BT-Drucksache 17/11164

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 17/10961 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze

Vom 24. Oktober 2012


Deutscher Bundestag Drucksache 17/11164
17. Wahlperiode 24. 10. 2012

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie (9. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 17/10961 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze

A. Problem

Schaffung einer Ermächtigungsgrundlage für die Einführung einer Spielerkarte;
Ermöglichung der erlaubnisfreien Betreibung von Spielhallen mit Unterhal-
tungsspielgeräten (ohne Gewinnmöglichkeit); Klarstellung, dass hinsichtlich
der vom Insolvenzverwalter freigegebenen selbständigen Tätigkeit eine Gewer-
beuntersagung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden möglich ist;
Vereinfachung des Vollzugs der einzelnen Erlaubnistatbestände für die gewerbs-
mäßige Vermittlung von Finanzanlagen.

B. Lösung

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Frak-
tion der SPD.

C. Alternativen

Der elektronische Identitätsnachweis kommt zumindest kurzfristig nicht als
Identifikationsmittel im Sinne einer Spielerkarte in Betracht, da sein Einsatz mit
umfangreichen Änderungen des Zulassungsverfahrens verbunden wäre; zudem
müsste eine Lösung auch für ausländische Staatsangehörige gefunden werden.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Für den Bund und die Länder fallen keine Haushaltsausgaben ohne Vollzugsauf-
wand an.
E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Keiner.

Drucksache 17/11164 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Neu eingeführt wird der Unterrichtungsnachweis für die Aufsteller, der belegt,
dass der Unterrichtete die Rechtsvorschriften kennt, die für die Ausübung des
Gewerbes notwendig sind. Zudem darf der Aufsteller mit der Aufstellung von
Spielgeräten nur Personen betrauen, die ebenfalls diesen Unterrichtungsnach-
weis besitzen. Näheres zum Unterrichtungsnachweis, insbesondere zum inhalt-
lichen und zeitlichen Umfang der Unterrichtung, müssen in der Spielverordnung
geregelt werden. Insbesondere die Dauer der Unterrichtung kann derzeit noch
nicht abgeschätzt werden, da zunächst deren genaue Inhalte festzulegen sind. Zu
berücksichtigen ist auch, dass voraussichtlich einschlägige Ausbildungen an-
gerechnet werden müssen, die zunächst zu ermitteln sind. Dies wird vor allem
die mit der Aufstellung betrauten Angestellten (Techniker) des Aufstellers be-
treffen. Nach ersten Schätzungen dürften pro Jahr weniger als 100 Aufsteller
von der neuen Regelung betroffen sein. Die Kosten für den Unterrichtungsnach-
weis dürften unter Zugrundelegung vergleichbarer Nachweise voraussichtlich
150 Euro nicht übersteigen. Eine genauere Einschätzung des Erfüllungsauf-
wands ist zum jetzigen Zeitpunkt allerdings nicht möglich.

Darüber hinaus wird vom Aufsteller der Nachweis eines Sozialkonzepts ver-
langt, das insbesondere darlegt, wie der Aufsteller und seine Beschäftigten früh-
zeitig problematisches Spielverhalten erkennen. Wesentlicher Bestandteil des
Konzepts sind Schulungsmaßnahmen, wie sie derzeit auf freiwilliger Basis für
die in den Fachverbänden organisierten Unternehmen durch den Caritasverband
für das Erzbistum Berlin e. V. bundesweit durchgeführt werden. Hierbei werden
sechsstündige Schulungen durchgeführt, für die 300 Euro pro Teilnehmer zu
entrichten sind.

Entlastend wirkt sich aus, dass Spielhallen, in denen ausschließlich Unterhal-
tungsspielgeräte aufgestellt sind, künftig keine Erlaubnis mehr benötigen. Be-
troffen sind jeweils einzelne Vorhaben in den Bundesländern. Bei weniger als
zehn Fällen pro Jahr und bisher anfallenden Gebühren von 300 bis 500 Euro
führt die Regelung zu einer Entlastung von 4 000 Euro pro Jahr.

Der Antragsteller wird im Rahmen des Bestellungsverfahrens zum Sachverstän-
digen entlastet, da er Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister künftig zur
unmittelbaren Vorlage bei der zuständigen Stelle beantragen kann. Bei einer
geschätzten Zeitersparnis von fünf Minuten pro Auskunft, Arbeitskosten von
42,70 Euro pro Stunde und 1 300 Bestellungsverfahren jährlich führt die Rege-
lung zu einer Entlastung von 2 600 Euro pro Jahr.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Die für die Erteilung der Aufstellererlaubnis zuständigen Gewerbebehörden der
Länder müssen im Erlaubnisverfahren künftig zusätzlich prüfen, ob der Antrag-
steller über einen Unterrichtungsnachweis und ein Sozialkonzept verfügt. Da die
Behörden nur prüfen müssen, ob die entsprechenden Nachweise vorliegen,
dürfte der zusätzliche Aufwand vernachlässigbar gering sein. Zusätzlicher Voll-
zugsaufwand entsteht ebenfalls bei den Industrie- und Handelskammern, die für
die Durchführung der Unterrichtung zuständig sind. Auch diese Kosten werden
durch Gebühren aufgefangen.

Der Gesetzentwurf führt auch zu Erleichterungen im Vollzug, da für Spielhallen,
in denen ausschließlich Unterhaltungsspielgeräte betrieben werden, künftig kein
Erlaubnisverfahren mehr durchgeführt werden muss.

F. Weitere Kosten
Keine.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/11164

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/10961 mit folgenden Maßgaben, im Üb-
rigen unverändert anzunehmen:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

‚1a. § 14 Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) Folgende Nummer 10 wird angefügt:

„10. die für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörden
der Länder zur Durchführung lebensmittelrechtlicher
Vorschriften.“‘

b) In Nummer 2 Buchstabe a werden nach dem Wort „Hehlerei,“ die Wörter
„Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte,“
eingefügt.

c) Nach Nummer 8 werden die folgenden Nummern 8a und 8b eingefügt:

‚8a. In § 34f Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 915“ durch die An-
gabe „§ 882b“ ersetzt.

8b. In § 55c Satz 2 wird die Angabe „7, 9 bis“ gestrichen.‘

d) Nummer 12 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

‚b) In Absatz 4 werden die Wörter „des Absatzes 2 Nummer 5 bis 9“
durch die Wörter „des Absatzes 2 Nummer 1 und 5 bis 9“ und die
Wörter „des Absatzes 2 Nr. 1 bis 4“ durch die Wörter „des Absat-
zes 2 Nummer 1a und 2 bis 4“ ersetzt.‘

2. Nach Artikel 5 wird folgender Artikel 6 eingefügt:

‚Artikel 6

Änderung des Verwaltungskostengesetzes

In § 10 Absatz 1 Nummer 2 des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni
1970 (BGBl. I S. 821), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. März
2011 (BGBl. I S. 338) geändert worden ist, werden die Wörter „der als
Auslagen zu erhebenden Schreibgebühren gelten die Vorschriften des § 136
Abs. 3 bis 6 der Kostenordnung“ durch die Wörter „der Auslagen gelten die
Vorschriften der Nummer 9000 der Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes in
der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.‘

3. Der bisherige Artikel 6 wird Artikel 7 und wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Artikel 1 Nummer 12 tritt am 2. Januar 2013 in Kraft.“

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

Berlin, den 24. Oktober 2012

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie

Ernst Hinsken
Vorsitzender

Andrea Wicklein
Berichterstatterin

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat den Ge-
lität und verwandten Kriminalitätsformen in den legalen Fi-
setzentwurf in seiner 82. Sitzung am 24. Oktober 2012 bera-

ten.

Zur abschließenden Beratung brachten die Fraktionen der

nanz- und Wirtschaftskreislauf zum Zwecke der Tarnung der
rechtwidrigen Herkunft der Vermögensgegenstände unter-
bunden werden. Geschütztes Rechtsgut aller Tatbestandsva-
Drucksache 17/11164 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Andrea Wicklein

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 17/10961 wurde in der
198. Sitzung des Deutschen Bundestages am 18. Oktober
2012 an den Ausschuss für Wirtschaft und Technologie zur
Federführung sowie an den Innenausschuss, den Rechtsaus-
schuss und den Finanzausschuss zur Mitberatung überwie-
sen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Durch den Gesetzentwurf der Bundesregierung soll eine Er-
mächtigungsgrundlage für die Einführung einer Spielerkarte
geschaffen werden. Ferner sollen Spielhallen, in denen aus-
schließlich Unterhaltungsspielgeräte (ohne Gewinnmöglich-
keit) betrieben werden, keine Erlaubnis mehr benötigen. Es
soll darüber hinaus eine Klarstellung erfolgen, dass hinsicht-
lich der vom Insolvenzverwalter freigegebenen selbständi-
gen Tätigkeit eine Gewerbeuntersagung wegen Unzuverläs-
sigkeit des Gewerbetreibenden zulässig ist. Die Aufteilung
der einzelnen Erlaubnistatbestände für die gewerbsmäßige
Vermittlung von Finanzanlagen soll geändert werden, um
den Vollzug zu vereinfachen.

Zu den Einzelheiten wird auf den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 17/10961 verwiesen.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache
17/10961 in seiner 85. Sitzung am 24. Oktober 2012 beraten
und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimment-
haltung der Fraktion der SPD dessen Annahme.

Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 17/10961 in seiner 99. Sitzung am 24. Oktober 2012
beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimment-
haltung der Fraktion der SPD dessen Annahme.

Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 17/10961 in seiner 109. Sitzung am 24. Oktober 2012
beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimment-
haltung der Fraktion der SPD dessen Annahme.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie beschloss mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP bei
Stimmenthaltung der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Änderungs-
antrags der Fraktionen der CDU/CSU und FDP auf Aus-
schussdrucksache 17(9)983.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie beschloss
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion der SPD, die Annahme des Gesetzentwurfs der
Bundesregierung auf Drucksache 17/10961 in der Fassung
der Beschlussempfehlung zu empfehlen.

B. Besonderer Teil

Zur Begründung der einzelnen Vorschriften wird – soweit sie
im Verlauf der Ausschussberatungen nicht geändert oder er-
gänzt wurden – auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung
verwiesen.

Hinsichtlich der vom Ausschuss für Wirtschaft und Techno-
logie geänderten oder neu eingefügten Vorschriften ist Fol-
gendes zu bemerken:

Zu Nummer 1 (Artikel 1 – Änderung der Gewerbeord-
nung)

Zu Buchstabe a (§ 14 Absatz 8 Nummer 10)

In der Praxis hat sich gezeigt, dass die für die Durchführung
der Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörden der
Länder auf einen schnellen Erhalt der Daten aus der Gewer-
beanzeige, vor allem auf Gewerbeanmeldungen, angewiesen
sind, um einen wirksamen Vollzug der lebensmittelrecht-
lichen Vorschriften sicherzustellen. Dies gilt insbesondere
für die Durchführung der erforderlichen Kontrollen. Da die
Lebensmittelbehörden nicht zwingend identisch mit der
nach § 14 Absatz 1 Satz 1 für die Annahme der Gewerbean-
zeige zuständigen Behörde sind, ist eine Ausweisung als
Empfangsstelle in § 14 Absatz 8 erforderlich, um die – auch
elektronische – Übermittlung der Daten zu ermöglichen. Da-
her soll § 14 Absatz 8 entsprechend erweitert werden. Die
Änderung wird nach der Übergangsregelung des § 158 mit
dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 14
zum Tragen kommen.

Zu Buchstabe b (§ 33c Absatz 2 Nummer 1)

Der Katalog der Regeltatbestände wird um den Straftatbe-
stand des § 261 des Strafgesetzbuchs (StGB) („Geldwäsche,
Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte“)
erweitert. Mit § 261 StGB soll unter anderem das Einschleu-
sen von Vermögensgegenständen aus organisierter Krimina-
CDU/CSU und FDP einen Änderungsantrag auf Ausschuss-
drucksache 17(9)983 ein.

rianten ist die staatliche Rechtspflege mit ihrer Aufgabe, die
Wirkungen von Straftaten zu beseitigen. Daneben wird das

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/11164

durch die Vortat verletzte Rechtsgut geschützt. Mit der Er-
weiterung des Regelkatalogs um § 261 StGB soll die Bedeu-
tung der regelkonformen Teilnahme am Wirtschaftsleben als
Kriterium der Zuverlässigkeit unterstrichen werden. Ein An-
tragsteller, der sich so deutlich gegen die Rechtordnung und
die Spielregeln des Wirtschaftslebens stellt, was durch eine
Verurteilung nach § 261 StGB dokumentiert wird, weist in
der Regel nicht die erforderliche Zuverlässigkeit zum Auf-
stellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit oder den
Tätigkeiten nach den §§ 33d und 33i der Gewerbeordnung
(GewO) auf. Diese Regelung sollte ursprünglich im Entwurf
eines Gesetzes zur Ergänzung des Geldwäschegesetzes ge-

lierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlage-
rechts vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481) geändert,
indem eine neue Nummer 9 angefügt wird. Der Änderungs-
befehl in Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe b ist redaktionell
an diese Änderung anzupassen.

Zu Nummer 2 (Artikel 6 – neu –, Änderung des Verwal-
tungskostengesetzes)

§ 10 Absatz 1 Nummer 2
troffen werden. Sie wird hiermit in der ohnehin erfolgenden
Änderung des § 33c aufgegriffen.

Zu Buchstabe c

Nummer 8a – neu – § 34f Absatz 2 Nummer 2

Durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes zur Reform der
Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29. Juli
2009 (BGBl. I S. 2258) wird § 915 der Zivilprozessordnung
(ZPO) durch § 882b ZPO ersetzt. Die Änderung tritt zum
1. Januar 2013 in Kraft und ist als redaktionelle Folgeände-
rung in § 34f GewO nachzuvollziehen.

Nummer 8b – neu – § 55c Satz 2 GewO

Nach § 55a sind Reisegewerbetreibende in den dort genann-
ten Fällen von der Reisegewerbekartenpflicht befreit. Zur
Ermöglichung der Gewerbeüberwachung haben die Gewer-
betreibenden nach § 55c in den dort genannten Fällen eine
Gewerbeanzeige nach § 14 zu erstatten. Die Vorschrift des
§ 14 findet grundsätzlich Anwendung; ausgenommen hier-
von ist jedoch die Übermittlung der Gewerbeanzeige an an-
dere Behörden. Hierdurch kann die Gewerbeüberwachung
insbesondere hinsichtlich der Fälle nach § 55a Absatz 1
Nummer 9 beeinträchtigt werden. Denn in diesen Fällen fin-
det – anders als im Stehenden Gewerbe – keine Mitteilung an
andere Behörden wie das Eichamt oder die Arbeitsschutzbe-
hörde gemäß § 14 statt. Diese Lücke wird durch die Ände-
rung geschlossen. Denn durch die Einbeziehung von § 14
Absatz 8 in den Verweis in § 55c dürfen die Daten der Ge-
werbeanzeige wie im Stehenden Gewerbe an alle betroffe-
nen anderen Behörden übersandt werden.

Zu Buchstabe d (§ 144 Absatz 4)

§ 144 Absatz 4 wird mit Wirkung zum 1. Januar 2013 durch
Artikel 5 Nummer 16 Buchstabe c des Gesetzes zur Novel-

Derzeit wird im Verwaltungskostengesetz unter Bezug-
nahme auf Vorschriften der Kostenordnung geregelt, unter
welchen Voraussetzungen Auslagen für bestimmte Aufwen-
dungen erhoben werden können. Nicht ausdrücklich geregelt
ist dort bislang, dass für elektronische Kopien, die durch
Einscannen erstellt wurden, dieselbe Dokumentenpauschale
wie für Papierkopien in Ansatz gebracht werden kann. Eine
entsprechende Ergänzung ist im Entwurf des Zweiten
Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes für verschiedene
Kostengesetze des Bundes vorgesehen, durch das auch die
bislang in § 10 des Verwaltungskostengesetzes in Bezug
genommene Kostenordnung aufgehoben wird. Da das
Verwaltungskostengesetz gemäß Artikel 5 Absatz 1 Satz 2
des Gesetzes zur Strukturreform des Bundes (Drucksache
17/10422) am Tag nach der Verkündung außer Kraft tritt,
aber in der bis zum Inkrafttreten jenes Gesetzes geltenden
Fassung jedenfalls für eine Übergangszeit für die Tätigkeit
zahlreicher Behörden weiter Anwendung findet, ist sicher-
zustellen, dass diese Behörden auch weiter Auslagen er-
heben können. Dies wird ohne inhaltliche Änderung durch
die neue Bezugnahme auf Nummer 9 000 der Anlage 1 des
Gerichtskostengesetzes sicher gestellt, die mit Wirkung zum
1. Juli 2013 um eine den Auslagenersatz für elektronische
Kopien betreffende Regelung ergänzt wird.

Zu Nummer 3 (Artikel 7 – neu –, Inkrafttreten)

Artikel 1 Nummer 12 des Gesetzentwurfs betrifft eine Ände-
rung des § 144 (Bußgeldvorschrift). § 144 Absatz 4 wird mit
Wirkung zum 1. Januar 2013 bereits durch Artikel 5 Num-
mer 16 Buchstabe c des Gesetzes zur Novellierung des
Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagerechts vom
6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481) geändert. Aus Gründen
der Rechtsklarheit soll die weitere Änderung dieser Vor-
schrift erst einen Tag später in Kraft treten.

Berlin, den 24. Oktober 2012

Andrea Wicklein
Berichterstatterin

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