BT-Drucksache 17/11394

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 17/10486 - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen

Vom 7. November 2012


Deutscher Bundestag Drucksache 17/11394
17. Wahlperiode 07. 11. 2012

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (16. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 17/10486 –

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen

A. Problem

Der Gesetzentwurf dient im Wesentlichen der Umsetzung der Richtlinie 2010/
75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010
über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Um-
weltverschmutzung) (Neufassung) in das innerstaatliche Recht.

Darüber hinaus werden punktuell Änderungen des innerstaatlichen Rechts vor-
genommen, die nicht durch die genannte Richtlinie veranlasst sind.

B. Lösung

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion der SPD.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Drucksache 17/11394 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/10486 mit folgenden Maßgaben, im Üb-
rigen unverändert anzunehmen:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe a wird wie folgt geändert:

aaa) Im Änderungsbefehl wird die Angabe „6d“ durch die Angabe
„6e“ ersetzt.

bbb) Nach Absatz 6c wird folgender Absatz 6d eingefügt:

„(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten
Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von
Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter
Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kom-
bination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Be-
schreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, aus-
gedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter
spezifischen Referenzbedingungen.“

ccc) Der bisherige Absatz 6d wird Absatz 6e.

bb) Buchstabe b wird wie folgt geändert:

aaa) In Absatz 8 wird das Wort „Verordnung“ durch das Wort „Rechts-
verordnung“ ersetzt.

bbb) Absatz 10 wird wie folgt gefasst:

„(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes
sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage
verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach
eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem
Anlagengrundstück verursachen können.“

b) Nummer 6 wird wie folgt geändert:

aa) Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4. die Betreiber von Anlagen bestimmte sicherheitstechnische Prü-
fungen sowie bestimmte Prüfungen von sicherheitstechnischen
Unterlagen nach in der Rechtsverordnung näher zu bestimmenden
Verfahren

a) während der Errichtung oder sonst vor der Inbetriebnahme der
Anlage,

b) nach deren Inbetriebnahme oder einer Änderung im Sinne des
§ 15 oder des § 16,

c) in regelmäßigen Abständen oder

d) bei oder nach einer Betriebseinstellung,

durch einen Sachverständigen nach § 29a vornehmen lassen müs-

sen, soweit solche Prüfungen nicht in Rechtsverordnungen nach
§ 34 des Produktsicherheitsgesetzes vorgeschrieben sind, und“.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/11394

bb) Absatz 1a Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Im Hinblick auf bestehende Anlagen ist

1. innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfol-
gerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls
Anpassung der Rechtsverordnung vorzunehmen und

2. innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schluss-
folgerungen zur Haupttätigkeit sicherzustellen, dass die betreffen-
den Anlagen die Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung ein-
halten.“

c) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

‚7. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Der Antragsteller, der beabsichtigt, eine Anlage nach der In-
dustrieemissions-Richtlinie zu betreiben, in der relevante gefähr-
liche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, hat mit den
Unterlagen nach Absatz 1 einen Bericht über den Ausgangszustand
vorzulegen, wenn und soweit eine Verschmutzung des Bodens oder
des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück durch die relevanten
gefährlichen Stoffe möglich ist. Die Möglichkeit einer Verschmut-
zung des Bodens oder des Grundwassers besteht nicht, wenn auf
Grund der tatsächlichen Umstände ein Eintrag ausgeschlossen wer-
den kann.“

b) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a eingefügt:

„(8a) Unbeschadet der Absätze 7 und 8 sind bei Anlagen nach der
Industrieemissions-Richtlinie folgende Unterlagen im Internet öf-
fentlich bekannt zu machen:

1. der Genehmigungsbescheid mit Ausnahme in Bezug genomme-
ner Antragsunterlagen und des Berichts über den Ausgangszu-
stand sowie

2. die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen
BVT-Merkblatts.

Soweit der Genehmigungsbescheid Geschäfts- oder Betriebsge-
heimnisse enthält, sind die entsprechenden Stellen unkenntlich zu
machen. Absatz 8 Satz 3, 5 und 6 gilt entsprechend.“‘

d) In Nummer 15 werden in Absatz 1 Satz 1 die Wörter „oder Verwaltungs-
vorschriften“ gestrichen.

e) In Nummer 17 Buchstabe b wird dem Absatz 1a folgender Satz angefügt:

„Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
überprüft innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung einer BVT-
Schlussfolgerung zur Haupttätigkeit einer Anlage, ob sich der Stand der
Technik fortentwickelt hat; ein Fortschreiten des Standes der Technik
macht es im Bundesanzeiger bekannt.“

f) Nummer 18 wird wie folgt gefasst:

,18. § 48b wird wie folgt geändert:

a) In Satz 5 wird das Wort „drei“ durch das Wort „vier“ ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht bei Rechtsverordnungen nach § 7
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 für den Fall, dass wegen der Fort-

Drucksache 17/11394 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

entwicklung des Standes der Technik die Umsetzung von BVT-
Schlussfolgerungen nach § 7 Absatz 1a erforderlich ist.“‘

g) Nummer 19 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

‚a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Sie können die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen und
bei der Durchführung dieser Maßnahmen Beauftragte einset-
zen.“

bb) Folgende Sätze werden angefügt:

„Bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie ist inner-
halb von vier Jahren nach der Veröffentlichung von BVT-
Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit

1. eine Überprüfung und gegebenenfalls Aktualisierung der
Genehmigung im Sinne von Satz 3 vorzunehmen und

2. sicherzustellen, dass die betreffende Anlage die Genehmi-
gungsanforderungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und der
Nebenbestimmungen nach § 12 einhält.

Satz 5 gilt auch für Genehmigungen, die nach Veröffentlichung
von BVT-Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bislang
geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften erteilt worden
sind. Wird festgestellt, dass eine Einhaltung der nachträglichen
Anordnung nach § 17 oder der Genehmigung innerhalb der in
Satz 5 bestimmten Frist wegen technischer Merkmale der be-
troffenen Anlage unverhältnismäßig wäre, kann die zuständige
Behörde einen längeren Zeitraum festlegen. Als Teil jeder
Überprüfung der Genehmigung hat die zuständige Behörde die
Festlegung weniger strenger Emissionsbegrenzungen nach § 7
Absatz 1b Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a, § 12 Absatz 1b
Satz 1 Nummer 1, § 17 Absatz 2b Satz 1 Nummer 1 und § 48
Absatz 1b Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a erneut zu bewerten.“‘

bb) In Buchstabe b werden in Absatz 1a die Wörter „überschritten haben“
durch das Wort „überschreiten“ ersetzt.

h) Nummer 20 wird wie folgt geändert:

aa) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Genehmigungsanforde-
rungen“ die Wörter „nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und der Ne-
benbestimmungen nach § 12“ eingefügt.

bbb) In Nummer 3 werden die Wörter „gemäß Artikel 5“ durch die
Wörter „gemäß den Artikeln 13 bis 15“ ersetzt.

bb) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aaa) In Satz 1 wird das Wort „und“ durch die Wörter „nach § 6 Ab-
satz 1 Nummer 1 und der Nebenbestimmungen nach § 12 sowie“
ersetzt.

bbb) In Satz 3 werden die Wörter „des Bundes und der Länder“ gestri-

chen.

i) In Nummer 25 wird Satz 1 wie folgt gefasst:

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/11394

„Soweit durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrie-
emissionen vom … (BGBl. I S. …) [einfügen: Datum und Fundstelle des
Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen] neue
Anforderungen festgelegt worden sind, sind diese Anforderungen von An-
lagen nach der Industrieemissions-Richtlinie erst ab dem 7. Januar 2014
zu erfüllen, wenn vor dem 7. Januar 2013

1. die Anlage sich im Betrieb befand oder

2. eine Genehmigung für die Anlage erteilt wurde oder vom Vorhabenträ-
ger ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde.“

2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 1 werden die folgenden Nummern 1a und 1b eingefügt:

‚1a. In § 3 Nummer 12 werden die Wörter „das zuletzt durch Artikel 11
des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 399) geändert worden
ist,“ durch die Wörter „das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der je-
weils geltenden Fassung,“ ersetzt.

1b. § 24 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „soweit die entsprechenden Anfor-
derungen der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige
Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem
für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung
(EMAS) (ABl. L 114 vom 24.4.2001, S. 1, L 327 vom 4.12.2002,
S. 10, L 60 vom 27.2.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung
(EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1) geändert
worden ist,“ durch die Wörter „soweit die entsprechenden Anfor-
derungen der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die frei-
willige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschafts-
system für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und
zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Be-
schlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl.
L 342 vom 22.12.2009, S. 1)“ ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter „und dies in der Gültigkeitserklä-
rung nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG)
Nr. 761/2001 bescheinigt“ durch die Wörter „und dies in der Er-
klärung nach Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 be-
scheinigt“ ersetzt.‘

b) Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt geändert:

aa) Im Änderungsbefehl werden die Wörter „Absätze 3 bis 5“ durch die
Wörter „Absätze 3 bis 6“ ersetzt.

bb) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emis-
sionswerte sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen
Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Tech-
nik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken ent-
sprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt
werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum
unter spezifischen Referenzbedingungen.“
c) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

Drucksache 17/11394 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

„a) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.“

bb) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

‚c) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:

„(4) Für vorhandene Abwassereinleitungen aus Anlagen nach
§ 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen oder
bei Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ist

1. innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schluss-
folgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebe-
nenfalls Anpassung der Rechtsverordnung vorzunehmen und

2. innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-
Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit sicherzustellen, dass die
betreffenden Einleitungen oder Anlagen die Emissionsgrenz-
werte der Rechtsverordnung einhalten; dabei gelten die Emis-
sionsgrenzwerte als im Einleitungsbescheid festgesetzt, soweit
der Bescheid nicht weitergehende Anforderungen im Einzelfall
festlegt.

Sollte die Anpassung der Abwassereinleitung an die nach Satz 1
Nummer 1 geänderten Anforderungen innerhalb der in Satz 1 be-
stimmten Frist wegen technischer Merkmale der betroffenen An-
lage unverhältnismäßig sein, soll die zuständige Behörde einen
längeren Zeitraum festlegen.

(5) Entsprechen vorhandene Einleitungen, die nicht unter die
Absätze 3 bis 4 fallen, nicht den Anforderungen nach Absatz 2,
auch in Verbindung mit Satz 2, oder entsprechenden Anforde-
rungen der Abwasserverordnung in ihrer am 28. Februar 2010
geltenden Fassung, so hat der Betreiber die erforderlichen Anpas-
sungsmaßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen;
Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.
Für Einleitungen nach Satz 1 sind in der Rechtsverordnung nach
Absatz 2 Satz 1 abweichende Anforderungen festzulegen, soweit
die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen unverhältnismäßig wä-
ren.“‘

d) Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

‚a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Im Übrigen müssen Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne von
Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 nach dem Stand der Technik, andere
Abwasseranlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der
Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden.“‘

bb) Buchstabe b wird aufgehoben.

cc) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe b und wie folgt geändert:

aaa) Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. in der Anlage Abwasser behandelt wird, das

a) aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmi-
gungsbedürftige Anlagen stammt, deren Genehmigungs-
erfordernis sich nicht nach § 1 Absatz 2 der Verordnung

über genehmigungsbedürftige Anlagen auf die Abwasser-
behandlungsanlage erstreckt, und

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/11394

b) nicht unter die Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom
21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Ab-
wasser (ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40), die zuletzt
durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311
vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist, fällt.“

bbb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Für Anlagen, die die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 2 er-
füllen, gelten auch die Anforderungen nach § 5 des Bundes-Im-
missionsschutzgesetzes entsprechend.“

dd) Die folgenden Buchstaben c und d werden angefügt:

,c) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4 bis 6 eingefügt:

„(4) Sofern eine Genehmigung nicht beantragt wird, hat der Be-
treiber die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Be-
triebs einer Anlage, die die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1
Nummer 2 erfüllt, der zuständigen Behörde mindestens einen Mo-
nat bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schriftlich an-
zuzeigen, wenn die Änderung Auswirkungen auf die Umwelt ha-
ben kann. Der Anzeige sind die zur Beurteilung der Auswirkungen
notwendigen Unterlagen nach § 3 Absatz 1 und 2 der Industrieklär-
anlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung beizufügen,
soweit diese für die Prüfung erforderlich sein können, ob das Vor-
haben genehmigungsbedürftig ist. Die zuständige Behörde hat dem
Betreiber unverzüglich mitzuteilen, ob ihr die für die Prüfung nach
Satz 2 erforderlichen Unterlagen vorliegen. Der Betreiber der An-
lage darf die Änderung vornehmen, sobald die zuständige Behörde
ihm mitgeteilt hat, dass die Änderung keiner Genehmigung bedarf
oder wenn die zuständige Behörde sich innerhalb eines Monats
nach Zugang der Mitteilung nach Satz 3, dass die erforderlichen
Unterlagen vorliegen, nicht geäußert hat.

(5) Kommt der Betreiber einer Anlage, die die Voraussetzungen
nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 erfüllt, einer Nebenbestimmung
oder einer abschließend bestimmten Pflicht aus einer Rechtsver-
ordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 57
Absatz 2, 3, 4 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 5 Satz 2, nach § 23
Absatz 1 Nummer 5 oder der Abwasserverordnung in ihrer am
28. Februar 2010 geltenden Fassung nicht nach und wird hierdurch
eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die
Umwelt herbeigeführt, so hat die zuständige Behörde den Betrieb
der Anlage oder den Betrieb des betreffenden Teils der Anlage bis
zur Erfüllung der Nebenbestimmung oder der abschließend be-
stimmten Pflicht zu untersagen.

(6) Wird eine Anlage, die die Voraussetzungen nach Absatz 3
Satz 1 Nummer 2 erfüllt, ohne die erforderliche Genehmigung be-
trieben oder wesentlich geändert, so ordnet die zuständige Behörde
die Stilllegung der Anlage an.“

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 7.‘

3. Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird Absatz 7 wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

Drucksache 17/11394 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

„Satz 1 gilt nicht für Deponien für Inertabfälle und Deponien, die eine
Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder weniger je Tag und eine Ge-
samtkapazität von 25 000 Tonnen oder weniger haben.“

bb) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Zur Überwachung nach Satz 1 gehören insbesondere auch die Über-
wachung der Errichtung, Vor-Ort-Besichtigungen, die Überwachung
der Emissionen und die Überprüfung interner Berichte, Folgedoku-
mente sowie Messungen und Kontrollen, die Überprüfung der Eigen-
kontrolle, die Prüfung der angewandten Techniken und der Eignung
des Umweltmanagements der Deponie.“

b) Nach Nummer 2 werden die folgenden Nummern 2a bis 2c eingefügt:

‚2a. § 49 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter „und in einer Rechtsverordnung nach § 52 Absatz 1
Satz 1 erfasst sind“ werden gestrichen.

b) Folgender Satz 2 wird angefügt:

„Entsorger nach Satz 1 werden durch Rechtsverordnung nach § 52
Absatz 1 Satz 1 bestimmt.“

2b. In § 52 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 49 Absatz 2 Satz 1“
durch die Angabe „§ 49 Absatz 2“ ersetzt.‘

2c. In § 56 Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „für die Abfallwirtschaft
zuständigen obersten Landesbehörden oder der von ihr bestimmten“
durch das Wort „zuständigen“ ersetzt.‘

c) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

‚5. § 69 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 8 werden nach den Wörtern „einer Rechtsver-
ordnung nach“ die Wörter „§ 4 Absatz 2, § 5 Absatz 2,“ eingefügt.

b) In Absatz 2 Nummer 7 werden nach den Wörtern „nach § 47 Ab-
satz 4“ die Wörter „oder Absatz 9 Satz 1“ eingefügt.‘

d) Nummer 6 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

‚a) In Nummer 12 werden die Wörter „von der Europäischen Kommission
gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Ver-
meidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 24 vom
29.1.2008, S. 8) oder“ gestrichen und der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.‘

4. Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a) Im Eingangssatz werden die Wörter „Die Anlage 1 des Gesetzes“ durch
die Wörter „Das Gesetz“ ersetzt.

b) Nach dem Eingangssatz werden die folgenden Nummern 1 bis 4 eingefügt:

‚1. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „nach Beginn des Verfah-
rens für erforderlich hält,“ die Wörter „berät und“ eingefügt.

bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Sachverständige, betroffene Gemeinden, nach § 8 Absatz 1 zu
beteiligende Behörden, nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsge-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/11394

setzes anerkannte Umweltvereinigungen sowie sonstige Dritte
können hinzugezogen werden.“

cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Das Ergebnis der Besprechung ist von der zuständigen Behör-
de zu dokumentieren. Mit der Unterrichtung wird entsprechend
dem Planungsstand des Vorhabens der Inhalt und Umfang der
beizubringenden Unterlagen festgelegt.“

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die zuständige Behörde berät den Träger des Vorhabens auch
nach der Unterrichtung gemäß Absatz 1, soweit dies für eine zügige
und sachgerechte Durchführung des Verfahrens zweckmäßig ist.“

2. § 14f Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Sachverständige, betroffene Gemeinden, nach § 14j Absatz 1 zu be-
teiligende Behörden, nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes an-
erkannte Umweltvereinigungen sowie sonstige Dritte können hinzuge-
zogen werden.“

3. § 21 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Wortlaut vor Nummer 1 wird die Angabe „Nummer 1“
durch die Wörter „Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.

bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. die Pflichten von Vorhabenträgern und Dritten,

a) Behörden und die Öffentlichkeit zu informieren,

b) Behörden Unterlagen vorzulegen,

c) Behörden technische Ermittlungen und Prüfungen zu er-
möglichen sowie ihnen dafür Arbeitskräfte und techni-
sche Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen,“.

cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

„2a. die behördlichen Befugnisse,

a) technische Ermittlungen und Prüfungen vorzunehmen,

b) während der Betriebszeit Betriebsräume sowie unmit-
telbar zugehörige befriedete Betriebsgrundstücke zu be-
treten,

c) bei Erforderlichkeit zur Verhütung dringender Gefahren
für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung Wohnräu-
me und außerhalb der Betriebszeit Betriebsräume sowie
unmittelbar zugehörige befriedete Betriebsgrundstücke
zu betreten,

d) jederzeit Anlagen zu betreten sowie Grundstücke, die
nicht unmittelbar zugehörige befriedete Betriebsgrund-
stücke nach den Buchstaben b und c sind,“.

b) Folgender Satz wird angefügt:

„Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des
Grundgesetzes) wird durch Satz 1 Nummer 2a Buchstabe c einge-

schränkt.“

4. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:‘.

Drucksache 17/11394 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

c) Die bisherigen Nummern 1 bis 12 werden die Buchstaben a bis l.

d) Die bisherigen Nummern 13 bis 21 werden durch die folgenden Buchsta-
ben m und n ersetzt:

‚m) In den Nummern 3.13, 6.2, 7.14, 7.15 und 7.16 wird in der Spalte
„Vorhaben“ jeweils das Wort „Produktionsleistung“ durch das Wort
„Produktionskapazität“ ersetzt.

n) In den Nummern 3.14, 7.13, 7.14.2 und 7.15.2 wird in der Spalte „Vor-
haben“ jeweils das Wort „Leistung“ durch das Wort „Kapazität“ er-
setzt.‘

e) Die bisherige Nummer 22 wird durch den folgenden Buchstaben o ersetzt:

‚o) Die Nummern 7.17 bis 7.17.2 werden durch die folgenden Nummern 7.17
bis 7.17.3 ersetzt:

f) Die bisherigen Nummern 23 und 24 werden die Buchstaben p und q.

g) Die bisherigen Nummern 25 bis 30 werden durch den folgenden Buchsta-
ben r ersetzt:

‚r) Die Nummern 7.22 bis 7.24.2 werden durch die folgenden Num-
mern 7.22 bis 7.24.3 ersetzt:

Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2

„7.17 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Her-
stellung von Gemüsekonserven mit einer Pro-
duktionskapazität von

7.17.1 600 t Konserven oder mehr je Tag, wenn die
Anlage an nicht mehr als 90 aufeinanderfol-
genden Tagen im Jahr in Betrieb ist,

A

7.17.2 300 t Konserven oder mehr je Tag, wenn die
Anlage an mehr als 90 aufeinanderfolgenden
Tagen im Jahr in Betrieb ist,

A

7.17.3 10 t bis weniger als den in den Num-
mern 7.17.1 oder 7.17.2 angegebenen Ka-
pazitäten für Tonnen Konserven je Tag und
unter den dort genannten Voraussetzungen im
Übrigen, ausgenommen Anlagen zum Sterili-
sieren oder Pasteurisieren dieser Nahrungs-
mittel in geschlossenen Behältnissen;

S

“.‘

Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2

„7.22 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Her-
stellung von Braumalz (Mälzerei) mit einer
Produktionskapazität von

7.22.1 600 t Darrmalz oder mehr je Tag, wenn die
Anlage an nicht mehr als 90 aufeinanderfol-
genden Tagen im Jahr in Betrieb ist,

A

7.22.2 300 t Darrmalz oder mehr je Tag, wenn die A

Anlage an mehr als 90 aufeinanderfolgenden
Tagen im Jahr in Betrieb ist,

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/11394

h) Die bisherigen Nummern 31 bis 35 werden durch den folgenden Buchsta-
ben s ersetzt:

‚s) Die Nummern 7.26 bis 7.29.2 werden durch die folgenden Num-
mern 7.26 bis 7.29.2 ersetzt:

7.22.3 weniger als den in den Nummern 7.22.1 oder
7.22.2 angegebenen Kapazitäten für Tonnen
Darrmalz je Tag und unter den dort genann-
ten Voraussetzungen im Übrigen;

S

7.23 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur
Herstellung von Stärkemehlen mit einer Pro-
duktionskapazität von

7.23.1 600 t Stärkemehlen oder mehr je Tag, wenn
die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander-
folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,

A

7.23.2 300 t Stärkemehlen oder mehr je Tag, wenn
die Anlage an mehr als 90 aufeinanderfol-
genden Tagen im Jahr in Betrieb ist,

A

7.23.3 1 t bis weniger als den in den Nummern
7.23.1 oder 7.23.2 angegebenen Kapazitäten
für Tonnen Stärkemehle je Tag und unter
den dort genannten Voraussetzungen im Üb-
rigen;

S

7.24 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur
Herstellung oder Raffination von Ölen oder
Fetten aus pflanzlichen Rohstoffen mit einer
Produktionskapazität von

7.24.1 600 t Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag,
wenn die Anlage an nicht mehr als 90 auf-
einanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb
ist,

A

7.24.2 300 t Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag,
wenn die Anlage an mehr als 90 aufeinan-
derfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,

A

7.24.3 weniger als den in den Nummern 7.24.1 oder
7.24.2 angegebenen Kapazitäten für Tonnen
Fertigerzeugnisse je Tag mit Hilfe von Ex-
traktionsmitteln und unter den dort genann-
ten Voraussetzungen im Übrigen, soweit die
Menge des eingesetzten Extraktionsmittels 1 t
oder mehr je Tag beträgt;

S

“.‘

Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2

„7.26 Errichtung und Betrieb einer Brauerei mit ei-
ner Produktionskapazität von

7.26.1 6 000 hl Bier oder mehr je Tag, wenn die
Brauerei an nicht mehr als 90 aufeinander-
folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,

A

Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2

Drucksache 17/11394 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

i) Die bisherige Nummer 36 wird Buchstabe t.

j) Die bisherigen Nummern 37 bis 42 werden durch den folgenden Buchsta-
ben u ersetzt:

7.26.2 3 000 hl Bier oder mehr je Tag, wenn die
Brauerei an mehr als 90 aufeinanderfolgen-
den Tagen im Jahr in Betrieb ist,

A

7.26.3 200 hl bis weniger als den in den Num-
mern 7.26.1 oder 7.26.2 angegebenen Ka-
pazitäten für Hektoliter Bier je Tag und un-
ter den dort genannten Voraussetzungen im
Übrigen;

S

7.27 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur
Herstellung von Süßwaren oder Sirup aus
tierischen Rohstoffen, ausgenommen Milch,
mit einer Produktionskapazität von

7.27.1 75 t Süßwaren oder Sirup oder mehr je Tag, A

7.27.2 50 kg bis weniger als 75 t Süßwaren oder
Sirup je Tag bei Herstellung von Lakritz;

S

7.28 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur
Herstellung von Süßwaren oder Sirup aus
pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produk-
tionskapazität von

7.28.1 600 t oder mehr Süßwaren oder Sirup je Tag,
wenn die Anlage an nicht mehr als 90 aufein-
anderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,

A

7.28.2 300 t oder mehr Süßwaren oder Sirup je Tag,
wenn die Anlage an mehr als 90 aufeinan-
derfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,

A

7.28.3 50 kg bis weniger als den in den Num-
mern 7.28.1 oder 7.28.2 angegebenen Kapa-
zitäten für Tonnen Süßwaren je Tag und un-
ter den dort genannten Voraussetzungen im
Übrigen bei Herstellung von Kakaomasse
aus Rohkakao oder bei thermischer Verede-
lung von Kakao- oder Schokoladenmasse;

S

7.29 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur
Behandlung oder Verarbeitung von Milch,
Milcherzeugnissen oder Milchbestandteilen
mit einer Produktionskapazität als Jahres-
durchschnittswert von

7.29.1 200 t Milch oder mehr je Tag, A

7.29.2 5 t bis weniger als 200 t Milch, Milcherzeug-
nissen oder Milchbestandteilen je Tag bei
Sprühtrocknern;

S

“.‘

Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/11394

‚u) Die Nummern 8.3 bis 8.6.3 werden durch die folgenden Nummern 8.3.
bis 8.6.3 ersetzt:

k) Die bisherige Nummer 43 wird Buchstabe v.

l) Die bisherige Nummer 44 wird Buchstabe w und wie folgt geändert:

aa) In Nummer 9.1 wird in der Spalte „Vorhaben“ die Angabe „10.8“
durch die Angabe „9.3“ ersetzt.

bb) In Nummer 9.1.1 werden in der Spalte „Vorhaben“ nach der Angabe
„m3“ die Wörter „oder mehr“ gestrichen.

Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2

„8.3 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur
biologischen Behandlung von gefährlichen
Abfällen mit einer Durchsatzkapazität an
Einsatzstoffen von

8.3.1 10 t oder mehr je Tag, X

8.3.2 1 t bis weniger als 10 t je Tag; S

8.4 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur
biologischen Behandlung von

8.4.1 nicht gefährlichen Abfällen, soweit nicht
durch Nummer 8.4.2 erfasst, mit einer
Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von

8.4.1.1 50 t oder mehr je Tag, A

8.4.1.2 10 t bis weniger als 50 t je Tag, S

8.4.2 Gülle, soweit die Behandlung ausschließ-
lich durch anaerobe Vergärung (Biogaser-
zeugung) erfolgt, mit einer Durchsatzkapa-
zität von

8.4.2.1 50 t oder mehr je Tag, A

8.4.2.2 weniger als 50 t je Tag, soweit die Produk-
tionskapazität von Rohgas 1,2 Mio. Norm-
kubikmeter je Jahr oder mehr beträgt;

S

8.5 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur
chemischen Behandlung, insbesondere zur
chemischen Emulsionsspaltung, Fällung,
Flockung, Neutralisation oder Oxidation,
von gefährlichen Abfällen;

X

8.6 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur
chemischen Behandlung, insbesondere zur
chemischen Emulsionsspaltung, Fällung,
Flockung, Neutralisation oder Oxidation,
von nicht gefährlichen Abfällen mit einer
Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von

8.6.1 100 t oder mehr je Tag, X

8.6.2 50 t bis weniger als 100 t je Tag, A

8.6.3 10 t bis weniger als 50 t je Tag; S “.‘

Drucksache 17/11394 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

cc) In Nummer 9.2 wird in der Spalte „Vorhaben“ die Angabe „10.8“
durch die Angabe „9.3“ ersetzt.

dd) Die Nummern 9.3 bis 9.3.2 werden durch die folgenden Nummern 9.3
bis 9.3.3 ersetzt:

m) Die bisherigen Nummern 45 bis 47 werden durch den folgenden Buchsta-
ben x ersetzt:

‚x) Die Nummern 10.4 bis 10.4.3 werden wie folgt gefasst:

n) Folgende Buchstaben y und z werden angefügt:

‚y) In Nummer 15.1 werden in der Spalte „Vorhaben“ die Wörter „ein

Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2

„9.3 Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der
Lagerung von im Anhang 2 (Stoffliste zu
Nummer 9.3 Anhang 1) der Verordnung
über genehmigungsbedürftige Anlagen in
der jeweils geltenden Fassung genannten
Stoffen dient, mit einer Lagerkapazität von

9.3.1 200 000 t oder mehr, X

9.3.2 den in Spalte 4 des Anhangs 2 (Stoffliste zu
Nummer 9.3 Anhang 1) der Verordnung über
genehmigungsbedürftige Anlagen in der je-
weils geltenden Fassung ausgewiesenen Men-
gen bis weniger als 200 000 t,

A

9.3.3 den in Spalte 3 bis weniger als den in Spal-
te 4 des Anhangs 2 (Stoffliste zu Nummer 9.3
Anhang 1) der Verordnung über genehmi-
gungsbedürftige Anlagen in der jeweils gel-
tenden Fassung ausgewiesenen Mengen;

S

“.

Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2

„10.4 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur
Vorbehandlung (Waschen, Bleichen, Merce-
risieren) oder zum Färben von Fasern oder
Textilien mit

10.4.1 einer Verarbeitungskapazität von 10 t Fa-
sern oder Textilien oder mehr je Tag,

A

10.4.2 einer Färbekapazität von 2 t bis weniger als
10 t Fasern oder Textilien je Tag bei Anla-
gen zum Färben von Fasern oder Textilien
unter Verwendung von Färbebeschleunigern
einschließlich Spannrahmenanlagen, ausge-
nommen Anlagen, die unter erhöhtem Druck
betrieben werden,

S

10.4.3 einer Bleichkapazität von weniger als 10 t
Fasern oder Textilien je Tag bei Anlagen
zum Bleichen von Fasern oder Textilien un-
ter Verwendung von Chlor oder Chlorver-
bindungen;

S

“.‘
schließlich“ durch das Wort „einschließlich“ und nach dem Wort
„Rechtsverordnung“ das Semikolon durch ein Komma ersetzt.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/11394

z) In Nummer 15.2 werden in der Spalte „Sp. 1“ die Angabe „X“ einge-
fügt und in der Spalte „Sp. 2“ die Angabe „X“ gestrichen.‘

Berlin, den 7. November 2012

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Eva Bulling-Schröter
Vorsitzende

Dr. Michael Paul
Berichterstatter

Ute Vogt
Berichterstatterin

Dr. Lutz Knopek
Berichterstatter

Ralph Lenkert
Berichterstatter

Dorothea Steiner
Berichterstatterin

rung auf Drucksache 17/10486 durchgeführt. Hierzu hat der spielsweise mache es keinen Sinn, eine Sicherheitsleistung
bereits bei der Erstellung des Bodenausgangszustands-
Ausschuss folgende Sachverständige eingeladen:

Dr. Manfred Rebentisch, Rechtsanwälte Clifford Chance;

Ulrich Klinkert, Vattenfall Europe AG;

berichts festzusetzen, weil man zu diesem Zeitpunkt noch
nicht absehen könne, welche Maßnahmen für eine spätere
Sanierung notwendig werden würden. Eine vorsichtige Be-
hörde müsste dann den höchstmöglichen Betrag festsetzen,
Drucksache 17/11394 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Dr. Michael Paul, Ute Vogt, Dr. Lutz Knopek, Ralph
Lenkert und Dorothea Steiner

I. Überweisung

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 17/10486 wurde in der
195. Sitzung des Deutschen Bundestages am 27. September
2012 zur federführenden Beratung an den Ausschuss für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und zur Mit-
beratung an den Rechtsausschuss sowie an den Ausschuss
für Wirtschaft und Technologie überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Der Gesetzentwurf dient im Wesentlichen der Umsetzung der
Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (in-
tegrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltver-
schmutzung) (Neufassung) in das innerstaatliche Recht. Mit
der Richtlinie über Industrieemissionen wird die Richtlinie
2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Vermin-
derung der Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie) über-
arbeitet und mit sechs sektoralen Richtlinien zusammen-
geführt. Die IVU-Richtlinie regelt die europäischen Anfor-
derungen an das Zulassungsrecht für Industrieanlagen in
Europa.

Darüber hinaus werden im vorliegenden Gesetzentwurf
punktuell Änderungen des innerstaatlichen Rechts vorge-
nommen, die nicht durch die Richtlinie über Industrieemis-
sionen veranlasst sind.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Rechtsausschuss hat in seiner Sitzung am 7. November
2012 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Frak-
tion der SPD empfohlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache
17/10486 in geänderter Fassung anzunehmen.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat in sei-
ner Sitzung am 7. November 2012 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der
Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
bei Stimmenthaltung der Fraktion der SPD empfohlen, den
Gesetzentwurf auf Drucksache 17/10486 in geänderter Fas-
sung anzunehmen.

IV. Öffentliche Anhörung

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit hat in seiner 79. Sitzung am 15. Oktober 2012 eine öf-
fentliche Anhörung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregie-

Christian Tebert, Ökopol GmbH;

Prof. Dr. Uwe Lahl, BZL Kommunikation und Projektsteue-
rung GmbH.

Die Ergebnisse sind in die Beratungen des Ausschusses ein-
geflossen. Die schriftlichen Stellungnahmen der geladenen
Sachverständigen (Ausschussdrucksachen 17(16)547-A bis
17(16)547-C(neu)) sowie das Wortprotokoll der Anhörung
sind der Öffentlichkeit über das Internet zugänglich.

V. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Druck-
sache 17/10486 in seiner 83. Sitzung am 7. November 2012
abschließend beraten.

Die Fraktion der CDU/CSU erklärte, mit der Richtlinie
über Industrieemissionen werde man insbesondere bei den
großen Industrieanlagen europaweit einen hohen Umwelt-
schutzstandard realisieren können. Einen Standard, den man
in der Bundesrepublik Deutschland schon kenne. Das sei
nicht nur gut für die Umwelt in Europa, sondern auch für
die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft. Die
Anlagen in der Bundesrepublik Deutschland unterlägen da-
mit den gleichen Wettbewerbsbedingungen wie die Anlagen
der anderen europäischen Staaten. In der Bundesrepublik
Deutschland bleibe es bei dem bewährten System des Anla-
genrechts. Die Grundanforderungen seien im Bundes-Im-
missionsschutzgesetz geregelt. Einzelheiten blieben den da-
für notwendigen Rechtsverordnungen und dem untergesetz-
lichen Regelwerk überlassen.

Man habe sich bereits zu Beginn der Legislaturperiode auf
eine Eins-zu-eins-Umsetzung des Europarechts in deutsches
Recht verständigt, um die Wettbewerbsfähigkeit der deut-
schen Wirtschaft zu erhalten. Natürlich dürften durch die-
se Eins-zu-eins-Umsetzung bestehende Umweltschutzstan-
dards in Deutschland nicht abgesenkt werden. Dies sei auch
nicht geschehen. Beispielsweise lasse die Richtlinie über
Industrieemissionen im Artikel 15 Absatz 4 Ausnahmen zu
hinsichtlich der geografischen Standorte beziehungsweise
der lokalen Umweltbedingungen. Diese Ausnahmen werde
man nicht in deutsches Recht überführen, weil das eine An-
gleichung von Umweltstandards nach unten gewesen wäre.

Mit den vier Änderungsanträgen zum Bundes-Immissions-
schutzgesetz, zum Wasserhaushaltsgesetz, zum Kreislauf-
wirtschaftsgesetz und zum UVP-Gesetz habe man insbeson-
dere die Anliegen des Bundesrates aufgenommen. Dabei sei
man nicht in allen Bereichen dem Bundesrat gefolgt. Bei-
Dr. Harald Schönberger;

Andreas Theuer, ThyssenKrupp Steel Europe AG;
mit der Folge, dass das für die Unternehmen eine zusätzli-
che Belastung wäre, mit der Unternehmen im Ausland nicht

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17 – Drucksache 17/11394

rechnen müssten. Auch habe man nicht alle Vorschläge der
Bundesregierung eins zu eins aus der Gegenäußerung über-
nommen. So gebe es im Antrag der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP zu Artikel 1 in der Nummer 7 einen neuen
Satz, der in § 52 BImSchG eingeführt werden solle. Damit
werde klargestellt, dass die Vollzugsaufgaben durch die Ver-
waltungsbehörden stattzufinden hätten und dass diese sich
bei der Umsetzung auch Verwaltungshelfer bedienen dürfe.
In der Begründung des Bundesrates sei von einer Beleihung
die Rede. Das wolle man gerade nicht.

In der Anhörung sei der Fall diskutiert worden, dass eine in-
takte Wanne, in der eine Industrieanlage stehe, für die Er-
stellung des Bodenausgangszustandsberichts durchbohrt
werden müsse. In diesen Fällen wolle man nicht, dass eine
intakte Wanne durchbohrt werden müsse. Deshalb wolle
man in § 10 Absatz 1a BImSchG einen entsprechenden
Satz 2 anfügen.

Schließlich greife man ein Anliegen der Fraktion der SPD
auf. Man sei ebenfalls der Auffassung, dass die Beratungs-
frist von drei Wochen aus § 48b BImSchG zu kurz sei. Des-
halb wolle man im § 48b Satz 5 BImSchG die Beratungs-
frist auf vier Wochen erhöhen.

Verwunderlich sei es, dass die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN in ihrem Antrag zur Energieeffizienz in § 5 Ab-
satz 1 Satz 2 BImSchG genau die Ausnahmebestimmung
herausstreichen wolle, die der ehemalige Bundesumweltmi-
nister Jürgen Trittin eingeführt habe. Auch sei nicht zu be-
fürchten, dass durch die BVT-Merkblätter eine Angleichung
nach unten in Europa stattfinde. Dazu bedürfte es einer Um-
setzung in deutsches Recht. Man werde aber eine Anglei-
chung von Umweltstandards nach unten nicht zulassen.

Die Fraktion der SPD erklärte, die Chancen die sich mit
der Richtlinie über Industrieemissionen für eine faktische
Verbesserung der Lage hinsichtlich der Luftverschmutzung
oder auch der Effizienzkriterien ergeben hätten, seien mit
dem vorliegenden Gesetzentwurf nicht genutzt worden. Ins-
besondere bei dem Thema Effizienz habe man nach der An-
hörung und den dazu geführten Diskussionen mit entspre-
chenden Änderungsanträgen der Fraktionen der CDU/CSU
und FDP gerechnet.

Einen dementsprechenden Entschließungsantrag habe man
vorgelegt. Es sei wichtig, dass die deutsche Wirtschaft in
dieser Hinsicht die politische Unterstützung bekomme. Die
Bundesrepublik Deutschland nehme hier eine Vorreiterrolle
ein und habe sich damit einen Standortvorteil erarbeitet. Es
wäre gut gewesen, wenn die Bundesregierung mit dem vor-
liegenden Gesetzentwurf die Chance genutzt hätte, die Effi-
zienzanforderungen einzuführen, die sie ohnehin umsetzen
müsse.

Mit dem Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU
und FDP solle in § 10 BImSchG festgelegt werden, dass die
Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens nicht be-
stehe, wenn aufgrund der tatsächlichen Umstände ein Ein-
trag ausgeschlossen werden könne. Wenn dies bedeute, dass
beispielsweise bei einer bestehenden Wanne grundsätzlich
nicht von einer Verschmutzung des Bodens ausgegangen
werden könne, dann sei dies problematisch. Unfälle würden
in der Regel durch unvorhergesehene Dinge geschehen.

Es sei zwar erfreulich, dass man die Frist im § 48b BImSchG
auf vier Sitzungswochen erhöhen wolle. Letztlich sei aber
nicht einzusehen, warum der Bundestag sich als Einziger hier
eine Frist auferlegen solle, während beispielsweise bei der
Bundesregierung und dem Bundesrat diese Fristen zur Be-
ratung nicht bestünden. Deshalb halte man den eigenen Än-
derungsantrag aufrecht, diesen Satz zu streichen.

Der Änderungsantrag 3 zum Kreislaufwirtschaftsgesetz habe
unter anderem auch das Thema der Betriebstagebücher zum
Gegenstand. Dies sei auch für die Fraktion der SPD ein
wichtiger Punkt. Man werde sich dazu enthalten.

Die Fraktion der FDP erklärte, die Gesetzgebung zum Im-
missionsschutz in Deutschland sei nahezu 40 Jahre alt. Sie
sei eine Erfolgsstory, die vom Bundesinnenministerium un-
ter der Führung von Hans-Dietrich Genscher angestoßen
worden sei. Die europaweite Harmonisierung sei aus um-
weltpolitischer Sicht in jedem Fall zu begrüßen. Umwelt-
schutz könne nur mit der Industrie und nicht gegen die In-
dustrie gemacht werden. Global betrachtet, führe es in die
Irre, wenn man durch deutsche Sonderregelungen und Auf-
lagen die Industrie dazu brächte, ihre Investitionen an einem
Standort außerhalb Deutschlands zu tätigen. Von einer der-
artigen einseitigen Verschärfung der Regelungen habe man
nichts.

Eine vollständige Umsetzung der Abweichungsklausel des
Artikels 15 der Richtlinie über Industrieemissionen, also der
Erweiterung der möglichen Ausnahmen bezüglich lokaler
und geografischer Faktoren, hätte nicht zwangsläufig einen
Standardabbau in Deutschland bedeutet. Jedoch sei dieser
imissionsseitige Ansatz nur schwer mit dem emmissions-
seitigen Ansatz des bewerten deutschen Konzepts zum
Stand der Technik in Einklang zu bringen. Man habe sich
deshalb bewusst dafür entschieden, die bestehende Syste-
matik des deutschen Emissionsschutzrechts unverändert
beizubehalten.

In diesem Gesetzgebungsverfahren müsse man auch eine
angemessene Regelung für die Umsetzung hinsichtlich des
Bodenausgangszustandsberichts finden. In Deutschland habe
man dies unisono immer abgelehnt. Aufgrund des beste-
henden deutschen Bodenrechts, sei eine derartige Regelung
überflüssig und nur schwer mit den nationalen Regelungen
in Einklang zu bringen. Die im Änderungsantrag der Frak-
tionen der CDU/CSU und FDP gefundene Regelung werde
hoffentlich dafür sorgen, dass die europäischen Anforde-
rungen mit so wenig bürokratischen Aufwand wie möglich
erfüllt werden könnten. Man appelliere an die Bundeslän-
der, die neuen Kompetenzen nicht für andere Zwecke zu
entfremden. Das regelmäßige Anbohren dichter Bodenwan-
nen werde zum Beispiel diesem Anspruch nicht gerecht.

Anlässlich der Kritik seitens der Fraktion der SPD hinsicht-
lich fehlender Energieeffizienzvorgaben sei festzustellen,
dass eine solche Regelung aufgrund des Emissionshandels
überflüssig sei. Die Unternehmen selbst hätten bereits einen
großen Anreiz zu einer rationalen Energiebewirtschaftung.
Eine gesetzliche Regelung würde nur Kosten verursachen,
ohne ein Gramm CO2 einzusparen.

Die Fraktion DIE LINKE. erklärte, es gehe nicht darum,
Kosten für die Industrie zu vermeiden, sondern es gehe mit
Deshalb sei man mit einer derartigen Formulierung nicht
einverstanden.

dieser Richtlinie darum, den Gesundheitsschutz der Bevöl-
kerung vor schädlichen Nebenprodukten der industriellen

Drucksache 17/11394 – 18 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Produktion sicherzustellen. Es sei sicherlich gut, dass das
Prinzip der besten verfügbaren Technik angewendet werde.
Leider sei eine Überwachung kaum möglich, weil immer
mehr Aufgaben an die unteren Naturschutz- und Umweltbe-
hörden delegiert werden würden. Diese Behörden seien auf-
grund der finanziellen Situation personell überfordert. Wenn
die Umweltrichtlinien nie kontrolliert werden würden und
man nicht damit rechnen müsse, bestraft zu werden, dann
halte man sie auch nicht ein.

Die Aktualisierung der BVT-Merkblätter lasse zu wünschen
übrig. Der Prozess sei zu langwierig. Bis die Aktualisierung
einer verfügbaren Technik erfolge, gebe es wahrscheinlich
schon eine neue Technik. An dieser Stelle wäre mit etwas
ambitionierteren Vorgaben viel für die Gesundheit zu errei-
chen gewesen. Die Folgekosten trage die gesamte Gesell-
schaft, nicht das entsprechende Unternehmen. Die Eins-zu-
eins-Umsetzung sei in vielen Bereichen gegenüber den bun-
desdeutschen Maßstäben aus der TA Luft ein Rückschritt.

Beim Bodenschutz habe man Definitionen gewählt, die ei-
ner Interpretation viel Raum ließen. Die Begriffe würden
nirgends definiert werden. Demzufolge laufe die Forderung
ins Leere. Nichts sei juristisch durchzusetzen, weil es keine
Definitionen gebe.

Hinsichtlich der Informations- und Veröffentlichungspflich-
ten stelle sich die Frage, ob Unterlagen nur dann veröf-
fentlicht werden müssten, wenn sie in elektronischer Form
vorlägen. Wie verhalte es sich mit Unterlagen, die in schrift-
licher Form eingereicht werden würden? Hier sei man bis-
her eine Antwort schuldig geblieben. Wenn sichergestellt
sei, dass nur elektronische Daten eingereicht werden wür-
den, dann könne man mit der vorliegenden Formulierung
leben. Andernfalls könne eine Veröffentlichung leicht um-
gangen werden.

Mit dem vorliegenden Änderungsantrag habe man klarge-
stellt, dass eine Veröffentlichung nicht stattfinden dürfe, so-
weit Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse von Firmen be-
troffen seien. Diese Formulierung sei sehr dehnbar. Da
könne man gleich festlegen, Daten von Unternehmen seien
nicht zu veröffentlichen. Der Antrag sei deshalb schon aus
diesem Grund abzulehnen.

Weiterhin wolle man festlegen, dass die Behörde sofort
nach Eingang der Unterlagen ihren Eingang bestätigen
müsse. Wenn nach Ablauf eines Monats nichts passiere, sei
der Antrag automatisch genehmigt. Die personelle Ausstat-
tung der betreffenden Behörden sei ausgesprochen schlecht.
Wenn ein Unternehmen kurz vor Jahresende oder kurz vor
den Sommerferien Unterlagen einreiche, sei die Behörde
aufgrund von Personalmangel und Urlaubszeiten kaum in
der Lage, rechtzeitig zu bescheiden.

Den Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN un-
terstütze man. Denn es sei richtig, dass die TA Luft weiter
unbegrenzt umgesetzt werden solle. Auch sei es selbstver-
ständlich, die Anforderungen an die Energieeffizienz mit
aufzunehmen. Ebenso werde man den Antrag der Fraktion
der SPD, die Fristen zu streichen, unterstützen.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erklärte, die
Bundesregierung habe es versäumt, im Rahmen der vor-
liegenden Vorschläge zur Umsetzung der Richtlinie über

Richtlinie über Industrieemissionen schreibe die Stärkung
der Energieeffizienz in Artikel 11 als eine Grundpflicht für
die Betreiber fest. Sie stelle es aber zusätzlich den Mitglied-
staaten frei, für die dem Emissionshandel unterliegenden
Anlagen, keine Energieeffizienzanforderungen zu stellen.
Die Stärkung der Energieeffizienz ist integraler Bestandteil
der geplanten Energiewende. Nur wenn es gelänge, in die-
sem Bereich Fortschritte zu erreichen, könne die Ener-
giewende gelingen.

Mit der Verankerung der BVT-Merkblätter im vorliegenden
Gesetzentwurf stelle sich die grundsätzliche Frage, welche
Bedeutung in Zukunft der deutschen TA Luft zukomme. Es
könnte zu einer Abschwächung der Luftreinhaltung in
Deutschland kommen, wenn die TA Luft weitergehende
Anforderungen enthielte als die im europäischen Prozess er-
arbeiteten BVT-Merkblätter. Aus ökologischer Sicht sei
eine Stärkung der TA Luft zu befürworten.

Der Änderung des § 10 BImSchG könne man nicht zustim-
men. In Absatz 1a werde festgelegt, dass ein Anlagenbetrei-
ber, der relevante gefährliche Stoffe verwende, erzeuge oder
freisetze einen Ausgangszustandsbericht vorzulegen habe,
wenn eine Verschmutzung möglich sei. Dies sei richtig.
Stattdessen sei eine Verschmutzung jetzt auszuschließen,
wenn aufgrund der tatsächlichen Umstände ein Eintrag aus-
geschlossen werden könne. Wer solle dies festlegen? Solle
dies der Betreiber festlegen? An dieser Stelle würden Kon-
trollmöglichkeiten unterlaufen werden.

Auch den Änderungen zum Kreislaufwirtschaftsgesetz kön-
ne man nicht zustimmen. Sinnvolle Änderungswünsche, die
der Bundesrat mit breiter Mehrheit beschlossen habe, habe
man nicht aufgegriffen. Dies betreffe insbesondere den An-
trag zur Wiedereinführung der Betriebstagebücher und der
Übermittlung von Jahresberichten, die im Abfallbereich
eine effektive Stoffstromverfolgung sowie die angemessene
Überwachung und Sicherstellung einer ordnungsgemäßen
Entsorgung gewährleisten würden. Auch habe man den so-
genannten abfallrechtlichen Wertausgleich nicht in den Än-
derungsantrag aufgenommen.

Insgesamt sei festzustellen, dass der vorliegende Gesetz-
entwurf nicht über eine minimale Eins-zu-eins-Umsetzung
hinausgehe. Insbesondere seien die Möglichkeiten zur Ver-
besserung der Energieeffizienz nicht aufgegriffen worden.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD und
DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN, den Änderungsantrag der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP auf Ausschussdrucksache 17(16)638
anzunehmen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktion DIE LINKE., den Änderungsantrag
der Fraktionen der CDU/CSU und FDP auf Ausschuss-
drucksache 17(16)639 anzunehmen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
Industrieemissionen die Grundpflicht zur Stärkung der
Energieeffizienz im deutschen Recht festzuschreiben. Die

CSU und FDP bei Stimmenthaltung der Fraktionen SPD,
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Ände-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 19 – Drucksache 17/11394

rungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und FDP auf
Ausschussdrucksache 17(16)640 anzunehmen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktion der SPD
bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Änderungsantrag der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP auf Ausschussdruck-
sache 17(16)641 anzunehmen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Ände-
rungsantrag der Fraktion der SPD auf Ausschussdrucksache
17(16)656 abzulehnen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der

CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimment-
haltung der Fraktion der SPD, dem Deutschen Bundestag zu
empfehlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/10486 in
geänderter Fassung anzunehmen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Frak-
tion DIE LINKE., den Entschließungsantrag der Fraktion der
SPD auf Ausschussdrucksache 17(16)657 abzulehnen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Entschlie-
ßungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf
Ausschussdrucksache 17(16)634 abzulehnen.

Berlin, den 7. November 2012

Dr. Michael Paul
Berichterstatter

Ute Vogt
Berichterstatterin

Dr. Lutz Knopek
Berichterstatter

Ralph Lenkert
Berichterstatter

Dorothea Steiner
Berichterstatterin

Drucksache 17/11394 – 20 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Anlagen:

Anlage 1 – Änderungsanträge der Fraktionen der CDU/CSU und FDP auf Ausschussdrucksachen 17(16)638
bis 17(16)641

Anlage 2 – Änderungsantrag der Fraktion der SPD auf Ausschussdrucksache 17(16)656

Anlage 3 – Entschließungsantrag der Fraktion der SPD auf Ausschussdrucksache 17(16)657

Anlage 4 – Entschließungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Ausschussdrucksache17(16)634

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 21 – Drucksache 17/11394

D E U T S C H E R B U N D E S T A G

Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

Ausschussdrucksache

17(16)647

01.11.2012

Änderungsantrag 1
der Fraktionen der CDU/CSU und FDP

zu dem
Gesetzentwurf der Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen

Drucksache 17/10486

Zu Artikel 1 – Änderung des BImSchG

Der Ausschuss möge beschließen:

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

1. Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe a wird wie folgt geändert:

aa) Im Einleitungssatz wird die Angabe „6d“ durch die Angabe „6e“ ersetzt.

bb) Nach Absatz 6c wird folgender Absatz 6d eingefügt:

„(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im

Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen

Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder

einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der

Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als

Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen

Referenzbedingungen.“

cc) Der bisherige Absatz 6d wird Absatz 6e.

Drucksache 17/11394 – 22 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

b) Buchstabe b wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 8 wird das Wort „Verordnung“ durch das Wort „Rechtsverordnung“

ersetzt.

bb) Absatz 10 wie folgt gefasst:

„(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche
Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder
freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des
Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.“

2. Nummer 6 wird wie folgt geändert:

a) § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4. die Betreiber von Anlagen bestimmte sicherheitstechnische Prüfungen sowie

bestimmte Prüfungen von sicherheitstechnischen Unterlagen nach in der

Rechtsverordnung näher zu bestimmenden Verfahren

a) während der Errichtung oder sonst vor der Inbetriebnahme der An-lage,

b) nach deren Inbetriebnahme oder einer Änderung im Sinne des § 15 oder

des § 16,

c) in regelmäßigen Abständen oder

d) bei oder nach einer Betriebseinstellung,

durch einen Sachverständigen nach § 29a vornehmen lassen müssen, soweit solche

Prüfungen nicht in Rechtsverordnungen nach § 34 des Produktsicherheitsgesetzes

vorgeschrieben sind, und“

b) § 7 Absatz 1a Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Im Hinblick auf bestehende Anlagen ist

1. innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen

zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der

Rechtsverordnung vorzunehmen und

2. innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-

Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit sicherzustellen, dass die betreffenden

Anlagen die Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung einhalten.“

3. Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

‚§ 10 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Der Antragsteller, der beabsichtigt, eine Anlage nach der Industrieemissions-

Richtlinie zu betreiben, in der relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder

freigesetzt werden, hat mit den Unterlagen nach Absatz 1 einen Bericht über den

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 23 – Drucksache 17/11394

Ausgangszustand vorzulegen, wenn und soweit eine Verschmutzung des Bodens oder

des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück durch die relevanten gefährlichen Stoffe

möglich ist. Die Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers

besteht nicht, wenn auf Grund der tatsächlichen Umstände ein Eintrag ausgeschlossen

werden kann.“

b) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a eingefügt:

„(8a) Unbeschadet der Absätze 7 und 8 sind bei Anlagen nach der Industrieemissions-

Richtlinie folgende Unterlagen im Internet öffentlich bekannt zu machen:

1. der Genehmigungsbescheid mit Ausnahme in Bezug genommener

Antragsunterlagen und des Berichts über den Ausgangszustand sowie

2. die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblatts.

Soweit der Genehmigungsbescheid Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthält, sind

die entsprechenden Stellen unkenntlich zu machen. Absatz 8 Satz 3, 5 und 6 gilt

entsprechend.“’

4. In Nummer 15 sind in § 31 Absatz 1 Satz 1 die Wörter „oder Verwaltungsvorschriften“ zu

streichen.

5. In Nummer 17 Buchstabe b wird dem § 48 Absatz 1a folgender Satz angefügt:

„Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit überprüft innerhalb

eines Jahres nach Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung zur Haupttätigkeit einer

Anlage, ob sich der Stand der Technik fortentwickelt hat; ein Fortschreiten des Standes der

Technik macht es im Bundesanzeiger bekannt.“

6. Nummer 18 wird wie folgt gefasst:

,§ 48b wird wie folgt geändert:

a) In Satz 5 wird das Wort „drei“ durch das Wort „vier“ ersetzt.

b) Es wird folgender Satz angefügt:

„Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht bei Rechtsverordnungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1

Nummer 2 für den Fall, dass wegen der Fortentwicklung des Standes der Technik die

Umsetzung von BVT-Schlussfolgerungen nach § 7 Absatz 1a erforderlich ist.“’

Drucksache 17/11394 – 24 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

7. Nummer 19 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe a) wird wie folgt gefasst:

‚a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Sie können die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen und bei der Durchführung

dieser Maßnahmen Beauftragte einsetzen.“

bb) Folgende Sätze werden angefügt:

„Bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie ist innerhalb von vier Jahren

nach der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit

1. eine Überprüfung und gegebenenfalls Aktualisierung der Genehmigung im Sinne

von Satz 3 vorzunehmen und

2. sicherzustellen, dass die betreffende Anlage die Genehmigungsanforderungen

nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und der Nebenbestimmungen nach § 12 einhält.

Satz 5 gilt auch für Genehmigungen, die nach Veröffentlichung von BVT-

Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bislang geltenden Rechts- und

Verwaltungsvorschriften erteilt worden sind. Wird festgestellt, dass eine Einhaltung

der nachträglichen Anordnung nach § 17 oder der Genehmigung innerhalb der in

Satz 5 bestimmten Frist wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlage

unverhältnismäßig wäre, kann die zuständige Behörde einen längeren Zeitraum

festlegen. Als Teil jeder Überprüfung der Genehmigung hat die zuständige Behörde

die Festlegung weniger strenger Emissionsbegrenzungen nach § 7 Absatz 1b Satz 1

Nummer 2 Buchstabe a, § 12 Absatz 1b Satz 1 Nummer 1, § 17 Absatz 2b Satz 1

Nummer 1 und § 48 Absatz 1b Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a erneut zu bewerten.“’

b) In Buchstabe b) werden in Absatz 1a die Wörter „überschritten haben“ durch das

Wort „überschreiten“ ersetzt.

8. In Nummer 20 wird § 52a wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Genehmigungsanforderungen“ die

Wörter „nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und der Nebenbestimmungen nach § 12“

eingefügt.

bb) In Nummer 3 werden die Wörter „gemäß Artikel 5“ durch die Wörter „gemäß

Artikel 13 bis 15“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 25 – Drucksache 17/11394

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „und“ durch die Wörter „nach § 6 Absatz 1 Nummer 1

und der Nebenbestimmungen nach § 12 sowie“ ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter „des Bundes und der Länder“ gestrichen.

9. In Nummer 25 wird § 67 Absatz 5 Satz 1 wie folgt gefasst:

„Soweit durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen vom …

(BGBl. I S. …) [einfügen: Datum und Fundstelle des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie

über Industrieemissionen] neue Anforderungen festgelegt worden sind, sind diese

Anforderungen von Anlagen nach der Industrieemissionsrichtlinie erst ab dem 7. Januar

2014 zu erfüllen, wenn vor dem 7. Januar 2013

1. die Anlage sich im Betrieb befand oder

2. eine Genehmigung für die Anlage erteilt wurde oder vom Vorhabenträger ein

vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde.“

Begründung:

Zu Nummer 1:

Die Änderungen greifen Vorschläge des Bundesrates (Nummer 2 und 3 der BR-Drs. 314/12

[Beschluss]) auf.

Die Änderung in Buchstabe a) dient der Umsetzung von Artikel 3 Nummer 13 IED.

Die Änderungen in Buchstabe b) sind klarstellender Natur. Die Änderung in Absatz 10 gibt

den Regelungswillen des Gesetzgebers, eine „Irrelevanzschwelle“ im Einzelfall vorzusehen,

deutlicher wieder.

Zu Nummer 2:

Die Änderung greift in Buchstabe b) einen Vorschlag des Bundesrates (Nummer 4 der BR-

Drs. 314/12 [Beschluss]) auf und modifiziert ihn teilweise:

BVT-Schlussfolgerungen sollen künftig für bestehende Anlagen so schnell umgesetzt

werden, wie es die gesetzlichen Verfahren zulassen. Hierbei ist insbesondere den

berechtigten Anliegen des Vollzugs in den Ländern sowie dem Anliegen der

Anlagenbetreiber Rechnung zu tragen, die ausreichend Zeit brauchen, um sich

gegebenenfalls auf die neuen technischen Anforderungen durch Anpassungen der

Genehmigungen und der Überwachung sowie durch technische Anpassung der betroffenen

Anlagen einzustellen. Es darf nicht zu Verzögerungen durch den Verordnungsgeber zu

Lasten des Vollzugs und der Anlagenbetreiber kommen. In § 7 Absatz 1a Satz 2 BImSchG

Drucksache 17/11394 – 26 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

wird daher eine Fristsetzung zur Überprüfung und Anpassung des untergesetzlichen

Regelwerks vorgesehen. Zur richtlinienkonformen Umsetzung von Artikel 21 Absatz 3 IED

wird bezüglich des Fristbeginns auf die Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerungen

abgestellt.

Die Änderung in Buchstabe a) dient der sprachlichen Verbesserung.

Zu Nummer 3:

Die Voraussetzungen, anhand derer die Pflicht eines Betreibers zur Erstellung eines

Ausgangszustandsberichts begründet wird, sollte der Gesetzgeber selbst regeln. Die nähere

Ausgestaltung des Ausgangszustandsberichts sollte dem Verordnungsgeber überlassen

werden (Buchstabe a)).

Die von Artikel 24 Absatz 2 IED geforderte Zugänglichmachung der gesamten Genehmigung

wird bereits durch § 10 Absatz 7 und 8 BImSchG gewährleistet. Darüber hinaus fordert das

europäische Recht eine zwingende Veröffentlichung der gesamten Genehmigung im

Internet. Diese Anforderung wird durch den neuen Absatz 8a umgesetzt (Buchstabe b)).

Zu Nummer 4:

Die Änderung greift einen Vorschlag des Bundesrates (Nummer 10 der BR-Drs. 314/12

[Beschluss]) auf.

Da materielle Vorgaben aus Verwaltungsvorschriften durch die Behörde auf

genehmigungsrechtlicher Basis umgesetzt werden müssen, ist eine gesonderte Nennung im

Rahmen des § 31 BImSchG nicht erforderlich.

Zu Nummer 5:

Die Änderung greift einen Vorschlag des Bundesrates (Nummer 12 der BR-Drs. 314/12

[Beschluss]) auf und modifiziert diesen teilweise.

Mit der Änderung wird dem berechtigten Interesse des Vollzuges Rechnung getragen, vor

dem Hintergrund der 4-Jahresfrist aus Artikel 21 Absatz 3 IED zur Umsetzung neuer

Anforderungen aus BVT-Schlussfolgerungen ausreichend Zeit zu haben.

Wenn Emissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 BImSchG nicht mehr dem

Stand der Technik entsprechen, sind die zuständigen Behörden an diese Vorgabe nicht

mehr gebunden (s.a. § 12 Absatz 1a BImSchG). Die Bekanntmachung eines Fortschreitens

des Standes der Technik auf Bundesebene ist lediglich deklaratorischer Natur; sie verhindert

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 27 – Drucksache 17/11394

aber, dass die zuständigen Behörden der Länder das Fortschreiten des Standes der Technik

nach Veröffentlichung neuer BVT-Schlussfolgerungen in jedem Einzelfall selbst feststellen

müssen. Die zuständigen Behörden stellen in diesen Fällen in der Genehmigung (§ 12

Absatz 1a BImSchG) oder über eine nachträgliche Anordnung (§ 17 i.V.m. § 52 Absatz 1

Satz 4 und 5 BImSchG) sicher, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen

die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten.

Zu Nummer 6:

Mit der Änderung des § 48b unter Buchstabe a) wird dem Bundestag ein längerer Zeitraum

zur Befassung mit Rechtsverordnungen auf Grundlage des BImSchG gegeben. Auf Grund

der Komplexität der Rechtsverordnungen hat sich der bisher gewährte Zeitraum von drei

Sitzungswochen als nicht ausreichend erwiesen.

Zu Nummer 7:

Die Änderungen in Buchstabe a) greifen Vorschläge des Bundesrates (Nummer 13 und 16

der BR-Drs. 314/12 [Beschluss]) auf und modifizieren diese teilweise.

Beauftragungen sind bereits nach geltendem Recht möglich. Auch nach dem

Regelungsvorschlag des Bundesrates wird auch weiterhin nur die Beauftragung von privaten

Dritten als Verwaltungshelfer, nicht dagegen eine Beleihung Dritter ermöglicht. Die

Modifizierung dient der Klarstellung, dass die Befugnis, die erforderlichen Maßnahmen zu

treffen, allein bei den Behörden, nicht aber bei den Beauftragten liegt.

Die in Doppelbuchstabe bb vorgenommene Ergänzung („nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und

der Nebenbestimmungen nach § 12“) erfolgt zur Angleichung an den geltenden

Regelungsgehalt des § 52 BImSchG; im Übrigen wurde der Text des Regierungsentwurfes

übernommen. Nach § 52 BImSchG erstreckt sich die Überwachung bislang auf das

Immissionsschutzrecht und die im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid

enthaltenen Nebenbestimmungen. Dieser Grundsatz soll auch weiterhin gelten.

Die Änderung in Buchstabe b) ist redaktioneller Art. In Absatz 1a wird entsprechend der

Formulierung des zugrundeliegenden Artikels 15 Absatz 2 Unterabsatz 2 der

Industrieemissionsrichtlinie die zuständige Behörde verpflichtet, die Einhaltung der in den

BVT-Schlussfolgerungen festgelegten Emissionsbandbreiten „sicherzustellen“. Da die

Einhaltung der Emissionsbandbreiten nicht rückwirkend, sondern nur für einen zukünftigen

Zeitraum sichergestellt werden kann, sollte die Vorschrift wie vorgeschlagen umformuliert

werden.

Drucksache 17/11394 – 28 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Zu Nummer 8:

Die Änderung in Buchstabe b) greift einen Vorschlag des Bundesrates (Nummer 17 der BR-

Drs. 314/12 [Beschluss]) auf.

Die Änderungen in Buchstabe a) Buchstabe aa) und Buchstabe b) Buchstabe aa) dienen der

Angleichung an das geltende Recht. Nach § 52 BImSchG erstreckt sich die Überwachung

bislang auf das Immissionsschutzrecht und die im immissionsschutzrechtlichen

Genehmigungsbescheid enthaltenen Nebenbestimmungen. Dieser Grundsatz soll auch im

Rahmen der Überwachungspläne- und –programme gelten, ohne zugleich die Überwachung

auf bislang nicht von § 52 BImSchG erfasste Regelungen zu erstrecken.

Die Änderung in Buchstabe a) Buchstabe bb) dient der Konkretisierung des Verweises auf

die EMAS-Verordnung.

Die Änderung in Buchstabe b) Buchstabe bb) dient der Klarstellung, da der Bund keine

Überwachungsaufgaben in diesem Bereich wahrnimmt.

Zu Nummer 9:

Mit der Änderung soll die Abgrenzung zwischen Neuanlagen, die die Anforderungen aus

dem Gesetz zur Umsetzung der Industrieemissionsrichtlinie unmittelbar nach dem

Inkrafttreten des Gesetzes erfüllen müssen, und Bestandsanlagen, für die eine

Übergangsfrist gilt, klarer formuliert werden. Der 7. Januar 2013 muss dabei als Stichtag

genannt werden, um eine von Artikel 82 Absatz 1 der Industrieemissionsrichtlinie

abweichende Bestimmung der Bestandsanlagen zu vermeiden.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 29 – Drucksache 17/11394

D E U T S C H E R B U N D E S T A G

Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

Ausschussdrucksache

17(16)647

01.11.2012

Änderungsantrag 2
der Fraktionen der CDU/CSU und FDP

zu dem
Gesetzentwurf der Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen

Drucksache 17/10486

Zu Artikel 2 – Änderung des WHG

Der Ausschuss möge beschließen:

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

1. Nach Nummer 1 werden folgende Nummern 1a und 1b eingefügt:

‚1a. In § 3 Nummer 12 werden die Wörter „das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom

17. März 2008 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist,“ durch die Wörter „das zuletzt durch

Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der

jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.

1b. § 24 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „soweit die entsprechenden Anforderungen der

Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem

Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung

(EMAS) (ABl. L 114 vom 24.4.2001, S. 1, L 327 vom 4.12.2002, S. 10, L 60 vom

27.2.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom

20.12.2006, S. 1) geändert worden ist,“ durch die Wörter „soweit die entsprechenden

Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und

des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen

an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung

und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der

Drucksache 17/11394 – 30 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1)“

ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter „und dies in der Gültigkeitserklärung nach Artikel 3

Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 bescheinigt“ durch die Wörter

„und dies in der Erklärung nach Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009

bescheinigt“ ersetzt.’

2. Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt geändert:

a) Im Einleitungssatz wird die Angabe „Absätze 3 bis 5“ durch die Angabe „Absätze 3

bis 6“ ersetzt.

b) Dem § 54 Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte sind

der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter

Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten

verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-

Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen

vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.“

3. Nummer 3 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe a wird wie folgt gefasst;

‚a) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.'

b) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

‚c) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:

"(4) Für vorhandene Abwassereinleitungen aus Anlagen nach § 3 der Verordnung

über genehmigungsbedürftige Anlagen oder bei Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1

Nummer 2 ist

1. innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen

zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der

Rechtsverordnung vorzunehmen und

2. innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen

zur Haupttätigkeit sicherzustellen, dass die betreffenden Einleitungen oder

Anlagen die Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung einhalten; dabei

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 31 – Drucksache 17/11394

gelten die Emissionsgrenzwerte als im Einleitungsbescheid festgesetzt, soweit

der Bescheid nicht weitergehende Anforderungen im Einzelfall festlegt.

Sollte die Anpassung der Abwassereinleitung an die nach Satz 1 Nummer 1

geänderten Anforderungen innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist wegen

technischer Merkmale der betroffenen Anlage unverhältnismäßig sein, soll die

zuständige Behörde einen längeren Zeitraum festlegen.

(5) Entsprechen vorhandene Einleitungen, die nicht unter die Absätze 3 bis 4 fallen,

nicht den Anforderungen nach Absatz 2, auch in Verbindung mit Satz 2, oder

entsprechenden Anforderungen der Abwasserverordnung in ihrer am 28. Februar

2010 geltenden Fassung, so hat der Betreiber die erforderlichen

Anpassungsmaßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen;

Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Für Einleitungen

nach Satz 1 sind in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 abweichende

Anforderungen festzulegen, soweit die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen

unverhältnismäßig wären."’

4. Nummer 4 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

‚a) In Absatz 1 wird Satz 2 wie folgt gefasst:

„Im Übrigen müssen Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne von Absatz

3 Satz 1 Nummer 2 nach dem Stand der Technik, andere

Abwasseranlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik

errichtet, betrieben und unterhalten werden.“’

b) Buchstabe b wird gestrichen.

c) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe b und § 60 Absatz 3 wie folgt

geändert:

aa) Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. in der Anlage Abwasser behandelt wird, das

Drucksache 17/11394 – 32 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

a) aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige

Anlagen stammt, deren Genehmigungserfordernis sich nicht nach § 1

Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen auf die

Abwasserbehandlungsanlage erstreckt, und

b) nicht unter die Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991

über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135 vom

30.5.1991, S. 40), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008

(ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist, fällt."

bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Für Anlagen, die die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 2 erfüllen, gelten

auch die Anforderungen nach § 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

entsprechend.“

d) Folgende Buchstaben c und d werden angefügt:

,c) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 bis 6 eingefügt:

„(4) Sofern eine Genehmigung nicht beantragt wird, hat der Betreiber die

Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer Anlage, die

die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 erfüllt, der zuständigen

Behörde mindestens einen Monat bevor mit der Änderung begonnen werden

soll, schriftlich anzuzeigen, wenn die Änderung Auswirkungen auf die Umwelt

haben kann. Der Anzeige sind die zur Beurteilung der Auswirkungen

notwendigen Unterlagen nach § 3 Absatz 1 und 2 der Industriekläranlagen-

Zulassungs- und Überwachungsverordnung beizufügen, soweit diese für die

Prüfung erforderlich sein können, ob das Vorhaben genehmigungsbedürftig

ist. Die zuständige Behörde hat dem Betreiber unverzüglich mitzuteilen, ob ihr

die für die Prüfung nach Satz 2 erforderlichen Unterlagen vorliegen. Der

Betreiber der Anlage darf die Änderung vornehmen, sobald die zuständige

Behörde ihm mitgeteilt hat, dass die Änderung keiner Genehmigung bedarf

oder wenn die zuständige Behörde sich innerhalb eines Monats nach Zugang

der Mitteilung nach Satz 3, dass die erforderlichen Unterlagen vorliegen, nicht

geäußert hat.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 33 – Drucksache 17/11394

(5) Kommt der Betreiber einer Anlage, die die Voraussetzungen nach Absatz 3

Satz 1 Nummer 2 erfüllt, einer Nebenbestimmung oder einer abschließend

bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3

in Verbindung mit § 57 Absatz 2, 3, 4 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 5 Satz 2,

nach § 23 Absatz 1 Nummer 5 oder der Abwasserverordnung in ihrer am 28.

Februar 2010 geltenden Fassung nicht nach und wird hierdurch eine

unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt

herbeigeführt, so hat die zuständige Behörde den Betrieb der Anlage oder den

Betrieb des betreffenden Teils der Anlage bis zur Erfüllung der

Nebenbestimmung oder der abschließend bestimmten Pflicht zu untersagen.

(6) Wird eine Anlage, die die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer

2 erfüllt, ohne die erforderliche Genehmigung betrieben oder wesentlich

geändert, so ordnet die zuständige Behörde die Stilllegung der Anlage an.“

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 7.’

Begründung:

Zu Nummer 1:

Die Änderung in der neuen Nummer 1a ist eine redaktionelle Anpassung an das 2011

geänderte Umweltauditgesetz. Die Änderung in der neuen Nummer 1b stellt eine

redaktionelle Anpassung an die 2009 geänderte europäische Umwelt-Auditverordnung

EMAS dar. Die Umweltgutachter müssen nunmehr das Formular nach dem neuen Anhang

VII nutzen, um die Validierung vorzunehmen und die Rechtskonformität zu bestätigen.

Zu Nummer 2:

Die Änderung greift einen Vorschlag des Bundesrates (Nummer 19 der BR-Drs. 314/12

[Beschluss]) auf, verortet den entsprechenden Satz aber aus systematischen Gründen nicht

in Absatz 5 sondern in einem neuen Absatz 6.

Drucksache 17/11394 – 34 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Zu Nummer 3:

Die Änderungen greifen Vorschläge des Bundesrates (Nummer 20 sowie Nummer 23 bis 25

der BR-Drs. 314/12 [Beschluss]) auf, soweit ihnen die Bundesregierung in ihrer

Gegenäußerung zugestimmt hat.

Zu Nummer 4:

Die Änderungen greifen Vorschläge des Bundesrates (Nummer 26 und 27 der BR-Drs.

314/12 [Beschluss]), denen die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zugestimmt hat,

einschließlich der in der Gegenäußerung vorgeschlagenen Folgeänderungen (neue Absätze

4 bis 6), auf.

In Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird - insoweit abweichend vom Vorschlag des

Bundesrates und der Gegenäußerung der Bundesregierung - aus rechtsförmlichen Gründen

die Richtlinie 91/271/EWG vollständig zitiert.

Absatz 4 Satz 1 entspricht der Gegenäußerung der Bundesregierung, wobei der dort

vorgeschlagene Text ohne inhaltliche Änderung redaktionell gestrafft wird. In Absatz 4 Satz 2

wird die Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung (IZÜV) jetzt –

ebenfalls aus rein rechtsförmlichen Gründen statt mit ihrer Abkürzung mit ihrer

Kurzbezeichnung angeben. In Absatz 4 Satz 3 wird abweichend von der Gegenäußerung auf

Satz 2 anstelle von Satz 1 Bezug genommen (Korrektur eines Redaktionsversehens). In

Absatz 4 Satz 4 wird zudem ergänzend klargestellt, dass die dort geregelte Monatsfrist bei

einer Mitteilung nach Satz 3 nur dann zu laufen beginnt, wenn die Behörde betätigt hat, dass

die erforderlichen Unterlagen vorliegen.

Absatz 5 verweist abweichend von der Gegenäußerung der Bundesregierung zur

Vermeidung von Regelungslücken auf weitere Verordnungsvorschriften. Hierdurch wird

insbesondere sichergestellt, dass die zuständige Behörde bei Verstößen gegen derzeitige

und künftige Anforderungen nach der Abwasserverordnung über entsprechende

Eingriffsbefugnisse verfügt.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 35 – Drucksache 17/11394

D E U T S C H E R B U N D E S T A G

Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

Ausschussdrucksache

17(16)647

01.11.2012

Änderungsantrag 3
der Fraktionen der CDU/CSU und FDP

zu dem
Gesetzentwurf der Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen

Drucksache 17/10486

Zu Artikel 3 – Änderung des KrWG

Der Ausschuss möge beschließen:

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 2 wird nach § 47 Absatz 7 Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Satz 1 gilt nicht für Deponien für Inertabfälle und Deponien, die eine Aufnah-

mekapazität von 10 Tonnen oder weniger je Tag und eine Gesamtkapazität von 25 000

Tonnen oder weniger haben."

2. In Nummer 2 wird § 47 Absatz 7 Satz 3 - neu - wie folgt gefasst:

„Zur Überwachung nach Satz 1 gehören insbesondere auch die Überwachung der

Errichtung, Vor-Ort-Besichtigungen, die Überwachung der Emissionen und die

Überprüfung interner Berichte, Folgedokumente sowie Messungen und Kontrollen, die

Überprüfung der Eigenkontrolle, die Prüfung der angewandten Techniken und der

Eignung des Umweltmanagements der Deponie.“

3. Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2 a eingefügt:

`2a. § 49 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter „und in einer Rechtsverordnung nach § 52 Absatz 1 Satz 1 erfasst

sind“ werden gestrichen.

b) Folgender Satz 2 wird angefügt:

Drucksache 17/11394 – 36 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

„Entsorger nach Satz 1 werden durch Rechtsverordnung nach § 52 Absatz 1 Satz 1

bestimmt.“

Folgeänderung:

In § 52 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 49 Absatz 2 Satz 1“ durch die Angabe „§ 49
Absatz 2“ ersetzt.`

4. Nach Nummer 2 a - neu - wird folgende Nummer 2 b eingefügt:

`2b. In § 56 Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „für die Abfallwirtschaft zuständigen

obersten Landesbehörden oder der von ihr bestimmten“ durch das Wort

„zuständigen“ ersetzt.`

5. Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a - neu - eingefügt:

`4a. In § 69 Absatz 1 Nummer 8 werden nach den Wörtern „einer Rechtsverordnung

nach“ die Angaben „§ 4 Absatz 2, § 5 Absatz 2,“ eingefügt.`

6. Nummer 6 Buchstabe a) wird wie folgt gefasst:

‚a) In Nummer 12 werden die Wörter „von der Europäischen Kommission gemäß Artikel

17 Absatz 2 der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der

Umweltverschmutzung (ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 8) oder“ gestrichen und wird der

Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.’

Begründung:

Zu Nummer 1:

Die Änderung übernimmt einen Vorschlag des Bundesrates (Nummer 28 der BR-Drs. 314/12

[Beschluss]).

Die Änderung zielt darauf ab, Artikel 23 der Richtlinie über Industrieemissionen auch im

Rahmen des § 47 Absatz 2 KrWG 1:1 in das deutsche Recht umzusetzen, wie dies auch bei

den entsprechenden Regelungen des Immissionsschutz- und Wasserrechts vorgesehen ist.

Die vorgesehene Ausnahme nach § 47 Absatz 7 Satz 2 (neu) ist auch umweltpolitisch

vertretbar, da nach der Feststellung des Bundesrates in der Begründung zu seinem

Vorschlag insbesondere die Inertabfalldeponien bereits in regelmäßigen Abständen und in

angemessenem Umfang überwacht werden.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 37 – Drucksache 17/11394

Zu Nummer 2:

Die Neufassung des Satzes 2 des § 47 Absatz 7 greift einen Vorschlag des Bundesrates

(Nummer 29 der BR-Drs. 314/12 [Beschluss]) auf, ändert diesen Vorschlag aber aus den in

der Gegenäußerung genannten rechtssystematischen Gründen ab:

Die Neufassung verwendet nicht die Begrifflichkeiten der Deponieverordnung, um den

Umfang der Überwachung klarzustellen, sondern die Begriffe des

Kreislaufwirtschaftsgesetzes.

Der Begriff „Eigenkontrolle“ wird nicht ersetzt, sondern wird neben den „Messungen und

Kontrollen“ weiterhin genannt, da Artikel 3 Nummer 22 der Richtlinie über

Industrieemissionen die „Überprüfung der Eigenkontrolle“ als Teil der Überwachung

ausdrücklich vorgibt.

Zu Nummer 3:

Die Änderungen greifen einen Vorschlag des Bundesrates (Nummer 30 der BR-Drs. 314/12

[Beschluss]) auf, modifizieren diesen aber, um das angestrebte Ziel rechtsicher zu erreichen.

Nach § 49 Absatz 2 KrWG ist für bestimmte Abfallentsorgungsanlagen neben einem „Input-

Register“ zusätzlich auch noch ein „Output-Register“ über die durchgesetzten Abfälle zu

führen. Die hierzu verpflichteten Entsorger werden abschließend durch eine

Rechtsverordnung nach § 52 Absatz 1 Satz 1 KrWG bestimmt (vgl. auch § 24 Absatz 5

Nachweisverordnung – NachwV). Dies wird - entsprechend der Forderung des Bundesrates -

durch den neu angefügten Satz 2 nunmehr klargestellt.

Bei dieser Lösung kann gleichzeitig - anders als beim Vorschlag des Bundesrates - der

letzte Halbsatz des nunmehrigen Satz 1 des § 49 Absatz 2 KrWG als „Richtschnur“ für die

Bestimmung der registerpflichtigen Entsorgungsanlagen durch Rechtsverordnung erhalten

bleiben.

Mit der Folgeänderung wird gleichzeitig ein bislang schon in der Verordnungsermächtigung

des § 52 Absatz 1 Satz 1 KrWG enthaltenes Redaktionsversehen behoben.

Zu Nummer 4:

Die Änderung übernimmt einen Vorschlag des Bundesrates (Nummer 32 der BR-Drs. 314/12

[Beschluss]). Die Änderung zielt auf die Beseitigung eines Redaktionsversehens ab und gibt

den Ländern auch an dieser Stelle die erforderliche Flexibilität bei der Bestimmung der

zuständigen Behörde.

Zu Nummer 5:

Durch die Änderung werden auch Rechtsverordnungen nach § 4 Absatz 2 und § 5 Absatz 2

KrWG in das Bußgeldblankett des § 69 Absatz 1 Nummer 8 KrWG einbezogen.

Drucksache 17/11394 – 38 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Nach § 4 Absatz 2 KrWG können durch Rechtsverordnung Kriterien bestimmt werden, nach

denen bestimmte Stoffe oder Gegenstände nicht als Abfall sondern als Nebenprodukt

anzusehen sind sowie Anforderungen zum Schutz von Mensch und Umwelt festgelegt

werden.

Nach § 5 Absatz 2 KrWG können durch Rechtsverordnung die Bedingungen näher bestimmt

werden, unter denen für bestimmte Stoffe oder Gegenstände die Abfalleigenschaft endet und

Anforderungen zum Schutz von Mensch und Umwelt, insbesondere durch Grenzwerte für

Schadstoffe, festgelegt werden.

Nach § 10 KrWG können durch Rechtsverordnung, insbesondere zur Sicherung der

schadlosen Verwertung, bestimmte Anforderungen an die Verwertung von Abfällen gestellt

werden.

Für bestimmte Stoffe, Gegenstände und Abfälle, die insbesondere von Herkunft, Art und

Beschaffenheit her vergleichbar sind, kann es erforderlich werden, Anforderungen durch

Rechtsverordnung nach allen drei vorgenannten Ermächtigungsgrundlagen zu stellen, um

einen umfassenden Schutz von Mensch und Umwelt zu gewährleisten. Insoweit kann

insbesondere auch verhindert werden, dass die Anforderungen an die Verwertung von

Abfällen umgangen werden durch schlichtes Umdeklarieren der Abfälle zu Nebenprodukten

oder Stoffen und Gegenständen, deren Abfalleigenschaft beendet ist.

Das vorgenannte Ziel eines umfassenden Schutzes von Mensch und Umwelt kann aber nur

dann effizient erreicht werden, wenn nicht nur Anforderungen in Rechtsverordnungen nach §

10, sondern auch in Rechtsverordnungen nach § 4 Absatz 2 und § 5 Absatz 2 KrWG mit

Bußgeld bewehrt werden können. In der Regel betreffen diese Verordnungen große

Mengenströme mit entsprechend hohen Fallzahlen, so dass die effiziente Umsetzung nicht

allein mit Mitteln des Vollzugs und der Verwaltungsvollstreckung erreicht werden kann,

sondern zusätzlich der Unterstützung durch entsprechende Bußgeldtatbestände bedarf.

Die in Rede stehende Ergänzung des Bußgeldblanketts in § 69 Absatz 1 Nummer 8 KrWG

ist eine rein vorsorgliche Maßnahme, die im Hinblick auf eventuelle künftige Regelungen

nach den §§ 4 Absatz 2 oder 5 Absatz 2 KrWG die bislang vorhandene Bewehrungslücke

schließt.

Zu Nummer 6:

Die Änderung dient der Ric

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 39 – Drucksache 17/11394

D E U T S C H E R B U N D E S T A G

Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

Ausschussdrucksache

17(16)647

01.11.2012

Änderungsantrag 4
der Fraktionen der CDU/CSU und FDP

zu dem
Gesetzentwurf der Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen

Drucksache 17/10486

Zu Artikel 6 - Änderung des UVPG:

Der Ausschuss möge beschließen:

Artikel 6 wird wie folgt geändert:

1. Im Einleitungssatz werden die Wörter „Die Anlage 1 des Gesetzes“ durch die Wörter
„Das Gesetz“ ersetzt.

2. Nach dem Einleitungssatz werden die folgenden Nummern 1 bis 4 eingefügt:

‚1. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „nach Beginn des
Verfahrens für erforderlich hält,“ die Wörter „berät und“
eingefügt.

bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Sachverständige, betroffene Gemeinden, nach § 8 Absatz 1
zu beteiligende Behörden, nach § 3 des Umwelt-
Rechtsbehelfsgesetzes anerkannte Umweltvereinigungen
sowie sonstige Dritte können hinzugezogen werden.“

Drucksache 17/11394 – 40 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

cc) Folgende Sätze werden angefügt:

„Das Ergebnis der Besprechung ist von der zuständigen
Behörde zu dokumentieren. Mit der Unterrichtung wird
entsprechend dem Planungsstand des Vorhabens der Inhalt
und Umfang der beizubringenden Unterlagen festgelegt.“

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die zuständige Behörde berät den Träger des Vorhabens auch
nach der Unterrichtung gemäß Absatz 1, soweit dies für eine
zügige und sachgerechte Durchführung des Verfahrens
zweckmäßig ist.“

2. § 14f Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Sachverständige, betroffene Gemeinden, nach § 14j Absatz 1 zu beteiligende
Behörden, nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes anerkannte
Umweltvereinigungen sowie sonstige Dritte können hinzugezogen werden.“

3. § 21 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Vor Nummer 1 wird die Angabe „Nummer 1“ durch die Wörter
„Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.

bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. die Pflichten von Vorhabenträgern und Dritten,

a) Behörden und die Öffentlichkeit zu informieren,

b) Behörden Unterlagen vorzulegen,

c) Behörden technische Ermittlungen und
Prüfungen zu ermöglichen sowie ihnen dafür
Arbeitskräfte und technische Hilfsmittel zur
Verfügung zu stellen,“.

cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

„2a. die behördlichen Befugnisse,

a) technische Ermittlungen und Prüfungen
vorzunehmen,

b) während der Betriebszeit Betriebsräume sowie
unmittelbar zugehörige befriedete
Betriebsgrundstücke zu betreten,

c) bei Erforderlichkeit zur Verhütung dringender
Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 41 – Drucksache 17/11394

Ordnung Wohnräume und außerhalb der
Betriebszeit Betriebsräume sowie unmittelbar
zugehörige befriedete Betriebsgrundstücke zu
betreten,

d) jederzeit Anlagen zu betreten sowie
Grundstücke, die nicht unmittelbar zugehörige
befriedete Betriebsgrundstücke nach den
Buchstaben b und c sind,“.

b) Folgender Satz wird angefügt:

„Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des
Grundgesetzes) wird durch Satz 1 Nummer 2a Buchstabe c
eingeschränkt.“

4. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:’

3. Die bisherigen Nummern 1 bis 12 werden die Buchstaben a bis l.

4. Die bisherigen Nummern 13 bis 21 werden durch die folgenden Buchstaben m und n
ersetzt:

‚m) In den Nummern 3.13, 6.2, 7.14, 7.15 und 7.16 wird in der Spalte „Vorhaben“
jeweils das Wort „Produktionsleistung“ durch das Wort „Produktionskapazität“
ersetzt.

n) In den Nummern 3.14, 7.13, 7.14.2 und 7.15.2 wird in der Spalte „Vorhaben“
jeweils das Wort „Leistung“ durch das Wort “Kapazität“ ersetzt.’

5. Die bisherige Nummer 22 wird durch folgenden Buchstaben o ersetzt:

‚o) Die Nummern 7.17 bis 7.17.2 werden durch folgende Nummern 7.17 bis
7.17.3 ersetzt:

Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2

„7.17 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von
Gemüsekonserven mit einer Produktionskapazität von

7.17.1 600 t Konserven oder mehr je Tag, wenn die Anlage an nicht mehr als
90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,

A

7.17.2 300 t Konserven oder mehr je Tag, wenn die Anlage an mehr als 90
aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,

A

7.17.3 10 t bis weniger als den in den Nummern 7.17.1 oder 7.17.2
angegebenen Kapazitäten für Tonnen Konserven je Tag und unter den
dort genannten Voraussetzungen im Übrigen, ausgenommen Anlagen
zum Sterilisieren oder Pasteurisieren dieser Nahrungsmittel in
geschlossenen Behältnissen;

S“

.’

6. Die bisherigen Nummern 23 und 24 werden die Buchstaben p und q.

7. Die bisherigen Nummern 25 bis 30 werden durch folgenden Buchstaben r ersetzt:

Drucksache 17/11394 – 42 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

‚r) Die Nummern 7.22 bis 7.24.2 werden durch folgende Nummern 7.22 bis
7.24.3 ersetzt:

Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
„7.22 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Braumalz

(Mälzerei) mit einer Produktionskapazität von
7.22.1 600 t Darrmalz oder mehr je Tag, wenn die Anlage an nicht mehr als 90

aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,
A

7.22.2 300 t Darrmalz oder mehr je Tag, wenn die Anlage an mehr als 90
aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,

A

7.22.3 weniger als den in den Nummern 7.22.1 oder 7.22.2 angegebenen
Kapazitäten für Tonnen Darrmalz je Tag und unter den dort genannten
Voraussetzungen im Übrigen;

S

7.23 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Stärkemehlen
mit einer Produktionskapazität von

7.23.1 600 t Stärkemehlen oder mehr je Tag, wenn die Anlage an nicht mehr
als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,

A

7.23.2 300 t Stärkemehlen oder mehr je Tag, wenn die Anlage an mehr als 90
aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,

A

7.23.3 1 t bis weniger als den in den Nummern 7.23.1 oder 7.23.2
angegebenen Kapazitäten für Tonnen Stärkemehle je Tag und unter
den dort genannten Voraussetzungen im Übrigen;

S

7.24 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung oder Raffination
von Ölen oder Fetten aus pflanzlichen Rohstoffen mit einer
Produktionskapazität von

7.24.1 600 t Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag, wenn die Anlage an nicht
mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,

A

7.24.2 300 t Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag, wenn die Anlage an mehr
als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,

A

7.24.3 weniger als den in den Nummern 7.24.1 oder 7.24.2 angegebenen
Kapazitäten für Tonnen Fertigerzeugnisse je Tag mit Hilfe von
Extraktionsmitteln und unter den dort genannten Voraussetzungen im
Übrigen, soweit die Menge des eingesetzten Extraktionsmittels 1 t oder
mehr je Tag beträgt;

S“

.’

8. Die bisherigen Nummern 31 bis 35 werden durch folgenden Buchstaben s ersetzt:

‚s) Die Nummern 7.26 bis 7.29.2 werden durch folgende Nummern 7.26 bis
7.29.2 ersetzt:

Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
„7.26 Errichtung und Betrieb einer Brauerei mit einer Produktionskapazität

von
7.26.1 6 000 hl Bier oder mehr je Tag, wenn die Brauerei an nicht mehr als 90

aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,
A

7.26.2 3 000 hl Bier oder mehr je Tag, wenn die Brauerei an mehr als 90
aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,

A

7.26.3 200 hl bis weniger als den in den Nummern 7.26.1 oder 7.26.2
angegebenen Kapazitäten für Hektoliter Bier je Tag und unter den dort
genannten Voraussetzungen im Übrigen;

S

7.27 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Süßwaren
oder Sirup aus tierischen Rohstoffen, ausgenommen Milch, mit einer
Produktionskapazität von

7.27.1 75 t Süßwaren oder Sirup oder mehr je Tag, A

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 43 – Drucksache 17/11394

Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
7.27.2 50 kg bis weniger als 75 t Süßwaren oder Sirup je Tag bei Herstellung

von Lakritz;
S

7.28 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Süßwaren
oder Sirup aus pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität
von

7.28.1 600 t oder mehr Süßwaren oder Sirup je Tag, wenn die Anlage an nicht
mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,

A

7.28.2 300 t oder mehr Süßwaren oder Sirup je Tag, wenn die Anlage an mehr
als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,

A

7.28.3 50 kg bis weniger als den in den Nummern 7.28.1 oder 7.28. 2
angegebenen Kapazitäten für Tonnen Süßwaren je Tag und unter den
dort genannten Voraussetzungen im Übrigen bei Herstellung von
Kakaomasse aus Rohkakao oder bei thermischer Veredelung von
Kakao- oder Schokoladenmasse;

S

7.29 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Behandlung oder Verarbeitung
von Milch, Milcherzeugnissen oder Milchbestandteilen mit einer
Produktionskapazität als Jahresdurchschnittswert von

7.29.1 200 t Milch oder mehr je Tag, A
7.29.2 5 t bis weniger als 200 t Milch, Milcherzeugnissen oder

Milchbestandteilen je Tag bei Sprühtrocknern;
S“

.’

9. Die bisherige Nummer 36 wird Buchstabe t.

10. Die bisherigen Nummern 37 bis 42 werden durch folgenden Buchstaben u ersetzt:

‚u) Die Nummern 8.3 bis 8.6.3 werden durch die folgenden Nummern 8.3. bis
8.6.3 ersetzt:

Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
„8.3 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur biologischen Behandlung von

gefährlichen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von
8.3.1 10 t oder mehr je Tag, X
8.3.2 1 t bis weniger als 10 t je Tag; S
8.4. Errichtung und Betrieb einer Anlage zur biologischen Behandlung von
8.4.1 nicht gefährlichen Abfällen, soweit nicht durch Nummer 8.4.2 erfasst, mit

einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von
8.4.1.1 50 t oder mehr je Tag, A
8.4.1.2 10 t bis weniger als 50 t je Tag, S
8.4.2 Gülle, soweit die Behandlung ausschließlich durch anaerobe Vergärung

(Biogaserzeugung) erfolgt, mit einer Durchsatzkapazität von
8.4.2.1 50 t oder mehr je Tag, A
8.4.2.2 weniger als 50 t je Tag, soweit die Produktionskapazität von Rohgas 1,2

Mio. Normkubikmeter je Jahr oder mehr beträgt;
S

8.5 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur chemischen Behandlung,
insbesondere zur chemischen Emulsionsspaltung, Fällung, Flockung,
Neutralisation oder Oxidation, von gefährlichen Abfällen;

X

8.6 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur chemischen Behandlung,
insbesondere zur chemischen Emulsionsspaltung, Fällung, Flockung,
Neutralisation oder Oxidation, von nicht gefährlichen Abfällen mit einer
Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von

8.6.1 100 t oder mehr je Tag, X
8.6.2 50 t bis weniger als 100 t je Tag, A

Drucksache 17/11394 – 44 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
8.6.3 10 t bis weniger als 50 t je Tag; S“

.’

11. Die bisherige Nummer 43 wird Buchstabe v.

12. Die bisherige Nummer 44 wird Buchstabe w und wie folgt geändert:

a) In Nummer 9.1 wird in der Spalte „Vorhaben“ die Angabe „10.8“ durch die
Angabe „9.3“ ersetzt.

b) In Nummer 9.1.1 werden in der Spalte „Vorhaben“ die Wörter „oder mehr“
nach der Angabe „m3“ gestrichen.

c) In Nummer 9.2 wird in der Spalte „Vorhaben“ die Angabe „10.8“ durch die
Angabe „9.3“ ersetzt.

d) Die Nummern 9.3 bis 9.3.2 werden durch folgende Nummern 9.3 bis 9.3.3
ersetzt:

Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
„9.3 Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von im

Anhang 2 (Stoffliste zu Nummer 9.3 Anhang 1) der Verordnung
über genehmigungsbedürftige Anlagen in der jeweils geltenden
Fassung genannten Stoffen dient, mit einer Lagerkapazität von

9.3.1 200 000 t oder mehr, X
9.3.2 den in Spalte 4 des Anhangs 2 (Stoffliste zu Nummer 9.3 Anhang

1) der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der
jeweils geltenden Fassung ausgewiesenen Mengen bis weniger als
200 000 t,

A

9.3.3 den in Spalte 3 bis weniger als den in Spalte 4 des Anhangs 2
(Stoffliste zu Nummer 9.3 Anhang 1) der Verordnung über
genehmigungsbedürftige Anlagen in der jeweils geltenden Fassung
ausgewiesenen Mengen;

S“.

13. Die bisherigen Nummern 45 bis 47 werden durch folgenden Buchstaben x ersetzt:

‚x) Die Nummern 10.4 bis 10.4.3 werden wie folgt gefasst:

Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
„10.4 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Vorbehandlung (Waschen,

Bleichen, Mercerisieren) oder zum Färben von Fasern oder Textilien
mit

10.4.1 einer Verarbeitungskapazität von 10 t Fasern oder Textilien oder mehr
je Tag,

A

10.4.2 einer Färbekapazität von 2 t bis weniger als 10 t Fasern oder Textilien
je Tag bei Anlagen zum Färben von Fasern oder Textilien unter
Verwendung von Färbebeschleunigern einschließlich
Spannrahmenanlagen, ausgenommen Anlagen, die unter erhöhtem
Druck betrieben werden,

S

10.4.3 einer Bleichkapazität von weniger als 10 t Fasern oder Textilien je Tag
bei Anlagen zum Bleichen von Fasern oder Textilien unter Verwendung
von Chlor oder Chlorverbindungen;

S“



Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 45 – Drucksache 17/11394

14. Die folgenden Buchstaben y und z werden angefügt:

‚y) In Nummer 15.1 werden in der Spalte „Vorhaben“ die Wörter „ein schließlich“
durch das Wort „einschließlich“ und nach dem Wort „Rechtsverordnung“ das
Semikolon durch ein Komma ersetzt.

z) In Nummer 15.2 werden in der Spalte „Sp. 1“ die Angabe „X“ eingefügt und in
der Spalte „Sp. 2“ die Angabe „X“ gestrichen.’

Begründung:

Die Anpassungen in den Nummern 1, 3, 4, 6, 9, 10, 11, 13 und 14 sind ausschließlich
rechtsförmlicher Natur. Dabei dient Nummer 14 der Beseitigung von rechtsförmlichen
Fehlern in Artikel 2 des Gesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1726).

Zu Nummer 2 (Änderung der §§ 5, 14f und 21 UVPG):

a)
Die punktuellen Änderungen von § 5 dienen der Stärkung des Instruments des Scoping im
Rahmen des Verfahrens einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Eine sachgerechte Festlegung
des Untersuchungsrahmens sowie eine klare und umfassende Unterrichtung über die vom
Träger eines Vorhabens vorzulegenden Unterlagen haben sich in der Praxis als besonders
wirksame Mittel erwiesen, um den Verfahrensablauf sinnvoll zu strukturieren, seine
Effektivität zu verbessern und vermeidbare Verzögerungen und Schwierigkeiten
auszuschließen. Die vorgesehenen Änderungen greifen Elemente des Entwurfs für ein
Erstes Buch zum Umweltgesetzbuch sowie Vorschläge der deutschen Wirtschaft auf.

Entsprechendes gilt für die Ergänzung des § 5 Satz 1 sowie des neuen Absatzes 2. Diese
Bestimmungen ergänzen die allgemeine behördliche Beratungspflicht nach § 25 Absatz 2
des Verwaltungsverfahrensgesetzes im Sachzusammenhang der Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung. Da die Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 2 Absatz 1
Satz 1 als unselbstständiger Teil verwaltungsbehördlicher Entscheidungsverfahren über die
Zulässigkeit von Vorhaben ausgestaltet ist, ist diese Ergänzung sachgerecht, um die
Bedeutung der Beratungspflicht auch für die Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung unzweifelhaft zu unterstreichen. Diese Bestimmungen
verdeutlichen daher die Beratungspflicht der zuständigen Behörde, die eine kontinuierlich
während der gesamten Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung wahrzunehmende
behördliche Aufgabe darstellt. Die Beratung dient zum einen der Unterstützung des
Vorhabenträgers bei der Vorbereitung der von ihm beizubringenden Unterlagen. Hier soll die
Behörde darauf hinwirken, dass der Vorhabenträger das seinerseits Erforderliche
unternimmt, damit Verzögerungen und unnötiger Aufwand im Verfahren vermieden werden.
Von besonderer Bedeutung ist dabei die konkrete Unterrichtung über den Inhalt und den
Umfang der vom Vorhabenträger beizubringenden Unterlagen. Zum anderen versetzt die
Beratung die Genehmigungsbehörde selbst in die Lage, den weiteren Ablauf des Verfahrens
sowie Abstimmungen mit anderen Behörden und Dritten frühzeitig zu planen und
vorzubereiten.

Der sachgerechten Verbreiterung der Erkenntnisgrundlage von Behörde und Vorhabenträger
dient auch die vorgesehene Ergänzung des bisherigen § 5 Satz 4. Um mögliche Konflikte
und Verfahrenserschwerungen im späteren Ablauf zu vermeiden, kann es von Nutzen sein,
wenn die zuständige Behörde neben Behörden und Sachverständigen im Einzelfall auch
betroffene Gemeinden, durch Umweltauswirkungen des geplanten Vorhabens
möglicherweise betroffene andere Staaten sowie nach § 3 des Umwelt-

Drucksache 17/11394 – 46 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Rechtsbehelfsgesetzes anerkannte Umweltvereinigungen (einschließlich nach § 5 Absatz 2
des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes übergeleiteter Alt-Anerkennungen) im Rahmen des
Scoping hinzuzieht. Dadurch wird gewährleistet, dass mögliche spätere Einwendungen oder
Hinweise der zuständigen Behörde frühzeitig bekannt und erforderlichenfalls in den
beizubringenden Unterlagen bereits reflektiert werden können. Schon bislang war die
Hinzuziehung von Gemeinden, Nachbarstaaten und anerkannten Umweltvereinigungen als
Dritte nach Einzelfallentscheidung der zuständigen Behörde durch § 5 vorgesehen. Die
gesetzliche Klarstellung dient jedoch dazu, dieses Beschleunigungselement - falls im
Einzelfall sinnvoll - verstärkt anzuwenden. Eine materielle Änderung der bislang geltenden
Verfahrensvorschrift ist damit nicht verbunden. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass
sich in geeigneten Einzelfällen zur Erreichung von Synergieeffekten eine Zusammenführung
des Scoping-Termins mit der im Entwurf des Planungsvereinheitlichungsgesetzes
vorgesehenen frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 25 Absatz 3 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes (neu) anbieten kann.

Artikel 5 Absatz 2 Satz 1 der UVP-Richtlinie der EU sieht ausdrücklich vor, dass die
zuständige Behörde gegenüber dem Vorhabenträger eine Stellungnahme abgibt, welche
Unterlagen zur Umweltverträglichkeit eines beantragten Vorhabens vom Vorhabenträger
vorzulegen sind. Demzufolge ist schon nach dem bislang geltenden Recht und
dementsprechend auch in der bisherigen Praxis eine Unterrichtung durch die zuständige
Behörde in schriftlicher Form Standard (vgl. Nummer 4.7 der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
(UVPVwV) vom 18. September 1995, GMBl. 1995, S. 671). Die dem neuen Absatz 1
angefügten Sätze verdeutlichen lediglich diese bestehende Dokumentationspflicht der
zuständigen Behörde gegenüber dem Träger des Vorhabens. Die Dokumentation bildet die
Grundlage für die Unterrichtung des Vorhabenträgers, mit der als Ergebnis des
Verfahrensschritts „Scoping“ Inhalt und Umfang der beizubringenden Unterlagen festzulegen
sind. Die Festlegung steht - auch nach Artikel 5 Absatz 2 Satz 3 der UVP-Richtlinie der EU -
unter dem Vorbehalt des Planungsstandes sowie möglicher Änderungen der Sach- und
Rechtslage. In begründeten Ausnahmefällen, z.B. auf Grund neuer fachlicher Erkenntnisse,
rechtlicher Vorgaben oder Defiziten der vom Träger des Vorhabens vorgelegten Unterlagen,
bleibt es der Behörde weiterhin möglich, ergänzende Unterlagen nachzufordern.

Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen für UVP-pflichtige Vorhaben bleibt es dabei, dass
nach § 17 Absatz 1 UVPG die Umweltverträglichkeitsprüfung als Umweltprüfung nach den
Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt wird.

b)
Die vorgesehene Änderung von § 14f Absatz 4 Satz 3 entspricht dem Regelungsvorschlag
zu § 5 Absatz 1 Satz 4 (neu). Auch beim Scoping im Rahmen der Strategischen
Umweltprüfung soll künftig verstärkt von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden,
Gemeinden, Nachbarstaaten und anerkannten Umweltvereinigungen nach
Einzelfallentscheidung der zuständigen Behörde hinzu zu ziehen, um diesen wichtigen
Verfahrensschritt zu stärken. Eine materielle Änderung der bislang geltenden
Verfahrensvorschrift ist damit nicht verbunden.

c)
Es hat sich gezeigt, dass eine wirkungsvolle Überwachung der Einhaltung der
Anforderungen der auf Grund von § 21 Absatz 4 erlassenen Rohrfernleitungsverordnung nur
möglich ist, wenn die zuständige Behörde über die zur Sachverhaltsaufklärung erforderlichen
Befugnisse verfügt, die sie in die Lage versetzen, gegebenenfalls nach § 4 Absatz 5 der
Rohrfernleitungsverordnung im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zu treffen. Zu
diesem Zweck sind darüber hinaus auch entsprechende Mitwirkungspflichten von
Anlagenbetreibern und Dritten (z.B. Eigentümer von Grundstücken, über die
Rohrfernleitungen verlaufen) erforderlich. Die derzeit in § 21 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 47 – Drucksache 17/11394

vorgesehenen bloßen Informationspflichten von Vorhabenträgern gegenüber Behörden und
Öffentlichkeit sind in diesem Zusammenhang unzureichend. Mit der neugefassten Nummer 2
wird daher die bestehende Ermächtigung, Vorhabenträgern Informationspflichten
aufzuerlegen, in Buchstabe a fortgeführt und dahingehend in den Buchstaben b und c
ergänzt, dass auch weitere Mitwirkungspflichten von Vorhabenträgern und Dritten durch
Verordnung geregelt werden können. Die neuen Buchstaben b und c entsprechen
weitgehend der früheren Regelung in § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 des
Wasserhaushaltsgesetzes (a.F.). Der Begriff „ermöglichen“ in Buchstabe c betrifft nicht die
Duldung von behördlichen Handlungen (letztere wird durch Nummer 2a Buchstabe a
abgedeckt), sondern die aktive Unterstützung von Behörden durch Vorhabenträger und
Dritte durch konkrete Mitwirkungshandlungen.

Die neue Nummer 2a ermächtigt zur Regelung der erforderlichen behördlichen
Eingriffsbefugnisse. Mit der Regelung in Nummer 2a Buchstabe d ist eine Einschränkung
des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes)
verbunden, was durch § 21 Absatz 4 Satz 8 klargestellt wird. Diese Einschränkung ist mit
Blick auf das von Rohrfernleitungsanlagen ausgehende nicht unerhebliche
Gefährdungspotenzial für Mensch und Umwelt gerechtfertigt. Dieses Potenzial
resultiert daraus, dass in den betreffenden Anlagen gefährliche, insbesondere
wassergefährdende oder brennbare Stoffe, unter hohem Druck befördert werden. Im
Rahmen der Überwachung dieser Anlagen kann es daher zur Verhütung dringender
Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (z.B. Vermeidung von Unfällen) im
Einzelfall erforderlich sein, dass Mitarbeiter der zuständigen Behörde auch Wohnräume und
außerhalb der Betriebszeiten Betriebsräume betreten, etwa um sich Informationen
beschaffen zu können, die zur Gefahrenabwehr erforderlich sind. Die Vorschrift
entspricht weitgehend parallelen Regelungen in anderen Bereichen des Umweltrechts (siehe
z.B. § 101 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Wasserhaushaltsgesetzes, § 52 Absatz 2 Satz 1
und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und § 47 Absatz 1 Satz 3 und 4 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes).

Die Änderungen in den Nummern 5, 7 und 8 dienen der Umsetzung eines
Änderungsvorschlages des Bundesrates (BR-Drs. 314/12 – Beschluss -, Nummer 34),
dem die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung vom 15. August 2012 zugestimmt
hat.

Die Änderungen in Nummer 12 dienen zum einen zur Beseitigung redaktioneller Fehler
sowie zum andern der Umsetzung eines Änderungsvorschlages des Bundesrates (BR-
Drs. 314/12 – Beschluss -, Nummer 40), dem die Bundesregierung in ihrer
Gegenäußerung vom 15. August 2012 zugestimmt hat.

Drucksache 17/11394 – 48 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Deutscher Bundestag Drucksache 17/D E U T S C H E R B U N D E S T A G
Ausschuss für Umwelt,

Naturschutz und Reaktorsicherheit

Ausschussdrucksache

17(16)656

zu Top 14 der TO am 7.11.2012

06.11.2012

Ausschuss für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit
17. Wahlperiode

Änderungsantrag
der Fraktion der SPD

zum Gesetzentwurf der Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen
- Drucksache 17/10486 -

Der Deutsche Bundestag wolle beschließen:

Zu Artikel 1 Nummer 18 (§ 48b Satz 5)

In Artikel 1 Nummer 18 ist § 48b wird Satz 5 gestrichen.

Begründung:

Die langjährigen praktischen Erfahrungen des Deutschen Bundestages
haben gezeigt, dass eine Beratung von Vorlagen innerhalb einer Frist von
drei Sitzungswochen zu häufig nicht in ausreichender Weise zu
bewältigen war. Es ist generell nicht erkennbar, warum Beratungen im
Deutschen Bundestag einer Frist unterliegen sollen, während
Bundesregierung und Bundesrat keiner solchen Restriktion unterliegen.

Berlin, den 23. Oktober 2012

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 49 – Drucksache 17/11394

Deutscher Bundestag Drucksache 17/D E U T S C H E R B U N D E S T A G
Ausschuss für Umwelt,

Naturschutz und Reaktorsicherheit

Ausschussdrucksache

17(16)657

zu Top 14 der TO am 7.11.2012

06.11.2012

Ausschuss für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit
17. Wahlperiode

Entschließungsantrag
der Fraktion der SPD

zum Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen
- Drucksache 17/10486 -

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Die am 6. Januar 2011 in Kraft getretene Richtlinie über Industrieemissionen (IED; Industry
Emission Directive, 2010/75/EU) ist eine der wichtigsten Richtlinien zur immissionsschutz-
rechtlichen Regelung der Genehmigung und Überwachung von Industrieanlagen. Sie bildet
lt. dem Sachverständigenrat der Bundesregierung in Umweltfragen (SRU) das „Grundgesetz
des Anlagenrechts“. Sie regelt die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umwelt-
verschmutzung von Luft, Wasser und Boden durch industrielle Anlagen.

Schon die Vorgängerrichtlinie (Richtlinie zur integrierten Vermeidung und Verminderung der
Umweltverschmutzung, IVU) hatte zum Ziel, das Umweltschutzniveau in Europa zu
harmonisieren und Wettbewerbsverzerrungen durch unterschiedliche Technikanforderungen
in der Genehmigung von Industrieanlagen zu verhindern. In der Praxis wurde dieses Ziel
nicht erreicht, weil die BVT-Merkblätter (BVT = beste verfügbare Technik) keine ausreichen-
de Verbindlichkeit hatten und in den Mitgliedstaaten die Emissionsgrenzwerte in
Genehmigungen sich nicht durchweg daran orientierten. Dieser Mangel wird in der IED
aufgehoben, indem nun der Stand der Technik bei der Ableitung von Emissionen europaweit
angewendet werden muss und die tatsächlichen Emissionen, d.h. die Betriebswerte,
innerhalb der Bandbreite der Schlussfolgerungen der BVT-Merkblätter liegen müssen.

Für Deutschland stellt dies keine neue Anforderung dar, weil die Anlagengenehmigung
bereits heute nach dem der Stand der Technik erfolgt. Andererseits wird durch die
harmonisierte strenge Anwendung der BVT das Umweltschutzniveau in Europa insgesamt
angeglichen.

Der Deutsche Bundestag weist darauf hin, dass die frühzeitige Entwicklung und Anwendung
fortschrittlicher Anlagentechniken in Deutschland für ein hohes Umweltschutzniveau gesorgt
hat, das dem Umwelt- und Gesundheitsschutz der Allgemeinheit dient und zudem dem
deutschen Anlagenbau nun einen Wettbewerbsvorsprung liefern wird.

Der Deutsche Bundestag begrüßt die Konzeption der Umsetzung der IED, nach der die
Festlegung von Emissionsgrenzwerten so erfolgt, dass die Emissionsbandbreiten der BVT-
Merkblätter sicher eingehalten werden, die Anforderungen des geltenden Rechts nicht
abgeschwächt werden, nationale Fortentwicklungen des Standes der Technik abgebildet und
Maßnahmen über den Stand der Technik hinaus gefordert werden, soweit Verstöße gegen
Umweltqualitätsnormen dies erfordern und dies mit Artikel 18 der Richtlinie vereinbar ist.

Drucksache 17/11394 – 50 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Die Richtlinie enthält in Artikel 11, wie im nationalen Bundesimmissionsschutzgesetz
(BImSchG § 5, Abs. 1, Nummer 4) bereits vorgeschrieben, die Pflicht der Anlagenbetreiber
Energie zu sparen und effizient einzusetzen. Investitionen in Energieeffizienz sind wirtschaf-
tlich mehrfach sinnvoll. Sie senken die Abhängigkeit von Energieimporten und steigern so
die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft. Deutsche Unternehmen sind erfolgreich
in der Entwicklung von Effizienztechnologien und schaffen damit Absatzchancen und
Arbeitsplätze.

Dennoch bleiben bisher vielfach die Möglichkeiten zur Einsparung von Energie wegen zu
schwacher Anreize, fehlender Informationen, eines zu kurz angesetzten Amortisations-
zeitraumes oder auch wegen falsch eingeschätzter Einsparpotenziale ungenutzt.

Daher erachtet es der Deutsche Bundestag als folgerichtig und zweckmäßig, zur
Unterstützung der Einhaltung von Klimazielen und der Energiewende die Durchführung von
Effizienzmaßnahmen auf ordnungsrechtlichen Wege zu ergänzen, indem Genehmigungs-
behörden die Möglichkeit bekommen, Effizienzanforderungen an energieerzeugende und
energieverbrauchende Anlagen zu stellen. Artikel 9 Absatz der Richtlinie stellt es den
Mitgliedstaaten frei, für IED-Anlagen keine Effizienzanforderungen festzulegen. Das ist so
auszulegen, dass die Festlegung von Effizienzanforderungen aus Sicht der IED nicht die
Ausnahme ist, sondern als Normalfall erlaubt ist. Es wäre dann zu prüfen, inwieweit Anlagen,
die dem Emissionshandel unterliegen, einbezogen werden können, da diese nach bisheriger
Rechtslage im BImSchG von besonderen Anforderungen an die Emissionen von Kohlen-
dioxid freigestellt sind. Damit würden deutschen Behörden frühzeitig Instrumente an die
Hand gegeben sein, wenn in zukünftigen BVT-Merkblättern Effizienzanforderungen formuliert
werden.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

x das Bundesimmissionsschutzgesetz so zu ändern, dass die Genehmigungsbehörden
auf der Basis des Standes der Technik Effizienzanforderungen an energieerzeu-
gende und energieverbrauchende Anlagen stellen können.

Berlin, den 23.10.2012

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 51 – Drucksache 17/11394

Deutscher Bundestag
17. Wahlperiode

Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

D E U T S C H E R B U N D E S T A G

Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit

Ausschussdrucksache

17(16)634

30.10.2012
Entschließungsantrag
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der Richtlinie über
Industrieemissionen
- Drucksache 17/10486-

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Mit dem vorliegenden Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie der Europäischen Union über
Industrieemissionen (IED) aus Jahr 2010 hat die Bundesregierung die Chance vertan, eine
substanzielle Verbesserung der Umweltsituation in Deutschland einzuleiten. Die dort formulierten
Anforderungen an die Vermeidung und Verminderungen von Industrieemissionen in die
Umweltmedien Luft, Wasser und Boden gehen nicht über die bereits erreichten
Emissionsminderungen hinaus und geben keine Anreize die bestehenden Technologien
weiterzuentwickeln. Die in den Verordnungen vorgeschlagenen Grenzwertabsenkungen spiegeln in
aller Regel nur den bereits erreichten Stand der Technik wieder und passen allein die gesetzlichen
Regelungen den Realitäten an. Die vorgeschlagenen Grenzwerte werden nicht zu einer Stärkung des
Gesundheits- und Umweltschutz in Deutschland beitragen.

Mit der Verankerung der Merkblätter im vorliegenden Gesetzesentwurf, in denen der Stand der der
jeweiligen „besten verfügbaren Technik“ (BVT) festgelegt wird, die BVT-Merkblätter, auch BREF-
Dokumente genannt (BREF = Best Available Techniques Reference Documents), stellt sich die
grundsätzliche Frage, welche Bedeutung in Zukunft der deutschen TA Luft (TA= technische
Anleitung) zu kommt. Die BVT-Merkblätter könnten durch ihre Verankerung als rechtlich
höherrangig, als die deutsche TA Luft anzusehen sein. Es könnte dadurch zu einer Abschwächung der
Luftreinhaltung in Deutschland kommen, wenn die TA Luft höhere oder weitergehende
Anforderungen enthält als die in einem europaweiten Prozess erarbeiteten BVT-Merkblätter.
Aus ökologischer Sicht ist eine Stärkung der TA Luft zu befürworten, da diese Anleitung für die
Luftreinhaltung eine verbindliche Mindestanforderung setzen könnte. Die europäischen BVT-
Merkblätter wären dann zu beachten, wenn sie höhere oder weitergehende Anforderungen als die
deutsche TA- Luft beinhalten. Dafür müsste die TA Luft den BVT-Merkblätter im rechtlichen Rang
gleich- oder besser noch höhergestellt werden. Deshalb gilt es zu prüfen ob die TA Luft, wie schon
vor Jahren bei den Mindestanforderungen an die Abwasserreinigung erfolgt, in den Rang einer
Verordnung gehoben werden sollte.

Die IED-Richtlinie schreibt die Stärkung der Energieeffizienz in Artikel 11 als eine Grundpflicht für
die Betreiber fest. Sie stellt es aber zusätzlich den Mitgliedstaaten frei, für die in Anhang I der
Richtlinie 2003/87/EG aufgeführten Tätigkeiten z.B. in der Energiewirtschaft, Metallindustrie und
mineralverarbeitende Industrie, also der dem Treibhausgashandel unterliegenden Anlagen, keine

Drucksache 17/11394 – 52 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Berlin, den 7. November 2012

Energieeffizienzanforderungen zu stellen. Die Bundesregierung hat es versäumt im Rahmen der
vorliegenden Vorschläge zur Umsetzung der IED-Richtlinie, diese Grundpflicht zur Stärkung der
Energieeffizienz im deutschen Recht festzuschreiben. Die Stärkung der Energieeffizienz ist integraler
Bestandteil der geplanten Energiewende. Nur, wenn es gelingt in diesem Bereich massive Fortschritte
zu erreichen, kann die Energiewende gelingen. Dazu aber bedarf es eines funktionierenden
Instrumentariums zur Zielerreichung. Hier hätten die Chancen, die die Umsetzung der IED bietet,
insbesondere das Anlagenrecht weiterzuentwickeln, genutzt werden müssen.

Hinzu kommt, dass ungeklärt bleibt, in wie weit mögliche Energieeffizienzanforderungen in den BVT-
Merkblätter von den zuständigen Behörden in nationales Recht überführt werden können. Denn neben
der Erhebung der Energieeffizienz in eine Grundpflicht für die Betreiber wird auch die
Energieeffizienz zum Gegenstand der Festlegung der besten verfügbaren Technik und damit zum
Gegenstand der BVT-Merkblätter.

Der Deutsche Bundestag kritisiert zudem, dass der Stand der Technik, wie er nun in den BVT-
Merkblättern festgelegt wird, nicht für alle genehmigungsbedürftigen Anlagen verbindlich sein soll.
Dies entspricht nicht der bisherigen Regelungstechnik, einen einheitlichen Stand der Technik für alle
genehmigungsbedürftigen Anlagen vorzusehen.

II. Der Bundestag fordert die Bundesregierung auf:
x Sicher zu stellen, dass höhere oder weitergehende Anforderungen, die in der TA Luft

bestehen, weiterhin umfänglich verbindlich sind und durch die Verankerung der BREF-
Dokumente im Bundes-Immissionsschutzgesetz nicht ausgesetzt oder abgeschwächt werden,

x Energieeffizienzanforderungen für die Tätigkeiten nach Anhang I der IED-Richtline zu
definieren.
t mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

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