BT-Drucksache 17/11882

zu der Unterrichtung - Drucksache 17/11617 Nr. A.9 - Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten von Armut betroffenen Personen KOM (2012)617 endg.; Ratsdok.15865/12 hier: Stellungnahme gemäß Protokoll Nr. 2 zum Vertrag von Lissabon (Grundsätze der Subsidiaritäts- udn Verhältnismäßigkeitsprüfung)

Vom 12. Dezember 2012


Deutscher Bundestag Drucksache 17/11882
17. Wahlperiode 12. 12. 2012

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss)

zu der Unterrichtung*

– Drucksache 17/11617 Nr. A.9 –

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum
Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten von Armut betroffenen Personen
KOM(2012) 617 endg.; Ratsdok. 15865/12

hier: Stellungnahme gemäß Protokoll Nr. 2 zum Vertrag von Lissabon
(Grundsätze der Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprüfung)

A. Problem

Der vorgeschlagene EU-Hilfsfonds dient der Verwirklichung des Ziels der
Europa-2020-Strategie, die Zahl der in Armut lebenden oder von Armut und
sozialer Ausgrenzung bedrohten Personen bis zum Jahr 2020 um mindestens 20
Millionen zu verringern. Konkret sollen Nahrungsmangel, Obdachlosigkeit und
materielle Kinderarmut bekämpft werden. Nach Angaben der Kommission
wolle man mit dem zusätzlichen Instrument bestehende Kohäsionsinstrumente,
insbesondere den Europäischen Sozialfonds (ESF), ergänzen.

B. Lösung

Der Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates
zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten von Armut betroffenen Per-
sonen (KOM(2012) 617 endg.) ist nach Auffassung des Deutschen Bundestages
mit den Bestimmungen des Vertrages zur Einhaltung des Grundsatzes der Sub-
sidiarität und Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 5 des Vertrages über die Euro-
päische Union (EUV) nicht vereinbar.

Annahme einer Entschließung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD und DIE LINKE. bei
Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
* Von einer Drucklegung der Anlage des Ratsdokuments wird abgesehen, diese sind in EuDoX unter Ratsdok. 15865/12 abrufbar.

Drucksache 17/11882 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

C. Alternativen

Ablehnung der Entschließung.

D. Kosten

Kosten und Informationspflichten wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/11882

Beschlussempfehlung

In Kenntnis der Unterrichtung auf Drucksache 17/11617, Nummer A.9 wolle der
Bundestag folgende Entschließung gemäß Protokoll Nr. 2 zum Vertrag von Lis-
sabon in Verbindung mit § 11 des Integrationsverantwortungsgesetzes anneh-
men:

„Der Verordnungsvorschlag ist mit den Bestimmungen des Vertrages zur Ein-
haltung des Grundsatzes der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit gemäß Arti-
kel 5 EUV nicht vereinbar. Die von der EU-Kommission in Anspruch genom-
mene Rechtsgrundlage, Artikel 174, 175, insbesondere Artikel 175 Absatz 3
AEUV, umfasst nicht die Kompetenz zur Armutsbekämpfung. Die Durchfüh-
rung der Sozialpolitik und der damit einhergehenden sozialpolitischen Maßnah-
men liegt in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten der Union. Die Verordnung
verstößt auch gegen Artikel 5 Absatz 3 EUV, der bestimmt, dass die Union in
den Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, nur tätig
wird, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen von
den Mitgliedstaaten weder auf zentraler noch auf regionaler oder lokaler Ebene
ausreichend verwirklicht werden können. Schließlich verletzt der Verordnungs-
vorschlag auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aus Artikel 5 Absatz 4
EUV, weil er inhaltlich wie formal weit über das zur Erreichung der Ziele der
Verträge erforderliche Maß hinausgeht.“

Berlin, den 12. Dezember 2012

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales

Sabine Zimmermann
Vorsitzende

Peter Weiß (Emmendingen)
Berichterstatter

Änderung der Rechtsgrundlage fortzuführen. Das ursprüng-
den, stünde somit eine schlechtere Finanzausstattung zur
liche EU-Nahrungsmittelprogramm wurde 1987 als agrar-
politische Maßnahme aufgelegt. Nun soll es unter sozial-
politischer Verankerung weitergeführt werden. Dabei steht

Verfügung. Dies erscheint vor dem Hintergrund der Kosten-
Nutzen-Relation als äußerst fragwürdig.

Unter Würdigung der vorgenannten Gründe ist der Verord-
Drucksache 17/11882 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Bericht des Abgeordneten Peter Weiß (Emmendingen)

I. Überweisung

Der Verordnungsvorschlag wurde mit Drucksache 17/11617
Nr. A.9 vom Präsidenten des Deutschen Bundestages gemäß
§ 93 Absatz 5 der Geschäftsordnung am 26. November 2012
dem Ausschuss für Arbeit und Soziales zur federführenden
Beratung sowie dem Haushaltsausschuss, dem Ausschuss
für Menschenrechte und humanitäre Hilfe und dem Aus-
schuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union zur
Mitberatung überwiesen.

Der federführende Ausschuss für Arbeit und Soziales und
die mitberatenden Ausschüsse haben die Vorlage jeweils in
ihren Sitzungen am 12. Dezember 2012 beraten.

Die Frist zur Abgabe einer begründeten Stellungnahme zu
dem von der Kommission am 24. Oktober 2012 veröffent-
lichten Verordnungsvorschlag endet am 26. Dezember 2012.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

In der Entschließung der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
heißt es: Der Ausschuss wolle beschließen: In Kenntnis der
Unterrichtung auf Drucksache 17/11617 wolle der Bundes-
tag folgende Entschließung gemäß Protokoll Nr. 2 zum Ver-
trag von Lissabon in Verbindung mit § 11 des Integra-
tionsverantwortungsgesetzes (IntVG) annehmen:

Der Verordnungsvorschlag ist mit den Bestimmungen des
Vertrages zur Einhaltung des Grundsatzes der Subsidiarität
und Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 5 EUV nicht verein-
bar. Die von der EU-Kommission in Anspruch genommene
Rechtsgrundlage, Artikel 174, 175, insbesondere Artikel 175
Absatz 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europä-
ischen Union (AEUV), umfasst nicht die Kompetenz zur Ar-
mutsbekämpfung. Die Durchführung der Sozialpolitik und
der damit einhergehenden sozialpolitischen Maßnahmen
liegt in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten der Union. Die
Verordnung verstößt auch gegen Artikel 5 Absatz 3 EUV, der
bestimmt, dass die Union in den Bereichen, die nicht in ihre
ausschließliche Zuständigkeit fallen, nur tätig wird, sofern
und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen
von den Mitgliedstaaten weder auf zentraler noch auf regio-
naler oder lokaler Ebene ausreichend verwirklicht werden
können. Schließlich verletzt der Verordnungsvorschlag auch
den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aus Artikel 5 Ab-
satz 4, weil er inhaltlich wie formal weit über das zur Errei-
chung der Ziele der Verträge erforderliche Maß hinausgeht.

Begründung

Die Europäische Kommission beabsichtigt, das bisherige
EU-Programm „Abgabe von Nahrungsmitteln aus Interven-
tionsbeständen an Bedürftige in der Gemeinschaft“ unter

dene Interventionsbestände sollen ebenso weiterhin an Be-
dürftige ausgegeben werden.

Als rechtliche Grundlage für die EU-Verordnung stützt sich
die Kommission insbesondere auf Artikel 175 Absatz 3
AEUV und verankert damit den Hilfsfonds in der EU-Kohä-
sionspolitik.

Im Rahmen der Strategie Europa 2020 hat sich die Europä-
ische Union das Ziel gesetzt, die Anzahl der in Armut leben-
den oder von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedrohten
Personen bis 2020 um mindestens 20 Millionen zu senken.
Die Bestrebungen der Europäischen Union, Armut und so-
ziale Ausgrenzung zu verringern und die sozial schwächsten
Menschen in Europa zu unterstützen, sind grundsätzlich zu
begrüßen. Allerdings wird dieser Vorschlag weder dem An-
sinnen gerecht, noch berücksichtigt er die bestehenden Kom-
petenzen. Auf der Ebene der EU-Mitgliedstaaten existieren
bereits Systeme der Daseinsfürsorge, deren Aufgabe
deckungsgleich mit der Zielsetzung des Hilfsfonds sind. Auf
die Leistungen auf mitgliedstaatlicher Ebene besteht ein
Rechtsanspruch, wohingegen dies hinsichtlich der geplanten
Leistungen aus dem Hilfsfonds nicht der Fall ist. Hierbei
handelt es sich lediglich um punktuelle Hilfen. Die sozial-
politische Kompetenz, insbesondere im Bereich der Siche-
rung des Existenzminimums, obliegt eindeutig den Mitglied-
staaten und nicht der Europäischen Union. Hier fehlt es dem
Verordnungsentwurf an einer substantiierten Begründung,
wieso im vorliegenden Fall Maßnahmen der EU besser ge-
eignet seien als die der Mitgliedstaaten. Die Kommission ist
damit ihrer Begründungspflicht aus Artikel 5 Protokoll Nr. 2
nicht nachgekommen.

Mit Blick auf die Durchführung und Effizienz sozial-staat-
licher Hilfen zur Armutsbekämpfung ist den Mitgliedstaaten
ferner die vorrangige Zuständigkeit einzuräumen. Nur diese
sind in der Lage, an ihr nationales Rechtssystem angepasste
und mit anderen Rechtshilfen abgestimmte Maßnahmen für
Bedürftige einzurichten. Auch auf wirtschaftliche Verände-
rungen kann ein Mitgliedstaat schneller und genauer reagie-
ren als die Europäische Union. Daher ist aus Gründen der
Subsidiarität ein Parallelinstrument auf europäischer Ebene
nicht zu befürworten.

Schließlich wäre der EU-Vorschlag mit hohem verwaltungs-
mäßigem Aufwand verbunden. Ein neues Verwaltungs- und
Kontrollsystem, wie es der Vorschlag vorsieht, ist mit erheb-
lichem zusätzlichem Kostenaufwand verbunden. Hinzu
kommt, dass Mittel in Höhe von 2,5 Mrd. Euro aus dem Bud-
get des Europäischen Sozialfonds (ESF) entnommen und
dem neuen Hilfsfonds zur Verfügung gestellt werden sollen.
Für die ESF-Programme, die in den Mitgliedstaaten erfolg-
reich zur Förderung von Beschäftigung und sozialer Einglie-
derung sowie zur Bekämpfung von Armut eingesetzt wer-
der Zukauf von Waren im Vordergrund, die zur Sicherung
der materiellen Grundausstattung benötigt werden. Vorhan-

nungsvorschlag somit insgesamt als nicht verhältnismäßig
anzusehen und damit abzulehnen.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/11882

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Haushaltsausschuss hat den Verordnungsvorschlag in
seiner Sitzung am 12. Dezember 2012 beraten und mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die
Stimmen der Fraktionen SPD und DIE LINKE. bei Stimm-
enthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN den
von den Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP vor-
gelegten Entschließungsantrag angenommen.

Der Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe
hat den Verordnungsvorschlag in seiner Sitzung am 12. De-
zember 2012 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN den Entschließungsantrag der
Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP angenommen.

Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen
Union hat in seiner Sitzung am 28. November 2012 einstim-
mig die Subsidiaritätsfrist des Verordnungsvorschlags zur
Kenntnis genommen und in seiner Sitzung am 12. Dezember
2012 die Entschließung der Koalitionsfraktionen mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die
Stimmen der Fraktionen SPD und DIE LINKE. bei Stimm-
enthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ange-
nommen.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den Verord-
nungsvorschlag in seiner 119. Sitzung am 12. Dezember
2012 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Entschließung der Frak-
tionen der CDU/CSU und FDP anzunehmen und hat damit
eine Subsidiaritätsrüge geäußert.

Die Fraktion der CDU/CSU kritisierte direkte Nahrungs-
mittelhilfen für arme Menschen als sozialpolitisch verfehlt.
Das EU-Nahrungsmittelprogramm stamme aus einer Zeit
der „Milchseen und Butterberge“ in der EU. Eine nachhal-
tige und wirksame Politik gegen Armut müsse heute anders
aussehen. Mit dem vom Europäischen Parlament und vom
Rat angestrebten Hilfsfonds würden darüber hinaus durch

eine Umschichtung der Mittel aus dem Europäischen Sozial-
fonds wirksame sozialpolitische Vorhaben verringert. Di-
rekte Nahrungsmittelhilfe gehöre überdies nicht zu den Auf-
gaben der EU. Die Fraktion schlage daher in dieser Sache
eine Subsidiaritätsrüge vor.

Die Fraktion der SPD sah dagegen die Voraussetzungen für
eine Subsidiaritätsrüge nicht als gegeben an. Besonders in
Südeuropa gebe es eine wachsende Zahl verarmender Men-
schen. Eine Ursache dafür liege in der restriktiven Sparpoli-
tik, die darüber hinaus auch noch auf begleitende Aufbau-
programme z. B. gegen Jugendarbeitslosigkeit verzichte. Es
sei zwar richtig, dass die direkte Nahrungsmittelhilfe keine
wirksame Politik gegen Armut ersetzen könne. Die Nah-
rungsmittelhilfe mildere aber zumindest das Elend ab. Daher
stimme die Fraktion der Subsidiaritätsrüge nicht zu.

Die Fraktion der FDP verwies auf den Subsidiaritätsgedan-
ken, wonach alles, was besser vor Ort geregelt werden
könne, auch dort geregelt werden sollte. Das geschehe im
Sinne einer wirksamen Politik. Der geplante Hilfsfonds sei
zudem systemfremd. Die Hilfen wären verwaltungsaufwän-
dig, daher auch unverhältnismäßig. Das Ganze sei nicht Auf-
gabe der EU, eine Subsidiaritätsrüge daher angebracht.

Die Fraktion DIE LINKE. kritisierte grundsätzlich die
Politik, die zu wachsender Armut führe. Man befürchte eine
„Vertafelung“ der Sozialpolitik: mildtätige Gaben statt sozia-
ler Rechte. Gleichwohl seien aktive Maßnahmen gegen Ar-
mut in der EU notwendig. Direkte Nahrungsmittelhilfen
seien ein Weg, der zu ergänzen sei durch eine Politik der so-
zialen Rechte und der Umverteilung. Europäische Solidarität
dürfe nicht verweigert werden.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN teilte zwar die
grundsätzliche Kritik an direkten Nahrungsmittelhilfen.
Aber nicht einmal die reichen Staaten Europas könnten dar-
auf verzichten, wie das Beispiel der Tafeln in Deutschland
zeige. Es wäre natürlich besser, diese mit Sozialpolitik über-
flüssig zu machen. Aber solange beispielsweise in Griechen-
land die Menschen nicht auf eine funktionierende Sozialhilfe
zurückgreifen könnten, müsse man ihnen auf anderem Wege
helfen. Bauchschmerzen bereite der Fraktion allerdings, dass
dies auf Kosten der aus dem Europäischen Sozialfonds
(ESF) geförderten Vorhaben geschehen solle. Der Hilfsfonds
müsse vielmehr in den ESF integriert werden.

Berlin, den 12. Dezember 2012

Peter Weiß (Emmendingen)
Berichterstatter

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/11882
15865/12 AKA/sm
DG B 4A DE

RAT DER
EUROPÄISCHEN UNION

Brüssel, den 9. November 2012 (12.11)
(OR. en)

Interinstitutionelles Dossier:
2012/0295 (COD)

15865/12
SOC 902
FSTR 70
CADREFIN 455
REGIO 122
CODEC 2594

VORSCHLAG
der Europäischen Kommission
vom 25. Oktober 2012
Nr. Komm.dok.: COM(2012) 617 final
Betr.: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum

Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten von Armut betroffenen Personen
Die Delegationen erhalten in der Anlage den mit Schreiben von Herrn Jordi AYET PUIGARNAU,
Direktor, an den Generalsekretär des Rates der Europäischen Union, Herrn Uwe CORSEPIUS,
übermittelten Vorschlag der Europäischen Kommission.

Anl.: COM(2012) 617 final

Drucksache 17/11882 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION

Brüssel, den 24.10.2012
COM(2012) 617 final

2012/0295 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten von Armut betroffenen Personen

{SWD(2012) 350 final}
{SWD(2012) 351 final}

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/11882

DE 2 DE

BEGRÜNDUNG

1. KONTEXT DES VORSCHLAGS

1.1. Armut und materielle Deprivation in der Union

Im Rahmen der Strategie Europa 2020 hat sich die Europäische Union das Ziel gesetzt, die
Anzahl der in Armut lebenden oder von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedrohten
Personen bis 2020 um mindestens 20 Millionen zu senken. Im Zuge der Wirtschaftskrise
haben sich Armut und soziale Ausgrenzung jedoch verschärft und geben Anlass zur Sorge,
was die sozialen Folgen für den einzelnen Menschen und die Gesellschaft als Ganzes betrifft.

Im Jahr 2010 war fast ein Viertel der Europäerinnen und Europäer (116 Millionen)
armutsgefährdet oder von sozialer Ausgrenzung bedroht. Das waren rund zwei Millionen
mehr als im Jahr davor und die ersten Zahlen für 2011 bestätigen diesen Trend.

Während die Not der am Rand der Gesellschaft lebenden Menschen zunimmt, haben sich in
vielen Fällen die Möglichkeiten der Mitgliedstaaten verringert, diese Personen zu
unterstützen. Mehr denn je ist der soziale Zusammenhalt durch finanzielle Zwänge gefährdet.
In vielen Mitgliedstaaten herrscht das Gefühl vor, die auf EU-Ebene beschlossene Politik sei
in gewisser Weise für diese Entwicklungen verantwortlich.

Die zunehmende Armut wirkt sich negativ auf die Lebensbedingungen der europäischen
Bürgerinnen und Bürger aus, von denen rund 40 Millionen unter gravierender materieller
Armut (Deprivation) leiden. Während diese Zahl zwischen 2005 und 2008 deutlich
zurückging, begann sie zwischen 2009 und 2010 wieder zu steigen: in nur einem Jahr nahm
die Zahl der von gravierender materieller Armut betroffenen Personen um 342 000 zu.

Materielle Armut ist unter anderem dadurch gekennzeichnet, dass die Menschen keinen
Zugang zu Nahrungsmitteln in ausreichender Menge und Qualität haben. Der Anteil der
Unionsbevölkerung, die sich nicht jeden zweiten Tag eine Mahlzeit mit Fleisch, Geflügel oder
Fisch (oder der vegetarischen Entsprechung) leisten kann – laut Definition der
Weltgesundheitsorganisation ein Grundbedürfnis – lag 2010 bei 8,7 %, das sind mehr als
43 Millionen Menschen und die ersten für 2011 verfügbaren Zahlen deuten auf eine weitere
Verschlechterung hin.

Eine besonders gravierende Form der materiellen Armut, die weit über den Nahrungsmangel
hinausgeht, ist die Obdachlosigkeit. Obdachlosigkeit lässt sich schwer in Zahlen fassen, aber
Schätzungen gehen davon aus, dass 2009/2010 in Europa 4,1 Millionen Menschen keinen
festen Wohnsitz hatten. Der jüngste Anstieg in der Obdachlosigkeit ist auf die sozialen
Auswirkungen des geringen und ungleichmäßig verteilten Wachstums und steigende
Arbeitslosigkeit zurückzuführen. Noch mehr Anlass zur Sorge gibt allerdings ein sich
abzeichnendes neues Profil obdachloser Personen, das gekennzeichnet ist von Familien mit
Kindern, jungen Menschen und Menschen mit Migrationshintergrund.

In der Union sind 25,4 Millionen Kinder armutsgefährdet oder von sozialer Ausgrenzung
bedroht. Insgesamt haben Kinder ein größeres Risiko, in die Armut abzugleiten oder sozial
ausgegrenzt zu werden als die übrige Bevölkerung (27 % gegenüber 23 %). Sie sind deshalb
von materieller Armut bedroht, die über den Aspekt der (schlechten) Ernährung hinausgeht.
So müssen zum Beispiel 5,7 Millionen Kinder ohne neue (nicht gebrauchte) Kleidung

Drucksache 17/11882 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

DE 3 DE

auskommen und 4,7 Millionen besitzen keine zwei Paar gut passender Schuhe (einschließlich
eines Paares wetterfester Schuhe). Kinder, die unter diesen Formen der materiellen Armut
leiden, haben weniger Chancen als ihre bessergestellten Gleichaltrigen, schulisch erfolgreich
zu sein, sich guter Gesundheit zu erfreuen und als Erwachsene ihr Potenzial auszuschöpfen.

1.2. Die Antwort der Union auf Armut und materielle Armut

Das wichtigste EU-Instrument zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit, zur
Bekämpfung von Armut und zur Förderung der sozialen Inklusion ist und bleibt der
Europäische Sozialfonds (ESF). Bei diesem Strukturinstrument wird direkt in Menschen und
ihre Kompetenzen investiert mit dem Ziel, ihre Arbeitsmarktchancen zu erhöhen. Einige der
sozial schwächsten Bürgerinnen und Bürger, die unter extremen Formen der Armut leiden,
sind jedoch zu weit vom Arbeitsmarkt entfernt, als dass sie von den ESF-Maßnahmen für
soziale Inklusion profitieren könnten.

Das EU-Programm zur Verteilung von Nahrungsmitteln an die bedürftigsten Menschen
(Nahrungsmittelhilfeprogramm) bietet seit mehr als zwei Jahrzehnten Nahrungsmittelhilfe für
diese Personen. Das Programm wurde 1987 eingerichtet, um landwirtschaftliche Überschüsse
sinnvoll zu nutzen, die sonst vielleicht vernichtet worden wären, indem sie Mitgliedstaaten
zur Verfügung gestellt wurden, die sie verwenden wollten. Im Laufe der Jahre wurde das
Programm zu einer wichtigen Angebotsquelle für Organisationen, die direkt mit den am
stärksten benachteiligten Menschen der Gesellschaft arbeiten und sie mit Nahrungsmitteln
versorgen. Als Folge zahlreicher Reformen der gemeinsamen Agrarpolitik und dem
erwarteten Abbau der Interventionsbestände, deren Umfang sich für den Zeitraum 2011-2020
nur schwer vorhersagen lässt, fällt die ursprüngliche Grundlage des Nahrungsmittelhilfe-
programms weg, weshalb es Ende 2013 eingestellt wird.

Materielle Armut verursacht jedoch nach wie vor gravierende Probleme und es besteht
weiterhin Bedarf an EU-Unterstützung für die am stärksten von Armut betroffenen Personen
der Gesellschaft. In ihrem Vorschlag für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen hat die
Kommission dies berücksichtigt und ein Budget von 2,5 Mrd. EUR für ein neues Instrument
eingeplant, mit dem extreme Formen von Armut und Ausgrenzung bekämpft werden sollen.

Vor diesem Hintergrund wird mit der vorliegenden Verordnung ein neues Instrument für den
Zeitraum 2014-2020 eingerichtet, das die bestehenden Kohäsionsinstrumente und besonders
den Europäischen Sozialfonds dadurch ergänzt, dass es sich mit den schlimmsten und sozial
folgenschwersten Formen von Armut, Nahrungsmangel, aber auch Obdachlosigkeit und
materieller Armut bei Kindern befasst und gleichzeitig flankierende Maßnahmen unterstützt,
die auf die soziale Wiedereingliederung der am stärksten von Armut betroffenen Personen in
der Union abzielen.

2. ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN INTERESSIERTER KREISE UND
DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

2.1. Standpunkt der interessierten Kreise

Gespräche im Rat und im Europäischen Parlament sowie mit der Zivilgesellschaft und lokalen
Behörden über die derzeitigen Formen von Hilfe für die am stärksten von Armut betroffenen
Personen im Rahmen des Nahrungsmittelhilfeprogramms ergaben nützliche Einblicke und
Ideen für die Zukunft. Darüber hinaus ist die Kommission offen für die Standpunkte von

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/11882

DE 4 DE

Stakeholdern und hat Dachorganisationen auf EU-Ebene konsultiert, die sowohl Anbieter von
Nahrungsmittelhilfe als auch die Endempfängerinnen und -empfänger vertreten.

Die ins Auge gefasste starke Kürzung der 2012 über das Nahrungsmittelhilfeprogramm zur
Verfügung gestellten Unterstützung stieß bei zivilgesellschaftlichen Organisationen auf
heftige Kritik, wobei Vertreterinnen und Vertreter regionaler und lokaler Behörden die
Bedeutung dieser Unterstützung betonten und sich in einer Zeit zunehmenden Bedarfs für die
Fortführung des Programms aussprachen.

Große Wohltätigkeits- und zivilgesellschaftliche Organisationen, die Lebensmittelbanken
vertreten, sowie Organisationen, die mit Kindern und obdachlosen Personen arbeiten, haben
wiederholt auf die Notwendigkeit der Unterstützung durch die öffentliche Hand und vor allem
der EU hingewiesen.

Es fanden zwei Treffen mit Dachverbänden von Organisationen statt, die nicht nur die
Empfängereinrichtungen, sondern auch die tatsächlichen Endempfängerinnen und -empfänger
vertreten. Im Großen und Ganzen begrüßten die Organisationen die mögliche Ausweitung des
Geltungsbereichs des Instruments über Nahrungsmittelhilfe hinaus und die Idee eines
Ansatzes, bei dem der Mensch im Mittelpunkt steht.

Die Meinungen der Mitgliedstaaten zu einem derartigen Instrument gehen auseinander:
Sieben haben sich gegen eine Weiterführung des Nahrungsmittelhilfeprogramms über 2013
hinaus ausgesprochen. Andere haben das Programm nachdrücklich befürwortet. Im
Dezember 2011 veröffentlichten dreizehn Mitgliedstaaten eine Stellungnahme, in der sie die
Fortsetzung des Nahrungsmittelhilfeprogramms über 2013 hinaus forderten.

Im Interesse eines stärkeren sozialen Zusammenhalts in Europa hat sich das Europäische
Parlament wiederholt und nachdrücklich für die Fortsetzung des Nahrungsmittelhilfe-
programms ausgesprochen.

Im Dezember 2011 schickten elf Dachorganisationen EU-Kommissar Andor und dem
Generaldirektor für Beschäftigung, Soziales und Inklusion ein Schreiben, in dem sie
Fortschritte bei der Ausarbeitung einer EU-Strategie gegen Obdachlosigkeit einmahnten. Und
auch das Europäische Parlament forderte eine solche Strategie – zunächst in einer
schriftlichen Erklärung (2010), danach in einer Entschließung (2011).

Der am 29. Juni 2012 vom Europäischen Rat verabschiedete Pakt für Wachstum und
Beschäftigung enthält u. a. folgende Forderung: „Bei der Umsetzung der länderspezifischen
Empfehlungen legen die Mitgliedstaaten besonderes Augenmerk auf folgende Aspekte: […]
Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und Bewältigung sozialer Folgen der Krise in wirksamer
Weise, […] Ausarbeitung und Durchführung wirksamer Strategien zur Bekämpfung der
Armut und Unterstützung der schwächsten Bevölkerungsgruppen.“

2.2. Folgenabschätzung

Hauptthema der Folgenabschätzung war der Geltungsbereich des neuen Instruments. Die
Optionen lauteten: 0) Keine Finanzierung; 1) ein Nachfolgeinstrument für das derzeitige
Nahrungsmittelhilfeprogramm, das auf die Ausgabe von Nahrungsmitteln begrenzt ist; 2) ein
Instrument, das die Verteilung von Nahrungsmittelhilfe mit der Förderung flankierender
Maßnahmen ergänzt, die auf soziale Inklusion der Endempfängerinnen und -empfänger von
Nahrungsmittelhilfe abzielen; und 3) ein umfassendes Instrument, das materielle Hilfe in
Form von Nahrungsmitteln, Waren und sonstigen Gütern für Obdachlose und für von

Drucksache 17/11882 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

DE 5 DE

materieller Armut betroffene Kinder fördert und mit flankierenden Maßnahmen kombiniert
wird, die auf die soziale Wiedereingliederung der am stärksten von Armut betroffenen
Personen abzielen.

Die praktische Wirkung der Option 0 hängt davon ab, wie die zur Verfügung gestellten Mittel
umverteilt werden. In Zeiten zunehmender Armut würde diese Option jedoch sicher als
Untergrabung der Solidarität in Europa verstanden werden. Im Vergleich zu Option 1
bewirken Option 2 und noch stärker Option 3 eine Reduktion der verteilten
Nahrungsmittelhilfe, da verschiedene Ressourcen anderen Maßnahmenarten zugewiesen
werden. Die flankierenden Maßnahmen sollten jedoch auch für größere Nachhaltigkeit der
erzielten Ergebnisse sorgen. Den Vorzug erhält Option 3, weil sich damit die geförderten
Interventionen am besten auf die lokalen Bedürfnisse abstimmen lassen.

3. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

Das Tätigwerden der EU ist gerechtfertigt auf der Basis von Artikel 174 (AEUV), in dem
festgelegt ist, dass die Union als Ganzes „eine harmonische Entwicklung“ fördert, indem sie
„weiterhin ihre Politik zur Stärkung ihres wirtschaftlichen, sozialen und territorialen
Zusammenhalts“ entwickelt und verfolgt, und von Artikel 175 (AEUV), in dem die Rolle der
EU-Strukturfonds bei der Erreichung dieses Zieles und die Bestimmungen zu spezifischen
Maßnahmen außerhalb der Strukturfonds niedergelegt sind.

Maßnahmen auf EU-Ebene sind notwendig angesichts des Ausmaßes der Armut und sozialen
Ausgrenzung in der Union und der inakzeptablen Unterschiede, die die Situation in den
einzelnen Mitgliedstaaten prägen, zusätzlich verschärft durch die Wirtschafts- und
Finanzkrise, in deren Gefolge der soziale Zusammenhalt gelitten hat und sich die Chancen
verringert haben, das Europa-2020-Ziel im Kampf gegen Armut und soziale Ausgrenzung zu
erreichen.

Die finanzielle Unterstützung seitens der EU wirkt als Katalysator für Maßnahmen auf
nationaler Ebene und trägt dazu bei, die Bemühungen zu koordinieren sowie Instrumente zur
Förderung sozialer Inklusion auszuarbeiten und umzusetzen. So kann die Union mit gutem
Beispiel vorangehen.

4. AUSWIRKUNGEN AUF DAS BUDGET

Im von der Kommission vorgeschlagenen mehrjährigen Finanzrahmen ist für den Zeitraum
2014-2020 für die Kohäsionspolitik ein Betrag von 2,5 Mrd. EUR vorgesehen.

Gemäß Artikel 84 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. (CPR) gilt die Unterstützung eines
Mitgliedstaates aus dem Fonds als Bestandteil des dem Europäischen Sozialfonds
zugewiesenen Teils der Strukturfonds.

Vorgeschlagene Mittelausstattung 2014-2020 Mrd. EUR

Kohäsionspolitik (Strukturfonds)

davon Europäischer Hilfsfonds für die am stärksten
von Armut betroffenen Personen

339

2.5

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/11882

DE 6 DE

*Alle Zahlen in konstanten Preisen 2011.

5. INHALT DER VERORDNUNG

5.1. Ziele und Geltungsbereich

Mit dem Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten von Armut betroffenen Personen („der
Fonds“) wird das allgemeine Ziel verfolgt, den sozialen Zusammenhalt in der Union dadurch
zu stärken, dass er zur Erreichung des Europa-2020-Zieles beiträgt, die Anzahl in Armut
lebender, armutsgefährdeter oder von Ausgrenzung bedrohter Menschen um mindestens
20 Millionen zu verringern.

Als Einzelziel ergibt sich daraus die Förderung nationaler Programme, die die am stärksten
von Armut betroffenen Personen mit nichtfinanzieller Hilfe unterstützen, und zwar über
Partnerorganisationen.

Der Einsatzbereich des Fonds erstreckt sich auf Nahrungsmangel, Obdachlosigkeit und
materielle Kinderarmut. Jeder Mitgliedstaat kann wählen, ob er eine oder mehrere dieser
Formen von Armut bekämpfen möchte. Er kann auch flankierende Maßnahmen als
Ergänzung zur materiellen Unterstützung fördern, um den am stärksten von Armut
betroffenen Personen bei der sozialen Wiedereingliederung zu helfen.

5.2. Förderfähiger Personenkreis und Zielgruppen

Materielle Unterstützung erhalten können die am stärksten von Armut betroffenen Personen
in der Union. Für die Festlegung der Kriterien, wer zur Gruppe der am stärksten von Armut
betroffenen Personen zählt, die unterstützt werden sollen, sind die Mitgliedstaaten oder die
Partnerorganisationen zuständig, da sie die Unterstützung am gezieltesten vergeben und dabei
lokale Bedürfnisse berücksichtigen können.

Dadurch, dass die Art der zu verteilenden Hilfsgüter definiert wird, nämlich Nahrungsmittel
oder grundlegende Konsumgüter für den persönlichen Gebrauch für obdachlose Personen
oder Kinder, enthält die Verordnung auch einen Mechanismus, der indirekt für die
Treffsicherheit der Maßnahmen sorgt.

5.3. Partnerorganisationen

Die Partnerorganisationen sind jene Organisationen, die Nahrungsmittel oder sonstige Güter
direkt oder indirekt an die am stärksten von Armut betroffenen Personen abgeben. Damit der
Fonds tatsächlich zu einer nachhaltigen Reduktion der Armut und zur Verbesserung des
sozialen Zusammenhalts beiträgt, müssen die Partnerorganisationen, die die Nahrungsmittel
oder sonstigen Güter direkt abgeben, selbst Aktivitäten durchführen, die die Bereitstellung
materieller Unterstützung ergänzen und auf die soziale Integration der am stärksten von
Armut betroffenen Personen abzielen. Derartige flankierende Maßnahmen können ebenfalls
aus dem Fonds unterstützt werden.

Die nationalen Behörden können entweder die Nahrungsmittel oder Waren kaufen und den
Partnerorganisationen überlassen oder den Partnerorganisationen die Mittel zum Erwerb der
Nahrungsmittel und sonstigen Güter zur Verfügung stellen. Wenn eine Partnerorganisation
die Nahrungsmittel oder sonstige Güter kauft, kann sie diese entweder selbst verteilen oder
die Verteilung anderen Partnerorganisationen übertragen.

Drucksache 17/11882 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

DE 7 DE

5.4. Durchführungsbestimmungen

Der Fonds wird nach dem Muster der Kohäsionspolitik umgesetzt, d. h. geteilte Verwaltung
auf der Basis eines 7-jährigen operationellen Programms pro Mitgliedstaat für den Zeitraum
2014-2020.

Bezüglich der Durchführung folgt die Verordnung dem Ansatz der Strukturfonds; dadurch
können die Mitgliedstaaten, wenn sie das möchten, die Strukturen, benannten Behörden und
Verfahren nutzen, die sie für den Europäischen Sozialfonds eingerichtet haben, und so den
Verwaltungsaufwand minimieren, der durch den Übergang vom derzeitigen
Nahrungsmittelhilfeprogramm auf den neuen Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten
von Armut betroffenen Personen entsteht. Die Bestimmungen, die die Aspekte Planung,
Monitoring, Evaluierung sowie Information und Kommunikation betreffen, sind jedoch
knapper und einfacher gefasst, d. h. den Zielen und Zielgruppen des Fonds angepasst.

Mit den Förderfähigkeitsregeln wird auch der Eigenart des Fonds und den verschiedenen
Akteurinnen und Akteuren Rechnung getragen, die in die Durchführung eingebunden sind.
Die Verordnung sorgt vor allem für vereinfachte Kostenmethoden für die meisten
Ausgabenkategorien und bietet Wahlmöglichkeiten für die übrigen Kategorien.

Das Finanzverwaltungs- und -kontrollsystem folgt ebenfalls der Logik der Strukturfonds.
Darüber hinaus wurden einige Bestimmungen angepasst und vereinfacht, um den aus dem
Fonds unterstützten Arten von Vorhaben voll und ganz gerecht zu werden, vor allem im
Hinblick auf den Vorschuss, den Inhalt der Zahlungsanträge an die Kommission sowie eine
angemessene Kontrolle.

Die Partnerorganisationen sind nur begrenzt in der Lage, die erforderlichen Mittel
vorzustrecken. Und auch für die Mitgliedstaaten könnte es schwierig sein, die zur
Vorfinanzierung der Vorhaben notwendigen Ressourcen zu mobilisieren. Zudem ist davon
auszugehen, dass in den Mitgliedstaaten, die unter dem größten Sparzwang stehen, die Zahl
der am stärksten von Armut betroffenen Menschen am höchsten ist. Da diese Situation das
Erreichen des Fondzieles gefährden könnte, wird die Höhe des Vorschusses mit 11 % der
Gesamtzuweisung an einen Mitgliedstaat festgesetzt. Damit können bis zu 90 % der Kosten
der Hilfskampagne des ersten Jahres gedeckt werden, wobei die Kosten für technische
Unterstützung, Transport, Verwaltung und flankierende Maßnahmen nicht mitgerechnet
werden.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/11882

DE 8 DE

2012/0295 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten von Armut betroffenen Personen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 175 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses1,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen2,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 17. Juni 2010, bei dem
die Strategie der Union für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum
verabschiedet wurde, haben sich die Mitgliedstaaten das Ziel gesetzt, bis 2020 die
Zahl der armutsgefährdeten und von sozialer Ausgrenzung bedrohten Menschen um
mindestens 20 Millionen zu verringern.

(2) Die Zahl der Menschen, die unter materieller oder gravierender materieller Armut
leiden, nimmt in der Union zu. Diese Personen sind häufig zu stark ausgegrenzt, als
dass sie von den Aktivierungsmaßnahmen laut Verordnung (EU) Nr. […CPR] und vor
allem Verordnung (EU) Nr. […ESF] profitieren könnten.

(3) Artikel 174 AEUV besagt, dass die Union weiterhin ihre Politik zur Stärkung des
wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts entwickelt und verfolgt,
um eine harmonische Entwicklung der Union als Ganzes zu fördern.

(4) Ziel des Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten von Armut betroffenen
Personen („der Fonds“) ist die Stärkung des sozialen Zusammenhalts; der Fonds ist ein
Beitrag zur Reduzierung der Armut in der Union, indem nationale Programme für
nichtfinanzielle Hilfen für die am stärksten von Armut betroffenen Personen gefördert
1 ABl. L vom , S. .
2 ABl. L vom , S. .

Drucksache 17/11882 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

DE 9 DE

werden, um Nahrungsmangel, Obdachlosigkeit und materielle Armut von Kindern zu
bekämpfen.

(5) Gemäß Artikel 317 des Vertrags und im Rahmen der geteilten Verwaltung sollten die
Bedingungen festgelegt werden, unter denen die Kommission ihre Befugnisse beim
Vollzug des Gesamthaushaltsplans der Union wahrnimmt, sowie die Zuständigkeiten
der Mitgliedstaaten im Rahmen der Zusammenarbeit geklärt werden. Diese
Bedingungen sollten der Kommission die Gewissheit bieten können, dass die
Mitgliedstaaten den Fonds rechtmäßig und ordnungsgemäß sowie im Einklang mit
dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung im Sinne der Verordnung
Nr. […] des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der
Europäischen Gemeinschaften (nachstehend „Haushaltsordnung“)3 verwenden.

(6) Mit diesen Bestimmungen ist auch gewährleistet, dass die unterstützten Vorhaben dem
anzuwendenden nationalen und Unionsrecht entsprechen, vor allem im Hinblick auf
die Sicherheit der Waren und Güter, die an die am stärksten von Armut betroffenen
Personen abgegeben werden.

(7) Um einen entsprechenden Finanzrahmen aufzustellen, sollte die Kommission mittels
Durchführungsrechtsakten und anhand einer objektiven und transparenten Methode,
die das unterschiedliche Ausmaß an Armut und materieller Armut sichtbar macht, eine
jährliche Aufschlüsselung der Gesamtressourcen je Mitgliedstaat vornehmen.

(8) Im operationellen Programm jedes Mitgliedstaates sollten die zu bekämpfenden
Formen materieller Armut und die Gründe für deren Bekämpfung festgelegt sowie die
Ziele und Merkmale der über die Förderung nationaler Programme bereitgestellten
Unterstützung für die am stärksten von Armut betroffenen Personen beschrieben
werden. Enthalten sein sollten außerdem Regelungen, die die wirksame und effiziente
Umsetzung des jeweiligen operationellen Programms gewährleisten.

(9) Um die Wirksamkeit des Fonds vor allem im Hinblick auf die nationalen
Rahmenbedingungen zu optimieren, sollte ein Verfahren zur potenziellen
Verbesserung des operationellen Programms festgelegt werden.

(10) Der Austausch von Erfahrungen und Best Practice bietet einen klaren Mehrwert; die
Kommission sollte deren Verbreitung erleichtern.

(11) Für das Monitoring der Fortschritte bei der Umsetzung der operationellen Programme
sollten die Mitgliedstaaten jährliche und abschließende Durchführungsberichte
erstellen und der Kommission übermitteln, damit wichtige und aktuelle Informationen
zur Verfügung stehen. Aus denselben Gründen sollten sich die Kommission und jeder
Mitgliedstaat jedes Jahr zu einer bilateralen Überprüfung treffen, sofern sie nichts
anderes vereinbaren.

(12) Um die Qualität und die Ausgestaltung jedes operationellen Programms zu verbessern
und die Wirksamkeit und Effizienz des Fonds zu evaluieren, sollten Ex-ante- und Ex-
post-Evaluierungen durchgeführt werden. Diese Evaluierungen sollten durch
Erhebungen zu den am stärksten von Armut betroffenen Personen, die vom
operationellen Programm profitiert haben, und – falls nötig – durch Evaluierungen
3 ABl. L vom , S. .

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17 – Drucksache 17/11882

DE 10 DE

während der Programmlaufzeit ergänzt werden. Die entsprechenden Zuständigkeiten
der Mitgliedstaaten und der Kommission sollten festgelegt werden.

(13) Die Bürgerinnen und Bürger haben das Recht zu erfahren, wie die Finanzmittel der
Union investiert werden und mit welchen Ergebnissen. Damit die Information über die
erreichten Ziele des Fonds möglichst breit gestreut erfolgt, und um bei den
Finanzierungsmöglichkeiten Zugänglichkeit und Transparenz zu gewährleisten, sollten
für Information und Kommunikation detaillierte Bestimmungen festgelegt werden, vor
allem was die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten sowie der Empfängereinrichtungen
betrifft.

(14) Es gelten die Rechtsvorschriften der Union zum Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (insbesondere
die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober
1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten
und zum freien Datenverkehr4).

(15) Für die operationellen Programme muss eine Obergrenze der Kofinanzierung aus dem
Fonds festgelegt werden, um einen Multiplikatoreffekt der Unionsmittel zu erzielen;
dabei sollte die Situation von Mitgliedstaaten, die vorübergehend mit
Budgetproblemen konfrontiert sind, berücksichtigt werden.

(16) Für den Fonds sollten in der gesamten Union einheitliche und faire Regeln bezüglich
des Zeitraums der Förderfähigkeit, der Vorhaben und Ausgaben gelten. Die
Fördervoraussetzungen sollten den besonderen Zielsetzungen und Zielgruppen des
Fonds Rechnung tragen, vor allem durch geeignete Förderkriterien für die Vorhaben
und durch die Formen der Unterstützung sowie die Erstattungsbestimmungen und
-voraussetzungen.

(17) Im [Vorschlag für eine] Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über
eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung
„Einheitliche GMO“)5 ist festgelegt, dass im Rahmen der öffentlichen Intervention
erworbene Produkte abgegeben werden können, indem sie dem
Nahrungsmittelhilfeprogramm für die am stärksten von Armut betroffenen Personen in
der Union zur Verfügung gestellt werden, wenn das im Programm vorgesehen ist. Da
je nach den Rahmenbedingungen Nahrungsmittel, die aus der Nutzung, der
Verarbeitung oder dem Verkauf derartiger Interventionsbestände stammen, die
wirtschaftlich günstigste Lösung sein könnten, sollte eine solche Möglichkeit in dieser
Verordnung vorgesehen werden. Die aus einer Transaktion von Interventions-
beständen erzielten Beträge sollten zum Nutzen der am stärksten von Armut
betroffenen Personen verwendet werden und nicht dazu führen, dass sich die
Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Kofinanzierung des Programms verringert. Um
die effizientest mögliche Verwendung der Interventionsbestände und der daraus
resultierenden Einnahmen zu gewährleisten, sollte die Kommission gemäß Artikel 19
Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. [GMO] Durchführungsrechtsakte erlassen, in
denen die Verfahren zur Nutzung, Verarbeitung oder zum Verkauf der Produkte aus
4 ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
5 ABl. L vom , S. .

Drucksache 17/11882 – 18 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

DE 11 DE

Interventionsbeständen für Zwecke des Programms für die am stärksten von Armut
betroffenen Personen festgelegt werden.

(18) Es ist notwendig, die Art der Maßnahmen festzulegen, die auf Initiative der
Kommission und der Mitgliedstaaten als technische Unterstützung durchgeführt und
aus dem Fonds gefördert werden können.

(19) Gemäß dem Grundsatz der geteilten Verwaltung sollte die Hauptverantwortung für die
Umsetzung und Kontrolle ihres operationellen Programms bei den Mitgliedstaaten
liegen (im Rahmen ihrer Verwaltungs- und Kontrollsysteme).

(20) Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten,
dass ihre Verwaltungs- und Kontrollsysteme gut strukturiert sind und funktionieren,
damit die rechtmäßige und ordnungsgemäße Nutzung des Fonds gesichert ist. Daher
sollten die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Verwaltungs- und
Kontrollsysteme ihres operationellen Programms sowie die Prävention, Aufdeckung
und Korrektur von Unregelmäßigkeiten und Verstößen gegen EU-Recht spezifiziert
werden.

(21) Für ihr operationelles Programm sollten die Mitgliedstaaten eine Verwaltungsbehörde,
eine Bescheinigungsbehörde und eine funktionell unabhängige Auditbehörde
benennen. Damit die Mitgliedstaaten ihre Kontrollsysteme flexibel gestalten können,
sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, dass die Verwaltungsbehörde auch die
Aufgaben der Bescheinigungsbehörde wahrnimmt. Die Mitgliedstaaten sollten auch
die Möglichkeit haben, zwischengeschaltete Stellen zu benennen, die bestimmte
Aufgaben der Verwaltungs- oder Bescheinigungsbehörde übernehmen. In diesem Fall
sollten die Mitgliedstaaten die jeweiligen Zuständigkeiten und Funktionen dieser
Stellen eindeutig festlegen.

(22) Die Verwaltungsbehörde trägt die Hauptverantwortung für den wirksamen und
effizienten Einsatz des Fonds; sie übernimmt daher zahlreiche Funktionen im
Zusammenhang mit der Verwaltung und dem Monitoring des operationellen
Programms, dem Finanzmanagement und der Finanzkontrolle sowie der
Projektauswahl. Ihre Zuständigkeiten und Funktionen sollten festgelegt werden.

(23) Die Bescheinigungsbehörde sollte die Zahlungsanträge erstellen und sie der
Kommission vorlegen. Ferner sollte sie den Jahresabschluss erstellen und
bescheinigen, dass er vollständig, genau und sachlich richtig ist und die verbuchten
Ausgaben nationalen und Unionsregelungen entsprechen. Ihre Zuständigkeiten und
Funktionen sollten festgelegt werden.

(24) Die Auditbehörde sollte gewährleisten, dass die Verwaltungs- und Kontrollsysteme,
die Vorhaben (anhand geeigneter Stichproben) und die Jahresabschlüsse geprüft
werden. Ihre Zuständigkeiten und Funktionen sollten festgelegt werden.

(25) Unbeschadet der Finanzkontrollbefugnisse der Kommission sollte die diesbezügliche
Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen
dieser Verordnung gewährleistet sein und es sollten Kriterien festgelegt werden, mit
denen die Kommission – im Rahmen ihrer Kontrollstrategie für die nationalen
Systeme – das Zuverlässigkeitsniveau festlegen kann, das sie von den nationalen
Auditstellen erwartet.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 19 – Drucksache 17/11882

DE 12 DE

(26) Es sollte festgelegt werden, inwiefern die Kommission befugt und dafür zuständig ist,
das wirksame Funktionieren der Verwaltungs- und Kontrollsysteme zu überprüfen
sowie ein Tätigwerden der Mitgliedstaaten zu verlangen. Die Kommission sollte auch
gezielte Audits zu Fragen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung durchführen
dürfen, damit sie Rückschlüsse darauf ziehen kann, wie erfolgreich der Fonds arbeitet.

(27) Die Mittelbindungen aus dem EU-Haushalt sollten jährlich erfolgen. Eine wirksame
Programmverwaltung setzt gemeinsame Regeln für Zwischenzahlungsanträge, die
Zahlung des Jahres- und des Restsaldos voraus.

(28) Damit die Kommission angemessen abgesichert ist, sollten bei Zwischenzahlungs-
anträgen 90 % der im Zahlungsantrag enthaltenen förderfähigen Ausgaben erstattet
werden.

(29) Ein Vorschuss zu Beginn des operationellen Programms sollte dafür sorgen, dass der
Mitgliedstaat ab der Genehmigung des operationellen Programms über die
erforderlichen Mittel verfügt, um die Empfängereinrichtungen bei der Umsetzung der
Vorhaben zu unterstützen. Der Vorschuss sollte ausschließlich diesem Zweck dienen
und die Empfängereinrichtungen sollten ausreichende Mittel erhalten, um ein
ausgewähltes Vorhaben zu starten.

(30) Zum Schutz der finanziellen Interessen der Union sollten befristete Maßnahmen
ergriffen werden, die der bzw. dem bevollmächtigten Anweisungsbefugten die
Aussetzung von Zahlungen ermöglichen, wenn es stichhaltige Hinweise auf einen
erheblichen Mangel im Verwaltungs- und Kontrollsystem oder auf Unregel-
mäßigkeiten im Zusammenhang mit einem Zahlungsantrag gibt, oder wenn für die
Rechnungsprüfung und den Rechnungsabschluss erforderliche Dokumente nicht
vorgelegt werden.

(31) Es sollten Maßnahmen vorgesehen werden, die es der Kommission erlauben,
Zahlungen auszusetzen, um den Schutz der finanziellen Interessen der Union zu
gewährleisten und um die Mittel für eine wirksame Umsetzung des Programms
bereitzustellen.

(32) Um zu gewährleisten, dass aus dem Unionshaushalt finanzierte Ausgaben in einem
Haushaltsjahr gemäß den geltenden Vorschriften verwendet werden, sollte ein
geeigneter Bezugsrahmen für die jährliche Rechnungsprüfung und den
Rechnungsabschluss geschaffen werden. Gemäß diesem Bezugsrahmen sollten die
benannten Stellen der Kommission für das operationelle Programm eine
Zuverlässigkeitserklärung der Fachebene mit bescheinigtem Jahresabschluss, eine
jährliche Zusammenfassung der abschließenden Auditberichte und durchgeführten
Kontrollen sowie den Bestätigungsvermerk und den Kontrollbericht einer
unabhängigen Auditstelle vorlegen.

(33) Das Verfahren für die im Rahmen des Fonds geltende Rechnungsprüfung und den
Rechnungsabschluss ist im Detail festzulegen, damit diese Modalitäten auf einer
klaren Grundlage beruhen und Rechtssicherheit bieten. Es ist wichtig, für die
Mitgliedstaaten eine begrenzte Möglichkeit einzuplanen, in ihrem Jahresabschluss
eine Rückstellung für einen Betrag vorzusehen, der noch Gegenstand eines Verfahrens
bei der Auditbehörde ist.

Drucksache 17/11882 – 20 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

DE 13 DE

(34) Zum Schutz des Unionshaushalts und um den Mitgliedstaaten Rechtssicherheit zu
bieten, sollten spezifische Modalitäten und Verfahren für Finanzkorrekturen durch die
Mitgliedstaaten und die Kommission festgelegt und die Umstände definiert werden,
unter denen Verstöße gegen geltendes nationales oder Unionsrecht mit
Finanzkorrekturen geahndet werden können.

(35) Die Häufigkeit, mit der Vorhaben einem Audit unterzogen werden, sollte in einem
angemessenen Verhältnis zu den aus dem Fonds stammenden Unionsmitteln stehen.
Die Anzahl der Audits sollte vor allem dann reduziert werden, wenn die förderfähigen
Gesamtkosten eines Vorhabens 100 000 EUR nicht übersteigen. Trotzdem sollten
Audits jederzeit durchgeführt werden können, wenn stichhaltige Hinweise auf eine
Unregelmäßigkeit oder auf Betrug vorliegen, oder im Rahmen einer Audit-Stichprobe.
Damit der Auditaufwand der Kommission im richtigen Verhältnis zum Risiko steht,
sollte die Kommission ihre Audittätigkeit in Bezug auf operationelle Programme
reduzieren dürfen, wenn keine erheblichen Mängel vorliegen oder die Auditbehörde
zuverlässig ist. Darüber hinaus sollten beim Auditumfang das Ziel und die Merkmale
der Zielgruppen des Fonds umfassend berücksichtigt werden.

(36) Aus Gründen der Haushaltsdisziplin sollten die Modalitäten für die Aufhebung von
Mittelbindungen im Rahmen eines operationellen Programms festgelegt werden, und
zwar vor allem für den Fall, dass ein Teilbetrag von der Aufhebung ausgenommen
werden soll, insbesondere wenn es zu Verzögerungen bei der Umsetzung aufgrund
von Umständen kommt, die die betreffende Partei nicht verschuldet hat, die anormal
oder unvorhersehbar und deren Folgen trotz aller Sorgfalt unabwendbar sind.

(37) Zur Ergänzung und Änderung bestimmter nicht wesentlicher Elemente dieser
Verordnung sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte
gemäß Artikel 290 des Vertrags zu folgenden Punkten zu erlassen: Verantwortung der
Mitgliedstaaten für das Verfahren zur Berichterstattung bei Unregelmäßigkeiten und
zur Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge; Modalitäten für den
Austausch von Informationen zu den Vorhaben; Modalitäten für einen angemessenen
Auditpfad; Bedingungen für nationale Audits; Benennungskriterien für Verwaltungs-
und Bescheinigungsbehörden; Festlegung der gängigen Datenträger; Kriterien zur
Festsetzung der Höhe einer vorzunehmenden Finanzkorrektur. Es ist besonders
wichtig, dass die Kommission im Laufe der Vorbereitungsarbeiten angemessene
Konsultationen, einschließlich auf Expertenebene, durchführt.

(38) Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission
gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und
dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und in angemessener Form übermittelt werden.

(39) Die Kommission sollte befugt sein, mittels Durchführungsrechtsakten Beschlüsse zur
Festlegung der jährlichen Aufteilung der Gesamtmittel nach Mitgliedstaat, zur
Festlegung der jährlichen Mittelzuweisungen an jeden Mitgliedstaat, für die
Genehmigung operationeller Programme, zur Aussetzung von Zahlungen, zu
Finanzkorrekturen und im Falle der Aufhebung von Mittelbindungen Beschlüsse zur
Änderung von Beschlüssen zur Genehmigung von Programmen zu verabschieden.

(40) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu
gewährleisten, sollten die Durchführungsbefugnisse für die Festlegung folgender

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 21 – Drucksache 17/11882

DE 14 DE

Muster gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und
Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der
Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren6, ausgeübt werden:
Muster für den jährlichen und abschließenden Durchführungsbericht und die Liste der
gemeinsamen Indikatoren; Muster für die strukturierte Umfrage unter
Endempfängerinnen und –empfängern, das elektronische System für den
Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission; das Muster für
die jährliche Zuverlässigkeitserklärung der Fachebene; die Muster für die
Auditstrategie, den Bestätigungsvermerk und den jährlichen Kontrollbericht sowie die
Methodik für die Stichprobenauswahl, die Bestimmungen zur Erhebung von Daten im
Rahmen von Audits; und das Muster für Zahlungsanträge.

(41) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die
insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind,
darunter die Achtung der Menschenwürde und des Privat- und Familienlebens, das
Recht auf den Schutz personenbezogener Daten, die Rechte des Kindes, die Rechte
älterer Menschen, die Gleichstellung von Männern und Frauen und das
Diskriminierungsverbot. Die Anwendung dieser Verordnung hat unter Beachtung
dieser Rechte und Grundsätze zu erfolgen.

(42) Da das Ziel dieser Verordnung – Stärkung des sozialen Zusammenhalts in der Union
und Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung – auf Ebene der Union besser
erreicht werden kann als auf Ebene der Mitgliedstaaten, kann die Union Maßnahmen
verabschieden, und zwar gemäß dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische
Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip. Entsprechend dem im selben Artikel
genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das
für die Erreichung des Zieles erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

1. Mit dieser Verordnung wird der Europäische Hilfsfonds für die am stärksten von
Armut betroffenen Personen („der Fonds“) für den Zeitraum 1. Jänner 2014 bis
31. Dezember 2020 eingerichtet und die Ziele des Fonds, der Umfang der
Hilfeleistung, die verfügbaren Finanzmittel und die Kriterien für deren Zuteilung
sowie die erforderlichen Regeln festgelegt, mit denen die Wirksamkeit des Fonds
gewährleistet werden soll.
6 ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

Drucksache 17/11882 – 22 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

DE 15 DE

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Es gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(1) „am stärksten von Armut betroffene Personen“ – natürliche Personen
(Einzelpersonen, Familien, Haushalte oder aus diesen Personen zusammengesetzte
Gruppen), deren Unterstützungsbedarf anhand von objektiven Kriterien festgestellt
wurde; diese Kriterien werden von den zuständigen nationalen Behörden aufgestellt
oder von den Partnerorganisationen definiert und von den zuständigen Behörden
genehmigt;

(2) „Partnerorganisationen“ – öffentliche Stellen oder gemeinnützige Organisationen,
die die Nahrungsmittel oder sonstigen Güter direkt oder über andere
Partnerorganisationen an die am stärksten von Armut betroffenen Personen abgeben
und deren Vorhaben von der Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 29 Absatz 3
Buchstabe b ausgewählt wurden;

(3) „nationale Programme“ – alle Programme, die zumindest teilweise dieselben Ziele
verfolgen wie der Fonds und die auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene von
öffentlichen Stellen oder gemeinnützigen Organisationen umgesetzt werden;

(4) „Vorhaben“ – Projekte, Verträge oder Maßnahmen, die von der Verwaltungsbehörde
des betreffenden operationellen Programms ausgewählt wurden oder in deren
Zuständigkeit fallen und zur Erreichung der Ziele des betreffenden operationellen
Programms beitragen;

(5) „abgeschlossenes Vorhaben“ – ein Vorhaben, das physisch abgeschlossen ist oder
vollständig durchgeführt wurde und bei dem die Empfängereinrichtungen alle damit
verbundenen Zahlungen geleistet haben und die Förderung aus dem entsprechenden
operationellen Programm an die Empfängereinrichtungen gezahlt wurde;

(6) „Empfängereinrichtungen“ – öffentliche oder private Einrichtungen, die für die
Einleitung oder die Einleitung und Durchführung von Vorhaben verantwortlich sind;

(7) „Endempfängerinnen und Endempfänger“ – die am stärksten von Armut betroffenen
Personen, die die Nahrungsmittel oder sonstigen Güter erhalten und/oder von den
flankierenden Maßnahmen profitieren;

(8) „öffentliche Unterstützung“ – jede finanzielle Unterstützung für ein Vorhaben, die
aus dem Budget nationaler, regionaler oder lokaler Behörden, aus dem Unionsbudget
für den Fonds, aus dem Budget öffentlich-rechtlicher Einrichtungen oder dem
Budget von Behördenverbänden oder Verbänden öffentlich-rechtlicher
Einrichtungen im Sinne von Artikel 1 Absatz 9 der Richtlinie 2004/18/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates stammt;

(9) „zwischengeschaltete Stellen“ – öffentliche oder private Einrichtungen, die unter der
Verantwortung einer Verwaltungs- oder Bescheinigungsbehörde tätig sind oder in

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 23 – Drucksache 17/11882

DE 16 DE

deren Auftrag Aufgaben gegenüber den die Vorhaben durchführenden
Empfängereinrichtungen wahrnehmen;

(10) „Geschäftsjahr“ – der Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni außer im ersten
Geschäftsjahr, in dem der Zeitraum ab dem Datum der Förderfähigkeit der Ausgaben
bis zum 30. Juni 2015 gemeint ist; das letzte Geschäftsjahr geht vom 1. Juli 2022 bis
30. Juni 2023;

(11) „Haushaltsjahr“ – der Zeitraum 1. Jänner bis 31. Dezember.

Artikel 3

Ziele

Der Fonds fördert den sozialen Zusammenhalt in der Union, indem er zur Erreichung
des Armutsreduktionszieles gemäß der Strategie Europa 2020 beiträgt; das Ziel
lautet, die Anzahl der armutsgefährdeten und von sozialer Ausgrenzung bedrohten
Personen um mindestens 20 Millionen zu verringern. Der Fonds trägt zur Erreichung
des Einzelziels bei, die schlimmsten Formen der Armut in der Union dadurch zu
lindern, dass die am stärksten von Armut betroffenen Personen nichtfinanzielle
Unterstützung erhalten. Maßstab für die Erreichung dieses Zieles ist die Anzahl der
Personen, die aus dem Fonds unterstützt werden.

Artikel 4

Umfang der Unterstützung

2. Aus dem Fonds werden nationale Programme unterstützt, in deren Rahmen von den
Mitgliedstaaten ausgewählte Partnerorganisationen Nahrungsmittel und grund-
legende Konsumgüter für den persönlichen Gebrauch durch obdachlose Personen
oder Kinder an die am stärksten von Armut betroffenen Personen verteilen.

3. Über den Fonds können flankierende Maßnahmen gefördert werden, die das Angebot
an Nahrungsmitteln und sonstigen Gütern ergänzen und zur sozialen Inklusion der
am stärksten von Armut betroffenen Personen beitragen.

4. Der Fonds fördert Voneinander-Lernen, Vernetzung und die Verbreitung von Good
Practice im Bereich der nichtfinanziellen Unterstützung der am stärksten von Armut
betroffenen Personen.

Artikel 5

Grundsätze

(1) Der dem Fonds zugewiesene Teil des Unionsbudgets wird im Rahmen der zwischen
den Mitgliedstaaten und der Kommission geteilten Verwaltung gemäß Artikel 55

Drucksache 17/11882 – 24 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

DE 17 DE

Absatz 1 Buchstabe b) der Haushaltsordnung durchgeführt; davon ausgenommen ist
die technische Unterstützung auf Initiative der Kommission, die im Rahmen der
direkten Verwaltung gemäß Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung
erfolgt.

(2) Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Unterstützung aus
dem Fonds mit der Politik und den Prioritäten der Europäischen Union kohärent ist
und die anderen Instrumente der Union ergänzt.

(3) Beim Einsatz der Fondsmittel arbeiten die Kommission und die Mitgliedstaaten eng
zusammen.

(4) Die Mitgliedstaaten und die von ihnen zu diesem Zweck benannten Stellen sind für
die Durchführung der operationellen Programme und die Erfüllung ihrer Aufgaben
aus dieser Verordnung gemäß dem institutionellen, rechtlichen und finanziellen
Rahmen des Mitgliedstaats und unter Einhaltung dieser Verordnung verantwortlich.

(5) In den Modalitäten für die Durchführung und die Nutzung des Fonds und
insbesondere der für Berichterstattung, Evaluierung, Verwaltung und Kontrolle
erforderlichen finanziellen und administrativen Ressourcen ist der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit – bezogen auf die Höhe der zugewiesenen Mittel – zu
berücksichtigen.

(6) Entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten gewährleisten die Kommission und
die Mitgliedstaaten die Koordinierung mit dem Europäischen Sozialfonds und mit
anderen Politikbereichen und Instrumenten der Union.

(7) Die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Empfängereinrichtungen wenden den
Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung gemäß Artikel 26 der
Haushaltsordnung an.

(8) Die Kommission und die Mitgliedstaaten gewährleisten die Wirksamkeit des Fonds,
insbesondere durch Monitoring, Berichterstattung und Evaluierung.

(9) Die Kommission und die Mitgliedstaaten erfüllen ihre jeweiligen Funktionen in
Bezug auf den Fonds mit dem Ziel, den Verwaltungsaufwand für die
Empfängereinrichtungen zu verringern.

(10) Die Kommission und die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gleichstellung von
Frauen und Männern sowie die Einbeziehung der Genderperspektive in den
verschiedenen Phasen der Durchführung des Fonds gefördert werden. Die
Kommission und die Mitgliedstaaten setzen geeignete Schritte, um jede Form der
Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der
Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen
Orientierung beim Zugang zum Fonds zu verhindern.

(11) Die aus dem Fonds finanzierten Vorhaben entsprechen geltendem nationalen und
Unionsrecht. Der Fonds darf nur zur Unterstützung der Verteilung von
Nahrungsmitteln oder sonstigen Gütern verwendet werden, die den EU-
Rechtsvorschriften zur Produktsicherheit entsprechen.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 25 – Drucksache 17/11882

DE 18 DE

(12) Die Mitgliedstaaten und die Empfängereinrichtungen wählen die Nahrungsmittel und
die sonstigen Güter auf der Basis objektiver Kriterien aus. Die Auswahlkriterien für
Nahrungsmittel, und falls zutreffend für sonstige Güter, müssen auch klimatische
und Umweltaspekte berücksichtigen, vor allem um die Verschwendung von
Lebensmitteln zu vermeiden.

TITEL II RESSOURCEN UND PLANUNG

Artikel 6

Gesamtmittel

1. Die dem Fonds für den Zeitraum 2014-2020 für Verpflichtungen zugewiesenen
Gesamtmittel betragen laut der in Anhang II aufgeführten jährlichen Aufschlüsselung
2 500 000 000 EUR in Preisen von 2011.

2. Für die Planung und die anschließende Einsetzung in den Gesamthaushaltsplan der
Union wird die Höhe der Ressourcen mit jährlich 2 % indexiert.

3. Unbeschadet Absatz 4 dieses Artikels und gemäß Artikel 84 Absatz 5 der
Verordnung (EU) Nr. (CPR) nimmt die Kommission mittels Durchführungs-
rechtsakten einen Beschluss an, in dem die jährliche Aufschlüsselung der
Gesamtmittel nach Mitgliedstaat unter Berücksichtigung folgender von Eurostat
festgesetzten Indikatoren festgelegt wird:

(a) Anzahl der Personen, die unter extremer materieller Armut leiden;

(b) Anzahl der Personen, die in Haushalten mit sehr geringer Erwerbsintensität
leben.

4. Auf Initiative der Kommission werden 0,35% der Gesamtmittel für technische
Unterstützung zugewiesen.

Artikel 7

Operationelles Programm

5. Jeder Mitgliedstaat legt der Kommission binnen drei Monaten nach Inkrafttreten
dieser Verordnung ein operationelles Programm für den Zeitraum 1. Jänner 2014 bis
31. Dezember 2020 vor, das Folgendes umfasst:

(a) eine Festlegung, welche Form(en) materieller Armut im Rahmen des
operationellen Programms bekämpft werden soll(en), samt Begründung
dieser Auswahl; weiters eine Beschreibung jeder ausgewählten Form
materieller Armut, der wichtigsten Merkmale und Ziele der Verteilung
von Nahrungsmitteln oder sonstigen Gütern sowie der angebotenen

Drucksache 17/11882 – 26 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

DE 19 DE

flankierenden Maßnahmen, unter Beachtung der Ergebnisse der gemäß
Artikel 14 durchgeführten Ex-ante-Evaluierung;

(b) eine Beschreibung des/der entsprechenden nationalen
Programms/Programme für jede Form materieller Armut, die bekämpft
werden soll;

(c) eine Beschreibung des Mechanismus zur Festlegung der Förderkriterien
für die am stärksten von Armut betroffenen Personen; falls nötig, nach
Form der materiellen Armut gegliedert;

(d) die Auswahlkriterien für Vorhaben und eine Beschreibung des
Auswahlmechanismus; falls nötig, nach Form der materiellen Armut
gegliedert;

(e) die Auswahlkriterien für die Partnerorganisationen; falls nötig, nach
Form der materiellen Armut gegliedert;

(f) eine Beschreibung des Mechanismus, der die Komplementarität mit dem
Europäischen Sozialfonds gewährleistet;

(g) eine Beschreibung der Durchführungsbestimmungen des operationellen
Programms, in der die Verwaltungsbehörde, die Bescheinigungsbehörde
(falls zutreffend), die Audit-Behörde und die Stelle angeführt sind, an die
die Kommission Zahlungen tätigen soll, sowie eine Beschreibung des
Monitoring-Verfahrens;

(h) eine Beschreibung der Maßnahmen zur Einbindung der zuständigen
regionalen, lokalen Behörden und sonstigen staatlichen Stellen sowie von
Gremien, die die Zivilgesellschaft vertreten, und von Gremien, die bei
der Ausarbeitung des operationellen Programms für die Förderung von
Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung zuständig sind;

(i) eine Beschreibung des geplanten Einsatzes technischer Unterstützung
gemäß Artikel 25 Absatz 2, einschließlich Maßnahmen zur Stärkung der
Verwaltungskapazität der Empfängereinrichtungen in Bezug auf die
Umsetzung des operationellen Programms;

(j) ein Finanzierungsplan mit zwei Tabellen:

(i) eine Tabelle, in der gemäß Artikel 18 für jedes Jahr die Höhe der
für die Unterstützung aus dem Fonds und die Kofinanzierung
vorgesehenen Mittelausstattung angeführt ist;

(ii) eine Tabelle, in der für den gesamten Programmplanungszeitraum
für jede Form der bekämpften materiellen Armut sowie die
entsprechenden flankierenden Maßnahmen die Gesamthöhe der
Mittelausstattung für die Unterstützung aus dem operationellen
Programm angeführt ist.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 27 – Drucksache 17/11882

DE 20 DE

Die unter Buchstabe e erwähnten Partnerorganisationen, die die Nahrungsmittel oder
sonstigen Güter direkt verteilen, führen auch selbst Aktivitäten durch, die die
materielle Unterstützung ergänzen und auf die soziale Inklusion der am stärksten von
Armut betroffenen Personen abzielen, unabhängig davon, ob diese Aktivitäten vom
Fonds gefördert werden oder nicht.

6. Die operationellen Programme werden von den Mitgliedstaaten oder einer beliebigen
von ihnen benannten Behörde in Zusammenarbeit mit den zuständigen regionalen
bzw. lokalen Behörden und anderen staatlichen Stellen sowie mit Gremien, die die
Zivilgesellschaft vertreten, und Gremien, die für die Förderung von Gleichstellung
und Nichtdiskriminierung zuständig sind, erstellt.

7. Die Mitgliedstaaten arbeiten einen Entwurf ihres operationellen Programms gemäß
dem Muster in Anhang I aus.

Artikel 8

Genehmigung des operationellen Programms

8. Die Kommission bewertet die Übereinstimmung des operationellen Programms mit
dieser Verordnung sowie den Beitrag des Programms zu den Zielen des Fonds und
berücksichtigt dabei die Ex-ante-Evaluierung gemäß Artikel 14.

9. Die Kommission kann binnen drei Monaten nach dem Tag der Einreichung des
operationellen Programms Anmerkungen machen. Die Mitgliedstaaten stellen der
Kommission alle erforderlichen zusätzlichen Informationen zur Verfügung und
überarbeiten gegebenenfalls das vorgeschlagene operationelle Programm.

10. Sofern die Anmerkungen der Kommission gemäß Absatz 2 ausreichend
berücksichtigt wurden, genehmigt die Kommission das operationelle Programm
mittels eines Durchführungsrechtsakts spätestens sechs Monate nach der offiziellen
Einreichung durch den Mitgliedstaat und frühestens am 1. Jänner 2014.

Artikel 9

Änderungen des operationellen Programms

11. Der Mitgliedstaat kann eine Änderung des operationellen Programms beantragen.
Dem Antrag ist das überarbeitete operationelle Programm und eine Begründung der
Änderung beizufügen.

12. Die Kommission bewertet die gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen und
berücksichtigt dabei die Begründung des Mitgliedstaats. Die Kommission kann
Anmerkungen machen und der Mitgliedstaat stellt der Kommission alle notwendigen
Zusatzinformationen dazu zur Verfügung.

13. Die Kommission genehmigt – mittels Durchführungsrechtsakten – die Änderung
eines operationellen Programmes spätestens fünf Monate nach der formellen

Drucksache 17/11882 – 28 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

DE 21 DE

Einreichung durch den Mitgliedstaat, sofern die Anmerkungen der Kommission
ausreichend berücksichtigt wurden.

Artikel 10

Plattform

Die Kommission richtet auf Unionsebene eine Plattform für den Austausch von Erfahrungen,
den Kapazitätenaufbau und die Vernetzung sowie die Verbreitung relevanter Ergebnisse im
Bereich der nichtfinanziellen Unterstützung für die am stärksten von Armut betroffenen
Personen ein.

Darüber hinaus konsultiert die Kommission mindestens einmal pro Jahr die Organisationen,
die die Partnerorganisationen auf Unionsebene vertreten, zur Durchführung der Unterstützung
aus dem Fonds.

TITEL III MONITORING UND EVALUIERUNG, INFORMATION UND
KOMMUNIKATION

Artikel 11

Durchführungsberichte und Indikatoren

14. Von 2015 bis 2022 übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission bis zum 30. Juni
eines Jahres einen jährlichen Durchführungsbericht zum operationellen Programm
für das vorausgegangene Geschäftsjahr.

15. Die Mitgliedstaaten verfassen den jährlichen Durchführungsbericht gemäß dem von
der Kommission genehmigten Muster, einschließlich der Liste gemeinsamer Input-
und Outputindikatoren.

16. Die jährlichen Durchführungsberichte werden zugelassen, wenn sie alle
erforderlichen Informationen (Muster laut Absatz 2) einschließlich der gemeinsamen
Indikatoren enthalten. Wird der Bericht nicht zugelassen, informiert die Kommission
den Mitgliedstaat binnen 15 Arbeitstagen ab dem Datum des Eingangs des jährlichen
Durchführungsberichts. Lässt die Kommission diese Frist verstreichen, gilt der
Bericht als zugelassen.

17. Die Kommission überprüft den jährlichen Durchführungsbericht und übermittelt dem
Mitgliedstaat binnen zwei Monaten nach Eingang des jährlichen Durchführungs-
berichts ihre Anmerkungen.

Lässt die Kommission diese Frist verstreichen, gilt der Bericht als angenommen.

18. Bis 30. September 2023 legt jeder Mitgliedstaat einen abschließenden
Durchführungsbericht zum operationellen Programm vor.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 29 – Drucksache 17/11882

DE 22 DE

Die Mitgliedstaaten erstellen einen Entwurf des abschließenden
Durchführungsberichts gemäß dem von der Kommission genehmigten Muster.

Die Kommission überprüft den abschließenden Durchführungsbericht und
übermittelt dem Mitgliedstaat binnen fünf Monaten nach Eingang des
abschließenden Durchführungsberichts ihre Anmerkungen.

Lässt die Kommission diese Frist verstreichen, gilt der Bericht als angenommen.

19. Die Kommission genehmigt das Muster für den jährlichen Durchführungsbericht,
einschließlich der Liste der gemeinsamen Indikatoren, und für den abschließenden
Durchführungsbericht mittels Durchführungsrechtsakt. Dieser Durchführungs-
rechtsakt wird nach dem Beratungsverfahren in Artikel 60 Absatz 2 erlassen.

20. Die Kommission kann einem Mitgliedstaat Anmerkungen zur Durchführung des
operationellen Programms übermitteln. Die Verwaltungsbehörde informiert die
Kommission binnen drei Monaten über die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

21. Die Verwaltungsbehörde veröffentlicht von jedem jährlichen und abschließenden
Durchführungsbericht eine Zusammenfassung.

Artikel 12

Bilaterales Treffen zur Überprüfung

22. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, trifft zwischen 2014 und 2022 jeder
Mitgliedstaat einmal im Jahr mit der Kommission zusammen, um die Fortschritte bei
der Durchführung des operationellen Programms zu prüfen, wobei der jährliche
Durchführungsbericht und, falls zutreffend, die Anmerkungen der Kommission
(Artikel 11 Absatz 7) berücksichtigt werden.

23. Bei diesem bilateralen Treffen führt die Kommission den Vorsitz.

24. Der Mitgliedstaat stellt sicher, dass etwaigen Anmerkungen der Kommission nach
diesem Treffen in geeigneter Form Rechnung getragen wird.

Artikel 13

Allgemeine Vorschriften zur Evaluierung

25. Die Mitgliedstaaten stellen die zur Durchführung von Evaluierungen notwendigen
Ressourcen zur Verfügung und gewährleisten, dass Verfahren zur Produktion und
Erhebung von evaluierungsrelevanten Daten vorhanden sind, darunter Daten zu den
gemeinsamen Indikatoren (Artikel 11).

26. Die Evaluierungen erfolgen durch Expertinnen und Experten, die von den für die
Umsetzung des operationellen Programms zuständigen Behörden funktional
unabhängig sind. Alle Evaluierungen werden in voller Länge veröffentlicht.

Drucksache 17/11882 – 30 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

DE 23 DE

Artikel 14

Ex-ante-Evaluierung

27. Die Mitgliedstaaten führen eine Ex-ante-Evaluierung des operationellen Programms
durch.

28. Die Ex-ante-Evaluierung wird unter der Verantwortung jener Behörde durchgeführt,
die für die Ausarbeitung des operationellen Programmes zuständig ist. Sie wird der
Kommission gemeinsam mit dem operationellen Programm und einer
Zusammenfassung vorgelegt.

29. In der Ex-ante-Evaluierung werden folgende Aspekte bewertet:

(c) welcher Beitrag zum Unionsziel – die Zahl der armutsgefährdeten oder von
sozialer Ausgrenzung bedrohten Personen bis 2020 um mindestens
20 Millionen zu senken – im Hinblick auf die ausgewählte Form der zu
bekämpfenden materiellen Armut und unter Berücksichtigung der nationalen
Rahmenbedingungen von Armut sowie sozialer Ausgrenzung und materieller
Armut geleistet wurde;

(d) ob die interne Kohärenz des vorgeschlagenen operationellen Programms auch
im Verhältnis zu anderen relevanten Finanzierungsinstrumenten gewährleistet
ist;

(e) ob die Mittelzuweisung mit den Zielen des operationellen Programms
übereinstimmt;

(f) wie die erwarteten Outputs zu den Ergebnissen beitragen;

(g) ob sich die Verfahren für das Monitoring des operationellen Programms und
für die Erhebung evaluierungsrelevanter Daten eignen.

Artikel 15

Evaluierung im Programmplanungszeitraum

30. Die Verwaltungsbehörde kann im Programmplanungszeitraum Evaluierungen der
Wirksamkeit und Effizienz des operationellen Programms durchführen.

31. In den Jahren 2017 und 2021 führt die Verwaltungsbehörde eine strukturierte
Umfrage unter den Endempfängerinnen und –empfängern durch und verwendet dafür
das von der Kommission bereitgestellte Muster. Die Kommission genehmigt das
Muster mittels eines Durchführungsrechtsakts. Dieser Durchführungsrechtsakt wird
nach dem Beratungsverfahren in Artikel 60 Absatz 2 erlassen.

32. Die Kommission kann auf eigene Initiative eine Evaluierung operationeller
Programme durchführen.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 31 – Drucksache 17/11882

DE 24 DE

Artikel 16

Ex-post-Evaluierung

Die Kommission führt – mit Unterstützung durch externe Expertinnen und Experten
– auf eigene Initiative und in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine
Ex-post-Evaluierung zur Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der erzielten Ergebnisse
sowie zur Messung des Mehrwerts des Fonds durch. Die Ex-post-Evaluierung
muss bis zum 31. Dezember 2023 abgeschlossen sein.

Artikel 17

Information und Kommunikation

33. Die Mitgliedstaaten stellen Informationen zu den aus dem Fonds geförderten
Maßnahmen bereit und machen diese Maßnahmen allgemein bekannt. Die
Informationen sind an die am stärksten von Armut betroffenen Personen, die Medien
und die breite Öffentlichkeit gerichtet. In ihnen wird klar auf die Rolle der EU und
den Beitrag aus dem Fonds verwiesen.

34. Um die Unterstützung durch den Fonds transparent zu machen, führt die
Verwaltungsbehörde eine Liste (CSV- oder XML-Format) mit den aus dem Fonds
geförderten Vorhaben, die über eine Website zugänglich ist. Die Liste muss
mindestens folgende Informationen umfassen: Name und Anschrift der
Empfängereinrichtung, Höhe der zugewiesenen Unionsmittel sowie Form der
bekämpften materiellen Armut.

Diese Vorhabensliste wird mindestens alle zwölf Monate aktualisiert.

35. Während der Durchführung eines Vorhabens informieren die Empfänger-
einrichtungen und Partnerorganisationen die Öffentlichkeit über die aus dem Fonds
erhaltene Unterstützung durch Anbringen mindestens eines Posters (Mindestgröße
A3) mit Informationen zum Vorhaben – darunter ein Hinweis auf die finanzielle
Unterstützung durch die Union – an einem für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Ort,
an jedem Ort, an dem die Nahrungsmittel und sonstigen Güter bereitgestellt oder
flankierende Maßnahmen durchgeführt werden, außer wenn dies aufgrund der
Rahmenbedingungen der Verteilung nicht möglich ist.

Empfängereinrichtungen und Partnerorganisationen mit einer Website stellen auf
dieser ebenfalls eine kurze Beschreibung des Vorhabens einschließlich der Ziele und
Ergebnisse ein und verweisen auf die finanzielle Unterstützung durch die Union.

36. Die Empfängereinrichtung und die Partnerorganisationen weisen in allen ihren
Informations- und Kommunikationsmaßnahmen auf die Förderung des Vorhabens
aus dem Fonds hin, indem sie das Unionslogo und einen Hinweis auf die Union und
den Fonds anbringen.

37. Die Verwaltungsbehörde informiert die Empfängereinrichtungen über die
Veröffentlichung der Vorhabensliste gemäß Absatz 2. Die Verwaltungsbehörde stellt

Drucksache 17/11882 – 32 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

DE 25 DE

Informations- und Werbematerial einschließlich Mustertexte in elektronischem
Format zur Verfügung, um die Empfängereinrichtungen bei der Erfüllung ihrer
Verpflichtungen laut Absatz 3 zu unterstützen.

38. Die Verwaltungsbehörde wie auch die Empfängereinrichtungen und die Partner-
organisationen verarbeiten personenbezogene Daten gemäß diesem Artikel unter
Einhaltung der Richtlinie 95/46/EG ein.

TITEL IV FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG AUS DEM FONDS

Artikel 18

Kofinanzierung

39. Der Kofinanzierungssatz auf Ebene des operationellen Programms darf maximal
85 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben betragen.

40. Im Kommissionsbeschluss zur Genehmigung eines operationellen Programms sind
der für das operationelle Programm geltende Kofinanzierungssatz und der maximale
Förderbetrag aus dem Fonds festgelegt.

41. Die auf Initiative oder im Auftrag der Kommission durchgeführten Maßnahmen für
technische Unterstützung können zu 100% finanziert werden.

Artikel 19

Höhere Zahlungen für Mitgliedstaaten mit vorübergehenden Budgetproblemen

42. Auf Antrag eines Mitgliedstaates können Zwischen- und Restzahlungen um
10 Prozentpunkte über den für das operationelle Programm geltenden
Kofinanzierungssatz hinaus aufgestockt werden. Der aufgestockte Satz, der
höchstens 100 % erreichen kann, gilt für Zahlungsanträge, die sich auf den
Abrechnungszeitraum, in dem der Mitgliedstaat seinen Antrag eingereicht hat, und
auf nachfolgende Abrechnungszeiträume beziehen, in denen der Mitgliedstaat eine
der folgenden Bedingungen erfüllt:

(a) Der betreffende Mitgliedstaat hat den Euro eingeführt und erhält gemäß der
Verordnung (EU) Nr. 407/20107 des Rates Makrofinanzhilfen von der Union.

(b) Der betreffende Mitgliedstaat hat den Euro nicht eingeführt und erhält gemäß
der Verordnung (EG) Nr. 332/20028 des Rates mittelfristige Finanzhilfen.

(c) Dem Mitgliedstaat werden gemäß dem Vertrag zur Einrichtung des
Europäischen Stabilitätsmechanismus Finanzhilfen gewährt.
7 ABl. L 118 vom 12.5.2010, S. 1.
8 ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 1.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 33 – Drucksache 17/11882

DE 26 DE

2. Unbeschadet von Absatz 1 darf der Beitrag der Union in Form von Zwischen- und
Restzahlungen jedoch nicht höher sein als der Beitrag der öffentlichen Hand und der
maximale Förderbetrag aus dem Fonds, der sich aus dem Beschluss der Kommission
zur Genehmigung des operationellen Programms ergibt.

Artikel 20

Förderzeitraum

43. Eine Ausgabe kommt dann für eine Förderung aus dem operationellen Programm in
Frage, wenn sie einer Empfängereinrichtung zwischen dem 1. Jänner 2014 und dem
31. Dezember 2022 entstanden ist und von ihr in diesem Zeitraum bezahlt wurde.

44. Unabhängig davon, ob die Empfängereinrichtung alle mit einem Vorhaben
verbundenen Zahlungen getätigt hat, sind Vorhaben nicht förderfähig, die bereits
physisch abgeschlossen oder vollständig durchgeführt sind, bevor die
Empfängereinrichtung den Antrag auf Unterstützung im Rahmen des operationellen
Programms bei der Verwaltungsbehörde gestellt hat.

45. Dieser Artikel gilt unbeschadet der Regelungen über die Förderfähigkeit technischer
Unterstützung auf Initiative der Kommission (Artikel 25).

46. Wird ein operationelles Programm geändert, so sind Ausgaben, die infolge der
Programmänderung förderfähig werden, erst ab dem Datum förderfähig, an dem der
Änderungsantrag bei der Kommission eingereicht wird.

Artikel 21

Förderfähige Vorhaben

47. Über das operationelle Programm geförderte Vorhaben müssen in dem Mitgliedstaat
angesiedelt sein, für den das operationelle Programm gilt.

48. Vorhaben können nur dann aus dem operationellen Programm unterstützt werden,
wenn sie in einem fairen und transparenten Verfahren auf der Grundlage von im
operationellen Programm festgelegten Kriterien ausgewählt wurden.

49. Die Nahrungsmittel und sonstigen Güter für obdachlose Personen oder für Kinder
können von den Partnerorganisationen selbst gekauft werden.

Sie können aber auch von einer öffentlichen Stelle eingekauft und den
Partnerorganisationen unentgeltlich überlassen werden. In diesem Fall können die
Nahrungsmittel aus der Nutzung, der Verarbeitung oder dem Verkauf von
Erzeugnissen aus Interventionsbeständen stammen und gemäß Artikel 15 der
Verordnung (EU) Nr. [GMO] zur Verfügung gestellt werden, sofern dies die
wirtschaftlich günstigste Option ist und zu keiner unverhältnismäßigen Verzögerung
bei der Lieferung der Nahrungsmittel an die Partnerorganisationen führt. Die aus
einer Transaktion solcher Interventionsbestände erzielten Beträge sind zum Nutzen

Drucksache 17/11882 – 34 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

DE 27 DE

der am stärksten von Armut betroffenen Personen zu verwenden und dürfen nicht
dazu führen, dass die Mitgliedstaaten weniger zur Kofinanzierung des Programms
(Artikel 18) beitragen müssen.

Um die effizientest mögliche Verwendung der Interventionsbestände und der daraus
resultierenden Einnahmen zu gewährleisten, wendet die Kommission die gemäß
Artikel 19 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. [GMO] erlassenen Verfahren an,
laut denen die Erzeugnisse aus Interventionsbeständen für Zwecke dieser
Verordnung verwendet, verarbeitet oder verkauft werden dürfen, um für die
möglichst effiziente Verwendung der Interventionsbestände und der daraus
resultierenden Einnahmen zu sorgen.

50. Diese materielle Unterstützung wird unentgeltlich an die am stärksten von Armut
betroffenen Personen verteilt.

51. Ein aus dem Fonds gefördertes Vorhaben darf keine Unterstützung aus einem
anderen Instrument der Union erhalten.

Artikel 22

Formen der Unterstützung

Die Mitgliedstaaten nutzen den Fonds, um Unterstützung in Form von Finanzhilfen,
Aufträgen oder einer Kombination davon anzubieten.

Artikel 23

Finanzhilfearten

52. Folgende Arten von Finanzhilfen sind möglich:

(d) Erstattung förderfähiger, tatsächlich entstandener und bezahlter Kosten;

(e) Erstattung auf der Basis von Einheitskosten;

(f) Pauschalbeträge, die 100 000 EUR öffentliche Förderung nicht überschreiten;

(g) Pauschalsätze – ermittelt anhand eines Prozentsatzes, der auf eine oder mehrere
definierte Kostenkategorien angewendet wird.

53. Die in Absatz 1 angeführten Optionen können nur kombiniert werden, wenn sie für
unterschiedliche Kostenkategorien gelten oder in aufeinanderfolgenden Phasen eines
Vorhabens zum Einsatz kommen.

54. Als Grundlage für die Ermittlung der in Absatz 1 Buchstaben b, c und d angeführten
Beträge dienen

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 35 – Drucksache 17/11882

DE 28 DE

(a) eine faire, ausgewogene und überprüfbare Berechnungsmethode, die sich
auf einen der folgenden Punkte stützt:

(i) statistische Daten oder andere objektive Informationen oder

(ii) die überprüften bisherigen Daten einzelner Empfängereinrichtungen
oder die Anwendung ihrer üblichen Kostenrechnungspraxis;

(b) Methoden und entsprechende Einheitskosten, Pauschalbeträge und
Pauschalsätze, die für zur Gänze vom betreffenden Mitgliedstaat
finanzierte Finanzhilfeprogramme für ähnliche Vorhaben und
Empfängereinrichtungen gelten;

(c) im Rahmen dieser Verordnung festgelegte Sätze;

(d) Einzelfälle unter Verweis auf einen vorab von der Verwaltungsbehörde
genehmigten Budgetentwurf, wenn die öffentliche Förderung
100 000 EUR nicht übersteigt.

55. Für die Zwecke der Anwendung von Titel VI gelten die gemäß den in Absatz 1
Buchstaben b, c und d genannten Finanzhilfearten berechneten Beträge als
förderfähige Ausgaben, die der Empfängereinrichtung entstanden sind und von ihr
bezahlt wurden.

56. In dem Dokument, in dem die Förderbedingungen für jedes Vorhaben festgelegt
sind, werden auch die Berechnungsmethode für die Vorhabenskosten und die
Zahlungsbedingungen für die Finanzhilfe festgelegt.

Artikel 24

Förderfähigkeit von Ausgaben

57. Folgende Ausgaben können aus dem operationellen Programm gefördert werden:

(a) Kosten für den Kauf von Nahrungsmitteln oder grundlegenden Konsumgütern
für den persönlichen Gebrauch obdachloser Personen oder von Kindern;

(b) Kosten für den Transport von Nahrungsmitteln oder sonstigen Gütern in die
Lager der Partnerorganisationen zum Pauschalsatz von 1 % der unter
Buchstabe a angeführten Kosten, wenn eine öffentliche Einrichtung die
Nahrungsmittel oder grundlegenden Konsumgüter für den persönlichen
Gebrauch obdachloser Personen oder von Kindern kauft und
Partnerorganisationen zur Verfügung stellt;

(c) die von den Partnerorganisationen getragenen Verwaltungs-, Transport- und
Lagerkosten zum Pauschalsatz von 5 % der unter Buchstabe a angeführten
Kosten;

(d) Kosten für Aktivitäten zur Förderung der sozialen Inklusion, durchgeführt und
abgerechnet von den Partnerorganisationen, die die materielle Unterstützung

Drucksache 17/11882 – 36 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

DE 29 DE

direkt an die am stärksten von Armut betroffenen Personen abgeben, zum
Pauschalsatz von 5 % der unter Buchstabe a angeführten Kosten;

(e) gemäß Artikel 25 entstandene Kosten.

58. Folgende Ausgaben können nicht über das operationelle Programm gefördert
werden:

(f) Schuldenzinsen;

(g) Kosten für Gebrauchtgüter;

(h) Mehrwertsteuer. Allerdings sind Mehrwertsteuerbeträge förderfähig, wenn sie
nach den nationalen Umsatzsteuerbestimmungen nicht rückerstattet und von
einer Empfängereinrichtung gezahlt werden, die nicht nach Artikel 13 Absatz 1
Unterabsatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates9 von der Steuer befreit ist.

Artikel 25

Technische Unterstützung

59. Auf Initiative oder im Namen der Kommission können bis zu maximal 0,35 % der
jährlichen Fondsmittel für zur Durchführung dieser Verordnung notwendige
Vorbereitungs-, Monitoring-, administrative und technische Unterstützungs-, Audit-,
Informations-, Kontroll- und Evaluierungsmaßnahmen sowie für Aktivitäten in
Verbindung mit der Plattform (Artikel 10) eingesetzt werden.

60. Auf Initiative der Mitgliedstaaten und bis zu einer Obergrenze von 4 % der
jährlichen Fondsmittel können zur Durchführung dieser Verordnung notwendige
Vorbereitungs-, Verwaltungs-, Monitoring-, administrative und technische
Unterstützungs-, Audit-, Informations-, Kontroll- und Evaluierungsmaßnahmen aus
dem operationellen Programm finanziert werden. Aus dem Fonds können auch
Maßnahmen zur technischen Unterstützung und zum Kapazitätenaufbau von
Partnerorganisationen finanziert werden.

TITEL V VERWALTUNG UND KONTROLLE

Artikel 26

Allgemeine Grundsätze

Die Verwaltungs- und Kontrollsysteme beinhalten

(a) eine Beschreibung der Aufgaben jeder mit Verwaltung und Kontrolle befassten
Stelle und die Zuweisung der Aufgaben innerhalb jeder Stelle;
9 ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 37 – Drucksache 17/11882

DE 30 DE

(b) die Einhaltung des Grundsatzes der Aufgabentrennung zwischen diesen und
innerhalb dieser Stellen;

(c) Verfahren zur Gewährleistung der Richtigkeit und Ordnungsgemäßheit der erklärten
Ausgaben;

(d) computergestützte Systeme für die Buchführung, die Speicherung und Übermittlung
von Finanzdaten und Daten zu Indikatoren, sowie für Monitoring und
Berichterstattung;

(e) Systeme für Berichterstattung und Monitoring, wenn die zuständige Stelle die
Ausführung von Aufgaben einer anderen Stelle überträgt;

(f) Modalitäten für ein Funktionsaudit der Verwaltungs- und Kontrollsysteme;

(g) Systeme und Verfahren, die einen angemessenen Auditpfad gewährleisten;

(h) die Prävention, Feststellung und Korrektur von Unregelmäßigkeiten, einschließlich
Betrug, und Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge zusammen mit
etwaigen Zinsen.

Artikel 27

Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten

61. Die Mitgliedstaaten kommen den Verwaltungs-, Kontroll- und Auditverpflichtungen
nach und nehmen die in den Bestimmungen zur geteilten Mittelverwaltung in der
Haushaltsordnung und dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeiten wahr. Gemäß
dem Grundsatz der geteilten Mittelverwaltung sind die Mitgliedstaaten für die
Verwaltung und Kontrolle der operationellen Programme verantwortlich.

62. Sie treffen Präventivmaßnahmen gegen Unregelmäßigkeiten, decken diese auf,
korrigieren sie und ziehen rechtsgrundlos gezahlte Beträge zusammen mit etwaigen
Verzugszinsen für verspätete Zahlungen wieder ein. Sie unterrichten die
Kommission über diese Unregelmäßigkeiten und halten sie über den Stand
entsprechender Verwaltungs- und Gerichtsverfahren auf dem Laufenden.

Können rechtsgrundlos an eine Empfängereinrichtung gezahlte Beträge aufgrund
eines Verschuldens oder einer Fahrlässigkeit eines Mitgliedstaates nicht wieder
eingezogen werden, so haftet der Mitgliedstaat für die Erstattung der entsprechenden
Beträge an den Gesamthaushalt der Union.

Die Kommission wird befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 59 mit
detaillierten Bestimmungen zu den in diesem Absatz genannten Verpflichtungen der
Mitgliedstaaten zu erlassen.

63. Die Mitgliedstaaten erarbeiten und verwenden ein Verfahren zur unabhängigen
Prüfung und Beantwortung von Beschwerden, die die Auswahl oder Durchführung
von aus dem Fonds kofinanzierten Vorhaben betreffen. Die Mitgliedstaaten erstatten
der Kommission auf Ersuchen Bericht über die Ergebnisse solcher Prüfungen.

Drucksache 17/11882 – 38 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

DE 31 DE

64. Jeder offizielle Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der
Kommission erfolgt über ein elektronisches Datenaustauschsystem, das gemäß den
von der Kommission in Durchführungsrechtsakten festgelegten Vorschriften und
Bedingungen eingerichtet wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in
Artikel 60 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 28

Benennung und Organisation von Verwaltungs- und Kontrollstellen

65. Der Mitgliedstaat benennt eine nationale Behörde oder öffentliche Stelle als
Verwaltungsbehörde.

66. Unbeschadet von Absatz 3 benennt der Mitgliedstaat eine nationale Behörde oder
öffentliche Stelle als Bescheinigungsbehörde.

67. Der Mitgliedstaat kann eine Verwaltungsbehörde benennen, die gleichzeitig die
Aufgaben der Bescheinigungsbehörde wahrnimmt.

68. Der Mitgliedstaat benennt eine von der Verwaltungsbehörde und der
Bescheinigungsbehörde funktionell unabhängige nationale Behörde oder öffentliche
Stelle als Auditbehörde.

69. Sofern der Grundsatz der Aufgabentrennung gewahrt ist, können die
Verwaltungsbehörde, die Bescheinigungsbehörde (falls zutreffend) und die
Auditbehörde Teil derselben Behörde oder öffentlichen Stelle sein.

70. Der Mitgliedstaat kann eine oder mehrere zwischengeschaltete Stellen benennen, die
bestimmte Aufgaben der Verwaltungs- oder Bescheinigungsbehörde unter der
Verantwortung dieser Behörde übernehmen. Die entsprechenden Vereinbarungen
zwischen der Verwaltungs- oder Bescheinigungsbehörde und den zwischen-
geschalteten Stellen werden schriftlich festgehalten.

71. Der Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörde kann die Verwaltung eines Teiles
des operationellen Programms einer zwischengeschalteten Stelle übertragen, und
zwar mittels einer schriftlichen Vereinbarung zwischen der zwischengeschalteten
Stelle und dem Mitgliedstaat bzw. der Verwaltungsbehörde. Die zwischengeschaltete
Stelle weist nach, dass sie solvent ist und über Sachkenntnis im betreffenden Bereich
sowie über die erforderliche Verwaltungs- und Finanzkompetenz verfügt.

72. Der Mitgliedstaat legt schriftlich Regeln für seine Beziehungen zur Verwaltungs-,
Bescheinigungs- und Auditbehörde sowie für deren Beziehungen untereinander und
zur Kommission fest.

Artikel 29

Aufgaben der Verwaltungsbehörde

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 39 – Drucksache 17/11882

DE 32 DE

73. Die Verwaltungsbehörde ist für die Verwaltung des operationellen Programms
gemäß dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verantwortlich.

74. Im Rahmen der Verwaltung des operationellen Programms, ist die
Verwaltungsbehörde verpflichtet,

(a) jährliche und abschließende Durchführungsberichte zu erstellen und der
Kommission zu übermitteln;

(b) den zwischengeschalteten Stellen und den Empfängereinrichtungen für die
Ausführung ihrer Aufgaben bzw. die Durchführung der Vorhaben relevante
Informationen zur Verfügung zu stellen;

(c) ein System zur elektronischen Aufzeichnung und Speicherung der für
Monitoring, Evaluierung, Finanzverwaltung, Überprüfung und Audit
benötigten Daten einzurichten;

(d) dafür zu sorgen, dass die unter Buchstabe c genannten Daten unter Einhaltung
der Rechtsvorschriften der Richtlinie 95/46/EG erhoben, ins System
eingegeben und gespeichert werden.

75. Bei der Auswahl der Vorhaben ist die Verwaltungsbehörde verpflichtet,

(a) geeignete nichtdiskriminierende und transparente Auswahlverfahren und
-kriterien zu erstellen und anzuwenden;

(b) sicherzustellen, dass das ausgewählte Vorhaben

(i) in den Geltungsbereich des Fonds und des operationellen
Programms fällt,

(ii) den im operationellen Programm und den Artikeln 20, 21 und 24
festgelegten Kriterien entspricht,

(iii) die in Artikel 5 Absätze 10, 11 und 12 niedergelegten Grundsätze
berücksichtigt;

(c) der Empfängereinrichtung ein Dokument zur Verfügung zu stellen, aus dem
die Bedingungen für die Unterstützung jedes Vorhabens, darunter die
besonderen Anforderungen an die Produkte oder Dienstleistungen, die im
Rahmen des Vorhabens zu liefern bzw. zu erbringen sind, den
Finanzierungsplan und den Zeitplan für die Durchführung hervorgehen;

(d) sich vor Genehmigung eines Vorhabens zu vergewissern, dass die
Empfängereinrichtung administrativ, finanziell und operationell in der Lage ist,
die unter Buchstabe c genannten Bedingungen zu erfüllen;

(e) sich in Fällen, in denen die Durchführung des Vorhabens bereits vor
Einreichen des Finanzierungsantrags bei der Verwaltungsbehörde begonnen
wurde, zu vergewissern, dass die für das Vorhaben relevanten nationalen und
Unionsvorschriften eingehalten werden;

Drucksache 17/11882 – 40 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

DE 33 DE

(f) die Art der materiellen Unterstützung festzulegen, der die Ausgaben für ein
Vorhaben zugeordnet werden sollen.

76. Bei der Finanzverwaltung und –kontrolle des operationellen Programms ist die
Verwaltungsbehörde verpflichtet,

(g) zu überprüfen, ob die kofinanzierten Produkte und Dienstleistungen geliefert
bzw. erbracht wurden, ob die Empfängereinrichtungen die geltend gemachten
Ausgaben bezahlt haben und ob diese dem anzuwendenden nationalen und
Unionsrecht, dem operationellen Programm und den Bedingungen für die
Unterstützung des Vorhabens entsprechen;

(h) sicherzustellen, dass die an der Durchführung von Vorhaben beteiligten
Empfängereinrichtungen, deren Ausgaben nach Artikel 23 Absatz 1
Buchstabe a erstattet werden, für alle Finanzvorgänge eines Vorhabens
entweder ein separates Buchführungssystem oder einen geeigneten
Buchführungscode verwenden;

(i) unter Berücksichtigung der ermittelten Risiken wirksame und angemessene
Betrugsbekämpfungsmaßnahmen zu ergreifen;

(j) Verfahren einzurichten, die gewährleisten, dass alle für einen angemessenen
Auditpfad erforderlichen Unterlagen zu Ausgaben und Audits gemäß den
Bestimmungen in Artikel 26 Buchstabe g aufbewahrt werden;

(k) die Zuverlässigkeitserklärung der Fachebene und die jährliche
Zusammenfassung gemäß Artikel 56 Absatz 5 Buchstaben a und b der
Haushaltsordnung zu erstellen.

77. Überprüfungen gemäß Absatz 4 Buchstabe a umfassen folgende Verfahren:

(a) Verwaltungsprüfungen aller von den Empfängereinrichtungen eingereichten
Anträge auf Ausgabenerstattung;

(b) Vor-Ort-Überprüfungen von Vorhaben.

Häufigkeit und Umfang der Vor-Ort-Überprüfungen stehen in einem ausgewogenen
Verhältnis zur Höhe der öffentlichen Förderung für ein Vorhaben und zum Risiko,
das die Auditbehörde im Rahmen dieser Überprüfungen und Audits für das gesamte
Verwaltungs- und Kontrollsystem ermittelt hat.

78. Vor-Ort-Überprüfungen einzelner Vorhaben gemäß Absatz 5 Buchstabe b können
stichprobenweise vorgenommen werden.

79. Ist die Verwaltungsbehörde gleichzeitig Empfängereinrichtung im Sinne des
operationellen Programms, müssen die Modalitäten für die Überprüfungen gemäß
Absatz 4 Buchstabe a eine geeignete Aufgabentrennung vorsehen.

80. Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 59, in denen sie die
Modalitäten für den Informationsaustausch (Absatz 2 Buchstabe c) festlegt.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 41 – Drucksache 17/11882

DE 34 DE

81. Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 59, in denen sie Regeln
zu den Modalitäten für den Auditpfad (Absatz 4 Buchstabe d) festlegt.

82. Die Kommission genehmigt das Muster für die in Absatz 4 Buchstabe e genannte
Zuverlässigkeitserklärung der Fachebene mittels Durchführungsrechtsakten. Diese
Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 60 Absatz 2 genannten
Beratungsverfahren erlassen.

Artikel 30

Aufgaben der Bescheinigungsbehörde

Die Bescheinigungsbehörde ist insbesondere dafür zuständig,

83. Zahlungsanträge zu erstellen, der Kommission vorzulegen und zu bescheinigen, dass
diese das Ergebnis zuverlässiger Buchführungssysteme sind, auf überprüfbaren
Belegen beruhen und von der Verwaltungsbehörde geprüft wurden;

84. den Jahresabschluss (Artikel 56 Absatz 5 Buchstabe a der Haushaltsordnung) zu
erstellen;

85. zu bescheinigen, dass der Jahresabschluss vollständig, genau und sachlich richtig ist
und die verbuchten Ausgaben nationalen und Unionsbestimmungen entsprechen und
für Vorhaben getätigt wurden, die anhand der für das operationelle Programm
geltenden Förderkriterien ausgewählt wurden und die den nationalen und
Unionsbestimmungen entsprechen;

86. sicherzustellen, dass es für jedes Vorhaben ein System gibt, das die
Buchhaltungsdaten elektronisch aufzeichnet und speichert und alle für die Erstellung
von Zahlungsanträgen oder Jahresabschlüssen notwendigen Daten unterstützt,
einschließlich Daten zu wiedereinzuziehenden Beträgen, wiedereingezogenen
Beträgen und Beträgen, die wegen der vollständigen oder teilweisen Streichung des
Beitrags zu einem Vorhaben oder einem operationellen Programm einbehalten
werden;

87. sicherzustellen, dass sie von der Verwaltungsbehörde ausreichende Informationen zu
den Verfahren und Überprüfungen im Zusammenhang mit den Ausgaben erhalten
hat, um Zahlungsanträge erstellen und einreichen zu können;

88. bei der Erstellung und Einreichung von Zahlungsanträgen die Ergebnisse aller von
der Auditbehörde oder unter deren Verantwortung durchgeführten Audits zu
berücksichtigen;

89. über die bei der Kommission geltend gemachten Ausgaben und die an die
Empfängereinrichtungen ausgezahlte entsprechende öffentliche Förderung in
elektronischer Form Buch zu führen;

90. über wiedereinzuziehende Beträge und Beträge Buch zu führen, die wegen der
vollständigen oder teilweisen Streichung des Beitrags zu einem Vorhaben
einbehalten werden. Die wiedereingezogenen Beträge werden vor Abschluss des

Drucksache 17/11882 – 42 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

DE 35 DE

operationellen Programms von der nächsten Ausgabenerklärung abgezogen und
fließen in den Gesamthaushaltsplan der Union zurück.

Artikel 31

Aufgaben der Auditbehörde

91. Die Auditbehörde sorgt dafür, dass anhand einer geeigneten Stichprobe von
Vorhaben Audits zu den Verwaltungs- und Kontrollsystemen sowie zu den
Jahresabschlüssen durchgeführt werden.

Die Kommission erhält die Befugnis, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 59 zur
Festlegung der für diese Audits geltenden Bedingungen zu erlassen.

92. Wenn nicht die Auditbehörde, sondern eine andere Stelle die Audits durchführt,
gewährleistet die Auditbehörde die notwendige funktionelle Unabhängigkeit dieser
Stelle.

93. Die Auditbehörde sorgt dafür, dass bei der Audittätigkeit international anerkannte
Auditstandards berücksichtigt werden.

94. Die Auditbehörde arbeitet innerhalb von sechs Monaten nach Genehmigung des
operationellen Programms eine Auditstrategie für die Durchführung von Audits aus.
Die Auditstrategie umfasst die Auditmethodik, das Stichprobenverfahren für
Vorhabenaudits sowie den Auditplan für das aktuelle und die zwei darauffolgenden
Geschäftsjahre. Die Auditstrategie wird zwischen 2016 und 2022 (einschließlich)
jährlich aktualisiert. Auf Anfrage legt die Auditbehörde der Kommission die
Auditstrategie vor.

95. Die Auditbehörde erstellt

(c) einen Bestätigungsvermerk gemäß Artikel 56 Absatz 5 der Haushaltsordnung
und

(d) einen jährlichen Kontrollbericht mit den Ergebnissen der im Laufe des
vorherigen Geschäftsjahres durchgeführten Audits.

Der Bericht gemäß Buchstabe b enthält alle im Verwaltungs- und Kontrollsystem
festgestellten Mängel sowie alle ergriffenen oder vorgeschlagenen Korrektur-
maßnahmen.

96. Die Kommission genehmigt mittels Durchführungsrechtsakten Muster für die
Auditstrategie, den Bestätigungsvermerk und den jährlichen Kontrollbericht sowie
für die Methodik des Stichprobenverfahrens (Absatz 4). Diese Durchführungs-
rechtsakte werden nach dem in Artikel 60 Absatz 3 genannten Prüfverfahren
erlassen.

97. Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 60 Absatz 3 genannten Prüfverfahren
Durchführungsbestimmungen zur Verwendung von Daten, die Kommissions-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 43 – Drucksache 17/11882

DE 36 DE

bedienstete oder von der Kommission bevollmächtigte Vertreterinnen und Vertreter
im Zuge der Audits erhoben haben.

Artikel 32

Verfahren zur Benennung der Verwaltungs- und Bescheinigungsbehörden

98. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission das Datum und die Form der Benennung
der Verwaltungsbehörde und der Bescheinigungsbehörde (falls zutreffend) innerhalb
von sechs Monaten ab der Annahme des Beschlusses zur Genehmigung des
operationellen Programms mit.

99. Die in Absatz 1 genannte Benennung beruht auf dem Bericht und dem
Bestätigungsvermerk einer unabhängigen Auditstelle, die das Verwaltungs- und
Kontrollsystem – einschließlich der Rolle zwischengeschalteter Stellen – und dessen
Übereinstimmung mit den Artikeln 26, 27, 29 und 30 hinsichtlich der
Übereinstimmung mit Kriterien für die interne Umgebung, für Kontrolltätigkeiten,
Information und Kommunikation sowie für das Monitoring bewertet, die die
Kommission per delegiertem Rechtsakt gemäß Artikel 59 festgelegt hat.

100. Die unabhängige Stelle arbeitet nach international anerkannten Auditstandards.

101. Die Mitgliedstaaten können beschließen, eine Verwaltungs- oder Bescheinigungs-
behörde für die Zwecke dieser Verordnung zu benennen, die bereits für ein vom ESF
kofinanziertes operationelles Programm gemäß Verordnung (EU) Nr. [CPR] benannt
wurde.

Die Kommission kann den Bericht und den Bestätigungsvermerk der unabhängigen
Auditstelle sowie die Beschreibung des Verwaltungs- und Kontrollsystems innerhalb
von zwei Monaten nach Erhalt der in Absatz 1 angeführten Mitteilung anfordern.

Die Kommission kann innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt dieser Unterlagen
Anmerkungen machen.

102. Der Mitgliedstaat beaufsichtigt die benannte Stelle und zieht ihre Benennung mittels
formellem Beschluss zurück, wenn sie mindestens eines der in Absatz 2 angeführten
Kriterien nicht mehr erfüllt, es sei denn, die Stelle ergreift innerhalb einer vom
Mitgliedstaat festgelegten und der Schwere des Problems angemessenen Probezeit
die notwendigen Abhilfemaßnahmen. Der Mitgliedstaat informiert die Kommission
unverzüglich über die Festsetzung einer Probezeit für eine benannte Stelle und über
jeden Aufhebungsbeschluss.

Artikel 33

Befugnisse und Zuständigkeiten der Kommission

103. Die Kommission vergewissert sich anhand der zur Verfügung stehenden
Informationen (Benennung der Verwaltungs- und der Bescheinigungsbehörde,
jährliche Zuverlässigkeitserklärung der Fachebene, jährliche Kontrollberichte,

Drucksache 17/11882 – 44 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

DE 37 DE

jährlicher Bestätigungsvermerk, jährlicher Durchführungsbericht und von den
nationalen und Unionsstellen durchgeführte Audits), dass die Mitgliedstaaten
Verwaltungs- und Kontrollsysteme eingerichtet haben, die dieser Verordnung
entsprechen, und dass diese Systeme während der Umsetzung des operationellen
Programms wirksam funktionieren.

104. Unbeschadet der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Audits können Bedienstete
oder bevollmächtigte Vertreterinnen und Vertreter der Kommission nach
angemessener Vorankündigung Vor-Ort-Audits oder –Kontrollen durchführen.
Solche Audits oder Kontrollen können sich vor allem auf die Überprüfung des
wirksamen Funktionierens der Verwaltungs- und Kontrollsysteme im Rahmen eines
operationellen Programms oder eines Teils davon, auf Vorhaben und auf eine
Bewertung der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung der Vorhaben oder des
operationellen Programms erstrecken. Bedienstete oder bevollmächtigte
Vertreterinnen und Vertreter des Mitgliedstaats können an solchen Audits
teilnehmen.

Ordnungsgemäß zur Durchführung von Vor-Ort-Audits ermächtigte Bedienstete oder
bevollmächtigte Vertreterinnen und Vertreter der Kommission haben Zugang zu
allen Aufzeichnungen, Unterlagen und Metadaten, auf welchem Speichermedium
auch immer, die sich auf aus dem Fonds geförderte Vorhaben oder die Verwaltungs-
und Kontrollsysteme beziehen. Auf Anfrage stellen die Mitgliedstaaten der
Kommission Kopien dieser Aufzeichnungen, Unterlagen und Metadaten zur
Verfügung.

Die in diesem Absatz angeführten Befugnisse lassen die Anwendung nationaler
Bestimmungen unberührt, nach denen bestimmte Amtshandlungen Bediensteten
vorbehalten sind, die dafür eigens nach nationalen Rechtsvorschriften ernannt
werden. Bedienstete und bevollmächtigte Vertreterinnen und Vertreter der
Kommission nehmen unter anderem nicht an Ortsbegehungen oder an der Befragung
von Personen im Rahmen nationaler Rechtsvorschriften teil. Sie haben jedoch
Zugang zu den dabei gewonnenen Erkenntnissen.

105. Die Kommission kann einen Mitgliedstaat dazu auffordern, Maßnahmen zu
ergreifen, die das wirksame Funktionieren seiner Verwaltungs- und Kontrollsysteme
oder die Richtigkeit der Ausgaben gemäß dieser Verordnung gewährleisten.

106. Die Kommission kann einen Mitgliedstaat dazu auffordern, eine bei der Kommission
eingereichte Beschwerde zu untersuchen, die die Auswahl oder die Durchführung
von aus dem Fonds kofinanzierten Vorhaben oder das Funktionieren der
Verwaltungs- und Kontrollsysteme betrifft.

Artikel 34

Zusammenarbeit mit der Auditbehörde

107. Die Kommission arbeitet mit den Auditbehörden zusammen, um deren Auditpläne
und –methoden zu koordinieren, und tauscht die Ergebnisse der durchgeführten
Audits der Verwaltungs- und Kontrollsysteme unverzüglich aus.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 45 – Drucksache 17/11882

DE 38 DE

108. Die Kommission und die Auditbehörde treffen regelmäßig, mindestens jedoch –
sofern nicht anders vereinbart – einmal jährlich zusammen, um den jährlichen
Kontrollbericht, den Bestätigungsvermerk und die Auditstrategie zu überprüfen und
sich über Fragen zur Verbesserung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme
auszutauschen.

TITEL VI FINANZMANAGEMENT, RECHNUNGSPRÜFUNG UND
RECHNUNGSABSCHLUSS, FINANZKORREKTUREN, AUFHEBUNG VON

MITTELBINDUNGEN

Kapitel 1. Finanzmanagement

Artikel 35

Mittelbindungen

Die Mittelbindungen der Union für jedes nationale operationelle Programm erfolgen in
Jahrestranchen zwischen dem 1. Jänner 2014 und dem 31. Dezember 2020. Der Beschluss der
Kommission zur Genehmigung eines operationellen Programms bildet einen
Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel 81 Absatz 2 der Haushaltsordnung und, sobald
der betroffene Mitgliedstaat informiert wurde, eine Rechtspflicht im Sinne der
Haushaltsordnung.

Die Mittelbindung für die erste Tranche erfolgt nach Genehmigung des operationellen
Programms durch die Kommission.

Die Kommission nimmt die Mittelbindungen für nachfolgende Tranchen jeweils vor dem
1. Mai eines Jahres vor, und zwar auf der Grundlage des in Unterabsatz 2 genannten
Beschlusses, sofern nicht Artikel 13 der Haushaltsordnung anzuwenden ist.

Artikel 36

Zahlungen der Kommission

109. Die Kommission leistet die Zahlungen des Beitrags aus dem Fonds für jedes
operationelle Programm gemäß den Mittelzuweisungen und vorbehaltlich
verfügbarer Finanzmittel. Jede Zahlung wird der jeweils ältesten offenen
Mittelbindung des betreffenden Fonds zugeordnet.

110. Die Zahlungen können als Vorschusszahlung, Zwischenzahlung, Jahresabschluss-
zahlung oder als Restzahlung geleistet werden.

Artikel 37

Zwischenzahlungen, Jahresabschlusszahlung und Restzahlung durch die Kommission

Drucksache 17/11882 – 46 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

DE 39 DE

111. Die Kommission erstattet in Form von Zwischenzahlungen 90 % des Betrages, der
sich aus der Anwendung des im Beschluss zur Genehmigung des operationellen
Programms festgelegten Kofinanzierungssatzes auf die förderfähigen öffentlichen
Ausgaben ergibt, wie im Zahlungsantrag angegeben. Der Jahresabschluss wird
gemäß Artikel 47 Absatz 2 festgestellt.

112. Unbeschadet Artikel 19 darf der in Form von Zwischenzahlungen und der
Restzahlung geleistete Beitrag der Union jedoch nicht höher sein als der im
Beschluss der Kommission zur Genehmigung des operationellen Programms
festgelegte Förderhöchstbetrag aus dem Fonds.

113. Der kumulierte Gesamtbetrag der Vorschuss- und Zwischenzahlungen sowie der
Jahresabschlusszahlung seitens der Kommission darf 95 % des Fondsbeitrags zum
operationellen Programm nicht übersteigen.

114. Wird die Obergrenze von 95 % erreicht, übermitteln die Mitgliedstaaten der
Kommission auch weiterhin Zahlungsanträge.

Artikel 38

An die Kommission gerichtete Zahlungsanträge

115. Die der Kommission zu übermittelnden Zahlungsanträge enthalten alle für die
Kommission zur Erstellung von Rechnungsabschlüssen gemäß Artikel 65 Absatz 1
der Haushaltsordnung benötigten Angaben.

116. Zahlungsanträge für das gesamte operationelle Programm und für technische
Unterstützung laut Artikel 25 Absatz 2 umfassen:

(a) den Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben, die den Empfänger-
einrichtungen bei der Durchführung der Vorhaben entstanden sind und von
ihnen bezahlt wurden, und zwar so, wie er bei der Bescheinigungsbehörde
verbucht wurde;

(b) den Gesamtbetrag der förderfähigen öffentlichen Ausgaben, die in die
Durchführung der Vorhaben geflossen sind, und zwar so, wie er bei der
Bescheinigungsbehörde verbucht wurde;

(c) den entsprechenden förderfähigen öffentlichen Beitrag, der der
Empfängereinrichtungen ausgezahlt wurde, und zwar so, wie er bei der
Bescheinigungsbehörde verbucht wurde.

117. Die in den Zahlungsanträgen enthaltenen Ausgaben werden durch quittierte
Rechnungen oder gleichwertige Buchungsbelege nachgewiesen. Bei den in
Artikel 23 Absatz 1 Buchstaben b, c und d genannten Finanzhilfearten entsprechen
die in einem Zahlungsantrag enthaltenen Beträge den Beträgen, die die
Verwaltungsbehörde den Empfängereinrichtungen auszahlt.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 47 – Drucksache 17/11882

DE 40 DE

118. Die Kommission legt das Muster für die Zahlungsanträge in
Durchführungsrechtsakten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in
Artikel 60 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

Artikel 39

Zahlungen an die Empfängereinrichtungen

119. Werden Finanzhilfen an Partnerorganisationen gezahlt, gewährleistet die
Verwaltungsbehörde einen zur Durchführung von Vorhaben ausreichenden
Mittelfluss an die Empfängereinrichtungen.

120. Die Verwaltungsbehörde sorgt dafür, dass die Empfängereinrichtungen den
Gesamtbetrag der öffentlichen Förderung so rasch wie möglich, zur Gänze und auf
jeden Fall vor der Einstellung der entsprechenden Ausgaben in den Zahlungsantrag
erhalten. Der den Empfängereinrichtungen zu zahlende Betrag wird durch keinerlei
Abzüge, Einbehalte, später eingehobene besondere Abgaben oder Ähnliches
gemindert.

Artikel 40

Verwendung des Euro

121. Die Beträge in den von den Mitgliedstaaten vorgelegten operationellen Programmen,
in den Ausgabenerklärungen, den Zahlungsanträgen, den Jahresabschlüssen und die
in den jährlichen und den abschließenden Durchführungsberichten genannten
Ausgaben sind in Euro anzugeben.

122. Mitgliedstaaten, die den Euro zum Zeitpunkt eines Zahlungsantrags nicht als
Währung eingeführt haben, rechnen die in ihrer Landeswährung verauslagten
Ausgabenbeträge in Euro um. Die Umrechnung erfolgt anhand des monatlichen
Buchungskurses der Kommission für den Monat, in dem die Ausgaben bei der
Verwaltungsbehörde verbucht wurden. Dieser Kurs wird von der Kommission jeden
Monat elektronisch veröffentlicht.

123. Wird der Euro als Währung eines Mitgliedstaats eingeführt, wird das in Absatz 1
beschriebene Umrechungsverfahren weiterhin auf alle Ausgaben angewendet, die vor
dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des festen Umrechnungskurses zwischen der
Landeswährung und dem Euro bei der Verwaltungsbehörde verbucht wurden.

Artikel 41

Zahlung und Verbuchung des Vorschusses

124. Nach dem Beschluss der Kommission zur Genehmigung des operationellen
Programms leistet die Kommission einen Vorschuss in Höhe von 11 % des
Gesamtbeitrags des Fonds zum betreffenden operationellen Programm.

Drucksache 17/11882 – 48 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

DE 41 DE

125. Der Vorschuss wird ausschließlich für Zahlungen an Empfängereinrichtungen im
Rahmen der Programmdurchführung verwendet. Er wird der zuständigen Stelle
unverzüglich für diesen Zweck zur Verfügung gestellt.

126. Der als Vorschuss gezahlte Gesamtbetrag wird der Kommission erstattet, wenn
innerhalb von 24 Monaten ab dem Tag, an dem die Kommission den ersten
Vorschussbetrag gezahlt hat, kein Zahlungsantrag für das betreffende operationelle
Programm gestellt wurde. Diese Rückzahlung hat keinen Einfluss auf den Beitrag
der Gemeinschaft zum betreffenden operationellen Programm.

127. Spätestens beim Abschluss des operationellen Programms wird der als Vorschuss
gezahlte Betrag von der Kommission in vollem Umfang verbucht.

Artikel 42

Einreichfristen für die Beantragung von Zwischenzahlungen und für deren Auszahlung

128. Die Bescheinigungsbehörde legt regelmäßig einen Antrag auf Zwischenzahlung für
die Beträge vor, die bei ihr als im Geschäftsjahr (bis zum 30. Juni) an die
Empfängereinrichtungen ausgezahlte öffentliche Unterstützung verbucht sind.

129. Die Bescheinigungsbehörde stellt den letzten Antrag auf Zwischenzahlung bis zum
31. Juli des auf das abgelaufene Geschäftsjahr folgenden Jahres, auf jeden Fall aber
vor dem ersten Antrag auf Zwischenzahlung für das nächste Geschäftsjahr.

130. Der erste Antrag auf Zwischenzahlung darf erst gestellt werden, nachdem der
Kommission die Benennung der Verwaltungsbehörde und der Bescheinigungs-
behörde gemäß Artikel 32 Absatz 1 mitgeteilt wurde.

131. Für ein operationelles Programm, für das der Kommission der jährliche
Durchführungsbericht gemäß Artikel 11 nicht übermittelt wurde, werden keine
Zwischenzahlungen vorgenommen.

132. Vorbehaltlich verfügbarer Mittel nimmt die Kommission Zwischenzahlungen
spätestens 60 Tage nach dem Datum vor, an dem der Zahlungsantrag bei ihr eingeht.

Artikel 43

Unterbrechung der Zahlungsfrist

133. Die bzw. der bevollmächtigte Anweisungsbefugte im Sinne der Haushaltsordnung
kann die Zahlungsfrist bei einem Antrag auf Zwischenzahlung unter folgenden
Bedingungen für maximal neun Monate aussetzen:

(d) Aufgrund von Informationen einer nationalen oder einer Auditstelle der Union
gibt es stichhaltige Hinweise auf erhebliche Mängel in der Funktionsweise der
Verwaltungs- und Kontrollsysteme.

(e) Die bzw. der bevollmächtigte Anweisungsbefugte muss zusätzliche
Überprüfungen aufgrund von ihr bzw. ihm zur Kenntnis gebrachten

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 49 – Drucksache 17/11882

DE 42 DE

Informationen durchführen, da der Verdacht besteht, dass Ausgaben in einem
Zahlungsantrag in Verbindung mit einer Unregelmäßigkeit mit schwer-
wiegenden finanziellen Auswirkungen stehen.

(f) Eine der in Artikel 45 Absatz 1 geforderten Unterlagen wurde nicht
eingereicht.

134. Die bzw. der bevollmächtigte Anweisungsbefugte kann die Unterbrechung auf den
Teil der Ausgaben begrenzen, bei denen gemäß Absatz 1 der Verdacht auf
Unregelmäßigkeit besteht. Die bzw. der bevollmächtigte Anweisungsbefugte
informiert den Mitgliedstaat und die Verwaltungsbehörde unverzüglich über den
Grund der Unterbrechung und bittet sie um Bereinigung der Situation. Die bzw. der
bevollmächtigte Anweisungsbefugte beendet die Unterbrechung, sobald die
notwendigen Maßnahmen ergriffen wurden.

Artikel 44

Aussetzung von Zahlungen

135. Die Kommission kann die Zwischenzahlungen ganz oder teilweise aussetzen, wenn

(a) das Verwaltungs- oder Kontrollsystem für das operationelle Programm einen
gravierenden Mangel aufweist, für den keine Korrekturmaßnahmen ergriffen
wurden;

(b) die Ausgaben in einer Ausgabenerklärung mit einer Unregelmäßigkeit in
Zusammenhang stehen, die schwerwiegende finanzielle Auswirkungen nach
sich zieht und die nicht behoben wurde;

(c) der Mitgliedstaat es versäumt hat, die erforderlichen Schritte zur Bereinigung
einer Situation zu setzen, die zu einer Zahlungsunterbrechung gemäß
Artikel 43 geführt hat;

(d) das Monitoringsystem oder die Angaben zu Indikatoren einen gravierenden
Mangel bezüglich Qualität und Zuverlässigkeit aufweisen.

136. Die Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakten die vollständige oder
teilweise Aussetzung der Zwischenzahlungen beschließen, nachdem sie dem
Mitgliedstaat die Möglichkeit gegeben hat, sich zu äußern.

137. Die Kommission hebt die vollständige oder teilweise Aussetzung der
Zwischenzahlungen auf, wenn der Mitgliedstaat die für die Aufhebung der
Aussetzung erforderlichen Maßnahmen getroffen hat.

Drucksache 17/11882 – 50 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

DE 43 DE

Kapitel 2 Rechnungsprüfung und Rechnungsabschluss

Artikel 45

Vorlage von Informationen

138. Im Zeitraum 2015-2022 (inklusive) legen die benannten Stellen für jedes Jahr bis
zum 15. Februar des Jahres, das auf das Ende des Abrechnungszeitraums folgt, der
Kommission folgende Unterlagen und Informationen gemäß Artikel 56 der
Haushaltsordnung vor:

(e) die bescheinigten Jahresabschlüsse der relevanten gemäß Artikel 32 benannten
Stellen im Sinne des Artikels 56 Absatz 5 der Haushaltsordnung;

(f) die Zuverlässigkeitserklärung der Fachebene im Sinne des Artikels 56 Absatz 5
der Haushaltsordnung;

(g) eine jährliche Zusammenfassung der endgültigen Auditberichte und der
durchgeführten Kontrollen, einschließlich einer Analyse der Art und des
Ausmaßes der festgestellten Fehler und Mängel, sowie der bereits ergriffenen
oder geplanten Abhilfemaßnahmen;

(h) einen Bestätigungsvermerk der benannten unabhängigen Auditstelle
(Artikel 56 Absatz 5 der Haushaltsordnung) zusammen mit einem
Kontrollbericht über die Ergebnisse der Audits für das von dem Vermerk
betroffene Geschäftsjahr.

139. Auf Ersuchen der Kommission stellt der Mitgliedstaat der Kommission weitere
Informationen zur Verfügung. Übermittelt ein Mitgliedstaat die angeforderten
Informationen nicht innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist, kann diese
ihren Beschluss über den Rechnungsabschluss auf der Grundlage der ihr
vorliegenden Informationen fassen.

Artikel 46

Inhalt der Buchführung

140. Die bescheinigte Buchführung jedes operationellen Programms deckt das gesamte
Geschäftsjahr ab und enthält folgende Ausgaben für das gesamte operationelle
Programm und für technische Unterstützung laut Artikel 25 Absatz 2:

(a) den Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben, die die Bescheinigungsbehörde
als den Empfängereinrichtungen im Rahmen der Durchführung von Vorhaben
entstanden und von ihnen bezahlt verbucht hat, den Gesamtbetrag der bei der
Durchführung der Vorhaben entstandenen förderfähigen öffentlichen Ausgaben
sowie den entsprechenden förderfähigen öffentlichen Beitrag, der an die
Empfängereinrichtungen ausgezahlt wurde;

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 51 – Drucksache 17/11882

DE 44 DE

(b) die während des Geschäftsjahres einbehaltenen und wiedereingezogenen
Beträge, die am Ende des Geschäftsjahres wiedereinzuziehenden Beträge und
die nicht wiedereinziehbaren Beträge;

(c) einen Abgleich der gemäß Buchstabe a aufgeführten Ausgaben mit den für
dasselbe Geschäftsjahr in Zahlungsanträgen geltend gemachten Ausgaben, mit
einer Erklärung etwaiger Abweichungen.

141. Bis zu 5 % der in den Zahlungsanträgen geltend gemachten Gesamtausgaben für ein
Geschäftsjahr dürfen von der Bescheinigungsbehörde als Ausgaben ausgewiesen
werden, für die die Bewertung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsgemäßheit durch
die Auditbehörde noch nicht abgeschlossen ist. Der betreffende Betrag ist nicht in
den Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben gemäß Absatz 1 Buchstabe a
einzubeziehen. Die endgültige Aufnahme bzw. der Ausschluss dieser Beträge erfolgt
im Jahresabschluss des folgenden Jahres.

Artikel 47

Rechnungsprüfung und Rechnungsabschluss

142. Die Kommission entscheidet bis zum 30. April des auf das Ende des
Abrechnungszeitraums folgenden Jahres über den Rechnungsabschluss der
relevanten gemäß Artikel 28 benannten Stellen des operationellen Programms. Der
Beschluss über den Rechnungsabschluss bezieht sich auf die Vollständigkeit,
Genauigkeit und sachliche Richtigkeit der Buchführung und ergeht vorbehaltlich
jeglicher späterer Finanzkorrekturen.

143. Bei der Berechnung des Betrages, der dem Fonds für ein Geschäftsjahr in Rechnung
gestellt wird, berücksichtigt die Kommission

(d) die bei der Durchführung von Vorhaben entstandenen förderfähigen
öffentlichen Ausgaben, verbucht gemäß Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a, auf
die der Kofinanzierungssatz laut Artikel 18 angewendet wird;

(e) den Gesamtbetrag der von der Kommission im Geschäftsjahr getätigten
Zahlungen, der die von der Kommission gemäß Artikel 37 Absatz 1 und
Artikel 19 gezahlten Zwischenzahlungen umfasst.

144. Der Saldo, der sich aus dem Jahresrechnungsabschluss zugunsten der Kommission
ergibt, wird mittels einer Einziehungsanordnung der Kommission vom Mitgliedstaat
wiedereingezogen. Ergibt sich ein Saldo zugunsten des Mitgliedstaates, so wird
dieser auf die nächste Zwischenzahlung, die die Kommission nach der
Rechnungsprüfung und dem Rechnungsabschluss vornimmt, aufgeschlagen.

145. Kann die Kommission aus Gründen, für die ein Mitgliedstaat verantwortlich ist, den
Rechnungsabschluss nicht bis zum 30. April des auf das vorherige Geschäftsjahr
folgenden Jahres vornehmen, teilt sie dem Mitgliedstaat mit, welche Maßnahmen
von der Verwaltungsbehörde oder der Auditbehörde getroffen werden müssen bzw.
welche zusätzlichen Untersuchungen die Kommission gemäß Artikel 33 Absätze 2
und 3 vorschlägt.

Drucksache 17/11882 – 52 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

DE 45 DE

146. Die Jahresabschlusszahlung der Kommission beruht auf den verbuchten Ausgaben,
ohne Rückstellungen für bei der Kommission geltend gemachte Ausgaben, die
Gegenstand eines kontradiktorischen Verfahrens mit der Auditbehörde sind.

Artikel 48

Verfügbarkeit von Unterlagen

147. Die Verwaltungsbehörde sorgt dafür, dass der Kommission und dem Europäischen
Rechnungshof auf Anfrage alle Unterlagen zu Vorhaben drei Jahre lang zur
Verfügung stehen. Diese Dreijahresfrist beginnt am 31. Dezember des Jahres, in dem
die Kommission den Beschluss zum Rechnungsabschluss gemäß Artikel 47 erlassen
hat, oder spätestens an dem Tag, an dem die Restzahlung erfolgt.

Diese Dreijahresfrist wird durch Gerichts- oder Verwaltungsverfahren oder ein
entsprechend begründetes Ersuchen der Kommission unterbrochen.

148. Die Unterlagen müssen entweder im Original, als beglaubigte Kopien der Originale
oder auf gängigen Datenträgern vorliegen; dies gilt auch für elektronische Versionen
der Originalunterlagen und für Unterlagen, die nur in elektronischer Form vorhanden
sind.

149. Die Unterlagen müssen in einer Form aufbewahrt werden, die die Identifizierung der
betroffenen Personen nur so lange erlaubt, wie es für den Zweck, für den die Daten
erhoben wurden oder weiterverarbeitet werden, erforderlich ist.

150. Die Kommission erhält die Befugnis, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 59 zu
erlassen, um festzulegen, welche Datenträger als gängig gelten können.

151. Das Verfahren zur Bescheinigung der Übereinstimmung von auf gängigen
Datenträgern gespeicherten Unterlagen mit den Originalen wird von den nationalen
Behörden festgelegt und muss sicherstellen, dass die aufbewahrten Fassungen den
nationalen Rechtsvorschriften entsprechen und für Auditzwecke herangezogen
werden können.

152. Liegen Unterlagen nur in elektronischer Form vor, so müssen die verwendeten
Computersysteme anerkannten Sicherheitsstandards entsprechen, die gewährleisten,
dass die gespeicherten Unterlagen den nationalen Rechtsvorschriften entsprechen
und für Auditzwecke herangezogen werden können.

Artikel 49

Vorlage der Abschlussdokumente und Restzahlung

153. Bis zum 30. September 2023 reichen die Mitgliedstaaten folgende Unterlagen ein:

(a) einen Antrag auf Restzahlung,

(b) einen abschließenden Durchführungsbericht für das operationelle Programm
und

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 53 – Drucksache 17/11882

DE 46 DE

(c) die in Artikel 45 Absatz 1 genannten Unterlagen für das letzte Geschäftsjahr
(1. Juli 2022 bis 30. Juni 2023).

154. Die Restzahlung wird spätestens drei Monate nach Rechnungsabschluss des letzten
Geschäftsjahres oder einen Monat nach Annahme des abschließenden
Durchführungsberichts vorgenommen, je nachdem, welches dieser Ereignisse später
eintritt.

Kapitel 3 Finanzkorrekturen und Wiedereinziehungen

Artikel 50

Finanzkorrekturen durch die Mitgliedstaaten

155. Es obliegt in erster Linie den Mitgliedstaaten, Unregelmäßigkeiten zu untersuchen,
die erforderlichen Finanzkorrekturen vorzunehmen und Wiedereinziehungen zu
betreiben. Im Falle einer systembedingten Unregelmäßigkeit dehnt der Mitgliedstaat
seine Untersuchungen auf alle potenziell betroffenen Vorhaben aus.

156. Der Mitgliedstaat nimmt die Finanzkorrekturen vor, die aufgrund der im Rahmen
von Vorhaben oder des operationellen Programms festgestellten vereinzelten oder
systembedingten Unregelmäßigkeiten notwendig sind. Finanzkorrekturen bestehen in
der vollständigen oder teilweisen Streichung des öffentlichen Beitrags zu einem
Vorhaben oder zum operationellen Programm. Der Mitgliedstaat berücksichtigt Art
und Schweregrad der Unregelmäßigkeiten sowie den finanziellen Verlust, der dem
Fonds entstanden ist, und nimmt angemessene Korrekturen vor. Finanzkorrekturen
werden von der Verwaltungsbehörde im Jahresabschluss für das Geschäftsjahr
verbucht, in dem die Streichung beschlossen wurde.

157. Der gemäß Absatz 2 gestrichene Beitrag aus dem Fonds darf – vorbehaltlich Absatz 4
– vom Mitgliedstaat im Rahmen des betroffenen operationellen Programm
anderweitig verwendet werden.

158. Der gemäß Absatz 2 gestrichene Beitrag darf weder für ein Vorhaben, das
Gegenstand der Korrektur war, noch – im Falle einer Finanzkorrektur aufgrund einer
systembedingten Unregelmäßigkeit – für ein Vorhaben wiederverwendet werden, bei
dem die systembedingte Unregelmäßigkeit aufgetreten ist.

159. Die Pflicht eines Mitgliedstaats, Einziehungen gemäß diesem Artikel vorzunehmen,
bleibt von einer Finanzkorrektur durch die Kommission unberührt.

Artikel 51

Finanzkorrekturen durch die Kommission

160. Die Kommission nimmt Finanzkorrekturen mittels Durchführungsrechtsakt vor,
indem sie den Unionsbeitrag zu einem operationellen Programm ganz oder teilweise
streicht und den Betrag vom Mitgliedstaat wiedereinzieht, um zu vermeiden, dass die

Drucksache 17/11882 – 54 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

DE 47 DE

Union Ausgaben finanziert, die die anzuwendenden nationalen oder
Unionsvorschriften verletzen, auch im Hinblick auf Mängel in den Verwaltungs- und
Kontrollsystemen der Mitgliedstaaten, die von der Kommission oder dem
Europäischen Rechnungshof entdeckt wurden.

161. Ein Verstoß gegen anzuwendendes nationales oder Unionsrecht führt nur dann zu
einer Finanzkorrektur, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

(d) Der Verstoß hat Auswirkungen auf die Auswahl eines Vorhabens für eine
Unterstützung aus dem Fonds durch die Verwaltungsbehörde oder hätte
Auswirkungen darauf haben können.

(e) Der Verstoß hat Auswirkungen auf den Betrag der zur Erstattung aus dem
Unionshaushalt geltend gemachten Ausgaben oder hätte Auswirkungen darauf
haben können.

Artikel 52

Kriterien für Finanzkorrekturen durch die Kommission

162. Die Kommission kann Finanzkorrekturen vornehmen, wenn sie nach der
erforderlichen Prüfung zu dem Schluss kommt, dass

(a) das Verwaltungs- und Kontrollsystem für das operationelle Programm einen
gravierenden Mangel aufweist, der ein Risiko für den bereits für das
operationelle Programm gezahlten Unionsbeitrag darstellt;

(b) ein Mitgliedstaat vor Einleitung des Korrekturverfahrens nach diesem Absatz
seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 50 nicht nachgekommen ist;

(c) die in einem Zahlungsantrag geltend gemachten Ausgaben unrechtmäßig sind
und vom Mitgliedstaat vor Einleitung des Korrekturverfahrens nach diesem
Absatz nicht berichtigt wurden.

Die Kommission legt die Höhe der Finanzkorrekturen auf Basis der festgestellten
Unregelmäßigkeit fest und berücksichtigt dabei, ob eine Unregelmäßigkeit
systembedingt ist. Ist eine genaue Quantifizierung der unrechtmäßigen Ausgaben
zulasten des Fonds nicht möglich, wendet die Kommission einen Pauschalsatz oder
eine extrapolierte Finanzkorrektur an.

163. Bei der Festlegung eines Korrekturbetrags gemäß Absatz 1 berücksichtigt die
Kommission Art und Schweregrad der Unregelmäßigkeit sowie Umfang und
finanzielle Auswirkungen der Mängel, die in den Verwaltungs- und
Kontrollsystemen für das operationelle Programm festgestellt wurden.

164. Stützt die Kommission ihre Stellungnahme auf Berichte kommissionsexterner
Auditorinnen und Auditoren, zieht sie ihre eigenen Schlussfolgerungen zu den
finanziellen Auswirkungen erst, nachdem sie die vom betreffenden Mitgliedstaat
gemäß Artikel 50 Absatz 2 getroffenen Maßnahmen, die gemäß Artikel 27 Absatz 2
vorgelegten Benachrichtigungen und alle Antworten des Mitgliedstaats geprüft hat.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 55 – Drucksache 17/11882

DE 48 DE

165. Die Kommission erhält die Befugnis, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 59 zu
erlassen, um die Kriterien für die Festlegung der Höhe der vorzunehmenden
Finanzkorrektur festzulegen.

Artikel 53

Verfahren für Finanzkorrekturen durch die Kommission

166. Bevor die Kommission eine Finanzkorrektur beschließt, eröffnet sie das Verfahren,
indem sie dem Mitgliedstaat ihre vorläufigen Schlussfolgerungen aus der Prüfung
mitteilt und ihn auffordert, sich binnen zwei Monaten zu äußern.

167. Wenn die Kommission eine extrapolierte oder pauschale Finanzkorrektur vorschlägt,
erhält der Mitgliedstaat Gelegenheit, durch eine Prüfung der betreffenden Unterlagen
nachzuweisen, dass der tatsächliche Umfang der Unregelmäßigkeit geringer ist als
von der Kommission veranschlagt. In Abstimmung mit der Kommission kann der
Mitgliedstaat den Umfang dieser Prüfung auf einen angemessenen Teil der
betreffenden Unterlagen oder eine Stichprobe daraus begrenzen. Außer in
entsprechend begründeten Fällen wird für diese Prüfung eine Frist von bis zu zwei
weiteren Monaten ab dem Ende der in Absatz 1 genannten Zweimonatsfrist
eingeräumt.

168. Die Kommission berücksichtigt sämtliches Beweismaterial, das der Mitgliedstaat
innerhalb der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen vorlegt.

169. Erhebt der Mitgliedstaat Einwände gegen die vorläufigen Schlussfolgerungen der
Kommission, wird er von der Kommission zu einer Anhörung eingeladen, damit
gewährleistet ist, dass der Kommission alle Informationen und Anmerkungen
vorliegen, auf deren Grundlage sie die Schlussfolgerungen bezüglich der
vorzunehmenden Finanzkorrektur trifft.

170. Für die Anwendung von Finanzkorrekturen erlässt die Kommission mittels
Durchführungsrechtsakten einen Beschluss, und zwar binnen sechs Monaten nach
dem Datum der Anhörung oder nach Eingang der zusätzlichen Informationen in den
Fällen, in denen sich der Mitgliedstaat in der Anhörung zu deren Vorlage bereit
erklärt hat. Die Kommission berücksichtigt alle Informationen und Anmerkungen,
die ihr im Zuge des Verfahrens übermittelt werden. Findet keine Anhörung statt, so
beginnt die Sechsmonatsfrist zwei Monate nach dem Datum des von der
Kommission versandten Einladungsschreibens für die Anhörung.

171. Werden Unregelmäßigkeiten, die den der Kommission übermittelten Jahresabschluss
betreffen, von der Kommission oder dem Europäischen Rechnungshof entdeckt, wird
die sich daraus ergebende Finanzkorrektur durch eine entsprechende Kürzung der
Unterstützung aus dem Fonds für das operationelle Programm vorgenommen.

Artikel 54

Rückzahlungen aus dem Unionsbudget – Wiedereinziehungen

Drucksache 17/11882 – 56 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

DE 49 DE

172. Jede Rückzahlung an den Gesamthaushalt der Union hat vor dem Fälligkeitsdatum
zu erfolgen, das in der gemäß Artikel 77 der Haushaltsordnung ausgestellten
Einziehungsanordnung angegeben ist. Dieses Fälligkeitsdatum ist der letzte Tag des
zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Einziehungsanordnung erlassen
wurde.

173. Wird die Rückzahlung verspätet geleistet, werden für die Zeit zwischen dem
genannten Fälligkeitsdatum und dem Tag der tatsächlichen Zahlung Verzugszinsen
berechnet. Diese Zinsen werden nach dem Satz berechnet, den die Europäische
Zentralbank am ersten Werktag des Monats, in den der Fälligkeitstermin fällt, für
ihre Kapitalrefinanzierungsoperationen anwendet, zuzüglich eineinhalb Prozent-
punkten.

Artikel 55

Angemessene Kontrolle operationeller Programme

174. Vorhaben, bei denen die gesamten förderfähigen Ausgaben 100 000 EUR nicht
übersteigen, werden vor der Prüfung aller von Artikel 47 erfassten Ausgaben
maximal einem Audit unterzogen, das entweder von der Auditbehörde oder der
Kommission durchgeführt wird. Andere Vorhaben werden von der Auditbehörde und
der Kommission vor der Prüfung aller von Artikel 47 erfassten Ausgaben maximal
einem Audit pro Geschäftsjahr unterzogen. Absätze 5 und 6 bleiben von diesen
Bestimmungen unberührt.

175. Das Audit kann jede Phase der Vorhabensdurchführung und alle Ebenen der
Verteilungskette betreffen, mit Ausnahme der Kontrolle der tatsächlichen
Endempfängerinnen und Endempfänger, außer eine Risikobewertung ergibt ein
spezifisches Risiko für Unregelmäßigkeiten oder Betrug.

176. In Bezug auf operationelle Programme, bei denen dem jüngsten
Bestätigungsvermerk zufolge kein Hinweis auf erhebliche Mängel vorliegt, kann die
Kommission sich mit der Auditbehörde bei ihrer nächsten Sitzung gemäß Artikel 34
Absatz 2 darauf einigen, den Umfang der erforderlichen Audittätigkeit zu reduzieren,
sodass er dem ermittelten Risiko entspricht. In diesen Fällen führt die Kommission
keine eigenen Vor-Ort-Audits durch, es sei denn, es liegen Hinweise auf Mängel im
Verwaltungs- und Kontrollsystem vor, die bei der Kommission geltend gemachte
Ausgaben für ein Geschäftsjahr betreffen, für das der Rechnungsabschluss bereits
genehmigt wurde.

177. Wenn die Kommission zum Schluss kommt, dass sie sich für das operationelle
Programm auf den Vermerk der Auditbehörde verlassen kann, kann sie sich mit der
Auditbehörde darauf einigen, ihre eigenen Vor-Ort-Audits auf das Audit der
Tätigkeit der Auditbehörde zu beschränken, es sei denn, es liegen Hinweise auf
Mängel bei der Arbeit der Auditbehörde für ein Geschäftsjahr vor, für das der
Rechnungsabschluss bereits genehmigt wurde.

178. Die Auditbehörde und die Kommission können jederzeit Audits zu Vorhaben
durchführen, wenn eine Risikobewertung ein spezifisches Risiko für
Unregelmäßigkeiten oder Betrug ergibt, wenn Hinweise auf gravierende Mängel im

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 57 – Drucksache 17/11882

DE 50 DE

Verwaltungs- und Kontrollsystem für das operationelle Programm vorliegen sowie –
gemäß Artikel 47 innerhalb von drei Jahren nach Abschluss sämtlicher Ausgaben für
ein Vorhaben – im Rahmen einer Auditstichprobe.

179. Die Kommission kann jederzeit Audits zu Vorhaben durchführen, um die Tätigkeit
einer Auditbehörde durch die Wiederholung ihrer Audittätigkeit zu bewerten.

Kapitel 4 Aufhebung der Mittelbindung

Artikel 56

Regelungen zur Aufhebung der Mittelbindung

180. Die Kommission hebt die Mittelbindung für Beträge auf, die gemäß Unterabsatz 2
für ein operationelles Programm berechnet wurden und die nicht bis zum
31. Dezember des zweiten auf das Jahr der Mittelbindung im Rahmen des
operationellen Programms folgenden Haushaltsjahres für die Vorschusszahlung, für
Zwischenzahlungen oder für Jahresabschlusszahlungen in Anspruch genommen
wurden oder für die kein gemäß Artikel 38 erstellter Zahlungsantrag gemäß
Artikel 42 eingereicht wurde.

Zum Zweck der Aufhebung der Mittelbindung berechnet die Kommission den
Betrag, indem sie zu den Mittelbindungen 2015 bis 2020 jeweils ein Sechstel der
jährlichen Mittelbindung bezogen auf die jährliche Gesamtbeteiligung für 2014
hinzurechnet.

181. Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 finden die Fristen für die Aufhebung der
Mittelbindung keine Anwendung auf die jährlichen Mittelbindungen im
Zusammenhang mit der jährlichen Gesamtbeteiligung für 2014.

182. Bezieht sich die erste jährliche Mittelbindung auf die jährliche Gesamtbeteiligung für
2015, so finden abweichend von Absatz 1 die Fristen für die Aufhebung der
Mittelbindung keine Anwendung auf die jährlichen Mittelbindungen im
Zusammenhang mit der jährlichen Gesamtbeteiligung für 2015. In diesem Fall
berechnet die Kommission den Betrag gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1, indem sie zu
den Mittelbindungen 2016 bis 2020 jeweils ein Fünftel der jährlichen Mittelbindung
bezogen auf die jährliche Gesamtbeteiligung für 2015 hinzurechnet.

183. Am 31. Dezember 2022 noch offene Mittelbindungen werden aufgehoben, wenn der
Kommission nicht bis zum 30. September 2023 sämtliche gemäß Artikel 47 Absatz 2
erforderlichen Unterlagen übermittelt wurden.

Artikel 57

Ausnahmen von der Aufhebung der Mittelbindung

Drucksache 17/11882 – 58 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

DE 51 DE

184. Von der Aufhebung der Mittelbindung ausgenommen sind Beträge, die von der
zuständigen Stelle bei der Kommission aus folgenden Gründen nicht geltend
gemacht werden konnten:

(d) die Vorhaben wurden aufgrund eines Gerichtsverfahrens oder einer
Verwaltungsbeschwerde mit aufschiebender Wirkung ausgesetzt; oder

(e) höhere Gewalt, die Auswirkungen auf die vollständige oder teilweise
Durchführung des Programms hat. Die nationalen Behörden, die höhere
Gewalt geltend machen, weisen die direkten Auswirkungen der höheren
Gewalt auf die Durchführung des gesamten Programms oder von Teilen des
Programms nach.

(f) Die obengenannte Ausnahme kann ein Mal beantragt werden, wenn die
Aussetzung oder die höhere Gewalt bis zu einem Jahr dauert, oder mehrere
Male entsprechend der Einwirkungsdauer der höheren Gewalt oder der Anzahl
der Jahre, die zwischen dem Zeitpunkt der Gerichts- oder Verwaltungs-
entscheidung über die Aussetzung der Durchführung des Vorhabens und dem
Zeitpunkt der endgültigen Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung vergehen.

185. Für Beträge, die bis zum Ende des Vorjahres hätten geltend gemacht werden müssen,
übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission die Informationen zu den Ausnahmen
gemäß Absatz 1 bis zum 31. Jänner.

Artikel 58

Verfahren für die Aufhebung von Mittelbindungen

186. Die Kommission unterrichtet den Mitgliedstaat und die Verwaltungsbehörde
rechtzeitig, wenn eine Aufhebung der Mittelbindung gemäß Artikel 56 droht.

187. Auf der Grundlage der ihr am 31. Jänner vorliegenden Informationen unterrichtet die
Kommission den Mitgliedstaat und die Verwaltungsbehörde über den Betrag, der
gemäß ihren Informationen von einer Aufhebung der Mittelbindung betroffen ist.

188. Innerhalb von zwei Monaten kann der Mitgliedstaat sich mit dem Betrag
einverstanden erklären, für den die Mittelbindung aufgehoben werden soll, oder
Anmerkungen vorlegen.

189. Der Mitgliedstaat legt der Kommission bis zum 30. Juni einen überarbeiteten
Finanzierungsplan vor, aus dem die Beträge, um die die Unterstützung für das
operationelle Programm in dem betreffenden Haushaltsjahr gekürzt wurde,
hervorgehen. Wird ein solcher Plan nicht vorgelegt, überarbeitet die Kommission
den Finanzierungsplan, indem sie die Beiträge aus dem Fonds für das betreffende
Haushaltsjahr kürzt.

190. Bis spätestens 30. September ändert die Kommission mittels Durchführungsrechtsakt
den Beschluss zur Genehmigung des operationellen Programms.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 59 – Drucksache 17/11882

DE 52 DE

Titel VII BEFUGNISÜBERTRAGUNGEN, DURCHFÜHRUNGS-, ÜBERGANGS-
UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 59

Ausübung der Befugnisübertragung

191. Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte
unterliegt den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen.

192. Die in dieser Verordnung festgelegten Befugnisübertragungen gelten ab dem Tag des
Inkrafttretens dieser Verordnung für einen unbefristeten Zeitraum.

193. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn
gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

194. Ein delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn das Europäische Parlament und der
Rat binnen zwei Monaten ab dem Tag der Mitteilung keine Einwände gegen ihn
erheben oder wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der
Kommission vor Ablauf dieser Frist mitteilen, dass sie nicht die Absicht haben,
Einwände zu erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates
wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Falls nach Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat
Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben haben, wird dieser im Amtsblatt
der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin genannten Zeitpunkt in
Kraft.

Der delegierte Rechtsakt kann im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht
werden und vor Ablauf dieser Frist in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament
und der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben,
Einwände zu erheben.

Erheben das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen einen delegierten
Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das gegen den delegierten
Rechtsakt Einwände erhebt, begründet seine Einwände.

Artikel 60

Ausschussverfahren

195. Die Kommission wird von einem Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU)
Nr. 182/2011 unterstützt.

196. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU)
Nr. 182/2011.

Drucksache 17/11882 – 60 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

DE 53 DE

197. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU)
Nr. 182/2011.

Muss die Stellungnahme des Ausschusses gemäß den Absätzen 2 und 3 im
schriftlichen Verfahren eingeholt werden, gilt das Verfahren als ohne Ergebnis
abgeschlossen, wenn der Vorsitz dies innerhalb der Frist zur Abgabe der
Stellungnahme entscheidet oder wenn dies von (…) [Zahl der Mitglieder] (der …
Mehrheit) [Mehrheit zu präzisieren: einfache Mehrheit, Zwei-Drittel-Mehrheit usw.]
der Ausschussmitglieder verlangt wird.

Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den
Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der
Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

Artikel 61

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 61 – Drucksache 17/11882

DE 54 DE

Anhang I: Muster für das operationelle Programm

KAPITEL
Abschnitt
Unterabschnitt

BESCHREIBUNG / ANMERKUNGEN UMFANG
(Zeichen)

1 KENNZEICHNUNG Dieser Abschnitt dient nur der Kennzeichnung des
betreffenden Programms und muss folgende
Angaben umfassen:

Mitgliedstaat

Bezeichnung des operationellen Programms

CCI-Nr.

200

PROGRAMM-
BESCHREIBUNG

2.1 Situation
Festlegung der Form(en) materieller Armut, die
bekämpft werden soll(en), und Begründung;

4000

Angabe der Form(en) materieller Armut, die für das
operationelle Programm (OP) ausgewählt wurde(n);

200

2.x. Bekämpfte
materielle Armut X

Für jede Form der materiellen Armut, die bekämpft
werden soll, ist ein Abschnitt (und die
entsprechenden Unterabschnitte) auszufüllen.

2.x.1 Beschreibung Beschreibung der wichtigsten Merkmale und Ziele
der materiellen Unterstützung, die angeboten
werden soll, und der entsprechenden flankierenden
Maßnahmen

4000

2.x.2. Nationale
Programme
Beschreibung der nationalen Programme, die
unterstützt werden sollen

2000

2.4 Sonstiges sonstige als notwendig eingestufte Informationen 4000

3 DURCHFÜHRUNG

3.1. Feststellen der am
stärksten von Armut
betroffenen Personen

Beschreibung des Mechanismus zur Festlegung der
Förderkriterien für die am stärksten von Armut
betroffenen Personen; falls nötig, gegliedert nach
der Form der bekämpften materiellen Armut;

2000

3.2 Auswahl der
Vorhaben

Auswahlkriterien für Vorhaben und Beschreibung
der Auswahlmechanismen; falls nötig, gegliedert
nach der Form der bekämpften materiellen Armut;

2000

3.3. Auswahl von
Partnerorganisationen

Auswahlkriterien für die Partnerorganisationen;
falls nötig, gegliedert nach der Form der
bekämpften materiellen Armut;

2000

Drucksache 17/11882 – 62 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

DE 55 DE

KAPITEL
Abschnitt
Unterabschnitt

BESCHREIBUNG / ANMERKUNGEN UMFANG
(Zeichen)

3.4. Komplementarität
mit dem ESF

Beschreibung des Mechanismus zur Gewährleistung
der Komplementarität mit dem ESF

4000

3.4. Institutionelle
Struktur

Beschreibung der Durchführungsbestimmungen des
operationellen Programms, in der die Verwaltungs-
behörde, die Bescheinigungsbehörde (falls
zutreffend), die Auditbehörde und die Stelle
angeführt sind, an die die Kommission Zahlungen
tätigen wird

4000

3.5. Monitoring und
Evaluierung

In diesem Unterabschnitt ist zu beschreiben, wie das
Monitoring der Programmdurchführung erfolgen
soll. Zu erläutern ist vor allem, wie Indikatoren zur
Verfolgung der Programmdurchführung eingesetzt
werden sollen. Die Indikatoren müssen finanzielle
Indikatoren umfassen, die sich auf zugewiesene
Ausgaben beziehen, und Outputindikatoren, die sich
auf die unterstützten Vorhaben beziehen.

4000

3.6. Technische
Unterstützung

Beschreibung des geplanten Einsatzes technischer
Unterstützung gemäß Artikel 25 Absatz 2,
einschließlich Maßnahmen zur Stärkung der
administrativen Leistungsfähigkeit der
Empfängereinrichtungen in Bezug auf die
Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung des
operationellen Programms

4000

4. FINANZIERUNGS-
PLAN

Dieser Abschnitt muss Folgendes beinhalten:

(1) eine Tabelle, in der für jedes Jahr der für die
Unterstützung aus dem Fonds und die
Kofinanzierung vorgesehene Betrag der
Mittelausstattung gemäß Artikel 18 angegeben ist;

(2) eine Tabelle, in der für den gesamten
Programmplanungszeitraum die Gesamthöhe der
Mittelausstattung der Unterstützung aus dem
operationellen Programm angeführt ist, und zwar
nach Form der bekämpften materiellen Armut sowie
den entsprechenden flankierenden Maßnahmen
gegliedert;

Text: 1000

Daten im
CSV- oder

XLS-
Format
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 63 – Drucksache 17/11882

DE 56 DE

FORMAT FÜR FINANZDATEN (ABSCHNITT 4):

4.1.1. Finanzierungsplan des operationellen Programms mit der jährlichen Verpflichtung des
Fonds und der entsprechenden nationalen Kofinanzierung (in EUR)

Insgesamt 2014 2015 …. 2020

Fonds (a)

Nationale
Kofinanzierung

(b)
Förderfähige
öffentliche Ausgaben
(c) = (a) + (b)

Kofinanzierungssatz*
(d) = (a) / (c)

* Dieser Satz kann auf die nächste ganze Zahl in der Tabelle gerundet werden. Der exakte
Satz für die Erstattung der Ausgaben ist der Verhältniswert (d).

4.1.2. Finanzierungsplan mit der Gesamthöhe der Mittelausstattung für die Unterstützung aus
dem operationellen Programm, nach Form der bekämpften materiellen Armut sowie den
entsprechenden flankierenden Maßnahmen gegliedert (in EUR)

Interventions-
bereich

Förderfähige
öffentliche
Ausgaben

Insgesamt

Technische
Unterstützung

Nahrungsmangel

davon flankierende
Maßnahmen

Obdachlosigkeit

davon flankierende
Maßnahmen

materielle Armut
von Kindern

davon flankierende
Maßnahmen

Drucksache 17/11882 – 64 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

DE 57 DE
ANHANG II

Jährliche Mittelaufteilung für Verpflichtungen für den Zeitraum 2014-2002

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 65 – Drucksache 17/11882

DE 58 DE

1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

1.2. Politikbereiche in der ABM/ABB-Struktur

1.3. Art des Vorschlags/der Initiative

1.4. Ziel(e)

1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.6. Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen

1.7. Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1. Monitoring und Berichterstattung

2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES
VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1. Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

3.2. Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.1. Übersicht

3.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.4. Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

3.2.5. Finanzierungsbeteiligung Dritter

3.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

Drucksache 17/11882 – 66 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

DE 59 DE

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum
Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten von Armut betroffenen Personen

1.2. Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur10

4 Beschäftigung und Soziales

0406 Am stärksten von Armut betroffene Personen

1.3. Art des Vorschlags/der Initiative

ƒ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme.

… Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein
Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme11.

… Der Vorschlag/die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden
Maßnahme.

… Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme.

1.4. Ziele

1.4.1. Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der
Kommission

Der Fonds fördert den sozialen Zusammenhalt in der Union, indem er zur Erreichung
der Armutsreduktionsziele der Strategie Europa 2020 beiträgt.

1.4.2. Einzelziel(e) und ABM/ABB-Tätigkeiten

Einzelziel Nr. 1

Neben dem allgemeinen Ziel trägt das Programm zur Erreichung des Einzelziels bei,
die schlimmsten Formen der Armut in der Union dadurch zu lindern, dass den am
stärksten von Armut betroffenen Personen nichtfinanzielle Unterstützung geboten
wird.

ABM/ABB-Tätigkeit(en)

0406 Am stärksten von Armut betroffene Personen
10 ABM: Activity Based Management: maßnahmenbezogenes Management – ABB: Activity Based

Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung.
11 Im Sinne des Artikels 51 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 67 – Drucksache 17/11882

DE 60 DE

1.4.3. Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Empfänger/Zielgruppen auswirken
dürfte.

Das neue Instrument gibt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, pro Jahr zusätzlich
rund zwei Millionen der am stärksten von Armut betroffenen Personen zu
unterstützen, mit positiven Auswirkungen auf den Gesundheitszustand dieser
Menschen, auf soziale Inklusion, Beschäftigung und den Arbeitsmarkt. Es werden
jedoch weit darüber hinausgehende soziale Auswirkungen des Europäischen
Hilfsfonds für die am stärksten von Armut betroffenen Personen erwartet.

1. Dadurch, dass Fachkräften eine Plattform für den Informations- und
Erfahrungsaustausch zur Verfügung gestellt wird, werden viele Stakeholder/innen im
Hinblick auf Prozessabläufe vom Programm profitieren.

2. Die evidenzbasierte und mittel- bis langfristig ausgerichtete Durchführung des
Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten von Armut betroffenen Personen
mittels operationeller Programme wird auch verschiedene Stakholdergruppen zu
einem Dialog anregen und in der Zukunft einen strategischen Ansatz fördern.
Verbesserungen beim Durchführungsmechanismus (vor allem Vereinfachung und
Abbau des Verwaltungsaufwands) sollten die Relevanz von Prozesswirkungen auch
weiterhin gewährleisten. Als Instrument wird der Europäische Hilfsfonds für die am
stärksten von Armut betroffenen Personen einen Dialog auf praktischer Ebene
zwischen europäischen Prioritäten und der sozialen Kohäsionspolitik ermöglichen.

1.4.4. Leistungs- und Erfolgsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative
verfolgen lässt.

Die Einrichtungen, die die materielle Unterstützung verteilen, sind in großem
Umfang auf Freiwilligenarbeit und Spenden angewiesen. Daher sollten umfangreiche
Berichtspflichten für diese Organisationen soweit wie möglich vermieden werden. Es
ist allerdings davon auszugehen, dass diese Organisationen nicht nur die
Kommission, sondern auch Spenderinnen und Spender sowie die Freiwilligen über
ihre Arbeit informieren müssen, um deren Motivation aufrechtzuerhalten. Die
vorgeschlagenen Indikatoren wurden mit Dachorganisationen auf europäischer
Ebene diskutiert und als angemessen und realistisch beurteilt.

Die erste Gruppe von Indikatoren betrifft den Umfang der eingesetzten Mittel in
Form von

(1) Sachleistungen aus dem Programm,

(2) Finanzressourcen nach deren Herkunft (EU und andere Quellen) aufgeschlüsselt.

Die zweite Gruppe gemeinsamer Indikatoren gibt Auskunft über den Umfang der
geleisteten Hilfe und betrifft die Anzahl verteilter Pakete, zubereiteter/ausgegebener
Mahlzeiten und die Anzahl der unterstützten am stärksten von Armut betroffenen
Personen.

Drucksache 17/11882 – 68 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

DE 61 DE

Die Verwaltungsbehörden übermitteln diese Daten in einem jährlichen
Durchführungsbericht an die Kommission.

Diese grundlegende jährliche Berichtspflicht wird durch strukturierte Erhebungen
Umfragen begleitet. Die Umfragen werden mindestens zwei Mal während des
Durchführungszeitraums von der Kommission selbst in Auftrag gegeben. Sie liefern
Informationen zu den Endempfängerinnen und -empfängern, d. h. ob eine bestimmte
Altersgruppe oder Minderheiten usw. dominieren, bewerten die Bedeutung der nicht
in Form von Hilfsgütern zur Verfügung gestellten Sachleistungen (z. B.
Freiwilligenarbeit und Dienstleistungen) und liefern Daten zu den Auswirkungen, die
das Programm auf diese Menschen hat. Es steht zu erwarten, dass diese Daten nur
auf der Basis fundierter Schätzungen zur Verfügung gestellt werden, da vielfach die
Zusicherung von Anonymität eine Voraussetzung dafür sein könnte, dass eine
Kundin bzw. ein Kunde überhaupt in der Lage ist, die Unterstützung anzunehmen.

1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.1. Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf

Das geplante Programm würde zum Unionsziel im Bereich des sozialen
Zusammenhalts beitragen. Die Rechtsgrundlage für das vorgeschlagene neue
Instrument ist Artikel 175 Absatz 3 AEUV, der Bestimmungen zu spezifischen
Aktionen außerhalb der Strukturfonds enthält.

Im Jahr 2010 war fast ein Viertel der Europäerinnen und Europäer (116 Millionen)
armutsgefährdet oder von sozialer Ausgrenzung bedroht. Armut und soziale
Ausgrenzung sind nicht überall in der EU gleich. Im Allgemeinen sind die Probleme
in den östlichen und südlichen Mitgliedstaaten akuter. Die Wirtschaftskrise (und der
Druck zur Budgetkonsolidierung aufgrund der Staatsschuldendynamik) hat nicht nur
das Ausmaß der bestehenden Armut und sozialen Ausgrenzung vergrößert, sondern
auch die Fähigkeit einer Reihe von Ländern geschwächt, Sozialausgaben und soziale
Investitionen auf einem ausreichend hohen Niveau zu halten, um diesen negativen
Trend umzukehren.

1.5.2. Mehrwert durch die Intervention der EU

Die Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum
beruht auf einer ausgewogenen Vision von Wirtschaftswachstum und sozialem
Fortschritt auf der Grundlage ehrgeiziger Ziele in den Bereichen Beschäftigung,
Bildung und Armutsreduktion. Armut und soziale Ausgrenzung sind wesentliche
Hindernisse auf dem Weg zur Erreichung der Europa-2020-Ziele.

Da das vorgeschlagene Instrument auf Grundbedürfnisse ausgerichtet ist, wird es
Armut und soziale Ausgrenzung von Menschen abbauen helfen, die sich in einer
Situation gravierender Deprivation befinden. Dadurch, dass den am stärksten von
Armut betroffenen Personen in der Gesellschaft die Möglichkeit geboten wird, ihre
Würde und ihr Humankapital zu wahren, wird das Instrument dazu beitragen, das
soziale Kapital und den sozialen Zusammenhalt innerhalb ihrer Gemeinschaften zu
stärken.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 69 – Drucksache 17/11882

DE 62 DE

Angesichts des Ausmaßes und der Formen von Armut und sozialer Ausgrenzung in
der Union, die sich durch die Wirtschaftskrise noch weiter verschärft haben, und
angesichts der Ungewissheit, ob alle Mitgliedstaaten ihre Sozialausgaben auf einem
Niveau halten können, das einen weiteren Verlust des sozialen Zusammenhalts
verhindert und die Erreichung der Ziele der Strategie Europa 2020 gewährleistet,
sind entsprechende Maßnahmen auf EU-Ebene notwendig.

1.5.3. Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene wesentliche Erkenntnisse

Das Instrument ist zwar neu, die mit dem Nahrungsmittelhilfeprogramm
gesammelten Erfahrungen sind jedoch relevant. Da es voraussichtlich keine
Interventionsbestände mehr geben wird, fällt die Grundlage für das
Nahrungsmittelhilfeprogramm weg, weshalb es mit Abschluss des Jahresplans 2013
eingestellt wird. Im Laufe der Zeit hatte sich das Programm zu einer wichtigen
Angebotsquelle für Organisationen entwickelt, die direkt mit den am wenigsten
begünstigten Menschen unserer Gesellschaft arbeiten und sie mit Nahrungsmitteln
versorgen. Die dem Vorschlag beigefügte Folgenabschätzung enthält eine
Zusammenfassung der gewonnenen Erfahrungen.

1.5.4. Kohärenz und mögliche Synergien mit anderen relevanten Instrumenten

Der vorgeschlagene Europäische Hilfsfonds für die am stärksten von Armut
betroffenen Personen wird im Rahmen des Zieles „Investitionen in Wachstum und
Beschäftigung“ (Gesamtdotation 327 115 655 850 EUR) mit 2 500 000 000 EUR aus
den Strukturfonds gespeist. Der Europäische Hilfsfonds für die am stärksten von
Armut betroffenen Personen gilt als Bestandteil des dem ESF zugewiesenen Teils der
Strukturfonds. Er ergänzt – ohne Überschneidungen – die bereits bestehenden
Instrumente der Kohäsionspolitik und bietet zeitlich begrenzte Abhilfemaßnahmen,
die es den am stärksten von Armut betroffenen Personen in der Gesellschaft
ermöglichen, einen Neustart zu versuchen.

Das vorgeschlagene Instrument kann in Verbindung mit anderen Arten von
Unterstützung, die vor allem vom ESF kofinanziert werden können, auch dazu
beitragen, die Beschäftigungsfähigkeit der Endempfängerinnen und -empfänger zu
verbessern, sodass sie einen Beitrag zur Wirtschaft leisten können.

Drucksache 17/11882 – 70 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

DE 63 DE

1.6. Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen

ƒ Vorschlag/Initiative mit befristeter Geltungsdauer

– ƒ Geltungsdauer: 1.1.2014 bis 31.12.2020

– ƒ Finanzielle Auswirkungen: 2014 bis 2022

… Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Geltungsdauer

– Anlaufphase von [Jahr] bis [Jahr],

– Anschließend reguläre Umsetzung.

1.7. Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung12

… Direkte zentrale Verwaltung durch die Kommission

… Indirekte zentrale Verwaltung durch Übertragung von
Haushaltsvollzugsaufgaben an:

– … Exekutivagenturen

– … von den Europäischen Gemeinschaften geschaffene Einrichtungen13

– … nationale öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche Einrichtungen, die im
öffentlichen Auftrag tätig werden

– … Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen des
Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und in dem
maßgeblichen Basisrechtsakt nach Artikel 49 der Haushaltsordnung bezeichnet
sind

ƒ Geteilte Verwaltung mit Mitgliedstaaten

… Dezentrale Verwaltung mit Drittstaaten

… Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte auflisten)

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung zum Einsatz kommen, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu
erläutern.

Bemerkungen
12 Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält

die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache):
http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html.

13 Einrichtungen im Sinne des Artikels 200 der Haushaltsordnung.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 71 – Drucksache 17/11882

DE 64 DE

2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1. Monitoring und Berichterstattung

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Die Verwaltungsbehörden legen jährliche Durchführungsberichte vor. Diese Berichte
sind datenorientiert und beinhalten die in Abschnitt 1.4.4. festgelegten gemeinsamen
Indikatoren. Begleitend dazu gibt die Kommission zur Halbzeit und am Ende der
Programmplanungszeitraum strukturierte Erhebungen und Evaluierungen in Auftrag.
Bei bilateralen Treffen werden die Fortschritte bei der Durchführung jedes
Programms überprüft.

2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.2.1. Ermittelte Risiken

Das Verwaltungs- und Kontrollsystem wird größtenteils aus der Kohäsionspolitik
übernommen. Obwohl sich dieses Ausgabenprogramm im Vergleich zur
Kohäsionspolitik hinsichtlich der Endempfängerinnen und -empfänger sowie der
Durchführungspartner unterscheidet, ist von ähnlichen Risikofaktoren – vor allem
wie beim ESF – auszugehen. Im laufenden Programmplanungszeitraum hat sich
beim ESF der Aspekt der Förderfähigkeit als größte Fehlerquelle erwiesen (58 %
aller kumulierten quantifizierbaren Fehler), neben Problemen mit dem Auditpfad
(35 %) und Problemen mit der Genauigkeit (7 %). Um diesen Problemen zu
begegnen, werden die Bestimmungen für die Förderfähigkeit umfassend im Entwurf
für die Verordnung niedergelegt und in der Verordnung selbst festgelegte
Pauschalsätze stärker genutzt. Ein Risiko erhöhender Faktor ist jedoch der Umstand,
dass überwiegend NGO und zivilgesellschaftliche Organisationen für die
Bereitstellung der Hilfe an die Endempfängerinnen und –empfänger zuständig sind,
von denen manche Schwachstellen in der Verwaltung aufweisen und großteils auf
Freiwilligenarbeit angewiesen sind. Der Rechnungshof hat bereits in seinem Bericht
2009 zum Nahrungsmittelhilfeprogramm auf diese Problematik hingewiesen. Die
Verwaltungsbehörden werden weiterhin die Möglichkeit haben, bei derartigen
Organisationen die für zentral eingekaufte materielle Unterstützung bereitgestellten
Ressourcen und die Zahlungen von Pauschalsätzen zu begrenzen.

2.2.2. Vorgesehene Kontrollen

Gemäß dem Grundsatz der geteilten Verwaltung liegt die Hauptverantwortung für
die Durchführung und Kontrolle der operationellen Programme bei den
Mitgliedstaaten, die diese über ihre Verwaltungs- und Kontrollsysteme wahrnehmen.
Die Mitgliedstaaten benennen für ihr operationelles Programm eine
Verwaltungsbehörde, eine Bescheinigungsbehörde und eine funktionell unabhängige
Auditbehörde. Die Kommission ist befugt, gezielte Audits zu Fragen des soliden
Finanzmanagements durchzuführen, um Schlüsse über die Leistung des Fonds zu
ziehen, und hat auch die Option, die Durchführung zu unterbrechen, auszusetzen und
Finanzkorrekturen vorzunehmen.

Drucksache 17/11882 – 72 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

DE 65 DE

Im Bereich der Kohäsionspolitik werden für Kontrollaufgaben anfallende Kosten
(auf nationaler und regionaler Ebene und ohne die Kosten für die Kommission) auf
rund 2 % der Gesamtfinanzierung geschätzt. Diese Kosten fallen für folgende
Kontrollbereiche an: 1 % stammt aus der Koordinierung und Programmvorbereitung
auf nationaler Ebene, 82 % beziehen sich auf die Programmverwaltung, 4 % auf die
Bescheinigung und 13 % auf Audits.

Im Vergleich zur Kohäsionspolitik sollten jedoch einige Faktoren dazu beitragen, das
Fehlerausmaß und die Kontrollkosten zu senken. Das neue Programm hat nur drei
Aktionsbereiche. Es wird sehr stark auf vereinfachte Kostenoptionen
zurückgegriffen. Aufgrund der Art der Vorhaben und der Zielgruppen, unterliegen
die Endempfängerinnen und Endempfänger keinem Audit, außer die
Risikobewertung hat ein besonderes Risiko für Unregelmäßigkeiten oder Betrug
ergeben. Gemeinsam sollten diese Faktoren den Verwaltungsaufwand für die
Empfängerorganisationen verringern, das Fehlerausmaß senken, die inhärente
Sicherheit erhöhen und so zu geringeren Kontrollkosten beitragen.

Die derzeitige GD EMPL-Fehlerquote (vom Rechnungshof festgestellt) beträgt
2,2, %. Es wird angenommen, dass die oben beschriebenen Faktoren eine Reduktion
um 1 % bewirken sollten, was eine endgültige, für das Programm zu erwartende
Fehlerquote von 1,2 % ergibt.

2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind.

Die für die Strukturfonds zuständigen Dienststellen haben zusammen mit dem OLAF
eine gemeinsame Strategie zur Betrugsprävention eingeführt, die zahlreiche von der
Kommission und den Mitgliedstaaten zu ergreifende Maßnahmen vorsieht, um
Betrug bei Strukturmaßnahmen im Rahmen der geteilten Verwaltung zu vermeiden.
Diese gemeinsame Strategie zur Betrugsprävention wird auch für den Europäischen
Hilfsfonds für die am stärksten von Armut betroffenen Personen gelten.

Darüber hinaus enthält der Vorschlag die ausdrückliche Anforderung (Artikel 32
Absatz 4), derartige Maßnahmen vorzusehen. Dies sollte in den Mitgliedstaaten die
Sensibilisierung für Betrugsrisiken bei allen mit der Verwaltung und der Kontrolle
des Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten von Armut betroffenen Personen
befassten Stellen erhöhen und dadurch das Betrugsrisiko reduzieren.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 73 – Drucksache 17/11882

DE 66 DE

3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES
VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1. Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

• Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der
Haushaltslinien.

Haushaltslinie Art der Ausgaben Finanzierungsbeiträge Rubrik des
mehrjähri-

gen Finanz-
rahmens Nummer [Bezeichnung………………]

GM/NGM
(14)

von
EFTA-

Ländern15

von
Bewerber-
ländern16

von Dritt-
ländern

nach Artikel 18
Absatz 1

Buchstabe aa der
Haushalts-ordnung

1 Intelli-
gentes

und
integra-

tives
Wachs-

tum

Neue
Rubrik

für
2014-
2020

04 06 00 00 Am stärksten von Armut
betroffene Personen GM NEIN NEIN NEIN NEIN

• Neu zu schaffende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Haushaltslinie Art der Ausgaben Finanzierungsbeiträge Rubrik des
mehrjähri-

gen Finanz-
rahmens Nummer [Bezeichnung…………] GM/NGM

von
EFTA-

Ländern

von
Bewerber-

ländern
von Dritt-
ländern

nach Artikel 18
Absatz 1

Buchstabe aa der
Haushaltsordnung
[XX YY YY YY]
JA/NEIN

JA/NEI
N

JA/NEI
N JA/NEIN
14 GM = Getrennte Mittel / NGM = Nichtgetrennte Mittel.
15 EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
16 Kandidatenländer und, falls zutreffend, potenzielle Beitrittskandidaten des Westbalkans.

D
ru

cksach
e 17/11882

– 74 –
D

eutscher B
undestag – 17. W

ahlperiodeDE 67 DE

3.2. Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.1. Übersicht

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens Nummer 1 Intelligentes und integratives Wachstum

GD: EMPL 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 INSGESAMT

y Operative Mittel
Verpflichtungen (1) 343,957 349,166 353,425 356,742 359,925 362,704 365,331 2 491,250

Nummer der Haushaltslinie
Zahlungen (2) 274,038 277,152 277,152 277,152 277,152 277,152 277,152 1 936,950
Verpflichtungen (1a)

Nummer der Haushaltslinie
Zahlungen (2a)

Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte
Verwaltungsausgaben17
Nummer der Haushaltslinie (3) 1,250 1,250 1,250 1,250 1,250 1,250 1,250 8,750

Verpflichtungen =1+1a +3 345,207 350,416 354,675 357,992 361,175 363,954 366,581 2 500,000 Mittel INSGESAMT
für die GD EMPL18

Zahlungen
=2+2a

+3
275,288 278,402 278,402 278,402 278,402 278,402 278,402 1 945,700
17 Ausgaben für technische und administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige

BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
18 Diese Dotation ist Teil der Strukturfonds läuft unter dem Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ mit einer Mittelzuweisung von insgesamt

327 115 655 850 EUR. Der Europäische Hilfsfonds für die am stärksten von Armut betroffenen Personen gilt als Bestandteil des dem ESF zugewiesenen Teils der
Strukturfonds.

D
eutscher B

undestag – 17. W
ahlperiode

– 75 –
D

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cksach

e 17/11882DE 68 DE

Verpflichtungen (4)
y Operative Mittel INSGESAMT

Zahlungen (5)
y Aus der Dotation bestimmter operativer Programme
finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT (6)

Verpflichtungen =4+ 6 Mittel INSGESAMT
unter RUBRIK <…,>

des mehrjährigen Finanzrahmens Zahlungen =5+ 6

Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere Rubriken betrifft:
Verpflichtungen (4)

y Operative Mittel INSGESAMT
Zahlungen (5)

y Aus der Dotation bestimmter operativer Programme
finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT (6)

Verpflichtungen =4+ 6 Mittel INSGESAMT
unter RUBRIKEN 1 bis 4

des mehrjährigen Finanzrahmens
(Referenzbetrag)

Zahlungen =5+ 6

D
ru

cksach
e 17/11882

– 76 –
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eutscher B
undestag – 17. W

ahlperiodeDE 69 DE

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens 5 Verwaltungsausgaben

in Mio, EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr 2014
Jahr

2015
Jahr

2016
Jahr

2017
Jahr

2018
Jahr

2019
Jahr

2020 INSGESAMT

GD: EMPL
y Personalausgaben 1,016 1,016 1,016 1,016 1,016 1,016 1,016 7,112
y Sonstige Verwaltungsausgaben

GD EMPL INSGESAMT Mittel 1,016 1,016 1,016 1,016 1,016 1,016 1,016 7,112

Mittel INSGESAMT
unter RUBRIK 5

des mehrjährigen Finanzrahmens
(Verpflichtungen insges,
= Zahlungen insges,) 1,016 1,016 1,016 1,016 1,016 1,016 1,016 7,112

in Mio, EUR (3 Dezimalstellen)
Jahr

N19

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei längerer Dauer (Ziff, 1,6)
bitte weitere Spalten einfügen INSGESAMT

Verpflichtungen Mittel INSGESAMT
unter RUBRIKEN 1 bis 5

des mehrjährigen Finanzrahmens Zahlungen
19 Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.

D
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ahlperiode

– 77 –
D

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e 17/11882DE 70 DE

3.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

– … Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt,

– … Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt: Das Programm wird nach dem Prinzip der
geteilten Mittelverwaltung durchgeführt, Die strategischen Prioritäten werden zwar durch die Verordnung auf EU-Ebene festgelegt,

die tatsächliche routinemäßige Verwaltung obliegt jedoch Verwaltungsbehörden, Die Kommission schlägt zwar gemeinsame
Indikatoren vor, die tatsächlichen Ziele werden jedoch auf Ebene der operationellen Programme von den Mitgliedstaaten
vorgeschlagen und von der Kommission genehmigt. Die Programme werden erst 2013-14 erstellt, ausverhandelt und genehmigt,
weshalb derzeit keine Vorgaben für den Output genannt werden können,

Mittel für Verpflichtungen, in Mio, EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr N
Jahr

N+1
Jahr

N+2
Jahr

N+3
Bei längerer Dauer (Ziff, 1,6) bitte weitere

Spalten einfügen INSGESAMT

ERGEBNISSE
Ziele und

Ergebnisse

Ø

Art
der

Ergeb-
nisse20

Durch
schnitt

skoste
n A

n

z

a

h

l

Koste
n

A

n

z

a

h

l

Koste
n

A

n

z

a

h

l

Koste
n

A

n

z

a

h

l

Koste
n

A

n

z

a

h

l

Koste
n

A

n

z

a

h

l

Koste
n

A

n

z

a

h

l

Koste
n

Gesam
tzahl

Gesamt-
kosten

EINZELZIEL Nr, 121…
- Ergebnis
- Ergebnis
- Ergebnis

Zwischensumme für Einzelziel Nr, 1

EINZELZIEL Nr, 2…
20 Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B.: Austausch von Studierenden, gebaute Straßenkilometer…).
21 Wie in Ziffer 1.4.2. („Einzelziele…“) beschrieben.

D
ru

cksach
e 17/11882

– 78 –
D

eutscher B
undestag – 17. W

ahlperiodeDE 71 DE

- Ergebnis
Zwischensumme für Einzelziel

Nr, 2
GESAMTKOSTEN

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 79 – Drucksache 17/11882

DE 72 DE

3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.3.1. Übersicht

– … Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt,

– ; Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel
benötigt:

in Mio, EUR (3 Dezimalstellen)

2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 INSGESAMT

RUBRIK 5
des mehrjährigen
Finanzrahmens

Personalausgaben 1,016 1,016 1,016 1,016 1,016 1,016 1,016 7,112

Sonstige
Verwaltungsausgabe
n

Zwischensumme
RUBRIK 5

des mehrjährigen
Finanzrahmens

1,016 1,016 1,016 1,016 1,016 1,016 1,016 7,112

Außerhalb der
RUBRIK 522 des

mehrjährigen
Finanzrahmens

Personalausgaben 0,128 0,128 0,128 0,128 0,128 0,128 0,128 0,896

Sonstige Ver-
waltungsausgaben 1,122 1,122 1,122 1,122 1,122 1,122 1,122 7,854

Zwischensumme der
Mittel außerhalb der

RUBRIK 5 des
mehrjährigen

Finanzrahmens

1,250 1,250 1,250 1,250 1,250 1,250 1,250 8,750

INSGESAMT 2,266 2,266 2,266 2,266 2,266 2,266 2,266 15,862
22 Ausgaben für technische und administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der

Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung,
direkte Forschung.

Drucksache 17/11882 – 80 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

DE 73 DE

3.2.3.2. Geschätzte Auswirkungen auf die Humanressourcen

– … Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt,

– ; Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020

y Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)
04 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen
der Kommission) 8 8 8 8 8 8 8

XX 01 01 02 (in den Delegationen)
XX 01 05 01 (indirekte Forschung)
10 01 05 01 (direkte Forschung)
y Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten = VZÄ)23
XX 01 02 01 (AC, INT, ANS der
Globaldotation)

XX 01 02 02 (AC, AL, JED, INT und ANS in
den Delegationen)

- am Sitz25
2 2 2 2 2 2 2
04 01 04 01 24

- in den Delegationen

XX 01 05 02 (AC, INT, ANS der indirekten
Forschung)

10 01 05 02 (AC, END, INT der direkten
Forschung)

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

INSGESAMT 10 10 10 10 10 10 10

XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw, Haushaltstitel,

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der
GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt, Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel
für Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der
verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden,

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete Sie arbeiten daran mit, zu genehmigende Vorschläge für Programme und Projekte in
den Mitgliedstaaten zu analysieren, zu verhandeln, abzuändern und zur Genehmigung
vorzubereiten, Sie arbeiten an der Verwaltung, dem Monitoring und der Evaluierung
der Durchführung genehmigter Programme und Projekte mit, Sie gewährleisten die
23 AC= Vertragsbediensteter, INT = Leiharbeitskraft („Interimaire“), JED = Junger Sachverständiger in

Delegationen („Jeune Expert en Délégation“), AL= örtlich Bediensteter, ANS= Abgeordneter
Nationaler Sacherverständiger in Delegationen.

24 Teilobergrenze für aus den operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
25 Insbesondere für die Strukturfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des

ländlichen Raums (ELER) und den Europäischen Fischereifonds (EFF).

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 81 – Drucksache 17/11882

DE 74 DE

Einhaltung der für die Programme geltenden Bestimmungen,

Externes Personal Wie oben und/oder administrative Unterstützung,

Drucksache 17/11882 – 82 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

DE 75 DE

3.2.4. Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

– … Der Vorschlag/die Initiative ist mit dem derzeitigen mehrjährigen
Finanzrahmen vereinbar,

– … Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik
des mehrjährigen Finanzrahmens,

Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter Angabe der einschlägigen Haushaltslinien und
der entsprechenden Beträge,

– … Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des
Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens26,

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der einschlägigen Rubriken und Haushaltslinien sowie
der entsprechenden Beträge,

3.2.5. Finanzierungsbeteiligung Dritter

– Der Vorschlag/die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor,

– Der Vorschlag/die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor:

Mittel in Mio, EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
N

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei längerer Dauer (Ziff, 1,6)
bitte weitere Spalten einfügen Insgesamt

Geldgeber/kofinanzierend
e Organisation

Kofinanzierung
INSGESAMT

26 Siehe Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 83 – Drucksache 17/11882

DE 76 DE

3.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

– … Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus,

– … Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar

– … auf die Eigenmittel

– … auf die sonstigen Einnahmen

in Mio, EUR (3 Dezimalstellen)

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative27

Einnahmenlinie:

Für das
laufende

Haushaltsjahr
zur Verfügung

stehende
Mittel

Jahr
N

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei längerer Dauer (Ziff, 1,6,) bitte
weitere Spalten einfügen

Artikel ………

Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die einschlägigen Ausgabenlinien an,

Bitte geben Sie an, wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden,
27 Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 25 %

für Erhebungskosten, anzugeben.

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