BT-Drucksache 17/1136

a) zu der Verordnung der Bundesregierung -17/441, 17/503 Nr. 2.1- Achtundachtzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung b) zu der Verordnung der Bundesregierung -17/442, 17/503 Nr. 2.2- Neunundachtzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung c) zu der Verordnung der Bundesregierung -17/443. 17/503 Nr. 2.3- Einhundertneunundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz -

Vom 23. März 2010


Deutscher Bundestag Drucksache 17/1136
17. Wahlperiode 23. 03. 2010

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie (9. Ausschuss)

a) zu der Verordnung der Bundesregierung
– Drucksache 17/441, 17/503 Nr. 2.1 –

Achtundachtzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

b) zu der Verordnung der Bundesregierung
– Drucksache 17/442, 17/503 Nr. 2.2 –

Neunundachtzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschafts-
verordnung

c) zu der Verordnung der Bundesregierung
– Drucksache 17/443, 17/503 Nr. 2.3 –

Einhundertneunundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste
– Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz –

A. Problem

Zu Buchstabe a

Anpassung an die Dienstleistungsrichtlinie (Verfahrensabwicklung über eine
einheitliche Stelle); Klarstellung zum Beschaffungsverbot für Rüstungsgüter aus
Nord-Korea und dem Iran; Umsetzung des Waffenembargos gegen die Republik
Guinea; Aktualisierung von Verweisen auf EG-Recht.
Zu Buchstabe b

Umsetzung der EZB-Leitlinie (Leitlinie der Europäischen Zentralbank) zu statis-
tischen Berichtsanforderungen; Anpassung an OECD-Anforderungen zur
Datenerhebung zu Direktinvestitionen; Verzicht auf Meldetatbestände; Anpas-
sung von Vordrucken; Änderung des Leistungsverzeichnisses; Anpassung an die
Aufhebung des Waffenembargos gegen Usbekistan; Aktualisierung von Ver-
weisen auf EG-Recht.

Drucksache 17/1136 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Zu Buchstabe c

Anpassung der Einfuhrliste an das geänderte Warenverzeichnis für die Außen-
handelsstatistik.

B. Lösung

Zu Buchstabe a

Empfehlung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE
LINKE., die Aufhebung der Verordnung auf Drucksache 17/441 nicht zu
verlangen

Zu Buchstabe b

Empfehlung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE.,
die Aufhebung der Verordnung auf Drucksache 17/442 nicht zu verlangen

Zu Buchstabe c

Einstimmige Empfehlung die Aufhebung der Verordnung auf Drucksache
17/443 nicht zu verlangen

C. Alternativen

Keine

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Zu Buchstabe a

Die Anpassung der Straf- und Bußgeldbewehrung von Embargoverstößen hat
auf den Bundeshaushalt keine Auswirkungen. Die Einführung der Möglichkeit
der Verfahrensabwicklung über eine einheitliche Stelle für die dienstleistungs-
relevanten Genehmigungsverfahren und Unterrichtungspflichten der Außen-
wirtschaftsverordnung kann Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte der
Länder und Kommunen haben. Die einheitlichen Stellen werden zur Umsetzung
der Dienstleistungsrichtlinie durch die Länder eingerichtet. Die Kosten sind da-
bei von der konkreten Ausgestaltung der einheitlichen Stelle abhängig. Außer-
dem sind die Kosten davon abhängig, inwieweit die Möglichkeit, Verfahren über
eine einheitliche Stelle abzuwickeln, tatsächlich genutzt wird. Aufgrund der ge-
ringen Fallzahlen von ca.10 pro Jahr im Bereich der betroffenen Genehmigungs-
verfahren der Außenwirtschaftsverordnung ist insofern lediglich mit einer ge-
ringfügigen Inanspruchnahme der einheitlichen Stellen zu rechnen. Mögliche
Kosten sind allenfalls marginaler Art. Die Präzisierung des Beschaffungsverbots
für Rüstungsgüter aus Nordkorea und dem Iran hat keine Auswirkungen auf den
Bundeshaushalt. Die Umsetzung des Waffenembargos gegen die Republik
Guinea dürfte auf den Bundeshaushalt nur geringfügige Auswirkungen haben.
Die bisher bestehende Genehmigungspflicht für die Ausfuhr von Rüstungs-
gütern in die Republik Guinea wird durch ein Ausfuhrverbot ersetzt. Die Geneh-
migungsvorbehalte für die Lieferung nichtletaler militärischer Ausrüstung für
humanitäre oder Schutzzwecke sowie für die Lieferung von gepanzerten Fahr-
zeugen für Vertreter der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten in der
Republik Guinea wird allenfalls geringfügige Kosten verursachen, da diese Aus-

nahmetatbestände nur selten zur Anwendung kommen werden. Einer Bereitstel-
lung zusätzlicher Personal- und Sachressourcen bedarf es deshalb nicht.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/1136

Zu Buchstabe b

Die Anpassung der Außenwirtschaftsverordnung ist für die öffentlichen Haus-
halte weitgehend kostenneutral. Die Informationspflichten der Bundesbank
gegenüber der Europäischen Zentralbank über Forderungen und Verbindlichkei-
ten aus Finanzderivaten und die Anpassung der Datenerhebung an die Vorgaben
der Benchmark Definition of Foreign Direct Investment der OECD (4. Auflage)
hat für die öffentlichen Haushalte nur geringfügige, nicht zu quantifizierende
Auswirkungen.

Zu Buchstabe c

Keine

E. Sonstige Kosten

Zu Buchstabe a

Die Einführung der Möglichkeit der Verfahrensabwicklung über eine einheit-
liche Stelle entlastet Dienstleistungserbringer insoweit, als die dienstleistungs-
relevanten Genehmigungen und Unterrichtungspflichten der Außenwirtschafts-
verordnung nicht mehr unabhängig von anderen gegebenenfalls erforderlichen
Verfahren für die Erbringung von Dienstleistungen unmittelbar gegenüber dem
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beantragt und vorge-
nommen werden müssen. Alle relevanten Verwaltungsverfahren können viel-
mehr gesammelt über die einheitliche Stelle abgewickelt werden. Diese Verfah-
renserleichterung schafft Synergieeffekte, deren finanzielle Auswirkungen je-
doch nicht abschließend quantifizierbar sind. Die konkrete Entlastung hängt
davon ab, ob und in welchem Umfang der Dienstleistungserbringer neben den
Genehmigungsverfahren und Unterrichtungspflichten der Außenwirtschaftsver-
ordnung weitere Verwaltungsverfahren zu durchlaufen hat, die über die einheit-
liche Stelle abgewickelt werden können. Zudem ist die konkrete Ausgestaltung
der einheitlichen Stelle durch die Länder entscheidend. Die Präzisierung des Be-
schaffungsverbots für Rüstungsgüter aus Nordkorea und dem Iran hat keine Aus-
wirkungen auf die Wirtschaft. Die Umsetzung des Waffenembargos gegen die
Republik Guinea dürfte für die Wirtschaft nur geringfügige, nicht zu quantifizie-
rende Auswirkungen haben. Bereits bisher waren Ausfuhren von Rüstungs-
gütern in die Republik Guinea genehmigungspflichtig. In den letzten Jahren wur-
den von Deutschland allerdings keine Rüstungsgüter in die Republik Guinea
exportiert. Die Auswirkungen auf die Wirtschaft sind nicht abschließend quanti-
fizierbar. Nennenswerte Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine
Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Zu Buchstabe b

Durch die Verordnung entstehen der Wirtschaft, insbesondere den mittelstän-
dischen Unternehmen, über Bürokratiekosten aus Informationspflichten hinaus
keine zusätzlichen Kosten. Die Anpassung der Vordrucke für die Meldungen im
Reiseverkehr und des Leistungsverzeichnisses ist für die betroffenen Geld- und
Kreditinstitute kostenneutral. Die Aufhebung des Waffenembargos gegen
Usbekistan führt allenfalls zu geringfügigen, nicht bezifferbaren Entlastungen
für die Wirtschaft.

Die Änderungen in den Meldungen zu den Bestandserhebungen über derivative
Finanzinstrumente und über Direktinvestitionen (vgl. Abschnitt F. Bürokratie-
kosten) werden zu geringfügigen Mehrkosten für die Wirtschaft, insbesondere

für die mittelständischen Unternehmen führen. Der Verzicht auf die Meldung
von Kartenumsätzen und von Umsätzen von Sorten und Fremdwährungsreise-

Drucksache 17/1136 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

schecks im Zusammenhang mit der Personenbeförderung wird zu einer gering-
fügigen, nicht quantifizierbaren Entlastung führen.

Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbrau-
cherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Zu Buchstabe c

Die Verordnung führt zu keinen Änderungen der Genehmigungsvorbehalte oder
Verfahrensanforderungen für die Einfuhr. Daher stellt sie keine zusätzlichen
Anforderungen an Handelsunternehmen einschließlich mittelständischer Unter-
nehmen.

Im Übrigen berücksichtigt die Einfuhrliste das geänderte Warenverzeichnis für
die Außenhandelsstatistik durch das Statistische Bundesamt im Rahmen des Pro-
jekts „Modernisierung der Kombinierten Nomenklatur“. Betroffen sind Unter-
nehmen, die Waren einführen, deren Listenklassifikation geändert wurde. Dies
bezieht sich nur auf einen geringen Teil der Warenpositionen in der Einfuhrliste
(insbesondere bei Fisch und Wein). Gemessen an der Gesamteinfuhr von Waren
nach Deutschland stellt dies nur einen minimalen Produktanteil dar. Möglicher
Umstellungsaufwand für die Unternehmen ergibt sich bereits aus den Änderun-
gen des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik. Die Anpassung der
Struktur der Einfuhrliste führt daher zu keinen zusätzlichen Kosten für die Wirt-
schaft.

Mit einer nennenswerten Auswirkung auf Einzelpreise und auf das Preisniveau,
insbesondere das Verbraucherpreisniveau, ist nicht zu rechnen.

F. Bürokratiekosten

Zu Buchstabe a

Informationspflichten für die Wirtschaft

Mit der Verordnung werden sieben bestehende Informationspflichten für die
Wirtschaft geändert, um weitgehend erleichterte Erfüllungsformen zu ermög-
lichen, sowie zwei neue Informationspflichten eingeführt. Auf Grund der sehr
geringen Fallzahlen können Auswirkungen auf die Bürokratiekosten nicht
abschließend quantifiziert werden.

Informationspflichten für die Verwaltung

Die Verordnung tangiert keine Informationspflichten für die Verwaltung.

Informationspflichten für Bürger

Die Verordnung tangiert keine Informationspflichten für Bürger.

Zu Buchstabe b

Informationspflichten für die Wirtschaft

Durch die Verordnung werden eine neue Meldepflicht für die Wirtschaft einge-
führt, zwei Meldepflichten geändert und drei Meldepflichten aufgehoben. Diese
Neuregelungen führen zu Bürokratiekosten in Höhe von 579 418 Euro jährlich.

Informationspflichten für die Verwaltung
Keine

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/1136

Informationspflichten für Bürger

Die Aufhebung einer Meldepflicht für Bürgerinnen und Bürger führt zu einer
Entlastung in Höhe von 1 200 Euro jährlich.

Zu Buchstabe c

Informationspflichten für die Wirtschaft

Mit der Verordnung werden keine Informationspflichten geändert.

Informationspflichten für Bürger und Verwaltung

Die vorliegende Verordnung tangiert keine Informationspflichten für Bürger und
Verwaltung.

G. Gleichstellungspolitische Belange

Zu den Buchstaben a bis c

Werden nicht berührt.

Drucksache 17/1136 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

die Aufhebung der Verordnungen auf Drucksachen 17/441, 17/442 und 17/443
nicht zu verlangen.

Berlin, den 24. Februar 2010

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie

Eduard Oswald Paul K. Friedhoff
Vorsitzender Berichterstatter

desrepublik Deutschland Daten über Direktinvestitionsbe- einstimmig, dem Deutschen Bundestag zu empfehlen, die

stände einschließlich aller grenzüberschreitenden Kapitalbe-
ziehungen im Direktinvestitionsverbund zu erheben.

Aufhebung der Verordnung auf Drucksache 17/443 nicht zu
verlangen.
Bericht des Abgeordneten Paul K. Friedhoff

I. Überweisung
Die Verordnungen der Bundesregierung auf Drucksachen
17/441, 17/503 Nr. 2.1, 17/442, 17/503 Nr. 2.2 und 17/443,
17/503 Nr. 2.3 wurden am 21. Januar 2010 gemäß § 92 der
Geschäftsordnung des Bundestages dem Ausschuss für Wirt-
schaft und Technologie zur federführenden Beratung sowie
dem Auswärtigen Ausschuss zur Mitberatung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Verordnungen

Zu Buchstabe a

Mit der achtundachtzigsten Verordnung zur Änderung der
Außenwirtschaftsverordnung (AWV) werden die Vorgaben
der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen
im Binnenmarkt in der Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
umgesetzt.

Mit § 1a AWV wird für das Außenwirtschaftsrecht die Ab-
wicklung der Genehmigungsverfahren und Unterrichtungs-
pflichten nach § 41 Absatz 1 und 2, § 41a Absatz 1 und 2,
§ 45c Absatz 1 und 2 sowie § 45d AWV über eine einheit-
liche Stelle ermöglicht.

Die Verordnung stellt weiterhin klar, dass das Beschaffungs-
verbot für Rüstungsgüter aus der Demokratischen Volksre-
publik Korea und dem Iran die Einfuhr von Rüstungsgütern
in die Bundesrepublik Deutschland sowie deren Erwerb und
Beförderung umfasst.

Das Waffenembargo gegen die Republik Guinea wird gemäß
dem Gemeinsamen Standpunkt 2009/788/GASP des Rates
vom 27. Oktober 2009 über restriktive Maßnahmen in deut-
sches Recht umgesetzt. Es untersagt den Verkauf und die
Ausfuhr von Rüstungsgütern, die in die Republik Guinea ge-
liefert werden sollen.

Zudem werden die Verweise in der Außenwirtschaftsverord-
nung (AWV) auf die EG-Verordnungen zur Bekämpfung der
Finanzierung des Terrorismus aktualisiert.

Wegen der Einzelheiten wird auf Drucksachen 17/441,
17/503 Nr. 2.1 verwiesen.

Zu Buchstabe b

Mit der neunundachtzigsten Verordnung zur Änderung der
Außenwirtschaftsverordnung (AWV) wird die Leitlinie
EZB/ 2007/3 der Europäischen Zentralbank umgesetzt. Die-
se verpflichtet die Deutsche Bundesbank der EZB bei Anga-
ben zum Auslandsvermögen Informationen über Forderun-
gen und Verbindlichkeiten gegenüber Gebietsfremden aus
Finanzderivaten zu übermitteln. Gegenüber dem IWF beste-
hen dieselben Mitteilungspflichten.

Weiterhin wird die Benchmark Definition of Foreign Direct
Investment der OECD umgesetzt. Diese verpflichtet die Bun-

Es erfolgt ein Verzicht auf Meldetatbestände, eine Anpas-
sung von Vordrucken und eine Änderung des Leistungsver-
zeichnisses.

Die AWV wird an die Aufhebung des Waffenembargos ge-
gen Usbekistan angepasst und die Verweise der AWV auf die
EG-Verordnungen zur Bekämpfung der Finanzierung des
Terrorismus und über restriktive Maßnahmen gegenüber Iran
werden aktualisiert.

Wegen der Einzelheiten wird auf Drucksachen 17/442,
17/503 Nr. 2.2 verwiesen.

Zu Buchstabe c

Mit der einhundertneunundfünfzigsten Verordnung zur Än-
derung der Einfuhrliste wird die Einfuhrliste neu gefasst. Die
Struktur der Einfuhrliste wird an die Kombinierte Nomen-
klatur der EG (Warenschema für Zoll- und Statistikzwecke)
und das darauf beruhende deutsche Warenverzeichnis für die
Außenhandelsstatistik mit ihren Änderungen zum 1. Januar
2010 angepasst.

Wegen der Einzelheiten wird auf Drucksachen 17/443,
17/503 Nr. 2.3 verwiesen.

III. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses

Der Auswärtige Ausschuss hat die Verordnungen auf Druck-
sachen 17/441, 17/503 Nr. 2.1, 17/442, 17/503 Nr. 2.2 und
17/443, 17/503 Nr. 2.3 in seiner 9. Sitzung am 24. Februar
2010 ohne Aussprache zur Kenntnis genommen.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat die Ver-
ordnungen auf Drucksachen 17/441, 17/503 Nr. 2.1, 17/442,
17/503 Nr. 2.2 und 17/443, Nr. 2.3 in seiner 6. Sitzung am
24. Februar 2010 abschließend beraten.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie beschloss
mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE., dem Deutschen Bundestag zu emp-
fehlen, die Aufhebung der Verordnung auf Drucksache
17/441 nicht zu verlangen.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie beschloss
mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-
tion DIE LINKE., dem Deutschen Bundestag zu empfehlen,
die Aufhebung der Verordnung auf Drucksache 17/442 nicht
zu verlangen.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie beschloss
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/1136
Berlin, den 24. Februar 2010

Paul K. Friedhoff
Berichterstatter

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