BT-Drucksache 17/11186

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 17/10759 - Entwurf eines Gesetzes zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Erweiterung des Geltungsbereichs der Verordnung (EU) Nr. 1214/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über den gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Straßentransport von Euro-Bargeld zwischen Mitgliedstaaten des Euroraums

Vom 24. Oktober 2012


Deutscher Bundestag Drucksache 17/11186
17. Wahlperiode 24. 10. 2012

Beschlussempfehlung und Bericht
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 17/10759 –

Entwurf eines Gesetzes zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die
Erweiterung des Geltungsbereichs der Verordnung (EU) Nr. 1214/2011 des
Europäischen Parlaments und des Rates über den gewerbsmäßigen grenzüber-
schreitenden Straßentransport von Euro-Bargeld zwischen Mitgliedstaaten des
Euroraums

A. Problem

Der Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Erweiterung des Gel-
tungsbereichs der Verordnung (EU) Nr. 1214/2011 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 16. November 2011 über den gewerbsmäßigen Stra-
ßentransport von Euro-Bargeld zwischen Mitgliedstaaten des Euroraums
(ABl. L 316 vom 29.11.2011, S. 1) trägt der Tatsache Rechnung, dass die auf
Artikel 133 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union
(AEUV) gestützte Verordnung (EU) Nr. 1214/2011 nur eine Regelung für die
Mitgliedstaaten des Euroraums geschaffen hat. Artikel 133 AEUV wird nicht
als Ermächtigungsgrundlage für Regelungen gesehen, die Sachverhalte im Vor-
feld der Euro-Einführung eines Mitgliedstaates betreffen. Um den gewerb-
lichen grenzüberschreitenden Straßentransport von Euro-Bargeld auf Grund-
lage einer nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1214/2011 erteilten Lizenz
nicht nur innerhalb des Euroraums, sondern auch in die Mitgliedstaaten zu er-
möglichen, deren naher Beitritt zum Euro-Währungsgebiet aufgrund eines Be-
schlusses nach Artikel 140 Absatz 2 AEUV feststeht, bedarf es einer Verord-
nung des Rates nach Artikel 352 AEUV, die einstimmig im besonderen Gesetz-
gebungsverfahren zu erlassen ist.

Die Erweiterung des Geltungsbereiches der Verordnung (EU) Nr. 1214/2011 ist
insbesondere von Bedeutung für den Euro einführende Mitgliedstaaten, die
über keine eigenen Notendruckereien oder Münzstätten verfügen. Wenn sie das

benötigte und außerhalb des Landes produzierte Bargeld einführen und sich da-
bei gewerblicher Geldtransportunternehmen bedienen, sind die Regelungen der
Verordnung anzuwenden.

Da der Vorschlag auf Artikel 352 AEUV gestützt ist, bedarf es nach § 8 des
Integrationsverantwortungsgesetzes vom 22. September 2009 (BGBl. I
S. 3022), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2009
(BGBl. I S. 3822) geändert worden ist, eines Gesetzes gemäß Artikel 23 Absatz 1

Drucksache 17/11186 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

des Grundgesetzes, um die Zustimmung des deutschen Vertreters im Rat der
Europäischen Union zu ermöglichen.

B. Lösung

Durch den geplanten Gesetzentwurf der Bundesregierung sollen die innerstaat-
lichen Voraussetzungen geschaffen werden, damit der deutsche Vertreter im Rat
die Zustimmung zum Vorschlag für die vorgenannte Verordnung erklären darf.

Darüber hinaus empfiehlt der Finanzausschuss insbesondere folgende Verände-
rungen des Gesetzentwurfs:

– Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes zur Bestimmung des Bundesam-
tes für Güterverkehr (BAG) auf der Grundlage des Artikels 87 Absatz 3 des
Grundgesetzes zur nationalen Lizenz-, Kontroll- und Sanktionsbehörde zur
Durchführung der am 30. November 2012 in Kraft tretenden Verordnung
(EU) Nr. 1214/2011. Das BAG soll Informationen an die und von der Euro-
päischen Kommission und anderen Mitgliedstaaten des Euroraums übermit-
teln und empfangen.

– Änderung des Waffengesetzes (§ 48 Absatz 1a) zur Umsetzung der Ver-
pflichtung aus Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1214/2011, die den Mit-
gliedstaaten auferlegt, zentrale Kontaktstellen für waffenrechtliche Anträge
einzurichten. Den Mitgliedstaaten mit föderaler Struktur gestattet die Ver-
ordnung die Einrichtung von zentralen Kontaktstellen auf Ebene der Mit-
gliedstaaten. Da das Waffengesetz von den Länderverwaltungen ausgeführt
wird, sollen diese Kontaktstellen auf Länderebene eingerichtet werden.

– Änderung des Waffengesetzes (§ 48 Absatz 3a) zur Umsetzung einer Ver-
pflichtung aus der Verordnung (EU) Nr. 258/2011, die das Bundesamt für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zur zuständigen Behörde für die
Erteilung von nunmehr erforderlichen Genehmigungen zur Ausfuhr be-
stimmter Feuerwaffen bestimmt.

– Definition der vorsätzlichen oder fahrlässigen Ausfuhr einer in Anhang I der
Verordnung (EU) Nr. 258/2011 aufgeführten Feuerwaffen, ihrer Teile,
wesentlicher Komponenten und Munition als Ordnungswidrigkeit.

– Rechtstechnische Gleichstellung der Verordnung (EU) Nr. 1214/2011 mit ei-
ner Verordnung nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG), damit der
Zoll über eine Rechtsgrundlage für seine Kontroll- und Sanktionstätigkeit
bezüglich grenzüberschreitender Straßentransporte von Euro-Bargeld als
Sicherheitsdienstleistung (§ 4 Nummer 4 AEntG) verfügt. Nach Artikel 24
der Verordnung muss sich mit deren Inkrafttreten die Höhe des Mindestent-
gelts für den gesamten Arbeitstag nach dem Recht desjenigen vom Trans-
port betroffenen Mitgliedstaates, für den der betragsmäßig höchste einschlä-
gige Mindestentgeltsatz gilt, bestimmen. Ist dies nicht Deutschland, muss
der zu kontrollierende Anspruch des Arbeitnehmers für diesen Sonderfall
nicht auf der Mindestlohnverordnung für das Bewachungsgewerbe nach § 7
AEntG, sondern auf der unmittelbar anzuwendenden EU-Verordnung beru-
hen.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.
C. Alternativen

Keine.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/11186

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Durch die Ausführung des Gesetzes entstehen keine unmittelbaren zusätzlichen
Kosten für die deutschen öffentlichen Haushalte.

Mit der Zustimmung des deutschen Vertreters im Rat zur Erweiterung des Gel-
tungsbereichs der Verordnung (EU) Nr. 1214/2011 für die den Euro einführen-
den Mitgliedstaaten kommt es zu keinen neuen eigenständig begründeten Kos-
ten.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Informationspflichten werden durch dieses Gesetz nicht zusätzlich begründet.
Die bereits durch die Verordnung (EU) Nr. 1214/2011 begründeten Informa-
tionspflichten sind als integraler Bestandteil der grenzüberschreitenden
Geschäftstätigkeit im Sicherheitsinteresse unabdingbar. Die Verordnung (EU)
Nr. 1214/2011 erfordert von den grenzüberschreitend tätig werdenden Unter-
nehmen geschultes Personal und eine bestimmte Fahrzeugausrüstung, was zu
erhöhten Kosten führt. Diese sind aber im Zusammenhang mit den erweiterten
Möglichkeiten der Geschäftstätigkeit zu sehen und dürften durch entspre-
chende Einkünfte kompensiert werden.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Die Ausführung des Gesetzes selbst führt zu keinem Vollzugsaufwand. Im Hin-
blick auf die Erweiterung des Geltungsbereichs der Verordnung (EU) Nr. 1214/
2011 werden sich keine zusätzlichen Kosten ergeben.

Aufgrund der vom Finanzausschuss empfohlenen Veränderungen des Gesetz-
entwurfs entstehen dem BAG durch die Übertragung der Aufgaben zusätzliche
Personal- und Sachkosten, deren Höhe derzeit schwer zu schätzen ist und die
bis zu 500 000 Euro jährlich betragen könnte.

F. Weitere Kosten

Keine.

Drucksache 17/11186 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/10759 mit folgenden Maßgaben, im Üb-
rigen unverändert anzunehmen:

Nach Artikel 1 werden die folgenden Artikel 1a bis 1c eingefügt:

‚Artikel 1a
Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes

Das Güterkraftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 43 des Ge-
setzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. Nach § 14a wird folgender § 14b eingefügt:

㤠14b
Durchführung von Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 1214/2011

(1) Das Bundesamt für Güterverkehr ist zuständig für die Aufgaben nach
den Artikeln 4, 11, 12, 21 und 22 der Verordnung (EU) Nr. 1214/2011 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über den
gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Straßentransport von Euro-Bargeld
zwischen den Mitgliedstaaten des Euroraums (ABl. L 316 vom 29.11.2011,
S. 1).

(2) Bei der Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen nach Artikel 21
gilt § 12 Absatz 4, 5 und 6 Satz 1 Nummer 1 bis 4 und Satz 2 und 3 entspre-
chend; bei der Verfolgung von Zuwiderhandlungen gilt § 20 entsprechend.“

2. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5 und 6 eingefügt:

„(5) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr.
1214/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Novem-
ber 2011 über den gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Straßentrans-
port von Euro-Bargeld zwischen den Mitgliedstaaten des Euroraums
(ABl. L 316 vom 29.11.2011, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder
fahrlässig

1. ohne Lizenz nach Artikel 4 Absatz 1 einen grenzüberschreitenden
Geldtransport betreibt,

2. entgegen Artikel 4 Absatz 3 Satz 2 ein Original oder eine beglaubigte
Kopie einer gültigen Lizenz nicht oder nicht rechtzeitig vorweist,

3. entgegen Artikel 6 Absatz 4 Satz 1 eine erforderliche Waffengenehmi-
gung nicht besitzt oder

4. entgegen Artikel 10 dort genannte Banknoten nicht oder nicht unver-
züglich nach Entdecken aus dem Verkehr zieht.

(6) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Verantwortlicher eines lizenzierten Unternehmens Sicherheitsper-
sonal einsetzt, das einer in Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Ab-

satz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1214/2011 genannten Anforde-
rung nicht genügt,

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/11186

2. als Verantwortlicher eines lizenzierten Unternehmens ein Fahrzeug
einsetzt, das einer Anforderung des Artikels 7 Absatz 1, 2, 3 oder Ab-
satz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1214/2011 nicht genügt, oder

3. einen Transport in einer nicht nach Artikel 13 Absatz 1 Satz 1 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 1214/2011 genannten Option durchführt.“

b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und nach den Wörtern „zweihun-
derttausend Euro,“ werden die Wörter „in den Fällen der Absätze 5 und 6
mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro,“ eingefügt.

Artikel 1b
Änderung des Waffengesetzes

Das Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S.
1957), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2009
(BGBl. I S. 2062) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 48 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Die Landesregierungen oder die von ihnen durch Rechtsverord-
nung bestimmten Stellen bestimmen durch Rechtsverordnung die nach
Artikel 6 Absatz 5 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1214/2011 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über den ge-
werbsmäßigen grenzüberschreitenden Straßentransport von Euro-Bargeld
zwischen den Mitgliedstaaten des Euroraums (ABl. L 316 vom 29.11.
2011, S. 1) zuständige Kontaktstelle.“

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist die zu-
ständige Behörde zur Erteilung von Genehmigungen nach Artikel 4 der
Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 14. März 2012 zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der
Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen,
dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den un-
erlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten
Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-
Feuerwaffenprotokoll) und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen
für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von
Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr (ABl. L 94 vom
30.3.2012, S. 1).“

2. In § 53 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Ge-
nehmigung nach Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 258/
2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur
Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die
unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Kom-
ponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergän-
zung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüber-
schreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) und zur
Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Kom-
ponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr

und Durchfuhr (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 1) einen dort genannten Ge-
genstand ausführt.“

Drucksache 17/11186 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Artikel 1c
Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes

Nach Abschnitt 4 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009
(BGBl. I S. 799), das durch Artikel 5 Absatz 11 des Gesetzes vom 24. Februar
2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, wird folgender Abschnitt 4a einge-
fügt:

„Abschnitt 4a
Arbeitsbedingungen im Gewerbe des grenzüberschreitenden Straßentransports

von Euro-Bargeld

§ 13a
Gleichstellung

Die Verordnung (EU) Nr. 1214/2011 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 16. November 2011 über den gewerbsmäßig grenzüberschreitenden
Straßentransport von Euro-Bargeld zwischen den Mitgliedstaaten des Euro-
raums (ABl. L 316 vom 29.11.2011, S. 1) steht für die Anwendung der §§ 8
und 9 sowie der Abschnitte 5 und 6 einer Rechtsverordnung nach § 7 gleich.“‘

Berlin, den 24. Oktober 2012

Der Finanzausschuss

Dr. Birgit Reinemund Peter Aumer Martin Gerster
Vorsitzende Berichterstatter Berichterstatter

Fraktion DIE LINKE. Annahme mit Änderungen. staaten des Euroraums. Mit der Aufgabe einher geht die Re-

Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner
95. Sitzung am 17. Oktober 2012 beraten und empfiehlt mit
den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und

gisterführung sowie die Übermittlung und das Empfangen
von Informationen an und von der EU-Kommission und an-
deren Mitgliedstaaten des Euroraums. Das Bundesamt wird
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/11186

Bericht der Abgeordneten Peter Aumer und Martin Gerster

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bun-
desregierung auf Drucksache 17/10759 in seiner 195. Sit-
zung am 27. September 2012 beraten und dem Finanzaus-
schuss zur federführenden Beratung sowie dem Rechtsaus-
schuss und dem Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtent-
wicklung zur Mitberatung überwiesen.

Zudem hat der Deutsche Bundestag den Gesetzentwurf in
seiner 198. Sitzung am 18. Oktober 2012 nachträglich dem
Innenausschuss zur Mitberatung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Durch das Gesetz sollen die von deutscher Seite erforderli-
chen Voraussetzungen geschaffen werden, damit der deut-
sche Vertreter im Rat die förmliche Zustimmung zum Vor-
schlag der Kommission vom 10. Januar 2011 für eine Verord-
nung des Rates über die Erweiterung des Geltungsbereichs
der Verordnung (EU) Nr. 1214/2011 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 16. November 2011 über den ge-
werbsmäßigen grenzüberschreitenden Straßentransport von
Euro-Bargeld zwischen Mitgliedstaaten des Euroraums er-
klären darf. Die Bestimmung in Artikel 1 des Gesetzentwurfs
schafft die nach § 8 des Integrationsverantwortungsgesetzes
erforderliche Ermächtigung für die Zustimmung des deut-
schen Vertreters im Rat.

Der Vorschlag für die Verordnung des Rates soll die am
30. November 2012 in Kraft tretende Verordnung (EU)
Nr. 1214/2011 (BasisVO) auf die Mitgliedstaaten erweitern,
die beabsichtigen, den Euro einzuführen. Die BasisVO hat
als Rechtsgrundlage Artikel 133 AEUV und gilt nur für die
Mitgliedstaaten des Euroraums. Sobald die Entscheidung
gemäß Artikel 140 Absatz 2 AEUV zur Aufnahme eines
Mitgliedstaates in den Euroraum gefallen ist, kann der Be-
darf entstehen, Euro-Banknoten und -Münzen aus anderen
Mitgliedstaaten zu importieren, falls im eigenen Land keine
Notendruckereien oder Münzprägestätten vorhanden sind.
Die BasisVO sieht eine Lizenz für grenzüberschreitende
Geldtransporte von Euro-Bargeld zwischen den Mitglied-
staaten des Euroraums vor und soll damit einen einheit-
lichen Markt für Euro-Bargeldtransporte schaffen. Die
Lizenz wird von den jeweiligen nationalen Bewilligungsbe-
hörden erteilt. Diese überwachen auch die Einhaltung der
Bestimmungen und sprechen bei Verstößen Sanktionen aus.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner
85. Sitzung am 24. Oktober 2012 beraten und empfiehlt mit
den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der

Nach Vorlage des Änderungsantrags der Koalitionsfraktio-
nen der CDU/CSU und FDP hat der Rechtsausschuss in
seiner 98. Sitzung am 24. Oktober 2012 den Gesetzentwurf
erneut beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Frak-
tionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.
die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/10759
in geänderter Fassung.

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
hat den Gesetzentwurf in seiner 79. Sitzung am 17. Oktober
2012 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Frak-
tionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.
Annahme.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im fe-
derführenden Ausschuss

Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner
104. Sitzung am 17. Oktober 2012 erstmalig und einschließ-
lich des Änderungsantrags der Koalitionsfraktionen der
CDU/CSU und FDP in seiner 109. Sitzung am 24. Oktober
2012 abschließend beraten.

Der Finanzausschuss hatte mit den Stimmen der Frak-
tionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.
in seiner 104. Sitzung am 17. Oktober 2012 beschlossen, die
Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/10759 in
unveränderter Fassung zu empfehlen.

Nach Vorlage des Änderungsantrags der Koalitionsfrak-
tionen der CDU/CSU und FDP hat der Finanzausschuss in
seiner 109. Sitzung am 24. Oktober 2012 mit den Stimmen
der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE
LINKE. beschlossen, die Annahme des Gesetzentwurfs auf
Drucksache 17/10759 in geänderter Fassung zu empfehlen.

Alle Fraktionen sahen die Zustimmung des deutschen Ver-
treters im Rat als notwendig an. Die Regelung der nationa-
len Behördenzuständigkeiten zu den unmittelbar geltenden
EU-Verordnungen wurde als sachgerecht gebilligt.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1a (Änderung des Güterkraftverkehrs-
gesetzes)

Der neu geschaffene § 14b begründet die Zuständigkeit des
Bundesamtes für Güterverkehr als zuständige Lizenz-, Kon-
troll- und Sanktionsbehörde zur Durchführung der Verord-
nung (EU) Nr. 1214/2011 des Europäischen Parlaments und
des Rates über den gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden
Straßentransport von Euro-Bargeld zwischen den Mitglied-
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE. Annahme.

auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 3 des Grundge-
setzes mit der Aufgabe betraut, da eine überschaubare An-

Zu Artikel 1b (Änderung des Waffengesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 48)

Zu Buchstabe a (Absatz 1a – neu)

Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1214/2011 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011
über den gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Straßen-
transport von Euro-Bargeld zwischen den Mitgliedstaaten
des Euroraums (ABl. L 316 vom 29.11.2011, S. 1) ver-
pflichtet die Mitgliedstaaten zur Einrichtung einer zentralen
Kontaktstelle für waffenrechtliche Anträge, gestattet jedoch
Mitgliedstaaten mit föderaler Struktur die Einrichtung von
zentralen Kontaktstellen auf der Ebene der Mitgliedstaaten.
Nach Artikel 83 des Grundgesetzes (GG) führen die Länder
die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus. Sie regeln
nach Artikel 84 Absatz 1 GG die Einrichtung der Behörden
und das Verwaltungsverfahren. Die Regelung zur Einrich-
tung von Kontaktstellen bei den Ländern trägt dem Rech-
nung.

Zu Buchstabe b (Absatz 3a – neu)

Die aus der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur
Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Na-
tionen gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen,
dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und
gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des
Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenz-
überschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaf-
fenprotokoll) und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigun-
gen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Muni-
tion sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und
Durchfuhr (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 1) resultierenden
Verpflichtungen zur Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen
in Drittstaaten werden in nationales Recht umgesetzt. Nach
Artikel 4 dieser Verordnung müssen die Mitgliedstaaten die
für das Genehmigungsverfahren zuständige Stelle festlegen.
Sie dürfen bei der Genehmigung das nach dem Gemein-
samen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. De-
zember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kon-
trolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern

Zwecke konstruiert sind, sowie deren Teile, wesentliche
Komponenten und Munition nicht vom außenwirtschaft-
lichen Kontrollregime erfasst. Zur Vermeidung von Büro-
kratie und daraus resultierenden Kosten für Wirtschaft und
Verwaltung und zur Gewährleistung eines einheitlichen
Vollzugs ist es daher geboten, dem BAFA auch die Geneh-
migungsverfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 258/2012
zu übertragen.

Zu Nummer 2 (§ 53 Absatz 1a – neu)

Die Änderung dient der Umsetzung der Verpflichtungen aus
Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 258/2012.

Zu Artikel 1c (Änderung des Arbeitnehmer-Ent-
sendegesetzes)

Die Regelung enthält für den Bereich des Arbeitsrechts eine
erforderliche Anpassung zur Anwendung der bereits verab-
schiedeten Verordnung (EU) Nr. 1214/2011 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011
über den gewerbsmäßig grenzüberschreitenden Straßen-
transport von Euro-Bargeld zwischen den Mitgliedstaaten
des Euroraums (ABl. L 316 vom 29.11.2011, S. 1) auf deut-
schem Hoheitsgebiet.

Grenzüberschreitende Straßentransporte von Euro-Bargeld
zwischen den Mitgliedstaaten des Euroraumes fallen als
Sicherheitsdienstleistungen bereits nach geltendem Recht in
den Geltungsbereich des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
(§ 4 Nummer 4 AEntG). Nach Artikel 24 der vorstehend er-
wähnten CIT-Verordnung bestimmt sich ab deren Inkraft-
treten die Höhe des (Mindest-)Entgelts für den gesamten
Arbeitstag nach dem Recht desjenigen von dem Transport
betroffenen Mitgliedstaates, für den der betragsmäßig
höchste einschlägige Mindestentgeltsatz gilt. Ist dies nicht
Deutschland, beruht der zu kontrollierende Anspruch des
Arbeitnehmers für diesen Sonderfall nicht auf der Mindest-
lohnverordnung für das Bewachungsgewerbe nach § 7
AEntG, sondern auf der unmittelbar anzuwendenden euro-
päischen Verordnung selbst. Damit der Zoll auch insoweit
über eine Rechtsgrundlage für seine Kontroll- und Sank-
tionstätigkeit verfügt, wird die Verordnung rechtstechnisch
einer Verordnung nach dem AEntG gleichgestellt.

Berlin, den 24. Oktober 2012

Peter Aumer Martin Gerster
Berichterstatter Berichterstatter
Drucksache 17/11186 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

zahl von Unternehmen grenzüberschreitend tätig werden
wird. Die komplexen bürokratischen Anforderungen der
Verordnung sollen so in einer Behörde konzentriert werden.
Lediglich die Kontrolle der Einhaltung der Entlohnung des
grenzüberschreitende Geldtransporte durchführenden Si-
cherheitspersonals nach Artikel 24 der Verordnung obliegt
der Zollverwaltung auf der Grundlage des Arbeitnehmer-
Entsendegesetzes (siehe Artikel 1c).

(ABl. L 355 vom 13.12.2008, S. 9) bestehende Kontroll-
regime nutzen, das in Deutschland seine Grundlage in den
Bestimmungen des Außenwirtschaftsrechts hat und grund-
sätzlich durch das BAFA vollzogen wird. Von den dem
Waffengesetz unterfallenden erlaubnispflichtigen Feuer-
waffen sind bisher nur kurze Einzellader-Feuerwaffen für
Munition mit Randfeuerzündung und Feuerwaffen mit glat-
tem Lauf (Flinten), die nicht besonders für militärische

t mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

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