BT-Drucksache 17/11811

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 17/10572 - Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes b) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Undine Kurth (Quedlinburg), Renate Künast, Bärbel Höhn, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 17/9783 - Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Tierschutzgesetzes (TierSchGNeuregG) c) zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung - Drucksache 17/6826 - Bericht über den Stand der Entwicklung des Tierschutzes 2011 (Tierschutzbericht 2011)

Vom 11. Dezember 2012


Deutscher Bundestag Drucksache 17/11811
17. Wahlperiode 11. 12. 2012

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
(10. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 17/10572 –

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes

b) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Undine Kurth (Quedlinburg), Renate
Künast, Bärbel Höhn, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN
– Drucksache 17/9783 –

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Tierschutzgesetzes
(TierSchGNeuregG)

c) zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung
– Drucksache 17/6826 –

Bericht über den Stand der Entwicklung des Tierschutzes 2011
(Tierschutzbericht 2011)

A. Problem

Zu Buchstabe a

Die Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten
Tiere (Versuchstierrichtlinie) ist am 9. November 2010 in Kraft getreten. Sie ist

von den EU-Mitgliedstaaten bis zum 10. November 2012 in nationales Recht
umzusetzen. Mit dieser Richtlinie werden laut Bundesregierung EU-weit gleiche
Rahmenbedingungen für Industrie und Forschung zum Schutz der für wissen-
schaftliche Zwecke verwendeten Tiere geschaffen. Daneben sollen im Rahmen
der Novellierung des Tierschutzgesetzes weitere Vorschriften im Tierschutz-
gesetz geändert und ergänzt werden, um laut Bundesregierung wesentliche Ver-
besserungen in unterschiedlichsten Bereichen des Tierschutzes zu erreichen.

Drucksache 17/11811 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Zu Buchstabe b

Der Schutz des Tieres als empfindsames Lebewesen ist laut Antragsteller in der
Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland trotz des am 1. August 2002
in Artikel 20a des Grundgesetzes (GG) in Kraft getretenen Staatszieles Tier-
schutz nach wie vor unzulänglich. Die sogenannte praktische Konkordanz, die
als Folge der Aufnahme des Tierschutzes als Staatsziel in das Grundgesetz auf
allen Gebieten, auf denen Menschen Tiere nutzen oder sonst mit ihnen Um-
gang haben, herbeigeführt werden muss, wird laut Aussage der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN durch die Bestimmungen des bisherigen Tier-
schutzgesetzes oft nicht in ausreichendem Maß verwirklicht. Der Gesetzgeber
darf deshalb aus Sicht der Antragsteller nicht länger untätig bleiben. Er hat ih-
rer Ansicht nach die Pflicht, die Ziele des Artikels 20a GG einfachgesetzlich
umzusetzen und das Tierschutzgesetz so zu verbessern, dass das Ziel, die Ver-
wirklichung eines wirksamen Tierschutzes zu verbessern, in der alltäglichen
Praxis im Umgang mit den Tieren tatsächlich erreicht wird.

Zu Buchstabe c

Die Bundesregierung erstattet dem Deutschen Bundestag gemäß § 16e des
Tierschutzgesetzes alle vier Jahre einen Bericht über den Stand der Entwick-
lung des Tierschutzes. Mit der Unterrichtung auf Drucksache 17/6826 – Bericht
über den Stand der Entwicklung des Tierschutzes (Tierschutzbericht 2011) –
hat die Bundesregierung ihren elften Bericht über den Stand der Entwicklung
des Tierschutzes vorlegt. Sein Berichtszeitraum umfasst die Jahre 2007 bis
2010.

B. Lösung

Zu Buchstabe a

Im Zuge der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht werden die im Tier-
schutzgesetz bereits bestehenden Vorschriften zum Schutz von Tieren, die für
wissenschaftliche Zwecke verwendet werden, geändert, ergänzt oder durch
neue Vorschriften ersetzt. Zudem werden Ermächtigungsgrundlagen für eine
Verordnung erlassen, in der weitere allgemeine und besondere Regelungen für
die Durchführung von Tierversuchen und alle damit zusammenhängenden
Tätigkeiten getroffen werden können. Daneben werden weitere Vorschriften im
Tierschutzgesetz geändert und ergänzt. So sollen unter anderem eine betrieb-
liche Eigenkontrolle im Hinblick auf den Tierschutz etabliert, die betäubungs-
lose Ferkelkastration ab 2017 verboten, die Vorschriften zur Qualzucht geän-
dert und ergänzt, der Schenkelbrand beim Pferd verboten, eine Ermächtigung in
Bezug auf das Zurschaustellen bestimmter Tiere an wechselnden Orten sowie
eine Ermächtigung für die Landesregierungen in Bezug auf die Problematik
herrenloser Katzen ergänzt und Regelungen im Zusammenhang mit der Richt-
linie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. De-
zember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt getroffen werden.

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/10572 in geänderter
Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen
die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN.

Zu Buchstabe b

Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Tierschutzgesetzes der
Fraktion BÜNDNIS/DIE GRÜNEN soll unter anderem verpflichtend die Ach-
tung von Tieren als Mitlebewesen im Tierschutzgesetz festgeschrieben werden

und anerkannt werden, dass für Tiere Angst gleichbedeutend mit Leiden ist.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/11811

Zudem sollen durch den Gesetzentwurf insbesondere die Regelungen zur tier-
gerechten Haltung und Betreuung erweitert beziehungsweise konkretisiert wer-
den, eine neue gesetzliche Bestimmung zum tierschutzgerechten Transport auf-
genommen, ein Verbandsklagerecht für anerkannte Tierschutzorganisationen
eingeführt, die Position eines/einer Bundesbeauftragten für den Tierschutz
geschaffen und die Haltung und Verwendung von Tieren wildlebender Arten
unter anderem in Zirkussen grundsätzlich verboten werden.

Ablehnung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/9783 mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktionen SPD
und DIE LINKE.

Zu Buchstabe c

Kenntnisnahme der Unterrichtung auf Drucksache 17/6826.

C. Alternativen

Zu Buchstabe a

Ablehnung des Gesetzentwurfs.

Zu Buchstabe b

Annahme des Gesetzentwurfs.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Zu Buchstabe a

Für Bund, Länder und Gemeinden sind nach Angabe der Bundesregierung
keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand zu erwarten.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Zu Buchstabe a

Bürgerinnen und Bürgern werden laut Bundesregierung durch die Änderungen
bestehender sowie Ergänzung neuer Vorschriften nicht belastet.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Zu Buchstabe a

Hinsichtlich des Verbots der betäubungslosen Ferkelkastration ab 2017 sind
nach Aussage der Bundesregierung teilweise zusätzliche Kosten für die Wirt-
schaft zu erwarten.

In Deutschland werden laut Bundesregierung derzeit jährlich circa 20 Millio-
nen Ferkel kastriert. Bei der zurzeit gängigen betäubungslosen chirurgischen
Ferkelkastration entstehen im Zusammenhang mit dem operativen Eingriff
durchschnittlich Kosten in Höhe von 0,50 Euro bis 0,60 Euro pro Ferkel für
den Arbeits- und Materialaufwand. Die chirurgische Ferkelkastration unter
Narkose verursacht aufgrund des apparativen Aufwandes und der Notwen-
digkeit der Einbindung eines Tierarztes Kosten in Höhe von 4,40 Euro bis
7,10 Euro pro Ferkel. Bei einer Anzahl von 20 Millionen Ferkelkastrationen
pro Jahr in Deutschland würde diese Alternative zu Mehrkosten von ca.

100 Mio. Euro jährlich für die betroffenen Betriebe führen. Bei der Jungeber-
mast ist in der Regel eine Geschlechtertrennung erforderlich, die mit einem im

Drucksache 17/11811 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Vergleich zur Aufzucht kastrierter Ferkel höheren Arbeits- und Materialauf-
wand, beispielsweise durch die Gruppenzusammenstellung oder – sofern der
Vorteil der effizienteren Futterverwertung von Ebern ausgenutzt werden soll –
der Einrichtung einer zweiten Futterkette, verbunden ist. Das Risiko von Ge-
ruchsabweichungen erfordert zudem zusätzliche Maßnahmen zur Erkennung,
Selektion und Verwertung von Schlachtkörpern mit Geruchsabweichung am
Schlachthof. Auch diese Maßnahmen verursachen nach Aussage der Bundesre-
gierung zusätzliche Kosten für Arbeits- und Materialaufwand, der noch nicht
näher beziffert werden kann. Es ist jedoch laut Bundesregierung ebenfalls von
einer Größenordnung in Höhe eines dreistelligen Millionenbetrages auszuge-
hen, wobei es sich teilweise um einmaligen Umstellungsaufwand handeln wird.
Eine effizientere Futterverwertung und ein höherer Muskelfleischanteil zum
Zeitpunkt der Schlachtung lassen jedoch nach Angabe der Bundesregierung
insgesamt einen Mehrerlös im Verhältnis zu chirurgisch kastrierten Schweinen
erwarten. Die Immunokastration umfasst eine in der Regel zweifache, in Ein-
zelfällen dreifache Impfung der Jungeber, die mit einem zusätzlichen Arbeits-
und Materialaufwand sowie entsprechenden Maßnahmen im Rahmen des
Arbeitsschutzes verbunden sind. Insbesondere die zweite und dritte Impfung
der annähernd ausgewachsenen Eber können Schutzmaßnahmen für den Tier-
halter erfordern, wie zum Beispiel Impfschleusen. Auf diese Weise entstehen
nach Angaben der Bundesregierung zusätzliche Gesamtkosten in Höhe von bis
zu circa 10 Euro pro Ferkel, wobei es sich teilweise um einmaligen Umstel-
lungsaufwand handeln wird. Die Tiere werden bis zur zweiten Impfung – etwa
vier Wochen vor der Schlachtung – als Jungeber gemästet und zeigen wie diese
eine effizientere Futterverwertung und einen höheren Muskelfleischanteil.
Durch den dadurch entstehenden höheren Ertrag können die Kosten laut Bun-
desregierung für die Impfung teilweise ausgeglichen werden.

Hinsichtlich der Umsetzung der Richtlinie 2010/63/EU wird Erfüllungsauf-
wand für die Wirtschaft in erster Linie erst entstehen, wenn von den neu gere-
gelten Verordnungsermächtigungen zur Umsetzung der Richtlinie 2010/63/EU
Gebrauch gemacht wird. Konkrete Angaben zum Erfüllungsaufwand für die
Wirtschaft können daher erst im Verfahren zum Erlass einer Verordnung er-
folgen.

Durch die Erweiterung des Tierversuchsbegriffs sowie die Genehmigungs-
pflicht für bestimmte Versuchsvorhaben, die bislang nur anzeigepflichtig
waren, werden für die Bearbeitung von geschätzt 2 000 zusätzlichen Genehmi-
gungsanträgen zusätzliche Personalkosten in Höhe von 1,2 Mio. Euro entste-
hen. Der Kreis der Einrichtungen und Betriebe, die über einen Tierschutzbeauf-
tragten verfügen müssen, wird erweitert. Es ist davon auszugehen, dass in
vielen, insbesondere kleineren Einrichtungen der Tierschutzbeauftragte nicht
hauptamtlich tätig sein wird. Sofern ein Tierschutzbeauftragter jedoch haupt-
amtlich tätig ist, können jährlich Kosten in Höhe von circa 95 000 Euro an-
fallen. Es wird geschätzt, dass deutschlandweit etwa 300 weitere Tierschutz-
beauftragte bestellt werden müssen. Vor dem Hintergrund, dass der überwie-
gende Teil die Tätigkeit nur nebenamtlich ausübt, wird der Einsatz von Tier-
schutzbeauftragten zu zusätzlichen jährlichen Kosten in einer Größenordnung
von 10 Mio. Euro führen. Bei den Angaben handelt es sich laut Bundesregie-
rung um Schätzungen. Eine Präzisierung kann für sie erst im Verfahren zum
Erlass einer Verordnung erfolgen.

Die Durchführung der betrieblichen Eigenkontrolle verursacht den Betrieben,
die landwirtschaftliche Nutztiere zu Erwerbszwecken halten, laut Bundesregie-
rung zusätzliche Kosten. Da keine detaillierten Anforderungen an die Eigen-
kontrolle gesetzlich geregelt werden, sondern dies einer Verordnung vorbehal-
ten bleibt, ist nach Auskunft der Bundesregierung eine genaue Bezifferung der

Kosten nicht möglich und kann erst im entsprechenden Verordnungsgebungs-
verfahren erfolgen.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/11811

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Zu Buchstabe a

Wurden nicht erörtert.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Zu Buchstabe a

Auf Genehmigungsbehörden werden laut Bundesregierung insbesondere um-
fangreichere Verfahren sowie eine höhere Anzahl zu prüfender Anträge zukom-
men. Es werden ungefähr 2 000 zusätzliche Genehmigungsanträge pro Jahr er-
wartet, was einen zusätzlichen Personalbedarf von 20 Mitarbeitern des höheren
Dienstes bedeutet, wobei Bedarf und damit auch Aufteilung auf die einzelnen
Länder unterschiedlich sind. Dies bedeutet Personalkosten in Höhe von circa
1,7 Mio. Euro pro Jahr zulasten der öffentlichen Haushalte. Hinzu kommen
einmalig Sachkosten für 20 Standardarbeitsplätze in Höhe von insgesamt rund
240 000 Euro. Neu wird sein, dass die Behörde für bestimmte Versuche eine
rückblickende Bewertung des Versuchsvorhabens durchführen muss. Eine ge-
naue Aussage zu der Zahl der betroffenen Vorhaben sowie zu dem Zeitumfang,
den die rückblickende Bewertung erfordern wird, kann nach Angabe der Bun-
desregierung mangels praktischer Erfahrungen nicht getroffen werden. Es ist
davon auszugehen, dass im Rahmen der vom Bundesinstitut für Risikobewer-
tung zu veröffentlichenden nichttechnischen Zusammenfassungen genehmigter
Tierversuchsvorhaben circa 6 000 Zusammenfassungen für alle Genehmi-
gungsverfahren pro Jahr in Deutschland dokumentiert werden müssen. Auf die-
ser Grundlage wird von Seiten der Bundesregierung geschätzt, dass für den
Aufbau und die Etablierung vier Wissenschaftler (höherer Dienst) und zwei
Sachbearbeiter (gehobener Dienst) benötigt werden. Dies begründet Personal-
kosten von circa 435 000 Euro. Darüber hinaus wird von einer Sachkosten-
pauschale in Höhe von 71 500 Euro für sechs Arbeitsplätze ausgegangen. Für
die fortlaufende Dokumentation und Veröffentlichung, Auswertung und Be-
richterstattung werden zwei Wissenschaftler und ein Sachbearbeiter benötigt.
Damit entstehen nach der Etablierung des Systems Personalkosten von circa
210 000 Euro pro Jahr. Der gemäß der Richtlinie 2010/63/EU erforderliche
Nationale Ausschuss wird beim Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) ein-
gerichtet. Der Nationale Ausschuss erfordert zwei wissenschaftliche Mitarbei-
ter des höheren Dienstes. Somit entstehen Kosten von 160 000 Euro pro Jahr.

Zusätzliche Sachkosten entstehen unter anderem durch zu beschaffende Kom-
munikations- und Informationstechnik.

Bei den vorangegangenen Angaben handelt es sich laut Bundesregierung über-
wiegend um Schätzungen, deren Präzisierung erst im Verfahren zum Erlass
einer auf die Ermächtigungen des Gesetzes gestützten Verordnung erfolgen
kann.

Beim Bund möglicherweise entstehender Mehrbedarf an Sach- und Personal-
mitteln soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 10 ausgeglichen werden.

F. Weitere Kosten

Zu Buchstabe a

Es können nach Darstellung der Bundesregierung weitere Kosten insbesondere
in Form zusätzlicher Gebühren durch Änderungen im Bereich des Anzeige-
und Genehmigungsverfahrens für Versuchsvorhaben entstehen. Einige Einrich-
tungen und Betriebe sind von Gebühren befreit. Da der Vollzug der entspre-

chenden Vorschriften durch die zuständigen Behörden der Länder erfolgt, kön-

Drucksache 17/11811 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

nen nähere Angaben zu den weiteren Kosten an dieser Stelle nicht gemacht
werden.

Möglicherweise entstehende weitere Kosten können nach Angabe der Bundes-
regierung erst im Verfahren zum Erlass einer Verordnung zum Schutz der Tiere,
die für wissenschaftliche Zwecke verwendet werden, insbesondere im Rahmen
des Beteiligungsverfahrens, ermittelt werden.

Zu Buchstabe b

Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Nach Angaben der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wird die Einrich-
tung von Planstellen für einen Bundesbeauftragten/eine Bundesbeauftragte für
den Tierschutz dem Bund entsprechende Kosten verursachen. Die Gegenfinan-
zierung soll aus dem Einzelplan 10 erfolgen. Gleichermaßen entstehen laut der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kosten, wenn diese Landesbeauftragte
für den Tierschutz einrichten. Dem steht als Vorteil nach Angaben der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegenüber, dass staatliche Tierschutzbeauftragte
die Zusammenarbeit zwischen den für den Tierschutz zuständigen öffentlichen
Stellen, den Tierschutzvereinigungen und den Nutzern und ihren Verbänden
fördern und dass sie durch Information, Beratung und Vermittlung Konflikte
schlichten und auf diese Weise gerichtliche Auseinandersetzungen schon im
Vorfeld vermeiden können. Zugleich können sie laut der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN durch die Beratung von Regierungsstellen und Parlamenten
dazu beitragen, dass gesetzwidrige Rechtsverordnungen und Verwaltungsvor-
schriften mit all ihren Folgekosten vermieden werden.

Den Ländern können dadurch, dass sie bei ausgesetzten und zurückgelassenen
Tieren für eine Unterbringung in Tierheimen oder ähnlichen Einrichtungen sor-
gen müssen, Kosten entstehen, die aber nach Angaben der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN teilweise durch Regressansprüche gegenüber demjenigen,
der das Tier ausgesetzt oder zurückgelassen hat, ausgeglichen werden.

Sonstige Kosten

Die Kosten, die für Tiernutzer/Tiernutzerinnen entstehen – insbesondere durch
den Erwerb und den Nachweis der notwendigen Fachkunde bei Pflege- und
Verkaufspersonal, durch die in Erlaubnis- und Genehmigungsverfahren zu be-
schaffenden und vorzulegenden Nachweise und durch die Teilnahme an dem
für Haltungs- und Schlachteinrichtungen sowie Heimtierunterkünfte vorgese-
henen obligatorischen Prüf- und Zulassungsverfahren – halten sich nach Dar-
stellung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Rahmen dessen, was ih-
rer Ansicht nach im Interesse eines von der Gesellschaft gewollten effektiven
Tierschutzes zumutbar ist.

Bürokratiekosten

Die vorgesehene Kennzeichnungspflicht für gewerbsmäßig gezüchtete oder ge-
handelte Hunde und Katzen und die amtliche Verwaltung der Kennzeichen und
der zugehörigen Identifikationsdaten wird laut der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN ebenfalls Kosten verursachen. Zugleich erleichtert sie aber
nach Angaben der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Rückführung
verlorener und entlaufener Tiere und die Feststellung von Tätern/Täterinnen
einer Aussetzung oder Zurücklassung. Sie kann dadurch – sowie durch ihre
präventive Wirkung gegenüber Aussetzungen und Zurücklassungen – laut der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu beträchtlichen Kosteneinsparungen
führen.
Weitere Kosten entstehen nach Angaben der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN durch die Einführung des obligatorischen Prüf- und Zulassungsver-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/11811

fahrens für serienmäßig hergestellte Aufstallungssysteme und Stalleinrichtun-
gen zum Halten landwirtschaftlicher Tiere, für beim Schlachten verwendete
Betäubungsgeräte und -anlagen sowie für Heimtierunterkünfte. Diesen Kosten
stehen laut der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Entlastungen der Geneh-
migungsbehörden der Länder gegenüber, da sich deren bau- und immissions-
schutzrechtliche Genehmigungsverfahren erheblich vereinfachen werden, wenn
die jeweiligen Antragsteller/Antragstellerinnen nachweisen können, dass die ge-
planten Haltungs- oder Schlachtsysteme bereits auf ihre sogenannte Tiergerecht-
heit geprüft und zugelassen worden sind.

Drucksache 17/11811 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/10572 mit folgenden Maßgaben, im
Übrigen unverändert anzunehmen:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) Dem Buchstaben a wird folgender Buchstabe a vorangestellt:

‚a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma
ersetzt.

bb) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

„6. an Sicherheitsvorkehrungen im Falle technischer Stö-
rungen oder im Brandfall.“ ‘

bb) Der bisherige Buchstabe a wird Buchstabe b.

cc) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c und in Nummer 1
wird die Angabe „Satz 1“ gestrichen.

b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

‚2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe „§ 8“ wird durch die Wörter „§ 8 Absatz 1
Satz 1“ ersetzt.

bb) Die Wörter „Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 2 Nr. 7
Satz 2“ werden durch die Wörter „Genehmigung nach Vor-
schriften, die auf Grund des § 9 Absatz 3 Nummer 1 und 2
erlassen worden sind,“ ersetzt.

b) In Nummer 11 wird der Punkt am Ende durch ein Komma er-
setzt.

c) Die folgenden Nummern 12 und 13 werden angefügt:

„12. ein Tier als Preis oder Belohnung bei einem Wettbewerb,
einer Verlosung, einem Preisausschreiben oder einer ähn-
lichen Veranstaltung auszuloben,

„13. ein Tier für eigene sexuelle Handlungen zu nutzen oder
für sexuelle Handlungen Dritter abzurichten oder zur
Verfügung zu stellen und dadurch zu artwidrigem Verhal-
ten zu zwingen.“

d) Folgender Satz wird angefügt:

„Satz 1 Nummer 12 gilt nicht, wenn das Tier auf einer in Satz 1
Nummer 12 bezeichneten Veranstaltung ausgelobt wird, bei
der erwartet werden kann, dass die Teilnehmer der Veranstal-

tung im Falle des Gewinns als künftige Tierhalter die Einhal-
tung der Anforderungen des § 2 sicherstellen können.“‘

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/11811

c) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa) Dem Buchstaben a wird folgender Buchstabe a vorangestellt:

‚a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Betäubung“ durch die Wör-
ter „wirksamer Schmerzausschaltung (Betäubung) in einem
Zustand der Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit“ er-
setzt.‘

bb) Der bisherige Buchstabe a wird Buchstabe b und wie folgt gefasst:

‚b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „Wirbeltiere betäuben“ durch
die Wörter „Wirbeltiere zum Zweck des Tötens betäuben“
ersetzt.

bb) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort „betäubt“
durch die Wörter „zum Zweck des Tötens betäubt“ ersetzt.

cc) Folgender Satz wird angefügt:

„Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für das Betäuben zum
Zweck des Tötens und das Töten von Wirbeltieren, die zur
Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren
Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaft-
lichen Zwecken verwendet zu werden.“ ‘

cc) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c.

d) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

‚4. In § 4a Absatz 1 werden nach dem Wort „Blutentzugs“ die Wörter
„zum Zweck des Schlachtens“ eingefügt.‘

e) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und wie folgt gefasst:

‚5. § 4b wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „durch Rechtsverordnung“ durch
die Wörter „für die Zwecke der §§ 4 und 4a durch Rechtsver-
ordnung“ ersetzt.

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und d
bedürfen,

1. soweit sie das Betäuben oder Töten mittels gefährlicher
Stoffe oder Gemische im Sinne des Chemikaliengesetzes
oder darauf bezogene Voraussetzungen für den Erwerb
eines Sachkundenachweises betreffen, des Einvernehmens
der Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie so-
wie für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,

2. soweit sie das Betäuben oder Töten von Tieren, die zur Ver-
wendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewe-
be oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen
Zwecken verwendet zu werden, oder darauf bezogene Vo-
raussetzungen für den Erwerb eines Sachkundenachweises
betreffen, des Einvernehmens des Bundesministeriums für
Bildung und Forschung.“‘

f) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6 und wie folgt gefasst:
‚6. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach Satz 2 die folgenden Sätze eingefügt:

Drucksache 17/11811 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

„Dies gilt nicht, soweit die Betäubung ausschließlich durch
äußerliche Anwendung eines Tierarzneimittels erfolgt, das
nach arzneimittelrechtlichen Vorschriften zugelassen ist, um
eine örtliche Schmerzausschaltung zu erreichen, und nach dem
Stand von Wissenschaft und Technik zum Zweck der Durch-
führung des jeweiligen Eingriffs geeignet ist. Dies gilt ferner
nicht für einen Eingriff im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 2
Nummer 2a, soweit die Betäubung ohne Beeinträchtigung des
Zustandes der Wahrnehmungs- und Empfindungsfähigkeit,
ausgenommen die Schmerzempfindung, durch ein Tierarznei-
mittel erfolgt, das nach arzneimittelrechtlichen Vorschriften für
die Schmerzausschaltung bei diesem Eingriff zugelassen ist.“

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1a wird aufgehoben.

bb) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7. für die Kennzeichnung

a) durch implantierten elektronischen Transponder,

b) von Säugetieren außer Schweinen, Schafen, Ziegen
und Kaninchen durch Ohr- oder Schenkeltätowie-
rung innerhalb der ersten zwei Lebenswochen,

c) von Schweinen, Schafen, Ziegen und Kaninchen
durch Ohrtätowierung,

d) von Schweinen durch Schlagstempel und

e) von landwirtschaftlichen Nutztieren durch Ohrmar-
ke oder Flügelmarke.“‘

g) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7 und wie folgt geändert:

aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

‚a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) Nach Nummer 1 werden die folgenden Nummern 1a
und 1b eingefügt:

„1a. eine nach artenschutzrechtlichen Vorschriften
vorgeschriebene Kennzeichnung vorgenommen
wird,

1b. eine Kennzeichnung von Pferden durch Schen-
kelbrand vorgenommen wird,“.

bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „ , 1a“ gestrichen.

ccc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a einge-
fügt:

„2a. unter acht Tage alte männliche Schweine kast-
riert werden,“.

ddd) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4. das vollständige oder teilweise Entnehmen von
Organen oder Geweben erforderlich ist, um zu

anderen als zu wissenschaftlichen Zwecken die
Organe oder Gewebe zu transplantieren, Kultu-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/11811

ren anzulegen oder isolierte Organe, Gewebe
oder Zellen zu untersuchen,“.

bb) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Eingriffe nach Satz 2 Nummer 1 und 5 sind durch einen
Tierarzt vorzunehmen; im Falle eines Eingriffs nach Satz 2
Nummer 2a gilt dies auch, sofern ein von der normalen
anatomischen Beschaffenheit abweichender Befund vor-
liegt. Eingriffe nach

1. Satz 2 Nummer 1a, 1b, 2 und 3,

2. Nummer 2a, die nicht durch einen Tierarzt vorzuneh-
men sind, sowie

3. Absatz 3

dürfen auch durch eine andere Person vorgenommen wer-
den, die die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten
hat.“

cc) Die Sätze 5 bis 9 werden Absatz 1a.‘

bb) Folgender Buchstabe c wird angefügt:

‚c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates für Eingriffe im
Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2a abweichend von § 5
Absatz 1 Satz 2 zuzulassen, dass die Betäubung von bestimm-
ten anderen Personen vorgenommen werden darf, soweit es mit
dem Schutz der Tiere vereinbar ist. In der Rechtsverordnung
nach Satz 1 sind die Anforderungen zu regeln, unter denen die-
se Personen die Betäubung vornehmen dürfen; dabei können
insbesondere

1. Verfahren und Methoden einschließlich der Arzneimittel
und der Geräte zur Durchführung der Betäubung sowie des
Eingriffes nach Satz 1 vorgeschrieben oder verboten wer-
den,

2. vorgesehen werden, dass die Person, die die Betäubung
durchführt, die für diese Tätigkeit erforderliche Zuverläs-
sigkeit und die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten
zu besitzen und diese nachzuweisen hat, und

3. nähere Vorschriften über die Art und den Umfang der nach
Nummer 2 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten er-
lassen sowie Anforderungen an den Nachweis und die Auf-
rechterhaltung der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkei-
ten festgelegt und das Verfahren des Nachweises geregelt
werden.“ ‘

h) Die bisherigen Nummern 7 bis 17 werden die Nummern 8 bis 18.
i) Die bisherige Nummer 18 wird Nummer 19 und § 11 wird wie folgt ge-
fasst:

Drucksache 17/11811 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

㤠11

(1) Wer

1. Wirbeltiere oder Kopffüßer,

a) die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu wer-
den, oder

b) deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissen-
schaftlichen Zwecken verwendet zu werden,

züchten oder, auch zum Zwecke der Abgabe dieser Tiere an Dritte,
halten,

2. Wirbeltiere zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genannten
Zwecken züchten oder halten,

3. Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten,

4. Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrich-
tung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten,

5. Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe ge-
gen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbrin-
gen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland
verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen
Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln,

6. für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrich-
tungen unterhalten,

7. Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren
durch Dritte durchführen oder

8. gewerbsmäßig, außer in den Fällen der Nummer 1,

a) Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehege-
wild, züchten oder halten,

b) mit Wirbeltieren handeln,

c) einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten,

d) Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung
stellen,

e) Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen oder

f) für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde
durch den Tierhalter anleiten

will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Für das Zurschau-
stellen von Tieren an wechselnden Orten darf die Erlaubnis nach Satz 1
Nummer 4 oder nach Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d nur insoweit er-
teilt werden, als die Tiere nicht einer Art angehören, deren Zurschau-
stellen an wechselnden Orten auf Grund einer Rechtsverordnung nach
Absatz 4 verboten ist.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
nung mit Zustimmung des Bundesrates in den Fällen des Absatzes 1
Satz 1

1. das Nähere zu der Form und dem Inhalt des Antrags auf Erteilung
einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1,
2. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Er-
laubnis,

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/11811

3. den Inhalt der Erlaubnis, im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1
nur, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Euro-
päischen Union erforderlich ist, sowie

4. das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der für die Er-
laubniserteilung wesentlichen Sachverhalte, einschließlich der
Pflicht zur Anzeige solcher Änderungen,

zu regeln. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen, soweit sie das
Züchten oder Halten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2
betreffen, des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und
Forschung.

(3) In Rechtsverordnungen nach § 2a Absatz 1 oder § 4b können, so-
weit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union
erforderlich ist, über die dort genannten Anforderungen hinaus Anfor-
derungen an die Haltung von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
oder an das Töten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorge-
schrieben werden, insbesondere

1. Anforderungen an innerbetriebliche Abläufe zum Zwecke der Ver-
meidung, Feststellung und Beseitigung von Mängeln,

2. Maßnahmen zum Zwecke der Gewöhnung und des Trainings sol-
cher Tiere im Hinblick auf ihre Haltung und Verwendung und

3. Anforderungen an den Erwerb und die Aufrechterhaltung der für
die Betreuung und Pflege und das Töten erforderlichen Kenntnisse
und Fähigkeiten; hierbei kann auch vorgeschrieben werden, dass
Aufzeichnungen über die Maßnahmen, die zum Zwecke des Er-
werbs und der Aufrechterhaltung der Kenntnisse und Fähigkeiten
ergriffen werden, zu machen, aufzubewahren und der zuständigen
Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
nung mit Zustimmung des Bundesrates das Zurschaustellen von Tieren
wildlebender Arten an wechselnden Orten zu beschränken oder zu ver-
bieten, soweit die Tiere der jeweiligen Art an wechselnden Orten nur
unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden gehalten oder zu
den wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder
Schäden befördert werden können. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1

1. darf nur erlassen werden, soweit den in Satz 1 bezeichneten erheb-
lichen Schmerzen, Leiden oder Schäden durch andere Regelungen,
insbesondere solche mit Anforderungen an die Haltung oder Beför-
derung der Tiere, nicht wirksam begegnet werden kann,

2. muss vorsehen, dass Tiere, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Ver-
ordnung gehalten werden, von dem Verbot nur dann erfasst wer-
den, wenn keine Möglichkeiten bestehen, die erheblichen Schmer-
zen, Leiden oder Schäden bei diesen Tieren auf ein vertretbares
Maß zu vermindern.

(5) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst
nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behör-
de entscheidet schriftlich über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis
innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Eingang des Antrags. Die in
Satz 2 genannte Frist kann von der zuständigen Behörde um bis zu zwei
Monate verlängert werden, soweit der Umfang und die Schwierigkeit
der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Erlaubnis dies

rechtfertigen. Der Antragsteller ist über die Fristverlängerung vor Ab-
lauf der in Satz 2 genannten Frist unter Angabe von Gründen zu unter-

Drucksache 17/11811 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

richten. Bei der Berechnung der Frist bleiben die Zeiten unberücksich-
tigt, während derer der Antragsteller trotz schriftlicher Aufforderung
der Behörde den Anforderungen in einer auf Grund des Absatzes 2
Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung nicht nachgekommen
ist. Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit
untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.

(6) Wer gewerbsmäßig Gehegewild halten will, hat dies vier Wochen
vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das
Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zu-
stimmung des Bundesrates

1. die Form und den Inhalt der Anzeige,

2. die Voraussetzungen, unter denen die Tätigkeit nach Satz 1 unter-
sagt werden kann, und

3. das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der angezeigten
Sachverhalte

zu regeln.

(7) Die Ausübung der nach Absatz 5 Satz 6 oder auf Grund einer
Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 untersagten Tätig-
keit kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der Be-
triebs- oder Geschäftsräume verhindert werden.

(8) Wer Nutztiere zu Erwerbszwecken hält, hat durch betriebliche
Eigenkontrollen sicherzustellen, dass die Anforderungen des § 2 einge-
halten werden. Insbesondere hat er zum Zwecke seiner Beurteilung,
dass die Anforderungen des § 2 erfüllt sind, geeignete tierbezogene
Merkmale (Tierschutzindikatoren) zu erheben und zu bewerten.“

j) Die bisherige Nummer 19 wird Nummer 20 und wie folgt geändert:

aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

‚a) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden durch folgenden Ab-
satz 1 ersetzt:

„(1) Es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten oder durch bio-
technische Maßnahmen zu verändern, soweit im Falle der
Züchtung züchterische Erkenntnisse oder im Falle der Verän-
derung Erkenntnisse, die Veränderungen durch biotechnische
Maßnahmen betreffen, erwarten lassen, dass als Folge der
Zucht oder Veränderung

1. bei der Nachzucht, den biotechnisch veränderten Tieren
selbst oder deren Nachkommen erblich bedingt Körperteile
oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder un-
tauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen,
Leiden oder Schäden auftreten oder

2. bei den Nachkommen

a) mit Leiden verbundene erblich bedingte Verhaltensstö-
rungen auftreten,

b) jeder artgemäße Kontakt mit Artgenossen bei ihnen
selbst oder einem Artgenossen zu Schmerzen oder ver-
meidbaren Leiden oder Schäden führt oder
c) die Haltung nur unter Schmerzen oder vermeidbaren
Leiden möglich ist oder zu Schäden führt.“‘

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/11811

bb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b) Die bisherigen Absätze 3, 4 und 5 werden die Absätze 2, 3
und 4.“

cc) In Buchstabe c werden die Wörter „bio- oder gentechnische“ durch
das Wort „biotechnische“ ersetzt.

dd) Buchstabe d wird aufgehoben.

ee) Die bisherigen Buchstaben e und f werden die Buchstaben d und e
und wie folgt gefasst:

‚d) Der neue Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter „Absätze 1, 2 und 3“ werden durch die Wörter
„Absätze 1 und 2“ ersetzt.

bb) Die Wörter „bio- oder gentechnische“ werden durch das
Wort „biotechnische“ ersetzt.

e) Der neue Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter „den Absätzen 1 und 2“
durch die Angabe „Absatz 1“ ersetzt.

bb) In Nummer 2 werden die Wörter „die Absätze 1 und 2“
durch die Angabe „Absatz 1“ ersetzt.‘

k) Die bisherige Nummer 20 wird Nummer 21.

l) Die bisherige Nummer 21 wird Nummer 22 und wie folgt gefasst:

‚22. § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter „zum Erreichen bestimmter Rassemerkmale tier-
schutzwidrige Handlungen“ werden durch die Wörter „tier-
schutzwidrige Amputationen“ ersetzt.

b) Die Wörter „§ 11b Abs. 1 oder 2 Buchstabe a“ werden durch
die Wörter „§ 11b Absatz 1 Nummer 1 oder 2 Buchstabe a“ er-
setzt.

c) Die Wörter „§ 11b Abs. 2 Buchstabe b oder c“ werden durch
die Wörter „§ 11b Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b oder c“ er-
setzt.‘

m) Die bisherigen Nummern 22 bis 27 werden die Nummern 23 bis 28.

n) Die bisherige Nummer 28 wird Nummer 29 und wie folgt geändert:

aa) Buchstabe c Doppelbuchstabe aa wird wie folgt geändert:

aaa) Folgender Dreifachbuchstabe aaa wird vorangestellt:

‚aaa) Im einleitenden Satzteil werden nach dem Wort „dür-
fen“ die Wörter „zum Zwecke der Aufsicht über die in
Absatz 1 bezeichneten Personen und Einrichtungen
und“ eingefügt.‘

bbb) Die bisherigen Dreifachbuchstaben aaa und bbb werden die
Dreifachbuchstaben bbb und ccc.

bb) In Buchstabe f wird Satz 1 wie folgt gefasst:

„Die nach Landesrecht für die Lebensmittelüberwachung, die Tier-
arzneimittelüberwachung und die für die Erhebung der Daten nach
tierseuchenrechtlichen Vorschriften über den Verkehr mit Vieh für

die Anzeige und die Registrierung Vieh haltender Betriebe zustän-
digen Behörden übermitteln der für die Überwachung nach § 15

Drucksache 17/11811 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörde auf Ersuchen die zu deren
Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten.“

o) Die bisherige Nummer 29 wird Nummer 30.

p) Die bisherige Nummer 30 wird Nummer 31 und wie folgt gefasst:

‚31. § 16c wird wie folgt gefasst:

㤠16c

Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
nung mit Zustimmung des Bundesrates Personen, Einrichtungen
und Betriebe, die Tierversuche an Wirbeltieren oder Kopffüßern
durchführen oder die Wirbeltiere nach § 4 Absatz 3 verwenden,
sowie Einrichtungen und Betriebe, in denen Wirbeltiere oder
Kopffüßer für die genannten Zwecke gezüchtet oder zum Zwecke
der Abgabe an Dritte gehalten werden,

1. zu verpflichten, in bestimmten, regelmäßigen Zeitabständen
der zuständigen Behörde Angaben über

a) Art, Herkunft und Zahl der verwendeten Tiere und

b) den Zweck und die Art der Versuche oder sonstigen Ver-
wendungen einschließlich des Schweregrads nach
Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2010/63/EU

zu melden und

2. das Melde- und Übermittlungsverfahren zu regeln.“ ‘

q) Die bisherigen Nummern 31 bis 33 werden die Nummern 32 bis 34.

r) Die bisherige Nummer 34 wird Nummer 35 und Buchstabe a wird wie
folgt geändert:

aa) Nach Doppelbuchstabe bb wird folgender Doppelbuchstabe cc ein-
gefügt:

‚cc) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 3“ durch die Angabe „§ 3
Satz 1“ ersetzt.‘

bb) Die bisherigen Doppelbuchstaben cc bis ii werden die Doppelbuch-
staben dd bis jj.

cc) Der bisherige Doppelbuchstabe jj wird durch die folgenden Doppel-
buchstaben kk und ll ersetzt:

‚kk) Nummer 20b wird wie folgt gefasst:

„20b. entgegen § 11 Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 6 Satz 2 Nummer 1
eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig erstattet,“.

ll) Nummer 21 wird aufgehoben.‘

dd) Die bisherigen Doppelbuchstaben kk und ll werden die Doppel-
buchstaben mm und nn.

ee) Der bisherige Doppelbuchstabe mm wird aufgehoben.
s) Die bisherigen Nummern 35 bis 38 werden die Nummern 36 bis 39.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17 – Drucksache 17/11811

t) Die bisherige Nummer 39 wird Nummer 40 und wie folgt geändert:

aa) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 1a ersetzt:

„(1) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 ist abweichend von
§ 5 Absatz 1 Satz 1 eine Betäubung nicht erforderlich für das Kas-
trieren von unter acht Tage alten männlichen Schweinen, sofern
kein von der normalen anatomischen Beschaffenheit abweichender
Befund vorliegt. Die Bundesregierung erstattet dem Deutschen
Bundestag spätestens bis zum 31. Dezember 2016 einen Bericht
über den Stand der Entwicklung alternativer Verfahren und Metho-
den zur betäubungslosen Ferkelkastration.

(1a) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 ist abweichend von
§ 5 Absatz 1 Satz 1 eine Betäubung nicht erforderlich für die
Kennzeichnung von Pferden durch Schenkelbrand.“

bb) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 4a und 4b eingefügt:

„(4a) § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ist ab dem … [einsetzen:
Datum des ersten Tages des 13. auf die Verkündung des Dritten Ge-
setzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes folgenden Kalender-
monats] anzuwenden.

(4b) § 11 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe f ist ab dem … [einset-
zen: Datum des ersten Tages des 13. auf die Verkündung des Drit-
ten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes folgenden Ka-
lendermonats] anzuwenden.“

cc) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aaa) Satz 1 wie folgt gefasst:

„Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 2
oder 6 Satz 2 ist § 11 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2, 2a, 5
und 6 in der bis zum … [einsetzen: Datum des auf die Verkün-
dung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgeset-
zes folgenden Tages] geltenden Fassung weiter anzuwenden
mit der Maßgabe, dass

1. auch derjenige, der Tierbörsen durchführt, ab dem ... [ein-
setzen: Datum des ersten Tages des 13. auf die Verkündung
des Dritten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes
folgenden Kalendermonats] die Anforderungen des § 11
Absatz 2 Nummer 1 in der vorstehend bezeichneten Fas-
sung erfüllen muss und

2. derjenige, der gewerbsmäßig mit Wirbeltieren, außer land-
wirtschaftlichen Nutztieren, handelt, ab dem ... [einsetzen:
Datum des ersten Tages des dreizehnten auf die Verkün-
dung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzge-
setzes folgenden Kalendermonats] sicherzustellen hat,
dass bei der erstmaligen Abgabe eines Wirbeltieres einer
bestimmten Art an den jeweiligen künftigen Tierhalter mit
dem Tier schriftliche Informationen über die wesentlichen
Bedürfnisse des Tieres, insbesondere im Hinblick auf seine
angemessene Ernährung und Pflege sowie verhaltensge-
rechte Unterbringung und artgemäße Bewegung, überge-
ben werden; dies gilt nicht bei der Abgabe an den Inhaber

einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
Buchstabe b in der vorstehend bezeichneten Fassung.“

Drucksache 17/11811 – 18 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

bbb) In Satz 2 wird nach den Wörtern „§ 11 Absatz 1 Satz 2“ die
Angabe „und 3“ eingefügt.

2. Nach Artikel 2 wird folgender Artikel 3 eingefügt:

‚Artikel 3

§ 407 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1566) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 2 wird das Wort „sowie“ gestrichen.

2. Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

„2a. Verbot des Haltens oder Betreuens von sowie des Handels oder des
sonstigen berufsmäßigen Umgangs mit Tieren jeder oder einer be-
stimmten Art für die Dauer von einem Jahr bis zu drei Jahren so-
wie“.‘

3. Der bisherige Artikel 3 wird Artikel 4.

b) den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/9783 abzulehnen;

c) die Unterrichtung auf Drucksache 17/6826 zur Kenntnis zu nehmen.

Berlin, den 28. November 2012

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Hans-Michael Goldmann
Vorsitzender und Berichterstatter

Dieter Stier
Berichterstatter

Heinz Paula
Berichterstatter

Alexander Süßmair
Berichterstatter

Undine Kurth (Quedlinburg)
Berichterstatterin

Im Zuge der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht
optimalen Ausgleich der miteinander kollidierenden Interes-
sen sicherstellt. Diese praktische Konkordanz, die als Folge
im Rahmen des Gesetzentwurfes werden die im Tierschutz-
gesetz bereits bestehenden Vorschriften zum Schutz von
Tieren, die für wissenschaftliche Zwecke verwendet wer-
den, geändert, ergänzt oder durch neue Vorschriften ersetzt.

der Aufnahme des Tierschutzes als Staatsziel in das Grund-
gesetz auf allen Gebieten, auf denen Menschen Tiere nutzen
oder sonst mit ihnen Umgang haben, herbeigeführt werden
muss, wird laut Aussage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 19 – Drucksache 17/11811

Bericht der Abgeordneten Dieter Stier, Heinz Paula, Hans-Michael Goldmann,
Alexander Süßmair und Undine Kurth (Quedlinburg)

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Zu Buchstabe a

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bun-
desregierung auf Drucksache 17/10572 in der 196. Sitzung
am 28. September 2012 an den Ausschuss für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz zur federführenden
Beratung sowie an den Rechtsausschuss und den Ausschuss
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zur Mitbe-
ratung überwiesen. Zudem hat der Deutsche Bundestag den
Gesetzentwurf nachträglich an den Ausschuss für Bildung,
Forschung und Technikfolgenabschätzung zur Mitberatung
überwiesen.

Zu Buchstabe b

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Drucksache 17/9783 in
der 188. Sitzung am 29. Juni 2012 an den Ausschuss für Er-
nährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zur feder-
führenden Beratung sowie an den Rechtsausschuss, den
Haushaltsausschuss, den Ausschuss für Wirtschaft und Tech-
nologie, den Ausschuss für Gesundheit, den Ausschuss für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, den Ausschuss
für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung und
den Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen
Union zur Mitberatung überwiesen.

Zu Buchstabe c

Der Deutsche Bundestag hat die Unterrichtung durch die
Bundesregierung – Bericht über den Stand der Entwicklung
des Tierschutzes (Tierschutzbericht 2011) – auf Druck-
sache 17/6826 in der 195. Sitzung am 27. September 2012
an den Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz zur federführenden Beratung sowie an den
Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
zur Mitberatung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen

Zu Buchstabe a

Die Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für
wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (Versuchstier-
richtlinie) ist am 9. November 2010 in Kraft getreten. Sie ist
von den EU-Mitgliedstaaten bis zum 10. November 2012 in
nationales Recht umzusetzen. Mit dieser Richtlinie werden
laut Bundesregierung EU-weit gleiche Rahmenbedingungen
für Industrie und Forschung zum Schutz der für wissen-
schaftliche Zwecke verwendeten Tiere geschaffen.

gelungen für die Durchführung von Tierversuchen und alle
damit zusammenhängenden Tätigkeiten getroffen werden
können. Daneben werden weitere Vorschriften im Tier-
schutzgesetz geändert und ergänzt. So sollen unter anderem
eine betriebliche Eigenkontrolle im Hinblick auf den Tier-
schutz etabliert, die betäubungslose Ferkelkastration ab
2017 verboten, die Vorschriften zur Qualzucht geändert und
ergänzt, der Schenkelbrand beim Pferd verboten, eine Er-
mächtigung in Bezug auf das Zurschaustellen bestimmter
Tiere an wechselnden Orten sowie eine Ermächtigung für
die Landesregierungen in Bezug auf die Problematik her-
renloser Katzen ergänzt und Regelungen im Zusammen-
hang mit der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über
Dienstleistungen im Binnenmarkt getroffen werden.

Der Bundesrat hat in seiner 889. Sitzung am 6. Juli 2012 be-
schlossen, zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung auf
Drucksache 17/10572 gemäß Artikel 76 Absatz 2 des
Grundgesetzes eine Stellungnahme abzugeben, auf die eine
Gegenäußerung der Bundesregierung erfolgte. Die Stel-
lungnahme des Bundesrates ist als Anlage 3 der Drucksache
17/10572 beigefügt. Die Gegenäußerung der Bundesregie-
rung zu der Stellungnahme des Bundesrates ist als Anlage 4
der Drucksache 17/10572 beigefügt.

Zu Buchstabe b

Der Schutz des Tieres als empfindsames Lebewesen ist laut
Antragsteller in der Rechtsordnung der Bundesrepublik
Deutschland trotz des am 1. August 2002 in Artikel 20a des
Grundgesetzes (GG) in Kraft getretenen Staatszieles Tier-
schutz nach wie vor unzulänglich. Die Bestimmungen des
Tierschutzgesetzes (TierSchG) stammen nach Aussage der
Antragsteller noch zum ganz überwiegenden Teil aus der Zeit
vor dieser Verfassungsänderung, als der Tierschutz noch kein
Rechtsgut mit Verfassungsrang war. Die Verfassungsände-
rung hat nach Aussage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN zur Folge, dass in allen Fällen, in denen die durch
die Grundrechte geschützten menschlichen Nutzungsan-
sprüche mit den jetzt ebenfalls durch das Grundgesetz
geschützten Wohlbefindens- und Integritätsinteressen von
Tieren kollidieren, eine sogenannte praktische Konkordanz
hergestellt werden muss.

Nach Ansicht der Antragsteller darf weder den berechtigten
menschlichen Nutzungsinteressen noch den ebenfalls be-
rechtigten tierlichen Wohlbefindens- und Unversehrtheitsin-
teressen in Konfliktsituationen von vornherein eine ein-
seitige Dominanz zugesprochen werden. Vielmehr ist laut
Antragssteller stets nach einer Lösung zu suchen, die einen
Zudem werden Ermächtigungsgrundlagen für eine Verord-
nung erlassen, in der weitere allgemeine und besondere Re-

GRÜNEN durch die Bestimmungen des bisherigen Tier-
schutzgesetzes oft nicht in ausreichendem Maß verwirklicht.

Drucksache 17/11811 – 20 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Der Gesetzgeber darf deshalb aus Sicht der Antragsteller
nicht länger untätig bleiben. Er hat ihrer Ansicht nach die
Pflicht, die Ziele des Artikels 20a GG einfachgesetzlich um-
zusetzen und das Tierschutzgesetz so zu verbessern, dass
das Ziel, die Verwirklichung eines wirksamen Tierschutzes
zu verbessern, in der alltäglichen Praxis im Umgang mit den
Tieren tatsächlich erreicht wird. Insbesondere im Bereich
der sogenannten industriellen und landwirtschaftlichen Hal-
tung von Landwirtschaftstieren besteht aus Sicht der An-
tragsteller deutlicher Verbesserungsbedarf. Der Entwurf
eine Gesetzes zur Neuregelung des Tierschutzgesetzes der
Fraktion BÜNDNIS/DIE GRÜNEN sieht unter anderen vor,

– die Einbeziehung des Eigenwerts des Tieres in die
Grundsatzbestimmung des § 1, um die aus der Staats-
zielbestimmung Tierschutz folgende „Verpflichtung,
Tiere in ihrer Mitgeschöpflichkeit zu achten“, auch im
Tierschutzgesetz zum Ausdruck zu bringen,

– die Anerkennung, dass auch – insbesondere – schwere
Angst von Tieren Leiden bedeutet,

– die Erweiterung der Regelungen zur tiergerechten Hal-
tung und Betreuung um konkrete Beispielfälle, in denen
davon ausgegangen werden muss, dass das gesetzliche
Gebot zur art- und bedürfnisangemessenen Ernährung,
Pflege und verhaltensgerechten Unterbringung von Tie-
ren nicht eingehalten wird; zudem wird klargestellt, dass
Bewegungseinschränkungen allenfalls gerechtfertigt
sein können, solange sie nur zu kurzzeitigen Leiden oder
Schäden führen, nicht hingegen, wenn sie bei den Tieren
länger anhaltende oder sich wiederholende Leiden oder
Schäden auslösen,

– eine neue gesetzliche Bestimmung zum tierschutzge-
rechten Transport. Inländische Schlachttiertransporte
werden zeitlich und räumlich begrenzt. Schmerzhafte
Hilfsmittel wie zum Beispiel Elektrotreiber werden ver-
boten,

– die Erweiterung der Verbote des bisherigen § 3 und jetzi-
gen § 7 um einige wichtige Schutzbestimmungen, unter
anderem um das Verbot, Tieren beim Ausbilden oder
Trainieren Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen;
um das Verbot, Tiere so zu halten, auszubilden oder ab-
zurichten, dass mit der Auslösung oder Förderung von
Verhaltensanomalien gerechnet werden muss; um das
Verbot, Tiere öffentlich als Belohnung oder Preis auszu-
loben,

– die Ergänzung des bisherigen § 4 und jetzigen § 8 um
ein Verbot, in Schlachthöfen Stückprämien oder Ak-
kordlöhne für die Arbeitsvorgänge des Treibens, des Ru-
higstellens, des Betäubens und des Tötens zu zahlen,

– die Richtlinie 2010/63/EU zum Schutz der für wissen-
schaftliche Zwecke verwendeten Tiere unter Beibehal-
tung der strengeren, nationalen Regelungen (Artikel 2)
in deutsches Recht umzusetzen,

– das Gebot, Kastrationen und andere schwerwiegende
Eingriffe bei Tieren künftig nur noch unter Betäubung
vorzunehmen,

– die Erweiterung der gesetzlichen Erlaubnispflicht in § 11
auf das Züchten, das Halten, das Betreuen, das Handel-

Arten mit besonderen Ansprüchen an Ernährung, Hal-
tung oder Pflege,

– die Einführung eines obligatorischen Prüf- und Zulas-
sungsverfahrens für serienmäßig hergestellte Aufstal-
lungssysteme und Stalleinrichtungen zum Halten von
Landwirtschaftstieren, für beim Schlachten verwendete
Betäubungsgeräte und -anlagen sowie für Heimtierunter-
künfte,

– eine neue Schutzvorschrift für ausgesetzte und zurück-
gelassene Tiere, durch die den zuständigen Behörden
aufgegeben wird, diese Tiere nicht sich selbst zu überlas-
sen, sondern für ihre pflegliche Unterbringung in Tier-
heimen oder ähnlichen Einrichtungen zu sorgen; dem je-
weiligen Bundesland wird ein Regressanspruch gegen
die für die Aussetzung oder Zurücklassung Verantwortli-
chen eingeräumt,

– ein grundsätzliches Verbot der Haltung und Verwendung
von Tieren wildlebender Arten in Zirkussen oder ande-
ren Unternehmen, die an wechselnden Standorten tätig
werden; diejenigen Arten, die auch unter solchen Bedin-
gungen art- und bedürfnisangemessen gepflegt und ver-
haltensgerecht untergebracht werden können, sind in ei-
ner Positivliste zu benennen,

– die Einführung eines/einer Bundesbeauftragten für den
Tierschutz,

– die Einführung demokratischer Mitwirkungsrechte für
anerkannte Tierschutzvereinigungen beim Erlass tier-
schutzrelevanter Rechtsverordnungen und Verwaltungs-
vorschriften sowie in Genehmigungsverfahren mit tier-
schutzrechtlicher Bedeutung,

– die Einführung eines Verbandsklagerechts für aner-
kannte Tierschutzvereinigungen.

Zu Buchstabe c

Die Bundesregierung erstattet dem Deutschen Bundestag
gemäß § 16e des Tierschutzgesetzes alle vier Jahre einen
Bericht über den Stand der Entwicklung des Tierschutzes.
Mit der Unterrichtung auf Drucksache 17/6826 – Bericht
über den Stand der Entwicklung des Tierschutzes (Tier-
schutzbericht 2011) – hat die Bundesregierung ihren elften
Bericht über den Stand der Entwicklung des Tierschutzes
vorlegt. Sein Berichtszeitraum umfasst die Jahre 2007 bis
2010. Dem vorliegenden elften Tierschutzbericht der Bun-
desregierung liegt erstmals ein Berichtszeitraum von vier
anstatt wie bislang zwei Jahren zugrunde. Im Rahmen der
Bestrebungen zur Verwaltungsvereinfachung und Entbüro-
kratisierung standen nach Darstellung der Bundesregierung
seinerzeit sämtliche gesetzlichen Berichtspflichten der Bun-
desregierung auf dem Prüfstand. Durch Artikel 2 des Geset-
zes zur Änderung der gesetzlichen Berichtspflichten im Zu-
ständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernäh-
rung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV)
wurde dadurch der Berichtszeitraum von zwei auf vier Jahre
geändert. Im Berichtszeitraum des Tierschutzberichtes
2011, den Jahren 2007 bis 2010, konnte die Bundesrepublik
Deutschland laut Aussage der Bundesregierung wesentliche
Fortschritte zur Weiterentwicklung des praktischen Tier-
schutzes – sowohl auf nationaler Ebene wie auch im Rah-
treiben, das Einführen oder in den Geltungsbereich die-
ses Gesetzes Verbringen von Wirbeltieren wildlebender

men der Mitarbeit in der Europäischen Union (EU) – bewir-
ken. Dies ist nach Angabe der Bundesregierung nicht zu-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 21 – Drucksache 17/11811

letzt dem großen Engagement der Bürgerinnen und Bürger
sowie der Tierschutzverbände in Deutschland geschuldet.

Der Tierschutzbericht 2011 ist thematisch in neun Kapitel –
„Transport von Tieren“, „Töten von Tieren“, „Tierversuche
sowie Ersatz- und Ergänzungsmethoden“, „Fördermaßnah-
men im Agrarbereich“, „Forschung und Entwicklung zu
tierschutzrelevanten Fragen“, „Tierschutzkommission des
BMELV“, „Weitere Rechtsbereiche mit besonderen Tier-
schutzbezügen“ sowie „Entwicklung des supranationalen
und internationalen Handlungsrahmens“ – unterteilt. Der
Tierschutzbericht 2011 beinhaltet zudem die Anhänge
„Übersicht über Rechtsvorschriften im Bereich Tierschutz“,
„Übersicht über Gutachten, Leitlinien und Eckwerte des
BMELV im Bereich Tierschutz“, „Statistik über Straftaten
nach § 17 des Tierschutzgesetzes“, „Auswahl tierschutzrele-
vanter Forschungsprojekte im Friedrich-Loeffler-Institut
(FLI)“ und „Statistiken über die zu wissenschaftlichen Zwe-
cken verwendeten Tiere“.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Zu Buchstabe a

Der Rechtsausschuss hat in seiner 103. Sitzung am 28. No-
vember 2012 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD,
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen,
den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache
17/10572 in geänderter Fassung anzunehmen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit hat in seiner 85. Sitzung am 28. November 2012
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
gegen die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen, den Gesetzent-
wurf der Bundesregierung auf Drucksache 17/10572 in ge-
änderter Fassung anzunehmen.

Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technik-
folgenabschätzung hat in seiner 88. Sitzung am 28. No-
vember 2012 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD,
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen,
den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache
17/10572 in geänderter Fassung anzunehmen.

Zu Buchstabe b

Der Rechtsausschuss hat in seiner 103. Sitzung am 28. No-
vember 2012 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktionen SPD
und DIE LINKE. empfohlen, den Gesetzentwurf der Frak-
tion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Drucksache 17/9783
abzulehnen.

Der Haushaltsausschuss hat in seiner 103. Sitzung am
18. Oktober 2012 mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktionen SPD und DIE LINKE. empfohlen, den Gesetz-
entwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf
Drucksache 17/9783 abzulehnen.

der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimment-
haltung der Fraktionen SPD und DIE LINKE. empfohlen,
den Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN auf Drucksache 17/9783 abzulehnen.

Der Ausschuss für Gesundheit hat in seiner 91. Sitzung
am 28. November 2012 mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktionen SPD und DIE LINKE. empfohlen, den Gesetz-
entwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf
Drucksache 17/9783 abzulehnen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit hat in seiner 85. Sitzung am 28. November 2012
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktionen SPD und
DIE LINKE. empfohlen, den Gesetzentwurf der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Drucksache 17/9783 ab-
zulehnen.

Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technik-
folgenabschätzung hat in seiner 88. Sitzung am 28. Novem-
ber 2012 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
FDP gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktionen SPD und
DIE LINKE. empfohlen, den Gesetzentwurf der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Drucksache 17/9783 ab-
zulehnen.

Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäi-
schen Union hat in seiner 77. Sitzung am 28. November
2012 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
FDP gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktionen SPD und
DIE LINKE. empfohlen, den Gesetzentwurf der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Drucksache 17/9783 ab-
zulehnen.

Zu Buchstabe c

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit hat in seiner 85. Sitzung am 28. November 2012
empfohlen, die Unterrichtung durch die Bundesregierung
auf Drucksache 17/6826 zur Kenntnis zu nehmen.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss

Zu den Buchstaben a und b

1. Öffentliche Anhörung

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
cherschutz hat in seiner 77. Sitzung am 17. Oktober 2012
zum Thema „Novellierung des Tierschutzgesetzes“ auf der
Grundlage des Gesetzentwurfes der Bundesregierung auf
Drucksache 17/10572 sowie des Gesetzentwurfes zur Neu-
regelung des Tierschutzgesetzes (TierSchGNeuregG) der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Drucksache 17/
9783 eine öffentliche Anhörung durchgeführt.

Folgende Sachverständige – Verbände und Institutionen –

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat in sei-
ner 86. Sitzung am 28. November 2012 mit den Stimmen

sowie Einzelsachverständige hatten Gelegenheit zur Stel-
lungnahme in der öffentlichen Anhörung:

Drucksache 17/11811 – 22 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Sachverständige

– Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR), Herr Dr.
Manfred Liebsch

– Deutscher Bauernverband e.V. (DBV), Herr Dr. Helmut
Born

– Deutscher Tierschutzbund e.V., Herr Thomas Schröder;

Einzelsachverständige

– Herr Jochen Dettmer (Neuland e. V.)

– Herr Dr. Thorsten Gerdes (Richter am Landgericht Det-
mold)

– Herr Prof. Dr. Steffen Hoy (Universität Gießen)

– Herr Prof. Dr. Martin J. Lohse (Universität Würzburg)

– Herr Prof. Dr. med. Volker Steinkraus (Dermatologikum
Hamburg).

Die Sachverständigen/Einzelsachverständigen bewerteten
den Gesetzentwurf der Bundesregierung unterschiedlich.

Die Ergebnisse der öffentlichen Anhörung vom 17. Oktober
2012 sind in die Beratungen des Ausschusses mit eingeflos-
sen. Die schriftlichen Stellungnahmen der geladenen Sach-
verständigen und Einzelsachverständigen – die Ausschuss-
drucksachen 17(10)978-A, 17(10)978-B, 17(10)978-C,
17(10)978-D, 17(10)978-E, 17(10)978-F, 17(10)978-G und
17(10)978-H – sowie der Videomitschnitt des Parlaments-
fernsehens von der Anhörung sind der Öffentlichkeit über
die Webseite des Deutschen Bundestages (www.bundes-
tag.de) zugänglich. Zudem wurden an den Ausschuss für
Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Zu-
sammenhang mit der Novellierung des Tierschutzgesetzes
mehrere unaufgeforderte schriftlichen Stellungnahmen
übermittelt, die in den Beratungsprozess eingeflossen sind.

2. Abschließende Beratung

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
cherschutz hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf
Drucksache 17/10572, den Gesetzentwurf der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Drucksache 17/9783 so-
wie die Unterrichtung durch die Bundesregierung auf Druck-
sache 17/6826 in seiner 82. Sitzung am 28. November 2012
abschließend beraten.

Die Fraktionen der CDU/CSU und FDP brachten zum
Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache
17/10572 einen Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache
17(10)1120 ein.

Die Fraktion der SPD brachte zum Gesetzentwurf der Bun-
desregierung einen Änderungsantrag auf Ausschussdruck-
sache 17(10)1082 ein, der folgenden Wortlaut hatte:

Verbot der betäubungslosen Ferkelkastration und Mani-
pulationen an Tieren
Artikel 1 Nr. 5 a) wird wie folgt geändert:
‚5 a) In § 5 Absatz 3 werden die Sätze 1 bis 6 sowie in

§ 6 Absatz 3 die Sätze 1 bis 3 gestrichen.‘

Begründung:
Die Ausnahmetatbestände nach dem geltenden Tierschutz-

haltung sind aber den Tieren anzupassen. Eingriffe an Tie-
ren, wie das Kupieren von Schwänzen bei Ferkeln und der
Schnäbel bei Geflügel, das betäubungslose Enthornen von
Rindern und die betäubungslose Ferkelkastration sollten
grundsätzlich verboten werden.

Die Bundesregierung geht von rund 20 Millionen Ferkel-
kastrationen pro Jahr aus und hält die verfügbaren Alterna-
tiven für praktikabel. Es gibt keinen vernünftigen Grund, bis
zu einem Verbot der betäubungslosen Ferkelkastration im
Jahr 2017 noch über 80 Millionen Ferkel einem betäu-
bungslosen Eingriff auszusetzen. Schmerzfreie Alternativ-
methoden, wie die Impfung gegen den Ebergeruch, die In-
halationsnarkose mit Isofluran sowie die Injektionsnarkose
sind sachgerecht durchführbar und stehen für den Praxis-
einsatz seit Langem zur Verfügung.

Qualzuchtverbot

In Artikel 1 Nr. 19 wird § 11b wie folgt geändert:

‚a) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden durch folgen-
den Absatz 1 ersetzt:

„(1) Es ist verboten Züchtungen vorzunehmen
oder durch bio- oder gentechnische Maßnahmen zu
verändern, bei denen vorhersehbar ist, dass sie für
das Tier oder dessen Nachkommen mit Schmerzen,
Leiden, Schäden oder Angst verbunden sind (Qual-
züchtungen), sodass in deren Folge im Zusammen-
hang mit genetischen Anomalien insbesondere eines
oder mehrere der folgenden klinischen Symptome bei
den Nachkommen nicht nur vorübergehend mit we-
sentlichen Auswirkungen auf ihre Gesundheit auftre-
ten oder physiologische Lebensläufe wesentlich be-
einträchtigen oder eine erhöhte Verletzungsgefahr
bedingen:

a) Atemnot,

b) Bewegungsanomalien,

c) Lahmheiten,

d) Dysfunktion des Herz-Kreislaufsystems oder an-
derer innerer Organe,

e) Entzündungen der Haut,

f) Haarlosigkeit,

g) Entzündungen der Lidbindehaut und/oder der
Hornhaut,

h) Blindheit,

i) Hervortreten des Augapfels (Exophthalmus),

j) Taubheit,

k) Neurologische Symptome,

l) Fehlbildungen des Gebisses,

m) Missbildungen der Schädeldecke,

n) Körperformen bei denen mit großer Wahrschein-
lichkeit angenommen werden muss, dass natürli-
che Geburten nicht möglich sind.“

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
gesetz führen dazu, dass die Tiere an die Haltungsbedingun-
gen angepasst werden. Die Haltungsformen in der Nutztier-

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.‘

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 23 – Drucksache 17/11811

Begründung:

Der bisher vorgelegte Gesetzentwurf des Bundesministeri-
ums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
sieht in seiner jetzigen Form laut § 11 b ein Ausstellungs-
verbot von Qualzüchtungen vor, zugleich fehlen aber objek-
tive Merkmalsausprägungen, anhand derer die Behörden
Qualzuchten beurteilen können. Das Verbot der Qualzucht
ist damit in der Praxis der Amtsveterinäre kaum vollzugsfä-
hig.

Beschränkung von Veranstaltungen mit Tieren wie zum
Beispiel Rodeoveranstaltungen

In Artikel 1 Nummer 2 wird ein Buchstabe c) aufgenom-
men:

‚c) In § 3 wird Nummer 6 wie folgt ergänzt:

In Nummer 6 wird nach dem Wort „Werbung“ ein
Komma und das Wort „Rodeo-“ eingefügt.‘

Begründung:

Bei Rodeo-Veranstaltungen und anderen Veranstaltungen
mit Tieren zur Volksbelustigung kann es zu tierschutzwidri-
gen Handlungen kommen. Dies gilt insbesondere für Prakti-
ken wie „Wild Horse Race“ und „Bullenreiten“. Auch der
Einsatz von Hilfsmitteln wie Flankengurt und Sporen etwa
beim „Bare Back Riding“ und „Saddle Bronc Riding“ und
vergleichbaren Übungen ist für das Tier mit vermeidbaren
Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden und daher ge-
setzlich zu verbieten.

Haltung von Pelztieren

In Artikel 1 wird in Nummer 2 ein Buchstabe d) aufge-
nommen:

‚d) In § 3 wird Nummer 12 – neu – angefügt:

„12. Pelztiere zur Pelzgewinnung zu halten,“‘

Folgeänderung:

Für bestehende Haltungen ist in § 21 eine Übergangs-
frist von zehn Jahren vorzusehen.

Begründung:

Es besteht kein vernünftiger Grund, Pelztiere zur Pelzge-
winnung zu halten und zu töten. Es gibt hinreichend preis-
wertere Alternativen, um sich wirksam gegen Kälte zu
schützen. Dafür auf Pelze von aus diesem Grund getöteten
Tieren zurückzugreifen, ist nicht mit Artikel 20a GG zu ver-
einbaren. Die Tötung der Tiere erfolgt nicht aus Gründen
der Befriedigung elementarer Grundbedürfnisse des Men-
schen; vielmehr werden aus den Tierpelzen Luxusgüter her-
gestellt, die keinen weiteren Zweck erfüllen als Kleidungs-
stücke aus künstlich hergestelltem Pelz.

Verbot des Klonens

In Artikel 1 Nummer 2 wird ein Buchstabe e) aufgenom-
men:

‚e) In § 3 wird eine Nummer 13 – neu – angefügt:

„13. Tiere für landwirtschaftliche Zwecke zu klonen

Begründung:
Es ist ethisch nicht vertretbar, Tiere zu klonen. Dieses gilt
auch für die Verwendung und Einfuhr von deren Nachkom-
men. Zum Klonen von Tieren liegt eine Entschließung
des Europäischen Parlaments vom 3. September 2008 zum
Klonen von Tieren vor (2009/C 295 E/12). Demnach weisen
Klonverfahren niedrige Überlebensraten für übertragene
Embryonen und geklonte Tiere aus und viele geklonte Tiere
sterben in frühen Lebensphasen auf Grund von Herzversa-
gen, Immunschwäche, Leberversagen, Atemproblemen oder
Nieren- bzw. Muskel-Skelett-Anomalien. Abgänge und Stö-
rungen in einem späten Trächtigkeitsstadium können das
Wohlergehen der Leihmütter beeinträchtigen.

Überzeugende Argumente für diese Techniken fehlen. Ange-
sichts der bekannten nachteiligen gesundheitlichen Folgen
der Hochleistungszucht stellt sich die Frage nach dem ver-
nünftigen Grund für das Klonen verstärkt. Die Richtlinie
des Rates 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den
Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere sieht im Anhang in
Nummer 20 vor, dass „natürliche oder künstliche Zuchtme-
thoden, die den Tieren Leiden oder Schäden zufügen oder
zufügen können, nicht angewendet werden dürfen.“

Tierschutzgerechte Reglementierung von Tierbörsen

In Artikel 1 wird in Nummer 24 ein Buchstabe a) aufge-
nommen:

‚a) In § 13 wird nach Absatz 1 folgender Absatz (1a) ein-
gefügt:

„(1a) Tierbörsen und andere Verkaufsveranstal-
tungen mit Tieren nicht domestizierter, wildlebender
Arten sind verboten. Satz 1 gilt nicht, wenn der Ver-
anstalter gegenüber der zuständigen Behörde im Ein-
zelfall vor der Veranstaltung glaubhaft darlegt, dass
die für die Börse oder sonstige Verkaufsveranstaltung
vorgesehenen Tiere auf Grund ihrer Domestikation
an den Umgang mit Menschen gewöhnt und an die
Bedingungen der Veranstaltung angepasst sind und
keine Schmerzen, Schäden oder Leiden zugefügt wer-
den.“‘

Begründung:

Auf Tierbörsen und vergleichbaren Verkaufsveranstaltungen
werden oftmals Tiere bestimmter wildlebender Arten zum
Verkauf angeboten, die bei fehlender Domestikation einem
erheblichen Stress ausgesetzt sind, weil sie nicht vertraut
sind mit dem der damit verbundenen unmittelbaren Nähe
zum Publikumsverkehr, des Handlings zum Verkauf, der Ge-
räuschkulisse sowie der sonstigen Unruhe. Deshalb ist zum
Schutz der Tiere ein grundsätzliches Verbot entsprechender
Veranstaltungen erforderlich.

Darüber hinaus ist es notwendig, eine Verordnungsermäch-
tigung im Tierschutzgesetz zu verankern, wonach für Tier-
börsen und Zirkusunternehmen geregelt werden kann, wel-
che Tiere ohne Genehmigung, mit Genehmigung oder aus-
nahmslos nicht gehalten, verbracht, aus- oder zur Schau ge-
stellt und abgegeben werden dürfen.

Tierversuche
sowie ihre Nachkommen zu verwenden und
einzuführen.“‘

In Artikel 1 Nummer 12 ist dem § 9 Absatz 3 folgender
Satz 2 anzufügen:

Drucksache 17/11811 – 24 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

„Versuche an Menschenaffen sind verboten, soweit diese
nicht der Erhaltung dieser Arten oder den Menschenaf-
fen selbst dienen.“

Begründung:

Mit ihrer genetischen Nähe sind Menschenaffen die dem
Menschen am ähnlichsten Tiere. Sie haben hochentwickelte
kognitive Fähigkeiten, zeigen ein ausgeprägtes, komplexes
Sozialverhalten und besitzen ein eigenständiges Bewusst-
sein. Auf Grund ihrer hochentwickelten sozialen Fähigkei-
ten bestehen bei der Verwendung von Menschenaffen in Ver-
suchen nicht nur ethische Fragen, sondern auch Probleme,
den verhaltens- und umweltbedingten sowie den sozialen
Bedürfnissen unter Laborbedingungen gerecht zu werden,
so dass deren besonderer Schutz und das grundsätzliche
Verbot ihrer Verwendung für Experimente gerechtfertigt
sind.

Verbot von Wildtieren in Zirkussen

In Artikel 1 Nummer 18 ist § 11 Absatz 4 wie folgt zu fas-
sen:

„(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das
Zurschaustellen von Tieren wildlebender Arten an wech-
selnden Orten zu beschränken oder zu verbieten, soweit
die Tiere der jeweiligen Art an wechselnden Orten nicht
gemäß § 2 Nummer 1 und 2 gehalten oder zu den wech-
selnden Orten nicht ohne Schmerzen, Leiden oder Schä-
den für das Tier befördert werden können. Die Verord-
nung kann für Tiere, die zum Zeitpunkt des Erlasses der
Verordnung gehalten werden, Übergangsfristen für ein
Haltungsverbot regeln, soweit die Tiere nicht unter
Schmerzen, Leiden und Schäden gehalten werden.“

Begründung:

Der Vorschlag der Bundesregierung zu dem § 11 Absatz 4
– neu – stellt einen Wertungswiderspruch zu dem bestehen-
den § 3 Nummer 6 dar, indem bereits geregelt ist, dass sämt-
lichen Tieren im Zusammenhang mit ihrer Zurschaustellung
keine Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden
dürfen. Bei einer ethischen Abwägung zwischen einer rei-
nen „Zurschaustellung“ und „erheblichen Schmerzen, Lei-
den und Schäden für das Tier“ ist die „Zurschaustellung“
von Tieren nachrangig. Diese Abwägung wurde im beste-
henden Gesetz bereits vor vielen Jahren getroffen und gilt
auch für Wildtiere. Welche Anforderungen durch § 2
Nummer 1 an eine artgerechte Haltung von Tieren wildle-
bender Arten zu stellen ist, ist u. a. vom Oberverwaltungs-
gericht Schleswig mit Urteil vom 28. Juni 1994 konkretisiert
worden: Danach hat sich die Haltung solcher Tiere daran
zu orientieren, wie sich Tiere der jeweiligen Art unter ihren
natürlichen Lebensbedingungen verhalten, und nicht daran,
ob das Tier sich auch an andere Lebensbedingungen (unter
Aufgabe vieler der ihm in Freiheit eigenen Gewohnheiten
und Verhaltensmuster) anzupassen vermöge.

Verhaltensgerecht sei eine Unterbringung auch dann nicht,
wenn das Tier zwar unter den ihm angebotenen Bedingun-
gen überleben könne und auch keine Leiden, Schmerzen und
andere Schäden davontrage, das Tier aber seine angebore-
nen Verhaltensmuster so weit ändern und an seine Hal-

sam habe (OVG Schleswig, Zeitschrift Natur und Recht
1995, 480, 481).

Für Tiere, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung
gehalten werden, soll die Verordnung Übergangsfristen vor-
sehen, allerdings nicht für die Tiere, die zu diesem Zeitpunkt
unter Schmerzen, Leiden und Schäden gehalten werden.

Zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksa-
che 17/10572 sowie zu dem Gesetzentwurf zur Neuregelung
des Tierschutzgesetzes (TierSchGNeuregG) der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Drucksache 17/9783 la-
gen dem Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz 24 Petitionen vor, zu denen der Petitionsaus-
schuss des Deutschen Bundestages eine Stellungnahme
nach § 109 GO-BT angefordert hatte. Die Petentinnen und
Petenten sprachen sich im Wesentlichen dafür aus:

– den Einsatz sogenannter Hybridrassen in der Hühner-
mast zu verbieten, da es sich aus Sicht der Petenten bei
diesen Zuchtlinien um sogenannte Qualzuchten handelt,

– das betäubungslose Kastrieren männlicher Ferkel zu ver-
bieten,

– zu verbieten, in der Geflügelmast den Tieren die Schnä-
bel zu stutzen,

– die Käfig- bzw. Kleingruppenhaltung bei Legehennen zu
verbieten,

– die Kennzeichnung von Nutztieren durch Ohrmarken zu
verbieten,

– eine Regelung zu schaffen, die die Zerstörung von Horn-
anlagen horntragender Tiere verbietet,

– im Rahmen der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
(TierSchNutztV) die Anforderungen an das Halten von
Masthühnern zu erhöhen und unter anderem die Besatz-
dichte (kg Lebendgewicht/m²) zu reduzieren,

– dass sich die Bundesregierung bei der EU und der
OECD für den Ausstieg aus der sogenannten Massen-
tierhaltung einsetzt, die damit verbundenen „Subventio-
nen“ streicht und diese Gelder für eine „sozial-ökologi-
sche und regionale“ Landwirtschaft verwendet,

– die „artgerechte“ Haltung von landwirtschaftlichen
Nutztieren gesetzlich zu regeln, bei der unter anderem
die Kastenhaltung von Schweinen und der grenzüber-
schreitende Transport von Nutztieren verboten wird,

– die Haltung „exotischer“ Tiere als Haustiere zu verbie-
ten,

– zu verhindern, dass die Haltung von Wildtieren und
„exotischen“ Tieren gesetzlich verboten wird,

– eine bundesweite Regelung zu schaffen, die die Haltung
und den Verkauf von Reptilien regelt,

– die sogenannte Rollkur bei Pferden zu verbieten,

– das Tierschutzgesetz dahin gehend zu ergänzen, dass nur
derjenige ein Wirbeltier töten darf, der die dazu notwen-
digen Kenntnisse und Fähigkeiten hat, und diese Sach-
kunde nachgewiesen hat,
tungsbedingungen anpassen müsse, dass es praktisch mit
seinen wildlebenden Artgenossen nicht mehr viel gemein-

– eine Regelung zu schaffen, dass Tiere in Tierheimen aus-
nahmslos kostenlos abgegeben werden können,

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 25 – Drucksache 17/11811

– die Haltung von Vögeln in kleinen sogenannten Vogel-
bauern zu verbieten,

– grenzüberschreitende Transporte von Zucht-, Mast- und
Schlachttieren zu verbieten und die Transportdauer von
Zucht-, Mast- und Schlachttieren auf maximal vier Stun-
den zu begrenzen,

– zur Minderung von Tierversuchen die Europäische Che-
mikalienverordnung „REACH“ außer Kraft setzen zu
lassen,

– den gewerblichen, gewinnorientierten Handel mit Hun-
dewelpen gesetzlich zu verbieten,

– eine Regelung zu schaffen, nach der Hundewelpen erst
nach zwölf Wochen vom Muttertier getrennt werden
dürfen,

– den Welpenhandel bei Hunden durch „unautorisierte
Personen“ unter anderem auf Wochenmärkten zu verbie-
ten,

– den Vertrieb an Privatpersonen, den Erwerb und die Be-
nutzung von Stachelhalsbändern, Korallenhalsbändern
oder elektrisierende oder chemische Dressurgeräte und
Halsbänder oder technische Geräte, Hilfsmittel oder Vor-
richtungen, die darauf abzielen, das Verhalten eines Tie-
res durch Härte, Schmerzen oder durch Strafreize zu be-
einflussen, zu verbieten,

– den Gesetzentwurf für ein Tierschutzgesetz auf Drucksa-
che 17/10572 in § 11b dahin gehend zu ändern, dass das
Ausstellungsverbot für Rasseflügel gestrichen wird und
für die Einstufung einer Qualzucht wissenschaftliche
Nachweise zwingend erforderlich gemacht werden,

– sexuellen Missbrauch von Tieren strafstrafrechtlich zu
verfolgen,

– die Zoophilie/Sodomie gesetzlich zu verbieten.

Den Anliegen der Petentinnen und Petenten wurde überwie-
gend nicht entsprochen. Berücksichtigung fand insbeson-
dere das Anliegen, die betäubungslose Kastration von Fer-
keln – ab dem Jahr 2019 – zu verbieten und das im Gesetz-
entwurf der Bundesregierung ursprünglich enthaltene Aus-
stellungsverbot für Tiere mit Qualzuchtmerkmalen zu
streichen. Zudem wurde verschiedenen Anliegen von Peten-
tinnen und Petenten durch die Aufnahme einer Erlaubnis-
pflicht für das Verbringen oder die Einfuhr von Wirbeltieren
außer Nutztieren zur Zwecke der Abgabe an Dritte sowie ei-
nes bußgeldbewehrtes Verbotes zoophiler Handlungen in
das Tierschutzgesetz entsprochen.

Die Fraktion der CDU/CSU betonte, bei der Diskussion
über den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Novellie-
rung des Tierschutzgesetzes müsse beachtet werden, dass
Deutschland schon jetzt bei seinen Tierschutzstandards so-
wohl im europäischen als auch im internationalen Vergleich
eine Spitzenposition innehabe. Die Bundesregierung habe
einen ehrgeizigen Gesetzentwurf vorgelegt. Der Haupt-
grund für dessen Vorlage sei die notwendige Umsetzung der
EU-Versuchstierrichtlinie in nationales Recht. Darüber hi-
naus seien weitere tierschutzrechtliche Anliegen, die in Tei-
len auch durch die Bundesländer angeregt worden seien, in
den Gesetzentwurf eingeflossen. Die Koalitionsfraktionen

verschiedene Korrekturen am Gesetzentwurf vorgenom-
men. Beispielsweise sei im Vergleich zum ursprünglichen
Entwurf das geplante Verbot der betäubungslosen Ferkel-
kastration um zwei Jahre, von 2017 auf 2019, verschoben
worden, da überhaupt erst praktikable und wirtschaftliche
Methoden für die betäubungslose Kastration von Ferkeln
zur Verfügung stehen müssten. Tierschutz müsse stets im
Einklang mit der Wirtschaftlichkeit stehen. Durch eine Vor-
reiterrolle Deutschlands beim Verbot der Ferkelkastration
würde sich eine ähnliche Situation wie bei der jüngsten nati-
onalen Umsetzung des europäischen Verbotes der Käfighal-
tung bei Legehennen ergeben, wo durch die vorzeitige Um-
setzung europäischer Vorgaben deutsche Unternehmen im
Vergleich zu ihren Mitbewerben Wettbewerbsnachteile am
Markt erlitten hätten. Man dürfe Arbeitsplätze im Bereich
der landwirtschaftlichen Nutztierhaltung nicht aus Deutsch-
land verbannen, indem man einseitig oder voreilig Tier-
schutzstandards erhöhe. Einheitliche tierschutzrechtliche
Standards müssten in ganz Europa zeitgleich angewandt
werden. Als Ergebnis der parlamentarischen Beratungen sei
unter inhaltlicher Berücksichtigung des Änderungsantrages
der Koalitionsfraktionen ein gelungener Entwurf für ein no-
velliertes Tierschutzgesetz entstanden. Die christlich-libe-
rale Koalition werde sich auch weiterhin für den Tierschutz
engagieren. Im Gegensatz zu den Oppositionsfraktionen
setze man auf einen wissenschaftlich basierten Tierschutz,
der gemeinsam mit den Nutztierhaltern und Landwirten
konstruktiv weiterentwickelt werde. Der Entwurf der Frak-
tion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für ein neues Tierschutz-
gesetz werde von der Fraktion der CDU/CSU ablehnt. Er
hätte als Ergebnis unter anderem die faktische Abschaffung
der modernen Nutztierhaltung in Deutschland zur Folge.

Die Fraktion der SPD erklärte, von den durch Bundes-
ministerin Ilse Aigner in der Öffentlichkeit geäußerten An-
kündigungen für einen verbesserten Tierschutz sei spätes-
tens nach der Vorlage des Änderungsantrages der Koali-
tionsfraktionen nicht mehr viel übrig geblieben. Die Frak-
tionen der CDU/CSU und FDP hätten die wenigen im
ursprünglichen Gesetzentwurf enthaltenen tierschutzrecht-
lichen Verbesserungen aus Angst vor dem Deutschen Bau-
ernverband und möglicher Wahlschlappen bei den anstehen-
den Landtagswahlen überwiegend wieder zurückgenom-
men. So solle beispielsweise die Einführung des Verbotes
der betäubungslosen Ferkelkastration zeitlich verschoben
werden, obwohl bereits zahlreiche bewährte Verfahren exis-
tierten. Der Verbrennungen verursachende Schenkelbrand
bei Pferden solle nun doch nicht verboten werden, obwohl
der elektronische Mikrochip als Kennzeichnungsmethode
bei Pferden europaweit längst vorgeschrieben sei. Das Aus-
stellungsverbot für Tiere mit Qualzuchtmerkmalen solle
wieder gestrichen werden, obwohl die Züchter selber klare
Regelungen forderten. Auch die ursprünglich geplante Ver-
ordnungsermächtigung zur betrieblichen Eigenkontrolle sei
von den Koalitionsfraktionen wieder zurückgenommen
worden. Die Aufnahme des Verbotes der Zoophilie in das
Tierschutzgesetz sei begrüßenswert. Im Vergleich zu den
alltäglichen Tierschutzverstößen in der Nutztierhaltung sei
die Zoophilie aber eher ein kleineres Problem. Zudem ver-
suche die Koalition, mit diesem Thema von ihrem ansons-
ten inhaltlich dürftigen Gesetzentwurf abzulenken. Die Ko-
der CDU/CSU und FDP hätten nach intensiver Beratung bei
einzelnen Punkten im Rahmen eines Änderungsantrages

alition verschließe sich, den berechtigten Forderungen Be-
troffener, zum Beispiel im Bereich der Haltungsbedingun-

Drucksache 17/11811 – 26 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

gen von Zirkusstieren oder beim Problem streunender
Katzen, nachzukommen. Der aktuelle Tierschutzbericht der
Bundesregierung benenne alle tierschutzrechtlichen Pro-
blembereiche, die eigentlich gelöst werden müssten. Die
Bundesregierung als auch die Koalition verweigerten sich
diesen tierschutzrechtlichen Notwendigkeiten. Der Ände-
rungsantrag der Fraktion der SPD komme mit seinen kon-
kreten Forderungen nach Verbesserung der Situation der
Tiere der Aufforderung des Grundgesetzes nach, dass der
Staat die Tiere zu schützen habe. Der umfangreiche Gesetz-
entwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN werde
im Grundsatz begrüßt. Allerdings bestehe zu einigen Punk-
ten, wie zum Beispiel der Forderung nach einem Verbands-
klagerecht für Tierschutzorganisationen, noch erhöhter Dis-
kussionsbedarf. Man werde sich daher der Stimme enthal-
ten. Der Antrag der Fraktion DIE LINKE. werde überwie-
gend begrüßt, bei ihm werde sich die Fraktion der SPD
enthalten.

Die Fraktion der FDP äußerte, mit dem Gesetzentwurf
werde die EU-Versuchstierrichtlinie, die einen einheitlichen
Rahmen zum Schutz der Tiere in Tierversuchen schaffe,
qualifiziert umgesetzt. Dadurch bestehe die Chance, das
existierende sogenannte 3-R-Prinzip bei Tierversuchen
noch wirkungsvoller zu verwirklichen. Der Tierschutzbe-
richt der Bundesregierung lege dar, dass man in Deutsch-
land beim Tierschutz seit Jahren auf einem guten Weg sei.
In vielen Bereichen nehme man in Europa eine führende
Rolle ein. Auch wenn man sich im Detail über einzelne tier-
schutzrechtliche Belange streiten könne, seien die Aussagen
der Oppositionsfraktionen zur Situation des Tierschutzes in
Deutschland und insbesondere zur Tierschutznovelle völlig
überzogen. Hinsichtlich der Regelungen zur Qualzucht wür-
den die Probleme nicht dadurch gelöst, wenn am Ende eines
Prozesses ein Veterinär in die Entscheidung gestellt werde,
zu entscheiden, was Qualzucht sei und was nicht. Dann sei
das Qualzuchtergebnis im Grunde genommen bereits da.
Daher sei der Ansatz richtig, dass die Zuchtverbände in
Eigenverantwortung für die Einhaltung der gesetzlichen Re-
gelungen sorgen müssten, zumal die Qualzucht bereits oh-
nehin verboten sei. Die Novelle des Tierschutzgesetzes ent-
halte weitere Eigenverantwortungselemente. Bei Nutztie-
ren müssten die Tierhalter fortan durch betriebliche Eigen-
kontrollen gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen bei
der Tierhaltung sicherstellen. Hierbei müssten sie zukünftig
tierbezogene Merkmale erheben und bewerten. Die Ferkel-
kastration dürfe perspektivisch nur mit Bestäubung stattfin-
den. Im Moment seien die hierfür notwendigen technischen
Methoden weder massentauglich noch wirtschaftlich und
am ehesten durch Großbetriebe zu schultern. Um nicht Ver-
werfungen am Markt zulasten kleinerer Betriebe zu verursa-
chen und um die Schweine-Haltung in Deutschland zu si-
chern, sei die Zielmarke Ende 2018, mit einer Berichts-
pflicht der Bundesregierung für das Jahr 2016, eine prakti-
kable Lösung. Der Schenkelbrand bei Pferden werde
kontrovers diskutiert. Allerdings seien die Herausforderun-
gen unter dem Gesichtspunkt des Tierschutzes bei anderen
Bereichen dringender, zumal der Schenkelbrand ab 2019
nur noch unter Betäubung zugelassen sein werde. Die Ein-
führung eines bußgeldbewehrten Verbotes der Zoophilie
werde vonseiten der Fraktion der FDP begrüßt. Die Situa-

Regelung im Rahmen des Tierschutzgesetzes, wo der
Schutz des Tieres im Vordergrund stehe, getroffen worden.
Unter der Berücksichtigung des Änderungsantrages sei ein
Gesetzentwurf auf den Weg gebracht worden, der den Tier-
schutz weiter voranbringe. Niemand bestreite, dass auf die-
sem Weg, nach Möglichkeit gemeinsam, auch in Zukunft
weitergearbeitet werden müsse.

Die Fraktion DIE LINKE. legte dar, Bundesministerin Ilse
Aigner habe bereits vor über einem Jahr unter anderem in
der Frage der betäubungslosen Ferkelkastration, beim
Schenkelbrand für Pferde sowie bei den Haltungsbedingun-
gen von Zirkustieren konkrete tierschutzrechtliche Verbes-
serungen angekündigt. Unter Berücksichtigung des Ände-
rungsantrags der Koalitionsfraktionen sei der Entwurf des
novellierten Tierschutzgesetzes nicht nur für alle im Tier-
schutz engagierten Menschen, sondern für die gesamte Ge-
sellschaft eine herbe Enttäuschung. Notwendig seien viel-
mehr verbindliche Schritte, um schnellstmögliche Verbesse-
rungen im Tierschutz zu erreichen. Die Aussage der Frak-
tionen der CDU/CSU und FDP, Deutschland stehe im
länderweiten Vergleich an der Spitze Tierschutzes, lasse
beispielsweise völlig außen vor, welche Tierhaltungs-
systeme insbesondere im Bereich der Nutztierhaltung in
Deutschland tatsächlich bestünden und in welchen Gesund-
heitszustand sich die betroffenen Tiere befänden. Die For-
derung insbesondere der Fraktion der CDU/CSU, dass tier-
schutzrechtliche Maßnahmen zuvorderst wirtschaftlich ver-
tretbar seien müssten, bedeute, dass Tierschutzaspekte stets
unter einem ökonomischen Vorbehalt gestellt und damit
praktisch verhindert würden. Konsens sei, dass die Betriebe
die an sie gestellten höheren Tierschutzanforderungen über
den Markt derzeit finanziell nicht kompensieren könnten, da
er zuungunsten landwirtschaftlicher Erzeuger strukturiert
sei. Aus diesem Grund seien unter anderem länderübergrei-
fende gesetzliche Regelungen im Tierschutz als auch staat-
liche Förderprogramme für Investitionen in tierfreund-
lichere Haltungssysteme notwendig. Diesen Notwendigkei-
ten verweigerten sich die Koalitionsfraktionen. Die Rück-
nahme der von der Bundesregierung ursprünglich geplanten
Regelungen zur Qualzucht durch die Koalitionsfraktionen
laufe den Forderungen der betroffenen Verbände entgegen,
die in Fachgesprächen gesetzliche Klarstellungen selber an-
geregt hätten. Der Verweis auf die Eigenverantwortung der
Züchter sei nicht ausreichend. Notwendig sei ein Kriterien-
katalog bei der Definition von Qualzucht, mit dessen Hilfe
Veterinäre die betroffenen Tiere überprüfen könnten, da es
unzweifelhaft Fehlentwicklungen bei der Zucht bestimmter
Tiere gebe. Dadurch könnte man zukünftig möglichen Pro-
blemen mit Qualzuchten besser vorbeugen. Hinsichtlich der
geplanten neuen Regelungen zur Zoophilie sei der Diskus-
sionsprozess innerhalb der Fraktion DIE LINKE. noch nicht
abgeschlossen. In der Anhörung des Ausschusses zur Tier-
schutznovelle sei vonseiten eines Sachverständigen darauf
hingewiesen worden, dass bereits heute die meisten Fälle
bestraft werden könnten. Der Änderungsantrag der Fraktion
der SPD werde inhaltlich unterstützt. Beim Gesetzentwurf
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN werde sich die
Fraktion DIE LINKE. enthalten, da dessen Aussagen zur
Forschung nicht geteilt würden.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN stellte fest,

tion beim sexuellen Missbrauch von Tieren sei in der Ver-
gangenheit anders eingeschätzt worden. Jetzt sei eine gute

schon der ursprüngliche Gesetzentwurf der Bundesregie-
rung habe nur marginale tierschutzrechtliche Verbesserun-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 27 – Drucksache 17/11811

gen enthalten. Mit dem Änderungsantrag der Koalition sei
ein inhaltsloser Gesetzentwurf entstanden, dem man nicht
zustimmen könne. Der Gesetzentwurf lasse viele Hand-
lungsbereiche beim Tierschutz bewusst außen vor. Zwar
wiederholten die Fraktionen der CDU/CSU und FDP stetig,
dass Deutschland beim Tierschutz schon jetzt „zu den Bes-
ten“ gehöre. Vor den zahlreichen Missständen, die zweifels-
frei existierten, verschlössen sie die Augen. Alleine aus dem
Tierschutzbericht der Bundesregierung resultierten viele
Handlungsfelder, die dringend einer Lösung bedürften. An-
statt sich vorwiegend auf die nationale Umsetzung der euro-
päischen Versuchstierrichtlinie zu konzentrieren, hätte die
Koalition die Gelegenheit nutzen sollen, zu prüfen, ob zehn
Jahre nach der Aufnahme des Staatsziels Tierschutz in Arti-
kel 20a des Grundgesetzes die Gesetzeslage im Bereich des
Tierschutzes noch den aktuellen Herausforderungen ent-
spreche. Die Koalitionsfraktionen hätten noch nicht wirk-
lich wahrgenommen, welchen Stellenwert der Tierschutz in
der Gesellschaft inzwischen bekommen habe. Beim Thema
Qualzucht sei eine klare gesetzliche Regelung dringend ge-
boten. Die Koalition lege etwas vor, was in der Formulie-
rung von vornherein vermuten lasse, dass man zu keiner
klaren Beurteilung der Qualzucht kommen werde. Wenn es
im Ermessen der jeweiligen Züchter lege, die Folgen ihrer
Züchtungen selber abzuschätzen, sei die Gefahr groß, dass
hierbei das Eigeninteresse der Züchter eine wesentliche
Rolle spielen werde. Stattdessen wäre eine gesetzliche Klar-
stellung im Sinne einer vom Bundesverwaltungsgericht vor-
geschlagenen Formulierung notwendig, dass es hinsichtlich
der Erfüllung des Tatbestandes einer Qualzucht ausreiche,
wenn das Auftreten nachteiliger körperlicher Veränderun-
gen eine realistische und nicht völlig fernliegende Möglich-
keit darstelle. Es sei enttäuschend, dass das vorgesehene
Ausstellungsverbot für Tiere mit Qualzuchtmerkmalen
durch den Änderungsantrag der Koalition wieder zurückge-
nommen werde. Das gleiche gelte für die Rücknahme des
geplanten Verbotes des Schenkelbrandes bei Pferden und
der Verschiebung des Verbotes der betäubungslosen Ferkel-
kastration auf das Jahr 2019. Dem Änderungsantrag der
Fraktion der SPD, über den en bloc abgestimmt werde,
stimme man zu. Der Entwurf eines Gesetzes zur Neurege-
lung des Tierschutzgesetzes der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN orientiere sich am Konzept des ethischen
Tierschutzes. Anstatt sich konstruktiv mit einzelnen Vor-
schlägen dieses Gesetzentwurfes auseinanderzusetzen,
werde er insbesondere von der Fraktion der CDU/CSU pau-
schal abqualifiziert.

Die Bundesregierung führte aus, der von ihr am 23. Mai
2012 vorgelegte Gesetzentwurf enthalte neben der Umset-
zung der Versuchstierrichtlinie die Einführung einer tier-
schutzbezogenen Eigenkontrollverpflichtung für Nutztier-
halter, das Verbot der betäubungslosen Ferkelkastration, die
Änderung der Regelungen zur Qualzucht, das Verbot des
Schenkelbrandes bei Pferden, eine Verordnungsermächti-
gung für eine Beschränkung oder ein Verbot des Zurschau-
stellens bestimmter Tierarten an wechselnden Orten und
eine Verordnungsermächtigung für die Landesregierungen
in Bezug auf die Problematik wildlebender, herrenloser Kat-
zen. Zudem habe die Bundesregierung in ihrer am 29. Au-
gust 2012 beschlossenen Gegenäußerung zur Stellung-

als Preis bei Preisausschreiben, Wettbewerben etc., die aus-
drückliche Zulassung der betäubungslosen Transponder-
kennzeichnung bei allen Tierarten, eine Erlaubnispflicht für
das entgeltliche Verbringen oder die entgeltliche Einfuhr
von Wirbeltieren außer Nutztieren zum Zwecke der Abgabe
an Dritte, eine Erlaubnispflicht für die gewerbliche Ausbil-
dung von Hunden und ein bußgeldbewehrtes Verbot der
Zoophilie – unterstützt. Der vorliegende Änderungsantrag
der Fraktionen der CDU/CSU sowie FDP berücksichtige
diese Ergänzungen des Gesetzentwurfs sowie unter ande-
rem weitere Änderungen. So solle der Schenkelbrand ab
2019 grundsätzlich verboten werden und nur noch unter Be-
täubung zugelassen sein. Zugleich werde die Betäubung für
Nicht-Tierärzte erlaubt, soweit die Betäubung ausschließ-
lich durch äußerliche Anwendung eines zugelassenen und
für den Eingriff geeigneten Tierarzneimittels erfolge. Das
Verbot der betäubungslosen Ferkelkastration solle ab dem
1. Januar 2019 gelten. Die Bundesregierung werde zum
31. Dezember 2016 über den Stand der Entwicklung alter-
nativer Verfahren und Methoden zur betäubungslosen Fer-
kelkastration berichten. Außerdem solle eine Verordnungs-
ermächtigung ergänzt werden, mit der die Durchführung ei-
ner Betäubung bei der Ferkelkastration durch den Landwirt
per Verordnung geregelt werden könne. Die vorgesehene
Verordnungsermächtigung zur betrieblichen Eigenkontrolle
solle gestrichen werden und stattdessen die Anforderungen
an den Tierhalter ergänzt werden, geeignete Tierschutzindi-
katoren zu erheben und zu bewerten. Zudem solle das Aus-
stellungsverbot für Tiere mit Qualzuchtmerkmalen gestri-
chen werden. Der Gesetzentwurf diene vor allem der Um-
setzung der EU-Versuchstierrichtlinie. Das Inkrafttreten des
Gesetzes mit den entsprechenden Ermächtigungen sei Vo-
raussetzung für den Erlass der geplanten Tierschutz-Ver-
suchstierordnung, mit der die Umsetzung der EU-Versuchs-
tierrichtlinie abgeschlossen werde. Daneben würden weitere
Änderungen vorgenommen und Neuregelungen geschaffen,
die den Tierschutz in Deutschland erneut voranbringen wür-
den. Unter dem Zeitdruck einer Richtlinienumsetzung sei es
jedoch nicht ratsam, ein Gesetz umfassend zu novellieren.
Bei allen Debatten sollte man sich darüber bewusst sein,
dass Deutschland im Bereich der gesetzlichen Regelungen
beim Tierschutz im weltweiten Vergleich führend sei.

3. Abstimmungsergebnisse

Zu Buchstabe a

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
cherschutz beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den
Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
auf Ausschussdrucksache 17(10)1120 anzunehmen.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
cherschutz beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den
Änderungsantrag der Fraktion der SPD auf Ausschuss-
drucksache 17(10)1082 abzulehnen.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz beschloss mit den Stimmen der Fraktionen
nahme des Bundesrates unter anderem verschiedene Anlie-
gen des Bundesrates – das Verbot der Auslobung von Tieren

der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, dem

Drucksache 17/11811 – 28 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Deutschen Bundestag zu empfehlen, den Gesetzentwurf auf
Drucksache 17/10572 in geänderter Fassung anzunehmen.

Zu Buchstabe b

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz beschloss mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktionen SPD und DIE LINKE., dem Deutschen Bundes-
tag zu empfehlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/9783
abzulehnen.

Zu Buchstabe c

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz empfiehlt, die Unterrichtung durch die
Bundesregierung auf Drucksache 17/6826 zur Kenntnis zu
nehmen.

B. Besonderer Teil

Zur Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
wird allgemein auf die Drucksache 17/10572 verwiesen.
Die vom Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz empfohlenen Änderungen begründen sich
wie folgt:

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Immer wieder kommt es zu technischen Störungen in Tier-
haltungsbetrieben, gelegentlich auch zu Bränden, die mit
hohen Tierverlusten und erheblichem Leiden der betroffe-
nen Tiere einhergehen können. Das Risiko solchen Leidens
kann durch geeignete Sicherheitsvorkehrungen reduziert
werden. Durch die Ergänzung einer entsprechenden Er-
mächtigung können solche Sicherheitsvorkehrungen künftig
durch Verordnung vorgegeben werden.

Zu Doppelbuchstabe cc

Redaktionelle Änderung.

Zu Buchstabe b

Wie vom Bundesrat ausgeführt, erfordert die Haltung von
Tieren besondere Kenntnisse und Fähigkeiten. Der Begüns-
tigte bei einem Wettbewerb, einer Verlosung, einem Preis-
ausschreiben oder einer ähnlichen Veranstaltung läuft Ge-
fahr, angebrachte Überlegungen zu seinen Kenntnissen und
Fähigkeiten und Möglichkeiten zur Haltung eines Tieres an-
gesichts eines unerwarteten Gewinns hintanzustellen. Bei
einer solchen unüberlegten Annahme eines Tieres fehlt es
nicht selten an der erforderlichen Sachkunde, geeigneten
Unterbringungsmöglichkeiten, der notwendigen Zeit oder
den finanziellen Mitteln für die Haltung, so dass es zu ver-
meidbaren Schmerzen, Leiden oder Schäden kommt. Es soll
daher verboten werden, ein Tier als Preis oder Belohnung
bei einem Wettbewerb, einer Verlosung, einem Preisaus-
schreiben oder einer ähnlichen Veranstaltung auszuloben.
Ausgenommen von dem Verbot sollen solche Veranstaltun-

Tierhalter die Einhaltung der Anforderungen des § 2 des
Tierschutzgesetzes sicherstellen können.

Die Ergänzung einer Nummer 13 in § 3 des Tierschutzge-
setzes greift das Anliegen des Bundesrates auf, ein Verbot
zoophiler Handlungen zum Schutz des Wohlbefindens von
Tieren in das Tierschutzgesetz aufzunehmen, um Tiere vor
artwidrigen Übergriffen zu schützen. Sexuelle Handlungen
von Menschen an Tieren sind geeignet, den Tieren regel-
mäßig zumindest Leiden im Sinne des Tierschutzrechts zu-
zufügen, da hierdurch die Tiere zu einem artwidrigen Ver-
halten gezwungen werden. Ein solches artwidriges Verhal-
ten kann zum Beispiel in der Duldung einer sexuellen Hand-
lung durch einen Menschen bestehen, unabhängig davon, ob
diese Duldung durch körperliche Gewalt oder auf andere
Weise erzwungen wird.

Zu Buchstabe c

Unter dem Begriff der Betäubung wird im Tierschutzrecht
eine wirksame Schmerzausschaltung verstanden. Abhängig
von dem Zweck, zu dem die Betäubung durchgeführt wird,
kann es sich dabei um eine Narkose oder um eine lokale
Schmerzausschaltung handeln. Entscheidend ist, dass die
Betäubung geeignet ist, zum Beispiel einen Eingriff am Tier
schmerzfrei durchzuführen. Im Bereich des Tötens und
Schlachtens muss sich das Tier darüber hinaus bis zum Tod
in einem Zustand der Wahrnehmungs- und Empfindungs-
losigkeit befinden. Die Änderung dient insoweit der Klar-
stellung der Begrifflichkeit.

Zu Buchstabe d

Folgeänderung zu der unter Buchstabe c vorgenommenen
Klarstellung des Begriffs der Betäubung.

Zu Buchstabe e

In Buchstabe a erfolgt eine Folgeänderung zu der unter
Buchstabe c vorgenommenen Klarstellung des Begriffs der
Betäubung.

Bei der in Buchstabe b vorgenommenen Ersetzung des Be-
griffs der „Zubereitungen“ durch den Begriff der „Ge-
mische“ handelt sich um eine redaktionelle Änderung, die
aufgrund einer entsprechenden Änderung im Chemikalien-
gesetz erforderlich geworden ist.

Zu Buchstabe f

In § 5 Absatz 1 wird der Tierarztvorbehalt bei der Durch-
führung einer Betäubung unter bestimmten Voraussetzun-
gen, bei deren Vorliegen davon auszugehen ist, dass der
Schutz der Tiere nicht beeinträchtigt wird, eingeschränkt.
Voraussetzung ist, dass die Schmerzausschaltung aus-
schließlich durch äußerliche Anwendung eines zugelasse-
nen Tierarzneimittels erfolgt. Die Betäubung muss außer-
dem nach dem Stand von Wissenschaft und Technik geeig-
net sein, um bei dem jeweiligen Eingriff zu einer zuverlässi-
gen Schmerzausschaltung zu führen. Eine weitere
Einschränkung des Tierarztvorbehaltes bei der Durchfüh-
rung einer Betäubung erfolgt im Falle der Ferkelkastration,
soweit es sich um eine reine Schmerzausschaltung bei un-
verändertem Bewusstsein handelt, die durch Anwendung ei-
gen sein, bei denen erwartet werden kann, dass die Teilneh-
mer der Veranstaltung im Falle des Gewinns als künftige

nes Tierarzneimittels erfolgt, das für die Schmerzausschal-
tung bei der Kastration von Ferkeln zugelassen ist. Die

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 29 – Drucksache 17/11811

Durchführung einer Narkose bleibt durch diese Regelungen
dagegen in der Hand des Tierarztes.

Die Änderung in § 5 Absatz 3 dient der Anpassung im Hin-
blick auf die inzwischen weitverbreitete Methode der Kenn-
zeichnung von Tieren verschiedenster Arten durch die Im-
plantation eines elektronischen Transponders. Diese Kenn-
zeichnungsmethode sollte bei allen Tierarten ohne Betäu-
bung ermöglicht werden.

Zu Buchstabe g

Die Ergänzung einer Nummer 1a in § 6 Absatz 1 Satz 2
dient der Anpassung an artenschutzrechtliche Regelungen
zur Kennzeichnung von Tieren.

Der Schenkelbrand als traditionelle Kennzeichnungsme-
thode soll erhalten bleiben. Durch die Ergänzung der
Nummer 1b wird daher eine Ausnahme von dem Verbot des
§ 6 Absatz 1 Satz 1, Gewebe zu zerstören, vorgesehen. Ge-
meinsam mit der im Gesetzentwurf vorgesehenen Strei-
chung des Schenkelbrandes in § 5 Absatz 3 folgt daraus,
dass der Schenkelbrand nach Ablauf der in § 21 vorgesehe-
nen Übergangsfrist weiter zulässig bleibt, allerdings nur
noch unter wirksamer Schmerzausschaltung.

Die Ergänzung einer Nummer 2a in § 6 Absatz 1 Satz 2 ist
eine notwendige Folgeänderung im Hinblick auf die im Ent-
wurf vorgesehenen Regelungen zur Ferkelkastration, damit
auch zukünftig eine chirurgische Ferkelkastration – dann
unter wirksamer Schmerzausschaltung – durchgeführt wer-
den kann und der Eingriff entsprechend dem geltenden
Recht von einer Person, die die dazu notwendigen Kennt-
nisse und Fähigkeiten hat, vorgenommen werden kann. Eine
weitere Folgeänderung wird unter Buchstabe t in § 21
Absatz 1 vorgenommen.

Mit der Ergänzung eines Absatz 6 in § 6 wird eine Ermäch-
tigung geschaffen, mit der künftig die Durchführung einer
wirksamen Schmerzausschaltung bei der Ferkelkastration
durch andere Personen als Tierärzte durch Verordnung gere-
gelt werden kann. Die Erforderlichkeit einer solchen Rege-
lung kann sich abhängig vom Stand der Entwicklung von
Alternativmethoden zur Ferkelkastration ohne wirksame
Schmerzausschaltung, zu dem die Bundesregierung bis zum
31. Dezember 2016 berichten wird, ergeben. In der Verord-
nung werden die näheren Voraussetzungen, unter denen die
Schmerzausschaltung durch andere Personen als Tierärzte
vorgenommen werden kann, zu regeln sein. Dabei ist insbe-
sondere auch sicher zu stellen, dass der Schutz der Tiere
nicht beeinträchtigt wird.

Zu Buchstabe i

Die Streichung der Wörter „für andere“ in § 11 Absatz 1
Nummer 3 dient der Klarstellung, dass alle Einrichtungen,
die Tiere aufnehmen und weiter vermitteln, der Erlaubnis-
pflicht unterliegen.

Die neue Erlaubnispflicht in § 11 Absatz 1 Nummer 5 greift
das Anliegen des Bundesrates im Zusammenhang mit dem
Handel insbesondere von Hunde- und Katzenwelpen auf.
Der Bedarf für eine solche Regelung wird aber darüber hi-
naus auch in Bezug auf andere Wirbeltiere gesehen, die zum
Beispiel zum Zwecke des Tausches oder Verkaufs auf Tier-

erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen
werden. Die neue Erlaubnispflicht soll nach einer Über-
gangsfrist von einem Jahr in Kraft treten (s. unter Buchstabe t
zu § 21 Absatz 4a).

Die neue Erlaubnispflicht unter § 11 Absatz 1 Nummer 8
Buchstabe f greift ebenfalls eine Forderung des Bundesrates
auf. Fehler bei der Ausbildung oder Erziehung von Hunden
können sich auf das Wohlergehen der Tiere auswirken. Da-
her soll sichergestellt werden, dass Personen, die gewerb-
lich Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch
den Tierhalter anleiten die dazu notwendigen Kenntnisse
und Fähigkeiten haben. Die neue Erlaubnispflicht soll nach
einer Übergangsfrist von einem Jahr in Kraft treten (s. unter
Buchstabe t zu § 21 Absatz 4b).

Die Ergänzung unter Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 stellt
sicher, dass auch das Verfahren für die Erteilung der Erlaub-
nis künftig durch Verordnung geregelt werden kann und so-
mit die bisher auf Gesetzesebene geregelten Vorgaben künf-
tig umfassend durch Verordnung erlassen werden können.

Die Neufassung des § 11 Absatz 5 Satz 2 des Entwurfs
regelt eine behördliche Entscheidungsfrist an Stelle der im
Entwurf vorgesehenen Genehmigungsfiktion, die vom Bun-
desrat in dessen Stellungnahme abgelehnt wird.

Die Neufassung der § 11 Absätze 6 und 7 stellt sicher, dass
auch künftig die bisher geltenden Regelungen in Bezug auf
Gehegewild fortgelten.

Die Streichung der im Gesetzentwurf vorgesehenen Er-
mächtigung zur Regelung weiterer Details in Bezug auf die
betriebliche Eigenkontrolle durch Verordnung erfolgt, da
ein Erfordernis nicht besteht. Durch vielfältige private Zer-
tifizierungssysteme sind ausreichend Anhaltspunkte für die
Durchführung der betrieblichen Eigenkontrollen gegeben.

Ergänzt wird die Vorgabe, dass der Halter landwirtschaft-
licher Nutztiere geeignete tierbezogene Merkmale (Tier-
schutzindikatoren) zu erheben und zu bewerten hat. Welche
Tierschutzindikatoren geeignet sind, hängt von verschiede-
nen Faktoren, wie zum Beispiel der betroffenen Tierart ab.
Zu nennen sind hier insbesondere die Mortalität, die
Klauen- bzw. Fußballengesundheit oder am Schlachthof er-
hobene Organbefunde.

Zu Buchstabe j

Die vorgesehene Regelung eines Qualzuchtverbotes bezieht
sich auf individuelle Wirbeltiere und nicht auf bestimmte
Rassen. Die Entscheidung, ob ein Fall von Qualzucht vor-
liegt, ist auf der Basis einer Begutachtung des Einzelfalles
und nicht pauschal zu treffen. Die Entscheidung muss auf
wissenschaftlich fundierten Erkenntnissen beruhen. Zu be-
rücksichtigen ist dabei auch, ob zuchtbedingte Probleme
durch mildere Mittel wie eine Änderung des Zuchtmanage-
ments behoben werden können. Mit der Umformulierung
des bestehenden Qualzuchtverbotes soll erreicht werden,
dass das Verbot seine intendierte Wirkung, Qualzucht effek-
tiv zu verhindern, entfalten kann. Ist dies der Fall, ist ein zu-
sätzliches Ausstellungsverbot nicht erforderlich.

Die Nennung der „gentechnischen“ Maßnahmen ist nicht
mehr erforderlich, da diese bereits vom Terminus der „bio-
börsen verbracht oder eingeführt werden. Die Erlaubnis-
pflicht stellt insbesondere sicher, dass die für die Tätigkeit

technischen“ Maßnahmen erfasst sind. Daher kann die
Streichung, die der Rechtsbereinigung dient, vorgenommen

Drucksache 17/11811 – 30 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

werden. Eine Änderung in der Sache ist damit also nicht
verbunden.

Zu Buchstabe l

Es hat sich gezeigt, dass die Regelungen in § 10 der Tier-
schutz-Hundeverordnung zu kurz greifen. Daher soll die Er-
mächtigung ausgeweitet werden, so dass künftig die Ver-
bote in § 10 der Tierschutz-Hundeverordnung auf solche
Tiere ausgeweitet werden können, bei denen tierschutzwid-
rige Amputationen aus anderen Gründen als zum Erreichen
bestimmter Rassemerkmale vorgenommen wurden.

Zu Buchstabe n

Die Ergänzung des neuen Dreifachbuchstabens aaa dient
der redaktionellen Klarstellung.

Die Neufassung des § 16 Absatz 6a Satz 1 wird vorgenom-
men, da mit der Nutzung bestimmter Daten aus den genann-
ten Überwachungsbereichen die Prüfung der Einhaltung
tierschutzrechtlicher Bestimmungen in bestimmten Fällen
verbessert werden kann. Daher sollten den für die Tier-
schutzüberwachung zuständigen Behörden die genannten
Informationen auf deren Ersuchen zur Verfügung gestellt
werden können.

Zu Buchstabe p

Zur Umsetzung der Richtlinie 2010/63/EU und ihrer Durch-
führungsbestimmungen ist es erforderlich, die im Gesetz-
entwurf enthaltene Ermächtigung auf Betriebe und Einrich-
tungen auszudehnen, in denen Versuchstiere gezüchtet oder
zum Zwecke der Abgabe an Dritte gehalten werden.

Zu Buchstabe r

Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen zu den
unter den Buchstaben b, e und j vorgenommenen Änderun-
gen.

Zu Buchstabe t

Zu Doppelbuchstabe aa

Das Verbot der Ferkelkastration ohne wirksame Schmerz-
ausschaltung wird um zwei Jahre auf den Ablauf des
31. Dezember 2018 verschoben, weil die Zeit erforderlich
ist, um die dem Landwirt zur Verfügung stehenden Alterna-
tiven weiter zu entwickeln und zu optimieren. Die Bundes-
regierung hat in den letzten Jahren bereits mehrere diesbe-
zügliche Forschungsprojekte gefördert. Der Ausschuss be-
grüßt dieses Engagement und fordert die Bundesregierung
auf, weiterhin entsprechende Mittel zur Verfügung zu stel-
len. Die Bundesregierung soll außerdem bis Ende 2016 über
den Stand der Entwicklung alternativer Verfahren und Me-
thoden zur Ferkelkastration ohne wirksame Schmerzaus-
schaltung berichten.

Für die Anforderung einer wirksamen Schmerzausschaltung
bei der Durchführung des Schenkelbrandes bei Pferden wird
eine Übergangsfrist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018
vorgesehen.

Im Übrigen handelt es sich um eine redaktionelle Folgeän-

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu den unter Buchstabe i in § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5
und Nummer 8 Buchstabe f vorgesehenen neuen Erlaubnis-
pflichten wird jeweils eine Übergangsfrist von einem Jahr
vorgesehen.

Zu Doppelbuchstabe cc

Die Ergänzung im Eingangssatzteil von § 21 Absatz 5
Satz 1 stellt eine Folgeänderung zu der unter Buchstabe i
vorgenommenen Änderung dar.

Auf Tierbörsen können Tiere besonderen Belastungen aus-
gesetzt sein. Bisher bedurften Tierbörsenbetreiber zwar be-
reits einer Erlaubnis, sie waren aber vom Erfordernis des
Nachweises der für die Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse
und Fähigkeiten ausgenommen. Es hat sich jedoch gezeigt,
dass Mängel im Bereich der Durchführung von Börsen zu
vermeidbaren Schmerzen oder Leiden der Tiere führen und
teilweise auf fehlende Kenntnisse und Fähigkeiten der Bör-
senbetreiber zurückzuführen sind. Wer eine Tierbörse
durchführt, soll daher künftig der Behörde die für diese Tä-
tigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachwei-
sen müssen (§ 21 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1).

Mangelnde Kenntnis der Anforderungen an eine tierschutz-
gerechte Haltung von Tieren ist häufig Grund für tierschutz-
widrige Tierhaltungen. Die Anforderung in § 21 Absatz 5
Satz 1 Nummer 2 dient daher dazu, dass Halterinnen und
Halter beim Erwerb von Tieren über die Bedürfnisse der
Tiere und die Anforderungen an ihre tierschutzgerechte
Haltung informiert werden.

Im Rahmen der Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 bleiben
bei der behördlichen Entscheidungsfrist bestimmte Zeiten
unberücksichtigt. Durch die Änderung in § 21 Absatz 5
Satz 2 wird erreicht, dass bei der Berechnung der Frist auch
solche Zeiten unberücksichtigt bleiben, in denen der An-
tragsteller Angaben zur Sachkunde der verantwortlichen
Person nicht vorlegt.

Zu Nummer 2

Die Änderung des § 407 der Strafprozessordnung ist eine
notwendige Folgeänderung der Änderungen in § 20
Absatz 2 des Tierschutzgesetzes. § 20 Absatz 1 des Tier-
schutzgesetzes regelt die Möglichkeit, Personen, die gegen
§ 17 des Tierschutzgesetzes verstoßen haben, das Halten
– zukünftig auch das Betreuen – sowie den Handel oder den
sonstigen berufsmäßigen Umgang mit Tieren für eine be-
stimmte Dauer zu verbieten. Gemäß § 20 Absatz 2 des Tier-
schutzgesetzes kann das Gericht dieses Verbot derzeit durch
Urteil festsetzen. Durch die Änderung des § 20 Absatz 2 des
Tierschutzgesetzes soll dies zukünftig auch im Wege des
Strafbefehls möglich sein. Damit soll der Tatsache Rech-
nung getragen werden, dass im Strafverfahren die Rechts-
folgen einer Tat häufig nicht durch Urteil, sondern im Wege
des Strafbefehls festgesetzt werden.

§ 407 Absatz 2 der Strafprozessordung regelt abschließend,
welche Rechtsfolgen einer Straftat durch Strafbefehl festge-
setzt werden dürfen. Es bedarf der Ergänzung in § 407 der
Strafprozessordnung, da ansonsten die Festsetzung der in
§ 20 Absatz 1 vorgesehenen Rechtsfolge im Wege des
derung zu der unter Buchstabe g vorgenommenen Ände-
rung.

Strafbefehls nicht angeordnet werden könnte und damit die
in § 20 Absatz 2 vorgenommene Änderung praktisch bedeu-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 31 – Drucksache 17/11811

tungslos wäre. Die Befristung auf höchstens drei Jahre ist
aus Gründen der Verhältnismäßigkeit geboten.

Berlin, den 28. November 2012

Dieter Stier
Berichterstatter

Heinz Paula
Berichterstatter

Hans-Michael Goldmann
Berichterstatter

Alexander Süßmair
Berichterstatter

Undine Kurth (Quedlinburg)
Berichterstatterin

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