BT-Drucksache 16/9790

zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD -16/9690- Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Vom 25. Juni 2008


Deutscher Bundestag Drucksache 16/9790
16. Wahlperiode 25. 06. 2008

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
– Drucksache 16/9690 –

Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch

A. Problem

Im Vermittlungsausschuss vom 18. Juni 2008 haben sich Bund und Länder im
Rahmen einer Protokollerklärung darauf verständigt, die Regelung zur Fort-
schreibung der Höhe der Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft nach
§ 46 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) zu entfristen, die Anpas-
sungsformel zur jährlichen Bestimmung der Beteiligungsquote aber darüber
hinaus unverändert zu erhalten.

B. Lösung

Die gesetzliche Festlegung, dass die Höhe der Bundesbeteiligung gemäß § 46
Abs. 7 und 8 SGB II lediglich bis 2010 mit der gesetzlich in § 46 Abs. 7 SGB II
verankerten Anpassungsformel zu berechnen und durch Bundesgesetz festzule-
gen ist und danach die Angemessenheit der Bundesbeteiligung im Jahr 2010
überprüft und für die Jahre ab 2011 eine Neuregelung durch Bundesgesetz er-
folgt, soll aufgehoben werden.

Annahme des Gesetzentwurfs mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

C. Alternativen

Keine
D. Kosten

Auch nach Festsetzung der Beteiligung des Bundes an den Leistungen für Un-
terkunft und Heizung auf bundesdurchschnittlich 29,2 Prozent für das Jahr 2008
ist gewährleistet, dass die Kommunen entsprechend § 46 Abs. 5 SGB II um jähr-
lich 2,5 Mrd. Euro entlastet werden. Die finanziellen Auswirkungen der Folge-
jahre sind abhängig von der Entwicklung der Zahl der Bedarfsgemeinschaften

Drucksache 16/9790 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

in der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Mit der Anwendung der gesetzlichen
Anpassungsformel ist auch über das Jahr 2010 hinaus eine faire Kostenvertei-
lung zwischen Bund und Kommunen im SGB II sichergestellt.

Der Wirtschaft und insbesondere den mittelständischen Unternehmen entstehen
durch dieses Gesetz keine Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise, das all-
gemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau können ausgeschlossen
werden.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/9790

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/9690 in unveränderter Fassung anzuneh-
men.

Berlin, den 25. Juni 2008

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales

Gerald Weiß (Groß-Gerau)
Vorsitzender

Karl Schiewerling
Berichterstatter

Die gesetzliche Festlegung, dass die Höhe der Bundesbetei-
ligung gemäß § 46 Abs. 7 und 8 SGB II lediglich bis 2010
mit der gesetzlich in § 46 Abs. 7 SGB II verankerten Anpas-
sungsformel zu berechnen und durch Bundesgesetz festzule-
gen ist und danach die Angemessenheit der Bundesbeteili-
gung im Jahr 2010 überprüft und für die Jahre ab 2011 eine
Neuregelung durch Bundesgesetz erfolgt, soll aufgehoben
werden.

III.
Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den Gesetzent-
wurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD in seiner
95. Sitzung am 25. Juni 2008 beraten und beschlossen, hin-
sichtlich des Gesetzentwurfs auf Drucksache 16/9690 mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP
gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN dem Deutschen Bundestag
die Annahme zu empfehlen.

Die Mitglieder der Fraktion der FDP erklärten, dass ihre
Fraktion insgesamt dem Ergebnis zustimme.

Die Mitglieder der Fraktion DIE LINKE. kritisierten den
Modus und bezeichneten die Anpassungsformel als unsach-
gemäß. Dies zeige unter anderem die Tatsache, dass es er-
hebliche Differenzen bezüglich der Entwicklung der Zahl
der Bedarfsgemeinschaften und der tatsächlichen Kosten der
Unterkunft gebe. Hinzuweisen sei auch darauf, dass die
kommunalen Spitzenverbände von einer Mehrbelastung der
Kommunen in Höhe von 1,5 Mrd. Euro ausgingen.

Die Mitglieder der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
wiesen darauf hin, dass die bestehenden Mängel hinsichtlich
der Verteilung der Kosten beibehalten blieben. Besonders zu
kritisieren sei die fortwährende Bevorzugung der Bundeslän-
der Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz. Die Zahl der
Bedarfsgemeinschaften sei kein geeigneter Schlüssel. Es
müssten für die Kostenaufteilung andere Kriterien gefunden
werden.

Berlin, den 25. Juni 2008

Karl Schiewerling
Berichterstatter
Drucksache 16/9790 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Bericht des Abgeordneten Karl Schiewerling

I.
Der Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
auf Drucksache 16/9690 wurde in der 171. Sitzung des
Deutschen Bundestages am 25. Juni 2008 an den Ausschuss
für Arbeit und Soziales zur federführenden Beratung sowie
den Haushaltsausschuss gemäß § 96 GO-BT überwiesen.

II.
Im Vermittlungsausschuss vom 18. Juni 2008 haben sich
Bund und Länder im Rahmen einer Protokollerklärung dar-
auf verständigt, die Regelung zur Fortschreibung der Höhe
der Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft nach
§ 46 SGB II zu entfristen, die Anpassungsformel zur jähr-
lichen Bestimmung der Beteiligungsquote aber darüber
hinaus unverändert zu erhalten.

Die Mitglieder der Fraktion der CDU/CSU und SPD be-
tonten, dass mit dem Vermittlungsergebnis eine befriedigen-
de Regelung gefunden worden sei. Die Höhe der Kostenbe-
teiligung des Bundes ändere sich durch die Entfristung nicht,
es werde aber klargestellt, dass die gemeinsam vom Deut-
schen Bundestag und Bundesrat getroffene Regelung zur Be-
rechnung auch über das Jahr 2010 hinaus Gültigkeit hat. Die-
se Vereinbarung trage entscheidend zur Rechtssicherheit für
Bund, Länder und Kommunen bei. Damit hätten die Kom-
munen schon heute die Gewissheit, dass und in welchem
Umfang der Bund sich an ihren Kosten beteiligt und es wür-
de vermieden, dass immer wieder neu zwischen Bund und
Ländern über die Verteilung der Kosten gestritten werden
muss. Insgesamt stelle die Vereinbarung einen ausgewoge-
nen Kompromiss zwischen den Interessen aller Beteiligten
dar.

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