BT-Drucksache 17/10421

Besondere Ausgleichsregelungen beim Erneuerbare-Energien-Gesetz

Vom 1. August 2012


Deutscher Bundestag Drucksache 17/10421
17. Wahlperiode 01. 08. 2012

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Hans-Josef Fell, Oliver Krischer, Bärbel Höhn, Bettina
Herlitzius, Dr. Anton Hofreiter, Sylvia Kotting-Uhl, Undine Kurth (Quedlinburg),
Dorothea Steiner, Dr. Valerie Wilms und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Besondere Ausgleichsregelungen beim Erneuerbare-Energien-Gesetz

Viele stromintensive Unternehmen sind von der EEG-Umlage (EEG = Erneuer-
bare-Energien-Gesetz) weitgehend befreit, damit die vermeintliche internatio-
nale Wettbewerbsfähigkeit dieser Unternehmen nicht gefährdet wird. Doch mitt-
lerweile sind zahlreiche Unternehmen befreit, die in keinem internationalen
Wettbewerb stehen, zum Beispiel die deutsche Braunkohlewirtschaft.

Durch die zum 1. Januar 2012 in Kraft getretene Novelle des EEG wurden die
Eingangsgrenzwerte für den Stromverbrauch von 10 auf 1 Gigawattstunde und
das Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung von 15 auf 14 Prozent
abgesenkt. Infolgedessen ist von einer erweiterten Anzahl der privilegierten
Letztverbraucher auszugehen. In einem Schreiben des Parlamentarischen Staats-
sekretärs beim Bundesminister der Finanzen Steffen Kampeter an die Vorsit-
zende des Haushaltsauschusses des Deutschen Bundestages gehen das Bundes-
ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) und die
IZES gGmbH Institut für ZukunftsEnergieSysteme von einem Anstieg von 1 122
auf 5 000 Abnahmestellen im Vergleichszeitraum von 2011 zu 2012 aus.

Wir fragen die Bundesregierung:

1. Wie viele Anträge (nach Unternehmen und Abnahmestellen) sind beim Bun-
desamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in diesem Jahr (bis
zum Fristende am 30. Juni 2012) und in den letzten sechs Jahren (bitte nach
Jahren aufschlüsseln) nach § 40 ff. EEG eingegangen?

2. Wie vielen der Befreiungsanträge wurden in diesem Jahr (bis zum Eingang
dieser Kleinen Anfrage) und in den letzten sechs Jahren stattgegeben (bitte
nach Jahren aufschlüsseln)?

3. Auf welche Summe in Gigawattstunden summieren sich dabei die Anträge
für die Befreiung im nächsten Jahr?

Wie sehen die Schätzungen der BAFA aus?

4. Wie viele Gigawattstunden sind dabei auf die EEG-Novelle vom 1. Januar
2012 zurückzuführen?

5. Wie viele Gigawattstunden sind jeweils in den unterschiedlichen Entlas-
tungsstufen für das nächste Jahr beantragt?
6. Welche Entlastungssumme fällt rein rechnerisch durch die bis zum 30. Juni
2012 eingegangenen Anträge für das Jahr 2013 an (bitte nach alter und
neuer Gesetzeslage differenzieren)?

7. Mit wie viel privilegierter Strommenge (in Gigawattstunden) rechnet die
Bundesregierung für die Jahre 2012 und 2013, und wie hoch schätzt die
Bundesregierung die Entlastungssumme jeweils in Euro ein?

Drucksache 17/10421 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
8. Ist es zu erwarten, dass auf Grund der Ausweitung von § 40 ff. in der EEG-
Novelle vom 1. Januar 2012 Unternehmen aus weiteren Branchen Anspruch
auf Entlastung haben und deshalb vermehrt Anträge gestellt werden?

Wenn ja, um welche Branchen handelt es sich dabei mit welcher Höhe?

9. Wie hoch lag die finanzielle Belastung der nichtentlasteten Endverbraucher
auf Grund der besonderen Ausgleichsregelung nach § 40 ff. EEG in den
letzten sechs Jahren pro Kilowattstunde (bitte pro Jahr aufschlüsseln)?

10. Auf welche Branchen verteilen sich die einzelnen Fälle von unterschiedlich
hohen Vergünstigungen nach § 41 Absatz 1 bis 3 EEG, und welche Strom-
mengen werden hier jeweils von der Zahlung der EEG-Umlage ausgenom-
men (bitte je Vergünstigungsfall und Branche angeben)?

11. Wie hoch ist die Summe in Euro, die so nicht für die EEG-Umlage zur Ver-
fügung steht (bitte je Vergünstigungsfall und Branche angeben)?

12. Wie viele Unternehmen aus jeweils welchen Branchen können eine Zerti-
fizierung nach § 41 Absatz 1 Nummer 2 derzeit nachweisen?

13. Welche Definition legt die Bundesregierung für die Ausnahmetatbestände im
Rahmen der EEG-Umlage zugrunde, und kann sie ausschließen, dass es wei-
tere Unternehmen gibt, die nicht komplett unter diese Definition fallen, der-
zeit aber dennoch (teil-)befreit sind?

14. Wie begründet die Bundesregierung die annähernde Verdopplung der Be-
günstigungen des deutschen Stein- und Braunkohlebergbaus in den Jahren
2010 und 2011 (siehe die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine An-
frage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Fragen 6 und 13, auf Bun-
destagsdrucksache 17/8533)?

15. Beabsichtigt die Bundesregierung, an der Entlastung von der EEG-Umlage
für Teile der Braunkohlewirtschaft festzuhalten, obwohl diese nicht im
internationalen Wettbewerb steht und heute bereits große Gewinne für die
Energieversorger erwirtschaftet, und wenn ja, warum?

16. Kann die Bundesregierung weitere Branchen nennen, die nicht im inter-
nationalen Wettbewerb stehen, aber dennoch von der EEG-Umlage entlastet
sind?

17. Wie verhindert die Bundesregierung, dass in Hinblick auf die Ausweitung
von § 40 ff. EEG Mitnahmeeffekte entstehen und Unternehmen befreit wer-
den, die nicht im direkten internationalen Wettbewerb stehen?

18. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass es Unternehmen oder Unter-
nehmensbranchen gibt, die von der EEG-Umlage entlastet sind, aber nicht im
internationalen Wettbewerb stehen?

19. Wie viele zusätzliche Stellen mussten auf Grund der Ausweitung von § 40 ff.
in der EEG-Novelle vom 1. Januar 2012 im Personalhaushalt 2012 des BAFA
geschaffen werden?

Ist eine zusätzliche Aufstockung geplant?

Welche Personalkostensteigerung ist mit dieser Personalaufstockung ver-
bunden?

20. Plant die Bundesregierung, die Ausgleichsregelung in Zukunft an schärfere
Bedingungen zum Beispiel bei der Energieeffizienz zu knüpfen, um die Mit-
nahmeeffekte einzuschränken?

Berlin, den 1. August 2012

Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion

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