BT-Drucksache 17/11851

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung - Drucksachen 17/10572, 17/11811 - Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes

Vom 12. Dezember 2012


Deutscher Bundestag Drucksache 17/11851
17. Wahlperiode 12. 12. 2012

Änderungsantrag
der Abgeordneten Undine Kurth (Quedlinburg), Cornelia Behm, Harald Ebner,
Bärbel Höhn, Nicole Maisch, Friedrich Ostendorff, Markus Tressel,
Hans-Josef Fell, Bettina Herlitzius, Dr. Anton Hofreiter, Sylvia Kotting-Uhl,
Oliver Krischer, Stephan Kühn, Dr. Hermann E. Ott, Dorothea Steiner,
Daniela Wagner, Dr. Valerie Wilms und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 17/10572, 17/11811 –

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes

Der Bundestag wolle beschließen:

Den Gesetzentwurf auf Bundestagsdrucksache 17/10572 in der gemäß der Be-
schlussempfehlung auf Bundestagsdrucksache 17/11811 geänderten Fassung
wie folgt zu ändern:

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 1 (§ 2a) Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird dem Buchstaben a
folgender Doppelbuchstabe cc angefügt:

,cc) Folgender Satz 2 wird angefügt:

„Für landwirtschaftliche Tiere, für die der Ständige Ausschuss gemäß Ar-
tikel 9 des Europäischen Übereinkommens 78/923/EWG Empfehlungen
angenommen hat, sind diese Rechtsverordnungen innerhalb einer ange-
messenen Frist, spätestens jedoch bis zum … [einsetzen: Datum, das fünf
Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegt] zu erlassen.“‘

2. Nummer 6 (§ 5) wird wie folgt gefasst:

,6. § 5 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1a wird aufgehoben.

b) In Nummer 7 wird nach dem Wort „Geflügel,“ das Wort „und“ einge-
fügt und werden die Wörter „und durch Schenkelbrand beim Pferd“
gestrichen.“‘
3. Nummer 7 (§ 6) wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

,a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

Drucksache 17/11851 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
„4. das vollständige oder teilweise Entnehmen von Organen oder
Geweben erforderlich ist, um zu anderen als zu wissenschaft-
lichen Zwecken die Organe oder Gewebe zu tranplantieren,
Kulturen anzulegen oder isolierte Organe, Gewebe oder Zel-
len zu untersuchen;“.

bb) Die Sätze 5 bis 9 werden Absatz 1a.‘

b) Buchstabe c wird aufgehoben.

4. Nummer 40 (§ 21) wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 ist § 5 Absatz 3 Nummer 1a
in der bis zum … [einsetzen: Datum des auf die Verkündung dieses Geset-
zes folgenden Tages] geltenden Fassung weiter anzuwenden.“

b) Absatz 1a wird aufgehoben.

Berlin, den 12. Dezember 2012

Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion

Begründung

Um im Rahmen der Änderung des Tierschutzgesetzes minimale Verbesserungen
in Sachen Tierschutz zu erreichen, sollten die von der Bundesministerin für Er-
nährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Ilse Aigner ursprünglich im
Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehenen Regelungen zum Verbot des
Schenkelbrands sowie zum Verbot der betäubungslosen Ferkelkastration ab
1. Januar 2017 durchgesetzt werden. Darüber hinaus sollten für alle landwirt-
schaftlich gehaltenen Tiere spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnungen vorliegen, um die Anforde-
rung an die Haltung nach § 2 des Tierschutzgesetzes tierartspezifisch zu definie-
ren.

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