteien garantierten und auf ihre Durch-
setzungsmaßnahmen anwendbaren Verfahrensrechte und -privilegien ein-
schließlich des Rechts, sich nicht selbst belasten zu müssen, und des Schut-
zes des Anwaltsgeheimnisses verletzen würde.

(8) Stellt die Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei fest, dass nach
diesem Artikel übermittelte Unterlagen unrichtige Informationen enthalten,
so unterrichtet sie unverzüglich die Wettbewerbsbehörde der anderen Ver-
tragspartei, die diese Informationen berichtigt oder entfernt.

Artikel 8
Verwendung von Informationen

(1) Informationen, die die Wettbewerbsbehörde der einen Vertragspartei
nach diesem Abkommen mit der Wettbewerbsbehörde der anderen Vertrags-
partei erörtert oder ihr übermittelt, dürfen nur für den Zweck der Durch-
setzung des Wettbewerbsrechts dieser Vertragspartei durch deren Wettbe-
werbsbehörde verwendet werden.

(2) Im Untersuchungsverfahren erlangte Informationen, die nach diesem
Abkommen mit der Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei erörtert
oder ihr übermittelt werden, dürfen von der empfangenden Wettbewerbs-
behörde nur für die Durchsetzung ihres Wettbewerbsrechts hinsichtlich der-
selben oder miteinander verbundener Verhaltensweisen oder Rechts-
geschäfte verwendet werden.

Drucksache 17/11888 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

(3) Nach Artikel 7 Absatz 4 übermittelte Informationen dürfen von der
empfangenden Wettbewerbsbehörde nur für den in dem Ersuchen festgeleg-
ten Zweck verwendet werden.

(4) Nach diesem Abkommen erörterte oder übermittelte Informationen
dürfen nicht für die Verhängung von Sanktionen gegen natürliche Personen
verwendet werden.

(5) Die Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei kann verlangen, dass
nach diesem Abkommen übermittelte Informationen zu den von ihr fest-
gelegten Bedingungen verwendet werden. Ohne vorherige Zustimmung die-
ser Wettbewerbsbehörde darf die empfangende Wettbewerbsbehörde diese
Informationen nicht in einer den Bedingungen zuwiderlaufenden Weise ver-
wenden.

Artikel 9
Schutz und Vertraulichkeit der Informationen

(1) Die Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien behandeln die Tat-
sache, dass ein Ersuchen gestellt worden oder eingegangen ist, vertraulich.
Die nach diesem Abkommen erlangten Informationen werden von der emp-
fangenden Wettbewerbsbehörde nach ihren jeweiligen Rechtsvorschriften
vertraulich behandelt. Insbesondere geben beide Wettbewerbsbehörden Er-
suchen Dritter oder anderer öffentlicher Stellen um Offenlegung der erhal-
tenen Informationen nicht statt. Dies steht einer Offenlegung dieser Infor-
mationen für die folgenden Zwecke nicht entgegen:

a) Erwirkung einer gerichtlichen Entscheidung im Zusammenhang mit der
behördlichen Durchsetzung des Wettbewerbsrechts einer Vertragspartei,

b) Offenlegung gegenüber Unternehmen, gegen die sich eine Untersuchung
oder ein Verfahren nach dem Wettbewerbsrecht der Vertragsparteien rich-
tet und gegen die die Informationen verwendet werden könnten, sofern
diese Offenlegung nach dem Recht der Vertragspartei, die die Informatio-
nen erhält, vorgeschrieben ist,

c) Offenlegung vor Gericht in Rechtsbehelfsverfahren,

d) Offenlegung, sofern und soweit dies für die Ausübung des Rechts auf
Zugang zu Dokumenten nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei
unerlässlich ist.

In diesen Fällen gewährleistet die empfangende Wettbewerbsbehörde, dass
der Schutz von Geschäftsgeheimnissen in vollem Umfang gewahrt bleibt.

(2) Die Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei unterrichtet unverzüg-
lich die Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei, wenn sie feststellt,
dass trotz aller Bemühungen Informationen versehentlich in einer diesem Ar-
tikel zuwiderlaufenden Weise verwendet oder offengelegt wurden. Die Ver-
tragsparteien beraten dann umgehend über Schritte, um den sich aus dieser
Verwendung oder Offenlegung ergebenden Schaden so gering wie möglich
zu halten und die Wiederholung einer solchen Situation auszuschließen.

(3) Die Vertragsparteien gewährleisten den Schutz personenbezogener
Daten nach ihren jeweiligen Rechtsvorschriften.

Artikel 10
Unterrichtung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten

und der EFTA-Überwachungsbehörde

(1) Auf der Grundlage des Wettbewerbsrechts der Union oder anderer in-
ternationaler Bestimmungen über Wettbewerb

a) kann die Europäische Kommission die zuständigen Behörden eines Mit-
gliedstaats unterrichten, dessen wichtige Interessen durch die ihr von der

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/11888

Wettbewerbsbehörde der Schweiz nach Artikel 3 übersandten Notifika-
tionen berührt werden;

b) kann die Europäische Kommission die zuständigen Behörden eines Mit-
gliedstaats über das Bestehen einer Zusammenarbeit bei Durchsetzungs-
maßnahmen oder eine Koordinierung von Durchsetzungsmaßnahmen un-
terrichten;

c) kann die Europäische Kommission den zuständigen Behörden der
Mitgliedstaaten Informationen, die von der Wettbewerbsbehörde der
Schweiz nach Artikel 7 dieses Abkommens übermittelt wurden, nur zur
Erfüllung ihrer Informationspflichten nach den Artikeln 11 und 14 der
Verordnung (EG) Nr. 1/2003 und Artikel 19 der Verordnung (EG)
Nr. 139/2004 offenlegen, und

d) kann die Europäische Kommission der EFTA-Überwachungsbehörde
Informationen, die von der Wettbewerbsbehörde der Schweiz nach
Artikel 7 dieses Abkommens übermittelt wurden, nur zur Erfüllung ihrer
Informationspflichten nach den Artikeln 6 und 7 des Protokolls 23 (Zu-
sammenarbeit zwischen den Überwachungsorganen) zum EWR-Abkom-
men offenlegen.

(2) Informationen, ausgenommen öffentlich zugängliche Informationen,
die nach Absatz 1 den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats und der
EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt werden, dürfen für keine anderen
Zwecke als die Durchsetzung des Wettbewerbsrechts der Union durch die
Europäische Kommission verwendet und nicht offengelegt werden.

Artikel 11
Konsultationen

(1) Die Vertragsparteien konsultieren einander auf Ersuchen einer Ver-
tragspartei in allen Fragen, die sich aus der Durchführung dieses Abkom-
mens ergeben können. Auf Ersuchen einer Vertragspartei erwägen die Ver-
tragsparteien eine Überprüfung des Funktionierens dieses Abkommens und
prüfen die Möglichkeit einer Weiterentwicklung ihrer Zusammenarbeit.

(2) Die Vertragsparteien unterrichten einander so bald wie möglich über
jede Änderung ihres Wettbewerbsrechts sowie über jede Änderung anderer
Gesetze und sonstiger Rechtsvorschriften und über jede Änderung der
Durchsetzungspraxis ihrer Wettbewerbsbehörden, die das Funktionieren
dieses Abkommens berühren könnten. Auf Ersuchen einer Vertragspartei
halten die Vertragsparteien Konsultationen ab, um die spezifischen Aus-
wirkungen einer solchen Änderung auf dieses Abkommen zu bewerten und
insbesondere zu prüfen, ob dieses Abkommen nach Artikel 14 Absatz 2 ge-
ändert werden sollte.

(3) Die Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien treten auf Ersuchen
einer der Wettbewerbsbehörden auf geeigneter Ebene zusammen. Bei diesen
Zusammenkünften können sie

a) einander über ihre laufenden Durchsetzungsmaßnahmen und Prioritäten
in Bezug auf das Wettbewerbsrecht der Vertragsparteien unterrichten,

b) Auffassungen über Wirtschaftszweige von gemeinsamem Interesse aus-
tauschen,

c) wettbewerbspolitische Fragen von beiderseitigem Interesse erörtern und

d) sonstige Angelegenheiten von beiderseitigem Interesse erörtern, die mit
der Anwendung des Wettbewerbsrechts jeder der Vertragsparteien in Zu-
sammenhang stehen.

Drucksache 17/11888 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Artikel 12
Mitteilungen

(1) Sofern von den Vertragsparteien oder ihren Wettbewerbsbehörden
nichts anderes vereinbart wird, sind Mitteilungen nach diesem Abkommen
in englischer Sprache abzufassen.

(2) Die Wettbewerbsbehörde jeder Vertragspartei benennt eine Kontakt-
stelle, um Mitteilungen zwischen den Vertragsparteien zu Angelegenheiten,
die mit der Durchführung dieses Abkommens in Zusammenhang stehen, zu
erleichtern.

Artikel 13
Geltendes Recht

Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, dass es die Formulierung oder
Durchsetzung des Wettbewerbsrechts der Vertragsparteien berührt.

Artikel 14
Inkrafttreten, Änderung und Kündigung

(1) Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen
internen Verfahren genehmigt. Die Vertragsparteien notifizieren einander
den Abschluss der jeweiligen Verfahren. Dieses Abkommen tritt am ersten
Tag des zweiten Monats nach dem Datum der letzten Genehmigungsnotifi-
kation in Kraft.

(2) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkommens verein-
baren. Sofern nicht anderes vereinbart wird, tritt eine solche Änderung nach
den in Absatz 1 festgelegten Verfahren in Kraft.

(3) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit kündigen, indem
sie dies der anderen schriftlich auf diplomatischem Wege notifiziert. In die-
sem Fall tritt dieses Abkommen sechs (6) Monate nach dem Tag des Ein-
gangs einer solchen Notifikation außer Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die durch die jeweilige Vertragspartei ord-
nungsgemäß bevollmächtigten Unterzeichneten ihre Unterschrift unter die-
ses Abkommen gesetzt.

Geschehen zu […] am […] in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer,
deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, ita-
lienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer,
portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer,
spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache

FÜR DIE EUROPÄISCHE UNION

FÜR DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT‘.

Berlin, den 12. Dezember 2012

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie

Ernst Hinsken Ulla Lötzer
Vorsitzender Berichterstatterin

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/11888

Bericht der Abgeordneten Ulla Lötzer

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 17/11050 wurde in der
201. Sitzung des Deutschen Bundestages am 25. Oktober
2012 an den Ausschuss für Wirtschaft und Technologie zur
Federführung sowie an den Rechtsausschuss zur Mitbera-
tung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Ziel des dem Gesetzentwurf zugrundeliegenden Abkom-
mens der Europäischen Union und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft ist es, die Zusammenarbeit einschließ-
lich des Austauschs von Informationen sowie die Koordi-
nierung zwischen den Wettbewerbsbehörden der Europäi-
schen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu
regeln, um zu einer effektiven Durchsetzung des Wettbe-
werbsrechts und zur Vermeidung etwaiger Konflikte zwi-
schen den beiden Vertragsparteien bei der Anwendung ihres
Wettbewerbsrechts beizutragen.

Im Einzelnen regelt das Abkommen die Notifizierung von
Durchsetzungsmaßnahmen, die in erheblichem Maße wich-
tige Interessen der jeweils anderen Vertragspartei berühren,
die Organisation der praktischen Zusammenarbeit zwischen
der Kommission und der schweizerischen Wettbewerbs-
kommission sowie Grundsätze zur Vermeidung von Kon-
flikten. Zudem enthält das Abkommen Bestimmungen über
die Erörterung und Übermittlung von Informationen zwi-
schen der Kommission und der schweizerischen Wettbe-
werbskommission, über die Verwendung und den Schutz
der erörterten und übermittelten Informationen sowie über
die eng begrenzten Voraussetzungen für eine Offenlegung
von Informationen, die nach den Bestimmungen des Ab-
kommens übermittelt wurden.

III. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses

Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 17/11050 in seiner 106. Sitzung am 12. Dezember
2012 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. dessen An-
nahme.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse
im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat den Ge-
setzentwurf auf Drucksache 17/11050 in seiner 88. Sitzung

am 12. Dezember 2012 abschließend beraten. Die Frak-
tionen der CDU/CSU und FDP brachten auf Ausschuss-
drucksache 17(9)1052 einen Änderungsantrag ein.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie beschloss
mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE. die Annahme des Änderungsantrags
der Fraktionen der CDU/CSU und FDP auf Ausschuss-
drucksache 17(9)1052.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie beschloss
mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE., dem Deutschen Bundestag die An-
nahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/11050 in der
Fassung der Beschlussempfehlung zu empfehlen.

B. Besonderer Teil

Zur Begründung der einzelnen Vorschriften wird – soweit
sie im Verlauf der Ausschussberatungen nicht geändert oder
ergänzt wurden – auf den Gesetzentwurf der Bundesregie-
rung verwiesen.

Hinsichtlich der vom Ausschuss für Wirtschaft und Techno-
logie geänderten oder neu eingefügten Vorschriften ist Fol-
gendes zu bemerken:

Zu Nummer 1 (Artikel 1)

Der Entwurf des Abkommens in der Fassung vom 4. Juli
2012 ist von den Sprachjuristen des Sekretariates des Rates
der Europäischen Union in seinen verschiedenen Sprachfas-
sungen redaktionell überarbeit und mit einer Delegation der
Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie (im Rahmen ei-
ner Konsultation) mit den Mitgliedstaaten abgestimmt wor-
den. Die aktualisierte deutsche Sprachfassung vom 26. No-
vember 2012 wird dem Gesetzentwurf jeweils als Anhang
zu den beiden Beschlussvorschlägen beigefügt.

Zu Nummer 2 (Anhang zu den Beschlussvorschlägen)

Der Entwurf des Abkommens in der Fassung vom 4. Juli
2012 wird als Anhang zu den beiden Beschlussvorschlägen
jeweils durch die sprachlich überarbeitete deutsche Sprach-
fassung vom 26. November 2012 ersetzt.

Berlin, den 12. Dezember 2012

Ulla Lötzer
Berichterstatterin

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.