BT-Drucksache 16/970

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/400- Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung

Vom 15. März 2006


Deutscher Bundestag Drucksache 16/970
16. Wahlperiode 15. 03. 2006

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
(16. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 16/400 –

Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung

A. Problem

Das deutsche Abfallüberwachungsrecht deckt sich zwar inhaltlich, nicht jedoch
in struktureller und formeller Hinsicht mit den EG-rechtlichen Vorgaben zur
abfallrechtlichen Überwachung. Die mangelnde Übereinstimmung birgt recht-
liche Risiken in sich und kann zu Problemen grenzüberschreitend tätiger Unter-
nehmen mit der abfallrechtlichen Überwachung in anderen EU-Mitgliedstaaten
führen. Des Weiteren entspricht das in Deutschland praktizierte abfallrechtliche
Nachweisverfahren nicht mehr dem Stand der modernen Informations- und
Kommunikationstechnologie.

Vor diesem Hintergrund soll das deutsche Abfallüberwachungsrecht durch den
vorliegenden Gesetzentwurf vereinfacht und effizienter gestaltet werden. Hierzu
sollen insbesondere eine strukturelle und formelle Harmonisierung mit dem ent-
sprechenden EG-Recht vorgenommen, auf abweichende Sonderregelungen ver-
zichtet und die abfallrechtliche Nachweisführung auf ein elektronisch gestütztes
Verfahren umgestellt werden. Ferner soll das Abfallüberwachungsrecht auf
Grund von Erfahrungen, die im Rahmen des Vollzugs des Kreislaufwirtschafts-
und Abfallgesetzes und des untergesetzlichen abfallrechtlichen Regelwerks
gewonnen wurden, punktuell vereinfacht werden.

B. Lösung

Annahme des Gesetzentwurfs – Drucksache 16/400 – in der vom Ausschuss ge-
änderten Fassung, durch die – insbesondere in Artikel 1 (Änderung des Kreis-

laufwirtschafts- und Abfallgesetzes) – einzelne Regelungen des Gesetzentwurfs
inhaltlich klargestellt, an inzwischen geänderte gesetzliche Bestimmungen an-
gepasst oder redaktionell aktualisiert wurden (siehe Beschlussempfehlung und
Anlage zum Bericht).

Annahme des Gesetzentwurfs mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE.

Drucksache 16/970 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Die Kosten sind Gegenstand der politischen Diskussion (siehe Bericht).

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/970

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf – Drucksache 16/400 – mit folgenden Maßgaben, im Übri-
gen unverändert anzunehmen:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Im Änderungshinweis zu Artikel 1 wird der zweite Halbsatz „zuletzt ge-
ändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I
S. 3704)“ durch den Halbsatz „zuletzt geändert durch Artikel 2 des Geset-
zes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618)“ ersetzt.

b) In Nummer 2 Buchstabe b wird in Absatz 3 (neu) Satz 1 Nr. 1 wie folgt
gefasst:

„1. dass Nachweise oder Register

a) auch ohne eine Anordnung nach § 44 oder

b) abweichend von bestimmten Anforderungen nach den §§ 42 und
43 oder einer Rechtsverordnung nach § 45

zu führen und vorzulegen sind,“.

c) Nummer 6 wird gestrichen.

d) In Nummer 7 Buchstabe a wird die Angabe „1 bis 4“ durch die Angabe
„1, 2 und 4“ ersetzt.

e) Nummer 8 wird gestrichen.

f) Nummer 9 wird gestrichen.

g) Nummer 14 wird wie folgt geändert:

1. § 42 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort „Abfallentsorger“ durch das Wort „Ent-
sorger“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Abfallentsorger“
durch das Wort „Entsorger“ ersetzt.

c) In Absatz 3 werden die Wörter „Erzeuger und Beförderer“ durch die
Wörter „Erzeuger, Besitzer, Einsammler und Beförderer“ ersetzt.

2. § 43 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Einsammler“ ein Komma und
das Wort „Beförderer“ sowie nach den Wörtern „der zuständi-
gen Behörde“ die Wörter „und untereinander“ eingefügt.

bb) In Satz 2 werden in der Nummer 1 die Wörter „des Abfallerzeu-
gers oder Abfallbesitzers“ durch die Wörter „des Erzeugers,
Besitzers oder Einsammlers“ ersetzt sowie in der Nummer 2
nach den Wörtern „durchgeführte Entsorgung“ die Wörter
„oder Teilabschnitte der Entsorgung“ eingefügt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „die Abfallerzeuger oder Abfall-
besitzer“ durch die Wörter „die Erzeuger oder Besitzer“ ersetzt.

Drucksache 16/970 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

3. § 44 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird nach dem Wort „Besitzer,“ das Wort „Einsammler,“
eingefügt.

b) Die Sätze 1 und 2 werden zu Absatz 1.

c) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 angefügt:

„(2) Ist der Abfallbesitzer Entsorgungsfachbetrieb im Sinne des
§ 52 Abs. 1 oder auditierter Unternehmensstandort im Sinne des
§ 55a, so hat die zuständige Behörde dies bei Anordnungen nach
Absatz 1, insbesondere auch im Hinblick auf mögliche Beschrän-
kungen des Umfangs oder des Inhalts der Nachweispflicht zu be-
rücksichtigen. Dies umfasst insbesondere die Berücksichtigung der
vom Umweltgutachter geprüften und im Rahmen der Teilnahme an
dem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die
Umweltbetriebsprüfung (EMAS) erstellten Unterlagen.“

4. § 45 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann zugelassen oder
angeordnet werden, dass

1. Nachweise und Register in elektronischer Form oder elektronisch
geführt,

2. die zur Erfüllung der unter Nummer 1 genannten Pflichten erforder-
lichen Voraussetzungen geschaffen und vorgehalten sowie

3. den zuständigen Behörden oder den beteiligten Nachweispflichti-
gen bestimmte Angaben zu den technischen Voraussetzungen nach
Nummer 2, insbesondere die erforderlichen Empfangszugänge so-
wie Störungen der für die Kommunikation erforderlichen Einrich-
tungen mitgeteilt werden.“

h) Nummer 16 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a wird die Angabe 㤠7 Abs. 1, 2 oder 3 Satz 1 Nr. 5, 6, 7
oder 8“ durch die Angabe „§ 7 Abs. 1, 2 oder 3 Satz 1 Nr. 1 Buch-
stabe a, Nr. 2 bis 6 oder 7“ ersetzt.

b) In Buchstabe b Doppelbuchstabe dd wird in § 61 Abs. 2 Nr. 7 und 11
jeweils die Angabe „§ 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2“
durch die Angabe „§ 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b“ ersetzt.

c) In Buchstabe b Doppelbuchstabe dd werden in § 61 Abs. 2 Nr. 8 die
Wörter „nicht, nicht richtig oder nicht vollständig“ durch die Wörter
„nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig“ ersetzt.

d) In Buchstabe b Doppelbuchstabe ff werden die Angabe 㤠7 Abs. 3
Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 3 oder 4“ gestrichen und die Angabe
„§ 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5“ durch die Angabe „§ 45 Abs. 1 Satz 1 oder 2
Nr. 5 oder Abs. 2 Nr. 2 oder 3“ ersetzt.

2. Artikel 4 wird wie folgt gefasst:

‚Artikel 4

Änderung des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 12. Februar
1990 (BGBl. I S. 2053), neu gefasst durch Bekanntmachung vom 25. Juni

2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1794), wird wie folgt geändert:

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/970

1. In den Nummern 8.3, 8.4, 8.5, 8.6, 8.8, 8.9.1 und 8.9.2, 12.1 und 12.2 der
Anlage 1 werden jeweils die Wörter „besonders überwachungsbedürf-
tigen“ durch das Wort „gefährlichen“ ersetzt.

2. In der Nummer 2.3 der Anlage 3 wird die Angabe „Abs. 5“ gestrichen.‘

3. Artikel 5 wird wie folgt gefasst:

‚Artikel 5

Änderung des Gesetzes über Umweltstatistiken

Das Umweltstatistikgesetz vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2530),
abgelöst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. August 2005 (BGBl. I
S. 2446), wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „besonders überwachungsbedürfti-
ge“ durch das Wort „gefährliche“ ersetzt.

2. In § 14 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a werden die Wörter „besonders überwa-
chungsbedürftiger“ durch das Wort „gefährlicher“ ersetzt.‘

4. Artikel 6 wird wie folgt geändert:

Der Änderungshinweis zu Artikel 6 wird wie folgt gefasst:

„Ziffer 8 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anla-
gen vom 24. Juli 1985 (BGBl. I S. 1586), zuletzt geändert durch Artikel 1 der
Verordnung vom 20. Juni 2005 (BGBl. I S. 1687), wird wie folgt geändert:“ .

5. Artikel 8 wird wie folgt geändert:

Der Änderungshinweis zu Artikel 8 wird wie folgt gefasst:

„Die Transportgenehmigungsverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I
S. 1411), zuletzt geändert durch Artikel 3a des Gesetzes vom 21. Juni 2002
(BGBl. I S. 2199), wird wie folgt geändert:“ .

6. Artikel 9 wird wie folgt gefasst:

‚Artikel 9

Änderung der Altholzverordnung

In § 6 Abs. 5 Satz 1 und 3 der Altholzverordnung vom 15. August 2002
(BGBl. I S. 3302) werden jeweils die Wörter „besonders überwachungs-
bedürftiger“ durch das Wort „gefährlicher“ ersetzt.‘

7. Artikel 10 wird wie folgt geändert:

Der Änderungsbefehl zu Artikel 10 wird wie folgt gefasst:

‚In § 3 Abs. 8 und § 5 Abs. 2 der Gewerbeabfallverordnung vom 19. Juni
2002 (BGBl. I S. 1938), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom
25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2252), werden jeweils die Wörter „besonders über-
wachungsbedürftige“ durch das Wort „gefährliche“ ersetzt.‘

8. Artikel 11 wird wie folgt geändert:

Im Änderungshinweis zu Artikel 11 wird nach der Angabe „(BGBl. I
S. 2833)“ ein Komma gesetzt und folgender Halbsatz eingefügt:
„geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I
S. 2190),“ .

Drucksache 16/970 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

9. Artikel 12 wird wie folgt gefasst:

‚Artikel 12

Änderung der Deponieverordnung

In § 6 Abs. 2 und 3 Satz 1 und 3, § 8 Abs. 6, § 14 Abs. 4 und 5, § 25
Abs. 2 und der Ziffer 4 Satz 2 des Anhangs 4 der Deponieverordnung vom
24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2807), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verord-
nung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2190), werden jeweils die Wörter
„besonders überwachungsbedürftige“ durch das Wort „gefährliche“ ersetzt.‘

10. Artikel 13 wird wie folgt geändert:

Im Änderungshinweis zu Artikel 13 wird die Angabe „vom 22. März 2005
(BGBl. I S. 837)“ durch die Angabe „vom 22. August 2005 (BGBl. I
S. 2482)“ ersetzt.

11. Artikel 14 wird wie folgt gefasst:

‚Artikel 14

Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes

§ 2 Abs. 3 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005
(BGBl. I S. 762) wird wie folgt geändert:

1. In Satz 2 werden die Angaben „§ 21 Abs. 1, §§ 26 und 54 Abs. 1 Satz 1
des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, § 1 Abs. 3 der Nachweis-
verordnung“ durch die Angaben „§§ 21, 26, 40 und 54 Abs. 1 Satz 1 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ ersetzt.

2. Folgender Satz 4 (neu) wird angefügt:

„Die Nachweispflichten nach § 43 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes gelten nicht für die Überlassung von Altgeräten an Ein-
richtungen zur Sammlung und Erstbehandlung von Altgeräten.“‘

Berlin, den 15. März 2006

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Eva Bulling-Schröter
amtierende Vorsitzende

Michael Brand
Berichterstatter

Gerd Bollmann
Berichterstatter

Horst Meierhofer
Berichterstatter

Lutz Heilmann
Berichterstatter

Sylvia Kotting-Uhl
Berichterstatterin

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reak-
jedoch in begrifflicher und struktureller Form hiervon teil-
weise ab. Derzeit führe das formalisierte Nachweisverfahren
torsicherheit hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 16/400 – in seiner Sitzung am 15. März 2006
beraten. Zu der Beratung des Gesetzentwurfs haben die
Fraktionen der CDU/CSU und SPD einen Änderungsantrag

zu einem hohen Aufwand; jährlich fielen bis zu 150 000 Ent-
sorgungsnachweise und bis zu drei Millionen Begleitscheine
an. Der vorliegende Gesetzentwurf ziele darauf ab, die ab-
fallrechtliche Überwachung nachhaltig zu vereinfachen und
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/970

Bericht der Abgeordneten Michael Brand, Gerd Bollmann, Horst Meierhofer,
Lutz Heilmann und Sylvia Kotting-Uhl

I.
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache
16/400 – wurde in der 14. Sitzung des Deutschen Bundes-
tages am 26. Januar 2006 zur federführenden Beratung an
den Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit und zur Mitberatung an den Ausschuss für Wirtschaft
und Technologie überwiesen.

II.
Das deutsche Abfallüberwachungsrecht deckt sich zwar
inhaltlich, nicht jedoch in struktureller und formeller Hin-
sicht mit den EG-rechtlichen Vorgaben zur abfallrechtlichen
Überwachung. Die mangelnde Übereinstimmung birgt
rechtliche Risiken in sich und kann zu Problemen grenzüber-
schreitend tätiger Unternehmen mit der abfallrechtlichen
Überwachung in anderen EU-Mitgliedstaaten führen. Des
Weiteren entspricht das in Deutschland praktizierte abfall-
rechtliche Nachweisverfahren nicht mehr dem Stand der mo-
dernen Informations- und Kommunikationstechnologie.

Vor diesem Hintergrund soll das deutsche Abfallüber-
wachungsrecht durch den vorliegenden Gesetzentwurf ver-
einfacht und effizienter gestaltet werden. Hierzu sollen ins-
besondere eine strukturelle und formelle Harmonisierung
mit dem entsprechenden EG-Recht vorgenommen, auf ab-
weichende Sonderregelungen verzichtet und die abfallrecht-
liche Nachweisführung auf ein elektronisch gestütztes
Verfahren umgestellt werden. Ferner soll das Abfallüber-
wachungsrecht auf Grund von Erfahrungen, die im Rahmen
des Vollzugs des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
und des untergesetzlichen abfallrechtlichen Regelwerks ge-
wonnen wurden, punktuell vereinfacht werden.

III.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei
Stimmenthaltung der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlossen, den Änderungs-
antrag der Fraktionen der CDU und SPD anzunehmen. Er hat
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD ge-
gen die Stimmen der Fraktionen FDP, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen, den Gesetzent-
wurf der Bundesregierung – Drucksache 16/400 – in der Fas-
sung des Änderungsantrags der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD anzunehmen.

IV.

Anpassung einzelner Regelungen an inzwischen geänderte
bzw. neue gesetzliche Bestimmungen (hierunter das Büro-
kratieabbaugesetz), inhaltliche Klarstellungen und redaktio-
nelle Aktualisierungen.

Die Fraktion der CDU/CSU erklärte, sie werde dem Gesetz-
entwurf zustimmen. Die Vereinfachung der abfallrechtlichen
Überwachung werde im Wesentlichen durch die Einführung
der elektronischen Datenübermittlung erreicht. Das Gesetz
werde eine erhebliche Erleichterung für die Vollzugsbehör-
den wie auch für die an der Entsorgungskette Beteiligten mit
sich bringen. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens habe
es eine Abstimmung des Bundes mit den Ländern gegeben.
Hierbei sei ein klassischer Kompromiss erzielt worden; ein-
zelne Regelungsvorschläge der Länder seien vollständig
aufgegriffen worden, andere nicht in dem Maße, wie dies
ursprünglich von Länderseite gewünscht worden sei. Ein
wichtiger Verhandlungsaspekt im Rahmen des bisherigen
Gesetzgebungsverfahrens sei die teilweise Überregulierung
bei den Bußgeldern gewesen. Die Koalitionsfraktionen hät-
ten im Gespräch mit dem Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit erreicht, dass einzelne
Regelungsbereiche wie die Bußgeldbewehrung im Wege der
Nachweisverordnung präzise geregelt würden, um vor allem
kleine und mittlere Entsorgungsunternehmen davor zu be-
wahren, dass bei zu erwartenden Schwierigkeiten bei der
Einführung des elektronischen Nachweisverfahrens ihre Zu-
verlässigkeit als qualifizierter Entsorgungsfachbetrieb nicht
in Frage gestellt werde. In diesem Zusammenhang sei man
den Gesprächspartnern im Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit für ihre Kooperationsbe-
reitschaft sehr dankbar. Man gehe davon aus, dass mit der
nunmehr vorliegenden Novelle des Abfallüberwachungs-
rechts zwei Zielsetzungen erreicht werden könnten, eine ver-
fahresrechtliche Vereinfachung für alle an der Entsorgungs-
kette Beteiligten, im Wesentlichen durch die Einführung des
elektronischen Nachweisverfahrens, sowie die Vermeidung
einer weiteren Überbürokratisierung bei der Einführung der
elektronischen Form der Nachweisführung. Die Fraktion der
CDU/CSU werde die weitere Entwicklung aufmerksam be-
obachten, um auch in kommenden Verfahrensschritten die
staatlichen Interessen bei der Überwachung von Abfällen
durch pragmatische Lösungen für die beteiligten Nachweis-
pflichtigen zu wahren.

Die Fraktion der SPD führte aus, die abfallrechtliche Über-
wachung erfasse die Vermeidung, Verwertung und Beseiti-
gung von Abfällen, insbesondere die Überwachung der Ab-
fallströme. Das deutsche Abfallüberwachungsrecht setze das
entsprechende EU-Recht zwar inhaltlich korrekt um, weiche
mit einer Begründung der im Einzelnen beantragten Ände-
rungen vorgelegt (s. Anlage); er beinhaltet vor allem eine

effizienter auszugestalten. Dies solle durch eine Anpassung
an das EU-Recht, durch Bürokratieabbau und Vereinfachung

Drucksache 16/970 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

sowie den Wegfall einiger abfallrechtlicher Vorschriften,
durch eine Verbesserung der Überwachung und der Effizienz
geschehen. Im Mittelpunkt der Novelle stehe die stringente
Anpassung des deutschen Abfallüberwachungsrechts an das
EU-Recht; hierunter falle die Anpassung der bisherigen
deutschen Terminologie an die EU-Terminologie, insbeson-
dere die Übernahme des Begriffs „gefährlicher Abfall“ und
der daran anknüpfenden Registrierpflichten. Kernpunkt der
Novelle sei ferner die Einführung elektronischer Kommuni-
kationssysteme im formalisierten Nachweisverfahren. Was
den Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen anbelange, so
berücksichtige dieser u. a. einen von Bayern eingebrachten
und von den übrigen Bundesländern mitgetragenen Ände-
rungsantrag zur Änderung der Bußgeldbewehrung, durch
den die ordnungsgemäße Durchführung des elektronischen
Nachweisverfahrens sichergestellt werden solle; die Länder
hielten diese Änderung im Sinne eines reibungslosen
Verfahrens für notwendig. Diese von Bayern initierte Modi-
fikation des ursprünglichen Gesetzentwurfs werde begrüßt.
Weitere von Länderseite initierte Änderungen des Gesetz-
entwurfs zielten darauf ab sicherzustellen, dass nur wirkliche
Rechtsverstöße bußgeldbewehrt seien. Insgesamt habe man
in den Verhandlungen mit den Bundesländern einen vernünf-
tigen Kompromiss erzielt. Es werde empfohlen, sowohl dem
vorliegenden Änderungsantrag als auch dem hierdurch mo-
difizierten Gesetzentwurf zuzustimmen.

Die Fraktion der FDP erklärte, sie begrüße den Gesetzent-
wurf; er bringe für alle Beteiligten Vereinfachungen mit sich,
ohne bestimmte Mindeststandards abzusenken oder zu
gefährden. Mit dieser Zustimmung verbinde man die Hoff-
nung, dass es gelingen werde, auch kleinen Unternehmen
einen ungehinderten Zugang zur elektronischen Form der
abfallrechtlichen Nachweisführung zu ermöglichen; jeden-
falls gelte es, elektronische Systeme zu vermeiden, deren
Hard- und Software so komplex und kostspielig seien, dass
kleine Unternehmen sich diese auf Grund ihrer beschränkten
finanziellen und personellen Ressourcen nicht leisten könn-
ten. Ferner dürfe die Einführung der elektronischen Form
der Nachweisführung nicht zusätzliche Überwachungsmaß-
nahmen initiieren. Dies bedeute jedoch keineswegs, dass
man davon absehen sollte, aufgedeckten Missbrauchsfällen
nachzugehen und die jeweiligen Verantwortlichen auch zur
Verantwortung zu ziehen. Die Fraktion der FDP werde so-
wohl dem Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen als
auch einem entsprechend geänderten Gesetzentwurf zustim-
men.

Die Fraktion DIE LINKE. merkte kritisch an, die Bundes-
regierung habe offensichtlich den Überblick über die Geset-
zesentwicklung verloren, wie dies u. a. die nicht bereits im
Gesetzentwurf, sondern erst im Änderungsantrag vorgenom-
mene Aktualisierung des Änderungshinweises zur Abände-
rung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes deutlich
mache. Inhaltliche Probleme sehe man insbesondere in der
Abschaffung der Verpflichtung der Unternehmen, Abfall-
wirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen zu erstellen. Diese
Verpflichtung habe nicht wenige Unternehmen dazu veran-
lasst, gründlicher über ihre Abfallströme nachzudenken.
Auch seien beide Instrumente, wie die Erfahrung zeige,
durchaus in der Lage, illegalen Abfallentsorgungen vorzu-
beugen oder diese aufzudecken. Jedenfalls halte man es für

zen. Abfallströme suchten sich stets den preiswertesten Weg;
unzählige Müllskandale belegten dies. In jüngster Zeit hätten
insbesondere die illegalen grenzüberschreitenden Müll-
exporte nach Mittelosteuropa zugenommen. So seien bei-
spielsweise kurz vor Weihnachten 2005 in einem tschechi-
schen Dorf in Nordböhmen rund 4 000 Tonnen deutschen
Mülls auf dem Gelände eines in Konkurs gegangenen land-
wirtschaftlichen Betriebs abgekippt worden; Auftraggeber
sei ein Recyclingunternehmen aus Deutschland gewesen.
Vor diesem Hintergrund halte man es für erforderlich, die
Abfallüberwachung durch geeignete Mittel zu stärken. Die-
ser Anforderung komme der Gesetzentwurf jedoch nicht
nach. Allerdings begrüße man es, dass mit dem Gesetzent-
wurf eine Anpassung des deutschen Abfallüberwachungs-
rechts an die Terminologie des EU-Rechts sowie eine Um-
stellung der abfallrechtlichen Nachweisführung von der
Papierform auf elektronische Systeme erfolgen solle; dies
werde das Abfallüberwachungsrecht vereinfachen und effi-
zienter gestalten. Daher werde man sich bei der Abstimmung
über den Gesetzentwurf der Stimme enthalten.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN unterstrich, dass
sich mit dem vorliegenden Gesetzentwurf drei Zielsetzungen
erreichen ließen; er lege auf Grund der vorgesehenen Um-
stellung der Nachweisführung von der Papierform auf die
elektronische Form die Grundlage für eine effizientere Ge-
staltung der abfallrechtlichen Überwachung, bewirke, dass
die abfallrechtliche Überwachung EU-kompatibel werde,
und lasse Kostensenkungen bei Bund, Ländern und Gemein-
den einerseits sowie bei den überwachungspflichtigen Un-
ternehmen andererseits erwarten. Zu erwarten sei ferner,
dass die Investitionskosten für die Einführung der elektro-
nischen Kommunikationstechniken durch die Vorteile der
elektronischen Form mehr als ausgeglichen würden; in-
sofern könne man den von Seiten der Fraktion der FDP
vorgetragenen finanziellen Bedenken nicht folgen. Der Ge-
setzentwurf trage mit seinen verfahrensrechtlichen Vereinfa-
chungen zweifelsohne zum Abbau von Bürokratie bei. Aller-
dings gebe man im Hinblick auf die populäre Forderung
nach einem verstärkten Bürokratieabbau zu bedenken, dass
hierbei häufig zu wenig differenziert werde und nicht klar
genug zum Ausdruck komme, worauf sich der Bürokratieab-
bau richten solle. Eine undifferenzierte Forderung nach Bü-
rokratieabbau halte man für wenig sinnvoll, vielmehr sei
man der Auffassung, dass ein gewisses Maß an Bürokratie
dort sinnvoll und notwendig sei, wo es um den Schutz von
Umwelt und Gesundheit und um entsprechende Schutzrech-
te gehe. Staatliche Regulierung sei nicht zuletzt ein offener,
von Erfahrungen geprägter Prozess; dort wo staatliche Re-
gulierung nicht funktioniere, gelte es, über neue Formen der
Regulierung nachzudenken, etwa über das Instrument der
Selbstverpflichtung. Was die illegalen Abfalltransporte in
benachbarte mittelosteuropäische Staaten anbelange, so be-
ruhe diese Fehlentwicklung nicht auf Gesetzeslücken, son-
dern darauf, dass mit krimineller Energie gehandelt werde.
Angesichts der Tatsache, dass sich Abfallströme immer den
preiswertesten Weg suchten, müsse man in diesem Zusam-
menhang einen Kompromiss zwischen dem inländischen
Schutzniveau und den daraus resultierenden Überwachungs-
anforderungen finden. Im Übrigen gelte es, die Aufmerksam-
keit verstärkt darauf zu richten, dass Abfall zu rund 95 Pro-
naiv und fahrlässig, in dem sensiblen Bereich der Abfallent-
sorgung noch stärker auf Markt und Selbstkontrolle zu set-

zent eine Ressource darstelle. Daher müsse man in der
Abfallwirtschaft künftig zu echten Ressourcenkreisläufen

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/970

Berlin, den 15. März 2006

Michael Brand
Berichterstatter

Gerd Bollmann
Berichterstatter

Horst Meierhofer
Berichterstatter

Lutz Heilmann
Berichterstatter

Sylvia Kotting-Uhl
Berichterstatterin

gelangen. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN werde
sowohl dem Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen als
auch dem hierdurch geänderten Gesetzentwurf zustimmen.

Der Ausschuss beschloss mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE., den Ände-
rungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD (An-
lage) anzunehmen.

Der Ausschuss beschloss mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE., dem Deut-
schen Bundestag zu empfehlen, den Gesetzentwurf der Bun-
desregierung – Drucksache 16/400 – in der vom Ausschuss
geänderten, im Übrigen unveränderten Fassung anzuneh-
men.

Drucksache 16/970 – 10 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Anlage

Änderungsantrag
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD

zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung der abfallrecht-
lichen Überwachung

– Drucksache 16/400 –

1. Zu Artikel 1 (Änderungshinweis)

In Artikel 1 (Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Ab-
fallgesetzes) wird im Änderungshinweis zu Artikel 1 der
zweite Halbsatz „zuletzt geändert durch Artikel 3 des Ge-
setzes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704)“ durch
den Halbsatz „zuletzt geändert durch Artikel 2 des Geset-
zes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618)“ ersetzt.

B e g r ü n d u n g

Im Änderungshinweis zu Artikel 1 ist die letzte Ände-
rung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes anzu-
geben, welche durch das Gesetz über den Übergang auf
das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht vom 1. Sep-
tember 2005 erfolgt ist.

2. Zu Artikel 1 Nr. 2b (§ 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KrW-/AbfG)

In Artikel 1 Nr. 2b (§ 7 Abs. 3 bis 5 – neu) wird in
Absatz 3 (neu) Satz 1 Nr.1 wie folgt gefasst:

„1. dass Nachweise oder Register

a) auch ohne eine Anordnung nach § 44 oder

b) abweichend von bestimmten Anforderungen nach
den §§ 42 und 43 oder einer Rechtsverordnung
nach § 45

zu führen und vorzulegen sind“.

B e g r ü n d u n g

Die Aufteilung der Verordnungsermächtigung des § 7
Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 steht im Zusammenhang mit der
Änderung in Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe b, Doppelbuch-
stabe dd (§ 61 Abs. 2 Nr. 7, 9 und 11 – neu – KrW-/AbfG).
Nach diesen Bußgeldbestimmungen sollen nur „abwei-
chende“ Anforderungen an Nachweise und Register im
Sinne der vorstehenden Aufteilung der Verordnungs-
ermächtigung des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. KrW-/AbfG einer
Bußgeldbewehrung zugänglich gemacht werden.

Im Übrigen wird auf die entsprechenden Ausführungen
in der Gegenäußerung der Bundesregierung verwiesen
(zu Nummer 3, erster Anstrich).

3. Zu Artikel 1 Nr. 6 (§ 16 Abs. 3 KrW-/AbfG)

B e g r ü n d u n g

Der Änderungsbefehl ist durch das Gesetz zur Umset-
zung von Vorschlägen zu Bürokratieabbau und Deregu-
lierung aus den Regionen vom 21. Juni 2005 (BGBl. I
S. 1666, Bürokratieabbaugesetz) bereits erledigt.

Im Übrigen wird auf die Hinweise zum Bürokratieabbau-
gesetz in der Gegenäußerung der Bundesregierung ver-
wiesen.

4. Zu Artikel 1 Nr. 7a (§ 19 KrW-/AbfG)

In Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe a (Änderung des § 19
KrW-/AbfG) werden die Absätze 1, 2 und 4 aufgehoben.

B e g r ü n d u n g

Absatz 3 ist bereits durch das Bürokratieabbaugesetz auf-
gehoben worden, so dass sich der Änderungsbefehl nun-
mehr auf die Absätze 1, 2 und 4 beschränken kann.

Im Übrigen wird auf die Hinweise zum Bürokratieabbau-
gesetz in der Gegenäußerung der Bundesregierung hinge-
wiesen.

5. Zu Artikel 1 Nr. 8 (§ 20 KrW-/AbfG)

Artikel 1 Nr. 8 (Änderung des § 20 KrW-/AbfG) wird ge-
strichen.

B e g r ü n d u n g

Der Änderungsbefehl ist durch das Bürokratieabbau-
gesetz bereits erledigt.

Im Übrigen wird auf die Hinweise zum Bürokratieabbau-
gesetz in der Gegenäußerung der Bundesregierung ver-
wiesen.

6. Zu Artikel 1 Nr. 9 (§ 21 KrW-/AbfG)

Artikel 1 Nr. 9 (Änderung des § 21 KrW-/AbfG) wird
gestrichen.

B e g r ü n d u n g

Der Änderungsbefehl ist durch das Bürokratieabbau-
gesetz bereits erledigt.

Im Übrigen wird auf die Hinweise zum Bürokratieabbau-
gesetz in der Gegenäußerung der Bundesregierung ver-
wiesen.

7. Zu Artikel 1 Nr. 14 (§ 42 Abs. 3, § 43 Abs. 1 Satz 1
und 2 Nr. 1 und 2, §§ 44, 45 KrW-/AbfG)

Artikel 1 Nr. 14 (Ersetzung der §§ 41 bis 48 durch die
§§ 41 bis 45 KrW-/AbfG – neu) wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 14 wird § 42 (Registerpflichten) wie folgt
geändert:

aa) In den Absätzen 1 und 2 Satz 1 und 2 wird je-
weils das Wort „Abfallentsorger“ durch das Wort
„Entsorger“ ersetzt.

bb) In Absatz 3 werden die Wörter „Erzeuger und
Beförderer“ durch die Wörter „Erzeuger, Besit-
zer, Einsammler und Beförderer“ ersetzt.

b) In Nummer 14 wird § 43 (Nachweispflichten) wie
folgt geändert:

aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

Ausschuss für Umwelt
Naturschutz und Reaktorsicherheit
16. WP
Ausschussdrucksache 16(16)13**(neu)
Artikel 1 Nr. 6 (Änderung des § 16 Abs. 3 KrW-/AbfG)
wird gestrichen.

aaa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ein-
sammler“ ein Komma und das Wort „Be-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 11 – Drucksache 16/970

förderer“ sowie nach den Wörtern „der
zuständigen Behörde“ die Wörter „und un-
tereinander“ eingefügt.

bbb) In Satz 2 werden in Nummer 1 die Wörter
„des Abfallerzeugers oder Abfallbesitzers“
durch die Wörter „des Erzeugers, Besitzers
oder Einsammlers“ ersetzt sowie in Num-
mer 2 nach den Wörtern „durchgeführte Ent-
sorgung“ die Wörter „oder Teilabschnitte
der Entsorgung“ eingefügt.

bb) In Absatz 2 werden die Wörter „die Abfallerzeu-
ger oder Abfallbesitzer“ durch die Wörter „die
Erzeuger oder Besitzer“ ersetzt.

B e g r ü n d u n g z u B u c h s t a b e a u n d b
Die Änderungen dienen der Klarstellung und Präzisie-
rung im Interesse der Rechtssicherheit, insbesondere
auch im Zusammenhang mit den geänderten Bußgeldvor-
schriften.

Zur Begründung im Einzelnen wird auf die Ausführun-
gen in den Nummern 1 und 2 der Stellungnahme des
Bundesrates sowie die zustimmenden Ausführungen zu
diesen Nummern 1 und 2 in der Gegenäußerung der
Bundesregierung verwiesen.

c) In Nummer 14 wird § 44 (Anordnungen im Einzel-
fall) wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Besitzer“ ein
Komma und das Wort „Einsammler,“ eingefügt.

bb) Dem Satz 1 werden die Absatzbezeichnung „(1)“
vorangestellt und folgender Absatz – neu – ange-
fügt:

„(2) Ist der Abfallbesitzer Entsorgungsfachbe-
trieb im Sinne des § 52 Abs. 1 oder auditierter
Unternehmensstandort im Sinne des § 55a, so
hat die zuständige Behörde dies bei Anordnun-
gen nach Absatz 1, insbesondere auch im Hin-
blick auf mögliche Beschränkungen des Um-
fangs oder des Inhalts der Nachweispflicht zu
berücksichtigen. Dies umfasst insbesondere die
Berücksichtigung der vom Umweltgutachter ge-
prüften und im Rahmen der Teilnahme an dem
Gemeinschaftssystem für das Umweltmanage-
ment und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS)
erstellten Unterlagen.“

B e g r ü n d u n g

Zu Doppelbuchstabe aa

Präzisierende Klarstellung des Gewollten.

Im Übrigen wird auf die entsprechenden Ausführungen
in der Nummer 2 der Stellungnahme des Bundesrates
sowie die zustimmenden Ausführungen zu dieser Num-
mer 2 in der Gegenäußerung der Bundesregierung ver-
wiesen.

Die durch Artikel 2 Nr. 5 des Bürokratieabbaugesetzes
eingeführte Privilegierung von EMAS-Betrieben und
Entsorgungsfachbetrieben betrifft die fakultative Nach-
weis- und Registerführung auf Anordnung der Behörde
im Einzelfall, welche sachlich bislang in § 42 Abs. 1

chung künftig in § 44 KrW-/AbfG geregelt werden, so
dass der Standort dieser Privilegierung entsprechend zu
ändern ist.

Im Übrigen wird auf die Hinweise zum Bürokratieabbau-
gesetz in der Gegenäußerung der Bundesregierung ver-
wiesen.

d) In Nummer 14 wird § 45 Abs. 2 (Anforderungen
an Nachweise und Register) wie folgt gefasst:

„(2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1
kann zugelassen oder angeordnet werden, dass

1. Nachweise und Register in elektronischer
Form oder elektronisch geführt,

2. die zur Erfüllung der unter Nummer 1 ge-
nannten Pflichten erforderlichen Vorausset-
zungen geschaffen und vorgehalten sowie

3. den zuständigen Behörden oder den beteilig-
ten Nachweispflichtigen bestimmte Angaben
zu den technischen Voraussetzungen nach
Nummer 2, insbesondere die erforderlichen
Empfangszugänge sowie Störungen der für
die Kommunikation erforderlichen Einrich-
tungen mitgeteilt werden.“

B e g r ü n d u n g

Die Verordnungsermächtigung des § 45 Abs. 2 – neu –
wird in drei Einzelermächtigungen aufgeteilt. Die Auftei-
lung hat den Zweck, durch Einfügung eines entsprechen-
den Bußgeldblanketts in § 61 Abs. 2 Nr. 14 KrW-/AbfG
Pflichten nach § 45 Abs. 2 Nr. 2 und 3 – neu – einer Buß-
geldbewehrung in Verordnungen nach § 45 – neu – zu-
gänglich zu machen. Demgegenüber sollen Pflichten
nach § 45 Abs. 2 Nr. 1 – neu – wegen des geringen Un-
rechtsgehalts nicht bußgeldbewehrt werden.

Im Übrigen wird auf die Begründung zu nachfolgender
Nummer 8 (Änderung des Änderungsbefehls zu Artikel 1
Nr. 16) verwiesen.

8. Zu Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe a und b, Doppelbuchstabe
dd Nr. 8 Doppelbuchstabe ff (§ 61 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2
Nr. 8 und 14 KrW-/AbfG)

Artikel 1 Nr.16 Buchstabe a und b, Doppelbuchstabe dd
und ff (Änderung des § 61 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 Nr. 7, 8,
11 und 14 KrW-/Abfg) wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a wird die Angabe Ҥ 7 Abs. 1, 2 oder 3
Satz 1 Nr. 5, 6, 7 oder 8“ durch die Angabe „§ 7
Abs. 1, 2 oder 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 bis 6
oder 7“ ersetzt.

B e g r ü n d u n g

Mit der Erweiterung des Bußgeldblanketts des § 61
Abs. 1 Nr. 5 KrW-/AbfG sollen Befürchtungen des Bun-
desrates vor Bewehrungslücken ausgeräumt werden.
Deshalb wird abweichend vom Regierungsentwurf der
gesamte § 7 Abs. 3 – neu – bußgeldbewehrt. Ausge-
nommen wird lediglich der neue § 7 Abs. 3 Satz 1 Buch-
stabe b, da dieser eindeutig ergänzenden Charakter hat
und deshalb in § 61 Abs. 2 Nr. 7, 9 und 11 – neu – mittels
der Wendung „auch in Verbindung mit“ zu bewehren ist.
KrW-/AbfG geregelt ist. Nach Artikel 1 Nr. 14 des vor-
liegenden Gesetzentwurfs soll diese fakultative Überwa-

Im Übrigen wird auf die Ausführungen in den Num-
mern 3 und 4 der Stellungnahme des Bundesrates sowie

Drucksache 16/970 – 12 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

die entsprechenden Ausführungen zu diesen Nummern in
der Gegenäußerung der Bundesregierung verwiesen.

b) In Buchstabe b Doppelbuchstabe dd wird in § 61
Abs. 2 Nr. 7 und 11 jeweils die Angabe 㤠7 Abs. 3
Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2“ durch die Anga-
be „§ 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b“ ersetzt.

B e g r ü n d u n g

§ 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 wird nunmehr bereits in § 61
Abs. 1 Nr. 5 bußgeldbewehrt, so dass eine nochmalige
Bewehrung nicht in Betracht kommt. Auch insoweit wer-
den die Bedenken des Bundesrates aufgegriffen, so dass
im Übrigen auf die vorstehende Begründung zu Buch-
stabe a verwiesen werden kann.

c) In Buchstabe b, Doppelbuchstabe dd werden in § 61
Abs. 2 Nr. 8 die Wörter „nicht, nicht richtig oder nicht
vollständig“ durch die Wörter „nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig“ ersetzt.

B e g r ü n d u n g

Präzisierung des Bußgeldtatbestands. Im Übrigen wird
auf die Ausführungen in Nummer 4 der Stellungnahme
des Bundesrates und die entsprechenden Ausführungen
zu dieser Nummer in der Gegenäußerung der Bundesre-
gierung verwiesen.

d) In Buchstabe b, Doppelbuchstabe ff werden die Anga-
be „§ 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 3 oder 4“
gestrichen und die Angabe „§ 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5“
durch die Angabe 㤠45 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Nr. 5
oder Abs. 2 Nr. 2 oder 3“ ersetzt.

B e g r ü n d u n g
Durch die Streichung soll zunächst wieder eine Doppel-
bewehrung von Ermächtigungen in § 7 Abs. 3 – neu –
vermieden werden, so dass im Übrigen auf die vorstehen-
de Begründung zu Buchstabe b verwiesen werden kann.

Im Weiteren soll die Änderung in Verbindung mit der
vorstehenden Änderung zu Nummer 7 die Funktionsfä-
higkeit des künftigen Systems der elektronischen Nach-
weis- und Registerführung absichern.

Pro Jahr sind bundesweit über die Entsorgung ge-
fährlicher Abfälle ca. 150 000 Entsorgungsnachweise,
2,5 Millionen Begleitscheine sowie ein Vielfaches an
Übernahmescheinen zu führen. Diese Belege sind nach-
folgend von den Nachweispflichtigen zu entsprechenden
Entsorgungsregistern zusammenzustellen und aufzube-
wahren.

Das Nachweisverfahren ist als sog. mehrpoliges Verwal-
tungsverfahren ausgestaltet, an dem mindestens fünf Ak-
teure beteiligt sind, bei Entsorgungsketten über mehrere
Zwischenlager oder Behandlungsanlagen entsprechend
mehr. Das Nachweisverfahren kann daher nur dann rei-
bungslos und effizient abgewickelt werden, wenn alle
Beteiligten ihre Pflichten erfüllen und entsprechend zu-
sammenwirken. Diese reibungslose und effiziente Ab-
wicklung ist angesichts der hohen Zahl der zu führenden
Nachweise nicht allein mit ordnungsrechtlichen Mitteln
zu gewährleisten. Vielmehr bedarf es in diesem Zusam-
menhang nach den Vollzugserfahrungen der Länder zu-
sätzlich noch entsprechender Bußgeldbewehrungen. Dies

Die Änderungsanträge zu Artikel 1 Nr. 14 und 16 stellen
im Zusammenspiel sicher, dass die wesentlichen Pflich-
ten der Nachweispflichtigen zur Schaffung der Voraus-
setzungen für die Teilnahme an der künftigen elektroni-
schen Kommunikation im Nachweisverfahren durch die
entsprechende Verordnung (Nachweisverordnung) buß-
geldbewehrt werden können. So ist z. B. die elektroni-
sche Abwicklung des Nachweisverfahrens nicht denkbar,
ohne dass die Nachweispflichtigen jeweils einen entspre-
chenden Empfangszugang eröffnen und ihre „elektroni-
sche Adresse“ den anderen, am jeweiligen Nachweisvor-
gang beteiligten Nachweispflichtigen mitteilen.

Demgegenüber werden mit den Änderungsanträgen –
entsprechend bisheriger Staatspraxis – bloße Vorgaben
für die Form oder die Übermittlung nicht zum Gegen-
stand einer Bußgeldbewehrung gemacht. Insoweit kann
ergänzend auf die entsprechenden Ausführungen der
Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung vom 18. Januar
2006 verwiesen werden.

Rechtstechnisch wird daher in Artikel 1 Nr. 14 zunächst
die Verordnungsermächtigung des § 45 Abs. 2 KrW-/
AbfG – neu – in entsprechende Einzelermächtigungen
aufgeteilt. Nachfolgend werden dann in Artikel 1 Nr. 16
Buchstabe b, Doppelbuchstabe ff nur die Pflichten nach
§ 45 Abs. 2 Nr. 2 und 3 KrW-/AbfG – neu – in das Buß-
geldblankett des § 61 Abs. 2 Nr. 14 KrW-/AbfG einbezo-
gen, deren Erfüllung für die Funktionsfähigkeit und die
Teilnahme an dem geplanten elektronischen System der
Nachweis- und Registerführung erforderlich sind. Dem-
gegenüber werden die Pflichten nach § 45 Abs. 2 Nr. 1
KrW-/AbfG – neu – nicht in das Bußgeldblankett einbe-
zogen, da diese Pflichten im Wesentlichen nur formelle
Anforderungen, insbesondere an die Datenübermittlung
betreffen.

9. Zu Artikel 4 (Anlage 1 Nr. 8.3, 8.4, 8.5, 8.6, 8.8, 8.9.1 und
8.9.2, 12.1 und 12.2, Anlage 3 Nr. 2.3 UVPG)

Artikel 4 (Änderung des Gesetzes über die Umweltver-
träglichkeitsprüfung) wird wie folgt gefasst:

,Artikel 4
Änderung des Gesetzes

über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 2053), neu gefasst
durch Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I
S. 1757, 2797), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Ge-
setzes vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1794), wird wie
folgt geändert:

1. In den Nummern 8.3, 8.4, 8.5, 8.6, 8.8, 8.9.1 und
8.9.2, 12.1 und 12.2 der Anlage 1 werden jeweils die
Wörter „besonders überwachungsbedürftigen“ durch
das Wort „gefährlichen“ ersetzt.

2. In Nummer 2.3 der Anlage 3 wird die Angabe
„Abs. 5“ gestrichen.‘

B e g r ü n d u n g

Der Änderungshinweis zum Gesetz über die Umwelt-
verträglichkeitsprüfung wurde aktualisiert.
gilt auch im Hinblick auf die künftige elektronische Ab-
wicklung des Nachweisverfahrens.

Bei der zusätzlich aufgenommenen Änderung der Anla-
ge 3 zum UVPG handelt es sich um eine redaktionelle

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 13 – Drucksache 16/970

Folgeänderung zur Änderung in Artikel 1 Nr. 7 Buch-
stabe b (§ 19 Abs. 5 KrW-/AbfG).

10. Zu Artikel 5 (§ 4 Abs. 1 Nr. 1, § 14 Abs. 2 Nr. 2a
UStatG)

Artikel 5 (Änderung des Umweltstatistikgesetzes) wird
wie folgt gefasst:

,Artikel 5
Änderung des Gesetzes
über Umweltstatistiken

Das Umweltstatistikgesetz vom 21. September 1994
(BGBl. I S. 2530), abgelöst durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2446), wird wie folgt
geändert:

1. In § 4 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „besonders
überwachungsbedürftige“ durch das Wort „gefährli-
che“ ersetzt.

2. In § 14 Abs. 2 Nr. 2a werden die Wörter „besonders
überwachungsbedürftiger“ durch das Wort „gefährli-
cher“ ersetzt.‘

B e g r ü n d u n g

Das Gesetz über Umweltstatistiken vom 21. Dezember
1994 (BGBl. I S. 2530) ist durch das Umweltstatistikge-
setz vom 16. August 2005 neu gefasst worden. Entspre-
chend sind der Änderungshinweis zu Artikel 5 anzupas-
sen sowie eine weitere Folgeänderung aus Artikel 1
Nr. 14 (§ 41: Einführung des EG-rechtlichen Begriffs
„gefährliche Abfälle“) aufzunehmen.

11. Zu Artikel 6 (Ziffer 8 des Anhangs zur 4. BImSchV)

Der Änderungshinweis zu Artikel 6 (Änderung der Ver-
ordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen) wird
wie folgt gefasst:

„Ziffer 8 des Anhangs der Verordnung über genehmi-
gungsbedürftige Anlagen vom 24. Juli 1985, zuletzt ge-
ändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Juni
2005 (BGBl. I S. 1687), wird wie folgt geändert:“.

B e g r ü n d u n g

Der Änderungshinweis wurde aktualisiert.

12. Zu Artikel 8 (TgV)

Der Änderungshinweis zu Artikel 8 (Änderung der
Transportgenehmigungsverordnung) wird wie folgt ge-
fasst:

„Die Transportgenehmigungsverordnung vom 10. Sep-
tember 1996 (BGBl. I S. 1411), zuletzt geändert durch
Artikel 3a des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I
S. 2199), wird wie folgt geändert“.

B e g r ü n d u n g

Der Änderungshinweis wurde aktualisiert.

13. Zu Artikel 9 (§ 6 Abs. 5 Satz 1 und 3 AltholzV)

Artikel 9 (Änderung der Altholzverordnung) wird wie
folgt gefasst:

,Artikel 9
Änderung der Altholzverordnung

die Wörter „besonders überwachungsbedürftiger“ durch
das Wort „gefährlicher“ ersetzt.‘

B e g r ü n d u n g

Der Änderungshinweis wurde aktualisiert sowie die An-
gabe „Satz 1 und 2“ durch die korrekte Angabe „Satz 1
und 3“ ersetzt.

14. Zu Artikel 10 (§ 3 Abs. 8 und § 5 Abs. 2 GewAbfV)

Zu Artikel 10 (Änderung der Gewerbeabfallverord-
nung) wird der Änderungsbefehl wie folgt gefasst:

„In § 3 Abs. 8 und § 5 Abs. 2 der Gewerbeabfallverord-
nung vom 19. Juni 2002 (BGBl. I S. 1938), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Juli
2005 (BGBl. I S. 2252), werden jeweils die Wörter
„besonders überwachungsbedürftige“ durch das Wort
„gefährliche“ ersetzt.

B e g r ü n d u n g

Der Änderungshinweis wurde aktualisiert.

15. Zu Artikel 11 (VersatzV)

Im Änderungshinweis zu Artikel 11 (Änderung der
Versatzverordnung) werden nach der Angabe „(BGBl. I
S. 2833)“ ein Komma gesetzt und folgender Halbsatz
eingefügt:

„geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Au-
gust 2004 (BGBl. I S. 2190),“.

B e g r ü n d u n g

Der Änderungshinweis wurde aktualisiert.

16. Zu Artikel 12 (§ 6 Abs. 2 und 3 Satz 1 und 3, § 8 Abs. 6,
§ 14 Abs. 4 und 5, § 25 Abs. 2 und Ziffer 4 Satz 2 des
Anhangs 4 DepV)

Artikel 12 wird wie folgt gefasst:

,Artikel 12
Änderung der Deponieverordnung

In § 6 Abs. 2 und 3 Satz 1 und 3, § 8 Abs. 6, § 14
Abs. 4 und 5, § 25 Abs. 2 und der Ziffer 4 Satz 2 des
Anhangs 4 der Deponieverordnung vom 24. Juli 2002
(BGBl. I S. 2807), zuletzt geändert durch Artikel 2 der
Verordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2190),
werden jeweils die Wörter „besonders überwachungs-
bedürftige“ durch das Wort „gefährliche“ ersetzt.‘

B e g r ü n d u n g

Der Änderungshinweis wurde aktualisiert. Die Angaben
„25 Abs. 2 Satz 1 und 2“ sowie „der Ziffer 4 des An-
hangs 4“ wurden durch das Wort „und“ verbunden (Re-
daktion).

17. Zu Artikel 13 (VwGO)

Im Änderungshinweis zu Artikel 13 (Änderung der
Verwaltungsgerichtsordnung) wird die Angabe „vom
22. März 2005 (BGBl. I S. 837)“ durch die Angabe
„vom 22. August 2005 (BGBl. I S. 2482)“ ersetzt.

B e g r ü n d u n g

Der Änderungshinweis wurde aktualisiert.

18. Zu Artikel 14 (§ 2 Abs. 3 ElektroG)
In § 6 Abs. 5 Satz 1 und 3 der Altholzverordnung
vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302) werden jeweils

Artikel 14 (Änderung des Elektro- und Elektronikgerä-
tegesetzes) wird wie folgt gefasst:

1. In Satz 2 werden die Angaben „§ 21 Abs. 1, §§ 26
und 54 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes, § 1 Abs. 3 der Nachweisverord-
nung“ durch die Angaben „§§ 21, 26, 40 und 54
Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-
gesetzes“ ersetzt.

2. Folgender Satz 4 – neu – wird angefügt:

„Die Nachweispflichten nach § 43 Abs. 1 des Kreis-
laufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten nicht für
die Überlassung von Altgeräten an Einrichtungen zur
Sammlung und Erstbehandlung von Altgeräten.“ ‘

B e g r ü n d u n g

Zu Nummer 1

Die Einfügung von § 40 des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes in § 2 Abs. 3 Satz 2 ElektroG dient der
Klarstellung, dass die abfallrechtlichen Überwachungs-
befugnisse auch beim Vollzug des ElektroG, insbeson-
dere der sich auf neue Elektrogeräte beziehenden Stoff-
verbote des § 5 ElektroG, entsprechend gelten.

§ 21 ist in § 2 Abs. 3 Satz 2 ElektroG ohne Absatzbe-
zeichnung anzugeben. § 21 KrW-/AbfG in der gelten-
den Fassung hat keine Absätze mehr.

Zu Nummer 2

Der Vorschlag bezweckt eine gegenüber der jetzigen Fas-
sung von Artikel 14 des Gesetzentwurfs weitergehende
Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung ohne
Beeinträchtigung ihrer Wirksamkeit. Nachweispflichten
(Entsorgungsnachweise, Begleitscheine) sollen bei der
Entsorgung von Elektroaltgeräten als gefährliche Abfäl-
le nicht nur dann entfallen, wenn Altgeräte im Rahmen
einer durch das Elektro- und Elektronikgerätegesetz
(ElektroG) angeordneten Rücknahme von Altgeräten
Erstbehandlungsanlagen im Sinne von § 11 Abs. 3 Elek-
troG zugeführt werden, sondern auch in allen anderen
Fällen einer Überlassung von Altgeräten an Erstbehand-
lungsanlagen.

Die jetzige Fassung von Artikel 14 des Gesetzentwurfs
führt dazu, dass – wie bereits schon nach dem derzeiti-
gen Recht – die Nachweispflichten (hier im Sinne von
§ 43 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgeset-
zes (KrW/AbfG) in der Fassung von Artikel 1 des Ge-
setzentwurfs) nur in der vorgenannten ersten Fallkon-
stellation entfallen. Artikel 14 des Gesetzentwurfs in
seiner jetzigen Fassung trägt hierbei als bloße Folgeän-

Artikel 1 des Gesetzentwurfs als neuer § 43 Abs. 3
KrW-/AbfG verankert werden soll. Diese Regelung
wird in der zukünftigen Nachweisverordnung (Artikel 1
der von der Bundesregierung beschlossenen Verord-
nung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwa-
chung, Bundesratsdrucksache 335/05) nicht mehr ent-
halten sein.

In einer Reihe von Fällen werden jedoch Elektroaltgerä-
te außerhalb einer durch das ElektroG angeordneten
Rücknahme von Altgeräten einer Erstbehandlungsanla-
ge zugeführt, so dass in diesen Fällen ohne die vorge-
schlagene Änderung Nachweispflichten nicht entfallen
würden. Das ElektroG verpflichtet nämlich Vertreiber
von Elektrogeräten überhaupt nicht zu einer Rücknahme
oder Entsorgung von Altgeräten. Auch Hersteller wer-
den durch das ElektroG nur dann zu einer Rücknahme
und Entsorgung von Altgeräten verpflichtet, wenn

– bei einer Herkunft der Altgeräte aus Gewerbebetrie-
ben die Geräte als Neugeräte nach dem 13. August
2005 in Verkehr gebracht worden waren (§ 10 Abs. 2
ElektroG) und

– bei einer Herkunft der Altgeräte aus privaten Haus-
halten die Altgeräte bei Sammelstellen von öffent-
lich-rechtlichen Entsorgungsträgern abgeliefert wor-
den sind und der örE diese Altgeräte nicht selbst
entsorgen will (§ 10 Abs. 1 und § 9 Abs. 3 bis 6
ElektroG).

Es gibt keinen sachlichen Grund dafür, die Zuführung
von Elektroaltgeräten zu Erstbehandlungsanlagen in be-
stimmten oben erläuterten Fällen von Nachweispflich-
ten freizustellen, in anderen Fällen aber nicht. In beiden
Fällen müssen Erstbehandlungsanlagen die gleichen
Anforderungen bezüglich der abfallrechtlichen Überwa-
chung erfüllen: Anerkennung oder Zertifizierung durch
einen Sachverständigen und Führung von Dokumenta-
tionen über die Zuführung und Abgabe von Altgeräten,
Bauteilen und Stoffen (vgl. § 11 Abs. 3 und § 12 Abs. 3
ElektroG). In beiden Fällen läuft die Erstbehandlung
von Altgeräten nach bestimmten eingeführten Standards
ab. Aus diesen Gründen stellt bereits § 4 Abs. 5 der Alt-
fahrzeugverordnung (BGBl. I 2002, S. 2214) die Über-
lassung von Altfahrzeugen an Annahmestellen und von
dort an Demontagebetriebe auch dann von den Vor-
schriften der Nachweisverordnung zur Führung von
Nachweisen frei, wenn die Entsorgung außerhalb einer
durch die Altfahrzeugverordnung verordneten Rück-
nahme von Altfahrzeugen erfolgt.
Drucksache 16/970 – 14 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

,Artikel 14
Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes

§ 2 Abs. 3 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762) wird wie folgt ge-
ändert:

derung lediglich dem Umstand Rechnung, dass die in
§ 1 Abs. 3 der jetzigen Nachweisverordnung enthaltene
Regelung (keine Nachweispflichten bei der nach § 24
KrW-/AbfG verordneten Rücknahme von Abfällen bis
zur ersten Anlage zur weiteren Entsorgung) nunmehr in

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