BT-Drucksache 17/11847

zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung - Drucksache 17/6985 A.58 - Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates KOM(2011) 451 endg., Ratsdok 13195/11 hier: Stellungnahme gegenüber der Bundesregierung gemäß Artikel 23 Absatz 3 des Grundgesetzes

Vom 13. Dezember 2012


Deutscher Bundestag Drucksache 17/11847
17. Wahlperiode 13. 12. 2012

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (15. Ausschuss)

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des
Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über
das Kontrollgerät im Straßenverkehr und der Verordnung (EG) Nr. 561/2006
des Europäischen Parlaments und des Rates
KOM(2011) 451 endg.; Ratsdok. 13195/11*

– Drucksache 17/6985 Nr. A.58 –

hier: Stellungnahme gegenüber der Bundesregierung gemäß Artikel 23
Absatz 3 des Grundgesetzes

A. Problem

Nach den europäischen Vorschriften müssen Fahrer von Fahrzeugen zum Güter-
transport von über 3,5 Tonnen (t) zulässiger Gesamtmasse Lenk- und Ruhezeiten
einhalten, die durch einen obligatorischen Fahrtenschreiber nachgewiesen wer-
den müssen. Die Mitgliedstaaten können von diesen Vorschriften in bestimmtem
Umfang Ausnahmen zulassen, zum Beispiel in Form der „Handwerkerregelung“
im Umkreis von 50 Kilometern (km). Der von der Europäischen Kommission
vorgelegte Verordnungsvorschlag sieht insbesondere für das Handwerksgewerbe
nationale Ausnahmenmöglichkeiten nur bis zu einem Umkreis von 100 km vor.
Das Europäische Parlament hat in erster Lesung im Juli 2012 Änderungen zum
Verordnungsvorschlag beschlossen. Danach soll die Tachographenpflicht zu-
künftig bereits ab einem zulässigen Gesamtgewicht von 2,8 t gelten und die
Nahzone für Fahrzeuge des Handwerksgewerbes auf nur 100 km vom Standort
des Unternehmens ausgedehnt werden.

Die Erweiterung des Ausnahmeradius auf 100 km ist unzureichend, weil die
Fahrten zu Baustellen und Kunden nicht selten 100 km übersteigen. Die Absen-
kung der Gewichtsgrenze für die Tachographenpflicht auf künftig 2,8 t für alle
Fahrzeuge würde bedeuten, dass nahezu alle im Handwerksgewerbe eingesetz-
ten Fahrzeuge grundsätzlich von der Tachographenpflicht erfasst würden. Dies
würde nicht nur einen enormen bürokratischen Zusatzaufwand und erhebliche
Mehrkosten für die Betriebe nach sich ziehen, sondern auch dazu führen, dass
der Großteil aller Pkw mit Anhänger unter die Tachographenpflicht fiele. Die
Kontrollgeräte sind für schwere Nutzfahrzeuge und Busse spezifiziert und ent-
wickelt worden und in der heutigen Form für den gesetzeskonformen Einbau in

Pkw nicht geeignet.

* Von einer Drucklegung der Anlagen des Ratsdokuments wird abgesehen, diese sind in EuDoX unter Ratsdok. 13195/11 abrufbar.

Drucksache 17/11847 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B. Lösung

Aufforderung an die Bundesregierung, sich bei den Verhandlungen auf europä-
ischer Ebene weiterhin dafür einzusetzen, dass die Fahrtenschreiberpflicht erst
ab 3,5 t verpflichtend wird und der Entfernungsradius im Rahmen der Hand-
werkerregelung für Fahrzeuge ab 3,5 t auf mindestens 150 km vom Standort des
Unternehmens festgelegt wird.

Annahme einer Entschließung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
SPD, FDP und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN.

C. Alternativen

Keine.

D. Kosten

Wurden nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/11847

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

in Kenntnis der Unterrichtung auf Drucksache 17/6985 Nr. A.58 folgende Ent-
schließung gemäß Artikel 23 Absatz 3 des Grundgesetzes anzunehmen:

„Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Nach den europäischen Vorschriften müssen Fahrer von Fahrzeugen zum Güter-
transport von über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse Lenk- und Ruhezeiten einhal-
ten, die durch einen obligatorischen Fahrtenschreiber nachgewiesen werden
müssen (Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 und Verordnung (EG) Nr. 561/2006).
Die Mitgliedstaaten können von diesen Vorschriften in bestimmtem Umfang
Ausnahmen zulassen, zum Beispiel in Form der „Handwerkerregelung“ im Um-
kreis von 50 km. Danach können Fahrzeuge ausgenommen werden, die zur Be-
förderung von Material, Ausrüstung oder Maschinen, die der Fahrer zur Aus-
übung seiner beruflichen Tätigkeit benötigt, verwendet werden. Dabei darf das
Führen des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellen. Deutsch-
land hat von dieser Ausnahmeregelung durch die Fahrpersonalverordnung Ge-
brauch gemacht.

Diese Umkreisbegrenzung ist nicht ausreichend. Die Bundesregierung hatte sich
daher in der Vergangenheit bereits für eine Umkreisbegrenzung von 150 km ein-
gesetzt.

Der von der Europäischen Kommission vorgelegte Verordnungsvorschlag sieht
insbesondere für das Handwerksgewerbe nationale Ausnahmenmöglichkeiten
nur bis zu einem Umkreis von 100 km vor.

Das Europäische Parlament hat in erster Lesung im Juli 2012 Änderungen zum
Verordnungsvorschlag beschlossen. Danach soll

– die Tachographenpflicht zukünftig bereits ab einem zulässigen Gesamtge-
wicht von 2,8 Tonnen gelten;

– die Nahzone für Fahrzeuge des Handwerksgewerbes auf nur 100 Kilometer
vom Standort des Unternehmens ausgedehnt werden.

Gegenüber der oben dargestellten Rechtslage, wie sie heute in Deutschland gilt,
bedeuten diese Änderungsvorschläge des Europäischen Parlaments eine teil-
weise Verschlechterung und teilweise nur unzureichende Verbesserungen für
das Handwerksgewerbe. Die Erweiterung des Ausnahmeradius auf 100 Kilome-
ter ist unzureichend, weil die Fahrten zu Baustellen und Kunden nicht selten 100
Kilometer übersteigen. Die Absenkung der Gewichtsgrenze für die Tachogra-
phenpflicht auf künftig 2,8 Tonnen für alle Fahrzeuge würde bedeuten, dass na-
hezu alle im Handwerksgewerbe eingesetzten Fahrzeuge grundsätzlich von der
Tachographenpflicht erfasst würden. Dies würde nicht nur einen enormen büro-
kratischen Zusatzaufwand und erhebliche Mehrkosten für die Betriebe nach sich
ziehen, sondern auch dazu führen, dass der Großteil aller Pkw mit Anhänger un-
ter die Tachographenpflicht fiele. Die Kontrollgeräte sind für schwere Nutzfahr-
zeuge und Busse spezifiziert und entwickelt worden und in der heutigen Form
für den gesetzeskonformen Einbau in Pkw nicht geeignet.

Vor diesem Hintergrund fordert der Deutsche Bundestag die Bundesregierung
auf, sich bei den Verhandlungen auf europäischer Ebene weiterhin dafür einzu-
setzen, dass

1. die Fahrtenschreiberpflicht erst ab 3,5 Tonnen verpflichtend wird;

Drucksache 17/11847 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

2. der Entfernungsradius im Rahmen der „Handwerkerregelung“ für Fahrzeuge
ab 3,5 Tonnen auf mindestens 150 Kilometer vom Standort des Unterneh-
mens festgelegt wird.“

Berlin, den 10. Dezember 2012

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Dr. Anton Hofreiter
Vorsitzender

Kirsten Lühmann
Berichterstatterin

Kenntnis zu nehmen. Zudem empfiehlt er mit den Stimmen absetzung der Gewichtsgrenze für die Fahrtenschreiber-
der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die
Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des

pflicht von 3,5 t auf 2,8 t aus. Daneben befürworte sie es, den
Entfernungsradius im Rahmen der sogenannten Handwer-
kerregelung auf 150 km heraufzusetzen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/11847

Bericht der Abgeordneten Kirsten Lühmann

I. Überweisung

Die Unterrichtung auf Drucksache 17/6985 Nr. A.58 wurde
am 13. September 2011 gemäß § 93 der Geschäftsordnung
an den Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
zur federführenden Beratung sowie an den Ausschuss für
Arbeit und Soziales und an den Ausschuss für die Angelegen-
heiten der Europäischen Union zur Mitberatung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen

Die vorgeschlagene Verordnung umfasst im Wesentlichen
Maßnahmen zur Verbesserung der technischen Merkmale
des digitalen Fahrtenschreibers. Dazu kommen nichttechni-
sche Maßnahmen wie etwa die Erhöhung der Vertrauenswür-
digkeit von Werkstätten, eine Mindestharmonisierung bei
Sanktionen und bei der Ausbildung von Kontrolleuren sowie
eine Ausweitung einzelner, bereits bestehender Ausnahme-
regelungen hinsichtlich der Nutzungspflicht des Fahrten-
schreibers.

III. Stellungnahmen der mitberatenden
Ausschüsse

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die Unterrichtung
auf Drucksache 17/6985 Nr. A.58 (Ratsdok. 13195/11) in
seiner 74. Sitzung am 21. September 2011 Kenntnis genom-
men.

Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen
Union hat die Unterrichtung in seiner 49. Sitzung am 26. Ok-
tober 2012 zur Kenntnis genommen.

Die mitberatenden Ausschüssen wurden mit Schreiben vom
22. Oktober 2012 über die Absicht des federführenden Aus-
schusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung unterrich-
tet, die Unterrichtung auf Drucksache 17/6985 Nr. A.58
(Ratsdok. 13195/11) erneut aufzugreifen. Sie erhielten Gele-
genheit, bereits abgegebene Stellungnahmen zu ergänzen
oder erneut eine Stellungnahme abzugeben.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die Unterrich-
tung erneut in seiner 114. Sitzung am 24. Oktober 2012 bera-
ten und empfiehlt deren Kenntnisnahme. Zudem empfiehlt er
mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und
DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN die Annahme des Entschließungsantrags
der Fraktionen der CDU/CSU und FDP auf Ausschussdruck-
sache 17(11)988.

Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen
Union hat die Unterrichtung erneut in seiner 74. Sitzung am
24. Oktober 2012 beraten und empfiehlt einstimmig, die Un-
terrichtung sowie das Folgedokument Ratsdok. 11433/12 zur

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat
die Unterrichtung auf Drucksache 17/6985 Nr. A.58 (Rats-
dok. 13195/11) in seiner 50. Sitzung am 28. September 2011
beraten und zur Kenntnisnahme genommen.

In seiner 81. Sitzung am 24. Oktober 2012 hat er die Unter-
richtung gemäß § 93a Absatz 2 der Geschäftsordnung erneut
aufgegriffen und sie unter Einbeziehung des Folgedoku-
ments „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen
Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im
Straßenverkehr und der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des
Europäischen Parlaments und des Rates (,Fahrtenschreiber‘)
(GA) – Allgemeine Ausrichtung“ (Ratsdok. 11433/12, EU-
Folgedokument zu Ratsdok. 13195/11) beraten.

Die Fraktionen der CDU/CSU und FDP haben dazu einen
Entschließungsantrag (Ausschussdrucksache 17(15)452)
eingebracht, dessen Inhalt sich aus der Beschlussempfeh-
lung ergibt.

Die Fraktion der CDU/CSU forderte, die sogenannte
Handwerkerregelung solle im Sinne der Handwerker gestal-
tet werden. Ein Entfernungsradius von 100 km sei zu wenig,
denn das Handwerk habe gerade im ländlichen Raum häufig
weitere Strecken zurückzulegen. Eine Absenkung des maß-
geblichen Gesamtgewichts von 3,5 t auf 2,8 t für die EU-
rechtliche Fahrtenschreiberpflicht lehne sie ab. Sie fordere
stattdessen einen Entfernungsradius von 150 km und eine
Beibehaltung des zulässigen Gesamtgewichts von 3,5 t für
die Fahrtenschreiberpflicht.

Die Fraktion der SPD bekundete, sie finde sowohl den Vor-
schlag der Kommission als auch den Antrag der Koalitions-
fraktionen der CDU/CSU und FDP sinnvoll. Jedoch könne
sie die ablehnende Haltung der Koalitionsfraktionen bezüg-
lich der Herabsetzung des zulässigen Gesamtgewichts für
die Fahrtenschreiberpflicht nicht vollständig unterstützen. In
Deutschland müssten ab einem zulässigen Gesamtgewicht
von 2,8 t Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten
eingehalten werden. Allerdings bestehe keine Pflicht, ein
EU-rechtliches Kontrollgerät einzubauen, es reiche die hand-
schriftliche Aufzeichnung aus. Um Missbrauch vorzubeu-
gen, sei es konsequent, eine Pflicht auch mit einer Kontroll-
möglichkeit zu versehen. Auch aus Gründen der Wettbe-
werbsfähigkeit des deutschen Marktes sei es sinnvoll, eine
EU-weit einheitliche Regelung zu haben. Allerdings sei da-
für noch nicht der richtige Zeitpunkt gekommen; ein geord-
netes Verfahren sei erforderlich. Darum werde sie dem Ent-
schließungsantrag zustimmen.

Die Fraktion der FDP betonte, sie wolle die Position des
Handwerks stärken. Darum spreche sie sich gegen eine Her-
Entschließungsantrags der Fraktionen der CDU/CSU und
FDP auf Ausschussdrucksache 17(21)294.

Die Fraktion DIE LINKE. kündigte an, dass sie dem Ent-
schließungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und FDP

Drucksache 17/1184 destag – 17. Wahlperiode

Berlin, den 10. Dezember

Kirsten Lühmann
Berichterstatterin
7 – 6 – Deutscher Bun

zustimmen werde. Sie vertrat die Auffassung, die vorgesehe-
nen Regelungen müssten in einigen Punkten noch einmal
überdacht werden.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN äußerte, wenn
der Entfernungsradius im Rahmen der sog. Handwerkerrege-
lung auf 150 km erweitert würde, sei dies ein so weiter Radius,
dass die Regelung einer Privilegierung von Transportunter-
nehmen nahekomme. Diese sollten jedoch durch die EU-
Regeln gerade besser kontrolliert werden können. Sie spreche
sich daher für einen Entfernungsradius von 100 oder 50 km
aus.

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat
den Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und
FDP auf Ausschussdrucksache 17(15)452 mit den Stimmen
der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und DIE LINKE. bei
Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
angenommen.

2012

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/11847
13195/11 RSZ/sm
DG C I C DE

RAT DER
EUROPÄISCHEN UNION

Brüssel, den 25. Juli 2011 (26.07)
(OR. en)

Interinstitutionelles Dossier:
2011/0196 (COD)

13195/11
TRANS 222
CODEC 1274

ÜBERMITTLUNGSVERMERK
Absender: Herr Jordi AYET PUIGARNAU, Direktor, im Auftrag der Generalsekretärin der

Europäischen Kommission
Eingangsdatum: 19. Juli 2011
Empfänger: der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union, Herr Uwe CORSEPIUS
Nr. Komm.dok.: KOM(2011) 451 endgültig
Betr.: Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates
über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und der Verordnung (EG) Nr. 561/2006
des Europäischen Parlaments und des Rates

Die Delegationen erhalten in der Anlage das Kommissionsdokument KOM(2011) 451 endgültig.

Anl.: KOM(2011) 451 endgültig

Drucksache 17/11847 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

EUROPÄISCHE KOMMISSION

Brüssel, den 19.7.2011
KOM(2011) 451 endgültig

2011/0196 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im
Straßenverkehr und der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments

und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

{SEK(2011) 947 endgültig}
{SEK(2011) 948 endgültig}

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/11847

DE 2 DE

BEGRÜNDUNG

1. HINTERGRUND DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS

1.1 Gründe und Zielsetzung

Fahrtenschreiber spielen eine entscheidende Rolle bei der Kontrolle, dass Berufskraftfahrer
die Vorschriften über Lenk- und Ruhezeiten einhalten. Sie tragen zur Erhöhung der Sicherheit
im Straßenverkehr, zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Kraftfahrer und zu einem
lauteren Wettbewerb zwischen Straßenverkehrsunternehmen bei. Kostengünstigere
Fahrtenschreiber sind eines der Schlüsselelemente der im Verkehrsweißbuch vom
28. März 20111 dargelegten Strategie der Kommission für die weitere Integration des
Straßengüterverkehrsmarkts und für einen sichereren, effizienteren und wettbewerbsfähigeren
Güterkraftverkehr.

Die EU regelt den Einbau und die Benutzung von Fahrtenschreibern seit 1970. Die derzeit für
solches Kontrollgerät geltende Rechtsvorschrift ist die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des
Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr2. Sie enthält die technischen Normen und legt
die Regeln für die Benutzung, Bauartgenehmigung, Einbau und Nachprüfung von
Fahrtenschreibern fest. Sie begründet eine Reihe von Rechtspflichten für die Hersteller und
Behörden, aber auch für Verkehrsunternehmen und Fahrer. Diese Verordnung wurde bereits
zehnmal im Ausschussverfahren an den technischen Fortschritt angepasst.

Gegenwärtig werden von den etwa 900 000 Verkehrsunternehmen und 6 Mio. Fahrern zwei
Arten von Fahrtenschreibern verwendet. Neben dem digitalen Fahrtenschreiber, der seit dem
1. Mai 2006 in allen neu zugelassenen Fahrzeugen eingeführt wurde, wird seit 1985 der
analoge Fahrtenschreiber verwendet und ist in älteren Kraftfahrzeugen noch immer im
Einsatz.

Der beigefügte Vorschlag dient der Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, um das
Fahrtenschreibersystem zu verbessern. Diesem Vorschlag liegt eine Mitteilung bei, die dem
Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig übermittelt wird. Darin werden die anderen
Maßnahmen dargelegt, die notwendig sind, damit die Maßnahmen des beigefügten
Vorschlags ihre volle Wirkung entfalten können, oder diese ergänzen.

1.2 Behandeltes Problem

Bei einem erheblichen Teil der von nationalen Polizei- oder Vollzugsbeamten kontrollierten
Fahrzeuge werden Verstöße gegen die Sozialvorschriften festgestellt. Bei rund einem Viertel
von ihnen wird gegen die Fahrtenschreibervorschriften verstoßen. Zu jedem Zeitpunkt fahren
auf den Straßen des transeuropäischen Verkehrsnetzes mehrere Tausend Lastkraftwagen mit
einem manipulierten Fahrtenschreiber oder einer ungültigen Kontrollgerätkarte. Die
Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Mindestruhezeiten und die daraus resultierende
Ermüdung der Fahrer führen zu gesamtgesellschaftlichen Unfallkosten von schätzungsweise
2,8 Milliarden EUR pro Jahr. Darüber hinaus erlangen Unternehmen, die solche
Rechtsverstöße begehen, ungerechtfertigte Wettbewerbsvorteile, was sich nachteilig auf das
1 KOM(2011) 144 endgültig.
2 ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 8.

Drucksache 17/11847 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

DE 3 DE

Funktionieren des Binnenmarkts auswirkt und ernste gesundheitliche Folgen für die Fahrer
nach sich zieht.

Außerdem bestehen weitere Möglichkeiten, durch den Einsatz des (digitalen)
Fahrtenschreibers die Arbeit der Fahrer zu unterstützen und die Verkehrseffizienz zu
verbessern. Obwohl durch die Einführung des digitalen Fahrtenschreibers die
Verwaltungslasten der verschiedenen Beteiligten bereits erheblich verringert wurden, sind die
mit der Einhaltung der Vorschriften verbundenen jährlichen Kosten von schätzungsweise
2,7 Milliarden EUR noch immer zu hoch.

Der Vorschlag dient daher der besseren Durchsetzung der Sozialvorschriften und der
Verringerung unnötiger Verwaltungslasten durch Weiterentwicklung der technischen Aspekte
des Fahrtenschreibers und durch Effizienzsteigerungen.

1.3 Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der EU

Der Vorschlag ist Teil der Politik, die die Kommission in ihrem Weißbuch „Fahrplan zu
einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum – Hin zu einem wettbewerbsorientierten und
ressourcenschonenden Verkehrssystem“3 angekündigt hat. Er wird darin ausdrücklich als Teil
der Initiative 6 zum Güterkraftverkehr aufgeführt4.

Der Vorschlag ist auch ein Beitrag zur Durchführung des Aktionsplans für intelligente
Verkehrssysteme (IVS)5 und der Richtlinie 2010/40/EU zum Rahmen für die Einführung
intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen
Verkehrsträgern6.

Ferner berücksichtigt der Vorschlag die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,
insbesondere das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), das Recht auf
den Schutz personenbezogener Daten (Artikel 8), die unternehmerische Freiheit (Artikel 16),
die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit
Straftaten und Strafen (Artikel 49) und das Recht, wegen derselben Straftat nicht zweimal
strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden (Artikel 50).

2. ERGEBNISSE DER ANHÖRUNGEN INTERESSIERTER KREISE UND DER
FOLGENABSCHÄTZUNGEN

2.1 Anhörung interessierter Kreise

Die Kommission hat von Dezember 2009 bis März 2010 eine öffentliche Konsultation der
Beteiligten durchgeführt. In Anbetracht der technischen Natur des Themas war die
Beteiligung daran relativ groß: Es gingen 73 Beiträge von verschiedenen Akteuren ein, die
überwiegend von hoher Qualität waren.
3 KOM(2011) 144 endg.
4 Siehe Abschnitt 1.1 „Einheitlicher europäischer Verkehrsraum“ in Anhang I des Weißbuchs,

KOM(2011) 144 endg.
5 Mitteilung der Kommission: Aktionsplan zur Einführung intelligenter Verkehrssysteme in Europa,

KOM(2008) 886, Aktionsbereich 4.
6 ABl. L 207 vom 6.8.2010, S. 1–13.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/11847

DE 4 DE

Die meisten Akteure befürworteten eine Verbesserung des digitalen Fahrtenschreibers, jedoch
keine Ablösung durch eine andere Art von Kontrollgerät. Fast alle Akteure waren der
Meinung, dass für Kontrollgerät auf EU-Ebene einheitliche Kriterien erforderlich sind. Das
Bauartgenehmigungsverfahren für Fahrtenschreiber wurde als zufriedenstellend eingeschätzt.
Nahezu alle Beteiligten gaben an, dass das Sicherheitsniveau aufrechterhalten oder noch
verbessert werden sollte. Zur Senkung der Kosten des Kontrollgeräts und zu seiner besseren
Verwendung wurden mehrere Ideen dargelegt und dann in der Folgenabschätzung untersucht,
z. B. die Zusammenführung von Fahrerkarte und Führerschein.

2.2 Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Im Rahmen des Ausschusses, der für alle Fragen im Zusammenhang mit Kontrollgerät durch
die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates eingesetzt wurde, steht die Kommission im
ständigen Kontakt mit den Mitgliedstaaten und den Akteuren. Der Ausschuss tritt in der Regel
einmal jährlich zusammen. Die Hauptakteure nehmen an den Arbeiten dieses Ausschuss als
Beobachter bei. Dazu gehören auch Inspektions- und Polizeibehörden sowie Hersteller.
Zudem hat die Kommission im Vorfeld des Vorschlags eine Reihe vorbereitender Initiativen
ergriffen.

So hat die Kommission eine ausführliche Beratung unter Einbeziehung der wichtigsten
Akteure zwei Jahre lang mitfinanziert7.

Die Gemeinsame Forschungsstelle (JRC) hat die derzeitigen Schwachstellen und die
Kontrollierbarkeit des digitalen Fahrtenschreibers geprüft. Außerdem hat sie der Kommission
über die technischen Szenarios für die Weiterentwicklung des digitalen Fahrtenschreibers
berichtet.

Der Ausschuss für den sektoralen Dialog der Sozialpartner im Straßenverkehr wurde am
26. Mai 2010 konsultiert. Am 8. Juli 2010 verständigten sich die europäischen Sozialpartner
auf eine gemeinsame Erklärung zur Überprüfung der Verordnung über den digitalen
Fahrtenschreiber8, die bei der Ausarbeitung dieses Vorschlags berücksichtigt wurde.

Zur Vorbereitung der Folgenabschätzung richtete der externe Auftragnehmer eine
Sachverständigengruppe aus Vertretern der Straßenverkehrsverbände,
Straßenverkehrsgewerkschaften, Vollzugs- und Bauartgenehmigungsbehörden,
Kartenausstellungsbehörden, Fahrzeughersteller und Fahrtenschreiberhersteller ein. Die
Expertengruppe prüfte die vom Auftragnehmer ausgearbeiteten Unterlagen und nahm an
einem Workshop teil, auf dem der Abschlussberichtsentwurf des Auftragnehmers geprüft und
erörtert wurde.

2.3 Folgenabschätzung

Die Konsultation der Beteiligten und die Sachverständigenberichte zu dem Thema haben es
der Kommission ermöglicht, eine breite Palette von Einzelmaßnahmen zu ermitteln, mit
denen die erkannten Probleme wahrscheinlich behoben werden können. Es erfolgte eine
Vorabprüfung möglicher Maßnahmen.
7 SMART-Studie.
8 http://ec.europa.eu/employment_social/dsw/public/actRetrieveText.do?id=8903.

Drucksache 17/11847 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

DE 5 DE

Im Anschluss daran wurden Politikpakete zusammengestellt, die gangbare Politikalternativen
zur Erreichung der Ziele darstellen. Die Festlegung von Politikpaketen war erforderlich, da
unter Sicherheitsaspekten die Vertrauenswürdigkeit des Systems von der Sicherheit vieler
seiner Elemente abhängt und verschiedene Legislativverfahren notwendig sind
(Ausschussverfahren / Mitentscheidung). Die Politikpakete können wie folgt
zusammengefasst werden:

Politikpaket 1 (PP1) ist ein technisches Paket, das lediglich auf Verbesserungen des
bestehenden Fahrtenschreibers abzielt und folgende Maßnahmen umfasst:

– hochwertigere Plombierungen,

– eine bessere Schnittstelle zu den Nutzern,

– eine sicherere Verschlüsselungstechnik.

Politikpaket 2 (PP2) ist ebenfalls ein Paket technischer Maßnahmen, das aber die Funktionen
des digitalen Fahrtenschreibers erheblich erweitern und zu einer neuen Art digitaler
Fahrtenschreiber führen würde.

– Verbesserte Fahrtenschreiberfunktionen (automatische und manuelle
Aufzeichnung),

– Funkkommunikation für Straßenkontrollen,

– harmonisierte Schnittstelle zu anderen IVS-Anwendungen.

Politikpaket 3 (PP3) sieht nur nichttechnische Maßnahmen vor.

– Vertrauenswürdigere Werkstätten,

– Erschwerung des Betrugs mit Fahrerkarten,

– bessere Aus- und Fortbildung der Kontrolleure,

– ein Mindestmaß an Harmonisierung der Sanktionen,

– modernisierte Vorschriften für die Benutzung.

Politikpaket 4 (PP4) stellt eine Kombination von Maßnahmen für technische Verbesserungen
und Verbesserungen des Systems (PP2+PP3) dar.

Unter dem Gesichtspunkt der Wirksamkeit ist das PP4 das bei weitem attraktivste, da es das
potenziell höchste Niveau bei der Erreichung der beiden spezifischen Ziele bietet. Bei der
Analyse der Kohärenz zeigt sich jedoch, dass das PP4 auch die umfangreichsten
Kompromisse zwischen positiven wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen einerseits und
Auswirkungen auf den Haushalt öffentlicher Behörden andererseits mit sich bringt.
Hinsichtlich der Kohärenz liegt das PP1 an erster Stelle. Das PP4 ist bezüglich der
erforderlichen Investitionen auch das teuerste, während das PP1 das billigste und am
einfachsten umzusetzende ist, da es angenommen werden kann, ohne das normale
Legislativverfahren zu durchlaufen.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/11847

DE 6 DE

Unter Berücksichtigung aller dieser Aspekte und in Ermangelung einer vollständigen Kosten-
Nutzen-Analyse scheinen die positiven Auswirkungen des PP4 seine Kosten bei weitem zu
überwiegen. Allein die potenzielle Verringerung der Verwaltungslasten beläuft sich beim PP4
auf 515,5 Mio. EUR, was die Gesamtkosten der vollständigen Umsetzung weit übersteigt. Die
durchgeführte Analyse legt somit nahe, dass das Politikpaket 4 die zu bevorzugende Option
darstellt.

3. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

3.1 Zusammenfassung des Vorschlags

Folgende Hauptänderungen werden durch die vorgeschlagene Verordnung eingeführt:

– Fernkommunikation vom Fahrtenschreiber zu Kontrollzwecken (Artikel 5 der
künftigen Fahrtenschreiberverordnung): Dadurch erhalten die Kontrollbehörden
einige grundlegende Hinweise auf die Einhaltung der Vorschriften, bevor sie das
Fahrzeug zur Straßenkontrolle anhalten. Unternehmen, die sich rechtmäßig
verhalten, können so unnötige Straßenkontrollen vermeiden und daher mit einer
Verringerung der Verwaltungslasten rechnen.

– Zusammenführung der Funktionsmerkmale von Fahrerkarte und Führerschein
(Artikel 27 der künftigen Fahrtenschreiberverordnung): Durch die
Zusammenführung von Fahrerkarte und Führerschein wird die Systemsicherheit
erhöht, weil die Fahrer weniger bereit sein dürften, ihren Führerschein unter
betrügerischen Umständen einzusetzen. Dies bedeutet auch eine erhebliche
Verringerung der Verwaltungslasten. Diese Maßnahme erfordert kleinere
Anpassungen in der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein. Der entsprechende Vorschlag
wird parallel zu dieser Verordnung ausgearbeitet. Die Kommission wird ihn dem
Europäischen Parlament und dem Rat so bald wie möglich übermitteln.

– Automatische Aufzeichnung des genauen Standorts durch GNSS-Anbindung
(Artikel 4 der künftigen Fahrtenschreiberverordnung): Dadurch erhalten die
Kontrollbehörden mehr Informationen für die Kontrolle der Einhaltung der
Sozialvorschriften. Die automatische Aufzeichnung trägt auch zur Verringerung der
Verwaltungslasten bei.

– Gewährleistung der Integration digitaler Fahrtenschreiber in intelligente
Verkehrssysteme (IVS) (Artikel 6 der der künftigen Fahrtenschreiberverordnung):
Über eine einheitliche und genormte Schnittstelle des Fahrtenschreibers erhalten
andere IVS-Anwendungen einen leichteren Zugriff auf die vom digitalen
Fahrtenschreiber aufgezeichneten oder erstellten Daten.

– Erhöhung der Vertrauenswürdigkeit der Werkstätten (Kapitel IV der künftigen
Fahrtenschreiberverordnung, insbesondere Artikel 19): Durch die Stärkung des
rechtlichen Rahmens für die Zulassung der Werkstätten, beispielsweise mit einem
System regelmäßiger und unangekündigter Audits und mit Vermeidung von
Interessenkonflikten, kann die Vertrauenswürdigkeit der Werkstätten erhöht und das
Risiko von Betrug und Manipulationen verringert werden.

Drucksache 17/11847 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

DE 7 DE

– Mindestmaß an Harmonisierung der Sanktionen (Artikel 37 der künftigen
Fahrtenschreiberverordnung): Dieses Mindestmaß an Harmonisierung gewährleistet,
dass Verstöße gegen die Fahrtenschreibervorschriften, die im EU-Recht als „sehr
schwerwiegende Verstöße“9 und als „schwerste Verstöße“10 eingestuft sind, mit der
höchsten Kategorie von Sanktionen, die das nationale Recht vorsieht, geahndet
werden.

– Aus- und Fortbildung der Kontrolleure (Artikel 35 der künftigen
Fahrtenschreiberverordnung): Die Verordnung wird die Mitgliedstaaten dazu
verpflichten, für eine angemessene Aus- und Fortbildung ihrer mit der Überprüfung
des Kontrollgeräts beauftragten Kontrolleure zu sorgen.

– Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/200611 (Artikel 2): Diese
Ausnahmeregelung, die bestimmte Fahrzeuge von der Fahrtenschreiberpflicht
ausnimmt, wurde von der Hochrangigen Gruppe unabhängiger Interessenträger im
Bereich Verwaltungslasten unter Vorsitz von Herrn Stoiber empfohlen. Sie führt zu
einer Verringerung der Verwaltungslasten dieser Unternehmen, bei denen es sich
hauptsächlich um KMU handelt.

Die Überprüfung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates bietet auch die Gelegenheit,
den Wortlaut zu modernisieren und zu straffen, beispielsweise durch eindeutige
Begriffsbestimmungen (Artikel 2 der künftigen Fahrtenschreiberverordnung), eine
effizientere Nutzung der Sachverständigenarbeit mittels Einbeziehung von Fachleuten aus
Nicht-EU-Ländern, in denen der digitale Fahrtenschreiber verwendet wird (Artikel 41 der
künftigen Fahrtenschreiberverordnung), und eine direkte Bezugnahme auf das
Datenschutzrecht (Artikel 34 der künftigen Fahrtenschreiberverordnung).

3.2 Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlage für diesen Vorschlag ist die gleiche wie für die gegenwärtig geltende
Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates, nämlich Artikel 91 AEUV.

3.3 Subsidiaritätsprinzip

Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, da der Vorschlag nicht unter die
ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union fällt.

Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten aus folgenden Gründen nicht
ausreichend verwirklicht werden: Der Straßenverkehr ist immer stärker transnational
ausgeprägt. Der internationale Güterkraftverkehr machte 2006 etwa ein Drittel (oder
9 Richtlinie 2009/5/EG der Kommission vom 30. Januar 2009 zur Änderung von Anhang III der

Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestbedingungen für die
Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über
Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr, ABl. L 29 vom 31.1.2009, S. 45–50.

10 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009
zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und
zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates, ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51.

11 Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur
Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen
(EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG)
Nr. 3820/85 des Rates, ABl. L 102 vom 11.04.2006, S. 1.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/11847

DE 8 DE

612 Mrd. tkm) des gesamten Straßengüterverkehrs in der EU aus. Die Sozialvorschriften sind
auf EU-Ebene durch die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 harmonisiert worden, und die
Überprüfung ihrer Einhaltung setzt voraus, dass das Kontrollgerät der verschiedenen
Mitgliedstaaten interoperabel ist. Angesichts der zunehmenden transnationalen Ausprägung
des Güterkraftverkehrs in der EU und der Harmonisierung der Sozialvorschriften wäre es
kontraproduktiv, zu einer Regulierung des Kontrollgeräts auf nationaler Ebene
zurückzukehren.

3.4 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

Gesamtziel des Vorschlags ist die Erhöhung der Effektivität und Effizienz des
Fahrtenschreibersystems. Die vorgeschlagenen Maßnahmen sind für die Erreichung dieses
Ziels angemessen, denn sie bewirken eine Verringerung der Verwaltungslasten und der
Kosten im Zusammenhang mit der Benutzung des digitalen Fahrtenschreibers durch Fahrer,
Unternehmen und Kontrollbehörden. Sie gehen nicht über das für die Erreichung des Ziels
erforderliche Maß hinaus.

3.5 Wahl des Instruments

Da der Vorschlag eine Verordnung ändern soll, ist das gewählte Instrument ebenfalls eine
Verordnung. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt wird nur die Überarbeitung der Artikel der
Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates, nicht aber ihrer technischen Anhänge
vorgeschlagen. Nach dem Erlass dieser Änderungsverordnung wird die gesamte
Rechtsvorschrift einschließlich der Anhänge im Rahmen eines Kodifizierungsverfahrens
konsolidiert.

3.6 Europäischer Wirtschaftsraum

Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und
sollte deshalb auf den EWR ausgeweitet werden.

4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine zusätzlichen Kosten für den EU-Haushalt zur Folge.

5. VEREINFACHUNG

Diese Initiative trägt zur Erreichung des Ziels der Vereinfachung bei. Sie fällt unter das
Aktionsprogramm zur Verringerung der Verwaltungslasten in der EU und kommt den
Empfehlungen der Hochrangigen Gruppe unabhängiger Interessenträger im Bereich
Verwaltungslasten unter Vorsitz von Herrn Stoiber nach. Der Vorschlag sieht daher bei
Entfernungen unter 100 km für bestimmte Unternehmen nationale Ausnahmen von der
Fahrtenschreiberpflicht vor, wie es die Kommission in ihrer Mitteilung „Aktionsprogramm
zur Verringerung der Verwaltungslasten in der EU – branchenspezifische Pläne zur
Verringerung der Verwaltungslasten und Maßnahmen für das Jahr 2009“12 angekündigt hatte.
12 KOM(2009) 544 endg.

Drucksache 17/11847 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

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2011/0196 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im
Straßenverkehr und der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments

und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 91,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses13,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen14,

nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das
Kontrollgerät im Straßenverkehr15 enthält Vorschriften über Bauart, Einbau,
Benutzung und Prüfung von Kontrollgerät im Straßenverkehr. Nachdem sie mehrfach
wesentlich geändert wurde, ist es im Interesse einer größeren Klarheit geboten, ihre
hauptsächlichen Vorschriften zu vereinfachen und neu zu ordnen.

(2) Aufgrund der Erfahrungen sollten bestimmte technische Aspekte und
Kontrollverfahren verbessert werden, um die wirksame Anwendung der Verordnung
(EWG) Nr. 3821/85 zu gewährleisten.

(3) Für bestimmte Kraftfahrzeuge gelten Ausnahmen von den Bestimmungen der
Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13 ABl. C […], […], S. […].
14 ABl. C […], […], S. […].
15 ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 8.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17 – Drucksache 17/11847

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15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr
und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des
Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates16. Zur
Wahrung der Kohärenz sollte es möglich sein, solche Kraftfahrzeuge auch vom
Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 auszunehmen.

(4) Zur Wahrung der Kohärenz zwischen den verschiedenen Ausnahmen gemäß
Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und zur Verringerung der
Verwaltungslasten der Verkehrsunternehmen sollten unter Beachtung der Ziele der
genannten Verordnung die in Artikel 13 Buchstaben d, f und p festgelegten zulässigen
Höchstentfernungen geändert werden.

(5) Die Aufzeichnung von Standortdaten erleichtert die Überprüfung von Lenk- und
Ruhezeiten zur Feststellung von Unregelmäßigkeiten und Betrug. Die Verwendung
von Kontrollgerät, das an ein globales Satellitennavigationssystem angebunden ist, ist
ein geeignetes und kostengünstiges Mittel für die automatische Aufzeichnung solcher
Daten zur Unterstützung der Kontrolleure bei ihren Kontrollen und sollte daher
eingeführt werden.

(6) Die Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen
(EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für
Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des
Rates17 verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Durchführung einer bestimmten
Mindestzahl von Straßenkontrollen. Die Fernkommunikation zwischen Kontrollgerät
und Kontrollbehörden zu Straßenkontrollzwecken erleichtert die Durchführung
gezielter Straßenkontrollen; sie ermöglicht eine Verringerung der Verwaltungslasten,
die durch stichprobenartige Überprüfungen der Verkehrsunternehmen entstehen, und
sollte daher eingeführt werden.

(7) Intelligente Verkehrssysteme (IVS) können dabei helfen, die Herausforderungen der
europäischen Verkehrspolitik zu bewältigen, beispielsweise die Zunahme des
Straßenverkehrsaufkommens und der Verkehrsstaus oder den steigenden
Energieverbrauch. Deshalb sollten im Kontrollgerät genormte Schnittstellen
bereitgestellt werden, um die Interoperabilität mit IVS-Anwendungen zu
gewährleisten.

(8) Die Sicherheit des Kontrollgeräts und seines Systems ist eine wesentliche
Voraussetzung dafür, dass vertrauenswürdige Daten erstellt werden. Deshalb sollten
die Hersteller das Kontrollgerät über seinen gesamten Lebenszyklus so konstruieren,
erproben und ständig überprüfen, dass Sicherheitsschwachstellen vermieden und
verringert werden.

(9) Kontrollgerät, für das noch keine Bauartgenehmigung erteilt wurde, kann vor der
breiten Einführung zunächst in Praxiserprobungen unter realen
Anwendungsbedingungen erprobt werden, was auch schnellere Verbesserungen
ermöglicht. Praxiserprobungen sollten daher unter der Voraussetzung erlaubt werden,
16 ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1.
17 ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 35.

Drucksache 17/11847 – 18 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

DE 11 DE

dass die Teilnahme daran und die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006
wirksam überwacht und kontrolliert wird.

(10) Installateuren und Werkstätten kommt bei der Gewährleistung der Sicherheit des
Kontrollgeräts eine wichtige Rolle zu. Es ist daher angemessen, bestimmte
Mindestanforderungen für ihre Zulassung und Überprüfung festzulegen, um
Interessenkonflikte zwischen Werkstätten und Verkehrsunternehmen zu vermeiden.

(11) Um eine wirksamere Prüfung und Kontrolle der Fahrerkarten zu ermöglichen und den
Kontrolleuren die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu erleichtern, sollten nationale
elektronische Register eingerichtet und Vorgaben für deren Vernetzung gemacht
werden.

(12) Da Betrug und Missbrauch bei Führerscheinen weniger wahrscheinlich sind als bei
Fahrerkarten, könnte das Kontrollgerätsystem durch eine künftige Integration der
Fahrerkarten in die Führerscheine zuverlässiger und wirksamer gemacht werden. Dies
würde auch die Verwaltungslasten der Fahrer verringern, die nicht mehr zwei
unterschiedliche Dokumente beantragen, erhalten und mitführen müssten. Eine
Änderung der Richtlinie 2006/126/EG sollte daher erwogen werden.

(13) Zur Verringerung der Verwaltungslasten der Fahrer und Verkehrsunternehmen sollte
klargestellt werden, dass ein schriftlicher Nachweis der täglichen und wöchentlichen
Ruhezeiten nicht erforderlich ist. Zu Kontrollzwecken sollten Zeiten, zu denen für den
Fahrer keine Tätigkeiten aufgezeichnet wurden, als entsprechende Ruhezeiten
betrachtet werden.

(14) Veränderungen des Kontrollgeräts und neue Manipulationstechniken stellen für die
Kontrolleure eine ständige Herausforderung dar. Im Interesse einer wirksameren
Kontrolle und einer stärkeren Harmonisierung der Kontrollansätze in der Europäischen
Union sollte eine gemeinsame Methodik für die Grundausbildung und die Fortbildung
der Kontrolleure festgelegt werden.

(15) Die Aufzeichnung von Daten durch das Kontrollgerät wie auch die Entwicklung von
Technologien für die Aufzeichnung von Standortdaten, die Fernkommunikation und
die Schnittstelle zu intelligenten Verkehrssystemen führen zur Verarbeitung
personenbezogener Daten. Die Rechtsvorschriften der Union zum Schutz natürlicher
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr
sollten Anwendung finden, insbesondere die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei
der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr18 und die
Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002
über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in
der elektronischen Kommunikation19.

(16) Um gleiche Wettbewerbsbedingungen im Verkehrsbinnenmarkt zu gewährleisten und
eine eindeutige Botschaft an Fahrer und Verkehrsunternehmen zu richten, sollten die
Mitgliedstaaten unter Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips für „sehr schwerwiegende
Verstöße“ (im Sinne der Richtlinie 2009/5/EG der Kommission vom 30. Januar 2009
18 ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31–50.
19 ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37–47.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 19 – Drucksache 17/11847

DE 12 DE

zur Änderung von Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen
(EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für
Tätigkeiten im Kraftverkehr20) die höchste Kategorie von Sanktionen vorsehen.

(17) Durch die Anpassungen des am 1. Juli 1970 in Genf unterzeichneten und beim
Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegten Europäischen Übereinkommens
über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals
(AETR) mit seinen sechs Änderungen ist die Verwendung von Kontrollgerät gemäß
Anhang I B für Fahrzeuge, die in benachbarten Drittländern zugelassen sind,
obligatorisch geworden. Da diese Länder direkt von den durch diese Verordnung
eingeführten Änderungen am Kontrollgerät betroffen sind, sollten sie die Möglichkeit
haben, sich an einem Dialog über technische Angelegenheiten zu beteiligen. Folglich
sollte ein Fahrtenschreiberforum eingerichtet werden.

(18) Um den technischen Entwicklungen Rechnung zu tragen, sollte der Kommission
gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die
Befugnis übertragen werden, Rechtsakte zur Anpassung der Anhänge I, I B und II an
den technischen Fortschritt sowie zur Ergänzung des Anhangs I B mit den technischen
Spezifikationen zu erlassen, die erforderlich sind, um die automatische Aufzeichnung
der Standortdaten und die Fernkommunikation zu ermöglichen und eine Schnittstelle
zu intelligenten Verkehrssystemen zu gewährleisten. Es ist von besonderer
Wichtigkeit, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene
Konsultationen – auch auf der Ebene von Sachverständigen – durchführt. Bei der
Vorbereitung und Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte sollte die Kommission eine
gleichzeitige, zügige und angemessene Weiterleitung der einschlägigen Dokumente an
das Europäische Parlament und den Rat gewährleisten.

(19) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser
Verordnung in Bezug auf Praxiserprobungen, den elektronischen Austausch von
Informationen über Fahrerkarten zwischen den Mitgliedstaaten und die Aus- und
Fortbildung der Kontrolleure sollten der Kommission entsprechende
Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der
Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen
die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die
Kommission kontrollieren21, ausgeübt werden.

(20) Die Annahme der Verfahren für die Durchführung von Praxiserprobungen, der
Formulare für deren Überwachung sowie der Methodik für die Grundausbildung und
Fortbildung der Kontrolleure sollte nach dem Beratungsverfahren erfolgen.

(21) Die Annahme der Spezifikationen für den elektronischen Austausch von
Informationen über Fahrerkarten zwischen den Mitgliedstaaten sollte nach dem
Prüfverfahren erfolgen.

(22) Die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 sollte daher entsprechend geändert werden –
20 ABl. L 29 vom 31.1.2009, S. 45–50.
21 ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13–18.

Drucksache 17/11847 – 20 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

DE 13 DE

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 wird wie folgt geändert:

(1) Die Artikel 1 bis 21 werden durch folgende Artikel ersetzt:

„KAPITEL I

Grundsätze und Anwendungsbereich

Artikel 1
Gegenstand und Grundsatz

Diese Verordnung enthält die Vorschriften für die Bauart, den Einbau, die Benutzung und die
Prüfung von Kontrollgerät im Straßenverkehr zur Überwachung der Einhaltung der
Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Richtlinie 2002/15/EG22 und der Richtlinie 92/6/EWG23.

Das Kontrollgerät muss hinsichtlich Bauart, Einbau, Benutzung und Prüfung den Vorschriften
dieser Verordnung entsprechen.

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

(1) Für diese Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 4 der
Verordnung (EG) Nr. 561/2006.

(2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Begriffsbestimmungen gelten im Sinne
dieser Verordnung folgende Begriffsbestimmungen:

a) „Kontrollgerät“ ist das für den Einbau in Kraftfahrzeuge bestimmte Gerät zum
vollautomatischen oder halbautomatischen Anzeigen, Aufzeichnen,
Ausdrucken, Speichern und Ausgeben von Angaben über die Fahrten des
Fahrzeugs sowie über bestimmte Arbeitszeiten der Fahrer;

b) „Fahrzeugeinheit“ ist das Kontrollgerät ohne den Bewegungssensor und ohne
die Verbindungskabel zum Bewegungssensor. Die Fahrzeugeinheit kann aus
einem Einzelgerät oder aus mehreren im Fahrzeug verteilten Geräten bestehen,
sofern sie den Sicherheitsanforderungen dieser Verordnung entspricht;
22 ABl. L 80 vom 23.3.2002, S. 35–39.
23 ABl. L 57 vom 2.3.1992, S. 27.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 21 – Drucksache 17/11847

DE 14 DE

c) „Bewegungssensor“ ist der Bestandteil des Kontrollgeräts, der ein Signal
bereitstellt, das die Fahrzeuggeschwindigkeit und/oder die zurückgelegte
Wegstrecke darstellt;

d) „Kontrollgerätkarte“ ist eine zur Verwendung mit dem Kontrollgerät
bestimmte Chipkarte, die es dem Kontrollgerät ermöglicht, die Rolle des
Karteninhabers festzustellen und die Übertragung und Speicherung von Daten
zu gestatten;

e) „Schaublatt“ ist ein für die dauerhafte Aufzeichnung von Daten bestimmtes
Blatt, das in das in Anhang I genannte Kontrollgerät eingelegt wird und auf
dem die Schreibeinrichtung des Gerätes die zu registrierenden Angaben
fortlaufend aufzeichnet;

f) „Fahrerkarte“ ist eine Kontrollgerätkarte, die einem bestimmten Fahrer von den
Behörden eines Mitgliedstaats ausgestellt wird, den Fahrer ausweist und die
Speicherung von Tätigkeitsdaten des Fahrers ermöglicht;

g) „Kontrollkarte“ ist eine Kontrollgerätkarte, die einer zuständigen
Kontrollbehörde von den Behörden eines Mitgliedstaates ausgestellt wird, die
Kontrollbehörde und möglicherweise den Kontrolleur ausweist, und das Lesen,
Ausdrucken und/oder Herunterladen der im Massenspeicher oder auf
Fahrerkarten gespeicherten Daten ermöglicht.

h) „Unternehmenskarte“ ist eine Kontrollgerätkarte, die dem Eigentümer oder
Halter des mit Kontrollgerät ausgerüsteten Fahrzeugs von den Behörden eines
Mitgliedstaats ausgestellt wird, den Eigentümer oder Halter ausweist und das
Anzeigen, Herunterladen und Ausdrucken der Daten ermöglicht, die in dem
von diesem Eigentümer oder Halter gesperrten Kontrollgerät gespeichert sind;

i) „Werkstattkarte“ ist eine Kontrollgerätkarte, die einem von einem
Mitgliedstaat zugelassenen Kontrollgeräthersteller, Installateur,
Fahrzeughersteller oder einer von ihm zugelassenen Werkstatt von den
Behörden dieses Mitgliedstaates ausgestellt wird, den Karteninhaber ausweist
und das Prüfen und Kalibrieren bzw. das Herunterladen der Daten des
Kontrollgeräts ermöglicht.

j) „Arbeitstag“ ist der höchstens neun Stunden dauernde Zeitraum, der aus
Lenkzeiten, allen sonstigen Arbeits- und Bereitschaftszeiten,
Arbeitsunterbrechungen und Ruhezeiten besteht.

Artikel 3
Anwendungsbereich

(1) Das Kontrollgerät wird in Fahrzeugen, die in einem Mitgliedstaat zugelassen sind,
der Personen- oder Güterbeförderung im Straßenverkehr dienen und in den
Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 fallen, eingebaut und
benutzt.

Drucksache 17/11847 – 22 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

DE 15 DE

(2) Die Mitgliedstaaten können die in Artikel 13 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG)
Nr. 561/2006 genannten Fahrzeuge von der Anwendung der vorliegenden
Verordnung ausnehmen.

(3) Die Mitgliedstaaten können – nach Genehmigung durch die Kommission –
Fahrzeuge, die für die in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006
genannten Beförderungen eingesetzt werden, von der Anwendung der vorliegenden
Verordnung ausnehmen.

Die Mitgliedstaaten können Fahrzeuge, die für die in Artikel 14 Absatz 2 der
Verordnung (EG) Nr. 561/2006 genannten Beförderungen eingesetzt werden, von der
Anwendung der vorliegenden Verordnung ausnehmen; sie setzen die Kommission
unverzüglich davon in Kenntnis.

(4) Die Mitgliedstaaten können für den Binnenverkehr vorschreiben, dass in allen
Fahrzeugen, in denen gemäß Absatz 1 kein Kontrollgerät eingebaut und benutzt zu
werden braucht, Kontrollgerät gemäß dieser Verordnung eingebaut und benutzt wird.

KAPITEL II

Intelligentes Kontrollgerät

Artikel 4
Aufzeichnung von Standortdaten

Standortdaten müssen aufgezeichnet werden, um die Feststellung der Standorte, an denen der
Arbeitstag beginnt und endet, zu ermöglichen. Dazu müssen Fahrzeuge, die [48 Monate nach
Inkrafttreten dieser Verordnung] erstmals zum Verkehr zugelassen werden, mit Kontrollgerät
ausgerüstet sein, das an ein globales Satellitennavigationssystem (GNSS) angebunden ist.

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 39 zur Ergänzung des
Anhangs I B mit den ausführlichen technischen Spezifikationen zu erlassen, die erforderlich
sind, um die Verarbeitung der vom Satellitennavigationssystem empfangenen Standortdaten
durch das Kontrollgerät zu ermöglichen.

Artikel 5
Fernkommunikation zu Kontrollzwecken

(1) Um den zuständigen Kontrollbehörden gezielte Straßenkontrollen zu erleichtern,
muss das Kontrollgerät, das in Fahrzeugen eingebaut ist, die [48 Monate nach
Inkrafttreten dieser Verordnung] erstmals zum Verkehr zugelassen worden sind,
fähig sein, mit diesen Behörden zu kommunizieren, während sich das Fahrzeug in
Bewegung befindet.

(2) Die Kommunikation mit dem Kontrollgerät darf nur auf Veranlassung des Prüfgeräts
der Kontrollbehörden aufgenommen werden. Sie muss gesichert erfolgen, um die

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 23 – Drucksache 17/11847

DE 16 DE

Datenintegrität und die Authentifizierung des Kontroll- und Prüfgeräts
sicherzustellen.

(3) Bei der Kommunikation dürfen nur Daten übertragen werden, die für die Zwecke der
gezielten Straßenkontrolle notwendig sind. Daten über die Identität des Fahrers,
Fahrertätigkeiten und Geschwindigkeiten werden nicht übertragen.

(4) Die übertragenen Daten dürfen nur dazu verwendet werden, die Einhaltung der
Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zu kontrollieren. Sie werden nicht an andere Stellen
als die Kontrollbehörden übermittelt.

(5) Die Daten werden von den Kontrollbehörden nur für die Dauer einer
Straßenkontrolle gespeichert und spätestens zwei Stunden nach deren Beendigung
gelöscht.

(6) Der Eigentümer oder Halter des Fahrzeugs ist dafür verantwortlich, dass der Fahrer
über die Möglichkeit der Fernkommunikation informiert wird.

(7) Die zuständige Kontrollbehörde kann aufgrund der ausgetauschten Daten eine
Überprüfung des Fahrzeugs und des Kontrollgeräts durchführen.

(8) Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 39 zur
Ergänzung des Anhangs I B mit den ausführlichen technischen Spezifikationen zu
erlassen, die erforderlich sind, um die Fernkommunikation zwischen dem
Kontrollgerät und den zuständigen Kontrollbehörden entsprechend diesem Artikel zu
ermöglichen.

Artikel 6
Intelligente Verkehrssysteme

(1) Das Kontrollgerät gemäß Anhang I B muss interoperabel mit den Anwendungen für
intelligente Verkehrssysteme sein, die in Artikel 4 der Richtlinie 2010/40/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates zum Rahmen für die Einführung
intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu
anderen Verkehrsträgern24 festgelegt sind.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 müssen Fahrzeuge, die [48 Monate nach Inkrafttreten
dieser Verordnung] erstmals zum Verkehr zugelassen werden, mit Kontrollgerät
ausgerüstet sein, das eine harmonisierte Schnittstelle besitzt, die es ermöglicht, die
aufgezeichneten oder erstellten Daten in Anwendungen für intelligente
Verkehrssysteme zu verwenden.

(3) Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 39 zur
Ergänzung des Anhangs I B mit den Spezifikationen für die Schnittstelle, die
Zugriffsrechte und die Liste der Daten, auf die zugegriffen werden darf, zu erlassen.
24 ABl. L 207 vom 6.8.2010, S. 1.

Drucksache 17/11847 – 24 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

DE 17 DE

KAPITEL III

Bauartgenehmigung

Artikel 7
Anwendungen

(1) Die Hersteller oder deren Beauftragte beantragen die EU-Bauartgenehmigung für die
Fahrzeugeinheit, den Bewegungssensor, das Schaublatt-Muster oder die
Kontrollgerätkarte bei den Bauartgenehmigungsbehörden, die hierfür von den
Mitgliedstaaten benannt worden sind.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Namen und Kontaktangaben der
gemäß Absatz 1 benannten Behörden mit. Die Kommission veröffentlicht die Liste
der benannten Bauartgenehmigungsbehörden auf ihrer Website.

(3) Einem Bauartgenehmigungsantrag müssen die entsprechenden Spezifikationen und
die in Anhang I B Abschnitt VIII genannten Zertifikate beigefügt sein. Die
Kommission ernennt die unabhängigen Prüfer, die das Sicherheitszertifikat erteilen.

(4) Für ein und dieselbe Art von Kontrollgerät, Bewegungssensor, Schaublatt-Muster
oder Kontrollgerätkarte darf dieser Antrag nur bei einem Mitgliedstaat gestellt
werden.

Artikel 8
Erteilung der Bauartgenehmigung

Ein Mitgliedstaat erteilt die EU-Bauartgenehmigung für eine Art von Kontrollgerät,
Bewegungssensor, Schaublatt-Muster oder Kontrollgerätkarte, wenn diese den Vorschriften
der Anhänge I oder I B entsprechen und der Mitgliedstaat die Möglichkeit hat, die
Übereinstimmung der Fertigung mit dem zugelassenen Muster zu überwachen.

Änderungen oder Ergänzungen eines Musters, für das die Bauartgenehmigung bereits erteilt
worden ist, bedürfen einer Nachtrags-EU-Bauartgenehmigung des Mitgliedstaats, der die
ursprüngliche EU-Bauartgenehmigung erteilt hat.

Artikel 9
Bauartgenehmigungszeichen

Die Mitgliedstaaten erteilen dem Antragsteller für jede gemäß Artikel 8 zugelassene Art von
Kontrollgerät, Bewegungssensor, Schaublatt-Muster oder Kontrollgerätkarte ein EU-
Prüfzeichen entsprechend dem Muster in Anhang II.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 25 – Drucksache 17/11847

DE 18 DE

Artikel 10
Genehmigung und Ablehnung

Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, bei dem die Bauartgenehmigung beantragt
wurde, übermitteln den Behörden der anderen Mitgliedstaaten für jede zugelassene Art von
Kontrollgerät, Bewegungssensor, Schaublatt-Muster oder Kontrollgerätkarte innerhalb eines
Monats eine Kopie des Genehmigungsbogens sowie Kopien der erforderlichen
Spezifikationen.

Lehnen die zuständigen Behörden eine beantragte Bauartgenehmigung ab, unterrichten sie
hiervon die Behörden der anderen Mitgliedstaaten und teilen die Gründe dafür mit.

Artikel 11
Übereinstimmung des Geräts mit der Bauartgenehmigung

(1) Stellt ein Mitgliedstaat, der eine EU-Bauartgenehmigung gemäß Artikel 8 erteilt hat,
fest, dass Fahrzeugeinheiten, Bewegungssensoren, Schaublätter oder
Kontrollgerätkarten mit dem von ihm erteilten EU-Prüfzeichen nicht dem von ihm
zugelassenen Muster entsprechen, so trifft er die erforderlichen Maßnahmen, um die
Übereinstimmung der Fertigung mit dem zugelassenen Muster sicherzustellen. Diese
können gegebenenfalls bis zum Entzug der EU-Bauartgenehmigung gehen.

(2) Der Mitgliedstaat, der eine EU-Bauartgenehmigung erteilt hat, muss diese entziehen,
wenn die Fahrzeugeinheit, der Bewegungssensor, das Schaublatt oder die
Kontrollgerätkarte, für die die Bauartgenehmigung erteilt wurde, nicht mit dieser
Verordnung im Einklang steht oder bei der Verwendung einen Fehler allgemeiner
Art erkennen lässt, der es/ihn/sie für seinen/ihren Zweck ungeeignet macht.

(3) Wird der Mitgliedstaat, der eine EU-Bauartgenehmigung erteilt hat, von einem
anderen Mitgliedstaat darüber unterrichtet, dass einer der in den Absätzen 1 und 2
genannten Fälle vorliegt, so trifft er nach Anhörung dieses Mitgliedstaates die in
diesen Absätzen vorgesehenen Maßnahmen vorbehaltlich des Absatzes 5.

(4) Der Mitgliedstaat, der einen der in Absatz 2 genannten Fälle festgestellt hat, kann
den Vertrieb und die Inbetriebnahme der Fahrzeugeinheiten, Bewegungssensoren,
Schaublätter oder Kontrollgerätkarten bis auf weiteres untersagen. Dasselbe gilt für
die in Absatz 1 vorgesehenen Fälle, wenn der Hersteller nach erfolgter Anmahnung
die Übereinstimmung der von der EU-Ersteichung befreiten Fahrzeugeinheiten,
Bewegungssensoren, Schaublätter oder Kontrollgerätkarten mit der zugelassenen
Bauart bzw. mit den Anforderungen dieser Verordnung nicht herbeigeführt hat.

Auf jeden Fall teilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einander und der
Kommission innerhalb eines Monats den Entzug einer EU-Bauartgenehmigung oder
andere in gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 getroffene Maßnahmen sowie die dafür
maßgeblichen Gründe mit.

(5) Bestreitet der Mitgliedstaat, der eine EU-Bauartgenehmigung erteilt hat, dass die in
den Absätzen 1 und 2 genannten Fälle, auf die er hingewiesen worden ist, gegeben
sind, so bemühen sich die betreffenden Mitgliedstaaten um die Beilegung des
Streitfalls und unterrichten die Kommission laufend darüber.

Drucksache 17/11847 – 26 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

DE 19 DE

Haben die Gespräche zwischen den Mitgliedstaaten nicht binnen vier Monaten nach
der Unterrichtung gemäß Absatz 3 zu einem Einvernehmen geführt, so erlässt die
Kommission nach Anhörung der Sachverständigen sämtlicher Mitgliedstaaten und
nach Prüfung aller einschlägigen Faktoren, z. B. in wirtschaftlicher und technischer
Hinsicht, binnen sechs Monaten nach Ablauf der genannten Viermonatsfrist einen
Beschluss, der den beteiligten Mitgliedstaaten bekanntgegeben und gleichzeitig den
übrigen Mitgliedstaaten mitgeteilt wird. Die Kommission setzt in jedem Fall die Frist
für den Beginn der Anwendung ihres Beschlusses fest.

Artikel 12
Genehmigung der Schaublätter

(1) Im Antrag auf eine EU-Bauartgenehmigung für ein Schaublatt-Muster gibt der
Antragsteller an, für welche in Anhang I genannte Kontrollgerätart(en) dieses
Schaublatt bestimmt ist und stellt für Prüfungen des Schaublatts ein geeignetes
Kontrollgerät der entsprechenden Bauart(en) zur Verfügung.

(2) Die zuständigen Behörden eines jeden Mitgliedstaats geben auf dem
Bauartgenehmigungsbogen des Schaublatt-Musters an, in welchem Kontrollgerät
gemäß Anhang I dieses Schaublatt-Muster verwendet werden kann.

Artikel 13
Begründung der Ablehnung

Jede Verfügung aufgrund dieser Verordnung, durch die eine Bauartgenehmigung für eine Art
von Fahrzeugeinheit, Bewegungssensor, Schaublatt-Muster oder Kontrollgerätkarte abgelehnt
oder entzogen wird, ist eingehend zu begründen. Sie wird dem Betreffenden unter Angabe der
nach dem geltenden Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen Rechtsmittel und der
Rechtsmittelfristen mitgeteilt.

Artikel 14
Anerkennung zugelassenen Kontrollgeräts

Die Mitgliedstaaten dürfen die Zulassung oder Benutzung von mit Kontrollgerät
ausgerüsteten Fahrzeugen nicht aus Gründen ablehnen bzw. verbieten, die mit dieser
Ausrüstung zusammenhängen, wenn das Kontrollgerät das in Artikel 9 bezeichnete EU-
Prüfzeichen und die in Artikel 17 Absatz 4 genannte Einbauplakette aufweist.

Artikel 15
Sicherheit

(1) Die Hersteller müssen ihre produzierten Fahrzeugeinheiten, Bewegungssensoren und
Kontrollgerätkarten so konstruieren, erproben und ständig überprüfen, dass sie
Sicherheitsschwachstellen in allen Phasen des Produktlebenszyklus feststellen und
deren mögliche Ausnutzung verhindern oder verringern können.

(2) Zu diesem Zweck übermitteln die Hersteller den in Artikel 7 Absatz 3 genannten
unabhängigen Prüfern geeignete Unterlagen für die Schwachstellenanalyse.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 27 – Drucksache 17/11847

DE 20 DE

(3) Unabhängige Prüfer führen Angriffsversuche auf Fahrzeugeinheiten,
Bewegungssensoren und Kontrollgerätkarten durch, um zu bestätigen, dass bekannte
Schwachstellen nicht von Personen, die über öffentlich zugängliche Kenntnisse
verfügen, ausgenutzt werden können.

Artikel 16
Praxiserprobungen

(1) Die Mitgliedstaaten können Praxiserprobungen mit Kontrollgerät, für das noch keine
Bauartgenehmigung erteilt wurde, genehmigen. Die von den Mitgliedstaaten erteilten
Genehmigungen für Praxiserprobungen werden von ihnen gegenseitig anerkannt.

(2) Fahrer und Verkehrsunternehmen, die an einer Praxiserprobung teilnehmen, müssen
die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 erfüllen. Die Fahrer
erbringen diesen Nachweis nach dem Verfahren in Artikel 31 Absatz 2.

(3) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Verfahren für die
Durchführung von Praxiserprobungen und der Formulare für deren Überwachung
erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren
gemäß Artikel 40 Absatz 2 erlassen.

KAPITEL IV

Einbau und Prüfung

Artikel 17
Einbau und Reparatur

(1) Einbau und Reparaturen des Kontrollgeräts dürfen nur von Installateuren oder
Werkstätten vorgenommen werden, die von den zuständigen Behörden der
Mitgliedstaaten gemäß Artikel 19 hierzu zugelassen worden sind.

(2) Die Installateure oder Werkstätten plombieren das Kontrollgerät, nachdem sie
überprüft haben, dass es ordnungsgemäß funktioniert und dass insbesondere die
aufgezeichneten Daten durch Manipulationsvorrichtungen weder verfälscht noch
geändert werden können.

(3) Der zugelassene Installateur oder die zugelassene Werkstatt versieht die
durchgeführten Plombierungen mit einem besonderen Zeichen und gibt außerdem bei
Kontrollgerät gemäß Anhang I B die elektronischen Sicherheitsdaten ein, anhand
deren sich die Authentifizierungskontrollen durchführen lassen. Die zuständigen
Behörden eines jeden Mitgliedstaats führen ein Verzeichnis der verwendeten Zeichen
und elektronischen Sicherheitsdaten sowie der den zugelassenen Werkstätten und
den zugelassenen Installateuren ausgestellten Karten.

Drucksache 17/11847 – 28 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

DE 21 DE

(4) Durch die Einbauplakette gemäß den Anhängen I und I B wird bescheinigt, dass der
Einbau des Kontrollgeräts den Vorschriften dieser Verordnung entsprechend erfolgt
ist.

(5) Eine Plombierung darf nur von Installateuren oder Werkstätten, die gemäß Absatz 1
von den zuständigen Behörden zugelassen worden sind oder von Kontrolleuren oder
unter den in Anhang I Abschnitt V Nummer 4 oder Anhang I B Abschnitt V
Nummer 3 beschriebenen Umständen entfernt werden.

Artikel 18
Inspektion des Kontrollgeräts

Kontrollgerät wird regelmäßigen Inspektionen durch zugelassene Werkstätten unterworfen.
Die regelmäßigen Inspektionen finden mindestens alle zwei Jahre statt.

Falls Unregelmäßigkeiten in der Funktionsweise des Kontrollgeräts behoben werden mussten,
erstellen die Werkstätten einen Inspektionsbericht, und zwar unabhängig davon, ob die
Inspektion im Rahmen einer periodischen Inspektion oder im besonderen Auftrag der
zuständigen nationalen Behörde erfolgt ist. Die Werkstätten führen eine Liste aller erstellten
Inspektionsberichte.

Die Werkstätten bewahren die Inspektionsberichte ab der Erstellung mindestens zwei Jahre
lang auf. Auf Anfrage der zuständigen Behörde machen die Werkstätten die Berichte über die
in diesem Zeitraum durchgeführten Inspektionen und Kalibrierungen zugänglich.

Artikel 19
Zulassung der Installateure und Werkstätten

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen für die Zulassung, regelmäßige Kontrolle und
Zertifizierung der Installateure und Werkstätten, die zu Einbau, Überprüfung,
Inspektion und Reparatur von Kontrollgerät befugt sind.

(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Fachkompetenz und Zuverlässigkeit der
Installateure und Werkstätten. Zu diesem Zweck erstellen und veröffentlichen sie
eine Reihe nationaler Verfahren und sorgen dafür, dass folgende
Mindestanforderungen erfüllt werden:

a) das Personal ist ordnungsgemäß geschult;

b) die Ausrüstungen, die zur Durchführung der einschlägigen Prüfungen und
Aufgaben erforderlich sind, stehen zur Verfügung;

c) die Installateure und Werkstätten gelten als zuverlässig.

(3) Zugelassene Installateure und Werkstätten werden folgendermaßen überprüft:

a) Zugelassene Installateure und Werkstätten werden einem jährlichen Audit
unterzogen, bei dem die Verfahren der Werkstatt für den Umgang mit
Kontrollgerät geprüft werden. Im Mittelpunkt des Audits stehen insbesondere
die getroffenen Sicherheitsmaßnahmen und der Umgang mit Werkstattkarten.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 29 – Drucksache 17/11847

DE 22 DE

b) Ferner finden unangekündigte technische Audits der zugelassenen Installateure
und Werkstätten statt, um die durchgeführten Kalibrierungen und Einbauten zu
kontrollieren. Diesen Kontrollen müssen jährlich mindestens 10 % der
zugelassenen Werkstätten unterzogen werden.

(4) Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um Interessenkonflikte
zwischen Installateuren oder Werkstätten und Straßenverkehrsunternehmen zu
vermeiden. Insbesondere ist es einem Verkehrsunternehmen, das auch als
zugelassener Installateur oder zugelassene Werkstatt tätig ist, nicht erlaubt, den
Einbau und die Kalibrierung des Kontrollgeräts in seinen eigenen Fahrzeugen
vorzunehmen.

(5) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die
Verzeichnisse der zugelassenen Installateure und Werkstätten sowie der ihnen
ausgestellten Karten; außerdem übermitteln sie ihr Kopien der verwendeten Zeichen
und die erforderlichen Informationen über die verwendeten elektronischen
Sicherheitsdaten. Die Kommission veröffentlicht die Verzeichnisse der zugelassenen
Installateure und Werkstätten auf ihrer Website.

(6) Die Mitgliedstaaten entziehen Installateuren und Werkstätten, die ihren Pflichten aus
dieser Verordnung nicht nachkommen, vorübergehend oder dauerhaft die Zulassung.

Artikel 20
Werkstattkarten

(1) Die Gültigkeitsdauer der Werkstattkarten darf ein Jahr nicht überschreiten.

(2) Bei Erneuerung, Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl der
Werkstattkarte stellt die ausstellende Behörde binnen fünf Werktagen nach Eingang
eines entsprechenden begründeten Antrags eine Ersatzkarte aus. Die ausstellende
Behörde führt ein Verzeichnis der verlorenen, gestohlenen und defekten Karten.

(3) Entzieht ein Mitgliedstaat einem Installateur oder einer Werkstatt gemäß Artikel 19
die Zulassung, zieht er auch die diesem/dieser ausgestellten Werkstattkarten ein.

(4) Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um das Fälschen der
den zugelassenen Installateuren und Werkstätten ausgestellten Werkstattkarten zu
verhindern.

KAPITEL V

Fahrerkarten

Artikel 21
Ausstellung von Fahrerkarten

(1) Die Fahrerkarte wird dem Fahrer auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde des
Mitgliedstaats, in dem er seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat, ausgestellt. Die

Drucksache 17/11847 – 30 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

DE 23 DE

Ausstellung erfolgt binnen eines Monats nach Antragseingang bei der zuständigen
Behörde.

(2) Im Sinne dieses Artikels gilt als „gewöhnlicher Wohnsitz“ der Ort, an dem eine
Person wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – im Falle einer Person
ohne berufliche Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen
zwischen der Person und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d. h. während
mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt; jedoch gilt als gewöhnlicher
Wohnsitz einer Person, deren berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem
ihrer persönlichen Bindungen liegen und die daher veranlasst ist, sich abwechselnd
an verschiedenen Orten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten aufzuhalten, der Ort ihrer
persönlichen Bindungen, sofern sie regelmäßig dorthin zurückkehrt. Letzteres ist
nicht erforderlich, wenn sich die Person in einem Mitgliedstaat zur Ausführung eines
Auftrags von bestimmter Dauer aufhält.

(3) Die Fahrer erbringen den Nachweis über ihren gewöhnlichen Wohnsitz anhand aller
geeigneten Mittel, insbesondere des Personalausweises oder jedes anderen
beweiskräftigen Dokuments. Bestehen bei den zuständigen Behörden des
Mitgliedstaats, der die Fahrerkarte ausstellt, Zweifel über die Richtigkeit der Angabe
des gewöhnlichen Wohnsitzes oder sollen bestimmte spezifische Kontrollen
vorgenommen werden, so können diese Behörden nähere Auskünfte oder zusätzliche
Belege verlangen.

(4) Die zuständigen Behörden des ausstellenden Mitgliedstaats treffen geeignete
Maßnahmen um sicherzustellen, dass der Antragsteller nicht bereits Inhaber einer
gültigen Fahrerkarte ist, und versehen die Fahrerkarte gemäß Anhang I B mit den
persönlichen Daten des Fahrers.

(5) Die Gültigkeitsdauer der Fahrerkarte darf fünf Jahre nicht überschreiten.

(6) Eine gültige Fahrerkarte darf nur entzogen oder ausgesetzt werden, wenn die
zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats feststellen, dass die Karte gefälscht
worden ist, der Fahrer eine Karte verwendet, deren Inhaber er nicht ist, oder die
Ausstellung der Karte auf der Grundlage falscher Erklärungen und/oder gefälschter
Dokumente erwirkt wurde. Werden solche Maßnahmen zum Entzug oder zur
Aussetzung der Gültigkeit der Karte von einem anderen als dem ausstellenden
Mitgliedstaat getroffen, so sendet dieser Mitgliedstaat die Karte an die Behörden des
ausstellenden Mitgliedstaats zurück und begründet sein Vorgehen.

(7) Fahrerkarten werden nur Antragstellern ausgestellt, die der Verordnung (EG)
Nr. 561/2006 unterliegen.

(8) Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um das Fälschen von
Fahrerkarten zu verhindern.

Artikel 22
Benutzung von Fahrerkarten

(1) Die Fahrerkarte ist persönlich.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 31 – Drucksache 17/11847

DE 24 DE

(2) Ein Fahrer darf nur Inhaber einer einzigen gültigen Fahrerkarte sein und nur seine
eigene persönliche Fahrerkarte benutzen. Er darf weder eine defekte, noch eine
abgelaufene Fahrerkarte benutzen.

Artikel 23
Erneuerung von Fahrerkarten

(1) Ein Fahrer, der die Erneuerung seiner Fahrerkarte wünscht, muss bei den zuständigen
Behörden des Mitgliedstaats, in dem er seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat,
spätestens fünfzehn Werktage vor Ablauf der Gültigkeit der Karte einen
entsprechenden Antrag stellen.

(2) Sollen die Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Fahrer seinen gewöhnlichen
Wohnsitz hat, eine von anderen Behörden ausgestellte Fahrerkarte erneuern, so teilen
sie den Ausstellungsbehörden der bisherigen Karte die genauen Gründe für die
Erneuerung mit.

(3) Bei Beantragung der Erneuerung einer Karte, deren Gültigkeitsdauer demnächst
abläuft, stellt die zuständige Behörde vor Ablauf der Gültigkeit eine neue Karte aus,
sofern sie den Antrag bis zu der in Absatz 1 genannten Frist erhalten hat.

Artikel 24
Verlorene, gestohlene und defekte Fahrerkarten

(1) Die ausstellende Behörde führt ein Verzeichnis der ausgestellten, gestohlenen,
verlorenen und defekten Fahrerkarten, in dem die Fahrerkarten mindestens bis zum
Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer aufgeführt werden.

(2) Bei Beschädigung oder Fehlfunktion der Fahrerkarte gibt der Fahrer diese Karte der
zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er seinen gewöhnlichen Wohnsitz
hat, zurück. Der Diebstahl einer Fahrerkarte muss den zuständigen Behörden des
Staates, in dem sich der Diebstahl ereignet hat, ordnungsgemäß gemeldet werden.

(3) Der Verlust einer Fahrerkarte muss den zuständigen Behörden des ausstellenden
Mitgliedstaates sowie, falls es sich nicht um denselben Staat handelt, den
zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Fahrer seinen gewöhnlichen
Wohnsitz hat, ordnungsgemäß gemeldet werden.

(4) Bei Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl der Fahrerkarte muss der
Fahrer bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem er seinen
gewöhnlichen Wohnsitz hat, binnen sieben Kalendertagen die Ersetzung der Karte
beantragen. Diese Behörden stellen binnen fünf Werktagen nach Eingang eines
entsprechenden begründeten Antrags eine Ersatzkarte aus.

(5) Unter den in Absatz 4 genannten Umständen darf der Fahrer seine Fahrt ohne
Fahrerkarte während eine Zeitraums von höchstens 15 Kalendertagen fortsetzen,
bzw. während eines längeren Zeitraums, wenn dies für die Rückkehr des Fahrzeugs
zu dem Standort des Unternehmens erforderlich ist, sofern er nachweisen kann, dass
es unmöglich war, die Fahrerkarte während dieses Zeitraums vorzulegen oder zu
benutzen.

Drucksache 17/11847 – 32 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

DE 25 DE

Artikel 25
Gegenseitige Anerkennung und Umtausch von Fahrerkarten

(1) Fahrerkarten werden von den Mitgliedstaaten gegenseitig anerkannt.

(2) Hat der Inhaber einer von einem Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Fahrerkarte
seinen gewöhnlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat begründet, so kann er
den Umtausch seiner Karte gegen eine gleichwertige Fahrerkarte beantragen. Es ist
Sache des umtauschenden Mitgliedstaats zu prüfen, ob die vorgelegte Karte noch
gültig ist.

(3) Die Mitgliedstaaten, die einen Umtausch vornehmen, senden die einbehaltene Karte
den Behörden des ausstellenden Mitgliedstaats zurück und begründen ihr Vorgehen.

(4) Wird eine Fahrerkarte von einem Mitgliedstaat ersetzt oder umgetauscht, so wird
dieser Vorgang ebenso wie jeder weitere Ersatz oder Umtausch in dem betreffenden
Mitgliedstaat erfasst.

Artikel 26
Elektronischer Austausch von Informationen über Fahrerkarten

(1) Um sicherzustellen, dass der Antragsteller nicht bereits Inhaber einer gültigen
Fahrerkarte ist, wie in Artikel 21 Absatz 4 ausgeführt, führen die Mitgliedstaaten
nationale elektronische Register, in denen sie folgende Informationen über
Fahrerkarten mindestens bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer speichern:

– Name und Vorname des Fahrers,

– Geburtsdatum und Geburtsort des Fahrers,

– Führerscheinnummer und Ausstellungsland des Führerscheins (falls
zutreffend),

– Status der Fahrerkarte.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit die nationalen
elektronischen Register vernetzt werden und unionsweit zugänglich sind.

(3) Bei jeder Ausstellung, Erneuerung oder Ersetzung einer Fahrerkarte überprüfen die
Mitgliedstaaten mittels des elektronischen Datenaustauschs, ob der Fahrer nicht
bereits Inhaber einer anderen gültigen Fahrerkarte ist. Dabei dürfen nur die für die
Zwecke dieser Überprüfung notwendigen Daten übertragen werden.

(4) Kontrolleuren kann Zugang zu dem elektronischen Register gewährt werden, damit
sie den Status der Fahrerkarte überprüfen können.

(5) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der gemeinsamen
Verfahren und Spezifikationen, die für die in Absatz 2 genannte Vernetzung
notwendig sind, einschließlich des Datenaustauschformats, der technischen
Verfahren für die elektronische Abfrage der nationalen elektronischen Register, der

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 33 – Drucksache 17/11847

DE 26 DE

Zugangsverfahren und Sicherheitsvorkehrungen. Diese Durchführungsrechtsakte
werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 40 Absatz 3 erlassen.

Artikel 27
Integration der Fahrerkarten in die Führerscheine

Fahrerkarten werden bis 18. Januar 2018 gemäß den Vorschriften in diesem Kapitel
ausgestellt. Ab dem 19. Januar 2018 werden Fahrerkarten in die Führerscheine integriert und
nach den Vorschriften der Richtlinie 2006/126/EG ausgestellt, erneuert, umgetauscht und
ersetzt.

KAPITEL VI

Benutzungsvorschriften

Artikel 28
Ordnungsgemäße Verwendung des Kontrollgeräts

(1) Das Verkehrsunternehmen, der Fahrzeugeigentümer und die Fahrer sorgen für das
einwandfreie Funktionieren und die ordnungsgemäße Benutzung des Kontrollgeräts
sowie der Fahrerkarte, wenn der Fahrer ein Fahrzeug benutzt, das mit einem
Kontrollgerät gemäß Anhang I B ausgerüstet ist.

(2) Es ist verboten, die auf dem Schaublatt aufgezeichneten, im Kontrollgerät oder auf
der Fahrerkarte gespeicherten oder von Kontrollgerät gemäß Anhang I B
ausgedruckten Daten zu verfälschen, zu unterdrücken, zu verschleiern oder zu
vernichten. Verboten ist ebenfalls jede Manipulation am Kontrollgerät, am
Schaublatt oder an der Fahrerkarte, durch die die Daten und/oder Ausdrucke
verfälscht, unterdrückt oder vernichtet werden können. Im Fahrzeug darf keine
Einrichtung vorhanden sein, die zu diesem Zweck verwendet werden kann.

(3) Fahrzeuge dürfen nur mit einem einzigen Kontrollgerät ausgerüstet sein, außer für
die Zwecke der Praxiserprobungen gemäß Artikel 16.

(4) Die Mitgliedstaaten verbieten die Herstellung, den Vertrieb, die Werbung für und
den Verkauf von Geräten, die dafür konstruiert oder bestimmt sind, das Kontrollgerät
zu manipulieren.

Artikel 29
Verantwortlichkeit des Unternehmens

(1) Das Verkehrsunternehmen händigt den Fahrern von Fahrzeugen mit Kontrollgerät
gemäß Anhang I eine ausreichende Anzahl Schaublätter aus, wobei es dem
persönlichen Charakter dieser Schaublätter, der Dauer des Dienstes und der
Verpflichtung Rechnung trägt, beschädigte oder von einem befugten Kontrolleur
eingezogene Schaublätter zu ersetzen. Das Verkehrsunternehmen händigt den

Drucksache 17/11847 – 34 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

DE 27 DE

Fahrern nur solche Schaublätter aus, die einem amtlich genehmigten Muster
entsprechen und die sich für das in das Fahrzeug eingebaute Gerät eignen.

Ist ein Fahrzeug mit Kontrollgerät gemäß Anhang I B ausgerüstet, tragen das
Verkehrsunternehmen und der Fahrer dafür Sorge, dass im Fall einer Kontrolle der
Ausdruck gemäß Anhang I B unter Berücksichtigung der Dauer des Dienstes auf
Anforderung ordnungsgemäß erfolgen kann.

(2) Das Verkehrsunternehmen bewahrt die Schaublätter und – sofern Ausdrucke gemäß
Artikel 31 erstellt wurden – die Ausdrucke in chronologischer Reihenfolge und in
lesbarer Form nach der Benutzung mindestens ein Jahr lang auf und händigt den
betreffenden Fahrern auf Verlangen eine Kopie aus. Das Verkehrsunternehmen
händigt den betreffenden Fahrern ferner auf Verlangen eine Kopie der von den
Fahrerkarten heruntergeladenen Daten sowie Ausdrucke davon aus. Die
Schaublätter, die Ausdrucke und die heruntergeladenen Daten sind jedem befugten
Kontrolleur auf Verlangen vorzulegen oder auszuhändigen.

(3) Ein Verkehrsunternehmen haftet für Verstöße gegen diese Verordnung, die von
Fahrern des Unternehmens begangen werden. Unbeschadet des Rechts der
Mitgliedstaaten, Verkehrsunternehmen uneingeschränkt haftbar zu machen, können
die Mitgliedstaaten alle Beweise prüfen, die belegen, dass das Verkehrsunternehmen
billigerweise nicht für den begangenen Verstoß haftbar gemacht werden kann.

Artikel 30
Benutzung von Fahrerkarten und Schaublättern

(1) Die Fahrer benutzen für jeden Tag, an dem sie lenken, ab dem Zeitpunkt, an dem sie
das Fahrzeug übernehmen, Schaublätter oder Fahrerkarten. Das Schaublatt oder die
Fahrerkarte wird erst nach der täglichen Arbeitszeit entnommen, es sei denn, eine
Entnahme ist anderweitig zulässig. Schaublätter oder Fahrerkarten dürfen nicht über
den Zeitraum, für den sie bestimmt sind, hinaus verwendet werden.

(2) Die Fahrer müssen die Schaublätter oder Fahrerkarten angemessen schützen und
dürfen keine angeschmutzten oder beschädigten Schaublätter oder Fahrerkarten
verwenden.

(3) Wenn der Fahrer sich nicht im Fahrzeug aufhält und daher nicht in der Lage ist, das
in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, werden die in Absatz 5 Buchstabe b
Ziffern ii und iii genannten Zeiträume,

a) wenn das Fahrzeug mit Kontrollgerät gemäß Anhang I ausgerüstet ist, von
Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und
ohne Verschmutzung des Schaublatts auf dem Schaublatt eingetragen, oder

b) wenn das Fahrzeug mit Kontrollgerät gemäß Anhang I B ausgerüstet ist,
mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Kontrollgeräts auf der
Fahrerkarte eingetragen.

Zu Kontrollzwecken werden Zeiten, für die keine Tätigkeiten aufgezeichnet wurden,
als Pausen- oder Ruhezeiten betrachtet. Die Fahrer sind nicht verpflichtet, tägliche

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 35 – Drucksache 17/11847

DE 28 DE

oder wöchentliche Ruhezeiten aufzuzeichnen, wenn sie sich nicht im Fahrzeug
aufhalten.

(4) Befindet sich an Bord eines mit Kontrollgerät gemäß Anhang I B ausgerüsteten
Fahrzeugs mehr als ein Fahrer, so stellt jeder Fahrer sicher, dass seine Fahrerkarte in
den richtigen Schlitz im Kontrollgerät eingeschoben ist.

Befindet sich an Bord eines mit Kontrollgerät gemäß Anhang I B ausrüsteten
Fahrzeugs mehr als ein Fahrer, nehmen die Fahrer auf den Schaublättern
erforderliche Änderungen so vor, dass die in Anhang I Abschnitt II Buchstaben a, b
und c genannten Angaben auf dem Schaublatt des Fahrers, der tatsächlich lenkt,
aufgezeichnet werden.

(5) Die Fahrer

a) achten darauf, dass die Zeitmarkierung auf dem Schaublatt mit der gesetzlichen
Zeit des Landes übereinstimmt, in dem das Fahrzeug zugelassen ist;

b) betätigen die Schaltvorrichtung des Kontrollgeräts so, dass folgende Zeiten
getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet werden:

i) unter dem Zeichen : die Lenkzeiten;

ii) unter dem Zeichen : „andere Arbeiten“; das sind alle anderen
Tätigkeiten als die Lenktätigkeit im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a der
Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates25,
sowie jegliche Arbeit für denselben oder einen anderen Arbeitgeber, sei
es innerhalb oder außerhalb des Verkehrssektors;

iii) unter dem Zeichen : „Bereitschaftszeit“ im Sinne von Artikel 3
Buchstabe b der Richtlinie 2002/15/EG;

iv) unter dem Zeichen : Pausen- oder Ruhezeiten.

(6) Jeder Fahrer trägt auf dem Schaublatt folgende Angaben ein:

a) bei Beginn der Benutzung des Blattes: seinen Namen und Vornamen;

b) bei Beginn und am Ende der Benutzung des Blattes: den Zeitpunkt und den
Ort;

c) die Kennzeichennummer des Fahrzeugs, das dem Fahrer zugewiesen ist, und
zwar vor der ersten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt und in der Folge im
Falle des Fahrzeugwechsels während der Benutzung des Schaublatts;

d) den Stand des Kilometerzählers:
25 ABl. L 80 vom 23.3.2002, S. 35.

Drucksache 17/11847 – 36 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

DE 29 DE

i) vor der ersten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt,

ii) am Ende der letzten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt,

iii) im Falle des Fahrzeugwechsels während des Arbeitstags den Zählerstand
des ersten Fahrzeugs, das dem Fahrer zugewiesen war, und den
Zählerstand des nächsten Fahrzeugs,

e) gegebenenfalls die Uhrzeit des Fahrzeugwechsels.

(7) Der Fahrer gibt in das Kontrollgerät gemäß Anhang I B das Symbol des Landes ein,
in dem er seinen Arbeitstag beginnt, und das Symbol des Landes, in dem er seinen
Arbeitstag beendet. Ein Mitgliedstaat kann jedoch den Fahrern von Fahrzeugen, die
einen innerstaatlichen Transport in seinem Hoheitsgebiet durchführen, vorschreiben,
dem Symbol des Landes genauere geographische Angaben hinzuzufügen, sofern der
Mitgliedstaat diese der Kommission vor dem 1. April 1998 mitgeteilt hat.

Die Fahrer brauchen diese Angaben nicht zu machen, wenn das Kontrollgerät
Standortdaten gemäß Artikel 4 automatisch aufzeichnet.

Artikel 31
Beschädigte Fahrerkarten oder Schaublätter

(1) Wird ein Schaublatt, das Aufzeichnungen enthält, oder eine Fahrerkarte beschädigt,
müssen die Fahrer das beschädigte Schaublatt oder die Fahrerkarte dem ersatzweise
verwendeten Reserveblatt beifügen.

(2) Bei Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl der Fahrerkarte muss der
Fahrer

a) zu Beginn seiner Fahrt die Angaben über das von ihm gelenkte Fahrzeug
ausdrucken und in den Ausdruck

i) die Angaben, mit denen der Fahrer identifiziert werden kann (Name,
Nummer der Fahrerkarte oder des Führerscheins), eintragen und seine
Unterschrift anbringen;

ii) die in Artikel 30 Nummer 5 Buchstabe b Ziffern ii, iii und iv genannten
Zeiten eintragen;

b) am Ende seiner Fahrt die Angaben über die vom Kontrollgerät aufgezeichneten
Zeiten ausdrucken, die vom Kontrollgerät nicht erfassten Zeiten vermerken, in
denen er seit dem Erstellen des Ausdrucks bei Fahrtantritt andere Arbeiten
ausgeübt hat, Bereitschaft hatte oder eine Ruhepause eingelegt hat, und auf
diesem Dokument die Angaben eintragen, mit denen der Fahrer identifiziert
werden kann (Name, Nummer der Fahrerkarte oder des Führerscheins), sowie
seine Unterschrift anbringen.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 37 – Drucksache 17/11847

DE 30 DE

Artikel 32
Vom Fahrer durchzuführende Aufzeichnungen

(1) Lenkt der Fahrer ein Fahrzeug, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I
ausgerüstet ist, so muss er einem Kontrolleur auf Verlangen jederzeit Folgendes
vorlegen können:

i) die Schaublätter für den laufenden Tag und die vom Fahrer an den vorherigen
28 Tagen verwendeten Schaublätter,

ii) die Fahrerkarte, falls er Inhaber einer solchen Karte ist, und

iii) alle am laufenden Tag und den vorherigen 28 Tagen erstellten
handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke, die gemäß der vorliegenden
Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 vorgeschrieben sind.

(2) Lenkt der Fahrer ein Fahrzeug, das mit Kontrollgerät gemäß Anhang I B ausgerüstet
ist, so muss er einem Kontrolleur auf Verlangen jederzeit Folgendes vorlegen
können:

i) seine Fahrerkarte,

ii) alle am laufenden Tag und den vorherigen 28 Tagen erstellten
handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke, die gemäß der vorliegenden
Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 vorgeschrieben sind,

iii) die Schaublätter für den Zeitraum gemäß Ziffer ii, falls er in dieser Zeit ein
Fahrzeug gelenkt hat, das mit Kontrollgerät gemäß Anhang I ausgerüstet ist.

(3) Ein befugter Kontrolleur kann die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006
überprüfen, indem er die Schaublätter, die im Kontrollgerät oder auf der Fahrerkarte
gespeicherten Daten (mittels Anzeige oder Ausdruck) oder anderenfalls jedes andere
beweiskräftige Dokument, das die Nichteinhaltung einer Bestimmung wie etwa des
Artikels 24 Absatz 2 und des Artikels 33 Absatz 2 dieser Verordnung belegt,
analysiert.

Artikel 33
Verfahren bei einer Fehlfunktion des Kontrollgeräts

(1) Bei einer Betriebsstörung oder bei mangelhaftem Funktionieren des Kontrollgerätes
muss das Verkehrsunternehmen die Reparatur, sobald die Umstände dies gestatten,
von einem zugelassenen Installateur oder einer zugelassenen Werkstatt durchführen
lassen.

Kann die Rückkehr zum Sitz des Unternehmens erst nach mehr als einer Woche nach
dem Tag des Eintritts der Störung oder der Feststellung des mangelhaften
Funktionierens erfolgen, so ist die Reparatur unterwegs vorzunehmen.

Die Mitgliedstaaten können im Rahmen des Artikels 37 vorsehen, dass die
zuständigen Behörden die Benutzung des Fahrzeugs verbieten können, wenn eine

Drucksache 17/11847 – 38 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

DE 31 DE

Betriebsstörung oder ein mangelhaftes Funktionieren nicht gemäß dem ersten und
zweiten Unterabsatz behoben wird.

(2) Während einer Betriebsstörung oder bei Fehlfunktion des Kontrollgerätes vermerkt
der Fahrer die Angaben zu seiner Person (Name, Nummer seiner Fahrerkarte oder
seines Führerscheins) mit seiner Unterschrift sowie die vom Kontrollgerät nicht mehr
ordnungsgemäß aufgezeichneten oder ausgedruckten Angaben über die
verschiedenen Zeiten

a) auf dem Schaublatt bzw. den Schaublättern oder

b) auf einem besonderen Blatt, das dem Schaublatt oder der Fahrerkarte beigefügt
wird.

KAPITEL VII

Datenschutz, Durchsetzung und Sanktionen

Artikel 34
Schutz personenbezogener Daten

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten
im Zusammenhang mit dieser Verordnung im Einklang mit den Richtlinien
95/46/EG und 2002/58/EG sowie unter der Aufsicht der in Artikel 28 der Richtlinie
95/46/EG genannten unabhängigen öffentlichen Stelle erfolgt.

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen insbesondere für den Schutz personenbezogener Daten in
Bezug auf

– die Nutzung eines globalen Satellitennavigationssystems (GNSS) für die
Aufzeichnung von Standortdaten gemäß Artikel 4,

– die Nutzung der Fernkommunikation zu Kontrollzwecken gemäß Artikel 5,

– die Nutzung von Kontrollgerät mit einer harmonisierten Schnittstelle gemäß
Artikel 6,

– den elektronischen Austausch von Informationen über Fahrerkarten gemäß
Artikel 26,

– die Aufbewahrung von Aufzeichnungen durch Verkehrsunternehmen gemäß
Artikel 29.

(3) Kontrollgerät gemäß Anhang I B muss so konstruiert sein, dass es den Datenschutz
gewährleistet. Es dürfen nur Daten verarbeitet werden, die für den Zweck der
Verarbeitung unbedingt notwendig sind.

(4) Die Fahrzeugeigentümer und/oder Verkehrsunternehmen halten, soweit anwendbar,
die einschlägigen Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten ein.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 39 – Drucksache 17/11847

DE 32 DE

Artikel 35
Aus- und Fortbildung der Kontrolleure

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kontrolleure für die Analyse der
aufgezeichneten Daten und die Überprüfung des Kontrollgeräts ordnungsgemäß
geschult sind.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission binnen [6 Monaten nach Erlass dieser
Verordnung] die für ihre Kontrolleure geltenden Aus- und
Fortbildungsanforderungen mit.

(3) Die Kommission beschließt über die Methodik für die Grundausbildung und
Fortbildung der Kontrolleure einschließlich der Techniken für die gezielte Kontrolle
und die Feststellung von Manipulationsgeräten und Betrug. Diese
Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 40
Absatz 2 erlassen.

Artikel 36
Gegenseitige Amtshilfe

Die Mitgliedstaaten gewähren einander Beistand im Hinblick auf die Anwendung dieser
Verordnung und die Überwachung der Anwendung.

Im Rahmen dieser Amtshilfe sind die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten insbesondere
gehalten, sich einander regelmäßig alle verfügbaren Informationen über Verstöße gegen diese
Verordnung in Bezug auf Installateure und Werkstätten und die wegen solcher Verstöße
verhängten Strafen zu übermitteln.

Artikel 37
Sanktionen

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über die bei einem Verstoß gegen diese
Verordnung zu verhängenden Sanktionen und treffen alle erforderlichen
Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Sanktionen angewandt werden. Diese
Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig, abschreckend und nicht
diskriminierend sein. Bei Werkstätten, die gegen diese Verordnung verstoßen haben,
kann dies auch die Entziehung der Zulassung und die Einziehung der Werkstattkarte
bedeuten.

(2) Kein Verstoß gegen diese Verordnung wird mit mehr als einer Strafe bzw. mehr als
einem Verfahren geahndet.

(3) Die von den Mitgliedstaaten für sehr schwerwiegende Verstöße im Sinne der
Richtlinie 2009/5/EG festgelegten Sanktionen müssen zu den höchsten Kategorien
gehören, die in dem Mitgliedstaat für Verstöße gegen das Straßenverkehrsrecht
gelten.

(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Maßnahmen und die Vorschriften
für Strafen und Sanktionen bis zum [Tag der Anwendung dieser Verordnung] mit.
Sie teilen der Kommission jede spätere Änderung dieser Maßnahmen mit.

Drucksache 17/11847 – 40 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

DE 33 DE

KAPITEL VIII

Schlussbestimmungen

Artikel 38
Anpassung an den technischen Fortschritt

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 39 zur Anpassung der
Anhänge I, I B und II an den technischen Fortschritt zu erlassen.

Artikel 39
Ausübung der Befugnisübertragung

(1) Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte
unterliegt den Bedingungen dieses Artikels.

(2) Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 4, 5, 6 und 38 ist unbefristet und gilt
ab dem [Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung].

(3) Die in den Artikeln 4, 5, 6 und 38 genannte Befugnisübertragung kann vom
Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss
über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnisse. Er wird
am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu
einem in dem Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht
die Gültigkeit etwaiger bereits in Kraft getretener delegierter Rechtsakte.

(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie diesen
gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5) Ein gemäß den Artikeln 4, 5, 6 und 38 erlassener Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn
innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag seiner Übermittlung weder das Europäische
Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben haben
oder wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor
Ablauf dieser Frist mitteilen, dass sie keine Einwände haben. Auf Veranlassung des
Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um [zwei Monate]
verlängert.

Artikel 40
Ausschuss

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dabei handelt es sich um
einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU)
Nr. 182/2011.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 41 – Drucksache 17/11847

DE 34 DE

Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so
wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz dies innerhalb
der Frist für die Abgabe der Stellungnahme beschließt oder eine einfache Mehrheit
der Ausschussmitglieder es verlangt.

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU)
Nr. 182/2011.

Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so
wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz dies innerhalb
der Frist für die Abgabe der Stellungnahme beschließt oder eine einfache Mehrheit
der Ausschussmitglieder es verlangt.

Artikel 41
Fahrtenschreiberforum

(1) Ein Fahrtenschreiberforum wird eingerichtet, um den Dialog über technische
Angelegenheiten in Bezug auf Kontrollgerät zwischen Fachleuten aus den
Mitgliedstaaten und aus den Drittländern zu fördern, die Kontrollgerät entsprechend
dem Europäischen Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen
Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) verwenden.

(2) Die Mitgliedstaaten entsenden einen Sachverständigen in das Fahrtenschreiberforum.

(3) Das Fahrtenschreiberforum steht für die Beteiligung von Fachleuten interessierter
AETR-Vertragsparteien, die nicht der EU angehören, offen.

(4) Zum Fahrtenschreiberforum werden Akteure, Vertreter der Fahrzeughersteller,
Fahrtenschreiberhersteller und Sozialpartner eingeladen.

(5) Das Fahrtenschreiberforum gibt sich eine Geschäftsordnung.

(6) Das Fahrtenschreiberforum tritt mindestens einmal jährlich zusammen.

Artikel 42
Mitteilung der innerstaatlichen Vorschriften

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Verordnung fallenden Gebiet
erlassen, und zwar spätestens 30 Tage nach dem Tag ihrer Annahme und erstmals [12 Monate
nach Inkrafttreten dieser Verordnung].“

(2) Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 wird wie folgt geändert:

a) In Kapitel I wird in den Begriffsbestimmungen Buchstabe b gestrichen.

b) In Kapitel III Buchstabe c Nummer 4.1 wird die Bezugnahme „Artikel 15 Absatz 3
Zweiter Gedankenstrich Buchstaben b), c) und d) der Verordnung“ durch „Artikel 30
Absatz 5 zweiter Gedankenstrich Buchstaben b, c und d der Verordnung“ ersetzt.

Drucksache 17/11847 – 42 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

DE 35 DE

c) In Kapitel III Buchstabe c Nummer 4.2 wird die Bezugnahme „Artikel 15 der
Verordnung“ durch „Artikel 30 der Verordnung“ ersetzt.

d) In Kapitel IV Buchstabe a Nummer 1 dritter Unterabsatz wird die Bezugnahme
„Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung“ durch „Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung“
ersetzt.

(3) Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 wird wie folgt geändert:

a) In Kapitel I werden in den Begriffsbestimmungen die Buchstaben l, o, t, y, ee, kk, oo
und qq gestrichen.

b) Kapitel VI wird wie folgt geändert:

1) Im ersten Absatz wird die Bezugnahme „Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung
(EWG) Nr. 3821/85, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG)
Nr. 2135/98,“ durch „Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EWG)
Nr. 3821/98“ ersetzt.

2) Abschnitt 1 „Zulassung der Installateure oder Werkstätten“ wird gestrichen.

c) In Kapitel VIII Nummer 271 wird die Bezugnahme auf „Artikel 5 dieser
Verordnung“ durch eine Bezugnahme auf „Artikel 8 dieser Verordnung“ ersetzt.

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 wird wie folgt geändert:

In Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben d, f und p wird die Entfernung „50 km“ durch „100 km“
ersetzt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am […] Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem [ein Jahr nach Inkrafttreten].

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.

Geschehen zu

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident

x

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