BT-Drucksache 17/1176

Vorgaben für die Energieszenarien der Bundesregierung

Vom 23. März 2010


Deutscher Bundestag Drucksache 17/1176
17. Wahlperiode 23. 03. 2010

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Bärbel Höhn, Hans-Josef Fell, Sylvia Kotting-Uhl, Oliver
Krischer, Undine Kurth (Quedlinburg), Nicole Maisch, Ingrid Nestle und der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorgaben für die Energieszenarien der Bundesregierung

Als Grundlage des geplanten Energiekonzeptes der Bundesregierung hat das
Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWi) einen Auftrag
zur Erstellung von Energieszenarien ausgeschrieben (Projekt Nr. 12/10). Die
Ergebnisse derartigen Szenarien hängen erfahrungsgemäß davon ab, welche
Prämissen dabei zugrunde gelegt werden. Laut Ausschreibungstext sollen diese
Grundannahmen „in enger Zusammenarbeit und Abstimmung“ mit dem BMWi
und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
(BMU) durchgeführt werden.

Wir fragen die Bundesregierung:

1. An wen wurde der Auftrag vergeben?

2. Welche Prämissen wurden dem Auftragnehmer zur Berücksichtigung vorge-
geben?

3. In welchen Punkten unterscheiden sich diese aktuellen Vorgaben von den
Vorgaben für das Gutachten „Energieszenarien für den Energiegipfel 2007“?

4. Wie viele unterschiedliche Szenarien sollen erarbeitet werden?

5. Sollen die Szenarien neben der Stromversorgung auch Wärmeenergie und
den Energieverbrauch des Verkehrs erfassen?

6. Welches Wirtschaftswachstum soll der Auftragnehmer seinen Energieszena-
rien zugrunde legen?

7. Welchen Ölpreis soll der Auftragnehmer dem Energieszenarien für 2020,
2030 und 2050 zugrunde legen?

Annahmen zur Atomkraft

8. Sind dem Auftragnehmer für die einzelnen Szenarien Annahmen zur künfti-
gen Rolle der Atomkraft vorgegeben, und wenn ja, welche?
9. Soll ein Szenario erstellt werden, das keine Laufzeitverlängerungen für
Atomkraftwerke vorsieht?

Sollen in diesem Szenario die Rahmenbedingungen so gesetzt werden, dass
die Klima-, Effizienz- und Erneuerbare-Energien-Ziele der Bundesregierung
erreicht werden?

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10. Soll ein Szenario erstellt werden, das die Strommengenbegrenzungen für
Atomkraftwerke ganz aufhebt?

11. Welche möglichen Laufzeitverlängerungen bzw. Strommengenerhöhungen
sollen bei den übrigen Szenarien zugrunde gelegt werden?

12. Welche Vorgaben zu erforderlichen Sicherheitsnachrüstungen sollen für
die Berechnungen zur Wirtschaftlichkeit des Weiterbetriebs der Atom-
kraftwerke zugrunde gelegt werden?

13. Welche Vorgaben zur Besteuerung von Brennelementen sollen für die Be-
rechnungen zur Wirtschaftlichkeit des Weiterbetriebs der Atomkraftwerke
zugrunde gelegt werden?

14. Welche Vorgaben zur Überführung von Gewinnen aus dem Betrieb von
Atomkraftwerken in einen Fonds sollen für die Berechnungen zur Wirt-
schaftlichkeit des Weiterbetriebs der Atomkraftwerke zugrunde gelegt
werden?

15. Welche Vorgaben zur Überwälzung der Kosten für die Sanierung der Asse
auf die Atomkraftwerksbetreiber sollen für die Berechnungen zur Wirt-
schaftlichkeit des Weiterbetriebs der Atomkraftwerke zugrunde gelegt
werden?

16. Welche Prämissen in Bezug auf eine wettbewerbsneutrale und Ausgestal-
tung möglicher Laufzeitverlängerungen werden zugrunde gelegt?

17. Welche Vorgaben bezüglich der Endlagerung hochradioaktiver Abfälle sol-
len zugrunde gelegt werden?

Annahmen zum Energieverbrauch

18. Welche Ziele und Annahmen zur Entwicklung des Energieverbrauchs bis
2020, 2030 und 2050 soll der Auftragnehmer den Energieszenarien zu-
grunde legen?

19. Welche Ziele und Annahmen zur Entwicklung des Stromverbrauchs bis
2020, 2030 und 2050 soll der Auftragnehmer den Energieszenarien zu-
grunde legen?

20. Welche zusätzlichen politischen Maßnahmen zur Verringerung des Ener-
gieverbrauchs und insbesondere des Stromverbrauchs soll der Auftragneh-
mer in seinen Energieszenarien berücksichtigen?

21. Soll das Ziel der Bundesregierung, die Energieproduktivität um 3 Prozent
im Jahr zu steigern, den Energieszenarien zugrunde gelegt werden?

22. Welche Ziele und Annahmen zur Entwicklung der Kraft-Wärme-Kopplung
soll der Auftragnehmer dem Energiekonzept zugrunde legen?

23. Wird das Ziel der Bundesregierung, den Anteil der Kraft-Wärme-Kopp-
lung bis 2020 auf 25 Prozent zu verdoppeln, dem Energiekonzept zugrunde
gelegt?

Annahmen zu den erneuerbaren Energien

24. Welche Zielmarken für den Ausbau der erneuerbaren Energien soll der
Auftraggeber den einzelnen Energieszenarien zugrunde legen?

25. Ist ein Ziel für den Anteil der erneuerbaren Energien an der Stromerzeu-
gung oder dem Stromverbrauch des Jahres 2020 vorgegeben, und wenn ja,
welches?

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/1176

26. Ist ein Ziel für den Anteil der erneuerbaren Energien an der Stromerzeu-
gung oder dem Stromverbrauch des Jahres 2030 vorgegeben, und wenn ja,
welches?

27. Ist ein Ziel für den Anteil der erneuerbaren Energien an der Stromerzeu-
gung oder dem Stromverbrauch des Jahres 2050 vorgegeben, und wenn ja,
welches?

28. Welches Ziel für den Ausbau der Offshore-Windkraft soll der Auftragneh-
mer für 2020 zugrunde legen?

29. Soll der Auftragnehmer das Ziel der Bundesregierung, die Offshore-Wind-
kraft bis 2030 auf 25 000 Megawatt installierte Leistung auszubauen,
seinen Energieszenarien zugrunde legen?

30. Soll der Auftragnehmer das Ziel des Bundesministers für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit, Dr. Norbert Röttgen, den Anteil der Photo-
voltaik an der Stromversorgung bis 2020 auf 5 Prozent zu steigern, in den
Energieszenarien berücksichtigen?

31. Welche Ziele für den Ausbau der Photovoltaik bis 2030 und 2050 soll der
Auftragnehmer zugrunde legen?

32. Soll das von den Eckpunkten des BMU zur Photovoltaikförderung vorge-
gebene Ausbauziel von 3 000 Megawatt installierter Leistung pro Jahr von
den Auftraggebern zugrunde gelegt werden?

33. Soll das Ziel aus dem Integrierten Klima- und Energiepaket der Bundes-
regierung, den Anteil an Biomethan im Erdgasnetz bis 2020 auf 6 Prozent
und bis 2030 auf 10 Prozent zu steigern, den Energieszenarien zugrunde
gelegt werden?

34. Sollen die Ziele der Gasnetzzugangsverordnung vom Auftragnehmer zu-
grunde gelegt werden, 6 Mrd. m3 Biomethananteil am Gasverbrauch in
2020 zu erreichen und 10 Mrd. m3 im Jahr 2030?

35. Welche Annahmen zur Weiterentwicklung des Erneuerbaren-Energien-Ge-
setzes und insbesondere zur geplanten EEG-Novelle für das Jahr 2012 soll
der Auftragnehmer seinen Berechnungen zur Entwicklung der erneuer-
baren Energien zugrunde legen?

36. Welche Annahmen zur Entwicklung der EEG-Vergütung soll der Auftrag-
nehmer seinen Energieszenarien zugrunde legen?

37. Welche Annahmen zur Realisierung des Desertec-Projects und seinen Aus-
wirkungen auf die deutsche Stromversorgung soll der Auftragnehmer sei-
nen Energieszenarien zugrunde legen?

38. Welchen Annahmen zur Realisierung des geplanten Verbundnetzes für
erneuerbare Energien in der Nordsee und seinen Auswirkungen auf die
deutsche Stromversorgung soll der Auftragnehmer seinen Energieszena-
rien zugrunde legen?

Annahmen zum Klimaschutz

39. Welche deutschen CO2-Einsparziele für das Jahr 2020 soll der Auftragneh-
mer seinen Energieszenarien zugrunde legen?

40. Welche deutschen CO2-Einsparziele für das Jahr 2030 soll der Auftragneh-
mer seinen Energieszenarien zugrunde legen?

41. Welche deutschen CO2-Einsparziele für das Jahr 2050 soll der Auftragneh-
mer seinen Energieszenarien zugrunde legen?

Drucksache 17/1176 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

42. Welche Emissionsobergrenzen (caps) im Rahmen des Europäischen Emis-
sionshandels soll der Auftragnehmer für die Jahre 2020, 2030 und 2050
zugrunde legen?

43. Welche Annahmen zur Versteigerung von Emissionszertifikaten im Rah-
men des Europäischen Emissionshandels soll der Auftragnehmer für 2020
und 2030 zugrunde legen?

44. Welche Annahmen für die Entwicklung des CO2-Preises bis 2020, 2030
und 2050 soll der Auftragnehmer seinen Energieszenarien zugrunde legen?

45. Das Gutachten „Energieszenarien für den Energiegipfel 2007“ beruhte auf
der Prämisse, dass eventuelle Laufzeitverlängerungen für Atomkraftwerke
durch eine Absenkung der Emissionsobergrenzen im Rahmen des Emis-
sionshandels flankiert werden, um einen Einbruch des CO2-Preises zu ver-
meiden (vgl. Prognos/EWI, Endbericht Energieszenarien, S. 106). Soll
diese Annahme auch den neuen Energieszenarien zugrunde gelegt werden?

46. In welchem Umfang soll der Auftraggeber einen Neubau von Kohlekraft-
werken seinen Energieszenarien zugrunde legen?

47. Welche Annahmen zur Realisierbarkeit und Wirtschaftlichkeit von CCS
(Carbon Capture and Storage) soll der Auftraggeber seinen Energieszena-
rien zugrunde legen?

Annahmen zum Energiesystem

48. Welche Prämissen werden zur Integration von immer mehr erneuerbaren
Energien in das Energieversorgungssystem gewählt?

49. Gelten die erneuerbaren Energien im Rahmen der Prämissen als leitendes
System?

50. Enthalten die Prämissen Anreize für die Lasttreue von erneuerbaren Ener-
gien?

51. Sind Aussagen zu Art und Umfang einer Speicherförderung vorgesehen?

52. Welche Annahmen werden in Bezug auf die technische und ökonomische
Eignung von Kernenergie im Lastfolgebetrieb zugrunde gelegt?

Weiteres Verfahren

53. Bis wann sollen die Energieszenarien vorliegen?

Welcher Zeitplan ist jeweils vorgesehen (Zwischenabnahmen etc.)?

54. Welche bestehenden Gutachten, Studien und Leitszenarien sollen die Auf-
tragnehmer bei der Erstellung der Energieszenarien auswerten und berück-
sichtigen?

55. Werden die Energiekonzerne RWE, E.on, EnBW und Vattenfall direkt oder
indirekt an der Erstellung der Energieszenarien beteiligt?

56. Wird bei der Erstellung der Energieszenarien unmittelbar oder mittelbar
auf Daten, Prognosen oder Szenarien von RWE, E.on, EnBW oder Vatten-
fall zurückgegriffen?

57. Ist eine Diskussion von Ergebnissen oder vorläufigen Ergebnissen der Ener-
gieszenarien mit den Energiekonzernen RWE, E.on, EnBW oder Vattenfall
seitens der Auftraggeber, des BMU oder des BMWi geplant, und wenn ja,
für welchen Zeitpunkt im Verlauf der Erstellung der Energieszenarien?

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/1176

58. Welche Abteilungen und welche Mitarbeiter sind im BMWi und im BMU
für die in der Ausschreibung erwähnte „enge Zusammenarbeit und Ab-
stimmung“ bei der Festlegung der Annahmen für die Energieszenarien
zuständig?

59. Müssen BMWi und BMU bezüglich aller regierungsseitiger Vorgaben, Ab-
nahmeentscheidungen etc. Einvernehmen herstellen?

Hat das BMWi im Zweifelsfall die Federführung, oder welches Vorgehen
ist für strittige Fälle, in denen kein Einvernehmen zwischen BMWi und
BMU hergestellt werden kann, vorgesehen?

60. Durch wen erfolgt die Abnahme des Gutachtens des Auftragnehmers?

Berlin, den 23. März 2010

Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion

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