BT-Drucksache 17/11019

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 17/10042, 17/10124 - Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes

Vom 17. Oktober 2012


Deutscher Bundestag Drucksache 17/11019
17. Wahlperiode 17. 10. 2012

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
(10. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 17/10042, 17/10124 –

Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes

A. Problem

Das deutsche Weingesetz regelt insbesondere den Anbau, das Verarbeiten, das
Inverkehrbringen und die Absatzförderung von Wein und sonstigen Erzeugnis-
sen des Weinbaus, soweit dies nicht in für den Weinbau und die Weinwirtschaft
unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Union geregelt ist. Bis-
lang ist Jungwein bei der Umrechnung der von Betrieben von anderen Betrie-
ben übernommenen Mengen von Weinerzeugnissen im Weingesetz nicht be-
rücksichtigt. Dies kann nach Ansicht der Bundesregierung zu Ungleichgewicht
im Wettbewerb führen. Weine, die aus herkunftsgeschützten kleineren geogra-
fischen Einheiten stammen oder unter erschwerten Bedingungen in Steillage
oder Terrassenlage erzeugt werden, sollten laut Bundesregierung – sofern dies
nach den regionalen Gegebenheiten und der Qualität der dort erzeugten Weine
sinnvoll erscheint – besonderen Bedingungen unterzogen werden können.

Bestimmte im allgemeinen Lebensmittelrecht enthaltene Sanktionen bei Ver-
stößen gegen Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen
Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und An-
forderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde
für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittel-
sicherheit sollten auch im Weingesetz enthalten sein. Auf diesem Wege könnte
besser gewährleistet sein, dass zum Beispiel die Gesundheit gefährdende Weine
von den betroffenen Betrieben den zuständigen Behörden rechtzeitig gemeldet
werden.

Verschiedene im Weingesetz enthaltene Begrifflichkeiten sind unklar formu-
liert bzw. entsprechen nicht den im EU-Recht enthaltenen Definitionen. Auch
enthalten einige Vorschriften Verweisungen auf inzwischen außer Kraft getrete-

nes Recht bzw. enthalten aus rechtsförmlicher Sicht Ungenauigkeiten, die kor-
rigiert werden sollten.

Drucksache 17/11019 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B. Lösung

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll bei der Umrechnung der von Betrie-
ben von anderen Betrieben übernommenen Mengen von Weinerzeugnissen
durch Änderung von § 9a des Weingesetzes auch Jungwein einbezogen werden.
In diesem Zusammenhang ist eine Bundesermächtigung vorgesehen, die es er-
möglicht, das Umrechnungsverfahren zu regeln.

Die Bundesländer sollten durch eine Ermächtigung in die Lage versetzt wer-
den, besondere Bedingungen für Weine, die aus herkunftsgeschützten kleineren
geografischen Einheiten stammen oder unter erschwerten Bedingungen in
Steillage oder Terrassenlage erzeugt werden, festzulegen. So können regionale
Unterschiede nach Ansicht der Bundesregierung am besten berücksichtigt wer-
den.

Mit dem Gesetzentwurf sollen zudem Bußgeldvorschriften eingeführt werden,
die Sanktionen bei Verstößen gegen Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002
auch im Weinsektor ermöglichen.

Im Weingesetz bisher enthaltene, unklar formulierte Begrifflichkeiten sollen
aufgehoben werden und an die im EU-Recht enthaltenen Definitionen ange-
passt werden.

Verweisungen auf inzwischen außer Kraft getretenes Recht sollen mit dem Ge-
setzentwurf aktualisiert und aus rechtsförmlicher Sicht bestehende Ungenauig-
keiten korrigiert werden.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.

C. Alternativen

Der Verzicht auf die vorgesehenen Änderungen bedeute laut Bundesregierung
den Verzicht auf als notwendig erkannte Verbesserungen, insbesondere im Hin-
blick auf die gewünschte Hervorhebung besonderer kleinerer geografischer
Einheiten sowie des Steillagen- und Terrassenanbaus.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Bund

Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand entstehen nach Mitteilung der
Bundesregierung nicht.

Länder und Kommunen

Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand entstehen nach Mitteilung der
Bundesregierung nicht.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht durch dieses Gesetz nach Angabe der
Bundesregierung kein Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Im Ergebnis ergeben sich laut Bundesregierung durch die vorgesehenen Ergän-
zungen und Klarstellungen keine Änderungen des Erfüllungsaufwandes. Be-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/11019

reits bestehender Aufwand wird nach Auffassung der Bundesregierung teil-
weise erleichtert und allenfalls geringfügig erhöht.

Durch die Schaffung neuer Ermächtigungsgrundlagen, die von den Bundeslän-
dern noch umgesetzt werden können, entsteht laut Bundesregierung keine un-
mittelbare Erhöhung des Erfüllungsaufwandes. Das Gleiche gilt nach Angaben
der Bundesregierung für die Schaffung neuer Ordnungswidrigkeitstatbestände,
da gesetzeskonformes Verhalten unterstellt wird.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Wurden nicht erörtert.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Bund

Beim Bund entsteht laut Bundesregierung kein bezifferbarer Mehraufwand.

Länder und Kommunen

Durch die Ergänzung der Regelung in § 9a um Jungwein bzw. die Anpassung
der Prädikatsstufen in § 20 an das EU-Recht ist nach Aussage der Länder keine
derzeit bezifferbare Erhöhung des Verwaltungsaufwandes ersichtlich.

Die in § 24 vorgeschlagenen neuen Länderermächtigungen verursachen keine
unmittelbaren Veränderungen bei den Haushaltsausgaben. Über das Ob und das
Wie der Umsetzung ist noch zu entscheiden.

Im Zusammenhang mit den in § 50 neu vorgesehenen Ordnungswidrigkeitstat-
beständen gehen die Länder nicht davon aus, dass es zu einer Vielzahl daraus
herrührender Verfahren kommt. Der Verwaltungsaufwand werde sich – abhän-
gig auch von der jeweiligen Mitwirkungsbereitschaft der betroffenen Unterneh-
men – allenfalls geringfügig erhöhen. Betroffen seien in erster Linie Personal-
kosten bei den Kommunen, die sich derzeit nicht beziffern ließen.

F. Weitere Kosten

Durch die beabsichtigten Änderungen dieses Gesetzes werden Kosten nach
Mitteilung der Bundesregierung für Unternehmen und Verbraucher nicht be-
rührt. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf
das Verbraucherpreisniveau, sind laut Bundesregierung daher nicht zu erwar-
ten.

Drucksache 17/11019 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksachen 17/10042, 17/10124 mit folgenden Maß-
gaben, im Übrigen unverändert anzunehmen:

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a) In den Buchstaben a und d werden jeweils die Wörter „und Prädikats-
wein“ durch die Wörter „Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Quali-
tätsperlwein b.A. und Sekt b.A.“ ersetzt.

b) In Buchstabe c Doppelbuchstabe bb wird das Wort „Prädikatswein“ durch
die Wörter „Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein
b.A., Sekt b.A.“ ersetzt.

c) Buchstabe e wird wie folgt gefasst:

‚e) In der § 19 betreffenden Zeile wird die Angabe „b. A.“ durch die Wör-
ter „Prädikatsweine, Qualitätslikörweine b.A., Qualitätsperlweine b.A.,
Sekte b.A.“ ersetzt.‘

d) In Buchstabe f wird nach dem Wort „EU-Recht“ ein Abführungszeichen
eingefügt.

e) Folgender Buchstabe h wird angefügt:

‚h) Nach der § 24 betreffenden Zeile wird folgende § 24a betreffende
Zeile eingefügt:

„§ 24a Besondere Bezeichnungen für Qualitätsschaumwein“.‘

2. Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 24 wird nach dem Wort „erfüllt,“ das Abführungszeichen ge-
strichen.

b) Nummer 25 wird wie folgt geändert:

aa) Vor der Angabe „25.“ wird das Anführungszeichen gestrichen.

bb) Nach dem Wort ,erfüllt,“‘ wird ein Punkt angefügt.

3. Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

‚3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird der einleitende Satzteil wie folgt gefasst:

„Für Qualitätsweine, Prädikatsweine, Qualitätslikörweine b.A., Qua-
litätsperlweine b.A. und Sekte b.A. werden folgende bestimmte An-
baugebiete festgelegt:“.

b) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Qualitätsweine“ die Wörter „Prä-
dikatsweine, Qualitätslikörweine b.A., Qualitätsperlweine b.A. und
Sekte b.A.“ eingefügt.‘

4. Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

‚5. In § 5 wird in der Bezeichnung und im Wortlaut jeweils nach dem Wort

„Qualitätswein“ die Angabe „b. A.“ durch die Wörter „Prädikatswein,
Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A.“ ersetzt.‘

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/11019

5. Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

‚7. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Im einleitenden Satzteil, in Absatz 1 Nummer 1 und 3 Buchstabe a
und Absatz 2 Nummer 1 und 2

aa) wird jeweils nach dem Wort „Qualitätswein“ ein Komma ein-
gefügt und

bb) wird die Angabe „b. A.“ durch die Wörter „Prädikatswein,
Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A. oder Sekt b.A.“
ersetzt.

b) In Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b wird nach dem Wort „Qualitäts-
weine“ die Angabe „b. A.“ durch die Wörter „Prädikatswein, Qua-
litätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A. oder Sekt b.A.“ ersetzt.‘

6. Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

‚9. § 10 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach den Wörtern „teilweise gegorene Traubenmost“ werden
ein Komma und das Wort „ , Jungwein“ eingefügt.

bb) Die Wörter „übersteigende Menge (Übermenge)“ werden
durch das Wort „Übermenge“ ersetzt.

b) In Satz 3

aa) wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und

bb) werden nach den Wörtern „der teilweise gegorene Trauben-
most“ die Wörter „oder der Jungwein“ eingefügt.‘

7. In Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb wird nach dem Wort
„Traubenmostmengen“ ein Abführungszeichen eingefügt.

8. Nummer 12 wird wie folgt gefasst:

‚12. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter „vorhandenen oder potenziellen“
gestrichen.

b) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Qualitätsweine“ die Wörter
„oder Prädikatsweine“ eingefügt.‘

9. In Nummer 14 Buchstabe b wird das Wort „Prädikatswein“ durch die Wör-
ter „Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Sekt
b.A.“ ersetzt.

10. Nummer 15 wird wie folgt gefasst:

‚15. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In der Bezeichnung wird die Angabe „b. A.“ durch die Wörter „Prä-
dikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A. und
Sekt b.A.“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. das Herstellen eines Qualitätsweines, eines Prädikatswei-
nes, eines Qualitätslikörweines b.A., eines Qualitätsperl-

weines b.A. oder eines Sektes b.A. außerhalb eines der in
§ 3 Absatz 1 genannten Anbaugebietes zulässig ist,“.

Drucksache 17/11019 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

bb) In Nummer 2 werden die Wörter „eines Qualitätsweines b. A.“
durch die Wörter „eines Qualitätsweines oder eines Prädikats-
weines“ ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter „von Qualitätswein b. A.“
durch die Wörter „von Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitäts-
likörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A. oder Sekt b.A.“ ersetzt.

bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „für Qualitäts-
wein b. A. und Prädikatswein“ durch die Wörter „für
Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A.,
Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A.“ ersetzt.

bbb) In Buchstabe a wird das Wort „bestimmte“ durch die
Wörter „der in § 3 Absatz 1 genannten“ ersetzt.

ccc) In Buchstabe b

aaaa) wird jeweils das Wort „Qualitätswein b. A.“ durch
die Wörter „Qualitätswein, Qualitätslikörwein
b.A., Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A.“ und

bbbb) werden die Wörter „die bestimmten Anbaugebiete“
durch die Wörter „die Anbaugebiete“ ersetzt.

ddd) In Buchstabe c wird das Wort „Qualitätswein b. A.“ durch
die Wörter „Qualitätswein, Qualitätslikörwein b.A., Qua-
litätsperlwein b.A. und Sekt b.A.“ ersetzt.

d) In Absatz 4 wird das Wort „Qualitätswein b. A.“ durch die Wörter
„Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitäts-
perlwein b.A. und Sekt b.A.“ ersetzt.‘

11. In Nummer 16 Buchstabe a wird die Angabe „b. A.“ durch die Wörter
„Prädikatsweine, Qualitätslikörweine b.A., Qualitätsperlweine b.A., Sekte
b.A.“ ersetzt.

12. Nummer 17 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a Doppelbuchstabe bb werden die Wörter „und Prädikats-
wein“ durch die Wörter „oder Prädikatswein“ ersetzt.

b) In Buchstabe b werden die Wörter „und Prädikatswein“ durch die Wör-
ter „Prädikatsweine, Qualitätslikörweine b.A., Qualitätsperlweine b.A.
und Sekte b.A.“ ersetzt.

13. Nummer 18 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

‚b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zu-
stimmung des Bundesrates

1. Vorschriften über das Süßen und den Restzuckergehalt von Land-
wein zu erlassen,
2. festzulegen, unter welchen Voraussetzungen das Herstellen eines
Landweins außerhalb des Landweingebietes zulässig ist.“ ‘

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/11019

14. In Nummer 20 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb werden die Wörter „be-
zeichneten Namen kleinerer geografischer Einheiten“ durch die Wörter
„bezeichneten Namen geografischer Einheiten“ ersetzt.

15. Nummer 22 wird wie folgt gefasst:

‚22. Dem § 24 werden die folgenden Absätze 6 und 7 angefügt:

„(6) Die Landesregierungen werden ferner ermächtigt, soweit ein
wirtschaftliches Bedürfnis besteht und Interessen des Verbrauchers
nicht entgegenstehen, durch Rechtsverordnung die Verwendung einer
oder mehrerer der in § 23 Absatz 1 genannten Bezeichnungen an stren-
gere Regelungen zu knüpfen, als sie für das in § 3 Absatz 1 genannte
Anbaugebiet, innerhalb dessen sich die betroffene geografische Ein-
heit befindet, allgemein festgelegt sind, insbesondere hinsichtlich

1. einer Beschränkung der zugelassenen Rebsorten,

2. des zulässigen Hektarertrages,

3. des natürlichen Mindestalkoholgehalts oder

4. des Restzuckergehalts.

In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können die Landesregierungen
darüber hinaus strengere Regelungen hinsichtlich der in der amtlichen
Qualitätsprüfung erreichten Qualitätszahl, besondere Voraussetzungen
für die sensorische Prüfung oder besondere Aufzeichnungs- oder
Nachweispflichten festlegen. Die Regelungen nach Satz 1, auch in
Verbindung mit Satz 2, können für einzelne in § 3 Absatz 1 genannte
Anbaugebiete oder Teile davon unter Berücksichtigung der für das je-
weilige kleinere geografische Gebiet typischen (regionaltypischen)
Besonderheiten unterschiedlich festgelegt werden.

(7) Soweit durch Rechtsverordnung des Bundes zugelassen ist, dass
die Angaben „Steillage“, „Steillagenwein“, „Terrassenlage“ oder „Ter-
rassenlagenwein“ verwendet werden dürfen, können die Landesregie-
rungen, soweit ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht, Interessen des
Verbrauchers nicht entgegenstehen und regionaltypische Besonderhei-
ten dies rechtfertigen, durch Rechtsverordnung strengere Regelungen
treffen, als sie für das in § 3 Absatz 1 genannte Anbaugebiet, innerhalb
dessen sich die betroffene geografische Einheit befindet, allgemein
festgelegt sind, insbesondere hinsichtlich

1. einer Beschränkung der zugelassenen Rebsorten,

2. des zulässigen Hektarertrages,

3. des natürlichen Mindestalkoholgehalts oder

4. des Restzuckergehalts.

In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können sie darüber hinaus stren-
gere Regelungen hinsichtlich der in der amtlichen Qualitätsprüfung er-
reichten Qualitätszahl, besondere Voraussetzungen für die sensorische
Prüfung oder besondere Aufzeichnungs- oder Nachweispflichten fest-
legen. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 dürfen keine Regelungen

im Hinblick auf den in § 6 Absatz 2 Nummer 1 genannten Hangnei-
gungswinkel getroffen werden.“ ‘

Drucksache 17/11019 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

16. Nach Nummer 22 wird folgende Nummer 23 eingefügt:

‚23. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:

㤠24a
Besondere Bezeichnungen für Qualitätsschaumwein

Der Name eines Landweingebietes darf auch für einen Qualitäts-
schaumwein verwendet werden.“ ‘

17. Die bisherige Nummer 23 wird Nummer 24 und vor der Angabe 㤠44 Ab-
satz 6“ wird ein Komma eingefügt.

18. Die bisherige Nummer 24 wird Nummer 25 und die Wörter „und Prädi-
katswein“ werden durch die Wörter „oder eines Prädikatsweines“ ersetzt.

19. Nach Nummer 25 wird folgende Nummer 26 eingefügt:

‚26. § 39 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „neun Mitgliedern“ durch die
Wörter „zehn Mitgliedern“ ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„In den Aufsichtsrat werden gewählt

1. vier Mitglieder von den dem Verwaltungsrat angehörenden
Vertretern des Weinbaus aus ihrer Mitte,

2. zwei Mitglieder von den dem Verwaltungsrat angehörenden
Vertretern der Winzergenossenschaften aus ihrer Mitte,

3. zwei Mitglieder von den dem Verwaltungsrat angehörenden
Vertretern des Weinhandels aus ihrer Mitte und

4. ein Mitglied vom Verwaltungsrat aus seiner Mitte.“‘

20. Die bisherigen Nummern 25, 26 und 27 werden die Nummern 27, 28 und
29.

21. Die bisherige Nummer 28 wird Nummer 30 und wird wie folgt gefasst:

‚30. § 56 Absatz 14 wird durch die folgenden Absätze 14 und 15 ersetzt:

„(14) Soweit nach den Bestimmungen der Weinverordnung und der
Weinüberwachungsverordnung Mengen von Jungwein in Weinmen-
gen umzurechnen sind, entsprechen bis zu einer erstmaligen Regelung
auf Grund des § 12 Absatz 1 Nummer 2 und des § 33 Absatz 1 Num-
mer 3 dieses Gesetzes 100 Liter Jungwein 100 Litern Wein.

(15) Bis zum Ablauf des 31. Mai 2013 ist § 39 in der am … [ein-
setzen: Tag der Verkündung dieses Änderungsgesetzes] geltenden Fas-
sung weiter anzuwenden.“ ‘

Berlin, den 17. Oktober 2012

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Hans-Michael Goldmann
Vorsitzender

Alois Gerig
Berichterstatter

Gustav Herzog
Berichterstatter

Dr. Erik Schweickert
Berichterstatter
Alexander Süßmair
Berichterstatter

Markus Tressel
Berichterstatter

Die Bundesländer sollten durch eine Ermächtigung in die Die Ergebnisse der öffentlichen Anhörung vom 9. Mai 2012

Lage versetzt werden, besondere Bedingungen für Weine,
die aus herkunftsgeschützten kleineren geografischen Ein-
heiten stammen oder unter erschwerten Bedingungen in
Steillage oder Terrassenlage erzeugt werden, festzulegen.

sind in die Beratungen des Ausschusses mit eingeflossen.
Die schriftlichen Stellungnahmen der geladenen Sachver-
ständigen und Einzelsachverständigen – die Ausschuss-
drucksachen 17(10)869-A, 17(10)869-B, 17(10)869-C,
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/11019

Bericht der Abgeordneten Alois Gerig, Gustav Herzog, Dr. Erik Schweickert,
Alexander Süßmair und Markus Tressel

A. Allgemeiner Teil
I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bun-
desregierung auf Drucksache 17/10042 in der 187. Sitzung
am 28. Juni 2012 an den Ausschuss für Ernährung, Land-
wirtschaft und Verbraucherschutz zur Beratung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Das deutsche Weingesetz regelt insbesondere den Anbau,
das Verarbeiten, das Inverkehrbringen und die Absatzförde-
rung von Wein und sonstigen Erzeugnissen des Weinbaus,
soweit dies nicht in für den Weinbau und die Weinwirtschaft
unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Union
geregelt ist. Bislang ist Jungwein bei der Umrechnung der
von Betrieben von anderen Betrieben übernommenen Men-
gen von Weinerzeugnissen im Weingesetz nicht berücksich-
tigt. Dies kann nach Ansicht der Bundesregierung zu Un-
gleichgewicht im Wettbewerb führen. Weine, die aus her-
kunftsgeschützten kleineren geografischen Einheiten stam-
men oder unter erschwerten Bedingungen in Steillage oder
Terrassenlage erzeugt werden, sollten laut Bundesregierung
– sofern dies nach den regionalen Gegebenheiten und der
Qualität der dort erzeugten Weine sinnvoll erscheint – be-
sonderen Bedingungen unterzogen werden können.

Bestimmte im allgemeinen Lebensmittelrecht enthaltene
Sanktionen bei Verstößen gegen Artikel 19 der Verordnung
(EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des
Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und An-
forderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Eu-
ropäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur
Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit sollten
auch im Weingesetz enthalten sein. Auf diesem Wege
könnte besser gewährleistet sein, dass zum Beispiel die Ge-
sundheit gefährdende Weine von den betroffenen Betrieben
den zuständigen Behörden rechtzeitig gemeldet werden.

Verschiedene im Weingesetz enthaltene Begrifflichkeiten
sind unklar formuliert bzw. entsprechen nicht den im EU-
Recht enthaltenen Definitionen. Auch enthalten einige Vor-
schriften Verweisungen auf inzwischen außer Kraft getrete-
nes Recht bzw. enthalten aus rechtsförmlicher Sicht Unge-
nauigkeiten, die korrigiert werden sollten.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll bei der Umrech-
nung der von Betrieben von anderen Betrieben übernomme-
nen Mengen von Weinerzeugnissen durch Änderung von
§ 9a des Weingesetzes auch Jungwein einbezogen werden.
In diesem Zusammenhang ist eine Bundesermächtigung
vorzusehen, die es ermöglicht, das Umrechnungsverfahren
zu regeln.

Mit dem Gesetzentwurf sollen zudem Bußgeldvorschriften
eingeführt werden, die Sanktionen bei Verstößen gegen Ar-
tikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 auch im Wein-
sektor ermöglichen.

Im Weingesetz bisher enthaltene, unklar formulierte, Be-
grifflichkeiten sollen aufgehoben werden und an die im EU-
Recht enthaltenen Definitionen angepasst werden.

Verweisungen auf inzwischen außer Kraft getretenes Recht
sollen mit dem Gesetzentwurf aktualisiert und aus rechts-
förmlicher Sicht bestehende Ungenauigkeiten korrigiert
werden.

Der Bundesrat hat in seiner 897. Sitzung am 15. Juni 2012
beschlossen, zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
auf Drucksache 17/10042 gemäß Artikel 76 Absatz 2 des
Grundgesetzes eine Stellungnahme abzugeben, auf die eine
Gegenäußerung der Bundesregierung erfolgte. Die Stel-
lungnahme des Bundesrates ist als Anlage 3 der Drucksache
17/10042 beigefügt. Die Gegenäußerung der Bundesregie-
rung zu der Stellungnahme des Bundesrates ist der Drucksa-
che 17/10124 zu entnehmen.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss

1. Öffentliche Anhörung

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
cherschutz hat in seiner 70. Sitzung am 9. Mai 2012 zum
Thema „Die Änderungen des Weingesetzes und die Auswir-
kungen auf die deutsche Weinwirtschaft“ auf der Grundlage
des Gesetzentwurfs der Bundesregierung auf Drucksache
17/10042 eine öffentliche Anhörung durchgeführt.

Folgende Sachverständige – Verbände und Institutionen –
sowie Einzelsachverständige hatten Gelegenheit zur Stel-
lungnahme in der öffentlichen Anhörung:

Sachverständige

– Bundesverband der Deutschen Weinkellereien und des
Weinfachhandels e. V., Johannes Hübinger

– Deutscher Raiffeisenverband e. V., Dieter Weidmann

– Deutscher Weinbauverband, Norbert Weber

– Verband Deutscher Prädikatsweingüter, Steffen Christ-
mann

Einzelsachverständige

– Prof. Dr. Dieter Hoffmann.

Die Sachverständigen/Einzelsachverständigen bewerteten
den Gesetzentwurf der Bundesregierung unterschiedlich.
So können regionale Unterschiede nach Ansicht der Bun-
desregierung am besten berücksichtigt werden.

17(10)869-E und 17(10)869-F – sowie der Videomitschnitt
des Parlamentsfernsehens sind der Öffentlichkeit über die

Drucksache 17/11019 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Webseite des Deutschen Bundestages (www.bundestag.de)
zugänglich.

2. Abschließende Beratung

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
cherschutz hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf
Drucksachen 17/10042, 17/10124 in seiner 76. Sitzung am
17. Oktober 2012 abschließend ohne Debatte beraten.

Die Fraktionen der CDU/CSU und FDP brachten zum Ge-
setzentwurf der Bundesregierung einen Änderungsantrag
auf Ausschussdrucksache 17(10)966 (neu) ein.

Die Fraktion DIE LINKE. brachte zum Gesetzentwurf der
Bundesregierung einen Änderungsantrag auf Ausschuss-
drucksache 17(10)986 ein, der folgenden Wortlaut hatte:

Der Bundestag wolle beschließen:

den Gesetzentwurf wie folgt zu ändern:

1. Nach Nummer 24 wird folgende Nummer 24a eingefügt:

24a. § 39 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „neun Mitglie-
der“ durch die Wörter „zehn Mitglieder“ ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„In den Aufsichtsrat werden gewählt

1. zwei Mitglieder von den dem Verwaltungsrat an-
gehörenden Vertreterinnen oder Vertretern des
Weinbaus aus ihrer Mitte,

2. zwei Mitglieder von den dem Verwaltungsrat an-
gehörenden Vertreterinnen oder Vertretern der
Winzergenossenschaften aus ihrer Mitte,

3. zwei Mitglieder von den dem Verwaltungsrat an-
gehörenden Vertreterinnen oder Vertretern der
Verbraucher aus ihrer Mitte,

4. zwei Mitglieder von den dem Verwaltungsrat an-
gehörenden Vertreterinnen oder Vertretern des
Weinhandels aus ihrer Mitte und

5. ein Mitglied vom Verwaltungsrat aus seiner Mit-
te.“

2. Nach Nummer 24 wird folgende Nummer 24b eingefügt:

24b. § 40 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus 46 Personen,
und zwar aus

1. 13 Vertreterinnen oder Vertretern des Weinbaus,

2. 5 Vertreterinnen oder Vertretern des Weinhan-
dels, davon mindestens 1 Vertreterin oder Vertre-
ter des Ausfuhrhandels,

3. 5 Vertreterinnen oder Vertretern der Winzerge-
nossenschaften,

4. 1 Vertreterin oder Vertreter der Weinkommissio-
näre,

5. 1 Vertreterin oder Vertreter der Sektkellereien,

7. je 1 Vertreterin oder Vertreter des Sortiments-
großhandels und der genossenschaftlichen
Großhandels- und Dienstleistungsunternehmen,

8. je 1 Vertreterin oder Vertreter des Lebensmittel-
einzelhandels, der Lebensmittelfilialbetriebe
und der Konsumgenossenschaften,

9. 1 Vertreterin oder Vertreter der landwirtschaft-
lichen Genossenschaftsverbände,

10. 1 Vertreterin oder Vertreter der Organisationen
zur Förderung der Güte des Weines,

11. 5 Vertreterinnen oder Vertretern der Verbrau-
cher,

12. 8 Vertreterinnen oder Vertretern der gebietli-
chen Absatzförderungseinrichtungen.

Begründung:

Zu 1:

Da eine der Hauptaufgaben des Deutschen Weinfonds darin
besteht, durch Erschließung und Pflege des Marktes den
Absatz des Weins und sonstiger Erzeugnisse des Weinbaus
zu fördern, ist es notwendig, die Verbraucherinnen und Ver-
braucher im Aufsichtsrat stärker zu berücksichtigen. Die
Verbraucherinnen und Verbraucher sind letztlich die Ziel-
gruppe, für welche Wein und Weinbauerzeugnisse produ-
ziert werden und an welche diese abgesetzt werden. Durch
die stärkere Gewichtung der Verbraucherinnen und Ver-
braucher und der Winzergenossenschaften sowie die Erhö-
hung der Zahl der Aufsichtsratsmitglieder des Deutschen
Weinfonds erfolgt eine bessere Abbildung des Aufgabenauf-
kommens.

Zu 2:

Da eine der Hauptaufgaben des Deutschen Weinfonds darin
besteht, durch Erschließung und Pflege des Marktes den
Absatz des Weins und sonstiger Erzeugnisse des Weinbaus
zu fördern, ist es notwendig, die Verbraucherinnen und Ver-
braucher im Verwaltungsrat stärker zu berücksichtigen. Die
Verbraucherinnen und Verbraucher sind letztlich die Ziel-
gruppe, für welche Wein und Weinbauerzeugnisse produ-
ziert werden und an welche diese abgesetzt werden. Durch
ihre stärkere Gewichtung und die Erhöhung der Zahl der
Verwaltungsratsmitglieder des Deutschen Weinfonds erfolgt
eine bessere Abbildung des Aufgabenaufkommens.

3. Abstimmungsergebnisse

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
cherschutz beschloss mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE., den Ände-
rungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und FDP auf
Ausschussdrucksache 17(10)966 (neu) anzunehmen.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
cherschutz beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Frak-
tionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den
Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE. auf Ausschuss-
drucksache 17(10)986 abzulehnen.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-

6. 1 Vertreterin oder Vertreter des Gaststättenge-

werbes,
braucherschutz beschloss mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/11019

bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE., dem Deut-
schen Bundestag zu empfehlen, den Gesetzentwurf auf
Drucksachen 17/10042, 17/10124 in geänderter Fassung an-
zunehmen.

B. Besonderer Teil

Begründung

Zur Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
wird allgemein auf die Drucksache 17/10042 verwiesen.
Die vom Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz empfohlenen Änderungen begründen sich
wie folgt:

Zu Nummer 1

Nachdem die Begriffe „Qualitätswein“, „Prädikatswein“,
„Qualitätslikörwein b.A.“, „Qualitätsperlwein b.A.“ und
„Sekt b.A.“ nun definiert werden, wird deutlich, dass unter
„Qualitätswein“ nur Stillwein zu verstehen ist. Insofern
muss nun klargestellt werden, dass bestimmte Regelungen,
die bislang für einen weit gefassten Begriff des „Qualitäts-
wein b.A.“ galten, weiterhin auch für die anderen o. g. Er-
zeugnisse gelten.

Zu den Nummern 2, 3, 4 und 5

Siehe Begründung zu Nummer 1.

Zu Nummer 6

Auf Grund der Neufassung des § 9a des Weingesetzes soll
Jungwein auch bei den Regelungen des § 10 Absatz 5 ein-
bezogen werden.

Zu Nummer 7

Korrektur von Fehlern.

Zu Nummer 8

§ 16 Absatz 2 der Weinverordnung bezieht sich auf Grund
der Ermächtigung des § 15 Nummer 2 des Weingesetzes
ausdrücklich auch auf die Süßung von Prädikatsweinen.
Diese werden nach der nun eingeführten Definition nicht
mehr unter dem früheren Oberbegriff „Qualitätswein“ ge-
fasst, sodass der Regelung in § 16 Absatz 2 der Weinverord-
nung ohne die vorgeschlagene Ergänzung die Ermächti-
gungsgrundlage entzogen würde.

Zu Nummer 9

Siehe Begründung zu Nummer 1.

Zu Nummer 10

Siehe Begründung zu Nummer 1.

Ein Herabstufen ist allerdings lediglich bei Qualitätswein
und Prädikatswein möglich, sodass die Regelung in Buch-
stabe b Doppelbuchstabe bb nicht für Qualitätslikörwein
b.A., Qualitätsperlwein b.A. oder Sekt b.A. gelten soll.

Zu Nummer 12

Klarstellung, dass ein Qualitätswein oder ein Prädikatswein
unter bestimmten Voraussetzungen bei der amtlichen Quali-
tätsprüfung herabgestuft werden kann. Da nun unterschied-
liche Definitionen verwendet werden, muss ein Qualitäts-
wein nicht auch gleichzeitig ein Prädikatswein sein. Im Üb-
rigen wird auf die Begründung zu Nummer 1 verwiesen.

Zu Nummer 13

Vergleichbar mit der Regelung für Qualitätswein und Prädi-
katswein muss eine Rechtsgrundlage geschaffen werden,
eine Regelung hinsichtlich der Herstellung von Landwein
außerhalb des Landweingebiets treffen zu können.

Zu Nummer 14

Klarstellung des Gewollten.

Zu Nummer 15

Redaktionelle Änderung zur Klarstellung des Gewollten.

Durch Satz 3 wird sichergestellt, dass im Hinblick auf die
Bezeichnung von „Steillage“, „Terrassensteillage“ etc. nicht
mit einem abweichenden Hangneigungswinkel geworben
werden kann. Der in § 6 Absatz 2 Nummer 1 des Weinge-
setzes festgelegte Hangneigungswinkel von 30 Prozent soll
auch bezeichnungsrechtlich in ganz Deutschland gelten.
Wettbewerbsnachteile und Verbrauchertäuschungen sollen
vermieden werden.

Zu Nummer 16

Durch den neuen § 24a soll die Möglichkeit, Qualitäts-
schaumweine mit dem Namen eines Landweingebietes zu
versehen, eingeräumt werden. Bis zur letzten Weinmarktre-
form gab es im Hinblick auf die damaligen Tafelweinge-
biete die Möglichkeit einer Kennzeichnung von Qualitäts-
schaumweinen mit dem Namen des Landweingebietes (zum
Beispiel Rhein, Mosel, Main). Dies soll nun wieder eröffnet
werden.

Zu Nummer 17

Korrektur von Fehlern.

Zu Nummer 18

Siehe Begründung zu den Nummern 1 und 8.

Zu Nummer 19

Durch die Erhöhung der Zahl der Aufsichtsratsmitglieder
des Deutschen Weinfonds erfolgt eine bessere Abbildung
des Abgabenaufkommens im Aufsichtsrat.

Zu Nummer 20

Anpassung der Nummerierung.

Zu Nummer 21

§ 10 der Weinverordnung und § 29 der Weinüberwachungs-

Zu Nummer 11

Siehe Begründung zu Nummer 1.
verordnung enthalten zurzeit noch keine Regelungen zu
Jungwein.

Drucksache 17/11019 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

H. Heene
ese
Vor Zusammentreten des neu gestalteten Aufsichtsrates des
Deutschen Weinfonds müssen noch einige Maßnahmen ge-
troffen werden, die erst vor der im Juni 2013 stattfindenden
Aufsichtsratssitzung abgeschlossen sind. Es soll vermieden
werden, dass der Aufsichtsrat nach Inkrafttreten des Geset-
zes über einen längeren Zeitraum nicht rechtmäßig besetzt
ist.

Berlin, den 17. Oktober 2012

Alois Gerig
Berichterstatter

Gustav Herzog
Berichterstatter

Dr. Erik Schweickert
Berichterstatter

Alexander Süßmair
Berichterstatter

Markus Tressel
Berichterstatter
mann

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