BT-Drucksache 17/11176

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 17/10750 - Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

Vom 24. Oktober 2012


Deutscher Bundestag Drucksache 17/11176
17. Wahlperiode 24. 10. 2012

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 17/10750 –

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Siebten Buches
Sozialgesetzbuch

A. Problem

Die Regelungen zur Abgrenzung der Zuständigkeit von gewerblichen Berufs-
genossenschaften und Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand für
öffentliche Unternehmen treten am 31. Dezember 2012 außer Kraft, soweit
nicht bis zu diesem Zeitpunkt durch Gesetz etwas anderes geregelt ist.

Ferner werden die gesonderten Entgeltmeldungen der Arbeitgeber an die Be-
rufsgenossenschaften (Lohnnachweis) nach geltendem Recht ab dem Jahr 2014
abgelöst und in das allgemeine sozialversicherungsrechtliche Meldeverfahren
integriert. Da diese Integration noch nicht den notwendigen Qualitätsstandard
erreicht hat, stünde ab 2014 keine hinreichend sichere Grundlage für die Bei-
tragsberechnung der gewerblichen Berufsgenossenschaften zur Verfügung.

B. Lösung

Die Abgrenzung der Zuständigkeit von gewerblichen Berufsgenossenschaften
und Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand für öffentliche Unter-
nehmen wird neu geregelt.

Ferner soll mit dem Änderungsgesetz die Übergangszeit für die gesonderten
Entgeltmeldungen der Arbeitgeber an die Berufsgenossenschaften (Lohnnach-
weis) um zwei Jahre verlängert werden.

Mit dem Änderungsantrag wird der Umlagesatz nach § 360 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB III) auf künftig 0,15 Prozent festgelegt. Die Entkopp-
lung des Umlagesatzes von der wirtschaftlichen Entwicklung wird durch die

Möglichkeit seiner Anpassung mittels Rechtsverordnung flankiert.

Einstimmige Annahme des Gesetzentwurfs in geänderten Fassung.

C. Alternativen

Keine.

Drucksache 17/11176 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

D. Kosten

Für Unternehmen, die an einen anderen Unfallversicherungsträger überwiesen
haben, entsteht einmalig ein geringfügiger, nicht bezifferbarer Erfüllungsauf-
wand. Die Geltungsdauer einer Informationspflicht wird verlängert.

Mehrkosten für Bund und Länder sind nicht zu erwarten. Durch die Überwei-
sung von öffentlichen Unternehmen entstehen den Unfallversicherungsträgern
einmalig geringfügige Kosten. Gegebenenfalls auf den Bund entfallende Mehr-
kosten werden finanz- und stellenmäßig im Einzelplan 11 gegenfinanziert.

Sonstige Kosten für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Wirtschaft entstehen
nicht.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/11176

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/10750 mit folgenden Maßgaben, im Üb-
rigen unverändert anzunehmen:

1. Nach Artikel 1 wird folgender Artikel 2 eingefügt:

‚Artikel 2
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Ge-
setzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch … geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 360 wird wie folgt gefasst:

㤠360
Umlagesatz

Der Umlagesatz beträgt 0,15 Prozent.“

2. § 361 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zum
Ausgleich von Überschüssen oder Fehlbeständen unter Berück-
sichtigung der Beschäftigungs- und Wirtschaftslage zu bestim-
men, dass die Umlage jeweils für ein Kalenderjahr nach einem von
§ 360 abweichenden Umlagesatz erhoben wird; dabei soll ein
niedrigerer Umlagesatz angesetzt werden, wenn die Rücklage die
durchschnittlichen jährlichen Aufwendungen der vorhergehenden
fünf Kalenderjahre übersteigt, und ein höherer, wenn der Fehlbe-
stand mehr als die durchschnittlichen jährlichen Aufwendungen
der vorhergehenden fünf Kalenderjahre beträgt,“.

b) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.‘

2. Die bisherigen Artikel 2 und 3 werden die Artikel 3 und 4.

Berlin, den 24. Oktober 2012

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales

Sabine Zimmermann Josip Juratovic
Vorsitzende Berichterstatter

Berlin, den 24. Oktober 2012

Josip Juratovic
A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 17/10750 ist in der
195. Sitzung des Deutschen Bundestages am 27. September
2012 an den Ausschuss für Arbeit und Soziales zur feder-
führenden Beratung und an den Innenausschuss zur Mitbe-
ratung überwiesen worden.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Die Regelungen zur Abgrenzung der Zuständigkeit von ge-
werblichen Berufsgenossenschaften und Unfallversiche-
rungsträgern der öffentlichen Hand für öffentliche Unter-
nehmen treten am 31. Dezember 2012 außer Kraft, soweit
nicht bis zu diesem Zeitpunkt durch Gesetz etwas anderes
geregelt ist (sogenanntes Moratorium). Das Moratorium
wird durch eine dauerhafte und rechtssichere Nachfolgere-
gelung abgelöst.

Die gesonderten Entgeltmeldungen der Arbeitgeber an die
Berufsgenossenschaften (Lohnnachweis) werden nach gel-
tendem Recht ab dem Jahr 2014 abgelöst und in das allge-
meine sozialversicherungsrechtliche Meldeverfahren inte-
griert. Da diese Integration noch nicht den notwendigen
Qualitätsstandard erreicht hat, stünde ab 2014 keine hinrei-
chend sichere Grundlage für die Beitragsberechnung der ge-
werblichen Berufsgenossenschaften zur Verfügung. Die
Übergangszeit wird deshalb um zwei Jahre verlängert, so
dass ab dem Jahr 2016 ein erprobtes, sicheres Meldever-
fahren zur Verfügung stehen kann.

III. Stellungnahme des mitberatenden
Ausschusses

Der Innenausschuss hat in seiner Sitzung am 24. Oktober
2012 den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/10750 beraten
und dem Deutschen Bundestag und einstimmig die An-
nahme des Gesetzentwurfs empfohlen.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse
im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die Beratungen
über den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/10750 in seiner
110. Sitzung am 17. Oktober 2012 aufgenommen, in der
114. Sitzung am 24. Oktober 2012 abschließend beraten
und dem Deutschen Bundestag einstimmig die Annahme
des Gesetzentwurfs in der vom Ausschuss geänderten Fas-
sung empfohlen.

B. Besonderer Teil
Zu Nummer 1 (Artikel 2 – Änderung des Dritten Buches

Sozialgesetzbuch)

Zu Nummer 1 (§ 360)
Der Umlagesatz beträgt zukünftig 0,15 Prozent. Die Höhe des
Umlagesatzes entspricht dem durchschnittlichen Umlagesatz
seit der Begrenzung auf das Bemessungsentgelt im Jahr 2005,
unter Einbeziehung eines Umlagesatzes von 0 Prozent für das
Jahr 2011 und von 0,04 Prozent für das Jahr 2012. Ohne Be-
rücksichtigung entstandener Überschüsse hätte sich für die
Jahre 2011 und 2012 ein (fiktiver) Umlagesatz von 0,1 Prozent
ergeben. Auf Grund der bisherigen Entwicklung des Umlage-
satzes und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Ent-
wicklung wird davon ausgegangen, dass ein Umlagesatz von
0,15 Prozent auskömmlich sein wird. Entstehende Über-
schüsse sind nach § 366 Absatz 2 einer gesonderten Rücklage
zuzuführen. Sofern die Umlage nicht ausreicht, um die Aus-
gaben eines Kalenderjahres zu decken, sind die Fehlbeträge
wie bisher aus dem Haushalt der Bundesagentur für Arbeit
zwischen zu finanzieren. Insoweit bleibt es dabei, dass auf alle
Einnahmen der Bundesagentur für Arbeit zurückgegriffen
werden muss, ehe nach § 364 Darlehen des Bundes in An-
spruch genommen werden dürfen.

Zu Nummer 2 (§ 361)
Die Entkopplung des Umlagesatzes von der wirtschaftlichen
Entwicklung wird durch die Möglichkeit seiner Anpassung
mittels Rechtsverordnung flankiert. § 360 schafft einen Finanz-
korridor, innerhalb dessen der Umlagesatz konstant bleibt. Der
Korridor ist so bemessen, dass bei normalen konjunkturellen
Schwankungen der Finanzbedarf ohne Anpassung des Umla-
gesatzes abgedeckt wird. Je nach wirtschaftlicher Entwicklung
kann der gesetzlich festgelegte Umlagesatz aber auch zu Fehl-
beständen oder gemäß § 366 Absatz 2 zu dem Aufbau einer
Rücklage führen. Sobald Fehlbestand oder Rücklage mehr als
den Betrag der durchschnittlichen jährlichen Aufwendungen
ausmachen, ist der Verordnungsgeber zur Korrektur des Umla-
gesatzes aufgerufen. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass
die Höhe der Umlage jedenfalls mittelfristig den Ausgaben
folgt. Der Umlagesatz ist mittels Rechtsverordnung vorüberge-
hend anzupassen, er kann zum Ausgleich von Fehlbeträgen an-
gehoben oder bei guter wirtschaftlicher Entwicklung auch ab-
gesenkt werden. Die Möglichkeit, die Zuständigkeit für den Er-
lass der Rechtsverordnung auf den Vorstand der Bundesagen-
tur für Arbeit zu übertragen, besteht zukünftig nicht mehr, da
der Umlagesatz im Grundsatz gesetzlich festgelegt ist und nur
ausnahmsweise noch im Wege einer Rechtsverordnung ein be-
sonderer Umlagesatz bestimmt wird.

Zu Nummer 2

Folgeänderung zur Aufnahme des Artikels 2.
Drucksache 17/11176 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Bericht des Abgeordneten Josip Juratovic
Berichterstatter
t mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.