BT-Drucksache 17/11396

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 17/10747, 17/10799 - Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs in stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen b) zu dem Antrag der Fraktion DIE LINKE. - Drucksache 17/10784 - Assistenzpflege bedarfsgerecht sichern c) zu dem Antrag der Fraktion der SPD - Drucksache 17/9189 - Praxisgebühr abschaffen - Hausärztinnen und Hausärzte stärken d) zu dem Antrag der Fraktion der SPD - Drucksache 17/11192 - Praxisgebühr sofort abschaffen e) zu dem Antrag der Fraktion DIE LINKE. - Drucksache 17/9031 - Praxisgebühr abschaffen f) zu dem Antrag der Fraktion DIE LINKE. - Drucksache 17/11141 - Praxisgebühr jetzt abschaffen

Vom 7. November 2012


Deutscher Bundestag Drucksache 17/11396
17. Wahlperiode 07. 11. 2012

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 17/10747, 17/10799 –

Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs
in stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen

b) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Ilja Seifert, Diana Golze,
Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/10784 –

Assistenzpflege bedarfsgerecht sichern

c) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Karl Lauterbach, Elke Ferner, Bärbel Bas,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD
– Drucksache 17/9189 –

Praxisgebühr abschaffen – Hausärztinnen und Hausärzte stärken

d) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Karl Lauterbach, Elke Ferner, Bärbel Bas,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD
– Drucksache 17/11192 –

Praxisgebühr sofort abschaffen

e) zu dem Antrag der Abgeordneten Harald Weinberg, Dr. Martina Bunge,
Diana Golze, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/9031 –

Praxisgebühr abschaffen

Drucksache 17/11396 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

f) zu dem Antrag der Abgeordneten Harald Weinberg, Dr. Martina Bunge,
Diana Golze, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/11141 –

Praxisgebühr jetzt abschaffen

g) zu dem Antrag der Abgeordneten Birgitt Bender, Maria Klein-Schmeink,
Elisabeth Scharfenberg, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/9408 –

Zusatzbeiträge aufheben, Überschüsse für Abschaffung der Praxisgebühr
nutzen

h) zu dem Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/11179 –

Praxisgebühr und Zusatzbeiträge jetzt abschaffen

A. Problem

Zu Buchstabe a

Das Gesetz zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus hat für
pflegebedürftige Menschen, die ihre Pflege im sogenannten Arbeitgebermodell
sicherstellen, die Möglichkeit der Assistenzpflege bei stationärer Krankenhaus-
behandlung geschaffen. Nach Auffassung der Bundesregierung hat die Praxis
nach Inkrafttreten des Gesetzes gezeigt, dass für den betroffenen Personenkreis
auch in stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen ein Bedarf an
Assistenzpflege besteht.

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht die Ausweitung des Assistenz-
pflegeanspruchs für den leistungsberechtigten Personenkreis auf stationäre Vor-
sorge- oder Rehabilitationseinrichtungen vor. Hierzu sollen das Fünfte, Elfte
und Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch entsprechend geändert werden.

Zu Buchstabe b

Nach Auffassung der Antragsteller hat die Praxis zudem gezeigt, dass dieser
Bedarf auch für diejenigen Pflegebedürftigen besteht, die ihre Pflege nicht nach
dem Arbeitgebermodell sicherstellen.

Die Antragsteller fordern zudem die Ausweitung des Assistenzpflegeanspruchs
auf all diejenigen Pflegebedürftigen, die die von ihnen beschäftigten besonde-
ren Pflegekräfte nicht nach dem Arbeitgebermodell beschäftigen.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/11396

Zu Buchstabe c

Nach Auffassung der Antragsteller hat die von der Fraktion der CDU/CSU im
Rahmen der Verhandlungen zum GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) im
Jahre 2003 durchgesetzte Praxisgebühr in Höhe von 10 Euro pro Quartal die
von ihr erwartete Steuerungswirkung nicht erzielt. Mit 17 Arztkontakten pro
Einwohner und Jahr liege Deutschland bei den Arztkontakten international
nach wie vor an der Spitze. Zudem habe das durch die Praxisgebühr geschöpfte
Finanzvolumen im Jahre 2011 nur knapp 1 Prozent der GKV-Ausgaben betra-
gen.

Die Bundesregierung wird aufgefordert, einen Gesetzentwurf vorzulegen, der
vorsieht, die Praxisgebühr nach § 28 Absatz 4 SGB V ersatzlos zu streichen
und bei der hausarztzentrierten Versorgung nach § 73b SGB V zum Rechts-
zustand vor dem 22. September 2010 zurückzukehren.

Zu Buchstabe d

Nach Auffassung der Antragsteller hat die im Jahr 2003 von der Fraktion der
CDU/CSU durchgesetzte Praxisgebühr das Ziel, die Inanspruchnahme von Ver-
tragsärzten zu strukturieren, nicht erreicht. Die Zahl der Arztkontakte pro Ein-
wohner liege mit 17 im internationalen Vergleich an der Spitze.

Die Antragsteller fordern, dass die Praxisgebühr ersatzlos gestrichen wird.

Zu Buchstabe e

Nach Auffassung der Antragsteller hat die Praxisgebühr die von ihren Befür-
wortern verfolgte Zielsetzung nicht erreicht. Zum einen sei das Nachfrage-
verhalten der Patientinnen und Patienten überwiegend in einer für ihre Gesund-
heit negativen Weise beeinflusst worden. Zum anderen würden durch die
Praxisgebühr nur geringe Zusatzeinnahmen generiert und die Patientinnen und
Patienten einseitig belastet.

Der Bundestag solle die Bundesregierung auffordern, unverzüglich einen Ge-
setzentwurf zur Abschaffung der Praxisgebühr vorzulegen.

Zu Buchstabe f

Nach Auffassung der Antragsteller bedeutet die im Jahr 2004 eingeführte Praxis-
gebühr eine ungerechte Zusatzbelastung für die Patientinnen und Patienten und
hat nicht dazu geführt, dass die Zahl der Arztbesuche gesunken ist. Vielmehr
halte sie Geringverdiener von notwendigen Arztbesuchen ab. Außerdem werde
durch die Praxisgebühr unnütze Bürokratie verursacht.

Die Antragsteller fordern, dass die Bundesregierung umgehend einen Gesetz-
entwurf zur Abschaffung der Praxisgebühr vorlegt.

Zu Buchstabe g

Nach Auffassung der Antragsteller führen die in dieser und in der vergangenen
Wahlperiode vorgenommenen Änderungen im Finanzierungssystem der gesetz-
lichen Krankenversicherung (GKV) – einheitlicher Beitragssatz und Zusatz-
beiträge – zu massiven Fehlsteuerungen sowohl auf der Finanzierungs- als auch
auf der Versorgungsseite der GKV. Perspektivisch werde es zudem zu einem
dramatischen Anstieg der Beitragsbelastung der Versicherten sowie zu einem
Abbau des Solidarprinzips kommen.

Die Bundesregierung wird aufgefordert, einen Gesetzentwurf vorzulegen, der
folgende Sofortmaßnahmen vorsieht: die Wiederherstellung der Beitragssatz-
autonomie der Krankenkassen sowie die Abschaffung der allein von den Ver-
sicherten zu zahlenden Zusatzbeiträge und der Praxisgebühr.

Drucksache 17/11396 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Zu Buchstabe h

Nach Auffassung der Antragsteller werden die im Finanzierungssystem der ge-
setzlichen Krankenversicherung (GKV) durch die Einführung des einheitlichen
Beitragssatzes und des Zusatzbeitrags vorgenommenen Änderung in den kom-
menden Jahren zu einem Anstieg der Beitragsbelastung und zu einem Abbau
des Solidarprinzips in der GKV führen.

Die Antragsteller fordern, dass die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur
Wiederherstellung der Beitragsautonomie der gesetzlichen Krankenkassen so-
wie zur Abschaffung der Zusatzbeiträge und der Praxisgebühr vorlegt.

B. Lösung

Zu Buchstabe a

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 17/10747 und 17/10799 in
geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, FDP und
DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN.

Zu Buchstabe b

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 17/10784 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion der SPD.

Zu Buchstabe c

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 17/9189 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN.

Zu Buchstabe d

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 17/11192 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Zu Buchstabe e

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 17/9031 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Zu Buchstabe f

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 17/11141 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Zu Buchstabe g

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 17/9408 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/11396

Zu Buchstabe h

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 17/11179 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

C. Alternativen

Zu Buchstabe a

Ablehnung des Gesetzentwurfs.

Zu den Buchstaben b, c, d, e, f, g und h

Annahme eines Antrags oder mehrerer Anträge.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Zu Buchstabe a

Keine.

Zu den Buchstaben b, c, d, e, f, g und h

Wurden nicht erörtert.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Zu Buchstabe a

Keiner.

Zu den Buchstaben b, c, d, e, f, g und h

Wurde nicht erörtert.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Zu Buchstabe a

Keiner.

Zu den Buchstaben b, c, d, e, f, g und h

Wurde nicht erörtert.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Zu Buchstabe a

Keine.

Zu den Buchstaben b, c, d, e, f, g und h

Wurden nicht erörtert.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Zu Buchstabe a

Mehrausgaben der Länder und Kommunen als Träger der Sozialhilfe entstehen
durch die Weiterleistung der Hilfe zur Pflege auch für die Dauer der stationären
Aufnahme und Behandlung in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen.

Drucksache 17/11396 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Nach Angaben der Sozialhilfestatistik haben 685 Personen im Jahr 2009 Leis-
tungen der Hilfe zur Pflege zur Finanzierung der von ihnen beschäftigten be-
sonderen Pflegekräfte erhalten. Der Umfang der finanziellen Auswirkungen auf
die Sozialhilfe kann jedoch aufgrund der zahlreichen unbekannten Faktoren
(Fallkosten sowie Verweildauer der betroffenen Personen in den stationären
Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen) nicht beziffert werden. Für den
Bund und die Länder als Träger der Kriegsopferfürsorge entstehen Kosten in
geringer, nicht bezifferbarer Höhe. Die auf den Bund entfallenden Mehraus-
gaben werden insoweit in den jeweils betroffenen Einzelplänen finanz- und
stellenmäßig gegenfinanziert.

Zu den Buchstaben b, c, d, e, f, g und h

Wurde nicht erörtert.

F. Weitere Kosten

Zu Buchstabe a

Gesetzliche Krankenversicherung

Mehraufwendungen der gesetzlichen Krankenversicherung infolge der Mitauf-
nahme von Pflegekräften für Versicherte mit einem besonderen pflegerischen
Bedarf in die stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung können auf-
grund der unbekannten Zahl und der nicht bekannten Verweildauer der betrof-
fenen Personen nicht beziffert werden.

Soziale Pflegeversicherung

Der sozialen Pflegeversicherung entstehen geringfügige Mehrausgaben durch
die unbegrenzte Weiterzahlung des Pflegegeldes bei Mitaufnahme von Pflege-
kräften für Versicherte mit einem besonderen pflegerischen Bedarf in die statio-
näre Vorsorgeeinrichtung. Diese Mehrausgaben können wegen den unbekann-
ten Fallzahlen nicht genau beziffert werden.

Die mit diesem Gesetzentwurf verbundenen Mehrausgaben führen für die
Unternehmen als Arbeitgeber zu keinen Mehrbelastungen. Wegen des im Ver-
hältnis zum Bruttoinlandsprodukt überaus geringen Umfangs der finanziellen
Auswirkungen der Reformmaßnahmen ergeben sich keine bezifferbaren Aus-
wirkungen auf das Verbraucherpreisniveau.

Zu Buchstabe b, c, d, e, g und h

Wurden nicht erörtert.

Zu Buchstabe f

Den Krankenkassen werden Einnahmeausfälle von geschätzt 1,5 Mrd. bis
2 Mrd. Euro entstehen. Diese sollen bis zur Einführung einer Bürgerversiche-
rung durch einen Teil der im Gesundheitsfonds entstandenen Überschüsse
gegenfinanziert werden.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/11396

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

a) den Gesetzentwurf auf Drucksachen 17/10747, 17/10799 mit folgenden
Maßgaben, im Übrigen unverändert anzunehmen:

1. Artikel 1 wird wie folgt gefasst:

‚Artikel 1

Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversiche-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2447,
2482), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juli 2012
(BGBl. I S. 1613) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 11 Absatz 3 werden nach den Wörtern „in einem Krankenhaus
nach § 108“ die Wörter „oder einer Vorsorge- oder Rehabilitationsein-
richtung nach § 107 Absatz 2“ eingefügt.

2. § 28 Absatz 4 wird aufgehoben.

3. § 43b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird aufgehoben.

b) Absatz 3 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Sie können hierzu Verwaltungsakte gegenüber den Versicherten er-
lassen; Klagen gegen diese Verwaltungsakte haben keine aufschie-
bende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt.“

4. § 106a Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

b) Nummer 4 wird aufgehoben.

5. Dem § 271 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Zur Kompensation der Mehrausgaben, die den Krankenkassen durch
die Abschaffung der Zuzahlung bei Inanspruchnahme ambulanter
ärztlicher, zahnärztlicher und psychotherapeutischer Behandlung zum
1. Januar 2013 entstehen, werden den Einnahmen des Gesundheits-
fonds nach Absatz 1 im Jahr 2014 aus der Liquiditätsreserve 1,78 Mil-
liarden Euro zugeführt.“

6. § 295 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 7 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

b) Nummer 8 wird aufgehoben.‘

2. Artikel 2 wird wie folgt gefasst:

‚Artikel 2

Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Ar-
tikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zu-
letzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I
S. 2246) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 34 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „einer stationären Leistung
zur medizinischen Rehabilitation“ durch die Wörter „einer Aufnahme
in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 Absatz 2
des Fünften Buches“ ersetzt.

Drucksache 17/11396 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

2. § 47a wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„§ 197a des Fünften Buches gilt entsprechend; § 197a Absatz 3 des
Fünften Buches gilt mit der Maßgabe, auch mit den nach Landes-
recht bestimmten Trägern der Sozialhilfe, die für die Hilfe zur Pfle-
ge im Sinne des Siebten Kapitels des Zwölften Buches zuständig
sind, zusammenzuarbeiten.“

c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 2 dürfen personen-
bezogene Daten, die von ihnen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach
Absatz 1 erhoben oder an sie weitergegeben oder übermittelt wur-
den, untereinander übermitteln, soweit dies für die Feststellung und
Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen beim Emp-
fänger erforderlich ist. An die nach Landesrecht bestimmten Träger
der Sozialhilfe, die für die Hilfe zur Pflege im Sinne des Siebten Ka-
pitels des Zwölften Buches zuständig sind, dürfen die Einrichtungen
nach Absatz 1 Satz 2 personenbezogene Daten nur übermitteln, so-
weit dies für die Feststellung und Bekämpfung von Fehlverhalten
im Zusammenhang mit den Regelungen des Siebten Kapitels des
Zwölften Buches erforderlich ist und im Einzelfall konkrete An-
haltspunkte dafür vorliegen. Der Empfänger darf diese Daten nur zu
dem Zweck verarbeiten und nutzen, zu dem sie ihm übermittelt wor-
den sind. Ebenso dürfen die nach Landesrecht bestimmten Träger
der Sozialhilfe, die für die Hilfe zur Pflege im Sinne des Siebten Ka-
pitels des Zwölften Buches zuständig sind, personenbezogene Da-
ten, die von ihnen zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhoben oder an sie
weitergegeben oder übermittelt wurden, an die in Absatz 1 Satz 2
genannten Einrichtungen übermitteln, soweit dies für die Feststel-
lung und Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen
beim Empfänger erforderlich ist. Die in Absatz 1 Satz 2 genannten
Einrichtungen dürfen diese nur zu dem Zweck verarbeiten und nut-
zen, zu dem sie ihnen übermittelt worden sind. Die Einrichtungen
nach Absatz 1 Satz 2 sowie die nach Landesrecht bestimmten Träger
der Sozialhilfe, die für die Hilfe zur Pflege im Sinne des Siebten
Kapitels des Zwölften Buches zuständig sind, haben sicherzustellen,
dass die personenbezogenen Daten nur Befugten zugänglich sind
oder nur an diese weitergegeben werden.“

3. § 82 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Maßnahmen“ die Wörter
„einschließlich Kapitalkosten“ eingefügt.

bb) In Nummer 3 wird nach dem Wort „Pacht,“ das Wort „Erbbau-
zins,“ eingefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Pacht,“ das Wort „Erbbauzins,“
eingefügt.

bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Pflegebedürftigen“ die Wör-
ter „einschließlich der Berücksichtigung pauschalierter Instand-
haltungs- und Instandsetzungsaufwendungen sowie der zugrun-
de zu legenden Belegungsquote“ eingefügt.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/11396

cc) Folgender Satz wird angefügt:

„Die Pauschalen müssen in einem angemessenen Verhältnis zur
tatsächlichen Höhe der Instandhaltungs- und Instandsetzungs-
aufwendungen stehen.“‘

3. Nach Artikel 3 wird folgender Artikel 4 eingefügt:

‚Artikel 4

Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

§ 192 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 5
des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1577) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 wird aufgehoben.

2. In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „und Absatz 2“ gestrichen.‘

4. Nach Artikel 4 wird folgender Artikel 5 eingefügt:

‚Artikel 5

Änderung des Zweiten Gesetzes
über die Krankenversicherung der Landwirte

In § 38 Absatz 4 Satz 2 des Zweiten Gesetzes über die Kranken-
versicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477,
2557), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012
(BGBI. I S. 2246) geändert worden ist, werden die Wörter „im Jahr 2007
87 Millionen Euro“ durch die Wörter „im Jahr 2013 79 Millionen Euro“
ersetzt.‘

5. Der bisherige Artikel 4 wird Artikel 6 und wie folgt gefasst:

‚Artikel 6

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach
der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 2 bis 4 und 6 sowie Artikel 4 und 5 treten am
1. Januar 2013 in Kraft.

(3) Artikel 1 Nummer 5 tritt am 2. Januar 2013 in Kraft.‘;

b) den Antrag auf Drucksache 17/10784 abzulehnen;

c) den Antrag auf Drucksache 17/9189 abzulehnen;

d) den Antrag auf Drucksache 17/11192 abzulehnen;

e) den Antrag auf Drucksache 17/9031 abzulehnen;

f) den Antrag auf Drucksache 17/11141 abzulehnen;

g) den Antrag auf Drucksache 17/9408 abzulehnen;

h) den Antrag auf Drucksache 17/11179 abzulehnen.

Berlin, den 7. November 2012

Der Ausschuss für Gesundheit

Kathrin Vogler Maria Michalk
Stellvertretende Vorsitzende Berichterstatterin

Drucksache 17/11396 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Maria Michalk

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Zu Buchstabe a

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bun-
desregierung auf Drucksachen 17/10747, 17/10799 in sei-
ner 195. Sitzung am 27. September 2012 in erster Lesung
beraten und zur Beratung an den Ausschuss für Gesundheit
überwiesen.

Zu Buchstabe b

Der Deutsche Bundestag hat den Antrag der Fraktion
DIE LINKE. auf Drucksache 17/10784 in seiner 195. Sit-
zung am 27. September 2012 in erster Lesung beraten und
zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Gesund-
heit überwiesen. Außerdem hat er ihn zur Mitberatung an
den Ausschuss für Arbeit und Soziales und den Ausschuss
für Menschenrechte überwiesen.

Zu Buchstabe c

Der Deutsche Bundestag hat den Antrag der Fraktion der
SPD auf Drucksache 17/9189 in seiner 176. Sitzung am
27. April 2012 in erster Lesung beraten und zur federfüh-
renden Beratung an den Ausschuss für Gesundheit überwie-
sen. Außerdem hat er ihn zur Mitberatung an den Haushalts-
ausschuss, den Ausschuss für Wirtschaft und Technologie
und den Ausschuss für Arbeit und Soziales überwiesen.

Zu Buchstabe d

Der Deutsche Bundestag hat den Antrag der Fraktion der
SPD auf Drucksache 17/11192 in seiner 201. Sitzung am
25. Oktober 2012 in erster Lesung beraten und zur feder-
führenden Beratung an den Ausschuss für Gesundheit über-
wiesen. Außerdem hat er ihn zur Mitberatung an den Haus-
haltsausschuss, den Ausschuss für Wirtschaft und Techno-
logie und den Ausschuss für Arbeit und Soziales überwie-
sen.

Zu Buchstabe e

Der Deutsche Bundestag hat den Antrag der Fraktion
DIE LINKE. auf Drucksache 17/9031 in seiner 168. Sit-
zung am 22. März 2012 in erster Lesung beraten und zur
Beratung an den Ausschuss für Gesundheit überwiesen.

Zu Buchstabe f

Der Deutsche Bundestag hat den Antrag der Fraktion
DIE LINKE. auf Drucksache 17/11141 in seiner 201. Sit-
zung am 25. Oktober 2012 in erster Lesung beraten und zur
Beratung an den Ausschuss für Gesundheit überwiesen.

Zu Buchstabe g

Der Deutsche Bundestag hat den Antrag der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Drucksache 17/9408 in
seiner 176. Sitzung am 27. April 2012 in erster Lesung be-
raten und zur federführenden Beratung an den Ausschuss

für Gesundheit überwiesen. Außerdem hat er ihn zur Mit-
beratung an den Haushaltsausschuss, den Ausschuss für
Wirtschaft und Technologie und den Ausschuss für Arbeit
und Soziales überwiesen.

Zu Buchstabe h

Der Deutsche Bundestag hat den Antrag der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Drucksache 17/11179 in
seiner 201. Sitzung am 25. Oktober 2012 in erster Lesung
beraten und zur federführenden Beratung an den Ausschuss
für Gesundheit überwiesen. Außerdem hat er ihn zur Mit-
beratung an den Haushaltsausschuss, den Ausschuss für
Wirtschaft und Technologie und den Ausschuss für Arbeit
und Soziales überwiesen.

Zu der Unterrichtung auf Drucksache 17/8722

Der Deutsche Bundestag hat die Unterrichtung der Bundes-
regierung auf Drucksache 17/8722 in seiner 168. Sitzung
am 22. März 2012 in erster Lesung beraten und zur feder-
führenden Beratung an den Ausschuss für Gesundheit über-
wiesen. Außerdem hat er ihn zur Mitberatung an den Haus-
haltsausschuss, den Ausschuss für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen

Zu Buchstabe a

Das Gesetz zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im
Krankenhaus vom 30. Juli 2009 (BGBl. I Seite 2495) hat für
pflegebedürftige Menschen, die ihre Pflege durch von ihnen
beschäftigte besondere Pflegekräfte nach den Vorschriften
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) im soge-
nannten Arbeitgebermodell sicherstellen, die Möglichkeit
der Assistenzpflege bei stationärer Krankenhausbehandlung
geschaffen. Die Assistenz von pflegebedürftigen Personen
umfasst die speziell wegen einer Behinderung notwendige
und auf diese ausgerichtete besondere pflegerische und per-
sönliche Betreuung/Hilfe/Assistenz.

Nach Auffassung der Bundesregierung habe die Praxis
gezeigt, dass die besondere pflegerische Versorgung im
Arbeitgebermodell während eines Aufenthalts in einer sta-
tionären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung nicht
ausreichend sichergestellt sei. Eine Ausweitung des Assis-
tenzpflegeanspruchs sei daher geboten.

Der Gesetzentwurf sieht für die Assistenzpflege von pflege-
bedürftigen Menschen im Arbeitgebermodell bei stationärer
Vorsorge- oder Rehabilitationsbehandlung folgende Maß-
nahmen vor:

– Mitaufnahme von Pflegekräften in die stationäre Vor-
sorge- oder Rehabilitationseinrichtung für Versicherte
mit einem besonderen pflegerischen Bedarf, den sie
durch von ihnen beschäftigte besondere Pflegekräfte
sicherstellen;

– Weiterzahlung des Pflegegeldes der sozialen Pflegever-
sicherung auch für die gesamte Dauer von stationären
Vorsorgeaufenthalten;

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/11396

– Weiterleistung der Hilfe zur Pflege durch die Sozialhilfe
auch für die Dauer des stationären Vorsorge- oder Reha-
bilitationsaufenthaltes.

Hierzu sollen § 11 Absatz 3 SGB V, § 34 Absatz 2 Satz 2
SGB XI sowie § 64 Satz 4 SGB XII entsprechend geändert
werden. Diese Regelungen sollen auch im Bereich der Hilfe
zur Pflege der Kriegsopferfürsorge (§ 26c Absatz 7 Satz 4
und Absatz 10 Satz 7 Bundesversorgungsgesetz) gelten.

Der Nationale Normenkontrollrat hat in seiner Stellung-
nahme gemäß § 6 Absatz 1 NKR-Gesetz erklärt, dass er auf
Grund des geringen Erfüllungsaufwands keine Bedenken
gegen das Regelungsvorhaben habe (Drucksache 17/10747,
Anlage 2).

Der Bundesrat hat in seiner 900. Sitzung am 21. September
2012 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76
Absatz 2 des Grundgesetzes eine Stellungnahme abzugeben
(Drucksache 17/10747, Anlage 3). Er fordert darin, § 82
Absatz 3 SGB XI um die Möglichkeit einer landesrecht-
lichen Anerkennung angemessener Pauschalen für Instand-
haltungs- und Instandsetzungsaufwendungen hinsichtlich
der gesonderten Berechnung nach § 82 Absatz 3 Satz 3
SGB XI zu erweitern. Hierdurch werde die Norm klar-
stellend ergänzt und eine Lücke praxisgerecht und dem
Normzweck entsprechend geschlossen. Die Nutzung von
Pauschalen reduziere den Verwaltungsaufwand, führe zur
Stabilisierung und Kalkulierbarkeit der Heimentgelte und
bedeute damit eine spürbare Vereinfachung für alle Beteilig-
ten.

Die Bundesregierung hat in ihrer Gegenäußerung auf
Drucksache 17/10799 angekündigt, den Vorschlag des Bun-
desrates prüfen zu wollen.

Zu Buchstabe b

Nach Auffassung der Antragsteller hat die Praxis gezeigt,
dass ein Bedarf an Assistenzpflege während eines stationä-
ren Aufenthalts in einem Krankenhaus oder einer Vorsorge-
oder Rehabilitationseinrichtung auch für diejenigen Pflege-
bedürftigen bestehe, die ihre Pflege nicht nach dem Arbeit-
gebermodell sicherstellten.

Die Antragsteller fordern daher, den Assistenzpflege-
anspruch während eines stationären Aufenthalts in einem
Krankenhaus oder einer Vorsorge- oder Rehabilitationsein-
richtung auch auf all diejenigen Pflegebedürftigen, die ihre
besonderen Pflegekräfte nicht nach dem Arbeitgebermodell
beschäftigen, sondern etwa auf ambulante Dienste zurück-
greifen, auszuweiten. Dies sei zur Vermeidung einer Un-
gleichbehandlung und zudem wegen Artikel 25 und 26 der
UN-Behindertenrechtskonvention geboten.

Zu Buchstabe c

Nach Auffassung der Antragsteller hat die von der Fraktion
der CDU/CSU im Rahmen der Verhandlungen zum GKV-
Modernisierungsgesetz (GMG) im Jahre 2003 durchge-
setzte Praxisgebühr in Höhe von zehn Euro pro Quartal die
von ihr erwartete Steuerungswirkung nicht erzielt. Mit
17 Arztkontakten pro Einwohner und Jahr liege Deutsch-
land bei den Arztkontakten international nach wie vor an
der Spitze. Zudem habe das durch die Praxisgebühr ge-
schöpfte Finanzvolumen im Jahre 2011 nur knapp ein Pro-
zent der GKV-Ausgaben betragen.

Daher sei die Praxisgebühr ersatzlos zu streichen. Stattdes-
sen sollten eine Rückkehr zu paritätisch finanzierten Bei-
tragssätzen vollzogen und die hausärztliche Versorgung ge-
stärkt werden. Die Bundesregierung wird aufgefordert,
einen Gesetzentwurf vorzulegen, der vorsieht, die Praxis-
gebühr nach § 28 Absatz 4 SGB V ersatzlos zu streichen
und bei der hausarztzentrierten Versorgung nach § 73b
SGB V zum Rechtszustand vor dem 22. September 2010
zurückzukehren.

Zu Buchstabe d

Nach Auffassung der Antragsteller hat die 2003 von der
Fraktion der CDU/CSU durchgesetzte Praxisgebühr das
Ziel, die Inanspruchnahme von Vertragsärzten zu struktu-
rieren, nicht erreicht. Die Zahl der Arztkontakte pro Ein-
wohner liege mit 17 im internationalen Vergleich an der
Spitze.

Die Antragsteller fordern, dass die Praxisgebühr ersatzlos
gestrichen wird.

Zu Buchstabe e

Nach Auffassung der Antragsteller hat die Praxisgebühr die
von ihren Befürwortern verfolgte Zielsetzung nicht erreicht.
Zum einen sei das Nachfrageverhalten der Patientinnen und
Patienten überwiegend in einer für ihre Gesundheit negati-
ven Weise beeinflusst worden. Zum anderen würden durch
die Praxisgebühr nur geringe Zusatzeinnahmen generiert
und die Patientinnen und Patienten einseitig belastet.

Der Bundestag solle daher die Bundesregierung auffordern,
unverzüglich einen Gesetzentwurf zur Abschaffung der Pra-
xisgebühr vorzulegen.

Zu Buchstabe f

Nach Auffassung der Antragsteller bedeutet die 2004 ein-
geführte Praxisgebühr eine ungerechte Zusatzbelastung für
die Patientinnen und Patienten und hat nicht dazu geführt,
dass die Zahl der Arztbesuche gesunken ist. Vielmehr halte
sie Geringverdiener von notwendigen Arztbesuchen ab.
Außerdem werde durch die Praxisgebühr unnütze Bürokra-
tie verursacht.

Die Antragsteller fordern, dass die Bundesregierung um-
gehend einen Gesetzentwurf zur Abschaffung der Praxis-
gebühr vorlegt.

Zu Buchstabe g

Nach Auffassung der Antragsteller führen die bisher vorge-
nommenen Änderungen im Finanzierungssystem der ge-
setzlichen Krankenversicherung (GKV), wie der einheit-
liche Beitragssatz und die Zusatzbeiträge, zu massiven
Fehlsteuerungen sowohl auf der Finanzierungs- als auch auf
der Versorgungsseite der GKV. Perspektivisch werde es zu-
dem zu einem dramatischen Anstieg der Beitragsbelastung
der Versicherten sowie zu einem Abbau des Solidarprinzips
kommen. Das geltende Finanzierungssystem biete den
Krankenkassen einen Anreiz, sich ein finanzielles Polster
zuzulegen und dafür die nötigen Investitionen in die Verbes-
serung der Versorgung zu unterlassen und sich gegenüber
ihren Versicherten bei der Gewährung von Leistungen rest-
riktiv zu verhalten.

Drucksache 17/11396 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Die Bundesregierung wird daher aufgefordert, einen Geset-
zesentwurf vorzulegen, der als Sofortmaßnahmen die Wie-
derherstellung der Beitragssatzautonomie der Krankenkas-
sen sowie die Abschaffung der allein von den Versicherten
zu zahlenden Zusatzbeiträge und der Praxisgebühr vorsieht.

Zu Buchstabe h

Nach Auffassung der Antragsteller werden die im Finanzie-
rungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)
durch die Einführung des einheitlichen Beitragssatzes und
des Zusatzbeitrags vorgenommenen Änderung in den kom-
menden Jahren zu einem Anstieg der Beitragsbelastung und
zu einem Abbau des Solidarprinzips in der GKV führen.

Die Antragsteller fordern, dass die Bundesregierung einen
Gesetzentwurf zur Wiederherstellung der Beitragsautono-
mie der gesetzlichen Krankenkassen sowie zur Abschaffung
der Zusatzbeiträge und der Praxisgebühr vorlegt.

Zu der Unterrichtung auf Drucksache 17/8722

Die Unterrichtung der Bundesregierung „Ergänzender Be-
richt des GKV-Spitzenverbands vom 15. November 2011 zu
dem ‚Bericht der Spitzenverbände der Krankenkassen zur
Evaluation der Ausnahmeregelungen von der Zuzahlungs-
pflicht nach § 62 Absatz 5 SGB V‘“ ist die Ergänzung der
Unterrichtung auf Drucksache 16/8652 vom 17. März 2008.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Zu Buchstabe b

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat in seiner
115. Sitzung am 7. November 2012 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der
Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
bei Stimmenthaltung der Fraktion der SPD beschlossen zu
empfehlen, den Antrag der Fraktion DIE LINKE. auf
Drucksache 17/10784 abzulehnen.

Der Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre
Hilfe hat in seiner 70. Sitzung am 7. November 2012 mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen
die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlossen zu empfehlen,
den Antrag der Fraktion DIE LINKE. auf Drucksache 17/
10784 abzulehnen.

Zu Buchstabe c

Der Haushaltsausschuss hat in seiner 90. Sitzung am 23. Mai
2012 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD und DIE
LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN beschlossen zu empfehlen, den Antrag der
Fraktion der SPD auf Drucksache 17/9189 abzulehnen.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat in sei-
ner 77. Sitzung am 26. September 2012 mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen
der Fraktionen SPD und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlossen zu
empfehlen, den Antrag der Fraktion der SPD auf Drucksa-
che 17/9189 abzulehnen.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat in seiner
107. Sitzung am 27. Juni 2012 mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der
Fraktionen SPD und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlossen zu
empfehlen, den Antrag der Fraktion der SPD auf Druck-
sache 17/9189 abzulehnen.

Zu Buchstabe d

Der Haushaltsausschuss hat in seiner 106. Sitzung am
7. November 2012 mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlossen zu empfehlen,
den Antrag der Fraktion der SPD auf Drucksache 17/11192
abzulehnen.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat in sei-
ner 84. Sitzung am 7. November 2012 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der
Fraktionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN beschlossen zu empfehlen, den Antrag der Frak-
tion der SPD auf Drucksache 17/11192 abzulehnen.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat in seiner
115. Sitzung am 7. November 2012 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der
Fraktionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN beschlossen zu empfehlen, den Antrag der Frak-
tion der SPD auf Drucksache 17/11192 abzulehnen.

Zu Buchstabe g

Der Haushaltsausschuss hat in seiner 90. Sitzung am
23. Mai 2012 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlossen zu
empfehlen, den Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN auf Drucksache 17/9408 abzulehnen.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat in sei-
ner 77. Sitzung am 26. September 2012 mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen
der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN beschlossen zu empfehlen, den Antrag der Frak-
tion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Drucksache 17/9408
abzulehnen.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat in seiner
115. Sitzung am 7. November 2012 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der
Fraktionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN beschlossen zu empfehlen, den Antrag der Frak-
tion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Drucksache 17/9408
abzulehnen.

Zu Buchstabe h

Der Haushaltsausschuss hat in seiner 106. Sitzung am
7. November 2012 mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimment-
haltung der Fraktion der SPD beschlossen zu empfehlen,
den Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf
Drucksache 17/11179 abzulehnen.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/11396

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat in
seiner 84. Sitzung am 7. November 2012 mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen
der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN beschlossen zu empfehlen, den Antrag der Frak-
tion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Drucksache 17/
11179 abzulehnen.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat in seiner
115. Sitzung am 7. November 2012 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der
Fraktionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN beschlossen zu empfehlen, den Antrag der Frak-
tion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Drucksache 17/
11179 abzulehnen.

Zu der Unterrichtung auf Drucksache 17/8722

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend hat in seiner 79. Sitzung am 7. November 2012 die
Unterrichtung auf Drucksache 17/8722 einvernehmlich zur
Kenntnis genommen.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse
im federführenden Ausschuss

Zu den Buchstaben a und b

Der Ausschuss für Gesundheit hat in seiner 85. Sitzung am
26. September 2012 vorbehaltlich der Überweisung durch
das Plenum des Deutschen Bundestages beschlossen, zum
Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksachen 17/
10747, 17/10799 sowie zum Antrag der Fraktion DIE
LINKE. auf Drucksache 17/10784 eine öffentliche Anhö-
rung durchzuführen.

In seiner 86. Sitzung am 17. Oktober 2012 hat der Aus-
schuss die Beratungen zum Gesetzentwurf der Bundesregie-
rung auf Drucksachen 17/10747, 17/10799 sowie zum An-
trag der Fraktion DIE LINKE. auf Drucksache 17/10784
aufgenommen.

Die öffentliche Anhörung hat in der 89. Sitzung am 24. Ok-
tober 2012 stattgefunden. Als sachverständige Organisatio-
nen waren eingeladen: Bundesarbeitsgemeinschaft der über-
örtlichen Träger der Sozialhilfe (BAGüS), Bundesärztekam-
mer (BÄK), Bundesverband Deutscher Privatkliniken e. V.
(BDPK), Bundesverband Forum selbstbestimmter Assistenz
behinderter Menschen e. V., Bundesverband privater Anbie-
ter sozialer Dienste e. V. (bpa), Bundesvereinigung der
kommunalen Spitzenverbände, Bundesvereinigung Lebens-
hilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e. V.
(BVLH), Deutsche Gesellschaft für Medizinische Rehabili-
tation e. V. (DEGEMED), Deutscher Caritasverband e. V.,
Deutscher Heilbäderverband e. V. (DHV), Deutscher Pfle-
gerat e. V. (DPR), Diakonisches Werk der Evangelischen
Kirche in Deutschland (EKD) e. V., GKV-Spitzenverband,
Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. (PKV),
Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. (vzbv). Auf das
Wortprotokoll der Anhörung sowie auf die als Ausschuss-
drucksachen veröffentlichten Stellungnahmen wird ver-
wiesen.

In seiner 90. Sitzung am 7. November 2012 hat der Aus-
schuss die Beratungen zum Gesetzentwurf auf Drucksachen
17/10747, 17/10799 sowie zum Antrag der Fraktion DIE
LINKE. auf Drucksache 17/10784 fortgesetzt und abge-
schlossen.

Als Ergebnis empfiehlt der Ausschuss für Gesundheit mit
den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, FDP und DIE
LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Gesetzentwurf auf
Drucksachen 17/10747, 17/10799 in der vom Ausschuss ge-
änderten Fassung anzunehmen.

Weiter empfiehlt der Ausschuss mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der
Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
bei Stimmenthaltung der Fraktion der SPD, den Antrag der
Fraktion DIE LINKE. auf Drucksache 17/10784 abzu-
lehnen.

Der Ausschuss hat einige Änderungen bzw. Ergänzungen
des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 17/10747, 17/10799
beschlossen:

Mit den Änderungen im Elften Buch Sozialgesetzbuch wer-
den verschiedene Anliegen der Länder aufgegriffen. Mit der
künftigen Möglichkeit des Datenaustauschs wird einer
missbräuchlichen Verwendung von Geldern der Pflegever-
sicherung und der Sozialhilfeträger entgegengewirkt.

In der Investitionsfinanzierung von Pflegeeinrichtungen sol-
len im Landesrecht Pauschalierungen bei Instandhaltungs-
und Instandsetzungsaufwendungen und der Belegungsquote
ermöglicht werden. Damit wird der Sorge der Länder und
vieler Einrichtungsträger Rechnung getragen, dass die lan-
desrechtliche Umsetzung der Entscheidungen des Bundes-
sozialgerichtes vom 8. September 2011 in diesem Bereich
zu praktischen Schwierigkeiten und übermäßiger Bürokratie
sowie zu schwankenden Belastungen der Pflegebedürftigen
führt. Um die Pflegebedürftigen vor übermäßiger Belastung
zu schützen, müssen dabei die Pauschalen in einem ange-
messenen Verhältnis zur tatsächlichen Höhe der Instandhal-
tungs- und Instandsetzungsaufwendungen stehen. Darüber
hinaus sollen Eigenkapital- und Fremdkapitalzinsen gleich
behandelt werden. Klargestellt werden soll zudem die Um-
lagefähigkeit des Erbbauzinses.

Zudem wurden Änderungen im Fünften Buch Sozialgesetz
beschlossen, mit denen die Zuzahlung bei ärztlicher und
zahnärztlicher Behandlung (Praxisgebühr) zum 1. Januar
2013 abgeschafft wird. Studien kommen zu dem Ergebnis,
dass die Praxisgebühr die Inanspruchnahme von Ärzten ab
dem Jahr 2005 nicht signifikant gesenkt hat. Durch den
Änderungsantrag werden insbesondere Arzt- und Zahnarzt-
praxen sowie Notfallambulanzen der Krankenhäuser von
bürokratischem Aufwand entlastet. Die hierdurch gewon-
nene Zeit kann unmittelbar in die Versorgung der Patientin-
nen und Patienten fließen. Die Patientinnen und Patienten
werden um rund 2 Mrd. Euro entlastet. Die mit der Ab-
schaffung der Praxisgebühr verbundenen Mehrausgaben der
GKV werden in die Zuweisungen des Gesundheitsfonds an
die Krankenkassen einbezogen. Für den Ausgleich im
Zweig der Landwirtschaftlichen Krankenversicherung ent-
stehen dem Bund beim Bundeszuschuss zur Krankenver-
sicherung der Landwirte Mehrausgaben in einer geschätzten
Größenordnung von rund 20 Mio. Euro.

Der den Änderungen zu Grunde liegende Änderungs-
antrag auf Ausschussdrucksache 17(14)337 wurde mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP bei
Stimmenthaltung der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen. Die den wei-
teren Änderungen zu Grunde liegenden Änderungsanträge

Drucksache 17/11396 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

auf den Ausschussdrucksachen 17(14)345.1, 17(14)345.2,
17(14)345.3 und 17(14)345.4 wurden jeweils einstimmig
angenommen.

Zu den Buchstaben c, d, e, f, g und h

Der Ausschuss für Gesundheit sollte bereits in der 69. Sit-
zung am 28. März 2012 die Beratungen zum Antrag der
Fraktion DIE LINKE. auf Drucksache 17/9031 aufnehmen
und abschließen. Der Antrag wurde aber mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und FDP von der Tagesord-
nung abgesetzt.

Der Ausschuss für Gesundheit hat in seiner 72. Sitzung am
25. April 2012 die Beratungen zum Antrag der Fraktion
DIE LINKE. auf Drucksache 17/9031 aufgenommen.

In der 74. Sitzung am 9. Mai 2012 wurde die Beratung des
Antrags von der Tagesordnung abgesetzt.

In seiner 77. Sitzung am 23. Mai 2012 hat der Ausschuss
die Beratungen zum Antrag der Fraktion der SPD auf
Drucksache 17/9189 und zum Antrag der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Drucksache 17/9408 auf-
genommen sowie die Beratungen zum Antrag der Fraktion
DIE LINKE. auf Drucksache 17/9031 fortgesetzt.

In seiner 82. Sitzung am 27. Juni 2012 hat der Ausschuss
seine Beratungen zum Antrag der Fraktion der SPD auf
Drucksache 17/9189 und zum Antrag der Fraktion DIE
LINKE. auf Drucksache 17/9031 von der Tagesordnung ab-
gesetzt.

In der 85. Sitzung am 26. September 2012 hat der Aus-
schuss die Beratungen zu dem Antrag der Fraktion DIE
LINKE. auf Drucksache 17/9031 und zum Antrag der Frak-
tion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Drucksache 17/9408
fortgesetzt.

In der 86. Sitzung am 17. Oktober 2012 hat der Ausschuss
die Beratungen zum Antrag der Fraktion der SPD auf
Drucksache 17/9189 zum Antrag der Fraktion DIE LINKE.
auf Drucksache 17/9031 und zum Antrag der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Drucksache 17/9408 fort-
gesetzt.

In der 88. Sitzung am 24. Oktober 2012 hat der Ausschuss
die Beratungen zum Antrag der Fraktion der SPD auf
Drucksache 17/9189 zum Antrag der Fraktion DIE LINKE.
auf Drucksache 17/9031 und zum Antrag der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Drucksache 17/9408 fort-
gesetzt.

Die Fraktion DIE LINKE. hat am 25. Oktober 2012 gemäß
§ 62 Absatz 2 der Geschäftsordnung die Erstattung eines
Berichts über den Stand der Beratungen zu ihrem Antrag
auf Drucksache 17/9031 verlangt. Der Bericht wurde am
1. November 2012 auf Drucksache 17/11288 vorgelegt.

In seiner 90. Sitzung am 7. November 2012 hat der Aus-
schuss die Beratungen zum Antrag der Fraktion der SPD
auf Drucksache 17/11192, zum Antrag der Fraktion DIE
LINKE. auf Drucksache 17/11141 und zum Antrag der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Drucksache 17/
11179 aufgenommen sowie die die Beratungen zu den An-
trägen auf den Drucksachen 17/9189, 17/9031 und 17/9408
fortgesetzt. In der gleichen Sitzung hat der Ausschuss seine
Beratungen zu sämtlichen genannten Anträge abgeschlos-
sen.

Zu dem Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
auf Drucksache 17/9408 lagen dem Ausschuss drei Petitio-
nen vor, zu denen der Petitionsausschuss eine Stellung-
nahme nach § 109 GO-BT angefordert hatte. Die Petenten
sprachen sich im Wesentlichen aus

– für eine Verwendung der finanziellen Überschüsse der
gesetzlichen Krankenkassen zur Abschaffung der Pra-
xisgebühr und zu einer spürbaren Beitragsentlastung,

– für eine Auszahlung der finanziellen Überschüsse der
gesetzlichen Krankenkassen an die Versicherten,

– für eine Verwendung der finanziellen Überschüsse der
gesetzlichen Krankenkassen für Investitionen in erst-
klassige Behandlungsmethoden.

Den Anliegen der Petenten wurde insoweit entsprochen,
dass die Praxisgebühr durch die Änderungsanträge der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP zum Gesetzentwurf auf
Drucksachen 17/10747, 17/10799 abgeschafft wurde. Den
weiteren Anliegen der Petenten wurde nicht entsprochen, da
der Antrag auf Drucksache 17/9408 abgelehnt wurde.

Als Ergebnis seiner Beratungen empfiehlt der Ausschuss für
Gesundheit mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD und DIE
LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN, den Antrag der Fraktion der SPD auf Druck-
sache 17/9189 abzulehnen.

Weiter empfiehlt er mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den
Antrag der Fraktion der SPD auf Drucksache 17/11192 ab-
zulehnen.

Weiter empfiehlt er mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den
Antrag der Fraktion DIE LINKE. auf Drucksache 17/9031
abzulehnen.

Weiter empfiehlt er mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den
Antrag der Fraktion DIE LINKE. auf Drucksache 17/11141
abzulehnen.

Weiter empfiehlt er mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den
Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf
Drucksache 17/9408 abzulehnen.

Weiter empfiehlt er mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den
Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf
Drucksache 17/11179 abzulehnen.

Zu der Unterrichtung auf Drucksache 17/8722

Der Ausschuss für Gesundheit hat in seiner 90. Sitzung am
7. November 2012 die Unterrichtung auf Drucksache 17/
8722 einvernehmlich zur Kenntnis genommen.

Die Fraktion der CDU/CSU erklärte, man wolle den An-
spruch eines Pflegebedürftigen auf Mitnahme von im soge-
nannten Arbeitgebermodell beschäftigten Pflegekräften
während eines stationären Aufenthalts in einer Vorsorge-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/11396

und Rehabilitationseinrichtung ermöglichen. Eine unbe-
schränkte Ausweitung dieses Anspruchs auf diejenigen
Pflegebedürftigen, die ihren Pflegebedarf nicht im Arbeit-
gebermodell sicherstellten, wie die Fraktion DIE LINKE. es
fordere, lehne man ab. Dies sei schon deswegen problema-
tisch, da ein solches Gesetzesvorhaben der Zustimmung des
Bundesrates bedürfe und die Abgrenzung zwischen der
Pflegeversicherung, der Krankenversicherung und der So-
zialhilfe Schwierigkeiten bereite. Überdies sei eine Auswei-
tung nicht erforderlich, da § 11 SGB V die Mitnahme von
Pflegekräften während eines stationären Aufenthaltes ohne-
hin ermögliche, wenn dies aus medizinischen Gründen not-
wendig sei. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sei so
gefasst, dass ihm alle Fraktionen zustimmen könnten. Die
Abschaffung der Praxisgebühr halte man wegen der derzei-
tigen guten finanziellen Lage der Krankenkassen für verant-
wortbar, da die Gegenfinanzierung über den Gesundheits-
fonds erfolge.

Die Fraktion der FDP erklärte, die Ausweitung des Assis-
tenzpflegeanspruchs auf stationäre Vorsorge- und Rehabili-
tationseinrichtungen für Pflegebedürftige, die ihre Pflege im
Arbeitgebermodell organisierten, werde auch von den ange-
hörten Sachverständigen begrüßt und bedeute eine Verbes-
serung der Situation der betroffenen Menschen. Bei der Öff-
nung des Personenkreises auf alle Pflegebedürftigen müss-
ten zunächst komplexe Abgrenzungsfragen geklärt werden.
Dies sei auch die mehrheitliche Auffassung der Länder.
Durch die Pauschalierung der laufenden Investitionskosten
werde auf ein Urteil des Bundessozialgerichts reagiert.
Gleichzeitig werde Bürokratie abgebaut und unbürokrati-
sche Lösungen ermöglicht. Auch die Abschaffung der Pra-
xisgebühr bedeute eine bürokratische Entlastung der Praxen
und Patienten und werde über den Gesundheitsfonds gegen-
finanziert.

Die Fraktion der SPD kritisierte, dass durch die Kopplung
des Anspruchs auf Assistenzpflege in stationären Vorsorge-
und Rehabilitationseinrichtungen an das Arbeitgebermodell
bestimmt Personengruppen ausgeschlossen würden. Des-
halb bedeute die Ausweitung des Anspruchs keine Weiter-
entwicklung des bereits 2009 gelegten Grundsteins der
Assistenzpflege im Krankenhaus. Obwohl die Gesetzes-
änderung in die richtige Richtung gehe, werde man sich
deshalb bei der Abstimmung enthalten. Auch der Antrag
der Fraktion DIE LINKE. könne nicht unterstützt werden,
weil man die Länder in diese Entscheidung einbeziehen
müsse. Man begrüße, dass die Praxisgebühr abgeschafft
werde, da diese ihrer Steuerungswirkung nie gerecht gewor-
den sei und lediglich Bürokratieaufwand für die Arztpraxen
bedeutete.

Die Fraktion DIE LINKE. begrüßte, dass mit diesem Ge-
setzentwurf gleich zwei ihrer Anliegen, nämlich die Ab-
schaffung der Praxisgebühr und die Ausweitung des Assis-
tenzpflegeanspruchs, erfüllt würden. Man werde dem Ge-
setzentwurf zustimmen, da er zumindest für Menschen mit
Assistenzpflegebedarf, die ihren Pflegebedarf im Arbeitge-
bermodell sicherstellten, eine Verbesserung schaffe. Zusätz-
lich wolle man durch den eigenen Antrag den Assistenzpfle-
geanspruch auf alle Pflegebedürftigen und Menschen mit
Behinderungen ausweiten, da man nur so dem Zweck der
UN-Behindertenrechtskonvention gerecht werde. Hinsicht-
lich der Investitionskostenpauschalen in stationären Pflege-

einrichtungen erkenne man einen gesetzgeberischen Hand-
lungsbedarf an, fordere aber noch mehr Transparenz.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN merkte an,
dass von der Ausweitung des Assistenzpflegeanspruchs nur
eine kleine Personengruppe profitiere. Bei gleichem Bedarf
könne aber nicht die Organisationsform der Pflege für einen
Leistungsanspruch ausschlaggebend sein, da dies eine Un-
gleichbehandlung bedeute. Deswegen werde man sich bei
der Abstimmung zu diesem Gesetz enthalten. Bei der Pau-
schalierung von Investitionskosten werde zwar eine Rege-
lungslücke geschlossen, allerdings habe man verbraucher-
schutzrechtliche Bedenken. Das BSG habe in seinem Urteil
die oftmals intransparente Investitionskostenumlage kriti-
siert. Daran ändere auch die Neuregelung nichts. Eine Er-
weiterung der Informationspflicht, Transparenzregelungen
und die Überführung der Investitionskostenregelungen in
das Zivilrecht wären im Sinne des Verbraucherschutzes
wichtig. Die Abschaffung der Praxisgebühr werde grund-
sätzlich begrüßt, weshalb man auch allen diesbezüglichen
Anträgen zustimmen werde. Dieses Anliegen sei auch Ge-
genstand eines eigenen Antrags. Allerdings fordere man zu-
dem die Abschaffung der Zusatzbeiträge und die Beitrags-
autonomie der Kassen, um zu gewährleisten, dass die mit
der Abschaffung der Praxisgebühr verbundenen Einnah-
meausfälle der GKV solidarisch gegenfinanziert werden.

B. Besonderer Teil
Soweit der Ausschuss für Gesundheit die unveränderte An-
nahme des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf die Begrün-
dung auf Drucksache 17/10747 verwiesen. Zu den vom
Ausschuss für Gesundheit vorgeschlagenen Änderungen ist
darüber hinaus Folgendes anzumerken:

Zu Nummer 1 (Artikel 1 – Änderung des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch – SGB V)

Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 11)

Entspricht der bisherigen Regelung des Gesetzentwurfs.

Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 28)

Die mit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG)
zum 1. Januar 2004 für Versicherte, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben, eingeführte Zuzahlung für jede erste Inan-
spruchnahme eines an der ambulanten ärztlichen, zahnärzt-
lichen oder psychotherapeutischen Versorgung teilnehmen-
den Leistungserbringers, die nicht auf Überweisung aus
demselben Kalendervierteljahr erfolgt (Praxisgebühr), wird
zur finanziellen Entlastung der Patientinnen und Patienten
abgeschafft.

Damit wird gleichzeitig ein Teil der finanziellen Über-
schüsse der gesetzlichen Krankenversicherung zurückgege-
ben, die insbesondere auf die Erhöhung des allgemeinen
Beitragssatzes und die positive Entwicklung der beitrags-
pflichtigen Einnahmen durch höhere Löhne und Beschäfti-
gung zurückzuführen sind.

Zudem werden durch die Abschaffung der Praxisgebühr die
Arzt- und Zahnarztpraxen sowie Notfallambulanzen der
Krankenhäuser von einem erheblichen bürokratischen Auf-
wand entlastet.

Drucksache 17/11396 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Mit der Einführung der Praxisgebühr im Jahr 2004 sollte
vor allem das Ziel erreicht werden, die Anzahl der unnöti-
gen Arztbesuche zu verringern. Studien, die einen längeren
Zeitraum betrachten, kommen zu dem Ergebnis, dass die
Praxisgebühr die Inanspruchnahme von Ärzten ab 2005
nicht signifikant bzw. nicht nachhaltig gegenüber dem Ni-
veau vor 2004 gesenkt hat.

Für die gesetzliche Krankenversicherung ergeben sich
durch die Abschaffung der Praxisgebühr insgesamt ab dem
Jahr 2013 geschätzte jährliche Mehrausgaben in einer Grö-
ßenordnung von 1,8 Mrd. Euro. Durch die Regelungen er-
geben sich im Bereich der vertragsärztlichen und vertrags-
zahnärztlichen Leistungen Bruttomehrausgaben der GKV in
einer Größenordnung von ca. 2,0 Mrd. Euro, die in der
GKV durch kompensierende Effekte in den noch verblei-
benden Zuzahlungsbereichen der anderen Versorgungssek-
toren in einer geschätzten Größenordnung von ca. 0,2 Mrd.
Euro reduziert werden.

Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 43b)

Zu Buchstabe a

Als Folgeänderung zur Abschaffung der Praxisgebühr (§ 28
Absatz 4) entfallen auch die damit verbundenen Einzie-
hungs- und Abrechnungsvorschriften. Insbesondere die an
der ambulanten ärztlichen und zahnärztlichen Versorgung
teilnehmenden Leistungserbringer sowie die Kassenärztli-
chen Vereinigungen werden von den damit verbundenen bü-
rokratischen Belastungen befreit.

Die Praxisgebühr muss bei ärztlicher und zahnärztlicher Be-
handlung pro Jahr rund 200 Millionen Mal bei Patientinnen
und Patienten erhoben werden. Dies verursacht in Arzt- und
Zahnarztpraxen sowie Notfallambulanzen der Kranken-
häuser für Einbehalt und Dokumentation der Praxisgebühr
einen erheblichen bürokratischen Aufwand. Die Bürokratie-
kosten der an der ärztlichen und zahnärztlichen Versorgung
teilnehmenden Leistungserbringer verringern sich schät-
zungsweise um rund 330 Mio. Euro jährlich. Darüber hinaus
werden auch die Kassenärztlichen Vereinigungen von büro-
kratischen Belastungen befreit.

Infolge der Abschaffung der Praxisgebühr sind die von den
Krankenkassen an die Kassenärztlichen Vereinigungen zu
entrichtenden Vergütungen zu erhöhen. Die Bundesmantel-
verträge sind entsprechend anzupassen. Die Abschlagszah-
lungen der Krankenkassen an die Kassenärztlichen Vereini-
gungen sind ebenfalls mit Inkrafttreten der Regelung ent-
sprechend zu erhöhen. Dies gilt auch für die Abschlags-
zahlungen der Kassenärztlichen Vereinigungen an die
Vertragsärzte.

Zu Buchstabe b

Folgeänderung zur Aufhebung von Absatz 2. Die bisher le-
diglich durch Verweis anzuwendenden Regelungen zur
Möglichkeit, Verwaltungsakte ohne aufschiebende Wirkung
zu erlassen, sowie der Ausschluss des Vorverfahrens müs-
sen nunmehr direkt vorgegeben werden.

Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 106a)

Folgeänderungen zur Abschaffung der Praxisgebühr (§ 28
Absatz 4). In den Abrechnungsprüfungen entfallen die dar-

auf bezogenen Prüfungen, bei den Krankenkassen reduziert
sich der damit verbundene bürokratische Aufwand.

Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 271)

Auf Basis der neuesten Prognosen des GKV-Schätzerkrei-
ses zu den Finanzergebnissen des Gesundheitsfonds in den
Jahren 2012 und 2013 unter Berücksichtigung der Vor-
schriften des Haushaltsbegleitgesetzes 2013 ist der Spiel-
raum für die Finanzierung der mit einer Abschaffung der
Praxisgebühr verbundenen Mehrausgaben der gesetzlichen
Krankenversicherung und für eine entsprechende Erhöhung
der Zuweisungen des Gesundheitsfonds an die Krankenkas-
sen gegeben.

Mit der Ergänzung des § 271 Absatz 2 werden den Einnah-
men des Gesundheitsfonds im Jahr 2014 1,78 Mrd. Euro aus
der Liquiditätsreserve zugeführt. Die Zuführung entspricht
den geschätzten Mehrausgaben der gesamten GKV in Höhe
von 1,8 Mrd. Euro abzüglich eines Anteils der Landwirt-
schaftlichen Krankenversicherung, die keine Zuweisung aus
dem Gesundheitsfonds erhält, in Höhe von 20 Mio. Euro.
Die Mittel werden bereitgestellt, um die Mehrausgaben, die
den Krankenkassen durch die Abschaffung der Praxis-
gebühr entstehen, zu kompensieren.

Da die Liquiditätsreserve die in § 271 Absatz 2 Satz 2 vor-
gesehene Mindestgrenze von 20 Prozent der durchschnitt-
lich auf den Monat entfallenden Ausgaben des Gesundheits-
fonds auch nach der Bereitstellung dieses Betrages voraus-
sichtlich noch deutlich überschreiten wird, ist diese Zufüh-
rung zu den Einnahmen ohne weiteres möglich, ohne die
Funktion der Liquiditätsreserve zu gefährden.

Zu Artikel 1 Nummer 6 (§ 295)

Folgeänderungen zur Abschaffung der Praxisgebühr (§ 28
Absatz 4). Die entsprechende Datenübermittlungsvorschrift
bei der Abrechnung vertragsärztlicher Leistungen zwischen
den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Krankenkas-
sen entfällt, mit gleichzeitiger Reduzierung des damit ver-
bundenen bürokratischen Aufwands.

Zu Nummer 2 (Artikel 2 – Änderung des Elften
Buches Sozialgesetzbuch – SGB XI;
die Neuformulierung des gesamten
Artikels ist rechtsförmlich bedingt.)

Zu Artikel 2 Nummer 1 (§ 34 Absatz 2 SGB XI)

Die Änderung entspricht dem Änderungsbefehl des Artikels 2
in der Fassung des Entwurfs eines Gesetzes zur Regelung des
Assistenzpflegebedarfs in stationären Vorsorge- oder Reha-
bilitationseinrichtungen auf Drucksache 17/10747.

Zu Artikel 2 Nummer 2 (§ 47a SGB XI)

Die Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesund-
heitswesen bei den Pflegekassen, ihren Landesverbänden
und dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen sollen mit
den nach Landesrecht bestimmten Trägern der Sozialhilfe,
die für die Hilfe zur Pflege im Sinne des Siebten Kapitels
des Zwölften Buches zuständig sind, zusammenarbeiten.
Dafür werden hiermit die erforderlichen gesetzlichen Rege-
lungen geschaffen.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17 – Drucksache 17/11396

Auch die Träger der Sozialhilfe als Kostenträger für die
Hilfe zur Pflege gemäß §§ 61 ff. des Zwölften Buches sind
zunehmend Sachverhalten ausgesetzt, die auf Unregelmä-
ßigkeiten oder auf rechtswidrige oder zweckwidrige Nut-
zung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit ihrer Auf-
gabenerfüllung hindeuten. Da sich aufgrund des ergänzen-
den Charakters der Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapi-
tel des Zwölften Buches erhebliche Überschneidungen
zwischen dem Aufgabenbereich der Pflegekassen und dem
Aufgabenbereich der Träger der Sozialhilfe ergeben, ist es
sachgerecht, auch die nach Landesrecht bestimmten Träger
der Sozialhilfe, die für die Hilfe zur Pflege zuständig sind,
in die in § 47a Absatz 1 Satz 1 – neu – postulierte Zusam-
menarbeit einzubeziehen, soweit dies erforderlich ist und im
Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten
oder rechtswidrige oder zweckwidrige Nutzung von Finanz-
mitteln vorliegen.

Zu Artikel 2 Nummer 3 (§ 82 SGB XI)

Das Bundessozialgericht hat am 8. September 2011 vier Ent-
scheidungen zur gesonderten Berechnung der Investitions-
kosten von Pflegeeinrichtungen gefällt (Az. B 3 P 4/10 R,
B 3 P 2/11 R, B 3 P 3/11 R und B 3 P 6/10 R). Danach ist ab
2013 die bisherige Praxis in den Bundesländern, Pauschalen
für laufende Investitionskosten zu genehmigen, nicht mehr
zulässig, weil nur tatsächlich entstandene oder sicher ent-
stehende Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen umgelegt
werden dürfen. Dies würde in den Ländern zu einem sehr
verwaltungsaufwändigen Verfahren führen. Es wäre in der
Praxis mit großen Umsetzungsschwierigkeiten verbunden
und könnte für die Pflegebedürftigen deutlich schwankende
Belastungen je nach zeitlichem Anfall der Investitionen be-
deuten. Deshalb wird eine Pauschalierung ausdrücklich er-
möglicht. Um jedoch die Pflegebedürftigen davor zu schüt-
zen, dass sie mit überhöhten Investitionskosten belastet wer-
den, ist die Pauschalierung an die Bedingung geknüpft, dass
eine Angemessenheit zur tatsächlichen Höhe der Instandhal-
tungs- und Instandsetzungsaufwendungen gewährleistet
wird.

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Nach der oben zitierten Rechtsprechung können fiktive Ei-
genkapitalzinsen im Gegensatz zu Fremdkapitalzinsen für
betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen nicht nach
§ 82 Absatz 3 berechnet werden, sondern sind wie ein sons-
tiger Unternehmensgewinn dem allgemeinen Vergütungsin-
teresse der Einrichtung zuzurechnen und nach § 82 Absatz 1
zu vereinbaren.

Diese systematische Trennung und unterschiedliche Be-
handlung von Eigen- und Fremdkapitalzinsen ist problema-
tisch, da Finanzierungsentscheidungen über das Verhältnis
von Eigenkapital zu Fremdkapital vom Einrichtungsträger
in einem einheitlichen und systematischen Zusammenhang
vorgenommen werden. Die Änderung sieht deshalb vor,
dass die Kapitalkosten für Maßnahmen nach § 82 Absatz 2
Nummer 1 künftig einheitlich, unabhängig von der Art ihrer
Finanzierung zu behandeln sind. Dabei sind die Zinsen für
Fremdkapital bzw. kalkulatorische Eigenkapitalzinsen nur

refinanzierbar, wenn sie betriebsnotwendig sind, also bei
der Realisierung des Betriebszweckes entstehen.

Zu Doppelbuchstabe bb

Das Bundessozialgericht hat in den zitierten Entscheidun-
gen anerkannt, dass Erbbauzinsen für betriebsnotwendige
Grundstücke im Rahmen des § 82 Absatz 3 Satz 1 umlage-
fähig sind. Dies wird in der Aufzählung der Nummer 3 klar-
stellend ergänzt.

Zu Buchstabe b

Bei den durch Landesrecht zu bestimmenden näheren Bedin-
gungen, unter denen eine gesonderte Berechnung betriebsnot-
wendiger Investitionsaufwendungen gegenüber den Pflege-
bedürftigen erfolgen darf, wird ausdrücklich die Möglichkeit
vorgesehen, pauschalierte Instandhaltungs- und Instandset-
zungsaufwendungen zu berücksichtigen. Dies ist an die Be-
dingung geknüpft, dass sie in einem angemessenen Verhältnis
zur tatsächlichen Höhe der Aufwendungen stehen müssen.
Damit wird den Ländern ein größerer Gestaltungsspielraum
ohne unverhältnismäßigem Bürokratieaufwand bei der Um-
setzung dieser Regelung eröffnet. Gleichzeitig kann dadurch
für die Einrichtungsträger ermöglicht werden, dass ihnen die
Mittel für laufende, betriebsnotwendige Instandhaltungs- und
Instandsetzungsaufwendungen zur Verfügung stehen. Dabei
ist zu gewährleisten, dass die Pflegebedürftigen vor der Be-
rechnung überhöhter Investitionsaufwendungen geschützt
werden. Mit der Regelung wird im Übrigen dem Beschluss
des Bundesrates (Drucksache 460/12 Beschluss) vom
21. September 2012 Rechnung getragen.

Im Hinblick auf die Belegungsquoten, die bei der Berech-
nung der durch den Pflegebedürftigen zu tragenden be-
triebsnotwendigen Investitionskosten zugrunde zu legen
sind, wird den Ländern bei der näheren Ausgestaltung der
notwendige Spielraum gegeben, um der Situation in dem je-
weiligen Land Rechnung tragen zu können, z. B. durch Mit-
telwertbildung über einen Mehrjahreszeitraum hinweg. Bei
einer grundsätzlich ebenfalls möglichen landesdurchschnitt-
lichen Belegungsquote müsste gewährleistet sein, dass die
Belegungsquote von den individuellen Verhältnissen einer
Pflegeeinrichtung nicht wesentlich abweicht und gegebe-
nenfalls in bestimmten zeitlichen Intervallen mit den tat-
sächlichen Gegebenheiten abgeglichen wird. Zum Schutz
der Heimbewohnerinnen und Heimbewohner vor einer
übermäßigen Heranziehung zu den Kosten der Pflegeinfra-
struktur können die Länder hierbei auch Mindestbelegungs-
quoten regeln, beispielsweise bei einer unterdurchschnittli-
chen Auslastung der Einrichtung oder bei Kapazitätsüber-
schüssen.

In Absatz 3 wird ebenfalls zur Klarstellung ergänzt, dass
Erbbauzinsen für betriebsnotwendige Grundstücke umlage-
fähig sind (siehe Begründung zur Änderung des Absatzes 2
Nummer 3).

Zu Nummer 3 (Artikel 4 – Änderung des Sozial-
gerichtsgesetzes – SGG)

Folgeregelungen zur Abschaffung der Praxisgebühr und der
damit verbundenen Einziehungs- und Abrechnungsvor-
schriften in Artikel 1 (Fünftes Buch Sozialgesetzbuch).

Drucksache 17/11396 – 18 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Zu Nummer 4 (Artikel 5 – Änderung des Zweiten
Gesetzes über die Krankenversiche-
rung der Landwirte – KVLG 1989)

Mit dem Solidarzuschlag beteiligen sich die aktiven Land-
wirte an der Finanzierung der Krankenversicherung der Al-
tenteiler und entlasten insoweit den Bund. Durch die Fort-
schreibung beträgt der Solidarzuschlag im Jahr 2013 nach
geltendem Recht rund 89 Mio. Euro. Die Vorschriften des
Artikels 1 Nummer 2 bis 4 (§§ 28, 43b und § 106a SGB V)
sowie Artikel 1 Nummer 6 (§ 295 SGB V) zur Abschaffung
der Praxisgebühr gelten auch für die Mitglieder der land-
wirtschaftlichen Krankenversicherung; allerdings werden
sie von den Regelungen zur Kompensation in Artikel 1
Nummer 5 (§ 271 SGB V) nicht erfasst. Mit der Absenkung
des – auch künftig dynamischen – Solidarzuschlages um
rund 10 Mio. Euro wird der Wegfall der Praxisgebühr auch
für die aktiven Mitglieder der landwirtschaftlichen Kran-
kenversicherung kompensiert. Die Mehrausgaben durch den
Wegfall der Praxisgebühr bei den Altenteilern und die Ab-
senkung des Solidarzuschlages erhöhen das vom Bund zu
tragende Defizit.

Zu Nummer 5 (Artikel 6 – Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Absatz
1 entspricht der Regelung des Gesetzentwurfes. Absatz 2 re-
gelt das Inkrafttreten der Regelungen zur Abschaffung der
Praxisgebühr zum 1. Januar 2013. Die Inkrafttretensvor-
schrift in Absatz 3 stellt sicher, dass hinsichtlich der Ergän-
zung des § 271 Absatz 2 zunächst am 1. Januar 2013 das
Haushaltbegleitgesetz 2013 und danach die Regelung nach
Artikel 1 Nummer 5 dieses Gesetzes in Kraft tritt.

Berlin, den 7. November 2012

Maria Michalk
Berichterstatterin

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