BT-Drucksache 16/9817

zu der zweiten und dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung -16/9237, 16/9794- Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens

Vom 25. Juni 2008


Deutscher Bundestag Drucksache 16/9817
16. Wahlperiode 25. 06. 2008

Entschließungsantrag
der Abgeordneten Paul K. Friedhoff, Rainer Brüderle, Martin Zeil, Gudrun Kopp,
Dr. Karl Addicks, Christian Ahrendt, Angelika Brunkhorst, Ernst Burgbacher,
Patrick Döring, Mechthild Dyckmans, Horst Friedrich (Bayreuth), Dr. Edmund
Peter Geisen, Miriam Gruß, Joachim Günther (Plauen), Heinz-Peter Haustein,
Birgit Homburger, Dr. Werner Hoyer, Hellmut Königshaus, Dr. Heinrich L. Kolb,
Jürgen Koppelin, Heinz Lanfermann, Sibylle Laurischk, Ina Lenke, Michael Link
(Heilbronn), Markus Löning, Burkhardt Müller-Sönksen, Dirk Niebel, Hans-
Joachim Otto (Frankfurt), Detlef Parr, Cornelia Pieper, Gisela Piltz, Jörg Rohde,
Frank Schäffler, Dr. Konrad Schily, Dr. Max Stadler, Carl-Ludwig Thiele, Florian
Toncar, Christoph Waitz, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Volker Wissing, Dr. Guido
Westerwelle und der Fraktion der FDP

zu der zweiten und dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 16/9237, 16/9794 –

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Die Europäische Kommission hat 2003 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen
die Bundesrepublik Deutschland zum Gesetz über das Schornsteinfegerwesen
eingeleitet, welches 2006 verschärft wurde. Eine Neuregelung des Schornstein-
fegerrechts ist somit erforderlich, um den Anforderungen des Europäischen
Gemeinschaftsrechts gerecht zu werden.

Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens wird die europa-
politisch gebotene Chance zur nachhaltigen Modernisierung des Schornstein-
fegerrechts vertan. Die vorgesehenen Regelungen sind insgesamt nicht wett-
bewerblich ausgestaltet, führen zu einer rechtsstaatlich nicht gebotenen Ver-
quickung hoheitlicher und gewerblicher Tätigkeiten, lassen substantielle Preis-
steigerungen für Verbraucher erwarten und führen auf allen Verwaltungsebenen

zu mehr Bürokratie. Dies belegt der Nationale Normenkontrollrat in seiner Stel-
lungnahme: „Die beabsichtigte Trennung von Aufgaben des Bezirksbevoll-
mächtigten und Betrieben des Schornsteinfegerhandwerks führt zu bürokra-
tischen Mehrbelastungen.“

Die Weiterentwicklung des Schornsteinfegerwesens muss daher mit einem
engen Bezug zur Feuer- und Brandsicherheit erfolgen, darf keine neuen Wett-

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bewerbsverzerrungen verursachen, muss zu einer spürbaren Entlastung der Ver-
braucher führen und darf dabei nicht zu einer inhaltlichen Erosion des traditio-
nellen Schornsteinfegerhandwerks führen.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung deshalb auf,

● eine Verquickung quasi-hoheitlicher und privatwirtschaftlicher Tätigkeiten
wirksam zu unterbinden – nach dem Grundsatz „wer misst, wartet nicht und
umgekehrt“ – und dadurch die Entstehung neuer Wettbewerbsverzerrungen
zu vermeiden. Ein streng beschränktes Nebentätigkeitsverbot für Bezirks-
bevollmächtigte im Bereich Installations-, Wartungs- und Reparaturarbeiten
an Abgasanlagen, Feuerstätten, Rauchableitungen, Lüftungsanlagen oder
sonstigen Einrichtungen (Anlagen) ist europarechts- und verfassungskon-
form. Von der Nebentätigkeitseinschränkung sollen Tätigkeiten nach § 2 des
Gesetzes ausgenommen sein;

● eine für alle Berufsgruppen identische und zeitlich angemessene Übergangs-
frist vorzusehen, um einerseits den Schornsteinfegern und den Haus- und
Wohnungseigentümern die Umstellung auf das neue Schornsteinfegerrecht
zu erleichtern und andererseits neue Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten des
Sanitär-Heizung-Klima-Handwerks zu vermeiden;

● eine Regelung vorzusehen, nach der Bezirksbevollmächtigte und Bezirks-
schornsteinfegermeister Grundstücke und Räume ohne Einwilligung des Ei-
gentümers oder Besitzers nur betreten dürfen, soweit dies zur Abwehr einer
gegenwärtigen Gefahr oder nach § 15 des Gesetzes erforderlich ist (bußgeld-
bewehrt für Eigentümer oder Besitzer). Die gleiche Pflicht besteht, wenn Be-
auftragte der zuständigen Behörde eine verweigerte Reinigung, Überprüfung,
Feuerstättenschau oder Messung aufgrund eines vollziehbaren Verwaltungs-
aktes im Wege der Ersatznahme durchzusetzen haben. Nach Rechtsauffas-
sung der Europäischen Kommission stellen die Tätigkeiten der Schornstein-
feger keine Ausübung öffentlicher Gewalt im Sinne des Artikels 45 des Ver-
trages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) dar. Eine Ein-
schränkung des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung nach
Artikel 13 des Grundgesetzes ist daher nicht geboten;

● den im Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens
statuierten Vorbehalt für Emissionsmessungen nach der Verordnung über
kleine und mittlere Feuerungsanlagen „1. BImschV“ zu beseitigen und bei
der Novellierung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen
„1. BImschV“ die Prüf- und Überwachungstätigkeiten an Kleinfeuerungsan-
lagen für andere geeignete Fachbetriebe zu öffnen. Insbesondere sind deren
Emissionsmessungen als rechtsverbindlich anzuerkennen. Die Betreiber von
Kleinfeuerungsanlagen erhalten so eine Wahlmöglichkeit zwischen dem
Schornsteinfeger- und dem Sanitär-Heizung-Klima-Handwerk. Die von vie-
len Bürgern als unnötige Bürokratie und Kostenbelastung empfundenen
„Doppelmessungen“ bei gleichzeitiger Wartung werden vermieden;

● eine Regelung einzuführen, nach der Bezirksbevollmächtigte dazu verpflich-
tet sind, jederzeit dem nach Landesrecht benannten Brandschutz, im Rahmen
dessen gesetzlicher Aufgabenerfüllung, Informationen gemäß § 19 des Ge-
setzes bereitzustellen.

Berlin, den 24. Juni 2008

Dr. Guido Westerwelle und Fraktion

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