BT-Drucksache 17/10167

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 17/9851 - Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften

Vom 27. Juni 2012


Deutscher Bundestag Drucksache 17/10167
17. Wahlperiode 27. 06. 2012

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (15. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 17/9851 –

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften

A. Problem

Im Zuge der Föderalismusreform I ist die Zuständigkeit für das Wohnraumför-
derungs- und Wohnungsbindungsrecht vom Bund auf die Länder übertragen
worden. In einigen Ländern sind die bundesrechtlichen Regelungen, soweit sie
die soziale Wohnraumförderung betreffen, ersetzt worden. Die Kompetenz für
das Recht des Bergarbeiterwohnungsbaus liegt hingegen weiterhin beim Bund.
Diese Aufteilung der Zuständigkeiten führt dazu, dass in den Ländern mit eige-
nen Wohnraumförderungs- und Wohnungsbindungsgesetzen die Einkommens-
ermittlungsvorschriften und die Einkommensgrenzen des Wohnraumförde-
rungsgesetzes des Bundes gelten, wenn es um die Erteilung von Wohnberech-
tigungsscheinen für die Belegung einer Wohnung geht, die von der Zweckbin-
dung für Wohnungsberechtigte im Kohlenbergbau freigestellt ist. Für sonstige
öffentlich geförderte Sozialwohnungen gelten in diesen Ländern jedoch die ent-
sprechenden landesrechtlichen Wohnraumförderungs- und Wohnungsbindungs-
gesetze, die von denen des Bundes abweichen.

B. Lösung

Präzisierung und Verbesserung der Regelungen zum wohngeldrechtlichen Da-
tenabgleich in § 33 des Wohngeldgesetzes (WoGG), Präzisierung der Vorschrift
zur Berücksichtigung von weitergeleitetem Pflegegeld nach § 14 Absatz 2
Nummer 26 WoGG und Ergänzung der Überleitungsvorschrift des § 41 WoGG.
Zukünftig sollen für die von der Zweckbindung freigestellten Bergarbeiterwoh-
nungen und alle öffentlich geförderten Sozialwohnungen jeweils landeseinheit-
liche Vorschriften für die Ermittlung des Einkommens und der Einkommens-
grenzen durch die Änderung des Wohnungsbindungsgesetzes gelten.
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktion DIE
LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN.

Drucksache 17/10167 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

C. Alternativen

Ablehnung des Gesetzentwurfs.

D. Kosten

Wurden nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/10167

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/9851 mit folgenden Maßgaben, im Übri-
gen unverändert anzunehmen:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Nummern 2 bis 9 werden die Nummern 1 bis 8.

c) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

,2. § 23 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Zur Aufdeckung rechtswidriger Inanspruchnahme von Wohn-
geld sind die Kapitalerträge auszahlenden Stellen, denen ein zu be-
rücksichtigendes Haushaltsmitglied einen Freistellungsauftrag für Ka-
pitalerträge erteilt hat, verpflichtet, der Wohngeldbehörde Auskunft
über die Höhe der zugeflossenen Kapitalerträge zu erteilen. § 21 Ab-
satz 3 Satz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
Ein Auskunftsersuchen der Wohngeldbehörde ist nur zulässig, wenn
auf Grund eines Datenabgleichs nach § 33 der Verdacht besteht oder
feststeht, dass Wohngeld rechtswidrig in Anspruch genommen wurde
oder wird und dass das zu berücksichtigende Haushaltsmitglied, auch
soweit es dazu berechtigt ist, nicht oder nicht vollständig bei der Er-
mittlung der Kapitalerträge mitwirkt. Die Auslagen für Auskünfte von
Kapitalerträge auszahlenden Stellen, die durch die Ermittlung der
rechtswidrigen Inanspruchnahme von Wohngeld entstanden sind, sol-
len abweichend von § 64 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetz-
buch von der Person, die Wohngeld zu erstatten hat, erhoben werden.“‘

d) Nummer 7 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

,b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Berichtszeitraums“ durch das Wort
„Erhebungszeitraums“ ersetzt.‘

2. In Artikel 4 Satz 2 werden die Wörter „Nummer 5, 6 und 7“ durch die Wörter
„Nummer 4, 5 und 6“ ersetzt.

Berlin, den 27. Juni 2012

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Dr. Anton Hofreiter
Vorsitzender

Michael Groß
Berichterstatter

Ausschussdrucksache 17(11)930. Den Änderungsantrag der angenommen. Er empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen

Fraktionen der CDU/CSU und FDP auf Ausschussdruck-
sache 17(11)930 hat der Ausschuss mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der

der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktion DIE
LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzent-
Drucksache 17/10167 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Bericht des Abgeordneten Michael Groß

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 17/9851 in seiner 184. Sitzung am 14. Juni 2012 bera-
ten und an den Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtent-
wicklung zur federführenden Beratung sowie an den Rechts-
ausschuss, den Haushaltsausschuss und an den Ausschuss
für Arbeit und Soziales zur Mitberatung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Der Gesetzentwurf beinhaltet im Wesentlichen eine Präzisie-
rung und Verbesserung der Regelungen zum wohngeldrecht-
lichen Datenabgleich in § 33 WoGG, eine Präzisierung der
Vorschrift zur Berücksichtigung von weitergeleitetem Pflege-
geld nach § 14 Absatz 2 Nummer 26 WoGG und eine Ergän-
zung der Überleitungsvorschrift des § 41 WoGG. Zukünftig
sollen für die von der Zweckbindung freigestellten Berg-
arbeiterwohnungen und alle öffentlich geförderten Sozial-
wohnungen jeweils landeseinheitliche Vorschriften für die
Ermittlung des Einkommens und der Einkommensgrenzen
durch die Änderung des Wohnungsbindungsgesetzes gelten.

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 17/9851 in seiner 89. Sitzung am 27. Juni 2012 beraten
und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und FDP gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei
Stimmenthaltung der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN dessen Annahme in der Fassung des Än-
derungsantrags der Fraktionen der CDU/CSU und FDP auf
Ausschussdrucksache 17(15)389. Den Änderungsantrag der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP auf Ausschussdruck-
sache 17(15)389 hat der Ausschuss mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und FDP bei Stimmenthal-
tung der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN angenommen.

Der Haushaltsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner
94. Sitzung am 27. Juni 2012 beraten und empfiehlt mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die
Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der
Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN dessen
Annahme in der Fassung des Änderungsantrags der Frak-
tionen der CDU/CSU und FDP auf Ausschussdrucksache
17(8)4542.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den Gesetzent-
wurf in seiner 107. Sitzung am 27. Juni 2012 beraten und
empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und FDP gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei
Stimmenthaltung der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN dessen Annahme in der Fassung des Ände-
rungsantrags der Fraktionen der CDU/CSU und FDP auf

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse
im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat
den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/9851 in seiner 77. Sit-
zung am 27. Juni 2012 beraten. Die Fraktionen der CDU/CSU
und FDP haben dazu einen Änderungsantrag eingebracht
(Ausschussdrucksache 17(15)389), dessen Inhalt sich aus der
Beschlussempfehlung und aus Teil V dieses Berichts ergibt.
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informa-
tionsfreiheit hat sich mit Schreiben vom 22. Juni 2012 (Aus-
schussdrucksache 17(15)386) im Hinblick auf die in dem
Gesetzentwurf vorgesehene Ergänzung des § 36 Absatz 2
WoGG um einen neuen Satz 2 an den Ausschuss für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung gewandt, gegen diese Regelung
erhebliche datenschutzrechtliche Bedenken geltend gemacht
und dringend angeregt, diesen Satz aus dem Gesetzentwurf
zu streichen (diesem Vorschlag wird nun durch Nummer 1
Buchstabe d der Beschlussempfehlung Rechnung getragen).

Die Fraktion der CDU/CSU kündigte an, dem Gesetzent-
wurf zuzustimmen und stellte fest, man habe den Bedenken
der Länder sowie des Bundesbeauftragten für den Daten-
schutz und die Informationsfreiheit mit dem Änderungsantrag
auf Ausschussdrucksache 17(15)389 Rechnung getragen.

Die Fraktion der SPD kritisierte, dass in dem Gesetzentwurf
nicht auf sozialpolitische Fragen wie die Gewährung eines
Heizkostenzuschusses zum Wohngeld eingegangen werde.
Die Heizkosten seien zwischenzeitlich für die Bezieher von
Wohngeld zu hoch, was man hätte berücksichtigen sollen.

Die Fraktion der FDP betonte, der Gesetzentwurf beinhalte
eine stimmige Regelung zur Vermeidung der unberechtigten
Inanspruchnahme von Wohngeld. Den Bedenken des Bun-
desbeauftragten für den Datenschutz und die Informations-
freiheit habe man Rechnung getragen.

Die Fraktion DIE LINKE. kritisierte, der Gesetzentwurf
stelle Bezieher von Wohngeld unter einen Generalverdacht,
obwohl darin Angaben fehlten, in welchem Umfang die
unberechtigte Inanspruchnahme von Wohngeld vorkomme.
Zudem gehe der Entwurf weder auf die Heizkostenproble-
matik noch auf das Problem steigender Wohnkosten ein.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN stellte fest, der
Ansatz des Gesetzentwurfs, die unberechtigte Inanspruch-
nahme von Wohngeld zu vermeiden, sei richtig. Aus dem
Entwurf gehe aber nicht hinreichend klar hervor, welche
Dimensionen das Problem habe und welcher Personenkreis
betroffen sei.

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat
den Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 17(15)389
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und
FDP gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei
Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktionen
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen.

wurfs auf Drucksache 17/9851 in der Fassung des Ände-
rungsantrags auf Ausschussdrucksache 17(15)389.

30. September auf den 1. Januar eine Umprogrammierung

Berlin, den 27. Juni 2012

Michael Groß
Berichterstatter
der Statistik erfordern und damit Mehraufwand bedeuten.
Artikel 1 Nummer 1 ist daher aufzuheben. Die Änderung
entspricht der Stellungnahme des Bundesrates. Die Numme-
rierung des Artikels 1 ändert sich entsprechend.

Zu Buchstabe c

Die Sätze 1 und 3 entsprechen dem bisher geltenden Recht;
Satz 2 entspricht dem Gesetzentwurf der Bundesregierung.
Der neue Satz 4 soll regeln, dass Personen, die im Wohngeld-
verfahren Kapitalerträge verschwiegen und dadurch rechts-
widrig Wohngeld bezogen haben, die Auslagen der Wohn-
geldbehörden für Auskünfte von Kapitalerträge auszahlen-
den Stellen zu erstatten haben. Zwar ist das Sozialverwal-
tungsverfahren nach § 64 Absatz 1 SGB X grundsätzlich
kostenfrei. Die erstattungspflichtige Person hat aber die An-
frage durch das Verschweigen von Einkünften veranlasst.
Den Kapitalerträge auszahlenden Stellen steht ein Anspruch
für die Auskunft in Höhe von unter 50 Euro pro Auskunfts-
ersuchen zu, den die Kommunen zunächst zu begleichen ha-
ben. Die Kosten verblieben – ohne Regelung – bei den Kom-
munen; dies wäre nicht sachgerecht. Die Änderung ent-
spricht sachlich der Stellungnahme des Bundesrates.

Zu Buchstabe d

Die Regelung entspricht der bisherigen Regelung zu § 36
Absatz 2 WoGG in Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchsta-
be aa. Von der bisherigen Regelung in Doppelbuchstabe bb
soll abgesehen werden, weil § 75 SGB X bereits bisher gilt;
es bedarf keiner Klarstellung.

Zu Nummer 2

Folgeänderung der Aufhebung des Artikels 1 Nummer 1.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/10167

V. Begründung

Zu Nummer 1

Zu den Buchstaben a und b

Ziel der im Gesetzentwurf der Bundesregierung geplanten
Änderung des § 12 Absatz 3 Satz 2 WoGG war eine Arbeits-
erleichterung der statistischen Ämter bei der Berechnung des
Mietenniveaus; dies entsprach deren Wunsch. Inzwischen
hat das Statistische Bundesamt klargestellt, dass die statis-
tischen Ämter dieses Ziel durch eine schnellere Erstellung
der Wohngeldjahresstatistik erreichen können. Zudem wür-
de die vorgesehene Änderung des Bevölkerungsstands vom

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