BT-Drucksache 17/11677

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 17/11294, 17/11354 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung agrarmarktrechtlicher Bestimmungen

Vom 28. November 2012


Deutscher Bundestag Drucksache 17/11677
17. Wahlperiode 28. 11. 2012

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
(10. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 17/11294, 17/11354 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung agrarmarktrechtlicher Bestimmungen

A. Problem

Mit der Verordnung (EU) Nr. 261/2012 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 14. März 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007
des Rates im Hinblick auf Vertragsbeziehungen im Sektor Milch und Milcher-
zeugnisse und dem zugehörigen Recht der Europäischen Kommission wurden
auf der Ebene der EU erstmals für den Milchbereich Bestimmungen zur staat-
lichen Anerkennung von Erzeugerorganisationen, deren Vereinigungen sowie
Branchenverbänden beschlossen (sogenanntes Milchpaket der EU). Die Bestim-
mungen sind unmittelbar anwendbar, enthalten jedoch einige Regelungsoptio-
nen für die Mitgliedstaaten und bedürfen zu ihrer Durchführung ergänzender
verwaltungsrechtlicher Vorschriften in Deutschland. Das Gesetz zur Anpassung
der landwirtschaftlichen Erzeugung an die Erfordernisse des Marktes (Markt-
strukturgesetz – MarktStrG), das seit 1969 der Anerkennung von Erzeugerorga-
nisationen und deren Vereinigungen in Deutschland dient, bietet nach Darstel-
lung der Bundesregierung keine ausreichende Grundlage für diesen Regelungs-
bedarf. Das MarktStrG ist für die Bundesregierung vor allem nicht auf die
Durchführung von Unionsrecht ausgerichtet und umfasst nicht die Anerkennung
von Branchenverbänden. Zudem weisen das MarktStrG und seine 18 Durch-
führungsverordnungen insgesamt Reformbedarf auf.

B. Lösung

Mit dem Gesetzentwurf soll das MarktStrG durch ein Gesetz zur Weiterentwick-

lung der Marktstruktur im Agrarbereich (Agrarmarktstrukturgesetz –
AgrarMSG), das die bewährten Regelungen des Marktstrukturgesetzes weiter-
entwickelt und an die Durchführung von Unionsrecht anpasst, abgelöst werden.
Parallel dazu sollen die bestehenden 18 Durchführungsverordnungen zum
MarktStrG, die die Erzeugnisgruppen festlegen, ebenfalls novelliert und, an das
Ablösegesetz angepasst, zu einer einzigen Durchführungsverordnung (Agrar-
marktstrukturverordnung – AgrarMSV) zusammengefasst werden.

Drucksache 17/11677 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs mit den Stimmen der Fraktio-
nen der CDU/CSU und FDP bei Stimmenthaltung der Fraktionen SPD,
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

C. Alternativen

Angesichts der unionsrechtlichen Vorgaben besteht aus Sicht der Bundesregie-
rung als Alternative nur die Streichung des Milchbereichs aus dem bestehenden
Marktstrukturgesetz einschließlich der Aufhebung der Milch bezogenen Durch-
führungsverordnung und der gleichzeitige Erlass eines dem Marktstrukturgesetz
im Wesentlichen nachgebildeten neuen Gesetzes nur zum Milchbereich ein-
schließlich einer neuen Durchführungsverordnung. Zugleich wären laut Bun-
desregierung das Marktstrukturgesetz und die zugehörigen 18 Durchführungs-
verordnungen im Hinblick auf den außerhalb des Milchbereichs bestehenden
Reformbedarf zu novellieren oder in ihrer reformbedürftigen Fassung zu belas-
sen.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Bund

Keine.

Länder und Kommunen

Keine.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht laut Bundesregierung kein Erfüllungs-
aufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

In Bezug auf die Wirtschaft (Landwirtschaftsbereich) werden nach Darstellung
der Bundesregierung im AgrarMSG Ermächtigungen zum Erlass von Rechts-
verordnungen geschaffen. In der entsprechend geplanten Agrarmarktstruktur-
verordnung (AgrarMSV) soll das bestehende Anerkennungssystem ohne grund-
legende Änderungen weitergeführt werden, sodass sich gegenüber dem jetzigen
Zustand kein erheblicher zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft laut
Bundesregierung ergeben wird. Der durch das sogenannte Milchpaket bedingte
Erfüllungsmehraufwand ist unionsrechtlich vorgegeben.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Wurden nicht erörtert.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Das AgrarMSG sieht die Führung eines öffentlichen Registers vor, in dem alle
Agrarorganisationen verzeichnet werden. Gemäß dem AgrarMSG sind hierfür
laut Bundesregierung grundsätzlich die Länder zuständig. In der AgrarMSV soll
jedoch die Registerführung dem Bund (Bundesanstalt für Ernährung und Land-
wirtschaft – BLE) übertragen werden. Der Erfüllungsaufwand für eine zen-
trale Registerführung durch die BLE wird nach Auskunft der Bundesregierung

5 000 Euro jährlich nicht überschreiten und der damit verbundene Mehrbedarf
im Rahmen des Einzelplans 10 (Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/11677

schaft und Verbraucherschutz) ausgeglichen. Der übrige Erfüllungsaufwand in
der AgrarMSV für die Verwaltung wird sich laut Bundesregierung mit Aus-
nahme der unionsrechtlich vorgegebenen Aufgaben im Milchbereich grundsätz-
lich im Rahmen des gegenwärtigen Erfüllungsaufwandes für die Durchführung
des Anerkennungssystems halten. Den kommunalen Haushalten entsteht nach
Darstellung der Bundesregierung kein Erfüllungsaufwand.

F. Weitere Kosten

Durch das AgrarMSG erhöhen sich die Kosten für Unternehmen und Verbrau-
cher laut Bundesregierung nicht. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preis-
niveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind ihrer Aussage nach
nicht zu erwarten.

Drucksache 17/11677 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksachen 17/11294, 17/11354 unverändert anzuneh-
men.

Berlin, den 28. November 2012

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Hans-Michael Goldmann
Vorsitzender

Josef Rief
Berichterstatter

Dr. Wilhelm Priesmeier
Berichterstatter

Rainer Erdel
Berichterstatter

Dr. Kirsten Tackmann
Berichterstatterin

Friedrich Ostendorff
Berichterstatter

mission wurden auf der Ebene der EU erstmals für den
Milchbereich Bestimmungen zur staatlichen Anerkennung
von Erzeugerorganisationen, deren Vereinigungen sowie
Branchenverbänden beschlossen (sogenanntes Milchpaket
der EU). Die Bestimmungen sind unmittelbar anwendbar,
enthalten jedoch einige Regelungsoptionen für die Mitglied-
staaten und bedürfen zu ihrer Durchführung ergänzender
verwaltungsrechtlicher Vorschriften in Deutschland. Das
Gesetz zur Anpassung der landwirtschaftlichen Erzeugung
an die Erfordernisse des Marktes (Marktstrukturgesetz –
MarktStrG), das seit 1969 der Anerkennung von Erzeuger-
organisationen und deren Vereinigungen in Deutschland
dient, bietet nach Darstellung der Bundesregierung keine
ausreichende Grundlage für diesen Regelungsbedarf. Das
MarktStrG ist für die Bundesregierung vor allem nicht auf
die Durchführung von Unionsrecht ausgerichtet und umfasst
nicht die Anerkennung von Branchenverbänden. Zudem
weisen das MarktStrG und seine 18 Durchführungsverord-
nungen insgesamt Reformbedarf auf.

des Grundgesetzes eine Stellungnahme abzugeben, auf die
eine Gegenäußerung der Bundesregierung erfolgte. Die Stel-
lungnahme des Bundesrates ist als Anlage 3 der Drucksache
17/11294 beigefügt. Die Gegenäußerung der Bundesregie-
rung zu der Stellungnahme des Bundesrates ist der Druck-
sache 17/11354 zu entnehmen.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz hat den Gesetzentwurf der Bundesregie-
rung auf Drucksachen 17/11294, 17/11354 in seiner 82. Sit-
zung am 28. November 2012 abschließend ohne Debatte
beraten. Er beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP bei Stimmenthaltung der Fraktionen
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, dem
Deutschen Bundestag zu empfehlen, den Gesetzentwurf auf
Drucksachen 17/11294, 17/11354 unverändert anzunehmen.

Berlin, den 28. November 2012

Josef Rief
Berichterstatter

Dr. Wilhelm Priesmeier
Berichterstatter

Rainer Erdel
Berichterstatter

Dr. Kirsten Tackmann
Berichterstatterin

Friedrich Ostendorff
Berichterstatter
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/11677

Bericht der Abgeordneten Josef Rief, Dr. Wilhelm Priesmeier, Rainer Erdel,
Dr. Kirsten Tackmann und Friedrich Ostendorff

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sachen 17/11294, 17/11354 in der 204. Sitzung am 8. No-
vember 2012 an den Ausschuss für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz zur Beratung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Mit der Verordnung (EU) Nr. 261/2012 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Änderung
der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates im Hinblick
auf Vertragsbeziehungen im Sektor Milch und Milcherzeug-
nisse und dem zugehörigen Recht der Europäischen Kom-

Mit dem Gesetzentwurf soll das MarktStrG durch ein Gesetz
zur Weiterentwicklung der Marktstruktur im Agrarbereich
(Agrarmarktstrukturgesetz – AgrarMSG), das die bewährten
Regelungen des Marktstrukturgesetzes weiterentwickelt und
an die Durchführung von Unionsrecht anpasst, abgelöst wer-
den. Parallel dazu sollen die bestehenden 18 Durchführungs-
verordnungen zum MarktStrG, die die Erzeugnisgruppen
festlegen, ebenfalls novelliert und an das Ablösegesetz ange-
passt zu einer einzigen Durchführungsverordnung (Agrar-
marktstrukturverordnung – AgrarMSV) zusammengefasst
werden.

Der Bundesrat hat in seiner 902. Sitzung am 5. November
2012 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf der Bundesregie-
rung auf Drucksache 17/11294 gemäß Artikel 76 Absatz 2

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.