BT-Drucksache 17/11382

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 17/10748, 17/11055 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch b) zu dem Antrag der Abgeordneten Katrin Kunert, Sabine Zimmermann, Dr. Kirsten Tackmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. - Drucksache 17/8606 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Vom 7. November 2012


Deutscher Bundestag Drucksache 17/11382
17. Wahlperiode 07. 11. 2012

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 17/10748, 17/11055 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

b) zu dem Antrag der Abgeordneten Katrin Kunert, Sabine Zimmermann,
Dr. Kirsten Tackmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/8606 –

Bundesmittel zur Finanzierung der Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung 1:1 an Kommunen weiterreichen

A. Problem

Zu Buchstabe a

Der Bund soll die Kommunen nach einer Übereinkunft mit den Ländern bei
den Nettoausgaben für die Grundsicherung im Alter und für Erwerbsminderung
nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII)
entlasten. Bis zum Jahr 2014 soll der Bund seine Beteiligung zur vollen Entlas-
tung ausbauen.

Zu Buchstabe b

Eine tatsächliche Entlastung der Kommunen bei den Nettoausgaben für die
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird nach Auffassung der
Antragsteller nur dann erreicht, wenn die Mittel vollständig an die Kommunen
gehen und ihnen die laufenden Nettokosten erstattet werden.
B. Lösung

Zu Buchstabe a

Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung der Schritte bis zur vollen Erstattung
der Nettoausgaben für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
durch den Bund in den Jahren 2013 und 2014. Darüber hinaus enthält der Ge-
setzentwurf den zur innerstaatlichen Umsetzung des Fiskalvertrages vereinbar-

Drucksache 17/11382 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

ten Übergang auf eine Erstattung der aktuellen Nettoausgaben des laufenden
Kalenderjahres durch den Bund.

Mit dem Änderungsantrag wird der Gesetzentwurf um eine Regelung zur
Nichtanrechnung von aufstockenden Landesleistungen als Einkommen, eine
Übergangsregelung für Nachweise im Jahr 2013 und eine Änderung in den Sta-
tistikvorschriften ergänzt. Ferner wird in den Gesetzentwurf eine Änderung des
Sozialgerichtsgesetzes aufgenommen.

Zu Buchstabe b

Die Fraktion DIE LINKE. fordert eine gesetzliche Regelung, wonach der Fi-
nanzierungsmodus für die Kosten der Grundsicherung im Alter und bei Er-
werbsminderung auf der Basis der laufenden Nettoausgaben erfolgen soll. Ins-
besondere sei im Rahmen der Aufsicht nach Artikel 84 Absatz 3 des Grundge-
setzes dafür Sorge zu tragen, dass die Länder die Mittel für die Grundsicherung
im Alter und bei Erwerbsminderung vollständig an ihre Kommunen weiterge-
ben.

Zu Buchstabe a

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 17/10748, 17/11055 in ge-
änderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE
LINKE.

Zu Buchstabe b

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 17/8606 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktion DIE
LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN.

C. Alternativen

Annahme des Antrags.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Zu Buchstabe a

Durch die Anhebung der bisherigen Beteiligung des Bundes nach § 46a
SGB XII von 45 Prozent der Nettoausgaben des Vorvorjahres im Jahr 2012 und
der damit einhergehenden Weiterentwicklung zu einer Erstattung der aktuellen
Nettoausgaben des laufenden Kalenderjahres in Höhe von 75 Prozent der Net-
toausgaben im Jahr 2013 und von 100 Prozent der Nettoausgaben ab dem Jahr
2014 entstehen gegenüber dem bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Recht,
das für die Jahre ab 2012 eine Bundesbeteiligung in Höhe von 16 Prozent der
Nettoausgaben des Vorvorjahres vorsah, folgende Mehrausgaben des Bundes
für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung: 3,175 Mrd. Euro
im Jahr 2013, 4,769 Mrd. Euro im Jahr 2014, 5,104 Mrd. Euro im Jahr 2015
und 5,462 Mrd. Euro im Jahr 2016.

Zu Buchstabe b

Kostenrechnungen wurden nicht angestellt.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/11382

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Es entsteht ein zusätzlicher schwer quantifizierbarer Erfüllungsaufwand auf
Bundesebene. Für die Administration im Bundesministerium für Arbeit und
Soziales entsteht zusätzlicher Arbeitsaufwand für bis zu sechs Beschäftigte im
gehobenen und höheren Dienst. Der Personalbedarf im gehobenen Dienst kann
teilweise aus dem Personalüberhang des Bundes gedeckt werden. Im Übrigen
soll er im Einzelplan 11 aufgefangen werden. Beim Statistischen Bundesamt ent-
stehen Personalmehrbedarfe von bis zu 14 Stellen, die im Umfang von bis zu
zwölf Stellen sowie den damit verbundenen Personalmitteln aus den Personal-
überhängen des Bundes gedeckt werden können. Die pro Planstelle erforderli-
chen Gemeinkosten (Sachkostenpauschalen) werden aus dem Einzelplan 11 in
den Einzelplan 06 umgeschichtet. Bis auf die Personalmittel und die Stellen für
Überhangpersonal sollen die Mehrbedarfe beim Statistischen Bundesamt finan-
ziell und stellenmäßig im Einzelplan 11 ausgeglichen werden. Die Verwaltung
der Länder wird durch das Gesetz mit einem nicht bezifferbaren Erfüllungsauf-
wand belastet. Vergleichbares gilt für die Kommunen, soweit diese für die Aus-
führung des Vierten Kapitels SGB XII zuständige Träger sind; auch hier ist keine
Bezifferung des zusätzlichen Erfüllungsaufwands möglich.

Drucksache 17/11382 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

a) den Gesetzentwurf auf Drucksachen 17/10748, 17/11055 mit folgenden
Maßgaben, im Übrigen unverändert anzunehmen:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) Dem Buchstaben a wird folgender Buchstabe a vorangestellt:

,a) Die Angabe zu § 43 wird wie folgt gefasst:

„§ 43 Einsatz von Einkommen und Vermögen, Berücksichti-
gung von Unterhaltsansprüchen“.‘

bb) Die bisherigen Buchstaben a bis i werden die Buchstaben b bis j.

cc) Nach Buchstabe j wird folgender Buchstabe k angefügt:

‚k) Die Angabe zu § 136 wird wie folgt gefasst:

„§ 136 Übergangsregelung für Nachweise im Jahr 2013“.‘

b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

‚3. § 43 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠43
Einsatz von Einkommen und Vermögen,

Berücksichtigung von Unterhaltsansprüchen“.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Erhalten Leistungsberechtigte nach dem Dritten Kapitel
in einem Land nach § 29 Absatz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2
bis 5 festgesetzte und fortgeschriebene Regelsätze und sieht das
Landesrecht in diesem Land für Leistungsberechtigte nach die-
sem Kapitel eine aufstockende Leistung vor, dann ist diese Leis-
tung nicht als Einkommen nach § 82 Absatz 1 zu berücksichti-
gen.“

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 werden die Wörter „zuständige Träger der Sozial-
hilfe“ durch die Wörter „jeweils für die Ausführung des Ge-
setzes nach diesem Kapitel zuständige Träger“ ersetzt.

bb) In Satz 4 werden die Wörter „Träger der Sozialhilfe“ durch
die Wörter „jeweils für die Ausführung des Gesetzes nach
diesem Kapitel zuständigen Träger“ ersetzt.

cc) In Satz 5 werden die Wörter „Trägers der Sozialhilfe“ durch
die Wörter „jeweils für die Ausführung des Gesetzes nach
diesem Kapitel zuständigen Trägers“ ersetzt.‘

c) Nummer 8 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 3 Satz 2 wird jeweils das Wort „Bundesbeteiligung“

durch das Wort „Erstattung“ ersetzt.

bb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/11382

„(4) Die Länder gewährleisten die Prüfung, dass die Ausgaben
für Geldleistungen der für die Ausführung des Gesetzes nach die-
sem Kapitel zuständigen Träger begründet und belegt sind und den
Grundsätzen für Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.
Sie haben dies dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales
durch Nachweis der Bruttoausgaben jeweils für das Land sowie für
die nach § 46b zuständigen Träger insgesamt und darunter für

1. Regelsatzleistungen nach § 42 Nummer 1,

2. zusätzliche Bedarfe nach § 42 Nummer 2,

3. Bedarfe nach § 42 Nummer 3, soweit sie auf Bedarfe nach § 34
Absatz 3 und 4 entfallen,

4. Unterkunftskosten nach § 42 Nummer 4,

5. Darlehen nach § 42 Nummer 5

sowie für die Einnahmen nach Absatz 2 Satz 2 in tabellarischer
Form zu belegen. Die Nachweise sind jeweils zum 15. der Monate
Februar, Mai, August und November für das jeweils abgeschlosse-
ne Quartal einzureichen; jedoch erstmals für das erste Quartal 2014
zum 15. Mai 2014.“

cc) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „haben“ die Wörter
„erstmals für das Jahr 2014“ eingefügt.

d) Nummer 19 wird wie folgt geändert:

aa) § 128b wird wie folgt geändert:

aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. Geschlecht, Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit und Bun-
desland,“.

bbb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

„2. Geburtsmonat, Wohngemeinde und Gemeindeteil, bei
Ausländern auch aufenthaltsrechtlicher Status,“.

ccc) Die bisherigen Nummern 2 bis 6 werden die Nummern 3 bis 7.

bb) § 128f wird wie folgt geändert:

aaa) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 128b Nummer 4“ durch die
Angabe „§ 128b Nummer 5“ ersetzt.

bbb) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 128b Nummer 4“ durch die
Angabe „§ 128b Nummer 5“, die Angabe „§ 128b
Nummer 1“ durch die Wörter „§ 128b Nummer 1 und 2“ und
die Angabe „§ 128b Nummer 5“ durch die Angabe „§ 128b
Nummer 6“ ersetzt.

ccc) In Absatz 4 wird das Wort „Leistungen“ durch das Wort
„Merkmale“ und die Angabe „§ 128b Nummer 1“ durch die
Wörter „§ 128b Nummer 1 und 2“ ersetzt.

cc) In § 128g Absatz 1 wird die Angabe „§ 128b Nummer 1“ durch die
Angabe „§ 128b Nummer 2“ ersetzt.

dd) § 128h wird wie folgt geändert:

aaa) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt:

„(3) Zur Weiterentwicklung des Systems der Grundsiche-

rung im Alter und bei Erwerbsminderung übermittelt das Sta-
tistische Bundesamt auf Anforderung des Bundesministe-

Drucksache 17/11382 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

riums für Arbeit und Soziales Einzelangaben aus einer
Stichprobe, die vom Statistischen Bundesamt gezogen wird
und nicht mehr als 10 Prozent der Grundgesamtheit der Leis-
tungsberechtigten umfasst. Die zu übermittelnden Einzelanga-
ben dienen der Entwicklung und dem Betrieb von Mikrosimu-
lationsmodellen durch das Bundesministerium für Arbeit und
Soziales und dürfen nur im hierfür erforderlichen Umfang und
mittels eines sicheren Datentransfers ausschließlich an das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales übermittelt wer-
den. Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach § 128b
Nummer 2 und 4 und den Hilfsmerkmalen nach § 128e dürfen
nicht übermittelt werden; Angaben zu monatlichen Durch-
schnittsbeträgen in den Einzelangaben werden vom Statisti-
schen Bundesamt auf volle Euro gerundet.

(4) Bei der Verarbeitung und Nutzung der Daten nach
Absatz 3 ist das Statistikgeheimnis nach § 16 des Bundessta-
tistikgesetzes zu wahren. Dafür ist die Trennung von statisti-
schen und nichtstatistischen Aufgaben durch Organisation
und Verfahren zu gewährleisten. Die nach Absatz 3 übermit-
telten Daten dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für
die sie übermittelt wurden. Eine Weitergabe von Einzelanga-
ben aus einer Stichprobe nach Absatz 3 Satz 1 durch das Bun-
desministerium für Arbeit und Soziales an Dritte ist nicht zu-
lässig. Die übermittelten Einzeldaten sind nach dem Erreichen
des Zweckes zu löschen, zu dem sie übermittelt wurden.“

bbb) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 5 und 6.

e) Nach Nummer 22 wird folgende Nummer 23 angefügt:

‚23. § 136 wird wie folgt gefasst:

㤠136
Übergangsregelung für die Nachweise im Jahr 2013

(1) Die Länder haben dem Bundesministerium für Arbeit und
Soziales zum 15. Mai 2013, zum 15. August 2013, zum 15. No-
vember 2013 und zum 15. Februar 2014 für das jeweils abge-
schlossene Quartal in tabellarischer Form zu belegen:

1. die Bruttoausgaben für Geldleistungen nach § 46a Absatz 2 so-
wie die darauf entfallenden Einnahmen,

2. die Bruttoausgaben und Einnahmen nach Nummer 1, differen-
ziert nach

a) Leistungen für Leistungsberechtigte außerhalb und in Ein-
richtungen,

b) Leistungen für Leistungsberechtigte nach § 41 Absatz 2
und für Leistungsberechtigte nach § 41 Absatz 3.

(2) Die Länder haben dem Bundesministerium für Arbeit und
Soziales bis zum 31. Mai 2014 die Angaben nach Absatz 1 ent-
sprechend für das Kalenderjahr 2013 in tabellarischer Form zu
belegen.“‘

2. Artikel 2 wird wie folgt gefasst:

‚Artikel 2
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
In § 85 Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz des Sozialgerichtsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/11382

S. 2535), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juli 2012
(BGBl. I S. 1577) geändert worden ist, werden nach den Wörtern „nach
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch“ die Wörter „und, soweit Landes-
recht nichts Abweichendes vorsieht, in Angelegenheiten nach dem Vier-
ten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ eingefügt.‘

3. Der bisherige Artikel 2 wird Artikel 3;

b) den Antrag auf Drucksache 17/8606 abzulehnen.

Berlin, den 7. November 2012

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales

Sabine Zimmermann Pascal Kober
Vorsitzende Berichterstatter

Die Antragsteller machen geltend, dass es nach Aussagen
Der Ausschuss wolle beschließen:
des Deutschen Städtetages bereits Signale aus einigen Län-
dern gebe, dass diese die Mittel nicht in vollem Umfang an
ihre Kommunen weitergeben wollten. Zum Teil sollten auch

Artikel 1 wird wie folgt geändert:
Nummer 2 wird wie folgt gefasst
Drucksache 17/11382 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Bericht des Abgeordneten Pascal Kober

A. Allgemeiner Teil
I. Überweisung

Der Gesetzentwurf auf Drucksachen 17/10748, 17/11055
ist in der 196. Sitzung des Deutschen Bundestages am
28. September 2012 an den Ausschuss für Arbeit und Sozia-
les zur federführenden Beratung und an den Innenaus-
schuss, den Rechtsausschuss, den Ausschuss für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend sowie an den Ausschuss für
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zur Mitberatung über-
wiesen worden. Der Haushaltsausschuss berät gemäß § 96
GO über die Vorlage.

Der Antrag auf Drucksache 17/8606 ist in der 162. Sitzung
des Deutschen Bundestages am 1. März 2012 an den Aus-
schuss für Arbeit und Soziales zur federführenden Beratung
und an den Innenausschuss sowie an den Haushaltsaus-
schuss zur Mitberatung überwiesen worden.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen

Zu Buchstabe a

Mit dem Gesetzentwurf werden die noch ausstehenden
Schritte hin zur vollen Übernahme der Nettoausgaben für
die Grundsicherung im Alter und für Erwerbsminderung
nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialge-
setzbuch (SGB XII) durch den Bund vollzogen. Diese Kos-
tenübernahme war von Bund und Ländern im Zusammen-
hang mit der von der Bundesregierung im Jahr 2010 einge-
setzten Gemeindefinanzkommission angekündigt worden.
Zu deren Aufgaben gehörte es, Entlastungsmöglichkeiten
auf der Ausgabenseite zu prüfen und Lösungsvorschläge zu
den drängenden Problemen des kommunalen Finanzsystems
zu erarbeiten und zu bewerten. Die Gemeindefinanzkom-
mission hat in ihrer Sitzung am 15. Juni 2011 die Bereit-
schaft von Bund und Ländern begrüßt, die Kommunen bei
der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu
entlasten und damit einen nachhaltigen Beitrag zur Verbes-
serung der finanziellen Situation der Kommunen zu leisten.

In einem ersten Schritt wurde die Bundesbeteiligung für das
Jahr 2012 von 16 auf 45 Prozent der Nettoausgaben des
Vorvorjahres durch das Gesetz zur Stärkung der Finanzkraft
der Kommunen vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2563)
erhöht. Die Umsetzungsschritte in den Jahren 2013 und
2014 zur Einführung einer vollen Erstattung der Nettoaus-
gaben in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsmin-
derung erfolgen durch den vorliegenden Gesetzentwurf.
Darüber hinaus enthält der Gesetzentwurf den zur inner-
staatlichen Umsetzung des Fiskalvertrages vereinbarten
Übergang auf eine Erstattung der jeweils aktuellen Netto-
ausgaben des laufenden Kalenderjahres durch den Bund.

Zu Buchstabe b

werden. Die Länder hätten sich mit der Zustimmung zum
Gesetz zur Stärkung der Finanzkraft der Kommunen und
dessen Gesetzesbegründung zu einer tatsächlichen Entlas-
tung der Kommunen bekannt. Kürzungen oder die Nicht-
weiterleitung entsprechender Bundesmittel stünden im Wi-
derspruch dazu.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Zu Buchstabe a

Der Innenausschuss, der Rechtsausschuss sowie der Aus-
schuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung haben in
ihren Sitzungen am 7. November 2012 den Gesetzentwurf
auf Drucksache 17/10748 beraten und dem Deutschen Bun-
destag übereinstimmend mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU, SPD und FDP bei Stimmenthaltung der
Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
die Annahme der Vorlage in der vom Ausschuss geänderten
Fassung empfohlen. Der Ausschuss für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend hat ebenfalls die Annahme empfohlen
mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE.

Zu Buchstabe b

Der Innenausschuss hat in seiner Sitzung am 7. November
2012 den Antrag auf Drucksache 17/8606 beraten, der
Haushaltsausschuss in seiner Sitzung am 24. Oktober
2012. Beide Ausschüsse haben dem Deutschen Bundestag
die Ablehnung der Vorlage mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktion
DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den Gesetzent-
wurf auf Drucksache 17/10748 in seiner 110. Sitzung am
17. Oktober anberaten, in der 115. Sitzung am 7. November
2012 abschließend beraten und dem Deutschen Bundestag
mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE. die Annahme des Gesetzentwurfs in
der vom Ausschuss geänderten Fassung empfohlen.

In der Sitzung wurde darüber hinaus über einen Änderungs-
antrag der Fraktion DIE LINKE. zum Gesetzentwurf auf
Drucksache 17/10748 beraten. Dieser wurde mit den Stim-
men der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die
Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN abgelehnt. Der Änderungsantrag wird im
Folgenden dokumentiert:
die Mittel für die Finanzausgleichsmasse innerhalb des Lan-
des mit Verweis auf die erhöhte Bundesbeteiligung gekürzt

2. § 42 wird wie folgt gefasst:
a) § 42 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/11382

„1. die Regelsätze nach den Regelbedarfsstufen der Anlage
zu § 28; § 27a Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 und 2 ist anzu-
wenden; § 29 ist anzuwenden, sofern aufgrund örtlicher
Verhältnisse höhere Regelbedarfe notwendig sind. “
b) § 42 Nummer 4 Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Bei Leistungen für leistungsberechtigte Personen, die in
Haushaltsgemeinschaft mit ihren Eltern oder mit einem
Elternteil leben, sind, sofern mit den Eltern oder dem El-
ternteil kein Mietvertrag geschlossen wurde, die tatsäch-
lichen Kosten für Unterkunft und Heizung nach der Zahl
der zu Hausgemeinschaft zählenden Personen aufzuteilen
und als Kosten für Unterkunft und Heizung der Teil zu-
grunde zu legen, der auf die leistungsberechtigte Person
entfällt.“
Begründung:
a) In den Regionen, in denen aktuell aufgrund örtlicher Ver-
hältnisse höhere Regelbedarfe ausgezahlt werden, muss
dies auch zukünftig möglich sein. In dem Landkreis und der
Stadt München beträgt der Regelbedarf für eine alleinste-
hende Person im SGB XII aktuell 393 Euro statt 374 Euro
pro Monat.

Eine durch das Gesetz erzwungene Absenkung der Regel-
leistungen des SGB XII darf es nicht geben. Auch der Bun-
desrat und der Deutsche Verein sprechen sich dafür aus,
dass die Möglichkeit der Festsetzung regionaler Regelsätze
im Recht der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsmin-
derung weiter möglich blieben muss, u. a. um eine Un-
gleichbehandlung zwischen Leistungsberechtigten nach
dem Dritten und Vierten Kapitel des SGB XII zu vermeiden.
b) Aufgrund der derzeitigen Rechtsprechung können Kosten
für Unterkunft und Heizung bei im Haushalt der Eltern le-
benden grundsicherungsberechtigten Kindern nur über-
nommen werden, wenn zwischen den Eltern und ihrem Kind
ein wirksamer Mietvertrag geschlossen wurde (so die Ur-
teile des Bundessozialgerichts vom 25. August 2011, Az B 8
SO 29/10 R sowie vom 14. April 2011, Az. B 8 SO 18/09 R).
Für Eltern behinderter Kinder ist der Abschuss eines sol-
chen Mietvertrages mit erheblichem bürokratischem Auf-
wand verbunden. Denn in der Regel sind die Eltern zu
rechtlichen Betreuern ihrer grundsicherungsberechtigten
Kinder bestellt. Für den Abschluss des Mietvertrages bedarf
es deshalb wegen des Verbots des In-Sich-Geschäfts der Be-
stellung eines Ergänzungsbetreuers. Die vorgeschlagene
Regelung soll ermöglichen die Unterkunftskosten nach der
Zahl der zur Haushaltsgemeinschaft zählenden Personen
aufzuteilen und den Pro-Kopf-Anteil, der auf das grund-
sicherungsberechtigte Kind entfällt, im Rahmen der Grund-
sicherung zu übernehmen.
In derselben Sitzung wurde zudem über einen Entschlie-
ßungsantrag der Fraktion der SPD zum Gesetzentwurf auf
Drucksache 17/10748 beraten. Dieser wurde mit den Stim-
men der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die
Stimmen der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN abgelehnt. Der Entschließungsantrag
wird im Folgenden dokumentiert:

Im Rahmen des Vermittlungsverfahrens zu dem Gesetz zur
Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zwei-

der Kommunen durch die Kostenübernahme der Grund-
sicherung im Alter und bei Erwerbsminderung durch den
Bund vereinbart worden. Hiermit wird ein wichtiger Beitrag
geleistet, mit dem die finanzielle Situation von Kommunen
und Landkreisen gestärkt wird.
Durch das im letzten Jahr verabschiedete Gesetz zur Stär-
kung der Finanzkraft der Kommunen (Bundestagsdruck-
sache 17/7141) wurde lediglich der erste der insgesamt drei
vereinbarten Schritte umgesetzt und damit die Bundesbetei-
ligung von 16 auf 45 Prozent der Nettoausgaben des Vor-
vorjahres erhöht. Dies sowie der für die Städte und Land-
kreise nachteilige Abrechnungsmodus stießen damals auf
große Kritik.
Mit dem als Folge notwendig gewordenen weiteren Gesetz-
entwurf soll geregelt werden, wie der Bund in zwei weiteren
Schritten die kompletten Kosten der Grundsicherung im
Alter und bei Erwerbsminderung übernimmt. Der Bundes-
anteil steigt von 45 Prozent in diesem Jahr auf 75 Prozent
im Jahr 2013 und ab dem Jahr 2014 auf 100 Prozent. Zu-
dem erfolgt die Erstattung auf der Basis der Nettoausgaben
des laufenden Jahres, anstatt wie bisher anhand der Vorvor-
jahreszahlen. Dies konnte von den Ländern im Rahmen der
Fiskalpaktverhandlungen im Juni 2012 durchgesetzt wer-
den.
Allerdings weist auch der jetzt vorliegende Gesetzentwurf
wieder Defizite auf:
• Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, warum künftig

keine regionalen Regelsätze mehr möglich sein sollen.
Auch eine Zahlung freiwilliger zusätzlicher Leistungen
kommt nunmehr nicht in Betracht, da diese als Einnah-
men bei den Betroffenen angerechnet werden würden. Im
Ergebnis würden so beispielsweise Alleinstehende in
München eine um 19 Euro reduzierte Leistung gegen-
über dem derzeitigen Rechtszustand erhalten.

• Neben der vorgesehenen quartalsweisen Kostenerstat-
tung sollte dies auch monatlich erfolgen können. Die
Möglichkeit der Angleichung von Ausgaben und Einnah-
men für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbs-
minderung würde zur Entlastung der Kommunen beitra-
gen.

• Die Entlastung der Kommunen von den Kosten der
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
war auch ein vorrangiges Ziel von Ländern und Kom-
munen in der Gemeindefinanzkommission im Jahr 2011.
Der Gesetzentwurf sieht jedoch keine Zweckbindung vor,
so dass nicht sichergestellt ist, dass die Erstattung voll-
ständig bei den Kommunen ankommt.

Zudem sollte die Gelegenheit des Gesetzgebungsverfahrens
genutzt werden, ein leistungsrechtliches Problem aufzugrei-
fen, das im Zusammenhang mit der Übernahme der Kosten
der Unterkunft im Rahmen der Grundsicherung im Alter
und bei dauerhafter Erwerbsminderung auftritt:
Nach aktueller Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
(Urteile vom 25. August 2011, Az. B 8 SO 29/10 R sowie
vom 14. April 2011, Az. B 8 SO 18/09 R) können Kosten für
Unterkunft und Heizung bei im Haushalt der Eltern leben-
den volljährigen Kindern mit Behinderung nur noch über-
ten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Bundestags-
drucksache 17/4830) im Februar 2011 ist die Entlastung

nommen werden, wenn zwischen den Eltern und ihrem Kind
ein wirksamer Mietvertrag geschlossen wurde.

Drucksache 17/11382 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Zuvor war es gängige Praxis der meisten Sozialhilfeträger,
die Unterkunftskosten nach der Zahl der zur Haushaltsge-
meinschaft zählenden Personen aufzuteilen und den Pro-
Kopf-Anteil, der auf das grundsicherungsberechtigte Kind
entfiel, im Rahmen der Grundsicherung zu übernehmen.
Der Abschluss eines Mietvertrags ist jedoch mit erhebli-
chem bürokratischem Aufwand für die Eltern behinderter
Kinder verbunden. Denn wegen des Verbots des In-Sich-Ge-
schäfts muss in der Regel ein/e Ergänzungsbetreuer/in be-
stellt werden. Weiterhin können den Sozialhilfeträgern hö-
here Ausgaben entstehen, da der vereinbarte Mietzins höher
sein kann als der Pro-Kopf-Anteil an den Unterkunftskos-
ten. Außerdem sind durch Prüfungen der Mietverträge mehr
Verfahren an den Sozialgerichten möglich.
Die Bundesregierung wird daher aufgefordert, schnellst-
möglich die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass
1. weiterhin regionale Regelsätze ermöglicht werden, wobei
die Erstattungen des Bundes auf der Basis des bundesein-
heitlichen Regelsatzes erfolgt,
2. optional eine Erstattungsregelung mit monatlichem Mit-
telabruf geschaffen wird,
3. sichergestellt wird, dass die vereinbarten Entlastungen
vollständig bei den Kommunen ankommen und

4. eine unbürokratische Lösung erarbeitet wird, die Eltern
und ihre volljährigen behinderten Kinder von den darge-
stellten Folgen der Bundessozialgerichtsurteile entlastet.
Dabei sind die Konferenz der Obersten Landessozialbehör-
den (KOLS) und weitere Akteure wie der Deutsche Verein
einzubeziehen. Die Selbstbestimmung der jungen Erwachse-
nen mit Behinderung darf nicht eingeschränkt werden. Au-
ßerdem ist sicherzustellen, dass den Sozialhilfeträgern und
Sozialgerichten keine ungewollten Mehrbelastungen entste-
hen.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat auch den An-
trag auf Drucksache 17/8606 in seiner 115. Sitzung am
7. November 2012 abschließend beraten und dem Deut-
schen Bundestag mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktion DIE
LINKE. Bei Stimmenthaltung der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Ablehnung der Vorlage
empfohlen.

Die Fraktion der CDU/CSU lobte den Gesetzentwurf als
wesentlichen Beitrag zur finanziellen Entlastung der Kom-
munen – bei einer traditionell von den Kommunen getrage-
nen Sozialleistung. Die Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung werde ab dem Jahr 2014 zu 100 Prozent
vom Bund übernommen. Mit diesem Schritt komme der
Bund Ländern und Kommunen sehr weit entgegen und ver-
binde damit die Erwartung, dass die Länder diese Mittel
auch komplett an die Kommunen weiterleiteten, so dass
diese ihre Aufgaben gut erfüllen könnten. Mit dem Ände-
rungsantrag werde u. a. klargestellt, dass Kommunen mit
deutlich höheren Lebenshaltungskosten die Regelleistung
auch weiterhin auf eigene Kosten aufstocken könnten. Das
entspreche einem vielfach geäußerten Wunsch. Geregelt sei
darüber hinaus, dass dieser Beitrag den Leistungsempfän-

Die Fraktion der SPD verwies darauf, dass die Fraktion
der SPD im Jahr 2011 im Vermittlungsausschuss die
Kostenübernahme der Grundsicherung im Alter und bei Er-
werbsminderung durch den Bund und damit die Entlastung
der Kommunen durchgesetzt habe. Diese Entlastung sei
dringend notwendig und werde nun rechtlich umgesetzt.
Allerdings hätten die Kommunen sehr lange auf den Gesetz-
entwurf warten müssen. Die Vorbereitungszeit für die Um-
setzung bis zum Inkrafttreten zum 1. Januar 2013 sei nun
knapp. Gut sei, dass die Koalition durch die Änderungen
jetzt die Möglichkeit für regional höhere Regelleistungen
erhalten habe. Damit könnten höhere Lebenshaltungskos-
ten, wie etwa in München, für die Leistungsempfänger zu-
mindest abgemildert werden. Bedauerlicherweise sei nicht
geregelt worden, dass die Kommunen die Mittel auch
monatlich abrufen könnten. Insgesamt könne die Fraktion
der SPD dem geänderten Gesetzentwurf zustimmen. In der
Frage der Kosten der Unterkunft bei im Haushalt der Eltern
lebenden volljährigen Kindern mit Behinderung müsse al-
lerdings noch eine praktikable Lösung erarbeitet werden.

Die Fraktion der FDP hob hervor, dass die Bundesregie-
rung mit dem Gesetzentwurf ihrer Zusage einer Entlastung
der Kommunen bei der Grundsicherung im Alter sowie bei
Erwerbsminderung nachkomme. Die Koalition stehe zu ih-
ren Zusagen. Das Volumen dieser Entlastung habe histo-
rische Dimensionen. Insofern sei der Beschluss ein guter
Tag für die Kommunen sowie für Bürger und Bürgerinnen.
Man vertraue darauf, dass die Kommunen die neuen finan-
ziellen Spielräume gut nutzten. Allerdings hätten die Länder
für die Finanzierung der Kommunen verfassungsmäßig die
alleinige Verantwortung. Man vertraue darauf, dass sie die
betreffenden Mittel an die Kostenträger weitergäben.

Die Fraktion DIE LINKE. begrüßte die Übernahme der
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung durch
den Bund und damit verbundene finanzielle Entlastung der
Kommunen. Die Änderung am ursprünglichen Gesetzent-
wurf zugunsten freiwilliger Leistungserhöhungen durch die
Kommunen sei unverzichtbar gewesen. Allerdings gehe es
dabei um gesamtgesellschaftliche Aufgaben, für die der
Bund auch aufkommen solle. Man müsse zudem auch daran
erinnern, dass bei diesem Vermittlungsergebnis im Gegen-
zug die Leistungen an die Bundesagentur für Arbeit gekürzt
worden seien. Die Kostenübernahme werde also zu Lasten
der Erwerbslosen gegenfinanziert. Offen bleibe, ob die Pau-
schalüberweisung der Mittel an die Länder letztlich zu gu-
ten Ergebnissen führen werde. Den Gesetzentwurf schreibe
den Ländern nicht vor, diese Mittel an die Kommunen wei-
terzuleiten. Eine solche Regelung wäre notwendig. Da die
Fraktion den Weg aber grundsätzlich begrüße, werde sie
letztlich nicht gegen den Gesetzentwurf stimmen. Es besteh
dringender Regelungsbedarf bei der Gewährung der Kosten
der Unterkunft für behinderte Kinder, die im Hause der
Eltern lebten, weil die derzeitige Regelung dann rechtlich
unmöglich werde, wenn die Eltern gleichzeitig bestellte
Vertreter der Kinder seien. Hier biete es sich an, diese Kin-
der pro Kopf bei der Aufschlüsselung der Bedarfsgemein-
schaft zu berücksichtigen und auf die Notwendigkeit eines
eigenen Mietvertrages zu verzichten.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN begrüßte

gern nicht als Einkommen angerechnet werde. Weitere Re-
gelungen beträfen die Nachweisführung und die Statistik.

ebenfalls die jetzt erreichte finanzielle Entlastung der Kom-
munen – auch wenn es dazu eines Vermittlungsverfahrens

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/11382

bedurft habe. 4,5 Mrd. Euro Entlastung seien bemerkens-
wert. Die Länder müssten diese Mittel aber auch komplett
an die Kommunen weiterleiten. Anzuerkennen sei auch,
dass die Koalition in den Änderungen höhere Regelleistun-
gen in wirtschaftlich starken Regionen weiterhin ermögli-
che. Da Städte wie München deutlich höhere Lebenshal-
tungskosten hätten als ländliche Gebiete. Die Leistungsbe-
rechtigten seien darauf angewiesen, für das höhere Kauf-
kraftniveau zumindest teilweise einen Ausgleich zu
bekommen. In der Frage des Betreuungsgeldes für erwach-
sene Menschen mit Behinderung, die bei ihren Eltern leb-
ten, müsse man allerdings noch eine realistische Lösung er-
arbeiten.

B. Besonderer Teil

Zu Nummer 1 (Artikel 1)

Zu Buchstabe a (Änderung Inhaltsverzeichnis)

Das Inhaltsverzeichnis wird an die Änderung von § 43
SGB XII (Buchstabe b) angepasst.

Zu Buchstabe b (Nummer 3, § 43 SGB XII)

Zu Buchstabe a

Anpassung der Überschrift von § 43 an den durch die Einfü-
gung eines Absatzes 2 (Buchstabe b) erweiterten Inhalt der
Vorschrift.

Zu Buchstabe b

Bei der Einfügung eines Absatzes 2 in § 43 SGB XII han-
delt es sich um eine Ergänzung zur Neufassung in § 42
Nummer 1 SGB XII.

Wird in einem Land von der Festsetzung von Regelsätzen
nach § 29 Absatz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 SGB
XII Gebrauch gemacht, gelten die erhöhten Regelsätze we-
gen § 42 Nummer 1 SGB XII nach Inkrafttreten des Geset-
zes nur für Leistungsberechtigte nach dem Dritten Kapitel
SGB XII. Sieht ein Land auf landesrechtlicher Grundlage
einen finanziellen Ausgleich in Form einer aufstockenden
Leistung für Leistungsberechtigte nach dem Vierten Kapitel
SGB XII in Höhe des Differenzbetrags zwischen bundes-
durchschnittlichen Regelbedarfsstufen und dem erhöhten
Regelsatz vor, dann besteht die Befürchtung, dass diese lan-
desrechtliche Leistung bedarfsmindernd auf Leistungen
nach dem Vierten Kapitel SGB XII angerechnet werden
könnte. Die mit der aufstockenden landesrechtlichen Leis-
tung angestrebte Gleichstellung von Leistungsberechtigten
nach dem Dritten und Vierten Kapitel SGB XII hinsichtlich
der Höhe der ihnen für die Bestreitung des notwendigen
Lebensunterhalts monatlich zur Verfügung stehenden Mittel
könnte dann nicht erreicht werden.

Durch den neu einzufügenden Absatz 2 wird deshalb be-
stimmt, dass die aufstockende landesrechtliche Leistung
nicht als Einkommen nach § 82 SGB XII zu berücksich-
tigen ist.

Zu Buchstabe c

Die Änderungen in den Sätzen 3 bis 5 entsprechen den im
Gesetzentwurf enthaltenen Änderungen.

Zu Buchstabe c (Nummer 8, § 46a SGB XII)

Zu Doppelbuchstabe aa

Redaktionelle Änderung in § 46a Absatz 3 zur Vereinheit-
lichung der Begrifflichkeit. In der Neufassung von § 46a
SGB XII wird der in der geltenden Fassung gebräuchliche
Begriff „Bundesbeteiligung“ durch den Begriff „Erstattung“
ersetzt. Die erforderliche Anpassung wird an Satz 3 nachge-
holt.

Zu Doppelbuchstabe bb

Die Neufassung des Absatzes 4 ist zum einen Folgeände-
rung zur Einfügung eines § 136 SGB XII (Buchstabe e),
durch den die übergangsweise vereinfachte Vorlage von
Nachweisen im Jahr 2013 neu geregelt wird.

Damit haben die Länder die Nachweise nach diesem Absatz
für abgerufene Erstattungsmittel erstmals für das erste
Quartal (Januar bis März) des Jahres 2014 am 15. Mai 2014
vorzulegen.

Zusätzlich wird die Aufzählung der Einzelnachweise ab-
schließend um den Nachweis für Ausgaben nach § 42
Nummer 5 SGB XII ergänzt.

Zu Doppelbuchstabe cc

Die Änderung des Absatzes 5 ist ebenfalls Folgeänderung
zur Neufassung eines § 136 SGB XII (Buchstabe e), durch
den auch die Vorlage eines vereinfachten Jahresnachweises
für das Jahr 2013 neu geregelt wird. Somit ist der nachträg-
liche jährliche Nachweis von Bruttoausgaben und Einnah-
men nach § 46a Absatz 5 SGB XII durch die Einfügung in
Satz 1 erstmals für das Jahr 2014 von den Ländern im Jahr
2015 vorzulegen.

Zu Buchstabe d (Nummer 19)

Zu Doppelbuchstabe aa (§ 128b SGB XII)

Zu den Dreifachbuchstaben aaa bis ccc

Bei der Neufassung von Nummer 1 in Buchstabe aa, der
Einfügung von Nummer 2 in Buchstabe bb sowie der Neu-
nummerierung der bisherigen Nummern 2 bis 6 handelt es
sich um redaktionelle Folgeänderungen zur Änderung des
§ 128h SGB XII. Änderungen der in § 128b SGB XII gere-
gelten persönlichen Erhebungsmerkmalen ergeben sich
hierdurch nicht.

Durch die Änderung werden die nach dem Gesetzentwurf in
Nummer 1 zusammengefassten Erhebungsmerkmale auf die
neuen Nummern 1 und 2 aufgeteilt. Die in der neuen
Nummer 2 enthaltenen Merkmale Geburtsmonat, Wohnge-
meinde und Gemeindeteil sowie bei Ausländern der aufent-
haltsrechtliche Status sowie das in nach dem Gesetzentwurf
in Nummer 3 und durch die Neunummerierung nunmehr in
Nummer 4 enthaltenen Merkmal Träger der Leistung sind
bei der Übermittlung einer Stichprobe durch das Statistische
Bundesamt an das Bundesministerium für Arbeit und So-
Redaktionelle Folgeänderung zur Einfügung von Absatz 2
(Buchstabe b). Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3.

ziales nach dem einzufügenden § 128h Absatz 3 Satz 1
SGBX II aus Datenschutzgründen nicht zu übermitteln.

Drucksache 17/11382 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Zu Doppelbuchstabe bb (§ 128f SGB XII)

Zu den Dreifachbuchstaben aaa und bbb

Bei den Änderungen in den Absätzen 2 und 3 von § 128f
SGB XII handelt es sich um redaktionelle Folgeänderungen;
in den Verweisungen auf § 128b SGB XII ist die geänderte
Nummerierung zu berücksichtigen.

Zu Dreifachbuchstabe ccc

In § 128f Absatz 4 wird durch die Ersetzung des Wortes
„Leistungen“ durch „Merkmale“ berücksichtigt, dass die
Vorschrift die Periodizität der Erhebungen von Merkmalen
zum Inhalt hat. Ferner wird in der Verweisung auf § 128b
SGB XII die in dieser Vorschrift geänderte Nummerierung
berücksichtigt.

Zu Doppelbuchstabe cc (§ 128g SGB XII)

Bei der Änderung in § 128g Absatz 1 SGB XII handelt es
sich um eine redaktionelle Folgeänderung. In der Verwei-
sung auf § 128b SGB XII wird die geänderte Nummerie-
rung berücksichtigt.

Zu Doppelbuchstabe dd (§ 128h SGB XII)

Zu Dreifachbuchstabe aaa

Für eine zielgenaue Fortentwicklung der Grundsicherung
im Alter und bei Erwerbsminderung sind datengestützte
Verfahren erforderlich, um die hierfür benötigten zusätz-
lichen Erkenntnisse gewinnen zu können. Dies bezieht sich
insbesondere auf Verfahren zur Schätzung des künftigen
Finanzierungsbedarfs und der finanziellen Auswirkungen
von Rechtsänderungen. Hinzu kommt die Klärung vertei-
lungspolitischer Fragestellungen. Die erforderlichen Schät-
zungen sind nur mit Hilfe von weitergehenden Analysen
und Simulationsrechnungen möglich. Eine Auswertung der
statistischen Daten aus der neuen Bundesstatistik nach
§ 128a SGB XII reicht für in die Zukunft gerichtete Schät-
zungen oder die Beantwortung verteilungspolitische Frage-
stellungen nicht aus, sie bilden jedoch die Grundlage für
weitergehende Verfahren.

Das Statistische Bundesamt ist zuständig für die Erstellung
und Veröffentlichung von Tabellen (so genannten Standard-
tabellen), in denen die Ergebnisse der Bundesstatistik zu-
sammengefasst werden. Ferner nimmt das Statistische Bun-
desamt im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und
Soziales oder anderer Stellen Sonderauswertungen vor. Die
Ergebnisse der Auswertungen von Daten aus den im Rah-
men der Bundesstatistik nach § 128a SGB XII erfolgten
statistischen Erhebungen sind inhaltlich auf die in den
§§ 128b bis 128d SGB XII enthaltenen Erhebungsmerkmale
beschränkt und in zeitlicher Hinsicht auf den aktuellsten Er-
hebungszeitpunkt, der den Auswertungen zugrunde liegt.

Für in die Zukunft gerichtete Schätzungen ist jedoch die
Einbeziehung zusätzlicher, im Erhebungsumfang der Bun-
desstatistik nicht enthaltener Parameter erforderlich. Dies
bezieht sich insbesondere auf Eckdaten zur wirtschaftlichen
Entwicklung. Für weitergehende Analysen von Ursachen
und Entwicklung zum Beispiel von Hilfebedürftigkeit im
Alter ist angesichts der Vielzahl an Einflussfaktoren eine

Die damit im Zusammenhang stehenden Verfahren erfor-
dern den Einsatz von Rechenmodellen, wie sie im Bundes-
ministerium für Arbeit und Soziales, nicht aber im Statis-
tischen Bundesamt vorhanden sind.

Für Entwicklung und Betrieb von Rechenmodellen können
keine aggregierten Daten verwendet werden, wie sie die
veröffentlichten Standardtabellen des Statistischen Bundes-
amtes enthalten. Hierfür müssen nicht aggregierte Einzel-
daten aus den mit der Bundesstatistik gewonnen Daten ver-
wendet werden.

Aus diesem Grund wird durch den in § 128h SGB XII neu
einzufügenden Absatz 3 die Übermittlung einer Stichprobe
vorgesehen. Nach Satz 1 hat das Statistische Bundesamt auf
Anforderung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozia-
les Einzeldaten aus einer Stichprobe an das Bundesministe-
rium zu übermitteln. Die Stichprobe wird vom Statistischen
Bundesamt aus dem gesamten Datenbestand gezogen und
darf höchstens 10 Prozent der Grundgesamtheit der Leis-
tungsberechtigen umfassen. Nach Satz 2 dürfen die in der
Stichprobe enthaltenen Einzeldaten nur im erforderlichen
Umfang – wobei ein Anteil von 10 Prozent nicht überschrit-
ten werden darf – und nur mittels eines sicheren Datentrans-
fers ausschließlich an das Bundesministerium für Arbeit
und Soziales übermittelt werden. Eine Übermittlung an vom
Bundesministerium mit Auswertungen und Analysen beauf-
tragte Dritte ist folglich nicht zulässig. Durch Satz 3 wird
gewährleistet, dass es sich bei den zu übermittelnden Ein-
zeldaten um anonymisierte Mikrodaten im Sinne der EG-
Verordnung 831/2002 handelt. Dies sind individuelle statis-
tische Datensätze, die so verändert werden, dass die Gefahr
einer Identifizierung der statistischen Einheiten, auf die sie
sich beziehen, in Übereinstimmung mit dem jeweils verfüg-
baren besten Verfahren minimiert wird. Die Möglichkeit der
Deanonymisierung der Einzeldatensätze wird zudem durch
eine Reihe weiterer Maßnahmen nahezu ausgeschlossen. So
sind bestimmte in der Vollerhebung erfasste Merkmale aus
datenschutzrechtlichen Gründen vom Statistischen Bundes-
amt vor der Übermittlung aus den zu übermittelnden Einzel-
datensätzen der Stichprobe herauszunehmen. Nicht über-
mittelt werden dürfen die Angaben zu den Erhebungsmerk-
malen in § 128b Nummern 2 (Geburtsmonat, Wohnge-
meinde und Gemeindeteil sowie bei Ausländern der
ausländerrechtliche Status) und 4 (Träger der Leistung).
Ferner hat das Statistische Bundesamt die Angaben zu mo-
natlichen Durchschnittsbeträgen in jedem einzelnen Daten-
satz auf volle Euro zu runden. Für die Verwendung der Da-
ten wird durch Satz 4 bestimmt, dass die zu übermittelnden
Einzeldaten ausschließlich für die Entwicklung und den Be-
trieb von Mikrosimulationsmodellen durch das Bundesmi-
nisterium für Arbeit und Soziales verwendet werden dürfen.

Der einzufügende Absatz 4 regelt die technischen und orga-
nisatorischen Vorgaben, die das Bundesministerium für
Arbeit und Soziales bei der Datenverarbeitung und -nutzung
zu beachten hat. Adressat der Regelung ist die verantwort-
liche Stelle. Nach Satz 1 ist bei der Nutzung der nach
Absatz 3 übermittelten Daten das Statistikgeheimnis nach
§ 16 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke
(BStatG) zu wahren. Zudem gelten die allgemeinen daten-
schutzrechtlichen Grundsätze, wie sie etwa in § 9 des Bun-
Modellierung erforderlich, um Einflussfaktoren und Wech-
selwirkungen untersuchen zu können.

desdatenschutzgesetzes nebst Anlage oder seinen fachge-
setzlichen Entsprechungen ihren Ausdruck gefunden hat.

ten ausschließlich in einem „abgeschlossenen Bereich“ zu
nutzen. Satz 3 stellt klar, dass für die Datenverarbeitung und
nutzung die Vorgaben zur Zweckbindung zu berücksichti-
gen sind, die sich aus § 16 Absatz 8 Satz 1 BStatG ergeben.
Eine Weitergabe von Daten aus einer Stichprobe durch das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales an Dritte ist
nach Satz 4 nicht zulässig. Nach Satz 5 sind die übermittel-
ten Einzeldaten nach dem Erreichen des Zwecks, zu dem sie
übermittelt wurden, zu löschen, wodurch der Regelungsge-
danke des § 16 Absatz 8 Satz 2 BstatG übernommen wird.

Zu Dreifachbuchstabe bbb

Redaktionelle Folgeänderung zur Einfügung der Absätze 3
und 4 in Dreifachbuchstabe aaa.

Zu Buchstabe e (Anfügung Nummer 23, § 136)

Durch die Neufassung von § 136 SGB XII wird eine Über-
gangsregelung für die von den Ländern im Jahr 2013 zu er-
bringenden Nachweise für abgerufene Erstattungszahlungen
nach § 46a SGB XII eingeführt.

Die Neufassung ersetzt den bisherigen Inhalt von § 136
SGB XII, der durch Zeitablauf weggefallen ist. Nach dem
geltenden Wortlaut beinhaltet § 136a SGB XII eine bis zum
1. April 2011 befristete Übergangsregelung zur Rücknahme
von Verwaltungsakten nach § 116a SGB XII.

Das Erfordernis einer Übergangsregelung für Nachweise
nach § 46a Absätze 4 und 5 SGB XII über Bruttoausgaben
und Einnahmen, die auf Geldleistungen nach dem Vierten
Kapitel SGB XII beruhen, ergibt sich aus der nicht ausrei-
chenden Vorbereitungszeit für Länder und ausführende Trä-
ger bis zum erforderlichen Inkrafttreten dieses Gesetzes.
Nach Absatz 4 in der Fassung des Gesetzentwurfs haben die
Länder erstmals zum 15. Februar 2013 einen Nachweis zu
erbringen. Die erforderlichen Anpassungen in den verwen-
deten Software-Lösungen kann nach Auffassung der Länder
bis dahin nicht gewährleistet werden. Ferner sehen die Län-
der vor Umsetzung des Anpassungsbedarfs in der Software
einen Abstimmungsbedarf, um eine bundeseinheitliche
Ausgestaltung der Nachweise gewährleisten zu können.

2014 für das vierte Quartal 2013. In den Nachweisen in
tabellarischer Form sind nach Nummer 1die Summe der
Bruttoausgaben und der darauf entfallenden Einnahmen
nach § 46a Absatz 2 SGB XII vorzulegen. Nach Nummer 2
sind die Angaben nach Nummer 1 zu differenzieren nach
Leistungsberechtigten in und außerhalb von Einrichtungen
(Buchstabe a) sowie nach Leistungsberechtigten ab einem
der Regelaltersgrenze entsprechenden Alter (§ 41 Absatz 2
SGB XII) und nach dauerhaft voll erwerbsgeminderten
Leistungsberechtigten (§ 41 Absatz 3 SGB XII) darzulegen.

Der zum 31. Mai 2014 für das Kalenderjahr 2013 vorzu-
legende Nachweis nach § 136 Absatz 2 SGB XII baut auf
den vierteljährlich vorzulegenden Nachweisen nach
Absatz 1 auf. Dadurch wird gewährleistet, dass sich aus den
Nachweisen nach Absatz 1 und 2 konsistente Daten zu
Bruttoausgaben, Einnahmen und damit Nettoausgaben im
Jahr 2013 ergeben.

Zu Nummer 2 (Artikel 2, Neufassung § 85 SGG)

Nach geltendem Recht sind die Träger der Sozialhilfe nach
dem SGB XII zugleich Widerspruchsbehörde nach § 85
Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Sozialgerichtsgesetzes
(SGG). Mit Inkrafttreten des Gesetzes tritt für das Vierte
Kapitel Bundesauftragsverwaltung ein. Dies hat zur Folge,
dass für Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII sich
die zuständige Widerspruchsbehörde nicht mehr nach § 85
Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 SGG bestimmt, sondern nach
§ 85 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 SGG. Demnach wäre ab In-
krafttreten des Gesetzes die nächsthöhere Landesbehörde
die Widerspruchsbehörde. Eine solche Verlagerung der Zu-
ständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche zu
Leistungsbescheiden ist jedoch weder beabsichtigt noch er-
forderlich. Stattdessen soll es für das gesamte SGB XII da-
bei bleiben, dass die ausführende Behörde auch Wider-
spruchsbehörde ist.

Zu Nummer 3

Redaktionelle Folgeänderung zur Neufassung von Artikel 2.

Berlin, den 7. November 2012

Pascal Kober
Berichterstatter
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/11382

Zusätzlich zu diesen datenschutzrechtlichen Vorschriften
wird der Schutz der Einzeldaten nach Absatz 3 auch durch
personelle Maßnahmen sichergestellt, also durch die Ver-
pflichtung der beteiligten Personen zur Geheimhaltung ent-
weder als Amtsträger beziehungsweise für den öffentlichen
Dienst besonders Verpflichtete oder durch Verpflichtung
nach dem Verpflichtungsgesetz. Ergänzend konkretisiert
Satz 2 die technisch-organisatorischen Vorgaben zur Sicher-
stellung der Verpflichtung nach Satz 1. Danach sind die Da-

Vor diesem Hintergrund stellt § 136 SGB XII eine Über-
gangsregelung dar, die die für das Jahr 2013 zu erbringen-
den Nachweise soweit vereinfacht, dass die erforderlichen
Daten bei den Trägern verfügbar sind und den Ländern frist-
gerecht gemeldet werden können.

Nach § 136 Absatz 1 SGB XII sind vier vierteljährliche
Nachweise für das Kalenderjahr 2013 von den Ländern vor-
zulegen. Zum 15. Mai 2013 ist der Nachweis für das erste
Quartal 2013 von den Ländern vorzulegen, zum 15. Februar

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