BT-Drucksache 17/11185

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 17/10749, 17/10962 - Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister und zur Änderung anderer Gesetze

Vom 24. Oktober 2012


Deutscher Bundestag Drucksache 17/11185
17. Wahlperiode 24. 10. 2012

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 17/10749, 17/10962 –

Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Altersversorgung der
Bezirksschornsteinfegermeister und zur Änderung anderer Gesetze

A. Problem

Im Jahr 2008 wurde das deutsche Schornsteinfegermonopol wegen Europa-
rechtswidrigkeit abgeschafft. Nach einer Übergangszeit, die noch bis Ende
2012 andauert, unterliegen die Bezirksschornsteinfegermeister (bzw. die be-
vollmächtigten Bezirksschornsteinfeger) weitgehend dem freien Wettbewerb
und sind damit anderen Handwerksberufen gleichgestellt. Vor diesem Hinter-
grund muss auch die spezifische Alterssicherung des betreffenden Personen-
kreises an die neuen Gegebenheiten angepasst werden.

B. Lösung

Die Bezirksschornsteinfegermeister werden in der gesetzlichen Rentenver-
sicherung anderen selbstständigen Handwerkern gleichgestellt. Das bisher um-
lagefinanzierte obligatorische Zusatzversorgungssystem wird geschlossen. Im
Übrigen wird auf dem Gebiet der Arbeitsförderung u. a. die Fördermöglichkeit
für die Erprobung innovativer Ansätze verlängert.

Mit dem Änderungsantrag werden weitere Übergangsregelungen getroffen. So
sollen u. a. Ansprüche von Versicherten geregelt werden, die erst in den letzten
fünf Jahren vor Schließung des Zusatzversorgungssystems Pflichtmitglieder
der Versorgungsanstalt geworden sind.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, FDP und DIE LINKE. gegen die Stimmen der

Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion
der SPD.

C. Alternativen

Keine.

Drucksache 17/11185 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

D. Kosten

Zur Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister:

Die Belastung des Bundeshaushalts (in heutigen Werten) setzt voraussichtlich
im Laufe des Jahres 2016 mit rund 63 Mio. Euro ein. Im Folgejahr beträgt sie
rund 72 Mio. Euro, im Jahr 2025 erreicht die Belastung mit 76 Mio. Euro ihren
Höhepunkt, in den darauffolgenden Jahrzehnten verringert sie sich dann konti-
nuierlich und fällt schließlich weg.

Zu den Änderungen im Recht der Arbeitsförderung:

Berufsorientierungsmaßnahmen werden ganz überwiegend durch die Länder
kofinanziert. Auf diese Kofinanzierung durch die Länder entfällt voraussicht-
lich ein Betrag, der den Ausgaben der Bundesagentur für Arbeit entspricht. Für
durch die Flexibilisierung ermöglichte Berufsorientierungsmaßnahmen ist un-
ter Berücksichtigung der demografischen Entwicklung ab 2014 mit Ausgaben
der Bundesagentur für Arbeit in Höhe von jährlich rund 52 Mio. Euro zu rech-
nen.

Für die Verlängerung der Regelung zur Erprobung innovativer Ansätze ist in
den Jahren 2014 bis 2016 mit Ausgaben der Bundesagentur für Arbeit in Höhe
von jährlich rund 10 Mio. Euro zu rechnen.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/11185

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksachen 17/10749, 17/10962 mit folgenden Maß-
gaben, im Übrigen unverändert anzunehmen:

1. Artikel 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a) Dem § 31 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Versorgungsberechtigte, die auf Grund der Schließung der Zusatz-
versorgung weniger als fünf Jahre Beiträge zur Zusatzversorgung entrich-
tet haben, können für die fehlende Zeit Beiträge an die Versorgungsanstalt
nachzahlen. Die Höhe der Beiträge beträgt für jeden fehlenden Monat
605 Euro, im Beitrittsgebiet 532 Euro. Die Nachzahlung muss bis zum
30. Juni 2013 erfolgen. Durch die Nachzahlung werden Anwartschaften
auf Ruhegeld, Witwen- und Witwergeld sowie Waisengeld erworben.“

b) In § 38 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „1963“ durch die Angabe „1973“
ersetzt und werden nach dem Wort „sind“ die Wörter „, nicht von ihrem
Befreiungsrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung Gebrauch ge-
macht haben und nicht später als zwei Jahre nach Aufhebung der Bestel-
lung berufsunfähig geworden sind“ angefügt.

2. Artikel 2 wird wie folgt gefasst:

‚Artikel 2
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung –
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754,
1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 21. Juli 2012
(BGBl. I S. 1601) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

a) In § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter „, ausgenommen be-
vollmächtigte Bezirksschornsteinfeger oder Bezirksschornsteinfeger-
meister“ gestrichen.

b) Dem § 76 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Ist nach der Entscheidung des Familiengerichts der Kapitalbetrag zu ver-
zinsen, tritt an die Stelle der in den Sätzen 2 und 3 genannten Umrech-
nungszeitpunkte der Zeitpunkt, bis zu dem nach der Entscheidung des
Familiengerichts Zinsen zu berechnen sind.“

c) Dem § 187 Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

„Ist eine Verzinsung der Beiträge vereinbart worden, tritt an die Stelle der
in den Sätzen 1 bis 3 genannten Zeitpunkte der Zeitpunkt, bis zu dem Zin-
sen zu berechnen sind.“‘

Berlin, den 24. Oktober 2012

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales
Sabine Zimmermann Peter Weiß (Emmendingen)
Vorsitzende Berichterstatter

tungsakt. Eine gesetzliche Klarstellung zur privatrechtli- oder älter sind, sondern dies soll aus Vertrauensschutzgrün-

chen Natur der fachkundigen Stellen und ihrer Entscheidun-
gen sowie zum Rechtsweg soll für Rechtssicherheit sorgen
und erneute Rechtsstreitigkeiten zu dieser Frage vermeiden.

den bereits für Bezirksschornsteinfegermeister gelten, die
40 Jahre oder älter sind. Dieser Schutz soll jedoch nur dann
bestehen, wenn die betreffenden Personen nicht von der
Drucksache 17/11185 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Bericht des Abgeordneten Peter Weiß (Emmendingen)

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Der Gesetzentwurf auf Drucksachen 17/10749, 17/10962
ist in der 195. Sitzung des Deutschen Bundestages am
27. September 2012 an den Ausschuss für Arbeit und Sozia-
les zur federführenden Beratung und an den Rechtsaus-
schuss und den Haushaltsausschuss zur Mitberatung über-
wiesen worden. Der Haushaltsausschuss berät über die Vor-
lage außerdem gemäß § 96 GO.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Anlass der Neuordnung der Altersversorgung der Bezirks-
schornsteinfegermeister ist die Abschaffung des deutschen
Schornsteinfegermonopols im Jahr 2008 wegen Europa-
rechtswidrigkeit. Nach einer Übergangszeit bis Ende 2012
unterliegen die Bezirksschornsteinfegermeister (bzw. die
bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger) weitgehend dem
freien Wettbewerb und sind damit anderen Handwerksberu-
fen gleichgestellt. Vor diesem Hintergrund muss auch die
bisherige spezifische Alterssicherung des betreffenden Per-
sonenkreises an die neuen Gegebenheiten angepasst wer-
den.

Künftig werden die Bezirksschornsteinfegermeister in der
gesetzlichen Rentenversicherung anderen selbstständigen
Handwerkern gleichgestellt. Das umlagefinanzierte obliga-
torische Zusatzversorgungssystem wird geschlossen. Die
Renten der ca. 6 500 Rentenempfänger werden fortgezahlt.
Die erworbenen Anwartschaften der ca. 7 700 aktiven Be-
zirksschornsteinfegermeister auf Altersruhegeld bleiben er-
halten. Für die Berufsunfähigkeitsabsicherung sind Über-
gangsregelungen vorgesehen. Zur Finanzierung der Leistun-
gen wird zunächst das vorhandene Vermögen der Versor-
gungsanstalt eingesetzt. Anschließend werden die
Leistungen vom Bund übernommen.

Im Arbeitsförderungsrecht (Drittes Buch Sozialgesetzbuch)
besteht Regelungsbedarf zu unterschiedlichen Bereichen:
Derzeit können Berufsorientierungsmaßnahmen befristet
bis zum 31. Dezember 2013 über einen Zeitraum von vier
Wochen hinaus und außerhalb der unterrichtsfreien Zeit
durchgeführt werden. Diese größere Flexibilität soll dauer-
haft bestehen. Die Befristung soll deshalb entfallen. Ferner
ist die Möglichkeit zur Erprobung innovativer Instrumente
der Arbeitsmarktpolitik derzeit bis zum 31. Dezember 2013
befristet. Sie soll um drei Jahre bis zum 31. Dezember 2016
verlängert werden, damit in diesem Zeitraum weitere Erfah-
rungen mit der Förderung innovativer Projekte gesammelt
werden können.

Die Rechtsprechung betrachtet die fachkundigen Stellen,
die Träger und Maßnahmen der Arbeitsförderung zulassen,
als Beliehene und die Zulassungsentscheidung als Verwal-

III. Stellungnahme der mitberatenden Ausschüsse

Der Rechtsausschuss und der Haushaltsausschuss haben
den Gesetzentwurf auf Drucksachen 17/10749, 17/10962 in
ihren Sitzungen am 24. Oktober 2012 beraten und mit den
Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, FDP und DIE LINKE.
gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion der SPD die
Annahme des Gesetzentwurfs in der Fassung der vorliegen-
den Änderungsanträge empfohlen.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die Beratungen
über den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/10749 in seiner
110. Sitzung am 17. Oktober 2012 aufgenommen und in sei-
ner 114. Sitzung am 24. Oktober 2012 abgeschlossen. Der
Ausschuss hat dabei dem Deutschen Bundestag mit den
Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, FDP und DIE LINKE.
gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion der SPD die
Annahme des Gesetzentwurfs in der vom Ausschuss geän-
derten Fassung empfohlen.

B. Besonderer Teil

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Personen, die erst in den letzten fünf Jahren vor der Schlie-
ßung des Zusatzversorgungssystems Pflichtmitglieder der
Versorgungsanstalt geworden sind, haben wegen der Fünf-
jahresfrist nach § 37 Absatz 2 („Wartezeit“) noch keinen
Anspruch auf Ruhegeld erworben. Mit der Schließung des
Systems würden diese Anwartschaften verloren gehen. Im
Wege der Beitragserstattung (§ 31 Absatz 3 i. V. m. § 210
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Ren-
tenversicherung – SGB VI) kann die Hälfte der gezahlten
Beiträge zurückgefordert werden. In Anlehnung an die
Möglichkeit der freiwilligen Versicherung in der gesetz-
lichen Rentenversicherung (§ 7 SGB VI) sollen entspre-
chende Beiträge in die Zusatzversorgung nachgezahlt und
damit die Anwartschaften auf Ruhegeld und Hinterbliebe-
nenleistungen aufrechterhalten werden können. Die Warte-
zeit von fünf Jahren oder die „3-Fünftel-Belegung“ für das
Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit kann durch die Nachzah-
lung hingegen nicht erfüllt werden.

Zu Buchstabe b

Der Berufsunfähigkeitsschutz in dem Zusatzversorgungs-
system soll nicht nur für Bezirksschornsteinfegermeister be-
stehen bleiben, die bei Inkrafttreten des Gesetzes 50 Jahre
Weitere Änderungen betreffen die Korrektur redaktioneller
Unrichtigkeiten.

Möglichkeit Gebrauch machen, sich von der Versicherungs-
pflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien zu

Die Änderung dient der Klarstellung in Anknüpfung an den
BGH-Beschluss zur Verzinsung bei externer Teilung im Ver-
sorgungsausgleich vom 7. September 2011 (XII ZB 546/10).
Bei der externen Teilung ist der zu zahlende Ausgleichswert
in bestimmten Fällen zu verzinsen. So hat der BGH in dem
benannten Beschluss entschieden, dass der Ausgleichswert
eines Anrechts aus einer Direktzusage bei Vollzug der exter-
nen Teilung nach § 14 Absatz 4 des Versorgungsausgleichs-
gesetzes (VersAusglG) i. V. m. § 222 Absatz 3 des Gesetzes
über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegen-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom Versor-
gungsträger der ausgleichspflichtigen Person an den Versor-
gungsträger der ausgleichsberechtigten Person grundsätzlich
ab Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung
über den Versorgungsausgleich in Höhe des Rechnungszin-
ses der auszugleichenden Versorgung zu verzinsen ist. Als
Zielversorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person
sind die Rentenversicherungsträger betroffen.

Ohne die Klarstellung käme es bei der ausgleichsberechtig-
ten Person zur doppelten Berücksichtigung der Wertent-
wicklung des Ausgleichswerts vom Ehezeitende bis zu dem
Zeitpunkt, bis zu welchem die Zinsen zu berechnen sind.

tigte Ehegatte an der Wertentwicklung des zu übertragenden
Ausgleichswerts teil, wenn der Ausgleichswert zu verzinsen
ist. Für die Umrechnung in Entgeltpunkte bei vom Fami-
liengericht angeordneter Verzinsung soll daher künftig auf
den Zeitpunkt abgestellt werden, bis zu dem nach der Ent-
scheidung des Familiengerichts Zinsen zu berechnen sind.
Die Zinsen sind zusätzlich zu dem Kapitalbetrag an die
Rentenversicherung zu zahlen, wirken sich aber im Ergeb-
nis der Umrechnung in Form höherer Entgeltpunkte zuguns-
ten der ausgleichsberechtigten Person aus.

Zu Buchstabe c

Folgeänderung zur Ergänzung des § 76 Absatz 4 SGB VI.
Auch in Fällen, in denen Ehegatten bzw. Lebenspartner
durch eine Vereinbarung nach § 6 VersAusglG die Begrün-
dung von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Renten-
versicherung mit Verzinsung geregelt haben, soll eine dop-
pelte Berücksichtigung der Wertentwicklung des Aus-
gleichswerts vermieden werden. Abgestellt wird dann auf
den Zeitpunkt, bis zu dem Zinsen zu berechnen sind. Ist der
Ausgleichsbetrag unbegrenzt zu verzinsen, ist auf den Zeit-
punkt des Vollzugs, d. h. der Zahlung, abzustellen.

Berlin, den 24. Oktober 2012

Peter Weiß (Emmendingen)
Berichterstatter
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/11185

lassen; ansonsten müsste die Zusatzversorgung aufgrund
der Gesamtversorgungssystematik die komplette Absiche-
rung des Berufsunfähigkeitsrisikos übernehmen. Außerdem
muss der nachlaufende Berufsunfähigkeitsschutz in einem
zeitlichen Zusammenhang mit der spezifischen Tätigkeit als
Bezirksschornsteinfeger stehen; ansonsten stünde dieser
Schutz u. U. auch noch Personen zu, die lange zuvor aus
dem Beruf ausgeschieden sind.

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Keine inhaltliche Änderung gegenüber Gesetzentwurf der
Bundesregierung, lediglich redaktionelle Anpassung des
Änderungsbefehls wegen Hinzutretens weiterer Änderun-
gen im SGB VI.

Zu Buchstabe b

Bei der Begründung von Entgeltpunkten wird bei der exter-
nen Teilung derzeit in § 76 Absatz 4 Satz 2 SGB VI für die
Umrechnung auf den Zeitpunkt des Endes der Ehezeit abge-
stellt. Zum Ehezeitende begründete Anrechte entwickeln
sich von diesem Stichtag an aber bereits entsprechend der
Veränderung des aktuellen Rentenwertes, sodass bezogen
auf den Vollzug der Entscheidung zum Versorgungsaus-
gleich regelmäßig bereits ein höheres Anrecht entsteht. In
den Fällen, in denen der Versorgungsausgleich nicht Folge-
sache im Sinne von § 137 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
FamFG ist, in späteren Abänderungsverfahren oder wenn
das Verfahren über den Versorgungsausgleich ausgesetzt
war, stellt die Regelung in § 76 Absatz 4 Satz 3 SGB VI auf
den Eingang des Antrags bzw. auf die Wiederaufnahme des
Verfahrens ab. In solchen Fällen erhält die ausgleichsbe-
rechtigte Person ihre Entgeltpunkte auf der Grundlage von
Umrechnungsfaktoren, die Jahre nach dem Ende der Ehe-
zeit liegen können. Auch hier nimmt der ausgleichsberech-

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