BT-Drucksache 17/10151

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 17/9875, 17/10145 - Entwurf eines Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2012/2013 (BBVAnpG 2012/2013)

Vom 27. Juni 2012


Deutscher Bundestag Drucksache 17/10151
Bericht der Abgeordneten Dr. Peter Danckert, Jürgen Herrmann, Florian Toncar,
Michael Leutert und Katja Dörner

Mit dem Gesetzentwurf ist beabsichtigt, die Dienst- und
Versorgungsbezüge im Bund unter Berücksichtigung des
Tarifabschlusses für die Tarifbeschäftigten des öffentlichen
Dienstes des Bundes vom 31. März 2012 an die Entwick-
lung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Ver-
hältnisse anzupassen.

Die finanziellen Auswirkungen des Gesetzentwurfs auf die
öffentlichen Haushalte stellen sich wie folgt dar:

Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Für den Bundeshaushalt (ohne Post und Bahn) ergeben sich
aus der Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge fol-
gende finanzielle Mehrbelastungen:

– Haushaltsjahr 2012: 521 Mio. Euro,

– Haushaltsjahr 2013: 994 Mio. Euro,

Unabhängig davon sind auf Grund der Besoldungs- und
Versorgungsanpassungsgesetze 1999, 2000 und 2010/2011
weitere Zuführungen zu leisten. Die seinerzeit vorgenom-
menen Verminderungen von insgesamt 0,8 Prozentpunkten
gelten fort.

Weder im Bundeshaushalt 2012 (Stammhaushalt) noch im
Regierungsentwurf des Nachtragshaushalts 2012 ist bislang
vollständig Vorsorge für die Übertragung des Tarifabschlus-
ses getroffen. Die Bundesregierung hat Vorschläge unter-
breitet, wie die zusätzlich benötigten Haushaltsmittel im
Rahmen der parlamentarischen Beratungen des Nachtrags-
haushalts 2012 – bei Gegenfinanzierung an anderer Stelle –
zur Verfügung gestellt werden können. In der vom Deut-
schen Bundestag in 2./3. Lesung am 14. Juni 2012 beschlos-
senen Fassung des Nachtragshaushalts 2012 sind die Mehr-
2012/2013 (BBVAnpG 2012/2013)
17. Wahlperiode 27. 06. 2012

Bericht
des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss)
gemäß § 96 der Geschäftsordnung

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 17/9875, 17/10145 –

Entwurf eines Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes
– Haushaltsjahr 2014 ff.: 1 147 Mio. Euro.

Durch die nach § 14a BBesG vorzunehmende Reduzierung
der Erhöhungen um jeweils 0,2 Prozentpunkte werden der
Versorgungsrücklage in den Haushaltsjahren 2012 und 2013
weitere 76 Mio. Euro zugeführt.

ausgaben bereits berücksichtigt.

Die finanziellen Mehrbelastungen für die Haushaltsjahre ab
2013 werden im Rahmen der Aufstellung des Bundeshaus-
halts 2013 und des Finanzplans 2013 bis 2017 zu berück-
sichtigen sein.

Berlin, den 27. Juni 2012

Der Haushaltsausschuss

Petra Merkel (Berlin)
Vorsitzende

Florian Toncar
Berichterstatter

H. Heene
ese
Die Finanzplanung des Bundes für die Folgejahre ist ent-
sprechend fortzuschreiben.

Dieser Bericht beruht auf der vom federführenden Innen-
ausschuss vorgelegten Beschlussempfehlung.

Dr. Peter Danckert
Berichterstatter

Jürgen Herrmann
Berichterstatter

Michael Leutert
Berichterstatter

Katja Dörner
Berichterstatterin
Drucksache 17/10151 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfül-
lungsaufwand.

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entsteht ein geringfügiger Erfüllungs-
aufwand. Der Wirtschaft entstehen keine Bürokratiekos-
ten aus neuen oder erweiterten Informationspflichten.

3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Der Erfüllungsaufwand, der sich durch die Umstellung
auf eine neue Rechtslage ergibt, kann mit den vorhande-
nen Ressourcen abgedeckt werden.

Weitere Kosten

Der Wirtschaft, insbesondere den mittelständischen Unter-
nehmen, entstehen keine zusätzlichen Kosten.

Die vorgesehenen Regelungen werden keine wesentlichen
Änderungen von Angebots- und Nachfragestrukturen zur
Folge haben. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbeson-
dere auf das Verbraucherpreisniveau und die Einzelpreise,
sind nicht zu erwarten.

Der Haushaltsausschuss hält den Gesetzentwurf einver-
nehmlich für mit der Haushaltslage des Bundes verein-
bar.
mann

x

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