BT-Drucksache 17/10260

Stand der Rechtsverordnung zu abschaltbaren Lasten

Vom 2. Juli 2012


Deutscher Bundestag Drucksache 17/10260
17. Wahlperiode 02. 07. 2012

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Oliver Krischer, Hans-Josef Fell, Bärbel Höhn, Sylvia
Kotting-Uhl, Undine Kurth (Quedlinburg), Nicole Maisch, Dr. Hermann E. Ott,
Dorothea Steiner und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Stand der Rechtsverordnung zu abschaltbaren Lasten

Seit Januar 2012 kursiert öffentlich ein Entwurf des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Technologie (BMWi) einer Rechtsverordnung zu abschaltbaren
Lasten. Dabei geht es im Wesentlichen um die Ausgestaltung des § 13 Absatz 4a
des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). Durch die Festlegung eines Vergü-
tungssystems und den damit einhergehenden Verpflichtungen für die Lasten sol-
len die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) Zugriff auf die Lasten bekommen und
diese kurzzeitig abschalten können. Als Vergütungsmodell wird eine sogenannte
Versicherungslösung vorgeschlagen, bei der Lasten pauschal vergütet werden –
unabhängig davon, ob eine Gegenleistung erbracht werden musste oder nicht.
Als technische Voraussetzung gilt dabei, dass die Lasten mindestens an ein
110- kV-Hochspannungsnetz angeschlossen, 7 000 Stunden pro Jahr erreichbar
sein und innerhalb von einer Sekunde ferngesteuert vom Netz getrennt werden
können. Die Vergütung soll nach drei Stufen mit 60 000 Euro, 45 000 Euro bzw.
30 000 Euro pro Megawatt und Jahr erfolgen. Der Unterschied der Stufen ergibt
sich aufgrund der Größe der Last sowie der Häufigkeit und Dauer der zugelas-
senen Abschaltung. Die Vergütungen für die abschaltbaren Lasten sollen direkt
in die Netzentgelte eingehen.

Die Bundesregierung hatte in der Vergangenheit mehrfach angekündigt, diese
Rechtsverordnung zu abschaltbaren Lasten demnächst in den Deutschen Bun-
destag einzubringen. In mehreren Anfragen antwortete die Bundesregierung,
dass ab Mai 2012 mit der Zuleitung an den Deutschen Bundestag zu rechnen ist.

Doch bis auf einen nicht abgestimmten Referentenentwurf, Ankündigungen ohne
Taten und einer Antwort in acht Sätzen auf 21 Fragen in der Antwort der Bundes-
regierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf
Bundestagsdrucksache 17/9091 hat die Bundesregierung bisher nichts geliefert.
Nicht zuletzt vor dem Hintergrund der völlig unzureichend beantworteten Kleinen
Anfrage wird nun eine erneute Kleine Anfrage gestellt.

Wir fragen die Bundesregierung:

1. Wie sieht der weitere Zeitplan zur Umsetzung der Rechtsverordnung zu ab-

schaltbaren Lasten aus (bitte unter Angabe der einzelnen Schritte, wie u. a.
Verabschiedung im Bundeskabinett, Einbringung in den Deutschen Bundes-
tag, Inkrafttreten)?

2. Welche Präqualifikationskriterien plant die Bundesregierung, und wie will
die Bundesregierung sicherstellen, dass keine energiewirtschaftlich abschalt-
baren Lasten von der Teilnahmemöglichkeit ausgeschlossen werden?

Drucksache 17/10260 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
3. Worin bestehen die Unterschiede in der inhaltlichen Ausgestaltung der Ver-
ordnung des BMWi gegenüber der im Gutachten der Consentec GmbH
untersuchten Versicherungslösung?

4. Auf welcher konkreten Berechnungsgrundlage hat die Bundesregierung die
dreistufige Gliederung der Vergütung im Entwurf vom Januar 2012 vorge-
nommen, und woran hat sie sich dabei orientiert?

5. Wie ist die riesige Spanne zwischen der im Verordnungsentwurf des BMWi
vorgeschlagenen Vergütung von bis zu 60 000 Euro pro Megawatt und der
im Consentec-Gutachten als angemessen ermittelten Vergütung von 1 600
Euro pro Megawatt zu begründen?

6. Mit welchen Mehrkosten rechnet die Bundesregierung pro Jahr durch den
vorliegenden Entwurf zur Lastabschaltung (insgesamt sowie bezogen auf
die verschiedenen Abschaltdauern von einer Minute, 15 Minuten, einer
Stunde, vier Stunden und länger als vier Stunden)?

7. In welcher Höhe werden die Verbraucherinnen und Verbraucher durch die
Lastabschaltprämie in Form der Erhöhung der Netzentgelte durchschnittlich
zusätzlich pro Jahr belastet (Gesamtsumme sowie bezogen auf eine Kilo-
wattstunde)?

8. Welche Kosten ergeben sich absolut bezogen auf die vier Netzgebiete der
ÜNB?

9. Wie will die Bundesregierung ausschließen, dass die Lasten bei einer Nicht-
inanspruchnahme anderweitig vermarktet werden?

10. Welcher Anteil der Lasten, denen jetzt über die Verordnung eine Vergütung
für die Abschaltbarkeit gewährt werden soll, nehmen bisher am Regel-
energiemarkt teil?

11. Welche Folgen für die Liquidität des Regelenergiemarkts hätte die von der
Bundesregierung angedachte Vergütung für abschaltbare Lasten?

12. Soll bei den abschaltbaren Lasten eine Differenzierung nach Standort der
abschaltbaren Last (und damit der tatsächlichen Einsatzwahrscheinlichkeit)
erfolgen?

Wenn nein, warum nicht?

13. Welchen Beitrag zur Systemstabilisierung können die abschaltbaren Lasten
liefern, wenn nicht nach Standort differenziert wird?

14. Welche Auswirkungen hat eine Vergütung der Lasten unabhängig von
ihrem Standort für die Effizienz des Instruments?

Berlin, den 2. Juli 2012

Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion

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