BT-Drucksache 17/10132

Kombinierter Verkehr in Deutschland und die Auswirkungen des Entwurfs der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen des Bundes (VAUwS)

Vom 27. Juni 2012


Deutscher Bundestag Drucksache 17/10132
17. Wahlperiode 27. 06. 2012

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Martin Burkert, Sören Bartol, Uwe Beckmeyer, Petra
Ernstberger, Iris Gleicke, Ulrike Gottschalck, Michael Groß, Hans-Joachim Hacker,
Gustav Herzog, Johannes Kahrs, Ute Kumpf, Kirsten Lühmann, Thomas
Oppermann, Florian Pronold, Dr. Frank-Walter Steinmeier und der Fraktion
der SPD

Kombinierter Verkehr in Deutschland und die Auswirkungen des Entwurfs der
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen des
Bundes (VAUwS)

Der Kombinierte Verkehr (KV) und die mit ihm verbundenen Umschlagtermi-
nals stellen eine wichtige Stütze des Transport- und Logistikstandorts Deutsch-
land dar. Der volkswirtschaftliche Nutzen des Kombinierten Verkehrs in
Deutschland liegt nach einer im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung in Auftrag gegebenen Potentialanalyse bei 650 Mio.
Euro bis 700 Mio. Euro pro Jahr.

Die KV-Terminals sind Verkehrsanlagen, die ausschließlich dem Umschlag von
einem Verkehrsmittel auf ein anderes Verkehrsmittel dienen. Es findet keine
Lagerung statt.

Seit der Föderalismusreform im Jahr 2006 unterliegt der Bereich Wasserhaus-
halt der konkurrierenden Gesetzgebung. Der Bund kann eigene Regelungen in
diesem Bereich setzen. Mit dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) aus dem Jahr
2010 hat der Bundesgesetzgeber eine entsprechende Vorgabe beschlossen.
Künftig sollen auch die darin enthaltenen Grundanforderungen an den Umgang
mit wassergefährdenden Stoffen (§§ 62 und 63 WHG) in einer Bundesverord-
nung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAUwS)
bundesweit einheitlich näher geregelt werden.

Anfang Februar 2012 hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit einen überarbeiteten Entwurf der neuen Verordnung VAUwS
vorgelegt, mit der die bisherige Verordnung über Anlagen zum Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) der Länder abgelöst
werden soll. Der Regelungsinhalt des vorgelegten Verordnungsentwurfs lässt
weitreichende Konsequenzen für den Kombinierten Verkehr in Deutschland ver-
muten.
Wir fragen die Bundesregierung:

1. Wird nach Ansicht der Bundesregierung die in dem Entwurf der Verordnung
über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen des Bundes
(VAUwS) vom Februar 2012 vorgenommene Abgrenzung der Anlagen die
Terminals des Kombinierten Verkehrs vollumfänglich einschließen und be-
treffen?

Drucksache 17/10132 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
2. Wie begründet die Bundesregierung, dass der Entwurf der Verordnung über
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen des Bundes
(VAUwS) vom Februar 2012 „besondere Anforderungen an Umschlaganla-
gen im intermodalen Verkehr“ definiert?

3. Wie können die Betreiber von KV-Terminals nach Ansicht der Bundes-
regierung gemäß dem Entwurf der Verordnung über Anlagen zum Umgang
mit wassergefährdenden Stoffen des Bundes (VAUwS) vom Februar 2012
eine Einstufung der Anlagen gemäß der Wassergefährdungsklassen in der
Praxis vornehmen?

4. Ist der Bundesregierung bekannt, dass im Kombinierten Verkehr der Trans-
port von Gütern durchgehend in geschlossenen Behältnissen erfolgt und
beim Umschlagvorgang die Behältnisse verschlossen bleiben, und wie be-
gründet die Bundesregierung vor diesem Hintergrund die Einbeziehung von
KV-Terminals in den Regelungsbereich des Entwurfs der Verordnung über
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen des Bundes
(VAUwS) vom Februar 2012?

5. Welche Vorschriften der Gefahrgutbeförderungsvorschriften (GGBefG,
GGVSEB) regeln das transportbedingte Umschlagen von wassergefährden-
den Stoffen in verschlossenen Behältern oder Verpackungen?

6. Welche Terminals des Kombinierten Verkehrs sind nach Kenntnis der Bun-
desregierung mit Leckageplätzen oder mobilen Leckagewannen ausgerüs-
tet?

7. Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Folgekosten für die Betreiber von
KV-Terminals, die sich aus den Vorgaben des Entwurfs der Verordnung über
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen des Bundes
(VAUwS) vom Februar 2012 durch die Einstufung ergeben werden?

8. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass die Regelungen des Ent-
wurfs der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden
Stoffen des Bundes (VAUwS) vom Februar 2012 in ihrer Umsetzung eine
verpflichtende Umrüstung aller in Deutschland bestehenden KV-Terminals
mit flüssigkeitsundurchlässigen Flächen innerhalb von zehn Jahren bedeu-
ten würde, und welche Kosten werden dadurch nach Ansicht der Bundes-
regierung auf die Terminalbetreiber zukommen?

9. Teilt die Bundesregierung die Definition, dass sich Umschlagterminals des
Kombinierten Verkehrs in ihrer Art von Produktionsstätten unterscheiden,
da Terminals dem Transport von Waren dienen und eine Lagerung nicht er-
folgt?

10. Wie bewertet die Bundesregierung die Forderung, dass die neue Verordnung
über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen des Bundes
(VAUwS) einen uneingeschränkten Bestandsschutz für bestehende Anlagen
(auch Terminals des Kombinierten Verkehrs) garantieren muss und eine An-
passung der Anlagen lediglich bei Bestehen eines Gefährdungstatbestandes
oder bei wesentlichen Änderungen an der Anlage zwingend erforderlich
sein sollte?

Berlin, den 27. Juni 2012

Dr. Frank-Walter Steinmeier und Fraktion

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