BT-Drucksache 16/9792

1. zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD -16/8867- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes 2. zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/9615- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes 3. zu dem Antrag der Abgeordneten Ekin Deligöz, Markus Kurth, Brigitte Pothmer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN -16/8883- Kinderzuschlag weiterentwickeln - Fürsorgebedürftigkeit und verdeckte Armut von Erwerbstätigen mit Kindern verhindern und bekämpfen 4. zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung -16/4670- Bericht über die Auswirkungen des § 6a des Bundeskindergeldgesetzes (Kinderzuschlag) sowie über die gegebenenfalls notwendige Weiterentwicklung dieser Vorschrift

Vom 25. Juni 2008


Deutscher Bundestag Drucksache 16/9792
16. Wahlperiode 25. 06. 2008

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (13. Ausschuss)

1. zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
– Drucksache 16/8867 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

2. zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 16/9615 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

3. zu dem Antrag der Abgeordneten Ekin Deligöz, Markus Kurth, Brigitte Pothmer,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 16/8883 –

Kinderzuschlag weiterentwickeln – Fürsorgebedürftigkeit und verdeckte Armut
von Erwerbstätigen mit Kindern verhindern und bekämpfen

4. zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung
– Drucksache 16/4670 –

Bericht über die Auswirkungen des § 6a des Bundeskindergeldgesetzes
(Kinderzuschlag) sowie über die gegebenenfalls notwendige
Weiterentwicklung dieser Vorschrift
A. Problem

Der Kinderzuschlag ist eine Familienleistung, mit der Kinderarmut von unter
25 Jahre alten Kindern bekämpft werden soll. Der Kinderzuschlag beträgt
monatlich bis zu 140 Euro je Kind und wird an Eltern gezahlt, die mit ihrem
Einkommen zwar den eigenen Bedarf decken können, nicht aber den ihrer
Kinder. Die bisherigen Regelungen zum Kinderzuschlag haben sich jedoch als
unzureichend erwiesen. Die gleichlautenden Gesetzentwürfe auf den Druck-

Drucksache 16/9792 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

sachen 16/8867 und 16/9615 wollen den Kinderzuschlag weiterentwickeln und
in seiner Wirkung steigern. Dazu soll die Mindesteinkommensgrenze auf ein-
heitliche Beträge festgesetzt und erheblich abgesenkt werden. Die bisherige
Mindesteinkommensgrenze bleibt dabei als Bemessungsgrenze, ab der Einkom-
men anzurechnen sind, erhalten. Zudem soll die Abschmelzrate für Einkommen
aus Erwerbstätigkeit deutlich abgesenkt werden. Damit sollen 120 000 Kinder
und 50 000 Familien durch den Kinderzuschlag zusätzlich erreicht werden.

Der Antrag auf Drucksache 16/8883 erachtet eine Weiterentwicklung des Kin-
derzuschlags ebenfalls als dringend notwendig. Er kritisiert allerdings den dazu
vorgelegten Gesetzentwurf der Bundesregierung als zu halbherzig und fordert
eine Reihe weitergehender Regelungen.

Die Unterrichtung auf Drucksache 16/4670 berichtet über die Erfahrungen mit
dem Kinderzuschlag und seine Inanspruchnahme seit seiner Einführung im Jahr
2005.

B. Lösung

In Kenntnis der Unterrichtung auf Drucksache 16/4670

1. Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 16/8867 in geänderter
Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen
die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN

2. Einvernehmliche Erledigterklärung des Gesetzentwurfs auf Druck-
sache 16/9615

3. Ablehnung des Antrags auf Drucksache 16/8883 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Frak-
tion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion
DIE LINKE

C. Alternativen

Annahme des Antrags auf Drucksache 16/8883.

D. Finanzielle Auswirkungen auf den öffentlichen Haushalt

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Nach den Angaben der Gesetzentwürfe sind für die Weiterentwicklung des Kin-
derzuschlags auf der Grundlage des geltenden Wohngeldrechts ab dem Haus-
haltsjahr 2009 folgende Ausgaben zu erwarten:

Bund Länder Gemeinden Zusammen

Mehrausgaben
Kinderzuschlag

+212 +212

Mehrausgaben
Wohngeld

+46 +46 +92

Minderausgaben
ALG II

–76 –141 –217
(Angaben in Mio. Euro.)

Zusammen +182 +46 –141 +87

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/9792

Für das letzte Quartal des Jahres 2008 werde ein Viertel der vorgenannten Mehr-
und Minderausgaben entstehen.

Durch die im Ausschussverfahren noch vorgenommenen Änderungen sind
darüber hinaus nach einer groben Schätzung Mehrkosten in Höhe von weiteren
13 Mio. Euro brutto zu erwarten, die sich wie folgt verteilen:

(Angaben in Mio. Euro.)

2. Vollzugsaufwand

Nach den Angaben der Gesetzentwürfe ist für den Kinderzuschlag ab dem Jahr
2009 mit einem Anstieg der Verwaltungskosten um 50 Prozent von etwa 17 Mio.
Euro auf voraussichtlich rund 26 Mio. Euro zu rechnen. Im Jahr 2008 betragen
die Verwaltungskosten voraussichtlich 19,25 Mio. Euro.

E. Sonstige Kosten

Nach den Gesetzentwürfen ist eine Kostenbelastung der Unternehmen und
Betriebe nicht feststellbar. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau,
insbesondere das Verbraucherpreisniveau, seien nicht zu erwarten.

F. Bürokratiekosten

Es wird eine Informationspflicht für Unternehmen geändert. Die Gesetzent-
würfe gehen davon aus, dass nach der Gesetzesänderung ab dem Jahr 2009 rund
86 000 Familien einen Anspruch auf den Kinderzuschlag haben könnten, wobei
in schätzungsweise fünf Prozent der Fälle über die üblichen Lohn- und Gehalts-
bescheinigungen hinaus von den Unternehmen eine Bescheinigung insbesonde-
re über den Arbeitslohn auszustellen ist. Daraus ergeben sich nach den Gesetz-
entwürfen ab dem Jahr 2009 Bürokratiekosten in Höhe von 129 000 Euro und
für das letzte Quartal des Jahres 2008 in Höhe von 32 500 Euro.

Bund Länder Gemeinden Zusammen

Mehrausgaben
Kinderzuschlag

+13 +13

Mehrausgaben
Wohngeld

+1 +1 +2

Minderausgaben
ALG II

–2 –2 –4

Zusammen +12 +1 –2 +11

Drucksache 16/9792 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen, in Kenntnis der Unterrichtung auf Druck-
sache 16/4670

1. den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/8867 in der aus der nachstehenden
Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen,

2. den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/9615 für erledigt zu erklären,

3. den Antrag auf Drucksache 16/8883 abzulehnen.

Berlin, den 25. Juni 2008

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Kerstin Griese
Vorsitzende

Ingrid Fischbach
Berichterstatterin

Wolfgang Spanier
Berichterstatter

Ina Lenke
Berichterstatterin

Jörn Wunderlich
Berichterstatter

Ekin Deligöz
Berichterstatterin

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
bb) u n v e r ä n d e r t

„2. sie mit Ausnahme des Wohngelds und des
Kindergelds über Einkommen im Sinne des
§ 11 Abs. 1 Satz 1 des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch in Höhe von 900 Euro oder,
wenn sie alleinerziehend sind, in Höhe von
600 Euro verfügen,“.

bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. sie mit Ausnahme des Wohngelds über
Einkommen oder Vermögen im Sinne der
§§ 11, 12 des Zweiten Buches Sozialgesetz-
buch verfügen, das höchstens dem nach

Absatz 4 Satz 1 für sie maßgebenden Betrag
zuzüglich dem Gesamtkinderzuschlag nach
Absatz 2 entspricht, und“.
5 – Drucksache 16/9792

B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . A u s s c h u s s e s


g des Bundeskindergeldgesetzes

r Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung
des Bundeskindergeldgesetzes

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1450), geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2007
(BGBl. I S. 3022), wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

1a. In § 5 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Abweichend von Satz 1 wird in den Fällen des § 6a
Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Kinderzuschlag erst ab dem
Monat, der auf den Monat der Antragstellung folgt,
gewährt, wenn Leistungen nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch für den Monat, in dem der Antrag
auf Kinderzuschlag gestellt worden ist, bereits er-
bracht worden sind.“

2. § 6a wird wie folgt geändert:
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode –

E n t w u r f


Zusammenstellung

des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderun
– Drucksache 16/8867–

mit den Beschlüssen des Ausschusses fü
(13. Ausschuss)

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung
des Bundeskindergeldgesetzes

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1450), geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2007
(BGBl. I S. 3022), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „§ 24 des Dritten
Buches“ durch die Wörter „dem Dritten Buch“ ersetzt. In
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und in § 4 Abs. 1 Satz 2 wird jeweils die
Angabe „§ 28 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 28 Abs. 1
Nr. 1“ ersetzt.

2. § 6a wird wie folgt geändert:

6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 1 3 . A u s s c h u s s e s

cc) Es wird folgende Nummer 4 angefügt:

„4. durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftig-
keit nach § 9 des Zweiten Buches Sozial-
gesetzbuch vermieden wird. Wenn kein
Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Leis-
tungen nach dem Zweiten oder Zwölften
Buch Sozialgesetzbuch beantragt hat oder
erhält oder alle Mitglieder der Bedarfs-
gemeinschaft für den Zeitraum, für den
Kinderzuschlag beantragt wird, auf die
Inanspruchnahme von Leistungen nach
dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozial-
gesetzbuch verzichten, werden bei der
Prüfung, ob Hilfebedürftigkeit vermieden
wird, Mehrbedarfe nach § 21 und § 28
Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 bis 4 des Zweiten
Buches Sozialgesetzbuch nicht berück-
sichtigt. In diesem Fall ist § 46 Abs. 2 des
Ersten Buches Sozialgesetzbuch nicht an-
zuwenden. Der Verzicht kann auch gegen-
über der Familienkasse erklärt werden;
diese unterrichtet den für den Wohnort
des Berechtigten zuständigen Träger der
Grundsicherung für Arbeitsuchende über
den Verzicht.“

b) u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

Artikel 2

u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/9792 –

E n t w u r f

cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 19 Satz 1 Nr. 1“
durch die Angabe „§ 19 Satz 1“ ersetzt.

bb) In Satz 6 wird die Angabe „um 7 Euro“ durch die
Angabe „um 5 Euro“ ersetzt.

3. In § 10 Abs. 2 wird die Angabe „des § 2“ durch die An-
gabe „der §§ 2 und 6a“ ersetzt.

4. In § 16 Abs. 4 wird das Wort „Familienkassen“ durch die
Wörter „nach § 409 der Abgabenordnung bei Steuer-
ordnungswidrigkeiten wegen des Kindergeldes nach dem
X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes zuständigen
Verwaltungsbehörden“ ersetzt.

5. Dem § 20 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) § 6a Abs. 1 Nr. 2 in der am 30. September 2008
geltenden Fassung ist in Fällen, in denen zu diesem Zeit-
punkt Kinderzuschlag bezogen wurde, solange weiter an-
zuwenden, wie dies für den Antragsteller günstiger ist
und der Bezug des Kinderzuschlags nicht unterbrochen
wurde.“

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2008 in Kraft.

auf einen Anspruch auf eine höhere Leistung nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) hinzuweisen. In

vorrangig die komplexe Einkommensabhängigkeit des Kin-
derzuschlags mit einer Mindest- und einer Höchsteinkom-
diesen Fällen soll den Antragstellern ein Wahlrecht einge-
räumt werden, ob sie die SGB-II-Leistung oder den Kinder-
zuschlag beziehen wollen. Um zu gewährleisten, dass der
Kinderzuschlag zusammen mit dem Kindergeld das Exis-

mensgrenze und dem zusätzlichen Erfordernis der Vermei-
dung von Hilfebedürftigkeit nach den Vorschriften des
SGB II. Diese Komplexität erschwere nicht nur das Ver-
ständnis der Leistung, sondern führe auch zu einem hohen
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/9792

Bericht der Abgeordneten Ingrid Fischbach, Wolfgang Spanier, Ina Lenke,
Jörn Wunderlich und Ekin Deligöz

I. Überweisung

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 16/8867 wurde in der
157. Sitzung des Deutschen Bundestages am 24. April 2008
und der Gesetzentwurf auf Drucksache 16/9615 in der
169. Sitzung des Deutschen Bundestages am 19. Juni 2008
dem Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
zur federführenden Beratung, dem Haushaltsausschuss ge-
mäß § 96 GO-BT zur Mitberatung sowie dem Ausschuss für
Arbeit und Soziales und dem Ausschuss für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung zur Mitberatung überwiesen.

Der Antrag auf Drucksache 16/8883 wurde in der 157. Sit-
zung des Deutschen Bundestages am 24. April 2008 dem
Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur
federführenden Beratung sowie dem Ausschuss für Arbeit
und Soziales zur Mitberatung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen

1. Drucksachen 16/8867 und 16/9615

Der Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
und der gleichlautende Gesetzentwurf der Bundesregierung
senken die Mindesteinkommensgrenze für den Bezug des
Kinderzuschlags auf 600 Euro für Alleinerziehende und
900 Euro für Paare. Für das Erreichen der Grenze sind mit
Ausnahme des Wohngelds und des Kindergelds alle Einkom-
men zu berücksichtigen, also neben einem Bruttolohn auch
Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit sowie Transfer- und
Unterhaltsleistungen. Die bisherige Mindesteinkommens-
grenze bleibt als Bemessungsgrenze, ab der Einkommen
anzurechnen sind, erhalten. Außerdem wird die Abschmelz-
rate für Einkommen aus Erwerbstätigkeit von 70 Prozent
auf 50 Prozent gesenkt. Damit soll im Geltungsbereich des
Kinderzuschlags ein durchgehender Erwerbsanreiz durch
einen kontinuierlichen Einkommensverlauf gewährleistet
werden.

2. Antrag auf Drucksache 16/8883

Der Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN for-
dert darüber hinaus, die Mindesteinkommensgrenze sowie
die Höchsteinkommensgrenze für den Bezug des Kinderzu-
schlags gänzlich abzuschaffen und stattdessen eine einheit-
liche Einkommensgrenze für Paare in Höhe von 1 000 Euro
und für Alleinerziehende in Höhe von 700 Euro als Aus-
gangspunkt für die degressive Anrechnung des übersteigen-
den Elterneinkommens einzuführen. Er fordert außerdem,
die Familienkassen zur Durchführung einer Günstigerprü-
fung zu verpflichten und die Antragsteller gegebenenfalls

auf 150 Euro. Schließlich verlangt er die Vorlage eines Ge-
samtkonzepts zur Bekämpfung der Kinderarmut.

3. Unterrichtung auf Drucksache 16/4670

Die Unterrichtung auf Drucksache 16/4670 berichtet über
die Erfahrungen mit und die Inanspruchnahme des Kinder-
zuschlags seit seiner Einführung im Jahr 2005.

Insgesamt seien seit der Einführung der Leistung 830 060
Anträge auf Kinderzuschlag gestellt worden. Bis Dezember
2006 seien bundesweit nur ca. 12 Prozent der erledigten An-
träge bewilligt worden. Die hohe Ablehnungsquote sei daher
mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden. Der
Kinderzuschlag erreiche zu rund 80 Prozent Berechtigte, die
trotz einer Erwerbstätigkeit nicht imstande seien, den gesam-
ten Bedarf ihrer Familie zu decken, obwohl in der Mehrzahl
der Fälle sogar eine Vollzeiterwerbstätigkeit ausgeübt werde.
Mit einer durchschnittlichen Zahl von 2,55 Kindern, für die
ein Gesamtkinderzuschlag bezogen werde, erreiche die Leis-
tung zielgenau Mehrkindfamilien. Der Leistungszweck des
Arbeitsanreizes lasse sich empirisch trotz der Struktur der
Leistung, den Berechtigten einen prozentualen Anteil ihres
Hinzuverdienstes zu erhalten, nicht nachweisen. Insbeson-
dere aufgrund der Höchsteinkommensgrenze und der unzu-
reichenden Abstimmung mit dem Wohngeld, die dazu führe,
dass kein durchgängig positiver Zusammenhang zwischen
Bruttoverdienst und verfügbarem Einkommen bestehe, wür-
den Arbeitsanreize nicht immer gestärkt.

Mit der Einführung des Kinderzuschlags sei das Ziel verfolgt
worden, einen Beitrag zur Reduzierung der Zahl von Kin-
dern, die von Grundsicherungsleistungen abhängig seien, zu
leisten und die Anreize zur Erwerbstätigkeit für Eltern zu er-
höhen. Insbesondere Familien mit mehreren Kindern könn-
ten häufig nur mit besonderen Anstrengungen ein Erwerbs-
einkommen erzielen, das oberhalb des existenzsichernden
Arbeitslosengeld-II-Bedarfs der gesamten Familie liege. Das
Ziel der Bundesregierung, für 150 000 Kinder die Hilfe-
bedürftigkeit zu vermeiden, sei näherungsweise erreicht
worden.

Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vom
11. November 2005 sei eine Weiterentwicklung des Kinder-
zuschlags vereinbart worden, um die Zielsetzung des Kin-
derzuschlags besser als bisher zu realisieren und den Kreis
der Berechtigten auszuweiten. Nach einem Hinweis auf die
bis zum Erscheinen des Berichts bereits erfolgten Änderun-
gen wird betont, bei einer Weiterentwicklung des Kinderzu-
schlags müssten Kritik und Änderungsvorschläge berück-
sichtigt werden, die zum Kinderzuschlag von unterschied-
licher Seite eingebracht worden seien. In der Kritik stehe
tenzminimum des Kindes deckt, fordert der Antrag
weiterhin die Erhöhung des Kinderzuschlags um 10 Euro

Verwaltungsaufwand. Kritisiert werde auch die Minderungs-
rate von 70 Prozent, die insbesondere beim Zusammenwir-

Drucksache 16/9792 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

ken mit einer parallelen Abschmelzung des Wohngeldes zu
einer Transferentzugsrate von 100 Prozent und mehr führen
könne.

III. Stellungnahmen der mitberatenden
Ausschüsse

1. Zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 16/8867

Der Haushaltsausschuss hat in seiner 73. Sitzung am
25. Juni 2008 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP,
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die An-
nahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung empfoh-
len.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat in seiner 94. Sit-
zung am 25. Juni 2008 mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE. die Annahme des Gesetzentwurfs in
geänderter Fassung empfohlen.

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
hat in seiner 68. Sitzung am 25. Juni 2008 mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen
der Fraktionen FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. die Annahme
des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung empfohlen.

2. Zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 16/9615

Der Haushaltsausschuss hat in seiner 73. Sitzung am
25. Juni 2008 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP,
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die An-
nahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung empfoh-
len.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat in seiner 94. Sit-
zung am 25. Juni 2008 mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE. die Annahme des Gesetzentwurfs
empfohlen.

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
hat in seiner 68. Sitzung am 25. Juni 2008 empfohlen, den
Gesetzentwurf für erledigt zu erklären.

3. Zu dem Antrag auf Drucksache 16/8883

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat in seiner 94. Sit-
zung am 25. Juni 2008 mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE. die Ablehnung des Antrages empfoh-
len.

4. Zu der Unterrichtung auf Drucksache 16/4670

Der Rechtsausschuss, der Finanzausschuss, der Ausschuss
für Arbeit und Soziales und der Haushaltsausschuss haben

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnis
im federführenden Ausschuss für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend

A. Allgemeiner Teil

1. Abstimmungsergebnis

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen FDP,
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die An-
nahme des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD auf Drucksache 16/8867 in der geänderten Fas-
sung. Außerdem empfiehlt er einvernehmlich, den inhalts-
gleichen Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Druck-
sache 16/9615 für erledigt zu erklären.

Der Ausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Frak-
tion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE. die Ablehnung des Antrags der Frak-
tion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Drucksache 16/8883.

2. Inhalt der Ausschussberatungen

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat
zu den Vorlagen in seiner 58. Sitzung am 2. Juni 2008 eine
öffentliche Anhörung durchgeführt und dabei folgende
Anhörpersonen eingeladen:

Dr. Wilhelm Adamy (DGB), Dr. Irene Becker, Dr. Michael
Böhmer (Prognos AG), Reiner Höft-Dzemski (Deutscher
Verein), Barbara König (Zukunftsforum Familie), Peggi
Liebisch (Verband für alleinerziehende Mütter und Väter),
Uwe Lübking (Deutscher Städte- und Gemeindebund),
Prof. Dr. Reinhold Schnabel (Universität Duisburg-Essen),
Prof. Dr. Christian Seiler (Universität Erfurt).

Bezüglich der Ergebnisse der Anhörung wird auf das Wort-
protokoll der 58. Sitzung verwiesen.

Der Ausschuss hat die Vorlagen sodann in seiner 62. Sitzung
am 25. Juni 2008 abschließend beraten.

Der hierbei zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 16/8867
vorgelegte Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen der
CDU/CSU und SPD wurde mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen
FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ange-
nommen und ist Bestandteil der eingangs wiedergegebenen
Beschlussempfehlung.

Im Rahmen dieser Ausschussberatungen betonte die Frak-
tion der CDU/CSU, mit dem vorliegenden Gesetzentwurf
werde der Kinderzuschlag deutlich weiterentwickelt, indem
man Kritikpunkte an der bisherigen Ausgestaltung des
Instruments aufgreife. Wichtig sei, dass Familien nicht in
den Bezug von Sozialleistungen abglitten, nur weil sie Kin-
der hätten. Infolge der jetzt vorgesehenen Änderungen wer-
de die Zahl derjenigen, die vom Kinderzuschlag profitierten,
verdoppelt. Hierfür werde die Mindesteinkommensgrenze
deutlich gesenkt, und zwar auf 600 Euro für Alleinerziehen-
de und 900 Euro für Paare. Wichtig sei auch die Absenkung
der Abschmelzrate für hinzuverdientes Einkommen. Die
Senkung von 70 auf 50 Prozent biete einen deutlichen Anreiz
jeweils in ihren Sitzungen am 25. Juni 2008 die Kenntnis-
nahme der Unterrichtung empfohlen.

für die Familien, in Arbeit zu bleiben. In der Anhörung sei
deutlich geworden, dass insbesondere Alleinerziehende oft

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/9792

nicht von dem Kinderzuschlag profitieren könnten, obwohl
gerade die Kinder alleinerziehender Eltern am stärksten von
Armut bedroht seien. Die Koalitionsfraktionen hätten des-
halb einen Änderungsantrag zu dem Gesetzentwurf erarbei-
tet, mit dem man ein sog. kleines Wahlrecht einführen wolle.
Künftig könnten Familien mit Mehrbedarfen zwischen Leis-
tungen der Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozial-
gesetzbuch und dem Kinderzuschlag wählen, wobei im letz-
teren Fall bei der Prüfung, ob Hilfebedürftigkeit vermieden
werde, Mehrbedarfe nach den §§ 21 und 28 SGB II unbe-
rücksichtigt blieben. Hierdurch werde man ca. 6 000 Kinder
zusätzlich erreichen. Die Vertreterin der Fraktion der CDU/
CSU betonte, dies sei sicherlich noch nicht die große
Lösung, aber ein wichtiger erster Schritt. Vor der Diskussion
über weitergehende Änderungen könne man nun zunächst
evaluieren, ob und wie dieses Wahlrecht angenommen
werde.

Insgesamt werde mit diesem Gesetzentwurf zusammen mit
dem reformierten Wohngeld ein deutliches Signal für die
Unterstützung von Familien im unteren Einkommensbereich
und zur Bekämpfung von Kinderarmut gesetzt. Man dürfe
allerdings nicht aus dem Blick verlieren, dass die Ursache
für Armut in erster Linie Arbeitslosigkeit sei, weshalb es
weiterhin das erste Anliegen sein müsse, den Arbeitsmarkt
zu sanieren und Menschen in Arbeit zu bringen.

Die Vertreterin der Fraktion der CDU/CSU führte abschlie-
ßend aus, der ebenfalls vorliegenden Antrag der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN enthalte viele Aspekte, die si-
cherlich wünschenswert seien. Ihre Umsetzung würde indes
deutlich höhere Kosten verursachen und es bestehe auch eine
Verantwortung zur Konsolidierung des Haushalts. Die Frak-
tion der CDU/CSU könne deshalb zum jetzigen Zeitpunkt
diesem Antrag nicht zustimmen.

Die Fraktion der SPD erläuterte, ähnlich wie beim SGB II
setze der Kinderzuschlag eine Bedürftigkeitsermittlung vor-
aus. Das dafür erforderliche Verfahren sei kompliziert – dies
sei ebenso unbestritten wie aufgrund der Zielrichtung des
Instruments unvermeidbar. Diese grundlegende Intention
des Kinderzuschlags sei nicht nur in der durchgeführten
Anhörung einhellig befürwortet worden. Die Leistung wolle
gezielt die so genannten Aufstocker unterstützen, also die
Eltern, die zwar ihren eigenen Bedarf mit ihrem Erwerbsein-
kommen abdecken könnten, nicht jedoch den der Kinder.
Auch in seiner jetzigen Ausgestaltung könne der Kinderzu-
schlag jedoch nicht der Königsweg zur Bekämpfung von
Armut in unserem Land sein. Es handele sich lediglich um
einen wichtigen Baustein.

Mit dem zu dem Gesetzentwurf noch vorgelegten Ände-
rungsantrag wolle man Alleinerziehende und andere Perso-
nengruppen mit Mehrbedarfen nach dem SGB II besser von
dem Kinderzuschlag profitieren lassen. In der Anhörung hät-
ten die Sachverständigen nahezu einhellig ein Wahlrecht
zwischen dem Kinderzuschlag und der Inanspruchnahme
von Leistungen nach dem SGB II befürwortet. Dieses gene-
relle Wahlrecht könne jedoch in Anbetracht der Verantwor-
tung für den Haushalt derzeit nicht eingeführt werden, denn
es würde Mehrkosten in Höhe von jährlich 200 Mio. Euro
verursachen. Als Einstieg habe man sich statt dessen auf das

Der Vertreter der Fraktion der SPD betonte weiterhin, in dem
vorliegenden Gesetzentwurf seien auch Anregungen aus
dem Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf-
gegriffen worden, wie beispielsweise die Verringerung der
Abschmelzrate für übersteigendes Elterneinkommen und
teilweise auch die Berücksichtigung des Mehrbedarfs bei der
Ermittlung des Einkommens. Insgesamt würden die Vor-
schläge der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN jedoch
Mehrkosten von rund 1 Mrd. Euro brutto und 900 Mio. Euro
netto verursachen. Aus diesem Grunde könnten sie nicht
umgesetzt werden. Es müsse jedoch darauf hingewiesen
werden, dass der Kinderzuschlag fachlich und inhaltlich eng
mit dem Wohngeld verwoben sei. Nach der Anhörung vom
2. Juni 2008 habe man sich noch auf eine deutliche Anhe-
bung des Wohngeldes verständigt, so dass mit beiden Leis-
tungen zusammen jährlich 500 bis 600 Mio. Euro investiert
würden. Zusammen bedeute dies einen wichtigen Beitrag
zur Bekämpfung von Armut. Es seien jedoch noch viele an-
dere Maßnahmen erforderlich, die man teilweise bereits auf
den Weg gebracht habe. Hierzu gehöre auch der deutlich
schnellere Ausbau der Betreuung für unter Dreijährige, die
beispielsweise Alleinerziehenden überhaupt erst die Mög-
lichkeit zur Erzielung eines eigenen Einkommens und zur
Vereinbarkeit von Familie und Beruf eröffne. In der durch-
geführten Anhörung hätten alle Sachverständigen die Wei-
terentwicklung des Kinderzuschlags begrüßt. Die ebenfalls
erhobenen weitergehenden Forderungen seien zwar durch-
aus verständlich, müssten jedoch auch vor dem Hintergrund
der Verantwortung für den Haushalt betrachtet werden.

Die Fraktion der FDP kritisierte zunächst, die Bundes-
regierung sei nicht gewillt, die 153 existierenden ehe- und
familienbezogenen Leistungen mit ihrem Volumen von
180 Mrd. Euro zu evaluieren. Ohne genaue Kenntnis über ihr
Zusammenspiel sei es jedoch schwierig, einzelne dieser
Leistungen zu bewerten. Dies sei auch der Hintergrund für
die Haltung der Fraktion der FDP zu den jetzt vorliegenden
Vorschlägen zur Weiterentwicklung des Kinderzuschlages.
Bereits bei der Einführung dieses Instruments habe die Frak-
tion der FDP kritisiert, dass es nur wenige Kinder in Armut
erreichen werde. Trotz der jetzt intendierten Verdoppelung
der Bezugsberechtigten ändere sich an dieser Grundfeststel-
lung nur wenig. Ebenso sei bereits vielfach der hohe büro-
kratische Aufwand zur Ermittlung der Anspruchsberechti-
gung für den Kinderzuschlag kritisiert worden. Auch daran
werde der nun vorliegende Gesetzentwurf nichts ändern; der
Vollzugsaufwand steige vielmehr von 17 Mio. Euro auf
26 Mio. Euro an. In der Anhörung hätten einige Sachver-
ständige überdies befürchtet, auch dies werde nicht aus-
reichen. Ebenso hätten die Sachverständigen darauf hin-
gewiesen, dass der Kinderzuschlag auch nach der jetzt
vorgesehenen Konzeption zur Bekämpfung der Kinderarmut
nicht ausreiche. Der jetzt vorliegende Gesetzentwurf biete
damit kein gutes Konzept, so dass die Fraktion der FDP ihn
ablehne. Für die Beratungen im Bundestag hat die Fraktion
der FDP einen eigenen Antrag vorgelegt.

Die Fraktion DIE LINKE. wies ebenfalls auf die weiter-
gehenden Forderungen der angehörten Sachverständigen
hin. Hierzu habe die Fraktion DIE LINKE. noch einen eige-
nen Antrag erarbeitet. Nach seiner derzeitigen Ausgestal-
tung reiche der Kinderzuschlag nicht aus, um Kinder aus der
so genannte kleine Wahlrecht für diejenigen verständigt, die
Mehrbedarfe nach dem SGB II geltend machen könnten.

Armut zu holen, und komme insbesondere bei Alleinerzie-
henden nicht an. Dem werde auch durch den jetzt noch vor-

entwurf Kinderarmut nicht wirksam bekämpfen.

Zu dem Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
erklärte der Vertreter der Fraktion DIE LINKE., obwohl
seine Fraktion viele der dort erhobenen Forderungen teile,
könne man dem Wahlrecht zwischen SGB II und dem Kin-
derzuschlag nicht zustimmen. Es gehe gerade darum, die
Kinder aus dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II
herauszuholen, wobei das Grundproblem die zu niedrigen
Arbeitslöhne der Eltern seien, die eine Aufstockung erfor-
derlich machten. In seiner jetzigen Ausgestaltung diene der
Kinderzuschlag letztlich jedoch nur der Bereinigung der Sta-
tistik der Hartz-IV-Empfänger.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bewertete den
vorliegenden Gesetzentwurf als einen positiven Ansatz, der
zur Bekämpfung der Armut von Kindern jedoch nicht
ausreichend sei. Auch Bundesministerin Dr. Ursula von der
Leyen habe erklärt, sie sei hier gerne noch weiter gegangen,
dies lasse jedoch der zur Verfügung stehende Finanzspiel-
raum nicht zu. Demgegenüber zeige der Antrag der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Ansatzpunkte für eine
wirksame Verbesserung der Situation der betroffenen Fami-
lien und auch für eine Entbürokratisierung des Verfahrens
auf. Dies erfordere natürlich den Einsatz höherer Mittel,
diese könnten nach Überzeugung der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN jedoch auch aufgebracht werden. Hinzuwei-
sen sei hier nur auf die vor kurzem beschlossene, völlig un-
nötige Rentenerhöhung. Vor dem Hintergrund, dass die Auf-
wendungen für die Kindergeldzahlungen infolge des
demografischen Wandels derzeit jährlich um über 2 Mrd.
Euro zurückgingen, seien die ermittelten Mehrkosten von
900 Mio. Euro zur Finanzierung der Vorschläge des Antrags
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN durchaus vertret-
bar. Aus Sicht der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
müssten die Kinder und die Familien immer im Vordergrund
der Überlegungen stehen und diese Sichtweise lasse der vor-
liegende Gesetzentwurf leider vermissen.

Zu § 5 Satz 2 BKGG

Durch die Anfügung des Satzes 2 besteht der Anspruch auf
Kinderzuschlag in Fällen, in denen das nach § 6a Abs. 1
Nr. 4 Satz 2 neu eingefügte Wahlrecht ausgeübt wird, und
während der laufenden Zahlung von Arbeitslosengeld II
Kinderzuschlag beantragt wird, erst ab Beginn des Monats
nach Antragstellung. Anderenfalls wäre ein für den Antrags-
monat zu zahlender Kinderzuschlag als Einkommen min-
dernd auf die SGB-II-Leistungen anzurechnen. Da die Leis-
tungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II monatlich im
Voraus erbracht werden, hätte dies stets eine entsprechende
Überzahlung von Leistungen nach dem SGB II zur Folge.
Mit der Regelung wird damit der bei der Aufhebung des Be-
scheides und der Rückforderung der Leistung gegenüber den
Beziehern bzw. der durch die Abrechnung von Erstattungs-
ansprüchen zwischen den Trägern sonst entstehende Verwal-
tungsaufwand vermieden.

Zu § 6a Abs. 1 Nr. 4 BKGG

Soweit für Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft das Ar-
beitslosengeld II oder das Sozialgeld um Leistungen für
Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt nach den §§ 21 und 28
Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 bis 4 des Zweiten Buches Sozialgesetz-
buch erhöht wird, steigt damit zugleich der Einkommensbe-
trag an, der erreicht werden muss, um Hilfebedürftigkeit zu
vermeiden und den Kinderzuschlag in Anspruch nehmen zu
können. Das betrifft z. B. Alleinerziehende, Menschen mit
Behinderung und Personen, die einer kostenaufwändigen Er-
nährung bedürfen. In diesen Fällen wird künftig ein Wahl-
recht zwischen der Inanspruchnahme von Kinderzuschlag
und Leistungen der Grundsicherung nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch eingeräumt. Damit wird die Anzahl der
Kinder und Familien, die den Kinderzuschlag beziehen kön-
nen, erhöht.

Berlin, den 25. Juni 2008

Ingrid Fischbach
Berichterstatterin

Wolfgang Spanier
Berichterstatter

Ina Lenke
Berichterstatterin

Jörn Wunderlich
Berichterstatter

Ekin Deligöz
Berichterstatterin
Drucksache 16/9792 – 10 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

gelegten Änderungsantrag nicht grundlegend abgeholfen,
auch wenn die Erweiterung des Berechtigtenkreises natür-
lich zu begrüßen sei. Bedauerlich sei insofern allerdings die
Alternative zwischen dem Bezug der Mehrbedarfe oder dem
Kinderzuschlag. Seit der Einführung des Kinderzuschlags
im Jahr 2005 hätten nur sieben Prozent der Alleinerziehen-
den von dieser Leistung profitieren können und auch nach
den jetzt vorgesehenen Änderungen würden es nur ca. neun
Prozent sein. Es seien also weitergehende Anstrengungen
erforderlich, um hier wirklich Hilfe zu leisten. Trotz seiner
positiven Tendenz könne deshalb der vorliegende Gesetz-

B. Besonderer Teil – Ausschussempfehlung
zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung

des Elterngeldes

Soweit die Bestimmungen des Gesetzentwurfs unverändert
übernommen wurden, wird auf deren Begründung verwie-
sen.

Zu den vom Ausschuss vorgenommenen Änderungen ist
Folgendes zu bemerken:

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