BT-Drucksache 17/10857

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 17/8233 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften b) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Sören Bartol, Uwe Beckmeyer, Martin Burkert, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD, der Abgeordneten Dr. Anton Hofreiter, Stephan Kühn, Dr. Valerie Wilms, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 17/7046 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung personenbeförderungs- und mautrechtlicher Vorschriften c) zu dem Antrag der Abgeordneten Sabine Leidig, Thomas Lutze, Dr. Dietmar Bartsch, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. - Drucksache 17/7487 - Keine Liberalisierung des Buslinienverkehrs - Für einen Ausbau des Schienenverkehrs in der Fläche

Vom 26. September 2012


Deutscher Bundestag Drucksache 17/10857
17. Wahlperiode 26. 09. 2012

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (15. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 17/8233 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher
Vorschriften

b) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Sören Bartol, Uwe Beckmeyer, Martin
Burkert, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD
sowie der Abgeordneten Dr. Anton Hofreiter, Stephan Kühn, Dr. Valerie Wilms,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/7046 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung personenbeförderungs- und
mautrechtlicher Vorschriften

c) zu dem Antrag der Abgeordneten Sabine Leidig, Thomas Lutze,
Dr. Dietmar Bartsch, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/7487 –

Keine Liberalisierung des Buslinienverkehrs – Für einen Ausbau des
Schienenverkehrs in der Fläche

A. Problem
Zu Buchstabe a

Einzelne Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erfordern nationale
Durchführungsregelungen. Daneben ist es notwendig, das Personenbeförde-
rungsgesetz und das Regionalisierungsgesetz an die neue Verordnung anzupas-
sen.

Drucksache 17/10857 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Nach dem geltenden Personenbeförderungsgesetz ist die Einrichtung von neuen
inländischen Fernbuslinien nur möglich, wenn der Verkehr mit den vorhandenen
Verkehrsmitteln nicht befriedigend bedient werden kann.

Zu Buchstabe b

Der Gesetzentwurf, der zum einen rechtliche Anpassungen im Hinblick auf die
Verordnungen (EG) Nr. 1370/2007 sowie eine Öffnung des Marktes für den
Omnibusfernlinienverkehr bei gleichzeitiger Anpassung der Wettbewerbsbedin-
gungen im Verhältnis zum Eisenbahnverkehr und den Schutz staatlich geförder-
ter Eisenbahnangebote zum Ziel hat, hat sich infolge der Einigung der Fraktio-
nen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bezüglich des
Gesetzentwurfs der Bundesregierung unter Buchstabe a erledigt.

Zu Buchstabe c

Die Antragsteller haben einen Antrag eingebracht, nach dem der Deutsche Bun-
destag die Bundesregierung auffordern soll, ihre Pläne für eine vollständige Li-
beralisierung des Fernbuslinienverkehrs aufzugeben; im Hinblick auf die Anfor-
derungen des Artikels 87e des Grundgesetzes einen Gesetzentwurf zu
erarbeiten, der der in der Verfassung enthaltenen Verpflichtung gerecht wird, die
Fernverkehrsangebote auf dem Schienennetz der Eisenbahnen des Bundes zu-
mindest wieder auf das Niveau von vor 1994 zu erhöhen und dabei zu prüfen,
inwieweit die Wiedereinführung der Zuggattung Interregio oder einer vergleich-
baren Zuggattung, die insbesondere zu einer deutlichen Verbesserung der Fern-
verkehrsangebote in der Fläche führt, sinnvoll ist; eine gesetzliche Regelung
vorzuschlagen, mit der die Umsatzsteuer wie im Nahverkehr auch im Personen-
fernverkehr auf der Schiene auf den ermäßigten Satz von 7 Prozent gesenkt wird
und anschließend dafür zu sorgen, dass die Deutsche Bahn AG diese Steuersen-
kung 1:1 an ihre Kunden weiterreicht; eine gesetzliche Regelung vorzuschlagen,
die beinhaltet, dass die ab 2013 neu im Linienfernverkehr verkehrenden Busse
barrierefrei ausgestaltet sein müssen und bis spätestens 2020 die im Linienfern-
verkehr verkehrenden Busse barrierefrei aus- bzw. umgerüstet sein müssen; eine
gesetzliche Regelung vorzuschlagen, mit der Fahrgästen angemessene Rechte
garantiert werden, die auch bei Fahrten von weniger als 250 Kilometern Entfer-
nung zu gewähren sind und Fernbuslinienverkehre verbindlich in eine verkehrs-
trägerübergreifende Schlichtungsstelle einzubeziehen und eine gesetzliche Re-
gelung vorzuschlagen, die spätestens ab 2013 die Ausweitung der Lkw-Maut
auf die Kraftomnibusse im Linienfernverkehr vorsieht, wobei die Mautsätze für
Kraftomnibusse im Linienfernverkehr ohne Zwischenschritte in der Höhe der
im Wegekostengutachten 2007 errechneten Werte anzulasten sein sollen.

B. Lösung

Zu Buchstabe a

Vornahme einer gesetzlichen Regelung, bei der unter anderem der Vorrang der
Eigenwirtschaftlichkeit erhalten und konkretisiert wird, bei der klargestellt wird,
dass die zuständigen Stellen dazu berechtigt sind, die nach der Verordnung (EG)
Nr. 1370/2007 bestehenden Handlungsinstrumente zu nutzen, bei der die Aufga-
benträger grundsätzlich verpflichtet werden, im Nahverkehrsplan Maßnahmen
vorzusehen, um bis zum 1. Januar 2022 eine vollständige Barrierefreiheit im
öffentlichen Personennahverkehr zu erreichen, bei der an der Liberalisierung
des Fernbuslinienverkehrs mit Einschränkungen zum Schutz des öffentlichen
Nahverkehrs auf Straße und Schiene festgehalten wird und bei der Omnibusse,
die im Personenfernverkehr eingesetzt werden, bis zum 31. Dezember 2019

barrierefrei sein müssen, was für neue Omnibusse bereits am 1. Januar 2016 gelten
soll.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/10857

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/8233 in geänderter
Fassung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE.

Zu Buchstabe b

Erledigterklärung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/7046.

Zu Buchstabe c

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 17/7487 mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen
die Stimmen der Fraktion DIE LINKE.

C. Alternativen

Zu Buchstabe a

Annahme des Gesetzentwurfs mit abweichenden Änderungen.

Zu Buchstabe b

Keine.

Zu Buchstabe c

Annahme des Antrags.

D. Kosten

Wurden nicht erörtert.

Drucksache 17/10857 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/8233 mit folgenden Maßgaben, im
Übrigen unverändert anzunehmen:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

‚1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Diesem Gesetz unterliegen nicht Beförderungen

1. mit Personenkraftwagen, wenn diese unentgeltlich sind oder
das Gesamtentgelt die Betriebskosten der Fahrt nicht über-
steigt;

2. mit Krankenkraftwagen, wenn damit kranke, verletzte oder
sonstige hilfsbedürftige Personen befördert werden, die wäh-
rend der Fahrt einer medizinisch fachlichen Betreuung oder der
besonderen Einrichtung des Krankenkraftwagens bedürfen
oder bei denen solches auf Grund ihres Zustandes zu erwarten
ist.

Satz 1 Nummer 1 gilt auch, wenn die Beförderungen geschäfts-
mäßig sind.“‘

b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

‚1a. § 2 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Anstelle der Ablehnung einer Genehmigung kann im Fall
einer Beförderung, die nicht alle Merkmale einer Verkehrsart
oder Verkehrsform erfüllt, eine Genehmigung nach denjenigen
Vorschriften dieses Gesetzes erteilt werden, denen diese Beför-
derung am meisten entspricht, soweit öffentliche Verkehrsinter-
essen nicht entgegenstehen.“‘

c) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

‚a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Für die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung
der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Per-
sonennahverkehr sind die von den Ländern benannten Behör-
den (Aufgabenträger) zuständig. Der Aufgabenträger definiert
dazu die Anforderungen an Umfang und Qualität des Ver-
kehrsangebotes, dessen Umweltqualität sowie die Vorgaben
für die verkehrsmittelübergreifende Integration der Verkehrs-
leistungen in der Regel in einem Nahverkehrsplan. Der Nah-
verkehrsplan hat die Belange der in ihrer Mobilität oder sen-
sorisch eingeschränkten Menschen mit dem Ziel zu
berücksichtigen, für die Nutzung des öffentlichen Personen-
nahverkehrs bis zum 1. Januar 2022 eine vollständige Bar-
rierefreiheit zu erreichen. Die in Satz 3 genannte Frist gilt
nicht, sofern in dem Nahverkehrsplan Ausnahmen konkret be-
nannt und begründet werden. Im Nahverkehrsplan werden
Aussagen über zeitliche Vorgaben und erforderliche Maßnah-

men getroffen. Bei der Aufstellung des Nahverkehrsplans sind
die vorhandenen Unternehmer frühzeitig zu beteiligen; soweit

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/10857

vorhanden sind Behindertenbeauftragte oder Behindertenbei-
räte, Verbände der in ihrer Mobilität oder sensorisch einge-
schränkten Fahrgäste und Fahrgastverbände anzuhören. Ihre
Interessen sind angemessen und diskriminierungsfrei zu be-
rücksichtigen. Der Nahverkehrsplan bildet den Rahmen für
die Entwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs. Die
Länder können weitere Einzelheiten über die Aufstellung und
den Inhalt der Nahverkehrspläne regeln.“‘

bb) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt:

‚b) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a und 3b ein-
gefügt:

„(3a) Die Genehmigungsbehörde wirkt im Rahmen ihrer
Befugnisse nach diesem Gesetz und unter Beachtung des In-
teresses an einer wirtschaftlichen Verkehrsgestaltung an der
Erfüllung der dem Aufgabenträger nach Absatz 3 Satz 1 oblie-
genden Aufgabe mit. Sie hat hierbei einen Nahverkehrsplan zu
berücksichtigen, der unter den Voraussetzungen des Absatzes 3
Satz 6 zustandegekommen ist und vorhandene Verkehrsstruk-
turen beachtet.

(3b) Für Vereinbarungen von Verkehrsunternehmen und für
Beschlüsse und Empfehlungen von Vereinigungen dieser Un-
ternehmen gilt § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-
kungen nicht, soweit sie dem Ziel dienen, für eine Integration
der Nahverkehrsbedienung, insbesondere für Verkehrskoope-
rationen, für die Abstimmung oder den Verbund der Beförde-
rungsentgelte und für die Abstimmung der Fahrpläne, zu sor-
gen. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Anmeldung bei der
Genehmigungsbehörde. Für Vereinigungen von Unternehmen,
die Vereinbarungen, Beschlüsse und Empfehlungen im Sinne
von Satz 1 treffen, gilt § 19 Absatz 1 in Verbindung mit § 19
Absatz 2 Nummer 1 und § 19 Absatz 3 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. Verfügungen der
Kartellbehörde, die solche Vereinbarungen, Beschlüsse oder
Empfehlungen betreffen, ergehen im Benehmen mit der zu-
ständigen Genehmigungsbehörde.“‘

cc) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c und in Absatz 4
Satz 2 werden nach dem Wort „darstellen“ die Wörter „und keine
ausschließlichen Rechte gewährt werden“ eingefügt.

d) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa) § 8a wird wie folgt geändert:

aaa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Soweit eine ausreichende Verkehrsbedienung für
eine Gesamtleistung nach § 8a Absatz 2 Satz 4 oder für eine
Teilleistung nicht entsprechend § 8 Absatz 4 Satz 1 möglich
ist, ist die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 maßgebend. Die
zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EG)
Nr. 1370/2007 (zuständige Behörde) kann zur Sicherstel-
lung einer ausreichenden Verkehrsbedienung allgemeine
Vorschriften im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 und 3 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1370/2007 erlassen oder öffentliche
Dienstleistungsaufträge nach Maßgabe des Artikels 3 Ab-

satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erteilen. Wer zu-
ständige Behörde ist, richtet sich nach dem Landesrecht; sie

Drucksache 17/10857 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

soll grundsätzlich mit dem Aufgabenträger nach § 8 Absatz 3
identisch sein.“

bbb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aaaa) In Satz 2 wird nach den Wörtern „zur Veröffent-
lichung nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG)
Nr. 1370/2007“ das Wort „(Vorabbekanntmachung)“
eingefügt.

bbbb) Die folgenden Sätze werden angefügt:

„In der Vorabbekanntmachung sollen die mit dem be-
absichtigten Dienstleistungsauftrag verbundenen An-
forderungen für Fahrplan, Beförderungsentgelt und
Standards angegeben werden. Es kann angegeben
werden, inwieweit eine Vergabe als Gesamtleistung
beabsichtigt ist (Netz, Teilnetz, Linienbündel, Linie).
Die Angaben können auch durch Verweis auf be-
stimmte Inhalte des Nahverkehrsplans im Sinne des
§ 8 Absatz 3 oder durch Verweis auf andere öffentlich
zugängliche Dokumente geleistet werden.“

ccc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Die zuständige Behörde ist unter den in der Verord-
nung (EG) Nr. 1370/2007 genannten Voraussetzungen be-
fugt, Verkehrsleistungen im Nahverkehr nach Artikel 5 Ab-
satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 selbst zu
erbringen oder nach Artikel 5 Absatz 2 und 4 der Verord-
nung (EG) Nr. 1370/2007 direkt zu vergeben.“

ddd) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und Satz 2 wie folgt
gefasst:

„Bei der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftra-
ges nach Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/
2007 sind Leistungen in Lose aufgeteilt zu vergeben.“

eee) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt gefasst:

„(5) Beabsichtigt die zuständige Behörde, Verkehrsleis-
tungen im Nahverkehr selbst zu erbringen oder nach Arti-
kel 5 Absatz 2 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
direkt zu vergeben, so hat sie interessierte Unternehmer auf
Antrag über die Gründe für die beabsichtigte Entscheidung
zu informieren. Der Antrag ist innerhalb einer Frist von
sechs Monaten nach der Vorabbekanntmachung zu stellen.“

fff) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze 6 und 7.

ggg) Folgender Absatz 8 wird angefügt:

„(8) Die zuständige Behörde im Sinne der Verordnung
(EG) Nr. 1370/2007 kann in dem öffentlichen Dienstleis-
tungsauftrag ein ausschließliches Recht im Sinne von Arti-
kel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ge-
währen. Das ausschließliche Recht darf sich nur auf den
Schutz der Verkehrsleistungen beziehen, die Gegenstand
des öffentlichen Dienstleistungsauftrages sind. Die zustän-
dige Behörde bestimmt hierbei den räumlichen und zeit-
lichen Geltungsbereich sowie die Art der Personenver-

kehrsdienstleistungen, die unter Ausschluss anderer
Betreiber zu erbringen sind. Dabei dürfen solche Verkehre,

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/10857

die das Fahrgastpotenzial der geschützten Verkehre nur un-
erheblich beeinträchtigen, nicht ausgeschlossen werden.“

bb) § 8b wird wie folgt geändert:

aaa) In Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 wird das Wort „Eignung“
durch die Wörter „Leistungsfähigkeit (Eignungsnachweis)“
ersetzt.

bbb) In Absatz 3 wird Satz 1 aufgehoben.

e) In Nummer 4 Buchstabe c wird Absatz 6 wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „Veröffentlichung nach § 8a Absatz 2
Satz 2 und Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/
2007“ durch das Wort „Vorabbekanntmachung“ ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Das Einvernehmen des Aufgabenträgers nach Satz 2 gilt als er-
teilt, wenn der von dem Aufgabenträger beauftragte Verkehr den
im Rahmen der Vorabbekanntmachung gesetzten Anforderungen
nach § 8a Absatz 2 Satz 3 bis 5 nicht entspricht.“

f) Nummer 5 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

‚a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr
mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn

1. der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich
aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres
Bauzustandes hierfür nicht eignen,

2. der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sin-
ne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG)
Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde
nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungs-
auftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 ge-
nannten Voraussetzungen gewährt wurde,

3. durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrs-
interessen beeinträchtigt werden, insbesondere

a) der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln be-
friedigend bedient werden kann,

b) der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbes-
serung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben
wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder
Eisenbahnen bereits wahrnehmen,

c) die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen
Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die not-
wendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer
von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist
und, soweit es sich um öffentlichen Personennahver-
kehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Ab-
satz 3 selbst durchzuführen, oder

d) der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien

oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz
oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8

Drucksache 17/10857 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen wür-
de.

Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht für den Personenfernver-
kehr (§ 42a Satz 1).“‘

bb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

‚b) Absatz 2a wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter „§ 8 Abs. 3 Satz 2 und 3“ werden durch die
Angabe „§ 8 Absatz 3“ ersetzt.

bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist
nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbe-
kanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht er-
füllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn,
die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmi-
gungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Ab-
weichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der
beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zuge-
sicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsan-
gebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vor-
abbekanntmachung beschriebenen weitergehenden
Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden
Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als
wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von
Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Be-
dienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Ab-
stimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das
Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbun-
dener Beförderungstarife und Beförderungsbedingun-
gen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG)
Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abwei-
chungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige
Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesent-
lich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher
betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforde-
rungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erfor-
derlich sind.“‘

cc) In Buchstabe c wird Satz 1 wie folgt gefasst:

„Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge
gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im We-
sentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl
des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrs-
bedienung anbietet.“

dd) Die folgenden Buchstaben d und e werden angefügt:

‚d) Nach Absatz 2b wird folgender Absatz 2c eingefügt:

„(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmi-
gungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absät-
zen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen
bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienst-
leistungsauftrages zu prüfen.“
e) In Absatz 3 wird die Angabe „Absatzes 2 Nr. 2“ durch die
Wörter „Absatzes 2 Nummer 3“ ersetzt.‘

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/10857

g) In Nummer 7 wird Buchstabe d wie folgt gefasst:

‚d) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

„Bei Anträgen auf Erteilung einer Genehmigung für einen Per-
sonenfernverkehr (§ 42a Satz 1) sind nach Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1 nur die Unternehmer zu hören, deren Rechte nach § 13 Ab-
satz 2 berührt sein können; Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist nicht
anzuwenden.“‘

h) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

‚8. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Frist für eine Entscheidung über einen Antrag auf Ertei-
lung einer Genehmigung für einen Verkehr mit Straßenbah-
nen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr beginnt
frühestens mit dem ersten Kalendertag nach dem Ablauf der
Antragsfrist in § 12 Absatz 5 oder 6.“

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Wurden dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile im
Sinne des § 12 Absatz 1a hinzugefügt, so ist deren Einhaltung
durch eine Auflage zur Genehmigung abzusichern, in deren
Kontrolle die zuständige Behörde auf ihren Wunsch eingebun-
den werden kann.“‘

i) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

‚9. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„(1) Die Geltungsdauer der Genehmigung für Straßenbahn-
und Obusverkehr beträgt höchstens 15 Jahre. Sie kann unter
den Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 3 Satz 2 und Ab-
satz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für einen längeren
Zeitraum festgelegt werden. Bei Wiedererteilung der Geneh-
migung ist die Geltungsdauer so zu bemessen, dass die Geneh-
migung mit Vereinbarungen und Entscheidungen über die Be-
nutzung öffentlicher Straßen nach § 31 Absatz 2 und 5 in
Einklang steht. Ist die beantragte Verkehrsleistung Gegenstand
eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages im Sinne von Arti-
kel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, darf die
Geltungsdauer der Genehmigung die Laufzeit des öffentlichen
Dienstleistungsauftrages nicht überschreiten.

(2) Die Geltungsdauer der Genehmigung für Linienverkehr
mit Kraftfahrzeugen ist unter Berücksichtigung der öffentli-
chen Verkehrsinteressen zu bemessen. Sie beträgt höchstens
zehn Jahre. Die Genehmigung kann unter den Voraussetzun-
gen des Artikels 4 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EG)
Nr. 1370/2007 für einen längeren Zeitraum festgelegt werden.
Ist die beantragte Verkehrsleistung Gegenstand eines öffentli-
chen Dienstleistungsauftrages im Sinne von Artikel 3 Absatz 1
der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, darf die Geltungsdauer
der Genehmigung die Laufzeit des öffentlichen Dienstleis-

tungsauftrages nicht überschreiten. Im öffentlichen Personen-
nahverkehr ist § 8 Absatz 3 zu beachten.“

Drucksache 17/10857 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Weicht im öffentlichen Personennahverkehr ein Ge-
nehmigungsantrag für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr
wesentlich vom bisherigen Verkehrsangebot ab und sichert
die zuständige Behörde der Genehmigungsbehörde die Ver-
gabe eines dem bisherigen Verkehrsangebot entsprechenden
öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu, so ist die Gel-
tungsdauer der Genehmigung so zu bemessen, dass sie zu
dem Zeitpunkt endet, den die zuständige Behörde als Zeit-
punkt der geplanten Betriebsaufnahme des zugesicherten
Verkehrs angibt. Setzt die zuständige Behörde ihre Zusiche-
rung nicht um, so ist die Geltungsdauer der Genehmigung
unter Beachtung der Absätze 1 und 2 neu festzusetzen.“

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.‘

j) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:

‚11. § 20 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Voraussetzungen des
§ 13 Abs. 1“ die Wörter „oder Absatz 1a“ eingefügt.

b) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„In den Fällen des Artikels 5 Absatz 5 der Verordnung (EG)
Nr. 1370/2007 kann die einstweilige Erlaubnis auf bis zu
zwei Jahre befristet werden.“‘

k) In Nummer 12 Buchstabe c wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Eine Entbindung von der Verpflichtung nach Absatz 1 für einen Teil
des vom Unternehmer betriebenen Verkehrs darf darüberhinaus in der
Regel nur vorgenommen werden, wenn das öffentliche Verkehrs-
interesse nicht entgegensteht.“

l) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:

‚13. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Genehmigungsbehörde hat die Genehmigung zu wider-
rufen, wenn

1. nicht mehr alle Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 bis 3 vorliegen,

2. bei eigenwirtschaftlichen Verkehren die Betriebspflich-
ten nachhaltig nicht erfüllt werden oder

3. bei Verkehren nach § 8a Absatz 1 Satz 2 in Verbindung
mit Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/
2007 nach Feststellung der zuständigen Behörde kein
wirksamer öffentlicher Dienstleistungsauftrag mehr be-
steht.“

b) In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils die Angabe „§ 13
Abs. 1 Nr. 4“ durch die Wörter „§ 13 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 4“ ersetzt.‘

m) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 13a eingefügt:

‚13a. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:

㤠30a

Entschädigungsverfahren
Soweit der Unternehmer auf Grund eines Planfeststellungs-
beschlusses oder einer Plangenehmigung verpflichtet ist, eine

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/10857

Entschädigung in Geld zu leisten, und über die Höhe der Ent-
schädigung keine Einigung zwischen dem Betroffenen und dem
Unternehmer zustande kommt, entscheidet auf Antrag eines der
Beteiligten die nach Landesrecht zuständige Behörde; für das
Verfahren und den Rechtsweg gelten die Enteignungsgesetze
der Länder entsprechend.“‘

n) Nummer 15 wird wie folgt gefasst:

‚15. § 40 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Soweit die Fahrpläne Gegenstand eines öffentlichen
Dienstleistungsauftrages sind, hat die zuständige Behörde
diese der Genehmigungsbehörde anzuzeigen. In diesem Fall
gilt die Zustimmung als erteilt.“

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Die Zustimmung zu einer Fahrplanänderung wird in
der Regel nicht erteilt, wenn diese einer verbindlichen Zusi-
cherung nach § 12 Absatz 1a widerspricht.“

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Genehmigungsbehörde kann für einen eigen-
wirtschaftlichen Verkehr Änderungen des Fahrplans verlan-
gen, wenn die maßgebenden Umstände sich wesentlich ge-
ändert haben oder sich für die bessere Ausgestaltung des
Verkehrs in einem Gebiet neue Gesichtspunkte ergeben, de-
nen durch eine Änderung des Fahrplans Rechnung getragen
werden kann. Die Genehmigungsbehörde hat hiervon ab-
zusehen, wenn die Änderungen dem Unternehmer unter
Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Lage, einer ausrei-
chenden Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals und
der notwendigen technischen Entwicklung nicht zugemutet
werden können.“

d) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Der Unternehmer ist verpflichtet, der Genehmigungsbehör-
de auf deren Anforderung die Fahrplandaten in einem geeig-
neten elektronischen Format zur Kontrolle der Einhaltung
der Fahrplanpflichten sowie zur Nutzung in unternehmens-
übergreifenden Auskunftssystemen zeitgerecht und unent-
geltlich bereitzustellen.“‘

o) In Nummer 16 wird § 42a wie folgt gefasst:

㤠42a

Personenfernverkehr

Personenfernverkehr ist der Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen,
der nicht zum öffentlichen Personennahverkehr im Sinne des § 8 Ab-
satz 1 und nicht zu den Sonderformen des Linienverkehrs nach § 43
gehört. Die Beförderung von Personen zwischen zwei Haltestellen ist
unzulässig, wenn

1. der Abstand zwischen diesen Haltestellen nicht mehr als 50 km be-
trägt oder

2. zwischen diesen Haltestellen Schienenpersonennahverkehr mit
einer Reisezeit bis zu einer Stunde betrieben wird.

In der Genehmigung sind auf Antrag für einzelne Teilstrecken Aus-

nahmen zu gewähren, wenn

1. kein ausreichendes Nahverkehrsangebot besteht oder

Drucksache 17/10857 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

2. das Fahrgastpotenzial der vorhandenen Verkehrsangebote nur un-
erheblich beeinträchtigt wird.“

p) Nach Nummer 16 wird folgende Nummer 16a eingefügt:

,16a. Nach § 42a wird folgender § 42b eingefügt:

㤠42b

Technische Anforderungen

Kraftomnibusse, die im Personenfernverkehr eingesetzt wer-
den, müssen den Vorschriften des Anhangs VII der Richtlinie
2001/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
20. November 2001 über besondere Vorschriften für Fahrzeuge
zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer
dem Fahrersitz und zur Änderung der Richtlinien 70/156/EWG
und 97/27/EG (ABl. L 42 vom 13.2.2002, S. 1) in der jeweils
zum Zeitpunkt der Erstzulassung des jeweiligen Kraftomnibus-
ses geltenden Fassung entsprechen und mit mindestens zwei
Stellplätzen für Rollstuhlnutzer ausgerüstet sein.“‘

q) Nummer 17 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a werden in Nummer 2 die Wörter „ , soweit die
Fahrplanänderungen nicht der Genehmigungspflicht nach § 2
Absatz 2 Nummer 1 unterliegen“ gestrichen.

bb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

‚b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 13 Abs. 2 Nr. 2“ durch die
Wörter „§ 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3“ ersetzt.‘

r) Nach Nummer 17 wird folgende Nummer 17a eingefügt:

‚17a. In § 46 Absatz 1 wird die Angabe „§§ 42 und 43“ durch die An-
gabe „§§ 42, 42a und 43“ ersetzt.‘

s) Nummer 19 wird wie folgt gefasst:

‚19. § 52 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „§ 13 Ab-
satz 1 Nummer 4“ durch die Wörter „§ 13 Absatz 1 Satz 1
Nummer 4“ ersetzt.

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Während der Herstellung des Benehmens ruht die Frist für
die Entscheidung über den Antrag nach § 15 Absatz 1 Satz 2
bis 5.“‘

t) Nach Nummer 19 wird folgende Nummer 19a eingefügt:

‚19a. In § 53 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „§ 13 Ab-
satz 1 Nummer 4“ durch die Wörter „§ 13 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 4“ ersetzt.‘

u) Nummer 20 wird wie folgt gefasst:

‚20. § 57 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 3“
durch die Wörter „§ 13 Absatz 1 oder 1a“ ersetzt.

bb) In Nummer 6 werden nach dem Wort „Organisation“
die Wörter „einschließlich der Klärung konkurrierender

Zuständigkeiten“ eingefügt.

cc) Nummer 7 wird aufgehoben.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/10857

b) Absatz 5 wird aufgehoben.‘

v) Nummer 21 wird wie folgt gefasst:

‚21. § 62 wird wie folgt gefasst:

㤠62

Übergangsbestimmungen

(1) Öffentliche Dienstleistungsaufträge im Sinne von Artikel 3
Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 dürfen bis zum
31. Dezember 2013 abweichend von Artikel 5 Absatz 2 bis 4 der
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 vergeben werden. Genehmi-
gungen, die vor dem 1. Januar 2013 erteilt wurden, bleiben bis
zum Ablauf der in der Genehmigungsurkunde enthaltenen Gel-
tungsdauer wirksam. Die Geltung und Wirksamkeit von sonsti-
gen Rechtsverhältnissen, insbesondere öffentlichen Dienstleis-
tungsaufträgen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007,
die vor dem 1. Januar 2013 zustande gekommen sind, werden
durch die Änderung des Gesetzes nicht berührt.

(2) Soweit dies nachweislich aus technischen oder wirtschaft-
lichen Gründen unumgänglich ist, können die Länder den in § 8
Absatz 3 Satz 3 genannten Zeitpunkt abweichend festlegen so-
wie Ausnahmetatbestände bestimmen, die eine Einschränkung
der Barrierefreiheit rechtfertigen.

(3) § 42b gilt ab dem 1. Januar 2016 für Kraftomnibusse, die
erstmals zum Verkehr zugelassen werden und nach Ablauf des
31. Dezember 2019 für alle Kraftomnibusse.“‘

w) Nummer 24 wird wie folgt gefasst:

‚24. § 66 wird wie folgt gefasst:

㤠66

Berichtspflicht

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick-
lung legt bis zum 1. Januar 2017 dem Deutschen Bundestag
einen Bericht darüber vor, ob die mit dem Gesetz zur Änderung
personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften vom … [einset-
zen: Datum des Änderungsgesetzes mit Fundstelle im Bundes-
gesetzblatt] verfolgten Ziele erfüllt wurden und wie sich die
Marktöffnung im straßengebundenen Personenfernverkehr aus-
wirkt, auch hinsichtlich der Sozial- und Arbeitsbedingungen für
das Fahrpersonal.“‘

2. Artikel 7 wird wie folgt gefasst:

„Artikel 7

Inkrafttreten

„Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.“;

b) den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/7046 für erledigt zu erklären;

c) den Antrag auf Drucksache 17/7487 abzulehnen.

Berlin, den 26. September 2012

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Dr. Anton Hofreiter
Vorsitzender

Volkmar Vogel (Kleinsaara)
Berichterstatter

Sören Bartol
Berichterstatter

Schutz staatlich geförderter Eisenbahnangebote.
17(15)409) hat er mit den Stimmen der Fraktionen CDU/
Zu Buchstabe c

Der Antrag beinhaltet im Wesentlichen, dass der Deutsche

CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. angenommen.
Er hat den Entschließungsantrag der Fraktion DIE LINKE.
Drucksache 17/10857 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Volkmar Vogel (Kleinsaara) und Sören Bartol

I. Überweisung

Zu Buchstabe a

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 17/8233 in seiner 152. Sitzung am 19. Januar 2012
beraten und an den Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung zur federführenden Beratung sowie an den
Rechtsausschuss und den Ausschuss für Ernährung, Land-
wirtschaft und Verbraucherschutz zur Mitberatung überwie-
sen.

Zu Buchstabe b

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 17/7046 in seiner 152. Sitzung am 19. Januar 2012
beraten und an den Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung zur federführenden Beratung sowie an den In-
nenausschuss, den Rechtsausschuss, den Ausschuss für
Wirtschaft und Technologie, den Ausschuss für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz, den Ausschuss für
Arbeit und Soziales, den Ausschuss für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit und an den Ausschuss für Tou-
rismus zur Mitberatung überwiesen.

Zu Buchstabe c

Der Deutsche Bundestag hat den Antrag auf Drucksache
17/7487 in seiner 152. Sitzung am 19. Januar 2012 beraten
und an den Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwick-
lung zur federführenden Beratung sowie an den Ausschuss
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, den
Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
und an den Ausschuss für Tourismus zur Mitberatung über-
wiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen

Zu Buchstabe a

Der Gesetzentwurf beinhaltet im Wesentlichen den Erlass
nationaler Durchführungsregelungen im Hinblick auf die
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sowie die Anpassung des
Personenbeförderungsgesetzes und des Regionalisierungs-
gesetzes an diese Verordnung und eine Änderung des Perso-
nenbeförderungsgesetzes im Hinblick auf die Einrichtung
von neuen inländischen Fernbuslinien.

Zu Buchstabe b

Der Gesetzentwurf beinhaltet im Wesentlichen rechtliche
Anpassungen im Hinblick auf die Verordnung (EG) Nr. 1370/
2007 sowie eine Öffnung des Marktes für den Omnibusfern-
linienverkehr bei gleichzeitiger Anpassung der Wettbewerbs-
bedingungen im Verhältnis zum Eisenbahnverkehr und den

kehrs aufzugeben; im Hinblick auf die Anforderungen des
Artikels 87e des Grundgesetzes einen Gesetzentwurf zu er-
arbeiten, der der in der Verfassung enthaltenen Verpflichtung
gerecht wird, die Fernverkehrsangebote auf dem Schienen-
netz der Eisenbahnen des Bundes zumindest wieder auf das
Niveau von vor 1994 zu erhöhen und dabei zu prüfen, inwie-
weit die Wiedereinführung der Zuggattung Interregio oder
einer vergleichbaren Zuggattung, die insbesondere zu einer
deutlichen Verbesserung der Fernverkehrsangebote in der
Fläche führt, sinnvoll ist; eine gesetzliche Regelung vorzu-
schlagen, mit der die Umsatzsteuer wie im Nahverkehr auch
im Personenfernverkehr auf der Schiene auf den ermäßigten
Satz von 7 Prozent gesenkt wird und anschließend dafür zu
sorgen, dass die Deutsche Bahn AG diese Steuersenkung 1:1
an ihre Kunden weiterreicht; eine gesetzliche Regelung vor-
zuschlagen, die beinhaltet, dass die ab 2013 neu im Linien-
fernverkehr verkehrenden Busse barrierefrei ausgestaltet
sein müssen und bis spätestens 2020 die im Linienfernver-
kehr verkehrenden Busse barrierefrei aus- bzw. umgerüstet
sein müssen; eine gesetzliche Regelung vorzuschlagen, mit
der Fahrgästen angemessene Rechte, zum Beispiel bei
Verspätungen und fahrgastfreundliche Informationsrechte,
garantiert werden, die auch bei Fahrten von weniger als 250
Kilometer Entfernung zu gewähren sind und Fernbuslinien-
verkehre verbindlich in eine verkehrsträgerübergreifende
Schlichtungsstelle einzubeziehen und eine gesetzliche Rege-
lung vorzuschlagen, die spätestens ab 2013 die Ausweitung
der Lkw-Maut auf die Kraftomnibusse im Linienfernverkehr
vorsieht, wobei die Mautsätze für Kraftomnibusse im Linien-
fernverkehr ohne Zwischenschritte in der Höhe der im
Wegekostengutachten 2007 errechneten Werte anzulasten
sein sollen.

III. Stellungnahmen der mitberatenden
Ausschüsse

Zu Buchstabe a

Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksa-
che 17/8233 in seiner 92. Sitzung am 26. September 2012
beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. dessen Annah-
me in der Fassung des Änderungsantrags der Fraktionen
CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
auf Ausschussdrucksache 17(15)409. Er hat den Änderungs-
antrag der Fraktion DIE LINKE. auf Ausschussdrucksache
17(15)412 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktion DIE LINKE. abgelehnt. Den
Änderungsantrag der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Ausschussdrucksache
Bundestag die Bundesregierung auffordern soll, ihre Pläne
für eine vollständige Liberalisierung des Fernbuslinienver-

auf Ausschussdrucksache 17(15)411 mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/10857

GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. ab-
gelehnt.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz hat den Gesetzentwurf in seiner 75. Sitzung
am 26. September 2012 beraten und empfiehlt mit den
Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-
tion DIE LINKE. dessen Annahme in der Fassung des Ände-
rungsantrags der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-
tion DIE LINKE. auf Ausschussdrucksache 17(10)975. Er
hat den Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE. auf
Ausschussdrucksache 17(10)976 mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN abgelehnt. Den Änderungsantrag der Fraktionen
CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
(Ausschussdrucksache 17(10)975) hat er mit den Stimmen
der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE
LINKE. angenommen. Er hat den Entschließungsantrag der
Fraktion DIE LINKE. auf Ausschussdrucksache 17(10)977
mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-
tion DIE LINKE. abgelehnt.

Zu Buchstabe b

Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache
17/7046 in seiner 81. Sitzung am 26. September 2012 bera-
ten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE. dessen Ablehnung.

Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner
92. Sitzung am 26. September 2012 beraten und empfiehlt,
diesen für erledigt zu erklären.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat den
Gesetzentwurf in seiner 77. Sitzung am 26. September 2012
beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE. dessen Ablehnung.

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz hat den Gesetzentwurf in seiner 75. Sitzung
am 26. September 2012 beraten und empfiehlt mit den
Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-
tion DIE LINKE., diesen für erledigt zu erklären.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den Gesetzent-
wurf in seiner 108. Sitzung am 26. September 2012 beraten
und empfiehlt, diesen für erledigt zu erklären.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit hat den Gesetzentwurf in seiner 78. Sitzung am
26. September 2012 beraten und empfiehlt, ihn für erledigt
zu erklären.

Der Ausschuss für Tourismus hat den Gesetzentwurf in sei-

Zu Buchstabe c

Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz hat den Antrag auf Drucksache 17/7487 in
seiner 75. Sitzung am 26. September 2012 beraten und emp-
fiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD,
FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen
der Fraktion DIE LINKE. dessen Ablehnung.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit hat den Antrag in seiner 78. Sitzung am 26. Sep-
tember 2012 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE.
dessen Ablehnung.

Der Ausschuss für Tourismus hat den Antrag auf Druck-
sache 17/7487 in seiner 78. Sitzung am 26. September 2012
beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. dessen Ableh-
nung.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss

Zu den Buchstaben a bis c

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
hat zu den Vorlagen auf Drucksachen 17/8233, 17/7046 und
17/7487 in seiner 63. Sitzung am 25. Januar 2015 die Durch-
führung einer öffentlichen Anhörung beschlossen, welche er
dann in seiner 66. Sitzung am 29. Februar 2012 durchgeführt
hat. Als Sachverständige haben an der Anhörung teilgenom-
men: Dr. Monika Berg, Allgemeiner Deutschen Automobil-
Club e. V. (ADAC); Brigitte A. Bech-Schröder, RDA Inter-
nationaler Bustouristik Verband e. V.; Dr. Markus Brohm,
Deutscher Landkreistag; Folkert Kiepe, Deutscher Städte-
tag, Alexander Kirchner; Eisenbahn- und Verkehrsgewerk-
schaft (EVG); Holger Krawinkel, Verbraucherzentrale Bun-
desverband e. V. (vzbv); Christiane Leonard, Bundesver-
band Deutscher Omnibusunternehmer (BDO); Reiner Metz,
Verband Deutscher Verkehrsunternehmen e. V. (VDV);
Wolfgang Meyer, mofair e. V., Dr. Volker Röske; Vereinte
Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di); Dr. Patrick Thiele,
Deutscher Industrie- und Handelskammertag e. V. (DIHK);
Dr. Jan Werner, Verkehrsclub Deutschland e. V. (VCD);
Dr. Michael Winnes, Bundesarbeitsgemeinschaft der ÖPNV-
Aufgabenträger (BAG ÖPNV) und Heike Witsch, Bundes-
verband Selbsthilfe Körperbehinderter e. V. Wegen des
Ergebnisses der Anhörung wird auf das Wortprotokoll der
66. Sitzung des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtent-
wicklung verwiesen.

Mit Schreiben vom 20. September 2012 hat die Bundesver-
einigung der kommunalen Spitzenverbände zu einem im
Vorfeld zwischen den Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vereinbarten Kompromiss zu
den Gesetzentwürfen Stellung bezogen (Ausschussdruck-
sache 17(15) 407). In der dem Schreiben vorangestellten
„Allgemeinen Bewertung“ heißt es:

Die kommunalen Spitzenverbände begrüßen im Grundsatz,
dass es zu einem fachlichen Kompromiss zwischen den betei-
ner 62. Sitzung am 26. September 2012 beraten und emp-
fiehlt einstimmig, diesen für erledigt zu erklären.

ligten Fraktionen gekommen ist, der kurzfristig die Novellie-
rung des Personenbeförderungsrechts und die aus Gründen

Drucksache 17/10857 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

der Transparenz und Rechtssicherheit dringend überfällige
Anpassung des PBefG an die unmittelbar geltenden Vorga-
ben der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ermöglicht.

Wir haben stets betont, dass die Novellierung für die kommu-
nalen Spitzenverbände von zentraler Bedeutung ist, da die
Kreise und Städte als Aufgabenträger nach dem Regionali-
sierungsgesetz und den ÖPNV-Gesetzen der Länder die
Gewährleistungsverantwortung für eine ausreichende
Verkehrsbedienung der Bevölkerung – planerisch, organisa-
torisch und vor allem auch finanziell – tragen. Mit Bedauern
nehmen wir zur Kenntnis, dass das von uns abgelehnte Pos-
tulat eines „Vorrangs eigenwirtschaftlicher Verkehre“ Ein-
gang in den Konsens gefunden hat, die zentrale Forderung
der kommunalen Spitzenverbände nach einer Verbindlich-
keit des Nahverkehrsplans zur konkreten Bestimmung der
ausreichenden Verkehrsbedienung dagegen nicht mehrheits-
fähig war. Die im Kompromiss gewählte Lösung, den Aufga-
benträgern in Anlehnung an die Vorschläge des Bundesrates
die Bestimmung der ausreichenden Verkehrsbedienung über
die Vorabbekanntmachung im Vergabeverfahren zu ermög-
lichen, ist nur als zweitbeste Lösung anzusehen, die unseres
Erachtens noch punktuelle Nachbesserungen erfordert, um
die geforderte Rechtssicherheit nicht durch neu geschaffene
Probleme bei der Ausschreibung von Verkehrsleistungen und
der Liniengenehmigung zu gefährden. Wir bitten um wohl-
wollende Prüfung dieser Nachbesserungsvorschläge.

In seiner 78. Sitzung am 26. September 2012 hat der Aus-
schuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung die Vorlagen
abschließend beraten. Die Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN haben dazu einen Ände-
rungsantrag eingebracht (Ausschussdrucksache 17(15)409),
dessen Inhalt sich aus der Beschlussempfehlung sowie aus
Teil V (Begründung der Änderungen) dieses Berichts ergibt.

Die Fraktion DIE LINKE. hat dazu folgenden Änderungs-
antrag (Ausschussdrucksache 17(15)412) eingebracht:

Änderungsantrag

der Abgeordneten Thomas Lutze, Sabine Leidig, Herbert
Behrens, Heidrun Bluhm und der Fraktion DIE LINKE.

zu der Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksache 17/8233 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung personenbeförde-
rungsrechtlicher Vorschriften

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Es wird ein neuer Artikel 6 eingefügt:

Änderung des Gesetzes über die Erhebung von streckenbezo-
genen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen
und Bundesfernstraßen (Bundesfernstraßenmautgesetz –
BFStrMG)

Das Bundesfernstraßenmautgesetz in der Fassung vom
12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 sind nach dem Wort
„Güterkraftverkehr“ die Wörter „sowie für den Kraftom-
nibusverkehr“ einzufügen.

2. In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sind nach dem Wort „Kraft-
omnibusse“ die Wörter „im öffentlichen Personennah-

3. In § 12 wird folgender Satz angefügt:

„Der Beginn der Erhebung der Maut für Kraftomnibusse
gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 auf mautpflichtigen
Bundesautobahnen wird auf den Zeitpunkt gemäß § 13
festgelegt.“

II. Der bisherige Artikel 6 wird Artikel 7. Der bisherige Ar-
tikel 7 wird Artikel 8.

Begründung

Voraussetzung für fairen Wettbewerb zwischen Bus und
Schiene und damit für die Liberalisierung ist es, die inter-
modalen Wettbewerbsbedingungen für Straßen- und
Schienenverkehre insoweit zu harmonisieren, als dass Kraft-
omnibusse im Linien- und Gelegenheitsverkehr in die Bun-
desfernstraßenmaut einbezogen und an den Kosten für das
nachgeordnete Straßennetz verursachergerecht beteiligt
werden.

Nach dem von der Bundesregierung vorgelegten Abschluss-
bericht zur Überprüfung des Bedarfsplans für die Bundes-
schienenwege vom 29. November 2010 setzt sich die Ver-
kehrsnachfrage in Busfernlinien zu rund 60 Prozent aus der
Verlagerung vom Schienenpersonenverkehr, zu 20 Prozent
aus der Verlagerung vom motorisierten Individualverkehr
und zu weiteren 20 Prozent aus induziertem Busfernverkehr
zusammen. Allein im Schienenpersonenfernverkehr würde
demnach der Bahn in wettbewerbsstarken Relationen ca.
10 Prozent und in wettbewerbsschwächeren Relationen ca.
20 Prozent der Verkehrsnachfrage entzogen werden.

Angesichts der enormen öffentlichen Mittel in den Ausbau
und die Instandhaltung des deutschen Schienennetzes und
der vielerorts massiven Überlastungen des Bundesauto-
bahnnetzes sind derartige Verkehrsverlagerungen weder
verkehrspolitisch noch wirtschaftlich vertretbar. Die Pro-
gnose geht bei den Fahrpreisen davon aus, dass für Fernbus-
se keine Maut zu entrichten ist. Dagegen ist vor dem Hinter-
grund des erheblichen Finanzbedarfs für Erhalt und Ausbau
der Verkehrsinfrastruktur künftig die Einbeziehung von
Kraftomnibussen in die Mautpflicht sachgerecht und not-
wendig. Schwere Kraftfahrzeuge verursachen in besonderem
Maße Kosten für den Bau, die Unterhaltung und den Betrieb
von Bundesstraßen, die durch Maut verursachergerecht an-
gelastet werden. Dies trifft auf Nutzfahrzeuge im Güterkraft-
verkehr und im Personenverkehr durch Kraftomnibusse in
gleicher Weise zu. Daher ist die bestehende Ausnahmerege-
lung nicht gerechtfertigt und wird deshalb auf Linienverkeh-
re im öffentlichen Personennahverkehr beschränkt. Verkehre
mit Kraftomnibussen, die ausschließlich im öffentlichen Per-
sonennahverkehr eingesetzt werden, sind von der Maut zu
befreien, da diese Verkehre zur Kostendeckung in der Regel
von der öffentlichen Hand bezuschusst werden müssen und
daher eine weitere Belastung im Sinne des Gemeinwohls
kontraproduktiv wäre.

Zudem hat die Fraktion DIE LINKE. folgenden Entschlie-
ßungsantrag (Ausschussdrucksache 17(15)411) eingebracht:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Thomas Lutze, Sabine Leidig, Herbert
Behrens, Heidrun Bluhm und der Fraktion DIE LINKE.
verkehr gemäß § 8 Absatz 1 des Personenbeförderungs-
gesetzes“ einzufügen.

zu der Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksache 17/8233 –

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17 – Drucksache 17/10857

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung personenbeförde-
rungsrechtlicher Vorschriften

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober
2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene
und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG)
Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates erfordern ge-
setzliche Anpassungen im deutschen Personenbeförderungs-
recht. Das Ziel dieser Anpassungen muss darin bestehen,
das deutsche Personenbeförderungsrecht europarechtskon-
form zu gestalten, um insofern Rechtssicherheit herzustellen.
Mit den von der Bundesregierung sowie von den Fraktionen
der SPD und Bündnis 90/Die Grünen vorgelegten Gesetzent-
würfen wird dieses Ziel nicht erreicht.

Aus dem Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ergibt
sich, dass der Europäische Gesetzgeber von einem weiten
Anwendungsbereich der Verordnung ausgeht. Ein bundesge-
setzlicher Vorrang sogenannter kommerzieller Verkehre, auf
die die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 keine Anwendung
findet, würde ihren Anwendungsbereich deutlich begrenzen.
Desweiteren folgt aus der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007,
dass die Erteilung von Liniengenehmigungen und die Verga-
be öffentlicher Dienstleistungsaufträge aus einer Hand er-
folgen müssen.

Gleichzeitig muss es unter den in der Verordnung (EG)
Nr. 1370/2007 näher definierten Voraussetzungen die Mög-
lichkeit der Direktvergabe geben.

Wenn bei der Novellierung der personenbeförderungsrecht-
lichen Vorschriften die europarechtlichen Vorgaben nicht
eingehalten werden, führt dies nicht nur zu Rechtsunsicher-
heiten. Eine Beschneidung des Anwendungsbereichs der
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 durch den nationalen Ge-
setzgeber führt auch dazu, dass wichtige gesetzgeberische
Intentionen der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 nicht ver-
wirklicht werden, so zum Beispiel die Möglichkeiten für die
Aufgabenträger, Aufträge für Verkehrsdienstleistungen di-
rekt zu vergeben und Qualitäts- und Sozialstandards vor-
zugeben. Unterschiedliche behördliche Zuständigkeiten für
die Vergabe des Dienstleistungsauftrages und die Erteilung
der Verkehrsgenehmigung führen dazu, dass im öffentlichen
Personennahverkehr keine Planungssicherheit besteht.

Die Schaffung umfassender Barrierefreiheit sowohl im Per-
sonennahverkehr als auch im Fernbuslinienverkehr ist ein
wichtiger Schritt zur Umsetzung der UN-Behindertenrechts-
konvention. Zur Erreichung dieser Ziele sind begleitende
Maßnahmen des Bundes notwendig, ebenso ergänzende Re-
gelungen zur Schaffung von Barrierefreiheit bei Reisebussen
und Taxis.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung
auf,

die personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften in
Deutschland so zu ändern, dass sie mit den Vorgaben des
europäischen Rechts vereinbar sind. Zur Vermeidung von
Wertungswidersprüchen zwischen dem nationalen Recht und
der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ist die Bundesregierung

Die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 findet bei allen Nahver-
kehrsleistungen Anwendung.

Kommerzielle Verkehre genießen keinen gesetzlichen Vor-
rang.

Die Voraussetzungen echter Eigenwirtschaftlichkeit von Ver-
kehrsleistungen sind derzeit nur in seltenen Ausnahmefällen
gegeben. Das gesetzliche Leitbild ist daher an einem öffent-
lichen Personennahverkehr zu orientieren, bei dem der Er-
bringer der Verkehrsdienstleistungen für die ihm gewährten
ausschließlichen Rechte Ausgleichsleistungen erhält.

Bei der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge im Ver-
kehrsbereich sollen entsprechend den Regelungen in der
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 zwingende Qualitäts- und
Sozialstandards vorgegeben werden.

Die Zuständigkeit für die Erteilung von Liniengenehmigun-
gen und anderen ausschließlichen Rechten muss bei den Auf-
gabenträgern liegen. Genehmigungen für Verkehrsdienst-
leistungen und die Gewährung öffentlicher Mittel sind bei
den Aufgabenträgern zu bündeln. Die bisherigen Genehmi-
gungsbehörden sind nur noch für die gewerberechtliche Ge-
nehmigung zuständig.

Begründung

Zu 1. und 2.)

Es ist ein weiter Geltungsbereich der Verordnung (EG)
Nr. 1370/2007 vorzusehen. Ein Vorrang kommerzieller Ver-
kehre hingegen wäre ein Verstoß gegen das Gemeinschafts-
recht. Union und FDP haben sich in ihrem Koalitionsvertrag
darauf verständigt, bei der Novellierung des Personenbeför-
derungsgesetzes den Vorrang für so genannte kommerzielle
Verkehre beizubehalten. Einen derartigen Vorrang sieht die
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 aber gerade nicht vor. Die
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 selbst gilt für Verkehre, bei
denen Betreiber eine finanzielle Ausgleichsleistung erhalten
und/oder ihnen ausschließliche Rechte gewährt werden.
Kommerzielle, rein marktwirtschaftliche Verkehre, werden
nicht erfasst. Einen etwaigen Vorrang für kommerzielle oder
eigenwirtschaftliche Verkehre enthält die Verordnung (EG)
Nr. 1370/2007 hingegen nicht. Es gibt lediglich in Erwä-
gungsgrund 8 die Aussage, dass deregulierte Märkte, in de-
nen keine ausschließlichen Rechte gewährt werden, von der
Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ausgenom-
men sind. Dies bezieht sich auf Konstellationen in Großbri-
tannien, wo es Wettbewerb auch auf einzelnen Linien gibt.
Letzteres ist aber auch nach den beiden vorgelegten Gesetz-
entwürfen nicht vorgesehen. Versuche, den Anwendungsbe-
reich der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 durch entspre-
chende gesetzliche Definitionen auf nationaler Ebene
anderweitig zu beschneiden, dürften einer europarechtlichen
Überprüfung nicht standhalten, da hierbei die tatsächlichen
Verhältnisse des deutschen öffentlichen Personennahver-
kehrs maßgeblich wären. Hinsichtlich der Betriebs-, Beför-
derungs- und Tarifpflichten nach dem Personenbeförde-
rungsgesetz (PBefG) wurde in der Vergangenheit auf
europäischer Ebene bereits höchstrichterlich festgestellt,
dass diese Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes und da-
mit gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Sinne des eu-
ropäischen Sekundärrechts darstellen (Urteil v. 5.7.2009;
Rs. C 504/07, Rn. 18). Als Ausgleich für diese Verpflichtung
aufgefordert, das nationale Personenbeförderungsrecht
nach folgenden Maßgaben zu ändern:

erhält der Inhaber einer Liniengenehmigung das Recht, die-
se Linie exklusiv zu bedienen. Insoweit besteht zumindest

Drucksache 17/10857 – 18 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

eine sonstige Ausgleichsleistung gemäß Artikel 2g der Ver-
ordnung (EG) 1370/2007. Die Europäische Kommission hat
in ihrem Schreiben vom 25.06.2009 an die österreichische
Regierung erklärt, dass nach ihrer Auffassung „… alle staat-
lichen Interventionen, die dazu dienen, einzelnen Unterneh-
men … finanzielle oder marktzugangsrelevante Vorteile zu
gewähren, ausnahmslos der Verordnung (EG) Nr. 1370/
2007…“ unterliegen.

Zu 3.)

Eine echte Eigenwirtschaftlichkeit von Nahverkehr ist nur in
seltenen Ausnahmefällen gegeben. Betrachtet man die tat-
sächlichen wirtschaftlichen Bedingungen des öffentlichen
Personennahverkehrs stellt man fest, dass nahezu nirgendwo
Verkehrsleistungen in diesem Bereich erbracht werden, für
die keine Ausgleichsleistungen fließen. Vor diesem Hin-
tergrund sollte es die gesetzgeberische Intention sein, die
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 mit einem möglichst weiten
Anwendungsbereich zu versehen. Die vorgelegten Gesetz-
entwürfe fordern hingegen, dass die Verkehrsleistungen im
Grundsatz eigenwirtschaftlich zu erbringen sind und statuie-
ren damit ein gesetzliches Leitbild, das an der Realität und
der Einschätzung des europäischen Gesetzgebers vorbei
geht.

Zu 4.)

Die Möglichkeit der Vorgabe von Sozialstandards bei der
Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge in Verordnung
(EG) Nr. 1370/2007 darf durch nationales Recht nicht aus-
gehebelt werden. Für kommerzielle Verkehre, auf die die Be-
stimmungen der Verordnung (EG) NR. 1370/2007 keine An-
wendung finden, entfällt auch die Möglichkeit, bei Vergabe
öffentlicher Dienstleistungsaufträge Qualitäts- und Sozial-
standards vorzugeben (Art. 4 Verordnung (EG) NR. 1370/
2007). Dies beinhaltet u.a. die Auflage, im Falle eines Be-
treiberwechsels die Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmer
zu garantieren, im dem der Betreiberwechsel als Betriebs-
übergang im Sinne der EU-RL 2001/23/EG definiert wird.

Qualitätsstandards sollen zwar im Nahverkehrsplan festge-
legt werden, dieser ist jedoch dem Wortlaut des Änderungs-
antrages nach von der Genehmigungsbehörde lediglich zu
berücksichtigen (vgl. Nr. 1 c)aa)a) Absatz 3 des Änderungs-
antrages). Die verbindliche Einhaltung dieser Qualitäts-
standards wird hierdurch gerade nicht gewährleistet.

Zu 5.)

Die Aufgabenträger müssen auch für die Erteilung der Li-
niengenehmigungen zuständig sein. Neben dem Versuch, die
Wirksamkeit der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 in
Deutschland durch eine nationale gesetzliche Verengung des
Anwendungsbereichs zu begrenzen, enthalten die vorgeleg-
ten Gesetzentwürfe auch Regeln, die vorsehen, dass ein Ver-
kehrsunternehmen, welches einen Dienstleistungsauftrag
nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erhalten hat, zu-
sätzlich die Genehmigung einer staatlichen Behörde einho-
len muss, um den Dienstleistungsauftrag erfüllen zu dürfen.
Die eigentliche Betriebspflicht soll nach beiden Gesetz-
entwürfen nicht direkt aus dem Dienstleistungsauftrag son-
dern aus der Genehmigung der staatlichen Behörde folgen.
Für diese herrscht jedoch keine volle Verbindlichkeit des
durch den kommunalen Aufgabenträger aufgestellten Nah-

raum zu, wonach sie auch Verkehre genehmigen kann, die
nicht den Vorgaben des Nahverkehrsplans entsprechen. Der
Deutsche Städtetag und der Deutsche Landkreistag kommen
in ihrer gemeinsamen Stellungnahme vom 23.02.2012 zu
dem Schluss, dass dadurch „…ein Unterschreiten der Vorga-
ben des Nahverkehrsplans in quantitativer Hinsicht (z. B.
Fahrplan und Taktung) und qualitativer Hinsicht (z. B. be-
hindertengerechte Fahrzeugspezifikationen, Vorgaben zur
Sicherheit im ÖPNV) ebenso wie insbesondere auch ein
‚zeitliches‘ Rosinenpicken durch das selektive Bedienen zu
bestimmten lukrativen Hauptzeiten (Berufsverkehrs-/Stoß-
zeiten, Fokussierung auf Schulbeginn und –ende)…“ mög-
lich sind (Drucksache 17(15)340-G des Ausschusses für Ver-
kehr, Bau und Stadtentwicklung des Deutschen Bundestages,
Seite 4). Um sicherzustellen, dass die (kommunalen) Aufga-
benträger ihre Verantwortung für Planung, Organisation
und Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs ge-
recht werden können muss daher gesetzlich klargestellt
werden, dass sie die entsprechende Entscheidungsbefugnis
haben. Die Prüfungskompetenz der staatlichen Genehmi-
gungsbehörde muss sich auf die gewerberechtlichen Zuläs-
sigkeitsvoraussetzungen beschränken.

Die Fraktion der CDU/CSU lobte die konstruktiven Bera-
tungen, welche zu dem gefundenen politischen Kompromiss
geführt hätten. Sie betonte auch, dass die Länder dabei eine
sehr konstruktive Rolle übernommen hätten. Der Kompro-
miss sichere die Aufrechterhaltung eines guten ÖPNV in
Deutschland. Mit der gefundenen Abgrenzung zwischen
Fernbuslinienverkehr und ÖPNV vermeide man auch eine
Beeinträchtigung des ÖPNV. Es sei sinnvoll, dass man den
erst in der Entstehung begriffenen Fernbusverkehr nicht von
Anfang an mit zu hohen Forderungen belastet habe. Sie sehe
die Einrichtung von Fernbuslinien als eine gute Ergänzung
des öffentlichen Verkehrsangebotes an, insbesondere im
Hinblick auf eine Verbesserung der Anbindung kleinerer
Städte.

Die Fraktion der SPD hob hervor, dass man hier bei einem
sehr komplexen Thema einen politischen Kompromiss er-
zielt und damit Handlungsfähigkeit gezeigt habe. Dies sei
ein gutes Signal an den ÖPNV. Man habe die von den ver-
schiedenen Interessenträgern vorgetragenen Argumente
sorgfältig geprüft und habe jeweils Maximalforderungen
eine Absage erteilt. Der Kompromiss beinhalte eine ausge-
wogene Lösung sowohl im Hinblick auf die kommunalen In-
teressen als auch im Hinblick auf die Interessen der Unter-
nehmen. Zudem werde damit Rechtssicherheit geschaffen.
Hinsichtlich des Fernbusverkehrs habe man Regelungen er-
reicht, mit denen der ÖPNV geschützt werde. Sie hob hervor,
dass es hier auch gelungen sei, einen fairen Kompromiss
zwischen den Interessen von Menschen mit Behinderungen
und den Unternehmen zu erreichen.

Die Fraktion der FDP betonte, man habe trotz einer un-
günstigen Ausgangssituation einen guten Kompromiss ge-
funden. Man achte mit dieser Lösung europäisches Recht,
ohne bewährte Marktstrukturen in Deutschland in Frage zu
stellen. Der Kompromiss stelle einen Sieg der Freiheit über
die Angst dar.

Die Fraktion DIE LINKE. kritisierte, dass sie bei der Suche
nach einem Kompromiss von vornerein nicht einbezogen
verkehrsplans. Der staatlichen Genehmigungsbehörde steht
nach den vorgelegten Gesetzentwürfen ein Ermessenspiel-

worden sei. Zudem übte sie Kritik daran, dass mit dem
Änderungsantrag der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 19 – Drucksache 17/10857

und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Ausschussdrucksache
17(15)409) ein Vorrang der Eigenwirtschaftlichkeit festge-
schrieben werde, obwohl das EU-Recht andere Möglichkei-
ten eröffne. Mit dem ÖPNV lasse sich kein Geld verdienen,
so dass man weiterhin auf die bewährten kommunalen Un-
ternehmen setzen solle. Der Änderungsantrag sei auch abzu-
lehnen, weil er weder Aussagen zu Sozialstandards in der
Branche treffe, noch Aussagen zu entsprechenden Umwelt-
standards.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hob hervor,
dass man nach einer über zehn Jahre dauernden Diskussion
nun einen guten Kompromiss gefunden habe. Sie begrüßte
insbesondere die darin enthaltenen Regelungen zur Barierre-
freiheit und zum Schutz des Schienenpersonennahverkehrs.
Sie äußerte die Erwartung, dass die Öffnung beim Fernbus-
linienverkehr preissensible Kunden eher zu einem Umstieg
von Mitfahrgelegenheiten auf den Bus veranlassen werde
und nicht zu einem Umstieg von der Bahn auf den Bus.

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
hat den Entschließungsantrag der Fraktion DIE LINKE. auf
Ausschussdrucksache 17(15)411 mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. ab-
gelehnt.

Er hat den Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE. auf
Ausschussdrucksache 17(15)412 mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. ab-
gelehnt.

Den Änderungsantrag der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Ausschussdrucksache
17(15)409) hat er mit den Stimmen der Fraktionen CDU/
CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen
die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. angenommen.

Mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-
tion DIE LINKE. empfiehlt der Ausschuss für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung, den Gesetzentwurf auf Drucksache
17/8233 in der Fassung des Änderungsantrags der Fraktionen
CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
(Ausschussdrucksache 17(15)409) anzunehmen.

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
empfiehlt weiterhin, den Gesetzentwurf auf Drucksache
17/7046 für erledigt zu erklären.

Zudem empfiehlt der Ausschuss für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/
CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen
die Stimmen der Fraktion DIE LINKE., den Antrag auf
Drucksache 17/7487 abzulehnen.

V. Begründung zu den Änderungen

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Im Zuge der demografischen Entwicklung und deren Aus-
wirkungen haben sich gerade im ländlichen Bereich eine
Vielzahl und Vielfalt flexibler Bedienformen entwickelt, die
den bereits geregelten Verkehrsarten und Verkehrsformen
nicht unmittelbar zugeordnet werden können und zuneh-
mend nicht nur in besonders gelagerten Einzelfällen zur An-
wendung kommen sollen. Deshalb wird den Genehmigungs-
behörden mit der Änderung des § 2 Absatz 6 die Möglichkeit
eröffnet, in breiterem Umfang von dieser Sonderregelung
Gebrauch zu machen.

Zu Buchstabe c

§ 8 Absatz 3 wird neu strukturiert und in drei Absätze aufge-
teilt.

Die Neuregelung beschreibt deutlicher als bisher die Aufga-
ben der in den Ländern zuständigen Aufgabenträger und Ge-
nehmigungsbehörden sowie den Mindestinhalt der Nahver-
kehrspläne. Wie bisher soll es aber dabei bleiben, dass die
Aufgabenträger bundesrechtlich nicht verpflichtet sind,
einen Nahverkehrsplan aufzustellen.

Die Genehmigungsbehörden erfüllen bei der Umsetzung der
Nahverkehrsplanung weiterhin eine wichtige Funktion. So
entscheiden sie z. B. über die Genehmigung von Anträgen
auch dann, wenn sie auf der Grundlage eines öffentlichen
Dienstleistungsauftrages beruhen oder wenn konkurrierende
eigenwirtschaftliche Anträge gestellt werden. Die Neurege-
lung bedeutet nicht, dass ihre Aufgabe gegenüber der bishe-
rigen Rechtslage eingeschränkt werden soll.

Nach bisherigem Recht war ein Nahverkehrsplan von der
Genehmigungsbehörde zu berücksichtigen, wenn er unter
Mitwirkung der vorhandenen Unternehmer zustande gekom-
men ist (§ 8 Absatz 3 Satz 2). Diese Regelung wird dahinge-
hend präzisiert, dass sie den Aufgabenträger verpflichtet, die
vorhandenen Unternehmer frühzeitig zu beteiligen (§ 8 Ab-
satz 3 Satz 3 – neu). Ferner wird die Anhörung der Verbände
der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Fahr-
gäste und der Fahrgastverbände verbindlich vorgeschrieben.

Die Bindung der Genehmigungsbehörde an einen Nahver-
kehrsplan wird nun in Absatz 3a normiert. Allerdings ist zu
beachten, dass für die Beurteilung eigenwirtschaftlicher An-
träge, die in Konkurrenz zu einem geplanten öffentlichen
Dienstleistungsauftrag gestellt werden, auf die in der Vorab-
bekanntmachung gestellten Anforderungen abzustellen ist
(vgl. § 13 Absatz 2a – neu).

Die UN-Behindertenrechtskonvention verpflichtet die Mit-
gliedstaaten zu einem Höchstmaß an Barrierefreiheit. Ziel
muss daher sein, in einem überschaubaren Zeitraum eine
vollständige Barrierefreiheit zu schaffen. Für die Umsetzung
dieses Ziels soll das Regel-Ausnahme-Prinzip zur Anwen-
dung kommen. Im Nahverkehrsplan müssen deshalb die
Ausnahmen von der Regel klar benannt und begründet wer-
den.

Mit der Befugnis zur Erteilung ausschließlicher Rechte wird
ein nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 zulässiges För-
derinstrument in das deutsche Recht integriert. Der Unter-
schied zu dem bisherigen Konkurrenzschutz nach § 13 Ab-
Die Ergänzung in § 1 Absatz 2 Satz 2 dient der Klarstellung.
satz 2 Nummer 2 des Personenbeförderungsgesetzes besteht
darin, dass die zuständige Behörde bereits vorab, nämlich im

Drucksache 17/10857 – 20 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Rahmen der Auftragsvergabe definieren muss, vor welchen
Konkurrenzverkehren sie das von ihr bestellte Angebot in
welchem Umfang schützen will (vgl. § 8a Absatz 8 – neu).
Dies erhöht die Transparenz und gibt den Unternehmern Si-
cherheit für die Angebotsplanung.

Zu Buchstabe d

Mit dem in § 8a Absatz 1 eingefügten Satz 2 wird klarge-
stellt, über welche Handlungsmöglichkeiten die zuständige
Behörde verfügt. Mit dem den Satz 1 einleitenden Wort „So-
weit“ wird daran festgehalten, dass eine eigenwirtschaftliche
Erbringung auch für Teile eines von der zuständigen Behör-
de geplanten Verkehrsangebotes möglich ist, wenn dies nicht
in der Vorabbekanntmachung ausgeschlossen wird (vgl. § 8a
Absatz 2 Satz 4).

In § 8a Absatz 2 wird eine Legaldefinition des Begriffs
„Vorabbekanntmachung“ eingefügt. Ferner wird festgelegt,
welche mit dem Dienstleistungsauftrag verbundenen Anfor-
derungen angegeben werden sollen (Fahrplan, Beförde-
rungsentgelt und Standards) oder angegeben werden können
(Vergabe als Gesamtleistung). Diese Angaben sind für die
Prüfung der Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher
Konkurrenzanträge maßgeblich (vgl. § 13 Absatz 2a Satz 2
bis 6 – neu).

Die Befugnis zur Selbsterbringung oder Direktvergabe nach
Artikel 5 Absatz 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/
2007 stehen unter dem Vorbehalt des nationalen Rechts
(„Sofern dies nicht nach nationalem Recht untersagt ist,
…“). In § 8a Absatz 3 wird klargestellt, dass die zuständige
Behörde (Aufgabenträger) berechtigt ist, diese Befugnisse
wahrzunehmen, wenn die in der Verordnung genannten Vor-
aussetzungen vorliegen. Abweichende Regelungen im Lan-
desrecht sind nicht zulässig. Diese Klarstellung berührt nicht
die Befugnis, eine Notmaßnahme nach Artikel 5 Absatz 5
der Verordnung über eine Direktvergabe zu realisieren.

Die Verpflichtung zur Losvergabe in § 8a Absatz 4 wird auf
das wettbewerbliche Verfahren nach Artikel 5 Absatz 3 ein-
geschränkt.

Die in § 8a Absatz 5 normierte Auskunftspflicht der zustän-
digen Behörde wird stärker an die in Artikel 7 Absatz 4 der
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 vorgesehene Informations-
verpflichtung angepasst.

Nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG)
Nr. 1370/2007 sind Art und Umfang der Ausschließlichkeit
in objektiver und transparenter Weise aufzustellen. Diese
Bedingungen werden in § 8a Absatz 8 konkretisiert. Entsteht
in einem späteren Genehmigungsverfahren darüber Streit,
ob dem neuen Antrag ein ausschließliches Recht entgegen-
steht, ist die Genehmigungsbehörde berechtigt, dessen
Rechtmäßigkeit zu überprüfen.

§ 8b Absatz 2 Nummer 2 wird an den bei der Auftragsverga-
be üblichen Sprachgebrauch angepasst.

In § 8b Absatz 3 wird Satz 1 gestrichen, weil die vorgesehe-
ne Beschränkung nicht sachgerecht ist.

Zu Buchstabe e

§ 12 Absatz 6 Satz 1 beinhaltet eine Folgeänderung.

träger in der Vorabbekanntmachung gesetzten Anforderun-
gen eingehalten werden. Weicht der Aufgabenträger selbst
hiervon ab, so soll dem Unternehmer durch die Regelung in
§ 12 Absatz 6 Satz 3 erneut die Möglichkeit eingeräumt wer-
den, einen eigenwirtschaftlichen Antrag zu stellen.

Zu Buchstabe f

In § 13 Absatz 2 Satz 1 wird ein neuer Versagungsgrund
(Verletzung eines ausschließlichen Rechts) eingefügt (vgl.
die Begründung zu Nummer 1 Buchstabe d). Verzichtet die
zuständige Behörde auf die Gewährung eines ausschließli-
chen Rechts, so kann zugunsten des beauftragten Verkehrs
die Regelung des § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 – neu –
eingreifen.

Der neue Versagungsgrund in § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
– neu – soll nicht gegenüber dem Personenfernverkehr wir-
ken. Daher wird § 13 Absatz 2 Satz 2 angepasst.

Eigenwirtschaftliche Anträge können innerhalb der Frist des
§ 12 Absatz 6 – neu – auch dann gestellt werden, wenn ein
Aufgabenträger die Vergabe eines öffentlichen Dienstleis-
tungsauftrages („gemeinwirtschaftlicher Verkehr“) plant.
Die Neuregelung in § 13 Absatz 2a zeigt der Genehmigungs-
behörde auf, nach welchen Kriterien sie in diesem Fall zu
entscheiden hat. Die Vorschrift konkretisiert den in § 8
Absatz 4 Satz 1 normierten Vorrang eigenwirtschaftlicher
Verkehre.

Ein eigenwirtschaftlicher Antrag ist immer zu genehmigen,
wenn er die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen An-
forderungen erfüllt oder der Aufgabenträger trotz der Ab-
weichung zustimmt.

Ein eigenwirtschaftlicher Antrag ist darüber hinaus zu ge-
nehmigen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen
verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisheri-
gen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den
in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehen-
den Anforderungen nur unwesentlich abweicht.

Es wird festgelegt, dass Abweichungen von Anforderungen
zu Linienweg und Haltestellen, zur Bedienungshäufigkeit
und zum Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahr-
pläne und zur Barrierefreiheit grundsätzlich als wesentlich
gelten. Eine Ausnahme von dieser Regel kommt aber bei ge-
ringfügigen Abweichungen in Betracht.

Hinsichtlich der Anwendung verbundener Beförderungs-
tarife und -bedingungen wird vorausgesetzt, dass die zustän-
dige Behörde Ausgleichszahlungen in einem öffentlichen
Dienstleistungsauftrag oder auf der Grundlage von allgemei-
nen Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung
(EG) Nr. 1370/2007 vorsieht. Diese Regelung ersetzt die bis-
herige Regelung von § 39 Absatz 2 Satz 2 PBefG, einen
Ausgleich für die Versagung eines an sich genehmigungsfä-
higen Tarifs zu gewähren, wenn dies aus Gründen des öffent-
lichen Verkehrsinteresses oder des Gemeinwohls geboten
war.

Dabei werden Abweichungen von Anforderungen, die über
das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, nur dann als
wesentlich eingestuft, wenn der Unternehmer hierzu ange-
hört wurde und die Anforderungen erforderlich sind, um
Die Genehmigungsfähigkeit von eigenwirtschaftlichen An-
trägen hängt in der Regel davon ab, ob die vom Aufgaben-

eine ausreichende Verkehrsbedienung zu erzielen. Mit dieser
Regelung soll einmal der Unternehmer, der den Verkehr bis-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 21 – Drucksache 17/10857

her durchgeführt hat, in das Verfahren eingebunden werden.
Seine Erfahrungen können bei der Planung des künftigen
Verkehrsangebotes eine wertvolle Hilfe sein. Mit dieser Re-
gelung soll aber auch verhindert werden, dass überzogene
und sachlich nicht gerechtfertigte Anforderungen zur Ableh-
nung eines eigenwirtschaftlichen Antrages führen müssen.

Bei der Prüfung, ob die über das bisherige Verkehrsangebot
hinausgehenden Anforderungen erforderlich sind, um eine
ausreichende Verkehrsbedienung zu erzielen, kann insbeson-
dere ein für den beabsichtigten Genehmigungszeitraum
maßgeblicher Nahverkehrsplan herangezogen werden. So-
weit solche Anforderungen dort nicht vorgesehen sind, ist
dies ein maßgeblicher Gesichtspunkt dafür, dass keine Erfor-
derlichkeit gegeben ist.

Bei Abweichungen von anderen als den in Satz 4 genannten
Anforderungen wie Sicherheitsanforderungen, Umwelt-
schutz, Kundeninformationen und Standards für Ersatzver-
kehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sie nicht we-
sentlich sind. Entsprechen diese Anforderungen jedoch dem
bestehenden Verkehrsangebot oder kann überzeugend darge-
legt werden, warum sie für die ausreichende Verkehrsbedie-
nung erforderlich sind, kann eine andere Beurteilung gebo-
ten sein.

In § 13 Absatz 2b Satz 1 wird die Formulierung redaktionell
verbessert.

Durch die Neuregelung in § 13 Absatz 2c wird der Verwal-
tungsaufwand bei der Genehmigung von Verkehren, die auf
der Basis eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages er-
bracht werden, reduziert. Zur Vermeidung einer inhaltlich
überflüssigen Doppelprüfung der subjektiven, baulichen und
verkehrssicherheitsrechtlichen Genehmigungsvoraussetzun-
gen (§ 13 Absatz 1 bzw. 1a und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
PBefG) wird die Genehmigungsbehörde in das Vergabever-
fahren durch den Aufgabenträger eingebunden.

In § 13 Absatz 3 wird die Bezugnahme an die neue Systema-
tik des § 13 Absatz 2 angepasst.

Zu Buchstabe g

Bei der Beantragung von Personenfernverkehren kann auf
die gutachtliche Anhörung der in § 14 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 3 bezeichneten Stellen verzichtet werden.

Zu Buchstabe h

Durch § 15 Absatz 3 Satz 2 wird sichergestellt, dass die vom
Unternehmer freiwillig angebotenen Standards gemäß § 12
Absatz 1a, die ihm nutzen, um sich von der Konkurrenz mit
anderen Unternehmen im Genehmigungswettbewerb zu pro-
filieren, auch tatsächlich verbindlich werden. Die Genehmi-
gungsbehörde muss daher zum Schutz der Wettbewerber vor
Angeboten, die nicht auf dauerhafte Qualitätssicherung aus-
gerichtet sind, in § 15 Absatz 3 darauf verpflichtet werden,
dass die Inhalte der „weiteren Bestandteile“ durch Auflage
auch zum Gegenstand der Genehmigung gemacht werden.
Diese Vorgabe hat zudem zur Folge, dass eine spätere Ein-
stellung der so auferlegten Standards durch den Verkehrsun-
ternehmer als Ordnungswidrigkeit bewertet und sanktioniert
werden kann.

komplexer Qualitätsstandards zu überprüfen, wenn diese
vom Unternehmer für eigenwirtschaftliche Verkehrsleistun-
gen zugesichert werden. Von daher ist es sinnvoll, den Auf-
gabenträger in diese Überprüfung einzubinden, wenn bei
diesem derartige Ressourcen verfügbar sind. Eine solche
Einbindung kann auch insoweit zur Erfüllung der Gewähr-
leistungsaufgabe des Aufgabenträgers sinnvoll sein, wenn
dieser wegen bestimmter Zusicherungen auf die Vergabe
eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages verzichtet hat
und von daher ein besonderes Eigeninteresse daran hat, zu
kontrollieren, ob die zur ausreichenden Verkehrsbedienung
erforderlichen und seitens des Unternehmers zugesicherten
Angebotsstandards auch tatsächlich realisiert werden.

Zu Buchstabe i

Mit der Regelung in § 16 Absatz 3 – neu – wird der Fall er-
fasst, in dem der Aufgabenträger nicht aktiv wird, weil er da-
von ausgeht, dass ein ausreichendes eigenwirtschaftliches
Verkehrsangebot als Ergebnis des Genehmigungsverfahrens
zu erwarten ist. Stellt sich dann allerdings im Rahmen der
Beteiligung des Aufgabenträgers im Genehmigungsverfah-
ren heraus, dass der eigenwirtschaftliche Antrag wider Er-
warten in wesentlichen Punkten hinter dem bisherigen Ver-
kehrsangebot zurückbleibt, soll der Aufgabenträger die
Möglichkeit erhalten, durch die Zusicherung der Vergabe
eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages das bisherige
Verkehrsangebot aufrechtzuerhalten. Der eigenwirtschaftli-
che Antrag wird aber nicht versagt, sondern ist für den Zeit-
raum zu genehmigen, den der Aufgabenträger als Zeitpunkt
der geplanten Betriebsaufnahme angibt. Zum Schutz des
eigenwirtschaftlichen Verkehrs stellt der zweite Satz zudem
sicher, dass die Genehmigung zu verlängern ist, wenn der
Aufgabenträger nicht Willens oder in der Lage ist, seine Zu-
sicherung auch einzuhalten.

Zu Buchstabe j

Weil nach dem durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes zur
Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Perso-
nenbeförderungsgesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I
S. 2272) beim Verkehr mit Kraftomnibussen auf § 13 Ab-
satz 1a und nicht mehr auf § 13 Absatz 1 PBefG abzustellen
ist, muss die entsprechende Rückverweisung in § 20 Absatz 1
Satz 1 angepasst werden.

Zu Buchstabe k

Die aktuelle Praxis zeigt, dass Unternehmer insbesondere im
Genehmigungswettbewerb ein besseres Verkehrsangebot
vorlegen, als sie wirtschaftlich leisten können, allein um den
Zuschlag zu erhalten. Diesen Unternehmern sollte nicht die
Möglichkeit gegeben werden, im Nachhinein über § 21
Absatz 4 sich von Verkehrsteilen aus betrieblichen Gründen
entbinden zu lassen. Denn andere Unternehmen hätten das
gesamte Angebot garantieren können. Darüber hinaus hätten
im Fall einer nur teilweisen Entbindung die Aufgabenträger
kaum die Möglichkeit, die wegfallenden Verkehrsangebote
zu vergeben.

Zu Buchstabe l

Wenn ein Unternehmer seine Betriebspflichten nachhaltig,

Die Genehmigungsbehörden sind häufig von ihren Res-
sourcen her nicht darauf vorbereitet, die Einhaltung z. B.

d. h. substanziell und für einen längeren Zeitraum, nicht er-
füllt, dann muss neben anderen Maßnahmen als Ultima Ratio

Drucksache 17/10857 – 22 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

auch der Widerruf der Genehmigung möglich sein. Dies ist
bisher allenfalls dann der Fall, wenn aus der Nichterfüllung
der Betriebspflichten auf die generelle Unzuverlässigkeit des
Unternehmers geschlossen werden kann. Eine solche sicher-
heitsrechtlich motivierte Betrachtung wird aber den Anfor-
derungen an einen hochwertigen ÖPNV nicht gerecht. Zu-
dem behindert sie den fairen Wettbewerb im Verhältnis zu
den Konkurrenten, die auf Grund der Zusicherung hoher
Qualitätsstandards durch den Genehmigungsinhaber nicht
zum Zuge gekommen sind. Es wird daher durch einen neuen
Widerrufsgrund in § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sicherge-
stellt, dass bei dauerhafter Nichterfüllung der freiwillig ein-
gegangenen Pflichten die Genehmigung widerrufen werden
und damit ein anderer Betreiber den Verkehr übernehmen
kann.

Die Feststellung, ob ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag
nicht mehr besteht, kann im Einzelfall schwierig sein. Es
wird daher in § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 festgelegt,
dass für die Beurteilung die Auffassung der zuständigen Be-
hörde (Aufgabenträger) maßgeblich ist.

Zu Buchstabe m

Diese Vorschrift dient in Anlehnung an die Regelungen über
das Entschädigungsverfahren nach § 19a des Bundesfern-
straßengesetzes und nach § 22a des Allgemeinen Eisenbahn-
gesetzes der Beschleunigung des Planfeststellungsverfah-
rens. In Streitfällen wird über die Entschädigungshöhe in
einem gesonderten Verfahren entschieden.

Zu Buchstabe n

Der neue Satz 6 in § 40 Absatz 2 vereinfacht das Genehmi-
gungsverfahren bei Verkehren, die vom Aufgabenträger be-
stellt werden. Enthält ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag
Vorgaben zu Fahrplänen, so hat der Aufgabenträger zu kon-
trollieren, dass die entsprechenden vertraglichen Vorgaben
eingehalten werden und dass insbesondere der Fahrplan im
öffentlichen Interesse weiterentwikkelt wird. Der Fahrplan-
zustimmung durch die Genehmigungsbehörde käme somit
im Fall dieser Verkehre kein eigener Regelungsgehalt mehr
zu. Um unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, wird
daher eine gesetzliche Zustimmungsfiktion eingeführt.

Mit dem neuen Satz 3 in § 40 Absatz 4 wird eine rechtliche
Grundlage dafür geschaffen, dass die Verkehrsverbindungen
in das mit öffentlichen Mitteln geförderte Auskunftssystem
DELFI oder in Verbundauskunftssysteme eingestellt werden
können. Ferner stehen die Fahrplandaten dann auch zur
freien Nutzung für Auskunftsplattformen zur Verfügung.
Hieraus ergeben sich für den Unternehmer keine weiteren
Verpflichtungen. Er ist lediglich zur Übermittlung an die Ge-
nehmigungsbehörde verpflichtet.

Zu Buchstabe o

Das Unterwegsbedienungsverbot in § 42a Satz 2 wird auf
den Fall ausgedehnt, dass zwischen den Haltestellen Schie-
nenpersonennahverkehr mit einer Reisezeit bis zu einer
Stunde betrieben wird. Damit können im Einzelfall auch

Die Ausnahmeregelung in Satz 3 wird in Anlehnung an die
Regelung in § 8a Absatz 8 – neu – erweitert.

Wird eine Ausnahme vom Unterwegsbedienungsverbot be-
antragt, hat die Genehmigungsbehörde nach § 14 Absatz 1
Nummer 1 und 2 – neu – die potentiell betroffenen Verkehrs-
unternehmen Behörden anzuhören. Hierzu gehören auch die
in den Ländern zuständigen Aufgabenträger für den Schie-
nenpersonennahverkehr.

Zu Buchstabe p

Auch im Fernlinienbusverkehr soll durch den Einsatz darauf
ausgerichteter Kraftomnibusse die Beförderung von mobili-
tätseingeschränkten Fahrgästen, einschließlich von Roll-
stuhlnutzern, uneingeschränkt ermöglicht werden. Durch die
Verweisung im neuen § 42b auf die international geltenden
Vorschriften der EU wird sichergestellt, dass auf breiter Ba-
sis abgestimmte Bauvorschriften zur Anwendung kommen.
Inhaltlich stellen die Vorschriften sicher, dass

– die nach geltenden Ausrüstungsvorschriften mit Sicher-
heitsgurten auf allen Plätzen auszurüstenden Kraft-
omnibusse das gleiche Sicherheitsniveau für im Bus zu
befördernde Rollstuhlnutzer durch entsprechende Rück-
haltesysteme für den Rollstuhl (Bezugsrollstuhl mit einer
Masse von 85 kg entsprechend der genannten Vorschrif-
ten) und seinen Nutzer aufweisen,

– der ungehinderte Zugang zu den Stellplätzen für Roll-
stuhlnutzer durch vorgegebene Freiräume und Ein-
stieghilfen (Hublifte) gewährleistet ist,

– durch entsprechende Beschilderung und vorgegebene
Abmessungen eine ungehinderte Beförderung der Roll-
stuhlnutzer und ihrer Rollstühle ermöglicht ist,

– über eingebaute und auf die Stellplätze ausgerichtete
Kommunikationseinrichtungen eine Verständigung, z. B.
zur Mitteilung eines Haltewunsches, der Rollstuhlnutzer
mit dem Fahrer ermöglicht ist.

Ausgehend von Angaben der Fahrzeughersteller wird der
Einbau von Einstieghilfen (Hublifte) zu Mehrkosten von ca.
20 000 Euro für neue Busse führen. Weitere Kosten entste-
hen durch die Ausgestaltung der Rollstuhlstellplätze mit
Rückhaltesystemen und den übrigen Einrichtungen entspre-
chend vorgenannter Vorschriften, sowie beim Betrieb der
Fahrzeuge (Wartung der Hublifte u. a. m.).

Die Hersteller von Kraftomnibussen sind aufgefordert, kon-
struktive Möglichkeiten zu prüfen und ggf. umzusetzen, da-
mit bei Beförderungen ohne Rollstuhlnutzer die für deren
Beförderung vorgesehenen Räume durch andere Fahrgäste
genutzt werden können.

Die Neuregelung soll ab dem 1. Januar 2016 für neue Omni-
busse und nach Ablauf des 31. Dezember 2019 für alle
Omnibusse gelten, die im Personenfernverkehr eingesetzt
werden (vgl. § 62 Absatz 3 – neu).

Zu Buchstabe q

Der Hinweis in § 45 Absatz 2 Nummer 2 auf die Genehmi-
gungspflicht nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 ist entbehrlich.
Sollte die Genehmigungsbehörde der Auffassung sein, dass
deutlich längere Strecken als 50 km unter das Unterwegs-
bedienungsverbot fallen.

die Fahrplanänderung eine neue Genehmigungspflicht aus-
löst, so kann sie der angezeigten Änderung widersprechen.

Zu Buchstabe s

In § 52 Absatz 1 Satz 2 wird die Bezugnahme berichtigt.

Zu Buchstabe t

In § 53 Absatz 1 Satz 2 wird die Bezugnahme berichtigt.

Zu Buchstabe u

Die Verordnungsermächtigung in § 57 Absatz 1 Nummer 4
wird durch Einbeziehung des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
PBefG auch für den Bereich des Personenkraftverkehrs, der
nicht Verkehr mit Kraftomnibussen ist, auf solche Regelun-
gen erweitert, die sich auf den Betriebssitz bzw. die Nieder-
lassung des antragstellenden Unternehmers oder des von
ihm beauftragten Unternehmers beziehen; verwiesen wird
jetzt auf den ganzen Absatz 1 des § 13 PBefG.

Eine weitere Änderung ist geboten, weil durch Artikel 2
Nummer 1 des Gesetzes zur Änderung des Güterkraftver-
kehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes vom
22. November 2011 (BGBl. I S. 2272) § 13 Absatz 1a
PBefG eingefügt wurde. Danach und nicht mehr nach § 13
Absatz 1 PBefG werden beim Verkehr mit Kraftomnibussen
die Anforderungen für den Berufszugang unter Verweis auf
das Gemeinschaftsrecht festgelegt. Damit hierzu auch für
den Verkehr mit Kraftomnibussen weiterhin auf dem Verord-
nungswege ergänzende Regelungen getroffen werden kön-
nen, ist es notwendig, die Verordnungsermächtigung in § 57
Absatz 1 Nummer 4 PBefG durch einen Verweis auf § 13
Absatz 1a PBefG zu erweitern.

Durch die Änderung in § 57 Absatz 1 Nummer 6 soll die
Verordnungsermächtigung zur Klärung konkurrierender Zu-
ständigkeitsregelungen präzisiert werden. Die Klarstellung
ist insbesondere dafür von Bedeutung, dass die für die Aus-
stellung der Gemeinschaftslizenz zuständige Genehmi-
gungsbehörde eindeutig bestimmt werden kann.

Zu Buchstabe v

Die Ergänzung in § 62 Absatz 1 Satz 2 und 3 dient der Klar-
stellung, dass mit der Änderung des Personenbeförderungs-

nahmen für eine Einschränkung der Barrierefreiheit zu be-
nennen. Die Verlängerung der Umsetzungsfrist kann im
Hinblick auf das für die Herstellung der Barrierefreiheit er-
forderliche Investitionsvolumen und die Investitionszyklen
bei der Haltestelleninfrastruktur sowie bei Schienenfahrzeu-
gen erforderlich sein. Ausnahmetatbestände können darüber
hinaus dann angezeigt sein, wenn z. B. die Barrierefreiheit
des Haltestellenumfelds nicht gewährleistet ist und die
Pflicht daher ins Leere laufen würde – häufig relevant im
überörtlichen Verkehr bei Haltestellen an Landstraßen – oder
die Anpassung von Infrastruktur oder Fahrzeugen im Einzel-
fall aus technischen Gründen nicht möglich ist.

Für die Einhaltung der neuen technischen Anforderungen an
die im Personenfernverkehr eingesetzten Kraftomnibusse
wird in § 62 Absatz 3 eine angemessene Übergangszeit ein-
geräumt.

Zu Buchstabe w

Nach dem Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Ver-
kündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessord-
nung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilpro-
zessordnung und der Abgabenordnung vom 22. Dezember
2011 wird der Bundesanzeiger künftig ausschließlich elek-
tronisch über das Internet herausgegeben. Rechtsverordnun-
gen nach dem Personenbeförderungsgesetz können nach § 2
Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes
wahlweise im Bundesgesetzblatt oder im (elektronischen)
Bundesanzeiger verkündet werden. Die in § 66 vorgesehene
Regelung ist damit entbehrlich geworden.

Die Aufnahme der Revisionsklausel dient insbesondere dem
Zweck, durch eine gezielte Evaluation zu klären, ob sich die
neuen Regelungen bewähren und keine unerwünschten Ent-
wicklungen eintreten.

Zu Nummer 2

Das Inkrafttreten des Gesetzes wird auf den 1. Januar 2013
festgelegt.

Berlin, den 26. September 2012

Volkmar Vogel (Kleinsaara)
Berichterstatter

Sören Bartol
Berichterstatter
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 23 – Drucksache 17/10857

Die Bezugnahme in § 45 Absatz 3 auf § 13 Absatz 2 wird
berichtigt und an die veränderte Regelung in § 13 Absatz 2
angepasst.

Zu Buchstabe r

Durch die Bezugnahme auf § 42a wird klargestellt, dass
auch der Personenfernverkehr nicht zum Gelegenheitsver-
kehr gehört.

gesetzes kein Eingriff in die Gültigkeit bestehender Linien-
verkehrsgenehmigungen oder anderer Rechtsverhältnisse
beabsichtigt ist, d. h. dass bestehende Liniengenehmigun-
gen, Betrauungsakte, Ausgleichs- und Finanzierungsrege-
lungen oder Verkehrsverträge fortgelten.

In § 62 Absatz 2 werden die Länder ermächtigt, den in § 8
Absatz 3 Satz 3 – neu – genannten Zeitpunkt für die Herstel-
lung der Barrierefreiheit abweichend festzulegen und Aus-

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