BT-Drucksache 17/10645

Betroffenen Frauen nach dem Anti-D-Hilfegesetz zu mehr Verfahrenssicherheit und Transparenz verhelfen

Vom 11. September 2012


Deutscher Bundestag Drucksache 17/10645
17. Wahlperiode 11. 09. 2012

Antrag
der Abgeordneten Steffen-Claudio Lemme, Dr. Marlies Volkmer, Bärbel Bas,
Dr. Carola Reimann, Petra Ernstberger, Elke Ferner, Dr. Edgar Franke, Iris Gleicke,
Angelika Graf (Rosenheim), Ute Kumpf, Dr. Karl Lauterbach, Hilde Mattheis,
Thomas Oppermann, Mechthild Rawert, Dr. Frank-Walter Steinmeier und der
Fraktion der SPD

Betroffenen Frauen nach dem Anti-D-Hilfegesetz zu mehr Verfahrenssicherheit
und Transparenz verhelfen

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Rund 4 700 Frauen wurden zwischen dem 2. August 1978 und dem 14. März
1979 im Rahmen einer Anti-D-Immunglobulinen-Behandlung mit dem Hepa-
titis-C-Virus infiziert. Die damals in der DDR vorgeschriebene Behandlung
von Frauen mit negativem Rhesusfaktor sollte bei Geburten eine Schädigung
des Nachwuchses durch eine mögliche Rhesusfaktor-Unverträglichkeit verhin-
dern. Die Verabreichung kontaminierter Antikörperpräparate erfolgte mit Wis-
sen des Herstellers, wofür die Verantwortlichen auch verurteilt wurden. Die
schweren Infektionen dieser Frauen sind ein besonders beklagenswertes Bei-
spiel begangenen DDR-Unrechts, auch weil die Betroffenen zu Zeiten der DDR
nicht entschädigt wurden.

Die betroffenen Frauen leiden mitunter seit über 30 Jahren unter einer chro-
nischen Hepatitis C und deren hinreichend dokumentierten Folgen. Im Jahr
2000 hat die damalige Bundesregierung aus SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN das Anti-D-Hilfegesetz (AntiDHG) geschaffen, um diesen Frauen
ein Mindestmaß an Unterstützung zukommen zu lassen. Das Gesetz sieht so-
wohl Heil- und Krankenbehandlungen als auch die Gewährung von Renten, ge-
messen am Grad der jeweiligen Schädigung bzw. der Minderung der Erwerbs-
fähigkeit (MdE), vor.

Das AntiDHG wird durch die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vor-
pommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen als Auftragsverwaltung
nach Artikel 104a Absatz 3 des Grundgesetzes und unter Aufsicht des Bundes-
ministeriums für Gesundheit (BMG) zur Anwendung gebracht.

Eine Zuordnung der Frauen zum Betroffenenkreis ist durch die im AntiDHG
ausgewiesenen Chargen des verabreichten Präparats eindeutig belegt. Nach

geltendem Recht ist ein Anspruch auf Entschädigung nach dem AntiDHG in
Anwendung des § 1 Absatz 3 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG)
dann gegeben, wenn ein Nachweis des ursächlichen Zusammenhangs zwischen
der Infektion und den geltend gemachten Schädigungsfolgen erbracht werden
kann. Dieser Nachweis ist bereits geführt, wenn der Zusammenhang wahr-
scheinlich ist, d. h. wenn mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang

Drucksache 17/10645 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

spricht. Es handelt sich hier um eine grundsätzliche Form der Beweis-
erleichterung. Nicht die Betroffenen selbst haben den Nachweis einer Schädi-
gung zu führen. Vielmehr haben die zuständigen Behörden der Versorgungsver-
waltung bzw. im Verfahrensfall die Sozialgerichtsbarkeit nach dem allgemein
geltenden Amtsermittlungsgrundsatz des Sozialrechts (§ 20 des Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch – SGB X –, § 103 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG) den
Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären.

Die Betroffenen haben in diesem Zusammenhang selbstverständlich das Recht,
an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken, beispielsweise durch die
Einreichung von Befundberichten von Ärztinnen und Ärzten ihrer Wahl. Sie
können hierzu aber auch von der jeweiligen Behörde bzw. dem Gericht zur Mit-
wirkung herangezogen werden.

Wie einem Bericht der Bundesregierung an den Ausschuss für Gesundheit des
Deutschen Bundestages zum AntiDHG vom 1. September 2011 zu entnehmen
ist, lädt das BMG in Ausübung seiner Aufsicht regelmäßig zu Gesprächen mit
den Ländern ein – teilweise auch unter Beteiligung des Bundesministeriums für
Arbeit und Soziales (BMAS). Diese regelmäßigen Konsultationen dienen dem
Erfahrungsaustausch und der Evaluation des AntiDHG und sollen die einheitli-
che Durchführung des Gesetzes in den Ländern gewährleisten. Die letzte Län-
der-Referenten-Besprechung zum AntiDHG hat nach Angaben des BMG im
September 2010 stattgefunden.

Neben Fragen der Koordinierung von Bund und Ländern wird auch ein stetiger
Fachdialog zu versorgungsmedizinischen Fragen beim BMAS geführt, was die
Anerkennung und die Schädigungen durch eine Hepatitis-C-Virusinfektion ein-
schließt. Der Ärztliche Beirat Versorgungsmedizin beim BMAS setzt sich unter
anderem aus Vertreterinnen und Vertretern der Versorgungsmedizin sowie der
Wissenschaft zusammen. Der Beirat klärt unter Heranziehung weiterer Exper-
ten praktische Probleme der Anerkennungspraxis aus medizinischer Sicht, wid-
met sich darüber hinaus aber auch Fragestellungen, die durch die Entwicklun-
gen in der medizinischen Forschung aufgeworfen werden.

Wiederholt wurde in der Öffentlichkeit der Vorwurf nachgelagerter Umset-
zungsprobleme des AntiDHG erhoben. Die betroffenen Frauen betonen jedoch
auch, dass Zielsetzung, Umfang und Reichweite des Gesetzes von ihnen als
hinreichend erachtet werden. Jedoch würden sie im täglichen Umgang mit
Behörden und bei Verfahren vor Sozialgerichten immer wieder vor erhebliche
Herausforderungen gestellt.

Im Kern wird zunächst der Darstellung einer einheitlichen Anwendung des Ge-
setzes in den einzelnen Bundesländern widersprochen. Besagte Klagen haben
bereits im Jahr 2008 die damaligen Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und
SPD im Ausschuss für Gesundheit zur Verabschiedung eines Entschließungs-
antrages veranlasst, der die damalige Bundesregierung aufforderte, „auch zu-
künftig für eine einheitliche Anwendung des Anti-D-Hilfegesetzes Sorge zu
tragen“ (Ausschussdrucksache 16(14)0338).

Aus der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der
SPD (Bundestagsdrucksache 17/9277) und einer späteren schriftlichen Ergän-
zung zum Umfang der statistischen Erhebungen im Rahmen des AntiDHG und
vorangegangener Gesetze (Bundestagsdrucksache 17/9071) lässt sich nicht ab-
leiten, ob die Länder das Gesetz einheitlich anwenden. Die Vielschichtigkeit
des Zahlenwerks lässt keine vergleichende und eindeutige Bewertung der Pra-
xis zu.

Weiterhin wurde wiederholt der Vorwurf laut, dass aufgrund der Fülle unter-
schiedlicher Schädigungen durch und auch infolge der Hepatitis-C-Infektion – so-

wohl in als auch außerhalb der Leber – die Begutachtung der Leiden unzurei-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/10645

chend erscheinen. Eine umfassende Bewertung des gesundheitlichen Gesamtzu-
standes der Betroffenen könne so nicht erbracht werden.

Beispielhaft ist die Nichtnachweisbarkeit von Hepatitis-C-Viren (HCV) (Nach-
weisgrenze liegt etwa bei 50 Kopien/ml) im Blut infolge immer effektiverer
Therapien, was bereits als Nachweis einer Heilung der HCV-Infektionen gelten
könnte. Womöglich lässt jedoch die neuerliche Untersuchung eines Leber-
Bioptats oder ein stärkerer Fokus auf Krankheitserscheinungen, die in einem
direkten kausalen Zusammenhang mit der HCV-Infektion stehen, den medizi-
nischen Gutachter zu einer anderen Bewertung des gesundheitlichen Gesamt-
zustandes kommen.

Zur Begutachtung einer HCV-Infektion werden zunächst die direkten – oder he-
patischen – Gesundheitsschäden der Leber herangezogen, die auch den Grad der
Schädigung (GdS) bestimmen. Dies schließt entsprechend der Begutachtung
durch die Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) (vgl. Kapitel 10.3.1 –
Chronische Hepatitis) ausdrücklich „übliche Befindlichkeitsstörungen“ ein. Da-
mit sind jedoch noch nicht Schädigungen außerhalb der Leber, die sogenannten
extrahepatischen Manifestationen, berücksichtigt. Jedoch besteht die Möglich-
keit, dass jene Schädigungen außerhalb der Leber auch noch nach dem Ausheilen
einer chronischen Hepatitis C weiter bestehen können. Eine Berücksichtigung je-
ner Leiden bei der Bestimmung des GdS ist nach Auffassung von Ärztinnen und
Ärzten der Versorgungsmedizin zwar grundsätzlich möglich und sollte die Regel
sein, ist nach der VersMedV jedoch nicht explizit zwingend. Dabei erkennt die
medizinische Wissenschaft bereits heute eine Reihe bestimmter extrahepatischer
Manifestationen als mit der Infektion in gesichertem kausalen Zusammenhang
stehend (vgl. S3-Leitlinie Prophylaxe, Diagnostik und Therapie der Hepatitis-C-
Virus-Infektion, AWMF-Register-Nr.: 021/012). In diesem Zusammenhang
wurde mehrfach die Aktualität der VersMedV oder auch die Fachkompetenz der
Gutachterinnen und Gutachter in Abrede gestellt. Diese Umstände haben in der
Vergangenheit immer wieder zu öffentlichen Diskussionen geführt und vor allem
zur Verunsicherung der betroffenen Frauen beigetragen.

Die Beziehung zwischen einer chronischen HCV-Infektion und ihren mögli-
chen extrahepatischen Manifestationen ist bei dem hier vorliegenden Kreis von
Betroffenen besonders gut belegt. Diese Frauen verfügten bei ihrer Infektion in
noch jungen Jahren in der Regel über keine nennenswerten Vorerkrankungen.
Aufgrund ihres Alleinstellungsmerkmals als geschädigte Gruppe existieren
umfangreiche Dokumentationen über den jeweiligen Krankheitsverlauf. Das
Kompetenznetz Hepatitis – Modellregion Ost verfügt hierzu in Leipzig über
eine umfangreiche Dokumentation, anhand derer der Stellenwert der Folgeer-
krankungen für diese Patientinnen ablesbar ist.

Die Überarbeitung von Anhaltspunkten zur Begutachtung in der Versorgungs-
medizin (heute VersMedV) erfolgte stets kontinuierlich. So waren auch die An-
haltspunkte für die Hepatitis-C-Virusinfektionen in der Vergangenheit immer
wieder Gegenstand von Fachdebatten, die auch zu präzisierenden Neuerungen
geführt haben. So auch im speziellen Fall der Berücksichtigung extrahepatischer
Manifestationen. Der Beirat Versorgungsmedizin beim damaligen Bundesmi-
nisterium für Arbeit und Sozialordnung (BMA) hat sich bereits vor mehr als
zehn Jahren mit dieser Frage befasst und den Stellenwert extrahepatischer Ma-
nifestationen unterstrichen. Das BMA hat zudem einzelne extrahepatische Ma-
nifestationen in einem Rundschreiben an die Länder vom 6. April 2001 aus-
drücklich benannt.

Es war und ist offenkundig erklärtes Ziel der Mehrheit der Abgeordneten des
Deutschen Bundestages sowie aller Bundesregierungen seit Inkrafttreten des
AntiDHG, die betroffenen Frauen in ihrem nunmehr über 30 Jahre währenden

Leidenskampf zu unterstützen und ihnen im Rahmen des AntiDHG zu ihrem
Recht zu verhelfen.

Drucksache 17/10645 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

a) mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln jeden Zweifel an einer ein-
heitlichen Anwendung des AntiDHG auszuräumen, den Austausch mit den
Bundesländern weiter zu verbessern und in Zukunft die Zahlen der Betroffe-
nenstatistik im Interesse größtmöglicher Transparenz der Öffentlichkeit in
regelmäßigen Abständen zur Verfügung zu stellen;

b) den Ärztlichen Sachverständigenbeirat Versorgungsmedizin beim BMAS
aufzufordern, zeitnah zu prüfen, ob und wie die VersMedV im Hinblick auf
die extrahepatischen Manifestationen der Hepatitis C überarbeitet und kon-
kretisiert werden muss. Kernpunkt des Prüfauftrags sollten eine zwingende
Berücksichtigung und explizite Erwähnung extrahepatischer Manifestatio-
nen in der Verordnung sein;

c) im Einvernehmen mit den Ländern dafür zu sorgen, dass alle ärztlichen Gut-
achterinnen und Gutachter nochmals gesondert mit allen in der Vergangen-
heit erarbeiteten Spezifikationen für eine Begutachtung und den gegebenen-
falls novellierten Kriterien einer Beurteilung von HCV-Infektionen und ihrer
Folgeerkrankungen hinreichend vertraut gemacht werden;

d) dem Ausschuss für Gesundheit und dem Ausschuss für Arbeit und Soziales
in Sechsmonatsfristen einen chronologischen Bericht über die Evaluierung
des AntiDHG im Rahmen der Bund-Länder-Konsultationen beim BMG vor-
zulegen;

e) dem Deutschen Bundestag zeitnah über die Einschätzungen des Ärztlichen
Sachverständigenbeirats Versorgungsmedizin beim BMAS hinsichtlich der
Überarbeitung der VersMedV bei der Begutachtung von Hepatitis-C-Infek-
tionen zu berichten.

Berlin, den 11. September 2012

Dr. Frank-Walter Steinmeier und Fraktion

Begründung

Zu Buchstabe a

Aufgrund wiederkehrender öffentlicher Diskussionen über die Bewilligungs-
situation der Betroffenen ist seitens des Bundes und der Länder größtmögliche
Transparenz im Hinblick auf die Umsetzung des AntiDHG geboten. Um das
Vertrauen der Betroffenen in Bund und Ländern zu stärken, muss für eine un-
zweideutige und transparente Dokumentation der Bund-Länder-Konsultationen
bzw. der Evaluationen des AntiDHG gesorgt werden.

Zu Buchstabe b

Wie in Beratungen mit Sachverständigen, den Betroffenen, der Sozialgerichts-
barkeit und Einzelexperten im Vorfeld, während und nach der Anhörung des
Ausschusses für Gesundheit vom 28. September 2011 deutlich wurde, wird eine
Überarbeitung der Versorgungsmedizin-Verordnung von zahlreichen Expertin-
nen und Experten befürwortet. Es wurde darauf hingewiesen, dass die jetzige
Ausgestaltung der VersMedV die Gefahr eines im Hinblick auf extrahepatische
Manifestationen unzureichenden oder auch missverständlichen Gebrauchs birgt.

Der Deutsche Bundestag spricht sich daher für eine eingehende Prüfung der
Notwendigkeit einer expliziten Erwähnung extrahepatischer Manifestationen in

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/10645

der VersMedV aus. Ihre ohnehin aktuell stattfindende Überarbeitung ist Folge
des Inklusionsgebots der UN-Behindertenrechtskonvention. Diese zielt auf eine
Aktualisierung, gemessen am Stand der evidenzbasierten Medizin, sowie eine
Implementierung des biopsychosozialen Modells der Internationalen Klassifika-
tion der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF).

Zu Buchstabe c

Die Begutachtung der Betroffenen setzt eine besondere Fachkompetenz für
Hepatitis-C-Infektionen und die Richtlinien der Versorgungsmedizin voraus.
Dies kann nach einhelliger Meinung von Expertinnen und Experten sachge-
recht nur durch ausgewiesene Fachärztinnen und Fachärzte für Leberkrank-
heiten, sogenannte Hepatologen, geleistet werden. Nur von ihnen ist zu erwar-
ten, dass sie die hinreichende Spezialkenntnis im Hinblick auf eine Begutach-
tung einer Hepatitis-C-Infektion und ihrer Vielzahl von Folgeerkrankungen
haben. Um unzureichende Begutachtungen möglichst zu vermeiden, sollten zu-
nächst alle Gutachterinnen und Gutachter durch das BMAS mittels Rundschrei-
ben informiert werden. Darin ist auf die 2001 erfolgten Präzisierungen des Bei-
rats für Versorgungsmedizin hinzuweisen, die den Stellenwert extrahepatischer
Manifestationen unterstreichen. Hiermit verbindet sich die Erwartungshaltung,
dass sich die Anzahl und damit die Zeitspanne von Verfahren vor Sozialgerich-
ten deutlich verringern werden. Dies ist geboten, da derartige Verfahren über
zehn Jahre andauern können. Die betroffenen Frauen sind in Anbetracht ihrer
gesundheitlichen Schädigungen und mitunter finanziellen Ressourcen häufig
kaum in der Lage, derartige Verfahrenslängen zu bewältigen.

Zu Buchstabe d

Der Deutsche Bundestag hat bereits im Jahr 2008 deutlich gemacht, dass ihm
an einer einheitlichen Anwendung des Anti-D-Hilfsgesetzes in den Bundeslän-
dern gelegen ist. Ob die Länder dem nachgekommen sind, konnte bisher nicht
nachgewiesen werden. Die Bundesregierung wird daher aufgefordert, dafür
Sorge zu tragen, dass hier Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit hergestellt
und die einheitliche Anwendung des Gesetzes gewährleistet wird.

Zu Buchstabe e

Das Transparenzgebot gegenüber der Öffentlichkeit schließt die Einschätzun-
gen und Argumente des Beirats für Versorgungsmedizin beim BMAS mit ein.

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.